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2)  über  die  zur  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung
(Art.  35.)  dienenden  Verwaltungs-Vorschriften  und  Einrichtungen;

3)  über  Mängel,  welche  bei  der  Ausführung  der  gemeinschaftlichen
Gesctzegebung  (Art.  35.)  hervortreten;

4)  über  die  von  seiner  Rechnungs-Behörde  ihm  vorgelegte  schliessliche
  Feststellung  der  in  die  Bundeskasse  fliessenden  Abgaben  (Art.  39.).

Jeder  über  die  Gegenstände  zu  1.  bis  3.  von  einem  Bundesstaate  oder
über  die  Gegenstände  zu  4.  von  einem  controlirenden  Beamten  bei  dem
Bundesrathe  gestellte  Antrag  unterliegt  der  gemeinschaftlichen  Beschlussnahme.
  Im  Falle  der  Meinungsverschiedenheit  giebt  die  Stimme  des
Präsidiums  bei  den  zu  1.  und  2.  bezeichneten  alsdann  den  Ausschlag,  wenn
Sie  sich  für  Aufrechthaltung  der  bestehenden  Vorschrift  oder  Einrichtung
ausspricht,  in  allen  übrigen  Fällen  entscheidet  die  Mehrheit  der  Stimmen
nach  dem  in  Art.  6.  dieser  Verfassung  festgestellten  Stimmverhältniss.

Art.  38.  Der  Ertrag  der  Zölle  und  der  in  Art.  35.  bezeichneten
Verbrauchs-Abgaben  fliesst  in  die  Bundeskassc.

Dieser  Ertrag  besteht  aus  der  gesammten  von  den  Zöllen  und  Verbrauchs-Abgaben
  aufgekommenen  Einnahme  nach  Abzug:

1)  der  auf  Gesetzen  oder  allgemeinen  Verwaltungs-Vorschriften  beruhenden
  Steuer-Vergütungen  und  Ermässigungen;

2)  der  Erhebungs-  und  Verwaltungs-Kosten  und  zwar;

a)  bei  den  Zöllen  und  der  Steuer  von  inländischem  Zucker,  soweit
  diese  Kosten  nach  den  Verabredungen  unter  den  Mitgliedern
  des  Deutschen  Zoll-  und  Handels-  Vereins  der  Gemeinschaft
  aufgerechnet  werden  konnten;

5)  bei  cker  Steuer  von  inländischem  Saleæc  —  sobaold  solche,  soicie
ein  Zoll  von  auslũndischem  Salæe  unter  Auf  hebung  des  Solamonopols
  eingefihrt  sein  202d  —  mit  dem  Betrage  der  auf  Solaæwerhen
  ertcachsenden  Erhebungs-  uncdl  Arfsichtskosten;

c)  bei  den  übrigen  Steuern  mit  funfzehn  Procent  der  Gesammt-Einnahme.


Die  ausserhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  liegenden  Gebiete
tragen  zu  den  Bundes-Ausgaben  durch  Zahlung  eines  Aversums  bei.

Art.  39.  Die  von  den  Erhebungs-Behörden  der  Bundesstaaten  nach
Ablauf  eines  jeden  Vierteljahres  aufzustellenden  Quartal-Extrakte  und  die
nach  dem  Jahres-  und  Bücherschlusse  aufzustellenden  Final-Abschlüsse
über  die  im  Laufe  des  Viertelsabres  beziehungsweise  während  des  Rechnungsjahres
  fällig  gewordenen  Einnahmen  an  Zöllen  und  Verbrauchs-Abgaben
  werden  von  den  Direktiv-Behörden  der  Bundesstaaten,  nach  vorangegangener
  Prüfung,  in  Hauptübersichten  zusammengestellt  und  diese
na  den  Ausschuss  des  Bundesrathes  für  das  Rechnungswesen  eingesandt.

Der  Letztere  stellt  auf  Grund  dieser  DUebersichten  von  drei  zu  drei
Monaton  den  von  der  Kasse  jedes  Bundesstaates  der  Bundeskasse  schuldigen
  Betrag  vorläufig  fest  und  setzt  von  dieser  Feststellung  den  Bundesrath
  und  die  Bundesstaaten  in  Kenntniss,  legt  auch  alljährlich  die  schliessliche
  Feststellung  jener  Beträge  mit  seinen  Bemerkungen  dem  Bundesrathe
  zur  Beschlussnahme  vor.

Art.  40.  Die  Bestimmungen  in  dem  2oll-Vereinigungs-Vertrage  vom
16.  Mai  1865,  in  dem  Vertrage  über  die  gleiche  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse
  vom  28.  Juni  1864,  in  dem  Vertrage  über  den  Verkehr  mit
Taback  und  Wein  von  demselben  Tage  und  im  Artikel  2.  des  Zoll-  und

Entwurf

Art.  35.

„  37.