Entwurf:

Art.  70.

Tit.  XIV.
Art.  71.

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freien  und  Hansestädte  in  Lübeck  die  zuständige  Spruchbehörde  in  erster
und  letzter  Instanz.

Die  naseren  Beszmmmengen  iiber  die  stcindeghrest  und  das  Verfalren
des  Ober-Appellattonsgerichts  nrfosgen  im  Wege  der  Bundesgesetagebung.
Bis  æum  Erlasse  eines  Bundesgesctæcs  beibendet  es  bei  der  seitherigen  Zuständigkeit
  der  Gerichte  in  den  einæclnen  Bundesstcaten  2nd  den  a  das
Verfahren  dieser  Gerichte  sich  beeichenden  Bestimmungen.

Art.  76.  Streitigkeiten  zwischen  den  verschiedenen  Bundesstaaten,  sofern
  dieselben  nicht  privatrechtlicher  Natur  und  daher  von  den  kompetenten
  Gerichtsbehörden  zu  entscheiden  sind,  werden  auf  Anrufen  des
einen  Theils  von  dem  Bundesrathe  erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten  in  solchen  Bundesstaaten,  in  deren  Verlassung
nicht  eine  Behörde  zur  Entscheidung  solcher  Streitigkeiten  bestimmt  ist,
hat  auf  Anrufen  eines  Theiles  der  Bundesrath  gütlich  auszugleichen  oder,
wenn  das  nicht  gelingt,  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung  zur  Erledigung
zu  bringen.

Art.  77.  Wenn  in  einem  Bundesstaate  der  HFall  einer  Iustiæ-PVericcigerung
  eintritt,  und  auf  gesetæalichen  Wegen  dusreichende  Hiilfe  nicht  erlangt
twerden  Fanz,  so  licegt  dem  Bundesrathe  ob,  eriviesene,  naclh  der  Fosusseng
und  den  bestehenden  Gesctæen  des  betreffenden  Bundesstactes  æu  Dert#eilende
  Beschierden  iiber  veriveigerte  oder  gehemmte  Itechtspflege  anæunelimen,
tund  darauf  die  gerichtliche  Iliilfe  bei  der  Bundesregierung,  die  æu  der  Be—
Slwerde  Anlass  gegeben  licut,  %  berirken.

XIF.  Allucmeine  Bestemanunteng.

Art.  76.  Ferdnder#cn#n  der  Ferfussteng  cnrtolgen  im  Wege  der  Gesctzgebung,
  jedoch  ist  denselben  im  Bundesrathe  cine  Mlreif  von  caioci
Dritteln  der  vertretenen  Stimmen  erforderlich.

XV.  verhältniss  zu  den  süddeutschen  Staaten.

Art.  79.  Die  Beziehungen  des  Bundes  zu  den  süddeutschen  Staaten
werden  sofort  nach  Feststellung  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes,
  durch  besondere  dem  Reichstage  zur  Genehmigung  vorzulegende  Verträge,
  geregelt  werden.

Der  Lintritt  der  siiddertschen  Staaten  oder  cines  derselben  in  den  Bund
erfolgt  de'  den  Forschiapy  des  Bundes-  Prũäsidiums  im  Wege  der  Bundesgesctæegebiimg.


Berlin,  den  16.  April  1867.

Buchdruckerei  von  Gustav  Lange  in  Berlin,  Friedrichsstrasse  103.