178 HRusweis für stantlich anerkannte Fürsorgerinnen. –—" — aus , die den Nachweis der Ausbildung als Fürsorgerin erbracht hat und die zur Ausübung dieses Berufes erforderlichen Eigenschaften besitzt, erhält hiemit die Bescheinigung, daß sie staatlich als Fürsorgerin anerkannt ist. Stuttgart, den Sportel 5 44. K. Ministerium des Innern. Tarif Nr. 56 II. (Dienstsiegel.) Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des friegswesens, betreffend die Vergütung für Vorspann und Spanndienste nach dem rriegsleistungsgesetz. Vom 11. Oktober 1917. Die vom Stellvertreter des Reichskanzlers erlassene Bekanntmachung vom 21. Sep- tember 1917 (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1917 Nr. 29 S. 350) wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Stuttgart, den 11. Oktober 1917. Fleischhauer. v. Marchtaler.