281 Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die nur durch den Wahlraum betretbar und unmittelbar mit ihm verbunden sind, oder durch Vorrichtungen an einem oder mehreren von dem Wahltisch getrennten Nebentischen Vorsorge dafür zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu stecken vermag. Je ein Abdruck der Wahlordnung und der gegenwärtigen Verfügung ist im Wahlraum aufzulegen. § 35. Der Wahlausschuß handhabt bei dem Wahlgeschäft die Ordnung. Er entscheidet über Anstände, die sich ergeben. Er kann jeden aus dem Wahlraum verweisen und erforderlichen- falls mit polizeilicher Hilfe entfernen, der die Ruhe und Ordnung der Wahlhandlung stört. Im Wahlraum dürfen außer den Beratungen und Beschlußfassungen des Wahlaus- schusses, die der Leitung des Wahlgeschäfts dienen, weder Beratungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten oder Beschlüsse gefaßt werden. . §36. Der Wahlvorsteher leitet die Wahl. Der Wähler, der seine Stimme abgeben will, nimmt einen abgestempelten Wahlum— schlag aus der Hand einer Person, die der Wahlausschuß in der Nähe des Zugangs zu dem Nebenraum oder Nebentisch (§ 34 Abs. 3) aufgestellt hat. Er begibt sich sodann in den Nebenraum oder an den Nebentisch (Wahlverschlag), steckt dort seinen Stimmzettel in den Wahlumschlag, tritt an den Wahltisch, nennt seinen Namen und auf Erfordern seine Woh- nung und übergibt, sobald der Protokollführer den Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, den Wahlumschlag mit dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Stellvertreter, der ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legt. Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihre Stimmzettel eigenhändig in den Wahlumschlag zu stecken und diesen zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen. Stimmzettel, die nicht in einem abgestempelten Wahlumschlag oder die in einem ge- kennzeichneten Wahlumschlag abgegeben werden, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen,