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Rede  über  das  allgemeine  Wahlrecht.
28.  März.

(Zu  dem  Art.  21  des  Verfassungs-Entwurfs,  der  das  Wahlrecht  zum  Reichstage  betrifft
und  zu  welchem  eine  Reihe  von  Abänderungsanträgen  eingebracht  waren,  ergriff  zuerst  das
Wort  der  Abgeordnete  Eichholz,  welcher  sich  für  das  allgemeine  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit
  der  Beamten  erklärte;  nach  ihm  sprach  der  Abg.  Dr.  Friedenthal,  welcher  die  Furcht
vor  dem  Cäsarismus  bekämpfte,  der  durch  das  allgemeine  Wahlrecht  begründet  werde,  der
Abg.  Weber,  für  das  allg.  Wahlrecht  und  gegen  den  Ausschluß  der  Beamten.  Der  Abg.
Thissen  gegen  die  Errichtung  eines  Oberhauses,  der  Abg.  v.  Zehmen  für  die  Wählbarkeit
der  Beamten,  der  Abg.  Wagener  (Neustettin)  gegen  die  Wahl  der  Beamten,  namentlich  gegen
die  der  Geistlichen  und  Richter,  der  Abg.  v.  Below  besonders  gegen  die  Zahlung  von  Diäten,
der  Abg.  Grumbrecht  über  die  Bedenklichkeit  des  allg.  Wahlrechts  und  für  die  Wählbarkeit
der  Beamten,  Windthorst  gegen  den  Ausschluß  irgend  einer  Beamten-Klasse  und  für  die
Errichtung  eines  Oberhauses,  Planck  gegen  die  Bildung  eines  Oberhauses,  v.  Sybel  gegen
das  allg.  Wahlrecht  und  für  das  Dreiklassensystem.  Nach  demselben  ergriff  der  Vorsitzende  der
Reichstags-Kommissarien  das  Wort,  nachdem  inzwischen  der  Antrag  des  Grafen  v.  d.  Schulenburg
  eingebracht  war,  welcher  den  Ausschluß  der  Geistlichkeit  und  Richter  von  der  Wählbarkeit
  forderte.)

Do  ich  höre,  daß  bereits  Schlußanträge  vorliegen,  so  will  ich  mit  wenig  Worten  die
Stellung  der  verbündeten  Regierungen  zu  diesem  Artikel  präzisiren.  Das  allgemeine  Wahlrecht
  ist  uns  gewissermaßen  als  ein  Erbtheil  der  Entwickelung  der  deutschen  Einheitsbestrebungen
  überkommen;  wir  haben  es  in  der  Reichsverfassung  gehabt,  wie  sie  in  Frankfurt
  entworfen  wurde,  wir  haben  es  im  J.  1863  den  damaligen  Bestrebungen  Oesterreichs
in  Frankfurt  entgegengesetzt,  und  ich  kann  nur  sagen:  ich  kenne  wenigstens  kein  besseres
Wahlgesetz.  Es  hat  ja  gewiß  eine  große  Anzahl  von  Mängeln,  die  machen,  daß  auch  dieses
Wahlgesetz  die  wirkliche  besonnene  und  berechtigte  Meinung  eines  Volkes  nicht  vollständig
photographirt  und  en  miniature  wiedergiebt  und  die  verbündeten  Regierungen  hangen  an
diesem  Wahlgesetz  nicht  in  dem  Maße,  das  sie  nicht  jedes  andere  acceptiren  sollten,  dessen
Vorzüge  vor  diesem  ihnen  nachgewiesen  werden.  Bisher  ist  diesem  kein  einziges  gegenüber
gestellt  worden.  Ich  habe  nicht  einmal  kursorisch  im  Laufe  der  Rede  ein  anderes  Wahlgesetz
  diesem  gegenüber  rühmen  hören;  ich  will  damit  nur  motiviren,  daß  „verbündete  Regierungen“,
  die  gewissermaßen  eine  republikanische  Spitze,  die  in  dem  Worte  „verbündete
Regierungen“  liegt,  bilden,  keineswegs  ein  tief  angelegtes  Komplot  gegen  die  Freiheit  der
Bourgeoisie  in  Verbindung  mit  den  Massen  zur  Errichtung  eines  cäsarischen  Regiments
beabsichtigt  haben  können.  Wir  haben  einfach  genommen,  was  vorlag  und  wovon  wir
glaubten,  daß  es  am  leichtesten  annehmbar  sein  würde,  und  weitere  Hintergedanken  nicht
dabei  gehabt.  Was  wollen  denn  die  Herren,  die  das  anfechten,  und  zwar  mit  der  Beschleunigung,
  deren  wir  bedürfen,  an  dessen  Stelle  setzen?  Etwa  das  preußische  Dreiklassensystem?
  Ja,  meine  Herren,  wer  dessen  Wirkung  und  die  Constellationen,  die  es  im  Lande
schafft,  etwas  in  der  Nähe  beobachtet  hat,  muß  sagen,  ein  widersinnigeres,  elenderes
Wahlgesetz  ist  nicht  in  irgend  einem  Staate  ausgedacht  worden,  ein  Wahlgesetz,  welches
alles  Zusammengehörige  auseinanderreißt  und  Leute  zusammenwürfelt,  die  nichts  miteinander
  zu  thun  haben,  in  jeder  Kommnne  mit  anderem  Maße  mißt,  Leute,  die  irgend
einer  Gemeinde  weit  über  die  erste  Klasse  hinausreichen,  diese  allein  ausfüllen  würden,
in  einer  benachbarten  Kommnne  in  die  dritte  Klasse  wirft,  in  Gemeinden,  wo  beispielsweise
  3  Besitzer,  jeder  ungefähr  200  Thlr.  Steuern  bezahlen,  deren  zwei  in  die  erste
Klasse  und  den  dritten,  der  sieben  Silbergroschen  weniger  bezahlt,  in  die  zweite  verweist,
wo  seine  Mitwähler  mit  5  Thlr.  Steuern  anfangen,  und  von  den  bäuerlichen  Besitzern
mit  5  Thlr.  Steuern  kommt  wieder  eine  gewisse  Anzahl  zu  2,  plötzlich  zwischen  Hans  mit
4  Thlr.  7  Sgr.  und  Kunz  mit  4  Thlr.  6  Sgr.  reißt  die  Reihe  ab,  und  die  anderen
werden  mit  dem  Proletariat  zusammengeworfen.  Wenn  der  Erfinder  dieses  Wahlgesetzes
sich  die  praktische  Wirkung  desselben  vergegenwärtigt  hätte,  hätte  er  es  nie  gemacht.  Eine