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        <title>Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.</title>
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            <idno>reich_gesund_beziehung_1907</idno>
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        Das Deutsche Reich 
in gesundheitlicher und demographischer Beziehung. 
Festschrift, 
den Teilnehmern am XIV. Internationalen Kongresse 
für Hygiene und Demographie Berlin 1907 
gewidmet 
vom Kaiserlichen Gesundheitsamte 
und 
vom Kaiserlichen Statistischen Amte. 
BOSTON MEDICAL LIBRARY 
IN THE 
FRANCIS A. COUNTWAY 
LIBRARY OF MEDICINE 
Berlin. 
Verlag von Puttkammer &amp; Mühlbrecht. 
Buchhandlung für Staats- und Rechtswissenschaft. 
1907.
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        Druck von Julius Beltz, Hofbuchdrucker, Langensalza.
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        Vorwort. 
Den Besuchern des XIV. Internationalen Kongresses für Hygiene und Demo- 
graphie, namentlich den Teilnehmern aus dem Auslande wird es willkommen sein, aus 
einer kurz gefassten Darstellung einen Überblick darüber gewinnen zu können, was 
das Deutsche Reich, in dessen Hauptstadt der Kongress tagt, seit seiner Wieder- 
erstehung vor 36 Jahren auf dem Gebiete der Hygiene und der Demographie geschaffen 
hat, und wie seine Verhältnisse auf diesem Gebiete gegenwärtig gestaltet sind. 
Diesen Wunsch zu erfüllen bezweckt die vorliegende Widmungsschrift. 
Unberücksichtigt sind darin geblieben die mannigfachen Materien des Gesund- 
heitswesens und der Volkswohlfahrt, die noch ohne Mitwirkung des Reichs von den 
einzelnen Bundesstaaten in eigener Zuständigkeit durch Gesetze oder Verordnungen 
geregelt sind. Da aber immerhin die wichtigsten Angelegenheiten entweder unmittelbar 
von Reichs wegen geordnet sind oder unter Vermittelung des Reichs gleichmässige 
Regelung in sämtlichen Bundesstaaten gefunden haben, so wird die Festschrift trotz 
der erwähnten Beschränkung dem Leser auf eine grosse Anzahl von Fragen über 
hygienische und demographische Einrichtungen und Anordnungen in Deutschland Aus- 
kunft geben können. 
Zur Erläuterung ist der Schrift eine Reihe von Tabellen und Abbildungen 
beigegeben. 
Berlin im September 1907.
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        Inhaltsübersicht. 
(Verzeichnis der Abkürzungen s. S. 
Einleitung . . 2... 2 2.0... 
l Stand der Bevölkerung 
vm). 
1. Grösse der Bevölkerung im Reiche und in den Bundesstaaten . 
2. Wachstum ‘der Bevölkerung auf dem heutigen Reichsgebiete 
(Hierzu Taf. 1 zwischen 8. 10 und 11, Taf. 2 zwischen 8. 14 und 15.) 
3. Bevölkerung in Stadt und Land . 
4. Geschlecht, Alter und Familienstand . 
(Hierzu Taf. 3 Abb. 1 zwischen S. 16 und 17.) 
ll. Bewegung der Bevölkerung 
Vorbemerkungen 
l. Eheschliessungen, Geburten, Todesfälle, Wanderungen . . . . 
(Hierzu Taf.-3 Abb. 2 zwischen 8.16 u. 17, Taf. 4 zwischen S. 20 u. 21, sowie 2 Karto- 
gramme auf Taf. 5 und 6 zwischen $. 32 und 33.) 
A. Eheschliessungen rn 
B. Geburten . . .'. 
C. Sterbefälle 
D. Geburtenüberschuss 
E. Wanderungen ... 
2. Todesfälle nach dem Alter, insbesondere unter den. Säuglingen 
“ (Hierzu Taf. 7 zwischen 8. 36 u. 37, Taf. 8 Abb. 2 u. 
3 zwischen S. 38 u. 39, 2 Kar- 
togramme auf Taf, 9 und 10, Taf. 11 zwischen $. 40 und 41.) 
3. Todesursachen . . . . 
(Hierzu Taf, 8 Abb. 1 zwischen 8. 38 u. 39, Taf. 12 u. 13 zwischen 8. 44 u. 45, Taf. 14, 
15 u. 16 zwischen S. 60 u. 61, sowie 4 Kartogramme auf Taf. 17 bis 20 zwischen 
S. 62 und 63.) 
4. Erkrankungen . . . . 
5, Blinde und Taubstumme. . . . .. 
(Hierzu Taf. 21 zwischen S. 68 und 69.) 
6. Bekämpfung der Krankheiten. . 
A. Übertragbare Krankheiten 
a) Bekämpfung im allgemeinen und 
der sogenannten gemein- 
gefährlichen Krankheiten im besonderen 
A. Reichs-Seuchengesetz . . . 
B. Die einzelnen gemeingefährl 
a) Pest . 
b) Cholera 
c) Aussatz . 
ichen Krankheiten . 
d) Pocken (und Schutzpockenimpfung) . oo. 
(Hierzu Taf. 22 Abb. 1 zwischen S. 96 und 97.) 
e) Fleckfieber. . . . 
£) Gelbfieber . 
Desinfektion . . . . 
Sjefe 
Krankheiten . . 
F. Arbeiten und Verkehr mit Krankheitserregern 
Gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe . 
, 100 
en . 104 
Wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und 
Polizeibehörden über das Auftreten übertragbarer 105 
. 106
        <pb n="6" />
        VI 
Seite 
G. Bekämpfung im Eisenbahnverkehre. . 108 
H. Leichenbeförderun 110 
I. Wissenschaftliche F orschungsexpeditionen 112 
b) Bekämpfung sonstiger übertragbarer Krankheiten. 114 
A. Unterleibstyphus a Er 114 
B. Diphtherie . 117 
C, Infiuenza . . . 117 
D, Tuberkulose . . 120 
E. Malaria. . . . 131 
F, Schlafkrankheit . . . 133 
(5. Venerische Krankheiten . . 134 
H. Milzbrand . 135 
I. Tollwut . . 137 
K. Trichinose . . 137 
L. Wurmkrankheit . 138 
B. Andere Krankheiten ..140 
a) Blinddarmentzündung . 140 
b) Alkoholismus . en 140 
Il. Wasserversorgung und Flussverunreinigung 141 
1. Wasserversorgun . . 141. 
(Hierzu Taf. 22 Abb. 2 zwischen s. 96 und. or 
lussverunreinigung o. . 14) 
IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln and Ge 
brauchsgegenständen oo. a ....152 
l. Allgemeines oo. 152 
2. Fleisch . 159 
(Hierzu Taf. 23 Abb. 3 u Taf. 24 zwischen s. 166 - u. 187, Taf. 25 zwischen S. 168 u. 169.) 
3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle teen. J68 
4. Wein und andere geistige Getränke .. 178 
5. Andere Nahrungs- und Genussmittel 187 
6. Konservierungsmittel . 195 
T. Gebrauchsgegenstände 196 
V, Verkehr mit Heilmitteln und Giften. 202 
“ Arzneimittel oo. un 202 
; Gifte 209 
3. Geheimmiittel und ähnliche Arzneimittel 215 
4. Natürliche und künstliche Mineralwässer 219 
5. Künstliche Süssstoffe . . en. 220 
v1 Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und sonstiges Heil-und 
Krankenpflegepersonal. . 7 . 223 
‚(Hierzu Taf, 26 zwischen $. 232 und 1238) 
l. Ärzte und Zahnärzte . ur 
2. Tierärzte 933 
3. Niederes Heilpersonal 237 
4. Krankenpflesrer . 238 
9. Kurpfuscher . 240 
6. Apotheker . 240 
VIL Heil- und Pflegeanstalten 242 
l. Heilanstalten . 242 
(Hierzu Taf. 23 Abb. 1 und 2 zwischen 8. 164 und 165.) u 
2. Anstalten für Blinde und Taubstumme 248 
3. Apotheken nn 248 
VL. Berufstätigkeit 250 
l. Berufszählu ngen
        <pb n="7" />
        vu 
2. Die Gewerbeordnung und ihre gesundheitlichen Bestimmungen im seite 
allgemeinen . 2.0 253 
3. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen . . . . 254 
4. Schutz der Arbeiter. . 22200 en. 26 
A. Gewerbeaufsicht . 2. 2200 Korn. 256 
B. Sonntagsruhe . 2.000 rn. 256 
C. Schutz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit im allgemeinen 266 
D. Besondere Schutzbestimmungen für Kinder, jugendliche Arbeiter 
und Arbeiterinnen ee 268 
E. Kinderschutzgesetz. . . 2 2 oo 0 nn. .270 
F. Schutz in Betrieben mit besonderen Gesundheitsgefahren . . . 272 
G. Schutz der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufs- 
Stellen . 2 0000 N, 276 
5. Massnahmen zur Besserung von Arbeiterwohnungen. . 0.0. 277 
6. Arbeiterversicherung . en, 27 
‚(Hierzu Taf. 27 zwischen S. 280 und 281, Taf. 28 Abb. 1 zwischen S$. und 283.) 
T. Seeleute 2 220. 284 
IX. Veterinärwesen 00.0.2 
l. Viehstand . . 22 0m or nn nn. 291 
(Hierzu Taf. 23"Abb. 4 zwischen S. 166 und 167.) 
2. Viehseuchen . N. 200,992 
A. Gesetzliche Grundlagen der Viehseuchen-Bekämpfung . . . . 292 
B. Stand, Verbreitung und Gang der einzelnen Viehseuchen . . . 304 
(Hierzu Taf. 28 Abb, 2 zwischen S. 282 und 283, Taf. 29 zwischen $. 306 und 307, 
Taf. 30 zwischen S. 306 und 307.) 
Anhang: Verzeichnis der vom Kaiserlichen Gesundheitsamte veröffentlichten 
Arbeiten re... 314 
Verzeichnis der im Rahmen der Festschrift liegenden Veröffent- 
lichungen des Kaiserlichen Statistischen Amts . . . 2 .....328 
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis . . 2 2 2 2 2 2202202.8330 
REEL SELL E$AÄ GG SI SRINT STE MG 
Verzeichnis der Abkürzungen. 
ArbKGA Arbeiten aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Berlin. Verlag von Julius Springer. 
BGBl Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes. Berlin.. 
GO Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 21. ‚Juni 1869 in der Fassung vom 26. Juli 1900. RGBl 
1900 8. 871. 
MStMKGA Medizinal-statistische Mitteilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Berlin. Verlag von 
Julius Springer. 
RAnz Deutscher Reichsanzeiger und Königlich Preussischer Staatsanzeiger. Berlin. 
RGBi Reichsgesetzblatt. Hregeg. im Reichsamte des Innern. Berlin. 
SeuchenG Gesetz, betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900. RGBl S. 306. 
StatDtR Statistik des Deutschen Reichs. Hrsgeg. vom Kaiserlichen Statistischen Amte. Berlin. Verlag von 
Puttkammer &amp; Mühlbrecht. 
StGB Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871, neue Fassung vom 26. Februar 1876. 
RGBl 1876 S. 39. - 
StPO Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877. RGBI S. 263. 
VeröffKGA Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts. 
VJHStatDtR Vierteljahrshefte zur Statistik des Deutschen Reichs. 
Amte. Berlin. Verlag von Puttkammer &amp; Mühlbrecht. 
ZBIDtR Zentralblatt für das Deutsche Reich. Hrsgeg. im Reichsamte des Innern. Berlin. Carl Heymanns 
Verlag. - 
ZPO Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877 in der Fassung vom 20. Mai 1898. RGBl 1898 3. 410. 
Berlin. Verlag von Julius Springer. 
Hrsgeg. vom Kaiserlichen Statistischen
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        Einleitung. 
Do WEN 
Nach Artikel 4 Nr. 15 der Reichsverfassung vom 16. April 18711) unterliegen 
der Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben Massregeln 
der Medizinal- und Veterinärpolizei. 
Die Gesetzgebung erfolgt durch den Bundesrat und den Reichstag. Die 
zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften 
und Einrichtungen werden vom Bundesrate getroffen. u 
Die Reichsverwaltung erfolgt durch den von dem Kaiser ernannten Reichs- 
kanzler, der zugleich den Vollzug der Reichsgesetze zu überwachen und für die 
Bearbeitung und Beaufsichtigung der verfassungsgemäss dem Reiche zugewiesenen An- 
gelegenheiten Sorge zu tragen hat. 
Dem Reichskanzler sind die Chefs einer Reihe von obersten Reichsämtern 
unterstellt. Unter diesen fällt den Reichsamte des Innern die Bearbeitung der 
auf Hygiene und Demographie bezüglichen Angelegenheiten zu. An der Spitze des 
Reichsamts des Innern steht der Staatssekretär des Innern. Die Abteilung III des 
Reichsamts des Innern bearbeitet das Medizinal- und Veterinärwesen, die Abteilung 
IV die Statistik und die Abteilung Il die Fürsorge für die arbeitenden Klassen ein- 
schliesslich der sozialen Wohlfahrtseinrichtungen. Von den dem Reichsamte des 
Innern nachgeordneten Behörden, welche vorwiegend mit Aufgaben aus dem Gebiete 
der Hygiene und Demographie befasst sind, kommen hauptsächlich das Gesundheits- 
amt, das Statistische Amt und das Reichs-Versicherungsamt in Betracht. 
Das Kaiserliche Gesundheitsamt. 
Das im Jahre 1876 errichtete Gesundheitsamt soll, wie die damals ihm zuge- 
wiesenen Aufgaben lauten, den Reichskanzler (Reichsamt des Innern) sowohl in der 
Ausübung des ihm verfassungsmässig zustehenden Aufsichtsrechts über die Ausführung 
der in den Kreis der Medizinal- und Veterinärpolizei fallenden Massregeln als auch 
in der Vorbereitung der weiter auf diesem Gebiete in Aussicht zu nehmenden Gesetz- 
gebung unterstützen. Zu diesem Zwecke soll es von den hierfür in den einzelnen 
Bundesstaaten bestehenden Einrichtungen Kenntnis nehmen, die Wirkungen, der im 
Interesse der öffentlichen (jesundheitspflege ergriffenen Massnahmen beobachten und 
in geeigneten Fällen den Staats- und Gemeindebehörden Auskunft erteilen, ferner die 
Entwicklung der Medizinalgesetzgebung in ausserdeutschen Ländern verfolgen, sowie 
eine genügende medizinische Statistik für Deutschland herstellen. Dieser ursprüngliche 
Wirkungskreis hat im Laufe der Zeit mannigfache Erweiterungen erfahren. Insbesondere 
ergab sich die Notwendigkeit eigener wissenschaftlicher Forschungstätigkeit teils auf 
Gebieten, wo Vorarbeiten überhaupt fehlten, teils bei Angelegenheiten, deren Befür- 
wortung für eine reichsrechtliche Regelung vorheriger amtlicher Nachprüfung bedurfte. 
So entstand eine umfangreiche experimentelle Tätigkeit in Laboratorien und mittels 
1) RGBI 8. 63. 
Das Deutsche Reich. Festschrift.
        <pb n="10" />
        2 Einleitung. 
Tierversuche, insbesondere auch die Beteiligung an der wissenschaftlichen und prak- 
tischen Erforschung des Wesens, der Verbreitung und bestmöglichen Bekämpfung einer 
Reihe epidemisch auftretender Menschen- und Tierkrankheiten. Zu diesem Zwecke 
ist eine fortgesetzte aufmerksame Verfolgung der wissenschaftlichen und, praktischen 
Fortschritte auf allen für die Gesundheits- und Veterinärpolizei wichtigen Wissens- 
gebieten (Medizin, Tierheilkunde, Physik, Meteorologie, Chemie, Desinfektionswesen, 
Biologie, Arzneikunde, Militär-, Marine- und Kolonial-Gesundheitswesen, Technologie, 
Landwirtschaft u. s. w.) sowie eine fortlaufende Erkundung der tatsächlichen Vorgänge 
innerhalb der beteiligten industriellen Gewerbe- und Handelskreise sowohl des In- 
wie des Auslands notwendig. Das Gesundheitsamt bildet innerhalb der Reichsverwal- 
tung das Vermittelungsorgan zwischen der reinen Wissenschaft und dem öffentlichen 
Leben, soweit es von den Forschungsergebnissen der ersteren praktischen Nutzen auf 
sanitärem und veterinärem Gebiete ziehen soll und kann, Für die Erledigung der 
ihm zufallenden Aufgaben sind innerhalb des Gesundheitsamts vier Abteilungen 
gebildet: 
l. Diechemisch-hygienische Abteilung, welche vier Laboratorien 
umfasst. 
Im chemischen Laboratorium unterliegen alle diejenigen Fragen der experi- 
mentell-wissenschaftlichen Bearbeitung, die den Verkehr mit Lebensmitteln und Ge- 
brauchsgegenständen betreffen. Die einschlägigen Reichsgesetze, wie das Nahrungs- 
mittelgesetz und die Spezialgesetze für den Verkehr mit Schlachtvieh und Fleisch, 
Butter, Käse, Schmalz, Süssstoffen, Wein, blei- und zinkhaltigen Gegenständen, ge- 
sundheitsschädlichen Farben u. s. w., sowie die Ausführungsvorschriften 'hierzu werden 
daselbst ausgearbeitet. Insbesondere werden die Verfahren der Herstellung und 
weiteren Behandlung der Lebensmittel, die Verfahren zu ihrer Untersuchung und zur 
Entdeckung von Verfälschungen fortlaufend geprüft. Die Arbeiten der amtlichen 
Kommission für die Weinstatistik und die Berichte der öffentlichen Lebensmittel-Unter- 
suchungsanstalten werden hier zusammengestellt und für die Veröffentlichung vor- 
bereitet. Rege Tätigkeit wird hier auch durch die an den Staatssekretär des Innern 
zu erstattenden technischen Gutachten sowie durch die Bearbeitung von Fragen zoll- 
technischer Natur, soweit sie sich auf Lebensmittel und Arzneien beziehen, verursacht. 
— Im hygienischen Laboratorium werden u.a. die Fragen der Wasserversorgung, Ab- 
wasserbeseitigung, Beleuchtung, Heizung, Lüftung bearbeitet und einschlägige Gutachten 
erstattet. — I)as physiologisch-pharmakologische und das pharmazeutische Laboratorium 
befassen sich mit denjenigen Arbeiten, die die physiologische und pharmakologische 
Erforschung von gesundheitlich bedenklichen Stoffen bei der Lebensmittelzubereitung, 
die Überwachung der Arzneimittel, Geheimmittel und Gifte betreffen; sie bereiten 
reichsrechtliche Massnahmen auf diesem (sebiete, namentlich auch die Herausgabe des 
Deutschen Arzneibuchs und der Arzneitaxe vor. Die pharmazeutischen Angelegen- 
heiten im allgemeinen, die Apothekerprüfungsordnung und die Ausführung chemisch- 
pharmazeutischer Untersuchungen liegen insbesondere dem pharmazeutischen Labora- 
torium ob, während die auf das Bäderwesen bezüglichen Arbeiten zu den Aufgaben 
des pharmakologisch-physiologischen Laboratoriums gehören. 
I, Die medizinische Abteilung. 
‚ Hier werden die Arbeiten über ansteckende Krankheiten, Schiffs- und Tropen- 
hygiene, Gewerbe- und Wohnungshygiene, Ileilanstalten und Krankenwesen, Leichen- 
wesen, Kurpfuscherei, Alkoholismus, Angelegenheiten der Ärzte, Zahnärzte, Heb- 
ammen und des sonstigen Ileilpersonals, soweit sie nicht chemischer oder bakteriolo- 
gischen Art sind, erledigt. Ferner werden statistische Z,usammenstellungen über den 
( esundheitszustand, über die Bewegung der Bevölkerung, insbesondere Todesursachen, 
über Taubstumme u. s. w. gefertigt. Die dieser Abteilung angegliederte Bibliothek 
ces Amts ist auf etwa 60000 Bände angewachsen; die Zahl der Zeitschriften beträgt
        <pb n="11" />
        Das Kaiserliche Gesundheitsamt, 3 
Il. Die Veterinär- Abteilung. 
Diese hat folgende Gebiete zu bearbeiten: Veterinärpolizei (Abwehr von Tier- 
seuchen, Desinfektionsverfahren, Beseitigung von Kadavern und tierischen Abfällen), 
Viehseuchenstatistik, Schlachtvieh- und Fleischbeschau einschliesslich ihrer Statistik, 
Begutachtung der Einrichtung von Schlachthäusern, Bekämpfung tierischer Schmarotzer, 
Viehverkehr, Tierhygiene (Fütterungsversuche, Molkereiwesen, Tierschutz), tierärztliches 
Personal und Tierheilkunde (Gutachten über die Ausbildung und Prüfung der Tier- 
ärzte, über Tierheilmittel bei Aufnahme in das Arzneibuch oder in die Arzneitaxe). 
IV. Die bakteriologische Abteilung, die drei Laboratorien umfasst. 
In zwei Laboratorien werden Forschungen über die Infektionskrankheiten der 
Menschen und Tiere angestellt (u. a. über Tuberkulose, Maul- und Klauenseuche, 
Schweinepest, Geflügelkrankheiten). Die Untersuchungen bezwecken nicht nur die 
Nachprüfung vorgeschlagener Vorbeugungs- oder Heilverfahren, sondern auch die 
Auffindung neuer Methoden. Auch wird hier Serum zu diagnostischen Zwecken her- 
gestellt und für amtliche Zwecke abgegeben (Typhus-, Paratyphus-, Cholera-, Ruhr- 
Serum). Bei Pest- und Cholera-Verdacht wird auf Ansuchen von Behörden die 
bakteriologische Prüfung behufs Feststellung der Krankheit ausgeführt. Desinfektions- 
mittel werden chemisch geprüft und praktisch erprobt, ferner biochemische Fragen 
aus dem Gebiete der Bakteriologie und Immunitätsforschung untersucht. — Ausserdem 
werden in dem zu dieser Abteilung gehörigen Protozoenlaboratorium Untersuchungen 
über parasitische Protozoen ausgeführt, z. B. über Hühnerseptikämie, Beulenkrankheit 
der Barben; auch Krebs und bösartige Geschwülste bei Tieren bilden den Gegenstand 
der Untersuchung. In Verbindung mit diesem Laboratorium steht ein‘ vom Reiche 
unterhaltener Arbeitsplatz an der zoologischen Station des Berliner Aquariums in 
Rovigno, wo namentlich über Malaria gearbeitet worden ist. 
Die ehedem im Gesundheitsamte bestandene biologische Abteilung für Land- 
und Forstwirtschaft ist im Jahre 1905 zu einer selbständigen Reichsbehörde für 
die technische Begutachtung und experimentelle Bearbeitung der auf dem Gebiete 
der Pflanzenkultur liegenden Aufgaben, insbesondere des Pflanzenschutzes und der 
Bodenbakteriologie erhoben worden. 
Das Gesundheitsamt ist ausserdem tätig als begutachtende Behörde in Medizinal- 
und Veterinärangelegenheiten auch für andere Reichsbehörden, wie beispielsweise für 
das Reichsschatzamt, das Reichseisenbahnamt, das Reichsmarineamt, das Reichs- 
Kolonialamt, das Kaiserliche Patentamt. In den wöchentlich erscheinenden „Ver- 
öffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes“ werden 
hauptsächlich fortlaufende Mitteilungen über den Gesundheitsstand und die Ver- 
breitung von Seuchen unter Menschen und Tieren gebracht. Ferner werden dort 
u. a. die auf dem Gebiete der Gesundheitspflege getroffenen amtlichen Massnahmen, 
sowie in einer Beilage die einschlägige Rechtsprechung gesammelt. Seine wissen- 
schaftlichen Untersuchungen veröffentlicht das Gesundheitsamt in den „A rb eiten 
aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte“und seine grösseren statistischen 
Arbeiten in den „Medizinal-statistischen Mitteilungen ausdem Kaiser- 
lichen Gesundheitsamte“. Von seinen sonstigen laufenden Publikationen 
sind noch die „Tuberkulose-Arbeiten aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte“, die 
„Übersichten über die Jahresberichte der öffentlichen Anstalten zur technischen Unter- 
suchung von Nahrungs- und Genussmitteln im Deutschen Reiche“, „Die Ergebnisse 
der Schlachtvieh- und Fleischbeschau im Deutschen Reiche“ und die „Jahresberichte 
über die Verbreitung von Tierseuchen im Deutschen Reiche“ zu nennen. Endlich 
wirkt das Gesundheitsamt belehrend durch Herausgabe des „Gesundheitsbüchleins‘““, 
einer gemeinfasslichen Anleitung zur Gesundheitspflege, von Denkschriften und Merk- 
blättern, wie z. B. über Honig, Kaffee, Milch, Pilze, Tuberkulose, Diphtherie, Ruhr, 
Typhus, Alkohol, Bandwurm, Trichinen, Eine Liste sämtlicher Publikationen des 
Amts ist am Schlusse dieser Schrift in einem Anhange angefügt. 
i*
        <pb n="12" />
        4 Einleitung. 
In Verbindung nfit dem Gesundheitsamte ist auf Grund $ 43 des Reichsgesetzes, 
betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 19001) 
der Reichs-Gesundheitsrat 
gebildet worden, der ersteres bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen hat. 
Er ist befugt, den Landesbehörden auf Ansuchen Rat zu erteilen, und kann sich, um 
Auskunft zu erhalten, mit den Landesbehörden unmittelbar in Verbindung setzen, so- 
wie Vertreter absenden, welche unter Mitwirkung der Landesbehörden Aufklärungen 
an Ort und Stelle einziehen. Der Reichs-Gesundheitsrat zerfällt in neun Ausschüsse, betr. 
l. Gesundheitswesen im allgemeinen, insbesondere soweit Wohnung, Heizung, 
Lüftung, Beleuchtung, Bekleidung, Schule, Bäder, Bestattung und Beförderung 
von Leichen in Betracht kommen; 
Ernährungswesen, ausschliesslich Fleischbeschau ; 
3. Wasserversorgung und Beseitigung der Abfallstoffe, einschliesslich der Rein- 
haltung von Gewässern; 
4. Gewerbehygiene; 
Seuchenbekämpfung, einschliesslich Desinfektion; 
6. Heilwesen im allgemeinen, insbesondere Unterbringung, Behandlung und Be- 
förderung von Kranken, Angelegenheiten des Heilpersonals; 
Heilmittel, einschliesslich des Verkehrs mit Giften; 
Schiffs- und Tropenhygiene; 
9, Veterinärwesen, einschliesslich 'Tierseuchenstatistik, Angelegenheiten des 
Veterinärpersonals und Fleischbeschau. 
D 
a 
N 
Die Mitglieder des Reichs-Gesundheitsrats werden vom Bundesrate aus dem 
Kreise hervorragender Männer der Wissenschaft und Praxis auf gesundheitlichem und 
Veterinärgebiete (einschliesslich der einschlägigen Technik) gewählt. Ihre Wahl er- 
folgt auf je 5 Jahre; ihre Zahl beträgt gegenwärtig 89. Der Vorsitzende sowie der 
stellvertretende Vorsitzende des Reichs-Gesundheitsrats werden vom Reichskanzler 
(Reichsamt des Innern) aus der Zahl der Mitglieder ernannt. 
An der Spitze des Gesundheitsamts steht ein juristisch vorgebildeter Verwaltungs- 
beamter als Präsident. Ferner gehören ihm 3 Direktoren (2 Ärzte, 1 Chemiker), 
1 Abteilungsdirigent (Veterinär), 19 Mitglieder (ll Arzte, 3 Tierärzte, 1 Chemiker, 
I Chemiker und Nahrungsmittel-Chemiker, 1 Apotheker und Nahrungsmittel-Chemiker, 
l Zoologe, 1 Jurist), 14 ständige Mitarbeiter (Il Arzt, 1 Tierarzt, 3 Chemiker, 
3 Chemiker und Nahrungsmittel-Chemiker, 4 Apotheker und Nahrungsmittel-Chemiker, 
| Zoologe, 1 Botaniker). 1 Bureauvorsteher, 28 Bureaubeamte, 7 Kanzleisekretäre, 
I Ilauswart, 17 Kanzlei- und Laboratoriendiener und I Pförtner an. Ausserdem 
werden ausseretatsmässig 25 wissenschaftliche Hilfsarbeiter (6 Ärzte, 2 Tierärzte, 
8 Chemiker, 2 Chemiker und Nahrungsmittel-Chemiker, 3 Apotheker und Nahrungs- 
mittel-Chemiker, 1 Apotheker, 3 Zoologen) beschäftigt. Dazu kommen noch 4 komman- 
diierte Militärärzte, welche infolge dankenswerten Enntgegrenkommens der Militär-Medizinal- 
verwaltungen Preussens, Bayerns, Sachsens und Württembergs zugleich als Hilfsarbeiter 
tätig sind. Sein Etat für das Rechnungsjahr 1907 schliesst mit 694560 M. ab. Die 
Diensträume des Kaiserlichen (sesundheitsamts befinden sich, ausgenommen die bakterio- 
logische Abteilung, in Berlin NW, Klopstockstrasse 18; die leztgenannte Abteilung 
hat ihre Arbeitsräume einschliesslich der Stallungen für Versuchstiere in Dahlem 
(Gross-Lichterfelde W:) bei Berlin, Potsdamer Chaussee 82/84. 
N) RGBI S. 306.
        <pb n="13" />
        Das Kaiserliche Statistische Amt. 5 
Das Kaiserliche Statistische Amt, 
Es ist gegründet. im Jahre 1872 und hat die Aufgabe: 
l. das auf Grund von Gesetzen oder auf Anordnung des Reichskanzlers für die 
Reichsstatistik zu liefernde Material zu sammeln, zu prüfen sowie technisch 
und wissenschaftlich zu bearbeiten; 
2. auf Anordnung des Reichskanzlers statistische Nachweisungen aufzustellen 
‚ und über statistische Fragen gutachtlich zu berichten. 
\ Die regelmässige Tätigkeit des Amtes erstreckt sich insbesondere auf folgende 
Gegenstände der Statistik: Auswärtiger Flandel; Zölle und Reichssteuern; Volks- 
zählungen; Geburten, Sterbefälle, Eheschliessungen, Auswanderung; Kriminalität; 
Konkurse; Krankenversicherung; Berufs- und Gewerbezählungen; Streiks und Aus- 
sperrungen; Berg-, Hütten- und Salinenwesen; Anbau, Saatenstand und Ernten; Vieh- 
haltung; Seeverkehr (auch Warenverkehr auf den subventionierten Dampferlinien); 
Fluss- und Kanalverkehr; Fruchtmarktnotierungen und Grosshandelspreise. 
Im Rechnungsjahre 1902 ist im Statistischen Amte eine besondere Abteilun g 
für Arbeiterstatistik eingerichtet worden. Ihre Aufgabe ist die Sammlung, 
Zusammenstellung und periodische Veröffentlichung arbeiterstatistischer Daten und 
sonstiger für die Ärbeiterverhältnisse bedeutsamer Mitteilungen, die Vornahme besonderer 
Untersuchungen mit Hilfe schriftlicher und mündlicher Erhebungen sowie die Er- 
stattung von Gutachten. 
m die soziale Gesetzgebung des Reichs fortzubilden und neue Gesetze 
vorzubereiten, hatte sich die Reichsverwaltung im Jahre 1892 entschlossen, eine 
Kommissionfür Arbeiterstatistik zu errichten, Welche bei den statistischen 
Erhebungen über die Arbeitsverhältnisse in einzelnen Gewerben mitwirken und Gut- 
achten darüber abgeben sollte, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung der Arbeits- 
verhältnisse geboten erscheint. Ihre Zusammensetzung und Tätigkeit sind durch das 
Regulativ vom 1. April 1892), später vom 29. Januar 18942) geregelt worden. An 
Stelle dieser Kommission trat, nachdem die obenerwähnte Abteilung für Arbeiter- 
statistik begründet worden war, der 
Beirat für Arbeiterstatistik. 
Die hierüber unter dem 30. April 1902°) erlassenen Bestimmungen lauten 
wie folgt: 
&amp; 1. Bei der Abteilung für Arbeiterstatistik im Kaiserlichen Statistischen Amte wird ein Beirat für 
Arbeiterstatistik gebildet. 
Der Beirat hat das Kaiserliche Statistische Amt bei Erfüllung der ihm auf dem Gebiete der 
Arbeiterstatistik zugewiesenen Aufgaben zu unterstützen. 
Insbesondere liegt ihm ob: 
1. auf Anordnung des Bundesrats oder des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) die Vornahme 
arbeiterstatistischer Erhebungen, ihre Durchführung und Verarbeitung, sowie ihre Ergebnisse zu be- 
tachten ; 
er 2. in Fällen, in denen es zur Ergänzung des statistischen Materials erforderlich erscheint, Auskunfis- 
personen zu vernehmen; 
3. dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) Vorschläge für die Vornahme oder Durchführung 
arbeiterstatistischer Erhebungen zu unterbreiten. 
$ 3. Der Beirat besieht aus einem Vorsitzenden und vierzehn Mitgliedern, von denen sieben der 
Bundesrat und sieben der Reichstag wählt, j 
„ Den Vorsitz führt mit vollem Stimmrechte der Präsident des Kaiserlichen Statistischen Amtes, in Fällen 
der Behinderung sein vom Reichskanzler (Reichsamt des Innern) aus den Mitgliedern des Beirats hierzu be- 
stimmter Stellvertreter. 
8 4. Die Wahlen erfolgen für die Dauer jeder Juegislaturperiode; jedoch verbleiben am Schiusse einer 
Legislaturperiode die Mitglieder solange im Amte, bis die Neuwahlen vollzogen sind. 
Mitglieder, welche während der Dauer der L.egislaturperiode aus dem Beirat ausscheiden, werden durch 
Neuwahlen ersetzt. 
1) ZBIDtR 8. 166. *) Desgl. 8. 19. °) Desgl. 8. 100.
        <pb n="14" />
        6 Einleitung. 
5. Der Beirat ist befugt, zu seinen Sitzungen Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl als Beisitzer 
mit beratender Stimme zuzuziehen. "Die Zuziehung muss erfolgen, wenn sie vom Bundesrat oder vom Reichs- 
kanzler (Reichsamt des Innern) angeordnet oder von sechs Mitgliedern des Beirats beantragt wird. 
$ 6. Der Beirat kann die Erledigung einzelner seiner Obliegenheiten und Befugnisse einem aus seiner 
Mitte gewählten Ausschuss übertragen, auch ständige Ausschüsse für gewisse Gruppen von Angelegenheiten ein- 
setzen, Die endgültige Feststellung des Planes für die Durchführung der anzustellenden arbeiterstatistischen Er- 
hebungen und die Begutachtung solcher Erhebungen darf einem Ausschusse nicht überlassen werden. . 
$ 7. Die Einberufung des Beirats und der Ausschüsse erfolgt durch den Vorsitzenden. Dem Vorsitzen- 
den ist es überlassen, zur Erledigung minder wichtiger Angelegenheiten oder zur Vorbereitung einzelner Ange- 
legenheiten an Stelle des Beirats den zuständigen Ausschuss ($ 6) einzuberufen. Wenn jedoch mindestens die 
Hälfte der Mitglieder des Ausschusses oder mindestens 6 Mitglieder des Beirats es verlangen, ist die Angelegen- 
heit dem Beirate vorzulegen, 
Den Vorsitz in den Ausschüssen führt entweder der Vorsitzende oder bei seiner Behinderung ein von 
dem Ausschuss aus seiner Mitte gewähltes Mitglied. 1. . PERT 
8 8. Der Beirat und die Ausschüsse sind bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder 
beschlussfähig. Sie fassen ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 
Vorsitzenden den Ausschlag. - 
$ 9. Der Vorsitzende — bei seiner Behinderung ein von ihm dazu bestimmtes Mitglied des Kaiserlichen 
Statistischen Amtes — vertritt den Beirat nach aussen, führt die laufenden Geschäfte und veranlasst die zur Vor- 
bereitung und Ausführung von Beschlüssen erforderlichen Massnahmen. 
Die Bureaugeschäfte für den Beirat werden im Kaiserlichen Statistischen Amte besorgt. 
&amp; 10. Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) sowie die Landesregierungen sind befugt, zu den 
Sitzungen des Beirats und der Ausschüsse Vertreter zu entsenden, welche jederzeit gehört werden müssen. Die 
Vertreter sind dem Vorsitzenden namhaft zu machen. 
Die Anberaumung von Sitzungen des Beirats ist durch Mitteilung der Tagesordnung und ihrer Anlagen 
dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) und den zu diesem Zwecke von den Landesregierungen bezeichneten 
Landesbehörden — in der Regel mindestens eine Woche vor der Sitzung — anzuzeigen. 
Beamte des Kaiserlichen Statistischen Amtes können von dem Vorsitzenden zu den Sitzungen mit be- 
ratender Stimme zugezogen werden. 
ll. Die Mitglieder des Beirats erhalten bei Reisen in Angelegenheiten des Beirats Tagegelder und 
Ersatz ihrer Fuhrkosten nach den von Reichskanzler bestimmten Sätzen. Desgleichen werden die Sätze, naclı 
denen die Entschädigung der zu den Sitzungen zugezogenen Arbeitgeber und Arbeiter, sowie der Auskunftspersonen 
zu bemessen ist, vom Reichskanzler bestimmt. 
5 12. Im übrigen wird die Geschäftsordnung des Beirats vom Reichskanzler erlassen. 
Die Tätigkeit der Kommission und später des Beirats erstreckte sich auf Er- 
hebungen über folgende Gegenstände, welche, wie die in Anmerkung angegebenen Hin- 
weise erkennen lassen, mehrfach zu einer gesetzlichen Regelung geführt haben: 
Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien 1); Arbeitszeit, Kündigungsfristen 
und Lehrlingsverhältnisse im Handelsgewerbe 2); Arbeitszeit in Getreidemühlen?); 
Arbeits- und Gehaltsverhältnisse der Kellner und Kellnerinnen 4); Sonntagsarbeit im 
Binnenschiffahrts- und Flössereibetriebe; Arbeitsverhältnisse in der Kleider- und 
Wäschekonfektiond); Arbeitszeit der Gehilfen und Lehrlinge in solchen Kontoren des 
Handelsgewerbes und kaufmännischen Betrieben, die nicht mit offenen Verkaufs- 
stellen verbunden sind; Arbeitszeit im Fleischergewerbe; Arbeitszeit im Fuhrwerks- 
gewerbe; Dauer der täglichen Arbeitszeiten und Pausen an Werktagen im Binnen- 
schiffahrtsgewerbe; Arbeitszeit der in Plättanstalten und in nicht als Fabriken oder 
Werkstätten mit Motorbetrieb anzusehenden Waschanstalten beschäftigten Personen; 
Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit der Arbeiterinnen 
in der Fischindustrie; Lohnbücher in der Kleider- und Wäschekonfektion. 
Ausserdem waren in der Kommission im Laufe der Jahre eine Reihe von An- 
trägen und Gesuchen mannigfachen Inhalts zu erledigen, so z. B. über statistische 
Erhebungen ‚in der Hausindustrie, bezüglich der Löhne und Arbeitszeiten bei den, 
den gewerblichen Berufsgenossenschaften angehörenden Arbeitern, über Ermittelungen 
bezüglich der Arbeitslosigkeit. 
Die Publikationen des Kaiserlichen Statistischen Amts sind, soweit sie dem 
Inhalte der Festschrift entsprechen, im Anhange zusammengestellt worden. Das 
en Mi enselben un 1 „.asidenten, 2 Direktoren, 16 Mitgliedern, 6 stän- 
; ichen Hilfsarbeitern, 2 Bureauvorstehern, 111 Bureau- 
) Vgl. RGBl 1896 8. 55. 2) Änderung der GO durch Einschalt 
(55 189. c bis m). ®) Vgl. RGBI 1899 8. 273. &amp;) Desgl. 1902 8. 33. °) Desd. 1nor a nmitts VI im Titel VII 
°) Desgl. 1897 S. 459.
        <pb n="15" />
        Das Reichs-Versicherungsamt., 7 
Deamten, 18) desgl. (Sekretariats- Assistenten), 19 Kanzleisekretären, 1 Botenmeister, 
anzleidienern und 1 Pförtner zusammen. Der Etat der Behörde ist für das 
Rechnungsjahr 1907 mit 1823500 M. festgesetzt. Die Diensträume befinden sich in 
Berlin W., Lützow-Ufer Nr. 6—8 und 12. 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Es ist durch das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 18841) ins Leben gerufen 
worden, dessen VIII. Abschnitt seine Organisation, Zuständigkeit und seinen Geschäfts- 
gang innerhalb des ursprünglich ihm zugewiesenen Wirkımgskreises regelte. Infolge 
der weiteren Ausgestaltung und Ausdehnung der Unfallversicherung, sowie der dem 
Amte aus dem Gesetze, betr. die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 
18892) erwachsenen Aufgaben hat dessen Tätigkeit im Laufe der Jahre erheblich an 
Umfang zugenommen. Sie umfasst Verwaltung und Rechtsprechung sowohl auf dem 
Gebiete der gewerblichen Unfallversicherung (einschliesslich der Unfallversicherung für 
die bei Bauten, bei der Seeschiffahrt und in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 
beschäftigten Personen) als auch auf dem Gebiete der Invalidenversicherung. 
Als Verwaltungsbehörde liegt dem Reichs-Versicherungsamte ob, die 
Organisation der Berufsgenossenschaften nach Massgabe der Unfallversicherungs- 
gesetze?) durchzuführen und die Aufsicht über die bezeichneten Genossenschaften zu 
handhaben. Unter anderem sind ihm seitens der höheren Verwaltungsbehörde .die 
Verzeichnisse sämtlicher versicherungspflichtigen Betriebe ihres Bezirks zur Überwei- 
sung an die zuständigen Genossenschaftsvorstände einzureichen, es unterliegen seiner 
Genehmigung die Genossenschaftsstatute, die Dienstordnungen für die Genossenschafts- 
beamten, die durch die Genossenschaftsversammlungen aufgestellten Gefahrentarife. 
Ebenso hat das Reichs-Versicherungsamt nach Massgabe des Invalidenversicherungs- 
gesetzest) bei der Organisation und Durchführung der Invalidenversicherung mitzu- 
wirken und die Aufsicht über die Versicherungsanstalten zu führen, hierbei insbesondere 
die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften seitens dieser An- 
stalten zu bewachen. Es ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäftsführung der 
Versicherungsanstalten vorzunehmen. Die bei dem Reichs-Versicherungsamte errichtete 
Rechnungsstelle hat die erforderlichen «rechnerischen und versicherungstechnischen Ar- 
beiten auszuführen, insbesondere die Verteilung der Renten, die Abrechnung mit den 
Postverwaltungen vorzunehmen, sowie bei den statistischen Arbeiten und bei der Fest- 
setzung der Versicherungsbeiträge mitzuwirken. 
Als Spruchbehörde hat das Reichs-Versicherungsamt in Unfallversiche- 
rungsangelegenheiten zu entscheiden über vermögensrechtliche Streitigkeiten der Be- 
rufsgenossenschaften und über Beschwerden gegen Verfügungen der enossenschafts- 
vorstände sowie über Rekurse gegen Entscheidungen der Schiedsgerichte. In Inva- 
lidenversicherungsangelegenheiten tritt seine Spruchtätigkeit ein bei Streitigkeiten, 
welche sich auf die Rechte und Pflichten der Organe der Versicherungsanstalten, so- 
wie der Mitglieder dieser Organe und auf die Auslegung der Statuten beziehen, ferner 
bei der Anfechtung von Beschlüssen der Organe der Versicherungsanstalten, bei ver- 
mögensrechtlichen Streitigkeiten im Falle der Veränderungen des Bestandes der Ver- 
sicherungsanstalten, bei Ersatzansprüchen gegen Berufsgenossenschaften und bei Re- 
visionen gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte. 
Das Reichs-Versicherungsamt besteht aus ständigen und nicht ständigen Mit- 
gliedern. Die bezüglichen Bestimmungen des $ 11 des Reichsgesetzes vom 5. Juli 
19003) lauten: 
„Der Präsident und die übrigen ständigen Mitglieder werden auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser 
auf Lebenszeit ernannt. Aus den ständigen Mitgliedern werden vom Kaiser die Direktoren und die Vorsitzenden 
1) RGBI 8. 69. *) BGBl 8. 97. *) RGBl 1900 8. 573. *) BGBl 1899 8. 468,
        <pb n="16" />
        8 Einleitung. Das Reichs-Versicherungsamt. 
ehe Da : Reichskanzler ernannt. 
der Senate ernannt. Die übrigen Beamten des Reichs-Versicherungsamts werden vom R 
Von den nichtständigen Mitgliedern werden sechs von? Bundesrat, und zwar mindestens vier Wr seiner 
Mitte, sechs als Vertreter der Arbeitgeber von den Vorständen der Berufsgenossenschaften und en un uhrur 5 
behörden, sowie sechs als Vertreter der Versicherten von den dem Arbeiterstand angehörenden Beisitzern 
Schiedsgerichte gewählt. , . 
e Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter währt fünf Jahre.“ 
Für die Rechtsprechung sind dem Reichs-Versicherungsamte richterliche Beamte 
als Beisitzer zugewiesen. 
Über den Geschäftsgangunddas Verfahren des Reichs-Versicherungs- 
amts ist eine Kaiserliche \erordnung unter dem 19. Oktober 19001) ergangen. Da- 
nach obliegt dem Präsidenten die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes; 
es bestehen im Amte zwei Abteilungen mit je einem Direktor an der Spitze, die eine 
hat die Angelegenheiten der Unfallversicherung und die sonstigen Aufgaben der Träger 
dieser Versicherung, die andere die Angelegenheiten der Invalidenversicherung zu be- 
arbeiten. Die zu den Entscheidungen des Amts zuzuziehenden richterlichen Beamten 
werden für die Dauer des zur Zeit ihrer Berufung von ihnen bekleideten Hauptamts 
durch den Reichskanzler (Reichsamt des Innern) berufen. Für die Rechtsprechung 
sind Senate gebildet, in denen der Präsident, die Direktoren oder die zu Vorsitzenden 
ernannten ständigen Mitglieder den Vorsitz führen. Am Schlusse eines jeden Jahres 
hat das Reichs-Versicherungsamt dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) einen 
Geschäftsbericht einzureichen. 
Nach dem unter dem 31. Januar 1907 erstatteten Geschäftsberichte?, 
setzte sich das Reichs-Versicherungsamt im Berichtsjahre 1906 aus dem Präsidenten, 
2 Direktoren, 22 Senatsvorsitzenden und 37 sonstigen ständigen Mitgliedern zusammen, 
ausserdem wurden noch 8 höhere Beamte als kommissarische Hilfsarbeiter beschäftigt. 
Das übrige etatsmässige Beamtenpersonal bestand aus: I Vorsteher der Rechnungs- 
stelle, 2 technischen Rechnungsbeamten, I Ober-Rechnungsrevisor, 2 Bureauvorstehern, 
144 Bureaubeamten, 1 Kanzleivorsteher, 83 Kanzleisekretären, 1 Botenmeister, 
34 Kanzleidienern, 1 Pförtner. Ferner fanden 51 Beamte diätarisch Verwendung. 
Vom Bundesrate waren 6 nichtständige Mitglieder in das Amt gewählt, als Vertreter 
der Arbeitgeber und der Versicherten bezw. als deren Stellvertreter gehörten ihm je 
106, zusammen 212 Mitglieder an; die Zahl der richterlichen Beisitzer und Hilfsrichter 
betrug 80. 
® Fine fortlaufende Veröffentlichung der Behörde bilden die „Amtlichen Nach- 
richten des Reichs-Versicherungsamts“, welche seit 1885 monatlich im Verlage von 
Behrend &amp; Co. (vormals A. Asher &amp; Co. Verlag) in Berlin erscheinen, Ferner liefert 
sie ständig Beiträge zu dem vom Kaiserlichen Statistischen Amte, Abteilung für Ar- 
beiterstatistik, seit 1903 herausgegebenen Reichs-Arbeitsblatte (Berlin, Carl Heymanns 
Verlag). Von 1907 an werden die von Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts be- 
arbeiteten „Monatsblätter für Arbeiterversicherung“ (Verlag von Behrend &amp; Co. in 
Berlin) veröffentlicht. 
Der Etat der Behörde auf das Rechnungsjahr 1907. beziffert sich auf 
2140280 M, 
Die Diensträume des Reichs-Versicherungsamts befinden sich in Berlin W,, 
Königin Augustastrasse Nr. 35--27, 
t) RGBI S. 983. 
?) Reichstags-Drucksache Nr. 230 (s. auch Anıtl. Nachrichten des Reichs-Versicherungs- 
amts 1907 S. 289).
        <pb n="17" />
        I. Stand der Bevölkerung, 9 
I. Stand der Bevölkerung. 
Volkszählungen finden im Deutschen Reiche seit seiner Gründung statt. 
Die erste wurde im Jahre 1871, die weiteren von 1875 ab alle fünf Jahre vorgenommen, 
Die Volkszählungen sind älter als das Reich. Bereits zu Beginn des 19. Jahrhunderts 
waren sie in den einzelnen deutschen Staaten genügend..ausgebildet, um seit dem 
Jahre 1816 einen Überblick über die Entwicklung der Bevölkerung auf dem heutigen 
Reichsgebiete gewiunen zu können. Besonders gefördert wurde das Zählungswesen 
vor der Reichsgründung durch den deutschen Zollverein im Interesse der Ab- 
rechnung der Zollerträge, die nach der Grösse der Bevölkerung erfolgte. Noch heute 
liegt die Vornahme der Volkszählungen den einzelnen Bundesstaaten ob, aber die 
Reichsverfassung (Art. 60 und 70) setzt sie voraus, und sie werden jedesmal vom 
Bundesrate beschlossen, der gemeinsame Bestimmungen für ihre Ausführung erlässt. 
Die wichtigeren Ergebnisse werden vom Kaiserlichen’ Statistischen Amte für das Reich 
einheitlich veröffentlicht. Die meisten Statistischen Landesämter, auch manche Städti- 
schen Statistischen Amter bieten darüber hinaus wertvolles Material zur Kenntnis der 
deutschen Bevölkerung. 
Die letzte Volkszählung, deren Ergebnisse!) bereits abgeschlossen vorliegen, 
war die Jahrhundertzählung vom 1. Dezember 1900. Über die endgültigen Ergebnisse 
der kleineren Volkszählung vom 1. Dezember 1905 sind bisher vier Mitteilungen er- 
schienen?). Die für die beiden letzten Volkszählungen erlassenen Bestimmungen des 
Bundesrats sind in den genannten Veröffentlichungen abgedruckt?). 
1. Grösse der Bevölkerung im Reiche und in den Bundesstaaten. 
Die Volkszählung vom 1. Dezember 1905 ergab für das Deutsche Reich eine 
ortsanwesende Bevölkerung von 60 641 278 Einwohnern, davon waren 29 884 681 oder 
49,28°/, männlichen, 30 7566597 oder 50,72°/, weiblichen Geschlechts. Diese Zahlen 
umfassen alle innerhalb der Grenzen des Reichs ständig oder vorübergehend anwesend 
gewesenen Personen unter Einschluss derjenigen, die sich am Zählungstage an Bord 
von Schiffen in deutschen Häfen und Gewässern befanden. 
Die Bevölkerung der einzelnen Bundesstaaten und Landesteile gibt die auf der 
nächsten Seite befindliche Zusammenstellung an. 
Über eine Million Einwohner haben die 4 Königreiche Preussen (37,3 Millionen), 
Bayern (6,5), Sachsen (4,5), Württemberg (2,3), ferner Baden (2,0), Elsass-Lothringen 
(1,3) und Hessen (1,2 Millionen). Von der Gesamtbevölkerung des Reichs treffen 
auf die 4 Königreiche 83,5 %/, auf die 3 anderen Staaten 8,3%, , auf die / grössten 
Staaten zusammen 91,8 °Jo. 
Der Flächeninhalt des Reichs, ausschliesslich der Meeresteile (Haffe, Bodden 
usw.), beträgt nach den neuesten Feststellungen 540777,52 qkm. Von der Reichs- 
fläche entfallen auf Preussen 64,5%,, auf Bayern 14,0%. Ihrer Grösse nach 
folgen alsdann Württemberg mit 3,6 °/o, Sachsen und Baden mit je 2,8 0/,, Elsass- 
Lothringen mit 2,7 °o, Mecklenburg - Schwerin mit 2,4), Hessen mit 1,4 0% und 
Oldenburg mit 1,2 %o. . 
Fläche und Bevölkerung des Reichs in Beziehung gesetzt, ergibt für 1905 
eine Dichtigkeit von 112,14 Einwohnern auf I qkm. Seit 1871 ist die Be- 
völkerungsdichtigkeit wie folgt gestiegen. Auf 1 qkm kommen: 
1871 = 76 Einwohner 1899 = 91 Einwohner 
1875 = 79 „ 1895 = 9 9 
1880 = 84 » 1900 = 104 » 
1885 = 37 „ 1905 = 112 9 
1) StatDtR N.F. Bd. 150 und 151. °) VJHStat DiR 1906 IV, 1907 I, II und III. ®) Aus ZBIDtR 1%V 
S. 206, 1905 8. 70.
        <pb n="18" />
        10 I. 1. Grösse der Bevölkerung. 
Fläche und Bevölkerung der Bundesstaaten und Landesteile, 
Flächeninhalt Bevölkerung‘ Bevölke- || Aufl1gkm auf od 
Anteil „Anteil ae kamen Personen 
. - der am . zunabme 
Staaten and Landesteilo lomeler Reichs. 1. Dezember) Reichs- !| yon 1871 |1. 12.1905 kame " 
fläche 1905 bevöl- || bis 1905 Ein- ||} 19.1906 
no kerung | "in, | wohne | 11200 
in %, 
1 2 3 4 5 6 7 _ 8 
vinz Östpreusen . . » 36 998,75 6,8 2030 176 3,3 11.4 54,87 106,81 
Kr Westprenssen 25 542,31 4,1 1 641 746 2,7 24,9 64,28 103,53 
Stadt Berlin. . 2... - 863,40 01 | 2040148 34 | 1469 |132178,99 || 107.16 
Provinz Brandenburg 39 841,82 7.4 3 531 906 5,8 73,4 88, rg 
» Pommern . 80 124,91 6,6 1 684 326 2,8 17,6 5,9 104, 
» Posen . 28 982,37 5,4 1 986 637 3,8 25,4 68,55 108,22 
» Schlesien „. . 40 324,85 7,4 4 942 611 81 33,3 122,57 109,08 
» Sachsen er 25 259,10 4,7 2979221 4,9 41,6 117,95 || 104,60 
„»  Schleswig- Holstein 19 004,18 3,5 1 504 248 2,5 43,6 79,15 95,95 
»„» Hannover „.. 38 506,36 71 2 759 544 . 46 40,6 71,66 99,32 
» Westfalen . 20 214,39 8,7 3 618 090 6,0 103,8 178,99 94,70 
»  Hessen-Nassau . 15 700,50 2,9 2 070 052 34 47,8 131,85 104,29 
3 Rheinland 26 996,92 5,0 6 436 337 10,6 79,8 238,41 98,53 
Hohenzollern 1142,26 0,2 68 282 0,1 4, 59,78 I 108,92 
Königreich Preussen | 348 702,12 64,5 37 293 324 61,5 51,0 106 95 102,69 
Bayern rechts des Rheins . 69 942,24 12,9 5 638 539 93 331 80,62 104,44 
Bayern links des Rheins 
* Pfalz) ren 5 927,97 11 885833 | 15 44,0 149,43 102,00 
Königreich Bayern 75 870,21 14,0 6 524 372 10,8 34,2 85,99 104,10 
Königreich Sachsen 14 992,94 2,8 4 508 601 7,4 76,4 300,71 106,% 
» Württemberg 19 511,73 8,6 2 302 179 3,8 26,6 117,99 105,02 
Grossherzogtum Baden 15 067,67 28 2 010 728 3,3 37,6 133,45 101,69 
„ Hessen . .... 7 688,82 14 1209 175 20. 41,8 157,26 100,17 
» Mecklenburg-Schwerin 13 126,92 2,4 625 045 1,0 121 47,62 102,18 
„» Sachsen-Weimar . . 3610,96 0,7 3888 095 0,6 35,6 107,47 104,88 
» Mecklenburg-Strelitz . 2 929,50 0,5 103 451 0,2 6,7 35,31 100,94 
» Oldenburg . ... . 6 428,34 1,2 438 856 0,7 39,5 68,27 99,69 
Herzogtum Braunschwei 3 672,05 0,7 485 958 0,8 55,7 132,34 103,21 
» Sachsen-Meiningen 2 468,28 05 268 916 0,5 43,1 108,95 4 103,63 
» Sachsen-Altenburg . 1 323,52 0,2 206 508 03 45,3 156,03 103,63 
»  Sachsen-Coburg-Gotha 1 977,45 04 242 432 0,4 39,1 123,10 106,81 
„ Anal . . 2... 2 299,38 0,4 328 029 0,6 61,2 142,66 105,57 
Fürstentum Schwarzburg- 
Sondershausen . . 862,10 0,2 85 152 0,1 26,7 98,77 || 105,46 
„» Schwarzburg-Rudolstadt 940,39 0,2 96 835 02 28,2 102,97 104,98 
» Waldeck . . .. . 1120 96 0,2 59 127 01 52 52,74 105,38 
„ Reuss älterer Linie ° 316,30 0,1 70 603 01 56,6 223,22 109,65 
» Reuss jüngerer Linie 826,71 01 144 584 0,2 62,4 174,89 108,23 
» Schaumburg-Lippe 340, 0,1 44 992 0,1 40,3 13222 \ 100,53 
»„ Lippe . . 2 2. 1215,19 0,2 145 577 0,2 31,0 119,80 105,71 
Freie u. Hansestadt Lübeck 297,71 0,0 105 857 0,2 103,0 355,57 103/88 
»» » Bremen 256,39 0,0 263 440 0,4 115,2 1027,50 99,94 
9» „ Hamburg 413,89 0,1 874 878 1,5 158, 2113,79 101,78 
Reichsland Elsass-Lothringen 14 517,70 2,7 1814564 3,0 171 124,99 93,90 
Deutsches Reich |540 777,52 | 100,0 60 641 278 | 100,0 | 47,7 
Eine grössere Bevölkerun 
Belgien mit 227 (1900), die 
(1901) und Italien mit 113 (190 
ist in den einzelnen Teilen des 
neben Berlin, Hamburg, Bremen und Lübeck am 
Sachsen (301 Einw. auf 1 qkm), Rheinland (238), 
N 
1) Einwohnern auf 1 
Reichs sehr verschieden. 
sdichte als das Deutsche Reich haben in 
iederlande mit 154 (1899), 
' 112,14 
102,92 
Europa nur 
Grossbritannien mit 133 
qkm. Die Bevölkerungsdichte 
Unter den Gebietsteilen sind 
stärksten bevölkert das Königreich 
Reuss ä. L. (223), Westfalen (179),
        <pb n="19" />
        <pb n="20" />
        Das Deutsche Reich. Festschrift. Taf. i. 
Millionen 
1905 
60 
Die Säulenköpfe und die rote L 
die Zunahme der Bevölkerung 
188 
1825 
co | 
Ä Id || IH 
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sl Eee HICENENDE TB: BMTETEN 
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Verlag von Putikammer &amp; Mühlbrecht in Berlin W. 
Geogr-Iith.Anst u. Steindr.v.C.L.Keller Benm$.
        <pb n="21" />
        I. 2. Wachstum der Bevölkerung. 11 
Reuss j. L. (175), Hessen (157), Sachsen- Altenburg (156), Pfalz (149), Anhalt (143), 
Baden (133), Braunschweig (132), Schaumburg-Lippe (132) und Hessen-Nassau (132). 
Dünn bevölkert sind Mecklenburg-Strelitz (35), Mecklenburg-Schwerin (48), Waldeck 
(53), Ostpreussen (55), Pommern (56), ‘Hohenzollern (60), Westpreussen (64), Olden- 
burg (68), Posen (69), Hannover (72), Schleswig-Holstein (79), Bayern r. d. Rh. (81), 
Brandenburg (89) und Schwarzburg-Sondershausen (99). 
2. Wachstum der Bevölkerung auf dem heutigen Reichsgebiete. 
‚Die Bevölkerung Deutschlands hat sich im Laufe des 19. Jahrhunderts und bis 
auf die Gegenwart stark vermehrt. Die Zunahme betrug von 1816—1905 nahezu 
das I!/,fache. Ungeachtet der immer dichteren Besiedelung des Reichs hat das 
Wachstum in den letzten Jahrzehnten nicht etwa nachgelassen, sondern sich seit 1890 
noch gesteigert. Folgende Zahlenreihen geben einen Überblick: 
Bevölkerungswachstum seit 1816. 
(Vgl. Taf. I und 2.) 
Bevölkerungszunahme 
\ durchschnitt- di 
., Bevölkerung lich jährlich | peyzjke 
Jahre (Anfang Dezember) auf 1000 evölkerung 
auf dem heutigen Einwohner | Yo® 1816 
Reichsgebiete der mittleren| — 1% 
Bevölkerung gesetzt 
l 2 3 4 
1816 24 833 396 . 100 
1819 25 919 010 14,26 104 
1822 27 042 797 14,15 109 
1825 28 113 269 12,94 113 
1828 "29 020 972 10,59 117 
1831 29 769 702 8,49 120 
1834 30 610 698 9,29 123 
1837 31 591 547 10,51 127 
1840 32 787 150 12,38 132 
1845 33 723 742 9,39 136 
1846 834 735 212 9,85 140 
1849 35 130 398 3,07 141 
1852 85 931 691 1,52 145 
1855 36 113 644 1,68 145 
1858 36 962 742 1,5 149 
1861 38 139 410 10,45 154 
1864 39 391 904 10,77 159 
1867 40 090 621 5,86 161 
1871 41 060 792 5,98 165 
1875 42 129 360 9,96 172 
1880 45 236 061 11,40 182 
1885 46 857 704 7,04 189 
18% 49 428 470 10,68 199 
1895 52 279 901 11,21 211 
1900 56 367 178 15,05 227 
1905 60 641 278 14,61 244 
Unter den europäischen Grossstaaten hat Deutschland mit 60641 278 Einwohnern 
(1905) nächst Russland mit 105 505 963 (1897, die zahlreichste Bevölkerung. Es folgen 
Österreich und Ungarn mit 45405207 (1900), Grossbritannien und Irland mit 
41458721 (1901), Frankreich mit 39252 267 (1906), Italien mit 32475 253 (1901). 
Zu Beginn des neunzehnten Jahrhunderts war Frankreich mit über 27 Millionen das 
volkreichste Land Europas. Das Gebiet des heutigen Deutschen Reichs stand mit 
95 Millionen dahinter. Sodann kamen Grossbritannien und Irland mit nur 17 Millionen,
        <pb n="22" />
        12 I. 3. Bevölkerung in Stadt und Land. 
Italien mit 16 Millionen, Österreich mit 13 Millionen, Für Ungarn wie für Russland 
war die Volkszahl nicht bekannt. 
Die Vermehrung der Bevölkerung ist innerhalb des Deutschen Reichs sehr un- 
gleichmässig erfolgt. Am stärksten sind seit der Reichsgründung die industriellen Ge- 
biete beteiligt. Näheren Aufschluss gibt hierüber die Übersicht auf Seite 10, die in 
Spalte 6 verzeichnet, um wieviel vom Hundert die Bevölkerung der Bundesstaaten 
und Landesteile seit 1871 gestiegen ist. Hiernach war die Zunahme der Bevölkerung, 
abgesehen von den grossstädtischen Gebieten Berlin, Hamburg, Bremen, Lübeck, am 
grössten in Westfalen, Rheinland, Königreich Sachsen und Brandenburg. Die ge- 
ringste Vermehrung weisen auf Hohenzollern, Waldeck, Mecklenburg-Strelitz, Ost- 
preussen, Mecklenburg-Schwerin, Elsass-Lothringen und Pommern. 
3, Bevölkerung in Stadt und Land. 
Die Volkszählung von 1900 brachte das besondere Ergebnis, dass Deutschland 
mit dem Ablauf ‘des neunzehnten Jahrhunderts eine überwiegend städtische Bevölke- 
rung erlangt hat, wenn man als Städte, wie es in der Statistik üblich ist, alle Orte 
von 2000 Einwohnern ab ansieht, denn 54,3 ;, der Bevölkerung wohnten in Gemeinden, 
beziehungsweise Wohnplätzen von 2000 und mehr und nur 45,7 °/, in kleineren Ge- 
meinden. Für 1905 liegen Zahlen hierüber noch nicht vor, doch ist es zweifellos, dass 
seitdem noch eine weitere erhebliche Verschiebung zu ungunsten der ländlichen Bevöl- 
kerung erfolgt ist. Nach der Reichsgründung 1871 entfielen erst wenig mehr als !/,, 
nämlich 36,1 °/,, auf die städtische und fast 2/,, nämlich 63,9 /,, auf die ländliche Be- 
völkerung. Das deutsche Volk lebte noch zum weitaus grössten Teile auf dem platten 
Lande. Es war noch ein Landvolk. 
Nach der Volkszählung von 1900 stellte sich das Verhältnis der ländlichen und 
städtischen Einwohnerschaft für das Reich folgendermassen: 
BevölkerunginStadtund Land im Jahre 1900. 
I. Ländliche G emeinden. Zahl der Gemeinden Bevölkerung 
Gemeinden mit... ... Einwohnern YA % 
| 2 3 4 5) 
weniger als 10 U... ... 16 035 20,84 868 211 1,54 
100 bis unter 50 . ..:°... | Mau 53,55 | 10386172 | 18.48 
50» » 100 ....:4 1eıe 1509 | 8012012 | 1421 
100 2». 20 2220200 4737 6,16 6 467 708 11,47 
ländliche Gemeinden 713 599 95,64 25 734103 | 45,65 
I. Städtische Gemeinden. 
Gemeinden mit... .. Einwohnern 
2000 bis unter 5000 (Landstädte) . . 2269 2,95 6 815 853 12,09 
5000 „ ‚20000 (Kleinstädte) . . 864 1,12 | 7585495 | 13,46 
20000 „ , 100000 (Mittelstädte) . 194 0,25 7111447 12,62 
100 000 und mehr (Grossstädte) . 33 0,04 9120280 | 16,18 
städtische Gemeinden 3 360 4,36 30 633 075 54,35 
Gesamtsumme 16 959 100 56 367 178 100 
In den ländlichen Gemeinden spielten hiernach die kleineren Dörfer von 100 
bis 500 Einwohnern die Fauptrolle, unter den Städten stellten die Grossstädte bereits 
die grösste Bevölkerungsmasse. 
‚In etwas anderer Weise ist in der folgenden Übersicht die Bevölkerung 
gruppiert. .. 
Zweidrittel der Bevölkerung lebten hiernach in Gemeinden von unter 13 000 
Einwohnern. Die Lebensverhältnisse infolge der Dichte der Ansiedelung pflegten bis
        <pb n="23" />
        I. 3. Bevölkerung in Stadt und Land, 13 
Die Gemeinden nach ihrer Grösse, 
Grossstädte Mittlere Städte Kleinere Städte Kleine Orte 
mit 100000 und mehr mit 40000 bis 100.000 mit 15000 bis 40000 unter ‘15000 Ein- 
Einwohnern Einwohnern Einwohnern wohnern 
Bevölkerung Bevölkerung Bevölkerung , Bevölkerung 
Jahre | Zahl in % || Zahl in % || Zahl in 9/6 in %o 
. der der ' der der || der der der 
(e- Ge- (Ge- Ge- Ge- Ge- « (Fe- 
mein- samt- || mein- sami- || mein- samt- samt- 
den bevöl-|| den bevöl-|| den bevöl- bevöl- 
kerung kerung kerung! kerung 
2 3 ı 4 5 6 7 8 | 9 10 11 12 
1871 8 1 968 537 4,8 3l 1992 4W 
1875 12 2665 d14 6,2 31 1 797 128 
1880 | 14 3273 144 1,2 33 2176 784 
1885 | 21 4 446 381 9,5 32 1932 379 
1890 26 6241309 12,0 31 2.032096 
1895 | 28 7276993 | 13,9 5l 2 938 620 
IWW I 33 9120280 | 16,2 61 3 619 295 205 | 4722 886 38 904 717 | 69,0 
1905 | 41 111509004 | 19,0 64 | 3931927 221 | 5209173 86 || 39991174 | 65,9 
dahin von geringerem Einfluss zu sein. Die ausgeprägte städtische Bevölkerung ist 
in die der (Grossstädte, der mittleren und kleineren Städte geschieden, und zwar um- 
fassten im Jahre 1905 die Grossstädte 19,0°/,, die mittleren 6,5%), und die kleineren 
Städte 8,6 0), der Bevölkerung. Die deutschen Grossstädte mit ihren 11/, Millionen Ein- 
wohnern stehen heute kaum noch hinter den Grossstädten Grossbritanniens zurück, die 
nach der letzten Zählung von 1901 13!/, Millionen zählten. In England und Deutsch- 
land ist die grossstädtische: Entwicklung am weitesten fortgeschritten. 
95 | 2021 536 4, 
107 | 2539 363 
9 || 35078319 | 85,4 
6.0 11 35 726 955 | 83,6 
1355 | 2982 113 6,6 || 36 804.020 | 81,4 
157 | 3493 673 15 ı 86985271 | 78,9 
I6l | 3786 955 {1 37368122 | 75,6 
7 
8.4 
m u“ 
184 | 4120158 37 944 130 | 72,6 
U  ) 
ne Er re aHa n 
OU Dre DONE CD 
2 
Das Wachsen der städtischen Bevälkerung beruht keineswegs auf einem grösseren 
Geburtenüberschusse der Städte, sondern darauf, dass der fortdauernde Bevölkerungs- 
zuschuss des gesamten Reichs hauptsächlich in den Städten Unterkommen sucht. 
Hieraus erklärt sich das sehr verschiedene Wachstum der Bevölkerung der grösseren 
und kleineren Orte. Die folgende Zusammenstellung gibt an, in welchem Masse die 
Bevölkerung jeder Gemeindegrössenklasse von einer Volkszählung zur anderen zu- 
genommen hat. 
Wachstum der Gemeinden. 
Die Bevölkerungszunahme betrug zwischen den neben- 
stehenden zwei Volkszählungsjahren durchschnittlich 
jährlich in Prozent der mittleren Bevölkerung jeder 
Jahre Grössenklasse 
Grossstädte Mittiere Kaeinere Kleine Orte 
1 2 3 4 5 
181-1875 | 3,30 2,77 2,96 0,64 
1875-180 | 2,62 2,21 2,10 0,90 
1880 -1885 2,32 2,29 1,98 0,36 
1885 —18%0 3,23 8,02 2,40 0,52 
1890 —1895 2,00 2,73 2,40 0,74 
1895-—1900 2,16 3,20 2,79 0,96 
1900—1905 2,170 3,12 3,17 0,72 
Die Gemeinden unter 15 000 Einwohnern befinden sich seit der Reichsgründung 
nur in ganz schwachem Wachstum; anders stehen die Städte mit 15 000 Einwohnern 
und darüber da. In den kleinen Gemeinden erreichte die Zunahme niemals 1 volles 
Prozent, in den kleineren Städten hielt sie sich ungelähr zwischen 2 und 3°%/,, in den 
mittleren und Grossstädten zwischen 2 und 4°. jeit 1890 haben die mittleren und
        <pb n="24" />
        14 . I. 4. Geschlecht, Alter und Familienstand. 
kleineren Städte die Grossstädte an Stärke des Wachstums noch überflügelt, während 
bis dahin die Grossstädte an erster Stelle standen. Dies ist darauf zurückzuführen, 
dass die Anziehungskraft gerade der bedeutendsten Grossstädte mit dem fortschreitenden 
Ausbau ihres, Weichbildes mehr ihren Vorstädten als ihnen selber zugute kam. Das 
war namentlich bei Berlin, Essen, Cöln, Hannover, Dresden, auch Elberfeld, Barmen, 
Dortmund, Frankfurt a. M. und Mannheim der Fall. Überblickt man die Ent- 
wicklung seit Anfang des neunzehnten Jahrhunderts, so waren 1816 2 Grossstädte 
mit 307000 Einwohnern vorhanden. Ihre Bevölkerung machte 1,2 0), der Gesamtbevöl- 
kerung aus. 1855 belief sich die Zahl der Grossstädte auf 6; ihre Bevölkerung 
betrug 1095000 oder 3°. der Gesamtbevölkerung. 1905 wurden 41 Grossstädte mit 
11509000 Einwohnern oder 190/o. der Gesamtbevölkerung festgestellt. Die heutigen 
41 Grossstädte zählten 1816 1260000 Einwohner und 1855 2409000. Ihre Bevölkerung 
von 1816, gleich 100 gesetzt, ist gestiegen bis 1855 auf 191, bis 1905 auf 913, so dass 
ihr Hauptwachstum erst in die zweite Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts fiel. (Vgl. 
auch Taf. 2.) 
4. Geschlecht, Alter und Familienstand. 
Die Zusammensetzung der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter und Familien- 
stand lässt die nebenstehende Übersicht (S. 15) nach dem Stande von 1900 erkennen. 
Teilweise liegen bereits für die Volkszählung 1905 die Ergebnisse vor, nach 
denen 29884681 oder 49,280/ der Bevölkerung männlichen, 30756597 oder 50,72%], 
weiblichen Geschlechts waren. Es kamen mithin auf 100 männliche 102,92 
weibliche Personen. Der Frauenüberschuss hat sich früher höher gestellt. 
Entwicklung des Frauenüberschusses. 
Von 100 Personen der 100 A 
Jahre Bevölkerung waren kamen 
männlich weiblich "Frauen 
1 2 3 4 
1871 49,08 50,92 103,75 
1875 49,12 50,88 103,59 
1880 49,05 50,95 103,89 
1885 48,95 51.05 104,31 
18% 49,02 50,98 103,99 
1895 49,08 50,92 103,73 
1900 49,21 50,79 103,22 
1%5 49,28 50,72 102,92 
‚ Am grössten war der Frauenüberschuss im Jahre 1885 — 104,31, seitdem ist er 
ständig herabgegangen. Er ist jetzt geringer als in den meisten europäischen 
Grossstaaten. 
. Bei den Staaten und Landesteilen stellte sich der Frauenüberschuss von 1905 
am höchsten in Reuss ä. L. (109,65), Schlesien (109,08), Hohenzollern (108,92), Reuss 
j- L. (108,23), Posen (108,22) und in Berlin (107,16). Ein Männerüberschuss ist da- 
E27) vorhanden N sass-Tothringen (93,90 weibliche auf 100 männliche), Westfalen 
U) Schleswig-Holstein (95,95), Rheinland (98,53), -H 32 
(99,69) und in Bremen 99,50 annover A, Oldenburg 
Dem Alter nach standen nach der Volkszählun 1900 ı 
I g von 1900 im 1. Lebensjahre 
(Säuglingsalter) 1632103 = 29%,,; im Alter von I bis unter 15 Jahren (Kindesalter) 
befanden sich 17982719 = 319% und im Alter von 15 bis 60 Jahren (mittleres 
a) 32355489 = 574 %.;5 60 und mehr Jahre (hohes Alter) zählten 4396867 oder 
00. 
Unter den Säuglingen überwiegt d ibli 
cn gt das männliche Geschlecht. Auf 100 weiblich 
Säuglinge kommen 101,9 männliche. Der Überschuss an Knaben zeigt sich auch noch
        <pb n="25" />
        Das Deutsche Reich. Festschrift. Taf. 2. 
Grofsstadtbevölkerung im Vergleich zur Gesamtbevölkerung 
auf dem heutigen Gebiete des Deutschen Reichs 
in den Jahren 1816, 1855 und 1906. 
Millionen 60 641 278 | 
60 | ; | | | | 
1905 
II) 
50 | 
40 
86 113 644 
S | 
Sl 
80 RS | 
N 
Q 
Q 
24 833 396 o 
“) 
Prog ER — 
Wall 11 509 008 
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MAR. 11 I BR k 
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IINLLARAMENEN : 1 | 
Für den Vergleich ist bei den Säulen nur die Höhe, bei den Tiirmen aber Höhe und Breite 
in Betracht zu ziehen. 
Verlag von Putikammer &amp; Mühlbrecht in BerlinW Geogr-Fith. Anst.u Steindrv. C.I.Keller, Berlin S
        <pb n="26" />
        <pb n="27" />
        Geschlecht, Alter und Familienstand der Bevölkerung im Jahre 1900. 
Es standen 
im Alter von 
.s . Jahren 
1 
Ledige 
Verheiratete 
Verwitwete und Geschiedene 
männlich 
2 
weiblich 
3 
zusammen 
4 
männlich 
5 
weiblich | 
6 
zusammen 
7 
männlich 
8 
weiblich 
N) 
zusammen 
‚10 
männlich 
1l 
weiblich 
zusammen 
13 
unter 1 
823 0663 
808 44) 
1.632 103 
823 663 | 
80840 ı 1632103 
1 bis unter 
5 
5 y » 10 
10 „2 
2 874107 
3 206 962 
2925 918 
2 803 348 
3199 211 
2 912 573 
5 738 055 
6 406 173 
5 838491 
2 874 107 
3 206 962 
2 925 918 
2863948 , 5738055 
3199 211 
2 912 573 
646173 
5 838491 
1 bis 
9 006 987 
3 975 732 
17982 719 
9 006 987_ 
8 975 732 || 17 982 719 
15 bis 
ITSUISE 
2 304 275 
1075 413 
656 515 
2 610 5u1 
1 824 046 
771101 
619 316 
5 274 652 
4128321 
1 846 514 
1 275 829 
unter 
6 700 352 
5 824 964 
12 525 316 
1975 
233 850 
1140 273 
2 968 702 
41 949 
728 309 
1447 128 
2 970 869 
43 924 
962 159 
2 587 401 
5 939 571 
1595 
4422 
44 441 
560 
7363 
25 266 
141 371 
623 
8 958 
34 688 
135 812 
2 666 189 
2 539 720 
2 225 108 
3 669 656 
2 653 010 
2559718 | 
2 243 495 
8 731 556 
5319199 
5 099 438 
4 468 603 
7401 212 
4 344 800 
5 188 255 
9 533 059 
55 521 
174 560 
230 081 
11 100 673 
11 187 779 
22 288 452 
unter 
0. m 
263 666 
162 722 
328 916 | 
231131 | 
592 582 
393 853 
2 423 994 
1 730 987 
2 253 973 
1493 739 
4 682 967 
3 224 726 
82 791 
159 376 
335 339 
595 403 
418 130 
754779, 
2770451 
2053085 
2 923 228 
2 320 273 
5 693 679 
4 373 358 
unter 
60 
7126 740 
6385 011 13 511 751 
8499 781 
8 940 967 
| 17 440 748 
297 688 
1105 302 
1402 990 
15 924 209 
16 431 280 
ı32 355 489 
unter 
70 
80 
32 919 
40 417 
157 902 
250 821 
117 930 
960 713 
301 730 
681 279 
159 507 
1641 992 
461 237 
247 005 
225 235 
706 627 
477149 
953 632 
102 384 
1 300 637 
561 382 
1545 808 
714 169 
2 846 445 
1231551 
I. 
4. Geschlecht, Alter und Familienstand. 
77513 | 
soso | 16719 | 24799 
141 416 252134 || 393 550 
17098 806 | 16 421 317 133520 123 
48 902 
2152131 
19 592 879 
124 581 
1308 357 
2413 659 
195 170 
1 851 186 
3 254 176 
268 871 
4 396 867 
56 367 178 
70 589 
542 829 
840 517 
114 369 
1 982 388 
27 137 247 
151 502 
2414479 
28 629 931 
‘ ph} „ 
80 und darüber 
60 und darüber 
Summe 
35 700 
1 298 143 
9797 924 
13 202 
853 988 
9 794 955 
15
        <pb n="28" />
        16 I. 4. Geschlecht, Alter und Familienstand. 
bei der nächsten Altersgruppe von 1 bis unter 15 Jahren (100,3). Mit der Altersklasse 
von 20 bis 25 Jahren beginnt jedoch die Anzahl der weiblichen Personen die der 
männlichen zu übertreffen. In der Altersgruppe von 15 bis 60 Jahren kommen auf 
100 weibliche nur 96,9 und in der letzten von 60 und mehr Jahren nur noch 82,1 
männliche Personen. Das Verhältnis der Geschlechter zu einander für das 1. Lebens- 
jahr wird dadurch bestimmt, dass mehr Knaben als Mädchen geboren werden. Das 
Nachlassen dieses Übergewichts der männlichen Personen in der Altersgruppe von 
l bis 15 Jahren rührt von der grösseren Sterblichkeit der Knaben her. Sodann ist 
der zunehmende Frauenüberschuss ausserdem auf die stärkere Auswanderung der Männer 
zurückzuführen. Die Verringerung des Frauenüberschusses zumal im mittleren Alter 
hat seine Ursache im Nachlassen der deutschen Auswanderung und in der stärkeren 
Einwanderung von Männern. 
Die Veränderungen der Altersgliederungen zeigen folgende Zahlen: 
Entwicklung des Altersaufbaus. 
Von 1000 der Gesamtbevölkerung standen 
Jahre im Alter von .... Jahren 
0 bis 15 | 15 bis 40 40 bis 60 | 60 und mehr 
1 2 | 3 4 5 
1871 345 389 1% 76 
1875 349 388 187 76 
1880 356 382 183 79 
1885 355 381 183 8 
1890 351 387 182 80 
1900 348 395 179 18 
Die Ursache der Verschiebungen liegt hauptsächlich in dem unregelmässigen 
(sange der natürlichen Bevölkerungsbewegung, daneben auch in der Aus- und Ein- 
wanderung, Bemerkenswert ist jedenfalls die Stärkung des lebenskräftigsten Alters 
vom 15. bis zum 40. Jahre. 
Die Altersgliederung in den Bundesstaaten und Landesteilen weicht erheblich 
von einander ab, was einerseits auf die verschiedene Geburtenhäufigkeit, auf die 
Sterblichkeitsverhältnisse, mehr aber noch auf die inneren Wanderungen zurückzuführen 
ist. Die meisten Kinder (von O bis 15 Jahren) haben Posen (402 "je der Gesamtbe- 
völkerung), Lippe (391), Westpreussen (388), Westfalen (387), Reuss ä. L. (382) und 
Östpreussen (3/2). Erwachsene jüngeren Alters (von 15 bis 40 Jahren) sind in be- 
sonders grosser Zahl zu finden in Berlin (488 %/g), Bremen (458), Hamburg (439), Elsass- 
Lothringen (418), Lübeck (416), Hessen (414), im Königreich Sachsen (412), Rhein- 
land (409), in Baden (408), Westfalen (407), Hessen-Nassau (407) und in Brandenburg 
(401). Besonders viel ältere Personen (von -40 bis 60 Jahren) weisen auf Hohenzollern 
(212), die beiden Mecklenburg (199), Berlin (196), Schwarzburg-Sondershausen (190), 
Waldeck (190), Brandenburg (189), Hamburg (189), Ostpreussen (188) und Württem- 
berg (188). Die meisten betagten Personen und Greise (von 60 und mehr Jahren) 
sind gezählt in Mecklenburg-Strelitz (113), Mecklenburg-Schwerin (105), Hohenzollern 
(105), Elsass-Lothringen (94), Schwarzburg-Sondershausen (93), Ostpreussen (92) und 
in Sachsen-Weimar (92). 
Grösser als zwischen den Staaten und Landesteilen sind die Unterschiede des 
Altersaufbaus in Stadt und Land. Doch liegen Zahlen hierüber nur für diejenigen 
(semeinden vor, die zum Zwecke der Todesursachenstatistik dem Kaiserlichen Ge- 
sundheitsamte auch Mitteilung über das Alter ihrer Bevölkerung machen. 
Die erwerbsuntüchtigen Altersklassen, nämlich die Kinder bis zu 15 Jahren und 
die Personen von 60 und mehr Jahren, sind in den kleineren Gemeinden am stärksten 
vertreten. In den Grossstädten sind sie am wenigsten besetzt; dagegen hier am meisten 
die lebenskräftigsten Altersklassen von 15 bis 60 Jahren. In diesen Zahlen kommt
        <pb n="29" />
        <pb n="30" />
        Das Deutsche Reich. Festschrift. 
Abb. 1 Taf. 3. 
Die Altersgliederung der Bevölkerung 
in den deutschen Grofsstädten, Mittelstädten und kleineren Gemeinden im Jahre 1900. 
0—1 Jahr 0—1 Jahr 
(224.620) —= 24,6 °/o0 (93 905) = 27,690 0—1 Jahr 
532010 — 58,4 N 200314 = 58,8 (1267 233) 
N PN AU, Oo 
3503829 
— 83,1 
Ka 
kleinere Gemeinden 
EINEN: 
Grofsstädte Mittelstädte 
(100 000 und mehr) (40 000100000) (unter 40000 Einwohnern) 
Abb. 2. 
Geborene und Gestorbene 
auf dem heutigen Gebiete des Deutschen Reichs 
in den Jahren 1853/57 und 1901/08. 
Millionen 1901/06 
10 + Toigedorene 
9 ri 4 
8 ) Geburten-Überschuß 
7 _ __ 
1853/57 
; Totgeborene 
N J 
Geburten-Überschuß N 
D&amp;D 
’ | E 
sstorbene 
4 B 
S 
KL 
oO 
3 S 
OÖ r _— 
al ___.__ _. a LL 
IL 
unehelich unehelich 
Verlag von Puttkammer « Mühlbrecht in BerimW. 
Geogr-Kth Anst.u Steindrv. C.L.Keller. Berlin S.
        <pb n="31" />
        I. 4. Geschlecht, Alter und Familienstand. 17 
Der Altersaufbau in grossen und kleinen Gemeinden im Jahre 
1900. 
(Vgl. Abb. 1 auf Taf. 3.) 
I. in den 33 Gross I in 57 mittleren III. in kleineren 
. d 4 i it i 
Bevölkerung am 1. 12. 1900 städten (100000 und 100 0 Einvehnen on Einwohnern) “on 
. mehr Einwohner) von 20 Staaten 20 Staaten 
EEE 1 _2 | _3 4 b 6 7 
Kinder des 1. Lebensjahres , . . . | 224620 | 24,6 93905 | 27,6 || 1267288 | 80,1 
Kinder von 1 bis 15 Lebensjahren 2 403 400 263,5 956 333 280,9 14.081456 | 334,2 
Personen von 15 bis 60 Lebensjahren 5 960 250 653,5 2153 892 682,7 23 285 242 552,6 
Personen von 60 und mehr Lebens- . 
jahren . » 2 2 2 2 2 22.) 532010 584 || 200314 58,8 3 503 829 83,1 
im ganzen | 9 120 280 1000 |} 340444 | 1000 || 42137760 | 1000 
zum Ausdruck, dass die kleineren Orte und besonders wohl die ländliche Bevölkerung 
mehr Kinder hervorbringen, im besten Alter hiervon abgeben und möglicherweise be- 
tagte Personen wieder bei sich aufnehmen. 
Dem Familienstande nach war über die Hälfte der Bevölkerung von 
1900 ledig (33520123 = 59,5 Yu), etwa ein Drittel (19592879 = 34,7 v/o) verheiratet, 
die übrigen (3254176 = 5,8 0/0) verwitwet und geschieden. Unter den Ledigen waren 
die männlichen Personen (51,0*°,,) etwas stärker vertreten als die weiblichen (49,0 9,o). 
Dagegen übertraf die Zahl der weiblichen Verwitweten und Geschiedenen (74,2 ,.) die 
der männlichen (25,8%") beinahe um das Dreifache, Der Frauenüberschuss, den die 
Gesamtbevölkerung aufweist, ist also ein Überschuss an verwitweten und geschiedenen, 
nicht an ledigen Frauen. Das Verhältnis der nicht verheirateten ehemündigen 
Männer (über 21 Jahr) zu den nicht verheirateten ebemündigen Frauen (über 
16 Jahr) war bei den einzelnen Altersklassen folgendes: 
Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter im Jahre 1900. 
Heiratsfähige 100 Männer 
Altersklassen kamen 
männliche weibliche Frauen 
1 2 3 4 
bis unter 25 Jahren . 1 794 524 3 892 117 2169 
2 a" ER 1 084 835 196 367 73,4 
57" Se 450 101 499 072 95,3 
Pe 1 a 250 858 331 615 132,2 
FT 1; Sa 189 197 328 700 173,7 
45 % „ 50 „ 157 260 335 555 213.4 
50 bis unter 55 Jahren ‚158 393 391 659 | 473 
"ER 163 705 434 875 265,6 
60 und mehr . 684 245 1560491 | 2ası 
Gesamtzahl 4933 113 850051 | 173 
Auf 8500451 nicht verheiratete Frauen kamen also 4933113 nicht verheiratete 
Männer. Berücksichtigt man nur die Personen bis zum Alter von 50 Jahren, so standen 
6113426 nicht verheirateten Frauen 3926770 nicht verheiratete Männer gegenüber. 
