Entwurf:

Art.  48.

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flichtet,  den  Anordnungen  des  Bundes-Präsidiums  Folge  zu  leisten.  Diese
erpflichtung  ist  in  den  Diensteid  aufzunehmen.

bie  Anstellung  der  bei  den  Verwaltungs-Behörden  der  Post  und  Telegraphie
  in  den  verschiedenen  Bezirken  erforderlichen  oberen  Beamten
(z.  B.  der  Directoren,  Räthe,  Ober-Inspectoren),  ferner  die  Anstellung  der
zur  Wahrnehmung  des  Aufsichts-  u.  s.  w.  Dienstes  in  den  einzelnen  Bezirken
  als  Organe  der  erwähnten  Behörden  fungirenden  Post-  und  Telegraphen-Beamten
  (z.  B.  Inspectoren,  Controleure)  geht  für  das  ganze  Gebiet
  des  Norddeutschen  Bundes  von  dem  Präsidium  aus,  welchem  diese
Beamten  den  Diensteid  leisten.  Den  einzelnen  Landesregierungen  wird
von  den  in  Rede  stehenden  Ernennungen,  soweit  dieselben  ihre  Gebiete
betreffen,  behufs  der  landesherrlichen  Bestätigung  und  Publication  rechtzeitig
  Mittheilung  gemacht  werden.

Die  andern  bei  den  Verwaltungs-Behörden  der  Post  und  Telegraphie
crforderlichen  Beamten,  sowie  alle  für  den  localen  und  technischen  Betrieb
  bestimmten,  mithin  bei  den  eigentlichen  Betriebsstellen  fungirenden,
Beamten  u.  s.  w.  werden  von  den  betreffenden  Landesregierungen  angestellt.


Wo  eine  selbstständige  Landes-Post-  resp.  Telegraphen-Verwaltung
nicht  besteht,  entscheiden  die  Bestimmungen  der  besonderen  Verträge.

Art.  51.  Zur  Beseitigung  der  Zersplitterung  des  Post-  und  Telegraphen-Wesens
  in  den  Hansestädten  wird  die  Verwaltung  und  der  Betrieb
der  verschiedenen  dort  befindlichen  staatlichen  Post-  und  Telegraphen-Anstalten
  nach  näherer  Anordnung  des  Bundes-Präsidiums,  welches  den
Senaten  Gelegenheit  zur  Aeusserung  ihrer  hierauf  bezüglichen  Wünsche
geben  wird,  vereinigt.  Hinsichts  der  dort  befindlichen  Deutschen  Anstalten
  ist  diese  Vereinigung  sofort  auszuführen.

Mit  den  ausserdeutschen  Regierungen,  welche  in  den  Hansestädten
noch  Postrechte  besitzen  oder  ausüben,  werden  die  zu  dem  vorstehenden
Zweck  nöthigen  Vereinbarungen  getroffen  werden.

Art.  52.  Bei  Ueberweisung  des  Ueberschusses  der  Postverwaltung
für  allgemeine  Bundeszwecke  (Art.  49.)  soll,  in  Betracht  der  bisherigen
Verschiedenheit  der  von  den  Landes-Postverwaltungen  der  einzelnen  Gebiete
  erzielten  Rein-Einnahmen,  zum  Zwecke  einer  entsprechenden  Ausgleichung
  während  der  unten  festgesetzten  Uebergangszeit  folgendes  Verfahren
  beobachtet  werden.

Aus  dem  Post-Ueberschüssen,  welche  in  den  einzelnen  Postbezirken
während  der  fünf  Jahre  1861  bis  1865  aufgekommen  sind,  wird  ein
durchschnittlicher  Jahres-Ueberschuss  berechnet,  und  der  Antheil,  welchen
jeder  einzelne  Postbezirk  an  dem  für  das  gesammte  Gebiet  des  Norddeutschen
  Bundes  sich  darnach  herausstellenden  Post-Ueberschusse  gehabt
hat,  nach  Procenten  festgestellt.

Nach  Massgabe  des  auf  diese  Weise  festgestellten  Verhältnisses  werden
  aus  den  im  Bunde  aufkommenden  Post-Ueberschüssen  während  der
nächsten  acht  Jahre  den  einzelnen  Staaten  die  sich  für  dieselben  ergebenden
  Quoten  auf  ihre  sonstigen  Beiträge  zu  Bundeszwecken  zu  Gute
gerechnet.

Nach  Ablauf  der  acht  Jahre  hört  jede  Unterscheidung  auf,  und  fliessen
die  Post-Ueberschüsse  in  ungetheilter  Aufrechnung  nach  dem  in  Art.  49.
enthaltenen  Grundsatz  der  Bundeskasse  zu.

Von  der  während  der  vorgedachten  acht  Jahre  für  die  Hansestädte