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strassen  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  und  des  allgemeinen
Verkehrs;

9.  der  Fôsserei-  und  Schifffahrtsbetrieb  auf  den  mehreren  Staaten
gemeinsamen  Wasserstrassen  und  der  Zustand  der  letzteren,  sowie  die
Fluss-  und  sonstigen  Wasserzölle;

10.  das  Post-  und  Telegraphenwesen:;

11.  Bestimmungen  über  cee  wechselseitige  Vollstreckung  von  Erkenntnissen
  in  Civil-Sachen  und  Erledigung  von  Requisitionen  überhaupt

12.  sowie  über  die  Beglaubigung  von  öffentlichen  Urkunden;

15.  die  gemeinsame  Gesetzgebeng  seber  das  Obligationenrecht,  Strafreckht,
Handels-  und  Wechselrecht  und  das  gerichtliche  Ferfalren;)

14.  das  Militairivesen  des  Bundes  und  die  Kricosmarine;

75.  Massregeln  der  Medicinal-  und  Feterndrpolzzei.

Art.  5.  Die  Bundesgesetzgebung  wird  ausgeübt  durch  den  Bundesrath
  und  den  Reichstag.  Die  Uebereinstimmung  der  Mehrheits-Beschlüsse
beider  Versammlungen  ist  zu  einem  Bundesgesetze  erforderlich  und  ausreichend.


Bei  Gesefzes-Forschldpen  uher  das  Militairivesen  und  die  Kriegsmarme
giebt,  2cenn  im  Bundesrathe  eine  Meinungsverschiedenheit  stattfindet,  de
Stimme  des  Präsidiums  den  488chap,  ienn  sie  sich  sfiir  die  Aufrechterhaltung
  der  bestehenden  Mrichtingen  auesspricht.

III.  Bundesrath.

Art.  6.  Der  Bundesrath  besteht  aus  den  Vertretern  der  Mitgliederdes
  Bundes,  unter  welchen  die  Stimmführung  sich  nach  Massgabe  der
Vorschriften  für  das  Plenum  des  chemaligen  deutschen  Bundes  vertheilt,
so  das  Preussen  mit  den  ehemaligen  Stimmen  von  Hannover,  Kurhessen,
Holstein,  Nassau  und  Frankfurt  17  Stimmen  führt,  Sachsen  4,  Hessen  1,
Mecklenburg-Schwerin  2,  Sachsen  -Weimar  1,  Mecklenburg-Strelitz  1,  Oldenburg
  1,  Braunschweig  2,  Sachsen-Meiningen  1,  Sachsen-  Altenburg  1,
Sachsen-Coburg-Gotha  1.  Anhalt  1,  Schwarzburg-Rudolstadt  1,  Schwarzburg-Sondershausen
  1.  Waldeck  1,  Reuss  älterer  Linie  1,  Reuss  jüngerer
Linie  1,  Schaumburg-Lippe  1,  Lippe  1,  Lübeck  1,  Bremen  1,  Hamburg  1.
Summa  43  Stimmen.

Art.  7.  Jedes  Mitglied  des  Bundes  kann  so  viel  Bevollmächtigte  zum
Bundes-Rathe  ernennen,  wie  es  Stimmen  hat;  doch  kann  die  Gesammt--heit
  der  zuständigen  Stimmen  nur  einheitlich  abgegeben  werden.  Nicht
vertretene  oder  nicht  instruirte  Stimmen  werden  nicht  gezählt.

Jedes  Bundesglied  ist  befugt,  Vorschläge  zu  machen  und  in  Vortrag
zu  bringen,  und  das  Präsidium  ist  verpflichtet,  dieselben  der  Berathung
zu  übergeben.  Die  Beschlussfassung  erfolgt  mit  einfacher  Mehrheit.  Bei
Stimmengleichheit  giebt  die  Präsidialstimme  den  Ausschlag.

Art.  8.  Der  Bundesrath  bildet  aus  seiner  Mitte  dauernde  Ausschüsse

1.  für  das  Landheer  und  die  Festungen,
2.  für  das  Seewesen,

3.  für  Zoll-  und  Steuerwesen,

4.  für  Handel  und  Verkehr,

5.  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen,

).  Entwurf:  Art.  13:  Die  pememsame  Csil-Brozessordnung  und  das  gemeinsame  Concursverfahren,
  Wechsel-  und  Ilandelsrecht.