Zur Prüfung der Veränderung des Familienstandes sind folgende Zahlen aufgestellt: 
Das Deutsche Reich. Festschrift. d
        <pb n="32" />
        18 II. Bewegung der Bevölkerung. Vorbemerkungen. 
Entwicklung des Familienstandes. 
Von je 1000 (männlichen, weiblichen, überhaupt) Einwohnern waren: 
Jahre Ledige | Verheiratete | Verwitwete und Geschiedene 
männlich weiblich jüberhaupt|| männlich | weiblich | überhaupt ‘männlich | weiblich | überhaupt 
1 2 3 an 6 7 | 8 U BIP N 
ısı | ea | 588 | 606 || 841 | 380 | 38 35 82 59 
1880 620 581 600 4 346 334 340 34 104) 60 
15% 621 579 600 346 333 339 33 88 61 
1900 617 574 595 353 342 347 3 8 58 
Hiernach hat die Zahl der Verheirateten auf Kosten der Ledigen ein wenig 
zugenommen. 
II. Bewegung der Bevölkerung. 
Vorbemerkungen. 
Während die Volkszählungen den Stand der Bevölkerung am Zählungstage fest- 
stellen, ist es Aufgabe der Statistik der Bevölkerungsbewegung, den fortdauernden 
Wechsel zu beobachten. welchen Eheschliessungen, Geburten und Sterbetälle im Be- 
völkerungsstande herbeiführen. Auch die Wanderungen in und ausser Landes sind 
neben der natürlichen Bevölkerungsbewegung als wichtige V'eränderungserscheinungen 
zu berücksichtigen. j , 
Die Anschreibung der Eheschliessungen, Geburten und Sterbefälle ist im 
kirchlichen Interesse schon länger erfolgt, als die Statistik sie auszubeuten begonnen 
hat. Noch vor der Mitte des 19. Jahrhunderts war aber auch die Statistik der Be- 
völkerungsbewegung bereits so entwickelt, dass für die Zeit von 1841 an sich ziemlich 
verlässliche Angaben für das ganze heutige Reichsgebiet zusammenstellen lassen. Als- 
bald nach der Reichsgründung ist die Statistik der Bevölkerungsbewegung in ihren 
(srundzügen einheitlich geregelt worden. Die Reichsstatistik der Bevölkerungsbe- 
wegung setzte mit dem 1. Dezember 1871 ein und knüpfte hiermit genau an die erste 
Volkszählung im Reiche an. Wie die Volkszählungen wird auch die Statistik der 
Bevölkerungsbewegung von der Landesstatistik ausgeführt. Das Kaiserliche 
Statistische Amt erhält von den landesstatistischen Ämtern gemeinsame Nach- 
weisungen zur Veröffentlichung. Auch für die Statistik der Bevölkerungsbewegung 
findet deshalb die Reichsstatistik in den weitergehenden \eröffentlichungen der Landes- 
statistik eine Ergänzung bald in dieser, bald in jener Beziehung. Ebenso wendet ihr 
die Städtestatistik Interesse zu. Anfänglich behandelte die Reichsstatistik die Be- 
wegung der Bevölkerung in engen Grenzen. Seit 1901 ist sie auf Grund des Bundes- 
ratsbeschlusses vom 6. Dezember 1900 1) erweitert worden. b 
Die Statistik der Bevölkerungsbewegung hat durch die reichsgesetzliche Regelung 
der Beurkundung des Bersonenstandes die vorzüglichste Unterlage 
gewonnen. Durch das Gesetz vom 6. Februar 18752) nämlich ist die Beurkundung 
des Personenstandes und der Eheschliessungen von den kirchlichen Behörden auf die 
Standesbeamten übergegangen. deren Amtsführung mit Bürgschaften hoher Zuverlässig- 
keit versehen ist. .\ut die Anschreibungen der Standesbeamten aber stützt sich die 
Statistik der Eheschliessungen, Geburten und Sterbefälle. 
Von den Wanderungen wird nur die überseeische Auswanderung fort- 
dauernd beobachtet. Dies geschieht in den deutschen Einschiffungshäfen, auch gehen 
 VJHStatDtR 1%01 I S.9. ")RGBI S. 23.
        <pb n="33" />
        II, Bewegung der Bevölkerunig. Vorbemerkungen. 19 
von den wichtigsten ausländischen Seeplätzen Nachrichten ein. Massgebend für diese 
seit der . Reichsgründung unternommene Statistik sind zur Zeit die Bundesratsbe- 
stimmungen vom 9. Dezember 18981); doch hat sich die Statistik seitdem weiter 
entwickelt. Insbesondere wird durch Einvernehmen mit den beteiligten Reedereien 
seit 1905 versucht, auch die Einwanderung nach Deutschland, sowie die Rückwanderung 
über See nach Möglichkeit zu erfassen. Die Wanderungen über die Binnengrenze 
entziehen sich der unmittelbaren Erfassung; doch geben die Volkszählungen hierfür 
einen Anhalt. Denn indem man mit den Bevölkerungszahlen, wie sie bei zwei 
Volkszählungen ermittelt werden, die Geburten und Sterbefälle der Zwischenzeit 
vergleicht, gelangt man zu einer Berechnung der Wanderbewegung, die, soweit sie 
nicht überseeische Wanderung ist, über die Landgrenze erfolgt sein muss. Auch ge- 
währt die Feststellung fremder Staatsangehöriger oder im Auslande geborener Personen 
bei den Volkszählungen über die Einwanderung Aufschluss. Ebenso werden auch die 
Binnenwanderungen nur durch die Volkszählungen erkennbar. Sie werden durch Ver- 
gleich von Wohnort und Geburtsort der Bevölkerung nachgewiesen. So treten 
wenigstens die Ergebnisse der inneren Wanderungen nach dem Stande am Volks- 
zählungstage in Erscheinung, wenn auch die Wanderungen selbst nicht ermittelt werden 
und deshalb manche, wie wiederholter Ortswechsel in der Zwischenzeit oder Rück- 
wanderung, der Beobachtung entgehen. 
Die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Eheschliessungen, Geburten 
und Sterbefälle) wird jährlich in dem 1. Vierteljahrsheft zur Statistik des Deutschen 
Reichs und ebenda auch die Auswanderungsstatistik veröffentlicht. Die Statistik der 
Binnenwanderung wird in den Veröffentlichungen der Volkszählungen berücksichtigt). 
Über die Sterblichkeitsverhältnisse eines grossen Teils der Be- 
völkerung des Deutschen Reichs gehen dem Kaiserlichen Gesundheitsamte 
seit seiner Errichtung regelmässig Ausweise zu, welche nicht nur die Zahl der Ge- 
storbenen und die Häufigkeit gewisser Ursachen der Sterbefälle, sondern auch die 
Zahl der Lebend- und Totgeborenen und die Zahl der innerhalb des 1. Lebensjahrs 
gestorbenen Kinder angeben. 
Diese Ausweise, die im Gesundheitsamte regelmässig alsbald tabellarisch zu- 
sammengestellt und sodann in den „Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheits- 
amtes® abgedruckt werden, gelangen zur Einsendung: 
A. allwöchentlich aus jedem mindestens 40000 Einwohner zählenden Orte des 
Deutschen Reichs, deren es bei Errichtung des Gesundheitsamts 45, nach 
dem Ergebnisse der letzten Volkszählung aber 105 gegeben hat, 
B. allmonatlich aus denjenigen Orten des Deutschen Reichs, welche um die 
Mitte des laufenden Kalenderjahrs 15000 oder mehr Einwohner haben. 
Hierzu kommen zur Zeit noch 7 kleinere Ortschaften, welche als Vororte von 
Berlin zur Teilnahme an der Statistik aufgefordert worden sind. Diese ins- 
gesamt 342 Berichtsorte, gegen ursprünglich 149, waren am 1. Dezember 1905 
von 20,88 Millionen, um die Mitte des Jahres 1907 schätzungsweise von 21,64 
Millionen Personen bewohnt. 
Den Angaben zu A. und B. werden entsprechende aus den wichtigsten Plätzen 
des Auslands angeschlossen, um Zahl und Art der Todesfälle im In- und Auslande 
in Vergleich stellen, besonders aber auch um die Verbreitung und den Gang der ver- 
schiedenen Seuchen tunlichst verfolgen zu können. ’ 
Die wöchentlichen und monatlichen Ausweise bilden eine willkommene Quelle, 
namentlich auch für die Behörden, um sich fortlaufend über die Bewegung der Be- 
völkerung unterrichten zu können. Dabei ist zu beachten, dass die wöchentlich be- 
richtenden Städte von mehr als dem vierten Teile, die monatlich berichtenden sogar 
von mehr als dem dritten Teile der gesamten Bevölkerung des Reichs bewohnt 
werden. Es sei noch hervorgehoben, dass dieser Zweig der Reichs-Medizinalstatistik 
— 0 — 
1) VJHStatDtR 1899 18.1. *) Vgl. StatDtR N.F. Bd. 150. 
2 *
        <pb n="34" />
        20 II, Bewegung der Bevölkerung. Vorbemerkungen. 
auf freiwilliger Beteiligung der grösseren Gemeinden an der bereits 18// vom 
Kaiserichen Gesundheitsamte ins Leben gerufenen Einrichtung beruht. Durch solches 
bereitwilliges Entgegenkommen der Gemeinde-Behörden ist es möglich, für den er- 
wähnten grossen Teil der Reichsbevölkerung die Sterblichkeitsvorgänge fortlaufend zu 
verfolgen und sie schon kurze Zeit nach Eintritt der Sterbefälle, bei der Wochensta- 
tistik sogar schon nach wenigen Tagen, zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Dass 
dieser Teil der Reichsbevölkerung in einer hygienisch sehr bedeutsamen Weise, nämlich 
durch das Zusammenwohnen in den grössten Ortschaften des Reichs, besonders ge- 
kennzeichnet ist, erhöht den Wert der einschlägigen Veröffentlichungen. 
Seit 15 Jahren erhält das Kaiserliche Gesundheitsamt aber auch 
jährlich auf Anregung des Reichskanzlers aus sämtlichen Verwaltungsbezirken der 
Bundesstaaten Ausweise nach vereinbartem einheitlichen Muster über die Sterblichkeits- 
vorgänge unter der Bevölkerung. .Anfangs — zum ersten Male für das Jahr 1892 — 
kamen diese Ausweise lediglich aus den Verwaltungsbezirken der 6 grössten Bundes- 
staaten (Preussen, Bavern, Sachsen, Württemberg, Baden, llessen), der Reichslande 
(Elsass-Lothringen)' und 3 kleinerer Bundesstaaten (Sachsen-Coburg-Gotha, Bremen, 
Hamburg), welche 10 Staatsgebiete nach der Volkszählung von 18590 von 46,355 
Millionen, d, h. etwa 94°j, der damaligen Gesamtbevölkerung des Reichs, bewohnt 
waren. Im Laufe der Jahre sind mehr und mehr Bundesstaaten der Statistik beige- 
treten. Im Jahre 1903 beteiligten sich deren 24, 1904: 25; vom Berichtsjahre 1906 
an werden die Jahresausweise aus allen Teilen des Deutschen Reichs, mithin aus 
jedem der 1046 Verwaltungsbezirke der 26 Einzelstaaten des Reichs eingehen. Sie 
enthalten gegenwärtig Angaben über Geschlecht und Lebensalter der Gestorbenen, 
wie auch über die wichtigsten Ursachen der Sterbefälle und werden unter der Be- 
zeichnung „T'odesursachenstatistik“ in den „Medizinal-statistischen Mitteilungen aus dem 
Kaiserlichen Gesundheitsamte“ alljährlich veröffentlicht und besprochen, Die Haupt- 
ergebnisse werden gewöhnlich durch bildliche Darstellungen veranschaulicht. 
Da die Zahl der Gestorbenen, namentlich der im 1. Lebensjahre gestorbenen 
Kinder, wesentlich von der Zahl der im gleichen Zeitraume geborenen Kinder 
beeinflusst wird, war es notwendig, die medizinal-statistischen Erhebungen des Gesund- 
heitsamts auf die Zahl der lebend- und totgeborenen Kinder auszudehnen, 
zumal dadurch auch eine unentbehrliche Unterlage für die richtige Beurteilung der 
Sterblichkeitsverhältnisse der Wöchnerinnen, sei es an Kindbettfieber, sei es an son- 
stigen Kindbettleiden, gewonnen wird. Gleichzeitig mussten zuverlässige Ausweise 
über den jeweiligen Stand der lebenden Bevölkerung, deren Wachsen und 
Vergehen das Gesundheitsamt zu verfolgen hat, beschafft werden, insbesondere musste 
der Altersgliederung der Bewohner in jedem zu einer statistischen Einheit zu- 
sammengefassten Gebiete eingehende Berücksichtigung zuteil werden. Nur in den 
Wochen- und Monatsübersichten der genannten „Veröffentlichungen“ glaubte man sich 
auf eine Hervorhebung der Todesfälle im 1. Lebensjahre beschränken zu sollen. 
‚Die sehr beachtenswerten Eigentümlichkeiten, welche die’ Sterblichkeitsverhält- 
nisse der in den Grossstädten und Mittelstädten lebenden Bevölkerung 
bieten, machten es ferner bei der sogenannten Todesursachenstatistik notwendig,x die 
Ausweise aus diesen grössten Wohnplätzen des Reichs gesondert zu bearbeiten. Hier- 
für kommen nach den Ergebnissen der letzten Volkszählung 105 Wohnplätze in Be- 
tracht, und zwar A) 41 Grossstädte des Reichs mit einer Gesamtbevölkerung 
von 11!/, Millionen (d. i. 190, der Reichsbevölkerung), B) 64 Mittelstädte mit einer 
Gesamtzahl von 4 Millionen Bewohnern (d. i. 6,6", der Reichsbevölkerung). Als 
„Grossstadt“ ist jede Stadt mit mindestens 100 000 Einwohnern, als „Mittelstadt“ 
jede Ortschaft mit mindestens 40000, aber weniger als 100000 Einwohnern gezählt 
Zu den letzteren gehören nicht nur Stadtgemeinden, sondern auch 6 amtlich als Land- 
gemeinden bezeichnete Orte. Die 33 Gross- und 57 Mittelstädte, auf welche sich die 
Angaben für die Jahre 1898/1902 und 1900/1904 in Ziffer 2 und 3 dieses Abschnitts 
beziehen, sind:
        <pb n="35" />
        <pb n="36" />
        Eheschliefsungen, Geborene und Gestorbene 
auf dem heutigen Gebiete des Deutschen Reichs von 1851 bis 1908. 
18 1880 
Auf 1851 1860 70 
1890 
| 
123456789 
i | | 
T 
DD - - Let 
23456789 12345 
1000 Einwohner + 
kamen 14 HH 
40 
N 
Geborene--,. 
Das Deutsche Reich. Festschrift. 
I N.4--Geborene 
Gestorbene...; 
4 
- —_— +. 
2 
„Gestorben 
20 
20 
8 
1-44 — + 
81 —-. rn 
6. . 
6 
N 
4 | 
4 
N...Geburten- 
Geburten-, | - 
2, 
2 Überschu) 
Überschuß | / 
10 
10 | 
Bungen a 4 
6t-—. 
ar EERSEEITTR: [RE (BETT: Segen 
®.Eheschlie 
| 6 Aungen 
4 
2 
Verlag von Putfkammer &amp; Mühlbrecht in BerlnW. 
Geogr-lith.Anst.u.Steindr.v. C.L.Keller, Berlin S. 
Tai. 4.
        <pb n="37" />
        II, 1. A. Eheschliessungen, 21 
....%. 33 Grossstädte: Berlin, ferner in Preussen (nach Provinzen georinet): Königsberg: Danzig: 
Charlottenburg ; Stettin ; Posen; Breslau; Magdeburg, Halle; Altona, Kiel ; Hannover: ; Dornund: Frankfurt aM 
Cassel; Cöln, Düsseldorf, Essen, Elberfeld, Barmen, Aachen, Crefeld; in Bayern: München, Nürnberg; in 
Sachsen: Dresden, Leipzig, Chemnitz; in Württemberg: Stutteart: in Baden: une . 
Braunschweig, Bremen, Hamburg, Strassburg. 5 gart; in Baden: Mannheim; sonst noch: 
B. 57 Mittelstädte: in Preussen (nach Provinzen und innerhalb dieser nach der Einwohnerzahl 
geordnet): Elbing; Schöneberg, Rixdorf, “pandau, Frankfurt a O., Potsdam, Brandenburg, Cottbus; Bromberg; 
Görlitz, Königehütte, Gleiwitz. Beuthen, Liegnitz; Erfurt, «Halberstadt; Flensburg; Osnabrück, Linden, Harburg, 
Hildesheim ; Bochum, Münster, Hagen. Bielefeld; Wiesbaden; Duisburg, Bonn, Remscheid, München-Gladbach , 
Coblenz, Oberhausen, Mülheim a. Rh, Solingen, Trier: in Bayern: Augsburg. Würzburg, I,udwigshafen, Fürth, 
Kaiserslautern, ‚Regensburg, Banıberg; in Sachsen : Plauen, Zwickau; in Württemberg: Ulm; in Baden: 
Karlsruhe, Freiburg, Pforzheim, Heidelberg: in Hessen: Mainz, Darmstadt, Offenbach, Worms; in Nord- 
deutschland noch: Lübeck, Dessau; in Elsass-Lothringen: Mülhausen, Metz. 
Von den Krankheiten, welche die Bevölkerung‘ des Deutschen Reichs 
heimsuchen, werden im allgemeinen nur die anzeigepflichtigen und diejenigen zahlen- 
mässig bekannt, welche in den Heilanstalten behandelt werden. Über die Bearbeitung 
und die Ergebnisse der Heilanstaltsstatistik vgl. unter Ziffer 4 dieses Abschnitts und Ab- 
schnitt VII Ziffer 1. Neben dieser Statistik, welche jährlich erhoben wird, hat das 
Kaiserliche Gesundheitsamt, um eine bessere Kenntnis über den jeweiligen allgemeinen 
Gesundheitszustand der Bevölkerung zu gewinnen, Anfang 1879 auch eine wöchentliche 
Berichterstattung über die in den öffentlichen Krankenhäusern stattgehabten Auf- 
nahmen mit Unterscheidung der vornehmlichsten Erkrankungsformen in seinen 
„Veröffentlichungen“ eingeleitet. Diese Zusammenstellungen, zu denen. die be- 
teiligten Gemeinde- und Krankenhausverwaltungen das Material in dankenswertem 
Entgegenkommen liefern, erstrecken sich zur Zeit auf die grösseren Krankenhäuser 
von Berlin, Altona, Breslau, Charlottenburg, Frankfurt a. M., Hannover, Magdeburg, 
Stettin, München, Nürnberg, Chemnitz, J,eipzig und Hamburg. Ebenfalls infolge freier 
Vereinbarung werden Angaben über das Auftreten solcher Infektionskrankheiten, deren 
Anzeigepflicht nur landesrechtlich geregelt ist, in den „Veröffentlichungen“ wöchentlich 
bekannt gegeben. Sie gehen zur Zeit aus ganz Preussen, aus der Stadt Nürn- 
berg, dem Herzogtum Braunschweig, den Fürstentümern Reuss ä. L. und Schaum- 
burg-Lippe, sowie den Städten Lübeck und Hamburg ein; diejenigen aus Preussen 
werden für‘ den Landespolizeibezirk Berlin und die Städte Berlin und Breslau ge- 
sondert veröffentlicht, im übrigen nach Regierungsbezirken zusammengestellt. Hin- 
sichtlich der statistischen Arbeiten des Gesundheitsamts über die der reichsgesetzlichen 
Anzeigepflicht unterliegenden, sowie über andere Krankheiten, über das Heil- und 
Krankenpflegepersonal und die Heil- und Pflegeanstalten wird auf Ziffer 5 und 6 
dieses Abschnitts und die Abschnitte VI und VII verwiesen. Hier sei nur noch er- 
wähnt, dass in die „Veröffentlichungen“ behufs leichterer Veranschaulichung der Be- 
ziehungen des herrschenden Krankheitscharakters zu den Witterungseinflüssen und 
eines etwaigen Zusammenhangs des Bodens mit gewissen infektiösen Krankheiten 
wöchentlich Angaben über die Witterungsverhältnisse und monatlich über die Grund- 
wasserstände und Bodentemperaturen in Berlin und München aufgenommen werden, 
welche die zuständigen Amtsstellen, sowie die landwirtschaftliche Hochschule in Berlin 
und das Hygienische Institut in München unentgeltlich liefern. 
1. Eheschliessungen, Geburten, Todesfälle, Wanderungen. 
(Vgl. Taf. 3 Abb. 2 und Taf. 4 bis 6, sowie die Tabelle auf S. 22 u. 23.) 
A. Eheschliessungen. Die Zahl der Eheschliessungen im Deutschen 
Reiche ist mit 485906 im Jahre 1905 die höchste seit 1872, in welchem Jahre nach 
dem Kriege 423900 Eheschliessungen stattgefunden haben. Von 18/2 ab trat ein 
Rückgang der Zahl der Eheschliessungen ein, die im Jahre 1879 nur noch 335 113 
betrug. Alsdann erfolgte wieder eine Zunahme mit Ausnahme der Jahre 1887, 1892, 
1901, 1902 und 1903, in denen die wirtschaftliche Stockung die Zahl der Ehe- 
schliessungen gegenüber den Vorjahren herabminderte. Im Durchschnitt der Jahre
        <pb n="38" />
        22 Hd. 1. A. Eheschliessungen. 
1. Eheschliessungen, Geburten, Todesfälle, Wanderungen. . 
Von 1% 
Ge- i | Geborenen 
borene Ge- Mehr Unehe- Auf 1000 Einwohner kamen or 
über- | storbene lich Ge- Bo Gaston —3= 
Ehe- haupt) ae borene | Totge- | Ehe- Tene "bene auehr ERTO 3] Un- | Tot- 
Jahre| schlie- orEDE || (einschl. | borene Ischlie- reneals|@# || ehe- | gebo- 
(sungen einsch!. als Ge- Totge- (sun- | einschl. Tot- |G estor-1E &amp; rn = liche | rene 
Totgebor ene storbene borene) gen geborene bene 5 3 E 
ıl a ss | 4 5 6 7 sIs ı eJunjJelw|ı 
p 37512 || 132 654 | 48255 [ 82 | 378 | 27,7 | 102 10,6 | 3,9 
en lmueltaee| men menlineslam Io [ze |Mr| ei „[ir13s 
43 1 275 363111258351 | 951197] 3041154 || 136 350 | 48589 | 82 | 37,4 | 28,4 9,1 10,8 | 3, 
. 6 . ‘ [514 3 9 
27835511266 302 | 880218|| 386 084 || 128276 | 49873 | 82 378 | 259 | 11,4 10,1 | 3, 
i5 278 899|| 1329648) 919091|| 410557 || 141339 | 51362 | 81 38,8 26,8 | 12,0 | 1,0 1 10,6 39 
46 1 273129111294 099 | 989 1661 304933|| 142750 | 49730 I 7,9 | 37,4 | 28,6 8,8 11,0 | 3,8 
7 | 250 689 || 1202 710) 1029871] 172839 | 128712 | 45890 | 72 | 34,6 29,6 5,0 10,7 | 3,8 
18 265 151111208071 | 1059492] 148579|| 120 795 | 47538 I 76 |. 347 30,4 4,3 ! 3,0 | 10,0 | 3,9 
49 | 287 389 11387 447 | 1001514 || 385 903 |] 153515 | 54068 | 82 | 39,6 | 28,6 |. 11,0 11,1 | 3,9 
1850 | 293 916||1 366 983 | 958780 408203) 158797 | 55259 I 85 | 38,7 272 | 11,6 11,6 | 4,0 
91 296 753111 361 678| 944402|| 417 276|| 158088 | 54.801 83 332 | 26,5 | 11,7 | 27 | 11,6 | 4,0 
52 | 274 40411 324.276 | 1070965] 253311] 146126 | 52830 | 77 | 369 | De | zu | 11,0 | 40 
53 | 274 580 || 1295 743 | 1030 201 || 265542 || 138236 | 51551 | 7,6 | 36,0 | 286 7,4 10,7 | 4,0 
54 | 255 278111 277 170|1023 127 || 254 043 || 139 869 | 50 401 71 35,4 | 28,3 7,0 4,4 | 10,9 | 4,0 
55 | 252503)11210620 [1063 968] 146661] 197 366 | arena | To | 335 | 294 | Au |J 10,5 | 338 
06 | 272 853]|1265 275) 963 798] 301477] 142 901| 49885 | 7,5 | 349 | 26,6 8,3 11,8 | 3,9 
57 I 304 558||1 370 389 | 1047 108 | 323 281 || 160699 | 55 355 8.8 37.5 98,7 8,9 12 | 11,7 | 4,0 
58 | 318 65211413987 1.044 316 || 369641 |] 173 601| 59170 | 85 | 384 | 284 | 10,0 | 12,3 | 4,2 
59 | 298 639 || 1454 452 | 1 018.037 || 436 415 || 180 633 61113 | 80 | 391 | 274 | 11,7 | 12,1 | 4,2 
1860 | 302 397||1 426 730 | 933082 || 493618 || 173 728 | 59 718 80 |37,8 | 24,8 | 13,1 12 | 122 | 42 
61 | 205 434 || 1415 639 | 1031273] 3841366 || 171400 | 58 284 7s | 378 | 27,1 | 101 12,1) 4,1 
62 | 312 247 || 1417 367 |1 004 001 || 413 366 | 168 600 | 58 471 81 | 368 | 262 | 10,8 \ 11,9| 41 
63 I 330 335 11516 387 | 1058 240 || 458 147 | 187877 | 62047 85 | 391 | 273 | 11,8 0,8 | 124 | 4,1 
64 | 334 613111544 926 | 1090 904 || 454 022 || 189830 | 63 148 85 | 894 | 27,8 | 11,6 ] 12,3 | 4,1 
65 | 353 807 11 551 644 | 1154 443 || 397 201 || 185 286 | 63.024 89 | 39,2 | 29,2 | 10,0 11,9 | 4,1 
66 | 319 202 ||1 569 165 | 1281 469 || 287 696 || 188 968 | 63 878 8,0 | 39,4 | 32,2 72 271 120| 4,1 
67 1 363 49111532849 | 1 106 636 | 426 213 || 173115 | 61 102 91 183838 | 27,8 | 10,6 } 11,3 | 4,0 
68 | 357 91611544 160 | 1173053 | 371 107 || 168636 | 62 433 89 | 38. | 29,2 92 10,9 | 4,0 
69 | 384 267 11594 18711154303] 439 8841 | 163 264 | 64.900 95 | 394 | 285 | 10,9 | gg [| 192 | 41 
1870 | 313 961 || 1 635 646 | 1 184 315 || 451 33l| 165 369 | 66440 | 7,7 | 401 | 290 | ı1lı | U 1101| 41 
71 | 336 7451147349211 272 113|| 201379 | 144 394 | 59 244 82 | 359 | 31,0 4,9 9,8 | 4,0 
| 
1872/1905 haben jährlich 402734 Eheschliessungen stattgefunden. Im Verhältnis zur 
Einwohnerzahl schwankte die Heiratsziffer in den letzten Jahren um 8°/,, der Bevöl- 
kerung. Sie betrug für 1905 8,07 °/yo und blieb hiermit hinter dem Durchschnitt der 
10 Jahre 1896,1905, sowie demjenigen des Zeitraums 18/72/1905 etwas zurück. Nach 
fünfjährigem Durchschnitt entwickelte sie sich seit 1841 wie die nebenstehende 
Tabelle zeigt. 
Fiernach war die Heiratsziffer in den Jahren 1851/1855 am niedrigsten (7,5 oo)» 
sie nahm in den 60er Jahren bedeutend zu und war am höchsten in den Jahren 
1871/1875 (9,4 %). Ende der 70er und anfangs der 80er Jahre war sie dann wiederum 
ziemlich gering (7,8 bezw. 7,7 0/0), ist aber seitdem bis zum Jahre 1900, wenn auch 
1) Durchschnittlich jährlich,
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        II. 1. A. Eheschliessungen. 23 
1. Eheschliessungen, Geburten, Todesfälle, Wanderungen. 
 Ge- Von 100 
borene. | Ge- Mehr Unehe- | Auf 1000 Einwohner kamen Geborenen 
(über- storbene Ge- lich Ge- . waren 
Jah Ehe haupt) borene borene Totge- | Fhe- | Gebo- |Gestor-| mehr |; 5 87 
ahre| Behlle- als Ge- (einschl. ie.| rene | bene | Gebo- 5» +} Un- | Tot- 
(sungen einschl. u bee Totge- borene schlie reneale|@5 US] che- gebo- 
Totgeborene borene) SUN- | einschl. Tot- |Gestor-'E A%-E} liche | rene 
gen.| geborene bene ” 55 E 
1 2 3 | 4 i 5 6 7 8 91% 11 12 | 13 |-14 
1872 | 423 900 111 692 227 | 1260 922 || 431 395 || 150 645 | 66190 } 10 4l,ı | 30,6 | 10 3 
73 | 4160491 715283 112414591 473824 | 158268 | 67166 | 100 | ats | 206 | 1m || 3, 
74 | 400282 |1 752976 |1191 932 | 561044] 152080| 69536 | 95 | als | 284 | 134 || le | 87 | 40 
75 | 386 746 || 1 798591 | 1246 572 || 562 019 | 155573| 74179 | 91 | 42,8 | 29,3 | 13,0 86 | Hı 
76 I 866 930||1 834 605 | 1 208 011|| 626 594 || 158662 | 735509 | 85 T AZ, | 28,1 | 14,6 8,6 | 40 
” 1 347 792 ||1 815 792 | 1223 156 || 592 636 || 157 154 | 71133 | 80 | ale | 23,0 | 13,6 87 | 3,9 
78 1 340 016 || 1 785 080 | 1228 607 || 556 4731| 154 629 | 70647 | 7,7 | 40,5 | 27,8 | 12,6 l,z 1 87 | &amp;0 
79 1 335 113 [|1 806 741 | 1214. 643 || 592098 || 159 821 | 70870 | 7,5 | 40,5 | 27,2 | 13,8 8,8 | 3,9 
1880 I 337 342 || 1 764 096 | 1 241 126 || 522 9701| 158709 | 67921 | 7,5 | 39,1 | 27,5 | 11,6 90 | 3 
81 1 338 909 || 1 748 686 | 1 222 928 525 758 1 158454 | 66537 I 7,5 | 385 | 26,9 | 11,6 91 | 38 
82 | 350 457 || 1 769 501 | 1 244 006 | 525 495 || 164457 | 67 153 | 7,7 887 | 272 | 115 93 | 38 
83 | 352 999 || 1 749 874 | 1 256 177 || 493 697 || 161294 | 66175 | 77 | 380 | 278 | 10,7 I 745 | 92 | 38 
84 | 362 596 || 1 793 942 | 1271 859 || 522 083 || 170688 | 68359 | 7,8 | 38,7 | 27,4 | 11,3 95 | 38 
85 I 368 619 || ı 798 637 | 1 268 452 || 530 185 || 170257 | 68710 | 78 | 355 | 272 | 11,4 95 | 38 
86 1 372 326 11 814499 | 1 302 103 || 512 396 || 171 818| 68366 | 7,0 | 38,5 | 27,6 | 10,9 95 | 38 
87 | 370 6559| 1 825 561 | 1220 406 || 605 155 || 172118] 68482 | 7,8 | 38,5 | 25,6 | 12,7 04 | 38 
88 | 376 654 || 1 828 379 | 1209 798 || 618581 || 169645 | 66972 | 7 | 380 | 25,1 | 1238 | la 1 95 | 37 
89 | 389 339 || 1 838 439 | 1 218956 || 619483 || 170572 | 65869 | 80 | 37,7 | 25,0 | 12,7 9,3 | 3,6 
1890 I 395 356 || 1 820 264 | 1 260 017 || 560247 || 165 672| 61011 | 80 | 37,0 | 25,6 | 11,4 91 | 34 
91 I 399 398 || ı 903 160 | 1 227 409 || 675 751 || 172 456! 62988 | 80 | 382 | 24,7 | 13,6 91 | 38 
92 | 398 7751 856 999 | 1272430 || 584 569 || 169668 |- 61028 | 7,0 | 36,9 | 25,8 | 11,6 91 | 333 
93 | 401 234 || 1 928 270 |1 310 756 || 617 514 || 176352 | 62555 | 70 | 38,0 | 25,8 | 122 ls 1 91 | 32 
94 | 408 066 || 1 904 297 | 1 207 423 || 696 874 || 178298 | 638092 | 7, | 37,1 } 23,5 | 13,6 94 | 3,8 
95 | 414 218 || 1 941 644 | 1 215 854 || 725 790 || 176 271| 64366 | 80 | 37,5 | 23,4 | 13,9 91 | 38 
96 | 432 107 11 979 747 | 1 163964 || 815 783 || 185 3859| 64998 | 82 | 37,5 | 22,1 | 15,5 94 | 338 
97 | 447 770|1 991 126 | 1205 492 || 784634 || 184 034 | 64436 | 84 | 37,2 | 22,5 | 14,6 || + | 92 | 32 
98 | 458 877 12029 891 |1 183020|| 846 871 || 185220 | 65160 | 84 | 37 | 21,7 | 15,6 |(08 | 9ı | 32 
99 | 471 519 ||2 045 286 | 1250 179 | 795 107 || 183504 | 64982 | 85 | 37,0 | 22,8 | 14,4 90 | 32 
1900 1 476 491 || 2 060 657 | ı 300.900 || 759 757 | 179644 | 64518 | 8,5 | 36,8 | 23,2 | 13,6 87 | 31 
01 I 468 329 || 2 097 838 | ı 240 0141| 857 824|| 179683 | 65525 | 82 | 36,9 | 21,8 | 15,1 86 | 31 
02 | 457 208112089 41a | 1 187 171|| 902243] 177083 | 64679 | 7 | 36 | 206 | 156 ||+ | 85 | 3ı 
.. 03 I 463 150 |2 046 206 | 1234. 033 || 8ı2 173) 170534 | 63128 | 7, | 340 | 21,1 | 130 |£0,2 | 88 3,1 
04 | 477 822 || 2089 347 |1 226 688 || 862 664|| 175720 | 63500 | 81 | 35a | 207 | 14,5 84 | 3,0 
05 | 485 906 ||2 048 453 | 1 255 614 || 792 839 || 174494 | 61300 | 8,1 34,0 | 20,8 | 13,2 85 | 30 
Entwicklung der Heiratsziffer. 
Jahre Bhesch sen gen Jahre hose, pssungen 
00 00 
1841/1845 8,2 1871/1875 9,4 
1846/1850 79 1876/1880 7,8 
1851/1855 7, 1881/1885 7,7 
1856/1860 81 1886/18% 7,9 
1861/1865 8,4 1891/1895 8,0 
1866/1870 8,6 1896/1900 84 
1901/1905 80 
1) Durchschnittlich jährlich.
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        24 II. 1.A, Eheschliessungen., 
nur wenig, gestiegen. Sie betrug 1896) 1900 8,4°%ı00. Das letzte Jahrfünft hatte mit 
8,0°%/o eine abermalige Abnahme zu verzeichnen. 
Ein Vergleich der Zahl der Eheschliessungen im Reiche mit derjenigen des 
Auslandes zeigt, dass, soweit hierüber Nachweise vorliegen, Deutschland fast an erster 
Stelle steht. Auf 1000 Einwohner kamen im Jahre 1904 Eheschliessungen: in Deutsch- 
land 8,1, in Österreich 7,8, in Ungarn 9,1, in Italien 7,4, in Frankreich 7,6, in Eng- 
land und Wales 7,6. 
Von den Staaten und Landesteilen ist die Heiratsziffer niedrig in den 
Provinzen Ostpreussen, Westpreussen, Pommern, Posen, dann in Mecklenburg-Strelitz 
und Waldeck, wo im Jahre 1905 gegenüber dem Reichsdurchschnitt von 8,1 
weniger als je 7,5 Eheschliessungen entfielen. Hoch dagegen ist die Heiratsziffer in 
den Gebieten: Berlin (11,0), Bremen (9,2) und Hamburg (3,9 %/0o der Bevölkerung). 
Die Gebietsteile mit niedriger Heiratsziffer gehören zu denen mit vorwiegend länd- 
licher Bevölkerung. 
Die :Heiratshäufigkeit in den einzelnen Monaten ist aus folgender für den 
Durchschnitt der Jahre 1903/05 berechneten Zusammenstellung für das Reich 
ersichtlich: 
Eheschliessungen j Eheschliessungen 
Monate auf 1 Tag Monate auf 1 Tag 
des Monats des Monats 
Oktober 1930 Juni 1175 
November 1724 Juli 1132 
Mai 1709 Januar 1077 
April 15% Dezember 1000 
Februar 1387 August 902 
September 1178 März 842 
in den 3 Jahren täglich 1302 
Auf die Monate Oktober, November, Mai und April fallen die zahlreichsten 
Eheschliessungen, besonders wenige dagegen auf die diesen Monaten vorangehenden 
Monate März und August. Hauptsächlich erklären sich die Heiratszeiten wohl 
durch die Termine für den Wohnungs- und Dienstbotenwechsel im grössten Teile 
des Reichs. 
Dem Alter nach heiraten die Männer gemäss den Feststellungen für die Jahr 
1901 ‚bis 1905 am häufigsten im 25. bis 26. Lebensjahre, die Frauen 1901 bis 100: im 
23. bis 24,, und gemäss den Nachweisungen der beiden Jahre 1904/5 im 22. bis 23. 
Lebensjahre. Überwiegend heiraten die Frauen (56,0 bis 56,5%, in .den Jahren 
1901 bis 1905) im Alter von unter 25 Jahren, während die heiratenden Männer fast 
zur Hälfte (42,6% im Jahre 1901, zunehmend bis 43,9%, im Jahre 1905) im Lebens- 
alter von 25 bis 30 Jahren stehen. Der durchschnittliche Altersunterschied der ehe- 
schliessenden Paare beträgt für die Jahre 1901/1904 3,1 Jahre, bei jüngerem Alter 
der Frau 5,5 Jahre und bei höherem Alter der Frau 3,7 bis 3,8 Jahre. Der erstere 
Fall ist der Regelfall, denn bei über 70°], aller Eheschliessungen ist die Frau 
jünger als der Mann, bei über 20°, der Eheschliessungen findet das umgekehrte 
Altersverhältnis statt und bei etwa 9°, der Eheschliessungen stehen beide Teile in 
gleichem Alter. \on diesen Durchschnittszahlen weichen die Zahlen für die ver- 
schiedenen Berufsstände und sozialen Schichten nach dieser oder der anderen Richtung 
Ain stark ab, da der Beruf und .die wirtschaftlichen Verhältnisse das Heiratsalter des 
annes und damit Cen Altersunterschied zur Frau sehr beeinflussen. Die Einzelheiten 
ersunterschiede der ie i 
Sammenstellung zu Ce ger eheschliessenden Paare sind aus der nachstehenden Zu-
        <pb n="41" />
        II. 1. B. Geburten. 25 
Altersunterschied der eheschliessenden Paare. 
Lee) ) sd ur 
, eRon /.der |S &amp; v/, der %/, ders 253 
Zahl der 5 Erg Zahl der | Ehe- E 52 | Zahl der Be Zahl der | er 282 E 
Jalıre Ebe- ses Ehe- schlie-|S 3 2= Ehe- schlie- Ehe- schlie-| 8-4 2 
schliessungen 5 FR: „ [sehliessungen || Lsun- |5 5 &amp; "” kchlie-sungen (sun- Ischliessungen || (sun- 3 5 sr 
333” gen EE S.5 gen gen 3387 
überhaupt bei jüngerem Alter bei gleichem bei höherem Alter 
der Frau Alter der Frau 
1%1 468 329 3,1 328 259 | 70,1 5,5 6) 581 9,1 97489 | 20,8 8,7 
1902 | 457208 1 3212 1 704 | 55 40 463 sl Ma | 7| 38 
1903 463 150 3,1 326 048 || 70,4 | 5,5 41525 ii 90 95 577 20.6 | 37 
1904 477 822 3,1 338 0.16 70,7 5,5 42 329 8,9 97 447 2041| 3,7 
I 
Die Ehescheidungen haben, nachdem mit Einführung des Bürgerlichen Ge- 
setzbuchs ihre Zahl nicht unwesentlich zurückgegangen war, seither wieder von Jahr 
zu Jahr zugenommen. Die Zunahme ist wohl daraus erklärlich, dass $ 1568 dieses 
Gesetzes (Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses) eine häufigere Anwendung findet, als 
früher. Rechtskräftige Urteile ergingen auf 
Ehescheidung Nichtigkeit | Ungültigkeit 
im Jahre der Ehe 
1900 7 928 98 18 
1901 7964 116 28 
1902 9.069 104 42 
1903 9 933 197 34 
1904 10 868 121 50 
1905 11 147 135 53 
Im Durchschnitt der Jahre 1900/04 kamen auf 100000 Einwohner 15,8 und im 
Jahre 1905 18,5 Ehescheidungen gegenüber dem Verhältnis von 807 Eheschliessungen 
auf je 100000 Einwohner im Jahre 1905. 
B. Geburten. Die Zahl der Geburten im Deutschen Reiche (1905: 2048453) 
beharrt seit 1898, abgesehen von geringen Schwankungen, auf der Höhe von wenig 
über 2 Millionen. Nachdem sie in den Jahren 1841— 1855 sich bald nach oben, bald 
nach unten bewegt hatte, ist sie bis auf die neueste Zeit, die wiederum einen Still- 
stand herbeigeführt hat, langsam aber nahezu ständig gestiegen. Bei Beachtung des 
Verhältnisses der Geburten zur Grösse der Bevölkerung zeigt sich indes, dass bereits 
1877 eine Wendung eingetreten ist und seitdem ein Rückschreiten stattfindet. Die 
Verhältniszahlen stiegen seit 1856, erreichten 1876 mit 42,6 °/o unter Einschluss der 
Totgeborenen (40,8°%,, unter Ausschluss dieser) den höchsten Stand und gingen seit- 
dem allmählich auf 34,0 (33,0) %/oo im Jahre 1905 zurück. 
Zu Jahrfünften zusammengefasst ergibt die Bewegung der Lebendgeburts- 
ziffer folgendes Bild: 
Entwicklung der Lebendgeburtsziffer, 
Jahre Tebendgeborene - Jahre Lebendgeborene 
/ 00 Y / 00 
1841/1845 36,7 1871/1875 38,9 
1846/1850 35,6 1876/1880 89,2 
1851.1855 34.6 ‚1881/1885 37,0 
1856/1860 36,0, 1886/1890 36,5 
1861/1865 36,8 1891/1895 36,3 
1866/1870 37,5 1896/1900 36,0 
1901/1905 34,3
        <pb n="42" />
        26. II. 1. B. Geburten, 
Diese Gestaltung der Verhältnisse weist das Deutsche Reich nicht allein auf. 
Fast alle europäischen Staaten zeigen die gleiche rückläufige Bewegung der Geburten. 
Als Ausnahmen treten Russland und Rumänien hervor. 
‚Eine stärkere Geburtenhäufigkeit als das Deutsche Reich weist Russland auf, 
das nach der letzten Angabe (1899) 49,0 Lebendgeborene auf 1000 Einwohner ver- 
zeichnete, sodann Bulgarien mit 41,2 %/0 (1903), Rumänien mit 40,1 °%/oo (1904), Serbien 
mit 39,8 0/0 (1904), Österreich mit 35,2 9/0 (1903) und Ungarn mit 37,0 %00 (1904). Auch 
Spanien hat mit 35,6 (1902) (die Ziffern für 1903 = 36,4 und 1904= 34,4 sind vorläufige, 
nicht endgültige Ergebnisse) eine etwas höhere Geburtsziffer als das Deutsche Reich. 
Niedrigere Ziffern haben die folgenden Staaten: Frankreich (1905 = 20,5), Irland 
(1905 = 23,4), Schweden (1903 = 25,7), Belgien (1904 = 27,1), England und Wales 
(1905 = 27,2), Schweiz (1904 = 27,7), Schottland wie Dänemark (1905 = 28,1), 
Norwegen (1903 = 28,7), Luxemburg (1905 = 30,1), Finnland (1903 = 30,4), die 
Niederlande (1904 = 31,1), Portugal (1904 = 32,1) und Italien (1904 = 32,6). 
.Von den im Jahre 1905 im Deutschen Reiche Geborenen waren 1055 396 
Knaben und 993053 Mädchen; auf 100 Mädchen wurden sonach 106,3 Knaben 
geboren. Der Knabenüberschuss.. hat seit 1872 in engen Grenzen um die Zahl 106 
geschwankt, er hat sich seit 1872 kaum verändert. 
Die Zahl der Totgeburten zeigt eine günstige Entwicklung. Auf 100 Ge- 
burten entfielen durchschnittlich jährlich 1876/1885 3,8/ Totgeborene, 1886/1895 3,45 
und 1896/1905 3,14, Betrug die entsprechende Zahl im Jahrfünft 1853/1857 3,97, so 
war sie ein halbes Jahrhundert später 1901/1905 auf 3,07 herabgesunken. Doch bleibt 
offen, ob diese Zahlen nicht durch Verbesserung der Anschreibungen bedingt 
sind. Der Knabenüberschuss ist bei den Totgeborenen bedeutend höher als bei den 
Lebendgeborenen. Während er 1905 bei den Lebendgeborenen nur 105,65 betrug, 
stellte er sich bei den Totgeburten auf 128,95. 
Wie der Knabenüberschuss überhaupt (seit 1876), zeigt auch die Verteilung der 
Lebend- und Totgeborenen nach dem Geschlecht keine wesentliche Veränderung. Auf 
100 Mädchen wurden durchschnittlich an Knaben geboren: 
überhaupt lebend tot 
1876/1885 106,10 105,29 128,21 
1886/1895 106,02 105,30 128,17 
1896/1905 105,99 105,35 128,18 
Nicht allein die Zahl der Totgeburten hat sich vermindert, auch die Entwicklung 
der unehelichen Geburten ist als günstig zu bezeichnen. 1905 wurden 1873959 
ehelich geboren, ausserehelich 174494, das sind 8,52%), Während durchschnittlich 
jährlich im Jahrzehnt 1876/85 9,03%, aller Geborenen ausserehelich geboren wurden 
(Höchstzahl 1884 9,51) und im folgenden Zeitabschnitt 1886/95 die Ziffer auf 9,23 
sich erhöhte, zeigte sich 1896/1905 ein Herabgehen auf 8,77 %. Gegenüber dem 50 
Jahre zurückliegenden Jahrfünft 1853/1857, das 11,05 %io an unehelichen Geburten auf- 
wies, gibt der jüngste Zeitraum 1901/1905 mit 8,46%, eine ansehnliche Minderung zu 
erkennen. Kaum verändert allerdings hat sich die Häufigkeit der ausserehelichen Ge- 
burten, wenn man das Verhältnis der Geburten zu den gebärfähigen Frauen, die 
Fruchtbarkeitsziffer, betrachtet. Im Jahre 1900 entfielen auf 100 Ehefrauen im 
Alter von 15—50 Jahren 25,26 Geburten, auf 100 ledige (auch verwitwete und ge- 
schiedene) Frauen im Alter von 16-50 Jahren 2,94 (uneheliche) Geburten. Die ent- 
sprechende Zahl betrug 1880 für die ehelichen Geburten 2/,6 (1876 30,3), an unehelich 
Geborenen kamen auf 100 unverheiratete Frauen im Alter von 1550 Jahren 1880 
gleichfalls 2,9 (1876 3,0). Die Fruchtbarkeit der Ehefrauen also ist gesunken, die Ver- 
hältniszahl der unehelichen Geburten zu den ledigen Frauen gebärfähigen Alters hat 
sich nur wenig geändert. 
‚Der Knabenüberschuss bei den ausserehelich Geborenen ist etwas geringer 
als bei den ehelich Geborenen. Er betrug durchschnittlich jährlich
        <pb n="43" />
        II. 1. B, Geburten, 27 
1876/1885 bei den ehelichen Geburten 106,15, bei den unehelichen 105,58 
1886/ 1895 „ 9» ” " ) 106,06,  } ” 105,66 
1896/1905 »» „ » 206,00, „  » „ 105,92 
Hinsichtlich der Totgeburten zeigt sich die Ziffer für die ausserehelichen 
ungünstiger als für die ehelichen. Auf 100 Geborene kamen (durchschnittlich jährlich) 
an Totgeborenen: 
in den Jahren eheliche aussereheliche 
1876/1885 3,77 4,83 . 
1886:1895 3,36 4,38 
1896/1905 3,04 4,18 
Der geringere Knabenüberschuss bei den ausserehelichen Geburten zeigt sich 
recht deutlich an den Totgeburten. 1896/1905 betrug der Knabenüberschuss auf 100 
totgeborene Mädchen bei den ehelichen Geburten 128,70, bei den ausserehelichen nur 
124,28 und der Unterschied war 1876/1885 noch grösser (128,90 bei den ehelichen, 
122,90 bei den unehelichen Totgeburten). 
Unter den Geburten waren im Durchschnitt der Jahre 1901/1905 26423 Mehr- 
lingsgeburten; das sind 12,7 0 aller Geburten. Weitaus die grösste Zahl entfiel 
auf Zwillingsgeburten — 26156 oder 99,0 %/, —, auf Drillingsgeburten nur 264. In diesen 
5 Jahren kamen durchschnittlich jährlich 53115 Mehrlingskinder zur Welt oder 
25,6% der Geborenen überhaupt. Davon waren durchschnittlich 27077 Knaben, 
26 038 Mädchen; der Knabenüberschuss war hier also geringer als bei den Geborenen 
insgesamt. Die Zahl der Totgeburten war dagegen unter den Mehrlingskindern höher 
als unter den Geborenen sonst. Tot zur Welt kamen 1901/1905 im Durchschnitt 
1506 Knaben (davon 152 ausserehelich) und 1257 Mädchen (138 desgl.) oder zusammen 
5,2 %/, Mehrlingskinder, während die Totgeborenen 1901/1905 nur 3,1 °/o der Geburten 
ausmachten. Ausserehelich waren in den 5 Jahren durchschnittlich 3429 Mehrlings- 
kinder (= 6,5 %)), also weniger als bei den Geborenen insgesamt (= 8,5°/0). Die 
Zahl der unehelichen totgeborenen Mehrlinge war höher (nämlich 8,5 jo) als die der 
ehelichen (5,0%) und beide waren höher als der Prozentsatz der ausserehelichen und 
ehelichen Totgeburten überhaupt in dieser Zeit (er betrug bei den ausserehelichen Gre- 
burten überhaupt 4,1%, bei den ehelichen 3,0°). 
Bei Betrachtung der Geburtsfälle nach ihrer Verteilung auf die einzelnen Mo- 
nate ergibt sich im Durchschnitt der Jahre 1903/1905 für die ehelichen Geburten 
folgende Anordnung: 
Februar . . 2. 2... 5362 Mi ... 20%. . 5161 
September . „. . ... 5 332 Juli . . 2 22.202.513 
März. . . 2 2 2 0. 5 320 Juni :. x 2 2 2 020.0 . 5044 
April. 2. 2 2 2 20 5252 Oktober . . x 2 22. 5041 
Januar . . % 2 2.2...5204 Dezember . . . 2... 5012 
August . x 2 2 20. 5163 November . . . „x . 5010 
Für die ausserehelich Geborenen stellt sich die Reihenfolge so dar: 
Februar . . 2. 2.2.0. 534 Juri .. 0... . 478 
März . . 2 2.02. . . 516 Dezember . . x... 478 
Aprl . 2. 2 2 2 2a 505 November . . . . . 452 
Mai a \: |; Juli. 2 2" 2 2 2 2000 438 
Januar . . 2 2 202. 49 Oktober . . . 424 
September . . 2... 41 August 2er 413 
Für die Totgeburten: 
Februar . . . 2... 11 November . . x...» 1 
Januar . 2. 2 .2.2.0..18 September . . . ...« 164 
März . .... &amp;gt;. +18 Juni :.. 22.2000. 0. 182 
April . 2 2 2200 180 Oktober . . 2 020 0.. 160 
Dezember . . x. 2... 175 Uli. 2 2 2 re 158
        <pb n="44" />
        28 II. 1. ©. Sterbefälle. 
In allen 3 Zahlenreihen steht der Februar an der Spitze; auch März, April 
und Januar treten hervor. 
Die Gestaltung der Geburtenhäufigkeit in den einzelnen Bundesstaaten und 
Landesteilen macht das Kartogramm auf Tafel 5 ersichtlich, in welchem die auf 
den Bevölkerungsstand ‘von 1900 berechneten Durchschnittszahlen der in den Jahren 
1898/1902 erfolgten Lebendgeburten nachgewiesen werden. 
Sehr hohe Geburtsziffern finden sich besonders im Osten des Reichs, so in den 
Regierungsbezirken Posen, Bromberg, Oppeln, Marienwerder und Danzig, also in 
Gegenden mit slavischer Bevölkerung. Im Westen haben hohe Geburtenhäufigkeit die 
Regierungsbezirke Arnsberg und Düsseldorf, im Süden die Regierungsbezirke Ober- 
bayern, Niederbayern und Oberpfalz. Geburtenarm sind dagegen neben Berlin und 
den drei hanseatischen Gebieten die Regierungsbezirke Potsdam, Frankfurt, Schleswig, 
Lüneburg, in Baden die Landeskommissariats-Bezirke Konstanz, Freiburg, in Hessen 
Oberhessen, alsdann die beiden Mecklenburg, Waldeck, Schaumburg-Lippe und Elsass- 
Lothringen. Die Geburtsziffern im Durchschnitt der Jahre 1898/1902 schwanken 
zwischen 58,66°/aa (Landkreis Beuthen, Reg.-Bez. Oppeln) und 20,37 (Stadtkreis Pots- 
dam, Reg.-Bez. Potsdam). 
Gebiete mit den grössten Geburtenziffern: 
Geburten Geburten 
- :ö Namen der Verwatungs „u; 1000 der Bevölkerun 
Namen bezirke) unge iin Durchschnitt 1808110 bezirke') im Durchschnitt 189811904 
Lkr Beuthen, RB Oppeln 58,7 Kr Strelno, RB Bromberg 50,7 
BA Nürnberg, RB Mittelfranken 57,7 Kr Ruhrort, RB Düsseldorf 50,7 
Kr Posen-Ost, RB Posen 56,8 Lkr Dortmund, RB Arnsberg 50,6 
Kr Zabrze, RB Oppeln 66,4 BA Stadtamhof, RB Oberpfalz 49,6 
Lkr Gelsenkirchen, RB Arnsberg 55,1 Kr Schroda, RB Posen 49,4 
BA Ingolstadt, RB Oberbayern 53,2 Kr Hobensalza, RB Bromberg 49,2 
Kr Recklinghausen, RB Münster | Lkı Thorn, RB Marienwerder 492 
Lkr Kattowitz, RB Oppeln 53,0 BA Friedberg, RB Oberbayern 49,1 
AB Schwetzingen, LdkB Mannheim 52,2 Lkr Essen, RB Düsseldorf 43,9 
Sıkr Königshütte, RB Oppeln 52,0 Kr Tarnowitz, RB Oppeln 48,3 
Lkr Bochum, RB Arnsberg 51,4 Stkr Gelsenkirchen, RB Arnsberg 48,1 
Kr Randow, RB Stettin 51,0 
Gebiete mit den geringsten Geburtenziffern. 
Geburten Geburten 
Namen der Verwaltungs- „ Namen der Verwaltungs- tı ölkerun 
bezirke') auf Durchschnitt Teoe1908 bezirke') im Durchschnitt Tess 1902 
USt Bayreuth, RB Oberfranken 27,0 Stkr Wiesbaden, RB Wiesbaden 25,9 
AB Waldshut, LdkB Konstanz 27,0 Kr Dannenberg, RB Lüneburg 25,8 
Kr Zellerfeld, RB Hildesheim 26,9 USt Deggendorf. RB Niederbayern 25,8 
Kr Schotten, Prov Oberhessen 26,7 Lkr Celle, RB Lüneburg . 25,6 
Stkr Trier, RB Trier 26,7 Stkr Charlottenburg, RB Potsdam 25,1 
AB Staufen, LdkB Freiburg 26,6 Stkr Cottbus, RB Frankfurt 21,8 
Unterlahnkreis, RB Wiesbaden ' 26,6 USt Nördlingen, RB Schwaben 24,7 
OA Gerabronn, Jagsikreis 26,6 USt Passau, RB Niederbayern 24,4 
Kr Bleckede, RB Lüneburg 26,4 USt Neuburg a. D.. RB Schwaben 23.5 
Stkr Berlin 26,3 USt Dillingen, RB Schwaben 22,9 
Ust Landsberg, RB Oberbayern 26,3 Kr. Lüchow, RB Lüneburg 22,7 
Kr Ulzen, RB Lüneburg 26,2 USt Lindau, RB Schwaben 21,4 
AB Müllheim, LdkB Freiburg 26,1 Stkr Potsdam, RB Potsdam 20,4 
BA Uffenheim, RB Mittelfranken 26,0 
C. Sterbefälle (ausschl. Totgeborene). 
im Deutschen Reich jährlich an 1200000. 
1000 Einwohner berechnet schwankte die Sterbeziffer in dem let 
19,4 und 20,7. 
—— 
') AB bedeutet Amtsbezirk, BA Bezirksamt, Kr Kreis, LdkB Landeskommissariats 
OA Oberamt, Prov Provinz, RB Regierungsbezirk, Stkr Stadtkreis, USt unmittelbare Stadt. 
Die Zahl der Sterbefälle beträgt 
Im Jahre 1905 waren es 1194314. Auf 
zten Jahrfünft zwischen 
Im Jahre 1905 betrug sie 19,8%. Die durchschnittlich jährliche Sterb- 
-Bezirk, Lkr Landkreis,
        <pb n="45" />
        II. }. C. Sterbefälle, 
Entwicklung der Sterbeziffer. 
29 
lichkeit auf 1000 Einwohner der mittleren Bevölkerung in den einzelnen Jahrfünften 
seit 1841 wird aus folgender Zusammenstellung ersichtlich: 
Jahre Geatorbene | Jahre Gestorbene 
/ 00 ML yi 00 
1841/1845 26,0 1871/1875 28,2 
1846/1850 21,5 1876/1880 26,1 
1851/1855 27,1 1881/1885 25,7 
1856/1860 25,6 1886/1890 24,4 
1861/1865 26,0 1891/1895 23,3 
1866/1870 27,7 1896/1900 21,2 
1901/1905 19,9 
Hiernach war die Sterblichkeit sehr bedeutend in den Jahren 1846 bis 1855 
(Cholerajahre) und besonders in den Jahren 1866 bis 1875 (Kriegs- und Cholerajahre). 
Die höchste durchschnittliche Sterblichkeitsziffer (= 28,2 °/0) hatten die Jahre 1871 
bis 1875 aufzuweisen. Seit 1875, besonders aber in den letzten beiden Jahrzehnten, 
hat sich die Sterblichkeit wesentlich verringert. Abgesehen von der allgemeinen Ver- 
besserung der sozialen und hygienischen Verhältnisse der Bevölkerung dürfte die 
günstige Entwicklung nicht zum wenigsten durch die deutsche Arbeiterversicherung 
und Arbeiterschutz-Gesetzgebung veranlasst sein. | 
Trotz ihres starken Rückgangs ist die Sterblichkeit Deutschlands im Vergleich 
mit derjenigen anderer europäischer Länder immer noch ziemlich beträchtlich. Höher 
ist sie besonders in Russland (1899 — 31,0) und Ungarn (1904 = 24,5), sodann in 
Österreich (1904 = 23,7), Italien (1904 = 20,9), Spanien (1904 = 25,8), Serbien 
(1904 = 20,,), Rumänien (1904 — 24,4) und Bulgarien (1903 = 22,9); viel niedriger 
dagegen in Dänemark (1905 —= 14,8), Schweden (1904 = 15,3), Norwegen (1904 = 
14,3) und England (1905 = 15,2). 
Unter den Gestorbenen sind die männlichen Personen in der Mehrzahl. Im 
Jahre 1905 waren von 1194313 Gestorbenen 619838 = 51,9%, männlichen, 574475 
— 48,1%, weiblichen Geschlechts. 
Auf 100 weibliche starben männliche Personen: 
1872 bis 1875 108,0 
1876 „ 1880 = 109,6 
1881 „ 1885 = 1082 
186 „ 1890 = 1075 
18911 „ 185 = 1072 
1896 „ 190 = 109,3 
101 „ 1905 = 1084. 
Die Sterblichkeit der männlichen Bevölkerung ist grösser als die der weib- 
lichen; es starben von je 1000 männlichen bezw. weiblichen Einwohnern der mitttleren 
Bevölkerung: 
männliche weibliche 
1872 bis 1875 = 29,5 = 233 
1876 ,„ 1880 = 27,8 —= 245 
1881 „ 1885 = 27,3 = 242 
1886 „ 1890 = 25,8 = 31 
1891 ,„ 1895 = 24,6 = 291 
1896 ,„ 1900 = 22,6 = 20,0 
1901 ,„ 1905 = 21,0 = 188 
Der Unterschied zwischen männlicher und weiblicher Sterblichkeit ist grösser 
als der zwischen männlicher und weiblicher Geburtenhäufigkeit. Der Vorsprung, den 
das männliche Geschlecht bei der Geburt hat, verwandelt sich deshalb mit zunehnien- 
dem Alter der Generation in ein Übergewicht des weiblichen Teils.
        <pb n="46" />
        30 II. 1. C, Sterbefälle. 
Eine neue Sterbetafel, welche die gegenwärtige Sterblichkeit genauer 
nachweisen soll, ist noch in Vorbereitung. Eine ältere ist vom Kaiserlichen Statistischen 
Amt auf Grund der in den Jahren 1871/2 bis 1880/1 ermittelten Sterblichkeit berechnet. 
Nach der darin gegebenen Absterbeordnung sind gestorben: 
von je 100 000 lebendgeborenen 
männlichen Personen | weiblichen Personen 
während des 1. Jahres . . . . 35273 21 740 
nach 15 Jahren . ,„ . » . . 39108 36 122 
nach 60 Jahren 2.2 ...688376 63 707 
Die Hälfte der männlichen Personen ist nach 38/9, die der weiblichen erst nach 
42/3 Jahren gestorben. Die Lebensdauer des weiblichen Geschlechts ist also eine 
längere als die des männlichen. Auch ist nach dieser Tafel die Sterblichkeit des 
weiblichen Geschlechts bei den meisten Altersjahren niedriger als die des männlichen, 
und zwar tritt die grössere Sterblichkeit des männlichen Geschlechts besonders bei 
den Säuglingen hervor. Nur bei den Personen im Alter von 9 bis 15 und von 27 
bis 35 Jahren ist die weibliche Sterblichkeit grösser gewesen. 
Im Durchschnitt der Jahre 1903 bis 1905 kamen die meisten Sterbefälle vor 
in den Monaten August, Januar, Juli und Februar, die wenigsten in den Monaten 
November, Oktober und Dezember. 
Gestorbene im Durchschnitt der Jahre 1903 bis 1905 
auf 1 Tag des Monats. 
August . . 379,0 September . . . . . 32301 
Januar . . 2 2:2... 3423,0 Mai ... 0.0.0. .8318305 
ui . 2 2 202.2...8885,7 Juni 2. 2 2 2 .2.2...%2989,9 
Februar . . . 2... ...8883,7 Dezember . . . . . 2970,38 
März . . 2. 2.2. 3 359,3 Oktober . . 2 .2..2...2896,8 
April . ... . 3 254,9 Norember . . . . .. 28079 
Wie die Geburtenhäufigkeit sind auch die Sterblichkeitsverhältnisse in den 
einzelnen Staaten und Landesteilen für den Durchschnitt der Jahre 
1898/1902 kartographisch (vgl. Taf. 6) dargestellt. Man ersieht aus dieser Karte, 
dass die Sterblichkeit im allgemeinen im Westen geringer ist als im Osten und Süden. 
Besonders hoch ist die Sterblichkeit im grössten Teil des rechtsrheinischen Bayern, 
in Schlesien, Ost- und Westpreussen. Verhältnismässig wenig Sterbefälle kommen vor 
im Reg.-Bez. Köslin, in Mecklenburg-Schwerin, Schleswig-Holstein, Hannover, West- 
falen, Oldenburg, Hessen-Nassau, in den rheinischen Regierungsbezirken Coblenz, 
Düsseldorf, Trier, in der Pfalz, in Lothringen, Hessen und in verschiedenen mittel- 
deutschen Kleinstaaten. Die Sterblichkeitsziffern im Durchschnitt der Jahre 1898/1902 
schwanken zwischen 38,62%,, (Bezirksamt Stadtamhof im baverischen Regierungs- 
bezirk Oberpfalz) und 11,38%/,, (Stadtkreis Schöneberg im Regierungsbezirk Potsdam). 
Gebiete mit grösster Sterblichkeit. 
Namen der Verwaltungs- Sterbefälle ä 
„ berirke . auf 1000 der Bevölkerung Namen ze eungs- auf 1000 der Bevölkerun 
(Abkürzungen s. 8. 28) im Durchschnitt 1898|1902 (Abkürzungen s. S. 28) im Durchschnitt 1898] 1903 
BA Stadtamhof, RB Oberpfalz 38,6 Kr Landeshut, RB Liegnitz 31,3 
BA Ingolstadt, RB Oberbayern 37,7 BA Mallersdorf, RB Niederbayern 31.3 
BA Parsberg, RB Oberpfalz 36,0 BA Neumarkt, RB Oberpfalz 31,2 
BA Nürnberg, RB Mittelfranken 36,4 BA Bruck, RB Oberbayern 311 
BA Kelheim, RB Niederhayern 35,5 Kr Randow, RB Stettin 30,9 
USt „Deggendorf, RB Niederbayern 35,2 BA Aichach, RB Oberbayern 31,7 
BA Friedberg, RB Oberbayern 33,7 USt Straubing, RB Niederbayern 30.6 
BA Regensburg, RB ‚Oberpfalz 33,7 Kr Heydekrug, RB Gumbinnen 50,5 
BA Eichstätt, RB Mittelfranken 33,7 Kr Waldenburg, RB Breslau 30.5 
BA neilngries, RB Oberpfalz 33,3 BA Rottenburg, RB Niederbayern 30,5 
faffenhofen, RB Oberbayern 32,9 BA Burglengenfeld, RB Oberpfalz 30.5 
BA Schrobenhausen, RB Oberbayern 31,7 Kr Löwenberg, RB Liegnitz 30.3 
BA Bogen, RB Niederbayern 31,6 Lkr Tilsit, RB Gumbinnen 30,0
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        II. 1. D. Geburtenüberschuss, 31 
Gebiete mit geringster Sterblichkeit. 
Namen der Yerwaltungs- auf 1000 Sterbefälle Namen der Verwaltungs- Sterbefälle 
© a a 
(Abkürzungen s. 8. 25) im Durchschnitt 150811003 (Abkürzungen s 8. 28) Im Durchschnitt 1a0glıaı8 
Lkr Hanau, RB Cassel 15,5 USt Neu-Ulm, RB Schwaben 14,9 
Dillkreis, RB Wiesbaden 15,5 Kr Nienburg, RB Hannover 14,9 
Kr Eiderstedt, RB Schleswig 15,4 Kr Lennep, RB Düsseldorf 14,8 
Kr Altenkirchen, RB Coblenz 15,3 Kr Plön, RB Schleswig 14,5 
Lkr Emden, RB Aurich 15,3 Lkr Osnabrück, RB Osnabrück 14,4 
Kr Gummersbach, RB Cöln 15.2 Kr Husum, RB Schleswig 14,3 
Lkr Celle. RB Lüneburg 15,2 USt Lindau, RB Schwaben 14,2 
Kr Aurich, RB Aurich 15,2 Stkr Bielefeld, RB Minden 14,1 
Kr Wittgenstein, RB Arnsberg 15,2 Stkr Charlottenburg, RB Poisdam 13,9 
Sikr Frankfurt a. M., RB Wiesbaden 15,1 Kr Siegen, RB Arnsberg 13,8 
Kr Halle i. W., RB Minden 15,0 Kr Wittmund, RB Aurich 13,7 
Fürstentum Schaumburg-Lippe 15,0 „Stkr Schöneberg, RB Potsdam 11.4 
Auch in den grossstädtischen, Bezirken Berlin, Lübeck), Bremen und Hamburg 
sind die Sterbeziffern niedrig; dabei ist nicht zu übersehen, dass die Alterszusammen- 
setzung der grossstädtischen Bevölkerung durch starke Zuwanderung jugendlicher 
Arbeitskräfte von ausserhalb besonders günstig beeinflusst wird. Überhaupt wirken 
die Wanderungen der Bevölkerung auf die Höhe der Sterbeziffer erheblich ein; in 
vorwiegend industriellen Gebieten mit durchschnittlich jüngerer Bevölkerung und 
starker Zuwanderung jugendlicher Personen berechnet sie sich günstiger als in den 
landwirtschaftlichen Bezirken, in denen wegen Abwanderungen die jüngsten und 
höchsten Altersklassen stärker vertreten sind. 
D.DerGeburtenüberschuss des Jahres 1905 betrug 792839 oder 13,15°/go- 
Wenn auch die Geburten im Reiche abgenommen haben, so hat sich gleichzeitig auch 
die Sterblichkeit, und zwar in noch höherem Grade, vermindert, was zur Folge hat, 
dass der Geburtenüberschuss gewachsen ist, wie aus der Übersicht auf S. 22 und 23 
und aus folgender Zusammenstellung ersichtlich wird: 
Entwicklung des Geburtenüberschusses. 
Mehr Ge- Mehr Ge. 
borene als borene als 
Jahre Gestorbene Jahre Gestorbene 
%/% Einw. | 9/9 Einw. 
| | | 
1846/1850 8,1 13, 
185111855 7,4 1881/1885 11,3 
1856/1860 10,4 1886/1890 12,1 
1861/1865 10,9 1891/1835 13.0 
1866/1870 9,8 1901/1908 118 
’ 
Infolge der hohen Sterblichkeit in den Jahren 1846 bis 1848, 1852 bis 1855, 
1866 und 1871 war die natürliche Bevölkerungsvermehrung in jenen Jahren nur sehr 
gering, sie schwankte zwischen 4,1 und 5,8 %/go- Nach 1871 nahm der Geburtenüber- 
schuss zunächst schnell zu, verminderte sich jedoch wieder besonders in den ö0er 
Jahren, um dann seit 1886 bedeutend zu steigen. Die höchste natürliche Bevölkerungs- 
zunahme ergab sich in dem Jahrfünft 1896 bis 1900 (-14,8°) ,). Das letzte Jahr- 
fünft 1901 bis 1905 zeigt eine kleine Verminderung des Geburtenüberschusses, ver- 
ursacht durch die Abnahme der Geburtenhäufigkeit. 
Auf Taf. 3 veranschaulichen 2 Doppelsäulen (Abb. 2) die im Gebiete des 
heutigen Reichs während der beiden Jahrfünfte 1853 bis 1857, 1901 bis 1905 fest- 
gestellte Zahl der Lebendgeborenen und der Gestorbenen (ausschliesslich der Tot- 
geborenen), und zwar so, dass der Höhenunterschied von je 2 zu einem PPaare ver- 
einigten Säulen das natürliche Wachstum der Bevölkerung in dem betreffenden Jahr- 
fünft erkennen lässt.
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        39 II. 1. D, Geburtenüberschuss. 
Lebendgeborene Gestorbene Geburtenüberschuss 
Jahre oo °foo oo 
Einw. Einw. Einw. 
1853 bis 1857 | 6164330 34,0 | 48733236 | 26,9 | 1291004 | 7,1 
1901 „ 1905 | 10053126 | 34,3 | 5825383 | 19,9 | 4227743 | 14,4 
In den Jahren 1853 bis 1857 war hiernach die natürliche Bevölkerungszunahme 
wegen der damaligen sehr hohen Sterblichkeit sehr gering (nur 7,1°%/,), sie stellte sich 
in den Jahren 1901 bis 1905 auf 14,4°/,. Unter den europäischen Staaten steht 
Deutschland mit seinem Geburtenüberschuss ziemlich obenan. Es wird nur übertroffen 
von Russland (1899 -18,0), den Niederlanden (1904 15,3), Serbien (1904-19,1) und 
Bulgarien (1903-18,3); am geringsten ist die natürliche Bevölkerungszunahme in 
Frankreich (1905-0,9) und Irland (1905-6,3) wegen der dortigen besonders niedrigen 
Geburtenzahl. " 
Trotz grösserer Sterblichkeit war die natürliche Zunahme des männlichen 
Geschlechts durchweg höher als die des weiblichen. "Sie betrug, berechnet auf das 
Tausend der mittleren Bevölkerung, durchschnittlich jährlich | 
bei den bei den 
in den Jahren | männlichen | weiblichen 
Personen Personen 
1872 bis 1875 12,3 11,9 
1876 ., 1880 13,2 13,1 
1881 „ 1885| 115 111 
1886 ,„ 18% 12,4 11,8 
1891 ., 189 13,4 12,6 
1896 ,„ 1%0 15,0 14,5 
1901 „ 1905 14,7 14,1 
Infolgedessen verringerte sich der Frauenüberschuss, und es wäre dies noch in 
stärkerem Masse der Fall gewesen, wenn nicht die männliche Auswanderung erheblich 
überwogen hätte. | 
Ein starkes natürliches Wachstum haben von den einzelnen Staaten und 
Landesteilen nach dem Durchschnitt der Jahre 1898/1902 im allgemeinen die 
Provinzen Posen und Westpreussen, die Reg.-Bez. Oppeln, Merseburg, Hannover 
Stade, Osnabrück, Aurich, Düsseldorf, Cöln, Trier, Pfalz, die Provinzen Hessen-Nassau 
und Westfalen, Königr. Sachsen, Oldenburg, die beiden Reuss, Sachsen-Altenburg 
Sachsen-Meiningen, Lippe und Schwarzburg-Rudolstadt. Die natürliche Zunahme ist 
gering in Berlin, Reg.-Bez. Liegnitz, Hohenzollern, in den beiden Mecklenburg, in 
den badischen Landeskomm.-Bez. Konstanz und Freiburg, In einem grossen Teile 
des- rechtsrheinischen Bayern und in Elsass-Lothringen. 
Gebiete mit grösstem Geburtenüberschusse. 
Namen der Verwaltungs- Geburtenüber - Ü 
„ bezirke e auf 1000 der Bevölkerung Namen ezirke" eltungs auf a Bern er 
(Abkürzungen s. S. 28) im Durchschnitt 1898]1902 (Abkürzungen s. S. 28) im Durchschnitt 189611907 
Lkr Gelsenkirchen, RB Arnsberg 33,4 Kr Blumenthal, RB Stade 26,2 
Lkr Bochum, RB "Arnsberg 3,1 Stkr Linden, RB Hannover 26,1 
Kr Recklinghausen, RB Münster 3L1 Kr Schildberg, RB Posen 25,9 
Kr Zabrze, RB Oppeln 30,6 Kr Saarbrücken, RB Trier 25,8 
Lkr Beuthen, RB Oppeln 29,8 Kr Hattingen, RB Arnsberg 25,7 
Lkr Dortmund, RB Arnsberg 29,4 Kr Karthaus, RB Danzig 25,6 
Kr Ruhrort, RB Düsseldorf 28.6 Kr Mülheim a. R.. RB Düsseldorf 25,5 
Lkr Essen, RB Düsseldorf 28,4 Kr Ottweiler, RB Trier 953 
Kr Posen-Ost, RB Posen 27,8 Stkr Hagen i. W.. RB Arnsberg 25,1 
Kr Posen- West. RB Posen 27,4 BA Ludwigshafen. RB Pfalz 251 
Stkr Königshütie, RB Oppeln 27,2 Kr Wreschen, RB Posen 25.0 
Lkr Frankfurt a. M., RB Wiesbaden 26,6 Kr Hörde, RB Arnsberg 25 () 
Kr Schroda, RB Posen 26,2
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        — ——. 
Taf. 5. 
Das Deutsche Reich Fesıschrift 
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18981902. 
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Die Kamen auf der Karte sind in Preussen diejenigen der Land- 
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Gebiete mit geringstem Geburtenüberschusse. 
Namen der Verwaltungs- Geburtenüberschuss Namen der Verwa'tungs- Geburtenüberschuss 
bezirke auf 1000 der Bevölkerung | 
(Abkürzungen ». S. 28) im Durchschnitt 1808| 1002" (Abkürzungen s. S. 28) u Durchschnitt 1808 100 
USt Kempten, RB Schwaben 6,8 Kr Dannenberg, RB Lüneburg 5,0 
Stkr Königsberg. RB Königsberg 6,7 Kr Lüchow, RB Lüneburg 4,4 
AB Waldsbut, LdkB Konstanz 6,7 USt Regensburg, RB Oberpfalz 4,4 
USt Ansbach, RB Mittelfranken 6,6 Kr Löwenberg. RB Liegnitz 4,2 
Kr Ruppin, RB Potsdam 6,4 Stkr Schweidnitz, RB Breslau 3,4 
Stkr Stralsund, RB Stralsund 6,4 USt. Freising, RB Oberbayern 3,3 
Stkr Trier, RB Trier 6,1 USt Nördlingen, RB Schwaben 2,8 
Kr Habelschwerdt, RB Breslau 60 Stkr Potsdam. RB Potsdam 2,4 
AB Staufen, LdkB Freiburg 6,0 USt Passau, RB Niederbayern 1,7 
USt Weissenburg. RB Mittelfranken 5,7 USt Straubing, RB Niederbayern 1,6 
USt Dinkelsbühl, RB Mittelfranken - 6,5 USt Dillingen, RB Schwaben 12 
Stkr Tilsit, RB Gumbinnen ’ 5,4 USt Eichstätt, RB Mittelfranken 0,8 
USt Günzburg, RB Schwaben 5,4 USt Neuburg a. D., RB Schwaben 0,3 
Ausserdem war die Zahl der Todesfälle grösser als die Geburtenziffer in den unmittelbaren Städten Lands- 
berg (RB Oberbayern) und Deggendorf (RB Niederbayern). Geburten- und Sterbeziffer waren gleich gross in der 
unmittelbaren Stadt Kaufbeuren (RB Schwaben), 
E. Wanderungen. Das Wachstum der Bevölkerung hängt nicht nur von 
der natürlichen Bevölkerungsvermehrung, sondern zugleich von der Aus- und Ein- 
wanderung ab. (s. Tabelle S. 34.) 
Die deutsche überseeische Auswanderung wendet sich fast ganz 
den Vereinigten Staaten von Amerika, daneben in geringem Masse Südamerika und 
anderen Ländern zu. Im ganzen sind seit Bestehen des Reichs innerhalb 35 Jahren 
2644506 Deutsche über See ausgewandert. Das ist an sich eine grosse Zahl, doch 
selbst in den Jahren 1881/2, in denen die Auswanderung am grössten war und fast 
1/, 1" der Bevölkerung betrug, erreichte sie noch nicht 1/,, des Geburtenüberschusses, 
so dass sie die Bevölkerungsvermehrung kaum hemmte. 
In den beiden letzten Jahrzehnten hat die Auswanderung sehr nachgelassen. 
Es wanderten aus: durchschnittlich jährlich 
0/oo der Bevölkerung 
1871 bis 18975 = 34814 = 1,9 
1876 „ 1880 = 23114 = 10 
1881 „ 1885 = 85728397° = 8,7 
1891 „ 185 = 402567 = 16 
186 „ 10 = 1708 = 05 
Im letzten Jahrzehnt ist die Einwanderung sogar stärker gewesen als die 
Auswanderung. Bei der Volkszählung von 1900 wurde eine Mehreinwanderung von 
94125 Personen oder von durchschnittlich jährlich 0,35 Personen auf 1000 Einwohner 
für die Jahre 1896 bis 1900 und bei der Volkszählung von 1905 eine Mehreinwanderung 
von 52307 Personen oder von durchschnittlich jährlich 0,18 Personen auf 1000 Ein- 
wohner für die Jahre 1901 bis 1905 ermittelt. Trotz seiner starken natürlichen Volks- 
vermehrung vermag das dichtbesiedelte Deutsche Reich infolge seines wirtschaftlichen 
Aufschwungs noch einem beträchtlichen Zustrom fremder Bevölkerung Raum zu ge- 
währen. Infolgedessen hat sich die Zahl der Ausländer im Reiche von 18/1 
bis 1900 nahezu vervierfacht. 
Zu- (+) oder Ab- 
Jahre Zahl der Ausländer| nahme (—) seit 
der letzten Zählung 
— 
1871 206 755 
1875 290 799 + 84044 
1880 276 057 — 14742 
1885 372 792 + 96735 
1890 433 254 + 60462 
1895 | 486 190 + 52936 
1900 778 737 + 292 547 
Das Deutsche Reich. Festschrift.
        <pb n="54" />
        34 II. 1.E. Wanderungen, 
Die. deutsche Auswanderung über deutsche und fremde 
Häfen). 
Auswanderer Davon gingen nach ?) 
Jahre u % Ver. Brit. Übri 
über- der Be- || Staaten | Nord. Brasilien Argen- TB. | Afrika Asien |Australien 
haupt . von . tinien | Amerika 
völkerung Amerika Amerika 
1871 || 76224 1,86 73 816 9 920 62 259 18 11 817 
72 || 128152 3,11 119 780 690 3 508 160 326 2 12 1172 
73 || 110 438 2,66 96 641 49 5.048 232 324 4 9 1331 
14 | 47671 1,13 42 492 138 1019 165 360 5 33 0 
75 || 32329 0,76 27 834 38 1 387 126 324 1 37 1026 
76 || 29644 069 22 767 11 3432 104 743: 54 31 1226 
Te || 22898 0,53 18 240 11 1069 87 470 750 al 1306 
78 I 25627 0,58 20 373 89 1048 201 344 394 50 1718 
79 || 3588 0,80 30 808 44 1630 216 301 23 31 274 
1880 !| 117.097 2,60 103 115 222 2119 189 350 27 36 132 
81 || 220 902 4,86 206 189 286 2102 362 514 814 835 745 
82 || 203 585 4,45 189 373 383 1 286 599 606 335 04 1247 
83 || 173 616 3,77 159 894 591 1583 668 457 772 50 2104 
84 || 149.065 8,22 139 339 728 1253 692 643 230 35 661 
85 || 110119 2,36 102 224 692 1713 726 913 294 12 604 
86 || 83225 1,77 75 591 330 2.045 637 431 191 116 534 
87 | 104.487 2,20 95 976 270 1152 908 377 302 227 500 
88 || 108 951 2,16 94 364 199 1129 1 225 498 331 2% 539 
89 | 96.070 1,97 84 424 88 2412 1519 636 422 262 496 
1890 | 97103 1,97 89 765 307 4 148 1033 T4U 471 165 474 
91 || 120.089 2,41 113.046 976 3779 665 489 599 97 438 
92 || 116 339 2,31 111806 } 1577 7% 699 489 476 120 376 
93 | 87677 1,73 78249 | 6136 1173 684 442 586 146 261 
94 || 40 964 0,80 35902 ! 1490 1288 751 897 760 151 225 
95 || 37498 0,72 32503 1100 1405 195 464 880 134 211 
% || 33824 0,64 29.007 634 1001 745 1773 1346 144 174 
97 || 24631 0,46 20 346 539 986 642 584 1115 145 324 
98 || 22221 0,41 18 563 208 821 629 510 1104 223 163 
99 1 24323 0,44 19 805 126 896 521 476 554 178 141 
1900 || 22309 0,40 19 703 144 364 275 55 183 1 196 
01 || 22073 0,39 19 912 11 402 231 40 55 6 217 
02 || 32.098 0,56 29 211 183 807 316 47 114 2 225 
03 || 36310 0,62 33 649 480 693 232 20 226 — 153 
04 | 27984 0,47 26 085 332 355 312 4 78 2 97 
05 ll 28075 0,47 26 005 243 333 674 7 57 _ 84 
waren, geordnet nach ihrer Anzahl, vertreten: 
Die Reichsausländer stammen zumeist (1900—-97,20/1) aus europäischen Staaten, 
auch Amerikaner aus den Vereinigten Staaten sind zahlreich. Unter den Fremden 
%, der 0%), der 
1871 Fremden 1900 Fe nden NY 
Österreicher und Ungarn 75 702 36,6 4 Österreicher und Ungarn 390 964 50,2 
Schweizer 24 518 11,9 | Niederländer 88 085 11,3 
Niederländer 22 042 10,7 Italiener 69 738 9,0 
Dänen 15163 7,3 Schweizer 55 494 7,1 
Russen 14 535 7,0 Russen 46 97 6,0 
Schweden und Norweger 12 345 6,0 Dänen 26 565 3,4 
N.-Amerikaner (V. St.) 10 698 5,2 Franzosen "20.478 2,6 
Briten und Iren 10 105 4,9 N.-Amerikaner (V. St.) 17419 2,2 
Belgier 5.097 2,5 Briten und Iren 16 130 2,1 
Luxemburger 4828 2,3 Luxemburger 13 260 1,7 
Franzosen 4671 2,3 Schweden und Norweger 12 337 1,6 
Italiener 4019 1,9 Belgier 12 122 1,6 
nach Bestinnmungsländern nicht nachgew 
') Belgische, holländische, französische, seit 1899 auch englische Hüfen. 
”) Die über französische Häfen gegangenen denischen Auswanderer konnten hier für die Jahre vor 1890 
diese Jahre bestimmte Angaben der Heiseziele fehlen. 
iesen werden, da für
        <pb n="55" />
        Reich s 
II. 1.E. Wanderungen. 
35 
Hervorzuheben ist besonders die sehr bedeutende Vermehrung der Italiener im 
ihre Zahl ist seit 1871 von 4019 auf 69738 im Jahre 1900 gestiegen. Stark 
zugenommen hat auch die Zahl der Österreicher, Ungarn, Franzosen, Niederländer 
und Russen. Unter ihrer Bevölkerung hatten die meisten Ausländer: 
Elsass- Lothringen 
Kgr. Sachsen 
Bremen 
Hamburg 
Schleswig-Holstein 
Innerhalb des Reichs finden starke Binnenwanderungen statt. 
37,95 9/0 
a 7, 
22,13 ” 
21,21 „ 
20,60 „ 
Bayern r. d Rh. 19,11 
Rhe nland 18,89 
Baden 18,75 
Berlin 18,54 
Lübeck 18,28 
N) 
/oo 
” 
Sie 
umfassen unvergleichlich viel grössere Massen als die Auswanderung und haben, seit- 
dem sie beobachtet werden, sehr zugenommen. 
Im Jahre 1900 wären in den einzelnen 
Die Binnenwanderungen im Deutschen Reich. 
