178 Schramberg, Tailfingen OA. Balingen, Trossingen, Urach, Vaihingen a. F., Waiblingen, Weingarten, Zuffenhausen. IV. Ortsklasse: Alle übrigen Orte. Die Einteilung eines Beamten in die Wohnungsgeldklassen bestimmt sich zufolge der bei der Etatsverabschiedung von 1909/10 getroffenen Bestimmungen nach dem Amts- sitz des Beamten. Ist der Amtssitz oder der tatsächliche Wohnsitz eines Beamten außerhalb Landes gelegen, so bestimmt das vorgesetzte Ministerium im Benehmen mit dem Finanzministerium die zu gewährende Wohnungsgeldklasse. Zur Zeit wird den württembergischen Beamten in den nachstehenden außerhalb Württembergs gelegenen Orten das Wohnungsgeld nach folgenden Sätzen gewährt: Berlin und München: Ortsklasse I. Pforzheim: Ortsklasse II. Bretten, Hechingen, Neu-Ulm, Nördlingen und Sigmaringen: Orteklasse III. In den übrigen Orten: Ortsklasse IV." Stuttgart, den 20. August 1918. Für den Staatsminister: Groß. Bekanntmachung des Finanzministeriums, betreffend das Außerkraftireten von Bestimmungen des Wirtlschaftsabgabengesetzes vom 9. Juli 1827 in der Fassung vom 4. Juli 1900 (Reg.l. S. 514). Vom 24. August 1918. Nach § 49 des Reichsweinsteuergesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 831) dürfen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab Abgaben auf Wein und Traubenmost, ferner auf dem Weine ähnliche und auf weinhaltige Getränke für Rechnung von Bundesstaaten nicht mehr erhoben werden. Dieses Gesetz tritt am 1. September 1918 in Kraft und am 1. Juli 1923 außer Kraft. Diejenigen Bestimmungen des württembergischen Wirtschaftsabgabengesetzes vom 9. Juli 1827 in der Fassung vom 4. Juli 1900 (Reg. Bl. S. 514), die sich auf die Er- hebung von Abgaben von Wein und Obstmost beziehen, dürfen somit für die Zeit