68 2. In § 4 wird dem Abs. 1 als zweiter Satz angefügt: „Zeugen sind insbesondere in Zweifelsfällen tunlichst mündlich zu vernehmen." Nach Abs. 3 wird als vierter Absatz eingefügt: „In allen geeigneten Fällen, insbesondere wenn Anzeichen krankhafter geistiger Veranlagung und Entwicklung des Minderjährigen vorliegen, soll ein Arzt, tunlichst der Schularzt oder ein Psychiater zugezogen werden.“ Nach dem bisherigen vierten, künftig fünften Absatz wird als Abs. 6 folgende Bestimmung angehängt: „Das Verfahren wegen Anordnung der Fürsorgeerziehung ist stets tunlichst zu beschleunigen." 3. Der § 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 85. Von der in Art. 6 Abs. 4 des Gesetzes zugelassenen vorsorglichen Unterbringung eines Minderjährigen ist umfassender Gebrauch zu machen; sie ist insbesondere auch dann in Erwägung zu ziehen, wenn gegen einen die Fürsorgeerziehung anordnenden Beschluß des Vormundschaftsgerichts Beschwerde eingelegt wird. II. Durchführung und Uberwachung der Fürsorgeerziehung. A. Allgemeives. In §89 werden in Abs. 1 Satz 1 hinter dem Wort „Verhältnisse“ eingeschaltet die Worte „mit tunlichster Beschleunigung“. Ferner wird als Abs. 5 folgende Bestimmung angefügt: „Ergeben sich bei dem Zögling erst jetzt oder im Verlauf der Fürsorgeerziehung Anzeichen krankhafter geistiger Veranlagung und Entwicklung, so empfiehlt sich die Beiziehung eines Psychiaters." B. Familienerziehung. 1. In §17 wird hinter dem zweiten Absatz folgender Absatz eingeschaltet: „Der Zögling hat sich auf jeweiliges Verlangen des Fürsorgers diesem vorzu-