Aus an- | Nach an- Gewinn (+) oder 
Orts- deren Teilen ‚deren Teilen Verlust (—) bei 
n je des Reichs des Reichs den inneren 
| anwesende zugezogen Gi buris- weggezogen Wanderungen 
Gebietsteile rt P Id Bevölkerung Prozent der Prozent der 
ebürtige rozent der r 
- Bevölkerung anwesenden Geburts- unbedingt Geburts- 
Bevölkerung Bevölkerung!! Bevölkerung 
1 2 3 4 5 6 7 
Ostpreussen 1981 121 8,6 2433 037 21,5 — 451916 | — 18,6 
Westpreussen 1 552 264 10,9 1 737 624 20,4 — 185360 | — 10,7 
Posen . » 2 2 2 2 2020. 1873 155 8,7 2 195 257 22,1 — 322102 | — 14,7 
Schlesien - - = = 2 2 02. 4 595 421 4,1 5.086 691 12,5 — 470 | — 88 
Pomuern . . 2 2... 1 627 869 94 1 846 469 20,2 — 218600 | — 11,8 
Beide Mecklenburg o.. 105 856 10,7 805 286 21,7 — 99430 | — 193,3 
Schleswig-Holstein u. Lübeck . 1 456 623 16,7 1416 502 14,3 + 40121 + 28 
Hamburg . . 2 2.2... 749 614 46,7 482 514 171 + 2710| + 55,4 
Brandenburg . 3 081 929 25,9 2 905 408 21,4 + 176521 | -+ 6,1 
Berlin . . ... 1849 103 58,2 1048154 26,3 + 80949 | + 76,4 
Östliches Deutschland, . . 19 472 955 3,7 19 906 942 | 5,8 | — 4137| — 22 
Hannover und beide Lippe 2 751 642 12.8 2 796 253 14,2 — 46ll| — 16 
Oldenburg. . - » .. 396 259 16,1 408 348 18,6 — 12089| — 3,0 
Bremen ... ee 219 008 42.0 156 986 19,1 + 62022 + 39,5 
l’rov. Sachsen, Braunschweig, 
Anhalt . ar 3 588 990 12,7 3823 474 18,1 — 2444| — 61 
Königreich Sachsen 4.092 522 11,9 3 838 801 6,1 + 2537211 + 66 
Thüringen . : ... 1 409 673 12,9 1498 501 18,0 8898| — 59 
Hessen-Nassan, Walleck -1 934 583 15,3 1 946 004 15,8 - 11 4211| — 06 
Westfalen . . » 2 2 2 02.0 3137 231 18,3 2 877 100 10,9 + 20131 | + 90 
Rheinland . ...x . 5.637 756 11,3 5 345 966 6,4 + 29170 | + 5,5 
| 
Westliches Deutschland . 23 167 664 6,2 | 22 691 533 | 4,2 | + 46131 | + 21 
Hessen . . . 2 2 2.2. 1111 318 12,5 | 1114415 12,8 | _- 3.097 — 03 
Pfalz . . 2 2 20% 824 510 82 867649 12,6 -— 4 139 —_ 4,7 
Elsass-Lothringen 1 654 910 12,2 1509 775 3,8 + 145 135 + 9,6 
Baden . . . . .. 1 830 966 10,1 1 7%) 289 81 + 4007| -+ 2383 
Württemberg u. Hohenzollern . 2 215 508 3,8 2 343 335 91 — 127827! — 55 
Bayern r. d. Rh. . . 5249 368 3,2 5 305 261 4,2 — 55893 | — 11 
Süddentschland . 12 888 580 2,9 12 930 724 | 3,2 Ä — 42144 | — 03 
Bin
        <pb n="56" />
        36 IT. 2. Todesfälle nach dem Alter, insbesondere unter den Säuglingen. 
Staaten und Landesteilen des Reichs 13,10, der Bevölkerung aus anderen Staaten 
oder Landesteilen zugezogen. Bedeutender als die Binnenwanderungen von Staat zu 
Staat und Landesteil zu Landesteil sind vermutlich die Nachwanderungen, die sich 
innerhalb desselben Landesteils bewegen. Indes entziehen sie sich bisher der näheren 
Kenntnis. Die Wanderungen führen einen solchen Wechsel der Bevölkerung herbei, 
dass der Bevölkerungsstand mancher Bundesstaaten und Landesteile mehr hiervon 
als von der natürlichen Bevölkerungsvermehrung abhängt. Bei näherer Betrachtung 
zeigt sich, dass einzelne Gebiete in immer höherem Masse von ihrer Bevölkerung 
abgeben, andere sie an sich ziehen, dass die Bevölkerungsgewinne auf der einen Seite 
noch wachsen, die Verluste auf der anderen Seite sich verstärken. Grossen Gewinn 
haben die industriellen, grossen Verlust die landwirtschaftlichen Gegenden aufzuweisen. 
Die wichtigsten Zahlen enthält die nach den Ergebnissen der Volkszählung von 1900 
zusammengestellte Übersicht auf S. 35. 
Abgesehen von den grossstädtischen Gebieten Berlin mit 76,4%, Hamburg mit 
55,4%/, und Bremen mit 39,5%/g, haben den höchsten Wanderungsgewinn Elsass-Loth- 
ringen (9,6°/,), Westfalen (9,0%/,), Königreich Sachsen (6,6°/,), Brandenburg (6,1%,) und Rhein- 
land (5,5%). Den grössten Verlust verzeichnen Ostpreussen (18,6°/,), Posen (14,7°/,)» 
die beiden Mecklenburg (12,3°/,), Pommern (11,8°/,), Westpreussen (10,70/,) und Schlesien 
(8,8%). Am beträchtlichsten ist der Bevölkerungsaustausch zwischen dem Osten und 
dem Westen des Reichs, und zwar ist der „Zug nach dem Westen“ vorherrschend. 
Aus dem Westen sind 664014 nach dem Osten gezogen, von Osten nach Westen da- 
gegen 1082141. Der Austausch zwischen Westen und Süden ist nicht so bedeutend, 
übertrifft aber den zwischen Osten und Süden. 
Bei 26 von den 33 Grossstädten des Jahres 1900 ist über die Hälfte der orts- 
anwesenden Bevölkerung aus anderen Teilen des Reichs zugezogen. Im einzelnen 
stellte sich die binnenländische Einwanderung am geringsten für Aachen, Crefeld und 
Barmen, am grössten für Charlottenburg, Kiel, München, Stuttgart, Hannover und 
Stettin. Die grossstädtische Geburtsbevölkerung zeigt ziemliche Sesshaftigkeit. Von 5,4 
Millionen sind nur 1,4 Millionen oder 26,/°/» nach anderen Teilen des Reichs gezogen. 
Die Abwanderung war am grössten in Essen, Altona, Danzig und Posen (3/,0 bis 
42,5%,), am geringsten in Nürnberg, Hamburg und Aachen: (16,4 bis 19,700). Alle 
Grossstädte haben Wanderungsgewinne zu verzeichnen. Er betrug über 800000 in 
Berlin, über 200000 in Hamburg und München, über 100000 in Charlottenburg, Bres- 
lau, Frankfurt a. M., Cöln, Nürnberg, Dresden und Leipzig, in allen Grossstädten zu- 
sammen 3,5 Millionen. 
2. Todesfälle nach dem Alter, insbesondere unter den Säuglingen. 
Im gesamten Deutschen Reiche werden die Altersverhältnisse der Gestorbenen 
seit dem Jahre 1901 vom Kaiserlichen Statistischen Amte festgestellt; für die an der 
Todesursachenstatistik des Kaiserlichen Gesundheitsamts beteiligten Staaten des Deut- 
schen Reichs liegen daneben seit 1892 einige Angaben über die Altersverhältnisse der 
Gestorbenen vor, " j N 
Todesfälleim Deutschen Reiche nach Altersgruppen während 
der Jahre 1901 bis 1904. 
(Vgl. Abb. 1 auf Taf. 7.) 
Im Alter von &amp; 
8 &amp; L. } 
Insgesamt| 0—1 |1i1 bis 5 |5 bis 15115 bis 30130 bis 60160 bis 80|80Jahren EEE 
3«&amp;lt; 
| Jahr | Jahren | Jahren | Jahren | Jahren | Jahren a er 
Jahre 
1901 ||1174489| 420223| 126594 | 44549 | 7a3ıı | 205 896 | 244 596 
1902 | 1122492 | 370 799| 116 792 | 42570 | 73401 | 205835 | 251 860 1 1 
1903 1170905) 404529| 125240 | 44449 | 74442 | 206150 | 253659 | 62004 | 432 
1904 ||1163183 | 397 781| 117001! 43996 | 75035 | 209 6711| 255 825 | 63508 | 371 
1901/04,|1157 767 | 398333 | 121407 | 43891 | 74297 | 206 888 | 251485 | 61 033 | 433
        <pb n="57" />
        Das Deutsche Reich. Festschrift. Taf. 7 
Abh. 1. 
Anzahl der Todesfälle im Deutschen Reiche nach Altersgruppen 
Todesfälle: im Durchschnitte der Jahre 1901 /.0 
200000 0. 
m nn 
50000 __—.- 
— 
——— un. 
300 000 
5000 ____ 
— nn 
200 000 
50000 __ 
100.000 __ 
—— u. 
[Xı)' SE U EEE 
9 __ 
Jahre: 0—1 1—5 b—15 15—30 30—60 60--80 80 u. mehr. 
Abb. 3. 
Todesfälle in den Jahren 1—15, 15—-60, 60 und darüber 
in deutschen Großstädten, Mittelstädten, kleineren Gemeinden Im Durchschnitte der Jahre 1898/1902. 
Auf je 1000 Lebende der betreffenden Altersgruppe starben in: 
Großstädten, Mittelstädten, kleineren Gemeinden 
70- — —- nn. —. 
60. 
50 
40 
im Alter on 1-15, 15-60, 60u.mehr, 1-15, 15-60, 60 u. mehr, 1-15, 15-60, 60 u. mehr Jahren. 
Abb. 2. 
Lebendgeburten und Todesfälle . Abb. 4. . , 
Säuglingssterblichkeit 
— insgesamt und im 1. Lebensjahre — 
im Deutschen Reiche während der Jahre 1901 bis 1904. in deutschen Großstädten, 
Mittelstädten, kleineren Gemeinden 
- Auf je 1000 Einwohner entfielen 
Lebendgeborene, Gestorbene: im Durchschnitte der Jahre 1898/1902, 
Von je 100 Lebendgeborenen starben g 
40 —0— Jahr alt: N .. S 
_ S N u a o 
Fe Re T ; S S 
be nn Ns 3 N ° 
—— —- BSs 5 3 S 
30 = “Ss” 5 S 8 
— — ö = K 
95 25 = 
2 -] Ann IT 
15 = 
10 = 
5 — 
ae gen vu 
1901 1902 1903 104 
Verlag von Putikammer &amp; Mühlbrecht in BerlinW. Geogr.-kth. Anst.u.ßteindr.v C.L.Keller, BeriinS.
        <pb n="58" />
        <pb n="59" />
        II, 2. Todesfälle nach dem Alter, insbesondere unter den Säuglingen, 37 
| Von je 1000 Gestorbenen standen im Alter von 
Jahr |Insgesamt| 0-1 | 1 bis 5 | 5 bis 15| 15 bis 30| 30 bis 60| 60 bis 80|® Jahren 
in unbe- 
kanntem 
Alter 
Jahr | Jahren | Jahren | Jahren | Jahren | Jahren Fi 
1901 || 1174489| 357,8 107.8 31,9 63,3 175,3 208,3 49,3 | 04 
1902 |! 1122492) 330,3 104,0 31,9 65,4 183,4 224,4 54,1 | 0,4 
1903 ı 1170905 | 345,5.| 107,0 38,0 63,6 176,1 216,6 53,0 | 0,4 
1904 || 1163183 | 342,0 100,6 | 37,8 64,5 180,3 119,9 54,6 | 0,3 
3901/04 || 1157 767| 344,1 | 104,9 | 37,9 642 | 1787 | 2172 52,7 | 0,4 
Während der Jahre 1901 bis 1904 starben im Deutschen Reiche ausschliesslich 
der 'Totgeborenen 4631069 oder durchschnittlich jährlich 1157767 Personen. Für 
1732 oder 0,4°/oo der Gesamtzahl fehlt eine Angabe ‘über das beim Tode erreichte 
Lebensalter, von den übrigen sind 344,1 °/od schon im Säuglingsalter, d.h. vor 
Ablauf des 1. Lebensjahres, gestorben. Die Beobachtung, dass im Deutschen Reiche 
mehr als ein Drittel aller Sterbefälle Kinder des 1. Lebensjahres betrifft, während 
z. B. in England mit Wales nur etwa 1, aller Sterbefälle auf Kinder dieses Alters 
entfällt, muss alljährlich wieder und wieder gemacht werden. Die Zahl der im Deut- 
schen Reiche gestorbenen Säuglinge ist so erheblich, dass sie, äuf die lebendgeborenen 
Kinder bezogen, einen beträchtlichen Teil derselben, etwa !/,, umfasst. 
Lebendgeborene und Todesfälle —-insgesamtundim l.Lebens- 
jahre —im Deutschen Reiche während der Jahre 1901 bis 1904. 
(Vgl. Abb. 2 auf Taf. 7.) 
r Auf je 1000 Einwohner | Von i 
Ein wohner Gestorbene | entfielen on je 100 
Jahre u die vuttte Lebendgeborene im Alter Lehend geborenen 
ahres i _ end- starben im 
berechnet) insgesamt | von D- 1 geborene Gestorbene 1. Lebensjahre 
1901 56 861 612 2 032 313 1174 489 420 223 35,7 20,7 “20,7 
1902 57 709 213 2 024 735 1122492 370 799 35,1 19,5 18,3 
1903 58 556 814 1 983 078 1 170 905 404 529 33,9 20,0 20,4 
1904 59 404 415 2 025 487 1163183 397 781 341 19,6 19,6 
1901/04 | 58133014 | 2016 493 1157 767 | 898 333 34,7 19,9 19,8 
Während der vier Jahre 1901 bis 1904 starben hiernach auf je 100 Lebend- 
geborene nacheinander: 20,7 — 18,3 — 20,4 — 19,6 Kinder des 1. Lebensjahrs, 
abgesehen davon, dass ausser den insgesamt 8 065 973 Lebendgeborenen 256 832 Kinder 
als totgeboren angemeldet worden sind, dass somit auf je 1000 lebend geborene 
Kinder 31 bis 32 (31,8) Kinder kommen, die schon vor der Geburt im Mlutterleibe 
abgestorben waren. Weitgehende Unterschiede weist die Sterblichkeit der Säuglinge 
nach Kalendermonaten auf. Wie die nachstehende Übersicht zeigt, schwankte 
sie im Durchschnitt der Jahre 1903/05 in deutschen Orten mit 15000 und mehr Ein- 
wohnern, auf 100 Todesfälle insgesamt berechnet, zwischen 5,8 im November und 16,8 
im August, während sich die Sterblichkeit der Altersklassen von ] Jahr und darüber 
nur zwischen 7,2 und 9,5 bewegte. Den Säuglingen wird vornehmlich . die wärmere 
Jahreszeit gefährlich, was in erster Reihe mit dem Verderben der Kuhmilch, mittelbar 
also mit der vielfach geübten künstlichen Ernährung, zusammenhängt. (s. Tab. auf S. 38.) 
Kinder der nächst höheren Altersklasse von |!bis 15 Jahren 
bilden im Deutschen Reiche, wie angesichts der hohen Säuglingssterblichkeit zu er- 
warten ist, einen kleineren Teil der Gestorbenen als anderwärts. — Von 1901 bis 1904 
sind im Deutschen Reiche nach Ablauf des 1. Lebensjahres, aber noch „im Älter 
unter 5 Jahren‘, also vor Vollendung des 5. Lebensjahres, 485 627 Kinder ge- 
storben, was etwa einem Zehntel (104,9%/,0) aller gestorbenen Personen bekannten
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        38 II. 2. Todesfälle nach dem Alter, insbesondere unter den Säuglingen. 
Alters ‘entspricht, ferner starben im 
Alter von 5—15 Jahren 37,9 (5—10 ]J. 
24,5 und 10 bis 15 J. 13,4) %oo- 
Diese Häufigkeit der Sterbefälle ent- 
spricht einer auf je 1000 Lebende der 
Altersklasse errechneten jährlichen 
Sterbeziffer von 
20,5 0/00 im Alter von 1— 5 Jahren 
’ &amp;gt;} „ ” ” 5-10 2) 
2,6 ” „ „” ” 10—15 „ 
und von 8,9 ’/,, im Alter von 1-15 Jahren 
Die Ergebnisse der im Kaiser- 
lichen Gesundheitsamte bearbeiteten 
Todesursachenstatistik lassen ersehen, 
wo im Deutschen Reiche die Sterbe- 
ziffer der jugendlichen Bevölkerung 
von 1—15 Jahren höher oder niedri- 
ger als im Durchschnitt für's Reich 
ewesen ist. Höher war sie z.B. 
in Ost- und Westpreussen, Schlesien, 
Westfalen, Posen und im Staate 
Bremen, niedriger u.a. in Schles- 
wig-Holstein und der Provinz Bran- 
denburg, in Mecklenburg-Schwerin, 
Sachsen-Meiningen, auch in Bayern, 
Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen 
und Elsass-Lothringen }). 
Der lebenskräftigsten Alters- 
klasse von 15 bis 60 Jahren, 
welche zugleich die vorwiegend er- 
werbstätige, also die in volkswirt- 
schaftlicher Hinsicht bedeutsamste 
Klasse der Bevölkerung umfasst, 
gehörte nicht einmal der 4. Teil 
aller Gestorbenen (243,0°%/, der Ge- 
samtzahl) an, der Altersklasse von 
15—50 Jahren sogar nur der 
6. Teil (166,0 +/,, der Gesamtzahl). 
Dem entsprach eine mittlere Sterbe- 
ziffer in diesen Altersklassen von 
8,43 %/,0u der Lebenden gleichen 
Alters für Personen von 15 
bis 60 Jahren, 
6,68°%/., desgl. von 15—50 Jahren. 
Welche Schwankungen die er- 
stere Ziffer in den einzelnen Bundes- 
staaten und Landesteilen während 
der vier Berichtsjahre 1901—1904 
gezeigt hat, ist wiederum den „Me- 
dizinal - Statistischen Mitteilungen‘ 
zu entnehmen. Am höchsten war 
— 
1) Vgl. MSIMKGA Bd. 8 8. 182, Bd. 10 
S. 40, 298. 
| 1yef 
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A9QqWSAON 
13890310 
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1062 82 || Pqmezorr 
699 C&amp; 
x 
66F 21 !EIS0T |ST2 2% 
ET9 IT 889 ET |TEG 08 
098 66 |76L06 |8298 |G0F 66 
1841 24 ECT GT |E082 1908 1% 
SIT 0E 18T8 IE |8288 196208 
FL6T 0889 [66996 IF86 LT |T89 L 
009 6T FIT ES |F9L SF |FIF ZT 1669 IT |E6O FE 
88408 IITCS [76885 I6CET TE |00LL ‚60886 
YES TE EIYS |6PFOE FC IE |6F28 1826 6% 
20967 |T66 2 
88 16 |999 8 
6 
0E0 08 |LT6ST |0806 - 1266 2% |08G8T |9LC8 YET 2% 
1022 s9e|ore erz|oeo sar|tog z2eltos TraIr@T arlazı 208 see Iszle 
798 66 |760 86 |9928 |0OF80E ETLIS |2858 
|618 OFZIGEY FGL 
FC 61 608 9T |6SF GE ISTA6T |LLB LT 669 28 ‚882 6T |922 97 |79C 98 |0988T |296 ET |ETE BE 
I9T IS IT96 2 |SEL66 96T 06 |LEIZL ITOTSZG 180825 19G08 |FTFOE ‚10905 |68T 8 
BES 6L 9ETI6 |F68 85 |LL808 |ECL 6 
ErE LT |687 51 |6E8 66 |699 LT |BSET ST |008 66 IFC8 AT |IF9 II |G9F 68 
FLEST 16028 (92025 |6L06T |CH6L 76025 |FFEST 1662 |E6F 3% 
686 ST |ST6 06 1806 68 1606 6T |TC6 &amp;G |EC8 Gr 
Ce6 8T |08T 2 COLT [FEOHT [6269 ETO9S 
016 %% [0188 |6TLTE |666 #4 |C86 8 IFRGEE | 
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        Das Deutsche Reich. Fostschrift. Taf. 8. 
Abb. 1. 
Säuglingssterblichkeit insgesamt, an angeborener Lebensschwäche, 
Magen- und Darmkrankheiten und entzündlichen Krankheiten der Atmungsorgane 
in deutschen Grofsstädten, Mittelstädten, kleineren Gemeinden. 
Auf je 100 Lebendgeborene starben im Durchschnitte der Jahre 1900/04 in: 
(Als Vergleich dient die Höhe.) 
a) Grofsstädten, b) Mittelstädten, c) kleineren Gemeinden | 
‚Ial|jbje 
—— insgesamt „220er re cn. ‚+ 121,3120,2120,2 
---] an angeborener Lebensschwäche. .. | 3,3] 3,3] 3,1 
= an Magen- u. Darmkrankheiten...... |10,1| 8,6| 6,2 
[&amp;gt;] an entzündl, Krankh. d. Atmungsorg. | 2,4| 3,3| 1,8 
Abb. 2. 
Todesfälle in deutschen Grofsstädten, Mittelstädten "Abb. 3. 
und kleineren Gemeinden nach Altersgruppen Abnahme der Säuglingssterblichkeit 
im Durchschnitte der Jahre 1900/04. in deutschen Orten 
Auf 1000 überhaupt Gestorbene kamen im Alter von Jahren in: mit 15000 und mehr Einwohnern 
von 1877/81 zu 1901/05. 
60 u.mehr | 208,6 216,3 282,3 60 u. mehr 
&amp;gt; 
1560 15—60 
II 
1—15 138,8 150,3 141,8 1—15 
0-1 | 3495 347,9 3499 | 0-1 
In den Jahren 1877/81 1901/05 
starben auf je 100 Lebendgeborene 
— - = - 26 20 
Grofsstädte Mittelstädte kleinere Gemeinden Kinder im Alter von 0—1 Jahr 
Verlag von Puttkammer &amp; Mühlbrecht in BerlinW. Geogr-Iith.Anst.u.Steindr.v:C.L.Kaller Berlin S 
Me v tr, Berim S.
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        II. 2. Todesfälle nach dem Alter, insbesondere unter den Säuglingen: 39 
z. B. die Sterblichkeitsziffer für Personen der mittleren Altersklasse alljährlich in 
Schlesien und im rechtsrheinischen Bayern, dagegen besonders niedrig u. a. in 
Schleswig-Holstein, sowie im benachbarten Staate Lübeck und in Mecklenburg-Schwerin. 
Rund 270°/,, aller Gestorbenen bekannten Alters hatten beim Tode das Lebens- 
alter von 60 Jahren überschritten, und zwar sind 108"/,, im Alter von 
60-—70 Jahren, 1100. im Alter von 70 bis 80 Jahren, 50, im Alter von 80—90 Jahren 
und 5%, im Alter von mehr als 90 Jahren gestorben. Unter allen diesen Personen, 
welche ein Lebensalter von mehr als 60 Jahren beim Tode erreicht hatten, war das weibliche 
Geschlecht erheblich stärker als das männliche vertreten, denn nach Ablauf des 
60. Lebensjahrs starben nur 590627 männliche, aber 659446 weibliche Personen: 
unter je 1000 Gestorbenen so hohen Alters befanden sich also 528 Persorien weib- 
lichen Geschlechts, während unter der Gesamtbevölkerung des Deutschen Reichs nach 
den Zählungsergebnissen vom Dezember 1900 und 1905 nur 508 bezw. 507 Personen 
weiblichen Geschlechts auf je 1000 Lebende nachgewiesen wurden. 
Untersucht man näher, wie viele von den Gestorbenen hier und da das hohe Le- 
bensalter von 60 oder mehr Jahren erreicht haben, lässt aber bei Beantwortung dieser Frage 
die im Kindesalter bis zu 15 Jahren Gestorbenen ausser Betracht, so erhält man das 
für die Bewohner des Deutschen Reichs im allgemeinen nicht ungünstige Ergebnis, 
das von je 1000 nach Ablauf des 15. Lebensjahrs Gestorbenen 526 die Altersgrenze 
von 60 Jahren überschritten hatten. Vergleicht man in dieser Hinsicht einzelne Teile 
des Reichs untereinander, so tritt ein sehr wesentlicher Unterschied zwischen : den 
dünnbevölkerten und den dichtbevölkerten Gebieten insofern zu Tage, 
als in letzteren eine weit geringere Zahl der nach Ablauf des 15. Lebensjahres ge- 
storbenen Personen das 60, Lebensjahr beim Tode erreicht oder überschritten hatte; 
besonders deutlich zeigt sich ein Unterschied in diesem Sinne, wenn man die Sterb- 
lichkeitsverhältnisse in den deutschen Grossstädten mit denen in den Mittel- 
städten und in den kleineren Gemeinden vergleicht. So hatten z. B. während der 
Berichtsjahre 1902 und 1903 von je 1000 nach Ablauf des 15. Lebensjahrs Gestor- 
benen unter dem am dichtesten zusammenwohnenden Teile der Reichsbevölkerung, 
d.h. in den (33) Grossstädten nur 407, und in den (5/) Mittelstädten 436, dagegen 
in den kleineren Gemeinden und auf dem platten Lande 557 die Altersgrenze von 
60 Jahren überschritten. Erwachsene Personen wurden also in den Grossstädten durch- 
schnittlich in früherem Lebensalter als in den Mittelstädten und hier wiederum in weit 
früherem Lebensalter als in den kleineren Gemeinden vom Tode ereilt!). 
Hinsichtlich der Sterblichkeitsverhältnisse der jugendlichen Bevölkerung machte 
sich ein Unterschied zwischen (srossstädten und Mittelstädten etc. in dem Sinne bemerk- 
lich, dass für Kinder von 1 bis 15 Jahren die Sterbensgefahr am grössten in 
den Mittelstädten, etwas geringer in den Grossstädten, am geringsten in den kleineren 
Gemeinden war, denn auf je 10000 Lebende der Altersklasse von 1 bis 15 Jahren 
starben während der Jahre 1902 und 1903 bezw. 19042): 
in den Grossstädien 95,3 bezw. 91,7, 
» » Mittelstädten 99,9 „10,1, 
» „ kleineren Gemeinden 87,1 „82,9. 
Nach den Ermittelungen für den fünfjährigen Durchschnitt 1898 bis 
1902, auf welche sich die Abb. 3 der Taf. 7 bezieht, starben in den drei Gemeinde- 
gruppen von 1000 Lebenden gleichen Alters 
im Alter von | 33 Grossstädte | 57 Mittelstädte ‚kleinere 
Gemeinden 
1 bis 15 J. 10,3 10,3 91 
15 bis 60 J,. 8,7 8,8 8,6 
60 J. u. darüb. 65,9 70,0 70,8 
I) Vgl. MStMKGA Bd. 10 S. 73, auch Bd. 8 S. 127 und Bd. 10 S. 87, 221, 222. Bezüglich der Gross- 
und Mittelstädte s. S. 20. ?) Vgl. MSıMKGA Bd. 10 8. 73, 236.
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        40 ‘UI. 2. Todesfälle nach dem Alter, insbesondere unter den Säuglingen. 
Die Abb. 2 auf Tafel 8 lässt erkennen, in welcher Weise sich 1900/1904 je 
1000 Todesfälle auf die einzelnen Altersgruppen in (srossstädten, Mittelstädten und 
kleineren Gemeinden verteilten. . 
Hervorragend hat in neuerer Zeit dieSäuglingssterblichkeit im Deut- 
schen Reiche die allgemeine Aufmerksamkeit auf sich gelenkt. Im Durchschnitt der 
Jahre 1898/1902 (vgl. Abb. 4 auf Taf.: 7) starben von je 100 Lebendgeborenen in 
den kleineren Gemeinden 20,6, in 57 Mittelstädten 20,7 und in 33 ‚Grossstädten 21,9 
Kinder vor Ablauf des 1. Lebensjahrs. Mit der Grösse der Gemeinden erhöht sich 
demnach die Säuglingssterblichkeit. Von diesem Gesightspunkte aus ist ein Vergleich 
der Säuglingssterbeziffern von Interesse, welche in den beiden zu Ziff. 3 „Todes- 
ursachen® gehörigen Tabellen einerseits über. die Bevölkerungsvorgänge . im 
ganzen, anderseits in den Orten mit 15000 und mehr Einwohnern, enthalten sind. 
Im ganzen stirbt etwa der fünfte Teil aller Lebendgeborenen, bevor sie das 1. Lebens- 
jahr vollendet haben; im Mittel der Jahre 18/6 bis 1880 sind sogar 22,30% aller 
Lebendgeborenen vor Ablauf des I. Lebensjahrs gestorben. In einzelnen Staatsgebieten 
war dieser Prozentsatz Jahr für Jahr noch höher, denn, während er für die Jahre 
1902/03 im ganzen Reiche 19,3 betrug, war er im Königreiche Sachsen zu gleicher 
Zeit 23,5, in Bayern und Reuss j. L. 24,4, in Sachsen-Altenburg 25,3, in Reuss 4. L. 
25,4 und, wenn man einzelne Verwaltungsbezirke in Betracht zieht, ergeben sich teil- 
weise noch höhere Ziffern, z. B. für Niederbayern 31,0, für die Oberpfalz 29,0. 
usw. Nach den Ergebnissen der Jahre 1900/04, welche auf Taf. 9 kartographisch 
dargestellt sind, fallen durch eine hohe Säuglingssterblichkeit auf: 
l. die Staatsgebiete von Sachsen-Ältenburg und Reuss ä. L., da hier 
in allen Bezirken mehr als der fünfte Teil, in 3 von den 5 Bezirken sogar 
mehr als der vierte Teil aller Lebendgeborenen vor Ablauf des 1. Lebens- 
jahrs gestorben ist, 
2. das rechtsrheinische Bayern, hauptsächlich Niederbayern, 
Oberbayern undSchwaben, da hier in 83 von den 87 engeren Ver- 
waltungsbezirken mehr als der fünfte Teil aller Lebendgeborenen vor Ablauf 
des 1. Lebensjahrs starb, 
3. die Provinz Schlesien, namentlich die Reg.-Bezirke Breslau und Liegnitz, 
von deren 46 Kreisen nicht weniger als 43 eine ebenso hohe Säuglingssterb- 
lichkeit hatten, 
4. das Königreich Sachsen, wo in 75° der Medizinalbezirke,; 
5. das Königreich Württemberg, wo in 69%, der Oberämter eine ebenso 
hohe Säuglingssterblichkeit (mehr als 20 auf je 100 Lebendgeborene) herrschte. 
Demgegenüber war die Säuglingssterblichkeit gering: 
a) in Hessen-Nassau, Westfalen, Hannover, Schleswig-Holstein, wo von den 188 
Kreisen nur 3 (die Stadtkreise Linden, Harburg, Münster) eine Säuglings- 
sterblichkeit von mehr als 20 auf 100 Lebendgeborene aufwiesen, während 
nicht weniger als 127 Kreise durch eine niedrige Ziffer (weniger als 150%, 
der Lebendgeborenen) sich auszeichneten, 
b) in den Fürstentümern Schaumburg-Lippe, Lippe und Waldeck, wo durchweg, 
c) in den Grossherzogtümern Hessen und Oldenburg, wo in 13 von den 21 
Verwaltungsbezirken, 
d) im Herzogtum Sachsen-Meiningen, wo in der Hälfte der Kreise eine nie- 
drige Ziffer der Säuglingssterblichkeit (unter 15 auf 100 Lebendgeb.) fest- 
gestellt worden war. u 
Eine mittlere Säuglingssterblichkeit von 15 bis 20 auf je 100 Lebendgeborene 
war für etwa die Hälfte der 208 engeren Verwaltungsbezirke (Kreise u.s.w.) in der 
Rheinprovinz, im linksrh. Bayern, in Baden, Mecklenburg- 
Schwerin, Braunschweig, Sachsen- Coburg-Gotha, Anhalt, 
Schwarzburg-Sondershausen, Lübeck, Bremen, Hamburg und 
Elsass-Lothringen festgestellt.
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im Deutschen Reiche 
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Birkerfild statistik beteiligten 10 Staaten) 
nach Regierungsbezirken pp. 
von 1892/93 zu 1902/03. 
Verlag von Puttkammer &amp; Mihlbrecht in BerimW. 
Geogr-lith_Anst.u Steindr.w.C.1. Keller; Berlin S. 
Mafsstab-1:6000 000. 
Das Deutsche Reich. Festschrift. 
Taf. 10.
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        Verlag von Puttkammer &amp; Mühlbrecht in BerlinW. 
Geogr-Iith Anst.u.Steindr.v.C.L.Keller, Berlin $, 
Lebendgeburten, Gesamtsterblichkeit und Säuglingssterblichkeit | 
in deutschen Orten mit 15000 und mehr Einwohnern in den Jahren 1877 bis 1904. 
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Jahre: 1877 78 79 1880 81 82 88 84 8 86 87 88 89 1890 91 92 9 % 9% 96 97 98 99 1900. 01 02 08 04 
Lebendgeburten auf 1000 Einwohner berechnet. 
ononnnes Gesamtsterblichkeit auf 1000 Einwohner berechnet. 
——— Säuglingssterblichkeit auf 100 Lebendgeborene berechnet, 
Taf. 11.
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        11. 2. Todesfälle nach dem Alter, insbesondere unter den Säuglingen. 41 
‚, Die höchsten Säuglingssterbeziffern von über 40°, wurden in den bayerischen 
Bezirksämtern Parsberg (40,1), Stadtamhof (40,3), Ingolstadt (40,7), Kelheim (41,1) er- 
reicht, während die niedrigsten Ziffern den Kreisen Wittlage, Reg.-Bez. Osnabrück, 
Oberwesterwald, Reg.-Bez. Wiesbaden (je 8,7) und dem Dillkreise, ebd. (8,1) an- 
gehörten. 
Ein anderes Kartogramm (Taf. 10) stellt die Ab- oder Zunahme der 
Säuglingssterblichkeit nach Regierungsbezirken u. s. w. dar, welche sich für den 
Durchschnitt der Jahre 1902,03 gegenüber 1892,93 ergibt. Danach bestand eine über- 
dies ganz geringfügige Zunahme (von 98 auf 99 pro Tausend der Lebendgeborenen) 
allein im Regierungsbezirke Aurich, Dagegen ging die Abnahme im IHamburgischen 
Staate, in Berlin, in den Regierungsbezirken u. s. w. Potsdam, Oberbayern, Schwaben, 
Dresden, Zwickau-Chemnitz und im Donaukreise noch über 50 pro Tausend der 
Lebendgeborenen hinaus. Eine Abnahme der Säuglingssterblichkeit zeigt auch die 
Taf. 11, auf welcher sie nach den für deutsche Orte mit 15 000 und mehr Einwohnern 
seit 1877 jährlich gemachten Feststellungen dargestellt ist und zum Vergleich sowohl 
die Lebendgeburts-, wie die Gesamtsterbeziffern beigegeben sind. Von 1877/81 bis 
1901/05 ging die Säuglingssterblichkeic daselbst von 26 auf 20 von je 100 Lebendge- 
borenen herab (vgl. Abb. 3 auf Taf. 8). 
Diese immer roch hohe Sterblichkeit der Säuglinge im 1. Lebensjahre ist zu 
einem guten Teile darauf zurückzuführen, dass seit Jahrzehnten im Deutschen Reiche 
'das Selbststillen der Kinder seitens der Mütter gar zu häufig unterlassen oder nach 
kurzem Versuche gar zu früh unterbrochen wird, und dass dann die künstliche Er- 
nährung in unzweckmässiger Weise mit unzureichenden Mitteln ohne genügende Sorg- 
falt durchgeführt wird; demnächst wird offenbar auch hinsichtlich der sonstigen Pflege 
und Wartung der Kinder des 1. Lebensjahrs gar zu sehr gegen die Grundregeln der 
Fiygiene, namentlich in den ärmeren Klassen der Bevölkerung, gefehlt. Was die er- 
heblichen Unterschiede der Säuglingssterblichkeit innerhalb des Reichs betrifft, so ist 
es statistisch erweisbar, aber auch ohne statistische Unterlagen einleuchtend, dass 
unter ausserehelich geborenen Kindern die Sterblichkeit in der Regel höher als 
unter den ehelichen Rindern ist, dass also eine grosse Zahl ausserehelicher Geburten 
meist einen ungünstigen Einfluss auf die Höhe der Säufglingssterblichkeit ausübt; aus- ‘ 
nahmsweise ist da, wo die der Säuglingspflege sich,widmenden städtischen Behörden 
oder wohltätige Vereine tatkräftig eingreifen, mitunter das umgekehrte Verhältnis 
beobachtet, so dass unter ausserehelich geborenen, der öffentlichen Fürsorge unter- 
stellten Kindern die Sterblichkeit hier und da eine geringere als unter den ehelichen 
Kindern war. Im weiteren werden wesentliche Unterschiede in der Höhe der Säug- 
lingssterblichkeit durch die wirtschaftliche Lage der Eltern, durch die Wohnungsver- 
hältnisse, durch die Hinzuziehung eines Arztes in Krankheitsfällen und dergl. bedingt, 
es sind also sehr vielseitige, mannigfache, zumteil recht schwierige Aufgaben denen 
gestellt, welche die hohe Säuglingssterblichkeit energisch und nachhaltig zu bekämpfen 
entschlossen sind. 
Fırfreulicherweise regt es sich neuerdings allerorten im Deutschen Reiche,‘ um 
durch Belehrung, Unterstützung, Belohnung und sonstige geeignete Massregeln vor- 
nehmlich für eine Förderung der natürlichen und eine Verbesserung der künstlichen 
Ernährung zu wirken und dadurch eine Verringerung der Zahl der Säuglingstodes- 
fälle herbeizuführen. Wertvoll in dieser Beziehung war eine im Berliner Landes-Aus- 
stellungsparke vom 10. bis 28. März 1906 veranstaltete Ausstellung für Säug- 
lingspflege, welche es sich zur Aufgabe gemacht hatte, die Aufmerksamkeit 
weitester Kreise auf die hohe Säuglingssterblichkeit in Deutschland zu lenken, ander- 
seits zugleich auf dem Wege des Anschauungsunterrichts alles vorzuführen, was zu 
ihrer Verminderung beizutragen vermag. Von nachhaltiger Bedeutung verspricht eine 
Anstalt zu werden, deren Begründung am 10. Januar 1906 von einem unter dem Pro- 
tektorate Ihrer Majestät der Kaiserin stehenden Komitee beschlossen wurde. Diese 
Anstalt, welche den Namen „Kaiserin Auguste Victoria-Haus zur Be-
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        42 1I. 3. Todesursachen. 
kämpfung der SäuglingssterblichkeitimDeutschenReiche‘ führt 
und in Charlottenburg bei Benin gelegen ist, soll den Umfang und die Ursachen der 
Säuglingssterblichkeit im Deutschen Reiche und in den anderen Kulturstaaten wissen- 
schaftlich erforschen und die geeigneten Unterlagen für die zu ergreifenden Abhilfe- 
massnahmen beschaffen. Die Ergebnisse ihrer Forschung und ihre praktischen Erfah- 
rungen sollen in weitestem Umfange für die Bevölkerung nutzbar gemacht werden. 
3. Todesursachen. 
Vgl. die Vorbemerkungen auf 8. 19. 
In den wöchentlichen und monatlichen tabellarischen Über- 
sichten der „Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes“ über die Ste rb- 
lichkeit in deutschen und grösseren ausländischen Orte n sind, nachdem seit 
dem 1. Januar 1905 einige Änderungen eingeführt sind, zur Zeit folgende Todesur- 
sachen enthalten: 1. Kindbettfieber, 2. Scharlach, 3. Masern und Röteln, 4. Diphtherie 
und Krupp, 5. Keuchhusten, 6. Typhus, 7. Tuberkulose, 8. Krankheiten der Atmungs- 
organe (ausschl. 4., 5. und 7.), 9. Magen- und Darmkatarrh, Brechdurchfall, und zwar 
a) im ganzen, b) bei Kindern unter 1 Jahr, 10. gewaltsamer Tod, 11. alle übrigen 'Todes- 
ursachen. Für die im Deutschen Reiche nur selten vorkommenden Seuchen, wie 
Bevölkerungsvorgänge in deutschen Orten 
Tab. A. während der Jahre 1877 bis 
| Geborene | Gestorbene (ausschl. Totgeborene) 
| S ® im Alter von 
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Anzahl] Einwoliner- = u 5 0—1 Jahr 1 Jahr und darüber 
Jahre| der zahl ER . , 5.5 
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geborene S geborenell gesamt = r F &amp; „As 
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112 3 a ,!15 6 7 8 9 10 11 12 
1877 | 146 7 262 806 | 291 668 | 49,2 | 196026 | 27,0 74486 | 25,5 121 540 16,7 
is | 147 17451536 z20L065 | 39,1 2Uu1 130 | 2T7U «6197 | 26,2 124 913 16,8 
79 | 147 7611294 294154 | 38,6 202 112 | 26,6 14992 | 25,5 127 120 16,7 
1880 | 147 7894 001 293244 | 37,1 213 740 | 27,1 80 368 | 27,4 133 372 16,9 
81 | 147 7 961199 291792 | 36,6 207128 | 26,0 74065 | 25,4 133 063 16,7 
82 | 173 8585 611 310 085 | 36,1 221 743 | 25,7 79540 | 25,7 142 203 16.6 
83 | 173 8811 735 299 844 | 34,0 230 254 126,1). 80818 | 27,0 149 436 170 
81 ! 172 8 944 152 317699 | 35,5 232 887 | 26,0 81338 | 26,5 148 549) 16,6 
1885 | 176 9 264 204 322975 | 34,9 . 231 336 | 25,0 77942 | 24,1 | 153394 16,6 
86 |- 200 9873583 345296 | 35,0 | 13278|| 259015 | 26,2 92769 | 26,9 166 246 16,8 
87 | 210 10 196 806 351386 | 35,0 | 13713 ||' 243452 | 23,9 83462 | 23,4 159 990 15,7 
85 | 215 10 492 395 369 745 | 35,2 | 13580 || 243450 | 23,2 84462 | 22,8 158 988 15,2 
89 | 292 11 011 282 397 816 | 36,1 | 14343 268562 | 24,4 97795 | 24,6 170 767 15,5 
18% | 225 11 862 998 409 636 | 34,5 | 13378|| 278229 1234| -97041 | 23,7 181 188 35,3 
‚911 233 12 351 796 442573 | 35,8 | 14144 || 281069 | 22,8| 101430 | 22,9 179 639 14,5 
92 | 287 12 776 028 442019 | 34,6 | 14289|| 300928 | 23,6 | 106970 | 24,2 193 958 15,2 
93 | 241 13 164 380 452529 ı 34,4 | 14508] 305898 | 232 | 106326 | 23,5 199 572 15,2 
911 2441 13574673) 456463 | 33,6 19 207 | 279354 | 20,0 97184 | 21,3 182 170 13,4 
1895 260 14 054 352 474877 | 33,8 | 161191 801016 | 21,4 | 112972 | 23,8 188 044 13,4 
96 | 266 14464122 | 498074 | 344 | 16898 || 289073 | 20,0 | 102803 20,6 186 270 12,9 
97 1 270 14892982 | 516725 | 34,7 | 17577|| 802250 |20,3| 114484 | 22,2 187 766 12,6 
98 | 283 15451813 | 542606 | 35,1 | 177521 8312662 |20,2| 118151 T 21,8 194 511 12,6 
99 | 285 15857035 | 552563 34,8 | 180871 8332669 | 21,0 | 120447 | 21,8 T-212 222 13,4 
10 288 16 944 315 | 572839 | 33,8 | 183661 856973 | 21,1 132997 | 232 223 976 13,2 
01 | 286 17 515 949 983978 | 33,3 | 18461} 845464 |19,7| 126621 | 21,7 218 843 12,5 
02 | 301 18 294 054 | 589094 | 32,2 | 18734|| 381648 |181| 108697 18,4 223 021 12,2 
03 313 19 133 506 593476 | 31,0 | 20802 352757 1184| 121121 | 204 231 636 12,1 
04 | 823 19953148 | 621054 | 31,1 | 19689]| 367287 |184| 125685 20,2 241 602 12,1 
Insgesamt | 345.651 755 |11931275 | 34,5 | s08870l|7essıı2 |22,2 2754058 | 23,1 | 4932059 | 143
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        II. 83. Todesursachen, 43 
Pocken, Fleckfieber, Rückfallfieber, asiatische Cholera, Pest, Genickstarre, Aussatz, 
wird behufs Raumersparnis von besonderen Spalten in den Tabellen abgesehen, viel- 
mehr werden etwa gemeldete Fälle lediglich in dem die Tabellen begleitenden Texte 
angclührt. 
Was den Wert ‘des Materials dieser Statistik anlangt, so dürfen die Angaben 
über die Gesamtzahl der Gestorbenen, die im 1. Lebensjahre gestorbenen Kinder, die 
Lebend- und Totgeborenen auf vollkommene Zuverlässigkeit Anspruch erheben, da 
sie auf standesamtlichen Aufzeichnungen beruhen und grossenteils von den Standes- 
beamten selbst oder von den städtischen statistischen Ämtern geliefert werden.. Nicht 
durchweg gleichwertig sind die. Angaben über die Todesursachen und über die bei 
der Berechnung der Verhältnisziffern zu Grunde zu legenden Einwohnerzahlen. 
Versehen können vorkommen bei den Angaben über die Todesursachen aus 
allen denjenigen Orten, wo eine obligatorische Leichenschau nicht besteht, auch nicht 
bei jedem 'Todesfalle die Beibringung eines ärztlichen Totenscheins verlangt wird, und 
ebensowenig die Totenscheine von einem Arzte nachgeprüft werden; solche Orte, 
deren es im Jahre 1905 unter 331 Berichtsorten 65 gab, sind in den Tabellen beson- 
ders gekennzeichnet. Die Einwohnerzahlen werden in der Regel nach Mass- 
gabe der Ergebnisse der beiden letzten Volkszählungen, unter Berücksichtigung der 
mit 15000 und mehr Einwohnern 
1904. (Vgl. Taf. 12.) 
Todesursachen 
.- | 3 u » © || Akute Darmkrankheiten | „oc Gewaltsamer 
3 3 al 3 5 5 R- 2 Tod durch 
a) 3 | 22 |353| &amp; | 35 |#°5|l 9 | Brechdurchfall | 52 
Be 5% 55 ([2,5 % | as [Ash 5 | a u en; 
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2144| 3424) 7159| 3104 | 1169 | 27271| 23329.) 19475 | 8668 . 109818 | 2731| 2369| 119 
2760| 4464! 7349| 3420 | 1097 | 27298 | 24352|| 23581 | 10523 . 114172 1 2756| 2435| 126 
1847| 4996| 8120| 3216 | 1080 | 27461| 24903 | 19449 | 8677 . 110635 | 2743| 2 541 139 
2173| 5017| 10178| 2885 | 1124 | 29686 | 27 1146| 19733) 8549 . 118129 | 2841| 267% 155 
3641| 4142|) 10632] 3100 | 1050 | 31177| 28468 || 22309| 9826 . 119870 1 3039| 2667| 159 
3300| 3545| 11213) 2726 | 1040 | 31400 | 27196) 25249 | 11298 . 121565 || 3080| 2485| 188 
3096| 3015| 11364| 2331 990 | 81933] 24 785 | 18821 | 10635 . 129146 | 3118| 2591 146 
30951 3201| 12279| 2598 | ıon1 | 33 168 | 27203!) 29590 | 17478| 15715 || 139550 || 3554| 2714 162 
372,1 24951 10976) 2395 S98 | 31 702| 26609 | 24846 | 13897 | 12667 || 133525 || 3486| 2612] 186 
2826| 2255| 10081) 2471 93) | 32738 | 27357|| 24123 | 12481| 11276 || 134548 1 3415| 2541] 165 
2s75| 2619| 11882] 2500 850 | 34270 | 29 41L|| 34507 | 18659 | 17026 || 142887 | 3680| 2557| 185 
3799| 2576| 11925 | 193 s417 1 352501 37836 || 30264) 15818] 14424 || 146888 | 8988| 2936| 197 
19781193] 1040| 2058 587 | 35 782 | 33830|| 33980 | 18605 | 16365 || 152626 || $0L0| 3 308 218 
38261 2251| 12361] 2054 963 | 34195 | 38 169 || 36 377 | 20267 | 17763 || 162880 | 4244| 3375 25) 
3144| 2947 | 16554 | 1816 | 11.40 | 35230 | 40859 || 36 142 | 18 3884| 17171 | 160142 || 4227| 3 464 2 
3562| 2190| 13804| 1446 552 | 34539 | 33494 || 30.007 | 15064 | 13763 | 151216 | 4332| 3 639) 273 
29345) 2852| 7634| 1484 781 | 35022] 36.000 || 42882 | 23136 | 21160 | 163710 | 4 62) 31a] 262 
3572| 1993| 6237| 1341 746 | 33851| 38619 | 30 919 | 15280 | 13991 | 162673 | 5065| 3 166 233 
2206| 1864| 5214| 1531 124 | 34258 | 35 606 | 42018 | 2243| 20456 | 169406 || 5363 3 186 zu 
3388| 2482| 5220| 1434 743 | 33006 | 38 758|| 44984 | 23 778| 20370 | 173081 || 5590 d 674 302 
3480| 3761| 511L| 1639 852 | 35176 | 43445 || 45001 | 22859 | 21084 | 184120 | 5 363 3805 318 
3876! 4074, 4708| 1909 830 | 37 721 | 47 182! 51 979 | 27352| 24863 ' 194068 | 6 223 | 40806 322 
1338| 4121|) 4710| 1915 962 | 35999 | 48969 | 48226 | 25138| 22992 | 190174 | 6249| 4435 366 
3876| 4512| 4626| 1129 974 | 36441 | 45025 | 31929 | 14403 | 13282 || 192094 || 5952| 4786 a 14 
5097| 4418| 4769| 1270 | 1001 | 37085 | 44616 | 45 286 | 22498 | 20559 | 197 344 6 40 5 058 393 
3989| 1091| 5010| 1465 | 1206 | 38148 | 45 862 | 51 103 | 26108 | 23820 | 204065 | 6 939 | 4993| 416 
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83 564] 93 3391245 030 | 62 049 |26 858 924221 | 939 345|901 wwı| 458 492| 338 747 |t 189 836 |119 265|91 630,6 374
        <pb n="74" />
        44 II. 3. Todesursachen: 
hiernach stattgehabten Zu- oder Abnahme und in Voraussetzung einer gleichen wei- 
teren Änderung, für die Mitte des Berichtsjahrs im Gesundheitsamte errechnet; nur 
für solche Orte, in denen .eine Fortschreibung der Bevölkerung nach erprobten und 
zuverlässig befundenen Verfahren stattfindet, werden die auf den Anfang des Berichts- 
monats fortgeschriebenen Einwohnerzahlen veröffentlicht. 
Die Ergebnisse der nunmehr 3 Jahrzehnte lang durchgeführten Berichter- 
stattung über die Ursachen der Sterbefälle in den grössten Ortschaften des Deut- 
schen Reichs sind für die ersten 28 Jahre, d. h. bis zur letzten Änderung des For- 
mulars, in der Tabelle A zusammengestellt worden. 
Verhältniszahlen zu der vorstehenden Tabelle. 
Die Zahlen der im Alter von 0-1 Jahr gestorbenen Kinder (Spalte 6) sind auf 100 Lebendgeborene, diejenigen 
der Tootgeborenen (Spalte 4) auf 1000 iusgesamt Geborene, alle übrigen auf 10 000 Einwohner berechnet. 
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| Gestorbene aus-" “ Todesureachen 
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78 1147|1390,6| . |1269,9| 26,2 167,7] 22| 58] 10,6| 48| 1,4 | 36,7) 31,2| 27.1 [11,4 1432| 3.6 | 31| 0,2 
79 1147\886,5| . ||265,5| 25,5 1167,0|| 2,8] 45| 9.4] 4,1| 1,5 | 85,8| 30,7) 25,6 | 11,4 144,3| 3,6 | 3,1| 0,2 
1880 1147 \871,5| . 11270,8| 27,4 169,0!) 3,5 | 5,7| 9,3| 4,3| 1,3 | 34,6| 30,8, 29,9 | 13,3 144,6) 3,5 | 3,1| 0,2 
81 [1471 366,5| . |1260,21 25,4 1167,1|| 2,3| 6.3} 10,2| 4,0 | 1,4 | 34,5] 31,3) 24,4 | 10,9 139,0| 3,4 | 3,2] 0,2. 
82 11731361,2| . 1258,38] 25,7 1165,6| 2,5| 5,8| 11,9! 3,4 | 1,3 | 34,6] 31.6] 23,0 | 10,0 137,6) 3,3 | 3,1| 0,2 
83 1173) 340,3| . 1261,81 27,0 |169,6|| a,1| 47 | 12,11 3,5| 1,2| 35,4] 32,3] 25,3 | 11,2 136,01 3,4 | 3,0| 0.2 
84 [172||855,2| . |}260,4| 26,5 |166,1|] 3,7 | 4,0|12,5| 3,0| 1,2| 35,1] 80,4| 28,2 | 12,6 135,91 34 | 2,8| 0,2 
1885 |176]1348,6| . 1249,71 24,1 165,6! 3,3| 3,3| 12,3] 3,5 | 1,1] 34,5| 26,8| 20,3 | 11,5 139,4] 8,4 | 2,8] 0,2 
86 | 200||349,7| 37,0 262,3! 28,9 1168,4)| 4,0 | 3,2 | 12,4] 3,6 | 1,0 | 33,6] 27,6) 30,0 11771159} 141,3] 3,6 | 2,7 | 0,2 
87 1210| 350,5! 37,011 238,8| 23,4 1156,9 || 3,7 | 24 | 10,8! 2,3] 0,9 | 31,1| 26,1| 24.4 | 13,6) 124 |130,9| 3,4 | 2,6| 0,2 
88 1215 1 352,4| 35,4 232,0! 22,8 151,5 || 2,7 | 2,1| 9,6| 2,4| 0,9! 81,21261| 23,0) 11,9| 10,7 |128,2| 3,3 | 2,4| 0,2 
89 12221] 361,3| 34,81 243,9| 24,6 [155,1 || 2,6] 241108! 23| 0.8 | 31,1| 26,7| 31,3 | 16,9] 15,5 | 129,8) 3,3 | 2,6} 0,2 
1890 1225 || 345,3) 31,6|| 234,5] 23,7 152,7 || 3,2| 2.0 | 10,1| 1,6 | 0,7] 29,7|.31,8| 25,5 | 13,3] 12,2]123,8| 3,4 | 3,5 | 0,2 
91 123311 358,8) 31,01 227,6|22,8 1145,4 || 1,6| 16| 8,5| 1,7| 0,7|29,0[ 27,4] 27.5 | 14,6|13,2|123,6| 3,2 | 2,7) 0.2 
92 1237| 346,0| 31,31 235,5 24,2 |151,8|| 3,0 | 1,8| 9,71 16| 0,8] 26,81 29,9] 28,5 | 15,91 13,9 | 127,5] 3,3 | 2,6 | 0,2 
93 1241|, 343,8| 31,1|| 232,4] 23,5 |151,6 | 2,4| 2,2 12,6| 1,4 | 0,9 | 26,8| 31,0] 27.5 | 14,31 13,0 |121,6| 3,2 | 2,6| 0,2 
94 1244| 336,3| 32,211 205,8! 21,3 1134.2|| 2,6 | 1,61 10,2| 11 | 0,6 | 25,4| 24,7| 22,1 |11,1110,1 | 111,4] 8,2 | 2,7| 0,2 
1895 |260|| 337,9] 32,8] 214,2| 23,8 |133,8 | 1,6 | 2,0] 5,4| 1.1| 0,6] 24,9] 25,6! 30,5 116,51 1511165) 3,3 | %5| 0.2 
96 1266 || 344,4| 32,81199,9| 20,6 1128,8!| 2,5 | 1,4| 4,3| 0,9 | 0,5 | 28,4] 26,7| 21,4110,6| 9.7 112,5) 3,5 | 23,6 | 0,2 
97 1270| 347,0| 32,91 202.9! 22,2 126,1! 1,5| 1,3| 3,5 1.0 | 0,5 | 28,0] 23,9] 28,2 | 15,1} 18,7 |113,7| 3,6 | 2,5| 0,2 
98 1283| 851,2] 31,71202,3' 21,8 125,9 || 2,2] 1,6| 3,4] 09| 0,5 | 21,41 25,1] 29,1] 15,41 13,2|112,0| 3,6 | 2,4| 0,2 
99 1285 3483 31,71 209,8| 21,8 133,8 | 2,2| 24] 3,2| 1,0 | 0,5 |22,2127,4| 28,4|14,4|13,3|116,1| 3,8 | 24] 0,2 
1900 1288 |/338,1) 31,11210,7| 23,2 182,2 2,3) 24| 2,8| 1,1) 05) 22,31 27,8| 30,7 |16,1114,7]114,5| 3,7 | 24 | 0,2 
01 | 286 || 333,4| 30,61 197,2| 21,7 124,9 25| 2,4| 2.7 1,1| 0,5 | 20,61 25,1| 275|14,4'13.1|108,6, 8,6 | 2,5| 0,2 
02 [801 322,0| 30,81181,3! 18,4 |121,9] 2,1| 3,5] 2,5] 0,6| 0,5119,9124,6| 17,5| 7,9] 7,3105,0| 3,3 | 2.6| 0,2 
03 [313||310,2| 33,9 184,4) 20,4 [121,1] 2,7| 2,31 2,5| 0,7| 0.5 19,4] 23,3] 23,6 | 11,8110,7/103,1| 3,4 | 2,6] 0,2 
04 | 323 || 311,1| 30,7 184,0| 20,2 1121,0|| 2,0| 3,0 | 2,5| 0,7 | 0,6] 19,1| 23,0] 25,6 |18,1l11,9]102,2| 3,5 | 3,51 0,2 
Insgesamt || 345,2] 32,4|| 222,4] 23,1 142,7 || 2,6 | 2,7 | 7.ıl 18| 0,8 |26,7|27,2| 26,1] 133] 12,5 | 121,2] 35 | 3,7| o, 
Im Durchschnitt von je 5, zuletzt 3 Jahren, starben jährlich (die mit schräg- 
liegenden Lettern beigefügten Verhältnisziffern sind auf je 100000 Einwohner be- 
rechnet):
        <pb n="75" />
        <pb n="76" />
        Das Deutsche Reich. Festschrift. Taf. 12. 
Die wichtigsten Todesursachen 
in deutschen Orten mit 15000 und mehr Einwohnern während der Jahre 1893 bis 1904. 
Auf je 10000 Einwohner starben: 
I er 
1896 
1894 
1897 
4 Diphtherie und Krupp EEE Lungenschwindsucht 
-= Masern und Scharlach EN akute Erkrankungen der Atmungsorgane 
Typhus LU Jakute Darmkrankheiten 
Ei. [__] gewaltsamer Tod. 
1899 1900 
1903 
Verlag von Puttkamnıer &amp; Mühlbrecht in BerlinW. Geogr-lith.Anst.u Steindr:v. C.L.Keller. Berlin$
        <pb n="77" />
        | Das Deutsche Reich. Festschrift. 
Taf. 13, 
Die wichtigsten Todesursachen 
im Deutschen Reiche während der Jahre 1893 bis 1904. 
Auf je 10000 Einwohner starben: 
RN 
UN 
-e##s) Diphtherie und Krupp 
[___1Keuchhusten 
[L___1] Masern 
; n m — Tuberkulose 
WEN entzündliche Krankheiten der Atmungsorgane 
Magen- u, Darmkatarrh u, Atrophie der Kinder 
is] Kindbettfieber 
DSSS Neubildungen 
El gewaltsamer Tod. 
IT 
ER 0 
. 
EICH 
: Verlag von Pıttkammer &amp; Mühlbrecht in BerlinW. 
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1902 1903 1904 
Geegr-lith Aust u Steindr.v. C.L.Keller, Berlin S
        <pb n="78" />
        <pb n="79" />
        11. 3, Todesursachen. 45 
a a|. s| 3 2. 5 |. re IR -) a eines gewalt- 
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| ; 
1877— 1881, 7636 167, 204 027| 114 |2112]4335| 7.612 |3326! 20011093| 27 287| 23 574] 8 928 |11 256 [2772]2373| 134 
26,72 | 1,5 127,6 |56,8| 99,8 |43,6| 2,6\14,4| 357,3| 308,6 | 116,8 | 147,4 |36,4 |31,0| 1,8 
1882 —1886| 9.085 187] 234 670| 121 |3238|3781111 119 [2726| 55/1040) 31 435| 27 603111 500 |11 557 13113/2624] 152 
25,83 | 1,4 35,5 142,0 |122,3 |30,2| 0,6 111,5 | 346,2| 314,5 | 125,4 | 127,7 |34,2|29,0| 1,7 
1887 — 1891|10 918 431) 255 915] 40 |2977/2299|10 840 2222! 23] 866| 33 178] 31 204115 115 [13 153 361912780! 187 
23,44 | 0,4 27,6 |121,2| 99,7 |20,6) 0,2| 8,0) 304,0| 279,5 | 138,2 | 120,0 \33,2125,4| 1,7 
1892 — 1896113 238 169| 289 126) 19 13201|2388|11 028 [1597| 22] 879| 33 989| 36 589|18 058 [16 263 [439413484 255 
j 21,84 | 0,2 23,9 |17,9| 84,2 |12,1| 0,1| 6,6| 255,5| 274,1| 135,0 | 121,6 \32,8 |26,1| 1,9 
1897 — 1901116 132 417| 330 004| 81345813260] 4 902 [1686| 12] 822] 85 282] 41 792124 314 [22 127 1587813957! 316 
1 20,46 |0,04|21,2\20,0| 32,1 10,4 |0,06| 5,1| 218,7| 258,5] 150,7 | 187,1 |86,4|24,5| 2,0 
1902 — 1904119 127.096) 350 564| 8|4321l4340| 4802 1288| 11/1060] 37 2251 45 168[21 003 |21 753 |645414946| 371 
18,33 |0,04 |22,6 |22,8| 25,1 | 6,7|0,06| 5,5| 194,7| 236,4 | 109,0 | 113,3 |33,7|25,9| 2,0 
Der vorstehenden Tabelle ist nicht nur eine stetige Abnahme der 
Gesamtsterblichkeit in den Berichtsorten zu entnehmen, sie zeigt auch, dass 
im Laufe der 28 Jahre die Todesfälle, namentlich an Typhus, Diphtherie und 
Fleckfieber, demnächst auch an Lungenschwindsucht und an akuten 
Erkrankungen der Atmungsorgane erheblich abgenommen 
haben. An Typhus, Fleckfieber und Diphtherie einschl. Krupp starben zu Beginn 
der Berichterstattung jährlich 146, dagegen während der letzten Berichtsjahre nur 
jährlich 32 von je 100000 Bewohnern; an Lungenschwindsucht und akuten Erkrankungen 
der Atmungsorgane starben zu Beginn der Berichtszeit jährlich 666, dagegen während 
der letzten Jahre nur jährlich 431 von je 100000 Bewohnern der Berichtsorte. 
Die Ergebnisse der seit 1892: bestehenden Todesursachenstatistik 
lassen die Sterblichkeitsverhältnisse der Bewohner des Deutschen Reichs nicht nur 
in weiterem Umfange, als bisher möglich war, übersehen, sondern gestatten auch eine 
gleichmässige Beurteilung der hier und da verschiedenen Sterblichkeitsverhältnisse 
nach einigen beachtenswerten, neuen Gesichtspunkten, denn nicht nur durch die Aus- 
dehnung der Erhebungen auf die nichtstädtische Bevölkerung, sondern 
namentlich durch die Sonderung der Gestorbenen in mehrere Altersklassen, zugleich 
mit den Todesursachen, gewähren sie ein viel genaueres Bild von der Art und den 
Ursachen des Absterbens der Bevölkerung, als bisher zu gewinnen war. Nicht jedem 
menschlichen Leben, das nach den Sterbelisten geendet hat, darf die gleiche Be- 
deutung für die Gesamtheit des Volkes zuerkannt werden. Der Tod eines eben zum 
Leben erwachten Säuglings oder eines schaffensmüden Greises hat in dieser Hinsicht 
eine ganz andere Bedeutung als der eines lebenskräftigen, arbeitsfähigen Mitglieds 
der Gesellschaft, oder eines Kindes, auf dessen körperliches Gedeihen und geistige 
Heranbildung bereits jahrelang Sorgfalt, Mühe und Kosten verwendet worden sind, 
Von diesem Gesichtspunkte aus war eine Gliederung der Gestorbenen zunächst in 
vier Altersklassen durchgeführt, so dass man ersehen konnte, welche Krankheiten 
einerseits hauptsächlich unter den am wenigsten lebenskräftigen Wesen, sei es Kindern, 
sei es Greisen, ihre Verheerungen anrichteten, und welche anderseits hauptsächlich 
Personen der mittleren Altersklassen vorzeitig dem Leben entrissen, sei es in der 
Periode der vollen Schaffenskraft, sei es in einem noch jugendlichen, aber zu sicheren 
Hoffnungen für’s Leben berechtigenden Alter. Erst als man auf diese Weise die 
Sterbeziffern zergliederte, konnte man die hygienischen Verhältnisse der Bevölkerung, 
soweit sie auf die Lebensdauer einwirken, richtiger beurteilen und zu wesentlich 
klareren Schlüssen gelangen. Die vier Altersklassen, in welche die an jeder verzeich- 
neten Todesursache Gestorbenen von 1892 bis 1904 gesondert wurden, umfassen:
        <pb n="80" />
        46 II. 3. Todesursachen. 
a) die Kinder des 1. Lebensjahrs, der Kürze halber meist als „Säuglinge“ be-. 
zeichnet, , j . 
b) die schon in weiterer Entwicklung begriffenen, aber körperlich noch nicht 
ausgebildeten Personen von 1 bis 15 Jahren, m 
c) die in voller Schaffenskraft stehenden Mitglieder der Gesellschaft von 15 bis 
60 Jahren, welche den erwerbstätigen, also volkswirtschaftlich bedeutsamsten 
Teil der Bevölkerung ausmachen, i 
d) die im Lebensalter am meisten vorgeschrittenen, daher Krankheiten gegenüber 
im allgemeinen nicht mehr recht widerstandsfähigen Personen von 60 und 
mehr Jahren, -. tik 
Seit dem Jahre 1905 werden bei den Erhebungen zur Todesursachenstatisti 
auf Grund von Beratungen medizinischer und statistischer Sachverständiger, welche 
zuvor im Kaiserlichen Gesundheitsamte stattgefunden hatten, nicht mehr 4, sondern 6 
Altersklassen (15 bis 30 und 30 bis 60 J. statt 15 bis 60 J., ferner 60 bis 70 J. und 
70 und mehr J. statt 60 und mehr J.) unterschieden, auch wird nunmehr eine Trennung 
der Gestorbenen rach dem G.eschlecht in den Ausweisen durchgeführt. Die 
Unbestimmtheit mancher Angaben über das Lebensalter hat es ferner erforderlich ge- 
macht, eine besondere Spalte für die „in unbekanntem Alter Gestorbenen“ in den 
Ausweis-Formularen vorzusehen. 
An Todesursachen wurden bis 1904 unterschieden: 
l. Diphtherie (einschl. Krupp), 2. Keuchhusten, 3. Scharlach, 4. Masern, 
9. Typhus, 6. seltenere gemeingefährliche Ansteckungs-Krankheiten, 6a. die übertrag- 
baren Tierkrankheiten, 7. Tuberkulose, a) der Lungen (Lungenschwindsucht), b) an- 
derer Organe, 8. Lungenentzündung (kruppöse), 9. sonstige entzündliche Krankheiten 
der Atmungsorgane, 10. Magen- und Darmkatarrh und Atrophie (der Kinder), 11a. 
Kindbettfieber, I1b. andere Folgen der Geburt (Fehlgeburt) oder des: Kindbetts, 
12. Neubildungen, 13. angeborene Lebensschwäche, 14. Altersschwäche, 15. Verun- 
glückung, 16. Selbstmord, 17. sonstige benannte Krankheiten; eine 18. Spalte war - 
überschrieben: Todesursache nicht angegeben. In Spalte 6 sollten etwaige Todesfälle 
an Pocken, Fleckfieber, “asiatischer Cholera, bösartiger Ruhr besonders aufgeführt 
werden, ebenso in Spalte 6a etwaige Todesfälle an Toliwut, Milzbrand, Rotz, Trichi- 
nose. In Spalte 13 durften nur solche Kinder, welche im 1. Lebensmonate, in Spalte 
14 nur solche Personen, welche nach Ablauf des 60. Lebensjahrs gestorben waren, 
eingetragen werden. " 
Im Jahre 1904 ist dieses Verzeichnis in folgender*Weise erweitert worden: 
l. angeborene Lebensschwäche und Bildungsfehler (im 1. Lebensmonat), 2. Alters- 
schwäche (über 60 Jahre), 3a. Kindbettfieber, b. andere Folgen der Geburt (Fehl- 
geburt) oder des Kindbetts, 4. Scharlach, 5. Masern und Röteln, 6. Diphtherie und 
Krupp, 7. Keuchhusten, 8. Typhus, 9. übertragbare Tierkrankheiten (W. = Tollwut, 
Mb. : Milzbrand, Rz, = Rotz, Tr. = Trichinose)!), 10a. Rose (Erysipel), b, andere 
Wundinfektionskrankheiten, 11. Tuberkulose, a. der Lungen (Lungenschwindsucht), 
b. anderer Organe, c. akute allgemeine Mliliartuberkulose, 12. Lungenentzündung 
(P’neumonie), 13. Influenza, 14. andere übertragbare.Krankheiten (P. = Pocken, F. - 
Fleckfieber, R. = Ruhr, Gen. = Genickstarre, Ven. = Venerische Krankheiten)?), 15. 
Krankheiten der Atmungsorgane (ausschl. 6, 7, 11, 12, 13, 20), 16. Krankheiten der 
Kreislaufsorgane (Herz usw.), 17a. Gehirnschlag, b. andere Krankheiten des Nerven- 
systems, 18a. Magen- und Darmkatarrh, Brechdurchfall, b. andere Krankheiten der 
Verdauungsorgane (ausschl. 11b und 20)®), 19. Krankheiten der Harn- und Geschlechts- 
organe (ausschl. 3, Ilb, 20 und der venerischen Krankheiten), 20a. Krebs, b. andere 
Neubildungen, 21. gewaltsamer Tod, a. Selbstmord, b. Mord und T otschlag, sowie 
\ ı) Eiwaige Todesfälle sind unter den angegilienen Zeichen einzutragen. ?) Desgt. Ferner sind etwaige 
Fälle von: Aktinomykose, Anssatz, asiatischer Cholera, Malaria, Pest, Rückfalllieber, Varizeilen einzeln anzugeben. 
"} Neuerdings ist als IS c. aufgenommen „Blinddarmentzündung, Perityphlitis (Appendieitis)“; dementsprechend 
wurde in der Klammer zu 18 b hinter „11 b‘ eingeschaltet ‚18 e. " i
        <pb n="81" />
        II. 8. Todesursachen. 47 
Hinrichtung, c. Verunglückung oder andere gewaltsame Einwirkung. Die Spalte 22 
lautet: andere benannte "Todesursachen, die Spalte 23: Todesursache nicht angegeben. 
Zugleich mit diesem „Kurzen Todesursachen-Verzeichnisse® wurde das nach- 
stehend im Wortlaut wiedergegebene „Ausführliche Verzeichnis von Krankheiten und 
Todesursachen“ zum (sebrauch für diejenigen Stellen im Deutschen Reiche entworfen, 
welche ihre Sterbefälle auf breiterer Grundlage zusammenstellen wollen. . Um die Über- 
tragung der Zahlen des ausführlichen in das kurze Verzeichnis zu erleichtern, sind in 
das letztere Hinweise auf die Nummern des anderen aufgenommen worden. Ferner 
wurden in dem kurzen Verzeichnisse die Erläuterungen des ausführlichen mit sinn- 
gemässen Änderungen vorangedruckt. Um eine möglichst weitgehende Übereinstim- 
mung bei den Zusammenstellungen der Ausweise für die Wochen- und Monatsüber- 
sichten über die Bevölkerungsvorgänge in deutschen Orten, für die deutsche 
Todesursachenstatistik und für Frkrankungs- oder Todesursach£nstatistiken auf breiterer 
Grundlage zu erzielen, ist eine eingehende „Alphabetische Liste von Krankheiten und 
Todesursachen* ausgearbeitet worden. 
Ausführliches Verzeichnis von Krankheiten und Todes- 
ursachen. 
Erläuterungen, Die Krankheiten und Todes- 6. Gewaltsame Todesursachen gehen den anderen in 
ursachen sind in Gruppen nach Massgabe des durch der Regel vor. 
Bundesratsbeschluss vom 12. Dezember 1901 festge- 7. Angaben, wie Herzschwüche, Herzschlag, Lungen- 
stellten Formulars für die statistischen Erhebungen über lähmung, Lungenödem, Koma u. dergl., bleiben, 
die Heilanstalten geordnet. wenn daneben andere Todesursachen genannt sind, 
Die in eckigen Klammern beigefügten Krankheits- ausser Betracht. 
bezeirhnungen beziehen sich auf ungenaue Dingn sen 8. Sind bei der „Tuberkulose“ mehrere Organe ein- 
oder auf Begleit- und Folgeerscheinungen von Krank- schliesslich der Lungen als krank bezeichnet, so ist 
heiten. der Todesfall unter 3la zu zählen. 
Allgemeine Bemerkungen. I. Entwickelungskrankheiten. 
1. Wenn mehrere Krankheiten als Todesursachen an- . Bu 
gegeben sind, so ist der Todesfall in der Regel 1.*) Angeborene Lebensschwäche, Debilitas et As- 
phyxia neonatorum, Atelectasis pulmonum (Mangel 
ieni ähl Iche das 
unter derjenigen Nummer zu zählen, welche das an Atembewegung) (im 1. Lebensmonat), 
wahrscheinliche Grundleiden bezeichnet. Sind z. BR. 
Nierenentzündung und Herzklappenfehler als Todes- 2.**) Bildungsfehler, Missgeburt, Vitia primae forma- 
ursachen angegeben, so ist der Toderfall unter uonie, 2. B. angeborener Darmverschluss (Airesia 
Nr. 173 zu zählen. Nur wenn in solchem Falle ani), Gehirnbruch, Hasenscharte, Wolfsrachen, 
das Grundleiden keine eigentliche Krankheit ist, Spina bifida, gespaltenes Rückgrat, Rückenmark- 
soll es für die Statistik nicht berücksichtigt werden ; wasscrsucht, andere Spaltbildungen usw, Doppel- 
so sind z. B. bei „Altersschwäche mit Bronchial- missbildungen, Teratome;, Steissgeschwulst usw. 
“ : 5 it Darm- (ausschl, 241, 244) (im 1. I,ebensmonat), 
Katar. oder Bei „Lebensschw PR sondern 3.*) Zellgewebeverhärtung der Neugeborenen, Induratio 
unter 155 und 205a zu zählen. telae cellulosae, Sklerema neonatorum ; Bindegewebe- 
. . . FR verhärtung (im 1 Lebensmonat). 
u an ende RE | 4. Nallentzkndung, "Omphaltlr_Nabelererung, 
gezählt werden. Nabelbrand, Nabeldiphtherie, Nabelgefässentzün- 
3. Wenn eine Infektionskrankheit und eine nicht über- dung, Nabelarterienentzündung, 
: 5. Nabelblutungen, Haemorrhagia umbilicalis. 
eh ar K Ar der Regel Todesursache h on gegeben 6. Zahnen, Dentitio ; Zahndurchbruch, Zahnkrampf, 
. nn . ya has Zahnfieber. 
Tychus angegeben sind .n ‚ deisteskrankheit und 7.**) Altersschwäche, Marasmus senilis (im Alter 
p} ‘ 
: : N über 60 Jahre). 
4. Sind akute Krankheiten neben chronisch verlaufen- uber \ . 
den angegeben, so ist der Fall bei der akuten 8. Schwangerschaft bhne weitere Angabe. terina: ab 
Krankheit zu zählen; z. B. wenn Magengeschwür 9. Bauchschwangerschaft, Graviditas extrauterina; ab- 
MN m b ind norme Schwangerschaft; Schwangerschaft am un- 
und kruppöse Tungenenlalndung angsbehen ML | en Ort, ektopische Schwangerschaft; Tuben 
eingetragen werden. schwangerschaft. 
nr. Sind zwei Infekuionskrankheiten als Todesursachen "Nach Ablauf des 1, Lebensmonats erfolgte 
i i &amp;gt; fälle sind besonders hervorzulieben. 
angegeben, so haben die unter Nr. 20, 22, 25, | Todesfi + 
7 - ‚Nach Ablauf des 1. Lebensmonats erfolgte 
26-80, 84-42, 44, 45, 41, 52-54 und 58 ge Todesfälle sind unter 2, und zwar unter besonderer Her- 
nannten den Vorrang vor einem etwa gleichzeitig vorhebung, nur dann einzutragen, wenn ein örtlichen 
genannten anderen Leiden, wie Tuberkulose, Ma- Leiden nicht angegeben ist, sonst unter der diesem Leiden 
laria oder einem venerischen Leiden, d. h. der Fall entsprechenden Ziffer ‚2. b. bei der Angabe „angeborener 
-_ € . erschluss‘' unter . . 
wird unter der erstgenannten hetreffenden Krankheit ) Im Alter bis zu 60 Jahren erfolgte Todesfälle sind 
gezählt. besonders hervorzuheben.
        <pb n="82" />
        48 
10. 
11. 
II. 3. Todesursachen. 
Zufälle der Schwangerschaft, Morbi gravidarum: 
Blutungen in der Schwangerschaft; Placenta prae- 
via, unstillbares Erbrechen. 
Eklampsie der Schwangeren, 
12. Eklampsie der Gebärenden und Wöchnerinnen. 
13—17. Folgen der Entbindung (mit Ausnahme von 
Kindbettfieber): 
13. Blutungen während der Geburt und im Wochen- 
bett, Metrorrhagia, Haemorrhagia puerperalis, 
14, Phlegmasia alba dolens, Thrombosis puerperalis, 
Phlebitis puerperalis ; Tetanus puerperalis. 
15. Zurückbleiben, Retention der Nachgeburt usw. 
16. Gebärmutterdurchreibung. Gebärmutterriss. 
Ruptura uteri. 
17. Erkrankung der Brüste. 
18. Frühgeburt. 
19. Fehlgeburt, Abortus. 
ll. Infektions- und parasitäre Krankheiten. 
20. Pocken, Variola, Variolois; natürliche, modifizierte, 
blutige Menschenblattern. 
21. Windpocken, Varicellae. 
22. Scharlach:: 
a) Scharlach, Scarlatina. 
b) Scharlach-Nierenentzündung. 
c) Scharlach-Bräune, Scharlach-Diphtherie. 
d) Scharlach-Sepsis, 
23. Masern, Morbilli. 
24. Röteln, 
25. Frieseln. Miliaria. Febris miliaris, 
‚26. Fleckfieber, Flecktyphus, Typhus exanthematicus, 
Typhus petechialis; Ausschlagtyphus, 
27. Diphtherie: 
a) Diphtherie, diphtherische Geschwüre; diphthe- 
rische Bräune; brandige Bräune; brandige 
Rachenentzündung; brandige Entzündung der 
Mundschleimhaut; Diphtherie des Rachens, der 
Mandeln, der Nase, der Augen. Krupp, häutige 
Bräune; Angina membranacea ; Laryngitis 
fibrinosa, Kebikopfbräune; Luftröhrenbräune, 
b) Diphtherie der Haut, der äusseren Genitalien. 
c) Diphtherische Laryngostenose. 
d) Diphtherische Lähmungen. 
e) Diphtherie-Nierenentzündung. 
f) Diphtherie-Sepsis. 
28. Keuchhusten, Stickhusten, Tussis convulsiva, Pertussis. 
29. Fibrinöse oder genuine (lobäre, kruppöse) Lungen- 
entzündung (Pneumonie), 
30. Grippe, Influenza, 
31. Tuberkulose: 
a) Lungenschwindsucht, Phthisis pulmonum; 
Schwindsucht; Tuberkulose [Lungenabzehrung; 
hektisches Fieber, Zehrfieber]; galoppierende 
Schwindsucht, tuberkulöse Hämopto&amp;, Lungen- 
blutsturz. 
b) Halsschwindsucht, Kehlkopf-, 
schwindsucht, Phthisis laryngea. 
c) Drüsentuberkulose, tuberkulöse Drüsenleiden 
[Drüsenkrankheit; Drüsenanschwellung, Drüsen- 
verhärtung, Drüsenfieber]; Skrofeln, Skrofulosis. 
d) Hauttuberkulose; Lupus; fressende Flechte. 
e) Knochen-, Gelenktuberkulose, kalter Abszess, 
Tumor albus; Fungus genuum, 
f) Tuberkulöse Hirnhautentzündung, Meningitis 
(Arachnitis) tuberculosa s. granulosa; akuter 
Hydrocephalus. 
g) Solitärer Gehirntuberkel. 
h) Unterleibsechwindsucht, Phthisis intestinalis ; 
Darmschwindsucht ; tuberkulöse Darmgeschwüre; 
Darmtuberkeln; tuberkulöse Bauchfellentzün- 
Luftröhren- 
40, 
41. 
52. 
53. 
54. 
. Ruhr, übertragbare, Dysenteria, rote, 
dung. Gekrösschwindsucht, Phthisie mesen- 
terica; (Tabes mesaraica). 
i) Nierentuberkulose; Nephrophthisis. 
k) Blasentuberkulose. 
l) Tuberkulose der männlichen Geschlechtsorgane. 
m) Tuberkulose der weiblichen Geschlechtsorgane. 
n) Miliartuberkulose, 
o) Allgemeine Tuberkulose. 
. Lepra; Aussatz. , . 
. Mumps, Parotitis epidemica s. maligna ; Ziegen- 
peter; epidemische, bösartige Ohrspeicheldrüsen- 
entzündung; Wochentölpel. 
. Typhus, Abdominaltyphus, Typhus abdominalis, 
Typhoidfieber, Unterleibstyphus; _Nervenfieber, 
typhöses Fieber, [gastrisches Fieber, Febris gastrica]. 
‚ Paratyphus. 
. Weilsche Krankheit. 
. Rückfallfieber, Febris recurrens, Rückfalltyphus. 
. Genickstarre, übertragbare, epidemische 
irnhaut- 
entzündung, Meningitis (Arachnitis) cerebrospinalis 
epidemica. Genickkramjyf. Halsstarre. 
. Rose, Erysipelas; Wander-, Blatter-, Haut-, Kopf- 
rose; Rotlauf, Blasenrotlauf, phlegmonöses, bran- 
diges Erysipel; Lymphangitis erysipelatosa. 
Starrkrampf: 
a) Tetanus und Trismus; Kinnbackenkrampf, 
Mundklemme; Wundstarrkrampf, Tetanus und 
Trismus traumaticus. 
b) Tetanus neonatorum. 
Blutvergiftung, Wundfieber, Eitervergiftung, Eiter- 
fieber, Pyaemia, Septhämie, Septicämie; Fleisch- 
vergiftung, bazilläre (Fleischgift s. 92a; Scharlach- 
Sepsis s. 22d, Diphtherie-Sepsis s. 27f). 
. Kindbeitfieber, Febris puerperalis, Wochenbettfieber; 
Pyämie im Wochenbett, Endometritis puerperalis ; 
Entbindungsfieber, einschl. Unterleibsentzündung 
während und nach der Geburt, Peritonitis puer- 
peralis, Pelviperitonitis puerperalis. 
Akuter Gelenkrheumatismus, Rheumatismus arti- 
culorum acutus; Polyarthritis acuta. 
Pest. 
Asiatische Cholera, Cholera asiatica s. epidemica. 
. Cholera nostras, einheimischer Brechdurchfall (Brech- 
durchfall s. 205d). 
weisse, epi- 
demische, endemische Ruhr, Darmdiphtherie. 
. Wechselfieber, kaltes Fieber, Febris intermittens; 
Malaria. 
. Gonorrhöe: 
a) Gonorrhöe, Tripper, Blennorrhöe., 
Tripper-Folgekrankheiten: 
b) Gelenkrheumatisnius. 
c) Sonstige Folgekrankheiten (gonorrhoische Endo- 
karditis, Epididymitis, Salpingitis usw.\, 
. Weicher Schanker, Bubo. 
. Syphilis, Lues: 
a) Primäre Syphilis (harter Schanker), 
b) Sekundäre Syphilis (Roseola, Papulae madi- 
dantes, breite Kondylome, syphilitische Hals- 
affektionen). . _ | 
c) Tertiäre Syphilis (Gummata, Hautausschläge, 
Syphilide usw.). Gehirnsyphils Knochen- 
affektionen, syphilitische Exostosen, Tophi. 
d) Kongenitale (Hereditäre) Syphilis, 
2 Syphilis sine Bezeichnung der Grade, 
ilzbran ustula maligna, Anthrax contagi 
Milzbrandkarbunkel. er ‚mgtosnn, 
Botzkrankheit. Malleus humidus. 
Hundswut, Hydrophobia.
        <pb n="83" />
        II. 3, Todesursachen. 
55. Maul- und Klauenseuche, Aphthae epizooticae, 
56. Blasenwürmer, Cystica ; Cysticerkus (Finnen), Echino- 
kokkus, 
Insbesondere: 
a) Blasenwürmer des Gehirns. 
b) Blasenwürmer der Leber, des Auges. 
57. Cestoden: Bandwurm. Taeuia (mediocanellata, so- 
lium\. Bothriocephalus latus. 
58. Trichinenkrankheit, Trichinosis. 
59. Ankylostoma duodenale. 
60, Fadenwurm; Oxyuris vermicularis; Ascaris lumbri- 
coides, Spulwurm;; Strongylus duodenalis; Anguillula 
intestinalis (stercoralis); 'Trichocephalus dispar. 
61. Sonstige Würmer. Helminthiasis, 
62.—66. Fadenpilzkrankheiten : 
62. Schwämmchen, Aphthae (Aphthae epizooticae 
8. 55); Soor, Stomatitis aphthosa s. mycotica, 
63. Favus. *) 
64. Pityriasis.”), 
65. Herpes tonsurans.*) 
66. Aspergillus und andere. 
67. Strahlenpilzkrankheit, Aktinomykosis, 
Ill. Sonstige allgemeine Krankheiten. 
68. Blutarmut, Anämie; Bleichsucht, Chlorosis. 
69. Anaemia perniciosa, 
70. Weissblütigkeit, Leukämie. 
71. Pseudoleukämie, Hodgkinsche Krankheit; Anaemia 
splenica, Bantische Krankheit. 
72, Lymphom. 
73. Skorbut, Scharbock. 
14. Barlowsche Krankheit. 
75. Blutfleckenkrankheit, Werlhofsche Krankheit; Pur- 
pura (haemorrhagica). 
76. Hämoglobinurie, Schwarzwasserfieber. 
77. Bluterkrankheit, Hämophilie 
78. Englische Krankheit, Rachitis; weicher Hinterkopf, 
Kraniotabes. 
79. Osteomalacia, Knochenerweichung. 
80. Zuckerkrankheit, Diabetes mellitus, Melliturie, Zucker- 
ruhr, Harnrubr, diabetischer Brand, | Diabetes]. 
81. Diabetes insipidus; zuckerlose Harnruhr. 
82. Gicht, Arthritis urica. 
83. Bronzekrankheit, Addisonsche Krankheit. 
84. Fettsucht, Polysarcia. 
85. Akromegalie. 
86. Riesenwuchs. 
87. a) Myxödem. , 
b) Kachexia strumipriva, Kachexia thyreopriva. 
88. a) Brandgeschwür, Ulcus gangraenosum; kalter 
Brand, 
b) Druckbrand, Dekubitus, brandiges Durchliegen. 
c) Woasserkrebs, Noma, Cancer aquaticus, 
89. a) Erschöpfung, Entkräftung, Inanitio. 
b)**) Hungertod. 
90. Hitzschlag, Sonnenstich (Insolation). 
91. Alkoholvergiftung: 
a) Akute Alkoholvergiftung. 
b) Chronische Alkokolvergiftung ; Trunksucht. 
c) Delirium tremens; Säuferwahnsinn. 
92.””) Organische Gifte (das Gift ist anzugeben!): 
a) Fleischgift, Wurstgift, Muschelgift, Fischgift, 
Käsegift usw. 
b) Schlangenbiss, Insektenstich. 
c) Pilze, Schwämme; Tollkirsche; Mutterkorn (Er- 
gotismus; Kriebelkrankheit); Stechapfel; Schier- 
*) Sonstige parasitäre Hautleiden, wie Krätze, Läuse; 
Kopfläuse, Filzläuse, 8. IV.F. Krankheiten der äusseren Be- 
deckungen. 
Das Deutsche Reich, Festschrift. 
49 
ling; Nikotin; Morphium ; Strychnin; Äther; 
Chloroform; Lachgas; Koffein, Atropin; Cocain, 
Nitrobenzol, Anilin, Karbolsäure, Oxalsäure 
„. „Oyankali, Blausäure, Jodoform usw. 0 
93.°°) Anorganische Gifte (das Gift ist anzugeben |): 
a) Akute Vergiftung: Brechweinstein, Säuren 
(Vitriol), Atzlauge (Ammoniak), Arsenik, Queck- 
silber, Sublimat, Phosphor, Bleiessig, Blei- 
zucker usw. 
b) Chronische Vergiftung: Bleipräparate, Brou, 
Chlor, Jod, Phosphor, Qnecksilber, Arsenik usw. 
