57 3. § 86 Absf. 1 erhält folgenden Wortlaut: Die Gebühren für die regelmäßigen und die damit zusammenhängenden Unter- suchungen der Dampfkessel (oben §8 71 Abs. 2, 72 Abs. 2, 74—83) durch den Revisions- verein betragen: Bei Kesseln mit einer Heizfläche von qm 0—5 über über über 5—20 20—50 — M . — g· 1. Für die äußere Untersuchung: a) eines oder des größten von mehreren Kessen 5 6 9 12 ) jedes folgenden Kessels, der unmittelbar anschließend an den ersten in demselben Anwesen untersucht wrd 3 4 7 2 2. Für die vollständige (innere und äußere) Untersuchnng- a) eines Kessels ohne Einmauerung . . . . 10 14 18 21 5) eines Kessels mit Einmauerung .. 12 . 18 24 27 3. Für die Wasserdruckprobe, 1 wenn sie in unmittelbarer Verbindung mit der vollständigen 1 Untersuchung erfoldgt, I a) eines Kessels ohne Einmauerung ... . . 6 7 9 12 ) eines Kessels mit Einmauerung . .. 8 10 12 15 wenn sie nicht in unmittelbarer Verbindung mit der voll. ständigen Untersuchung erfolgt: die oben § 85 Abs. 1 Nr. 3 angeführten Sätze. 1 Zu Ziff. 1 bis 3Füber 100 am für jede ange- fangenen 100 qm mehr 3 M. Gegenwärtige Verfügung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Stuttgart, den 31. März 1918. Köhler. Gedrudt i in n der Buchdruderei Chr. Scheufele in Stuttgart.