wurfs).  Derselbe  bestimmt,  daß  zur  Bestreitung  des  Aufwandes  für  das  gelammte  Bundeseer
  bis  zum  31.  Dezember  1871  dem  Bundesfeldherrn  jährlich  soviel  mal  225  Thlr.  zur  Ver-Henn
  zu  stellen  seien,  als  die  Kopfzahl  der  Friedensstärke  des  Heeres  nach  Art.  60  beträgt.

g  diesem  Art.  62  sind  folgende  Abänderungsvorschläge  eingereicht:

I.  Amendement  Ausfeld:  den  Art.  62  zu  Kreichen.

II.  Amendement  Graf  Stolberg:  im  Art.  62  statt  der  Worte:  bis  zum  31.  Dezember
  1871,  zu  setzen:

„Bis  zum  Erlaß  eines  Bundesgesetzes.“  Z„

III.  Amendement  Herzog  v.  Ujest  —  v.  Bennigsen:

Der  Reichstag  wolle  Gchliezen:  ,  4

dem  Art.  62  der  Verfassungs-Beschlüsse  folgenden  Zusatz  hinzuzufügen:

Nach  dem  31,  Dezember  1871  müssen  diese  Beträge  von  den  einzelnen  Staaten
des  Bundes  zur  Bundeskasse  fortgezahlt  werden.  Zur  Berechnung  derselben  wird
die  im  Art.  60  interimistisch  festgestellte  Friedenspräsenzstärke  so  lange  festgehalten,
bis  sie  durch  ein  Bundesgesetz  abgeändert  ist.  Z

ie  Verausgabung  dieser  Summe  für  das  Eesammte  Bundesheer  und  dessen  Einrichtungen
  wird  durch  das  Etatsgesetz  festgeste  t.
Bei  der  Feststellung  des  Militair-Ausgabe  Etats  wird  die  auf  Grundlage  dieser
Verfassung  gesetzlich  feststehende  Organisation  des  Bundesheeres  zu.  Grunde  gelegt.
IV.  Unteramendement  des  Abg.  Graf  Otto  v.  Stolberg-Wernigerode  zu  dem
Amendement  der  Abgeordneten  Herzog  v.  Ujest  und  v.  Bennigsen:  in  dem  zweiten  Satz  des
ersten  Abschnitts  zu  setzen:  4  Z„  4
Die  Berechnung  derselben  erfolgt  nach  der  in  Art.  60  festgestellten  Friedenspräsenzstärke,
  welche  so  lange  von  S  zu  Jahr  in  Kraft  bleibt,  bis  sie  durch  ein
Bundesgesetz  abgeändert  ist.“
An  der  Diskussion  über  den  Art.  62  betheiligte  sich  nur  der  Abg.  Schulze.
Nachdem  dieser  gesprochen,  nahm  das  Wort  der  Vorsitzende  der  Reichstags-Kommissarien;
derselbe  erklärte:)

Ich  erlaube  mir  an  die  Hohe  Versammlung  bei  diesem  Artikel  von  Neuem  die
dringende  Bitte  zu  richten,  sich  wenigstens  in  diesem  Falle  für  das  Amendement  des
Grafen  Stolberg-Wernigerode,  welches  statt  der  Worte  „bis  zum  31.  Dezember  1871“
setzen  will  „bis  zum  Erlaß  eines  Bundesgesetzes“,  und  für  das  zu  dem  Hohenlohe'schen
Amendement  gestellte  Sous-Amendement  des  Grafen  Otto  von  Stolberg-Wernigerode
erklären  zu  wollen.  Geschieht  das  nicht,  meine  Herren,  so  laufen  wir  die  Gefahr  —  ich
überlasse  es  Jedem,  die  Berechnung  anzustellen,  daß,  nachdem  alle  diejenigen  Aenderungsanträge,
  welche  den  verbündeten  Regierungen  die  Vorlage  annehmbar  machen  würden,
verworfen  sind,  die  Vorlage  nicht  annehmbar  wird  und  jetzt  im  letzten  Augenblicke  das
Ziel  der  Berathung,  welches  wir  glauben  schen  mit  der  Hand  fassen  zu  können,  entrollt
und  nicht  erreicht  wird.  Diese  Gefahr  bitte  ich  sich  zu  vergegenwärtigen,  ehe  Sie  dies
verwerfen.

Erwiderung  auf  die  Rede  des  Abgeordneten  Simon.
16.  April.

(Der  Abg.  Wigard  reichte  den  Antrag  ein,  nach  Abschnitt  XII.  folgenden  neuen  Abschnitt
  einzuschalten:

XII.  Rechte  der  Angehörigen  des  Norddeutschen  Bundes.

Art....  Die  Verfassungen  und  Gesetzgebungen  der  einzelnen  Bundesstaaten  müssen
den  Angehörigen  derselben  mindestens  diejenigen  Rechte  gewähren,  welche  die  preußische
Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar  1850  in  Tit.  II.  „von  den  Rechten  der  Hruhenden
  preußischen  Staatsbürgern  verleiht.“

Nachdem  der  Abg.  Wigard  diesen  Antrag  befürwortet  hatte,  wurde  derselbe  abgelehnt.
Genehmigt  wurden  die  Art.  73  und  74.  Bei  dem  Art.  75  der  Zusammenstellung  (70  der
Vorlag  beantragte  der  Abg.  Simon,  den  2.  Theil  dieses  Artikels  zu  streichen.

er  Vorsitzende  der  Reichstags-Kommissarien  erklärte:

Ich  glaube,  daß  der  Herr  Vorredner  nicht  in  der  Lage  ist,  die  Absichten  der  verbündeten
  Regierungen  hier  in  der  Weise  interpretiren  zu  können,  wie  er  es  gethan  hat,  als
könnte  bei  Abfassung  dieses  Artikels  irgend  einer  der  Regierungen  der  Gedanke  vorge-