34.**) Vergiftungen ohne nähere Angabe. 
95."°) Giftige Gase: Kohlendunst, Kohlenoxyd, Rauch- 
vergiftung; Leuchtgas; Schwefelwasserstoffgas, 
Kloakengase, Grubengase usw. 
Anhang. 
Neubildungen und Geschwülste, 
(Bitz ist anzugeben! Lymphome bei 72.) 
A. Bösartige Neubildungen, 
96. Krebs, Karzinom (Kankroid): 
a) der äusseren Bedeckungen (Haut mit Schweiss- 
drüsen und Talgdrüsen, Unterhautzellgewebe) ; 
Ulcus rodens; 
b) der Verdauungsorgane (Magen, Speiseröhre, 
Gallenblase usw.); 
co) der Atmungsorgane (Lunge, Kehlkopf, Luft- 
röhre usw.); 
d) des Harnapparats (Niere, Blase usw.); 
e) der Geschlechisorgane; 
f) sonstige Karzinome; allgemeine Karzinose. 
97. Sarkom. 
98. Andere bösartige Neubildungen (wie Melanom, 
Endotheliom, Skirrhus, Myelom, Epulis, Hyper- 
nephrom, Mischgeschwülste, Kystoma papillare, 
malignes Adenomyom, Chorionepitheliom, Blasen- 
mole, Deciduom, Gliosarkom). 
B. Gutartige Neubildungen. 
94. a) Fibron, Lipom, Angiom, Myxom, Atherom 
(Grützbeutel), Adenom, Warze (Verruca), Mollus- 
cum contagiosum; Chordrom, Eiüchondrom, 
Östeom, Exostose; Myom; Kystom ; Adenomyom, 
Neurom, Gangliom, Psammom, Gliom usw.; 
(Lymphome s. 72). 
b) Polypen. . 
100. [Geschwülste, Tumoren ohne Bezeichnung der Art.] 
IV. Örtliche Krankheiten. 
A. Krankheiten des Nervensystems, 
101. Hirnhautentzündung, Meningitis; Entzündung der 
harten Hirnhaut, Pachymeningitis; Entzündung 
der weichen Hirnhaut, Arachnitis. 
102. Gehirnhöhlenwassersucht, Hydrocephalus internus s. 
chronicus; Gehirmwassersucht ; Wasserkopf. 
103. a) Gehirnentzündung, akute Enncephalitis, 
b) Gebirneiterung, Gehirnabszess. 
104. Gehirnschlag, Apoplexia s. Haemorrhagia cerebri, 
Apoplexia sanguinea, Schlaganfall, Schlagfluss ; 
Gehirnblutung; Biuterguss in die Schädelhöhle, 
Hemiplegie. 
105. Arteriosklerotische und andere Erweichungsherde 
des Gehirns, Gehirnläihmung, Paralysis cerebri 
(ausschl. 110). 
**) Einschlägige Fälle von Verun lüekungen, Selbst- 
morden- oder Selbstmordversuchen, Mord und Totschlag 
sind als solche zu unterscheiden, 
4
        <pb n="84" />
        50 
106. 
JI. 3. Todesursachen. 
Kongestionen, Blutandrang nach dem Gehirn, Ge- 
hirnödem. 
107. Gehirnanämie, 
108. 
[Gehirnleiden ohne nähere Bezeichnung.) 
109—113. Geisteskrankheiten: 
114. 
115. 
116. 
117. 
118. 
119. 
120. 
121. 
122, 
123. 
124. 
125. 
126 
127, 
128. 
129. 
130. 
131. 
132. 
133. 
134. 
135. 
136. 
137. 
138. 
139. 
140. 
141, 
142. 
143. 
144, 
145, 
146. 
147. 
148, 
149. 
150. 
151. 
152, 
109.*) Einfache Seelenstörungen (Manie, Melan- 
cholie, halluzinatorische, paranoiischePsychose, 
Verwirrtheitszustände, Demenz). 
110. Progressive Paralyse; Gehirnschwund; Ge- 
hirnerweichung (ausschl. 105). 
111. Dementia senilis. 
112. Epileptisches und hysterisches Irrsein. 
113. a) Idiotie, Imbezillität. 
b) Kretinismus. 
Rückenmarkentzündung, Myelitis. ı 
Rückenmarkhautentzündung, Meningitis spinalis, 
(Kompressiansmyelttie, Druckschwund des Rücken- 
marks durch Geschwülste, Fraktur.) 
Rückenmarksschwindsucht, Tabes dorsalis, Rücken- 
marksdarre. 
Friedreichsche Krankheit. 
Rückenmarklähmung, Paralysis spinalis, Syringo- 
myelie, Rückenmarkerweichung; Paraplegie ohne 
nähere Bezeichnung. 
Kinderlähmung (essentielle). 
Rückenmarkleiden ohne nähere Angabe. 
Progressive Muskelatrophie (spinale, neurale. und 
myopathische). Duchennesche Krankheit. 
Apoplexia spinalis. 
Multiple Rückenmarksklerose. 
Paralysis agitans, Schüttellähmung. 
Multiple Neuritis. 
Neuralgie (Ischias usw.). 
Läbmungen der peripheren Nerven. 
Raynaudsche Krankheit; symmetrische Gangrän. 
Migräne, Hemikranie. 
Fallsucht, Epilepsie (ausschl. 112). 
Veitstanz, Chorea. . 
Tetanie, Eklampsie und ähnliche Krämpfe, Spasmi 
et Convulsiones (ausschl, 6, 11, 12, 40, 112, 131, 
132, 135, 151, 156, 179, 199, 205b, 227, 237). 
Neurasthenie. 
Hysterie (ausschl. 112). 
Traumatische Neurosen. 
Beschäftigungsneurosen (z. B. Schreibkrampf). 
Nervenkrankheit ohne nähere Angabe. ] 
asedowsche Krankheit. 
B. Krankheiten der Atmungsorgane. 
(Ausschl. 27 bis 30, 31a, 31b, 96 bis 100.) 
Nasenkatarrh, Rhinitis. 
Ozäna, Stinknase, 
Rhinosklerom, Sklerom der Nase. 
Epistaxis, Nasenbluten. 
Erkrankungen der Nasen-, Rachenmandeln, Schwel- 
lung, Wucherung. 
Erkrankungen der knöchernen Nase, 
Erkrankungen der Nasen-Nebenhöhlen (Stirnhöhle, 
Kieferhöhle, Keilbeinhöhle usw.). 
Schnupfenfieber, Heufieber. 
Nasenleiden ohne nähere Angabe. 
Kehlkopfentzündung, Laryngitis simplex; Pseudo- 
krupp. 
[Oedema glottidis.] 
Stimmritzenkrampf, Glottiskrampf, Laryngospas- 
mus. 
[Kehlkopfverengung, Luftröhren-Verengerung.] 
*) Unter 109 sind auch Todesfälle an Geisteskrankheit 
ohne nähere Angabe einzutragen, 
153. Luftröhrenkatarrh; Entzündung der Luftröhre, 
Tracheitis. , 
154. Akute Bronchitis, Kapillar-Bronchitis; Bronchio- 
litis; [Katarrhalfieber, Bronchialkatarrh ohne 
nähere Angabe bei jugendlichen Personen. 
155. Chronischer Bronchialkatarrh, Bronchitis chronica; 
[Chronischer Katarrh]; Peribronchitis; [Luftröhren- 
verschleimung]; Luftröbrenerweiterung, Bronchi- 
ektasie; putride, fibrinöse Bronchitis (nichtäiphtbe: 
rische) ; Bronchialkatarrh ohne nähere Angabe bei 
älteren Personen. 
156. Lungenemphysem, Emphysema pulmonum ; Lungen- 
erweiterung [Lungenblähung, Lungenkrampf, 
Brustkrampf, Asthma]. 
157. Katarıhalische (lobuläre) Lungenentzündung (Pneu- 
monie), Bronchopneumonie, 
158. Hypostatische Lungenentzündung (Pneumonie). 
159. [Lungenentzündung (Pneumonie) ohne nähere An- 
gabe. 
160. anlkrankheiten ‚ Pneumonokoniosen, Anthrakose, 
Siderore usw. 
161. [Lungenkrankheit, Lungenleiden ohne nähere Be- 
zeichnung, Lungenkatarrh.] 
162. Lungenblutsturz, Hämopto®; Bluthusten, Biutsturz, 
Lungenblutung, Lungeninfarkt (ausschl, 31a). 
163. Lungenabszess, 
164. Lungenbrand, Gangraena pulmonum. 
165. [Lungenlähmung, Paralysis pulmonum; Lungen- 
ödem, Oedema pulmonums Lungenschlag, Apo- 
plexia pulmonum.] 
166. Brustfellentzündung, Rippenfellentzündung, Pleu- 
ritis: 
a, Seröse Brustfellentzündung; [Brustwassersucht, 
Hydrothoraz]. 
b) Eitrige Brusifellentzündung; Eiterbrust, Em- 
pyem, Brustfistel. 
c) Brustfellenizündung ohne nähere Angabe. 
167. [Luftaustritt in die Brustfellhöhle, Pneumothorax.| 
168. [Bluterguss in die Brustfellhöhle, Hämothorax.] 
C. Krankheiten der Kreislaufsorgane. 
169. Endokarditis, Herzklappenentzündung. 
170. BHerzbeutelentzündung, Perikarditis. 
173. [Herzbeutelwassersucht, Hydroperikardium.] 
172. Herzvergrösserung, Herzhypertrophie; Herzerweite- 
rung, 
173. Herzklappenfehler. ; 
174. Angeborener Herzfehler, angeborene Blausucht, 
Cyanosis (nach dem 1. Lebensmonat). 
175. Herzmuskelentartung  (Herzmuskelentzündung), 
Myokarditis, 
176. Herzverfettung, Fettherz. 
177. |Zerreissung des Herzens.] 
178. [Herzschlag, Apoplexia cordis; Herzschwäche, 
Herzlähmung.] 
179. Herzkrampf; Angina pectoris. 
180. Herzneurosen, Herzklopfen, Palpitationen, Tachy- 
ardie. 
181. [Herzleiden ohne nähere Angabe, Herzasthma.] 
182. a) Aneurysma, Schlagadererweiterung; Aortener- 
weiterung; Pulsadergeschwulst. 
b) [Schlagaderriss, Bersten eines Blutgefässes.] 
183. Arterienverstopfung, Embolia. 
184. Arterienverkalkung; Arteriosklerose, Arterienver- 
härtung, Gefässverkalkung, Atheromatose der Ar- 
terien (arteriosklerotische Erweichungsherde des Ge- 
hirns s. 105). 
185. Brand der Alten, Gangraena senilis, arterioskle- 
rotischer Brand.
        <pb n="85" />
        II. 3. Todesursachen. 51 
186. Aderbruch; Krampfaderbruch, Varicocele; Krampf- 
adern, Varix, Krampfaderblutung. 
187. Venenentzündung, Phlebitis, Periphlebitis, 
188. Blutgefässverstopfung; Venenverstopfung, Throm- 
bosis; Sinusthrombose, 
189. Hämorrhoidalknoten, Hämorrhoidalbintungen. 
190. Drüsenentzündung, Lymphdrüsenentzündung, Ade- 
nitis, Lymphadenitis, Drüsenvereiterung, Lymph- 
drüsenabszess. 
D. Krankheiten der Verdauungsorgane, 
(Ausschl. 31h, 96 bis 100.) 
191. Mundentzündung, Stomatitis; Mundfäule; Stome- 
titis ulcerosa (aphthosa s. 62); Stomakake; Ranula, 
Fröschleingeschwulst; Staphylitis, Entzündung der 
Uvula, des Zäpfchens. 
192. Zahnkrankheiten: Zahnkaries, Entzündung der 
Zähne; Gingivitis, Wurzelhautentzündung, Pul- 
pitis, Zahngeschwür, Parulis, Zahnfistel. 
19%. Erkrankungen der Zunge: Glossitis; Leukom der 
Zunge, Leukoplakie der Zunge; phlegmonöse 
Glossitis ; Zungenblutung. 
194. Halsentzündung;; Pharyugitis, Rachenkatarrh ; Ton- 
sillitis, Mandelentzündung; Angina; Halsabszess ; 
Mandelabszess. Betropharyngealabszess; Phleg- 
mone colli profunda (Angina Ludovici). 
195. Krankheiten der Speicheldrüsen (Parotis, Glandula 
sublingualis); Parotitis (Mumps s. 33), Ohr- 
speicheldrüsenentzündung; Ohrspeicheldrüsenver- 
eiterung; Speichelfistel. 
196. Krankheiten der Speiseröhre: Speiseröhrenent- 
zündung; [Speiseröhrenverengerung], Speiseröhren- 
erweiterung (auch Divertikel). 
197, Kropf, Struma. 
198. Magenkatarrh, Magenleiden, Dyspepsie, Magen- 
entzündung, Gastritis. 
199. Magenkrampf ; [Magenschnierzen]. 
200. Magengeschwür, Ulcus ventriculi; Magenerweich- 
ung und -Zerreissung, Magendurchbohrung, Magen- 
perforation. [Magenblutung, Blutbrechen, Häma- 
temesis,.] 
201. Magenfistel. 
202. [Magenverengerung , Stenosis pylori, Sanduhr- 
magen.] 
203. [Magenverhärtung. | 
204. Magenerweiterung. 
205. a) Darmkatarıh, Darmentzündung, Enteritis; 
Magendarmkatarrh, Gastroenteritis, 
b) Darmkrampf, Spasmus intestinorum ; Darmkolik, 
Kolik; Meteorismus, Tympanie, Llähsucht. 
c) Durchfall, Diarrhoea, Sommerdurchfall, Kinder- . 
durchfall, Diarrhoea infantum; Zahnruhr, Zahn- 
durchfall; Verdauungsschwäche der Neuge- 
borenen. 
d) Brechdurchfall (ausschl. 46). , 
206. Abzehrung der Kinder, Atrophie der Kinder. 
207. Darmträgheit, Verstopfung (Obstipatio). 
208. Tleus duodenale. 
209. Darmgeschwüre ohne nähere Angabe.. 
210. Darmblutung, Haemorrhagia *intestinorum; Me- 
läna. I 
211. Blinddarmentzündung, Perityphlitis (Appendieitis). 
212. Darmverschluss,- Ileus; Darmverengerung ; Darm- 
erweiterung; Darmverschiebung ; Innere Einklem- 
mung, lIncarceratio interna; Darmeinschiebung, 
Intussusceptio; Darmachsendrehung; Darmver- 
schlingung, Volvulus; Darmverschliersung, Ente- 
rostenosis; Koterbrechen, Miserere. 
213. [Darmzerreissung, Ruptura intestinorum ; Darm- 
durchbohrung, Perforatio intestini.] 
214. 
215. 
216. 
217. 
218. 
219. 
220. 
22 1 e 
222, 
223, 
224, 
225, 
226. 
247. 
228. 
229. 
Mastdarmentzündung, Proktitis, Periproktitis. 
Mastdarmvorfall, Prolapsus recti. 
Mastdarmfistel; Mastdarmfissur., 
Mastdarmverengerung. 
Darmfistel;, widernafürlicher After, Anus praeter- 
naturalis, 
Brüche, Unterleibsbrüche, Herniae, Bauchbruch, 
Nabelbruch, Leistenbruch, Hernia inguinalis, 
Schenkelbruch, Hernia ceruralis, Hernia obturatoria, 
Netzbruch usw.: 
a) eingeklemmte; 
b) nicht eingeklemmte; 
c) ohne nähere Angabe. 
Bauchfellentzündung, Unterleibsentzündung. Peri- 
tonitis, Unterleibsabszess ; Bauchhöhlenabszess. 
Leberentzündung, Hepatitis; Leberabszess ; Leber- 
verschwärung. 
Pylephlebitis und Pfortaderthrombose. 
Akute Leberatrophie. 
Lebercirrhose, chronische Leberatrophie, Atrophia 
hepatis chronica ; Leberschrumpfung. 
a) Gelbsucht, Ikterus; Gallenfieber; Choledochus- 
Verschluss ohne nähere Angabe der Ursache. 
b) Gelbsucht der Neugeborenen. 
Leberleiden ohne nähere Bezeichnung. 
Gallensteine, Cholelithiasis ; Gallensteinkolik; Chole- 
cystitis acuta. 
Erkrankungen des Pankreas (Bauchspeicheldrüse). 
Milzkrankheiten: Milzvergrösserung, Milzverhär- 
tung, Milzanschwellung, Tumor lienis, Milzent- 
zündung, Splenitis, Milzinfarkt. 
E. Krankheiten der Harn- und Geschlechts- 
organe, 
(Ausschl. 8 bis 19, 31i bis m, 42, 49 bis 51, 96 bis 100.) 
230. 
231. 
232, 
233. 
234. 
235, 
256. 
237. 
238. 
239. 
240. 
241. 
242, 
243. 
244. 
245. 
246. 
247. 
248. 
Nierenentzündung, Nephritis; Brightsche Krank- 
heit; Nierenschrumpfung; Nierenatrophie; Gra- 
nularatrophie. 
Pyelitis, Pyelonephritis, Nierenbeckenentzündung. 
Hydronephrose. 
Nierenvereiterung, Nephritis purulenta. 
Steinkrankheit, Lithiasis; Nierensteine ; Harnleiter- 
steine; Blasensteine, 
Wanderniere, Ren mobilis. 
Urämie [Harnvergiftung]. 
Blasenkatarrh ; Blasenvereiterung; Cystitis; Blasen- 
brand; Blasenkrampf; Urinverhaltung, Inconti- 
nentia urinae, Harnträufeln; Blasenleiden ohne 
nähere Angabe. 
Harnröhrenentzündung, Urethritis. 
Sonstige Krankheiten der Harnwege beim männ- 
lichen Geschlecht: 
a) Harninfitration, 
b) Harnröhrenverengerung; Harnröhrenabszess, 
Harnröhrenfistel, 
Phimose, Paraphimose, Balanitis, Eicheltripper 
(nicht gonorrhoisch). 
Epispadie, Hypospadie. 
Pollutionen, Spermatorrhöe. 
Hodenentzündung, Orchitis; Hodenabszess, Hoden- 
vereiterung. 
Kryptorchismus. 
Hydrocele, Wasserbruch. u 
Nebenhodenentzündung (nicht gonorrhoisch), Epidi- 
dymitis. , 
Erkrankungen der Prostata, Entzündung, Vereite- 
rung, Vergrösserung. 
Krankheiten der Vulva: Vulvitis; Pruritus; Ent- 
zündung der Bartholinischen (Duverneyschen) 
Drüsen. 
4*
        <pb n="86" />
        F,K 
262. 
26%. 
264. 
265. 
266. 
207. 
268. 
‚ Krankheiten der Scheide: Vaginitis, Kolpitis; 
. Scheidenfistel, Blasenscheidenfistel, Mastdarmschei- 
. Vorfall der Scheide. 
. Dysmenorrhös; Amenorrhöe; Menses nimii. 
. Parametritis. 
‚ Beschwerden der Wechseljahre, des Klimakterium. 
. Gebärmutterentzündung und sonstige Gebärmutter- 
. Gebärmutterblutung ausserhalb der Geburt und des 
57. Lageveränderung der Gebärmutter. 
. Tubenentzündung, Eileiterentzündung, Salpingitis 
. Erkrankungen der Brüste, Schrunden, Rhagaden 
II. 3 Todesursachen. 
Fluor albus; Vaginismus; Atresie der Vagina und 
Vulva. 
denfistel. 
leiden ausserhalb der Geburt und des Wochen- 
bettes : Metritis non puerperalis; Gebärmutterver- 
eiterung; [Gebärmutterleiden ] 
Wochenbettes; Metrorrhagia non puerperalis. 
Eierstockentzündung, Oophoritis, 
(nicht gonorrhoisch), Tubenabszess. . A 
Eierstockwassersucht, Hydrops ovarii. 
der Brustwarzen, Brustdrüsenentzündung und -Ver- 
eiterung, Mastitis und Mastitis apostematosa (arıch 
ausschl, 17). 
rankheiten der äusseren Bedeckungen. 
Krätze, Skabies. Räude. 
Ekzem, nässende Flechte (ausschl. 295). 
Psoriasis. 
Urticaria, 
Miliaria, Schweissfriesel. 
Pemphigus, Blasenausschlag. 
Gürtelrose, Herpes zoster. 
269. 
270. 
271. 
272. 
273. 
a7. 
278. 
279, 
280. 
. a) Zellgewebsentzündung: 
Grind, Seborrhöe. 
Haarschwund, Alopecia. 
Ichthyosis. 
Muttermal, Nävus, 
culosus. 
Sonstige Hautausschläge, Dermatitis, Erythem, 
Prurigo, Pruritus (ausschl. 248), Lichen, Impetigo, 
Akne (Finnen), Herpes, Hühneraugen, Hyperhi- 
drosis usw. 
Blutschwamm, Naevus vas- 
. Furunkulosis, Blutgeschwür, Karbunkel (ausschl. 
52). 
Phlegmone, . Abszess, 
Geschwür, Zellgewebsvereiterung, Eiterge- 
schwulst; Lymphgefässentzündung, Lymphan- 
gitis, Zellhautentzündung (ausschl. 39, 41, 194. 
b) Panaritium, Akelei, infektiöses Fingergeschwür. 
;, Eingewachsener Nagel, Entzündung des Nagel- 
bettes. 
Läuse, Phthiriasis Kopfläuse, Kleiderläuse, Filz- 
läuse. (Sonstige Parasiten der Haut s. 63 bis 65.) 
Zellgewebeverhärtung bei Erwachsenen, Sklerema 
adultorum; Sklerodermia. 
Fussgeschwür, Ulcus eruris. 
Elephantiasis. 
G. Krankheiten der Bewegungsorgane. 
231. 
282. 
283. 
Muskelentzündung, Myositis, Psoitis. 
Muskelrheumatismus; Lumbago; Hüftweh; Hexen- 
schuss; [Reissen; Kreuzschmerzen; Rheumatismus 
ohne nähere Bezeichnung). 
Muskelentartung, Muskelatrophie; Muskelhyper- 
‚ trophie (ausschl. 122). 
Die Ergebnisse der Todesursachenstatistik für die Zeit von 1893 bis 1904 sind 
in der nachstehenden Tabelle zusammengestellt und teilweise auf Tafel 13 bildlich 
wiedergegeben worden. 
Bevölkerungsvorgänge 
Tab. B. während der Jahre 
Geborene Gestorbene (ausschl, 
E E Alter in Jahren 
Ein- , s| 8 | unter 1 
Jahre Anzahl der wohnerzahl = = -8 |&amp; 5 u = 
Ntaa | Lebend- |sa | 8 I? © E 
am 1. Juli b en -) Sun 60 = 
geborene | -| s2| .._ 38 ı-ı5 |15-00| u | 
SS |z0| me 1333 nehr | 2 
| A uhr | 5 
1 2 3 4 5 6 17 8 9 10 11 12 13 
1893 | 10 Staaten | 47 743 745| 1 756 860 |368,0 | 58641 | 32,3 || 389 775| 22,2| 219112] 275094 292 796 
189411 „| 48706797] 1748 436 |359,0| 50808 | 3B,1|| 368041] 21,1 | 199545] 260499) 209 157 a1 
1835 13 » 4 324 99 1792 795 [362,0 | 61513 | 33,2 || 406 599| 22,7! 167 0657| 258 549| 268 6451 521 
18 19 „ nl 396 X 1] 1866 188 363,1] 63320 | 32,8 || 370648] 19,9 | 164536| 262 523| 274 377| 430 
1a 21 „„ 72 919 333] 1890137 1359,9 | 63225 | 32,1] 411 875) 21,8] 159928] 264093] 283 747| 489 
1808 21 » 38 324 us 1927688 [361,5 | 63917 | 32,1| 400.026]: 20,8 | 158230) 259019) 279 700| 473 
18 21 » 4 129 6491 1 943 258 [359,0 | 63661 | 31,7 || 413366] 21,3 | 167083] 276.073] 306 038] 743 
1900 21 „ 54 934 132 1958 304 856,5 | 63253 | 31,3 || 40 992] 22,5 | 166683! 284829| 320 411| 520 
101 2) „ Bi 142 0631| 2.009.072 357,9 | 64 712 | a1,2|| 415412) 20,7 | 1688311 277442] 297 793! 447 
1902 22 » 56 32 254| 2000 59 18513) 63880 | 30,9|| 366 789| 18,3 | 157188] 276 606| 307 962| 424 
103124 „| 58232019] 1974744 [839,1| 62848 | 30,8]| 4027781 20,4 | 168531] 279640) 313436] 439 
9425 „ 59 193 081] 2023 096 1341,38 | 68375 | 30,4 || 896 920| 19,6 | 160 531| 284166] 318417] 309 
» | we ' 
Insgesamt 642 800 629 22 891 537 |356,1 1752153 31,8'4 784 121| 20,9 [2057 85513 258 53313 592 479 5712
        <pb n="87" />
        IT. 
8. Todesursachen. 
53 
284. a) Sehnenscheidenentzündung, _Tendovaginilis, gangs, Entzündung des äusseren Gehörgan 
Tendosynovitis, Überbein. Ganglion, Hygroma ; Otitis externa, F Brunkel im (Gehörgang, Com 
Bursitis praepatellaris. minalpfropf. 
b} Dupuytrensche Krankheit, Handsehnenschrump- | 296. Erkrankungen des Trommelfells und mittleren 
fung, Sehnenkontraktur. Öhres: Katarrh der Eustachischen Trompete, 
j c) Sehnenverkürzung, Tortikollis usw. Katarrh der Paukenhöhle, Erkrankung des Trom- 
285. [Knochenverletzung, Knochenbrüche, Knochenein- melfells, Myringitis, Entzündung der Paukenhöhle, 
nickungen, falsches ‚Gelenk, Pseudarthrose} (so- Otitis media, Otorrhoea, Ohrenlaufen, Entzündung, 
von fern durch äussere Einwirkung s. 318). Vereiterung des Warzenfortsatzes, Cholesteatom, 
280. Knochenentzündung, Ostitis, Periostitis (Knochen- Obhrenentzündung ohne nähere Angabe, Sklerose 
hautentzündung), Osteomyelitis (Knochenmarkent- der Paukeuschleimhaut. - 
zündung), Osteomyelitis infectiosa acuta, Knochen- | 297. Erkrankungen des inneren Ohres: Hyperämie; 
eiterung, Knochenfrass, Karies, Knochenbrand, Anämie; Entzündung, Otitis interna, Labyrinth- 
Nekrosis, Becken-, Wirbel-, Senkungs-Abszess blutung, Menitresche Krankheit. 
Tuberkulöser Abezess s 31e), 298. Schwerhörigkeit. 
287 Exostose (nicht syphilitische). 299. Ohrenleiden ohne nähere Angabe. 
288. Knorpelentzündung, Chondritis, Perichondritis, 
289. [Gelenkverletzung, Gelenkverrenkung, Luxation; . 
luterguss in die Gelenke; Gelenkversteifung, Ge- J. Krankheiten der Augen. 
Ienkkontraktur, Ankylose] (sofern durch äussere | 300. Erkrankungen der Augenlider: Blepharoadenitis ; 
; inwirkung 8. 320). Blepharitis: Gerstenkorn (Hordeolum). 
290. Gelenkentzündung, Gliedwasser, Hydarthros; Ge- | 301 Ektropion, Entropion 
lenkeiterung, Pyarthros (ausschl. 31 e). 302. Blennorrhöe der Äugen. 
291. Ohronischer Gelenkrheumatismus. 303. Conjunctivitis granulosa s. Trachoma; Ophthalmia 
292. Arthritis deformans , deformierende Gelenkent- militaris 6. aeeyptiaca 
zündung. 304. S . By P Wr : PRTE 
9 n , n . . Sonstige Bindehautentzündung, Konjunktivitis. 
293. Verkrümmung der Wirbelsäule, Kyjhose, Skoliose 305. Erkrankungen der Lederhaut und der Hornhaut: 
Lordose. “ Skleritis, Episkleritis; Hornhautentzündung, Kera- 
294. Plattfuss, Klumpfuss, Spitzfuss, Genu valgum, titis. Eitrige Keratitis: Hornhautgeschwür: Kera- 
Bäckerbein usw. titis interstitialie, Hornhauttrübungen, Leukom 
und Staphylom der Hornhaut, 
H. Krankheiten des Ohres. 306. Erkrankungen der Regenbogenhaut: Iritis idio- 
i pathica, rheumatica. 
295. Erkrankungen des äusseren Ohres: Entzündung | 307. Erkrankungen der Linse: Trübungen, grauer Star, 
des Ohrknorpels (Perichondritis auriculae), Othä- Katarakt. 
matom, Ohrblutgeschwulst, nässende Flechte (Ek- | 308. Erkrankungen des Glaskörpers. 
zem) der Obrmuschel und des äusseren Gehör- (Fortsetzung s. S. 58) 
im Deutschen Reiche 
1893 bis 1904. 
Totgeborene) Todesursachen 
Diphtherie und Krupp Keuchhusten 
S S || Alter der Gestorbenen in Jahren = u || Alter der Gestorbenen in Jahren = 4 
. R- - 
im- |8$ 37: + 373) &amp;lt;= 
geaamt | = 9 | a 2 = F: in- |TE - 12 7 g 5 ins- Wii B 
sh in „ | . © gesamt = = ® N | s|%8 gesamt 5,8 
3 | n iu 7 sr -) ji 1 2 &amp;lt;A 
3 ri vi Fr 5 = ® = 
14 15 II 16 17 18 | 19 20 21 22 23 24 25 126 | 27 | 28 1|29 
1177 213| 246,6 || 8609| 65384 | 1267| 61 1 75 322 |15,8 || 12302) 7253| 68 ı 90 | — | 19713 |4,1 
1088 623| 223,5 || 7995 | 54611 | 1047| 47 1 63 701|13,1 || 13786 | 7616| 48 | 71 | — | 21521|4,4 
1101 971| 222,5|| 6292| 31056 | 546 | 33 — 13797| 7,7 || 11219| 5804| S1 |86 | - | 17160|3,5 
1072 514! 208,711 5567| 26191 | 501| 30 — 132289| 6,3 || 12767 | 6866| 59 | 77 | — | 19769 3,9 
1120132| 213,3|| 5029| 21040| 394| 25 | — |26488| 5,0 || 14037 | 7443| 55 | 71 | 1 | 21607|4,2 
1097 448| 205,8 || 4335! 19547 | 8390| 28 1 24 301| 46 || 11929| 6261| 45 |56 | 1 | 182921 3,5 
1163 303| 214,9|| 4455 | 19592| 400| 22 1 24470 | 4,5 ıı 12587 | 6661| 39 | 52 | — | 19339] 3.6 
1213 435| 220,9 || 3988| 16668| 359| 31 4 121050! 3,8 || 12375| 6423| 34 | 30 | — | 18862 3,5 
1159925! 206,6 || 3818| 17582] 383| 25 — 121808} 3,9 || 13031| 7108| 30 !20 | — | 20189 | 3,6 
1108 969| 194,7 || 3211| 14458| 313| 18 1 18001 | 3,2 | 12592 | 6553| 25 |20 | — | 191% 3,4 
1164 824| 200,011 3293| 15712] 3770| 27 | — 1!19402| 3,3 || 1122| 6013| 24 18 | — | 17277 | 3,0 
1160343 196,0|| 2826 | 15861 | 387 20 3 19097 | 32 || 11481] 6283| 12 |18 | — | 17794 | 3,0 
18628 700| 212,0 |9418|317 702] easz| 367 | 12 Isasere| 60 [14028 aoas&amp;| 400 [eos | 2 an rıs|s#
        <pb n="88" />
        54 Il. 3. Todesursachen, 
Noch Tab. B. 
Todes- 
Scharlach u Masern 
Jahrej Alter der Gestorbenen in Jahren = 1 Alter der Gestorbenen in J ahren 
I - s 5 
- be) Z E E ins- o ä ” en 8 &amp;lt; 5 ins- = 3 
2 | | 18 | geamt | I Be 3 | | R E gesamt | "E 
Ei IalIlsS|a ET u Bu na u Bi ya 
3 E So z 3 a 
01 31 | 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 | 44 
1893 | 1486 | 11689 | 397 3 — | 13575 2,8 |. 4284 | 9202| 64 5 — | 13555 | 2,8 
1894 | 1096 | 7561| ul 6 | — | 897 | 18 | 5595 1097| 8 | 8 | — |16173| 33 
1895 974 | 7334| 303 6 _ 8617 1,7 | 3284 | 6315| 51 8 1 9659| 2,0 
1896 972 | 7028| 34 1 —. 8 342 1,6 || 4675 | 8913| 71 7 — [13666 | 2,7 
1897 892 | 5796| 201 4 —_ 6 893 1,3 | 3943 | 7016| 47 3 — /11009]| 21 
1898 1 1017 | 7997| 214 2 —_ 9230 1,7 || 4555 | 8466| 46 5 — /13072| 2,5 
1899 | 1323 | 11841| 361 6 1 13 532 2,5 || 4672 | 8394| 39 3 — [13108] 24 
1900 1 1381 | 11589 | 379 4 — | 13353 2,4 ı 4586 | 7969| 4 2 1 !12599| 2,3 
1901 | 1310 | 12045! 381 | 10 — 1! 13746 2,4 | 5598 | 11075| 54 5 — | 16732| 3,0 
1902 | 1295 | 11640 | 395 4 — | 13334 2,3 || 5034 | 9291| 37 3 — [14365 | 2,5 
1903 1 1590 | 13291| 465 7 ı 1: | 15354 2,6 || 5194 | 10233] 42 4 — 115473| 2,7 
1904 | 1176 | 11053] 463 3 — | 1269 2,1 || 4424 | 7952| 34 3 — |1243| 21 
Insg. |14 512 us 86714171 | 56 | 2 |137 608 | 2,1 155844 105 358 | 574 | 51 | 2 lisısal 25 
Todes- 
Tuberkulose der Lungen Tuberkulose anderer Organe 
Alter der Gestorbenen in Jahren - Alter der Gestorbenen in Jahren . 
Jahre 5 = Pr = 4 
n u a u u 3 mr s-|:3|, 85 
2 © s 5 ins- .|2® 2 3 s = | in- |S4 
8 | | 3 8 gesamt |"E| &amp; I | u: gesamt |E 
8 - ar) &amp; 2 u A -! ri 1 = 3 8 
= 1 5 -) = 6 = | 2 = 3 | 
slolalelejJaul 5 IJslajieliejiolinl me |“ 
1893 | 3021| 10150 | 85386 | 17078 6 115641 | 24,2|| 1188 | 3474 3268| DA| — 8 434, 1,8 
1894 | 2969 | 10465 | 86068 | 15522 | 10 115034 | 236|| 1186| 3601 !} 3480 | 608 | — 8870 11,8 
1895 1 3139 | 10 311 84806 | 15522 8 113786 | 23,01 1407| 3691 | 3660 | 615 | - 9373|1,9 
1896 | 2898| 9505 | 82156 | 15096 4 109659 | 21,011 1296 | 3834 | 3693 | 69 | — 9452 |1,8 
1897 | 3139 | 10003 | 82279 | 14791 | 13 110225 | 21,0|| 1445| 3995 | 3980 | 679 | — | 10099|1,9 
1898 I 2965 | 9307 | 77001 | 14141 | 11 103425 | 19,4 || 1445| 4100 | 3933 | 658 | — | 10136 11,9 
1899 | 3127 | 9109 | 80572 | 14796 | 29 107 633 | 19,9 || 1361| 3940 | 3806 | 678 1 9786 | 1,8 
1900 1 3254 | 9856 | 83736 | 14948 | IO 111 804 | 20,411 1376| 4224 | 3929 | 714 1 | 10244 | 1,9 
1901 1 2974| 9453 | 81032 | 13473 9 106 941 | 19,0|| 1525| 4221 | 4174 | 735 | — [10655119 
1902 | 2744| 9434 | 80035 | 13151 | 2 105 376 | 18,5] 1400| 4432 | 4327 |} 7811-— |10940|1,9 
1903 ] 3887 | 10393 | 79913 | 13100 6 107 299 | 18,41] 2056| 5264 | 4008 | 8i7 | — | 12140121 
1904 1 3502 | 10165 | 80 343 | 12846 8 106 864 | 18,11 1975| 5300 4 120 811 — | 12246121 
Insg. [37 619 118 151 [983 327 174 464 | 126 | 1313 687 | 20,4 17 660 | 50 076 | 46 373 | 8 264 | 2 1122 375|1,9
        <pb n="89" />
        II, 8. Todesursachen. 55 
Ursachen 
Typhus . Seltenere a erben Mlarkrankheiten neibon 
Alter der Gestorbenen in Jahren „ Alter der Gesterberen in Jahren 
A e: E . $# r ä = . = 8 
$ a ® S 3 ins- a? 4 et 3 = 3 ins- -F: 
| gesamt | E | &amp; | gesamt | -3 
5 u 16 = |ı23 iR E a 2 318 “a 
2 3 a 3 15 a 
45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 
126 | 1661 | 498 | 657 | — 18392 1,5 177 370 453 110 | — 1110 0,23 
109 | 1552 | 4148 | 564 | — 6 373 1,3 408 693 538 138 | 1 1778 0,37 
142 | 1489 | 413 | 4882| = 6 246 1,3 639 904 353 190 | 1 2087 0,42 
112 | 134 | 3845 | 4911| — 5792 1,1 268 382 165 4 — 879 0,17 
129 | 1313 | 4156 | M4 | — 6 042 1,2 384 494. 174 714 — 1.056 0,20 
101 | 1189 | 3621| 09 | — 5 320 1,0 315 362 184 9383| — 959 0,18 
83 | 1335 | 4173 | 408 | 2 6 001 11 398 544 250 15 | 1 1338 0,25 
0 | 1270 | 4397 | 3871| 3 6147 1,1 333 286 223 112 | — 95 0,17 
81 | 1301 | 4241 | 366 | 1 5 990 11 312 365 239 118 | — 1034 0,18 
60 06 I 2728| 2711| — 3 965 0,7 102 101 95 I — 323 0,06 
80 865 | 3073| 2831| 1 4302 0,7 152 135 104 5| 1 447 0,08 
63 857 1 2987| 2653| — 4170 0,7 113 128 101 MI — 396 0,07 
1176 |15082 |46450 |509 | 7 | 67740 | 11 |s60ı |aesa jasız fııss | 4 | 12861 | 018 
Ursachen 
Lungenentzündung (kruppöse) Sonstige entzündliche Krankheiten der Atmungsorgane 
Alter der Gestorbenen in Jahren Alter der Gestorbenen in Jahren 
Pr: 2 Fe: 3 
au Eu BE I er 5 | 18: 
2 | „a 3 8 |gesamt Me E 3 | 5 © | gesamt - E 
u nn BE er Zu Er TE u Bu ana nn Eu BE So Ber: TE 
74 75 76 717 18 79 80 8l 82 83 84 85 86 87 
12428| 16831| 25144 | 23108 3 | 7514| 16,2|| 18465] 14694 | 17879| 28275 4 79 317| 16,6 
12820 | 15 373| 18614 | 16.805 6 163618] 13,1|| 18998) 14673| 15569| 22462| 12 1714| 14,7 
12670 | 14113 | 17739 | 16 075 5 1606021 12,2|| 17870| 12081] 15129| 22137 5 67 222| 13,6 
14 730 | 16 917 | 18958 | 16 950 3 | 67558| 13,1|! 18358| 12187] 14253 | 19573 1 64 372| 12,5 
14 9841| 16 170 | 17 971| 16799! 10 | 65934 | 12,6 | 19632 | 12415| 15092| 21327 3 684691 13,0 
14 964 | 17089 | 18327 | 17100 | 10 | 6749| 12,71 18523) 12084 | 14067. 19966 3 64 643| 12,1 
16279 | 17948 | 22139 | 20 371| 27 | 76764| 14,2] 19482| 12722| 17032| 25642| 19 74 897| 13,8 
16 725 | 17 917 | 21697 | 20152 6 | 76497| 13,9 || 20359] 13338 | 19536 | 32671| 12 85 916] 15,6 
16 435 | 184% | 19942 | 18 503 3 173373| 13,11) 19291 | 12473| 162611 23160 3 71188| 12,7 
17 801 | 18 754 | 21302 | 20 448 5 | 78310| 13,8 || 20741 | 12568| 16057 239839 7 73 312] 12,9 
18403 | 19490 | 19994 | 19 306 3 | 77196] 13,31) 21123| 12778| 16772, 26075 4 16 752| 13,2 
17 866 | 18790 | 20 531 | 20 518 5 [ 77710, 13,11) 19385; 11990] 15953 | 24 335 2 71665| 12,1 
296 135 | 86 [862 566 | 13,4 1292227 | 154 003 | 193 600 1289 562 | 75 |869467| 13,5 
186 105 1207 882 ee 358
        <pb n="90" />
        56 
Noch Tab. B. 
1J. 83. Todesursachen. 
Magen- u. Darmkatarrlı, Atrophie der Kinder 
Todes- 
Kindbettfieber 
Andere Folgen der Geburt 
Alter der Gestorbenen in Jahren | b Iter Gr er uIbenen in Gestor- u 
Jahre | 3 8 -E 3) Bilelss|s|.. 8: 
r ıo SB B = |- ins- SS 2 23 = | ins- agır -. 8 | ins- -S 
g T I 3 |2 | geamt E|%9 -:5 |-$ gesamt 38 R 2 F F gesamt BE 
-! r ri &amp; E 35|8 a8 = rl Eı ro E ri 
88 89 w 91 92 193 44 | 95 196 | 97 198! 99 Jıovl1oıl 102 [103] 104 1105 
L 
1893 I 127061| 18593] 1944 | 1807 | 1 | 149406! 31,3] — | 4137| — | 4 137 0,9 — | 4701| 1 | 4702| 1,0 
1894 | 118580 | 16680! 1707 | 1710 | 2 | 138679 28,51 — | 3128| — | 3128 |0,6 || 1 | 4094| — | 4095 | 0,8 
1895 | 149080| 19536) 1871 | 1915 | 3] 172405 34,8 1 | 2699| 1 | 2701 [0,51 3 | 3800| 1 | 3804| 0,8 
1896 I 114528! 15137| 1641 | 1781 |— | 133087) 25,9 — | 2762| — | 2762 0,5 || 1 | 3798| — | 3799 | 0,7 
1897 | 143080 | 18293] 1777 | 1956 4 | 165110) 31,4 2 | 25611 — | 2563 [0,5 2 | 3619| 1 | 3622 |0,7 
1898 | 140974| 17107| 1.710 | 1949 | 5 | 161 745| 30, 26311— | 2631|0,5|| 1 | 8665| 1 | 3667| 0,7 
1899 | 143259| 17862| 2089 |’2143 | t | 165 354| 30, 3052| 2 | 3054 0,6 || 3 | 3659| 3 | 3665 | 0,7 
1900 | 162895 | 19356 | 1861 | 2006 | 2 | 186120] 33,9 2822| — | 2822 |0,51— | 3688| 1 | 3689| 0,7 
1901 | 145612| 17269| 1741 | 1907 |! 2 | 166 531| 29,7 3030 |) — | 3030 W5|| 1 | 3671; — | 3072 0,7 
1902 | 108499! 13378| 1720 | 1792 |—| 125389| 22,1 3025| 1 | 3027 0,511 — | 3687| — | 3 687 10,6 
1903 | 126495| 12066 | 2519 | 2709 | 4 | 143 798| 24,7 3317| — | 3318 |0,6|| 1 | 3566 | 2 | 3569 10,6 
1904 | 135165| 13424| 3082 | 3463 |!— | 155 134| 26,2 3476| 2 | 3478 \0,6| 1 3718| 2 | 372110,6 
Insg. | 1 615 228 | 198 701 | 23662 |25 138 | 24 11 862 753|29,0 | 3) Is6 640 | 6 186 651 [0,6 14 45 666 | 12 45 692 0,7 
Todes- 
Verunglückungen Selbstmord 
Alter der Gestorbenen in Jahren IIAlter der Gestorbenen in Jahren 
Jahre FH 2 E = = u 
ils|elg: m || Ei 155 
E | .n 8 gesamt = 5 " &amp; 3 E gesamt u F 
© "m &amp; 3 sa 
119 | 120 | 121 | 192 | 198 125 | 126 || 127 | 198 129 1386| 181 _| 132 
1893 1 546 | 4522 | 10211 | 2317 1770| 3,7 || 96 7632 | 2026 | 110 | 9864 2,1 
1894 | 580 | 4678 | 10374 | 2368 18176 | 3,7 || 113 8030 | 2079 94 | 10316 | 21 
1895 I 550 | 5044 | 10412 | 2409 18570 | 3,7 || 86 7582 | 2040 83| 979 a 
1896 | 645 | 5214 | 11218 | 2588 19810 | 3,9 | 119 8108 | 2178 79 | 10484 | 2, 
1897 | 641 | 5332 | 11598 | 2714 20432 | 3,9 | 113 8293 | 2209 77 | 10692 | 23,0 
1898 | 593 | 5285 | 11836 | 2773 20580 ı 3,9 || 128 8153 | 21837 91 | 10559 | 2,0 
1899 | 701 | 5340 | 12506 | 2877 21636 | 4,0 || 115 8009 | 2210 84 | 10418 | 1,9 
imo 708 | 5389 | 13183 | 3083 22482 | 41 | 118 8527 | 2340 77 | 11062 | 2,0 
101 I 774 | 5599 | 12913 | 2873 22310 | 4,0 || 119 9017 | 2406 771 11619 | 21 
ıWw2 | 672 | 5397 111952 | 2967 21147 | 3,7 || 135 9399 | 2502 68 | 12104 | 2,1 
1903 | 738 | 5592 | 12182 | 3005 21703 | 3,7 || 117 9770 | 2683 | 66 | 12636 | 2,2 
104 | 754 | 5663 | 12745 | 3149 22426 | 3,8 || 114 I 600 | 2635 54 | 12403 ı 2,1 
Insg. | 7902 |63005 |141125 |33073 | 1917 |247022 | 38 |1s73 [102120 |27495 | seo |131948 | 2,
        <pb n="91" />
        1]. 3. Todesursachen., 57 
Ursachen 
Neubildungen | Lengeborene R Altersschwäche 
Alter der Gestorbenen in Jahren , im Alter - 
H- }-| S , S a m| &amp; S 
sad m |: 
= d S F gesamt | E 1. Lebene- | 3 E &amp;gt; 8 Pr E = gesamt [2 
E = 5 5 | monat | 5 2 an: 
3 -) &amp; ae 3 -) sl 
106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 
98 330 | 15 284 14 300 1 30 013 6,3 56 052 11,7 114 224 | 19 | 114243 |28,9 
61 .| 242 16 131 15 035 1 31470 6,5 53 131 10,9 100 202 | 24 100 226 | 20,6 
12 283 | 16609 15578 6 32 548 6,6 56 614 11,4 105 039 | 32 105 071 [21,2 
80 305 | 17461 16 722 —_ 34 568 6,7 57 677 11,2 106 011 | 27 106 038 | 20,6 
80 268 | 17785 17 69% 3 35 826 6,8 58 393 11,1 110016 | — 110016 |20,9 
84 298 |! 18542 17850 1 36 775 6,9 59 214 11,1 107 260 | — 107 260 | 20,1 
97 367 | 19138 19 305 11 38 918 7,2 60 298 11,1 116100 | — 116100 | 21,4 
77 328 ! 19340 19 492 10 39 247 7,1 62 929 11,51 120246 | — 120 246 |21,9 
96 350 ı 20215 20 844 _ 41 505 74 62 137 11,1 111914 | — 111 914 |19,9 
103 392 | 20 305 21472 4 42 276 7,4 61 413 10,8 114759 | — 114 759 | 20,2 
144 467 | 21007 22 940 4 44 562 IT 61 918 10,6 1519 | — 115199 |19,8 
155 480 | 22022 | 24 144 2 46 803 71,9 62932 | 10,6 112168 | — 112168 |18,9 
1147 |au10 |223889 j225372 | as. |asasıı | 71 |ri2ros | 11,1 | 1883188 |102 | 1383240 |20,7 
Ursachen 
Sonstige benannte Krankheiten Todesursache nicht angegeben 
Alter der Gestorbenen in Jahren Alter der Gestorbenen in Jahren 
3 18 S$ 3 | 8 = 
n ei = = in- |5-®# — ai 3 = E ins- |S$ 
3 | ; 7) esamt |"’E 8 | | : © | gesamt |" E 
ss - Ss 28 “al 8 "I82|5|$ &amp;gt; 
2 2 5 38 B | ® = ge) 
133 134 136 137 138 139 || 140 141 | 142 | 143 | 144! 145 | 146 
128701 | 48032 | 85679 80152 | 65 | 3426289 | 71,8 | 15231| 6831| 6632| 8079 | 71 | 86844 | 7,7 
117851 | 45497 | 81570 74698 | 99 | 319715 | 65,6 | 13 776 | 5659| 5684 | 6844 | 55 | 831968 | 6,6 
12724 | 44178 | 83250 79190 | 1386 | 333998 | 67,4!| 15408 | 5428| 5555 | 7320 | 84 | 337% 6,8 
119074 | 44116 | 85587 81184 | 129 | 330090 | 64,2, 14276 | 5268| 5714 | 7280 | 42 | 32530 | 6,3 
127919 | 44315 | 86383 83629 | 167 | 342413 | 65,2|| 15299 | 4855 | 5456 | 7318 | 58 | 32986 | 6,3 
122295 | 485194 | 87000 84143 | 148 | 336 780 | 63,21 14236 | 4967| 5528| 7184 | 58 | 31973 | 6,0 
127240 | 45003 | 9059 89430 | 265 | 352534 ! 65,1|| 14821| 5292| 5817 | 7629| 84 | 33643 | 6,2 
131 388 | 45696 | 92525 92013 | 150 | 361772 | 65,9! 15537 | 5109| 5878 | 7711| 74 | 34309| 6,2 
124911 | 45465 | 92701 90.646 | 170 | 353898 | 63,0 | 14085 | 4772| 5085 | 6843 | 31 ! 30766 5,5 
115153 | 8981 | 3634 93970 | 136 | 346 874 | 60,9 | 13 504 | 4761| 5204 | 7700| 31 | 3 200 h,5 
128257 1 49657 | 93875 94630 | 64 | 366483 | 62,911 15394 | 5433 | 6268 | 8272| 99 | 35 466 | 6,1 
117745 | 46194 | 96138 | 101195 | 46 | 361318 61,0| 14519 | 5244| 6034 | 8571| 70 | 84438 5,8 
1487 778 | 545 328 1 068 938 ı 044 880 11575 44148499 | 64,5 176 081 |63 619 (68 755 190 zur | 757 399913 | 6,2
        <pb n="92" />
        58 II. 8. Todesursachen. 
Noch Tab. B. 
Todesursachen 
In Spalte 52—57 und 133—138 sind einbegriffen: 
Jahre = ‘ 1 &amp; 8 Ü 5 B = . 
BEER BE Eb HE BE TEE BE MEIBENE 
© af a a en) a = As &amp; 5 © 7 
147 | 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 | 159 
| . 
1893 } 151 30 360 —_ 521 4 34 2 2 .| 251 a3 | — 
1894 | 85 58 479 _ 1118 3 29 2 _ 320 451 _ 
1895 | 27 23 1 — 1 996 4 . 19 _ 4 322 409 | — 
1896 I 10 14 — 792 6 34 4 3 523 528 _ 
1897 5 13 _ — 973 8 32 13 2 441 538 | — 
1898 I 16 7 _ — | 82 3 37 9 — 332 525 _ 
1899 | 27 12 _ — 1239 1 23 11 3 304 54 | — 
1900 1 50 17 — PH: 751 1 23 2 6 285. 521 2 
1901 | 53 13 — 1 925 4 34 4 — 289 577 _ 
1902] 3 | — — 1 270 8 26 5 — 291 551 _ 
1%3 | 20 6 — 2 374 _ 32 9 3 226 645 1 
1904 | 25 i _ _ 335 —_ 27 8 . 195 711 _— 
Insg. | 482 | 194 840 | 4. | 10 166 | 42 | 350 | 69 | 28 | 3 779 | 6354 | 3 
(Fortsetzung von 8. 53.) 
309. Erkrankungen der Gefässhaut (Aderhaut): Chorioi- b) an den unteren Gliedmassen ; 
ditis, Blutungen in die Gefässhaut. c) sonstige Verrenkungen. 
310, Glaukom, grüner Star. 321. Wunden: . 
311. Erkrankungen der Netzhaut: Netzhautablösung, a) durch Hieb, Stich, Schnitt; 
Amotio 8. Sublatio retinae; Entzündung der Netz- b) durch Schuss; 
haut, Retinitis usw. c) durch Biss (ausschl. 54, 92b); 
312. Erkrankungen des Sehnerven: Neuritis, Sehnerv- d); durch sonstige Ursachen. 
atrophie, Amaurose, schwarzer Star. 322. Verbrennung und Verbrühung, Brandwunden. 
313. Refraktionsanomalien: Hypermetropie (Weitsichtig- | 323 Erfrieren. 
keit), Myopie (Kurzsichtigkeit), Astigmatismus, 324. Gehirnerschütterung. 
314. Lähmungen der Augenmuskeln, der Lider; | 325. Blitzschlag. 
Schielen, Strabismus, Ptosis, Lagophthalmus, 826. Elektrischer Strom. 
315. Erkrankungen der Tränenorgane, Dakryocystitisusw. | 327. Ertrinken. 
316. Augenleiden ohne nähere Angabe. 328. Erhängen. 
329. Ersticken. 
K. Verletzungen und anderweitige äussere | 330. Hinrichtung. 
Einwirkungen. 331. Fremdkörper mit Bezeichnung des Organs, 
(Einschlägige Fälle von Verunglückungen, Selbstmorden | 32%. [Verletzung ohne nähere Angabe der Art und des 
oder Selbstmordversuchen, Mord und Totschlag sind als Sitzes: . 
solche zu unterscheiden.) a) durch Explosion; 
317. Quetschungen und Zerreissungen. b) durch Überfahren; 
318. Knochenbrüche: c) durch Maschinen; 
a) des Schädels; d) durch Sturz, Fall, Schlag, Wurf, Stoss; 
b) des Schulterblatts und Schlüsselbeins;; e) durch Erschütterung; 
c) der Wirbelsäule; „ _D auf sonstige Weise]. 
d) der Rippen: 333. [Verblutung ohne nähere Angabe.] 
e) des Beckens; 334. [Operationen ohne nähere Angabe.| 
f) der oberen Gliedmassen ; 
g) der unteren Gliedmassen ; 
h) ohne nähere Angabe, V. Anderweitige Krankheiten und unbestimmte Diagnosen. 
319. Verstauchungen. 335. Andere, sowie nicht angegebene und unbekannte 
320. Verrenkungen: Krankheiten. (Besonders aufzuführen z. B. Beriberi, 
a) an den oberen Gliedmassen ; Gelbfieber, Wassersucht, Unterleibsleiden usw.) 
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse in den zehn Staatsgebieten, 
welche sich seit 1892 an der &amp;°meinsamen Todesursachenstatistik beteiligt haben, 
einerseits für den zehnjährigen Durchschnitt 1892/1901, anderseits für die 3 Jahre 
1902/04 bietet die folgende Übersicht:
        <pb n="93" />
        Il. 3. Todesursachen., 
59 
Inden 7 bevölkertsten Staatsgebieten des Deutschen Reichs 
(Preussen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, 
Elsass-Lothringen) sowie in Sachsen-Coburg-Gotha, Bremen 
und Hamburg starben: 
a) im Alter von 0 bis 1 Jahr 
” an Lungen- 
: Man I" ange-| entzünd. u. an an Schar- Diph- an |aus unbe- 
in den Jahren ganzen u. Dan Lebens. en Keuch- | lachund | therie | Tuber- | kannter 
katarrh |schwäche! Krankh. d. husten | Masern u kulose | Ursache 
Atm.-Org. Krupp 
1 2 1.3 4 5 6 7 8 9 10 
I. von 1892—1%1 |3 916 5301 352406| 568452 | 8326017 123816 | 56331 | 56518 | 42855 | 147362 
jährlich auf je 
1000 Lebendge- 
borene 216,4 74,74 31,42 18,02 | 6,84 3,1 3,12 2,37 | 8,4 
II. von 1902—1904 11117 052| 359279| 179506 | 110338 34.265 | 18233 9066 | 14932 | 42 322 
jährlich auf je 
1000 Lebendge- 
borene 195,9 | 63,01 | 31,48 19,35 6,01 | 3,20 159 | 2,62 | 7,42 
b) im Alter von 1 bis 15 Jahren 
an an Lungen- 
. Diph- | an an an entzünd, u. an durch | durch 
in den Jahren anzen therie | Schar- Mase Keuch- ! Tuber- BARRETE Magen- Verun- |Selbst. 
8 und lach aSeEN | Husten | kulose x n ch d k tarrh glückung | mord 
Krupp rankh. d. | katarr 
Atm.-Org. 
1 | 2 3 5 6 7 8 9 10 11 
I. von 1892—19%1 |1 735 567| 315 233| 90 755| 86643 | 67800 | 134449| 291818 '| 177290 | 49648 | 1072 
jährlich auf je 
10000 Lebende | . 
der Altersklasse 111,5 20,26 | 5,83 | 5,57 | 4,36 | 8,64 18,75 11,39 3,19 0,07 
II. von 1902—1%4 464674 | 44413 | 34850! 26.629 | 18312 | 43224 90377 | 37440 | 15918 336 
jährlich auf je | | 
10000 Lebende 
der Altersklasse 88,3 844 | 6,62 | 5,06 | 3,48 | 8,21 17,17 Z,U 3,02 | 0,06 
c) im Alter von 15 bis 60 Jahren 
an am Tuber- 
. 1zdl durch durch 
. im Lungen- kulose | ennc. an Neu- j _ 
in den Jahren ganzen tuber- anderer Krank. d. jan Typhus bildungen erun- Selbst 
kulose Organe TB. 5 5 
1 2 3 4 5 6 7 8 - 9 
I. von 1892-1901 | 2617125 ; 810047 36 210 358 587 | 41997 | 171084 | 112008 | 78142 
jährlich auf je Ä 
10 000 Lebende 
der Altersklasse 92,8 28,71 1,28 12,71 | 1,49 6,06 3,97 2,77 
II. von 1902—1904 | 798757 | 231087 11 821 106 557 8223 60 692 35339 | 26850 
jährlich auf Je 
10 000 Lebende 
der Altersklasse 84,2 24,35 1,25 11,23 0,87 6,39 3,72 2,83
        <pb n="94" />
        60 
1I. 3. Todesursachen. 
d) im Alter von 60 und mehr Jahren 
an entzdl. 
an Neu- durch Ver- durch 
in den Jahren im ganzen ehnäche T uberkuluse a "bildungen | unglückung Selbstmord 
1 2 3 4 5 6 7° 8 
I. von 1892-1901 | 2783 087 1 078 269 156 439 420 5% 166 260 25 685 20 567 
jährlich auf ee | 
10000 Lebende 
der Altersklasse 727,5 281,9 - 40,9 i09,9 43,5 6,7 5,4 
II. von 19092 —1%4 885 065 325 759 39 930 128 919 65 426 80694 7082 
jährlich, auf je N 
10000 Lebende 
der Altersklasse 691,7 254,6 31,2 100,8 51,1 6,8 5,9 
e) in allen Altersklassen 
anan- 
an ven G an an 
. im Kind- | * 78°9 an an an an ve- |, am . an 1. 
d Fleck- | bösart. | nick- | Toll- | Milz- Trichi- 
in den Jahren ganzen it Ant- Pocken heber Ruhr starre wut brand Rotz nose 
OF | bin- | 
dung 
1 2 3 4 5 6 T 8 9 10 11 12 
I. von 1892-1901 |11 057 111|29 387| 38 079 | 526 216 9441 | 3231 51 280 |. 21 43 
mithin im Mittel 
jährlich 1105 711] 2939| 3808 53 22 944 323 5 I1- 38 2 4 
(22,5 %00)| (157,2 | (203,7 
O/n000) | Poono) 
II. von 1902—19%4 | 3 266 677| 9.381 | 10539 55 7 ‘968 693 22 83 3 8 
mithin im Mittel 
jährlich 1088 892| 3127| 3513 18 2 323 231 7 28 1 3 
(19,840) |(159,5 | (179,2 
0/n000) | "/ooon) 
Die Verhältnisziffern zu b, c und dsind beim 10jährigen Durchschnitte auf je 10000 am 2. Dezember 
1895, beim 3jährigen Durchschnitte auf je 10000 um die Mitte dieses Zeitraums Lebende der betreffenden 
Altersklasse berechnet worden, diejenigen zu e in Spalte 2-auf je 1000 Lebende der Gesamtbevölkerung, in 
Spalte 3 und 4 auf je 100000 entbundene Personen. Der letzteren Berechnung liegen Ausweise zu Grunde, wo- 
nach in den 10 Staaten von 1892-1901 als lebendgeboren 18094777, als totgeboren 602892, desgleichen von 
1%02—1%04: 5 701755 bezw. 180494 Kinder eingetragen worden sind. 
Nach vorstehender Übersicht sind während der letzten 3 Berichtsjahre (1902 
bis 1904) die meisten für die Reichsmedizinalstatistik verzeichneten Todesursachen im 
Vergleich zum ersten Jahrzehnt etwas seltener geworden, insbesondere: N 
a) im Säuglingsalter die Sterbefälle an Magen- und Darmkatarrh, 
b) im späteren Kindesalter die Sterbefälle an Diphtherie und Krupp, 
c) im Alter von 15—60 Jahren die Sterbefälle an Typhus, Tuberkulose 
und entzündlichen Krankheiten der Atmungsorgane, 
d) im Alter von 60 und mehr Jahren die auf „Altersschwäche“ zurückgeführten 
Sterbefälle, sowie diejenigen an Tuberkulose und entzündlichen Krankheiten der 
Atmungsorgane, 
ausserdem die Sterbefälle 
starre, 
Häufiger geworden sind namentlich die durch Neubildungen verur- 
sachten Todesfälle, ferner im Kindesalter die Todesfälle an entzündlichen Krankheiten 
der Atmungsorgane, an angeborener Lebensschwäche und an Scharlach, im späteren 
an Pocken, Fleckfieber, Ruhr, Genick-
        <pb n="95" />
        <pb n="96" />
        Taf. 14. 
Das Deutsche Reich. Festschrift. 
Die wichtigsten Todesursachen . 
nach Altersklassen in deutschen Grofsstädten, Mittelstädten, kleineren Gemeinden 
im Durchschnitte der Jahre 1900/04. 
Auf je 1000 aus bekannter Ursache Gestorbene starben in: 
a) Grofsstädten, b) Mittelstädten, 6) kleineren Gemeinden an: 
\ b c 
angeborener Lebens- 
schwäche . .. . .. » .„|154,8/165,5|161,4 
Magen u. Darmkatarrh . |480,4|432,8|318,3 
BE Keuchhusten ......- 17,1| 19,91 35,3 
“ Dipbtherie u. Krupp . .| 3,9) 3,8| 10,3 
BEE entzündi. Krankheiten 
der Atmungsorgane . |118,6}115,6] 91,5 
BEE] Tuberkulose ....... .|182,0]113,0| 82,1 
Scharlach u. Masern . .|188,91124,5|134,2 
Hk Diphtherie u. Krupp . .| 77,3 70,2) 108,8 
Magen- u. Darmkatarrh | 94,9| 98,1] 95,7 
entzündl. Krankheiten | 
der Atmungsorgane . 2192 231,0/190,7 
1—15 
sel Tuberkulose . ...... b15,+ 308,1)312,6 
BE Typhus...........| 82 13,5) 18,8 
E77] Neubildungen 0. ..1103,2] 91,9| 66,5 
Verunglückungen und 
Selbstmord . .....| 79,4| 79,5| 79,7 
Be entzündl. Krankheiten 
der Atmungsorgane. . |105,0115,4|149,8 
BIER 
Altersschwäche. ..... . . |199,5]234,0|419,9 
Neubildungen....... . .|123,51108,8| 62,9 
-] Tuberkulose .......| 51,0| 47,1| 47,4 
-) Verunglückungen und 
Selbstmord . .-... .. .| 20,4] 17,4] 17,9 
We) entzündl, Krankheiten 
der Atmungsorgane. .|181,3|173,4|147,9 
60 und mehr Jahren. 
Verlag von Puttkammer &amp; Mühlbrecht in BerlinW. Googr-Aith. Anst.u. Steindr.v.C.L.Keller, Berlin S.
        <pb n="97" />
        <pb n="98" />
        Taf. 15. 
Das Deutsche Reich Festschrift 
Abb. 3. 
Abb. l. 
Sterblichkeit an Kindbettleiden und Kindbettfieber insbesondere 
Anteil der Todesfälle an Tuberkulose, entzündlichen Krankheiten der Atmungsor gane, 
Magen- und Darmkatarrh und Neubildungen an der Gesamtzahl der Todesfälle in deutschen Grofsstädten, Mittelstädten, kleineren Gemeinden. 
in deutschen Grofsstädten, Mittel tädten, kleineren Gemeinden. 
Auf je 1000 aus bekannter Ursache Gestorbene 3 ben im Durchschnitte der Jahre 1900/04 in 
Es starben im Durchschnitte der Jahre 1900/04 
in Großstädten, Mittelstädten, kleineren Gemeinden an: 
6) kleineren Gemeinden an: 
b) Mittelstädten, ir: . 
4 ü o GEER Kindbetileiden 322,3 254,0 339,8, davon an 
a 
e55 Kindbettfieber 191,5 142,6 146,4 Personen 
[te | b kul .o oo. 0. 0 02, 0. o. 1 Fl ‚11100,3 . ' j 
Tuberkulose 30,8120 auf je 100000 Geborene. 
FIT) entzündlichen Krankbeiten| der 
Atmungsorgane . . -c\ ..... . 1140,551145,41134,8 
a) Magen- u. Darmkatarıb .|....... |182,9|167,8|128,3 
UI Neubildungen .... :..l....... 1579| 50,6] 33,4 
| Abb. 4. Abb. 5, 
a) Grofsstädten, 
Abb. 2 Sterblichkeit an Tuberkulose und Kindbettfieber Sterblichkeit an Neubildungen 
Sterblichkeit an Diphtherie einschl. Krupp im Deutschen Reiche. im Deutschen Reiche. 
im Deutschen Reiche vor und nach Einführung der Serumbehandlung. 
In den Jahren In den Jabren 
. 1892/93 1900/01 1892/93 1903/04 1892/93 1900/01 
starben 299 276 207 166 Personen starben 94 N2 Personen 
“ im Alter von 15-60 Jahren im Alter von 15 und mehr Jabren auf je 
100000 Lebende dieser Altersklasse 
an Neubildungen. 
1900/01 E 
98 Kinder ‚auf je 100000 Lebende auf je 100000 Geborene 
. . . . dieser Altersklasse 
m Alter von 1—15 Jabr f ve: . 
i von 1 Jabren auf je 100000 Lebende dieser Altersklasse. - an Tuberkulose. an Kindbettfieber. 
1892/93 
starben 972 
Verlag vun Rıtikamıusr &amp;AGühlbrecht in BerlinWW. 
Grogr-hth. Anst.u.Steindrx: C.1.Keller Bein S.
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        <pb n="100" />
        Gesamtsterblichkeit und Typhussterblichkeit i 
in deutschen Orten mit 15000 und mehr Einwohnern während der Jahre 1877 bis 1908. 
Anzahl n Anzahl 
Bu 
965 265 
960 Im 260 
250 | | 1230 
940 N 240 
230 230 
— 
220 .__| 220 
310 / | 2 210 
/ \ 
200 200 
190 \ 290 
180 | 
— 5 
a, 8 
&amp;gt; 
ul, 
0 = 
Jahr:187 78 79 1860 81 82 83 84 85 86 87 88 89 1690 91 92 93 94 95 96 97 98 99 00 01 02 03 04 05 
Gesantsterblichkeit , , 
Typhussterblichkeit auf je 10000 Einwohner. 
. Geogrith.Anst.u Steindrv.C.L.Keller, Bertin$. . 
Verlag von Putfkammer &amp; Mühlbrecht:in BerlinW.
        <pb n="101" />
        II. 3. Todesursachen. 61 
Alter die Selbstmorde, im ganzen auch die Todesfälle an Tollwut, endlich unter den 
Wöchnerinnen die Todesfälle an Kindbettfieber, was aber dadurch ausge- 
glichen wird, dass die sonstigen im Kindbett eingetretenen Todes- 
fälle von Wöchnerinnen erheblich seltener geworden sind. 
Um zu zeigen, in welchem Masse die hauptsächlichsten Todes- 
ursachen der einzelnen Altersklassen ander Gesamtzahl 
ihrer Todesfälle beteiligt sind, ist letztere auf Tafel 14 (für den Durch- 
schnitt der Jahre 1900/04) durch Kreise dargestellt worden, in welche die Todesfälle 
an einzelnen 'Todesursachen eingetragen sind; der leere Raum entspricht den T'oodes- 
fällen infolge der übrigen, nicht namentlich angegebenen Ursachen. Es sind dabei 
Gross-, Mittelstädte!) und kleinere Gemeinden unterschieden worden. Die bei weitem 
hervorragendste Todesursache des Säuglingsalters bilden die Magen- und Darmkatarrhe, 
der Altersklasse von 1 bis 15 Jahren die entzündlichen Krankheiten der Atmungs- 
organe, von 15 bis 60 Jahren die "Tuberkulose, des höheren Lebensalters die 
Altersschwäche. 
Die hauptsächlichsten Todesursachen der Säuglinge 
innerhalb der gleichen Zeit sind noch besonders, hier jedoch auf je 100 Lebendgeborene 
bezogen, auf "lafel 8 Abb. I dargestellt worden. Es sind neben Magen- und Darm- 
krankheiten die angeborene Lebensschwäche und entzündliche ‚Krankheiten der 
Atmungsorgane, welche sämtlich in den Grossstädten die zahlreichsten Opfer forderten. 
Wie stark die hohe Zahl der Todesfälle an Magen- und Darmkatarrh die 
Häufigkeit der Todesfälle in der Gesamtbevölkerung beeinflusste, zeigt die Abb. I auf 
Tafel 15, welche in gleicher Weise wie Tafel 14 über einige hervorragende 
Todesursachen, jedoch ohne Unterscheidung des Alters, 
Auskunft gibt. In den Gross- und Mittelstädten standen die Magen- und Darm- 
katarrhe wieder bei weitem ah erster Stelle, nur in den kleinen Gemeinden traten sie 
hinter den entzündlichen Krankheiten der Atmungsorgane zurück. Ausser diesen 
beiden Gruppen wurden noch Tuberkulose und Neubildungen berücksichtigt. 
Folgende Todesursachen sind zum Gegenstande besonderer bildlicher Dar- 
stellungen gemacht worden: 
Pocken vgl. unter Ziff. 6 (Bekämpfung der Krankheiten). 
Typhus.' Taf. 16 lässt den Rückgang der 'Typhussterblichkeit, gleichzeitig 
aber auch der Gesamtsterblichkeit in deutschen Orten mit 15000 und mehr 
Einwohnern erkennen (vgl. die Tab. A. auf S. 42). Von je 10000 Ein- 
wohnern starben dort 1877 überhaupt 269,9, 1905 dagegen 185,6, an Typhus 
4,6 und 0,6. 
Diphtherie und Krupp — Abb. 2 auf Taf. 15. In den seit 1892 
an der Todesursachenstatistik beteiligten 10 Staaten sind vor der Einführung 
der Behandlung mit Diphtherieserum 1892/93 im Alter von 1 bis 15 Jahren 
durchschnittlich 372 von je 100000 Lebenden gleichen Alters gestorben, nach 
ihrer Einführung dagegen 1896/97 nur 145 und 1900/01: 98. 
Kindbettfieber — Taf. 15 Abb. 4 zeigt die Höhe der auf je 100000 
Geborene berechneten Sterblichkeit an Kindbettfieber im Durchschnitt der 
Jahre 1892/93 (207) und 1903/04 (166), Abb. 3 diejenige. der in gleicher 
Weise berechneten Sterblichkeit an Kindbettfieber und an Kindbettleiden 
überhaupt (einschl. des Kindbettfiebers) im Durchschnitt der Jahre 1900/04 
in den Grossstädten, Mittelstädten!) und kleineren Gemeinden. 
Neubildungen. Nach Abb. 5 auf Taf. 15 sind in den seit 1892 an der 
Todesursachenstatistik beteiligten Staaten im Alter von 15 und mehr Jahren 
von je 100000 gleichaltrigen Debenden an Neubildungen 1892/93: 94, 1900/01 
dagegen 112 gestorben. 
1) Vgl. 8. 20,
        <pb n="102" />
        62 II. 4. Erkrankungen. 
Tuberkulose. Die Abb. 4 der Tafel 15 stellt auf Grund gleicher Be- 
rechnung, wie sie eben bei „Neubildungen‘ angegeben ist, die terblichkeit 
an Tuberkulose überhaupt in der Altersklasse von 15 bis 60 Jahren dar. 
Danach ergibt sich ein Rückgang von 299 auf 275 im Verhältnis zu je 100000 
Lebenden. Ferner sind 4 Kartogramme (Taf. 17 bis 20) gezeichnet worden, 
welche die Verteilung der Sterblichkeit einerseits an Lungentuberkulose, 
anderseits an entzündlichen Krankheiten der Atmungsorgane bei Personen 
im Alter von 15 bis 60 Jahren in den Durchschnitten 1892/93 und 1900/01 
(berechnet auf je 10000 Lebende gleichen Alters) nach Regierungsbezirken pp. 
erkennen lassen. Die entzündlichen Krankheiten der Atmungsorgane bilden 
eine hervorragende Gruppe von Todesursachen, sodann aber erschien ihre 
Berücksichtigung auch deshalb als angemessen, weil eine sich alljährlich 
wiederholende Ungleichheit in den Angaben über die Sterbefälle an Lungen- 
tuberkulose den Gedanken nahe legte, dass gewisse Sterbefälle, welche in 
einigen Gebieten des Reichs auf Lungentuberkulose zurückgeführt werden, 
in anderen als Fälle von chronischer Lungenentzündung, chronischem 
Lungenleiden oder in ähnlicher Weise bezeichnet und infolgedessen der 
Gruppe „entzündliche Krankheiten der Atmungsorgane“ statt „Lungen- 
tuberkulnse* zugerechnet werden möchten. 
4. Erkrankungen. 
Vgl. die Vorbemerkungen auf S. 21. 
Über die Morbidität und die sonstigen Verhältnisse in den deutschen Heil- 
anstalten finden gemäss Bundesratsbeschluss vom 24. Oktober 1875 seit 1876 
alljährlich eingehende Erhebungen nach gleichfalls im Bundesrate festgesetzten For- 
mularen!) statt. Sie erstrecken sich auf sämtliche öffentliche allgemeine Krankenhäuser 
und Anstalten- für Geisteskranke, Nervenkranke, Idioten und Epileptische, sowie auf 
die öffentlichen Augenheil- und Entbindungsanstalten und auf die privaten Heil- 
anstalter, soweit diese mehr als je 10 Krankenbetten zählen. Die neuerdings in grosser 
Zahl entstandenen Lungenheilstätten werden hierbei den allgemeinen Krankenhäusern 
zugerechnet; in den letzteren finden auch aus örtlichen und anderen Gründen nicht 
selten Kranke Aufnahme, für welche noch besondere Heilanstalten bestehen, wie 
Augen- und Ohrenkranke, Nervenleidende und Geisteskranke. Die Ergebnisse der 
Erhebungen für die Heilanstaltsstatistik werden von den Bundesregierungen dem 
Kaiserlichen Gesundheitsamt fortlaufend mitgeteilt und von diesem statistisch ver- 
wertet. Die bezüglichen, in der Regel drei aufeinander folgende Kalenderjahre um- 
fassenden Bearbeitungen sind in den „Arbeiten® und den „Medizinal-statistischen 
Mitteilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte“ — zuletzt für den Zeitraum von 
1898— 19012) — veröffentlicht. 
‚.. » Die im Jahre 1875 aufgestellten Erhebungs- und Zusammenstellungsformulare für die Heilanstalts- 
statistik haben durch Bundesratsbeschluss vom 12. Dezember 1%1 eine von der früheren vielfach abweichende 
Fassung erhalten (vgl. Veröf. KGA 1902 8. 338). °) MStIMKGA Ba. 10 8. 1.
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15-60 Jahren starben: 
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Geringste 
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Höchste Sterblichkeit 49,2, 
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n 17,6. 
STERBLICHKEIT 
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(soweit a. d. Todesursachenstatistik beteiligt) | 
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Das Deutsche Reich. Festschrift 
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Das Deutsche Reich. Festschrift. 
Taf. 19.
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        Taf. 20. 
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        II. 4. Erkrankungen. 63 
Gesamtzahl der Krankheitsfälle in den allgemeinen 
Krankenhäusern (Zugang). 
1877 1880 1883 1886 1889 1892 1895 1898 
bis bis bis bis bis bis bis is 
1879 1882 1885 1888 1891 1894 1897 1901 
Pocken . . .. . 1011 3117 1 825 641 656 4719 119 436 
Scharlach . . 2. 4 388 11 217 10 495 11 046 10 737 11 945 13 517 27 311 
Masern und Röteln . 2 546 4270 5 606 64221 6 892 8650 8 872 18011 
Rose . . . 10 952 12 985 16 431 15 6% 15 631 20 404 14 631 25 555 
Diphtherie und Krupp 12517) 24W3| 3112| 41278) 45243) 69062) H1018| 7171 
Typhus u. gastrisches Fieber 51122) 61004) 5asıl|l 53914| 513881 839289| 34326| 558365 
Fleckfieber . 6136 5471 1079 693 167 346 8 140 
Epidemische Genickstarre . 99 179 242 627 246 337 412 299 
Wechselfieber . 14 328 13271 8193 5579 4268 3161 2715 3 828 
Akut. Gelenkrheumatismus 18 341 22 084 24 966 31039 33 833 43 259 37 143 60 330 
Gicht . . . 0. 3795 3905 3515 3 892 9179 4187 5102 94223 
I nfluenza (Grippe, .. 5148 6 305 4400 4.032 63 599 63 629 49 629 92037 
Tuberkulose und Lungen- 
schwindsucht 50 511 55 943 68 086 75240| 106 371 96 829 | 112462] 204.959 
Kindbettfieber . 1081 1 320 1 357 1264 1 383 1 704 1847 3 
Bösartige Neubildun gen 18150 | 24203] 3072| 38821| 4679| 523901 62377| 103495 
Zuckerruhr , . 575 781 865 1.068 1474 2228 3198 7090 
Chronischer Alkoholismus 12 863 13 346 26 359 34 767 33 065 35 736 40 792 65 433 
Gonorrhöe . 23 344 28 700 30 038 32 275 41 381 50 541 53 587 83 374 
Primäre u. konstitutionelle 
Syphilis 67 750 79 220 65 980 53 664 60 793 78093 74092] 1012235 
Ruhr . 1833 2 780 2670 1107 948 1 550 2097 4161 
Brechdurchfall u. Diarrhöe 
der Kinder . 2631 2610 3044 4236 5235 8826 7 761 15 851 
Asiatische Cholera . 5 — 2 — 5586 1 _ 
Krankheit. d. Nervensystems 58 981 70 3% 83 370 98181 | 115150! 1834442| 161224|. 276052 
Darunter Geisteskrank- , 
heiten . . 14 336 15 970 17 744 20174| 21855| 24202) 29837| 48642 
Krankheiten der Augen 282283) 28261 3684| 425685| 501351 58907| 6511A|. 109560 
Darunter ansteckende 
Augenkrankheiten . 1 382 1729 1219 1480 2 029 3170 6954| 23 892 
Krankheiten der Atmungs- 
organe . 164 746 | 193347 | 227 795| 254823| 300464| 307002| 325993| 518851 
Darunter akuter und 
chronisch. Bronchial- 
katarrh . 53112| 59184 67657 | 783091 938471 996539| 106193] 166124 
Darunter Lungen- und 
Brustfellentzündung 448201 56027) 64619| 1565| 77409| 838521 811581 140697 
Krankheiten der Kreislaufs- 
Organe 2 2 20. 31043 35 726 46 910 55 802 70 000 83 4124| 102509| 17808 
Darunter Herzkrank- 
heiten . . . 15 017 172601 227021 27424| 32614| 38019| 46216 84071 
Krankheiten der Ver- 
dauungsorgane . . » 133698) 159703| 187475| 215782} 240621 | 279177] 296851 | 845004 
Darunter akut. Magen- 
katarrh . 46419! 54452| 603161 67859 711794 | 73606 11998] 100311 
Darunter akuter Darm- 
katarrh . 15 321 19136| 22153| 23343| 24628 31128! 28203] 43487 
Krankheiten der Harn- und 
Geschlechtsorgane 4140| 52783) HT) 79828) 105992 | 131478] 161276| 270058 
Krankheiten der äusseren 
Bedeckungen . . . 289674 | 329 187 2738641 262233| 302198 | 440741| 432530| 538680 
Darunter Krätze . . 160716 | 178465 | 111098 81364! 98096] 189808] 173898] 163896 
Krankheiten der Knochen a 
und Gelenke . 43 527 55 972 71225 85907| 102316 | 115131| 130051 | 217583 
Krankheiten der Muskeln 
und Sehnen . 17 784 24 013 47222 58 961 66 544 80 391 88095 | 135459 
Mechanische Verletzung gen 144113} 162114| 194920| 245037| 288877| 326616 | 395565 | 625.076 
Darunt. Knochenbrüche . 28889| 34022] 42243| 51744| 61578 67 681 87195 | 148949 
Darunter Verrenkungen 4.868 5341 6193 1454 8472 9759| 12619| 20149 
Summealler Krankheitsfälle || 1 328 963 | 1556141 | 1682 5883 | 1 877 557 | 2 243 268 |2 658 383 | 2 872 627 | 4 563 392
        <pb n="108" />
        64 II. 4. Erkrankungen. 
Gesamtzahl der Krankheitsfälle in den Irrenanstalten 
(Zugang). 
| 1877 1880 1883 1886 1889 1892 1895 1838 
bis bis bis bis . bis bis bis bis 
1879 1882 1885 1888 1891 1894 1897 1901 
Einfache Seelenstörung 27680 | 30170 34 439 39 293 45 129 50 061 h3 882 86 181 ) 
Paralytische Seelenstörung 4 553 5135 6 651 7984 9741 10778 | 11679 16 842 
Seelenstörung mit Epilepsie 2 785 3 303 4.098 4421 5.028 7 254 8.088 12 708 
Imbezillität, Idiotie, Kreti- _ 
ismus . “ . 3101 3519 3 784 4 376 .4 805 7 385 7%03 | 13125 
Delirium potatorum . 2 856 3574 4605 4435 3 809 4454 5250 1394 
Summe aller Krankheits- 
fälle . 40 975 45701 | 53577 | 60509 | 68512 79932 | 86802 |136 249 
Gesamtzahl der Krankheitsfälle in den Augenheilanstalten 
(Zugang). 
1877 1880 1883 1886 1889 1892 1895 1898 
ig bis bis bis is is bie bis 
1879 1882 1885 1888. 1891 1894 1897 1901 
Erkrankungen 
der Augenlider 2021 3 073 3 635 4.112 5 537 6 743 6 800 8 695 
»  » Tränenorgane 1344 1 688 2101 2385 2943 3 782 3935 5 976 
»„  » Orbitalgebilde. 451 385 475 556 614 695 167 1231 
» » Bindehau . . 6 664 7463 7605 ‘| 9714 | 11193 | 14856 | 16052 | 22287 
»  „ Korne . 15602 | 19040 | 22582 | 25505 | 28469 | 29674 | 32295 | 45024 
„9 Iris . 4711 5614 5786 7015 1522 8422 8776 | 11316 
»  „ Chorioides . 2 977 3559 3914 4194 4555 4 605 4 762 6 946 
»  „ Retina mit dem 
Sehnerven . 3533 8 954 4.068 4674 5327 5 676 5 841 7 861 
„ des Linsensystems. 940 | 10544 | 12396 | 14746 | 16848 | 18480 | 20099 28 393 
„ „ Glaskörpers 901 827 883 1025 1005 1160 1 364 1694 
„ der Augenmuskeln 2878 3 850 4.037 5017 5742 6 082 6247 8723 
Neubildungen u. Verletzun- 
gen des Augapfels 3 928 5103 5 300 8597 | 10877 | 13737 | 15691 23 350 
Refraktionsanomalien 10% 1291 1137 1237 1987 2273 4517 4 288 
Akkommodationsanomalien 262 397 384 326 470 550 1097 1210 
Andere und nicht näher an- 
gegebene Erkrankungen 367 513 881 | 671 1085 646 665 1723 
Summe aller fKrankheits- | 
file . ... 566825 | 67301 | 75184 | W374 |104169 J117381 |128908 | 178717 
Gesamtzahl der Entbundenen und der Neugeborenen in den 
Entbindungsanstalten, N 
1877 1880 1883 1886 1889 1892 1895 |. 1898 
bis bis bie bis bis is bis bis 
1879 1882 1885 1888 1891 1394 1897 1901 
Jahl der Entbundenen . 3534 | 39487 | 42782 | 48092 55235 | 63031 !. 73910 | 122843 
An Kindbeitfieber er- 
krankt . . 1259 1510 1157 701 i 3 
Mittels geburtshilflicher 0 985 1257 1025 1380 
Operation entbun- 
en . . 2 868 3 088 3 640 4.451 5 576 6.677 € 
Zahl der Neugeborenen. 1 85796 39880 | 43222 48 583 55 792 63 707 Dit: Re} [7 
Davun tot geboren 2 262 2326 2 680 2821 3 239 4.072 4916 | 7814
        <pb n="109" />
        11. 4. Eirkranküngel. 65 
In den vorstehenden Tabellen finden sich die hauptsächlichsten E r gebnisse 
er orbiditätsstatistik der Heilanstalten für die Jahre 1877 
is ” übersichtlich zusammengestellt. Wie von vornherein anzunehmen ist, entfällt 
$ x auptmasse der den deutschen Heilanstalten zugegangenen Krankheitsfälle (etwa 
/o) auf die allgemeinen Krankenhäuser, und zwar sind hier die Infektions- und all- 
gemeinen Krankheiten verhältnismässig am zahlreichsten vertreten; 1898/1901 machten 
sie 209,50/,, aller Zugangsfälle aus, es folgten der Zahl nach die mechanischen Ver- 
letzungen (137,0), die Erkrankungen der Atmungsorgane (123,7), die Krankheiten der 
äusseren Bedeckungen (118,0) und diejenigen der Verdauungsorgane (106,3), Im 
ganzen überwiegen in den allgemeinen Krankenhäusern bei weitem die inneren Krank- 
heiten und unter den Anstaltspfleglingen die männlichen Kranken, doch treten natur- 
gemäss bei den einzelnen Krankheiten erhebliche Verschiedenheiten bezüglich des 
Geschlechts der Behandelten zutage. Ebenso ist die Sterbeziffer in den allgemeinen 
Krankenhäusern, welche sich im Gesamtdurchschnitt auf etwa 6 bis 7 Prozent der 
abgelaufenen Fälle zu stellen pflegt, je nach den Krankheiten im einzelnen ausser- 
or entlich verschieden, auch wird mitunter ihre Höhe durch örtliche - Verhältnisse 
deutlich beeinflusst. So zeigen die süddeutschen allgemeinen Krankenhäuser regel- 
mässig auffallend niedrige durchschnittliche Sterblichkeitsziffern, trotzdem sie im Ver- 
hältnis zur Bevölkerung der betreffenden Bundesstaaten von allen deutschen Kranken- 
häusern mit den grössten Zugang, allerdings zumeist an leichteren Erkrankungen, wie 
an Hautkrankheiten und chronischen Verdauungsstörungen, aufzuweisen haben. 
