Entwurf:

Art.  13.

„  14.

6.  für  Justizwesen,
7.  für  Rechnungswesen.

In  jedem  dieser  Ausschüsse  werden  ausser  dem  Präsidium  mindestens
Zwei  Bundesstaaten  vertreten  sein,  und  führt  innerhalb  derselben  jeder
Staat  nur  eine  Stimme.  Die  Mitglieder  der  Ausschüsse  zu  1.  und  2.
werden  von  dem  Bundesfeldherrn  ernannt,  die  der  übrigen  von  dem
Bundesrathe  gewählt.  Die  Zusammensetzung  dieser  Ausschüsse  ist  für
Jede  Session  des  Bundesrathes  resp.  mit  jedem  Jahre  zu  erneuern,  wobei
die  ausscheidenden  Mitglieder  wieder  wählbar  sind.  Den  Ausschüssen
werden  die  zu  ihren  Arbeiten  nöthigen  Beamten  zur  Verfügung  gestellt.

Art.  9.  Jedes  Mitglied  des  Bundesrathes  hat  das  Recht,  im  Reichstage
  zu  erscheinen  und  muss  daselbst  auf  Verlangen  jederzeit  gehört
werden,  um  die  Ansichten  seiner  Regierung  zu  vertreten,  auch  dann,  wenn
dieselben  von  der  Majorität  des  Bundesrathes  nicht  adoptirt  worden  sind.
Niemand  kann  gleichzeitig  Mitglied  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages
  sein.

Art.  10.  Dem  Bundes-Präsidium  liegt  es  ob,  den  Mitgliedern  des
Bundesrathes  den  üblichen  diplomatischen  Schutz  zu  gewähren.

IV.  Bundes-Präsidium.

Art.  11.  Das  Präsidium  des  Bundes  steht  der  Krone  Preussen  zu,
welche  in  Ausübung  desselben  den  Bund  völkerrechtlich  zu  vertreten,  im
Namen  des  Bundes  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schliessen,  Bündnisse
  und  andere  Verträge  mit  fremden  Staaten  einzugehen,  Gesandte  zu
beglaubigen  und  zu  empfangen  berechtigt  ist.

Insoweit  die  Verträge  mit  fremden  Staaten  sich  auf  solche  Gegenstände
  beziehen,  welche  nach  Art.  4.  in  den  Bereich  der  Bundesgesetzgebung
  gehören,  ist  zu  ihrem  Abschluss  die  Zustimmung  des  Bundesrathes
und  eu  #rer  Giiltiqkeit  die  Genehmiqung  des  Heichstages  erforderlich.

Art.  12.  Dem  Präsidium  steht  es  zu,  den  Bundesrath  und  den  Reichstag
  zu  berufen,  zu  eröffnen,  zu  vertagen  und  zu  schliessen.)

Art.  13.  Die  Berufung  des  Bundesraths  und  des  Reichstages  findet
alljährlich  statt,  und  kann  der  Bundesrath  zur  Vorbereitung  der  Arbeiten
ohne  den  Reichstag,  letzterer  aber  nicht  ohne  den  Bundesrath  berufen
werden.

Art.  14.  Die  Berufung  des  Bundesrathes  muss  erfolgen,  sobald  sie  von
einem  Drittel  der  Stimmenzahl  verlangt  wird.

Art.  75.  Der  Forsitz  im  Bundesrath  nd  die  Leiteng  der  Geschäfte
steht  dem  Bundeskanæler  c,  20elcher  vom  Prũsidium  ernennen  ist.

Derselbe  kann  sich  durch  jedes  andere  Mitglied  des  Bundesrathes  vermöge
  Shriftticher  Sebstatetion  vertreten  lassen.

Art.  16.  Das  Präsidium  hat  die  erforderlichen  Vorlagen  nach  Massgabe
  der  Beschlüsse  des  Bundesrathes  an  den  Reichstag  zu  bringen,  wo
Sie  durch  Mitglieder  des  Bundesrathes  oder  durch  besondere  von  letzterem
zu  ernennende  Kommissarien  vertreten  werden.

Art.  17.  Dem  Präsidium  steht  die  Ausfertigung  und  Verkündigung
der  Bundesgesetze  und  die  Ueberwachung  der  Ausführung  derselben  zu.
Die  Anordnungen  und  Verfügungen  des  Bundes-Präsidi#werden  im  Namen

)  Entwurf:  Art.  12.  Das  Präsidium  ernennt  den  RZundeskanzter,  melcher  im  Hundesratlie
  den  Vorsitæ  fũlirt  und  die  Geschdste  leitet.