69 stellen. Der Fürsorger soll bei Ladung des Zöglings vor die Behörde diesen soweit tunlich begleiten.“ 2. In § 18 wird dem Abs. 1 als zweiter Satz angefügt: „Der Lohn des Zöglings ist, soweit er nicht zu dringenden Anschaffungen erforder- lich ist, in die Sparkasse einzulegen.“ In Abs. 3 wird die Zahl „3“ ersetzt durch die Zahl „4“. III. Entlassung aus der Fürsorgeerziehung. 1. In § 26 werden die Worte „vor vollendetem 18. Lebensjahr“ ersetzt durch die Worte „vor dem Eintritt der Volljährigkeit“. 2. Die §§ 28—30 werden durch nachstehende Vorschriften ersetzt: §l 28. Der verstärkte Ausschuß der Landarmenbehörde hat darauf zu achten, daß kein Zögling über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus gegen seinen Willen in der Familie oder Anstalt, in der er untergebracht ist, verbleibt und daß für jeden Zögling vor Beendigung der Fürsorgeerziehung rechtzeitig ein geeignetes Unterkommen beschafft wird (Art. 10 Abs. 1). Vor der Beendigung der Fürsorgeerziehung infolge Eintritts der Volljährigkeit ist dem Vormundschaftsgericht unter Bezeichnung des beschafften Unterkommens Mitteilung zu machen. 829. Wenn nach der Ansicht des verstärkten Ausschusses der Landarmenbehörde aus- reichende Gründe zur endgültigen Aufhebung der Fürsorgeerziehung vor dem Eintritt der Volljährigkeit vorliegen, insbesondere wenn die probeweise Entlassung eines Zög- lings längere Zeit hindurch sich bewährt hat, so hat der Ausschuß nach vorhergegangener Anhörung des Fürsorgers oder Anstaltsvorstands bei dem Vormundschaftsgericht einen mit Gründen versehenen Antrag auf Aufhebung der Fürsorgeerziehung unter Übersen- dung sämtlicher Akten zu stellen; dem Vormundschaftsgericht ist hiebei zugleich mitzu- teilen, welches Unterkommen für den Zögling im Fall seiner Entlassung aus der Für- sorgeerziehung sichergestellt ist.