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sich  herausstellenden  Quote  des  Post-Ueberschusses  wird  alljährlilch  vorweg
  die  Hälfte  dem  Bundes-Präsidium  zur  Disposition  gestellt  zu  dem
Zwecke,  daraus  zunächst  die  Kosten  für  die  llerstellung  normaler  Postcinrichtungen
  in  den  Hanscstädten  zu  bestreiten.

IX.  NMarine  und  Schifllahrt.

Art.  53.  Die  Bicndes-Kriegsmarine“)  ist  eine  einheitliche  unter  Preussischem
  Oberbefehl.  Die  Organisation  und  Zusammensetzung  derselben
liegt  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preussen  ob,  welcher  die  Officiere
und  Beamten  der  Marine  ernennt  und  für  welchen  dieselben  nebst  den
Mannschaften  eidlich  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.

Der  Kicler  Hafen  und  der  Jahde-Hafen  sind  Bundeskriegshäfen.

Der  æur  Griindung  und  Erhalting  der  Kricgsflotte  2%#d  der  damit  2#-—
sammenhüngenden  Anstalten  erforderliche  Aufiound  20###d  dies  der  Bundes-Kesse
  bestritten.  **)

Die  gesammte  scemännische  Bevölkerung  des  Bundes,  einschliesslich
des  Maschinen  -  Personals  und  der  Schiffs-Handwerker  ist  vom  Dienste
im  Landheere  befreit,  dagegen  zum  Dienste  in  der  Bundesmarine  verflichtet.


p  Die  Vertheilung  des  Ersatzbedarfs  findet  nach  Massgabe  der  vorhandenen
  seemännischen  Bevölkerung  statt  und  die  hiernach  von  jedem
Staate  gestellte  Qucte  kommt  auf  die  Gestellung  zum  Landheere  in  Abrechnung.


Art.  54.  Die  Kauffahrteischiffe  aller  Bundesstaaten  bilden  eine  einheitliche
  Handelsmarine.

Der  Bund  hat  das  Verfahren  zur  Ermittelung  der  Ladungsfähigkeit
der  Seeschiffe  zu  bestimmen,  die  Ausstellung  der  Messbriefe,  sowie  der
Schiffscertificate  zu  regeln  und  die  Bedingungen  festzustellen,  von  welchen
die  Erlaubniss  zur  Führung  eines  Seeschiffes  abhängig  ist.

In  den  Sechäfen  und  auf  allen  natürlichen  und  künstlichen  Wasserstrassen
  der  einzelnen  Bundesstaaten  werden  die  Kauffahrteischiffe  sämmtlicher
  Bundesstaaten  gleichmässig  zugelassen  und  behandelt.  Die  Abgaben,
  welche  in  den  Seehäfen  von  den  Seeschiffen  oder  deren  Ladungen
für  die  Benutzung  der  Schifffahrtsanstalten  erhoben  werden,  dürfen  die
zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen  Herstellung  dieser  Anstalten  erforderlichen
  Kosten  nicht  übersteigen.

Auf  allen  natürlichen  Wasserstrassen  dürfen  Abgaben  nur  für  die  Benutzung
  besonderer  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt
  sind,  erhoben  werden.  Diese  Abgaben,  sowie  die  Abgaben  für
die  Befahrung  solcher  künstlichen  Wasserstrassen,  welche  Staatseigenthum
sind,  dürfen  die  zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen  Herstellung  der  Anstalten
  und  Anlagen  erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.  Auf  die
Flösserei  finden  diese  Bestimmungen  insoweit  Anwendung,  als  diesclbe
auf  schiffbaren  Wasserstrassen  betrieben  wird.

Auf  fremde  Schiffe  oder  deren  Ladungen  andere  oder  höhere  Ab-)

  Entwurk:  der  Nord-  und  Ostesee
**)  Entwurf:  4  Alassstab  der  Beiräge  zur  Grundung  und  Erhaltunq  der  Krregs-Aotte
  und  der  damit  zuscmmenhängenden  Anstalfen  diene  die  hevölkerung.  Ein  Etat  Jũr
die  Bundes-Marine  wird  naeh  diesem  Grundsatze  mit  dem  Reichscage  verembart.
*%  Entwurf:  Art.  51.  Die  Kauffahrteischiffe  sũmmtlicher  Bundẽsstaaten  /Wren  dieselbe
Flagge,  ssschioaræweiss-roth.

Entwurkf

Art.  50.

51.