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uns  nicht  auffordert.  Daß  im  Art.  4  des  Prager  Friedens  nicht  bloß  ein  internationales
Schutz=  und  Trutzbündniß  —  wie  einer  der  Herren  Vorredner,  ich  weiß  nicht  welcher,  bemerkt
  hat  —  ins  Auge  gefaßt  ist;  geht,  glaube  ich,  aus  seinem  Wortlaut  für  jeden  aufmerksamen
  Leser  zweifellos  hervor.  Es  ist  in  dem  Art.  4  nicht  von  einer  neuen  Gestaltung
Norddeutschlands  bloß  die  Rede,  welcher  die  Kaiserlich  österreichische  Regierung  zustimmt,
sondern  von  einer  neuen  Gestaltung  Deutschlands.  Der  Begriff  wird  dadurch  erläutert,  daß
der  Nachsatz  folgt:  „Deutschland  ehne  Betheiligung  des  ssterreichischen  Kaiserstaats.“  Also
es  ist  zugestimmt  zu  einer  Neugestaltung  derjenigen  Bestandtheile  des  früheren  deutschen
Bundes,  welcher  nach  dem  Ausscheiden  der  österreichischen  Theile  des  Bundesterritoriums
übrig  war.

sce  ist  ferner  in  der  dritten  Zeile  vor  dem  Schluß  des  Artikels  von  der  nationalen
Verbindung  Süddeutschlands  mit  dem  Nerddeutschen  Bunde  gesprechen,  also  nicht  von
einer  internationalen,  welches  Wert  ausdrücklich  in  demselben  Artikel  auf  die  Beziehungen
  Süddentschlands  zum  Auslande  seine  Anwendung  gefunden  hat.  Wenn  ich  nichtedesteweniger
  die  Frage,  ob  der  Eintritt  der  süddeutschen  Staaten  mit  diesem  Artikel  verträglich
  ist,  einseitig  nicht  bejahen  möchte,  sondern  ihre  Beantwertung  im  Einverständniß
mit  der  Kaiserlich  österreichischen  Regierung  finden  möchte,  so  bewegt  mich  dazu  der  Umstand,
  daß  eine  der  Prämissen,  welche  der  Art.  4  aufstellt,  in  der  Kette  fehlt:  das  ist  nämlich
  das  Zustandekommen  des  Süddeutschen  Bundes.  Wäre  dieser  zu  Stande  gekemmen,
oder  hätte  er  Aussicht  dazu,  so  ist  meine  Ueberzeugung,  daß,  wenn  im  Norden  ein  Parlament
  tagt  auf  einer  nationalen  Basis,  im  Süden  ein  ähnliches,  diese  beiden  Parlamente
nicht  länger  auseinander  zu  halten  sein  würden,  als  etwa  die  Gewässer  des  Rothen  Meeres,
  nachdem  der  Durchmarsch  erfolgt  war.  Diese  Prämisse  fehlt  Eisher,  und  wir  möchten
bei  der  Ueberzeugung,  daß  die  nationale  Zusammengehörigkeit  ihre  Sanction  durch  die
Geschichte  dereinst  ganz  zweifellos  empfangen  wird,  über  die  Frage,  ob  dies  sofort  und
in  welcher  Form  geschehen  kann,  nicht  in  Meinungsverschiedenheit  mit  der  Kaiserlich  österreichischen
  Regierung  über  die  Auslegung  des  eben  zwischen  uns  geschlossenen  Friedensvertrages
  gerathen,  indem  wir  dieser  Auslegung  einseitig  vorgriffen.

Im  Uebrigen  bin  ich  auch  der  Meinung,  daß  der  Unterschied  zwischen  dem  Amendement
Migquel-Lasker  und  dem  Texte  des  Art.  71  so  sehr  erheblich  in  der  Praxis  nicht  ist.  Das
Amendement  behält  dem  Präsidium  —  oder  wie  man  richtiger  sagen  würde  —  dem  Bundesrath
  die  Initiative  vor,  und  im  Bundesrath  würde  voraussichtlich  das  Präsidium  die-Initiative
  zu  nehmen  haben.  Das  Bundespräsidium  würde  unzweifelhaft  mit  dieser  Initiative
  doch  so  lange  warten,  bis  es  diejenigen  Verhandlungen  geführt  hat,  die  in  dem
Art.  71  vorgesehen  sind,  und  es  sich  durch  den  Verlauf  der  Verhandlungen  überzengt  haben
würde,  daß  der  Moment  eingetreten  sei,  wo  im  Sinne  des  Amendements  vorgegangen
werden  kann,  ohne  daß  wegen  der  Verfrühung  eines  Momentes,  der  später  doch  eintritt,
das  Vorgehen  mit  Zerwürfnissen  zwischen  den  Kontrahenten  des  Prager  Friedens  verbunden
  sei.

Aus  diesen  Gründen  werde  ich  mich  enthalten,  für  das  Amendement  Miguel  zu  stimmen.
  Sollte  es  angenommen  werden,  so  wird  an  die  verbündeten  Regierungen  die  Frage
herantreten,  ob  sie  sich  zu  diesem  neuen  Text  des  Verfassungs-Entwurfes  bei  ihren  definitiven
  Entschließungen  bekennen  können.  Ich  glaule  nicht,  diese  Frage  von  Hause  aus  verneinen
  zu  sollen,  um  deswillen,  weil  das  Amendement  Migquel  eben  die  Eigenschaft  hat,
dem  Präsidium  und  dem  Bundesrath  die  Entschließung  über  den  Zeitpunkt  dennoch  vollständig
  frei  zu  lassen,  und  uns  in  keiner  Weise  verpflichten  würde,  der  Frage  früher  näher
zu  treten,  als  bis  wir  mit  allen  Elementen,  denen  wir  das  Recht  mitzureden,  zuerkennen,
darüber  einig  sind.