Entsprechend der bedeutenden Vermehrung der Heilanstalten und ihrer Kranken- 
betten, von der im Abschnitt VII Ziffer 1 noch die Rede sein wird, ist auch die Zahl 
der den Heilanstalten des Reichs zugehenden Krankheitsfälle, seitdem eine regel- 
mässige Berichterstattung darüber vorliegt, sehr erheblich gestiegen. In den Berichts- 
perioden von 1877 bis 1879 und von 1898 bis 1900 gingen den allgemeinen Kranken- 
häusern jährlich durchschnittlich 442988 und 1 111996, d. h. um 151°/, mehr, neue 
Krankheitsfälle zu. Eine weit höhere prozentuale Vermehrung zeigten u. a. die 
mechanischen Verletzungen (218°,,), die Anstaltsfälle von- bösartigen Neubildungen 
(315°/) und von Brechdurchfall und Kinderdiarrhöe (344"/,), ferner die Diphtherie- 
fälle (311°/0) und die Erkrankungen an Scharlach und Masern (314 bezw. 3940/,); 
die den Krankenhäusern zugegangenen Erkrankungen an Zuckerruhr hatten sogar um 
754°/,an Häufigkeitzugenommen. Andere Krankheiten sind neuerdings erheblich seltener 
in den Krankenhäusern vertreten als früher, so das Wechselfieber und das Fleckfieber, 
die in dem Zeitraum von 1877 bis 1879 im Jahresdurchschnitt 4776 und 2045, in dem- 
jenigen von 1898 ‚bis 1900 nur noch 9/3 bezw. 38 Personen den Heilanstalten zu- 
führten. Eine geringere als die durchschnittliche Zunahme wiesen u. a. die Er- 
krankungen der Atmungsorgane auf (147 '/,), ferner das Kindbettfieber (123°/,) und die 
Rose (70°),). In den Irrenanstalten war der mittlere Jahreszugang an Krankheits- 
fällen während der beiden genannten Berichtsperioden von 13658 auf 33235, in den 
Augenheilanstalten von 18942 auf 44 280 gestiegen. 
Selbstverständlich darf aus der Zunahme der Anstaltsfälle nicht ohne weiteres 
ein Schluss auf das vermehrte Auftreten der betreffenden körperlichen und geistigen 
Krankheiten unter der Bevölkerung des Reichs gezogen werden. Die Heilanstalts- 
statistik vermag überhaupt ein vollkommen zutreffendes Bild der allgemeinen Gesund- 
heitsverhältnisse schon um deswillen nicht zu geben, weil die in den Heilanstalten 
behandelten Krankheiten nicht immer diejenigen sind, welche die Bevölkerung vor- 
zugsweise betreffen, und sodann weil die Verteilung der Heilanstalten sowie der Zu- 
gang der kranken Bevölkerung zu ihnen sich in den einzelnen Reichsgebieten allzu 
verschiedenartig gestalten. Dagegen gibt sie zuverlässigen Aufschluss einmal über 
den zeitlichen und örtlichen Stand der in dieser Hinsicht für die Krankenbehandlung 
verfügbaren Mittel und bietet sodann doch in manchen Fällen eine Handhabe zur 
Erforschung bestimmter für die Morbidität unter der Gesamtbevölkerung besonders 
wichtiger Fragen. 
Das Deutsche Reich. Festschrift. 5
        <pb n="110" />
        66 
Zahl der am 
1. 
II. 5. Blinde und Taubstumme. 
5. Blinde und Taubstumme. 
Während die Verbreitung der meisten nicht anzeigepflichtigen Krankheiten und 
die Zahl der von ihnen befallenen Personen mangels einer allgemeinen Erkrankungs- 
statistik vielfach im Dunkeln bleibt und nur aus der Statistik der Morbidität in den 
ITeilanstalten des Reichs annähernd bestimmt werden kann, hat die Volkszählung vom 
l. Dezember 1900, bei welcher in allen Bundesstaaten Sondererhebungen über die 
Dezember 
Auf je 10000 Einwohner 
entfielen 
Taubstumme) Blinde 
Staaten und 
Regierungsbezirke etc. © © 
3|,%)|,5 ‚8% 
x 3282| 3% | 23% 2% 
88.553152 33 
a | 5 &amp; 
Deutsches Reich . 3561| 841 61| 60 
Preussen .. 91| 901 6383| 62 
Reg.-Bez. Königsberg . 17,60 | 19,0 | 92 8,0 
»„ Gumbinnen . 19,7 1218| 98 | 122 
„ Danzig 1791105) 9809| 82 
» _ Marienwerder 16,6 | 197 | 71) 86 
Stadtkreis Berlin 7,1 331 55 2,9 
Reg.-Bez. Potsdam . 70) 53] 61 4,8 
„ Frankfurt 1211,01 91| 77 
„ Stettin 10,71 104| 791 75 
„ Köslin 136 | 156 | 59 | 7% 
y. Stralsund 731 68| 721 88 
„ Posen . 150 1170| 7901| 79 
1 Bromberg 1741168 | 7973| 69 
» Breslau 8656| 81| 72| 70 
» Liegnitz . 67| 6568| 63) 72 
» Oppeln 12311301 591 6% 
„ Magdeburg . I 56T 561 59 
„ Merseburg 72| 79) 71 1,2 
r Erfurt 3.0 1,7 6,6 0 
„s Schleswig 6,0 5,8 (,n 0152 
» Hannover 516 | 541 921 40 
„„ Hildesheim . s4| 871 SsA4| To 
„ Lüneburg H1 5,8 92) 5,4 
» Stade . 74| 68| 411 52 
„ Osnabrück 64, 4,91 4,9 Du) 
„ Aurich. 7913 791 021 69 
„ Münster ° 921 401 41 4,2 
„ Minden 941 1761 56159 
„ „Arnsberg. 571551 44 3,0 
„„ Cassel 9 | 1041 651 72 
„ Wiesbaden .) 79210661 9,11 40 
» Coblenz . 1 791 801671] 68 
„ Düsseldorf I 501 481 A061 Mt 
„. Cöln I s1ıl 48| 60| 59 
„ Trier . | 7,0 751 451 598 
» Aachen | 6,61 6811081 7,4 
„ Sigmaringen 1 821 631 06,6 
Bayern . x... SIT SS|I 56155 
Reg.-Bez. Oberbayern . in) 80] 561 44 
» Niederbayern s4| 9851585] 66 
„ Pfalz . . S,1 g,1 4,5 | 49 
„ Oberpfalz 10,41 10,71 55| 81 
„ Oberfranken 1251136 | 52 | 6,6 
» Mittelfranken 31 821 54Al 47 
1900 ermittelten ortsanwesenden 
und ortsgebürtigen Taubstummen und Blinden. 
Auf je 10000 Einwohner 
entfielen 
Taubstumme| Blinde 
Staaten und — 
Regierungsbezirke etc. 
2|,&amp;| 23,2 
0 | RE | 88 | 85 
55 |53|58| 5: 
| 8 5] &amp; 
Reg.-Bez. Unterfranken . | 89| 94| 58 | 690 
„ Schwaben 91I| 84| WII 62 
Sachsen. . . .. 571 511 65 | 59 
Kreishauptm. Bautzen 4,9 | 68 | 80 | 76 
„ Dresden 66 | 41| TOT 50 
” Leipzig. . | 57| 40| 56 | 49 
» Chemnitz . | 47 | 55| 66 | 68 
" Zwickau 5,9 701 59 6,9 
Württemberg 102| 951 601 60 
Neckarkreis 90| 84| 55 | 54 
Schwarzwaldkreis 130 1124| 671| 71 
Jagsıkreis . 119/119 | 76 | 68 
Donaukreis 781 65| 49| 52 
Baden 15|115| 54| 53 
Hessen . . . 81 791 481 48 
Mecklenburg- 
Schwerin . s0| 76| 751 79 
Sachsen-Weimar. sat 83| Y1| 88 
Mecklenburg- . 
Strelitz 6601| 7565| 79 
Oldenburg 411.46 | 361 39 
Braunschweig 16051 62| 53| 54 
Sachsen-Meiningen 9883| 98) 49) 5,8 
Sachsen-Altenburg 44| 521 831 88 
Sachsen-Coburg- 
Gotha KB 6,5 72 2 17 
Anhalt .... 451 48| 44143 
Schwarzburg- 
Sondershausen. 4,6 5,9 8,3 94 
Sehwarzburg- 
udolstadt 8385| 92 | 10,6 | 10,7 
Waldeck 71) 9831| 88 |ını 
Reuss 8. L 44| 66 | 54 | 76 
Reusj, L.....185|1 681 9896| 85 
Schaumburg-Lippe . | 6,71-..83 | 3,7 42 
Lippe. .2..2....1 0602| 72| 45| 54 
Lübeck . 571 48| 59| 46 
Bremen .. 18| 57] 44| 29 
Hamburg 30) 22] 34 | 2,0 
Elsass-Lothringen . | 78| 75| 58| 5,8 
Bezirk Unter-Elsass 7172| 671 5383| 51 
„» Ober-Elsass 9383| A| 721 61 
„» Lothringen . 71| 68| 5852| 49
        <pb n="111" />
        II, 5. Blinde und Taubstumme. 67 
Blinden und Taubstummen stattfanden, ein zuverlässiges Material für diese Arten von 
Gebrechlichen geliefert. Die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Ergebnisse sind im 
Kaiserlichen Gesundheitsamte zusammengestellt und bearbeitet worden!); einen Teil 
derselben bringt die vorstehende Tabelle zur Anschauung. 
Zahl der am 1. Dezember 1900 ermittelten ortsgebürtigen 
Blinden. 
Auf je 10000 Einwohner Auf je 10000 Einwohner 
kamen ortsgebürtige kamen ortsgebürtige 
Blinde Blinde 
Staaien Staaten 
in Gemeinden mit . in Gemeinden mit 
und 2 ... Einwohnern und &amp; ‚.. Einwohnern 
Landesteile -) Landesteile 5 er 
&amp; = 5 H) &amp;. = F a 
-8| 5: 53 | 33 
8 | 8 läss|s- a | 3 |Böel|e- 
| a5 _ ala |T5 
Deutsches Reich . 60 | 82 | 4,6 | 2,9 |} Posen . 19 | 85 | 79 | 34 
Bar AEIRIE 
a) Staaten. reBaU 0. « % 9 ) d, 
Liegnitz . . . 72 | 90 | 44 | — 
Preussen . 62 | 8871| 47 | 32 Oppeln . 63 | 87 | 40 | — 
Bayern . ... 5,5 6,9 3,9 2,3 Magdeburg 5,9 7,0 6,0 | 3,4 
Sachsen . 59 ! 89 | 55 | 80 || Merseburg | 86 | 67 | 31 
Württemberg 6,0 7,7 4,3 | 233 Erfurt _ 9,0 | 11,8 6,3 | — 
Baden . 53 | 71ı 36 | 23 Schleswig 62 | 89 | 4,8 | 2,4 
Hesen . . ... 48 | 62 | 36 | — Hannover . 40 | 55 | 33 | 23,6 
Mecklenburg-Schwerin 7191| 84| 74 _ Hildesheim . 701 87| 48| — 
Sachsen- Weimar . 88 | 12,0 1 4,7  — Lüneburg 54 | 6,1 40 | — 
Mecklenburg-Strelitz . 79 | 82 7,6 ZZ Stade . 52 | 56 | 44 | — 
Oldenburg . . » 3,9 7,2 2,7 _ Osnabrück 5,8 6,1 3,6 | — 
Braunschweig . . » . 54 | 68 | 48 | 34 Aurich ee 69 | 78) 54 | — 
Sachsen-Meiningen . . 5,8 7,4 3,4 — Münster ..... 4,2 5,7 37 | — 
Sachsen- Altenburg . 8,8 | 11,2 6,0 _ Minden 5,9 40 4,6 — 
Sachsen-Coburg-Gotha 771100 | 49 _ Arnsberg . 3,9 | 8,5 2,8 | 2,0 
Anhalt en 4,3 | 56 | 35 | — Cassel . 72 | 37| 5838| 24 
Schwarzburg - Sonders- Wiesbaden 4,6 79 | 35 | 22 
hausen . . 2. 2... 94 1108 7,4 _ Cobienz . 6,8 7,8 4,9 95 
Schwarzburg-Rudolstadt . 10,7 1122 | 83 Zi Düsseldorf . 44 | 101 | 40 2’. 
Waldeck . ... JaLı 126 | 55 | — Cihn . 2... 59 | 142 | 47 15 
Reuss ä.L.. . . 76 | 124 | 45 | — Trier 53 | Gl | 33 | — 
Reuss j. L.... 5 || 55 — Aachen 74 | 98 | 61 | 55 
Schaumburg-Lippe 42 | 54 | 09 | — Sigmaringen 6,6 | 0 | 8,5 | — 
Lippe 54 59 4,3 — Oberbayern 4,4 6,6 32 | 22 
ck . 4,6 82 4,0 _ Niederbayern 6,6 6,8 57 | — 
Bremen 2,9 32 2,2 31 Pfalz . . 4,9 71 25 | — 
Me SE 201 81381 38 | Oben, || ei 
. erfranken . , — 
Elsass- Lothringen 5,3 71 3,1 2,2 Mittelfranken 47 Fi n 2,5 
Unterfranken 6,0 6, — 
b) Regierungs- und Schwaben . - 62 77 3,7 — 
Bautzen . 7,6 ; ) — 
Verwaltungsbezirke. Dresden 50 18 40 30 
Töni . 9,9 8,8 51 Leipzig 4,9 s ) ) 
Gumkinnen 12 1137 | 58 | -- || Chemnitz 68 | 97 | 77 | 38 
Danzig . - Er 82 | 100 | 56 | 6,8 Zwickau . . 69 | 114 | 50 | — 
Marienwerder . . . » 8,6 91 7,5 —_ Neckarkreis . . . 5,4 8,7 42 | 233 
Stadtkreis Berlin . 2,9 — — 2,9 Schwarzwaldkreis . 71 8,6 4,8 | — 
Potsdam u 4,8 8,3 3,5 0,6 Jagstkreis . 6,8 7,4 50 | — 
Frankfurt 77 8,5 6,4 —_ Donaukreis . 5,2 6,2 3,7 — 
Stettin 15 9,9 7,0 3,6 Unter-Elsass 5,1 6,7 4,6 | 22 
Köslin . 7,3 7,8 6,0 —_ Ober-Elsass on 6,1 8,7 42 I — 
Stralsund . . - » 88 | 10,0 7,2 —_ Lothringen . 4,9 66 | 25 | — 
ı) MStMKGA Bd. 9. 8. 8 und 156.
        <pb n="112" />
        68 in. 5. Blinde und Taubstunime, 
Die Zählung ergab die Anwesenheit von 17818 männlichen und 16516 weiblichen, 
zusammen von 34334 Blinden; 373 derselben waren ausserhalb der Reichsgrenzen 
geboren. Auf je 10000 Einwohner kamen durchschnittlich 6,0 ortsgebürtige und 6,1 
ortsanwesende blinde Personen. Im Jahre 1871 hatte sich diese Durchschnittsziffer noch 
auf 8,8 gestellt, es ist also seitdem eine beträchtliche Abnahme der Blindheit im Ver- 
hältnis zur Bevölkerung zu verzeichnen. (Vgl. die bildl. Darstellung auf Taf. 21.) 
Über die örtliche Verbreitung der Blindheit im Deutschen Reiche haben die 
Ermittelungen von 1900 folgendes ergeben. Relativ stark verbreitet ist das Ge-, 
brechen unter der Bevölkerung Mecklenburgs und nahezu sämtlicher rechtselbischen 
preussischen Bezirke, ganz besonders der östlichen. Dieses zusammenhängende Gebiet 
grösserer Blindenhäufigkeit setzt sich über einen Teil von Sachsen und über die ge- 
birgigen Teile Thüringens und des übrigen Mitteldeutschlands bis nach Westfalen 
hin fort. Viel weniger heimgesucht sind fast alle nordwestdeutschen und süddeutschen 
Reichsgebiete, abgesehen von einer Anzahl in diese Zonen geringer Blindenhäufigkeit 
eingesprengter Distrikte mit hoher Blindenhäufigkeit. j 
(Vgl. die Tabelle auf S. 67.) 
Die viel geringere Höhe der Blindenziffern in den städtischen Gremeinden 
sämtlicher Bundesstaaten gegenüber den Landgemeinden erklärt sich wohl aus den 
besseren gesundheitlichen Einrichtungen der Städte, sowie daraus, dass sich unter der 
Bevölkerung namentlich der: grossen und der Industriestädte viele von dem platten 
Lande zugezogene arbeitskräftige Personen finden, welche fast ausnahmslos den 
jüngeren, der Erblindung weniger ausgesetzten Altersstufen angehören, denn die 
Blindheit ist ganz vorwiegend ein Gebrechen des späteren Lebensalters; nahezu 60), 
der im Jahre 1900 gezählten Blinden waren über 50 Jahre und etwa 44°/, mehr als 
60 Jahre alt. 
Bis ungefähr zum 40. Lebensjahre hältsich die Blindenhäufigkeit in ziemlich mässigen 
Grenzen, um in den späteren Altersstufen einen wesentlich beschleunigten Anstieg zu 
nehmen. Auffällig gering erscheint die Besetzung der ersten Altersklassen bis zu 5 
Jahren, trotzdem die eiterige‘ Augenentzündung der Neugeborenen eine der haupt- 
sächlichsten Entstehungsursachen der Blindheit bildet. Es geht daraus hervor, dass 
die Biindgeborenen nur einen mässigen Bruchteii aller Blinden ausmachen können. 
Unter den Erblindungsursachen in den höheren Altersklassen nehmen die Verletzungen 
des Augapfels, die ansteckenden Bindehautkatarrhe der Erwachsenen (Granulose) und 
die Erkrankungen des inneren Auges die erste Stelle ein. . 
Viel stärker als die Blindheit ist im Reiche die Taubstummbheit verbreitet. 
Im Jahre 1900 wurden im ganzen 48750 taubstumme Personen ermittelt; davon waren 
26368 männlichen und 22382 weiblichen Geschlechts, 586 waren im Ausland geboren. 
Auf je 10 000 Einwohner entfielen im Durchschnitt 8,4 ortsgebürtige und 8,6 orts- 
anwesende Taubstumme (vgl. die Tabelle auf Seite 66). 
Im Gegensatz zur Blindheit, welche, wie oben erwähnt ist, mehr im höheren Alter 
auftritt, fällt der Beginn der 'Taubstummheit, soweit die ihr zugrunde liegende Tawb- 
heit nicht überhaupt angeboren ist, vorwiegend in die ersten Lebensjahre. Von 45554 
Personen, bei denen die zeitliche Entstehung des Gebrechens festgestellt werden 
konnte, waren nicht weniger als 37/693 seit frühester Kindheit taubstumm und 7861 
zwischen dem 2. und ungefähr dem 7. Lebensjahre taubstumm geworden. Die nach 
Vollendung des /. Lebensjahres auftretende Taubheit hat aus natürlichen Gründen in 
der Regel nicht mehr 'Taubstummheit im Gefolge. Unter den im Deutschen Reiche 
vertretenen Volksrassen sind die Personen slavischen und semitischen Stammes weit 
mehr von Taubstummheit und Blindheit bedroht als die von reindeutscher Abstammung. 
Das Überwiegen beider Gebrechen unter den Juden wird darauf zurückgeführt, dass 
Ehen unter Blutsverwandten bei ihnen besonders häufig vorkommen. | 
Wie aus. der bildlichen Darstellung auf Taf. 21 ersichtlich ist, hat die Taub- 
stummheit ebenso wie die Blindheit seit 1871 an Häufigkeit bedeutend abgenommen.
        <pb n="113" />
        Verlag von Puttkammer &amp; Mühlbrecht m BerlinW, 
Ab-oder Zunahme der im Deutschen Reiche ortsanwesenden Taubstummen und Blinden von 1871 zu 1900. 
18711) ortsanwesende Taubstumme 
12 
Auf je 10000 Einwohner kamen im Jahre 
1900 
0 1 HE 
! 
1 
:] 
E) 
{ 
” ” 
ortsanwesende Blinde 
je 
| 
ERNEREIEIET 
djEIn 
iin 
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Et 
IE 
Deutsches Reich Preußen 
Bayern 
Sachsen Württ 
(1861) 
emberg 
u ——— 
i 
ER 
N 
r 
Mecklenbg.- Sachsen- 
 Schwerin® Weimar 
Hessen 
(1867) 
Baden | 
-Mecklenb 
Strelitz2 
(1876) 
21 
- Oldenburg 
Braun- 
schweig 
Sachsen- 
Sachsen- 
Meiningen Altenburg 
(1875) 
Geogr.Kth. Anst.u Steindr.v.C.1.Keller, Berlin. 
Coburg-Gotha 
Ö In denjenigen Fällen, in welchen die Erhebungen nicht 1871 stattfanden, ist das Erhebungsjahr in Klammern beigefügt. ®Angaben für 1871 fehlen. 
Schwa rzburg - 
Sondershausen Rudolstadt- 
Waldeck 
en 
Reußä.L. Reußj.L. Schaumbg. 
Lippe2 
mM 
H [Hoi 
Lübeck 
Bremen 
uU... 
Hamburg?) 
® 
"Elsaß- 
Lothringen 
Das Deutsche Reich. Festschrift. 
Taf. 21.
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        <pb n="115" />
        Zahl der am |. 
II. 5. Blinde und Taubstunme. 
Taubstumme‘n. 
69 
Dezember 1900 ermittelten ortsgebürtigen 
&amp; |Auf je 10000 Einwohner Auf je 10000 Einwohner 
SE kamen ortsgebürtige E kahıen ortsgebürlige 
ol Taubstumme . Taubstumme 
W — 
Staaten und 5 in Gemeinden mit Staaten und E in Gemeinden mit 
Landesteile u ® ... Einwohnern Landesteile . 8 |... Einwohnern 
5818 : 2 \&amp; : 
2 a oO [2] F- 
Eu Ele 2:3 -: a: i 2853| 85 
a = | 8 gas: a ı# | 8 Issels- 
Deutsches Reich I 1042| 84 l1ı23 | 59 | 3,7 || Posen . . . 68,4 |17,0 190 |140 | 85 
a) Staaten. Bela . 1958 5 113 159 37 
. . . ’ ’ ’ 
Preussen 9,0 alt a ke Liegnitz 81,0 6,8 8,6 4,0 _ 
Bayern Stell 88 I, | 02 | 33 1 Dppan 141,3 1130 [182 | 80 | — 
Sachsen 21203! 5 9 15 2 Magdeburg 1022 || 66 | 82 | 6090| 46 
Württemberg .. . „| 11n2l| 95 l127 | 5 ’) 34 Merseburg . 116,5 | 79 | 96 | 6,5 | 4,9 
Baden . 1930 115 150 87 73 Erfurt Fe 132,1 7,71 9,3 6,2 — 
Hessen 145.8 19 108|53| — Schleswig . 7301 58| 761 42 | 44 
Mecklenburg-Schwerin 46,3|| 7,6 91 60 — Hannover . 1133 | 54 | 86 | 33 | 2,9 
Sachsen- Weimar ‚I 100,53! 83 I11,6 41 — Hildesheim 938,4 || 8,7 [10,0 | 6,9 
Mecklenburg-Strelitz . BU 7,5 [10,6 36| — Lüneburg . . . 41,71 581 67| 41 | — 
Oldenburg . . . .| 621 4,6 6,0 4Al| — Stade . . . . 058,8 | 6,8 | 81 | 44 | — 
Braunschweig 1265,4|| 62 | 92 19 55 Osnabrück 53,0 || 49 | 54 | 36 | — 
Sachsen-Meiningen 101,6|| 9,9 111,8 12 — Aurich . a2 79 | 931 55 | — 
Sachsen-Altenburg 1473| 52 | zo | 3 | — | Münster %,4 | 40 | 54 | 35 | — 
Sachsen-Coburg-Gotha ı 1161| 72] 95 | 44 | — Minden 1211| 76 | 86 | 65 | — 
Anhalt 2... Furl gs | 5a 10 _ Arnsberg . 2051 55 | 971 45 | 48 
Schwarzburg- Cassel . . 1,883 10,4 113,6 | 78 | 4,0 
Sondershausen . 9381991068 | 47 Wiesbaden . 11794 || 6,6 [10,5 | 50 | 38 
Scehwarzburg-Rudolstad] 99,0 | 9,2 ,11,7 1521| — Coblenz 110,0 | 80 | 31 | 6,1 | — 
Waldeck . . . lt 93 104 | 55 | — || Aüsseldorf 50 46 99 | 4 | 46 
Reusä.L. . . . . 216,0 6.6 87 58 — Cl . 2... 256,9 || 4,9 [10,8 | 4,4 | 3,0 
Reus j.; L... 168,4 68 4 54 —_ Trier 1170 || 75 | 93 | 53 | — 
Schaumburg-Lippe 126,8 53 [1 5126 Aachen 148,0 | 68 | 9,1 | 59 | 49 
Lippe . . . 1143| 72 | 83 | 47 | — | Sigmaringen . 585 | 82 | 91) 23 | — 
ek &amp;gt;. 351 vs er, 6 _ Oberbayern 19,2 6,0 8,D j 6,2 29 
Bremen 0 5 ,7 12, ‚| 5351| 55 Niederbayern 63,0 | 98 1108 | 32 | — 
Hamburg. . . . „son 22 | 17 | 35 | SU Okeontaie 140,3 | 31 [10,5 | 34 | — 
Elsass-Lothringen . „| 1185|] 75 1100| 53 | 201 Oben &amp;, Bla 1a | 9 | — 
Mittelfranken . 107,6 82 11,9 64 4,0 
_ nterfranken . 1091| 5441| — 
b) Regierungs und Schwaben . 'as|sals5|6or7| — 
Verwaltungsbegirke. Dresden 10:5 7 63 | 31 | 28 
Königsberg 57,1119,0 123,1 114,5 | 8,4 || Leipzig [9973 | 40 | 61 4w| 37 
Gumbinnen 1 480llo1,8 |241 |12,0 | — |} Chemnitz . . 1853,6 | 55 | 89 | 97 | 2,1 
Danzig . .... 83,7 116,5 122,3 |1L,1 | 83 Zwickau . . 12855 || 70 [12,0 | 49 | — 
Marienwerder 51.1119,7 |220 |18,7 | — | Neckarkreis . , . „2239 | 84 |146 | 53 | 3,4 
Stadtkreis Berlin 118441 33 | — | — | 3,8 || Schwarzwaldkreis . . 11066 j12,4 114,9 | 86 | — 
Potsdam .. . 93,5! 5,3 110,0 | 3,4 | 1,1 || Jagstkreis . .| 778 1119 |138 | 62 | — 
Frankfurt , . 61,4|111,0 113,4 | 75 | — }j Donaukreis -1 82,111 65 | 80 | 39 | — 
Stettin © = = = - | 6881104 [14,8 | 8,2 | 4,4 | Unter-Elsass . 187,8 | 6,7 | 92 | 52 | 23,6 
Köslin . 2 2 2.» 419]115,6 [17,6 110,9 | — | Ober-Elsass 141,3 | 94 1121| 73) — 
Stralsund . . . 539|| 68 | 70 | 6,6 | — 1 Lothringen .7 98 681 951 281 — 
Was die örtliche Verbreitung der Taubstummen in Deutsch 
lich wie die Blindheit und teilweise aus denselbe 
leren und grossen Städte viel weniger vertreten, 
Jahre 1900 auf je 10000 Einwohner 
kamen im 
1) Reg.-Bez. Potsdam mit Berlin. 
land betrifft, so ist sie, ähn- 
n Gründen, unter der Bevölkerung der mitt- 
als auf dem platten Lande. Im Durchschnitt 
in den ländlichen Gemeinden des
        <pb n="116" />
        70 II, 5. Blinde und Taubstumme. 
Reichs 12,3, in den Städten und Ortschaften mit je 2000 bis 100 000 Einwohnern 
5,9 und in den Grossstädten 3,7 ortsgebürtige Taubstumme. ‚Ferner erscheinen die 
östlichen Reichsgebiete und manche Gebirgsgegenden vorzugsweise von 1% aubstummheit 
heimgesucht. So zeigen in Preussen die grösstenteils mit einem starken Bruchteil 
slavischer Bevölkerung durchsetzten Regierungsbezirke Königsberg, Gumbinnen, Danzig, 
Marienwerder, Posen, Bromberg, Oppeln und Köslin den Durchschnitt weit überragende 
Taubstummenziffern, ferner in Bayern die Oberpfalz und Oberfranken, in Württemberg 
der Schwarzwaldkreis. 
Im grossen und ganzen decken sich die Verbreitungsbezirke der Taubstummheit 
mit denen der Blindheit. Man darf aus dem Vorwalten beider (sebrechen in Gegenden, 
deren Bewohner in Bezug auf Erwerb und l,ebensführung weniger günstig, gestellt 
sind, darauf schliessen, dass ihre Entstehung durch volkswirtschaftliche Missstände 
wesentlich beeinflusst wird, und dass durch eine Verbesserung der letzteren ihre 
Häufigkeit bis zu einer gewissen Grenze herabgesetzt werden kann. Tatsächlich ist, 
wie vorher erwähnt wurde, im Deutschen Reiche innerhalb der letzten Jahrzehnte ein 
deutlicher Rückgang der 'Taubstummheit sowohl als der Blindheit wahrnehmbar ge- 
wesen. Es steht zu erwarten, dass mit dem Fortschreiten des Wohlstands und der 
Hygiene die Zahl der von diesen (sebrechen heimgesuchten Personen eine weitere 
Verminderung erfahren wird. 
Die Fähigkeit, einem Erwerb nachzugehen oder einen Beruf auszuüben, ist bei 
den Taubstummen in viel höherem (srade als bei den Blinden vorhanden. Unter je 
100 erwachsenen, nicht in Anstaltspflege befindlichen Taubstummen und Blinden be- 
fanden sich im Jahre 1900 rund 0/ bezw. nur 22 berufstätige. Im ganzen werden 
diejenigen Berufsarten bevorzugt, welche eine besonders schwer anzueignende Kunst- 
fertigkeit nicht erfordern, von den 'Taubstummen der Natur der Sache nach vorzugs- 
weise solche Erwerbszweige, die, wie die Gärtnerei und Landwirtschaft oder die 
Bekleidungs- und Holzbearbeitungsindustrie, die wortlose Arbeit gestatten. Ein ge- 
wisses Mass von Berufsfähigkeit ist erfreulicherweise auch bei einem Teile der Un- 
glücklichen festzustellen, die zugleich blind und taubstumm sind, in einzelnen Fällen 
sogar bei denjenigen unter ihnen, welche von (Gseburt an oder seit der frühesten Kind- 
heit an beiden Gebrechen leiden. Bei der Volkszählung von 1900 wurden in 255 Ge- 
meinden des Reichs zusammen 340 blinde Taubstumme ermittelt. Von diesen waren 
immer noch 62 imstande, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. 
Neben der allgemeinen, im Anschlusse an die Volkszählungen gelegentlich auf- 
zustellenden l’aubstummenstatistik ist vor einigen Jahren gemäss Bundesratsbeschluss 
vom 12. Dezember 1901 eine andere „fortlaufende Statistik der Taub- 
stummen* in die Wege geleitet worden. Die Erhebungen, welche hier auf Grund 
eines, zahlreiche Fragestellungen enthaltenden, im Kaiserlichen Gesundheitsamte aus- 
gearbeiteten Fragebogens erfolgen, erstrecken sich auf sämtliche in das schulpflichtige 
Alter der Vollsinnigen eingetretenen bezw. die in diesem Alter oder später einer Taub- 
stummenanstalt überwiesenen Taubstummen. Diese fortlaufende Statistik stellt eine 
wertvolle Ergänzung der allgemeinen Taubstummenstatistik dar, indem sie den Ein- 
Huss, welchen Vererbung, Blutsverwandtschaft der Eltern, vorausgegangene Erkrankungen 
und andere bis jetzt unaufgeklärte Faktoren auf die Entstehung des Gebrechens 
möglicherweise ausüben, zu erkennen und hierdurch eine feste Grundlage für die Ver- 
hütung und Bekämpfung der Taubstummheit zu schaffen geeignet ist. Das dem 
Kaiserlichen Gesundheitsamte inzwischen zugegangene Fragebogenmaterial unterliegt 
zur Zeit der Bearbeitung.
        <pb n="117" />
        IL. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 71 
6. Bekämpfung der Krankheiten. 
A. Übertragbare Krankheiten. 
a) Bekämpfung im allgemeinen und der sogenannten gemelngefährlichen Krankheiten im besonderen. 
A, Reichs-Seuchengesetz. 
Die Massnahmen zur Abwehr und Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten 
unter Menschen waren früher ausschliesslich durch landesrechtliche Vorschriften ge- 
regelt. Als die V'erkehrsbeziehungen zwischen den Bundesstaaten immer enger und 
reger wurden, ergab sich, dass die Bekämpfungsmassnahmen bei einer Reihe von 
Krankheiten nur dann Erfolg versprechen, wenn sie von allen beteiligten Verwaltungen 
nach gleichen Gesichtspunkten ergriffen wurden. 
Den Anstoss zur Vereinheitlichung der Massnahmen mittels Erlasses eines 
Reichs-Seuchengesetzes gab die Einschleppung der Cholera nach Europa im Jahre 
1892, der damalige Ausbruch dieser Krankheit in Hamburg und die sich daran an- 
schliessende Verbreitung der Seuche nach einer Reihe anderer Orte im Reiche. Das 
am 30. Juni 1900 zur Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten erlassene Reichs- 
gesetz gibt im wesentlichen die Grundlagen für die Massregeln gegen die sechs 
Volksseuchen: Pest, Cholera, Pocken, Fleckfieber, Aussatz und Gelbfieber, enthält 
dagegen, abgesehen von allgemeinen Vorschriften über die zum Gemeingebrauch 
dienenden Einrichtungen für Versorgung mit Trink- oder Wirtschaftswasser und für 
die Fortschaffung der Abfallstoffe nur wenige auf die übrigen ansteckenden Krank- 
heiten sich erstreckende Bestimmungen. Die Bekämpfung der letzteren regelt sich in 
der Hauptsache nach den landesrechtlichen Bestimmungen der Einzelstaaten. Für die 
Bekämpfung der als gemeingefährlich bezeichneten Krankheiten führt das Reichsgesetz 
die im allgemeinen in Betracht kommenden Massnahmen auf und erteilt den Behörden 
die dazu erforderlichen Vollmachten und Zwangsbefugnisse, Die näheren Vorschriften 
über die Anwendung der Abwehr- und Unterdrückungsmassregeln bei den einzelnen 
Krankheiten sowie die Regelung einiger besonderer, hauptsächlich den Verkehr mit 
dem Auslande berührender Punkte (Vorschriften über die gesundheitspolizeiliche Be- 
handlung .der Seeschiffe, über Ein- und Durchfuhrverbote u. a,) sind im Gesetze dem 
Bundesrate oder dem Reichskanzler vorbehalten,. Die Ausführung des Gesetzes erfolgt 
durch die Landesbehörden, die Überwachung des Vollzuges obliegt dem Reichskanzler. 
Das Gesetz enthält zugleich in $ 43 die rechtliche Grundlage tür den bestehenden 
Reichs-Gesundheitsrat!). Es führt die Bezeichnung: 
Gesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher 
Kraukheiten, vom 30. Juni 19002) 
und ist, da sein Inhalt für eine Reihe medizinalpolizeilicher Vorschriften, die teils von 
reichswegen, teils in den einzelnen Bundesstaaten erlassen worden sind, die Grundlage 
bildet, in seinem Wortlaute nachstehend abgedruckt. 
Anzeigepflicht. 
$ 1. Jede Erkrankung und jeder Todesfall an 
Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalischer 
Beulenpest), Pocken (Blattern), . 
sowie jeder Fall, welcher den Verdacht einer dieser Krankheiten erweckt, ist der für den Aufenthaltsort des Er- 
krankten oder den Sterbeort zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. . 
Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort, so ist dies unverzüglich bei der Polizeibehörde des bisherigen 
und des neuen Aufenthaltsorts zur Anzeige zu bringen. 
82. Zur Anzeige sind verpflichtet: 
1. der zugezogene Arzt, 
2. der Haushaltungsvorstand, 
8. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person, 
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs- oder Todesfall sich ereignet hat, 
5. der Leichenschauer. . In 
Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein früher ge- 
nannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. 
8 5. Für Krankheits- und Todesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken-, Entbindungs-, Pflege-, Ge- 
fangenen- und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle 
damit beauftragte Person ausschliesslich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet. 
1) Vgl. 8.4. ®) RGBI 8. 306.
        <pb n="118" />
        72 II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
Auf Schiffen oder Flössen gilt als der zur Erstattung der Anzeige verpflichtete Hausbaltungsvorstand der 
Schiffer oder Flossführer oder deren Stellvertreter. Der Bundesrat ist ermächtigt, Bestimmungen darüber zu 
erlassen, an wen bei Krankheits- und Todesfällen, welche auf Schiffen oder Flössen yorkommen, die Anzeige zu 
erstatten ist. 
$ 4. Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet werden. Die Polizeibehörden haben auf Ver- 
langen Meldekarten für schriftliche Anzeigen unentgeltlich zu verabfolgen. 
5. Landesrechtliche Bestimmungen, welche eine weitergehende Anzeigepflicht begründen, werden durch 
dieses Gesetz nicht berührt. 
Durch Beschluss des Bundesrats können die Vorschriften über die Anzeigepflicht ($5 1 bis 4) auf andere 
als die im $ 1 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten ausgedehnt werden. 
Ermittelung der Krankheit. 
8 6. Die Polizeibehörde muss, sobald sie von dem Ausbruch oder dem Verdachte des Auftretens einer 
der im $ 1 Abs. 1 genannten Krankheiten (gemeingefährliche Krankheiten) Kenntnis erhält, den zuständigen be- 
amteten Arzt benachrichtigen. Dieser hat alsdann unverzüglich an Ort und Stelle Ermittelungen über die Art, 
den Stand und die Ursache der Krankheit vorzuuehmen und der Polizeibehörde eine Erklärung darüber abzugeben, 
ob der Ausbruch der Krankheit festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs begründet ist. In Notfällen kann 
der beamiete Arzt die Ermittelung auch vornehmen, ohne dass ihm eine Nachricht der Polizeibehörde zuge- 
gangen ist, 
e In Ortschaften mit mehr als 10000 Einwobnern ist nach den Bestimmungen des Abs. 1 auch dann zu 
verfahren, wenn Erkrankungs- oder Todesfälle in einem räumlich abgegrenzten Teile der Ortschaft, welcher von 
der Krankheit bis dahin verschont geblieben war, vorkommen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann Ermittelungen über jeden einzelnen Krankheits- oder Todesfall an- 
ordnen. Solange eine solche Anordnung nicht getroffen ist, sind nach der ersten Feststellung der Kraukheit von 
dem beamteten Arzte Ermittelungen nur im Einverständnisse mit der unteren Verwaltungsbehörde und nur inso- 
weit vorzunehmen, als dies erforderlich ist, um die Ausbreitung der Krankheit örtlich und zeitlich zu verfolgen. 
$ 7. Dem beamteten Arzt ist, soweit er es zur Feststellung der Krankheit für erforderlich und ohne 
Schädigung des Kranken für zulässig hält, der Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche und die Vornahme der 
zu den Ermittelungen über die Krankheit erforderlichen Untersuchungen zu gestatten. Auch kann bei Cholera-, 
Gelbfieber- und Pestverdacht eine Öffnung der Leiche polizeilich angeordnet werden, insoweit der beamtete Arzt 
dies zur Feststellung der Krankheit für erforderlich hält. 
j Der behandelnde Arzt ist "berechtigt, den Untersuchungen, insbesondere auch der Leichenöffnung bei- 
zuwohnen. 
Die in 8$ 2 und 3 aufgeführten Personen sind verpflichtet, über alle für die Entstehung und den Ver- 
lauf der Krankheit wichtigen Umstände dem beamteten Arzte und der zuständigen Behörde auf Befragen Aus- 
kunft zu erteilen. 
8. Ist nach dem Gutachten des beamteten Arztes der Ausbruch der Krankheit festgestellt oder der 
Verdacht des Ausbruchs begründet, so hat die Polizeibehörde unverzüglich die erforderlichen Schutzmassregeln 
zu trefien. 
8 9. Bei Gefahr im Verzuge kann der heamtete Arzt, schon vor dem Einschreiten der Polizeibehörde die 
zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit zunachst erforderlichen Massregeln anordnen. Der Vorsteher der 
Ortschaft hat den von dem beamteten Arzte getrotienen Anordnungen Folge zu leisten. Von den Anordnungen 
hat der beamtete Arzt der Polizeibehörde sofort schriftliche Mitteilung zu machen; sie bleiben solange in Kraft 
bis von der zuständigen Behörde anderweite Verfügung getroflen wird. 
‚$&amp; 10. Für Ortschaften und Bezirke, welche von einer gemeingefährlichen Krankheit befallen oder be- 
droht sind, kann durch die zuständige Behörde angeordnet werden, dass jede Leiche vor der Bestattung einer 
amtlichen Besichtigung (Leichenschau) zu unterwerfen ist. 
Schutzmassregeln. 
8 11. Zur Verhütung der Verbreitung der gemeingefährlichen Krankheiten können für die Dauer d 
Krankheitsgefahr Absperrungs- und Aufsichtsmassregeln nach Massgabe der $$ 12 bis 21 polizeilich angeordnet 
werden. 
Die Anfechtung der Anordnungen kat keine aufschiebende Wirkung. f 
$ 12. Kranke und krankheits- oder ansteckungsverdächtige Personen können einer Beobachtung unter- 
worfen werden. Eine Beschränkung in der Wahl des Aufenthalts oder der Arbeitsstätle ist zu diesem Zwecke 
nur ei, Fersonen zulässig, welche obdachlos oder ohne festen Wohnsitz sind oder berufs- oder gewohnheilsmässig 
8 13. Die höhere Verwaltungsbehörde kaun für den Umfang ihres Bezirkes oder für Teile d 
anordnen, dass zureisende Fersonen, soon sie sich janerhalb einer zu bestimmenden Frist vor ihrer en 
Ortschaften oder Bezirken aufgehalten haben, in welchen eine gemeingefährlich j i 
ihrer Ankunft der ‚Ortspolizeibehörde zu melden sind. gemeingefährliche Krankheit ausgebrochen ist, nach 
ordnet w 5 Fon Für kranke und krankheits-' oder ansteckungsverdächtige Personen kann eine Absonderung ange- 
Die Absonderung kranker Personen hat derart zu erfolgen, dass der Kranke mit and 
. [2 e 
seiner Pflege bestimmten Personen, dem Arzte oder dem Seelsorger nicht in Berührung kommt nd eine van 
breitung der Krankheit tunlichst ausgeschlossen ist. Angehörigen und Urkundspersonen ist, insoweit es zur Er- 
ledigung wichtiger und dringender Angelegenheiten geboten ist, der Zutritt zu dem Kranken unter Beobachtung 
der erforderlichen Massregeln gegen eine Weiterverbreitung der Krankheit gestattet. Werden auf Erfordern der 
Polizeibehörde in der ‚Behausung des Kranken die nach dem Gutachten des beamteten Arztes zum Zwecke der 
Absonderung notwendigen Einrichtungen nicht getroffen, so kann, falls der beanıtete Arzt es für unerlässlich und 
er behandeinde Arzt es ohne Schädigung des Kranken für zulässig erklärt, die Überführung des Kranken in ei 
geeignetes Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum angeordnet werden. "
        <pb n="119" />
        II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 73 
Auf die Absonderung krankheits- oder ansteckungsverdächtiger Personen finden die Bestimmungen des 
Abs. 2 Sinngemässe Anwendung. Jedoch dürfen krankheits- oder ansteckungsverdächtige Personen nicht in dem- 
selben Raume mit kranken Personen untergebracht werden, Ansteckungsverdächtige Personen dürfen in demselben 
ne alt krankheıtsverdachtigen Personen nur untergebracht werden, soweit der beamtete Arzt es für zu- 
ässig . 
werden Wohnungen oder Häuser, in welchen erkrankte Personen sich befinden, können kenntlich gemacht 
iD berufsmüssige r üegepersonal können Verkehrsbesohränkungen angeordnet werden. 
.. Die Landesbehörden sind befugt, für Ortschaften und Bezirke i l ihrli 
Krankheit befallen oder bedroht sind, en ‚ weiche von einer gemeingefährlichen 
1. hinsichtlich der gewerbsmässigen Herstellung, Behandlung und Aufbewahrung, sowie hinsichtlich 
des Vertriebs von Gegenständen, welche geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, eine gesundheitspolizei- 
liche Überwachung und die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit erforderlichen Massnahmen an- 
zuordnen; die Ausfuhr von Gegenständen der bezeichneten Art darf aber nur für Ortschaften verboten 
werden, in denen Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken ausgebrochen sind, 
2 Gegenstände der in Nr. 1 bezeichneten Art vom Gewerbebetrieb im Umherziehen auszuschliessen, 
, 3. die Abhaltung von Märkten, Messen und anderen Veranstaltungen, welche eine Ansammlung 
grösserer Menschenmengen mit sich bringen, zu verbieten oder zu beschränken, 
4. die in der Schiffahrt, der Flösserei oder sonstigen Transportbetrieben beschäftigten Personen einer 
gesundheitspolizeilichen Überwachung zu unterwerfen und kranke, krankheits- oder ansteckungsverdächtige 
Personen sowie Gegenstände, von denen anzunehmen ist, dass sie mit dem Krankheitsstoffe behaftet sind, 
von der Beförderung auszuschliessen, 
5. den Schiffahrts- und Flössereiverkehr auf bestimmte Tageszeiten zu beschränken. 
m 16. Jugendliche Personen aus Behausungen, in denen Erkrankungen vorgekommen sind, können 
zeitweilig vom Schul- und Unterrichtsbesuche fern gehalten werden. Hinsichtlich der sonstigen für die Schulen 
anzuordnenden Schutzmassregeln bewendet es bei den landesrechtlichen Bestimmungen, 
.....$&amp; 17. In Ortschaften, welche von Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken befallen oder bedroht sind, 
sowie in deren Umgegend kann die Benutzung von Brunnen, Teichen, Seen, Wasserläufen, Wasserleitungen sowie 
der dem öffentlichen Gebrauche dienenden Bade-, Schwimm-, Wasch- und Bedürfnisanstalten verboten oder be- 
schränkt werden. 
$ 18. Die gänzliche oder teilweise Räumung von Wohnungen und Gebäuden, in denen Erkrankungen 
- vorgekommen sind, kann, insoweit der beamiete Arzt es zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit für unerläss- 
uch erklärt, angeordnet werden. Den betroffenen Bewohnern ist anderweit geeignete Unterkunft unentgeltlich zu 
jeten. 
19. Für Gegenstände und Räume, von denen anzunehmen ist, dass sie mit dem Krankheitsstoffe 
behaftet sind, kann eine Desinfektion angeordnet werden, . 
Für Reisegepäck und Handelswaren ist bei Aussatz, Cholera und Gelbfieber die Anordnung der Desin- 
fektion nur dann zulässig, wenn die Annahme, dass die Gegenstände mit dem Krankheitsstoffe behaftet sind, durch 
besondere Umstände begründet ist. . 
Ist die Desinfektion nicht ausführbar oder im Verhältnisse zum Werte der Gegenstände zu kostsptelig, 
so kann die Vernichtung angeordnet werden. 
$ 20. Zum Schutze gegen Pest können Massregeln zur Verlilgung und Fernhaltung von Ratten, Mäusen 
und anderem Ungeziefer angeordnet werden. 
8 21. Für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der Leichen von Personen, welche 
an einer gemeingefährlichen Krankheit gestorben sind, können besondere Vorsichtsmassıegeln angeordnet werden. 
22. Die Bestimmungen über die Ausführung der in den 8$ 12 bis 21 vorgesehenen Schutzmassregeln, ins- 
besondere der Desinfektion, werden vom Bundesrat erlassen. 
1 
23. Die zuständige Landesbehörde kann die Gemeinden oder die weiteren Kommunalverbände dazu 
anhalten, diejenigen Einrichtungen, welche zur Bekämpfung der gemeingefährlichen Kraukheiten notwendig sind, 
zu treffen. Wegen Aufbringung der erforderlichen Kosten findet die Bestimmung des $ 37 Abs. 2 Anwendung. 
24. Zur Verhütung der Einschleppung der gemeingefährlichen Krankheiten aus dem Auslande kann 
der Einlass der Seeschiffe von der Erfüllung gesundheitspolizeilicher Vorschriften abbängig gemacht sowie 
1. der Einlass anderer dem Personen- oder Frachtverkehre dienenden Fahrzeuge, 
2. die Ein- und Durchfuhr von Waren und Gebrauchsgegenständen, 
3, der Eintritt und die Beförderung von Personen, welche aus dem von der Krankheit befallenen 
Lande kommer, 
verboten oder beschränkt werden. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, Vorschriften über die hiernach zu treffenden Massregeln zu beschliessen. 
Soweit sich diese Vorschriften auf die gesundheitspolizeiliche Überwachung der Seeschiffe beziehen, können sie 
auf den Schifisverkehr zwischen deutschen Häfen erstreckt werden. 
25. Wenn eine gemeingefährliche Krankheit im Ausland oder im Küstengebiete des Reichs ausge- 
brochen ist, so bestimmt der Reichskanzler oder für das Gebiet des zunächst bedrohten Bundesstaats im Einver- 
nehmen mit dem Reichskanzier die Landesregierung, wann und in welchem Umfange die gemäss $3 24 Abs. 2 
1 Vorschriften in Vollzug zu setzen sind, u . 
er 06. Der Bundesrat ist ermächtigt, Vorschriften über die Ausstellung von Gesundheitspässen für die 
deutschen Häfen ausgehenden Seeschiffe zu beschliessen. . . 
u 27. Der Bundesrat ist ermächtigt, über die bei der Ausführung wissenschaftlicher Arbeiten mit Krank- 
heitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmassregeln sowie über den Verkehr mit Krankheitserregern und deren 
Aufbewahrung Vorschriften zu erlassen. 
Entschädigungen, 
8 28. Personen, welche der Invalidenversicherung unterliegen, haben für die Zeit, während der sie auf 
Grund des 8 12 in der Wahl des Aufenthalts oder der Arbeitsstätte beschränkt oder auf Grund des $ 14 abge-
        <pb n="120" />
        74 II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
sondert sind, Anspruch auf eine Entschädigung wegen des ihnen dadurch entgangenen Arbeitsverdienstes, bei 
deren Berechnung als Tagesarbeitsverdienst der dreihundertste Teil des für die Invalidenversicherung massgeben- 
den Jahresarbeitsverdienstes zu Grunde zu legen ist. . 
Dieser Anspruch fällt weg, insoweit auf Grund einer auf gesetzlicher Verpflichtung berubenden Versiche- 
rung wegen einer mit Erwerbsunfühigkeit verbundenen Krankheit Unterstützung gewährt wird oder weun eine 
Verpflegung auf öffentliche Kosten stattfindet. an 
09. Für Gegenstände, welche infolge einer nach Masseabe dieses Gesetzes polizeilich angeordneten und 
überwachten Desinfektion derart beschädigt worden sind. dass sie zu ihrem bestimmungsmässigen Gebrauche nicht 
weiter verwendet werden können, oder welche auf polizeiliche Anordnung vernichtet worden sind, ist, vorbehalt- 
lich der in $$ 32 und 33 angegebenen Ausnahmen, auf Antrag Entschädigung zu gewähren. L 
8 30. Als Entschädigung soll der gemeine Wert des Gegenstandes gewährt werden ohne Rücksicht auf 
die Minderung des Wertes, welche sich aus der Annahme ergibt, dass der (iegenstand mit Krankheitsstoff be- 
haftet sei. Wird der Gegenstand nur beschädigt oder teilweise vernichtet, so ist der verbleibende Wert auf die 
Entschädigung anzurechnen. u 
8 31. Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, 
in dessen Gewalhrsam sich der beschädigte oder vernichtete Gegenstand zur Zeit der Desinfektion befand. Mit 
dieser Zahlung erlischt jede Entschädigungsverpflichtung aus $ 29. 
8 32, Eine Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes wird nicht gewährt: 
1. für Gegenstände, welche im Eigentume des Reichs, eines Bundessitaats, oder einer kommunalen 
Körperschaft sich befinden; 
2. für Gegenstände, welche entgegen einem auf Grund des $ 15 Nr. 1 oder des 8 24 erlassenen Ver- 
bot aus- oder eingeführt worden sind. 
$ 33. Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg: 
1. wenn derjenige, welchem die Entschädigung zustehen würde, die beschädigten oder vernichteten 
Gegenstände oder einzelne derselben an sich gebracht hat, obwohl er wusste oder den Umständen nach 
annelımen musste, dass dieselben bereits mit dem Krankheitsstoffe behaftet oder auf polizeiliche Anordnung 
zu desinfizieren waren; 
2. wenn derjenige, welchem die Entschädigung zustehen würde oder in dessen Gewahrsam die be- 
schädigten oder vernichteten Gegenstände sich befanden, zu der Desinfektion durch eine Zuwiderhandlung 
gegen dieses Gesetz oder eine auf Grund desselben getroffene Anordnung Veranlassung gegeben hat. 
&amp; 34. Die Kosten der Entschädigungen sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten. Im übrigen bleibt 
der laudesrechtlichen Regelung vorbehalten, Bestimmungen darüber zu treffen : 
1. von wem die Entschädigung zu gewähren und wie dieselbe aufzubringen ist, 
2. binnen welcher Frist der Entschädigungsanspruch geltend zu machen ist, 
3. wie die Entschädigung zu ermitteln und festzustellen ist, 
Allgemeine Vorschriften. 
8 35. Die dem allgemeinen Gebsauche dienenden Einrichtungen für Versorgung mit Trink- oder Wirt- 
schaftswasser und für Fortschaffung der Abfallstoffe sind fortlaufend durch staatliche Beamte zu überwachen. 
. Die Gemeinden sind verpflichtet, für die Beseitigung der vorgefundenen gesundheitsgefährlichen Miss- 
stände Sorge zu tragen. Sie können nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zur Herstellung von Einrichtungen 
der im Abs. 1 bezeichneten Art, sofern dieselben zum Schutze gegen übertragbare Krankheiten erforderlich sind 
jederzeit angehalten werden. 
Das Verfahren, in welchem über die hiernach gegen die Gemeinden zulässigen Anordnungen zu entschei- 
den ist, richtet sich nach Landesrecht, _ 
&amp; 36. Beamtete Ärzte im Sinne dieses Gesetzes sind Arzte, welche vom Staate angestellt sind oder deren 
Anstellung mit Zustimmung des Staates erfolgt ist. 
. An Stelle der beamteten Arzte können im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen dringenden 
Gründen andere Ärzte zugezogen werden. Innerhalb des von’ihnen übernommenen Auftrags gelten die letzteren 
als beamtete Arzte und sind befugt und verpflichtet, diejenigen Amtsverrichtungen wahrzunehmen, welche in 
diesem Gesetz oder in den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen den beamteten Ärzten übertragen sind. 
8 37. Die Anordnung und Leitung der Abwehr- und Unterdrückungsmassregeln liegt den Landesregie- 
rungen und deren Organen ob. . 
Die Zuständigkeit der Behörden und die Aufbringung der entstehenden Kosten regelt sich nach Landesrecl 
i t. 
. Die Kosten der auf Grund des $ 6 angestellten behördlichen Ermittelungen, der Beobachtung in den 
Fällen des $ 12, ferner auf Antrag die Kosten der auf Grund des $ 19 polizeilich angeordneten und überwachten 
Desinfektion und der auf Grund des $ 21 angeordneten besonderen Vorsichtsmassregeln für die Aufbewahrung 
Einsargung, Beförderung und Bestattung der Leichen sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten. 
ie Landesregierungen bestimmen, welche Körperschaften unter der Bezeich i 
Kommune Par, und ‚ommunale Körperschaft zu verstehen sind. eichnung Gemeinde, weiterer 
. Die Behörden der Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei d € ü 
heiten gegenseitig 2 unterstützen p A ei der Bekämpfung übertragbarer Krank- 
39, Die Ausführung der nach Massgabe dieses Gesetz 1 i i 
soweit ddron g es zu ergreifenden Schutzmassregeln liegt, in- 
I dem aktiven Hieere oder ger aktiven Marine angehörende Militärpersonen, 
. „Personen, welche in militärischen Dienstgebäuden oGar auf den zur Kaiserli i öri 
oder vo ihr gemieieien Schiffen und Fahrzeugen untergebracht sind, " Kalserlichen Marine gehörigen 
3. marschierende oder auf dem Transporte befindliche Militärpersonen und T 1 
und der Marine sowie die Auerüsiungs" und Gebrauchsgegenstände derselben, ruppentelle dee Hicoren 
. ausschliesslich von der Militär- oder Marineverwaltung benut ü inri 
betroffen werden, den Militär- und Marinebehörden ob. 5 benutate Grundstücke und Einrichtungen 
Anwen dung Truppenübungen finden die nach diesem Gesetze zulässigen Verkehrsbeschränkungen keine 
.n 
-
        <pb n="121" />
        II, 6. Bekämpfung der Krankheiten, 75 
Der Bundesrat hat darüber Bestimmung zu treffen, inwieweit von dem Auftreten des Verdachts und 
von dem Ausbruch einer übertragbaren Krankheit sowie von dem Verlauf und dem Erlöschen der Krankheit sich 
die Militär- und Polizeibehörden gegenseitig in Kenntnis zu setzen haben, 
$ 40. Für den Eisenbahu-, Post- und Telegraphenverkehr sowie für Schiffahrtsbetriebe, welche im An- 
schluss an den Eisenbahnverkehr geführt werden und der staatlichen Eisenbahnaufsichtsbehörde unterstellt sind, 
liegt die Ausführung der nach Massgabe dieses Gesetzes zu ergreifenden Schutzmassregeln ausschliesslich den zu- 
ständigen Reichs- und Landesbehörden ob, 
Inwieweit die auf Grund dieses Gesetzes polizeilich angeordneten Verkehrsbeschränkungen und De.- 
infektionsmassnahmen ' 
1. auf Personen, welche während der Beförderung als krank, krankheits- oder ansteckungsverdächtig 
befunden werden 
2. auf die im Dienste befindlichen oder aus dienstlicher Veranlassung vorübergehend ausserhalb 
ihres Wohnsitzes sich aufhaltenden Beamten und Arbeiter der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverwaltun- 
gen sowie der genannten Schiffahrtsbetriebe 
Anwendung finden, bestimmt der Bundesrat. 
&amp; 4l. Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund desselben er- 
lassenen Anordnungen zu überwachen. 
Wenn zur Bekämpfung der gemeingefährlichen Krankheiten Massregeln erforderlich sind, von welchen 
die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden, so hat der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter Kom- 
missar für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den Anordnungen der Landesbehörden zu sorgen und zu 
diesem Behufe das Erforderliche zu bestimmen, in dringenden Fällen auch die Landesbehörden unmittelbar mit 
Anweisungen zu versehen. 
42, Ist in einer Ortschaft der Ausbruch einer gemeingefährlichen Krankheit festgestellt, so ist das 
Kaiserliche Gesundheitsamt hiervon sofort auf kürzestem Wege zu benachrichtigen. Der Bundesrat ist ermächtigt, 
zu bestimmen, inwieweit im späteren Verlaufe dem Kaiserlichen Gesundheitsamte Mitteilungen über Erkrankungs- 
und Todesfälle zu machen sind. 
8 43. In Verbindung mit dem Kaiserlichen Gesundheitsamte wird ein Reichsgesundheitsrat gebildet. 
Die Geschäftsordnung wird vom Reichskanzler.mit Zustimmung des Bundesrats festgestellt, Die Mitglieder werden 
‚vom Bundesrat gewählt. 
Der Reichsgesundheitsrat hat das Gesundheitsamt bei der Erfüllung der diesem Amte zugewiesenen Auf- 
gaben zu unterstützen. Er ist befugt, den Landesbehörden auf Ansuchen Rat zu erteilen, Er kann sich, um 
Auskunft zu erhalten, mit den ihm zu diesem Zwecke zu bezeichnenden Landesbehörden unmittelbar in Ver- 
bindung setzen, sowie Vertreter absenden, welche unter Mitwirkung der zuständigen Landesbehörden Aufklärungen 
an Ort und Stelle einziehen. 
Strafvorschriften. 
8 44. Mit Gefängnis bis zu drei Jahren wird bestraft: 
1, wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche eine Desinfektion polizeilich angeordnet war, 
vor Ausführung der angeordneten Desinfektion in Gebrauch nimmt, an Andere überlässt oder sonst in 
Verkehr bringt; 
wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwä:che, Bettzeug oder sonstige bewegliche Gegenstände, 
welche von Personen, die an einer gemeingeführlichen Krankheit litten, während der Erkrankung gebraucht 
oder bei deren Behandlung oder Pflege benutzt worden sind, in Gebrauch nimmt, an Andere überlässt oder 
sonst in Verkehr bringt, bevor sie den auf Grund des $ 22 vom Bundesrate beschlossenen Bestimmungen 
entsprechend desinfiziert worden sind; , . 
3. wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften, welche zur Beförderung von Kranken oder 
Verstorbenen der in No. 2 bezeichneten Art gedient haben, vor Ausführung der polizeilich angeordneten 
Desinfektion benutzt oder Anderen zur Benutzung überlässt. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu 1500 M erkannt werden. 
$ 45. Mit Geldstrafe von 10 bis 150 M oder mit Haft nicht unter 1 Woche wird bestraft: 
1. wer die ihm nach den 88 2, 3 oder nach den auf Grund des $5 vom Bundesrate beschlossenen 
Vorschriften obliegende Anzeige unterlässt oder länger als 24 Stunden, nachdem er von der anzuzeigenden 
Tatsache Kenntnis erhalten hat, verzögert. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl 
nicht von dem zunächt Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist; 
2. wer im Falle des $ 7 dem beamtelen Arzte den „Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche oder 
) r erforderlichen Untersuchun,en verweigert; \ 
die ee Gen Bestimmungen im $ 7 Abs. 3 zuwider über die daselbst bezeichneten Umstände dem 
beamteten Arzte oder der zuständigen Behörde die Auskunft verweigert oder wissentlich unrichtige An- 
gaben macht; 
4. wer den auf Grund des $ 13 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. 
8 46. Mit Geldstrafe bis zu 150 M oder mit Haft wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen 
i ö fe verwirkt ist, bestraft: 
Bestimmungen er den im Falle des $9 von dem beamteten Arzte oder dem Vorsteher der Ortschaft getroffenen 
vorläufigen Anordnungen oder den auf Grund des $ 10 von der zuständigen Behörde erlassenen Anord- 
i I; u a 
Te und des $ 12, des 814 Abs.5, der 88 15, 17, 19 bis 22 getroffenen polizeilichen 
' iderhandelt; 
Anordnungen zum! er * Grund der $$ 24, 26, 27 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt.
        <pb n="122" />
        76 II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
Schlussbestimmungen. 
8 47. Die vom Bundesrate zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen allgemeinen Bestimmungen sind 
dem Reichstage zur Kenntnis mitzuteilen. , 
“ S 1. Tandesrechtliche Vorschriften über die Bekämpfung anderer als der im $ 1 Abs. | genannten 
übertragbaren Krankheiten werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
8 19. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
B. Die einzelnen gemeingefährlichen Krankheiten. 
a) Pest. 
Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes machte die drohende Pestgefahr zunächst 
die Aufstellung von Ausführungsbestimmungen zur Bekämpfung dieser Krankheit er- 
forderlich, Die vom Bundesrat unterm 4. Oktober 1900 festgestellten und unterm 
6. Oktober!) veröffentlichten Bestimmungen geben die besonderen zur Abwehr und 
Unterdrückung der Pest in Betracht kommenden Massregeln an und enthalten als An- 
lagen eine Desinfektionsanweisung sowie Vorschriften über das Arbeiten und den 
Verkehr mit Pesterregern und Grundsätze für Massnahmen im Eisenbahnverkehre zu 
Pestzeiten. 
In der Folge wurden zum leichteren Verständnisse für die Vollzugsbehörden 
die in Betracht kommenden Vorschriften in einer übersichtlichen Anweisung zur 
Bekämpfung d’er Pest zusammengefasst, welcher der Bundesrat unterm 3. Juli 
1902*) seine Zustimmung erteilte. Sie besteht aus 5 Abschnitten: I. Vorbeugungs- 
massregeln, II. Anzeigepflicht, III. Ermittelung der Krankheit, IV. Massregeln gegen 
die Weiterverbreitung, V. Allgemeine Vorschriften, 
Im L Abschnitte sind diejenigen Vorbeugungsmassregeln auf- 
geführt, die bereits bei dem Herannahen der Seuche in Angriff zu nehmen und als 
Vorbereitung für die Bekämpfung der Krankheit zu betrachten sind. Es sind dies 
hygienische Vorkehrungen allgemeiner Natur, die sich beziehen auf die Überwachung 
des Wohnungswesens, die Fortschaffung der Abfallstoffe, die Wasserversorgung, die 
Abführung der Schmutzwässer. Als besonders wichtige Massregel, um dem Eindringen 
der Pest vorzubeugen, ist hier die Rattenvernichtung vorgeschrieben, 
Sobald ein auffälliges Sterben aus unbekannter Ursache unter den Ratten beobachtet 
wird, ist von diesem Vorkommnis unverzüglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu er- 
statten. Zur Unterstützung der Behörden bei den Bekämpfungsmassnahmen und zur 
Belehrung der Bevölkerung in Bezug auf die Pest sind Gesundheitskommissionen ein- 
zurichten, die in ehrenamtlicher Tätigkeit sich durch Besichtigungen über vorhandene 
Missstände zu unterrichten und auf ihre Abstellung hinzuwirken haben. Auch ist 
vorgeschrieben, . dass in den bedrohten Ortschaften Desinfektionsanstalten errichtet, 
Desinfektoren ausgebildet und der Bedarf an Unterkunftsräumen sowie an Personal 
und Gegenständen für die Krankenpflege sichergestellt wird. Um etwaigen Seuche- 
einschleppungen im Reiseverkehr wirksam entgegentreten zu können, ist den höheren 
Verwaltungsbehörden die Befugnis erteilt, anzuordnen, dass zureisende Personen, 
welche sich innerhalb 10 Tage vor ihrer Ankunft an einem von der Pest betroffenen 
Orte oder Bezirke aufgehalten haben, nach ihrer Ankunft der Ortspolizeibehörde zu 
melden sind. 
Der Abschnitt II, betr. de Anzeigepflicht, gibt zunächst die in 
den 83 1 bis 4 des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen wieder, sodann wird den 
Polizeibehörden derjenigen Bezirke, welche durch die Pest bedroht erscheinen, die 
öffentliche Bekanntmachung der Anzeigepflicht auferlegt. Um die Bevölkerung über 
das Wesen und die Erscheinungen der Pest aufzuklären und dadurch die Ausführung 
der Anzeigepflicht zu erleichtern, soll eine gemeinverständliche Belehrung über die 
Pest zur Verteilung gebracht werden, auch sind den praktischen Ärzten besondere 
Ratschläge auszuhändigen, in denen sie zur Mitwirkung bei der Bekämpfung aufge- 
1) RGBI S. 849. 2) Amtliche Ausgabe. 74 8. 8°. Berlin 1902. Verlag von Julius Springer. (Be- 
sondere Beil. zu den VeröffKGA 1902 No. 38.)
        <pb n="123" />
        II. 6. Bekämpfung der Krankheiten, 77 
fordert werden. Zur Erleichterung der Anzeigeerstattung sind, anstelle der bisher 
üblich gewesenen Postkarten, Kartenbriefe eingeführt worden, die den Einblick Un- 
befugter in den Inhalt der Meldung verhindern und somit die Wahrung des ärztlichen 
Berufsgeheimnisses sichern. 
Indem Abschnitt III, betr, die Ermittelung der Krankheit, 
sind die in 88 6 bis 9 des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen wiedergegeben. Ausser- 
dem ist eine unverzügliche Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamts beim 
Auftreten der Pest in einer Ortschaft angeordnet. Auch im weiteren Verlaufe der 
Krankheit sind dieser Behörde täglich und wöchentlich Nachweisungen über den Stand 
der Seuche einzusenden. Auf diese Weise ist eine Sammelstelle für alle einschlägigen 
Seuche-Meldungen aus dem Reiche geschaffen und zugleich die Reichsverwaltung in 
den Stand gesetzt, ihrer in Titel I Kapitel I Abschnitt I der Pariser Internationalen 
Sanitäts-Übereinkunft vom 3. Dezember 1903?) eingegangenen Verpflichtung zur Be- 
nachrichtigung der Vertragsstaaten nachzukommen. Bei der einschneidenden Wirkung, 
welche die amtliche Konstatierung des Ausbruches der Pest an einem Orte für das 
gesamte Erwerbsleben hat, ist Vorsorge getroffen, dass die endgültige Feststellung 
des ersten Pestfalles in einer Ortschaft nur durch Spezialsachverständige zu erfolgen 
hat, die von den Landeszentralbehörden im voraus bestimmt sind. 
Die Massregeln gegen die Weiterverbreitung in Abschnitt 
IV richten sich gegen Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsver- 
dächtige. Kranke sind nach Massgabe des Gesetzes abzusondern. Bei allen ver- 
dächtigen Erkrankungen ist, solange nicht der Verdacht als unbegründet sich erwiesen 
hat, so zu verfahren, als ob es sich um wirkliche Pestfälle handelt. Ansteckungsver- 
dächtige Personen sind nach dem Ermessen des beamteten Arztes entweder einer 
Absonderung oder Beobachtung zu unterwerfen. Neben der Rattenvertilgung ist als 
weitere Massregel, deren Wichtigkeit in neuerer Zeit immer mehr betont worden ist, 
die Räumung von verseuchten Häusern vorgesehen. Die übrigen Massnahmen sind 
solche, wie sie auch bei anderen ansteckenden Krankheiten zur Anwendung zu kommen 
pflegen, und beziehen sich auf die Verkehrsbeschränkung für das Pflegepersonal, 
Kennzeichnung der Wohnung oder des Hauses, Beförderung von Kranken, die Be- 
handlung der Leichen, die Desinfektion, das Verbot von Menschenansammlungen, das 
Verhalten schulpflichtiger Personen, die Schliessung von Schulen, Beschränkung des 
Gewerbebetriebs, Ausfuhrverbot, Zulässigkeit von Einfuhrverboten, die Einführung 
der ärztlichen Leichenschau und die Beschränkung der Wasserbenutzung. 
Der Abschnitt V, betr. Allgemeine Vorschriften, behandelt die 
Zuständigkeit der Behörden, die Stellung der beamteten Ärzte, die wechselseitige 
Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden sowie die Entschädigungsfrage. 
Endlich ist eine Bestimmung getroffen, die eine Verbreitung der Pest durch experi- 
mentelle Arbeiten verhüten soll, indem sie die Aufbewahrung von lebenden Erregern 
der Pest sowie die Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen mit diesen Erregern 
nur mit Erlaubnis der Landeszentralbehörden gestattet. 
Als Anlagen sind der Anweisung zur Bekämpfung der Pest beigegeben: eine 
Anweisung zur Entnahme und Versendung pestverdächtiger 
Untersuchungsobjekte, eine für Ärzte bestimmte Belehrung 
über die Pest, eine gemeinverständliche Belehrung über ‚das 
Wesen und die Verbreitungsweise der Pest, das Muster einer 
Zahlkarte für einen Pestfall, einer Liste der Pestfälle, einer 
wöchentlich an das Kaiserliche Gesundheitsamt ein zusendenden 
Nachweisung, ferner eine Anleitung für die bakteriologische 
Feststellung der Pestfälle und endich Grundsätze für die 
Massnahmen im Eisenbahnverkehr zu Pestzeiten. 
Von wesentlicher Bedeutung für die Abwehr und Unterdrückung der Pest ist 
— 
—— 
1) Veröff KGA 1904 8. 1346.
        <pb n="124" />
        78 II. 6. Bekämpfung der Krankheiten, 
auch die Internationale Sanitätsübereinkunft zu Paris vom 3. De- 
zember 1903, die am 6. April 1907 vom Deutschen Reiche, von Österreich-Ungarn, 
Belgien, Brasilien, Ägypten, den Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich, Gross- 
britannien, Italien, Luxemburg, Montenegro, den Niederlanden, Persien, Rumänien, 
Russland und der Schweiz ratifiziert worden ist!). In diesem Staatsvertrage sind die 
vier bis dahin zu Recht bestehenden Sanitäts-Konventionen (Venedig 1892, Dresden 1893, 
Paris 1894 und Venedig 1897) unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Forschungen 
und praktischen Erfahrungen zusammengefasst und in eine einzige Konvention ver- 
einigt worden. Die Bestimmungen der Übereinkunft verfolgen nicht den Zweck, für 
alle Vertragsstaaten ein gleichmässiges Verfahren bei der Abwehr und Unterdrückung 
der Pest sowie der Cholera festzusetzen, sie beschränken sich vielmehr im allgemeinen 
darauf, zum Schutze des internationalen Verkehrs gegen übertriebene Vorsichtsmass- 
regeln die oberste Grenze zu ziehen, welche von den beteiligten Staaten bei ihren 
Abwehrmassnahmen und insbesondere bei den Verkehrsbeschränkungen nicht über- 
schritten werden soll, innerhalb deren aber jeder Staat die Bekämpfung nach seinem 
Ermessen regeln kann. In einigen Punkten enthält die Übereinkunft die Verpflichtung 
zu gewissen Vorkehrungen im Interesse einer wirksamen Vorbeugung der drohenden 
Seuchengefahr (z. B. die Meldung vorkommender Seuchefälle an alle Vertragsstaaten). 
b) Cholera. 
Die Anweisung zur Bekämpfung der Cholera, die vom Bundes- 
rate unterm 28. Januar 1904?) festgestellt wurde, schliesst sich zwar in ihrer Ausseren 
Form und in der Anordnung des Stoffes eng an die Anweisung zur Bekämpfung der 
Pest an, sachlich berücksichtigt sie jedoch in jeder Richtung die besonderen Lebens- 
eigenschaften und die Eigenart der Verbreitung des Cholerakeimes. In ihr sind so- 
wohl die beim Auftreten der Cholera in den Jahren 1892 bis 1894 gemachten epidemio- 
logischen Erfahrungen berücksichtigt, als auch die neuesten bakteriologischen Forschungen 
verwertet worden. Sie zerfällt’in die gleichen fünf Abschnitte wie die Anweisung zur 
Bekämpfung der Pest. 
Unter den Vorbeugungsmassregeln des Abschnitts[I, die in 
den von der Cholera bedrohten oder ergriffenen Ortschaften anzuwenden sind, ist die 
Beaufsichtigung des Wohnungswesens an erster Stelle genannt. Bei der Durchführung 
dieser Massregel wird besonderes Gewicht auf die Überwachung der von der schiff- 
fahrttreibenden Bevölkerung besuchten Unterkunftsstätten, der klerbergen, der Asyle 
für Obdachlose und der Wohnungen der ausländischen landwirtschaftlichen Saison- 
arbeiter gelegt. Der Überwachung der Wasserversorgungsanlagen und der Reinhaltung 
der Wasserläufe sind besondere Vorschriften gewidinet. Weitere Bestimmungen be- 
ziehen sich auf die Beseitigung der Abwässer, die Reinhaltung der Aborte, die Be- 
seitigung von Missständen durch die Gemeinden, die gesundheitspolizeiliche Über- 
wachung des Verkehrs mit Nahrungs- und Genussmitteln, die Einrichtung von Gesund- 
heitskommissionen sowie die Regelung des Desinfektionswesens und die frühzeitige 
Deckung des Bedarfs an Unterkunftsräumen, Ärzten, Pflegepersonal, Arznei- und Des- 
infektionsmitteln, sowie an Beförderungsmitteln für Kranke und Verstorbene. Von be- 
sonderer Bedeutung für den Reiseverkehr ist eine Bestimmung, der zufolge Personen, 
die aus Choleraorten zugereist sind, auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde 
einer fünftägigen Beobachtung unterstellt werden können. Diese Massregel kommt in 
erster Linie dann in Betracht, wenn es sich darum handelt, zu verhindern, dass durch 
Schiffer oder Flösser, die aus choleraverseuchten Flussgebieten zugereist kommen, die 
Seuche verschleppt wird. Eine verschärfte Art der Beobachtung ist gegenüber solchen 
Personen vorgesehen, die erfahrungsgemäss besonders häufig von der Cholera befallen 
werden. Es sind dies in erster Linie die in der Flussschiffahrt oder Flösserei be- 
1) Vgl. VeröffKGA 1904 S. 1346. ?) Amtliche Ausgabe. 73 S. 80. Berlin 1904. Verlag von Julius 
Springer. (Besondere Beil. zu den VeröffKGA 14 No. 12.)
        <pb n="125" />
        Il. 6. Bekämpfung der Krankheiten, 79 
schäftigten Personen, sodann fremdländische Auswanderer und Arbeiter sowie sonstige 
Personen, welche obdachlos oder ohne festen Wohnsitz sind oder berufs- oder gewohn- 
heitsmässig umherziehen, wie z. B. fremdländische Drahtbinder, Zigeuner, Landstreicher, 
Hausierer. Der Übertritt von Durchwanderern über die Grenze soll, da sie im Falle 
ihrer Herkunft aus choleraverseuchten Gegenden besonders gefährlich sind, nur an 
solchen Grenzorten erfolgen dürfen, wo für eine ärztliche Besichtigung sowie die Zu- 
rückhaltung und Absonderung der an Cholera erkrankten und krankheitsverdächtigen 
Personen Vorsorge getroffen ist. Die Massenbeförderung von Durchwanderern mit der 
Eisenbahn hat in Sonderzügen oder in besonderen Wagen zu geschehen. Die be- 
nutzten Wagen sind nach jedesmaligem Gebrauche zu desinfizieren. Es soll Sorge ge- 
tragen werden, dass solche Durchwanderer mit dem Publikum so wenig wie möglich 
in Berührung kommen und in den Hafenorten tunlichst in Auswandererhäusern unter- 
gebracht werden. 
Der Abschnitt II, betr. die Anzeigeptlicht, gibt die oben bereits 
mitgeteilten einschlägigen Gesetzesbestimmungen wieder und ergänzt diese durch Vor- 
schriften, welche die Durchführung der Anzeigepflicht sichern sollen. Zu diesem 
Zwecke wird den Polizeibehörden die während der Dauer der Choleragefahr zu wieder- 
holende Bekanntmachung der Anzeigepflicht aufgegeben, Auch haben sie eine Be- 
lehrung der Bevölkerung in dem Sinne eintreten zu lassen, dass als choleraverdächtige 
Erkrankungen insbesondere heftige Brechdurchfälle aus unbekannter Ursache anzusehen 
sind. Auch die der Anweisung als Anlagen beigefügten „Ratschläge an praktische 
Ärzte wegen Mitwirkung an den Massnahmen gegen die Verbreitung der Cholera“ so- 
wie die „&amp;emeinverständliche Belehrung über die Cholera und das während der Cholera- 
zeit zu beobachtende Verhalten“ dienen dem Zwecke, den zur Anzeige verpflichteten 
Personen diese Aufgabe zu erleichtern. 
Die Ermittelung der Krankheit hat nach Abschnitt II in der Weise 
zu geschehen, dass der beamtete Arzt in jedem einzelnen Falle von den ÄAusleerungen 
eines verdächtigen Kranken eine Probe an die im voraus bestimmten Untersuchungs- 
stellen behufs sachverständiger Feststellung der Krankheitsursache einsendet. Die 
übrigen Vorschriften beziehen sich im wesentlichen auf die Obliegenheiten der Polizei- 
behörden, den Kreis der Ermittelungen, das Zutrittsrecht des beamteten Arztes zu den 
Kranken, die Leichenöffnung, die Auskunftspflicht der beteiligten Personen und das 
selbständige Vorgehen des beamteten Arztes bei besonderer Gefahr. Der Wortlaut 
dieser Bestimmungen ist im wesentlichen derselbe wie in der Anweisung zur Bekämpfung 
der Pest. Auch die Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamts über das 
Auftreten und den weiteren Verlauf der Cholera ist in gleicher Weise wie für die Pest 
geregelt. Besonders geregelt sind die bakteriologischen Untersuchungen, für welche 
die Landesregierungen geeignete Anstalten im voraus auswählen. Die endgültige 
Feststellung von Cholerafällen kann ausserdem durch besondere Sachverständige er- 
folgen, welche von den Landesregierungen gleichfalls im voraus ernannt und beim 
Auftreten des Seuchenverdachts sogleich an Ort und Stelle entsandt werden. 
In dem Abschnitte IV, der von den Massregeln gegen die 
Weiterverbreitung der Krankheit handelt, wird zunächst die Absonde- 
rung kranker und krankheitsverdächtiger Personen geregelt. Als krankheitsverdächtig 
sind, solange nicht wenigstens zwei in eintägiger Zwischenzeit angestellte bakteriolo- 
gische Untersuchungen den Choleraverdacht beseitigt haben, solche lP’ersonen zu be- 
trachten, welche unter Erscheinungen erkrankt sind, die den Ausbruch der Cholera 
befürchten lassen. Diese Bestimmung hat durch einen Bundesratsbeschluss vom 
21. März 19071) eine Ergänzung dahin erfahren, dass eine mindestens dreimalige 
Untersuchung namentlich in denjenigen Fällen vorgeschrieben wird, in denen das kli- 
nische Bild den schweren Verdacht der Cholera weiter bestehen lässt, trotzdem die 
vorgenommenen zwei bakteriologischen Untersuchungen negativ ausgefallen waren. 
ı) RGBI S. 91.
        <pb n="126" />
        80 1I. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
Anscheinend gesunde Personen, in deren Ausleerungen bei der bakteriologischen 
Untersuchung Choleraerreger gefunden wurden (Bazillenträger), sind wie Kranke zu 
behandeln. Die Absonderung der Kranken, krankheitsverdächtigen Personen und Ba- 
zillenträger hat nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu geschehen; auch ist 
wie bei den übrigen gemeingefährlichen Krankheiten eine zwangsweise Überführung 
des Kranken in ein Krankenhaus unter gewissen Einschränkungen zulässig. Gegen- 
über den ansteckungsverdächtigen Personen ist nach dem Ermessen des beamteten 
Arztes eine Absonderung oder Beobachtung, die nicht länger als fünf Tage, gerechnet 
vom Tage der letzten Änsteckungsgelegenheit, dauern soll, vorgesehen. Von beson- 
derer Wichtigkeit ist die Vorschrift, die den beamteten Arzt ermächtigt, ansteckungs- 
verdächtige Bersonen bakteriologischen Untersuchungen zu unterziehen, so dass ihm 
die Möglichkeit gegeben ist, die für die Verbreitung der Krankheit besonders gefähr- 
lichen Cholerabazillenträger zu entdecken. Die weiteren Bestimmungen bilden zwar 
nicht ein ausschliessliches Rüstzeug für die Bekämpfung der Cholera, finden vielmehr 
auch Anwendung bei sonstigen gemeingefährlichen Krankheiten. Trotzdem seien sie 
hier der Vollständigkeit halber“erwähnt. Sie beziehen sich auch auf die Aufstellung 
eines Krankenverzeichnisses in jedem von der Cholera befallenen Ort, auf die unter 
Umständen vorzunehmende Räumung von Wohnungen oder Häusern, auf die Kenn- 
zeichnung der Gebäulichkeiten, auf die Krankenbeförderung, die Verkehrsbeschrän- 
kungen für das Pflegepersonal, die Vorsichtsmassregeln für die Behandlung von 
Leichen, die Desinfektion, das Verbot grösserer Menschenansammlungen, das Ver- 
halten schulpflichtiger Personen, die Schliessung der Schulen, die Beschränkung von 
Gewerbebetrieben, die Zulässigkeit von Ausfuhr- und Einfuhrverboten, die ärztliche 
Leichenschau, Beschränkung der Wasserbenutzung. 
Der Abschnitt V regelt durch seine Allgemeinen Vorschriften die Pflicht 
der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände bei den Bekämpfungsmassnahmen, die 
Zuständigkeit der Landesbehörden, die Kostenfrage, die Stellung der beamteten Ärzte, 
die wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden, die Zuständig- 
keit der Militär- und der Eisenbahnbehörden, die Verpflichtung der Landesbehörden 
zur gegenseitigen Hilfeleistung sowie die Frage der Entschädigungsleistungen. Ausser- 
dem sind hier Bestimmungen getroffen über die Bekämpfung der Cholera im Eisen- 
bahnverkehr. Danach dürfen Cholerakranke, abgesehen von gewissen Ausnahme- 
fällen, nicht mit der Eisenbahn befördert werden. Für den Fall des Auftretens von 
Choleraverdacht bei einem Reisenden während der Eisenbahnfahrt ist seine Absonde- 
rung und die Desinfektion des ganzen Wagens vorgeschrieben. 
Der Anweisung sind 10 Anlagen beigegeben, nämlich die bereits erwähnten 
„Ratschläge an praktische Ärzte wegen Mitwirkung an den 
Massnahmen gegen die Verbreitung der Cholera“ sowie die „Ge- 
meinverständliche Belehrung über die Cholera und das 
während der Cholerazeit zu beobachtende Verhalten‘, 
ferner Muster für einen Kartenbrief zur Anzeigeerstattung, 
für eine Liste der Cholerafälle und fü die wöchentlich an 
das Kaiserliche Gesundheitsamt einzusendend.e Nach- 
weisung, de „Anweisung zur Entnahme und Versendung 
choleraverdächtiger Untersuchungsobjekte‘*, die „Anlei- 
tung für die bakteriologische Feststellung der Cholera“, 
die „Desinfektionsanweisung bei Cholera‘, die Grund- 
sätze für die gesundheitliche Überwachung des Binnen- 
schiffahrts- und Flössereiverkehrs“ nebst dem Merkblatte „Wie 
‚schützt sich der Schiffer vor der Cholera?“ sowie die „Grund- 
sätze für Massnahmen im Eisenbahnverkehr beim Auf- 
treten der Cholera.“ 
Von diesen Anlagen verdienen die Grundsätze für die gesund- 
heitliche Überwachung des Binnenschiffahrts- und
        <pb n="127" />
        II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 81 
Flössereiverkehrs eine besondere Würdigung. Infolge der Gewohnheit 
der Bevölkerung auf den Flussschiffen, die Wasserläufe sowohl für Abortzwecke zu 
benützen, als auch daraus ihr Trinkwasser zu entnehmen, sind diese auf dem Wasser 
lebenden Leute, wenn einmal die Cholera in ein Flussgebiet gelangt ist, in hohem 
Masse gefährdet. Sie streuen im Falle ihrer Erkrankung den Ansteckungsstoff auf 
weitausgedehnte Strecken, welche die Fahrzeuge zurückzulegen pflegen, aus. Es ist 
daher von besonderem Werte bei der Cholerabekämpfung, so frühzeitig wie möglich 
die cholerakranken Personen unter den Schiffern und Flössern zu entdecken und an 
Land abzusondern. Zu diesem Zwecke wird in den gefährdeten Stromgebieten die ärzt- 
liche Stromüberwachung eingeführt und einer einheitlichen Leitung unterstellt. Die 
Entfernung der einzelnen Überwachungsstellen ist so bemessen, dass jedes Fahrzeug 
täglich mindestens einmal untersucht wird. Den einzelnen Stationen werden in der 
Regel zwei Arzte sowie das nötige Personal an Polizeibeamten, Bootsleuten, Kranken- 
wärtern, Desinfektoren überwiesen. Für den Dienst auf dem Strome wird für jeden 
Überwachungsbezirk mindestens ein Dampfer oder Motorboot bereitgestellt. Die 
Dampfer müssen mit den nötigen Arznei- und Desinfektionsmitteln, sowie mit einer 
Krankentrage ausgerüstet sein und mindestens einen so grossen Vorrat an einwand- 
freiem Trinkwasser dauernd an Bord haben, dass von dem Wasser im Bedarfsfalle 
ein "Teil an vorüberkommende Fahrzeuge abgegeben werden kann. Jede Über- 
wachungsstelle ist durch eine weithin sichtbare Tafel mit der Aufschrift „Überwachungs- 
stelle — Halt!“ und durch eine grosse weisse Flagge kenntlich zu machen. Jedes 
vorüberfahrende Schiff oder Floss ist verpflichtet, hier anzuhalten und das Unter- 
suchungspersonal an Bord zu nehmen. An den Überwachungsstellen müssen geson- 
derte Unterkunftsräume für die Ärzte und das Personal, für Kranke, Krankheitsver- 
dächtige und Ansteckungsverdächtige vorhanden sein. Ein besonderes Augenmerk 
ist der Wasserversorgung der Flussfahrzeuge zu widmen. An den Überwachungs- 
stellen sowie an den regelmässigen Anlegestellen ist dafür Sorge zu tragen, dass die 
Fahrzeuge einwandfreies Trinkwasser einnehmen können. Die Stellen, an denen das 
Wasser zu entnehmen ist, sind durch Tafeln kenntlich zu machen, auf denen in weithin 
lesbarer Schrift der Vermerk „Wasser für Schiffer“ angebracht wird. Um ein Hinein- 
gelangen von Cholerakeimen in den Flusslauf zu verhindern, werden die Schiffe mit 
Gefässen mit Kalkmilch zur Aufnahme der Absonderungen versehen. Soweit der 
leitende Arzt es tür notwendig hält, ist auch das Kielwasser zu desinfizieren. 
