55 16. Im § 10 Abs. 1 wird hinter dem Wort „Gebühren“ eingefügt: „(Postscheckord- nung § 6 M)“. 17. Im §5 11 erhält Abs. 1I folgende Fassung: „Die Sendungen der Postscheckämter und Postanstalten an die Kontoinhaber, die Sendungen dieser Amter und Anstalten untereinander sowie die Briefe der Kontoinhaber an die Postscheckämter werden in Postscheckangelegenheiten porto- frei befördert. Für die Versendung der Briefe der Kontoinhaber an die Post- scheckämter sind besondere Briefumschläge zu benutzen, die von den Postscheck- ämtern zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück an die Kontoinhaber verabfolgt werden. Die Umschläge können auch durch die Privatindustrie hergestellt werden; sie müssen in der Größe und Farbe des Papiers, sowie im Vordrucke mit den amtlichen genau übereinstimmen.“ 18. Die Anderungen unter Ziffer 2, 3, 12 und 13 sind bereits in Kraft getreten; die übrigen Anderungen treten am 1. April 1918 in Kraft. Stuttgart, den 28. März 1918. " Weizsäcker. Verfügung des Ministeriums des Innern über die Dampfkessel. « Vom 31. März 1918. Die Verfügung des Ministeriums des Innern über die Dampfkessel vom 27. Juli 1911 (Reg. Bl. S. 251) wird wie folgt geändert: 1. & 78 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: Die regelmäßige äußere Untersuchung findet bis auf weiteres bei fest- stehenden Dampfkesseln mindestens alle zwei Jahre, bei beweglichen und Schiffsdampf- kesseln alle Jahre statt und zwar bei Landdampfkesseln in der Regel, bei Schiffsdampf- kesseln immer während des Betriebs. Feststehende Dampfkessel können im Falle des Vorfindens erheblicher Betriebsmängel nach dem Ermessen des Kesselprüfers alljährlich einer äußeren Untersuchung unterworfen werden.