1 Nr. 1. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 8. Februar 1918. Inhalt: Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug des Impfgesetzes. Vom 25. Januar 1918. S. 1. Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug des Impfgesetzes. Vom 25. Januar 1918. Zur Vollziehung des Impfgesetzes vom 8. April 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 31) sowie in Ausführung des Bundesratsbeschlusses vom 22. März 1917 werden nach- stehende Anordnungen getroffen: I. Bildung der Impfbezirke. 81. (1) In jedem Oberamtsbezirk werden vom Bezirksrat nach Rücksprache mit dem Oberamtsarzt unter Beachtung der Vorschrift des § 6 des Impfgesetzes die erforder- lichen Impfbezirke gebildet. Hiebei ist Rücksicht darauf zu nehmen, daß die zu einer Gemeinde gehörigen Teilorte nicht in verschiedene Impfbezirke eingeteilt werden. G) Die Einteilung der Impfbezirke ist in jedem Jahr einer Prüfung zu unterwerfen; jede Anderung der Einteilung des Vorjahrs ist unter namentlicher Aufführung der von ihr betroffenen Gemeinden, Orte oder Wohnplätze sowie der Impfärzte bis Ende Februar im Bezirksamtsblatt bekannt zu machen.