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sein  sollen,  ob  sie  auch  dann  in  Thätigkeit  sein  sollen,  wenn  der  Bundesrath  nicht  verfam—
melt  ist,  hängt  von  den  Beschlüssen  des  Bundesrathes  ab  und  von  der  Bedürfnißfrage.
Der  Bundesrath  kann  sehr  wohl  das  Bedürfniß  haben,  daß  langwierige  vorbereitende
Arbeiten,  die  aus  diesen  Ausschüssen  hervorgehen,  erledigt  werden,  ehe  er  in  seiner  vollen
Anzahl  zusammentritt,  namentlich  da  die  Mitglieder  des  Bundestages  möglicherweise  auch
in  ihrer  engeren  Heimath  Geschäfte  von  Wichtigkeit  haben  können,  so  daß  man  mit  ihrer
Zeit  sparsam  umgehe.  Es  ist  das  fakultativ  je  nach  den  Beschlüssen  des  Bundesraths.
Ich  glaube  nicht,  daß  irgend  wie  eine  formale  Handhabe  dazu  gegeben  sei,  daß  sich  ein
Ausschuß  versammelte  gegen  den  Beschluß  des  Bundesrathes,  und  das  Präsidium  nimmt
nicht  das  Recht  in  Anspruch,  diese  Ausschüsse  auf  eigene  Hand  ohne  den  Willen  des  Bundesrathes
  zu  berufen  und  tagen  zu  lassen.

Wenn  der  Herr  Vorredner  eine  Deutlichkeit  in  den  Ausdrücken  ad  2  und  4  „Seewesen
  und  Handel  und  Verkehr“  vermißt  hat,  so  glaube  ich,  hätte  er  sich  die  Frage  schon
selbst  aus  dem  späteren  Satz  beantworten  können,  welcher  sagt,  daß  die  Mitglieder  dieser
beiden  Ausschüsse  zu  1  und  2  von  dem  Bundesfeldherrn  ernannt  werden.  Ich  glaube,  der
Herr  Vorredner  hat  das  auch  selbst  gefühlt,  daß  damit  Nr.  2  deklarirt  sei,  daß  es  die
Kriegsmarine  sein  soll.  Daß  zwischen  der  Kriegsmarine  und  denjenigen  Behörden,  die
sich  die  Pflege  für  Handel  und  Verkehr  angelegen  sein  lassen,  also  auch  die  Seeschifffahrt
des  Handels,  viele  Berührungspunkte  und  gemeinsame  Geschäftsobjekte  vorliegen,  das
erweist  sich  in  diesem  Einzelstaate  aus  den  Berührungen  zwischen  Handels=  und  Marine-Ministerium,
  und  ich  glaube,  wir  sind  hier  nicht  versammelt,  um  die  Geschäfts-Ordnung
des  Bundesrathes  und  seiner  Ansschüsse  schon  zu  berathen.

Was  ferner  den  Aenderungsantrag  betrifft,  statt  „Bundes-Feldherr“  „Bundes-Präsidium“
  zu  setzen,  so  halte  ich  denselben  für  einen  vollständig  müßigen,  für  einen  von
denen,  die,  ich  will  nicht  sagen,  darauf  berechnet  sind,  aber  keinen  anderen  Erfolg  haben,
als  uns  unsere  Zeit  mit  müßigen  Fragen  verlieren  zu  lassen,  besonders  wenn  längere
Reden  gehalten  werden.  Der  defensive  Charakter  unseres  Gesammtbündnisses  wird  nicht
durch  solche  kleine  Worte  beeinträchtigt,  und  große  Staaten,  die  ein  Urtheil  darüber  fällen,
  haben  nicht  die  Gewohnheit  der  Sylbenstecherei.

(und  demnächst:)

Ich  habe  mich  vorhin  wohl  mißverständlich  ausgedrückt.  Mit  den  Worten  „in  der
Regel“  habe  ich  nur  sagen  wollen,  daß  voraussichtlich  die  Thätigkeit  dieser  Ausschüsse
hauptsächlich  in  die  Periode  fallen  wird,  wo  auch  der  Bundesrath  versammelt  sein  wird,
was  aber  nicht  ausschließt,  daß  je  nach  dem  Bedürfniß  die  Ausschüsse  auch  —  vorbereitende
  früher,  ausarbeitende  nach  dem  Schlusse  der  Sitzungen  des  Bundesraths  —  zusammenbleiben
  werden,  und  ich  hob  ferner  nur  hervor,  daß  es  nicht  die  Absicht  des  Präsidiums
  sei,  sich  dieser  Ausschüsse  als  eines  Präsidialorgans  ohne  die  Sicherheit  der  Uebereinstimmung
  des  Bundesraths  bedienen  zu  wollen.

Rede,  den  Art.  12.  des  Verfassungs-Entwurfs  betreffend.
26.  März.

(Der  Art.  8  wurde  dann  in  der  ursprünglichen  Fassung  angenommen.  Eben  so  Art.  9
und  10.  Zu  Art.  11  wurde  auf  Antrag  des  Abgeordneten  Lette  die  Einschaltung  der  Worte:
„und  zu  ihrer  Gilltigkeit  die  Genehmigung  des  Reichstages“  genehmigt.  Zu  Art.  12  hatten
die  Abgeordneten  Ausfeld,  v.  Bennigsen,  Lasker  und  Kitz  Abänderungsanträge  gestellt.
Nachdem  die  Abgeordneten  Kitz  und  v.  Bennigsen  ihre  Anträge  befürwortet  und  v.  Thielau
  gegen  dieselben  gesprochen,  erklärte  der  Vorsitzende  der  Reichstagskommissarien:

In  so  weit  eine  Verantwortlichkeit  in  der  Unterzeichnung  liegt,  glaube  ich,  ist  es  für
Ihren  Zweck  gleichgültig,  ob  diese  Verantwortlichkeit  von  einer  oder  von  mehreren  Personen
  getragen  wird;  es  ist  nur  der  Wunsch  ausgesprochen,  daß  überhaupt  Personen