10. II. 12. 13. 14. 54 Im § 4 Abs. IV Unterabs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Die durch Nachnahme eingezogenen Beträge werden nach Abzug der Zahl- kartengebühr dem Postscheckkonto des Absenders oder eines Dritten mit Zahl- karte überwiesen, wenn der Absender der Sendung eine Zahlkarte beifügt.“ Im § 4 Abs. 1V Unterabs. 1 wird hinter Satz 1 eingefügt: „Als Betrag ist in der Zahlkarte der einzuziehende Betrag nach Abzug der Zahlkartengebühr einzutragen.“ Im § 4 Abs. 1v Unterabs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Bei Briefen usw. mit Nachnahme hat der Absender blaue Nachnahme-Zahl- karten (mit Klebeleiste) oder hellrotbraune Nachnahme-Zahlkarten in Kartenform zu verwenden.“ §* 4 Abs. v wird wie folgt geändert: „Die Postaufträge zur Geldeinziehung und zum Postprotest mit anhängender Zahlkarte, die Nachnahme-Paketkarten und die Nachnahmekarten mit anhängen- der Zahlkarte werden von den Postscheckämtern zum Preise von 10 Pf. für je 5 Stück, die blauen und hellrotbraunen Nachnahme-Zahlkarten zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück verabfolgt.“ Im § 6 erhält Abs. U folgende Fassung: „II. An Gebühren werden erhoben für jede Auszahlung eine feste Gebühr vn. 5 Pff. und eine Steigerungsgebühr von ½16 vom Tausend des auszuzahlenden Betrags. Die Gebühren sind vom Auftraggeber zu entrichten."“ AIm § 8 erhält Abs. V folgende Fassung: „V. An Gebühren werden vom Aussteller durch Abbuchung von seinem Konto erhoben: 1. die Telegrammgebühr für das Überweisungs-Telegramm und eintretendenfalls 2. bei schriftlicher Benachrichtigung 20 Pf., bei telegraphischer Benachrichtigung die Telegrammgebühr."“