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rungen  glauben,  daß  keine  fremde  Macht  zweifellose  Rechte  deutscher  Staaten  und  deutscher
  Bevölkerungen  beeinträchtigen  werde;  sie  hoffen  im  Stande  zu  sein,  solche  Rechte  zu
wahren  und  zu  schützen  auf  dem  Wege  friedlicher  Verhandlungen  und  ohne  Gefährdung
der  freundschaftlichen  Beziehungen,  in  welchen  sich  Deutschland  bisher  zur  Genugthuung
der  verbündeten  Regierungen  mit  seinen  Nachbarn  befindet.  Sie  werden  sich  dieser  Hoffnungen
  um  so  sicherer  hingeben  können,  ie  mehr  das  eintrifft,  was  der  Herr  Interpellant
vorher  zu  meiner  Freude  andeutete,  daß  wir  durch  unsere  Berathungen  das  unerschütterliche
  Vertrauen,  den  unzerreißbaren  Zusammenhang  des  deutschen  Volkes  mit  seinen  Regierungen
  und  unter  seinen  Regierungen  bethätigen  werden.

Erklärung  in  Betreff  der  Wehrpflichtigkeit  in  Nordschleswig.
3.  April.

(In  der  26.  Sitzung  begann  die  Generaldebatte  über  den  Abschnitt  XI.  der  Bundesversassung
  das  Bundeskriegswesen  betreffend.  Die  Diskussion  wurde  von  dem  Abgeordneten
ehmichen  aus  Sachsen  eröffnet,  dem  Waldeck  folgte.  Dann  sprachen  die  Generale  von
Moltke  und  Vogel  v.  Faltenstein  hierauf  der  Abg.  v.  Rössing  und  dann  las  der  Abgeordnete
  Kryger  (aus  Nordschleswig)  eine  Rede  vor,  in  welcher  er  einen  Abänderungsantrag
u  Art.  53  3  begründen  suchte,  dahin  gehend:  Die  Wehrpflichtigkeit  in  den  nördlichen  Distrieten
  Schleswigs  bis  zur  Abtretung  der  letztern  an  das  Königreich  Dänemark  zu  suspendiren.
  In  Bezug  hierauf  sagte  Graf  Bismarck:)

Wenn  ich  das  Wort  ergreife,  so  geschieht  das  nicht,  um  die  Bestimmungen  des
Prager  Friedens  anzufechten,  oder  mich  über  die  Auslegung  derselben  nochmals  hier  zu
äußern,  sondern  nur  um  zu  verhindern,  daß  durch  solche  Kundgebungen,  wie  die  Rede  des
Herrn  Vorredners  war,  in  Nordschleswig  noch  mehr  Leute  irregeleitet  werden  in  ihren
Ansichten  über  den  gegenwärtigen  Rechtszustand  und  sich  den  gesetzlichen  Anforderungen
der  Behörden,  besonders  in  Bezug  auf  ihre  militairischen  Pflichten  entziehen,  und  sich  dadurch
  zu  unserem  Bedauern  Strafen  zuziehen,  die  unnachsichtlich  würden  vollzogen  werden.
Der  gegenwärtige  Rechtszustand  des  Herzogthums  Schleswig  ist  der,  daß  dasselbe  nach
seiner  ganzen  Ausdehnung,  wie  es  sich  nach  dem  Wiener  Frieden  gestaltet  hat,  ein  zweifelloser
  Bestandtheil  der  preußischen  Monarchie  ist,  daraus  folgt,  daß  sich  alle  Einwohner
den  Gesetzen  zu  fügen  haben,  die  hier  gelten;  wie  viele  und  welche  davon  etwa  in  Zukunft
  nach  den  Bestimmungen  des  Prager  Friedens  aufhören  werden,  preußische  Unterthanen
  zu  sein,  ist  eine  Frage,  die  noch  zu  entscheiden  ist.  So  lange  sie  es  aber  sind,
bis  auf  die  letzte  Minute  haben  sie  sich  den  Gesetzen  und  Behörden  Preußens  zu  fügen
oder  die  Folgen  zu  tragen,  welche  die  Widersetzlichkeit  nach  sich  ziehen  wird.

Wenn  aber  der  Herr  Vorredner  aus  den  Bestimmungen  des  Wiener  Friedes  eine
Art  von  Zwitterzustand  hat  ableiten  wollen,  so  daß  jeder  sich  in  den  drei  Herzogthümern
für  einen  dänischen  Unterthanen  erklären  und  dennoch  alle  Vortheile  der  Unterthanenschaft
Preußens  zu  genießen  fortfahre  und  dabei  die  dänische  Unterthanenschaft  oder  die  Möglichkeit,
  daß  er  sich  für  dleselbe  entscheidet,  dafür  benutzen  könne,  um  sich  allen  Lasten  zu
entziehen,  so  würde  doch  dieses  System  Anwendung  auf  Holstein  und  Lauenburg  finden.
Da  könnte  dann  auch  Jeder  sagen:  Ich  will  bis  1870  warten  und  mich  dann  entscheiden,
ob  ich  Preuße  oder  Däne  sein  will,  bis  dahin  bleibt  mir  mit  den  Zumuthungen  der
Steuer-  und  Militairpflicht  vom  Halse.

Ich  glaube,  dadurch  ist  die  Unzulänglichkeit,  die  Unrichtigkeit  der  Behauptungen
des  Herrn  Vorredners  hinreichend  dokumentirt.  Wir  bestreiten  bis  1870  keinem  Schleswiger,
  der  die  dänische  Nationalität  adoptiren  und  nach  Dänemark  übersiedeln  will,  das
Recht  dazu,  halten  aber  an  dem  Grundsatz  fest,  wer  es  gethan  hat  und  sich  darauf  berufen
hat,  der  hat  optirt  nach  der  Freiheit,  die  ihm  der  Wiener  Friede  läßt.  Ist  er  Däne  geworden,
  so  bleibt  er  es  auch  und  wird  als  Däne  angesehen,  wenn  er  etwa  wieder  nach
Hause  kommen  will.

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