—  87  —

Letzterer  2cirnd  vor  Beginn  des  Etatsjahres  nach  folgenden  Grundsũtæen
durcl  cin  Gesetz  festgestellt.

Art.  70.  Zur  Bestreitung  aller  gemeinschaftlichen  Ausgaben  dienen
zunächst  die  efroaigen  Veberschasse  der  Vorjahre,  soroie  die  aus  den
Zöllen,  den  gemeinschaftlichen  Ferbrartchsstercyn  und  aus  dem  Post-  und
Telegraphen  -  Wesen  fliessenden  gemeinschaftlichen  Einnahmen.  Insoweit
  dieselben  durch  diese  Einnahmen  nicht  gedeckt  werden,  sind  sie,
so  lunge  Bundes-Steuern  nicht  einçefanrt  sind,  durch  Beiträge  der  einzelnen
  Bundesstaaten  nach  Massgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen,
welche  bis  #er  IIöhe  des  budgetmũssigen  Befrages’)  durch  das  Präsidium
ausgeschrieben  werden.

Art.  71.  Die  gemeimschafflichen  4½89aben  werden  m  der  KNegel  für
ein  Jr  Oeicikifct,  können  jedoch  Sesondercn  Hüllen  aucl  fiir  eine  lngere
Dauer  beicilligt  2cerden.

IWrnd  der  im  Art.  00.  normirten  Uebergangsacit  ist  der  nach  Titeln
geordnete  Etut  iiber  die  Ausgqaben  für  das  Bundesheer  dem  Bundesrat#  und
dem  Iteichstaqe  niir  æur  Kenntnissnulime  und  æaur  Erinnerung  voræulegen.

Art.  72.  Teber  die  Verwendung  aller  Einnahmen  des  Bindes  ist  von
dem  Präsidium  dem  Bundesrathe  und  dem  Reichstage  æur  LEntlastung
Jährlich  Rechnung  zu  legen.

Art.  72.  Füllen  cimes  ausserordentlichen  Bedurfnisses  können  im
IVe  der  Bundesgesctegebung  die  Aufnalime  einer  Anleihe,  sozcie  die  Vebernalme
  einer  Garcntie  æu  Lasten  des  Barndes  cxfolgen.

XIII.  Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Strafbestimmungen.

Art.  74.  Jedes  Unternehmen  gegen  die  Existenz,  die  Integrität,  die
Sicherheit  oder  die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes,““")  endlich  die
Beleidigung  des  Bundesrathes,  des  Reichstages,  eines  Mitgliedes  des  Bundesrathes
  oder  des  Reichstages,  einer  Behörde  oder  eines  öffentlichen
Beamten  des  Bundes,  während  dieselben  in  der  Ausübung  ihres  Berufes
begriffen  sind  oder  in  Beziehung  auf  ihren  Beruf,  durch  Wort,  Schrift,
Druck,  Zeichen,  bildliche  oder  andere  Darstellung,  werden  in  den  einzchnen
  Bundesstaaten  beurtheilt  und  bestraft  nach  Massgabe  der  in  den
letzteren  bestehende  oder  künftig  in  Wirksamkeit  tretenden  Gesetze,  nach
welchen  eine  gleiche  gegen  den  einzelnen  Bundesstaat,  seine  Verfassung,
seine  Kammern  oder  Stände,  seine  Kammer-  oder  Stände-Mitglieder,  seine
Behörden  und  Beamten  begangene  Handlung  zu  richten  wäre.

Art.  75.  Für  diejenigen  in  Art.  74.  bezeichneten  Unternehmungen
gegen  den  Norddeutschen  Bund,  welche,  wenn  gegen  einen  der  einzelnen
Bundesstaaten  gerichtet,  als  Hochverrath  oder  Landesverrath  zu  qualiticiren
  wären,  ist  das  gemeinschaftliche  Oberappellationsgericht  der  drei

fũr  die  Marme  (Arf.  50)  werden  die  gememschaftlichen  Ausgaben  un  Thege  der  Bundes-Vesetcgebung
  und,  sofern  sie  niche  eine  Nur  einmaliqe  Anwendung  betrehen,  für  die  Dauer
der  Legiskakur-Derioce  festgestellt.

*)  Entwurf:  nach  dem  Becd-a

**)  Entwurf:  Art.  67.  Deber  die  Verwendung  der  gemeinschaftlichen  Einnahmen  und
der  Beitrdge  der  Einæelstaaten  ist  von  dem  Präsidium  dem  Bundesrathe  und  dem  Reichstage
  Rechnung  eu  legen.

*%)  Entwurf:  die  Eyrepung  von  Ilass  oder  Verachteung  gegen  die  Einrichtungen  des
Rundes  oder  die  Anordnungen  der  Rundesbehörden  dureh  Mencei#che  Behauptung  oder  Verbreitunꝗ
  erdichteter  oder  entstellter  Vhatsachen  oder  durel  õlsentliche  m  oder
Verhõhnungen,  endlieh

Entwurf

Art.  60.