drei Tagen von der Erhebung der einzelnen Vorstellung an Beschluß zu fassen (Gesetz Art. 8 Abs. 3). d) Spätestens am Donnerstag, den 13. Juni, haben die Ortsvorsteher die Wähler- listen samt den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem Oberamt einzusenden (Gesetz Art. 9 Abs. 1). e) Spätestens am Mittwoch, den 19. Juni, sind von den Ortsvorstehern auf ortsübliche Weise die Namen der Distriktswahlkommissäre und ihrer Stell- vertreter, die Wahlräume, der Wahltag und die Abstimmungszeit bekannt zu machen (Gesetz Art. 13 Abs. 3). f) Spätestens am Dienstag, den 25. Juni, hat die Ermittlung des Wahl- ergebnisses durch den Bezirksrat als Oberamtswahlkommission stattzufinden (Gesetz Art. 18 d). Stuttgart, den 22. Mai 1918. Köhler. ––. — A — — Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.