Entwurf:

Art.  60.

„  61.

„  62.

63.

„64.

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heeres  sind  die  bezüglichen  künftig  ergehenden  Anordnungen  für  die
Preussische  Armee  den  Kommandeuren  der  übrigen  Bundes-Contingente,
durch  den  Art.  8.  Nr.  1.  bezeichneten  Ausschuss  für  das  Landheer  und
die  Festungen,  zur  Nachachtung  in  geeigneter  Weise  mitzutheilen.

Art.  64.  Alle  Bundestruppen  sind  verpflichtet,  den  Befehlen  des
Bundesfeldherrn  unbedingte  Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung  ist  in
den  Fahneneid  aufzunehmen.

Der  Hôöchstkommandirende  eines  Contingents,  sowie  alle  Officiere,
welche  Truppen  mehr  als  eines  Contingents  befehligen,  und  alle  Festungs-Kommandanten
  werden  von  dem  Bundesfeldherrn  ernannt.  Die  von
Demselben  ernannten  Officiere  leisten  lhm  den  Fahneneid.  Bei  Generalen
und  den  Generalstellungen  versehenden  Officieren  innerhalb  des  Bundes-Contingents
  ist  die  Ernennung  von  der  jedesmaligen  Zustimmung  des
Bundesfeldherrn  abhängig  zu  machen.

Der  Bundesfeldherr  ist  berechtigt,  behufs  Versetzung  mit  oder  ohne
Beförderung  für  die  von  ihm  im  Bundesdienste,  sei  es  im  Preussischen
Heere,  oder  in  anderen  Contingenten  zu  besetzenden  Stellen  aus  den
Officieren  aller  Contingente  des  Bundesheeres  zu  wählen.

Art.  65.  Das  Recht,  Festungen  innerhalb  des  Bundesgebietes  anzulegen,
  steht  dem  Bundesfeldhberrn  zu,  welcher  die  Bewilligung  der  dazu
erforderlichen  Mittel,  soweit  das  Ordinarium  sie  nicht  gewährt,  nach  Abschnitt
  XII.  beantragt.

Art.  66.  Wo  nicht  besondere  Conventionen  ein  anderes  bestimmen,
ernennen  die  Bundesfürsten,  beziehentlich  die  Senate  die  Officiere  ihrer
Contingente,  mit  der  Einschränkung  des  Art.  64.  Sie  sind  Chefs  aller
ihren  Gebieten  angehörenden  Truppentheile  und  geniessen  die  damit  verbundenen
  Ehren.  Sie  haben  namentlich  das  Recht  der  Inspicirung  zu
jeder  Zeit  und  erhalten,  ausser  den  regelmässigen  Rapporten  und  Meldungen
  über  vorkommende  Veränderungen,  behufs  der  nöthigen  landesherrlichen
  Publication,  rechtzeitige  Mittheilung  von  den  die  betreffenden
Truppentheile  berührenden  Avancements  und  Ernennungen.

Auch  steht  ihnen  das  Recht  zu,  zu  polizeilichen  Zwecken  nicht  bloss
ihre  eigenen  Truppen  zu  verwenden,  sondern  auch  alle  anderen  Truppentheile
  der  Bundes-Armee,  welche  in  ihren  Ländergebieten  dislocirt  sind,
zu  requiriren.

Art.  67.  Ersparnisse  an  dem  Militair-Etat  fallen  unter  keinen  Umständen
  einer  einzelnen  Regierung,  sondern  jederzeit  der  Bundeskasse  zu.

Art.  68.  Der  Bundesfeldherr  Kkann,  wenn  die  öffentliche  Sicherheit  in
dem  Bundesgebiete  bedroht  ist,  einen  jeden  Theil  desselben  in  Kriegszustand
erklären.  Bis  zum  Erlass  eines  die  Voraussetzungen,  die  Form  der  Verkündigung
  und  die  Wirkungen  einer  solchen  Erklärung  regelnden  Bundesgesetzes
  gelten  dafür  die  Vorschriften  des  Preussischen  Gesetzes  vom
4.  Junmi  1857.  (Geset-Sammt.  7897,  S.  457  cc.  (9de.)  )

XII.  Bundes-Finanzen.

65..)  Art.  69.  4½e  masmen  und  42haben  des  Bundes  miissen  fiir  gedes

Jaln  veranschlagt  und  auf  den  Bundeshaushalts-Etat  gebracht  werden.

*)  Entwurf:  vom  10.  Alar  1049.  (Gesetz-Samm.  1849,  §.  765—177.)
*#)  Entwurf:  Art.  65.  Abgesehen  von  dem  durch  Art.  68  bestimmten  Aufwande  für
das  Bundesbeer  und  die  zu  demselben  gehõrigen  Einrichtungen,  soie  von  dem  Aufwande