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scripte,  namentlich  also  das  Militairstrafgesetzbuch  vom  3.  April  1845,  die
Militairstrafgerichtsordnung  vom  3.  April  1845,  die  Verordnung  über  die
Ehrengerichte  vom  20.  Juli  1843,  die  Bestimmungen  über  Aushebung,
Dienstzeit,  Servis-  und  Verpflegungs-Wesen,  Einquartirung,  Ersatz  von
Flurbeschädigungen,  Blobilmachung  u.  s.  w.  für  Krieg  und  Frieden.  Die
Militair-Kirchenordnung  ist  jedoch  ausgeschlossen.  ·  «

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clcesBundes-Präsiclzkecøpoei«ecøizfasscwrlesB«seclcsmilim»gesetz-demBewiestax-cemszclemBumlcssiTøtlwIm-owsfccssuseysiøzässiymBesclclussfcøsswgww-



7  Art.  62.  Zur  Bestreitung  des  Aufwandes  für  das  gesammte  Bundesheer
  und  die  zu  dems  lben  gehörigen  Einrichtungen  sind  bes  zum  3..
December  1871  dem  Bundesfeldherrn  jährlich  sovielmal  225  Thlr.,  in
Worten  zweihundert  fünf  und  zwanzig  Thaler,  als  die  Kopfzahl  der  Friedensstärke
  des  lHeeres  nach  Art.  60.  beträgt,  zur  Verfügung  zu  stellen.
Vergl.  Abschn.  XII.

Die  Zahlung  dieser  Beiträge  beginnt  mit  dem  ersten  des  Monats  nach
Publication  der  Bundesverfassung.

Nacli  dem  37.  December  1971  miissen  diese  Beiradoc  von  den  cinzelnen
Stacuten  des  Bundes  æur  hundoeskusse  fortgeæaallt  icerden.  Lur  Bercelmung
derselben  icird  die  im  Art.  60  interimistiscli  festgestellte  Friedensprũsenæstärhe
  so  lange  festgelialten,  bis  sie  dureli  ein  Bundesgescte  abgeũndert  ist.

Dice  Ferctespabeto  dieser  Summe  für  das  gesamm#te  BLundesheer  und
dessen  Linrichtungen  wird  durch  das  Ltatsgesetæ  festgesetat.

LBei  der  Feststellun;  des  Militair  -Ausgabe  -Etats  wird  die  4%  Grundlage
  dieser  Verfussung  gesctælich  seststehende  Organisation  des  Bundessheeres
ei  Grunde  gelegt.

Art.  63.  Die  gesammte  Landmacht  des  Bundes  wird  ein  einheitliches
Heer  bilden,  welches  in  Krieg  und  Frieden  unter  dem  Befehle  Seiner
Majestät  des  Königs  von  Preussen  als  Bundesfeldherrn  stebt.

Die  Regimenter  etc.  führen  fortlaufende  Nummern  durch  die  ganze
Bundes-Armee.  Für  die  Bekleidung  sind  die  Grundfarben  und  der  Schnitt
der  Königlich  Preussischen  Armee  massgebend.  Dem  betreffenden  Kontingentsherrn
  bleibt  es  überlassen,  die  äusseren  Abzeichen  (Kokarden  etc.)
zu  bestimmen.

Der  Bundesfeldherr  hat  die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür  Sorge  zu
tragen,  dass  innerhalb  des  Bundesheeres  alle  Truppentheile  vollzählig  und
kriegstüchtig  vorhanden  sind  und  dass  Einheit  in  der  Organisation  und
Formation,  in  Bewaffnung  und  Kommando,  in  der  Ausbildung  der  Mannschaften,
  sowie  in  der  Qualification  der  Officiere  hergestellt  und  erhalten
wird.  Zu  diesem  Behufe  ist  der  Bundesfeldherr  berechtigt,  sich  jederzeit
durch  Inspectionen  von  der  Verfassung  der  einzelnen  Contingente  zu
überzeugen  und  die  Abstellung  der  dabei  vorgefundenen  Mängel  anzuordnen.


Der  Bundesfeldherr  bestimmt  den  Präsenzstand,  die  Gliederung  und
Eintheilung  der  Kontingente  der  Bundes-Armce,  sowie  die  Organisation
der  Landwehr,  und  hat  das  Recht,  innerhalb  des  Bundesgebietes  die  Garnisonen
  zu  bestimmen,  sowie  die  kriegsbereite  Aufstellung  eines  jeden
Theils  der  Bundes-Armee  anzuordnen.

Behufs  Erhaltung  der  unentbehrlichen  Einheit  in  der  Administration,
Verpflegung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung  aller  Truppentheile  des  Bundes-Entwurf:



Art.  58.