Anlage I. Auszug . aus der Disziplinar-Strafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872. Erster Abschnitt. Umfang der Disziplinarstrafgewalt. § 1. Der Disziplinarbestrafung unterliegen: 1. Handlungen gegen die militärische Zucht und Ordnung und gegen die Dienstvorschriften, für welche die Militärgesetze keine Strafbestimmungen enthalten; 2. ***luW 20. 2. 82. *# 2c. ꝛc. Zweiter Abschnitt. 20. 20. . 1. Disziplinarstrafen. 83. A. Für Offiziere. 1. Verweis: a) einfacher, — ohne Zeugen oder im Beisein eines Vorgesetzten; b) förmlicher, — vor versammeltem Offizierkorps; c) strenger, — durch Parolebefehl, mit Eintragung der Veranlassung in die Parolebücher. 2. Stubenarrest bis zu vierzehn Tagen. B. Für Unteroffiziere. 1. Kleinere Disziplinarstrafen. a) Verweis: einfacher, — im Beisein eines Vorgesetzten; förmlicher, — vor versammelten Offizieren und Unteroffizieren 2c.; strenger — durch Parolebefehl mit Eintragung der Veranlassung in die Parolebücher.