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Erkärung  in  Betreff  des  Art.  6  des  Verfassungs-Entwurfs.

(Nachdem  in  der  13.  Sitzung  des  Reichstages  eine  Generaldiscussion  über  die  Abschnitte
III.,  IV.  und  V.  des  Verfassungaentwurfs  stattgefunden  hatte,  wurde  am  folgenden  Tage  die
Specialdiscussion  eröffnet  und  kam  daher  zunächst  Art.  6  zur  Verhandlung.  Der  Abgeordnete
Dr.  Braun  (Wiesbaden)  und  Michaelis  (Stettin)  hatten  einen  Antrag  gestellt,  in  diesem
Artikel  die  Beziehung  auf  den  Bundestag  wegzulassen,  und  der  Abgeordnete  v.  Bockum-Dolffs
  beantragte,  daß  jeder  Staat  den  Bundesrath  beschicken  sollte,  als  er  nach  dem  Entwurf
  Stimmen  führt.  Dr.  Braun  und  v.  Bockum-Dolffs  sprachen  für  ihre  Anträge,
v.  Vincke  (Hagen)  dagegen  Der  Vorsitzende  der  Reichstagskommissarien  erklärte.)

Jede  Stimmvertheilu  ng  dieser  Art  hat  nothwendig  etwas  Willkürliches.  Sie  so
einzurichten,  etwa  wie  im  Reichstage,  daß  die  Bevölkerung  maßgebend  wäre,  ist  hier
natürlich  eine  Unmöglichkeit.  Es  würde  dann  auf  Preußen  eine  solche  Majorität  fallen,
daß  die  übrigen  Regierungen  gar  kein  Interesse  hätten,  sich  daneben  vertreten  zu  lassen.
Es  hat  also  nothwendig  ein  Stimmverhältniß  gewählt  werden  müssen,  welches  eine  Majorität
  außerhalb  der  preußischen  Vota  zuläßt.  Die  hier  vorliegende  Vertheilung  hat  einen
ganz  außerordentlichen  Vorzug,  der  namentlich,  jemehr  Spielraum  der  Willkür  geboten
ist,  um  so  schwerer  ins  Gewicht  fällt,  nämlich  denjenigen,  daß  die  Regierungen  sich  darüber
  geeinigt  haben,  was  für  einen  andern  nicht  so  leicht  zu  erreichen  sein  wird.  Warum
haben  sie  sich  darüber  geeinigt,  m.  Hrn.?  weil  hier  eine  zwar  auch  willkürliche  Vertheilung
  vorliegt,  die  aber  50  Jahre  alt  ist,  und  an  die  man  sich  50  Jahre  lang  gewöhnt  hat.
Es  hat  in  den  Wünschen  der  Regierungen  gelegen,  daß  diesen  Motiven  gerade  Ausdruck
gegeben  werde,  daß  sie  deshalb,  weil  dieses  Stimmverhältniß  ein  hergebrachtes  ist,  schon
in  rechtlicher  Geltung  bestanden  hat,  ihm  beigetreten  sind,  nicht  aber  deshalb,  weil  sie
hierin  gerade  eine  richtige  Vertheilung  nach  Macht,  Einfluß  und  Bevölkerung  gesehen
hätten.  Wir  legen  darauf  Werth,  daß  dieser,  wie  der  Herr  Vorredner  bereits  bemerkte,
jedenfalls  unschädliche  Zusatz  beibehalten  werde.  Daß  daraus  eine  subsidiaire  Geltung
des  früheren  Bundesrechts  deducirt  werden  könnte,  muß  ich  entschieden  in  Abrede  stellen.
Gerade  wenn  es  hier  nicht  ausdrücklich  erwähnt  und  dennoch  genau  die  Stimmzahl  des
früheren  Bundes-Plenums  gewählt  wäre,  könnte  man  eher  auf  die  Vermuthung  kommen,
daß  im  Allgemeinen  das  frühere  Recht  eine  gewisse  subsidiaire  Bedeutung  haben  solle.
Aber  gerade  weil  es  hier  und  nirgends  wieder  ausnahmsweise  angezogen  ist,  fehlt  dieser
Vermuthung  jeder  Boden.

Erläuterung  zu  Art.  8  des  Verfassungs-Entwurfs.
26.  März.

(Der  Art.  6  wurde  in  der  ursprünglichen  Fassung  angenommen.  Bei  Art.  7  wurde  ein
vom  Abgeordneten  Lasker  vorgebrachter  Abänderungsantrag  genehmigt.

An  der  Diskussion  über  Art.  8,  den  die  Abgeordneten  Ausfeld  und  Genossen  ganz
gestrichen  haben  wollen,  und  zu  dem  der  n  g.  Zachariä  den  Abänderungsvorschlag  eingeracht,
  statt  „von  dem  Bundes-Feldherrn“,  vielmehr  „von  dem  Bundespräsidium“  zu  setzen  —
betheiligten  sich  die  Abgeordneten  Bouneß,  Twesten,  Rée,  v.  Bennigsen,  Ausfeld
und  v.  Hammerstein.

Der  letztgenannte  Abgeordnete  wünschte  über  einige  Stellen  des  Art.  8  eine  Erläuterung,
welche  der  Vorsitzende  der  Reichstags-Kommissarien  dahin  gab?

Was  den  Ausdruck  „dauernd"“  anbelangt,  so  ist  derselbe  dahin  gemeint  gewesen,  daß
dies  nicht  Ausschüsse  sein  sollen,  die  Einmal  ad  hoc  zu  einem  bestimmten  Zweck  gewählt
werden,  sondern  solche  Ausschüsse,  welche  stets  existiren  sollen.  Ob  sie  immer  versammelt