—  9  —

könne.  Es  sind  Einwendungen  bisher  laut  geworden  und  Wünsche  geltend  gemacht  von
zwei  Seiten;  ich  möchte  sagen,  von  der  unitarischen  und  particularistischen  Seite;  von  der
unitarischen  dahingehend,  daß  man  auch  von  diesem  Verfassungsentwurf,  wie  von  dem
früheren  die  Herstellung  eines  constitutionellen  verantwortlichen  Ministeriums  erwartet
hat.  Wer  sollte  dieses  Ministerium  ernennen?  Einem  Consortium  von  22  Regierungen
ist  diese  Aufgabe  nicht  zuzumuthen;  es  würde  sie  nicht  erfüllen  können.  Ausschließen  können
  Sie  aber  21  von  22  Regierungen  von  der  Theilnahme  an  der  Herstellung  der  Executive
  eben  so  wenig.  Es  wäre  der  Anforderung  nur  dadurch  zu  genügen  gewesen,  daß  eine
einheitliche  Spitze  mit  monarchischem  Charakter  geschaffen  wäre.  Dann  aber,  m.  H.,
haben  Sie  keine  Bundes-Verhältnisse  mehr,  dann  haben  Sie  die  Mediatisirungen  Derer,
denen  diese  monarchische  Gewalt  nicht  übertragen  wird.  Diese  Mediatisirung  ist  von  unseren
  Bundesgenossen  weder  bewilligt,  noch  von  uns  erstrebt  worden.  Es  ist  hier  angedeutet
  worden,  man  könne  sie  mit  Gewalt  erzwingen,  von  anderen:  sie  werden  sich  zum
Theil  selbst  ergeben,  und  Letzteres  von  einer  mir  nahestehenden  Seite!).  Wir  erwarten
dieses  nicht  in  dem  Maße  und  glauben  nicht,  daß  Deutsche  Fürsten  in  größerer  Anzahl
bereit  sein  werden,  ihre  jetzige  Stellung  mit  der  eines  Englischen  Pairs  zu  vertauschen.
Wir  haben  ihnen  diese  Zumuthung  niemals  gemacht,  und  beabsichtigen  nicht,  sie  ihnen  zu
machen;  noch  weniger  aber  kann  ich  als  unsere  Aufgabe  betrachten  etwa  im  Sinne
des  Herrn  Vorredners,  auf  die  Gewalt,  auf  die  Uebermacht  Preußens  in  diesem  Bunde
sich  zu  berufen,  um  eine  Concession  zu  erzwingen,  die  nicht  freiwillig  entgegengetragen
wird.  Eine  solche  Gewalt  konnten  wir  am  allerwenigsten  gegen  Bundesgenossen  anwenden,
  die  im  Augenblicke  der  Gefahr  treu  zu  uns  gestanden  haben,  eben  so  wenig
gegen  die,  mit  denen  wir  soeben  einen  völkerrechtlichen  Frieden,  auf  ewig,  wie  wir  hoffen,
—  wie  man  das  Wort  auf  dieser  Erde  zu  gebrauchen  pflegt,  —  besiegelt  haben.  Die
Basis  dieses  Verhältnisses  soll  nicht  die  Gewalt  sein,  weder  den  Fürsten,  noch  dem  Volke
gegenüber.  Die  Basis  soll  das  Vertrauen  zu  der  Vertragstreue  Preußens  sein  und  dieses
Vertrauen  darf  nicht  erschüttert  werden,  so  lange  man  uns  die  Vertragstreue  hält.  Es  ist
angespielt  worden  von  einem  Vorredner  2)  auf  die  Erklärungen,  die  im  Sinne  einer  einheitlicheren
  Reichsgewalt  von  einigen  der  Bundesregierungen  in  den  Schlußprotokollen
niedergelegt  seien.  Ich  kann  nur  bedauern,  daß  diese  Erklärungen  erst  in  dem  Schlußprotokolle
  zu  Tage  getreten  sind;  wären  sie  in  der  Discussion  gemacht,  bevor  das  Schlußprotokoll
redigirt  wurde,  so  hätte  man  wenigstens  darüber  urtheilen  können,  welche  Aufnahme  solche
Ansichten  bei  der  Mehrzahl  der  Regierungen  gefunden  haben  würden.  Da  sie  erst  nach  dem
Schlusse  der  Verhandlungen  zu  Tage  traten,  so  kann  ich  sie  nur  auffassen  als  ein  todtes
Glanbensbekenntniß  ohne  Werke.  Schwerer,  als  die  Einwendungen  vom  unitarischen
Standpunkte,  und  ernstlicher  gemeint,  sind  meines  Erachtens  diejenigen  vom  particularistischen.
  Unter  Particularismus  denkt  man  sich  sonst  eine  widerstrebende  Dynastie,  eine
widerstrebende  Kaste  in  irgend  einem  Staate,  die  sich  der  Herstellung  gemeinsamer  Einrichtungen
  aus  Sonderinteressen  entgegenstellt.  Wir  haben  es  heute  mit  einer  neuen
Species  von  Particularismus  zu  thun,  mit  dem  parlamentarischen  Particularismus.
Früher  hieß  es  vom  dynastischen  Standpunkte  aus:  „hie  Waiblingen,  hie  Welf“,  jetzt
heißt  es:  „hie  Landtag,  hie  Reichstag!“  Das  Recht,  das  der  Preußische  Landtag  hat,
zu  unseren  Vereinbarungen  hier  Nein  zu  sagen,  es  ist  schon  vorhin  von  anderer  Seite  hervorgehoben
  und  ich  glaube,  es  wird  das  Niemand  bestreiten,  und  sich  dem  gegenüber  auf
die  Macht  berufen;  dieses  Recht  hat  ein  jeder  Landtag,  so  klein  oder  groß  er  sein  mag:
denn  wir  wollen  nicht  in  einer  gewaltthätigen,  sondern  in  einer  rechtlichen  Gemeinschaft
leben.  Bis  jetzt  aber  sind  die  Widersprüche  der  übrigen  Landtage  auf  dieser  Tribüne  nicht
in  einer  gleichen  Weise  angemeldet  worden,  wie  die  des  Preußischen  Landtages,  und  zwar

1)  Abgeordneter  Wagener  (Neustettin).
2)  Abgeordneter  Waldeck.