48 Gesetz, betreffend Anderung des Berggesetzes. Vom 29. März 1918. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: Art. 1. Das Berggesetz für das Königreich Württemberg vom 7. Oktober 1874 (Reg. Bl. S. 265) wird wie folgt geändert: 1. Der Art. 1 erhält nachstehende Fassung: (1) Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind von dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgeschlossen. (2) Die Aufsuchung und Gewinnung derselben unterliegt den Vorschriften des gegen- wärtigen Gesetzes. 68) Diese Mineralien sind: Gold, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme der Raseneisenerze, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon und Schwefel gediegen und als Erze; Alaun und Vitriolerze; Steinkohle, Braunkohle und Graphit; Steinsalz nebst den mit demselben auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und die Solquellen; Bitumen (bituminöser Schiefer, Erdöl, Asphalt und dergleichen); schwefelsaurer Kalk (Gips und Anhydrit). 2 Solange der Bergwerkseigentümer ein Grundstück zur Gewinnung von Bitumen und schwefelsaurem Kalk nicht in Anspruch nimmt, verbleibt dem Grundeigentümer die Verfügung über die bezeichneten Mineralien im Tagbau zu den bisherigen und diesen entsprechenden neuen Verwendungszwecken. Ausgeschlossen ist hiernach insbesondere