60 (0) Mit Geldstrafe bis zu 150 .X oder mit Haft wird bestraft, wer einen Minder— jährigen, bezüglich dessen das gerichtliche Verfahren auf Anordnung der Fürsorge- erziehung eingeleitet oder die Fürsorgeerziehung angeordnet ist, dem Verfahren oder der angeordneten Fürsorgeerziehung entzieht oder ihn verleitet, sich dem Verfahren oder der angeordneten Fürsorgeerziehung zu entziehen, oder wer ihm hiezu vorsätzlich behilflich ist. * Der Versuch ist strafbar. Art. II. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 15. April 1918 in Kraft. Gegeben Stuttgart, den 10. April 1918. Wilhelm. Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Pistorius. Mandry. Köbler. Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend Abänderung der Vollzugsverfügung zum Gemeindesteuergesetz. Vom 10. April 1918. I. In § 54 Abs. 2 der Vollzugsverfügung zum Gemeindesteuergesetz in der Fassung vom 6. November 1915, Reg. Bl. S. 171, sind in Zeile 3 die Worte „3.“ bis auf weiteres zu ersetzen durch „6 K 80 Pf.“. II. Die Anderung (Ziff. 1) tritt vom 1. April 1918 an in Kraft. Stuttgart, den 10. April 1918. Köhler. Pistorins. Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.