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Der  Herr  Interpellant  hat  den  Vertrag  vom  3.  Mai  1815  citirt.  Er  hat  aber,  wie
dies  leider  bei  Citirungen  von  Verträgen  über  Polen  schon  öfter  der  Fall  gewesen  ist,  nicht
vollständig  citirt.  Die  Stellen,  die  er  angeführt  hat  —  ich  habe  hier  das  Original  des
Vertrages  —  erlaube  ich  mir  in  ihrer  Vollständigkeit  zu  verlesen.  Also:  La  navigation
de  tous  les  fleuves  ete.  Das  war  richtig  citirt,  und  dann  sera  libre  de  telle  sorte
qu'elle  ne  puisse  étre  interdite  à  aucun  des  habitans  des  provinces  polonaises  qui
se  trouvent  sous  les  Gouvernemens  Prussien  et  Russe.  Also  nur  für  die  Bewohner
der  dortigen  Provinzen  war  diese  Freiheit  stipulirt,  und  es  war  keine  Freiheit  von  Abgabe,
wie  aus  den  folgenden  Artikeln  hervorgeht,  wo  die  Natur  der  aufzulegenden  Abgabe  näher
definirt  wird,  sondern  es  sollte  nur  die  Schiffahrt  nicht  untersagt  werden  dürfen.  Dann  ist
es  ebenso  mit  einem  anderen  Artikel,  28,  den  der  Herr  Vorredner  citirt  hat,  wo  die  Regierungen,
  um  leurs  vücs  bienfaisantes  et  paternelles,  kund  zu  geben,  überein  gekommen
sind:  „de  permettre  à  Tavenir  et  pour  toujours  entre  toutes  Leurs  provinces  polonoises
  (à  dater  de  1772)  la  circulation  la  plus  illimitée  de  toutes  les  productions
et  produits  du  sol  et  de  l’industrie  de  ces  mmes  provinces.“

Und  in  einem  folgenden  Artikel  ist  die  Rede  von  den  productions  de  la  nature  du
Sol,  des  manufactures  et  des  fabriques  des  provinces  mentionndes.  In  diesen  Zusätzen
  liegt  die  Unausführbarkeit  des  Vertrages,  der  damals  stipulirt  war.  Und  hier,  meine
Herren,  beweist  sich  gerade  der  Nachtheil  solcher  Interpellationen.  Wir  haben  der  russischen
Regierung  niemals  zugegeben,  daß  dieser  Vertrag  unausführbar  sei;  aber  ich  will  lieber  es
offen  bekennen,  daß  er  es  ist,  als  daß  die  Regierung  hier  beschuldigt  werde,  die  Interessen
der  Königlichen  Unterthanen  muthwillig  oder  aus  Konnivenz  zu  vernachlässigen,  indem  sie
nicht  auf  Ausführung  der  Verträge  besteht.  Dieser  Vertrag,  wie  Sie  aus  dem  Wenigen,
was  ich  vorgelesen  habe,  ersehen,  denkt  sich  eine  Zolleinheit  des  ehemaligen  Polens  in  seinen
Grenzen  von  1772.  Ob  die  Unterzeichner  die  Convention  für  ausführbar  gehalten  haben,
lasse  ich  dahingestellt  sein.  Daß  wir  aber  das  preußische  Zollgebiet  mit  Ausnahme  von
Ermeland,  Westpreußen  und  Posen  nicht  zerreißen,  Ostpreußen  davon  nicht  absondern,
nicht  den  Zollverein  der  Convention  wegen  sprengen  können,  das  liegt  auf  der  Hand.  Eben
so  unausführbar  wird  es  sein,  daß  sich  Rußland  in  zwei  Zollgebiete  spalte,  von  denen  das
eine  diesseits,  das  andere  jenseits  der  Grenzen  Polens  von  1772  liegt.  Diesen  Uebelstand
bei  dem  Vertrage  vom  3.  Mai  1815  hat  der  Interpellant  sorgfältig  nicht  hervorgehoben.
Der  Herr  Interpellant  selbst  war  der  Meinung,  daß  er  die  einzig  vertragsmäßige  Basis
wäre,  welche  wir  Rußland  gegenüber  befäßen.  Ich  würde  es  bedauern,  wenn  dem  so  wäre,
denn  die  Convention  giebt  wenig  Mittel;  diese  wurden  erst  gewonnen  durch  spätere  Verhandlungen
  und  provisorische  Abkommen,  die  die  Rechte  aus  dem  Vertrag  utilisirt  haben.
Die  ersten  waren  schon  aus  dem  Jahre  1818,  dann  mehrere  andere  später,  zuletzt  1842,
wo  von  Rußland  die  coucessions  definitives  gegeben  wurden,  die  noch  heute  die  Basis
unserer  Verkehrsbeziehungen  bilden.  Also  wenn  der  Herr  Interpellant  den  Vertrag
1815  die  einzige  völkerrechtliche  Basis  nennt,  so  hat  er  uns  weniger  zugebilligt,  als  wir
Rußland  gegenüber  besitzen.  Eine  Verletzung  völkerrechtlicher  Verträge,  wenn  die  existirt,
deren  Beweis  gewärtige  ich,  und  ich  werde  dann  nicht  anstehen,  sie  mit  Energie  zu  verfolgen
Einstweilen  wird  der  Herr  Interpellant  genöthigt  sein,  uns  lediglich  darauf  zu  verweisen,
daß  wir  Rußland  gegenüber  die  Anforderungen  der  Neuzeit  und  die  Bedürfnisse  unserer
Grenz-Provinzen  geltend  machen.  Daß  die  Anforderungen  der  Neuzeit  völkerrechtliche  Verpflichtungen
  dem  russischen  Reiche  nicht  auflegen,  wird  der  Herr  Interpelland  zugeben  und
daß  ebensowenig  völkerrechtliche  Verpflichtungen  Rußland  nöthigen,  unsere  Grenzprovinzen
zu  berücksichtigen,  wird  auch  nichtzweifelhaft  sein.

Ich  erlaube  mir  noch  einen  Ansdruck  des  Herrn  Vorredners  zu  releviren,  der  gerade
in  diese  Gedankenreihe  schlägt:  er  begreife  nicht,  wie  die  preußische  Regierung  diesen  Ukas
hätte  bewilligen  können.  Ja,  meine  Herren,  wir  werden  bei  der  Gesetzgebung  Rußlands
nicht  zugezogen,  und  ich  wüßte  nicht,  unter  welchem  Titel  wir  dort  ein  Bewilligungsrecht
ausüben  sollten.  Das  Einzige,  was  wir  geltend  machen  können  Rußland  gegenüber,  ist
das  eigene  russische  Interesse,  und  dessen  Pflege  allein  kann,  wo  Verträge  fehlen,  die  Aufgabe
  der  russischen  Regierung  sein.  Daß  unserer  Meinung  nach  diese  Pflege  nicht  in  der