—  56  —

Erklärung  im  Namen  der  verbündeten  Regierungen  über  die  bei  der
Vorberathung  angenommenen  Abänderungsanträge.

15.  April.

(Nach  einigen  geschäftlichen  Mittheilungen  Seitens  des  Präsidenten  trat  das  Haus  in  die
Tagesordnung:  Berathung  über  die  Zusammenstellung  der  in  der  Vorberathung
im  Plenum  des  Reichstags  über  den  Entwurf  der  Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes  gefaßten  Beschlüsse.

Zuerst  nahm  das  Wort  der  Vorsitzende  der  Reichstags-Kommissarien;  derselbe
gab  Namens  der  verbündeten  Regierungen  die  nachfolgende  Erklärung  ab:)

Mit  dem  Abschlusse  der  Vorberathung  in  diesem  hohen  Hause  ist  an  die  Vertreter
der  verbündeten  Regierungen  die  Nothwendigkeit  herangetreten,  die  Entschließung  ihrer
Hohen  Vollmachtgeber  über  die  aus  den  Beschlüssen  des  Hauses  hervorgegangenen  Abänderungen
  des  ursprünglichen  Entwurfs  herbeizuführen.  Mit  aufrichtiger  Genugthuung
kann  ich  konstatiren,  daß  in  Betreff  der  bei  weitem  größten  Anzahl,  in  gegen  vierzig
Purkten  etwa,  die  verbündeten  Regierungen  bereit  sind,  sich  die  Beschlüsse  des  hohen  Hauses
  anzueignen,  sofern  es  gelingt,  über  die  beiden  Punkte,  in  deren  gegenwärtiger  Fassung
die  verbündeten  Regierungen  ein  Hinderniß  des  Zustandekommens  der  Vereinbarung
erblicken,  eine  Verständigung  zu  erzielen;  es  sind  dies  die  beiden  Punkte,  die  Sicherstellung
  der  Heereseinrichtungen  und  die  Frage  über  Bewilligung  von
Diäten.  Die  Kommissarien  werden  Anlaß  nehmen,  beim  Eintritt  in  die  Diskussion
über  diese  Spezialpunkte  diejenigen  Amendements  zu  bezeichnen,  welche  den  Hohen  Verbündeten
  annehmbar  sein  würden,  und  nach  deren  Annahme  dem  Abschuß  der  Vereinbarung
über  das  Gesammt-Resultat  kein  Hinderniß  mehr  im  Wege  stehen  würde.

Einstweilen  beschränke  ich  mich  darauf,  diejenigen  Punkte  oberflächlich  durchzugehen,
in  Betreff  deren  die  verbündeten  Regierungen  unter  der  vorher  ausgesprochenen  Voraussetzung
  bereit  sind,  sich  die  Beschlüsse  des  Reichstages  anzueignen.  Es  betrifft  dies,  nachdem
  die  ersten  drei  Artikel  unverändert  geblieben  sind,  die  sämmtlichen,  so  viel  ich  übersehe
  sechs,  Zusätze  zu  dem  Art.  4,  betreffend  die  Kompetenz  der  Gesetzgebung  des  Bundes;
ferner  den  dazu  gehörigen  Zusatz  alinea  2  des  Art.  5,  dann  im  Art.  11  die  Genehmigung
des  Reichstages  als  Erforderniß  für  die  Gültigkeit  der  Verträge  betreffend;  den  Zusatz  zu
Art.  9  und  10  in  Betreff  der  Uebernahme  der  Verantwortlichkeit  durch  den  Bundeskanzler;
die  beiden  Sätze  des  Art.  21,  die  Wahl  der  Beamten  und  das  Nicht-Erforderniß  der
Urlaubs-Bewilligung  zum  Eintritt  derselben;  Art.  22,  die  wahrheitsgetreuen  Berichte
und  deren  Veröffentlichung  betreffend;  Art.  23  über  Petitionen;  Art.  25  die  Nothwendigkeit,
  den  Reichstag  in  90  Tagen  wieder  zu  berufen  bei  etwaiger  Auflösung;  Art.  26  die
Beschränkung  der  Vertagung  —  ich  zähle  nach  den  neuen  Nummern  —;  Art.  28  ein
unbedeutender  Fassungszusatz;  Art.  31  die  Unzulässigkeit  der  Verhaftung  von  Mitgliedern
des  Reichstages  in  verschiedenen  Fällen;  Art.  38  mehrere  in  das  technische  Gebiet  der
Steuergesetzgebung  schlagende  Punkte;  ebenso  Art.  45,  die  Eisenbahnen  betreffend;  desgleichen
  Art.  46;  dann  über  Marine  und  Schifffahrt  der  Zusatz  zu  Art.  53;  ferner  im
Art.  59  die  Zerlegung  der  siebenjährigen  Periode  der  Präsenzzeit  in  zwei  Abtheilungen,
für  die  Anwesenheit  bei  der  Fahne  und  die  Zugehörigkeit  zur  Reserve;  im  Art.  61  die
Zusage  eines  Bundesmilitairgesetzes,  dann  im  Art.  69,  die  Nothwendigkeit  eines  jährlich
durch  Gesetz  festgestellten  Budgets  betreffend,  Art.  72  Anleihen  und  Garantieen,  Art.  74
über  das  Bundesgericht,  sowie  die  neu  hinzugekommenen  Art.  76  und  77  und  außerdem
den  Schlußsatz  zu  S.  78.

Die  verbündeten  Regierungen  haben  in  den  von  dem  hohen  Reichstage  votirten  Abänderungen
  zum  Theil  zweifellose  Verbesserungen  ihres  Entwurfs  erkannt,  zum  Theil  aber
ist  ihnen,  wie  ich  nicht  verhehlen  kann,  die  Annahme  derselben  und  die  Vereinbarung  unter
einander  über  gerade  diese  Form,  in  der  es  anzunehmen  sein  würde,  nicht  leicht  geworden.
Die  hohen  Regierungen  haben  sich  aber  von  demselben  Geiste  der  Vermittlung  leiten  lassen,