Entwurf:
Art.  26.

29.

30.

31.

32.

33.

34.

—  78  —

Art.  28.  Der  Reichstag  beschliesst  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.
Zur  Gültigkeit  der  Beschlussfassung  ist  die  Anwesenheit  der  Mehrheit  der
gesetælichen  Anægahl  der  Mitglieder  erforderlich.

Art.  29.  Die  Mitglieder  des  Reichstages  sind  Vertreter  des  gesammten
  Volkes  und  an  Aufträge  und  Instructionen  nicht  gebunden.

Art.  30.  Kein  Mitglied  des  Reichstages  darf  zu  irgend  einer  Zeit  wegen
  seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufes  gethanen
  Aeusserungen  gerichtlich  oder  disciplinarisch  verfolgt  oder  sonst
ausserhalb  der  Versammlung  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

Art.  37.  Ohne  Genchmiqung  des  Zeicstages  Fnzn  hein  Mitglied  desselben
  wührend  der  Sitæaungs-Periode  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten  IIandlung
  æur  Untersuchung  geæaogen  oder  verhaftet  werden,  ausser  wenn  es  bei
Ausiibung  der  That  oder  im  Laufe  des  nächstfolgenden  Tages  ergriffen  wird.

Gleiche  Genehmigimg  ist  bei  einer  Verhaftung  20cpen  Schulden  erforderlich.

Auf  Verlangen  des  Reichstages  wird  jedes  Strafverfahren  gegen  ein  Mitglied
  desselben  und  jede  Untersuchungs-  oder  Civilhaft  für  die  Dauer  der
Sitæungs-  Periode  aufgehoben.

Art.  32.  Die  Mitglieder  des  Reichstages  dürfen  als  solche  keine  Besoldung
  oder  Entschädigung  beziehen.

VI.  Zoll-  und  Handelswesen.

Art.  33.  Der  Bund  bildet  ein  Zoll-  und  Handels-Gebiet,  umgeben
von  gemeinschaftlicher  Zollgrenze.  Ausgeschlossen  bleiben  die  wegen
ihrer  Lage  zur  Einschliessung  in  die  Zollgrenze  nicht  geeigneten  einzelnen
  Gebietstheile.

Alle  Gegenstände,  welche  im  freien  Verkehr  eines  Bundesstaates  befindlich
  sind,  können  in  jeden  anderen  Bundesstaat  eingeführt  und  dürfen
  in  letzterem  einer  Abgabe  nur  in  so  weit  unterworfen  werden,  als
Aaselbst  gleichartige  inländische  Erzeugnisse  einer  inneren  Steuer  unter-Wiegen.


Art.  34.  Die  Hansestädte  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  mit  einem
dem  Zweck  entsprechenden  Bezirke  ihres  oder  des  umliegenden  Gebietes
bleiben  als  Freihäfen  ausserhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze,  bis
sie  ihren  Einschluss  in  dieselbe  beantragen.

Art.  35.  Der  Bund  ausschliesslich  hat  die  Gesetzgebung  über  das
gesammte  Zollwesen,  über  die  Besteuerung  des  Verbrauches  von  einheimischem
  Zucker,  Branntwein,  Salz,  Bier  und  Taback,  sowie  über  die
Massregeln,  welche  in  den  Zollausschlüssen  zur  Sicherung  der  gemeinschaftlichen
  Zollgrenze  erforderlich  sind.

Art.  36.  Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern
  (Art.  35.)  bleibt  jedem  Bundesstaate,  soweit  derselbe  sie  bisher
ausgeübt  hat,  innerhalb  seines  Gebietes  überlassen.

Das  Bundes-Präsidium  überwacht  die  Einhaltung  des  gesetzlichen
Verfahrens  durch  Bundesbeamte,  welche  es  den  Zoll-  oder  Steuer-Aemtern
  und  den  Directiv-Behörden  der  einzelnen  Staaten,  nach  Vernehmung
  des  Ausschusses  des  Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuer-Wesen,  beiordnet.


Art.  37.  Der  Bundesrath  beschliesst:

)  über  die  dem  Reichstage  vorzulegenden  oder  von  demselben  angenommenen
  unter  die  Bestimmung  des  Art.  35.  fallenden  gesetzlichen  Anordnungen
  einschliesslich  der  Handels-  und  Schifffahrts-Verträge;