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Da  ich  den  Vorzug  gehabt  habe,  bei  der  Generaldebatte  zum  Worte  zu  kommen,  so
bin  ich  in  der  angenehmen  Lage,  mich  ganz  eng  an  den  Gegenstand  halten  zu  können,  der
uns  augenblicklich  vorliegt.  In  Bezug  auf  denselben  erlauben  Sie  mir  nur  hervorzuheben,
daß  die  Bundeskommissare  bei  ihren  Berathungen  diesen  wichtigen  Gegenstand  nicht  etwa
zufällig  übersehen  oder  vergessen  haben,  sondern  daß  sie  Erwägungen  stattgaben,  nach
welchen  sie  einen  solchen  Zusatz  wenn  nicht  für  überhaupt  entbehrlich,  doch  als  für  jetzt
entbehrlich  ansehen.  Indessen  bin  ich  im  Augenblick  in  der  Lage,  im  Namen  der  Königlich
Preußischen  Regierung  auszusprechen,  daß  ihr  dieser  Zusatz,  das  Amendement  des  Herrn
Twesten,  wenn  es  ungetheilt  zar  Annahme  kommt,  annehmbar  sein  würde.  Wenn  ich
ausnahmsweise  bei  diesem  Gegenstande  eine  solche  Aeußerung  thue,  zu  der  ich  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  Großherzoglich  Hessischen  Kommissar  das  Recht  für  gewöhnlich  in
diesem  Stadium  nicht  in  Anspruch  nehme,  so  bin  ich  in  diese  Möglichkeit  dadurch  versetzt,
daß  ich  aus  der  Ansicht  der  hier  anwesenden  Komissare  die  Ueberzeugung  gewonnen  habe,
daß  wir  Aussicht  haben,  zu  diesem  Amendement  die  Zustimmung  der  übrigen  Regierungen
  zu  erlangen.  Wir  haben  sie  noch  nicht,  aber  wir  hoffen,  sie  zu  gewinnen.  Dagegen
das  Amendement  Schaffrath  würde,  für  die  Königlich  Preußische  Regierung  wenigstens
nicht  annehmbar  sein.

Erklärung  in  Betreff  des  Twesten'schen  Antrages  einen  Zusatz
zu  Art.  4  des  Verfassungs-Entwurfs  betreffend.
23.  März.

(Die  Abgeordneten  Twesten  und  Schaffrath  hatten  zum  Art.  4  Abänderungsanträge
gestellt,  der  erstere,  daß  das  Militair-  und  Marinewesen,  so  jedoch  daß  bei  Gesetzesvorschlägen
über  das  Militairwesen  und  die  Kriegsmarine  wenn  im  Bundesrathe  eine  Meinungsverschiedenheit
  stattfinde,  die  Stimme  des  Präsidenten  den  Ausschlag  geben  solle,  falls  sie  sich  für  Aufrechthaltung
  der  bestehenden  Einrichtung  ausspreche;  der  letztere,  daß  das  Militair=  und  Marinewesen,
  das  Bundesfinanzwesen,  sowie  die  Abänderung  und  Auslegung  der  Bundesverfassung
als  Gegenstände  der  Bundesgefetzgebung  bezeichnet  werden  möchten.  Zuerst  fprach  der  Abg.
Wagener  (Neustettin)  für  das  Amendement  Twesten,  sodann  der  Abg.  Michelis  (Kempen)
über  seine  Stellung  zum  Verfassungsentwurf,  so  daß  ihm  das  Wort  entzogen  wurde,  dann
der  Abg.  Günther  für  das  Amendement  Schaffrath.  Nach  ihm  erklärte  Graf  Bismarck:)

Ich  kann  die  Aeußerung  des  Herrn  Vorredners  nur  wiederholt  bestätigen.  Die  verbündeten
  Regierungen  haben  keinen  Zweifel  darüber  gehabt,  daß  eine  Verfassungänderung
  mindestens  doch  ein  Akt  der  Gesetzgebung  sei,  und  zwar  ein  ganz  eminenter  und
einschneidender,  der  deshalb  in  Bezug  auf  den  Bundesrath  an  die  Erschwerung,  die  zwischen
  ½  und  /  liegt,  geknüpft  ist.  Im  Uebrigen  sind  wir  bei  der  Berathung  stets  von
der  Voraussetzung  ausgegangen,  daß,  wie  zu  jedem  anderen  Akte  der  Gesetzgebung,  ein
Votum  des  Reichstages,  bei  dem  aber  nach  einfacher  Mehrheit  beschlossen  werde,  auch  für
eine  Verfassungsänderung  erforderlich  sei.

Auch  darin  kann  ich  dem.  Herrn  Vorredner  nur  beitreten,  wenn  er  diesen  Antrag  in
die  Kategorie  derjenigen  zählt,  die  praktisch  durchaus  inhaltslos  sind,  deren  Diskussion
uns  einen  großen  Theil  unserer  kostbaren  Zeit  raubt,  deren  Annahme,  wenn  sie  erfolgte,
die  Annahme  von  Seiten  der  Regierungen  immerhin  in  der  Eigenschaft  einer  Fassungsänderung
  erschwert,  ohne  daß  durch  die  Annahme  eines  solchen  Zusatzes  für  irgend  eine
derjenigen  Richtungen,  welche  überhaupt  das  Zustandekommen  und  zwar  das  baldige
Zustandekommen  einer  Verfassung  wollen,  irgend  ein  Nutzen  entstände.