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Entwurf:
des  Bundes  erlassen  und")  bediirfen  rer  Giilligkeit  der  Ceqenzeichnung
des  Tndestansl#ers,  ccbcher  dadureh  die  Verunticortlichkeit  nit.

Art.  18.  Das  Präsidium  ernennt  die  Bundesbeamten,  hat  dieselben  Art.  19.
für  den  Bund  zu  vereidigen  und  erforderlichen  Falles  ihre  Entlassung  zu
verfügen.

Art.  19.  Wenn  Bundesglieder  ihre  verfassungsmässigen  Bundespflich-  20.
ten  nicht  erfüllen,  so  können  sic  dazu  im  Wege  der  Execution  angehalten
werden.  Diese  Execcution  ist

a)  in  Betreff  militairischer  Leistungen,  wenn  Gefahr  im  Verzuge,
von  dem  Bundesfeldherrn  anzuordnen  und  zu  vollzichen,

b)  in  allen  anderen  Fällen  aber  von  dem  Bundesrathe  zu  beschlicessen
und  von  dem  Bundesfeldherrn  zu  vollstrecken.

Die  Excention  kann  bis  zur  Sequestration  des  betreffenden  Landes
und  seiner  Regierungsgewalt  ausgedchnt  werden.  In  den  unter  a.  bezeichneten
  Fallen  ist  dem  Bundesrathe  von  Anordnung  der  Execution,
unter  Darlegung  der  Beweggründe,  ungesäumt  Kenntniss  zu  geben.

V.  Reichstag.

Art.  20.  Der  Reichstag  geht  aus  allgemeinen  und  directen  Wahlen  Alt.  21.
mit  geheimer  Abstimming  hervor,  welche  bis  zum  Erlass  eines  Reichswahlgesetzes
  nach  Massgabe  des  Gesetzes  zu  erfolgen  haben,  auf  Grund
dessen  der  erste  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  gewählt  worden  ist.“)

Art.  27.  Beamite  bediirfen  keies  DUrlazcbs  2cm  Lintritt  in  den  Reichstag.

enn  ein  Mitglied  des  Reicstages  in  dem  Bunde  oder  einem  Lckesstaat
  ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt  oder  im  Bundes-  oder  Staatsdienste
in  ein  Amt  eintritt,  mit  welchem  ein  höherer  Kaug  oder  ein  höheres  Gehalt
verbunden  ist,  so  verliert  es  Sitz  und  Stimme  in  dem  Reichstag  und  hann
seine  Stelle  in  demsclben  nur  durch  neue  Wahl  wieder  erlangen.

Art.  22.  Die  Verhandlungen  des  Reichstages  sind  öffentlich.  „  22.

IWauserhcitspefrete  Berichte  über  Verhandlungen  in  den  ösfentlichen  Sitæeungen
  des  Kchstages  bleiben  von  Jeder  Peranticortlichkeit  frei.

Art.  23.  Der  Reichstag  hat  das  Recht,  innerhalb  der  Competenz  des  „  23.
Bundes  Gesetze  vorzuschlagen  2%##  an  ihn  gerichtete  Pefifionen  dem  Bundesrathe
  resp.  Bundeskanæler  æu  #berceisen.

Art.  24.  Die  Legislatur-Periode  des  Reichstages  dauert  drei  Jahre.  „  24.
Zur  Auflösung  des  Reichstages  während  derselben  ist  ein  Beschluss  des
Bundesrathes  unter  Zustimmung  des  Präsidiums  erforderlich.

Art.  25.  Im  Falle  der  4/7682c39  des  Reistages  miissen  innerhalb
eines  Zeitracchies  von  60  Tagen  nach  derselben  die  Wähler  und  innerhalb
eines  Zcitratcmes  von  90  Tagen  nach  der  Auflösuing  der  Ieichstag  versammelt
  ccerden.

Art.  20.  Olne  Zustimmung  des  Tteichstages  darf  die  Vertagiung  desselben
  die  Frist  von  30  Togen  nicht  dbersteihen  und  2cdl#rend  dersciben  Session
  nicht  rviederholt  iverden.

Art.  27.  Der  Reichstag  prüft  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  und  ,  25.
entscheidet  darüber.  Er  regelt  seinen  Geschäftsgang  und  seine  Disciplin
durch  eine  Geschäfts-Ordnung  und  erwählt  seinen  Präsidenten,  seine  Vice-Präsidenten
  und  Schriftführer.

*)  Entwurf:  und  von  dem  Bundeskanz#er  mit  unkerzeichnet.

3  -  Entwurs:  Art.  21.  Schluss:  Beamte  im  Dienste  eines  der  Bundesstaaten  sind  nich'e
uwühlbar.