Entwurf:

Art.  38.

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Anschluss-Vertrages  vom  11.  Juli  1864,  desgleichen  in  den  Thüringischen
Vereins-Verträgen  bleiben  zwischen  den  bei  diesen  Vertägen  betheiligten
  Bundesstaaten  in  Kraft,  soweit  sie  nicht  durch  die  Vorschriften  der
gegenwärtigen  Verfassung  abgeändert  sind  und  so  lange  sie  nicht  auf  dem
im  Art.  37  vorgezeichneten  Wege  abgeändert  werden.

Mit  diesen  Beschränkungen  finden  die  Bestimmungen  des  Zoll-Vereinigungs-Vertrages
  vom  16.  Mai  1865  auch  auf  diejenigen  Bundesstaaten  und
Gebietstheile  Anwendung,  welche  dem  Deutschen  Zoll-  und  Handels-Vereine
  zur  Zeit  nicht  angehören.

VII.  Eisenbahnwesen.

Art.  41.  Eisenbahnen,  welche  im  Interesse  der  Vertheidigung  des
Bundesgebiets  oder  im  Interesse  des  gemeinsamen  Verkehrs  für  nothwendig
  erachtet  werden,  können  kraft  eines  Bundgesetzes  auch  gegen  den
Widerspruch  der  Bundesglieder,  deren  Gebiet  die  Eisenbahnen  durchschneiden,
  unbeschadet  der  Landeshoheitsrechte,  für  Rechnung  des  Bundes
  angelegt  oder  an  Privat-Unternehmer  zur  Ausführung  concessionirt
tund  mit  dem  Jpropriationsrechte  a##spestaffet  werden.

Jede  bestehende  Eisenbahn-Verwaltung  ist  verpflichtet,  sich  den  Anschluss
  neuangelegter  Eisenbahnen  auf  Kosten  der  letzteren  gefallen  zu
assen.

Die  gesetælichen  Bestimmimgen,  ioelche  bestebenden  Msenban-  Unternelmiungen
  ein  Widerspruchsrecht  gegen  die  Anlegung  von  Parallel-  oder
Conciirrenæbahnen  einrũtumen,  werden,  2mbeschadeft  bercits  ericorbener  Rechte,
fr  das  ganze  Bundesgebiet  hierdureh  aufgehoben.  Lin  solches  Widerspruclisrecht
  hann  auch  in  den  hniinftiq  æu  ertheilenden  Concessionen  nicht  eiter
verliehen  werden.

Art.  42.  Die  Bundes-Regierungen  verpflichten  sich,  die  im  Bundesgebiete
  belegenen  Eisenbahnen  im  Interesse  des  allgemeinen  Verkehrs
wie  ein  einheitliches  Netz  verwalten  und  zu  diesem  Behuf  auch  die  neuherzustellenden
  Bahnen  nach  einheitlichen  Normen  anlegen  und  ausrüsten
zu  lassen.

Art.  43.  Es  sollen  demgemäss  in  thunlichster  Beschleunigung  #bereinstimmende
  Betriebs-Einrichtungen  getroffen,  insbesondere  gleiche  Bahn-Polizei-Reglements“)
  eingeführt  werden.  Der  Bund  hat  dafür  Sorge  zu
tragen,  dass  die  Eisenbahn-Verwaltungen  die  Bahnen  jederzeit  in  einem,
die  nöthige  Sicherheit  gewährenden  baulichen  Zustande  erhalten  und  dieselben
  mit  Betriebsmaterial  so  ausrüsten,  wie  das  Verkehrs-Bedürfniss  es
erheischt.

Art.  44.  Die  Eisenbahn-Verwaltungen  sind  verpflichtet,  die  für  den
durehgehenden  Verkehr  und  æur  Herstellung  incinandergreifender  Falpläne
nöthigen  Personenzüge  mit  entsprechender  Fahrgeschwindigkeit,  desgleichen
die  æur  Beivälltiqung  des  Giiterverkehrs  nöthigen  Güterzüge  einzuführen,
auch  directe  Expeditionen  im  Personen-  und  Güterverkehr  unter  Gestattung
  des  Ueberganges  der  Transportmittel  von  einer  Bahn  auf  die
andere,  gegen  die  übliche  Vergütung  einzurichten.

Art.  45.  Dem  Bunde  steht  die  Controle  döer  das  Tari/wesen  zu.
Derselbe  wird  namentlich  dahin  wirken:

)  Entwurf:  und  Beiich-Tchlemens
““  )  Entwurf:  Art.  42:  Dem  Bunde  stelr  die  Controke  der  Tarife  zu.  Er  wird  die-