Entwurf:

Art.  52.

,  53.

„  54.

—  84  —

gaben  zu  legen,  als  von  den  Schiffen  der  Bundesstaaten  oder  deren
Ludungen  zu  entrichten  sind,  steht  Keinem  Einzelstaate  sondern  nur  dem
Bunde  zu.

Art.  93.  Die  HFlagge  der  Kricys-  und  Ilandels-Maurine  ist  Scheturz-*in


X.  Consulatwesen.

Art.  56.  Dus  gesammte  Norddeutsche  Consulatwesen  steht  unter  der
Aufsicht  des  Bundes-Präsidiums,  welches  die  Consuln,  nach  Vernehmung
des  Ausschusses  des  Bunderathes  für  Handel  und  Velkehr,  anstellt.

In  dem  Amtsbezirk  der  Bundesconsuln  dürfen  nene  Landesconsulate
nicht  errichtet  werden.  Die  Bundesconsuln  üben  für  die  in  ihrem  Bezirk
  nicht  vertretenen  Bundesstaaten  die  Functionen  eines  Landesconsuls
aus.  Die  sämmtlichen  bestehenden  Landesconsulate  werden  aufgehoben,
Sobald  die  Organisation  der  Bundesconsulate  dergestallt  vollendet  ist,  dass
die  Vertretung  der  Einzel-Interessen  aller  Bundesstaaten  als  durch  die
Bundesconsulate  gesichert  von  dem  Bundesrathe  anerkannt  wird.

X.  Bundeskriegswesen.

Art.  57.  Jeder  Norddeutsche  ist  wehrpflichtig  und  kann  sich  in  Ausübung
  dieser  Pflicht  nicht  vertreten  lassen.

Art.  58.  Die  Kosten  und  Lasten  des  gesammten  Kriegswesens  des
Bundes  sind  von  allen  Bundesstaaten  und  ihren  Angchörigen  gleichmässig
zu  tragen,  so  dass  weder  Bevorzugungen,  noch  Prägravationen  einzelner
Staaten  oder  Klassen  grundsätzlich  zulässig  sind.  Wo  die  gleiche  Vertheilung
  der  Lasten  sich  in  natura  nicht  herstellen  lässt,  ohne  die  öffentliche
  Wohlfahrt  zu  schädigen,  ist  die  Ausgleichung  nach  den  Grundsätzen
der  Gerechtigkeit  im  Wege  der  Gesetzgebung  festzustellen.

Art.  59.  Jeder  webrfähige  Norddeutsche  gehört  sieben  Jahre  lang,  in
der  Regel  vom  vollendeten  20.  bis  zum  beginnenden  28.  Lebensjahre,
dem  stchenden  Heere  —  und  2##mor  dc  ersten  drei  Jahre  bei  den  F##nen,
die  letæten  vier  Jahre  in  der  Reserve  —  und  die  folgenden  fünf  Lebensjahre
  der  Landwehr  an.  In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  denen  bisher
eine  längerc  als  zwöllährige  Gesammtdienstzeit  gesetzlich  war,  findet  die
allmälige  Herabsetzung  der  Verpflichtung  nur  in  dem  Masse  statt,  als
dies  die  Rücksicht  auf  die  Kriegsbereitschaft  des  Bundesheeres  zulässt.

In  Boæug  %/%ö%ie  Ausstounderung  der  Reserristen  sollen  lediglich  dieenigen
  Bestimmungen  massgebend  sein,  welche  fiir  die  42/80nderang  der
Landioehrmũnner  gelten.

Art.  60.  Die  Friedens-Präsenzstärke  des  Bundesheeres  2cird  bis  æim
37.  December  1871  auf  ein  Procent  der  Bevölkerung  von  1867  normirt,
und  wird  pro  rata  derselben  von  den  einzeluen  Bundesstaaten  gestellt.
77’r  die  Snodtere  Zecit  206/rd  die  Friedens-Präsenæestũürhe  des  M#eres  im  Wege
der  Bindosgesctægebumg  Festqestett.)

Art.  61.  Nach  Publication  dieser  Verfassung  ist  in  dem  ganzen  Bundesgebiete
  die  gesammte  Preussische  Militairgesetzgebung  ungesäumt  einzuführen,
  sowohl  die  Gesectze  selbst,  als  die  zu  ihrer  Ausfübrung,  Erlänterung
  oder  Ergänzung  erlassenen  Reglements,  Instruktionen  und  Re-*)

  Entwurf:  bei  wachsender  hevölkerung  wird  nach  je  I0  Jallren  ein  anderer  Proce#tsdte
  festqesetet  werden.