228 B. Insbesondere. (Die 859 und 10 finden auf die Angehörigen des Landjägerkorps keine Auwendung.) s 11. Der Kommandeur eines Regiments z. ist berechtigt, außer den im §8 erwähnten Disziplinarstrafen 1. gegen Offiziere: a) strengen Verweis, b) Stubenarrest bis zu sechs Tagen, 2. gegen Unteroffiziere 2c.: Kasernen-, Quartier= oder gelinden Arrest bis zu vier Wochen; 2c. 2c. 2c. rc. ꝛc. 2c. zu verhängen. 2c. 2c. 2c. 12. Die detachierten Stabsoffiziere, Hauptleute und Rittmeister sind berechtigt, außer den im 3 8 er. wähnten Disziplinarstrafen 1. rc. 20. 2c 2. gegen Unteroffiziere rc. Kasernen., Quartier- oder gelinden Arrest bis zu vierzehn Tagen; 2c. 2c. 2c. 2c. 2c. 2c. zu verhängen. 2c. 2c. 2c. (Die 3# 13 und 14 finden auf die Angehörigen des Landjägerkorps keine Anwendung.) 15. Die Zuständigkeit der höheren Militärbefehlshaber r2c. zur Disziplinarbestrafung tritt ein, wenn die zur Disziplinarbestrafung geeignete Handlung: .n unter ihren Augen, oder 5 . gegen ihre dienstliche Autorität, oder l von Militärpersonen verschiedener Truppenteile ihres Befehlsbereichs begangen, oder . ihnen zur Entscheidung oder zur Bestimmung der Strafe gemeldet, oder von dem niederen Befehlshaber unbestraft gelassen ist. (Die §## 16 bis 19 finden auf die Angehörigen des Landjägerkorps keine Anwendung.) —.——