Werden auf einem Fahrzeuge Personen vorgefunden, die unter den Erschei- 
nungen der Cholera erkrankt sind, so ist das Fahrzeug festzuhalten, 
und der Kranke an Land in dem für diesen Zweck errichteten Unterkunftsraume ab- 
zusondern. Von den Ausleerungen des Kranken ist sofort eine Probe an die dazu 
bestimmte Untersuchungsstelle abzusenden. Die übrigen Insassen des Fahrzeuges sind 
an Land in die für Ansteckungsverdächtige vorhandenen Räume zu bringen,. wo sie 
einer fünftägigen Beobachtung unterworfen werden. Dabei ist für die Bewachung 
des Fahrzeuges Sorge zu tragen. Die erforderlichen Desinfektionen erfolgen nach 
Massgabe der Desinfektionsanweisung bei Cholera. 
Über. die stattgehabten Untersuchungen werden Beschei- 
nigungen ausgestellt, in welchen die auf dem Schiffe vorgefundenen Personen unter 
gesonderter Angabe der Familienangehörigen des Führers, der Mannschaften und der 
sonst an Bord befindlichen Personen, wenigstens der Zahl nach angeführt sind. 
Werden weniger Personen auf dem Fahrzeuge vorgefunden, als in der zuletzt ausge- 
stellten Bescheinigung angegeben ist, so müssen sofort Ermittelungen über den Verbleib 
der fehlenden angestellt werden. ' 
In dem der gesundheitlichen Überwachung unterstellten Flussgebiete wird dar- 
auf geachtet, dass sich sämtliche Schiffsführer im Besitze der Druckschrift: „Wie 
schützt sich der Schiffer vor der Cholera? Zusammengestellt 
im Kaiserlichen Gesundheitsamte“ befinden. Diese Flugschrift warnt in eindringlicher 
Das Deutsche Reich. Festschrift. 16)
        <pb n="128" />
        82 II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
und gemeinverständlicher Sprache vor dem Genusse von Flusswasser und vor der 
Verunreinigung des Fahrwassers durch Ausleerungen. 
Die vorstehenden Grundsätze für die gesundheitliche Überwachung des Binnen- 
schiffahrts- und Flössereiverkehrs sind bereits während der Cholera-Epidemien in den 
Jahren 1892 bis 1894 mit Erfolg zur Anwendung gekommen, weshalb die Dresdener 
Internationale Sanitätsübereinkunft vom 15. April 18931) sie in Titel VI der Anlage 1 
den Vertragsstaaten für ihre Flussläufe empfohlen hat. 
Sobald die Überwachung des Schiffahrtsverkehrs auf Wasserläufen, welche die 
Gebiete verschiedener Bundesstaaten berühren, erforderlich wird, ist der Reichskanzler 
auf Grund des &amp; 41 Abs. 2 des Reichsseuchengesetzes befugt, einen Reichskommissar 
zu bestellen, der die Aufgabe hat, für die Beaufsichtigung und einheitliche Leitung der 
in diesen Bezirken zu treffenden Anordnungen zu sorgen. 
Von dieser Ermächtigung hat der Keichskanzler anlässlich des Auftretens der 
Cholera im Jahre 1905 Gebrauch gemacht und einen Reichskommissar für die gesund- 
heitliche Überwachung des Schiffahrtsverkehrs im Elbstromgebiete ernannt*). Die 
gleiche Organisation war bereits bei dem Auftreten der Cholera in den Jahren 1892 
bis 1894 für das Stromgebiet sowohl der Elbe als auch des Rheins geschaffen worden. 
Ausser der als Anlage Uer Anweisung beigefügten gemeinverständlichen Beleh- 
rung über die Cholera und das während der Cholerazeit zu beobachtende Verhalten 
ist noch ein kurz gefasstes Flugblatt mit der Aufschrift „‚Schutzmassregeln 
gegen Cholera“) zu erwähnen, das anlässlich des Auftretens der Cholera- 
epidemie in Hamburg im Jahre 1892 einem von verschiedenen Seiten geäusserten 
Wunsche entsprechend im Kaiserlichen Gesundheitsamte aufgestellt worden ist und die 
besonderen Verhältnisse einer durch eine Choleraepidemie schwer heimgesuchten Stadt 
berücksichtigt. 
Wie am Schlusse des Abschnittes über die Bekämpfung der Pest bereits erwähnt 
worden ist, beziehen sich die Vorschriften der Internationalen Sanitäts- 
übereinkunft zu Paris vom 3. Dezember 1903 auch auf die .Cho- 
lera. Die einschlägigen Bestimmungen sind übernommen aus der Internationalen Sani- 
tätsübereinkunft zu Dresden vom 15. April 1893. Eine Verschärfung der Massnahmen 
ist nur insofern eingetreten, als die internationale Anzeigepflicht sich nicht mehr wie 
früher auf das Vorhandensein eines „Choleraherdes® beschränkt, sondern bei jedem 
ersten Auftreten der Seuche Platz greift. 
c) Aussatz. 
Die vom Bundesrate am 28. Januar 19045) festgestellte Anweisun g zur 
Bekämpfung des Aussatzes (Lepra) gibt in ihrem Abschnitt I die 
gesetzlichen Bestimmungen über die Anzeigepflicht wieder. -—- Der H. Ab- 
schnitt befasst sich mit der Ermittelung der Krankheit. Diese hat 
unter Hinzuziehung eines besonderen Sachverständigen und unter Zuhilfenahme der 
bakteriologischen Untersuchung zu erfolgen. Zu diesem Zwecke ist das verdächtige 
Untersuchungsmaterial an ein öffentliches bakteriologisches Institut einzusenden. “Bei 
allen verdächtigen Erkrankungen ist, solange sich nicht nach dem Ergebnisse der 
Untersuchung der Verdacht als unbegründet erwiesen hat, so zu verfahren, als ob es 
sich um wirkliche Aussatzfälle handelt. — Unter den in Abschnitt III vorgesehenen 
Massregeln gegendie Weiterverbreitung der Krankheit 
muss die Absonderung der Leprösen als die wichtigste gelten. _ Ausser der für Aus- 
sätzige im allgemeinen vorgeschriebenen Absonderung sind schärfere Bestimmungen 
für solche an Aussatz Erkrankte vorgesehen, die deutliche Zeichen des Leidens auf- 
weisen, oder’ deren Absonderungen Leprabazillen enthalten; Aussätzigen, welche nach 
der Art ihrer Krankheitserscheinungen als eine besondere Gefahr für die Weiterver- 
') RGBI 1894 S. 348. 2) VeröffKGA 1905 8. 11%. 3) VeröffKGA 1892 8.650. *) Vgl. VeröffKGA 
1904 8. 1346. 5 i i i i 
Free: KRGA  sanliche se 24 8, 8°, Berlin 1904. Verlag von Julius Springer. (Besondere Beil, zu
        <pb n="129" />
        II, 6. Bekämpfung der Krankheiten. 83 
breitung anzusehen sind, ist jeder Verkehr an öffentlichen Orten (Strassen usw.) zu 
untersagen. Die einschlägigen Bestimmungen lauten: 
‚Die Absonderung hat derart zu erfolgen, 
: dass der am Auseatz Erkrankte oder Krankheitsverdächtige 
ein besonderes Schlafzimmer und ein besonderes Bet n oder ATADENENSTERIRCHUE 
‚ei t zur Verfügung hat, auch in Räumen wöhnt, die nicht von 
anderen als den zum Umgange mit ihm zugelassenen Personen (Angehörigen, Pflegern) benntzt werden. Die Unter- 
bringung mehrerer Aussätziger in einem Ranme ist zulässig. Die den Kranken oder Krankheitsverdächtigen zur 
Verfügung stehenden Gebrauchsgegenstände (Wäsche, Kleider, Schuhzeug, Wasch-, Rasier-, Ess- und Triukgeschirr, 
Bücher, Musikalien usw ) dürfen nur von diesen allein benutzt werden und müssen als für den ausschliesslichen 
Gebrauch des Kranken bestimmt kenntlich gemacht sein. 
‚, Aussätzigen und Krankheitsverdächtigen ist der Besuch von öffentlichen Badeanstalten, Barbier- und 
Frisiergeschäften, Schulen und dergleichen zu untersagen. Ferner ist solchen Aussätzigen, welche deutliche Zeichen 
des Leidens aufweisen, oder deren Absonderungen Leprabazillen enthalten, der Besnch von Wirtschaften, Theatern 
und dergleichen. sowie die Benutzung der dem öffentlichen Verkehre dienenden Beförderungsmitiel (Droschken, 
Strassenbahnwagen und dergleichen) zu verbieten. 
Aussätzigen, welche nach der Art ihrer Krankheitserscheinungen als eine besondere Gefihr für die Weiter- 
verbreitung des Aussatzes nach dem Gutachten des beanıteten Arztes anzusehen rind, ist jeder Verkehr an öffent- 
lichen Orten (Strassen usw,) zu untersagen 
Es ist Vorsorge zu treffen, dass Aussätzige und Krankheitsverdächtige keine Beschäftigung ausüben, bei 
welcher sie mit anderen nicht aussätzigen Personen in unmittelbare Berührung kommen, z. B. \Vartung von 
Kindern, Bedienung anderer Personen. 
Weitere über Jiese Bestimmungen hinausgebende Beschränkungen können Aussätzigen und Krankheitsver- 
dächtigen nur auferlegt werden, sofern der beamtete Arzt dies für zulässig erachtet.‘ 
Als zweckmässigste Art der Absonderung muss die Unterbringung der Aussätzigen 
in Anstalten, welche ausschliesslich für die Behandlung solcher Kranken eingerichtet 
sind, bezeichnet werden. Ein solches Lepraheim hat die Königlich Preussische Re- 
gierung in der Nähe von Memel (Reg.-Bez. Königsberg) geschaffen. Daselbst finden, 
soweit Platz verfügbar ist, auch Leprakranke aus ausserpreussischen Landesteilen des 
Reichs Aufnahme. 
Nach der erwähnten Anweisung zur Bekämpfung des Aussatzes soll ferner, falls 
der beamtete Arzt es für erforderlich erklärt, behördlicherseits darauf hingewirkt 
werden, dass Kinder aussätziger Eltern aus der Wohnung der letzteren entfernt und in 
einer anderen Behausung untergebracht werden. 
Ansteckungsverdächtige Personen sind einer Beobachtung zu unter- 
werfen, welche nicht länger als fünf Jahre, gerechnet vom Tage der letzten An- 
steckungsgelegenheit, dauern soll. Die Beobachtung hat darin zu bestehen, dass der 
beamtete Arzt von Zeit zu Zeit (in der Regel alle 6 Monate) in schonender Form, 
nötigenfalls durch Untersuchung, den Gesundheitszustand der betreffenden Personen 
feststellt. 
Unter den übrigen: Vorschriften kehren die für die anderen gemeingefährlichen 
Krankheiten bereits genannten Anordnungen wieder. Sie beziehen sich auf die Führung 
eines Krankenverzeichnisses, die Pflichten des Pflegepersonals, die Belehrung des 
Haushaltungsvorstandes, das Verhalten schulpflichtiger Personen, die Desinfektion, die 
Vorsichtsmassregeln für die Behandlung der Leichen, Massnahmen im Eisenbahnver- 
kehre, die Zuständigkeit der Eisenbahn- und Postbehörde, die wechselseitige Benach- 
richtigung der Militär- und Polizeibehörden, Benachrichtigung des Kaiserlichen 
Gesundheitsamts, Zuständigkeit der Landesbehörden, die Stellung der beamteten 
Ärzte, die Verpflichtung der Behörden der Bundesstaaten zur gegenseitigen Hilfe- 
leistung. 
Ein Erlass derartiger strenger Vorschriften war nur auf Grund der Lehre 
von der Übertragbarkeit des Aussatzes möglich. Der wissenschaftliche Beweis hierfür 
wurde geliefert durch Armauer Hansen (Bergen), dem im Jahre 1880 die Auffindung 
des Leprabazillus gelang. Seine Entdeckung hat auf der im Oktober 1897 in Berlin 
unter Beteiligung der Reichsverwaltung abgehaltenen Internationalen Le- 
prakonferenz, die von vielen als hervorragende Kenner der Leprakrankheit 
bekannten Ärzten besucht war, allgemeine Anerkennung gefunden. Auf dieser 
Konferenz gelangten die nachstehenden Sätze zur einstimmigen Annahme '): 
1) Veröff KGA 1897 8. 862, 
6*
        <pb n="130" />
        84 II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
„1. In allen Ländern, in denen die I.epra herdweise oder in grösserer Verbreitung auftritt, ist die Iso- 
lation das beste Mittel, um die Verbreitung der Seuche zu verhindern. 
2. Das System der obligatorischen Anmeldung, der Überwachung und Isolation wie es in Norwegen 
durchgeführt ist, ist allen Nationen mit autonomen (Gemeinden und binlänglicher Zahl der Arzte zu empfeblen. 
3. Es muss den gesetzlichen Behörden üherlassen werden, nach Anbörung der sanitären Autoritäten die 
näheren Vorschriften, die den speziellen sozialen Verhältnissen angepasst werden müssen, festzustellen.‘ 
Später ist wesentlich nach dem Muster der in russischen Östseeprovinzen be- 
stehenden sogenannten Leprosorien das Lepraheim bei Memel, wie bereits oben er- 
wähnt, von der Königlich Preussischen Regierung errichtet worden. Seine Eröffnung 
fand im Juli 1899 statt. Hier kann 16 Leprakranken beiderlei Geschlechts dauernde 
Unterkunft gewährt und eine angemessene Pflege zu Teil werden, während gleich- 
zeitig der Gefahr der Weiterverbreitung des Krankheitsstoffes vorgebeugt wird. 
Die Anzeigepflicht bei Lepra war bereits vor Erlass des Reichs-Seuchengesetzes 
in einigen Bundesstaaten eingetührt!). Ausserdem erhielt das Kaiserliche Gesundheits- 
amt schon vor Inkrafttreten der Anweisung zur Bekämpfung des Aussatzes auf 
Grund eines im Jahre 1899 ergangenen Rundschreibens des Reichskanzlers alljährlich 
statistische Nachweisungen aus den Bundesstaaten über die vorgekommenen Neu- 
erkrankungen sowie den Abgang an Aussätzigen. Danach waren im Deutschen 
Reiche vorhanden: im Jahre 1898: 32 Leprakranke, 1899: 33, 1900: 32, 1901: 37, 
1902: 32, 1903: 25, 1904: 23, 1905: 26, 1906: 29. Inbegriffen in diese Zahlen sind 
einige lepröse Ausländer. Hauptsächlich aus Südamerika treffen zuweilen bemittelte 
Aussätzige ein, um sich in die Behandlung deutscher Spezialärzte zu begeben. 
d) Pocken. 
Die vom Bundesrate am 28. Januar 1904?) festgestellte Anweisung zur 
Bekämpfung der Pocken (Blattern) zerfällt in die Abschnitte: I.. Anzeige- 
pflicht, II. Ermittelung der Krankheit, III. Massregeln gegen die Weiterverbeitung 
der Krankheit, IV. Massregeln bei gehäuftem Auftreten der Pocken, V. Vorschrif- 
ten für besondere Verhältnisse, Mitteilungen an das Kaiserliche Gesundheitsamt, 
VI. Allgemeine Vorschriften. 
Die Vorschriften über die Anzeigepflicht und Ermittelung der 
Krankheit stimmen im wesentlichen mit denen bei Pest und Cholera überein, 
nur kommt die Einsendung von Untersuchungsmaterial für die bakteriologische 
Untersuchung in Wegfall. Ausserdem sind dem beamteten Arzte nachstehende Wei- 
sungen gegeben, um ihm das Auffinden der Infektionsquelle zu erleichtern: 
„Nach dem Eintreffen bei dem Kranken hat der beamiete Arzt festzustellen, ob ein Ausbruch der Pocken 
oder ein Verdacht des Ausbruchs anzunehmen ist. Er hatfgenau zu ermitteln, wie lange die verdächtigen Krank- 
heitserscheinungen schon bestanden haben, sowie wo und wie sich der Kranke vermutlich angesteckt hat. Ins- 
besondere ist nachzuforschen, wo der Kranke sich in den letzten vierzehn Tagen vor Beginn der Erkrankung auf- 
gehalten hat, mit welchen Personen er in Berührung gekommen ist, ob auf seiner Arbeitsstäite verdächtige Er- 
krankungen vorgekommen sind, ob er von auswärts Besuch erhalten hatte und woher, ob der Kranke oder An- 
gehörige von ihm in den letzten vierzehn Tagen ausserhalb der Ortschaft gewesen sind und wo, ob Sendungen 
mit gebrauchten Kleidungsstücken, Wäsche oder dergleichen in letzier Zeit eingetroffen sind und woher, ob der 
Kranke mit dem Auspacken etc. von Waren verdächtiger Herkunft oder in einem Betriebe beschäftigt gewesen 
ist, in welchem Waren, die erfahrungsgemäss leicht Träger des Ansteckungsstofls sein können, verarbeitet werden 
(Verkaufsstätten, Lagerräume und Reinigungsanstalten für Bettfedern, Rossha L . : 
Kunstwollfabriken u. dergl.), und woher diese Waren stammten.“ are, Lumpen, ferner Fapierfabriken, 
Der nächste Abschnitt II, betr. Massregeln gegen die Weiter- 
ver b reitung d er Krankheit, enthält zunächst die Bestimmung, die auch 
für” die anderen gemeingefährlichen Krankheiten zutrifft, dass bei- allen verdächtigen 
Erkrankungen, solange nicht der Verdacht sich als unbegründet erwiesen hat, so zu 
verfahren ist, als ob es sich um wirkliche Pockenfälle handelt. Weitere Vorschriften 
beziehen sich auf ein selbständiges Vorgehen des beamteten Arztes bei. drohender Ge- 
fahr, Absonderung der Kranken, Überführung in ein Krankenhaus, die Beförderung 
1) Veröff KGA 1897 8. 424 und 905; 1898 S. 511, 1899 8. 533. °) Amtlich 
Berlin 1904. Verlag von Julius Springer. (Besondere Beil. zu den Veröff KGA 1904 Ne “TB. 0
        <pb n="131" />
        II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 85 
von Kranken und Massregeln gegen ansteckungsverdächtige Personen. Die letzteren 
sind einer Absonderung oder Beobachtung zu unterwerfen. Die entsprechenden Vor- 
schriften lauten: 
„Ansteckungsverdächtige Personen sind abzusondern : 
a) wenn anzunehmen ist, dass sie weder mit Erfolg geimpft sind noch die Pocken überstanden haben; 
b) wenn sie 'mit einem Pockenkranken in Wohnungsgemeinschaft leben oder sonst mit einem solchen 
Kranken oder mit einer Pockenleiche in unmittelbare Berührung gekommen sind. In diesem 
Falle kann jedoch die Absonderung unterbleiben, sofern der beamtete Arzt die Beobachtung für 
ausreichend erachtet. 
Die Ahsonderung ansteckungsverdächtiger Personen ;darf die Dauer von vierzehn Tagen, gerechnet vom 
Tage der letzten Ansteckungsgelegenheit, nicht übersteigen und ist in dem Falle unter a) aufzuheben, sobald der 
Nachweis der erfolgten Impfung erbracht wird.“ 
, Dagegen sind ansteckungsverdächtige Personen, welche nur mittelbar mit dem Kranken oder der Leiche 
in Berührung gekommen sind, insbesondere die nicht in Wohnungsgemeinschaft mit dem Kranken lebenden Be- 
wohner des Hauses, „ferner "Arbeitsgenossen, unter Umständen auch Briefträger, Boten und dergleichen, lediglich 
einer Beobachtung zu unterwerfen, die gleichfalls nicht länger als vierzehn Tage dauern soll, 
Die übrigen Bestimmungen, soweit sie der Anweisung zur Bekämpfung der Cholera 
nachgebildet sind, erstrecken sich auf die verschärfte Beobachtung obdachloser Per- 
sonen, Führung einer Krankenliste, Verkehrsbeschränkungen für das Pflegepersonal, 
Verteilung der gemeinverständlichen Belehrung, Verhalten schulpflichtiger Personen; 
Erkrankungen im Schulhause, die Desinfektion, die Kennzeichnung von befallenen 
Wohnungen oder Häusern, Beschränkungen des Gewerbebetriebes, Vorsichtsmassregeln 
für die Behandlung der Leichen, die Einführung der ärztlichen Leichenschau. 
Der “Abschnitt IV: Massregeln bei gehäuftem Auftreten 
derPocken, gibt Vorschriften über nachstehende Massnahmen: Bekanntmachung 
der Anzeigepflicht, Schutzpockenimpfung, Vorbereitungen für die Bekämpfung der 
Krankheit, Verteilung der gemeinverständlichen Belehrung, Verbot der Ansammlung 
grösserer Menschenmengen, Schulschluss, Ausfuhr- und Einfuhrverbote. Unter diesen 
Vorkehrungen sind die beim Ausbruch einer Pockenepidemie vorzunehmenden 
ausserordentlichen Impfungen diejenige Massregel, die alle übrigen 
Bekämpfungsmittel an Wirksamkeit und Bedeutung‘ bei weitem übertrifft. Es seien 
daher die einschlägigen Bestimmungen nachstehend in ihrem Wortlaut wiedergegeben: 
$ 24. Die Schutzpockenimpfung ist das wirksamste Mittel zur Bekämpfung der Pocken. Wo auf Grund 
landesrechtlicher Bestimmungen Zwangsimpfungen beim Ausbruch einer Pockenepidemie zulässig sind (vgl. $ 18 
Abs. 3 des Impfgesetzes ", ist darauf hinzuwirken, dass gegebenenfalls alle der Ansteckung ausgesetzten Personen, 
sofern sie nicht die Pocken überstanden haben oder durch Impfung hinreichend geschützt sind, sich impfen 
lassen. Wo Zwangsimpfungen nicht zulässig sind, ist in geeigneter Weise auf die Durchführung der Schutzpocken- 
impfung hinzuwirken. Dies gilt besonders für die Bewohner und Besucher eines Hauses, in welchem die Pocken 
aufgetreten sind, wie für das Pflegepersonal, die Arzte, die Studierenden der Medizin, welche klinische Vorlesungen 
besuchen, die bei der Einsargung von Pockenleichen beschäftigten Personen, ferner für Leichenschauer, Seelsorger, 
Urkundspersonen, Wäscherinnen, Desinfektoren, sowie für Arbeiter in gewerblichen Anlagen, welche den Aus- 
gangspunkt von Pockenerkrankungen gebildet haben. 
8 95. Es ist dafür zu sorgen, dass in den einzelnen bedrohten Ortschaften unentgeltlich Impfungen vor- 
genommen werden, Die Tage, an welchen hierzu Gelegenheit geboten wird, sind bekannt zu machen. 
Die durch das Reichsgesetz vom 8. April 1874 geregelte Impfung der Erst- und 
Wiederimpflinge wird später noch zu erörtern sein. Hier sei lediglich darauf verwiesen, 
dass die ausserordentlichen Zwangsimpfungen bei einem Ausbruche der Pocken nur 
dort ausführbar sind, wo landesrechtliche Bestimmungen die Handhabe dafür bieten. 
Solche Vorschriften sind beispielsweise für Preussen in den sanitätspolizeilichen Vor- 
schriften (Regulativ) bei ansteckenden Krankheiten vom 8. August 1835) enthalten, 
Gemäss den noch in Kraft stehenden 88 55 und 56 dieses Regulativs ist für den Fall, 
dass in einem Hause die Pocken ausbrechen, 
1) Vgl. 8. 89. °) Ges.-Samnl. f..d. Kgl. Preuss, Staaten S. 240.
        <pb n="132" />
        86 II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
„genau zu untersuchen, ob in demselben noch ansteckungsfähige Individuen vorhanden sind, deren Vakzination 
alsdann in kürzester Zeit vorgenommen werden muss“. i . 
„Bei weiterer Verbreitung der Krankheit sind zugleich sämtliche übrigen Bewohner auf die drohende 
Gefahr aufmerksam zu machen und aufzufordern, ihre noch ansteckungsfahigen Angehörigen schleunigst vakzinieren 
zu lassen, zu welchem Ende von seiten der Medizinalpolizei die nötigen Veranstaltungen getroffen und erforder- 
lichenfalls Zwangsimpfungen bewirkt werden müssen.“ 
Auch in anderen Bundesstaaten sind ähnliche Gesetze oder Verordnungen in 
Geltung. 
Der Abschnitt V der Anweisung: Vorschriften für besondere Ver- 
hältnisse, Mitteilungen an das Kaiserliche Gesundheitsamt, be- 
handelt die Meldepflicht zureisender Personen, Vorschriften für den Eisenbahn-, 
Post- und Telegraphenverkehr, Massnahmen gegen Durchwanderer und fremdlän- 
dische Arbeiter, wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden, 
Zuständigkeit der Militärbehörden und die Einsendung von telegraphischen Nach- 
richten, Wohnungsnachweisungen und statistischen Zählkarten an das Kaiserliche 
Gesundheitsamt. 
Da im Jahre 1905 auf Ausländer 53,3 % der Pockenerkrankungen im Deutschen 
Reiche entfielen, gewinnt die Vorschrift, welche die Verhütung der Einschleppung der 
Pocken durch fremdländische Arbeiter bezweckt und die Behörden ermächtigt, deren 
Impfung anzuordnen, immer mehr an Bedeutung. Die betreffende Bestimmung im 
8 33 der Anweisung zur Bekämpfung der Pocken lautet: 
„Fremdländischen Arbeitern, welche aus ausländischen ‚von den Pocken betroffenen Gebieten zum Erwerb 
ihres Unterhalts einwandern, sowie ihren Angehörigen ist der Übertritt über die Grenze nur unter der Bedingung 
zu gestatten, dass sie sich beim Eintritt oder an ihrem ersten Dienstort innerhalb drei Tagen der Schutzimpfung 
unterwerfen, sofern sie nicht glaubhaft nachweisen, dass sie die Pocken überstanden haben oder durch Impfung 
hinreichend geschützt sind.“ 
Der Abschnitt VI: Allgemeine Vorschriften, enthält die wie- 
derholt erwähnten, im Gesetz gegebenen Bestimmungen über die Verpflichtung der 
Gemeinden zur Mitwirkung bei der Seuchenbekämpfung, die Zuständigkeit der Landes- 
behörden,. die Stellung der beamteten Ärzte, die Verpflichtung der Behörden der 
Bundesstaaten zur gegenseitigen Hilfeleistung und die Frage der Entschädigungs- 
leistungen, 
er Anweisung zur Bekämpfung der Pocken sind 6 Anlagen beigefügt. Es sind 
dies: das Muster eines Kartenbriefes für die Meldung von 
Pockenfällen, eine gemeinverständliche Belehrung über 
die Pockenkrankheit und ihre Verbreitungsweise, eine 
Desinfektionsanweisung bei Pocken, Grundsätze für 
Massnahmen im Eisenbahnverkehre beim Auftreten der 
Pocken, Muster einer wöchentlich dem Kaiserlichen 
Gesundheitsamte einzusendenden Nachweisun ‚„ eine 
Zählkarte für Erkrankungen und Todesfälle an Pocken. 
Diese Zählkarten bilden die Unterlagen für die gegenwärtige Pockenstatistik 
des Deutschen Reichs. Die statistische Aufnahme der Pockenfälle erfolgt im Reiche 
durchweg für Pockentodesfälle seit dem Jahre 18861), für Pockenerkrankungen seit dem 
Jahre 1895°). Alljährlich werden die Ergebnisse dieser Erhebungen in den „Medi- 
zinal-statistischen Mitteilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte“ veröffentlicht. 
Die vorbezeichneten Zählkarten sind innerhalb 8 Tagen nach der Genesung oder dem 
Ableben eines Pockenkranken durch den beamteten Arzt auszufüllen und gelangen 
alljährlich durch Vermittelung der Bundesregierungen an das Kaiserliche Gesundheits- 
amt, wo sie gesammelt und verarbeitet werden. 
Die Zählkarte hat nachstehenden Wortlaut: 
m mn 
l) Vgl. VeröffKGA 1885 II S. 48. 2) Desgl. S. 173.
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        II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 87 
Zählkarte für Erkrankuägen und Todesfälle an Pocken. 
Gemeinde: Verwaltungsbezirk: 
Staat: Wohnung des Erkrankten oder Gestorbenen (Strasse 
und Nr.): 
Vor- und Familienname des Erkrankten (Gestorbenen) : 
Geschlecht: männlich ? weiblich ? 
Alter: geb. den l (wenn der Tag der Geburt nicht bekannt, wie alt? ) 
Geburtsort: Verwaltungsbezirk (Kreis): 
für ausserhalb des Staates Geborene: Geburtsland : 
Genaue Bezeichnung des Haupiberufs: Stellung im Hauptberufe (z. B. selb- 
ständig, Geselle usw.): Ort der Beschäftigung: 
Für Zugereiste ist anzugeben; wann zugereist ? woher? 
Datum der Erkrankung? Datum der angefangenen ärztlichen Behandlung: 
Datum der etwaigen Aufnahme in ein Krankenhaus: 
Impfverhältnis: Mit Erfolg geimpft? wann? 
a) Sind deutliche Impfnarben vorhanden? wie viele? 
b) Sind undeutliche Impfnarben vorhanden ? wie viele ? 
Ohne Erfolg geimpft? durch welche Ermittlung festgestellt ? 
Wiedergeimpft ? in welchem Lebensalter zum letzten Male? 
Mit Erfolg? Ohne Erfolg? Dureh welche Ermittlung festgestellt ? 
Ist der Erkrankte (Gestorbene) Soldat gewesen ? wann? 
Ist er bereits pockenkrank gewesen ? wann ? 
Sind deutliche Pockennarben vorhanden ? wo? 
9. Verlauf und Dauer der Krankheit: Diagnose: diskrete? konfluierende ? 
hämorrhagische ? Pocken schwer ? leicht ? 
Wie lange hat die Krankheit gedauert? Sind Nachkrankheiten beobachtet? 
welche ? 
Gestorben : wann ? wo? (in der Wohnung, im Kränkenhause? usw.) 
10. Ist Ansteckung nachgewiesen? Wie erfolgte dieselbe ? 
Wohnort: Datum: den 
Unterschrift: 
an nm pi PpRSDM 
(des beamteten Arztes.) 
Instruktion zur Ausfüllung der vorstehenden Karte, 
Die Beantwortung der Fragen geschieht durch Worte beziehungsweise Zahlen auf den vorgeschrie- 
benen Linien, 
Zur Überschrift, die Wohnung betreffend: Für etwaige weitergehende medizinalpolizeiliche Er- 
hebungen in grösseren Orten empfiehlt es sich, die Wohnung im Hause genau zu bezeichnen. V.= Vorder- 
haus, H. = Hinterhaus, St. = Stockwerk, K. = Keller. 
Zu Frage 5, Abs. 1: Für nicht erwerbsfähige beziehungsweise nicht selbständige Personen (Ehefrauen ohne 
eigenen Beruf, Kinder usw.) ist der Beruf des Haushaltungsvorstandes anzugeben. 
Zu Frage 5, Abs. 3: Die Eintragung über den Ort der Beschäftigung soll ersichtlich machen, ob der 
Erkrankte regelmässig ausser dem Hause, etwa in einer Fabrik, Werkstatt und dergl. (wel- 
cher Art — z. B. Papierfabrik — und wo gelegen?) beschäftigt war, oder ob er eine Schule be- 
suchte und welche? 
Zu Frage 7, Abs. 1: Für die Feststellung des Datums der Erkrankung ist der im Beginn auftretende Schüttel- 
frost massgebend. Fehlte derselbe, so ist ersichtlich zu machen, nach welchem Symptome der Beginn der 
Erkrankung datiert wurde. . 
Zu Frage 8: Über das Impfverhältnis werden die Angaben, wenn die Ärzte sie durch eigene Untersuchung ge- 
winnen, besonders wertvoll sein. Führt die Untersuchung zu keinem Ergebnisse, dann ist anzugeben, ob 
die Antworten auf Angaben des Erkrankten oder der Angehörigen beruhen, oder durch Einsicht in amtliche 
Bescheinigungen (Impfschein, Revacrinationsschein, Impflisten) gewonnen sind. 
Um den Schwierigkeiten zu begegnen, welche den Ärzten infolge des immer 
seltener werdenden Auftretens der Pocken im Deutschen Reiche bezüglich der Er- 
kennung dieser Krankheit erwuchsen, sind neuerdings auf Anregung des Königlich 
Preussischen Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten im 
Kaiserlichen Gesundheitsamte „Ratschläge an Ärzte für die Bekämpfung 
der Pocken“ als Anlage zu der Anweisung für die Bekämpfung "dieser Krank- 
heit ausgearbeitet und veröffentlicht!) worden, welche eine Beschreibung der Er- 
kennungsmerkmale und des Verlaufs der Pockenkrankheit und einen kurzen Hinweis 
auf die im Einzelfalle zu ergreifenden Massnahmen enthält. 
1) Vgl. Veröff KGA 197 S. 629.
        <pb n="134" />
        88 II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
Die in der Anweisung zur Bekämpfung der Pocken vorgesehenen Massnahmen 
würden aber zweifellos bei der grossen Änsteckungsgefahr dieser Krankheit nicht aus- 
reichen, um ihr auf die Dauer mit Erfolg entgegentreten zu können, wenn nicht als 
Hauptschutz für die Bevölkerung des Deutschen Reichs noch die obligatorische Impfung 
hinzuträte, wie sie durch das Reichs-Impfgesetz vom 8. April 18741) eingeführt ist. 
Dieses Gesetz hat nachstehenden Wortlaut: 
1. Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden: . , 
H jedes Kind vor dem Ablaufe des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach 
ärztlichem Zeugnis ($ 10) die natürlichen Blattern überstanden hat; , a 
2. jeder Zögling einer öfentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- un 
Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht 
nach ärztlicbem Zeugnis in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg ge- 
impft worden ist. - 
P 8 2. Ein Impfpflichtiger ($ 1), welcher nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben cder für 
seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufbören des diese Gefahr begründenden 
Zustandes der Impfung zu unterziehen. 
Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der zuständige Impfarzt ($ 6) endgültig zu 
entscheiden. 
8 3. Ist eine Impfung nach dem Urteile des Arztes ($ 5) erfolglos geblieben, so muss sie spätestens im 
nächsten Jahre, und, fälls sie auch dann erfolglos bleibt, im dritten Jahre wiederholt werden. 
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die letzte Wiederholung der Impfung durch dan Impfarzt 
($ 6) vorgenommen werde. 
$ 4. Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund ($$ 1, 2) unterblieben, so ist sie binnen einer von der 
zuständigen Behörde zu setzenden Frist pachzuholen. 
Jeder Impfling muss frühestens am ‚sechsten, spätestens am achten Tage nach der Impfung dem 
impfenden Arzte vorgestellt werden. 
8 6. In jedem Bundesstaate werden Impfbezirke gebildet, deren jeder einem Impfarzte unterstellt wird. 
Der Impfarzt nimmt in der Zeit vom Anfang Mai bis Ende September jeden Jahres an den vorher be- 
kannt zu machenden Orten und Tagen für die Bewohner des Impfbezirks Impfungen unentgeltlich vor. Die 
Orte für die Vornahme der Impfungen, sowie für die Vorstellung der Impflinge ($ 5) werden so gewählt, dase 
kein Ort des Bezirks von dem nächst belegenen Impforte mehr als 5 Kilometer entfernt ist. 
‚8 4. Für jeden Impfbezirk wird vor Beginn der Impfzeit eine Liste der nach $ 1 Ziffer 1 der Impfung 
unterliegenden Kinder von der zuständigen Behörde aufgestellt. Über die auf Grund des &amp; 1 Ziffer 2 zur Im- 
pfung gelangenden Kinder haben die Vorsteher der betreffenden Lehranstalten eine Liste anzufertigen. 
Die Impfärzte vermerken in den Listen, ob die Impfung mit oder ohne Erfolg vollzogen, oder ob urd 
weshalb sie ganz oder vorläufig unterblieben ist, 
Nach dem Schlusse des Kalenderjahres sind die Listen der Behörde einzureichen. 
Die Einrichtung der Listen wird durch den Bundesrat festgestellt. 
&amp; 8. Ausser den Impfärzten sind ausschliesslich Arzte befugt, Impfungen vorzunehmen, 
, Sie haben über die ausgeführten Impfungen in der im $ 7 vorgeschriebenen Form Listen zu führen und 
dieselben am Jahresschluss der zuständigen Behörde vorzulegen. 
$ 9. Die Landesregierungen haben nach näherer Anordnung des Bundesrats dafür zu sorgen, dass eine 
angemessene Anzahl von Impfinstituten zur Beschaffung und Erzeugung von Schutzpockeniymphe eingerichtet werde. 
Die Impfinstitute geben die Schutzpockenlymphe an die öffentlichen Impfärzte unentgeltlich ab und haben 
über Herkunft und Abgabe derselben Listen zu führen. 
Die öffentlichen Impfärzte sind verpflichtet, auf Verlangen Schutzpockenlymphe, soweit ihr entbehrlicher 
Vorrat reicht, an andere Ärzte unentgeltlich abzugeben. 
$ 10. Über jede Impfung wird nach Feststellung ihrer Wirkung ($ 5) von dem Arzte ein Impfschein 
ausgestellt. In dem Impfschein wird, unter Angabe des Vor- und Zunamens des Impflings, sowie des Jahres und 
Tages seiner Geburt, bescheinigt, entweder, 
’ dass durch die Impfung der gesetzlichen Pflicht genügt ist, 
oder, . 
dass die Impfung im nächsten Jahre wiederholt werden muss. 
In den ärztlichen Zeugnissen, durch welche die gänzliche oder vorläufige Befreiung von der Impfung 
(5$ 1, 2) nachgewiesen werden soll, wird, unter der für den Impfschein vorgeschriebenen Bezeichnung der Person, 
bescheinigt, aus welchem Grunde und auf wie lange die Impfung unterbleiben darf. 
e $ 11. Der Bundesrat bestimmt das für die vorgedachten Bescheinigungen ($ 10) anzuwendende 
ormular. 
Die erste Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt stempel- und gebührenfrei. 
&amp; 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittelst der vorge- 
schriebenen Bescheinigungen ($ 10) den Nachweis zu führen, dass die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen 
erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist. 
$ 13. Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impfzwange unterliegen ($ 1 Ziffer 2), 
haben bei der Aufnahme von Schülern durch Einfordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, ob 
die gesetzliche Impfung erfolgt ist. 
1) RGBI 8. 31.
        <pb n="135" />
        II. 6. Bekämpfung der Krankheiten, 89 
Sie haben dafür zu sorgen, dass Zöglinge, welche während des Besuches der Anstalt nach $ 1 Ziffer 2 
impfpflichtig werden, dieser Verpflichtung genügen. . 
Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben sie auf deren Nachholung zu dringen. 
Sie sind verpflichtet, vier Wochen vor Schluss des Schuljahres der zuständigen Behörde ein Verzeichnis 
derjenigen Schüler vorzulegen, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist, n 
$ 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach $ 12 ihnen obliegenden Nachweis zu führen 
unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft. 
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz 
erfolgter amtlicher Aufforderung’ der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung ($ 5) entzogen geblieben sind, 
werden mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. 
8 15. Arzie und Schulvorsteher, welche den durch $ 8 Absatz 2, $ 7 und durch $ 13 ihnen auferlegten 
Verpflichtungen nicht nachkommen, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft. Bu 
8 16. Wer-unbefugter Weise ($ 8) Impfungen vornimmt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig 
Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft. . u 
$ 17. Wer bei der Ausführung einer Impfung fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert 
Mark oder mit Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten bestraft, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch eine härtere 
Strafe eintritt. 
&amp; 18. Die Vorschriften dieses Gesetzes treten mit dem 1. April 1875 in Kraft. 
Die einzelnen Bundesstaaten werden die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen treffen. 
Die in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Bestimmungen über Zwangsimpfungen bei dem Aus- 
bruch einer Pocken-Epidemie werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Die Ausführungsbestimmungen zum Impfgesetze, welche der 
Bundesrat zunächst unter dem 16. Oktober 1874 erliess und durch Beschluss vom 
5. September 1878 abänderte, betrafen die Formulare für die erforderlichen Impf- 
scheine, Zeugnisse, Listen und Übersichten, sowie die Art der Ausfüllung derselben. 
Sodann wurden vom Bundesrat unter dem 18. Juni 18851) weitere Beschlüsse 
über das Impfwesen gefasst, die insbesondere eine genauere Regelung der Ausführung 
des Impfgeschäfts bezweckten. Eine Revision dieser Beschlüsse erfolgte im Jahre 
1899 auf Grund von Sachverständigenberatungen, welche am 6. und 7. Juli 1898 im 
Kaiserlichen Gesundheitsamte stattgefunden haben. An diesen Beratungen haben teil- 
genommen Vertreter der medizinischen Wissenschaft und Praxis, Delegierte der ober- 
sten Medizinalbehörden aus den grösseren Bundesstaaten, Vertreter der beteiligten 
Verwaltungsressorts sowie Ärzte aus den Reihen der Impfgegner. Eine Reihe von 
Ergänzungen und Abänderungen der Vollzugsvorschriften zum Impfgesetze sind von 
dieser Sachverständigen-Versammlung vorgeschlagen worden; sie haben in den nach- 
stehend abgedruckten Beschlüssen des Bundesrats vom 28. Juni 18992) Berück- 
sichtigung gefunden. 
Deutsches Reich. Beschlüsse des Bundesrats, betr. das Impfwesen. 
Vom 28. Juni 1899. 
Vorschriften über Einrichtung und Betrieb der staat- 
lichen Anstalten zur Gewinnung von Tierlymphe. 
I. Die Anstaltsräume. 
$ 1. Jede ‚staatliche, zur Gewinnung von Tierlymphe bestimmte Anstalt muss mindestens aus drei Räumen, 
einem Stalle, 
einem Impfraum und 
einem der Zubereitung und Abfassung der Lymphe dienenden Zimmer bestehen, 
$ 2. Die Räume sollen hell, trocken, heizbar, mit Lüftungseinrichtungen und Wasserleitung versehen, 
leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; die Wände müssen bis zu einer Höhe von 2 m die Abwaschung 
gestatten. Der Stall und der Impfraum müssen einen wasserdichten, abspülbaren Fussboden und Einrichtungen 
für den raschen Abfluss der Spülwässer besitzen. 
. $3. Die sämtlichen Anstaltsräume sind jährlich mindestens zweimal und zwar vor und nach der Hauptimpf- 
zeit einer gründlichen Reinigung zu unterziehen. Eine solche Säuberung soll ausserdem nach Bedarf und be- 
sonders, wenn in der Anstalt eine 'grössere Ansammlung von Personen stattgefunden hat, vorgenommen werden. 
Der Fussboden des Impfstalls und des Impfraums ist zur Zeit seiner Benutzung täglich mindestens ein- 
mal abzuspülen. Während der Hauptimpfzeit müssen auch die Wände dieser beiden Räume wöchentlich mindestens 
einmal in einer Höhe von 2 m gründlich gescheuert oder abgespült werden. Der Zubereitungsraum ist während 
der Benutzung dauernd möglichst staubfrei und sauber zu halten. 
1) VeröffKGA 1885 II 8. 45. ®) Desgl. 1899 8. 948.
        <pb n="136" />
        90 II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
$ 4. Aus den Ständen der Impftiere ist der Unrat tunlichst schnell zu entfernen. Verlässt ein Tier 
seinen Stand dauernd, so ist die Streu zu beseitigen, und es sind die Wäude desselben nebst dem Boden und 
dem Lattenroste durch Scheuern und Spülen gründlich zu reinigen. . \ 
Die zum Festbinden der Tiere bestimmten Halfter etc. sind nach jedesmaligem Gebrauche zu säubern 
und, .wenn sie aus Leder hergestellt sind, gründlich zu schmieren. . . Bu 
&amp; 5. Litt eines der in die Anstalt gebrachien Tiere an einer übertragbaren Krankheit, so sind diejenigen 
Anstaltsräume, in welchen es sich aufgehalten hat, sowie alle Gerätschaften, mit denen es in Berührung gekommen 
ist, zu desinfizieren. Hat eine Infektion der Anstalt in anderer Weise stattgefunden, so Ist ebenfalls eine gründ- 
liche Desinfektion derselben vorzunehmen. 
II. Auswahl und Untersuchung der Impftiere. 
8 6. Zur Gewinnung von Tierlymphe sind junge Rinder oder Kälber zu benutzen. Letztere müssen 
mindestens 3 Wochen alt sein; Tiere im Alter vo. 5 Wochen und darüber sind den jüngeren vorzuziehen. Es 
empfiehlt sich, die zur Impfung bestimmten Tiere vor ihrer Einstellung in einem von den Anstaltsräumen ge- 
trennten Stalle von einem Tierarzte beobachten zu lassen. , . 
8 7 Vor der Impfung sind die Tiere von einem Tierarzte auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen. 
Hierbei ist der Haut und dem Nabel besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Nur solche Tiere, welche durchaus 
gesund sind, sind zur Gewinnung von Lymphe zu benutzen. In i . 
$ 8. Beim Impfen sowohl wie bei der Abnahme der Lymphe ist die Körperwärme des Tieres fest- 
zustellen. Beträgt dieselbe mehr als 41,5 Grad Celsius, oder sind sonst Krankheitserscheinungen vorhanden, 
welche nach dem Urteile des Tierarztes Bedenken hervorrufen, so ist das Tier von der Benutzung auszuschliessen. 
8 9. Während der Entwickelung der Blattern ist der Gesundheitszustand des Tieres von dem Tierarzte 
zu überwachen 
8 10. Nach der Abnahme der Lymphe und der Schlachtung eind Jie Tiere wiederum vom Tierarzte zu 
untersuchen. Bis zu dieser Untersuchung dürfen die inneren Organe und das Fell nicht von dem Körper getrennt 
werden. Sie hat sich auf den Nabel, die Nabelgefässe, sowie Lunge, Leber, Milz und die Lymphdrüsen, ins- 
besondere die Mesenterial- und Mediastinaldrüsen zu erstrecken. 
&amp; 11. Über das Ergebnis der Beobachtung während der Blatternentwickelung und über den Schlacht- 
befund hat der Tierarzt entweder persönlich Eintragungen in das Tagebuch ($ 40) oder in ein besonderes, zu 
diesem Zwecke angelegtes Buch zu machen. Auch im letzteren Falle muss aus demselben hervorgehen, auf 
welches Tier sie sich beziehen. 
&amp; 12. Die gewonnene Lymphe darf nur dann zu Menschenimpfungen verwendet werden, wenn die tier- 
ärztliche Bescheinigung bestätigt, dass das betreffende Tier im Sinne dieser Anweisung ($$ 8, 10) gesund war. 
III, Die Pflege und Ernährung der Impftiere. 
‚813. Als Streu für die Tiere kann verwendet werden: Stroh, Heu, Holzwolle, Torfstreu. Das Material 
soll irisch, unverdorben und anderweitig noch nicht benutzt sein. Die Impftiere selbst sind mit grösster Sorgfalt 
rein zu halten, 
‚ 814. Die Ernährung der Impftiere hat in der für ihr Alter zweckmässigsten Form nach Anweisung 
des Tierarzies stattzufinden. 
IV. Anstaltspersonal. 
$ 15. Die Leitung der Anstalt ist einem Arzte zu unterstellen. 
Der Wärter soll gesund und namentlich frei von Tuberkulose sein. Treten ansteckende Krankheiten in 
seiner Familie auf, so hat er während der Dauer derselben die Anstaltsräume zu meiden, 
Er trägt während seiner Tätigkeit in denselben einen Anzug aus waschbarem Stoffe, der nach Bedarf zu 
waschen und zu desinfizieren ist. Dasselbe gilt auch von seinen Arbeitsschürzen. 
$ 16. Alle Personen, welche beim Impfen oder Abimpfen entweder unmittelbar oder mittelbar durch 
Instrumente mit der Impffläche oder der Lymphe in Berührung kommen, sich mit dem Verarbeiten der Lymphe 
oder mit dem Abfüllen derselben beschäftigen, haben ihre Finger und Nägel mit Bürste und Nagelkratze sorgfältig zu 
säubern, die Unterarme und die Hände mit Wasser und Seife gründlich zu waschen und in wirksamer Weise zu 
desinfizieren. Diese Reinigung und Desinfektion ist jedesmal nach etwaiger Unterbrechung der Tätigkeit zu 
wiederholen, 
V. Impfung der Tiere und Abnahme der Lymphe. 
&amp; 17. Tiere, welche einen längeren Transport durch b : . 
sich erholt haben. l &amp; sport durchgemacht haben, sollen erst geimpft werdan, wenn sie 
‚ $ 18. _Den grösseren Tieren sind während ihres Weges zum und vom Impftische und während ihres 
Verbleibens auf demselben die Augen mit einem undurchsichtigen Stoffe zu verbinden. 
‚8 19. Die Impftische sollen ein Polsterkissen, welches Verletzungen beim Schlagen des Kopfes verhindert, 
und einen Anstrich besitzen, welcher gründliche Reinigung gestattet. Sie müssen nach jedesmaligem Gebrauch 
abgescheuert und gründlich abgespült werden. Ihr Lederzeug ist ausreichend zu schmieren. 
„.s 20. Die zum Impfen und zur Abnahme der Lymphe bestimmten, oder mit der abgeschabten Lymphe 
in Berührung kommenden Instrumente dürfen anderen Zwecken nicht dienen, sie müssen ganz aus Metall und 
so hergestellt sein, dass sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können. Vor dem Gebrauche sind sie 
jedesmal zu sterilisieren., Alle Gefässe, welche zur Aufnahme der zu verimpfenden oder der abgenommenen Lymphe 
dienen, sind vorher durch trockene Hitze zu sterilisieren oder auszukochen. R 
8 21. Die Wahl der Körperstellen, an welchen die Impfung des Tieres exfolgt, bleibt dem Arzte der 
beraten en, jedoch darf die Ausdehnung der geimpften Flächen nicht den achten Teil der Körperoberfläche
        <pb n="137" />
        II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 91 
„s22. Die zur Impfung bestimmte Fläche ist zu rasieren, mit Seife und warmem Wasser unter Benutzung 
von Bürsten, welche in desinfizierenden Lösungen aufbewahrt sind, gründlich zu reinigen und mit abgekochtem 
Wasser abzuspülen. Eine Desinfektion der Impffläche vor der Impfung kann durch 1 pro Mille Sublimat-, 
2 Prozent Lysol-, 3 Prozent Karbolsäurelösung, Alkohol oder andere zweckentsprechende Mittel ausgeführt werden. 
23. Zum Zwecke der Impfung können Stiche, kürzere oder längere Schnitte, sowie über kleinere Flächen 
ausgedehnte Skarifikationen in Anwendung gezogen werden. 
$ 24.. Zur Tierimpfung können benutzt werden: 
a) Menschenlymphe von Erstimpflingen, welche unter Beachtung der im Verfolge des Bundesratsbe- 
schlusses vom 28. Juni 1899 erlassenen Vorschriften (Vorschriften, welche von den Ärzten bei der Ausführung 
des Impfgerchäfts zu befolgen sind, $$ 5 ff.) gewonnen ist. Sie darf unvermischt frisch vom Körper des Kindes 
sofort oder nach Aufbewahrung in sorgfältig geschlossenen Haarröhrchen, mit reinstem Glyzerin vermischt, ent- 
weder frisch oder in Haarröhrchen beziehungsweise in sterilisierten, mit desinfizierten Pfropfen wohl verschlossenen 
Gläschen aufbewahrt, auf das Tier übertragen werden; 
b) Tierlymphe in der zur Menschenimpfung zugelassenen Beschaffenheit; 
‚e) die festen und flüssigen Bestandteile der natürlichen Kuhpocken und der echten Menschenblattern, 
wenn, bei Verwendung der letzteren alle Vorsichtsmassregeln beobachtet werden können, welche zur Verhütung 
der Übertragung von Variolagift auf Menschen oder Anstaltsgegenstände erforderlich sind. 
‚825. Die Abnahme der Lymphe vom Tiere hat vor dem Eitrigwerden des Inhalts der Blattern, und 
bevor sich eine erhebliche Röte der Umgebung derselben eingestellt hat, stattzufinden. 
8 26. Sorgfältige Reinigung der ganzen Impffläche mit Seife und warmem Wasser und Entfernung aller 
den Blattern anhaftenden Borken und Schorfe hat der Abnahme voranzugehen. Eine Desinfektion der Impffläche 
durch geeignete Mittel und Behandlung mit Alkohol und Äther ist erlaubt. 
8 27. Nur gut entwickelte Blattern sind zur Abnahme von Lymphe geeignet. Wiederholte Benutzung 
einer und derselben Blatter ist nicht gestattet. 
$ 28. Die Abnahme der Lymphe kann mittelst der Lanzette, des scharfen Löffels oder des Spatels vor- 
genommen werden. Das Gewebe der Blatter ist bei lebenden Tieren durch Abkratzen unter scharfem Drucke 
möglichst blutfrei zu entfernen. Wiederholtes Kratzen an derselben Stelle ist nicht erlaubt. Wo es die Verhält- 
nisse gestatten, kann das Tier vor der Lympheabnahme geschlachtet werden, 
VI. Herstellung und Versendung der Lymphe. 
$ 29. Der Tisch, auf welchem die Zubereitung der Lymphe erfolgt, soll mit einer Glasplatte versehen 
sein. Alle Instrumente, welche mit der Lymphe und der Zusatzflüssigkeit in Berührung kommen, und alle Ge- 
fässe, welche diese oder die Lymphe aufnehmen, müssen nach $ 20 behandelt werden. 
Die Gefässe sind vor dem Gebrauche und während desselben tunlichst bedeckt zu halten. Walzen 
und andere Teile von Reibemaschinen, welche eine Desinfektion durch feuchte oder trockene Wärme nicht ge- 
statten, sind entweder in Alkohol oder in einem anderen desinfizierenden Mittel oder sonst in geeigneter Weise, 
vor Staub geschützt, aufzubewahren, im letzteren Falle aber vor dem Gebrauche zu desinfizieren, 
&amp; 30. Zur Verarbeitung der Lymphe gelangen die flüssigen und die festen Bestandteile der Blatter 
unter Ausschluss der Borken und Schorfe. Die Vermischung der von verschiedenen Tieren gleichzeitig ge- 
wonnenen Lymphe ist gestattet, 
Verzögert sich der Beginn der Bearbeitung, so ist die Lymphe bis zu dieser in Glyzerin aufzubewahren. 
8 31. Die tierische Lymphe ist zu Menschenimpfungen niemals in Form des aus den Blattern ge- 
wonnenen Rohmaterials zu benutzen, sie darf vielmehr nur dazu verwendet werden : 
1. nach sorgfältigem Verreiben im Mörser oder auf einer Maschine, wozu reines, den Anforderungen des 
Arzneibuchs entsprechendes Glyzerin oder ein Gemisch aus solchem Gilyzerin und destilliertem, sterilem Wasser 
verwendet worden ist, in Form einer Zubereitung, welche einen Teil abgeschabter Lymphe auf höchstens 10 Teile 
Zusatzflüssigkeit enthält; 
2.nach Verreibung mit gleichartigem Wasser oder Glyzerinwasser und nach Entfernung der festen Be- 
standteile durch Sedimentieren oder Centrifugieren in Form einer klaren Flüssigkeit, welche auch einem Ein- 
diekungsverfahren unterzogen werden kann. on 
$ 32. Die fertige Lymphe ist, wenn sie nicht sogleich in die Versandgefässe gefüllt wird, in sorgfältig 
verschlossenen, sterilen Gefässen aufzubewahren. 
33, Zum Abfüllen in die Versandgefässe ist ein geeigneter Abfüllapparai zu benutzen, dessen gläserne 
Teile vor dem Gebrauche zu sterilisieren sind. 
$ 34. Zur Versendung der Lymphe sind nur reine, gut verschlossene Haarröhrchen uder sonstige Glas- 
gefässe zu benutzen. Bei den letzteren reicht der Verschluss mit einem guten Korke aus. Alle zur Aufbewah- 
rung dienenden Gefüsse dürfen nur nach gründlicher Reinigung und Sterilisation mittelst trockener Hitze, die 
Korke durch Behandlung mit absolutem Alkohol oder in anderer Weise desinfiziert benutzt werden. 
8 35. Die fertige Lymphe ist bis zu ihrer Versendung an einem kühlen Orte und vor Licht geschützt 
aufzubewahren. . . . 
36. Der Regel nach ist die Lymphe vor der Versendung probeweise zu verimpfen. Bevor eine 
9 Monate und darüber lagernde centrifugierte oder sedimentierte Lymphe zur Verimpfung abgegeben wird, muss ihre 
Wirksamkeit durch Probeimpfung vor der Abgabe festgestellt werden. 
$ 37. Jeder Sendung von Lymphe sind Angaben über die Nummer des Versandbuchs ($ 41), über den 
Tiae der Abnahme der Lymphe und über die Zahl der im Gefüss enthaltenen Portionen sowie eine Gebrauchs- 
anweisung beizufügen, auch ist das Ersuchen um Berichterstattung über den Erfolg der damit vorgenommenen 
Impfung auszusprechen. . 
PERS Die Gebrauchsanweisung hat den Wortlaut der 8$ 13 bis 19 der Vorschriften, welche von den Arzten 
bei der Ausführung des Impfgeschäfts zu befolgen sind, zu enthalten,
        <pb n="138" />
        02 II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
VII. Abgabe der Lympbe. 
8 38. Die Abgabe der fertigen Lymphe erfolgt der Regel nach auf schriftliche Bestellung und von beson- 
ä h Ärzte und Behörden, . 
üeren a u Anstaltsvortand kann jedesmal eine l4tägige Vorausbestellung verlangen. Von einer solchen 
Forderung muss Abstand genommen werden bei Lieferung zu de ıjenigen Impfungen, welche wegen es \ uhr one 
natürlicher Pocken von den zuständigen Polizeibehörden angeordnet sind, Deshalb ist in der Ans 
angemessener Vorrat wirksamer Lymphe bereit zu halten. 
VIII. Listenführung,. 
8 40. Über die Impfungen der Tiere ist ein Tagebuch zu führen, welches die nachstehenden Rubriken 
enthält: 
a) laufende Nummer, Farbe und Alter des Ti 
b) Rasse, Geschlecht, Farbe un er des Tieres 
R Tag der Einstellung des Tieres, der letzten Besichtigung, sowie der Abholung aus der Anstalt, 
d) Tag und Stunde des Impfens und der [Abnahme der Lymphe, 
e) Art und Abstammung der verimpften Lymphe . 
2 Körperwärme (womöglich auch Körpergewicht) des Tieres beim Impfen und bei der Abnahme der 
Lymphe , 
Er 2) Gesundheitszustand des Tieres bei der Einstellung und während der Entwickelung der Blattern, 
h) Beschaffenheit der inneren Organe nach dem Schlachten, soweit dieselbe durch den Tierarzt festge- 
stellt wurde, 
i) Ergebnis der Impfung, 
k) Art der Zubereitung der Lymphe ($ 31), 
l} Bemerkungen. , 
8 41. Über den Versand der Lymphe ist ein Versaudbuch zu führen, welches die nachstehenden 
Rubriken enthält: 
&amp;) laufende Nummer, 
b) Name und Stand des Empfängers, 
c) Wohnort desselben, 
d) Datum des Eingangs der Bestellung, 
e) Datum der Absendung, 
f) Ursprung und Alter der Lymphe, 
g) Art der Zubereitung der Lymphe ($ 31), 
h) Menge der übersandten Lymphe, 
i) Bemerkungen (über den bei der Verimpfung seitens des impfenden Arztes erzielten Erfolg u. dgl.). 
IX. Wissenschaftliche und praktische Untersuchungen über Tierlymphe. 
8 42. Den öffentlichen Impfanstalten liegt ob, wissenschaftlich und praktisch die Impfung weiter zu 
fördern und dementsprechend auf dem Wege des Versuchs, der klinischen Beobachtungen u. 8. w. Untersuchun- 
gen anzustellen. _ 
Über die Tätigkeit der Anstalten sind regelmässige Jahresberichte unter hauptsächlicher Be- 
nutzung der im Vollzuge der 88 40 bis 42 gewonnenen Materialien zu erstatten und dem Kaiserlichen Gesund- 
heitsamte regelmässig bis zum 1. Februar behufs einheitlicher Bearbeitung und zweckentsprechender Veröffent- 
lichung mitzuteilen. 
Beschlüsse und Entwürfe von Vorschriften zur Ausführung 
des Impfgesetzes. 
1. Beschlüsse, betreffend den physiologischen und pathologischen Stand der 
Impffrage. 
1. Das einmalige Überstehen der Pockenkrankheit verleiht mit seltenen Ausnahmen Schutz gegen ein 
nochmaliges Befallenwerden von derselben. 
2. Die Impfung mit Vaccine ist im Stande, einen ähnlichen Schutz zu bewirken. 
8. Die Dauer des durch Impfung erzielten Schutzes gegen Pocken schwankt innerhalb weiter Grenzen, 
beträgt aber im Durchschnitte zehn Jahre, 
4. Um einen ausreichenden Impfschutz zu erzielen, ist mindestens eine gut entwickelte Impf- 
pocke erforderlich. 
5. Es bedarf einer Wiederimpfung nach Ablauf von zehn Jahren nach der ersten Impfung. 
‚6. Das Geimpftsein der Umgebung erhöht den relativen Schutz, welchen der Einzelne gegen die Pocken- 
krankbeit erworben hat, und die Impfung gewährt demnach nicht nur einen individuellen, -sondern auch einen 
allgemeinen Nutzen in Bezug auf Pockengefahr, 
7. Die Impfung kann unter Umständen mit Gefahr für den Impfling verbunden sein. 
‚ ‚Bei der Impfung mit Menschenlymphe ist die Gefahr der Übertragung von Syphilis, obwohl ausser- 
ordentlich gering, doch nicht gänzlich ausgeschlossen. Von anderen Impfschädigungen kommen nachweisbar nur 
accidentelle Wundkrankheiten vor. 
Alle diese Gefahren können durch sorgfältige Ausführung der Impfung auf einen so geringen Umfang 
beschränkt werden, dass der Nutzen der Impfung den eventuellen Schaden derselben unendlich überwiegt.
        <pb n="139" />
        II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 93 
8. Seit Einführung der Impfung hat sich keine wissenschaftlich nachweisbare Zunahme bestimmter 
Krankheiten oder der Sterblichkeit im allgemeinen geltend gemacht, welche als eine Folge der Impfung an- 
zusehen wären. 
2. Beschlüsse, betreffend die allgemeine Einführung der Impfung mit 
Tierlymphe. ' 
l. Es haben sich bisher keine Anhaltspunkte für die Annahme eines ursächlichen Zusammen- 
hanges zwischen den in der Tierlymphe bekannten Keimen und den Reizerscheinungen ergeben, welche nach der 
Impfung auftreten. 
2. Die Impfung ist mit Tierlymphe vorzunehmen. Menschenlymphe darf sowohl bei öffentlichen als 
auch bei Privatimpfungen nur in Ausnahmefällen verwendet werden. 
3. Die Tierlymphe darf für alle Impfungen nur aus staatlichen Impfanstalten oder deren Niederlagen 
oder aus solchen Privat-Impfanstalten, welche einer staatlichen Aufsicht unterstehen, bezogen werden. 
4. hür die Einrichtung und den Betrieb der staatlichen Anstalten sind die hierüber ergehenden be- 
sonderen Vorschriften massgebend, 
5. Für den Handel mit Tierlymphe in den Apotheken gelten folgende Vorschriften: 
a) die Lymphe muss aus staatlichen Impfanstalten oder aus deren Niederlagen oder aus solchen 
Privatanstalten, welche einer staatlichen Aufsicht unterstehen, bezogen sein. 
b) Die Lymphe ist an einem kühlen Orte und vor Licht geschützt aufzubewahren. 
ec) Die Lymphe darf nur in der von der Impfanstalt gelieferten Verpackung abgegeben werden, und 
dieser Verpackung müssen die Bezeichnung der Anstalt, Angaben über die Nummer des Versandbuchs, 
über den Tag der Abnahme der Lymphe und über die in der Verpackung enthaltenen Portionen sowie 
eine Gebrauchsanweisung beigefügt sein. Letztere hat den Wortlaut der $3 13 bis 19 der Vorschriften, 
welche von den Ärzten bei der Ausführung des Impfgeschäfts zu befolgen sind, zu enthalten. 
d) Lymphe, welche vor mehr als drei Monaten abgenommen ist, darf nicht abgegeben werden. 
e) Über den Empfang und die Abgabe der Lymphe ist ein Buch zu führen, in welchem der Tag 
des Empfanges, die Bezeichnung der Anstalt, in welcher die Lymphe gewonnen ist, der Tag der Abgabe, 
der Name und die Wohnung des Abnehmers einzutragen sind. 
3. Entwurf von Vorschriften, welche von den Ärzten bei der Ausführung des 
Impfgeschäfts zu befolgen «sind. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
$ 1. Es ist wünschenswert, dass der Impfarzt in jedem Orte seines Bezirkes öffentliche Impfungen vor- 
nimmt. An Orten, an welchen ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Krupp, Keuchhusten, 
Flecktyphus, rosenartige Entzündungen in grösserer Verbreitung auftreten, ist die Impfung in Öffentlichen Ter- 
minen während der Dauer der Epideniie nicht vorzunehmen. 
Erhält der Impfarzt erst nach Beginn des Impfgeschäfts davon Kenntnis, dass derartige Krankheiten in 
dem betreffenden Orte herrschen, oder zeigen sich dort auch nur einzelne Fälle von Impfrotlauf, 86 hat er die 
Impfung an diesem Orte sofort zu unterbrechen und der zuständigen Behörde davon Anzeige zu machen, 
Hat der Impfarzt einzelne Fälle ansteckender Krankheiten in Behandlung, so hat er in zweckentsprechen- 
der Weise deren Verbreitung bei dem Impfgeschäfte durch. seine Person zu verhüten. 
Es empfiehlt sich, öffentliche Impfungen während der Zeit der grössten Sommerhitze (Juli und August) 
zu vermeiden. 
82. Im Impftermine hat der Impfarzt im Einvernehmen mit dur Ortspolizeibehörde für die nötige 
Ordnung zu sorgen, Überfüllung der für die Impfung bestimmten Räume zu verhüten und ausreichende Lüftung 
derselben zu veranlassen. 
Die gleichzeitige Anwesenheit der Erstimpflinge und der Wiederimpflinge ist tunlichst zu vermeiden. 
B. Beschaffung und Gewinnung der Lymphe. 
I. Bei Verwendung von Tierlymphe. 
8 3. Die Impfärzte erhalten für die öffentlichen Impfungen ihren Gesamtbedarf an Lymphe unentgelt- 
lich und portofrei aus den staatlıchen Impfanstalten. _ 
$ 4, Der Impfarzt hai — zutreffendenfalls unter Angabe der Nummer des Versandbuchs der betreffen- 
den Impfanstalt — aufzuzeichnen, von wo und wann er seine Lymphe erhalten hat. 
H. Bei Verwendung von Menschenlymphe. 
5. Die Impflinge, von welchen Lymphe zum Weiterimpfen entnommen werden soll (Ab-, Stamm-, 
Mutter-Impflinge), müssen zuvor am ganzen Körper untersucht und als vollkommen gesund und gut genährt 
befunden werden. Sie müssen von Eltern stammen, welche an vererbbaren Krankheiten nicht leiden, insbesondere 
dürfen Kinder, deren Mütter mehrmals abortiert oder Frübgeburten überstanden haben, als Abimpflinge nicht 
benutzt werden. .\ . 
Der Abimpfling soll wenigstens 6 Monate alt, ehelich geboren und nicht das erste Kind seiner Eltern 
sein. Von diesen Anforderungen darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn über die Gesundheit der 
Eltern nicht der geringste Zweifel obwaltet. 
Der Abimpfling soll frei sein von Geschwüren, Schrunden und Ausschlägen jeder Art, von Kondylomen 
an den Gesässteilen, an den Lippen, unter den Armen und am Nabel, von Drüsenanschwellungen, chronischen 
Affektionen der Nase, der Augen und Ohren, wie von Anschwellungen und Verbiegungen der Knochen, er darf
        <pb n="140" />
        94 II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
demnach kein Zeichen von Syphilie, Skrofulose, Rhachitis oder irgend einer anderen konstitutionellen Krankheit 
an sich haben. , . 
&amp; 6. Lymphe von Wiedergeimpften darf nur im Notfall und nie zum Impfen von Erstimpflingen zur 
Anwendung kommen. , , . 
Die Prüfung des Gesundheitszustandes eines wiedergeimpften Abimpflings muss mit besonderer Sorgfalt 
nach Massgabe der in $ 5 angegebenen Gesichtspunkte geschehen. 
8 7. Jeder Implarzt hat aufzuzeichnen, von wo und wann er seine Lymphe erbalten hat. Insbesondere hat 
er, wenn er Lymphe zur späteren eigenen Verwendung oder zur Abgabe an andere Ärzte aufbewahren N a en 
Namen der Impflinge, von denen die Lymphe abgenoramen worden ist, und den Tag der erfolgten na nie 
aufzuzeichnen. Die Lymphe selbst ist derart zu bezeichnen, dass später über die Abstammung derselben ein 
Zweifel nicht entstehen kann. , 
Die Aufzeichnungen sind bis zum Schlusse des nachfolgenden Kalenderjahres aufzubewahren, j 
8 8. Die Abnahme der Lymphe darf nicht später als am gleichnamigen Tage der auf die Impfung 
folgenden Woche stattfinden. . . . f 
Die Blattern, welche zur Entnahme der Lymphe dienen sollen, müssen reif und unverletzt sein und au 
einem nur mässig entzündeten Boden stehen. . , . 
Blattern, welche den Ausgangspunkt für Rotlauf gebildet haben, dürfen in keinem Falle zum Abimpfen 
benutzt werden. " 
Mindestens eine Blatter muss am Impfling uneröffnet bleiben.‘ 
8 9. Die Eröffnung der Blattern geschieht durch Stiche oder Schnittchen. , 
Das Quetschen der Blattern oder das Drücken ihrer Umgebung zur Vermehrung der Lymphmenge ist 
zu vermeiden, 
8 10. Nur solche Lymphe darf benutzt werden, welche freiwillig austritt und, mit blossem Auge be- 
trachtet, weder Blut noch Eiter enthält. 
Übelriechende oder sehr dünnflüssige Lymphe ist zu verwerfen. . , , 
8 11. Nur reinstes Glyzerin darf mit der Lymphe vermischt werden, Die Mischung soll mittelst eines 
reinen Glasstabs geschehen. 
C. Ausführung der Impfung und Wiederimpfung. 
$ 12. Die zu impfenden Kinder sind vom Impfarzte vor der Impfung zu besichtigen; auch sind die 
begleitenden Angehörigen über den Gesundheitszustand der Impflinge zu befragen. 
Kinder, welche an schweren akuten oder chronischen, die Ernährung stark beeinträchtigenden oder die 
Säfte verändernden Krankheiten’ leiden, sollen in der Regel nicht geimpft und nicht wiedergeimpft werden. 
Ausnahmen sind ınamentlich beim Auftreten der natürlichen Pocken) gestattet und werden dem Ermessen 
des Impfarztes anheimgegeben. . 
$ 13. Die Impfung ist als eine chirurgische Operation anzuseben und mit voller Anwendung aller Vor- 
sichtsmassregeln auszuführen, welche geeignet sind, Wundinfektionskrankheiten fernzuhalten; insbesondere hat der 
Impfarzt sorgfältig auf die Reinheit seiner Hände, der Impfinstrumente und der Impfstelle Bedacht zu nehmen; 
auch ist der Lymphevorrat während der Impfung durch Bedecken vor Verunreinigung zu schützen. 
$ 14. Die Tierlymphe ist tunlichst bald nach dem Empfange zu verimpfen, bis zum Gebrauche aber an 
einem kühlen Orte und vor Licht geschützt aufzubewahren. Die Lymphe darf durch Zusätze von Gilyzerin, 
Wasser oder anderen Stoffen nicht verdünnt werden. 
$ 15. Zur Impfung eines jeden Impflinges sind nur Instrumente zu benutzen, welche durch trockene oder 
feuchte Hitze (Ausglühen, Auskochen) oder durch Alkoholbehandlung keimfrei gemacht sind, 
Die jedesmal für den Gebrauch notwendige Menge von Lymphe kann entweder unmittelbar aus dem 
Glasgefässe mit dem Impfinstrument entnommen oder auf ein keimfreies Glasschälchen gebracht werden. Beim 
Gebrauche von Haarröhrchen kann sie auch unmittelbar aus einem solchen auf das Instrument getropft werden. 
$ 16. Die Impfung wird der Regel nach auf einem Oberarme vorgenommen und zwar bei Erstimpf- 
lingen auf dem rechten, bei Wiederimpflingen auf dem linken. Es genügen 4 seichte Schnitte von höchstens 
lcm Länge. Die einzelnen Impfschnitte sollen mindestens 2 cm von einander entfernt liegen. Stärkere Blutungen 
beim Impfen sind zu vermeiden. Einmaliges Einstreichen der Lymphe in die durch Anspannen der Haut klaffend 
gehaltenen Wunden ist im allgemeinen ausreichend. 
Das Auftragen der Lymphe mit dem Pinsel ist verboten. 
Übrig gebliebene Mengen von Lymphe dürfen nicht in das Gefäss zurückgefüllt oder zu späteren 
Impfungen verwendet werden. 
17. Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel zur regelmässigen 
Entwicke ung gekommen ist. Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von Knötchen 
oder Bläschen an den Impfstellen. 
$ 18. Der Impfarzi ist verpflicht: t, etwaige Störungen des Impfverlaufs und jede wirkliche oder an- 
gebliche Nachkrankheit, soweit sie ihm bekannt werden, tunlichst genau festzustellen und an zuständiger Stelle 
sofort anzuzeigen. 
D. Privatimpfungen, 
$ 19. Die Vorschriften des 8 I Abs. 3 sowie der 85 4 bis 18 gelten auch für Privatimpfungen.
        <pb n="141" />
        II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 05 
4. Entwurf von Verhaltungsvorschriften?), 
A. Für die Angehörigen der Erstimpflinge, 
$ 1. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Krupp, 
Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge 
zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden. 
2. Die Eltern des Impflings oder deren Vertreter haben dem Impfarzte vor der Ausführung der 
Impfung über frühere oder noch bestehende Krankheiten des Kindes Mitteilung zu machen. 
$ 3. Die Kinder müssen zum Impftermine mit reingewaschenem Körper und mit reinen Kleidern ge- 
bracht werden. 
3 4. Auch nach dem Impfen ist möglichst grosse Reinhaltung des Impflings die wichtigste Pflicht. 
‚85. Der Impflıng soll womöglich täglich gebadet werden, wenigstens versäume man eine tägliche 
sorgfältige Waschung nicht. 
86. Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert. 
$ 7, Bei günstigem Wetter darf das Kind ins Freie gebracht werden. Man vermeide im Hochsommer 
nur die heissesten Tagesstunden und die ‘direkte Sonnenhitze. 
88. Die Impfstellen sind mit grosser Sorgfalt vor dem Aufreiben, Zerkratzen und vor Beschmutzung 
zu bewahren; sie dürfen nur.mit frisch gereiniglen Händen berührt werden; zum Waschen darf nur reine Lein- 
wand oder reine Watte verwendet werden, welche ausschliesslich zum Gebrauche für den Impfling bestimmt 
sein müssen. 
Vor Berührung mit Personen, welche an eiternden Geschwüren, Hautausschlägen oder Wundrose (Rot- 
lauf) erkrankt sind, ist der Imptliing sorgfältig zu bewahren, um die Übertragung von Krankheitskeimen in die 
Impfstellen zu verhüten; auch sind die von solchen Personen benutzten Gegenstände von dem Impfling fern zu 
halten. Kommen unter den Angehörigen der Impflinges, welche mit ihm denselben Haushalt teilen, Fälle von 
Krankheiten der obigen Art vor, so ist es zweckmässig, den Rat eines Arztes einzuholen. 
S 9. Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine Bläschen, welche sich in 
der Regel bis zum neunten Tage unter mässigem Fieber vergrössern und zu erhabenen, von einem roten Ent- 
zündungshof umgebenen Schutzpocken entwickeln. Dieselben enthalten eine klare Flüssigkeit, welche sich am 
achten Tage zu trüben beginnt. Vom zehnten bis zwölften Tage beginnen die Pocken zu einem Schorfe einzu- 
trocknen, der nach drei bis vier Wochen von selbst abfällt. Die Pflegepersonen der Impflinge sind dringend da- 
vor zu warnen, die Impfstellen zufällig oder absichtlich zu berühren oder die in den lmpfpusteln enthaltene 
Flüssigkeit auf wunde oder mit Ausschlag behaftete Hautstellen oder in die Augen zu bringen, Haben sie die 
Impfstellen trotzdem berührt, so sollen sie nicht unterlassen, sich sogleich die Hände sorgfältig zu waschen. Die 
Impflinge dürfen nicht mit anderen Personen gemeinsam gebadet werden; die weitere Benutzung des Wasch- und 
Badewassers sowie der Abtrockentücher für andere Personen ist zu unterlassen. Ungeimpfte Kinder und solche, 
die an Ausschlag leiden, dürfen nicht mit Impflingen in nähere Berührung kommen, insbesondere nicht mit 
ihnen zusammen schlafen. 
Die erfolgreiche Impfung lässt Narben von der Grösse der Pusteln zurück, welche mindestens mehrere 
Jahre hindurch deutlich sichtbar bleiben. 
10. Bei regelmässigem Verlaufe der Schutzpocken ist ein Verband überflüssig, falls aber in der nächsten 
Umgebung derselben eine starke, breite Röte entstehen sollte, sind kalte, häufig zu wechselnde Umschläge mit ab- 
gekochtem Wasser anzuwenden; wenn die Pocken sich öffnen, ist ein reiner Verband anzulegen. Gebrauchte 
Watte und gebrauchtes Verbandzeug sind zu verbrennen. oo. . 
Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein Arzt zuzuziehen; der Impfarzt 
ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor der Nachschau oder innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt, in 
Kenntnis zu setzen. 
8 1l. An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur Nachschau. 
Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung, oder weil in dem Hause eine ansteckende 
Krankheit herrscht ($ 1), nicht in das Impflokal gebracht werden, so haben die Eltern oder deren Vertreter 
dieses spätestens am Termintage dem Impfarzt anzuzeigen. 
8 12. Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren. 
B. Für Wiederimpflinge. 
1. Aus einem Hause, in welchem unsteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Krupp, 
Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge 
zum allgemeinen Termine nicht kommen. on 
8 2. Die Kinder sollen im Impftermine mit reiner Haut, reiner Wäsche und in sauberen Kleidern 
inen. 
ersehe 8 3. Auch nach dem Impfen ist möglichst grosee Reinhaltung des Impflinges die wichtigste Pflicht, 
4. Die Entwickelung der Impfpusteln tritt am 3. oder vierlen Tage ein und ist für gewöhnlich mit 
so geringen Beschwerden im Allgemeinbefinden verbunden, dass eine Versäumnis des Schulunterrichts deshalb 
nicht notwendig ist. Nur wenn ausnahmsweise Fieber eintritt, soll das Kind zu Hause bleiben. Stellen sich 
vorübergehend grössere Röte und Anschwellungen der Impfstellen ein, so sind kalte, häufig zu wechselnde Um- 
schläge mit abgekochtem Wasser anzuwenden. Die Kinder können das gewohnte Baden fortsetzen. Das Turnen 
ist vom 3. bis 12. Tage von allen, bei denen sich Impfblattern bilden, auszusetzen. Die Impfstellen sind, so- 
1) In den Verhaltungsvorschriften sind einige nachträgliche Änderungen berücksichtigt, die mittels Rund- 
schreibens des Reichskanzlers (Reichsamts des Innern) vom 5. Mai 190% den Bundesregierungen anheimgegeben 
worden sind. (Veröff. KGA 1905 8. 819.)
        <pb n="142" />
        96 II, 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
j i älti i i h enge 
i ht arbt sind, sorgfältig vor Beschmutzung, Kratzen und Stoss sowie vor Reibungen durc | 
Klang und: vor Druck von aussen Ir hüten. Insbesondere ist der Verkehr mit solchen Personen, welche an 
eiternden Geschwüren, Hautausschlägen oder Wundrose (Rotlauf) leiden, und die Benutzung der von ihnen ge- 
hten Gegenstände zu vermeiden. : oo. , 
praue ” 5 e Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein Arzt zuzuziehen;; der Impf- 
arzt ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor der Nachschau oder innerhalb 14 Tagen nach derselben ein- 
itt, in Kenntni setzen. , j , 
S 6. "An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur Nachschan. 
Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung oder weil in dem Hause eine ansleckende 
Krankheit herrscht ($ 1), nicht io das Impflokal kommen, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses 
spätestens am Termintage dem Impfarzt anzuzeigen. 
8 7. Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren. 
5. Entwurf von Vorschriften, welche von den Behörden bei der Ausführung des Impfge- 
schäfts zu befolgen sind. 
$ 1. Bereits bei der Bekanntmachung des Impftermins hat die Ortspolizeibehörde dafür Sorge zu tragen, 
dass die Angehörigen der Impflinge gedruckte Verhaltungsvorschriften für die Öftentlichen Impfungen und über 
die Behandlung der Impflinge während der Entwickelung der Impfblattern erhalten. 
In Städten mit mehr als 10000 Einwohnern ist es zulässig, die gedruckten Verhaltungsvorschriften für 
die Angehörigen der Erstimpflinge erst im Impftermin an die Angehörigen zu verteilen, unter der Voraussetzung, 
dass die 88 1 und 3 der fraglichen Vorschriften in der öffentlichen Bekanntmachung des ‚Impftermins zum Ab- 
drucke gelangt sind. 2. 
8 2, Treten an einem Orte ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Krupp, Keuch- 
husten, Flecktyphus, rosenartige Entzündung in grösserer Verbreitung auf, so werden die öffentlichen Impftermine 
ausgeseizt. Die Ortspolizeibehörde hat den Impferzt rechtzeitig davon zu benachrichtigen. 
Aus einem Hause, in welchem Fälle der genannten Krankheiten zur Impfzeit vorgekommen sind oder 
die natürlichen Pocken herrschen, dürfen Kinder zum Öffentlichen Termine nicht gebracht werden, auch haben 
sich Erwachsene aus solchen Häusern vom Impftermine fernzuhalten. Der Termin darf in solchen Häusern nicht 
abgehalten werden, 
Impfung und Nachschau von Kindern aus solchen Häusern müssen geirennt von den übrigen Impf- 
lingen vorgenommen werden. 
&amp; 3. Für die öffentliche Impfung sind helle, heizbare, genügend grosse, gehörig gereinigte und gelüf- 
tete Räume bereit zu stellen, welche womöglich auch eine Trennung des Warteraums vom Öperationszimmer 
estatten. 
e Bei kühler Witterung sind die Räume zu heizen. 
&amp; 4. Ein Beauftragter der Ortspolizeibehörde sei im Impftermine zur Stells, um im Einvernehmen mit 
dem Impfarzte für Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen. 
Die Pflegepersonen der Impflinge sind dringend davor zu warnen, die Impfstellen zufällig oder absicht- 
lich zu berükren oder die in den Impfpusteln enthaltene Flüssigkeit auf wunde oder mit Ausschlag behaftete 
Hautstellen oder in die Augen zu bringen. Haben sie die Impfstellen trotzdem berührt, so sollen sie nicht unter- 
lassen, sich sogleich die Hände sorgfältig zu waschen. Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag leiden, 
dürfen nicht mit Impfpflichtigen in nähere Berührung kommen, insbesondere nicht mit ihnen zusammen schlafen. 
Entsprechende Schieibhilfe ist bereit zu stellen. 
Bei der Wiederimpfung und der darauf folgenden Nachschau sei ein Lehrer anwesend, 
8 5. Eine Überfüllung der Impfräume, namentlich des Operationszimmers, werde vermieden. 
Die Zahl der vorzuladenden Impflinge richte sich nach der Grösse der Impfräume. 
$ 6. Man verhüte tunlichst, dass die Impfung mit der Nachschau bereits früher Geimpfter zusammenfällt. 
Jedenfalls sind Erstimpfiinge und Wiederimpflinge (Revaccinanden, Schulkinder) möglichst von einander 
zu trennen. 
$ 7. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Impflinge mit rein gewaschenem Körper und reinen Kleidern 
zum Impftermine kommen. 
Kinder mit unreinem Körper und schmutzigen Kleidern können vom Termine zurückgewiesen werden. 
. 5 8. Ist ein Impfpflichtiger auf Grund ärztlichen Zeugnisses von der Impfung zweimal befreit worden, 
so kann die fernere Befreiung nur durch den zuständigen Impfarzt erfolgen ($ 2 Absatz 2 des Impfgesetzes). 
Kinder, denen eine Impfung als erfolgreich unrechtmässig bescheinigt ist, sind nach Lage des Falles als 
ungeimpfte oder als erfolglos geimpfte Kinder zu behandeln. 
8 9. Bei ungewöhnlichem Verlaufe der Schutzpocken oder bei Erkrankungen geimpfter Kinder ist ärzt- 
liche Behandlung soweit tunlich herbeizuführen ; in Fällen von angeblichen Impfschädigungen sind Ermittelungen 
einzuleiten, ‚und ist über deren Ergebnisse der oberen Verwaltungsbehörde Bericht zu erstatten: in geeigneten 
Fällen ist eine amtliche öffentliche Richtigstellung unrichtiger, in die Öffentlichkeit gelangter Angaben zu ver- 
anlassen. Dem Kaiserlichen Gesundheitsamt ist über solche Vorkommnisse mit tunlichster Beschleunigung Mit- 
teilung zu machen. 
Den Standesbeamten oder den Leichenschauern ist aufzu 
eben, jeden Todesfall, w 
Impfung gemeldet wird, der Ortspolizeibehörde sofort anzuzeigen. Zu odesfall, welcher als Folge der 
6. Beschlüsse, beireffend die Sicherung einer zweckmässigen Auswahl der Impfärzte, 
1. Die Bestellung der Impfärzte hat durch die Staatsbehörde zu „erfolgen. 
2. Das öffentliche Impfgeschäft ist vorzugsweise den beamteten Ärzten zu übertragen. 
3. Eine ausdrückliche Inpflichtnahme der Impfärzie hat bei Übernahme des Impvfreschä 
4. Die Remuneration der Impfärzte bedarf der Bestätigung der Staatsbehörde. mpigeschüfte stattaufinden.
        <pb n="143" />
        <pb n="144" />
        . 22. 
Das Deutsche Reich. Festschrift. Taf. 
Pockensterblichkeit in einigen Ländern 
im Durchschnitte der Jahre 1862/76 und 1882/96. 
Abb. 1. 
Preußen u. Bayern Österreieh Belgien England Schweden 
Von je 100000 Einwohnern starben an Pocken im Durchschnitte der Jahre [__! 1862/76 und [__] 1882/96 
in Preußen und Bayern . . ». . 2 2 2 2 2 2 02. . B1L6.. 2.0.07 
Österreich . . » - 2 2 2 2 2 ee nn nn DR... 386 
Belgien - ». . 2. 2 2 2 2 2 2 2 en 2 2 2 002% O5... 182 
England . 22 2 0 Er ee BB... 29 
Schweden . » 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 0022.89. . 05 
nn 
Ergebnisse der Sammelforschung 
vom Jahre 1903 über die Wasserversorgung im Deutschen Reiche. 
