67 Nr. 9. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stutt gart, Samstag, den 1. Juni 1918. Inhalt: Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend Anderung der Vollzugsverfügung zum Für- sorgeerziehungsgesetz. Vom 18. Mai 1918. S. 67. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Arzte. Vom 24. Mai 1918. S. 70. — Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen und Schulwesens, betreffend die Genehmigung der Hensoldt-Stiftung und der Eugen Pfeiffer-Stiftung an der Technischen Hochschule in Stuttgart. Vom 25. Mai 1918. S. 72. Verfügung der Ministerien der Instiz und des Innern, betreffend Anderung der Vollzugsverfügung zum Fürsorgeerziehungsgesetz. Vom 18. Mai 1918. Die Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 14. Februar 1900, betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger (Reg. Bl. von 1900 S. 120, von 1905 S. 291, von 1910 S. 208 und von 1912 S. 782), wird im Hinblick auf das am 15. April 1918 in Kraft getretene Gesetz vom 10. April 1918, betreffend Anderung des Fürsorgeerziehungsgesetzes (Reg. Bl. S. 59), in der nach- stehenden Weise geändert: I. Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht. 1. In § 1 wird im ersten Satz des zweiten Absatzes das Wort „sechzehnte“ ersetzt durch das Wort „achtzehnte"“. Als Abs. 5 wird angefügt: „Hat der Minderjährige das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so hat das Vormund- schaftsgericht mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob begründete Aussicht besteht, daß durch die Fürsorgeerziehung noch eine Besserung erzielt werden kann.“