242 Beitrag auf 6 vom Hundert der Brandschadensumlage des jeweils vorausgegangenen Jahres erhöht. Gegeben Stuttgart, den 23. Oktober 1918. Wilhelm. Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Pistorius. Mandry. Köhler. ekanntmachung des Justizministeriums, betreffend den Wortlaut der K. Verordnung über die Dienstverhältnisse der dem Landjägerkorps zugeteilten Angestellten an den gerichtlichen Gefängnissen und Strafanstalten (Gefängnisaufseher- ordnung). Vom 22. Oktober 1918. Auf Grund der in Art. III der K. Verordnung vom 9. August 1918, betreffend die Dienstverhältnisse der dem Landjägerkorps zugeteilten Angestellten an den gericht- lichen Gefängnissen und Strafanstalten (Reg. Bl. S. 173), erteilten Ermächtigung wird der Wortlaut der Gefängnisaufseherordnung, wie er sich aus der genannten Verordnung in Verbindung mit früher erlassenen K. Verordnungen ergibt, nachstehend bekannt gemacht. Stuttgart, den 22. Oktober 1918. Mandyy. Gefängnisaufseherordnung. Vom 9. August 1918. SI. Dem Landjägerkorps sind, soweit nicht ausnahmsweise eine Anstellung als Zivil- aufseher erfolgt, folgende Angestellte zugeteilt: die Hausmeister, die Oberaufseher und Aufseher, die gleichzeitig mit polizei- lichen Dienstverrichtungen betrauten Oberheilgehilfen und Heilgehilfen an den ge- richtlichen Strafanstalten,