Einwohnerzahl in Prozenten, für welche die 
Wasserversorgung 1903 . erfolgte durch: 
) 
[L__] Einzelversorgung aus Brunnen bi 
und Zisternen - . . . 2... 419 
R 
Zentrale Versorgung mit: 
[___] Quell- und Grundwasser in 
natürlichem Zustande. . . . . 56,43 
desgleichen, enteisenet. . . 13,83 
filtriertem Oberflächenwasser . . 124,97 
-) filtriertem Talsperrenwasser. . .| 0,58 
Verlag von Puttkammer &amp; Mühlbrecht in Berlin:!W. Geogr-kith.Anst.u.Steindrv.C.L.Keller Berlin $
        <pb n="145" />
        Tt, 6. Bekämpfung der Krankheiten. 97 
7. Beschlüsse, betreffend dietechnische Vorbildung der Ärzte für das Impfgeschäft. 
1. Hinsichtlich der technischen Vorbildung für die Ausübung des Impfgeschäfts sind folgende Anforde- 
rungen zu stellen: , 
a) Während des klinischen Unterrichts ist den Studierenden eine Unterweisung in der Impftechnik zu 
erteilen, sowie Gelegenheit zu geben, die Ausführung der Impfung in öffentlichen Impfungs- und Wiederimpfungs- 
terminen praktisch zu erlernen, 
b) Ausserdem hat jeder Arzt, welcher das Impfgeschäft privatim oder öffentlich ausüben will, den Nach- 
weis darüber zu bringen, dass er mindestens zwei öffentlichen Impfungs- und ebenso vielen Wiederimpfungsterminen 
beigewohnt und sich die erforderlichen Kenntnisse über Gewinnung und Erhaltung der Lymphe erworben hat, 
Bei der ärztlichen Prüfung ist die Kenntnis der Impftechnik und des Impfgeschäfts zu verlangen. 
8. Beschlüsse, betreffend die Anordnung einer ständigen technischen Überwachung des 
Impfgeschäfts durch Medizinalbeamte. 
1. Die Beaufsichtigung der Impfärzte ist einem beamteten Arzte, und zwar für den Fall, dass der zu- 
ständige Medizinalbeamte selbst Impfarzt ist, einem höheren Medizinalbeamten zu übertragen, 
- 2. Die Beaufsichtigung bestehe in einer an Ort und Stelle auszuführenden Reviston eines oder mehrerer : 
Impftermine. 
3. Die Geschäftsführung der Impfärzte isı alle 3 Jahre einer Revision zu unterziehen, 
4. Die Revision hat sich in erster Linie auf die Impftechnik und die Feststellung des Impferfolges, so- 
dann auf die Listenführung, Auswahl des Impflokals, Zahl der Impflinge u.» w. zu erstrecken. 
5. Auch die Impfungen der Privatärzte sind der Revision zu unterwerfen, soweit sie nicht von denselben 
als Hausärzte in den Familien ausgeführt werden. 
6. Ebenso ist eine technische Überwachung der staatlichen und privaten Anstalten für Gewinnung von- 
Tierlymphe durch in entsprechenden Zeiträumen wiederkehrende Revisionen erforderlich. 
7. Die Aufwerksanikeit der die Impfung beanfsichtigenden Organe hat sich auch auf den Handel mit 
Lymphe zu erstrecken. 
Was den zahlenmässigen Nachweis des Nutzens des Reichs-Impfgesetzes angeht, 
so ist dieser ohne weiteres aus der schon erwähnten Pockenstatistik!?) er- 
sichtlich. Auf Grund dieses amtlichen Materials ist die nachstehende Tabelle auf- 
gestellt worden: 
Todesfälle an Pocken im Deutschen Reiche während der 
Jahre 1886 bis einschl. 1905. 
Anzahl der Anzahl der 
Jahre Pockentodesfälle . Jahre Pockentodesfälle 
1886 197 1896 10 
1887 168 1897 5 
1888 112 1898 15 
1889 200 1899 28 
18% 58 1900 49 
1891 49 1901 56 
1892 108 1902 15 
1893 157 1903 20 
1894 88 1904 25 
1895 27 1%5 30 
Die an und für sich schon sehr geringen Zahlen erscheinen in einem noch 
wesentlich günstigerem Lichte, wenn man sich vergegenwärtigt, dass ein erheblicher 
Teil der an den Pocken gestorbenen Personen Ausländer waren.. Beispielsweise 
fanden sich unter der Gesamtzahl der im Jahre 1905 an Pocken Verstorbenen 15 
(50°/,) Ausländer, und zwar 7 Italiener, 3 Russen, 2 Franzosen, 1 Belgier, 1 Norweger 
und 1 Österreicher. | 
Trotz der Erfolge, die das Impfgesetz aufweist, hat es bis auf den heutigen 
Tag heftige Gegner gefunden, die mit allen Mitteln die Aufhebung der Zwangs- 
impfung herbeizuführen bemüht sind. Unter den Einwänden, die gegen den Impf- 
zwang vorgebracht werden und in der im Gesundheitsamte bearbeiteten Denkschrift 
„Blattern und Schutzpockenimpfung“*) eingehend besprochen sind, be- 
findet sich auch die unrichtige Behauptung, dass in Ländern ohne Impfzwang weniger 
) Vol. 5.86. 3 Blattern und Schutz pockenimpfung. Denkschrift zur Beurteilung des Nuizens 
des Impfgesetzes und zur Würdigung der dagegen gerichteten Angriffe. Bearbeitet im Kaiserlichen Gesundheits- 
amte. 3. Auflage. Berlin, Verlag von Julius Springer. 
Das Deutsche Reich. Festschrift. 7
        <pb n="146" />
        98 II, 6. Bekämpfung der Krankheiten, 
Pockentodesfälle zu beklagen seien als in Ländern mit einer allgemein durchgeimpften 
Bevölkerung. Ein Blick auf die Abb. 1 der Taf. 22, betr. die Pockensterblichkeit in 
einigen Ländern während der Jahre 1862/76 und 1882/96 (vor und nach Erlass des 
deutschen Impfgesetzes), beweist deutlich, dass mit der Verbesserung des Impfwesens 
die Pockensterblichkeit abnimmt. In Vergleich gezogen sind die beiden grössten 
deutschen Bundesstaaten Preussen und Bayern, die über genaue Zahlenangaben für 
den früheren Zeitraum verfügen, ferner Österreich, Belgien, England und chweden. 
Die Unterschiede je eines gelben und eines blauen Prismas veranschaulichen die in denselben zwei 
Jahrzehnten erzielten Erfolge bei der Pockenbekämpfung, die verschiedene Höhe der gleichtarbigen Figuren lässt 
ersehen, in wie verschiedener Weise das Leben der Bewohner in den einzelnen Staaten durch die Pocken ge- 
fährdet war. Einerseits wird z. B. deutlich veranschaulicht, um wieviel geringer im Deutschen Reiche die Zahl 
der Pockentodesfälle nach dem Inkrafttreten und der Durchführung des Reichsimpfgesetzes von 1874 geworden 
ist, anderseits wird deutlich gezeigt, wie trefflich die Bewohner derjenigen Staaten vor Pockentodesfällen geschützt 
sind, in welchen ein gesetzlich angeordneter Impfzwang energisch durchgeführt wird, also namentlich die Bewohner 
Schwedens und beispielsweise der Königreiche Preussen und Bayern. , , 
Um die in den verschiedenen Staaten zu gleicher Zeit beobachtete Pockensterblichkeit 
leichter vergleichen zu können, ist die Zahl der Pockentodesfälle überall auf je 100000 Einwohner und auf ein 
Jahr umgerechnet. 
Es entfielen im Durchschnitt 1862/76, im Durchschnitt 1882/96 
auf Preussen und Bayern ; 0,7 
„ Österreich 75,2 38,6 
„ Belgien " 19,5 18,2 
„ England 25,3 2,9 
„ Schweden 26,9 0,5 
Im Zusammenhange mit der Pockenstatistik wird im Kaiserlichen Gesundheitsamte 
auch eine genaue Statistik der Impfungen im Deutschen Reiche fortlaufend 
bearbeitet. Die gemäss $$ 7 und 8 des Reichs-Impfgesetzes auszufüllenden Listen und 
Übersichten gehen alljährlich dem Gesundheitsamte zu und werden dort unter Ver- 
wertung der Berichte über die beim Impfgeschäfte beobachteten besonderen Vorkomm- 
nisse in den Jahresberichten über die Ergebnisse des Impfgeschäfts 
im Deutschen Reiche zusammengestellt!. Aus dem mannigfaltigen Inhalte 
dieser Berichte sei erwähnt, dass während der fünf letzten Berichtsjahre 1900 bis 1904 
sich die Zahl der Erstimpfpflichigen auf 1739968, 1735628, 1799111, 
1 828 636 und 1 78/ 002 belief. Von diesen sind 84,7, 84,7, 85,1, 85,1 und 84,5 vom 
Hundert mit Erfolg geimpft worden. Ohne oder mit unbekanntem Erfolge wurden 
2,6, 2,8, 2,4, 2,5 und 3,2°/, geimpft. Ungeimpft blieben jährlich 12,7, 12, 12,6, 12,3 
und 12,3 0/,. Von je 100 erstmalig Geimpften sind 0,05, 0,0002, 0,0009, 0,0 und 0,010), 
mit Menschenlynıphe geimpft worden. Von den Impfpflichtigen wurden 2,1, 2,0, 1,9, 2,0, 
2,0%. vorschriftswidrig der Impfung entzogen. Die Zahl der Wiederimpf- 
pflichtigen belief sich während der genannten fünf Jahre auf 1 281 039, 1 261 857, 
1 268 834, 1 322 188 und 1 311 078. Von diesen sind mit Erfolg geimpft worden 90,8, 
91,1, 91,6, 91,9 und 90,7 vom Hundert. Ohne und mit unbekanntem Erfolge wurden 
6,51, 6,18, 5,87, 5.64 und 6,86°/, geimpft. Ungeimpft blieben jährlich 2,71, 2,69, 2,55, 
2,43 und 2,42°/,. Von je 100 Wiedergeimpften wurden 0,05, 0,0, 0,008, 0,0 und 0,0601°/, 
mit Menschenlymphe geimpft. Von den Wiederimpfpflichtigen wurden 0,45, 0,47, 01, 
0,41 und 0,41°;, vorschriftswidrig der Impfung entzogen. ‚Neben dem rein statistischen 
Material enthalten die Impfberichte Besprechungen über die im Berichtsjahre gemachten 
Erfahrungen hinsichtlich des Impfgeschäfts, wobei insbesondere nachstehende Gesichts- 
punkte Berücksichtigung finden: 
1. Wann wurde das Impfgeschäft begonnen? Wann beendet? 
2. Welcher Art waren die Räumlichkeiten, in welchen die Impfung vorgenommen wurde? 
3. Haben Witterungseinflüsse bestanden. welche den Gang des Impfgeschäfts störten? 
4. Haben ansteckende Krankheiten (Scharlach. Diphtherie, Masern, Röteln, Rotlauf und Keuchhusten) 
in der Impfperiode geherrscht? IIat ihretwegen die Impfung unterbrochen werden müssen? Ist die Verbreitung 
dieser Krankheiten durch die Impfung begünstigt, sind namentlich bestimmte Fälle dabei stattgebabter Über- 
tragung bekannt geworden ? 
5. Waren die Impfärzte beamtete Ärzte oder nicht? 
6. Sind seitens der Ortspolizeibehörde die Impf listen ordnungsmässig geführt worden? 
1) Vgl. MStMKGA.
        <pb n="147" />
        IT 6. Bekämpfung der Krankheiten. 05 
7. Mittels welcher Operation und unter Benutzung welcher Instrumente wurde geimpft? (Schnitt, Stich, 
Zahl der Imptwiinden.) . 
S. Woher stammte die I,ymphe? Konnte dieselbe als rein und unverdächtig betrachtet. werden ? 
9, Sind nach der Impfung Fülle von Torkrankungen Dean. 1 odesfille vorgekonmen, welche der Impfung 
1 sind? und wie viele? Sind namentlich “beobachtet worden I v Bu 
zur Last au I eker kutsündunz der Haut in der Umgebung der Impfpusteln, b) Anschwellung und Ent- 
zündung der benachbarten I,ymphdrüsen. c) Entzündung und Eiterung des Unterhautzellgewebes, 
d) Rotlauf |Früh- oder Spät-Erysipel], e) Verschwärung oder brandige Besehaflenheit der Impfpusteln, 
f) Blutvergiftung [Pyämic, Septikämie], g) chronischen Hautausschlägen [Prurigo, Ekzem], h) Syphilis. 
10. Sind Fälle von Skrofulose, Tuberkulose und Syphilis unter den impfpfliehtigen Kindern vorgekommen? 
Ist deshalb von der Impfung Abstand genommen? 
Auch werden für die Bearbeitung dieser Impfberichte die auf Grund der oben 
erwähnten Bundesratsbeschlüsse, betr. Vorschriften zur Ausführung des Impfgesetzes, 
vom 28. Juni 1899 im Kaiserlichen Gesundheitsamte eingehenden besonderen Mittei- 
lungen über wirkliche oder angebliche Impfschädigungen verwertet. | 
Diese Ergebnisse des Impfgeschäfts sind erstmalig für das Jahr 1832 ın den 
„Arbeiten aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte‘‘ (Band I) veröffentlicht worden, 
wo sich auch eine vergleichende tabellarische Zusammenstellung mit den Ergeb- 
nissen für die Jahre 1879, 1880 und 1881 findet. Vom Jahrgange 1889 ab sind die 
Berichte in den „Medizinal-statistischen Mitteilungen aus dem Kaiserlichen Gesund- 
heitsamte‘“‘ zum Abdruck gelangt. | | 
Zufolge eines Bundesratsbeschlusses vom 28. April 188/71) gehen dem Kaiser- 
lichen Gesundheitsamte ferner regelmässig Jahresberichte über die Tä- 
tigkeit der im Deutschen Reiche errichteten staatlichen An- 
stalten zur Gewinnung von Tierlymphe zu, die daselbst bearbeitet 
und sodann zur Veröffentlichung gebracht werden. Es sind gegenwärtig 22 solche 
Anstalten vorhanden, und zwar in Preussen zu Königsberg, Berlin, Stettin, Op- 
peln, Halle a. S, Hannover, Cassel und Cöln, in Bayern zu München, 
in Königreiche Sachsen zu Dresden und Leipzig, n Württemberg 
zu Stuttgart und Cannstatt, in Baden zu Karlsruhe, in Hessen zu Darmstadt, 
in Mecklenburg-Schwerin zu Schwerin, im Grossherzogtum 
Sachsen zu Weimar, in Anhalt zu Bermburg, in Elsass-Lothringen 
zu Strassburg und Metz, ferner in den Freien und Hansestädten Ham- 
burg und Lübeck. Die im Gesundheitsamte zusammengestellten Gesamtberichte 
über die Tätigkeit dieser Anstalten sind für die Jahre 1887 bis 1890 in den ‚Arbeiten 
aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte“ (Band V, VI und VII), von 1891 ab in 
den „Medizinal-statistischen Mitteilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte“ 
veröffentlicht worden. Sie enthalten ausführliche Mitteilungen über: 
‚ 1 Die Anstalten im allgemeinen: das Personal, die Räunlich- 
keiten, die Betriebskosten. 2. Diebenutzten Impftiere: Ihre Beschaffung 
und Einstellung; Zahl und Beschaffenheit der eingestellten Tiere, ihre Ernährung und 
Pflege; Gesundheitszustand der Tiere. 3. Das Im pfen der, Tiere und 
den Verlauf der Impfpusteln: den benutzten Impfstoff, das Impiver- 
fahren, die Beschaffenheit der Impfpusteln. 4&amp; Die Gewinnun oe des Impt- 
stoffs: die Menge der Erträge, die Abnahme und Aufbewahrung des Impfstoffs. 
». Die Abgabe der gewonnenen Tierlymphce: versandte Alengen 
Impistoff, Art der Versendung, etwaige Probeimpfungen, Beigabe von Zählkarten. 
6. Die Wirksamkeit des tierischen Im pfstoffs: die Impf- 
ergebnisse, die Flaltbarkeit der Tierlymphe, Krankheitszustände an Menschen nach der 
Impfung mit Tierlymphe. 7. Die Ergebnisse wissenschaftlicher 
Untersuchungen indenLymplhlegewin nungsanstalten. 
e) Fleckfieber. 
Die Anweisung zur Bekämpfung des Fleckfiebers 
1) Veröf'KUA 1887 8. 308. 
7*
        <pb n="148" />
        100 If.. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
(Flecktyphus)!) zeigt eine vielfach wörtliche Übereinstimmung mit der Anwei- 
sung zur Bekämpfung der Pocken. Es beruht dies darauf, dass bei diesen beiden 
verwandten Krankheiten der Ansteckungsstoff flüchtig ist und die Übertragung an- 
scheinend in gleicher Weise erfolgt. Die Bekämpfung gestaltet sich bei dem Fleck- 
fieber jedoch insofern schwieriger, als man bei dieser Krankheit eine Schutzimpfung 
nicht kennt; daher mussten die auf die Impfung sich beziehenden Massnahmen beı 
dem Fleckfieber in Wegfall kommen. 
Als Anlagen sind dieser Anweisung beigefügt: Das Muster eines Kar- 
tenbriefs für die Meldung der Fälle von Fleckfieber, ‘eine ge- 
meinverständliche Belehrung über das Fleckfieber und seine 
Verbreitungsweise, eine Desinfektionsanweisung bei Fleckfie- 
ber, Grundsätze für Massnahmen im Eisenbahnverkehre beim 
Auftreten des Fleckfiebers, sowie ein Muster einer wöchentlich 
dem Kaiserlichen Gesundheitsamte einzusendenden Nach- 
weisung.- 
f) Gelbfieber. 
Ausser auf die fünf genannten Krankheiten Pest, Cholera, Aussatz, Pocken und 
Fleckfieber findet das Reichsseuchengesetz auch auf Gelbfieber Anwendung. Es 
erschien jedoch bis jetzt nicht erforderlich, zur Bekämpfung dieser Krankheit:besondere 
Ausführungsvorschriften zu erlassen, da seit längerer Zeit eine Gefahr der Ein- 
schleppung des Gelbfiebers in das Reichsgebiet nicht mehr bemerkt worden ist, und 
diese Krankheit im Falle der Einschleppung eines vereinzelten Falles in Deutsch- 
land kaum einen geeigneten Boden zur Weiterverbreitung finden dürfte, Die 
hauptsächlich im Jahre 1901 in Havana ausgeführten wissenschaftlichen Forschungen 
über die Entstehung des Gelbfiebers und seine Verbreitungsweise haben es ermöglicht, 
in wirksamer Weise am Herde der Krankheit gegen die Seuche vorzugehen. Ver- 
schleppungen des Gelbfiebers nach Europa sind in den letzten Jahren kaum mehr 
bekannt geworden. Es erschien daher ausreichend, die Massregeln zur Abwehr der 
Gelbfiebergefahr für Deutschland in die Vorschriften über die gesundheitliche Behand- 
lung der Seeschiffe in den deutschen Häfen aufzunehmen. 
Die bereits oben erwähnte, am 3. Dezember 1903 zu Paris abgeschlossene 
„Internationale Sanitätsübereinkunft‘“ 2) enthält in Artikel 182 die Empfehlung an die 
Vertragsstaaten, ihre Sanitätsverordnungen bezüglich des Gelbfiebers in Einklang zu 
bringen mit dem gegenwärtigen Stande der Wissenschaft hinsichtlich der Übertrag- 
barkeit dieser Krankheit, vor allem hinsichtlich der Rolle, welche die Moskitos als 
Überträger der Erreger der Krankheit spielen, 
C. Gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe 
Nach $ 24 des Seuchen-Gesetzes vom 30. Juni 19008) kann zur Verhütung der 
Einschleppung gemeingefährlicher Krankheiten aus dem Auslande der Einlass. der 
Seeschiffe von der Erfüllung gesundheitspolizeilicher Vorschriften abhängig gemacht 
werden. Der Bundesrat ist ermächtigt, über die hiernach zu treffenden Massregeln 
zu beschliessen. Während früher die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der einen 
deutschen Hafen anlaufenden Seeschiffe durch gleichmässige, unter Vermittlung des 
Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) vereinbarte Verordnungen der Bundesseestaaten 
geregelt war, sind nunmehr diese landesrechtlichen Verordnungen durch reichsrecht- 
liche Vorschriften ersetzt. Der Bundesrat hat unter dem 23. Juni 1906 V-orschriften 
über die gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe in den 
deutschen Häfen‘) die Zustimmung erteilt, in denen sowohl die Fortschritte 
') Festgestellt in der Sitzung des Bundesrats vom 28. Januar 1901. Amtliche Ausgabe 428 
Berlin 1904. Verlag von Julius Springer. Besondere Beil, d SEKGA Ba De. n. S. 80. 
1904 8. 1346. *) RGBI S. 306. +) RGBI 1007 Nr. 40. KA IBORNo.14) *) Vgl. Veröff KGA
        <pb n="149" />
        II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 101 
berücksichtigt sind, welche die Wissenschaft in der Erkenntnis des Wesens und der 
Verbreitungsweise der gemeingefährlichen Krankheiten im Laufe der Zeit gemacht 
hat, als auch den Bestimmungen der am 3. Dezember 1903) zu Paris abgeschlossenen 
Internationalen Sanitätsüberkunft Rechnung getragen ist. 
In Erweiterung der bisherigen Bestimmungen, die sich nur auf die Abwehr 
der Cholera, der Pest und des Gelbfiebers bezogen, berücksichtigen diese Vorschriften 
auch die übrigen gemeingefährlichen Krankheiten (Aussatz, Fleckfieber und Pocken). 
Als diejenige Bestimmung unter diesen Vorschriften, die in erster Linie geeignet ist, 
das Deutsche Reich vor der Seucheneinschleppung auf dem Seewege zu schützen, 
muss die gegebene Ermächtigung bezeichnet werden, alle Schiffe während der ganzen 
Dauer ihres Aufenthalts im Hafen einer ständigen und allgemeinen gesundheitlichen 
Überwachung zu unterwerfen. Diese Überwachung soll jedoch so gehandhabt wer- 
den, dass die Eröffnung des Verkehrs mit dem Lande nicht behindert, das Anland- 
gehen der Reisenden nicht verzögert und das Löschen und Laden nicht erschwert wird. 
Nur soll der Schiffsbesatzung, sofern die Einschleppung einer gemeingefährlichen 
Krankheit zu befürchten ist, eine Verkehrsbeschränkung bis zur Feststellung ihres 
Gesundheitszustandes auferlegt werden können. Die an Bord befindlichen Kranken 
sind nach dem Ermessen des beamteten Arztes auszuschiffen und womöglich in 
einem Krankenhause unterzubringen. Auch sind die nach dem Ermessen des beam- 
teten Arztes erforderlichen Desinfektionen vorzunehmen, 
Besonders vorsichtig werden solche Schiffe behandelt, bei denen entweder nach 
ihrem Herkunftsorte oder nach dem Gesundheitszustande an Bord während der Fahrt 
die Möglichkeit der Seucheneinschleppung naheliegt. Danach ist eine ärztliche 
Untersuchung des Schiffs und seiner Insassen bei seiner Ankunft vor der Zulässung 
zum freien Verkehre stets vorzunehmen, 1. wenn das Schiff im Abfahrtshafen oder 
während der Reise, jedoch längstens in den letzten 6 Wochen eine gemeingefährliche 
Krankheit an Bord gehabt hat, 2. wenn auf dem Schiffe im Abfahrtshafen oder 
während der Reise die Rattenpest oder ein auffälliges Rattensterben festgestellt 
worden ist, 3. wenn das Schiff aus einem Hafen kommt oder während der Reise 
einen Hafen berührt hat, gegen dessen Herkünfte zur Zeit der Ankunft in dem 
deutschen Hafen die Untersuchung vorgeschrieben ist, und wenn seit der Abfahrt 
aus dem vorbezeichneten Hafen noch nicht 6 Wochen verflossen sind. Jedes der 
Untersuchung unterliegende Schiff muss, sobald es sich dem Hafen nähert, eine gelbe 
Flagge hissen und darf mit dem Lande oder mit einem anderen Schiffe nicht eher in 
Verkehr treten. als bis es durch Verfügung der Hafenbehörde zum freien Verkehr 
zugelassen ist. Der Kapitän und der Steuermann, gegebenenfalls auch der Schifis- 
arzt haben einen Fragebogen wahrheitsgemäss zu beantworten, der über alle für die 
hygienische Beurteilung des Schiffs wichtigen Gesichtspunkte Auskunft gibt. Eine 
Anzcige an das Kaiserliche Gesundheitsamt und die Landeszentralbehörde ist vor- 
geschrieben bei der Feststellung von Cholera oder Choleraverdacht, von Pest oder 
Pestverdacht, von Rattenpest, bei der Wahrnehmung eines auffälligen Rattensterbens 
auf dem Schiffe, sowie bei Gelbfieber, Pocken, Fleckfieber oder Aussatz. Hat das 
Schiff innerhalb der letzten sieben Tage Fälle von Cholera oder Choleraverdacht, 
Pest oder Pestverdacht an Bord gehabt oder hat Rattenpest oder ein auffälliges 
Rattensterben im Abfahrtshafen oder während der Reise bestanden, so ist eine gleiche 
Anzeige an dieselbe Stelle zu erstatten. 
Entsprechend den Bestimmungen der Pariser Internationalen Sanitätskonferenz 
werden die Schiffe in Bezug auf die Choleragefahr in verseuchte, verdächtige und 
reine Schiffe eingeteilt. 
Ein Schiff gilt als choleraverseucht, wenn es einen Cholerakranken an Bord 
hat oder wenn auf ihm in den letzten sieben Tagen vor seiner Ankunft ein Cholera- 
fall vorgekommen ist. Gegenüber den Insassen des Schiffs ‘hat zur Anwendung zu 
kommen: die Ausschiffung und Absonderung der Kranken, die Bestattung der Leichen, 
1) Vgl. VeröffKGA 1904 8. 1346.
        <pb n="150" />
        102 II. 6. Bekämpfung der Krankheiten, 
ferner nach dem Ermessen des beamteten Arztes die Absonderung (gleichbedeutend 
mit Beobachtung — observation — im Sinne der Pariser Übereinkunft) oder Beob- 
achtung (gleichbedeutend mit.Überwachung — surveillance) der übrigen Personen, die 
den Zeitraum von 5 'Tagen, vom Tage der Ankunft des Schiffs an gerechnet, nicht 
überschreiten darf. Den der Beobachtung unterliegenden Reisenden ist die Fort- 
setzung ihrer Reise zu gestatten, jedoch hat in diesem Falle die Hafenbehörde der 
obersten Landes-Medizinalbehörde und der Polizeibehörde, welche für das nächste 
Reiseziel zuständig sind, die bevorstehende Aukunft einer jeden der Beobachtung 
unterliegenden Person unverzüglich mitzuteilen. Weitere Vorschriften beziehen sich 
auf die Desinfektion der Schiffsräumlichkeiten und Gebrauchsgegenstände, des Bilge- 
wassers, des Ballastwassers und des Trinkwassers, In allen Fällen ist darauf zu 
achten, dass Choleraentleerungen und verdächtiges Wasser nicht undesinfiziert aus dem 
‚Schiffe in das Hafenwasser gelangen. 
Ein Schiff gilt als choleraverdächtig, wenn im Abfahrtshafen oder während 
der Reise, jedoch längstens in den letzten sechs Wochen, aber nicht innerhalb der 
letzten sieben Tage vor der Ankunft ein Cholerafall vorgekommen ist. Auf solchen Schiffen 
ist die Schiffsbesatzung, wenn der beamtete Arzt es für notwendig erachtet, einer Beob- 
achtung zu unterwerfen, welche nicht länger als fünf Tage dauern darf. Auch für 
die Reisenden kann eine fünftägige Beobachtung angeordnet werden, die durch die 
Polizeibehörde des Ankunftsorts ausgeübt wird. insichtlich der Anordnung der 
Desinfektion sind dem beamteten Arzte dieselben Befugnisse erteilt wie gegenüber den 
choleraverseuchten Schiffen, 
Ein Schiff ist cholerarein, wenn es zwar wegen Choleragefahr der Unter- 
suchung unterliegt, jedoch innerhalb der letzten sechs Wochen weder im Abfahrts- 
hafen noch während der Reise, noch auch seit der Ankunft Cholera an Bord gehabt 
hat. Das Schiff ist, wenn die Untersuchung befriedigend ausfällt, sofort zum freien 
Verkehre zuzulassen, nachdem nötigenfalls das Bilge-, Ballast- und Trinkwasser dem 
für choleraverseuchte Schiffe vorgeschriebenen Verfahren unterworfen worden ist. Hat 
die Reise des Schiffs seit dem Verlassen des verseuchten Hafens weniger als fünf 
Tage gedauert, so ist eine Beobachtung der Schiffsinsassen bis zur Dauer von fünf 
Tagen, vom Tage der Abfahrt des Schiffs aus diesem Hafen an gerechnet, zulässig. 
Mit Rücksicht auf die Pest werden die Schiffe eingeteilt in verseuchte, ver- 
dächtige und reine, ferner in Schiffe mit Rattenpest und in Schiffe, auf denen ein 
auffälliges Rattensterben bemerkt worden ist. 
Ein Schiff ist pestverseucht, wenn es einen Pestkranken an Bord hat oder 
wenn auf ihm in den letzten sieben Tagen vor seiner Ankunft ein Pestfall vorge- 
kommen ist. (Gregenüber den Insassen des Schiffs sind an Massnahmen vorgesehen: 
die Ausschiffung und Absonderung der Kranken, die Bestattung der Leichen, eine 
Absonderung oder Beobachtung der übrigen Personen. Die Absonderung darf den 
Zeitraum von fünf Tagen, vom 'Tage der Ankunft des Schiffs an gerechnet, nicht 
überschreiten; es kann ihr jedoch eine Beobachtung angeschlossen werden, welche bis 
zum zehnten Tage dauern darf. Wird von vernherein nur eine Beobachtung für er- 
forderlich erachtet, so darf sie im ganzen nicht länger als zehn Tage dauern. Alle 
nach dem Ermessen des beamteten Arztes als pestinfiziert zu erachtenden Schiffs- 
räumlichkeiten und -teile, schmutzigen Wäschestücke, gebrauchten Bekleidungsgegen- 
stände und sonstigen Sachen der Schiffsinsassen sind zu desinfizieren. Waren sind, 
unbeschadet der etwa erlassenen Einfuhrverbote, zum freien Verkehre zuzulassen, so 
weit sie nicht nach dem Ermessen des beamteten Arztes als pestinfiziert zu erachten 
sind. Es ist dafür zu sorgen, dass nach Möglichkeit alle an Bord befindlichen Ratten 
getötet werden, bevor das Schiff am Lande festgemacht wird. Alle vorgefundenen 
toten Ratten sind, soweit sie nicht bakteriologisch untersucht werden sollen, nach vor- 
heriger Anfeuchtung mit einem Desinfektionsmittel in einem geeigneten Behälter zu 
sammeln und dann zu verbrennen. 
‚ Ein Schiff ist pestverdächtig, wenn im Abfahrtshafen oder während der 
Reise, jedoch längstens in den letzten sechs Wochen, aber nicht innerhalb der letzten
        <pb n="151" />
        II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 103 
sieben Tage vor der Ankunft ein Pestfall vorgekommen ist. Auf solchen Schiffen 
kann nach dem Gutachten des beamteten Arztes die Schiflsbesatzung einer fünftägigen 
Beobachtung unterworfen werden. Die Reisenden können ebenso wie diejenigen der 
choleraverdächtigen Schiffe einer fünftägigen Beobachtung unterworfen werden. Ilin- 
sichtlich der Desinfektion, der Behandlung der Waren und der Rattenvertilgung sind 
dieselben Massnahmen zulässig, wie auf pestverseuchten Schiffen. 
‚Ein Schiff ist pestrein, wenn es zwar wegen Pestgefahr der Untersuchung 
unterliegt, jedoch innerhalb der letzten sechs Wochen weder im Abfahrtshafen, noch 
während der Reise, noch auch seit der Ankunft Pest an Bord gehabt hat. Das Schiff 
ist, wenn die Untersuchung befriedigend ausfällt, sofort zum freien Verkehre zuzu- 
lassen. Hat die Reise des Schiffs seit dem Verlassen des verseuchten Hafens weniger 
als fünf Tage gedauert, so ist eine Beobachtung der Schiffsinsassen bis zur Dauer 
von fünf Tagen, vom Tage der Abfahrt des’Schiffs aus dem vorerwähnten Hafen an 
gerechnet, zulässig, Den Umfang der vorzunehmenden Desinfektionen bestimmt der 
beamtete. Arzt. Auch kann das Schiff in Ausnahmefällen nach Anordnung des 
beamteten Arztes einer Behandlung zur Vernichtung der Ratten an Bord vor ‘oder 
nach dem Löschen der Ladung unterworfen werden, wenn besondere Tatsachen für 
die Zweckmässigkeit dieser Massnahmen sprechen. 
Wenn auf einem Schiffe im Abfahrtshafen oder während der Reise oder seit 
der Ankunft Rattenpest festgestellt worden ist, so ist das Schiff sofort, bevor 
es am Lande festmachen darf, einer Behandlung zur Tötung der noch an Bord be- 
findlichen lebenden Ratten zu unterwerfen; diese Behandlung muss längstens innerhalb 
48 Stunden beendet sein. Die Schiffsinsassen können auf Anordnung des beamteten 
Arztes einer Beobachtung bis zur Dauer von fünf Tagen, vom Tage der Ankunft des 
Schiffs an gerechnet, unterworfen werden. In Ausnahmefällen kann die Beobachtungs- 
zeit bis auf 10 Tage ausgedehnt werden. Den Umfang der Desinfektionen bestimmt 
der beamtete Arzt. Erachtet dieser Waren als pestinfiziert, so sind sie oder ihre Um- 
hüllungen zu desinfizieren. Handelt es sich um lose Waren oder um Waren mit 
schadhaften Umhüllungen und ist die Desinfektion ohne Beschädigung der Waren oder 
ihrer Umhüllungen nicht ausführbar, so können sie einer Lagerung in einem vor Ratten 
sicheren Raume bis zur Dauer von höchstens zwei Wochen unterworfen werden. Falls 
Rattenpest erst festgestellt wird, nachdem die Ladung ganz oder teilweise ausgeschifft 
und weiterbefördert worden ist, hat die Hafenbehörde der Polizeibehörde, welche für 
den Bestimmungsort der Waren zuständig ist, von dem Sachverhalt unverzüglich 
Kenntnis zu geben. | 
Wenn auf dem Schiffe im Abfahrtshafen oder während der Reise oder seit der 
Ankunft ein auffälliges Rattensterben bemerkt worden ist, so ist die bak- 
teriologische Untersuchung der an Bord gefundenen Ratten sofort zu veranlassen. 
Wird durch diese Untersuchung der Verdacht der Rattenpest nicht alsbald beseitigt, 
so müssen alle an Bord befindlichen Ratten getötet werden, bevor das Schiff an Land 
festgemacht wird. Die Schiffsinsassen können, solange nicht der Verdacht der Ratten- 
pest beseitigt ist, einer Beobachtung bis zur Dauer von 5 Tagen unterworfen werden, 
die in Ausnahmefällen auf ıo Tage ausgedehnt werden kann. 
Wenn ein Schiff einen Gelbfieberkranken an Bord hat, oder wenn auf 
ihm im Abfahrtshafen oder während der Reise, jedoch längstens in den letzten sechs 
Wochen, ein Gelbfieberfall vorgekommen ist, so sind die an Bord befindlichen Gelb- 
fieberkranken auf dem Schiffe oder in einem Krankenhause abzusondern. Die übrigen 
Schiffsinsassen sind in der Regel zum freien Verkehre zuzulassen. Wenn jedoch aus- 
nahmsweise besondere Tatsachen dafür sprechen, dass sich der Ansteckungsstoff des 
Gelbfiebers noch in wirksamer Form an Bord befindet, so können auch die nicht gelb- 
fieberkrankenSchiffsinsassen einer Beobachtung bis zur Dauer von zehn Tagen, von 
der letzten Ansteckungsgelegenheit an gerechnet, unterworfen werden. Die Schiffs- 
räumlichkeiten, in welchen die Kranken sich befunden haben, sowie die von ihnen be- 
nutzten Gegenstände können, falls der beamtete Arzt es für notwendig erachtet, des- 
infiziert werden.
        <pb n="152" />
        104 11. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
Wenn ein Schiff einen Pockenkranken an Bord hat oder wenn auf ihm 
im Abfahrtshafen oder während der Reise, jedoch längstens in den letzten sechs 
Wochen ein Pockenfall vorgekommen ist, so wird eine Ausschiffung und Absonderung 
der Kranken und derjenigen Genesenen, die noch Träger des Ansteckungsstoffes sind, 
vorgenommen. Für die übrigen Schiffsinsassen kann eine körperliche Reinigung und 
eine Beobachtung bis zur Dauer von 14 Tagen, von der letzten Ansteckungsgelegen- 
heit an gerechnet, angeordnet werden. Den Reisenden ist die Fortsetzung ihrer Reise 
zu gestatten, jedoch ist die Ankunft jeder der Beobachtung tunterliegenden Person der 
Polizeibehörde, welche für das nächste Reiseziel zuständig ist, mitzuteilen. Die ın- 
fizierten Räumlichkeiten und Gebrauchsgegenstände sınd zu desinfizieren. Bei solchen 
Personen, die nicht die Pocken überstanden haben oder durch Impfung hinreichend 
geschützt sind, hat der beamtete Arzt, namentlich soweit es sich um Angehörige der 
Schiffsbesatzung handelt, auf die Durchführung der Schutzpockenimpfung in geeig- 
neter Weise hinzuwirken. 
Die gegenüber den fleckfieberverseuchten oder -verdächtigen 
Schiffen vorgesehenen Massnahmen stimmen, abgesehen von der Schutzpockenimp- 
fung, vollständig mit den bei Pocken vorgeschriebenen überein. 
Aussatzkranke, welche zu Schiff ankommen, sind nach dem Ermessen des 
beamteten Arztes an Bord abzusondern oder in ein Krankenhaus überzuführen, falls 
ihnen nicht auf Grund des $ 22 der Anweisung zur Bekämpfung des Aussatzes die 
Landung verboten wird oder sie nicht alsbald nach dem Auslande weiterreisen. Die 
Weiterreise nach dem Inlande ist ihnen nur dann gestattet, wenn der beamtete Arzt 
es für zulässig erachtet. In diesem Falle ist die Polizeibehörde des Ankunftsorts zu 
benachrichtigen. Die Desinfektionen sind, soweit der beamtete Arzt es für notwendig 
erachtet, vorzunehmen. 
Gegenüber stark besetzten Schiffen, namentlich gegenüber solchen, 
die Auswanderer oder Rückwanderer befördern, sowie gegenüber Schiffen, die be- 
sonders ungünstige Gesundheitsverhältnisse aufweisen, können 
schärfere Massnahmen getroffen werden. 
Die weiteren Bestimmungen beziehen sich auf Schiffe, welche sich den 
vorgeschriebenen Massnahmen nicht unterwerfen wollen, sowie auf diejenigen Schiffe, 
auf denen erst nach der Ankunft eine gemeingefährliche Krankheit festgestellt wird, 
ferner auf die Ausstellung einer Bescheinigung über die getroffenen Massnahmen, 
auf die Ausnahmestellung des Lotsen-, Zoll- und Sanitätspersonals, auf die Zuständig- 
keit der Landesregierung, auf das Eintreten einer Strandung oder eines Notfalls, auf 
das Verhältnis der Schiffe der Kaiserlichen Marine und der Truppentransportschiffe 
zur Hafenbehörde, 
Zu den Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe in den 
deutschen Häfen gehören als Anlagen eine am 21. März 1907 vom Bundesrat fest- 
gestellte Desinfektionsanweisung für Seeschiffe sowie ein Fragebogen 
der bei der Ankunft des Schiffs an der Kontrollstation von dem Kapitän, dem Steuer- 
mann und gegebenenfalls auch von dem Schiffsarzte unter der Bereiterklärungy die 
gemachten Angaben eidlich zu bekräftigen, zu beantworten und zu unterschreiben ist. 
. Mit den für die Kontrolle der Seeschiffe erforderlichen Einrichtungen sind alle 
grösseren deutschen Hafenplätze versehen. Die Kontrolle der elbaufwärts fahrenden 
Seeschiffe findet in Groden bei Cuxhaven, jene der weseraufwärts fahrenden Schiffe 
in Bremerhaven, jene der in die Kieler Föhrde einfahrenden Schiffe in Vossbrook statt. 
D. Desinfektion. 
Die bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Pest und Pocken vorzunehmenden Des- 
infektionen sind auf Grund des 8 22 des Seuchengesetzes vom 30. Juni 1900 geregelt 
durch Anweisungen, welche der Bundesrat für jede einzelne dieser Krankheiten unter 
dem 21. März 1907) erlassen hat. Ausserdem wurde vom Bundesrate am gleichen 
‘) Vgl. die Bek, des Reichskanzlers vom 11. April 1907. RGBi S. 95. VeröfKGA 8. 868,
        <pb n="153" />
        II 6. Bekämpfung der Krankheiten. 1 05 
Tage eine umfassende allgemeine Desinfektionsanweisung!) festgestellt, 
die zum Muster dienen soll denjenigen Desinfektionsanweisungen, welche für andere 
ansteckende Krankheiten, deren Bekänipfung der landesrechtlichen Regelung vorbe- 
halten ist, zu erlassen sind. Auf diese Weise wird erreicht, dass sowohl bei den so- 
genannten gemeingefährlichen als auch bei den sonstigen übertragbaren Krankhei- 
ten eine gewisse Gleichmässigkeit bezüglich .der Desinfektionsmittel und 'Verfah- 
ren besteht. Es hat dies den Vorteil, dass dem Desinfektionspersonal die Erfül- 
lung seiner Aufgaben. sehr erleichtert wird, und die Desinfektion selbst an Zuver- 
lässigkeit wesentlich gewinnt. 
Endlich ist in Anlehnung an diese allgemeine Desinfektionsanweisung auch 
eine Desinfektionsanweisung für Seeschiffer) ergangen, die eine Anlage 
zu den vom Bundesrate am 23. Juni 1906. erlassenen Vorschriften über die ge- 
sundheitliche Behandlung der Seeschiffe in den deutschen Häfen bildet. 
Ausser den vorstehenden Ausführungsbestimmungen sind noch besondere reichs- 
rechtliche Vorschriften, welche sich zugleich auf andere als die gemeingefährlichen 
Krankheiten erstrecken, und zwar hinsichtlich der wechselseitigen Benachrichtigung 
der Militär-. und Polizeibehörden über das Auftreten übertragbarer Krankheiten, hin- 
sichtlich des Arbeitens und des Verkehrs mit Krankheitserregern, hinsichtlich der 
Vorsichtsmassnahmen gegenüber ansteckenden Krankheiten im Eisenbahnverkehr 
und hinsichtlich der Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen‘ und Seeschiffen 
ergangen. 
E. Wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden 
über das Auftreten übertragbarer Krankheiten. 
Unmittelbaren Anlass zur Einrichtung eines derartigen Nachrichtenaustausches 
gab die auffallende Tatsache, dass fast alljährlich während oder kurz nach den mili- 
tärıschen Herbstübungen in der Armee Fälle ansteckender Krankheiten, nament- 
lich von Unterleibstyphus, aufgetreten waren, für deren Entstehung eine andere UÜr- 
sache als Ansteckung durch die Zivilbevölkerung nicht angenommen werden konnte. 
Da sowohl Zivilbehörden wie Militärbehörden ein Interesse daran haben, von dem 
Auftreten leicht übertragbarer Erkrankungen unter der Militär- wie Zivilbe- 
völkerung so bald wie möglich Kenntnis zu erhalten, damit sie die von ihrem Stand- 
punkte aus erforderlichen Vorsichtsmassnahmen rechtzeitig treffen können, hat der 
Bundesrat einschlägige Bestimmungen auf Grund des $ 39 des Reichsseuchengesetzes 
im Jahre 1902 erlassen, nachdem eine vorläufige Regelung bereits im vorhergce- 
gangenen Jahre durch Vermittelung des Reichskanzlers erfolgt war; sie sind ent- 
halten in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Juli 1902 3). 
In diesen Vorschriften ist nicht allein eine Benachrichtigung hinsichtlich der 
gemeingefährlichen Krankheiten vorgeschen, sondern es haben auch sonstige üb er- 
tragbare Krankheiten Berücksichtigung gefunden. Gegenstand des Nachrich- 
tenaustausches ist jede Erkrankung sowie jeder Verdachtsfall von Unterleibstyphus, 
sowie jeder festgestellte Fall von Kopfgenickstarre (Meningitis cerebrospinalis) und von 
Rückfallfieber, ferner jedes gehäufte (epidemische) Auftreten der Ruhr (Dysenterie), 
der Diphtherie, des Scharlachs, sowie der Körnerkrankheit (Trachom). Ausserdem hat 
die Polizeibehörde jede erste Erkrankung sowie jeden ersten Verdachtsfall einer 
gemeingefährlichen Krankheit (Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest und 
Pocken) innerhalb einer ihr zugehörigen Ortschaft der Militärbehörde mitzuteilen, 
während diese ihrerseits verpflichtet ist, jeden einzelnen derartigen Krankheits- oder 
Verdachtsfall zur Kenntnis der Polizeibehörde zu bringen. Beiderseits sind diese Mit- 
teilungen durch Übersendung wöchentlicher Nachweisungen über den Verlauf der 
Krankheit zu ergänzen. Den Mitteilungen über Einzelfälle sind Angaben über die 
Gebäude und Wohnungen, in welchen die Erkrankungen oder der Verdacht auf- 
getreten sind, beizufügen. 
7%) Vgl. VeröffKGA 1907 8. 883. ?) RGBI 1907 Nr. 40. ®) RGBI 8. 257.
        <pb n="154" />
        106 1I. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
F. Das wissenscohaftliche Arbeiten und der Verkehr mit Krankheits-" 
erregern. 
Vorgekommene Pest- und Milzbranderkrankungen infolge von Laboratoriums. 
infektionen, ferner die Tatsache, dass Krankheitserreger sogar gewerbsmässig von 
Verkaufsgeschäften angeboten wurden, auch ein lebhafter Austausch von Bazillen- 
kulturen etc. zwischen den wissenschaftlichen Instituten stattfindet, haben den Bundes- 
rat veranlasst, auf Grund des &amp; 27 des Reichsseuchengesetzes Vorschriften zur 
tunlichsten Verhütung einer Weeiterverbreitung der Krankheitskeime bei derartigen 
wissenschaftlichen Forschungen oder bei Sendungen der bezeichneten Art zu erlassen. 
Zunächst sind unterm 6. Oktober 1900 ergangen die „Vorschriften über das 
Arbeiten und den Verkehr mit Pesterregern‘“!); sie sind in unverän- 
derter Form als Anlage 10 in die bereits oben erwähnte Anweisung zur Bekämpfung 
der Pest übernommen worden. Darnach ist die Aufbewahrung von lebenden Erregern 
der Pest, sowie die Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen mit diesen Erregern 
von der Erlaubnis der Landes-Zentralbehörde abhängig. Für die Arbeiten müssen 
zwei von anderen Lokalitäten durch eine massive Wand getrennte Räume vorhanden 
sein, die einen besonderen abschliessbaren Eingang besitzen. Von diesen Räumen ist 
der eine für die Züchtung des Erregers und für mikroskopische Untersuchungen, der 
andere hauptsächlich für die Unterbringung von Versuchstieren bestimnit. Die Räume 
sollen gut lüftbar, für Licht leicht zugänglich und desinfizierbar sein. Auch sind 
Vorkehrungen zu treffen, dass Versuchstiere nicht entweichen können. Die Räume 
sollen mit allen denjenigen Einrichtungen und Instrumenten ausgestattet sein, welche 
für die Züchtung von Mikroorganismen und zur Anstellung von Tierversuchen erforder- 
lich sind (verschliessbare Behälter für die Kulturen, hohe Glasgefässe mit Drahtum- 
hüllung und fest anschliessendem Drahtdeckel mit Watteabschluss, Verbrennungsofen, 
Waschvorrichtung, Desinfektionsapparat etc). Bei nicht staatlichen Anstalten ist die 
Erteilung der Erlaubnis ausserdem von dem Nachweise abhängig, dass der Leiter den 
erforderlichen Grad persönlicher Zuverlässigkeit und bakteriologischer Ausbildung 
besitzt. Die Aufgaben des Leiters bestehen darin, dass er für die Durchführung der 
Vorsichtsmassregeln bei der Aufbewahrung der Pestkulturen und bei, den Tierver- 
suchen Sorge zu tragen hat. An den Stellvertreter des Leiters werden hinsichtlich 
seiner Vorbildung und Zuverlässigkeit dieselben Anforderungen gestellte Den in 
Pestlaboratorien tätigen Personen wird eine aktive Immunisierung gegen Pest empfoh- 
len. Die Verwendung von Dienern bei den Arbeiten ist nur dann gestattet, wenn sie 
über die Gefahr der Verschleppung der Krankheitserreger unterrichtet und gut aus- 
gebildet sind. Alle dem Diener übertragenen Arbeiten haben nach Anweisung des 
Leiters zu geschehen. Der Diener darf nur in Gegenwart und unter Aufsicht des 
Leiters oder seines Vertreters in den Arbeitsräumen Sich aufhalten. Zur Verhinderung 
der Verstreuung des Ansteckungsstoffes sind eingehende Bestimmungen getroffen, die 
sich auf das Tragen von Schutzüberkleidern, die Schliessung von Türen und Fenstern 
während der Arbeit, die Desinfektion, die Unterbringung der Versuchstiere, die un- 
schädliche Beseitigung der Kadaver und den Verschluss der Arbeitsräume beziehen, 
Die Kulturen der Pesterreger sowie das mit solchen behaftete Material sollen in 
einem besonderen Behälter unter sicherem Verschluss aufbewahrt werden und dürfen 
den Dienern nicht zugänglich sein. Der Handel mit Kulturen sowie ihre Überlassung 
an Personen, die besondere Erlaubnis nicht besitzen, ist verboten. Die Versendung 
von lebenden Pestkulturen muss in zugeschmolzenen Glasröhren erfolgen, die umgeben 
von einer weichen Hülle in einem durch übergreifenden Deckel gut verschlossenen 
Blechgefässe stehen. Das letztere ist seinerseits noch in einer Kiste mit Holzwolle 
oder Watte zu verpacken. Bei Beförderung durch die Post ist die Sendung als 
dringendes Paket mit dem Vermerke „Vorsicht“ aufzugeben und dem 
1) RGBI 8, 849,
        <pb n="155" />
        II, 6. Bekämpfung der Krankheiten. 107 
Empfänger telegraphisch anzukündigen. Gegenüber diesen Vorschriften nehmen die 
behandelnden approbierten Ärzte, soweit diagnostische Untersuchungen in Betracht 
kommen, eine Ausnahmestellung ein, damit ihnen die Durchführung der einschlägigen 
Arbeiten nicht erschwert wird. 
Ausserdem hat der Bundesrat entsprechende Vorschriften über das 
Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausge- 
nommen Pesterregern, beschlossen, die unter dem 4. Mai 1904!) bekannt 
gegeben sind. Sie beziehen sich auf die Erreger der Cholera und des Rotzes, die 
sich nach dem Grade der Gefährlichkeit unmittelbar dem Erreger der Pest anreihen, 
sowie auf sonstige menschliche Krankheitserreger, ferner auf die Erreger von Tier- 
krankheiten, welche der Anzeigepflicht unterliegen. Wie bei den Pesterregern sollen 
Verkehr und Hantierung mit den Erregern der Cholera und des Rotzes von einer 
besonderen Erlaubnis der Landeszentralbehörde "abhängig sein, welche nur für be- 
stimmte Räume und nach Ausweis der erforderlichen wissenschaftlichen Ausbildung 
erteilt werden darf. Nach dem Vorbilde der für die Pesterreger geltenden Vor- 
schriften ist eine Ausnahmestellung den behandelnden approbierten Ärzten und ausser- 
dem auch den Tierärzten für ausschliesslich diagnostische Zwecke eingeräumt. Da 
mit den Erregern der Cholera und des Rotzes grosser Schaden angerichtet werden 
kann, dürfen diese nur an Personen und Stellen, die von der zuständigen Behörde 
die Erlaubnis zur Annalıme erhalten haben, abgegeben werden. 
Für das Arbeiten und die Aufbewahrung von allen übrigen für Menschen 
pathogenen Keimen (also nur ausschliesslich der Erreger von Pest, Cholera 
und Rotz), ferner von den Erregern von Tierkrankheiten, soweit für letztere die 
Anzeigepflicht besteht, ist gleichfalls die Erteilung einer Erlaubnis erforderlich, die 
jedoch nicht der Landeszentralbehörde vorbehalten ist, sondern von der zuständigen 
Polizeibehörde erteilt wird. Für behandelnde Ärzte und Tierärzte ist nachgelassen, 
dass sie über ihre Beschäftigung mit den hier in Frage kommenden Krankheitserregern 
lediglich Anzeige zu erstatten brauchen. Eine weitergehende Vergünstigung — Weg- 
fall der Erlaubnis und Anzeige — ist für solche Stellen vorgesehen, die erfahrungs- 
gernäss ausreichende Sicherheit dafür bieten, dass sie stets mit der gebotenen Vorsicht 
verfahren werden (Krankenhäuser, staatliche Anstalten), ferner für die behandelnden 
Ärzte und Tierärzte bei diagnostischen Untersuchungen. . Der Handel mit den 
minder gefährlichen Krankheitserregern ist zwar gestattet, jedoch von der Erlaubnis 
der zuständigen Polizeibehörde abhängig. Um erforderlichenfalls ermitteln zu können, 
wer von dem Händler Kulturen und Material bezogen hat, ist eine entsprechende 
Buchführung und Aufbewahrungspflicht hinsichtlich der ausgefüllten Listen vorgesehen. 
Eine Anzeigepflicht ist auch für diejenigen eingeführt, welche anderen die Be- 
schäftigung mit Krankheitserregern durch Überlassung der erforderlichen Arbeits- 
räume ermöglichen oder andere mit solcher Beschäftigung in Räumen, die sie ihnen 
überlassen, beauftragen. Dic erteilten Genehmigungen können widerrufen werden; auch 
ist es jederzeit möglich, das Arbeiten mit Krankheitserregern den hierzu bisher 
berechtigten Personen zu untersagen, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen der 
betreffenden Person der Mangel derjenigen Eigenschaften erhellt, welche für jene 
Tätigkeit vorausgesetzt werden müssen. Um der Gefahr tunlichst vorzubeugen, dass 
durch Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern Krankheiten verschleppt und 
Ansteckungen verursacht werden, sind für alle diejenigen, die mit solcher Tätigkeit 
sich befassen oder Krankheitserreger aufbewahren, bestimmte Verhaltungsmassregeln 
gegeben, die sich auf die Aufbewahrung der Kulturen, die unschädliche Beseitigung 
des infizierten Materials und die Desinfektion beziehen. | 
Die Bestimmungen bezüglich der Versendung von lebenden Kulturen der Cholera 
oder des Rotzes sowie von Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art 
enthält, stimmen im wesentlichen mit denjenigen für die Pest überein. Die Versendung 
von lebenden Kulturen der minder gefährlichen Krankheitserreger hat in wasserdicht, 
1) RGBI 8. 159,
        <pb n="156" />
        108 II. 6, Bekämpfung der Krankheiten, 
verschlossenen Glasröhren zu erfolgen. Diese Röhren sind entweder in angepassten 
Hülsen oder, mit einer weichen Hülle umgeben, derart in festen Kästen zu verpacken, 
dass sie unbeweglich liegen und nicht aneinanderstossen. Der Empfänger hat dem 
Absender den Empfang sofort mitzuteilen. Material, welches lebende Krankheits- 
erreger dieser Art enthält oder zu enthalten verdächtig erscheint, ist so zu verpacken, 
dass eine Verschleppung des Krankheitskeims ausgeschlossen wird. Die Sendungen 
müssen fest verschlossen und mit deutlicher Adresse, sowie dem Vermerke „Vorsicht® 
versehen werden. 
Bei der unter Beihilfe der Reichsverwaltung seit einiger Zeit stattfindenden 
verschärften Typhusbekämpfung im Südwesten des Reichs wurde die Beobachtung 
gemacht, dass der Postversand typhusverdächtigen Untersuchungsmaterials in Paketen 
für die praktischen Ärzte und die Bevölkerung zu umständlich und zeitraubend ist. 
Auf Grund von Verhandlungen, welche über die Angelegenheit unter den beteiligten 
Reichs- und Landesbehörden geführt worden sind, hat der Staatssekretär des 
Reichs-Postamts unter dem 3l. Mai 19051) eine Verfügung erlassen, wonach 
der Versand des Materials in Briefform ermöglicht ist. Diese Regelung bezieht sich übrigens 
nicht nur auf Typhusmaterial, sondern überhaupt auf infektiöses Material (ausgenommen 
solches von Pest, Cholera und Rotz), und lässt die Briefform bei Benutzung besonderer 
Versandgefässe zu. Da diese Gefässe zunächst zur Versendung von Stuhl- und Urin- 
proben hergestellt waren, sich aber nicht ohne weiteres als geeignet auch für infektiöses 
Material anderer Art, insbesondere für trockenes Material erwiesen, so wurden 
in weiteren Verhandlungen Grundsätze für den Versand von flüssigem oder halb- 
tlüssigem und trockenem Infektionsmaterial aufgestellt, die in der Verfügung des 
Staatssekretärs des Reichs-Postamts, betr. den Versand von 
infektiösem Untersuchungsmaterial, vom 31. Mai 19062) berück- 
sichtigt sind. Nach dieser Verfügung ist in dem Verkehr mit amtlichen bakterio- 
logischen Anstalten die Versendung in geschlossenen Briefen zugelassen. Bei der 
Versendung von flüssigem oder halbflüssigem (feuchtem) Infektionsmaterial ist entweder 
die Verwendung von Glas ganz zu vermeiden oder darauf Bedacht zu nehmen, dass 
die Gefässe durch eine doppelte Hülle von Holz oder Blech geschützt sind, und ihre 
unmittelbare Berührung mit der sie zunächst umgebenden Hülle durch eine Zwischen- 
schicht aus weichem Stoffe verhindert wird. Eine bestimmte Form der Versandgefässe 
ist nicht vorgeschrieben, jedoch sollen nur Behältnisse gebraucht werden, die volle 
Sicherheit gegen die Verschleppung von Krankheitskeimen bieten. Bei der Versendung 
von völlig trockenem Infektionsmaterial hat die Verpackung in der Weise zu erfolgen, 
dass die Untersuchungsproben in Pergament eingeschlossen und in Blechkästchen mit 
übergreifendem Deckel gelegt werden. Auf den besonders langen, mit dem Vermerke 
„Vorsicht“ versehenen Briefumschlägen soll die zur Abstempelung bestimmte Stelle 
durch einen vorgedruckten Kreis besonders gekennzeichnet sein. Auf den Gefässen 
selbst ist der Vermerk „Vorsicht! Infektiöses Material“ anzubringen. 
G. Vorsichtsmassnahmen gegenüber ansteckenden Krankheiten ih 
Eisenbahnverkehre. | 
Im öffentlichen Verkehrswesen, das naturgemäss alle Bundesstaaten umfasst, 
kann eine Verschleppung von Krankheitsstoffen nur durch einheitliche und gleich- 
mässige Vorkehrungen verhindert werden. Seitens des Reichs-Eisenbahnamts wurde 
Wert darauf gelegt, dass die bezüglich der verschiedenen Krankheiten erforderlichen 
Anordnungen für den Eisenbahnverkehr und das Eisenbahnpersonal im Zusammen- 
hange getroffen werden, daher wurde im Reichs-Eisenbahnamte unter Mitwirkung des 
Kaiserlichen Gesundheitsamts für die Behörden und Dienststellen der Eisenbahnverwaltung 
eine Anweisung zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten im 
-—— m 
—— — 
1) Vgl. Veröff KGA 1905 8. 770. 2) Desgl. 1906 8. 704.
        <pb n="157" />
        11. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 109 
Bise nbahnverkehre') ausgearbeitet, in der alle einschlägigen Bestimmungen, 
nämlich die auf die Beförderung ansteckender Kranker mittels der Eisenbahn bezüg- 
lichen Bestimmungen der Eisenbahnverkehrsordnung‘), des Reichs-Seuchengesetzes 
und der Ausführungsbestimmungen hierzu zusammengestellt sind. Sie handelt ausser 
von den gemeingefährlichen Krankheiten (Pest, Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelb- 
fieber und Pocken) von Unterleibstyphus, Diphtherie, Scharlach, Ruhr, Masern und 
Keuchhusten und zerfällt in vier Abschnitte: 
I. Allgemeine Bestimmungen, 
II. Massnahmen im FEisenhahnverkehre beim Auftreten gemeingefährlicher 
Krankheiten, 
Il. Behandlung der Eisenbahnwagen beim Auftreten gemeingefährlicher Krank- 
heiten und 
IV. Desinfektionsanweisung. 
In den Allgemeinen Bestimmungen wird zunächst der Wortlaut der 
einschlägigen Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung ($ 20 Abs. 2) wiedergegeben. 
Dieselben lauten: 
„Die Beförderung von Pestkranken ist ausgeschlossen. An Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleck- 
fieber (Fleckiyphus), Gelbfieber oder Pocken (Blaitern) erkrankte oder einer dieser Krankheiten verdächtige 
Personen werden nur dann zur Beförderung zugelassen, wenn die beizubringende Bescheinigung des für die Ab- 
gangsstation zuständigen beamteten Arztes dies gestattet; sie sind in besonderen Wagen zu befördern; für Aus- 
sätzige und des Aussatzes Verdächtige genügt eine abgeschlossene Wagenabteilung mit getrenntem Aborte An 
Typhus (Unterleibstyphus‘, Diphtherie, Scharlach, Ruhr, Masern oder Keuchhusten leidende Personen sind in ab- 
geschlossenen Wagenabteilungen mit getrenntem Aborte zu befördern, Bei Personen, die einer dieser Krankheiten 
verdächtig sind, kann die Beförderung von der Beibringung einer ärztlichen Bescheinigung abhängig gemacht 
werden, aus der die Art ihrer Krankheit hervorgeht. Für die Beförderung in besonderen Wagen oder Wagen- 
abteilungen sind die tarifmässigen Gebühren zu bezahlen.“ 
Die übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts betreffen die Befugnis der Ärzte 
zur Ausstellung von Bescheinigungen, die Bestimmungen des Begriffs der abge- 
schlossenen Wagenabteilungen mit getrenntem Aborte, die Beförderung mehrerer 
Kranker und der Krankenbegleiter sowie die Kenntlichmachung der Krankenwagen 
und Krankenabiteile. 
In Abschnitt II: Massnahmen im Eisenbahnverkehre beim 
Auftreten gemeingefährlicher Krankheiten, ist zunächst auf die 
Errichtung von Arztstationen und Krankenübergabestationen hingewiesen. Beim Auf- 
treten der Pest, der Cholera, der Pocken oder des Fleckfiebers findet eine allgemeine 
und regelmässige Untersuchung der Reisenden nicht statt, jedoch werden dem Eisen- 
bahnpersonale bekannt gegeben: a) die Stationen, auf denen Ärzte sofort erreichbar 
und zur Verfügung sind (Arztstationen), b) die Stationen, bei denen geeignete Kranken- 
häuser zur Unterbringung der Kranken bereit stehen (Krankenübergabestationen). 
Auf diesen Stationen und, falls eine ärztliche Überwachung der Reisenden an der 
Grenze angeordnet ist, auf den Zollrevisionsstationen sind zur Vornahme der Ünter- 
suchung Erkrankter die erforderlichen, entsprechend auszustattenden Räume, soweit 
sie der Eisenbahnverwaltung zur Verfügung stehen, herzugeben. Bei Cholera müssen 
die Räume tunlichst mit einem besonderen Aborte verbunden oder mit einem abge- 
sonderten Nachtstuhle ausgerüstet sein. Die auf Durchwanderer und Erkrankungen 
während der Fahrt bezüglichen Vorschriften geben den Wortlaut der einschlägigen 
Vorschriften der Anweisungen zur Bekämpfung der gemeingefährlichen Krankheiten 
wieder. In demselben Abschnitte sind ferner geregelt: die Verpflichtung der Eisen- 
bahnbeamten gegenüber den Polizeibehörden und Ärzten, die Belehrung des Eisen- 
bahnpersonals über Seuchen, die Desinfektion der Aborte bei Cholera, die Ausser- 
dienststellung der Wagen behufs Desinfektion, die Mitteilungen über ergriffene Mass- 
nahmen an die Gesundheitsbehörden, die Anzeigepflicht für den Stationsvorsteher, die 
Schutzmassregeln gegen Seuchenverbreitung durch das Eisenbahnpersonal (Beobachtung, 
Absonderung) und endlich sind die auf internationalen Vereinbarungen (Abschnitt II 
i) Vgl. VeröfKGA 1905 8. 838. 2) Desgl. 1904 8. 256.
        <pb n="158" />
        110 IT, 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
der Pariser Internationalen Sanitätsübereinkunft vom 3. Dezember 1903) beruhenden 
Voraussetzungen wiedergegeben, unter denen eine Desinfektion von Reisegepäck und 
Gütern zulässig ist. Hinsichtlich Aussätziger oder des Aussatzes Verdächtiger 18 
vorgeschrieben, dass die von ihnen benutzten Wagenabteile und Aborte vor sonstiger 
Benutzung sofort zu desinfizieren sind. , | on Auf 
Der Abschnitt II: Behandlung der Eisenbahnwagen beim h - 
treten gemeingefährlicher Krankheiten, enthält im wesentlichen en 
schriften für die Reinigung und Desinfektion von Personenwagen, Schlafwagen, 7 e- 
päck- und Postwagen und Güterwagen sowie Massnahmen zum Schutze der Des- 
infektionsarbeiter. Daran, schliesst sich als Abschnitt IV eine Desin fektions- 
anweisung sowie als Anlage I ein Abdruck des Seuchengesetzes und endlich als 
Anlage 2 eine Zusammenstellung der in den einzelnen Bundesstaaten als „beamtete 
Ärzte“ geltenden Ärzte und Medizinalbeamten. u 
H. Leichenbeförderung. 
Als eine gebotene Vorsichtsmassnahme zur wirksamen Bekämpfung ‚ansteckender 
Krankheiten ist auch die Regelung der Beförderung von Leichen auf 
Eisenbahnen anzusehen. Diese Regelung ist einheitlich für das gesamte Reichs- 
gebiet zum letzten Male erfolgt in den noch jetzt geltenden $$ 42 und 43 der Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung vom 26. Oktober 18991). Danach muss der Leichentransport 
innerhalb einer gewissen Frist angemeldet, die Leiche in einem hinlänglich widerstands- 
fähigen Metallsarge luftdicht eingeschlossen, und letzterer von einer hölzernen Um- 
hüllung dergestalt umgeben sein, dass jede Verschieburg des Sarges innerhalb der 
Umhüllung verhindert wird. Die Leiche muss von einer Person begleitet sein, welche 
denselben Zug zu benutzen hat, in dem die Leiche befördert wird. Bei der Aufgabe 
muss der vorschriftsmässige Leichenpass beigebracht werden. Bei Leichen- 
transporten, welche aus ausländischen Staaten kommen, mit welchen eine Vereinbarung 
wegen wechselseitiger Anerkennung der Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt die 
Beibringung eines der Vereinbarung entsprechenden Leichenpasses der nach dieser 
Vereinbarung zuständigen ausländischen Behörde. Weitere Bestimmungen dieser Eisen- 
bahnverkehrsordnung Dezichen sich auf die Art der Beförderung in Güterwagen, auf 
die Vermeidung von Verzögerungen des Transports und auf Erleichterungen für 
Leichen, die für öffentliche höhere Lehranstalten bestimmt sind. 
Diese Vorschriften haben hinsichtlich der Forderung eines Leichenbegleiters 
durch die Bekanntmachung, betr. Änderungen der Eisenbahnver- 
kehrsordnung, vom 18. Juni 1902?) insofern eine Einschränkung erfahren, als 
in gewissen Fällen von einer solchen Forderung abgesehen wird. Einer Begleitung 
bedarf es nach dieser neueren Bestimmung nicht, wenn als Bestimmungsort eine 
Eisenbahnstation bezeichnet ist, und der Absender bei der Aufgabestation das schrift- 
liche oder telegraphische Versprechen des Empfängers hinterlegt, dass dieser die 
Sendung sofort nach Empfang der bahnseitigen Benachrichtigung von ihrem Eintreffen 
abholen lassen werde. Bei Sendungen an Leichenverbrennungsanstalten und an Be- 
erdigungsinstitute genügt es, wenn diese eine derartige Verpflichtung gegenüber der 
Eisenbahn in allgemeiner Form übernommen haben. Neuerdings haben die Be- 
dingungen insofern eine abermalige Erleichterung erfahren, als der Bundesrat unter 
dem 21. März 19078) beschlossen hat, dass Scharlach, Diphtherie und Gelbfieber 
nicht mehr zu 'denjenigen Krankheiten gehören sollen, bei denen die Bahn- 
beförderung der Leichen nur dann zuzulassen ist, wenn mindestens ein Jahr nach dem 
Tode verstrichen ist. Die Mitwirkung der Polizeibehörden und insbesondere die Aus- 
stellung der für den Leichentransport erforderlichen Leichenpässe erfolgt nach den 
landesrechtlichen Bestimmungen, welche von den einzelnen Bundesregierungen gleich- 
nn | —— — u 
 RGBl 8. 557. 2) RGBI S, 236. 9) Vgl. VeröfKGA 1907 8. 712.
        <pb n="159" />
        II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 111 
förmig nach dem nachstehenden, vom Bundesrat unterm 1. Dezember 1887 be- 
schlossenen') Entwurf erlassen worden sind, 
Entwurf von Bestimmungen über die Beförderung von 
Leichen auf Eisenbahnen. 
1. Die inländischen Behörden und Dienststellen, welche zur Ausstellung von Leichenpässen befugt sind, 
werden von den Landesregierungen bezeichnet und dem Reichskanzler mitgeteilt. Die örtliche Zuständigkeit regelt 
sich in der Weise, dass im einzelnen Falle diejenige Behörde oder Dienststelle den Leichenpass auszustellen hat, 
in deren Bezirk der Sterbeort oder — im Falle einer Wiederausgrabung — der seitherige Bestattungsort liegt. Für 
Leichentransporte, welche aus dem Auslande komnien, kann, soweit nicht Vereinbarungen über die Anerkennung 
der von ausländischen Behörden ausgestellten Leichenpässe bestehen, die Ausstellung des Leichenpasses durch die- 
Jenige zur Ausstellung von Leichenpässen befugte inlündische Behörde oder Dienststelle erfolgen, in deren Bezirk 
der Transport im Reichsgebiete beginnt. Auch können die Konsuln und diplomatischen Vertreter des Reichs vom 
Reichskanzler zur Ausstellung der Leichenpässe ermächtigt werden. Die hiernach zur Ausstellung der Leichen- 
pässe zuständigen Behörden etc. werden vom Reichskanzler öffentlich bekannt gemacht. 
, 2. Der Leichenpass darf nur für solche Leute erteilt werden, über welche die nachstehenden Ausweise 
geliefert worden sind: 
a) ein beglaubigter Auszug aus dem Sterberegister; 
b) eine nach Anhörung des behandelnden Arztes ausgestellte Bescheinigung des beamteten Arztes über die 
Todesursache, sowie darüber, dass seiner Überzeugung nach der Beförderung der Leiche gesundheitliche 
Bedenken nicht entgegenstehen ; 
c) ein Ausweis über die vorschriftsmässig erfolgte Einsargung der Leiche ($ 34 Abs. 2 des Eisenbahnbetriebs- 
reglements in Verbindung mit Nr. 3, 4 dieser Bestimmungen); 
d) in den Fällen des $ 157 der Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) die seitens 
der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters ausgestellte schriftliche Genehmigung der Beerdigung. 
‚ Die Nachweise zu a und b werden bezüglich der Leichen von Militärpersonen, welche ihr Standquartier 
nach eingetretener Mobilmachung verlassen hatten (8$ 1, 2 der Verordnung vom 20. Januar 1879 — Reichs- 
Gesetzbl. S. 5 —) oder welche sich auf einem in Dienst gestellten Schiff oder anderen Fahrzeug der Marine be- 
fanden, durch eine Bescheinigung der zuständigen Militärbehörde oder Dienststelle über den Sterbefall unter An- 
gabe der Todesursache und mit der Erklärung, dass nach ärztlichem Ermessen der Beförderung der Leiche gesund- 
heitliche Bedenken nicht entgegenstehen, ersetzt. 
3. Der Boden des Sarges muss mit einer mindestens 5 cm hohen Schicht von Sägemehl, Holzkohlen- 
pulver, Torfmull oder dergleichen bedeckt, und es muss diese Schicht mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung 
reichlich besprengt sein. 
4. In besonderen Fällen, z B. für einen Transport von längerer Dauer oder in warmer Jahreszeit, kann 
nach dem Gutachten des beamteten Arztes eine Behandlung der Leiche mit fäulniswidrigen Mitteln verlangt werden. 
Diese Belıandlung besteht gewöhnlich in einer Einwickelung der Leiche in Tücher, die mit fünfprozentiger 
Karbolsäurelösung getränkt sind. In schweren Fällen muss ausserdem durch Einbringen von gleicher Karbolsäure- 
lösung in die Brust- und Bauchhöhle (auf die Leiche eines Erwachsenen zusammen mindestens 1 1 gerechnet) 
oder dergleichen für Unschädlichmachung der Leiche gesorgt werden. 
5. Als Begleiter sind von der den Leichenpass ausstellenden Behörde nur zuverlässige Personen zuzulassen. 
6. Ist der Tod im Verlauf einer der nachstehend benannten Krankheiten: Pocken, Scharlach. Flecktyphus, 
Diphtherie, Cholera, Gelbfieber oder Pest erfolgt, so ist die Beförderung der Leiche mittelst der Eisenbahn nur 
dann zuzulassen, wenn mindestens ein Jahr nach dem Tode verstrichen ist. 
7. Die Regelung der Beförderung von Leichen nach dem Bestattungsplatz des Sterbeorts bleibt den 
Landesregierungen überlassen. 
8. Bei Ausstellung von Leichenpässen für Leichentransporte, welche nach dem Auslande geben, sind 
ausser den vorstehenden Bestimmungen auch die von dem Reich mit ausländischen Regierungen hinsichtlich der 
Leichentransporte abgeschlossenen Vereinbarungen zu beachten. 
Die vorstehend unter Nr. 6 aufgeführten 3 Krankheiten Scharlach, Diphtherie 
und Gelbfieber kommen infolge des gleichfalls bereits erwähnten Bundesratsbe- 
schlusses vom 21. März 1907 in Wegfall. 
Nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen wurde zwischen dem Deutschen Reiche 
und der Schweiz laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. Februar 1889?) 
eine Vereinbarung des Inhalts getroffen, dass Leichenpässe, welche von einer zustän- 
digen Behörde in Deutschland ausgestellt sind, in der Schweiz, und Leichenpässe, 
welche von einer zuständigen Behörde in der Schweiz ausgestellt sind, in Deutschland 
für die Zulassung der Leichen zur Beförderung auf Eisenbahnen als gültig anerkannt 
werden. Eine gleiche Vereinbarung ist nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 2. April 1890%) mit Österreich-Ungarn getroffen worden. Die in Österreich- 
Ungarn und der Schweiz bei der Ausfertigung der Leichenpässe zur Anwendung 
kommenden Formulare entsprechen den deutscherseits eingeführten Mustern. Eine 
1) Veröff KGA 1887 8. 746. 2 ZBIDER 8. 204. 8) Desgl. 8. 78,
        <pb n="160" />
        112 1I. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
entsprechende Vereinbarung mit Luxemburg wurde durch den Reichskanzler unter 
dem 29. Mai 1893') veröffentlicht. 
Ein Verzeichnis der im Reiche zur Ausstellung von Leichenpässen zuständigen 
Behörden und Dienststellen sowie der Kaiserlichen Missionen im Auslande, welche 
Pässe für Leichentransporte nach Deutschland ausstellen dürfen, ist durch Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 21. September 1900) veröffentlicht. 
Ebenso wie für die Leichenbeförderung auf der Eisenbahn hat sich auch für 
die Leichentrausporte auf dem Seewege das Bedürfnis für eine einheit- 
liche Regelung ergeben. Nachdem eine solche für die Beförderung von Leichen aus 
dem Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika nach einem deutschen Hafen unter dem 
15. Dezember 19043) vorläufig erfolgt war, hat der Bundesrat in der Sitzung vom 25. Januar 
19064) einen Entwurf von Vorschriften über die Beförderung von 
Leichen auf dem Seewege beschlossen, der die Grundlage für gleichmässige 
landesrechtliche Vorschriften bildete. Diese Vorschriften lehnen sich im wesentlichen 
an die Bestimmungen für die Leichenbeförderung auf den Eisenbahnen an. Nur so- 
weit die besonderen Verhältnisse des Schiffsverkehrs es erforderlich machen, enthalten 
sie Abweichungen. 
So ist von Vorschriften über die vorherige Anmeldung und die Begleitung des 
Leichentransports sowie über die Benachrichtigung des Empfängers und die Abholung 
der Leiche am Bestimmungsorte abgesehen worden. Andererseits sind die Vorschriften 
über die Art der Einsargung der Leiche in mancher Hinsicht strenger als bei dem 
Eisenbahntransporte gehalten. Während bei diesem lediglich ein Metallsarg und eine 
äussere Holzumhüllung vorgeschrieben, unter Umständen auch eine einfache Holzkiste 
zugelassen, und die vorherige Behandlung der Leiche mit Desinfektions- oder Kon- 
servierungsmitteln nicht vorgeschrieben ist, soll bei der Beförderung auf dem Seewege 
die Leiche ausser von dem Metall- und einem festgefügten Holzsarge noch von einer 
festanschliessenden Überkiste umgeben, und weil der Transport vielfach aus heissen 
Klimaten stattfindet und von längerer Dauer ist, durch Einbalsamierung oder Be- 
handlung mit konservierenden Flüssigkeiten usw. gegen Verwesung möglichst ge- 
schützt sein. Ferner sind Vorschriften über das Verfahren bei Leichen solcher Per- 
sonen, die an einer gemeingefährlichen Krankheit oder während der Seereise gestorben 
sind, sowie über die Verwahrung der Leiche an Bord aufgenommen. Die Bestimmung 
der zur Ausstellung des Leichenpasses zuständigen Behörden ist, ähnlich wie es be- 
züglich der Leichenpässe beim Eisenbahntransporte geschehen ist, den Landes- 
regierungen und dem Reichskanzler vorbehalten. Für den Fall, dass Abkommen mit 
ausländischen Staaten über die wechselseitige Anerkennung auch der Leichenpässe für 
den Seetransport getroffen werden, ist die Bestimmung vorgesehen, dass die Bei- 
bringung eines der Vereinbarung entsprechenden Leichenpasses genügen soll. 
J. Wiseenschaftliche Forschungsexpeditionen. 
Zur wirksamen Bekämpfung von Seuchen ist in erster Linie die genaue Kenntnis 
des Wesens der Krankheiten, gegen welche vorgegangen werden soll, sowie ‚ihrer 
Ausbreitungsweise erforderlich. Insoweit es sich dabei um Krankheiten handelt, die 
ihren Herd im Auslande haben und nur zeitweise Deutschland heimsuchen oder 
bedrohen, wird die Erkennung ihrer Eigenart wesentlich gefördert durch das Studium 
der Seuchen an ihrem heimischen Sitze. Von dieser Überzeugung ausgehend, hat die 
Reichsverwaltung wiederholt wissenschaftliche Expeditionen zur Erforschung von 
Krankheiten in fernen Ländern veranstaltet. So wurde bereits im Jahre 1879 eine 
deutsche Kommission unter der Führung des Geheimen Medizinalrats Prof. Dr. August 
Hirsch nach Russland zur Erforschung der Pest und der daselbst ergriffenen Abwehr- 
massnahmen gegen diese Seuche entsandt?). 
) RGBI S 189. 2) ZBIDtR S. 524. 3) RAnz 1905 No. 11: vel. Veröff KGA 1905 S. 71. © Vel 
Veröf KGA 1906 8. 262 5) Hirsch, August, und Sommerbrodt: Mitteilungen über die Pest-Epidemie 
im Winter 1878-1879 im russischen Gouvernement Astrachan. Berlin. 80 1880.
        <pb n="161" />
        il. 6. Bekämpfung der Krankheiten, 113 
Der im Juni 1883 in Damiette an der Nilmündung erfolgte Ausbruch der 
Cholera, welche sich rasch über ganz Ägypten verbreitete, gab dem Reichs- 
kanzler Veranlassung, Sachverständige mit der Erforschung der Kraukheit in Agypten 
zu beauftragen. Zum Führer dieser Expedition wurde das damalige Mitglied des 
Kaiserlichen Gsesundheitsamts, Dr. Robert Koch, ausersehen; ihm waren die zum 
Gesundheitsamte kommandierten Sanitätsoffiziere Dr, Gaffky und Dr. Fischer bei- 
gegeben. Am 13. August 1883 trat diese Kommission, mit den erforderlichen Hilfs- 
mitteln ausgestattet, die Reise nach Alexandrien an. Wenn auch die Tätigkeit der 
Kommission daselbst nicht unmittelbar zur Erreichung des angestrebten Hauptziels, der 
Ermittlung der Krankheitsursache, führte, so wurden doch so bestimmte Anhalts- 
punkte gewonnen, dass, als die Cholera’ in Ägypten erloschen war, die Kommission 
nach Indien sich begab, um dort ihre Untersuchungen fortzusetzen. Hier wurden die 
auf die Ausfindigmachung des Krankheitserregers gerichteten Bemühungen von Erfolg 
gekrönt!),. Mit der Entdeckung des Cholerabazillus ging die Erforschung und Er- 
kennung der Verbreitungsweise und die Auffindung wirksamer Bekämpfungsmassregeln 
Hand in Hand. " 
Als im Jahre 1896 die Pest in Bombay eine erhebliche Ausbreitung gewonnen 
hatte, wurde zur wissenschaftlichen Erforschung der Seuche von der Reichsverwaltung 
eine Kommission nach Indien ‘entsandt. Durch sie wurde reiches Material für die 
fortschreitende Erkenntnis dieser Krankheit und ihrer zweckentsprechenden Bekämpfung 
zu Tage gefördert und gesammelt. Insbesondere ist von der Kommission in ihrem 
Berichte?) auf die grosse Bedeutung, welche den Ratten bei der Verbreitung der 
Seuche zukommt, hingewiesen und unter. den Massregeln zur Bekämpfung dieser 
Seuche die Vernichtung dieser Nager hervorgehoben worden. 
Um die Mitte der 1890er Jahre wurde bekannt, dass im Kreise Memel eine 
Lepraendemie an Boden gewonnen hatte, Es konnte mit Sicherheit angenommen 
werden, dass die Krankheit aus dem benachbarten Russland, wo sie noch an vielen 
Stellen herrschte, eingedrungen war. Da weitere Einschleppungen von da zu befürchten 
waren, erschien es zweckmässig, den Umfang dieser Gefahr an Ort und Stelle kennen zu 
lernen und sich davon zu überzeugen, mit welchen Massregeln in Russland gegen die 
Seuche vorgegangen wurde. Zu diesem Behufe wurden im Jahre 1897 Sachverständige 
von der Reichsverwaltung und der Königlich Preussischen Regierung nach Russland ent- 
sandt.3) Ihre Forschungsreise wies überzeugend die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit 
der Absonderung der Leprakranken nach. (Vgl. S. 82.) 
Im Jahre 1899 veranlasste das Auftreten der Pest in der portugiesischen 
‘ Hafenstadt Oporto die Reichsverwaltung, abermals Sachverständige zum Studium 
dieser Seuche an Ort und Stelle abzuordnen. Das Gleiche geschah seitens der König- 
lich Preussischen Medizinalverwaltung. Dieser Studienreise‘), an der das damalige 
Mitglied des Kaiserlichen Gesundheitsamts, Prof. Dr, II. Kossel teilnahm, ist eine 
Reihe wertvoller klinischer, anatomischer und bakteriologischer Beobachtungen zu 
verdanken. Zum erstenmal wurde hier auf die Bedeutung der leichten Pestfälle für 
die Verbreitung der Seuche aufmerksam gemacht. 
Auch das Studium der durch Protozoen verursachten Krankheiten, die 
neuerdings das allgemeine Interesse der Fachkreise immer mehr in Anspruch nehmen, 
ist von Reichs wegen durch einschlägige wissenschaftliche Arbeiten im Kaiserlichen 
Gesundheitsamte gefördert worden. Im Jahre 1901 entsandte die Reichsverwaltung 
den damaligen wissenschaftlichen Hilfsarbeiter im Gesundheitsamte, Dr. Fritz Schaudinn 
nach Rovigno (Istrien) zur Erforschung der Lebenseigenschaften des Erregers der 
„D Koch und Gaftiky. Bericht über die Tätigkeit der zur Erforschung der Cholera im Jahre 1883 
nach Agypten und Indien entsandten Konmission. ArbKGA Bd. 3. 2) Bericht über die Tätigkeit der zur 
Erforschung der Pest im Jahre 1897 nach Indien entsandten Kommission, erstaltet von Gaff’ky, Pfeiffer, Sticker 
und Dieudonne. ArbKGA Bd. 16. 3 Kübler und Kirchner. Die Lepra in Russland. Ein Reisebericht. 
ArbKGA Bd. 13 S. 408. 9) Kosse), H. und Frosch, P. Über die Pest in Oporto.. Nach einem an 
den Herrn Staatssekretär des Innern bezw. den Herrn Königlich Preussischen Minister der geistl., Unterrichts- 
und Medizinal-Angelegenheiten unter dem 21. November 1899 erstatteten Bericht. ArbKGA Bd. 17 8.1. 
Das Deutsche Reich. Festschrift. 8
        <pb n="162" />
        114 [I. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
menschlichen Malaria. Die bedeutenden Ergebnisse der Tätigkeit dieses so früh 
dahingeschiedenen Gelehrten sind in Band 18 bis 20 der „Arbeiten aus dem Kaiserlichen 
Gesundheitsamte“ niedergelegt. Im Jahre 1906 entsandte das Reich den Geheimen 
Medizinalrat Dr. Robert Koch mit einer Anzahl wissenschaftlicher Hilfskräfte zur 
Erforschung der Schlafkrankheit nach Ostafrika, woselbst noch jetzt diese 
Kommission tätig ist. Mit Unterstützung der Reichsverwaltung betreibt ferner gegen- 
wärtig Geheimer Medizinalrat Professor Pr. Neisser in umfassender Weise die Erfor- 
schung der Syphilis in Batavia, 
Endlich sei noch der Hinweis auf das Hamburgische Institut für 
Schiffs- und Tropenkrankheiten gestattet, das wiederholt Expeditionen 
zur Erforschung des Gelbfiebers nach Brasilien und Westafrika veranstaltet hat. 
Es steht dieses Institut insofern in Beziehungen zum Reiche, als ihm alljährlich Zu- 
schüsse aus Reichsmitteln gewährt werden, und es Regierungsärzten aus den Schutz- 
gebieten, Marineärzten und Sanitätsoffizieren der Kaiserlichen Schutztruppen Gelegen- 
heit zu besonderer Fachausbildung bietet. Ausser als Heilanstalt für Seeleute und 
Tropenkranke dient dieses Institut zugleich als Forschungsstätte für tropische Krank- 
heiten und als Ausbildungsstelle für Schiffs- und Tropenärzte. 
b) Bekämpfung sonstiger übertragbarer Krankheiten. 
Zu denjenigen Krankheiten, die, auch ohne dass ihre Bekämpfung eine reichs- 
gesetzliche Regelung erfahren hat, zu einheitlichen Massnahmen Anlass gegeben haben, 
gehört in erster Linie der Unterleibstyphus. 
