171 krafttretens anhängig gewordenen Rechtssachen bis zur Beendigung der Instanz die Gebühren der Rechtsanwälte nach den Vorschriften des Art. 1 zu berechnen sind. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 10. August 1918. Wilhelm. Weizsäcker v. Marchtaler. Fleischhauer. Pistorius. Mandry. Köhler. fönigliche Verordnung, betreffend Kriegszuschläge im Bereiche der Notariatsgebührenordnung. Vom 10. August 1918. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir, was folgt: SI. Die in § 22 Abs. 2 und § 30 Ziff. 1 Abs. 3 der Königlichen Verordnung vom 2. März 1907, betreffend die Gebühren der öffentlichen Notare und anderer in Rechts- angelegenheiten tätiger Personen (Notariatsgebührenordnung) in der Fassung der Königlichen Verordnung vom 15. März 1910 (Reg. Bl. S. 199) sowie in § 32 Ziff. 8 und §&34 Abs. 2 daselbst bestimmte Schreibgebühr von zwanzig Pfennig für die Seite erhöht sich auf vierzig Pfennig. Die Seite muß mindestens zweiunddreißig Zeilen von durchschnittlich fünfzehn Silben enthalten. 82. Die in § 3 Satz 2 des Reichsgesetzes vom 1. April 1918 über Kriegszuschläge zu den Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichtsvollzieher (Reichs-Gesetzbl. S. 173) bestimmte Erhöhung der Reisekosten der Gerichtsvollzieher findet auf die Fälle des § 29 der Notariatsgebührenordnung entsprechende Anwendung. 83. Die in 8 31 der Notariatsgebührenordnung in der Fassung der Königlichen Ver—