183 Nr. 14. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Feeitag, den 28. Dezember 1917. Inhalt: Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das Tabakrauchen der Jugendlichen. Vom 5. Dezember 1917. S. 183. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1918. Vom 5. Dezember 1917. S. 183. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Gebühren der Wasserbautechniker. Vom 7. Dezember 1917. S. 184. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das Tabakrauchen der Jugendlichen. Vom 5. Dezember 1917. Auf Grund des Art. 32 Nr. 5 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg. Bl. S. 391) wird jugendlichen Personen unter 17 Jahren verboten, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, sowie an sonstigen öffentlichen Orten Tabak, Zigarren oder Zigaretten zu rauchen. Stuttgart, den 5. Dezember 1917. Fleischhauer. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage des Gebändebrandschadens für das Jahr 1918. Vom 5. Dezember 1917. Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversicherungshauptkasse und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren angefallenen Brandschäden wird