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verbindlichen  Kraft  bestimmt  ist,  beginnt  die  letztere  mit  dem  vierzehnten
Tage  nach  dem  Ablauf  desjenigen  Tages,  an  welchem  das  betreffende
Stück  des  Bungesetzblattes  in  Berlin  ausgegeben  worden  ist.

Art.  3.  Für  den  ganzen  Umfang  des  Bundesgebiets  besteht  ein  gemeinsames
  Indigenat  mit  der  Wirkung,  dass  der  Angehörige  (Unterthan,
  Staatsbürger)  eines  jeden  Bundesstaates  in  jedem  andern  Bundesstaate
  als  Inländer  zu  behandeln  und  demgemäss  zum  festen  Wohnsitz,
zum  Gewerbebetrieb,  zu  öffentlichen  Aemtern,  zur  Erwerbung  von  Grundstücken,
  zur  Erlangung  des  Staatsbürgerrechts  und  zum  Genusse  aller
Sonstigen  bürgerlichen  Rechte  unter  denselben  Voraussetzungen  wie  der
Einheimische  zuzulassen,  auch  in  Betreff  der  Rechtsverfolgung  und  des
Rechtsschutzes  demselben  gleich  zu  behandeln  ist.

In  der  Ausübung  dieser  Befugniss  darf  der  Bundesangehörige  weder
durch  die  Obrigkeit  seiner  Heimath,  noch  durch  die  Obrigkeit  eines
andern  Bundesstaates  beschränkt  werden.

Diejenigen  Bestimmungen,  welche  die  Armenversorgung  und  die  Aufnahme
  in  den  lokalen  Gemeindeverband  betreffen,  werden  durch  den  im
ersten  Absatz  ausgesprochenen  Grundsatz  nicht  berührt.

Ebenso  bleiben  bis  auf  Weiteres  die  Verträge  in  Kraft,  welche  zwischen
den  einzelnen  Bundesstaaten  in  Beziehung  auf  die  Uebernahme  von  Auszuweisenden,
  die  Verpflegung  erkrankter  und  die  Beerdigung  verstorbener
Staatsangehörigen  bestehen.

Hinsichtlich  der  Erfüllung  der  Militairpflicht  im  Verhältniss  zu  dem
Heimathslande  wird  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung  das  Nöthige  geordnet
  werden.

Dem  Auslande  gegenüber  haben  alle  Bundesangehörigen  gleichmässig
Anspruch  auf  den  Bundesschutz.

Art.  4.  Der  Beaufsichtigung  Seitens  des  Bundes  und  der  Gesetzgebung
  desselben  unterliegen  die  nachstehenden  Angelegenheiten:

I.  Die  Bestimmungen  über  Freizügigkeit,  Heimaths-  und  Niederlassungs-
  Verhältnisse,  Sätatsbfrgerrecht,  Pass#besen#  und  Fremden  -  Poliaei
und  über  den  Gewerbebetrieb,  einschliesslich  des  Versicherungswesens,
soweit  diese  Gegenstände  nicht  schon  durch  den  Art.  3.  dieser  Verfassung
erledigt  sind,  desgleichen  über  die  Kolonisation  und  die  Auswanderung
nach  ausserdeutschen  Ländern;

2.  die  Zoll-  und  Handels-Gesetzgebung  und  die  für  Bundeszweche  zu
verwendenden  )  Steuern:

3.  die  Ordnung  des  Maass-,  Münz-  und  Gewichts-Systems,  nebst  Feststellung
  der  Grundsätze  über  die  Emission  von  fundirtem  und  unfundirtem
  Papiergelde;

4.  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  das  Bankwesen;

5.  die  Erfindungs-Patente;

6.  der  Schutz  des  geistigen  Eigenthums;

7.  Organisation  eines  gemeinsamen  Schutzes  des  deutschen  Handels
im  Auslande,  der  deutschen  Schifffahrt  und  ihrer  Flagge  zur  See  und
Anordnung  gemeinsamer  consularischer  Vertretung,  welche  vom  Bunde
ausgestattet  wird;

S.  das  Eisenbahnwesen  und  die  Herstellung  von  Land-  und  Wasser-*)

  Entwurf:  indirecten.