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Entwurf:

1)  dass  baldigst  auf  den  Visenbalimen  im  Gehiete  des  Bindes  iibercinstimmende
  Letricebs-Iteglements  eingefüilirt  ierden:

2)  dass  die  mögliclsiste  Gleichmässigkeit  und  Herabsetzung  der  Tarife
erzielt,  insbesondere  dass  bei  grösseren  Entfernungen  für  den  Transport
  von  Kohlen,  Koaks,  Holz,  Erzen,  Steinen,  Salz,  Roheisen,  Düngungsmitteln
  und  ähnlichen  Gegenständen,  ein  dem  Bedürfniss,  der  Landwirthschaft
  und  Industrie  entsprechender  ermässigter  Tarif  und  zwar  zunächst
thunlichst  der  Ein-Pfennig-Tarif  eingeführt  werde.

Art.  46.  Bei  eintretenden  Nothständen,  insbesondere  bei  ungewöhn-  Art.  43.
licher  Theuerung  der  Lebensmittel,  sind  die  Eisenbahn-Verwaltungen  ver-Pflichtet,
  für  den  Transport,  namentlich  von  Getreide,  Mehl,  Hülsenfrüchten
  und  Kartoffeln,  zeitweise  einen  dem  Bedürfniss  entsprechenden,  von
dem  Bundes-Präsidium  auf  Vorschlag  des  betreffenden  Bundesraths-Ausschusses
  festzustellenden  niedrigen  Special-Tarif  einzuführen,  welclier  jedoch
  nicht  unter  den  niedrigsten  dder  betreffenden  Balin  fiir  KOrRee
geltenden  Satz  herabgehen  darf.

Art.  47.  Den  Anforderungen  der  Bundes-Behörden  in  Betreff  der  44.
Benutzung  der  Eisenbahnen  zum  Zweck  der  Vertheidigung  des  Bundesgebietes
  haben  sämmtliche  Eisenbahn-Verwaltungen  unweigerlich  Folge
zu  leisten.  Insbesondere  ist  das  Militair  und  alles  Kriegsmaterial  zu  gleichen
  ermässigten  Sätzen  zu  befördern.

VIII.  Post-  und  Telegraphenwesen.

Art.  48.  Das  Postwesen  und  das  Telegraphenwesen  werden  für  das
gesammte  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  als  einheitliche  Staatsver-Vehrs-Anstalten
  eingerichtet  und  verwaltet.

Die  im  Art.  4  vorgeschene  Gesetzgebung  des  Bundes  in  Post  und  Telegraphen-Angelegenheiten
  erstreckt  sich  nich  auf  diejenigen  Gegenstände,
deren  Regelung,  nach  den  gegenwärtig  in  der  Preussischen  Post-  und  Telegraphen-Verwaltung
  massgebenden  Grundsätzen,  der  reglementarischen
Festsetzung  oder  administrativen  Anordnung  überlassen  ist.

Art.  49.  Die  Einnahmen  des  Post-  und  Telegraphen-Wesens  sind  „  46.
für  den  ganzen  Bund  gemeinschaftlich.  Die  Ausgaben  werden  aus  den
gemeinschaftlichen  Einnahmen  bestritten.  Die  Ueberschüsse  fliessen  in
die  Bundeskasse  (Abschnitt  Xll.).

Art.  50.  Dem  Bundes-Präsidium  gehört  die  obere  Leitung  der  Post-  „  47
und  Telegraphen-Verwaltung  an.  Dasselbe  hat  die  Pflicht  und  das  Recht,
dafür  zu  sorgen,  dass  Einheit  in  der  Organisation  der  Verwaltung  und  im
Betriebe  des  Dienstes,  sowie  in  der  Qualification  der  Beamten  hergestellt
und  erhalten  wird.

Das  Präsidium  hat  für  den  Erlass  der  reglementarischen  Festsetzungen
  und  allgemeinen  administrativen  Anordnungen,  sowie  für  die  ausschliessliche
  Wahrnehmung  der  Beziehungen  zu  anderen  Deutschen  oder
ausserdeutschen  Post-  und  Telegraphen-Verwaltungen  Sorge  zu  tragen.

Sämmtliche  Beamte  der  Post-  und  Telegraphen-Verwaltung  sind  ver-„

  45.

selbe  ausũben  c#  dem  Ztechke,  die  Gleichmãässigkeit  und  mòõglichste  Jlerabsetzung  derselben
æeu  erreichen,  msbesondere  für  den  Transport  von  Kohlen,  Codts,  Ilols,  Eræen,  Steinen,
Salz,  Roheisen,  Dungungsmitteln  und  dindicken  Gegenständen  einen  dem  Bedũrsniss  der
Landuirthschaft  und  der  Industrie  entsprechenden  ermässigten  Tarif  für  rossere  Entfernungen
  und  schliesslieh  den  Ein-Lfennig-Iarif  für  Centner  und  Aleise  im  gangen  luncdesgebiete
  einæufũhren.

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