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nähernd  Königlicher  Existenzen  giebt,  ich  will  näher  erläutern,  was  ich  darunter  verstehe:
gänzlich  desinteressirte  Existenzen,  die  auf  dieser  Welt  eigentlich  nichts  Erhebliches  zu
wünschen  haben,  was  sie  verleiten  könnte,  anders  als  nach  ihrer  wohlbedachten  ruhigen
Ueberzeugung  vom  Besten  des  Staatswohls  zu  urtheilen,  ich  will  lieber  sagen,  befriedigter
Existenzen,  denen  der  Trieb  fehlt,  auf  dem  politischen  Gebiete  die  Befriedigung  sozialer
und  finanzieller  Bestrebungen  zu  suchen.  Das  halte  ich  für  einen  außerordentlichen  Vorzug
  der  englischen  Zustände:  Man  experimentirt  dort  nicht  so  leicht,  weil  diejenigen,  die
dort  experimentiren  sollen,  zusammen  einen  gewaltig  hohen  Einsatz  von  Vermögen  und
Wohlsein  zu  verlieren  haben.

Nichts  desto  weniger  haben  wir  nicht  geglaubt,  die  schon  komplizirte  Maschinerie  der
Verfassung,  die  wir  vorgelegt  haben,  durch  die  Einschiebung  eines  dritten,  oder  wenn  Sie
wollen,  vierten  Gliedes  noch  schwerfälliger  zu  machen.

Es  ist  mir  an  und  für  sich  nicht  leicht,  mir  ein  deutsches  Oberhaus  zu  denken,  das
man  einschieben  könnte  zwischen  den  Bundesrath,  der,  ich  wiederhole  es,  vollkommen  unentbehrlich
  ist,  als  diejenige  Stelle,  wo  die  Souverainiät  der  Einzelstaaten  fortfährt  ihren
Ausdruck  zu  finden,  —  das  man  also  einschieben  könnte  zwischen  diesem  Bundesrath  und
diesem  Reichstage,  ein  Mittelglied,  welches  dem  Reichstage  in  seiner  Bedeutung  auf  der
sozialen  Stufenleiter  einigermaßen  überlegen  wäre,  und  dem  Bundesrathe  und  dessen  Vollmachtgebern
  hinreichend  nachstände,  um  die  Classification  zu  rechtfertigen.  Wir  würden
in  der  Versammlung  nicht  souveraine  Pairs-Mitglieder  haben,  die  ihrerseits  geneigt  sind,
zu  rivalisiren  mit  den  mindermächtigen  Souverainen  in  ihrer  sozialen  Stellung.  Der
Bundesrath  repräsentirt  bis  zu  einem  gewissen  Grade  ein  Oberhaus,  in  welchem  Se.  Maj.
der  König  von  Preußen  primus  inter  pares  ist,  und  in  welchem  derjenige  Ueberrest  des
hohen  deutschen  Adels,  der  seine  Landeshoheit  bewahrt  hat,  seinen  Platz  findet.  Dieses
Oberhaus  nun  dadurch  zu  vervollständigen,  daß  man  ihm  nicht  souveraine  Mitglieder  beifügt,
  halte  ich  praktisch  für  zu  schwierig,  um  die  Ausführung  zu  versuchen.  Dieses  souveraine
  Oberhaus  aber  in  seinen  Bestandtheilen  außerhalb  des  Präsidiums  so  weit  herunterzudrücken,
  daß  es  einer  Pairskammer  ähnlich  würde,  die  von  unten  her  vervollständigt
  werden  könnte,  halte  ich  für  unmöglich,  und  ich  würde  niemals  wagen,  das  einem
Herrn  gegenüber,  wie  der  König  von  Sachsen  ist,  auch  nur  anzudeuten.

Der  hauptsächliche  Grund  aber,  warum  wir  keine  Theilung  des  Reichstages  in
zwei  Häuser  vorgeschlagen  haben,  liegt  immer  in  der  zu  starken  Komplizirung  der  Maschine.
  Die  Gesetzgebung  des  Bundes  kann  schon  durch  einen  anhaltenden  Widerspruch
zwischen  dem  Bundesrathe  und  dem  Reichstage  zum  Stillstand  gebracht  werden,  wie  das
in  jedem  Zweikammersystem  der  Fall  ist;  aber  bei  einem  Dreikammersystem  —  wenn  ich
einmal  den  Bundesrath  als  Kammer  bezeichnen  darf  —  würde  die  Möglichkeit,  die  Wahrscheinlichkeit
  dieses  Stillstandes  noch  viel  näher  liegen,  wir  würden  zu  schwerfällig  werden.

Da  ich  einmal  das  Wort  habe,  so  bemerke  ich  noch  Einiges  über  den  Schlußpassus
des  Artikels,  nämlich  den  Ausschluß  der  Beamten.  Diese  Bestimmung  hat  ihren  Grund
in  den  mannichfachen  Uebelständen,  die  mit  der  Betheiligung  der  Beamteu  an  den  öffentlichen
  Verhandlungen  zweifellos  verbunden  sind  und  die  hier  von  der  Tribüne  her  schon
berührt  worden  sind.  Als  einen  derselben,  der  hier  noch  besonders  maßgebend  hat  sein
können,  bezeichne  ich  die  Besorgniß,  daß  Beamte  zu  sehr  geneigt  sein  möchten,  den  partikularistischen
  Regungen  derjenigen  Bundesregierung,  der  sie  dienen,  Ausdruck  zu  geben  in
der  Versammlung.  Die  andern  Gründe  dagegen  sind  mehr  allgemeiner  Natur,  und  für
mich  der  Hauptgrund  ist  die  Lockerung  der  Disziplin  in  dem  Beamtenstande.  Je  mächtiger
  die  parlamentarischen  Einflüsse  auf  das  Staatsleben  einwirken,  desto  nothwendiger  ist
meines  Erachtens  eine  straffe  Disziplin  in  dem  Beamtenstande.  Wir  haben  in  Preußen
augenblicklich  gewissermaßen  zwei  Verfassungen,  die  nebeneinanderlaufen:  wir  haben  die
alte  Constitution  des  Absolutismus,  die  ihre  Schutzwehr  gegen  Willkür  in  der  Unabsetzbarkeit
  der  Beamten  fand,  und  wir  haben  die  moderne  constitutionelle  Verfassung,  mit
welcher  in  fast  allen  Ländern  diese  Unabsetzbarkeit  der  Beamten  unverträglich  gedacht  wird.