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Ansehen,  von  Unparteilichkeit  auf  die  Dauer  aufrecht  erhalten  werden,  dessen  die  richterliche
  Stellung  bedarf?

Die  Herren  werden  aus  meiner  Darlegung  entnommen  haben,  daß  die  Aufrechthaltung
  des  Artikels  genau  wie  er  steht,  für  mich  gerade  nicht,  wenn  ich  so  sagen  soll,  eine
Kabinetsfrage  ist,  daß  ich  mich  aber  freuen  würde,  wenn  der  Reichstag  eine  oder  die  andere
der  Ansichten,  die  ich  hier  aus  eigener  Erfahrung  ausgesprochen  habe,  durch  seinen  Beschluß
  bestätigte,  indem  entweder  wenigstens  die  geistlichen  und  richterlichen  Beamten  ausgeschlossen
  würden,  oder  —  was  mir  noch  lieber  wäre,  dasjenige  Amendement,  welches
den  Zwangsurlaub  auch  hier  einführen  will,  abgelehnt  würde.

Rede  die  Berichte  über  die  Verhandlungen  des  Reichstages
betreffend.
29.  März.

(Zu  Art.  22,  welcher  bestimmt,  daß  die  Verhandlungen  des  Reichstags  öffentlich  sind,
waren  zwei  Abänderungsanträge  eingebracht  von  den  Abgeordneten  Lasker  und  von  Anusfeld,
welche  wahrheitsgetreue  Berichte  der  Berhandlungen  vor  gerichtlichen  Verfolgungen  sicher
stellen  sollten.  Nachdem  der  Abg.  Lasker  für  seinen  Antrag  gesprochen  hatte,  ergriff  Graf
Bismarck  das  Wort  und  sagte:

Die  verbündeten  Regierungen  befürchten  von  der  Freiheit  der  Veröffentlichung  der
Parlamentsreden  keine  Gefahr.  Wir  haben  gesehen,  daß  Reden  aus  dem  Preußischen
Abgeordnetenhause,  wie  sie  wohl  stärker  in  keiner  Versammlung  dieser  Art  gehalten  waren,
veröffentlicht  wurden  ohne  jegliche  Gefahr.  Die  Gründe,  die  uns  veranlaßt  haben  und
mich  bei  einer  andern  Gelegenheit  persönlich  —,  einer  solchen  gesetzlichen  Bestimmung,
wie  sie  hier  von  jener  Seite  (links)  befürwortet  wird,  zu  widersprechen,  sind  andere;  ich
kann  sie  wohl  bezeichnen  als  Gründe  der  Sittlichkeit.  Es  giebt  viele  Dinge,  die  ein  Staat
dulden  kann  —  er  kann  sie  ignoriren;  aber  etwas  Anderes  ist  es,  sie  gesetzlich  zu  sanktioniren.
  Dazu  rechne  ich  auch  das  Recht,  einen  andern  Mitbürger  zu  beleidigen,  ohne  daß
dieser  irgend  eine  Genugthuung  dafür  finden  könnte.  Ich  will  von  Verbrechen,  die  man
mit  Worten  begehen  kann,  nicht  reden;  ich  rechne  gar  nicht  darauf,  daß  sie  an  der  Stelle
begangen  werden  würden.  Ich  will  nur  reden  vom  Schutze  der  Ehre  eines  jeden  Bürgers,
welchen  Schutz  das  Gesetz  ihm  schuldig  ist.  Diesen  Schutz  ihm  zu  entziehen,  das  halte  ich
—  ich  wiederhole  es  —  gegen  die  Sittlichkeit,  gegen  die  Menschenrechte.  Unter  Menschenrechten
  lasse  ich  mir  ausdrücklich  diejenigen  gefallen,  welche  in  Frankreich  im  Jahre  1791
adoptirt  wurden,  und  in  die  Verfassung  der  Republik  übergegangen  sind.  Es  heißt  darin
ausdrücklich,  und  zwar  in  Bezug  auf  die  Freiheit  der  opinions,  die  jeder  aussprechen
könne,  daß  diese  Freiheit  darin  bestehe,  Alles  zuthun,  was  Anderennichtschadet.  Diese
Restriction  legt  selbst  ein  so  weitgehendes  Aktenstück  auf,  wie  jenes.  Die  Gesetzgebung
anderer  Staaten,  auch  die  der  allerfreiesten,  schützen  wenigstens  die  Privatehre.  Ich  berufe
mich  darüber  z.  B.  auf  die  amerikanische,  deren  Bestimmungen  ich  mir  habe  ausziehen
lassen  aus  Kent,  COommentaries  on  American  law  Vol.  I.  pag.  244.

„Obgleich  ein  Mitglied  des  Kongresses  außerhalb  des  Kongresses  nicht  verantwortlich
ist  für  Worte,  welche  er  in  demselben  gesprochen,  auch  wenn  dieselben  beleidigend  für
Individuen  sind,  so  kann  er  doch,  wenn  er  seine  Rede  veröffentlichen  läßt,  wegen  Libells
bestraft  werden,  by  action  (in  einer  Civilklage  auf  Schadenersatz)  und  by  indictment,
d.  h.  kriminell.  So  ist  es  in  England  Rechtens  und  so  ist  es  gerecht.“

Aus  England  selbst  wird  Ihnen  ein  sehr  bekannter  Fall  in  Erinnerung  sein,  nämlich
  der  Fall  Stockdale  wider  Hansard,  wo  die  Veröffentlichung  nicht  einer  Rede,  sondern
eines  „parliamentary  paper“  oder  reports  —  es  sind  dies  technische  Ausdrücke  für