61 Nr. 7. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, den 15. Mai 1918. — Inhalt: Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, betreffend die Stutt— garter Vorortstraßenbahnen. Vom 25. April 1918. S. 61. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend Abänderung der Gebührenordnung für die Prüfung von Aufzügen (Fahrstühlen) durch die Ingenieure des Wiürttembergischen Revisionsvereins. Vom 13. April 1918. S. 62. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Gebühr für Ausfertigung von Abschriften usw. durch Ortsvor- steher und Ratsschreiber. Vom 17. April 1918. S. 63. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der Rechtsfähigkeit an die „Kriegshilfe Württemberg“ als Persönlichkeit des öffentlichen Rechts. Vom 17. April 1918. S. 63. Bekauntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsableilung, betreffend die Stuttgarter Vorortstraßenbahnen. Vom 25. April 1918. Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät vom 24. April 1918 wird den Stuttgarter Straßenbahnen, Aktiengesellschaft in Stuttgart, auf Grund des Art. 6 des Gesetzes über den Bau von Eisenbahnen vom 18. April 1843 die nachgesuchte Genehmigung zum Bau und Betrieb einer schmalspurigen elek- trischen Straßenbahn von Hedelfingen (Schulhaus) nach Obertürkheim bis zum Anfangspunkt der Eßlinger Städtischen Straßenbahn erteilt. Die Bestimmungen der Genehmigungsurkunde für die Stuttgarter Vorortstraßen- bahnen vom 2. Juni 1908 (Reg. Bl. 1908 S. 109, 1911 S. 59, 1913 S. 235 und 1914 S. 93) gelten auch für die neue Strecke. Diese Urkunde wird im Zusammenhang mit der weiteren Genehmigung ergänzt wie folgt: