Verfassung
des
Norddeutschen  Bundes.

Seine  Majestät  der  König  von  Preussen,  Seine  Majestät  der  König
von  Sachsen,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Grossherzog  von  Mecklenburg-Schwerin,
  Seine  Königliche  Hoheit  der  Grossherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Seine  Königliche  Hoheit  der  Grossherzog  von  Mecklenburg-Strelitz,
  Seine  Königliche  Hoheit  der  Grossherzog  von  Oldenburg,  Seine
Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg,  Seine  Hoheit  der
Herzog  von  Sachsen-Meiningen  und  Hildburghausen,  Seine  Hoheit  der
Herzog  zu  Sachsen-Altenburg,  Seine  Hoheit  der  Herzog  zu  Sachsen-Koburg
  und  Gotha,  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Anhalt,  Seine  Durchlaucht
  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt,  Seine  Durchlaucht  der  Fürst
zu  Schwarzburg-Sondershausen,  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Waldeck
und  Pyrmont,  Ihre  Durchlaucht  die  Fürstin  Reuss  älterer  Linie,  Seine
Durchlaucht  der  Fürst  Reuss  jüngerer  Linie,  Seine  Durchlaucht  der  Fürst
von  Schaumburg-Lippe,  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zur  Lippe,  der
Senat  der  freien  und  Hansestadt  Lübek,  der  Senat  der  freien  Hansestadt
Bremen,  der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg,  jeder  für  den
gesammten  Umfang  ihbres  Staatsgebietes,  und  Seine  Königliche  Hoheit
der  Grossherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein,  für  die  nördlich  vom  Main
belegenen  Theile  des  Grossherzogthums  Hessen,  schliessen  einen  ewigen
Bund  zum  Schutze  des  Bundesgebietes  und  des  innerhalb  desselben  gültigen
  Rechtes,  so  wie  zur  Pflege  der  Wohlfahrt  des  deutschen  Volkes.
Dieser  Bund  wird  den  Namen  des  Norddentschen  führen  und  wird
nachstehende  Verfassung  haben.

I.  Bundesgebiet.

Art.  1.  Das  Bundesgebiet  bestecht  aus  den  Staaten  Preussen  mit
Lauenburg,  Sachsen,  Mecklenburg-Schwerin,  Sachsen-Weimar,  Mecklenburg-Strelitz,
  Oldenburg,  Braunschweig,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-  Coburg-Gotha,  Anhalt,  Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen,
  Waldeck,  Reuss  älterer  Linie,  Reuss  jüngerer  Linie,
Schaumburg-Lippe,  Lippe,  Lübek,  Bremen,  Hamburg,  und  aus  den  nördlich
  vom  Main  belegenen  Theilen  des  Grossherzogthums  Hessen.

II.  Bundes-Cesetzgebung.

Art.  2.  Innerhalb  dieses  Bundesgebiets  übt  der  Bund  das  Recht  der
Gesetzgebung  nach  Massgabe  des  Inbalts  dieser  Verfassung  und  mit  der
Wirkung  aus,  dass  die  Bundesgesetze  den  Landesgesetzen  vorgehen.  Die
Bundesgesetze  erhalten  ihre  verbindliche  Kraft  durch  ihre  Verkündigung
von  Bundes  wegen,  welche  vermittelst  eines  Bundesgesetzblattes  geschicht.
Sofern  nicht  in  dem  publicirten  Gesetze  ein  anderer  Anfangstermin  seiner

)  Die  im  Texte  mit  Curs####-Schrift  gedruckten  Stellen  sind  die  vom  Reichstag
angenommenen  ZLusätze,  während  die  unter  den  Seiten  fortlaufenden  Sätze  die
gestrichenen  Stellen  des  Entwurfs  bezeichnen.