239 Nr. 19. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 15. Oktober 1918. Inhalt: Verfügung des Ministeriums des Innern über die Anordnung einer Abgeordnetenwahl für den Oberamtsbezirk Ravensburg. Vom 12. Oktober 1918. S. 239. Verfügung des Ministeriums des Innern über die Anordnung einer Abgrordnetenwahl für den Oberamtsbezirk Ravensburg. Vom 12. Oktober 1918. Auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs wird die Neuwahl eines Landtagsabgeordneten für den Oberamtsbezirk Ravensburg angeordnet. Als Wahltag wird Donnerstag, der 14. November 1918, bestimmt. Bei dem Wahlgeschäft sind folgende gesetzliche Zeitbestimmungen zu beachten: a) Spätestens am Freitag, den 25. Oktober, müssen die Wählerlisten angefertigt sein (Landtagswahlgesetz Art. 8 Abs. 1 Satz 1). b) Von Samstag, den 26. Oktober, bis Donnerstag, den 31. Oktober, je einschließ- lich, müssen die Wählerlisten auf den Rathäusern zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen (Gesetz Art. 8 Abs. 1 Satz 2). c) Über die während dieser sechs Tage gegen den Inhalt der Wählerlisten er- hobenen Vorstellungen haben die zuständigen Kommissionen längstens binnen