A. Unterleibstyphus. 
Wenn auch die Statistik der deutschen Städte in den letzten Jahrzehnten eine 
dauernde Abnahme der ’Typhustodesfälle erkennen lässt!), so zeigte es sich doch im 
Laufe der Zeit immer mehr, dass die Krankheit auf dem flachen Lande im Westen 
des Reichs eine grössere Verbreitung gewonnen hatte, als im allgemeinen angenommen 
worden war. Insbesondere waren es der preussische Regierungsbezirk Trier, die 
bayerische Pfalz, die reichsländischen Bezirke Unter-Elsass und Lothringen, sowie das 
oldenburgische Fürstentum Birkenfeld, wo ein endemisches Vorhandensein des Darm- 
typhus durch besondere Ermittelungen festgestellt wurde. Da die Gefahr drohte, dass 
bei der stark fluktuierenden Arbeiterbevölkerung dieser industriereichen Bezirke eine 
Ausstreuung ‘des Ansteckungsstoffs nach allen Seiten erfolgen könnte, wurde im Jahre 
1904 eine verstärkte Typhusbekämpfung unter Mitwirkung der Reichsverwaltung 
ins Leben gerufen. Leitend war dabei der von Robert Koch und seinen Schülern mit 
Nachdruck betonte Grundsatz, dass der Entstehungsort und zugleich der wichtigste Sitz 
und gefährlichste Verbreiter des Typhusbazillus der infizierte Mensch sei. Um den 
Krankheitserreger hier allerorts aufzusuchen und die Typhusherde ausfindig zu machen 
reichten die durch hygienische Aufgaben der verschiedensten Art in Anspruch 
genommenen beamteten Ärzte nicht aus, vielmehr schien es zweckmässig, hierfür 
besondere bakteriologische Untersuchungsanstalten einzurichten 
Nachdem die preussischerseits erfolgte Schaffung solcher T'yphusstationen in Trier 
und Saarbrücken sich bei der Aufdeckung der Typhusfälle bewährt hatte wurde in 
der Folgezeit das gesamte vorerwähnte Typhusgebiet mit gleichartigen Anstalten 
besetzt, so dass zur Zeit (1907) die nachbezeichneten II Orte bakteriologische Unter- 
suchungsanstalten für die 'Typhusbekämpfung besitzen: Trier, Saarbrücken Saarlouis 
und Neunkirchen im preussischen Regierungsbezirk Trier, Kaiserslautern und Landau 
in der bayerischen Pfalz, Idar im oldenburgischen Fürstentum Birkenfeld, Strassbur 
und Ilagenau im Bezirk Unter-Elsass, sowie Metz und Diedenhofen in "Lothrin en. 
Diese Untersuchungsanstalten sind Landeseinrichtungen. Zur Sicherung Ines 
einheitlichen Vorgehens und gleichmässigen Zusammenwirkens dieser Anstalten ist ein 
N} In deutschen Orten mit 15000 und mehr Einwoh 
nern ist die T i ; . 
wohner berechnet, von 16,15 im Jahre 1890 auf 6,0) im Jahre io „„/phussterblichkeit, auf 100.000 Ein- 
1905 zurückgegangen.
        <pb n="163" />
        if. 6, Bekämpfung der Krankheiten. 115 
Reichskommissar für die Typhusbekämpfung im Südwesten 
d es Reichs im November 1904 bestellt worden, der unmittelbar dem Reichskanzler 
(Reichsamte des Innern) untersteht und seinen Dienstsitz in Saarbrücken (Reg.-Bez. 
[’'rier) hat. Für Bayern ist ein Landeskommissar zu diesem Behufe bestellt. Es obliegt 
dem Reichskommissar die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass bei der Anordnung 
und Durchführung der Bekämpfungsmassnahmen gegen den Typhus die möglichste 
Einheitlichkeit und Gleichmässigkeit in den beteiligten Bundesstaaten gewahrt wird, 
und ein planmässiges Zusammenarbeiten der Typhusstationen stattfindet. Er hat 
darauf zu achten, dass das gemeinsame Vorgehen gegen den Unterleibstyphus inner- 
halb seines Dienstbereichs stets im Einklange mit den hierfür aufgestellten Grund- 
sätzen über die Bekämpfung dieser Krankheit erfolgt, und er steht zu diesem Behufe 
mit allen in Betracht kommenden staatlichen und kommunalen Behörden unmittel- 
bar in Verbindung, Er hat auch auf die allgemeinen gesundheitlichen Verhältnisse 
und Einrichtungen innerhalb seines Dienstbezirks, die für die Abwehr der Typhus- 
gefahr besonders in Betracht kommen, namentlich auf die Trinkwasserversorgung, die 
Beseitigung der Abfallstoffe und die Wohnungsverhältnisse fortdauernd sein Augen- 
merk zu richten und auf die Abstellung von Mängeln hinzuwirken. Für die Durch- 
führung dieser Aufgaben ist ihm ärztlicher Beirat zur Seite gegeben. Für die 
Untersuchungsanstalten ist im Benehmen zwischen der Reichsverwaltung und den 
beteiligten Bundesregierungen eine einheitliche Dienstanweisungt?) aufgestellt worden, 
wonach die Ilauptaufgabe dieser Anstalten darin besteht, das ihnen zugehende typhus- 
verdächtige Material von Kranken an der Hand einer besonderen Anleitung für 
die bakteriologische Feststellung des Typhus zu untersuchen. Die 
Arzte an diesen Untersuchungsanstalten sind ermächtigt, erforderlichenfalls auch 
Ermittelungen an Ort und Stelle im Benehmen mit den zuständigen Behörden vor- 
zunehmen. Zur Auffindung verborgener Fälle werden die polizeilichen Meldelisten 
der Zugereisten, die Schulversäumnislisten, die Krankenkassenlisten, die standesamt- 
lichen Todesmeldungen, die Schicht- und Lohnlisten der Fabriken etc., die Angaben 
der Desinfektoren sowie des Krankenpflegepersonals herangezogen und Nachfragen 
bei Geistlichen, Lehrern, Hebammen u. s. w. veranstaltet. Das Ziel der Ermittlungen 
ist, sämtliche Krankheitsfälle sowie sämtliche sonstigen Träger des Ansteckungsstofs 
möglichst frühzeitig ausfindig zu machen, die Übertragungsweise aufzuklären und auf 
solche Weise ein wirksames Vorgehen gegen den Ansteckungsherd und gegen die 
Verbreitungsgefahr zu ermöglichen. Insbesondere ist dabei wichtig, festzustellen, ob es 
sich im Einzelfalle handelt um eine Einschleppung, eine Übertragung von einem mit 
Typhuserregern behafteten Menschen (Kontakt, Familienepidemie, Hausepidemie), um 
Wasserinfektion, Milchinfektion, sonstige Nahrungsmittelinfektion, Ansteckung bei der 
Reinigung infizierter Wäsche, bei der Krankenpflege (Berufspflege), durch T'yphus- 
träger etc. Die Leiter der bakteriologischen Untersuchungsanstalten haben die Aufgabe, 
mit den beamteten und praktischen Ärzten, den Polizeibehörden, den Gemeindebehörden, 
sowie unter sich Fühlung zu halten, um ein einträchtiges Zusammenarbeiten aller beteiligten 
Stellen bei der Krankheitsbekämpfung herbeizuführen. Ausserdem haben sie sich nach den 
Weisungen der höheren Verwaltungsbehörden ihres Bezirks zu richten und fortlaufend 
über die hygienischen und sonstigen für ihre Aufgaben wichtigen Verhältnisse ihres 
Bezirks unterrichtet zu halten. Über ihre Tätigkeit erstatten die Untersuchungs- 
anstalten vierteljährlich Bericht an den Regierungspräsideuten und an den bereits 
erwähnten Reichskommissar, von dem diese Berichte an das Kaiserliche Gesundheits- 
amt weitergegeben werden. oo 
Es sind ferner Allgemeine Leitsätze für die Verwaltungs- 
behörden bei der Bekämpfung des Typhus?) im Kaiserlichen Gesund- 
heitsamte ausgearbeitet und nach ihrer Beratung im Reichs- Gesundheitsrate den 
beteiligten Bundesregierungen von dem Reichskanzler übermittelt worden, damit sie 
1) Vgl. Veröff KGA 1904 8. 1275. 2) Desgl. 8. 1280. g*
        <pb n="164" />
        116 1I. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
zur Richtschnur bei dem Vorgehen der Polizei- und Verwaltungsbehörden in den 
Einzelstaaten dienen können. Diese Leitsätze beziehen sich auf: 1. Vorbeugungs- 
massregeln, 2. Anzeigepflicht für Typhusfälle, 3. Ermittelung der Krankheit, 4. Mass- 
regeln gegen die Weiterverbreitung der Krankheit und 5. Allgemeine Vorschriften. 
Unter den Vorbeugungs massrege/n, die in den an der 'Typhus- 
bekämpfung beteiligten Ortschaften zur Anwendung kommen, sind die Beaufsichtigung 
des Wohnungswesens, die Reinhaltung der Aborte, die Entleerung der Abtrittsgruben, 
die Wasserversorgung und Fortschaffung der Abfallstoffe, die Beschränkung der 
Wasserbenutzung, die Abführung der Schmutzwässer, die verschärfte Beaufsichtigung 
des Verkehrs mit Nahrungs- und Genussmitteln, die Beschaffung der für die Bekämpfung 
der Krankheit erforderlichen Einrichtungen zu erwähnen. 
Der Anzeigepflicht sollen unterliegen sowohl die zweifellos feststehenden 
als auch die nur verdächtigen 'Typhusfälle. 
Bei der Ermittelung der Krankheit soll ausser den beamteten Ärzten 
auch der Leiter der bakteriologischen Untersuchungsanstalt behilflich sein. Ihm wie 
den beamteten Ärzten soll zu diesem Zwecke, soweit der behandelnde Arzt es 
ohne Schädigung des Kranken für zulässig hält, der Zutritt zum Krankenbette ermög- 
licht werden. 
Unter den Massregeln gegen die Weiterverbreitung der 
Krankheit ist zunächst die Absonderung kranker und krankheitsverdächtiger 
Personen vorgesehen. Personen, welche nach Ausweis der bakteriologischen Unter- 
suchung Typhusbazillen mit ihren Ausleerungen ausscheiden, jedoch gar keine oder nur 
geringe Krankheitserscheinungen darbieten (sogenannte Typhusbazillenträger), ferner 
Genesende, in deren Ausleerungen bei der bakteriologischen Untersuchung noch 
Typhuserreger gefunden werden, sollen, soweit es sich erreichen lässt, wie Kranke 
behandelt werden. Wo die gesetzliche Unterlage zu solchem Vorgehen gegen 
Bazillenträger und Dauerausscheider fehlt oder aus wirtschaftlichen Rücksichten das 
gedachte Verfahren sich als unausführbar erweist, soll durch Belehrung und Zureden 
versucht werden, die Bazillenträger wenigstens zur regelmässigen Desinfektion ihrer 
Abgänge und der Wäsche zu bewegen und ihnen die Überzeugung beizubringen, dass 
sie bei Unterlassung dieser Vorsichtsmassregel nicht nur sich selbst von neuem an- 
stecken können, sondern auch ihre Umgebung ununterbrochen schwer gefährden. Die 
Überführung Typhuskranker in ein Krankenhaus ist als die beste Massnahme 
anempfohlen. Die Absonderung von Typhuskranken soll so lange dauern, bis die 
Ausleerungen bei mindestens zwei in einwöchigem Zwischenraume vorgenommenen 
bakteriologischen Untersuchungen sich als frei von 'Typhuserregern erwiesen haben. 
Wo es sich ermöglichen lässt, soll mit der Aufhebung der Absonderung noch 
gewartet werden, bis auch eine dritte, nach Ablauf einer Woche vorgenommene 
Untersuchung ergeben hat, dass Typhuserreger nicht mehr ausgeschieden werden, 
Ansteckungsverdächtige Personen sollen einer dreiwöchigen Beobach- 
tung, unter Umständen verbunden mit bakteriologischen Untersuchungen, unter- 
worfen werden, Ausserdem sind Bestimmungen aufgestellt, die sich beziehen auf die 
Führung eines Krankenverzeichnisses, die Räumung von Wohnungen oder Häusern 
und ihre Kennzeichnung, auf die Krankenbeförderung, auf Verkehrsbeschränkungen 
für das Pflegepersonal, auf die Behandlung von Leichen, die Desinfektion, das Verbot 
grösserer Menschenansammlungen, das Verhalten schulpflichtiger Personen, die 
Schliessung der Schulen und die Beschränkung von Gewerbebetrieben, 
Der letzte Abschnitt „Allgemeine Vorschriften“ enthält Bestimmun- 
gen über die wechselartige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden, so- 
wie den Nachrichtenaustausch der Verwaltungsbehörden benachbarter Bezirke. 
Den Allgemeinen Leitsätzen für die Verwaltungsbehörden bei der Bekämpfung 
des Unterleibstyphus sind beigegeben 5 Anlagen, nämlich Ratschläge für 
Arzte bei Typhus und Ruhr, das Typhus-Merkblatt, Muster für die
        <pb n="165" />
        II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 117 
Anzeigeerstattung und für die Liste der anzumeldenden Typhus- 
fälle und die Desinfektionsanweisung bei Typhus, 
B. Diphtherie. 
Hinsichtlich dieser Krankheit sind von reichsrechtlichen Massnahmen ausser der 
vom Kaiserlichen Gesundheitsamte bewirkten Herausgabe eines Diphtherie-Merk- 
blatts!), das in gemeinverständlicher Sprache eine Belehrung über die Entstehung 
und Verhütung der Krankheit gibt, die Sammlung und Bearbeitung statistischen 
Materials über den Wert des von Emilv. Behring entdeckten Diphtherieserums 
zu erwähnen. Ein günstiger Einfluss der Serumbehandlung auf den Verlauf der 
Diphtherie konnte bereits auf Grund einer die Zeit vom April 1895 bis März 1896 
umfassenden Sammelforschung über das Diphtherieheilserum?) festgestelltwerden. Mit- 
teilungen über 9581 in Krankenhäusern mit Heilserum behandelte Diphtherie- 
fälle aus dem ganzen Reiche liessen ersehen, dass „die ärztliche Behandlung der 
Diphtherie mit dem Heilserum einen wesentlichen Fortschritt auf dem Gebiete der 
Therapie bezeichnet; ein günstiger Erfolg trat bei dessen Anwendung häufiger ein als 
bei den bisherigen wissenschaftlich erprobten Heilverfahren, Die hier und da beob- 
achteten Nebenwirkungen traten im allgemeinen hinter dem Nutzen der Heilwir- 
kung zurück.“ . 
Eine andere Umfrage über die Serumanwendung, die das Kaiserliche Gesund- 
heitsamt im Jahre 1902 veranstaltet hat, richtete sich an die praktischen Arzte und 
bezog sich auf den vorbeugenden Wert des Diphtherieserums?). Das Ergebnis 
dieserSammelforschung bildete die Unterlage zu einem Vortrag, der auf dem im 
Jahre 1903 zu Brüssel abgehaltenen 13. Internationalen Kongresse ‚für Hygiene und 
Demographie von dem Mitgliede des Reichs-Gesundheitsrats, Königlich Preussischen 
Geheimen Medizinalrat Professor Dr. Löffler erstattet wurde. 
Den besten Beweis für die erfolgreiche Wirkung des Diphtherieserums liefert die 
Todesursachen-Statistik. Wie aus der Abbildung 2 auf Tafel 15 hervorgeht, ist seit 
der Entdeckung des Diphtherieheilserums die Sterblichkeit an Diphtherie und Krupp 
im Deutschen Reiche in überraschend günstiger Weise zurückgegangen. Vor der Ein- 
führung der Serumbehandlung starben im Durchschnitte der Jahre 1892/93 von je 
10000 Kindern im Alter von 1 bis 15 Jahren 37,2, nach deren Einführung im Durch- 
schnitte der Jahre 1900/01 nur noch 9,8. 
C. Influenza. 
Das bösartige Auftreten der Influenza in Deutschland während des Winters von 
1889 zu 1890 gab zu jener Zeit den Anlass, von Reichs wegen Massregeln zur tun- 
lichsten Aufklärung dieser das Volkswohl schwer schädigenden, die Zahl der Sterbe- 
fälle beträchtlich steigernden, pandemisch auftretenden Krankheit zu ergreifen, Das 
Kaiserliche Gesundheitsamt unterzog sich zunächst der Aufgabe, zuverlässige Be- 
obachtungen über die Art der Verbreitung und über die mutmasslichen Ursachen des 
äusserst heftigen Auftretens der Krankheit zu sammeln. Der Reichskanzler richtete unterm 
(0. Januar 1890 an die Regierungen der Bundesstaaten und den Statthalter in Elsass- 
Lothringen dasErsuchen, alles Material, welches ihnen über den Ausbruch und den Gang der 
damals herrschenden Influenza-Epidemie zur Verfügung stand, dem Kaiserlichen Gesund- 
heitsamte zugängig zu machen®). Insbesondere sollten folgende Punkte bei Sammlung 
der gewonnenen Erfahrungen beachtet werden: Die Zeit des ersten Auftretens der 
Intluenza in den verschiedenen Teilen des Landes; die Verbreitungsart unter besonderer 
Berücksichtigung der Hauptverkehrsstrassen (Eisenbahnen usw.); die in verschiedenen 
Gegenden beobachtete Heftigkeit und Dauer der Epidemie; etwaige Unterschiede, 
1) Verlag von Julius Springer in Berlin, °) Dieudonn6, A. Ergebnisse der Sammelforschung über das 
Diphtherieheilserum für die Zeit vom April 1895 bis März 1896. ÄrbKGA Ba. 13 8. 254. °) Ergebnisse einer 
Umfrage bei Ärzten des Deutschen Reichs, betr. die Erfolge der Schutzimpfungen mit Diphtherieserum. Zu- 
sammengestelli im Kaiserlichen Gesundheitsamte. MStMKGA Bd. 8 8, 158. *) Vgl. Veröff KGA 18% 8. 54.
        <pb n="166" />
        118 II. 6. Bekäwpfung der Krankheiten. 
welche in Bezug auf das Befallenwerden einzelner Berufs- und Altersklassen beob- 
achtet worden waren; das Verschontbleiben gewisser (segenden oder Orte oder 
bestimmter Berufsklassen unter Angabe etwaiger Gründe dafür; endlich die Angabe 
von Vorbeugungsmitteln oder Ileilverfahren, welche sich besonders wirksam erwiesen 
hätten. Das darauf im Laufe des Jahres 1890 eingegangene Material wurde im 
Kaiserlichen Gesundheitsamte verarbeitet und für den unter Beifügung zahlreicher 
Karten und Diagramme veröffentlichten Bericht über die Influenza-Epidemie des 
Winters 1889/90 im Deutschen Reiche verwertet!). 
Als dann zum zweiten Male im Winter von 1891 zu 1892 und zum dritten Male 
im Winter von 1893 zu 1894 die Influenza in fast allen Staaten des Deutschen Reichs 
von neuem seuchenartig ausbrach und die Gesundheitsbehörden beschäftigte, wurden 
die Bundesregierungen am 22. Januar 1892 und am 7. Dezember 1893 vom Reichs- 
kanzler ersucht, auch das über die neu aufgetretenen Epidemien angesammelte Material 
dem Gesundheitsamte zugängig zu machen?). Die hierauf eingegangenen Berichte 
wurden in zwei gleichfalls veröffentlichten Arbeiten?) verwertet, so dass über den Gang und 
die Bedeutung der drei von 1889 bis 1894 im Deutschen Reiche beobachteten grossen 
Influenza-Epidemien schätzenswertes Material für die interessierten Kreise beschafft 
wurde. Ausserdem wurden in dem bakteriologischen Laboratorium des Kaiserlichen 
(resundheitsamts Untersuchungen über den Krankheitserreger der Influenza angestellt; 
ihr Ergebnis ist unter dem Titel „Untersuchungen über Influenza“ veröffentlicht worden®). 
Die hinsichtlich der Influenza-Epidemie des Winters 1889/90 ge- 
sammelten Beobachtungen lassen sich, wie folgt, kurz zusammenfassen: 
Der Höhepunkt der in einem Orte herrschenden Epidemie wurde meist durch 
ein plötzliches, beträchtliches Ansteigen der Sterbeziffer und eine gleichzeitige Ver- 
mehrung der durch akute Erkrankungen der Atmungsorgane verursachten Sterbefälle 
bezeichnet. Der Höhepunkt der Epidemie pflegte in den Grossstädten in die 5. oder 
6. Woche nach dem ersten Auftreten der Krankheit zu fallen und dem Sterblichkeits- 
maximum um eine Woche vorauszugehen. Durchschnittlich sind 40 bis 50° der 
Bevölkerung Deutschlands ergriffen gewesen, im einzelnen schwankten die amt- 
lich angegebenen Ziffern zwischen fi) und 90°/, der Bevölkerung. Die Sterbeziffer 
stieg unter dem Einflusse der Epidemie auf das 2- bis 3-fache des zehnjährigen Mittels 
hier und da noch höher. Die Verluste an Menschenleben wurden hierbei hauptsächlich — 
soweit nicht Influenza als Todesursache angegeben war — durch Sterbefälle an akuten 
Erkrankungen der Atmungsorgane bedingt, daneben auch durch eine Zunahme der 
Sterbefälle an Lungenschwindsucht. Die Dauer der einzelnen Erkrankung schwankte 
bei nicht kompliziertem Verlaufe zwischen 1 und 10 Tagen, beim Auftreten von 
Komplikationen erstreckte sie sich auf mehrere Wochen bis Monate. Im Vergleich zu 
den Influenza-Epidemien früherer Jahrhunderte schien diejenige vom Winter 1889/90 
eine leichte zu sein. Zieht man nur die Todesfälle in Betracht, so erschienen 
damals die Altersklassen von 40 und mehr Jahren am meisten gefährdet dagegen war 
der Erkrankung das mittlere Lebensalter, insbesondere dasjenige vom 21. bis 30 
Lebensjahre, am meisten ausgesetzt. Geschlecht und Beruf haben im allgemeinen 
keinen Einfluss auf die Häufigkeit der Erkrankungen ausgeübt. Den Massener. 
krankungen an einem Orte waren in der Regel zunächst vereinzelte, allmählich si h 
häufende Krankheitsfälle vorangegangen, und in entsprechender Weise vollzog sich die 
Verseuchung grösserer Gebiete. Sehr häufig haben sich Verkehrsbez iehun e 
als die Ursache der Krankheitsverbreitung nachweisen lassen, daher erfolgte die e 
meist mit einer Geschwindigkeit, welche den Verkehrsmitteln des betroffenen, L des 
entsprach, So brauchte die Seuche z. B. mehrere Monate, um von Bucha “über 
Aussland „sich auszubreiten, dagegen war der Westen Europas in wenigen Wochen 
urchseucht, Die Übertragung des Krankheitskeims von Person zu Person 
') ArbKGA Bd. 9 8 139-378. *) Vgl. Verö 
9 8. 414-477 und Bd 128. 498-447. 4) Au KOA Ba, O8. DE aan 0 1008 6. 991.- 9) ArbEGA Ba,
        <pb n="167" />
        II. 6. Bekämpfung der Krankheiten, 119 
hatte für die Verbreitung der Influenza dieselbe Bedeutung wie bei anderen Infektions- 
krankheiten (Masern, Scharlach u. s. w.). — Das Krankheitsbild ist damals in 
seinen Grundzügen überall das gleiche gewesen; es zeiyte sich z. B. in Ostasien, an: 
der Südsee und in Afrika nach den Schilderungen deutscher Marineärzte ebenso, wie 
es innerhalb des Deutschen Reichs beobachtet worden ist. Die überwiegend grösste 
Zahl von Erkrankungen war unter dem Bilde der katarrhalischen Krankheits- 
form aufgetreten, demnächst war die nervöse Krankheitsform häufig, und am 
seltensten die gastrische. Die Erkrankung war in der grossen Mehrzahl aller 
Fälle leicht gewesen, doch wurde die Wiedergenesung nicht selten durch Mit- und 
Nachkrankheiten in die Länge gezogen. Dem Ausbruche der Erkrankung soll regel- 
mässig eine Inkubation von 2- bis 3-tägiger Dauer vorausgegangen sein. Krankheits- 
rücktälle wurden nicht häufig festgestellt. Zahlreiche Individuen schienen gegen die 
Influenza immun zu sein, da ein Teil der Bevölkerung von der Krankheit verschont 
blieb, obwohl eine Gelegenheit zur Ansteckung offenbar vorhanden war. Ferner schien 
die einmai überstandene Erkrankung eine vorläufige Immunität gegen eine Neuinfektion 
zu hinterlassen, denn die Zahl der während der Epidemie angeblich wiederholt von 
der Influenza befallenen Personen war auffällig klein. Eine Ursache für das Frei- 
bleiben einiger Orte und Landstriche von Influenza hatte sich mit Sicherheit nicht 
ermitteln lassen. 
Während der zweiten, im Winter 1891/92 beobachteten Influenza-Epidemie, 
welche sich den Berichten zufolge zum Teil aus den von der vorausgegangenen 
Epidemie im Deutschen Reiche zurückgebliebenen Krankheitskeimen entwickelt hatte, 
zum Teil auf neue Einschleppungen im Südosten, Norden und Westen des Reichs 
zurückgeführt wurde, war die Zahl der Erkrankten geringer als im Winter 1889/90, die Zahl 
der gänzlich verschonten oder nur wenig ergriffenen Ortschaften und Bezirke eine 
höhere. Eine Abnahme der Virulenz des Krankheitsgiftes war aber nicht festzustellen, 
der Krankheitsverlauf wurde von einigen als milder, von andern als schwerer als in 
der voraufgegangenen Epidemie geschildert. Am gefährlichsten waren die Erkrankungen 
wiederum für das höhere Lebensalter, verschont blieb aber keine Alters- und auch keine 
Berufsklasse. Zahlreiche Beobachtungen bestätigten damals, dass die Influenza durch 
kranke Personen und durch den Verkehr mit solchen weiter verbreitet worden war, 
bisweilen war auch durch gesunde Mittelspersonen und durch die Krankenwäsche 
eine Ansteckung herbeigeführt worden. Von den drei Krankheitsformen, unter welchen 
die Influenza wiederum auftrat, war die katarrhalische weitaus die am häufigsten be- 
obachtete, sodann die nervöse und demnächst die gastrische. Die Genesung dauerte 
im allgemeinen recht lange, Rückfälle kamen mehrfach vor, die Krankheitserschei- 
nungen sowie die Mit- und Nachkrankheiten waren dieselben wie bei der vorange- 
gangenen Epidemie. Um die Weiterverbreitung der Influenza einzuschränken, war 
die rechtzeitige Absonderung der ersten Krankheitsfälle hauptsächlich ın Betracht 
gezogen, daneben wurde eine Desinfektion der aus den Luftwegen der Kranken 
stammenden Auswurfsstoffe, sowie der mit solchen verunreinigten Wäschestücke als 
' eboten erachtet, 
u are grosse Influenzaepidemie, welche in zahlreichen Gebieten des Deut- 
schen Reichs während des Winters von 1893 zu 1894 beobachtet worden war, hat 
nach den im Kaiserlichen Gesundheitsam’e gesammelten Äusserungen amtlicher 
' ter u, a. zu folgenden Ergebnissen geführt: 
Be dem Auftreten der Influenza war die Zahl der Sterbefälle wiederum erheb- 
lich gestiegen, was u. a. folgende Zahlen erweisen, In den an das Kaiserliche 
Gesundheitsamt monatlich berichtenden Ortschaften des Deutschen Reichs mit 
mindestens 15000 Einwohnern waren, wenn man von den im ersten Lebensjahre 
gestorbenen Kindern absieht, während der ersten 10 Monate des Jahres 1893 urc - 
schnittlich 16109 Personen monatlich gestorben. Diese Zahl stieg im ‚November 
auf 18263, im Dezember auf 20265, fiel im Januar d. J. 1894 auf 195 7 un e- 
trug während der folgenden ıı Monate dieses Jahres im Mittel nur noch 14773.
        <pb n="168" />
        120 II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
Insbesondere hatte, soweit die Ausweise zur Todesursachenstatistik erkennen liessen, 
die Zahl der an akuten Krankheiten der Atmungsorgane verstorbenen 
Personen damals eine auffällige Höhe erreicht. In der Gesamtheit der monatlich 
berichtenden Ortschaften des Deutschen Reichs hatte z. B. im Jahre 1893 die Zahl 
der an akuten Krankheiten der Atmungsorgane verstorbenen Personen im Mittel 
der Monate Januar bis Oktober 2958 betragen, war dann auf 3980 im November 
und auf 5731 im Dezember gestiegen und betrug im Januar 1894 noch 4889, um 
dann auf 2522 im Mittel der folgenden elf Monate des Jahres 1894 zu sinken. 
Ein allmähliches Fortschreiten der Influenza von einem Bezirk zum anderen war da- 
mals nicht festzustellen, vielmehr ergaben die über den Beginn und den Höhepunkt 
der Seuche vorliegenden Äusserungen sowie die medizinalstatistischen Ausweise, 
dass die Krankheit in verschiedenen, räumlich voneinander entfernten Teilen des 
Reichs gleichzeitig aufgetreten war. Das erwähnte, die Influenza- Epidemie 
kennzeichnende Ansteigen der Sterbeziffer war damals am stärksten im Nordwesten 
und Südwesten des Reichs ausgeprägt, am frühesten — im November 1893 — 
war es hauptsächlich nördlich und südlich des Mains beobachtet worden. Unter 
der Landbevölkerung schien die Influenza damals, soweit zahlenmässige Ausweise 
vorliegen, heftiger als in den Städten aufgetreten zu sein. Die Krankheitserschei- 
nungen, sowie die Mit- und Nachkrankheiten waren auch während des dritten 
seuchenartigen Auftretens der Influenza von den während des Winters 1889/90 
beobachteten nicht wesentlich verschieden. " 
Seit Beginn des Jahres 1894 hat zwar eine deutliche Influenza-Epidemie die Be- 
völkerung des Deutschen Reichs nicht mehr heimgesucht, indessen werden alljähr- 
lich zahlreiche Erkrankungen und Todesfälle an Influenza in einigen medizinalsta- 
tistischen Ausweisen aufgeführt. Jn den genannten monatlich berichtenden Ort- 
schaften des Deutschen Reichs, deren Gesamteinwohnerzahl sich um die Mitte des 
Jahres 1899 auf rund ı53/, Millionen, um die Mitte des Jahres 1905 auf rund 201/, 
Millionen beziffern liess, sind z. B. während der 7 Jahre 1899 bis 1905 ausweis- 
lich 9049 Personen der Influenza erlegen, davon 2864 — oder rund ı7 auf je 
100000 Einwohner — allein im Jahre 1900. Den allgemeinen Krankenhäusern des 
Deutschen Reichs gingen ferner während der Jahre 1899 bis ıgo1 nacheinander: 
24544 — 34836 — 20523 Kranke wegen Influenza (Grippe, Katarrhfieber) zu, was 
im Jahre 1900 einem Zugange von 300 Influenzakranken auf je 10000 des Ge- 
samtzugangs entsprochen hat. Die.mittlere Sterbeziffer dieser Kranken war aller- 
dings ziemlich gering, sie betrug in den Jahren 1899 und ı901 nur 0,8 bezw. 
0,9% des Zugangs, war jedoch im Jahre 1900 auf 1,2 % gestiegen. 
D. Tuberkulose. 
Gegenüber der Mehrzahl der europäischen Grossstaaten bietet Deutschland 
durch sein meist kontinentales, an schroffen Witterungsgegensätzen. reiches Klima 
und namentlich durch seine starke und noch stets zunehmende Betätigung auf in- 
dustriellem Gebiete für die Ausbreitung der Tuberkulose besonders günstige ‚Be- 
dingungen dar. Nichtsdestoweniger ist es gelungen, innerhalb des Reichsgebiets die 
Sterblichkeit an Tuberkulose in den letzten Jahrzehnten erheblich herabzusetzen, 
Zufolge Feststellungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts!) starben an Lungen- 
schwindsucht in deutschen Orten mit 15000 und mehr Einwohnern von je 
100000 Lebenden 
im Durchschnitt des Jahrfünfts 1877/81 . . . . 357,3 im Jahre 102 . . . . . 192 
„ » ” „ 1882/56 . . . . 846,2 „ » 0 . 2. 2... 193,8 
„ » ” „ 1887/91 . . . . 304,0 » ». 10 ...0. 0.192 
„ „ » „ 1892/96 er 255,5 
„ „ „ „ 1897/1901. . . . 2187 
1) Vgl. auch 8. 45.
        <pb n="169" />
        II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 121 
Insgesamt starben in den ıo deutschen Staaten, welche seit 1892 
an der Todesursachenstatistik beteiligt sind 1), von je 100000 Lebenden an Tu- 
berkulose 
1ER 2 22 2.2.2592 139 222222202 
183 . 2... 2605 100 22.2020. 2242 
184 20 DA 101 22.2.0. dl 
185 on 247.4 10 2. 2147 
1896 nn 237,2 108 . 208.4 
‘ 0) . . ® . 1904 oe 08.  [ .. 2 a . 
1898 . 2... 2188 PB 
Wie .die erstere der vorstehenden Zusammenstellungen zeigt und wie durch an- 
derweitige Statistiken ‚übereinstimmend erhärtet wird, beginnt ein steter Rückgang 
der Tuberkulosesterblichkeit gegen Ende der 8oer Jahre des vorigen Jahrhun- 
derts. Zeitlich schliesst sich diese Abnahme an zwei Ereignisse von einschneidend- 
ster Bedeutung für die Tuberkülosebekämpfung an: Die Entdeckun g des Tu-. 
berkelbazillus durch den damaligen Regierungsrat im Kaiserlichen Gesund- 
heitsamte, Dr. Robert Koch und die Einführung der Krankenversicherungs- 
gesetzgebung im Deutschen Reiche, 
Die der Reichsverwaltung im Kampfe gegen die Tuberkulose zufallenden 
Aufgaben sind von vornherein insofern begrenzte, als die praktische Durchfüh- 
rung ‘der Tuberkulosebekämpfung in erster Linie den einzelnen Bundesstaaten ob- 
liegt. Soweit es indes möglich war, ist die Reichsverwaltung bemüht'gewesen, gegen- 
über dieser verheerenden Seuche nicht allein anregend und fördernd, sondern möglichst 
auch schaffend vorzugehen. 
Als gegen die Mitte des letzten Jahrzehnts jene späterhin unter dem Namen der 
deutschen Heilstättenbewegung so. ausserordentlich volkstümlich gewordenen Be- 
strebungen zur Bekämpfung der Tuberkulose allmählich festere Gestaltung ge- 
wonnen hatten, entbot am 2ı. Oktober 1895 der damalige Reichskanzler Fürst zu 
Hohenlohe-Schillingsfürst zufolge einer vom Gesundheitsamte ausgegangenen An- 
regung die in Betracht kommenden Persönlichkeiten zu sich zwecks Beratung, 
in welcher Weise der Ausbreitung der Lungentuberkulose durch Förderung der 
Heilstättenfürsorge und anderweitige Massregeln entgegen gearbeitet werden könne, 
Diese Verhandlungen führten zu dem Entschluss, auf dem Wege der Vereinigung 
aller im Deutschen Reiche auf die Begründung von Heilstätten gerichteten Bestre- 
bungen eine planmässige Besetzung des Reichsgebiets mit Lungenheilstätten her- 
beizuführen. Den Ehrenvorsitz des auf solche Weise gegründeten Deutschen 
Zentralkomitees zur Errichtung vonHeilstättenfürLungenkranke 
(jetzt Deutsches Zentral-Komitee zur Bekämpfung der Tuberkulose) übernahm der 
Reichskanzler Fürst zu Hohenlohe-Schillingsfürst, den Vorsitz der damalige Staats- 
sekretär des Innern, Staatsminister Dr. von Bötticher, nach deren Ausscheiden aus 
dem Staatsdienst der Reichskanzler Fürst von Bülow und der Staatssekretär des 
Innern Staatsminister Dr, Graf von Posadowsky-Wehner an ihre Stelle traten. 
Eine zu Beginn des Jahres 1896 im Gesundheitsamte bearbeitete, den ın 'Be- 
tracht kommenden Staats- und Verwaltungsbehörden, den Reichs- und Landtags- 
abgeordneten zugestellte Denkschrift legte die gesundheitliche und soziale Be- 
deutung der Heilstättenfürsorge dar, welche selbst bei mässig gespannten Erwar- 
tungen voraussichtlich nicht ohne grossen volkswirtschaftlichen Nutzen bleiben 
würde, j , 
Dem von seiten des Deutschen Zentralkomitees im Frühjahr 1899 nach Berlin 
berufenen und unter starker Beteiligung des Auslands erfolgreich verlaufenen 
Kongresse zur Bekämpfung der Tuberkulose als Volkskrankheit 
wurde in den Räumen des Reichstagsgebäudes gastliche Aufnahme gewährt. Des- 
gleichen wurden dem von dem genannten Komitee im Jahre 1903 geschaffenen 
1) Vgl. auch.S. 58.
        <pb n="170" />
        122 II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
Internationalen Tuberkulosemuseum geeignete Ausstellungsräume in dem 
Gebäude der Ständigen Ausstellung für Arbeiterwohlfahrt dauernd zur Verfügung 
gestellt. \ \ 
Die Gesamtzahl der vielfach unter Zuwendung beträchtlicher Zuschüsse des 
Deutschen Zentral-Komitees bis zum Frühjahr 1907 begründeten Volksheilstätten für 
Lungenkranke beläuft sich auf 97. Nach den einzelnen Bundesstaaten geordnet 
sind es die folgenden: 
(Siehe Tabelle!) S. 123—127.) 
Im Besitz von Landes-Versicherungs-Anstalten oder dieseh gleich- 
stehenden Kasseneinrichtungen sind 30 der in der Tabelle genannten Heilstätten. In 
zahlreichen Fällen haben daneben die Versicherungsanstalten durch Hergabe der er- 
forderlichen Baukapitalien gegen billigen Zinsfuss die Errichtung der Heilstätten 
unterstützt, wie denn überhaupt der Betrieb der deutschen Lungenheilstätten in 
erster Linie dadurch gesichert ist, dass die Versicherungsanstalten ihre lungen- 
kranken Versicherten den einzelnen Heilstätten fortlaufend zur Behandlung über- 
weisen. Mit Recht sind daher die Versicherungsanstalten als das Rückgrat der 
deutschen Heilstättenfürsorge bezeichnet worden, 
Ausser den Volksheilstätten für Lungenkranke besteht im Deutschen Reiche noch 
eine grosse Anzahl von Privatheilanstalten für Lungenkranke, von 
denen mehrere gleichfalls auch unbemittelten Lungenkranken Aufnahme gewähren. 
Als weitere Kampfmittel gegen die Tuberkulose gliedern sich den Lungen- 
heilstätten in stattlicher Reihe Polikliniken und Fürsorgestellen für Lun- 
genkranke, Walderholungsstätten, ländliche Kolonien und Inva- 
lidenheime.an. Tuberkulöse Kinder finden teils ın einigen der genannten An- 
stalten, teils in besonderen Kinderheilstätten Unterkunft, während für tuber- 
kulosegefährdete Kinder Erholungsheime, Küstenstationen, Ferien- 
kolonien, Waldschulen u. dergl. in reicher Anzahl zur Verfügung stehen. 
Auf wissenschaftlicher Grundlage fussende statistische Erhebungen 
über die in den deutschen Lungenheilstätten erzielten Erfolge 
sind unter Ausgabe eines besonderen Zählkartenformulars für Lungenkranke im 
Jahre 1896 vom Gesundheitsamte eingeleitet worden und werden in Bezug auf die 
Nachhaltigkeit der erzielten Erfolge zur Zeit noch fartgesetzt?). Letzteres geschieht 
in der Weise, dass die zur Entlassung gekommenen Heilstättenpfleglinge in jähr- 
lichen Zwischenräumen ärztlichen Nachuntersuchungen unterzogen werden. Be- 
sonderer Wert wird hierbei darauf gelegt, dass die Kranken möglichst durch den 
früheren behandelnden Heilstättenarzt, sonst aber bestimmte Gruppen von Kranken 
alljährlich stets durch denselben Arzt nachuntersucht werden. Auch im übrigen 
war das Gesundheitsamt bestrebt, durch Vorträge auf wissenschaftlichen Ver- 
sammlungen und Kongressen, wie ferner durch Vorführung: übersichtlich zu- 
sammengestellter Pläne von Anstalten für Lungenkranke auf geeigneten Ausstel- 
lungen die Heilstättenbewegung zu fördern. 
Eine Entscheidung des Bundesamts für das Heimatwesen vom 19. Okto- 
ber 1901 sprach sich dahin aus, dass die Wohltaten der Heilstättenfür- 
sorge auch den auf fremde Unterstützung angewiesenen Per- 
sonen nicht vorenthalten werden dürften; es sei vielmehr die Unterbrin- 
gung bedürftiger Lungenkranker in eine Heilstätte für den Fall, dass nur hier- 
durch nach ärztlichem Gutachten 'ein wesentlicher Heilerfolg zu- .erwarten stehe, 
als eine pflichtmässige Aufgabe der öffentlichen Armenpflege zu erachten. Um 
den Gewinn dieser wertvollen Entscheidung nicht dadurch beeinträchtigt zu sehen, 
dass etwa die mit der Inanspruchnahme öffentlicher Armenunterstützungen ver- 
') Zusammengestellt nach dem diesjährigen Geschäftsberichte des Deutschen Zentral-Komilees zur Be- 
kämpfung der Tuberkulose. ?) Vgl. ArbKGA Bd. 15 und 18 und Tuberkulose- Arbeit en 
Gesundheitsamate, Heft 2, 4, und 5® erkulose- Arbeiten aus dem Kaiserlichen
        <pb n="171" />
        II, 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
123 
*) Wird demnächst eröffnet, 
. ‚ Zahl 
z Bo der Beiten 
S| o BE 
om eo. . ‘ ” = B-| 
5 E Name der Anstalt Nächste Bahnstation Eigentümer = Ss für für 
u &amp; Männer, Frauen 
be] 
© (| 1. | Hohenstein Grieslienen Verein zur Errichtung v. Lungen- | 1908 | 58 | — 
5 | heilstätten in Ostpreussen, E.V., 
B Königsberg 
A 2.1 Allenstein Allenstein desgl. 1907*)| — 10 
| 3. ] Grabowsee Oranienburg, Fichten- || Volksheilstätten-Verein vom 1896 || 189 —_ 
grund Roten Kreuz, Berlin 
4. | Belzig Belzig Berlin-Brandenburger Heilstätten-|j 1900 || 70 66 
Verein für Lungenkranke, Berlin 
5.1 Heimstätte Malchow |} Weissensee bei Berlin || Stadt Berlin 1892 _ 104, 
Winter 
88 
6. | Heimstätte Blankenfelde b. Berlin || desgl. 1893 || — 78, 
Blankenfelde Winter 
62 
7.| Heimstätte Gütergotz || Neu-Babelsberg desgl. 1902 | 98 _ 
m 8.| Heimstätte Buch Buch desgl. 1905 || 150 _ 
51) 9.| Beelitz 1. j Beelitz-Heilstätten Landes - Versicherungs - Anstalt || 1902 || 202 _ 
a | i. Mark Berlin, Berlin Sommer 
K 186 
5 Winter 
rä 1!10. 1 Beelitz II, Beelitz-Heilstätten desgl. 1921 — 106 
i. Mark 
11. | Cottbus Kolkwitz, Kolkwitz- Landes - Versicherungs - Anstalt || 1900 _ 110 
Süd Brandenburg, Berlin 
19.1 Eberswalde Eberswalde Verband der Vaterl. Frauen- || 1898 40 _ 
vereine der Prov. Brandenburg, &amp;gt; 
Berlin 
13. | Rathenow Rathenow Rathenower Lungenheilstätten- || 1800 | 50 _ 
Verein, E. V., Rathenow ' 
14. | Müllrose ‘Müllrose (Reg.-Bez, Ortskrankenk. für d. Gewerbe betr (1907 *)| 10) 
Frankfurt) d. Kaufleute, Handelsleute u 
| Apotheker, Berlin 
15 | Obornik, Kronprinz Obornik Landes - Versicherungs - Anstalt _ 
Wilhelm- Volksheil- Posen, Posen 88 Anstalt | 1908 | 100 
ng stätte | 
g 16. Mühltal, Kronprinzessin Mühltal Posener Prov. Verein zur Be- || 1904 —_ 100 
Cecilie-Heilstätte | kämpfung der Tuberkulose als i. So. 
Volkskrankheit, Posen 0 85 
17.1 Loslau O.-S. Loslau O.-Schl. Heilstättenverein für Lungen- | 1898 || 126 
kranke im Reg.-Bezirk Oppeln, 
Loslau 
18.| Slawentzitz, August- || Slawentzitz Fürst - i 
M Krankenhaus awenizitz _ ürst zu Hohenlohe-Oehringen |} 1401 50 40 
8 19. | Moltkefels, i. Nieder- || Nieder-Schreiberhau || Pensionskasse für die Arb. d.|l 1904 || 100 
= Schreiberhau im Preuss. - Hess. Eisenbahn - Ge- 
3) Riesengebirge meinschaft, Berlin 
20.| Kaiserin Auguste- Landeshut i, Schl. Schl inzialverei 
Victoria-Volksheilst. " kamnfune qualverein zur Be jo) — | 8 
| in Landeshut Haar; ungentuber 
‘ kulose, Breslau
        <pb n="172" />
        124 II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
. a Zahl 
2 der Betten 
= r Bu 
E a1 Name der Anstalt Nächste Bahnstation Eigentümer e | gür für 
iS S) Männer| Frauen 
a 
3 21.1 Dr. Weicker’s Volks- || Friedland, Bezirk Dr. Weicker 1894 || 150 200 
Kö san. „Krankenheim“ || Breslau 
Ei in Görbersdorf -. 
92.| Vogelsang Gommern bei Magde-|| Verband der YVaterl. Frauen- | 189 | — 210 
Ir burg vereine der Provinz Sachsen, 
F \ Magdeburg 
F 23.1 Lostau Gerwisch Magdeburger Verein zur Be- || 1902 || 100 — 
kämpfung der Lungenschwind- 
sucht, Magdeburg 
3 | 24.| Plön, Johanniter-- || Plön Johanniter-Orden -|#65| 2% 
= Hospital - 
Mn 25.1 Warwerort (Pflege- Österbof bei Bürum — _ 55 
BE station) 
2 26. | St. Peter (Nordsee) Garding — 60 — 
zl (Pflegestation) 
[| 27. | Königsberg Goslar (Harz) Landes-Versicherungs-Anstalt 1895 || 70 — 
Hannover 
28. | Erbprinzentanne Clausthal-Zellerfeld - desgl. 188 | — 63 
29. | Schwarzenbach Clausthal-Zellerfeld desgl. 11899 || 70 — 
30.1 Andreasheim St. Andreasberg Landes-Versicherungs- Anstalt 1903 _ 43 
Hannover (Felixstift in St. 
Andreasberg) 
31.1 Sülzhayn-Steierberg Ellrich Norddeutsche Knappschafts- 1898 || 130 _ 
pensionskasse Halle a, S. 
8 1132.| Bad Rehburg | Bad Rehhurg Königl. Klosterkammer zu zoL 42 
&amp;lt; Hannover " 
= 83.1 Bremer Heilstätte Bad Rehburg Bremer Verein z. Bekämpfung | 1892 1 _ 30 
er Bad Rehburg der Tuberkulose, Bremen 
34.1 Bad Rehburg Bad Rehburg Landes-Versicherungs-Anstalt 1904 4 | — 
Hannover 
35. | Oderberg St. Andreasberg i. Harz|| Landes-Versicherungs-Anstalt 1897 | 180 _ 
| der Hansestädte in Lübeck 
36. | Volksheilstätte Glückaufl| St, Andreasberg i. Harz desgl. 1901 _ 100 - 
37. | Genesungshaus Emmingen Landes-Versicherungs-Anstali 1905 | 65 _ 
Stübeckshorn b. Soltau, " Hannover Okt, 
38.| Heidehaus (Abteilung || Hannover, Herren- Verein für bedürftige Lungen- |1907*)l 60 a 
\ Heilstätte) hausen kranke, Hannover 8 Y 017 
. . . . 62 
39. | Lippspringe I, , Lippspringe Heilstättenverein für den Reg.- || 1901 —_ 61 
Auguste Viktoria- Bezirk Minden, E, V,, Minden |js. Nuv 
Stift (kath.) 
sa ||40. | Lippspringe II, Lippspringe desgl. 1901 _ g 
= Auguste Viktoria- PFEP 6. Nor. 62 
= Stift (evang.) 
Oo 
21141. Lippspringe III, Lippspringe Johanniter-Orden Ba 35 
ohanniterhospiz 
42.| Lippspringe IV., Lippspringe Bergischer Verein für Gemein- 1900 _ 24 
Barmer Frauenheim wohl, E. V. Sektion Barmen, 
\ Barmen. 
”) Wird demnächst eröffnet.
        <pb n="173" />
        II. 6 Bekämpfung der Krankheiten. 125 
Ele Zahl 
&amp; ä 2 &amp; der Betien 
38 E Name der Anstalt Nächste Bahnstation Eigentümer i: 3 für für 
BE 3 5 Männer! Frauen 
u — . j 
43. 1Altenai.W.,Johanniter-| Altena i. W. Johanniter-Orden, 1897 | _ 12 
Krankenhaus Juni 
44.] Kreis Altenaer Volks- || Lüdenscheid Kreis Altena i. W. 1898 || 101° _ 
a heilstätte bei Lüden- 
« scheid 
&amp; (45. | Ambrock b. Hagen i. W.| Haltestelle Ambrock |j Märkischer Volksheilstätien- 1903 || 130 — 
= der Linie Hagen- verband, Hagen 22, 
Dieringhausen Okt. 
46.1 Auguste Victoria Meschede a. d, Ruhr || Allgemeiner Knappschaftsverein || 1904 || 114 _ 
Knappschafts-Heil- -| Bochum Juli 
| stätte Beringhausen 
bei Meschede 
'\ 47.1 Ruppertshain Eppstein i. Taunus Frankfurter Verein für Rekon- || 1895 90 50 
valeszenten-Anstalten, Frank- 
B furt a. M, 
2 || 48. | Oberkaufungen Oberkaufungen Sektion VII des Vaterländischen || 1900 || 76 36 
4 bei Cassel Frauenvereins zu Cassel 
r) | 49. | Stadtwald Melsungen Pensionskasse für die Arb. der || 1904 || 120 _ 
2 bei Melsungen Preuss.-Hess. Eisenbahn-Ge- || 20; 
ee meinschaft, Berlin pri 
L0.] Nassauische Heilstätte || Niedernhausen Nassauischer Heilstättenverein | 1901 83 
bei Naurod (Taunus)| (Taunus) für Lungenkranke, E. V., 3. 
Wiesbaden Nov. 
51.1 Rosbach, Stadteölnische]| Rosbach a. d. Sieg Cölner Heilstättenverein, E. V., || 1902 || 143 _ 
Auguste-Vıktoria- Cöln Sept. 
Stiftung 
52.| Ronsdorf Ronsdorf Bergische Volksheilst. für heil- || 1901 || 140 — 
bare Lungenkranke, G. m. b. N 
R H., Elberfeld or 
51/53. | Grünewald Wittlich (Eifel) Kreis Wittlich ae 75 _ 
o . Mr 
S, N . i Volks- —_ op 
a 54.] Waldbreitbach Neuwied Verband zur Errichtung yon Volks 1903 126 
B- ! Reg.-Bez. Coblenz, Coblenz. 
pr 55. | Sonnenberg Saarbrücken Kreis Saarbrücken 1901 || 113 Z— 
. i Volks- _ 
56.1 Holsterhausen Werden a. Ruhr Verein, mE on on 1902 120 
die Kreise Essen-Land, Essen- 
Stadt, Mülheim (Ruhr: Stadt und 
Land, Ruhrort, Duisburg u. Ober- 
hausen (Rhld.), E. V., Essen. 
57.] Louise Gueury-Stiftung| M.- Gladbach Louise Gueury-Stiftung, M.- 1904| — 90 
Gladbach 15. Aug. 
58. | Planegg Planegg bei München | Verein für Volksheilstätten in 1898 | 150 _ 
B Oberbayern, A. V., München |) Nov. 
© || 59. | Harlaching Gross-Hesselohe, Stadtgemeinde München 1899 | — | 106 
a Falkirchen 
R- | 60. | Nürnberger Heilstätte || Henfenfeld Heilstättenverein Nürnberg, 1900 67 _ 
5] Engelthal A. V,, Nürnberg 
® 61.] Fürth i. B. Kadolzburg Stadtgemeinde Fürth 1903 — 66 
‚g . Nov. 
. . ; i . 61 _ 
“ 62. | Luitpoldheim Lohr im Spessart rn zur Be I Den 1901 
| kranke in Unterfranken, E. V,, 
Würzburg.
        <pb n="174" />
        II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
126 
un | Zahl 
nn kan] a 
E z &amp; der Betten 
2 |&amp;lt; N der Anstalt [Nächste Bahnstation Eigentümer ER: en 
&amp; 5 ame er nsta E85 für für j 
= 31 2 Männer! Frauen 
a It = 
63.1 Pfälzische Heilstätte |] Albersweiler Verein für Volksheilstätien || 1905 60 _ 
bei Ramberg " i. der Pfalz, E. V., Speyer 
64. | Sanatorium Kirchseeon || Kirchseeon bei Ortskrankenkasse für München 1902 103 — 
München 
= 1165. } Sanatorium Schonstett, || Endorf desgl. 1893 _ 100 
Ss Von April bis Nov. 
a geöffnet 
. | Bischofsgrü Bischofsgrün Verein für Volksheilstätten in 1907”) 65 _ 
3 ‚66 eo 8 Oberfrank., E. V., Bamberg 
&amp; ‚ID tauf Donaustauf Verein für Volksheilstätten in ||1907 *)| 50 _ 
E 67. Ponaustau der Oberpfalz, E. V., Regensburg 
68. | Deggendorf (am Haus- || Deggendorf Verein zur Gründung eines Sana- 1907 *)| 62 —_ 
sein 1. Bayer. Wald) Km Lumgonkrauks augen 
München. 
69. | Obertiefenbach bei Obertiefenbach Versicherungs- Anstalt für Schwa- [1907 *) 120 
Oberstdorf . ben u. Neuburg, Augsburg 
j dU . . _ 
I7o.| Atberteberg Rautenkranz, | Verein zur Bongin am und Unter | 1807 | 1m 20 
.. Lungenkranke im Königreich im Wi 
5) Sachsen, Auerbach i. V. 126 ‘ 
R- 
&amp; 71.1 Carolagrün Oberschönheide desgl. 1001 — 123 
DR 
5 72.1 Leipziger Heilstätte Adorf Stadt Leipzig 1906 86 _ 
: b. Adorf i. Voigtl. Mai 
M 173, | Lungenheilstätte Neustadt i. S. Landes-Versicherungs-Anstalt 1905 || 260 _ 
Hohwald Kgr. Sachsen, Dresden 11. Dez. 
1174. Wilhelmsheim Oppenweiler Versicherungs - Anstalt Württem- || 1900 || 177 _. 
Fi berg, Stuttgart Aug. 
3 2 75.| Bolsternang bei Isny || Isny (Oberamt desgl. 1907 | — 170 
a 2 Wangen) 
12 ‚5 76.1 Calmbach, Volksheil- || Calmbach (O,-A. |] Verein für Volksheilstätten (für || 1907 40 40 
BE stätte Charlottenhöhe | Neuenbürg) Lungenkr.) in Württemberg, 
\ Stuttgart 
77.1 Friedrichsheim Badenweiler Landes-Versicherungs- Anstalt 1899 || 170 _ 
Baden, Karlsruhe 
78 | Luisenheim Badenweiler desgl. 19005 | — 140 
B 79.1 Arlen Arlen-Rielasingen || Verein zum Heinrich-Hospital, 1897 — 12-16 
RS Arlen 
A 1180.| Stammberg bei Schriesheim Verein Lungenheilstätte Stamm-|| 1904 | _ 60 
Eı Schriesheim berg, G. m. b. H., Mannheim 
2 ]181.1M. A. von Rothschild- Biberach- Zell Stiftung der Frau Baronin Ed-|| 1905 40 
5 sche Lungenheilstättel (Schwarzwald- mund v Rothschild in Paris 
i. Nordrach (bad. | bahn) 
Schwarzwald) 
82. | Oberweiler bei Baden- || Badenweiler Arbeiter-Pensionskasse d. Grossh. !|1907 ) _ _ 
weiler Badischen Staatseisenbahnen u. 
Saliren, Karlsruhe | 
| 
*, Wird demnächst eröffnet.
        <pb n="175" />
        II. 6. Bekämpfung der Krankheiten, 127 
r = Zahl 
&amp; F &amp; der Betten 
$ E Name der Anstalt |Nächste Bahnstation] Eigentümer FE: 
= = SG. | für für 
m ‚3 fs Männer| Frauen 
| ‘ [1] 
dig 83. Ersst Ludwig-Heil- Höchst-Neustadt || Landes-Versicherungs- Anstalt 1901 || 125 _ 
88 stätte Grossh. Hessen, Darmstadt. 
SH |* Eleonoren-Heilstätte || Reichelsheim im Heilstätten-Ver. für das Gross- |l 1905 92 
Odenwald herzogtum Hessen, Darmstadt |0.S pi.(inkl.Betten f,Kind.) 
F er 85.1 Sophienheilstätte Berka’Ilm Patriot. Institut der Frauenver-|| 1898 || 142 —_ 
287 eine im Grossherzogt. Sachsen, (bezw. 
One Weimar 102 
a0 ( 86.] Neuenkirchen Neuenkirchen in Münsterländischer Volksheil- 1905 36 16 
32 || Oldenburg stättenverein, E. V., Vechta |j15. Juli 
8 ı87.| Wildeshausen Wildeshausen Oldenburger Volksheilstätten- 1907 *)| — —_ 
5 Verein f. Lungenkranke, 
j Oldenburg 
a 52° (,88.| Albrechtshaus Stiege im Harz Landes- Versicherungs- Anstalt 1897 | 83 —_ 
n SE Braunschweig, Braunschweig 
mm &amp; |89.| Marienheim Stiege im Harz desgl. 189 I — 36 
ER %0.| Römhild Römhild Thüring. Landes- Versicherungs- || 1902 | - 80 
SER Anstalt in Weimar Okt, 
m 91.1 Schjelo Harzgerode Landes-Versicherungs-Anstalt 1905 126 —_ 
de Sachsen-Anhalt, Merseburg 2. Okt 
E }92.| Abte.lung 5. Kinder- || Oranienbaum a and | 1906 | — | 12 
m« heilstätte Herzogin Herzogtum Anhalt, Sitzdes Haupt- 
| Marie b: Öranien- vereins Halle a. 8. 
baum 
8 ER | 93 1 Garnison-Lazarett Detmold Militärfiskus — 12 — 
555 Detmold (Abtig. für 
Ku \ Lungenkranke;) 
Fr u. 11. /|94.| Edmundsihal bei Bergedorf bei Kuratorium der Anstalt 1008 104 90 
ad \ Geesthacht Hamburg 1905 
_ (95.1 Alberschweiler Alberschweiler Bezirk Lothringen 1900 || 55 _ 
‚® “ca Saales bei Rothau |) Landes-Versicherungs- Anstalt 1904 | 120 _ 
25 96.| Tannenberg bei Sanles Elsass-Lothringen, Strassburg 
58 1197 Leopoldinenheim Rappoltsweiler desgl. | 1903 u «0 
A b. Altweier 
(Ober-Elsass) 
bundene Schmälerung der politischen Rechte einzelne Kranke abhalte, die Auf- 
nahme in eine Heilstätte nachzusuchen, empfahl ein unter dem 5. April 1904) 
ergangenes Rundschreiben des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern), möglichst 
allgemein aus Stiftungsgeldern oder aus Mitteln der Gemeinden oder weiterer 
kommunaler Verbände zu bildende Beträge bereit zu stellen, deren Verwendung 
für die Unterbringung bedürftiger Lungenkranker in Heilstätten nicht das Merk- 
mal der Armenunterstützung an sich tragen solle. 
Die Segnungen einer wohlausgebildeten Anstaltsfürsorge auch den für eine 
Heilstättenbehandlung nicht mehr in Frage kommenden, bereits an vorgeschrit- 
tener Lungen- oder Kehlkopftuberkulose leidenden Kranken zuzu- 
wenden und diese ihre Umgebung besonders gefährdenden Kranken gleichzeitig 
mehr als bisher einem möglichst dauernden Krankenhausaufenthalte zuzuführen, 
bezweckte das nachstehende weitere Rundschreiben des Reichskanzlers (Reichsamt 
des Innern) vom 16. Juli 1904: 
*) Wird demnächst eröffnet. ?) Vgl. Veröff KGA 1904 8. 467.
        <pb n="176" />
        128 ii, 6. Bekämpfung der Krankheiten, 
„Im Reichsgesundheitsrat ist am 24 Juni d. J. in den verstärkten Ausschüssen für Tuberkulose und für 
Heilwesen im allgemeinen die Krankenhausfürsorge für Tuberkulöse, die bereits in den ‚vorgeschrittenen Stadien 
der Krankheit sich befinden, zur Verhandlung gelangt. Hierzu lagen Berichte des Königlich Bayerischen Ge 
heimen Rates und Universitätsprofessors Dr. von Leube in Würzburg und des Königlich Preussischen General- 
arztes und ärztlichen Direktors der Charit6 Dr. Schaper in Berlin vor. Mit Einstimmigkeit wurden die nach- 
ngenommen: . 
em Jetzigen Stande der Wissenschaft ist die Tuberkulose eine Infektionskrankheit, welche nament- 
lich in ihrer Form als Lungen- oder Kehlkopfschwindsucht sich von e.nen Menschen auf den anderen verbreiten 
kann, Zur Beseitigung dieser Ansteckungsmögliehkeit ist es erforderlich, Schwindrüchtige. vornehmlich solche im 
vorgeschrittenen Stadium, in den Krankenhäusern entsprechend abzusondern. Zu diesem Zwecke wird empfohlen: 
1. die Errichtung von eigenen Krankenhäusern für solche Kranke; _ , . 
3. wo dieses nicht angängig ist, die Errichtung von besonderen Abteilungen in den allgemeinen Kranken- 
häusern, welche baulich getrennt und als Sanatorien einzurichten sind; . , 
3, wo auch dies nicht auszuführen ist, die Unterbringung der Kranken in besonderen Räumen der 
Krankenanstalten. 
Übereinstimmend wurde ferner an die Reichsverwaltung die Bitte gerichtet, den Landesregierungen diese 
Grundsätze zur Annahme warm zu empfehlen, insbesondere ihnen anheimzugeben, in allen Fällen, wo der Bau 
neuer allgemeiner Krankenhäuser in Frage kommt, darauf Bedacht zu nehmen, dass durch entsprechende Auf- 
lagen mittels der sich bietenden Handhaben (z. B. Konzessionsbedingungen, Aufsichts- oder Kuratelverfügungen) 
die Schaffung besonderer und getrennter Einrichtungen für Schwindsüchtige sichergestellt wird. 
Es bestand Einverständnis, dass die empfohlene Massnahme der Absonderung nur auf die an Lungen- 
und Kehlkopfschwindsucht Erkrankten, nicht etwa auch auf die mit anderen Formen der Tuberkulose (Knöchen- 
und Gelenktuberkulose, Hauttuberkulose usw.) Behafteten sich beziehen soll und auch bei ersteren nur in Betracht 
zu kommen hat, wenn sie bereits in einem Krankenhause Aufnahme gefunden haben. 
‚ Zweifellos ist es von, höchster Bedeutung, dass die im Laufe der Jahre so wirksam entfalteten Bestrebungen 
zur Bekämpfung der Tuberkulose, die zuerst hauptsächlich mit den Leichterkrankten sich befasst haben, nunmehr 
auch den in stärkerem Masse und schon seit längerer Zeit von der Krankheit Befallenen sich zuwenden. Sind 
doch gerade diese Tuberkulösen oft ganz besonders hilfebedürftig und für die Weiterverbreitung der Krankheit 
gefährlich. Ich stehe deshalb nicht an, die vom Reichsgesundheitsrate beschlossenen Grundsätze aufs wärmste zu 
empfehlen. 
Die geeignete weitere Veranlassung zur tunlichsten Durchführung der Grundsätze darf ich ergebenst an- 
heimstellen. j Gez. I. V. Graf von Posadowsky.“ 
Um einer Verbreitung der Tukerkulose im Eisenbahnver- 
kehre durch Personenwagen und die zum Aufenthalt von Reisenden bestimmten 
Bahnhofsanlagen möglichst vorzubeugen, wurden auf Grund einschlägiger Untersu- 
chungen !) vom Gesundheitsamte im Einvernehmen mit dem Königlich Preussi- 
schen Ministerium der öffentlichen Arbeiten im Jahre 1898?) neue „Gesichts- 
punkte, die behufs Verhütung von Krankheitsübertragungen .bei der Reinigung 
der Eisenbahn-Personenwagen, beim Bau und in der Ausstattung derselben, sowie 
bei der Reinigung der Wartesäle und Bahnsteige zu beachten sind“ aufgestellt, 
und der Erlass entsprechender Vorschriften für die deutschen Eisenbahnen emp- 
fohlen, eine Anregung, der seitens aller in Betracht kommenden Bundesregierungen 
entsprochen wurde, 
Der Aufgabe, Aufklärung über die Gefahren der Tuberkulose und die Wege 
zu ihrer Bekämpfung, insbesondere auch über die Bedeutung einer frühzeitig ein- 
geleiteten Behandlung in weiteste Volksschichten zu tragen, diente das vom Ge- 
sundheitsamte zuerst im Jahre 1900 herausgegebene Tuberkulose-Merk- 
blatt°), welches inzwischen eine Verbreitung von annähernd 2 Millionen Exem- 
plaren erreicht hat und an geeignete Stellen unentgeltlich abgegeben wird. N 
An den engeren Kreis der Mitglieder des Reichstags wandte sich die gleich- 
falls im Kaiserlichen Gesundheitsamte bearbeitete und- zu Beginn des Jahres 1903 
überreichte Denkschrift über die Tuberkulose "und ihre Bekämp- 
fung. Nach kurzen einleitenden Bemerkungen behandelt die umfangreiche Schrift 
in fünf Abschnitten die gegenwärtige Ausdehnung, das Wesen, die Übertragung 
der Tuberkulose, die Vorbeugung und allgemeine Bekämpfung sowie die beson- 
deren Massregeln zur Bekämpfung dieser Krankheit; in einem Anhang wird auch 
die Tuberkulose der Haustiere einer Erörterung unterzogen, 
Eine finanzielle Beihilfe von je 150000 M ıst aus Reichsmitteln für 
die Zwecke der Tuberkulosebekämpfung und Tuberkuloseforschung seit dem 
, Vgl. ArbKGA Bd. 9 8. 111. ?) Vgl. VeröffKGA 1898 S. 370. °) Verlag von Julius Springer 
in Berlin.
        <pb n="177" />
        Il. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 129 
Jahre 1902 fortlaufend bewilligt worden, Die zur Verfügung gestellte Summe wurde 
zum Teil dem „Deutschen Zentral-Komitee zur Errichtung von Heilstätten für 
Lungenkranke“, zum Teil dem Gesundheitsamte zur Ausführung wissenschaftlicher 
Arbeiten überwiesen, Zu diesen gehören die bereits erwähnten statistischen Erhe- 
bungen über die Erfolge der Heilstättenbehandlung bei der Lungentuberkulose, 
ferner die auf Anregung Robert Kochs unternommenen Nachprüfungen 
über die von diesem Forscher auf dem Londoner Tuberkulosekongress des Jahres 
1901 vertretene Anschauung über die Beziehungen der Tuberkulose des 
Menschen zu derjenigen des Rindes, 
Für die Ausführung der letzteren in grossem Massstabe vorzunehmenden Un- 
tersuchungen wurde ein Arbeitsplan vom Unterausschusse für Tuberkulose des 
Reichs-Gesundheitsrats aufgestellt. Der Unterausschuss verfolgte auch fernerhin in 
jährlichen Zusanımenkünften den Fortgang der Versuche und hat wiederholt über ihre 
weitere Entwicklung Beratung gepflogen. Die Versuche wurden während der Jahre 
1902 bis 1905 in den Laboratorien des Kaiserlichen Gesundheitsamts ausgeführt 
und dauern auch jetzt noch fort!). Jn der Sitzung des genannten Unterausschus- 
ses vom 7. Juni 1905 wurden die praktischen Ergebnisse der neueren 
Forschungen über die Beziehungen zwischen der Menschen- und Tiertuberkulose 
in folgender Form festgesetzt: 
I. Tuberkulose der Haustlere. 
A) Tuberkulose des Rindes, 
l. Die Tuberkulose des Rindes wird durch Tuberkelbazillen des Typus bovinus hervorgerufen, Sie ent- 
steht durch die Ansteckung mit Tuberkelbazillen, welche von kranken Tieren bei gewissen Formen der Tuberkulose 
ausgeschieden werden. 
2. Als Quelle für die Ansteckung des Rindviehs kommen fast ausschliesslich Rinder in Betracht, welche 
an Tuberkulose des Euters, des Darms, der Gebärmutter oder der Lunge leiden und mit der Milch, dem Darm- 
inhalt, den Absonderungen der Gebärmutter oder der Luftwege Tuberkelbazillen ausscheiden, 
3. Die Erkrankung von Rindern infolge der Aufnahme von Tuberkelbazillen des Typus bovinus, welche 
bei tuberkulösen Erkrankungen von anderen Haussäugetieren, z. B. Schafen, Ziegen und Schweinen, ausgeschieden 
werden, ist möglich. 
4. Der tuberkulöse Mensch bietet für das Rind in den seltenen Fällen, in welchen er Tuberkelbazillen 
des Typus bovinus ausscheidet, eine Gefahr. 
5. Die Tuberkulose der Hühner scheint für das Rind unter natürlichen Verhältnissen kaum eine Ge- 
fahr zu bieten, . 
6. Zur Bekämpfung der Tuberkulose bei den Rindern ist in erster Linie die Übertragung der Anstek- 
kungskeime von tuberkulösen Rindern auf gesunde zu verhindern. 
B) Tuberkulose des Schweines. 
1. Bei tuberkulösen Schweinen finden sich in den Krankheitsherden fast ausnahmslos Tuberkelbazillen 
des Typus bovinus,. 
Die Tuberkulose des Schweines hat ihren Ursprung vorzugsweise in der Tuberkulose des Rindes, 
daneben kommt Übertragung der Tuberkulose von einem Schweine auf das andere vor. Auch ist nicht ausge- 
schlossen, dass die Tuberkulose anderer Haussäugetiere und der Hühner auf Schweine übertragen wird. 
3. Der tuberkulöse Mensch kann die Tuberkulose auf das Schwein übertragen und zwar gleichviel, 
welchen Ursprungs seine eigene Erkrankung ist. on 
4. Als Quelle der Ansteckung kommen hauptsächlich Absonderungen und Körperteile kranker Säugetiere 
in Betracht, in welchen lebende Tuberkelbazillen enthalten sind. Die grösste Gefahr bietet die Verfütterung von 
Zentrifugenschlamm aus Molkereien an Schweine. 
C) Tuberkulose der übrigen Haussäugetiere. 
1. Die Tuberkulose der übrigen Haussäugetiere leitet sich in den meisten Fällen von der Tuberkulose 
des Rindes ab. 
2. "Es ist zu erwarten, dass die Bekämpfung der Tuberkulose bei den Rindern zu einer Abnahme der 
Tuberkulose bei den Schweinen und den übrigen Haussäugetieren führen wird. 
1) Über diese Untersuchungen, sowie über die Hühnertuberkulose und die Kaltblütertuberkulose ist in 
Heft 1 und 3 der Tuberkulose-Arbeiten aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte ausführlich berichtet worden. 
Das Deutsche Reich, Festschrift. 9
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        130 II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
D) Tuberkulose des Hausgeflügels. 
1. Die Tuberkulose des Hausgeflügels (Hühner, Tauben, Enten, Gänse) wird in der Regel durch den 
Hühnertuberkulosebazillus erzeugt und verbreitet. ') - 
2. Als Quelle der Ansteckung sind in erster Linie Tuberkelbazillen enthaltende Darmausleerungen und 
tuberkulös veränderte Körperbestandteile von krankem Geflügel zu betrachten. 
II, Tuberkulose des Menschen. 
1. In tuberkulös veränderten Körperteilen von Menschen finden sich meist Tuberkelbazillen des 
Typus humanus. , Y . 
2. Es muss angenommen werden, dass hier die Ansteckung mit Tuberkulose in erster Linie durch un- 
mittelbare oder mittelbare Übertragung der Tuberkelbazillen von Mensch zu Mensch erfolgt. 
3. Dementsprechend haben die zur Bekämpfung der Tuberkulose bestimmten Massnahmen sich vorzugs- 
weise gegen die unmittelbare oder mittelbare Übertragung des Ansteckungskeimes von tuberkulösen Menschen auf 
Gesunde zu richten. 
4. Ausserdem ist mit der Möglichkeit zu rechnen, dass mit dem Fleische tuberkulöser Schweine ‘Fuber- 
kelbazillen des Typus humanus auf den. Menschen übertragen werden. 
5. Die Tatsache, dass in einer Anzahl von Fällen in tuberkulös veränderten Körperteilen bei Menschen 
Tuberkelbazillen des Typus bovinus nachgewiesen worden sind, zeigt, dass der menschliche Körper zur Aufnahme 
der Austeckungskeime aus tuberkelbazillenhaltigen Ausscheidungen (z. B Milch) oder tuberkulös verändertem 
Fleisch der Haussäugetiere befähigt ist. 
6. Die durch Tuberkelbazillen des Typus bovinus bei Menschen hervorgerufenen Gewebsveränderungen 
beschränken sich in einer bemerkenswerten Zahl von Fällen auf die Eintrittspforte der Keime und die zugehörigen 
Drüsen oder auf letztere allein. Jedoch sind Tuberkelbazillen des Typus bovinus auch in solchen Fällen von 
Tuberkulose gefunden worden, bei welchen die Erkrankung von der Eintrittspforte aus auf entferntere Körperteile 
übergegriffen und den Tod der betreflenden Person herbeigeführt hatte. ' 
7. Daher ist der Genuss von Nahrungsmitteln, welche von tuberkulösen Tieren stammen und lebende 
Tuberkelbazillen des Typus bovinus enthalten, für die Gesundheit des Menschen, namentlich im Kindesalter, nicht 
als unbedenklich zu betrachten, 
8. Eine gewissenhaft durchgeführte Fleischbeschau bietet einen erheblichen Schutz gegen die Übertra- 
gung der Tuberkelbazillen mit dem Fleisch auf den Menschen; ausserdem besteht ein Schutz in der geeigneten 
Zubereitung des Fleisches (gründliches Durchkochen oder Durchbraten). 
9. Die Möglichkeit der Übertragung von Tuberkelbazillen mit der Milch und den Milchprodukten auf 
den Menschen wird durch wirksame Bekämpfung der Tuberkulose unter dem Rindrieh erheblich verringert. Die 
in der Milch enthaltenen Tuberkelbazillen können durch zweckentsprechende Erhitzung abgetötet werden. 
10. Die Tuberkulose des nutzbaren Hausgeflügels scheint für die Verbreitung der Tuberkulose unter 
den Menschen keine Rolle zu spielen. 
Eine wertvolle Ergänzung sollen die aus den bisherigen Untersuchungen ge- 
wonnenen Schlussfolgerungen noch dadurch erfahren, dass solche Fälle, in denen 
nachweislich ungekochte Milch eutertuberkulosekranker Kühe längere Zeit von 
Menschen, insbesondere von Kindern, genossen worden ist, auf Grund eingehender 
Ermittelungen seitens der Kreisärzte und Kreistierärzte gesammelt und wissen- 
schaftlich bearbeitet werden. Ferner sind umfangreiche Versuche, Rinder sowohl 
nach dem von Behringschen Verfahren mit Bovovaccin als auch nach dem Koch- 
Schützschen Verfahren mit Tauruman gegen Tuberkulose zu immunisieren, in 
den Versuchsstallungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts und auf einigen grös- 
seren Gütern Mecklenburgs im Gange. Bei beiden Immunisierungsverfahren wer- 
den den Kälbern lebende menschliche Tuberkelbazillen in die Blutbahn gespritzt, 
die längere Zeit im Tierkörper lebensfähig und infektionstüchtig bleiben, Da in- 
folgedessen Vorsicht bei der Verwertung des Fleisches solcher Tiere zum mensch- 
lichen Genusse geboten ist, sind Versuche in Angriff genommen, den Zeitpunkt nach 
der Immunisierung zu bestimmen, zu dem das Fleisch dieser Tiere ohne Schaden 
für die menschliche Gesundheit dem freien Verkehr überlassen werden kann. 
Abgesehen von der bekannten klassischen Arbeit Robert Kochs über „die 
Aetiologie der Tuberkulose“ befassten sich weitere die Tuberkulose betreffende expe- 
rımentelle Arbeiten des Gesundheitsamts mit Versuchen über die Unschädlichmach- 
") Bei tuberkulösen Papageien sind jedoch auch Bazillen des Typus humanus gefunden worden.
        <pb n="179" />
        _ II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 131 
ung bazillenhaltigen Auswurfs, über die Abtötung von Tuberkelbazillen in Milch 
ferner mit dem Nachweis der Tuberkelbazillen im Auswurf sowie in Butter und 
Milch, mit der Unterscheidung der Tuberkelbazillen von verwandten Bazillenarten, 
mit der Übertragbarkeit der Tuberkelbazillen auf die Frucht durch den väter- 
lichen Samen, mit dem Schicksal der Tuberkelbazillen in beerdigten Tierleichen, so- 
wie des tuberkulösen Auswurfs in Abwässern, Flusswässern und im kultivierten 
Boden, mit der Übertragbarkeit der Tuberkulose durch den Eisenbahnverkehr. 
Eine Unterstützung von Reichs wegen wurde ferner gewährt zur Ausführung von 
Impfversuchen mit den Tuberkelbazillen des Menschen und des Rindes an men- 
schenähnlichen Affen auf Sumatra !). 
E. Malaria. 
Im Gebiete des Deutschen Reichs spielt die Malaria in der Gegenwart keine 
erhebliche Rolle mehr. Dagegen herrscht diese Krankheit in den deutschen Schutz- 
gebieten noch in hohem Grade, sodass die Reichsverwaltung sich veranlasst ge- 
sehen hat, Massregeln zu ihrer Erforschung und Bekämpfung zu ergreifen. Als 
sich Geheimrat Professor Di. Robert Koch auf der Heimreise der nach Ostindien 
entsandten Deutschen Pestexpedition vom Juli 1897 bis zum März 1898 in Deutsch- 
Ostafrika aufhielt, um die auch dort‘ aufgetretene Pest zu studieren, er- 
hielt er den Auftrag, daselbst auch Untersuchungen über: die Malaria anzu- 
stellen. Binnen kurzem gelang es ihm, die bisherigen Anschauungen über den 
Charakter der Malaria in Ostafrika in wesentlichen Punkten zu berichtigen. Man 
hatte bis dahin angenommen, dass in Ostafrika nur eine Form der Krankheit, 
die Tropica, vorkomme. Koch konnte nachweisen, dass auch die beiden andern 
Formen, die Tertiana und Quartana, dort keineswegs völlig fehlen. Allerdings 
herrscht die Tropica bei weitem am häufigsten, während die Tertianafälle viel 
weniger zahlreich sind, und die Quartana vielleicht nur in vereinzelten von aus- 
wärts eingeschleppten Fällen vorkommt. Auch über die damals noch strittige 
Moskitotheorie konnte Koch Beobachtungen machen und feststellen, dass auch in 
Ostafrika das Verbreitungsgebiet der Malaria genau mit jenem der Moskitos zusam- 
menfällt. Von besonderer Wichtigkeit wurden dann Kochs Forschungen über das 
Schwarzwasserfieber. Hatte man dieses bis dahin allgemein für eine be- 
sonders schwere, oft tödlich verlaufende Form der Malaria gehalten, so zeigte 
Koch, dass die gefürchtete Krankheit vielleicht in allen, sicher in den meisten 
Fällen als Chininvergiftung aufzufassen ist. 
Im August 1898 unternahm dann Robert Koch ebenfalls im Auftrage der 
Reichsverwaltung und in Begleitung der Professoren Pfeiffer und Kossel eine 
Expedition nach Italien zum Studium der dortigen Malaria. Das wichtigste 
Ergebnis dieser Reise besteht in der Feststellung, dass die sogenannten Estivo- 
autumnalfieber, in denen man mehrere verschiedene Formen von Malaria .zu 
sehen gewohnt war, alle zu derselben Form, der Tropica, gehören. 
Nachdem Koch schon auf diesen orientierenden Reisen wichtige Resultate 
erzielt hatte, wurde er im Frühling 1899 ‘von der Reichsverwaltung mit der Lei- 
tung einer grösseren Expedition zum Studium der Malaria betraut. In Begleı-. 
tung des Prof. Frosch und des Stabsarztes Ollwig begab er sich zunächst wieder 
nach Italien. Dieses Mal wurde namentlich die Malaria der toskanischen Ma- 
remnen von der Stadt Grosseto aus erforscht. Hier konnten. auch, dank dem 
Entgegenkommen der italienischen Regierung therapeutische Arbeiten in grösserem 
Massstabe vorgenömmen werden, Nach Abschluss Jieser vorbereitenden Unter- 
suchungen schifften sich Koch und Ollwig — Frosch musste nach Deutschland 
zurückkehren — am 23, August 1899 nach Niederländisch-Indien ein, 
1) Vgl. die Zusammenstellung der Publikationen des Gesundheitsamts im Anhange. 2.
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        132 ır. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
Hier arbeitete die Expedition, unterstützt durch das weitgehendste Entgegenkom- 
men der niederländischen Behörden und Ärzte, zuerst in Batavia, dann in Am- 
barawa, Tosani und andern Ortschaften Mittel-Javas. Im Dezember verliess die 
Expedition Java und begab sich nach Neu-Guinea. Als Standquartier wurde 
Stephansort gewählt, von wo aus grössere Exkursionen ins Innere des Landes 
unternommen wurden. Die Forschungen ergaben Resultate von weittragender Be- 
deutung für die gesamte Epidemiologie der Malaria, Die Expedition konnte ın 
Gebieten arbeiten, in denen, wie das in den Tropen so oft der Fall ist, die ein- 
gewanderten Europäer fast ausnahmslos an Malaria erkranken, während die Ein- 
geborenen scheinbar gänzlich verschont bleiben. Koch fand nun, dass nur die 
erwachsenen Mitglieder der einheimischen Bevölkerung sich als malariafest er- 
weisen. Dagegen sind in solchen durchseuchten Gebieten die Kinder der Einge- 
borenen in grosser Zahl, mitunter bis zu 100%, mit Malaria infiziert. An dem 
Prozentsatz der infizierten Kinder lässt sich so geradezu die Intensität der Durch- 
seuchung eines Gebiets erkennen („Index endemicus“ der englischen Autoren). 
Durch das Überstehen der Krankheit im Kindesalter erlangt die erwachsene Be- 
völkerung allmählich eine vollständige Immunität gegen die Malarıa. Diese 
ist also in jedem Falle eineerworbene und nicht cine Rassencigentümlich- 
keit farbiger Völker, wie man früher annahm. In Neu-Guinea hat Koch auch 
zum ersten Male seine Methode zur Bekämpfung der Malarıa ın 
grösserem Massstabe in Anwendung gebracht. Er ging von der Ansicht aus, 
dass der Malaria in ähnlicher Weise entgegengetreten werden müsste, wie andern 
Seuchen, z. B. Pest oder Cholera. Im Gegensatz zu der sonst üblichen, auf 
möglichst alle Bewohner des durchseuchten Gebiets ausgedehnten Chininprophy- 
laxe beschränkte sich Koch auf die Behandlung der bereits Erkrankten. Denn 
gelingt es, in diesen die Parasiten durch energische Chininkuren zu vernichten, 
so fällt damit auch für die Moskitos die Infektionsmöglichkeit weg, und die 
Krankheit muss in verhältnismässig kurzer Zeit verschwinden. 
Noch nach einer andern Richtung konnte die Expedition die Kenntnis von 
der Malaria wesentlich bereichern. In Java angestellte Versuche mit Menschen- 
affen, Orangs und Gibbons, ergaben, dass diese gegen die Infektion vollkommen 
unempfänglich sind. Damit schwand der letzte Zweifel daran, dass von allen 
Säugetieren nur der Mensch von Malaria befallen werden kann, 
Die für den Menschen infektiösen Plasmodien zirkulieren nur zwischen Mensch 
und Moskito, Andere Tiere kommen als Parasitenträger oder Zwischenwirte 
nicht in Betracht. Durch diesen glücklichen Umstand wird die Bekämpfung der 
Seuche wesentlich erleichtert. Auf der Heimreise, die am 6. August Igoo von 
Herbertshöhe aus angetreten wurde, besuchte die Expedition noch. die Marianen 
und Karolinen,. Beide Inselgruppen erwiesen sich als malariafrei. Ferner wurde 
in. Ägypten zur Erforschung der dortigen Malaria Station gemacht. 
Nach Deutschland zurückgekehrt, hoffte Koch, einen Sanierungsversuch nach 
der in Neu-Guinea erprobten Methode im Reichsgebiete selbst ausführen und die 
Resultate durch längere Zeit in Ruhe beobachten zu können. Ein geeigneter 
Malariaherd konnte aber nicht aufgefunden werden. Dagegen besitzt unser Nach- 
barstaat Österreich in einigen seiner Kronländer, z. B. in Dalmatien und Istrien, 
noch stark verseuchte Gebiete. Es erhielt daher der an der biologischen Station 
des Berliner Aquarıums zu Rovigno für das Kaiserliche Gesundheitsamt arbeitende 
Dr. Fritz Schaudinn vom Reichsamte des Innern den Auftrag;--in Istrien einen 
Sanierungsversuch vorzunehmen, Als geeignete Lokalität erwies sich das Dorf 
St. Michele di Leme, eine aus nur elf Wohnstätten bestehende, isoliert ge- 
legene Ansiedlung, die stark verseucht und bis dahin ohne ärztliche Versorgung 
geblieben war. Nachdem der Verlauf der Epidemie für die Jahre 1901 und 1902 
genau festgestellt worden war, wurde im Januar 1903 mit Genehmigung der öster- 
reichischen Regierung und weitgehender Unterstützung der örtlichen Behörden die
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        II, 6. Bekämpfung der Krankheiten. 133 
Bekämpfung der Krankheit begonnen. Sie unterschied sich von Kochs Versuchen 
darin, dass an Stelle des üblichen Chinin ein von Bisleri in Mailand unter 
dem Namen „Esanofeles“ in den Handel gebrachtes Präparat benutzt wurde, 
welches neben Chinin noch Arsen und Eisen enthält. Alle infizierten Bewohner 
des Dorfes wurden einer „Intensivkur“ unterzogen. Es konnte so dem Ausbruch 
der Epidemie für den Sommer und Herbst des Jahres vorgebeugt werden, wenn 
auch drei der Patienten Rückfälle bekamen, Auch zu der Erforschung des Le- 
bensganges der Malariaparasiten hat Schaudinn. in Rovigno wichtige 
Beiträge geliefert. Er hat als erster die Einwanderung der Sporozoiten und Me- 
rozoiten des Erregers der Tertiana, Plasmodium vivax, in die Erythrozyten am 
frischen Präparat beobachtet und so den sicheren Beweis von der endoglobulären 
Natur des Parasiten erbracht. Er hat ferner konstatiert, dass den weiblichen 
Gameten die Fähigkeit zukommt, sich unter gewissen Umständen wieder zu tei- 
lungsfähigen Schizonten umzubilden. Damit war für die rätselhaften, nach langen 
Intervallen auftretenden Rückfälle der Malaria die biologische Erklärung geliefert. 
Neben der Kochschen Methode sind auch die andern Bekämpfungsweisen 
der Malaria, wo sie geeignet erschienen, von den Reichsbehörden keineswegs 
ausser acht gelassen worden. Der Moskitoschutz der Wohnungen ist 
wenigstens für die Europäer in mehreren deutschen Kolonien mit gutem Erfolge 
eingeführt worden. oo. 
In Lome in Togo ist ferner ein Versuch mit der Methode von Ross 
gemacht worden. In dieser verkehrsreichen Hafenstadt mit ihrer fluktuierenden 
Bevölkerung .erwies sich eine wirksame Chininprophylaxe als undurchführbar. Der 
dortige Regierungsarzt Dr. Krüger entschloss sich daher, die Krankheit durch 
Vertilgung der Mücken und Mückenlarven vermittels sogenannter Moskitobri- 
gaden nach Ross zu versuchen. Der Erfolg war schon nach kurzer Zeit ein er- 
mutigender. 
F. Schlafkrankheit. 
In besorgniserregender Weise hat sich seit mehreren Jahren über ausge- 
dehnte Gebiete von Zentralafrika hin eine Krankheit bemerkbar gemacht, welche 
den Namen Schlafkrankheit führt. So hat diese Seuche beispielsweise in den 
neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts an den Ufern des Victoriasees der- 
artige Verbreitung gefunden, dass die Zahl ihrer Opfer innerhalb weniger Jahre 
auf über 200000 Menschen geschätzt worden ist, Sie wird hervorgerufen durch 
einen zu den Urtieren (Protozoen) gehörigen Parasiten, nämlich durch ein Trypano- 
soma, dessen Übertragung durch bestimmte F liegen (glossina palpalis) geschieht. Die 
Krankheit beginnt mit Drüsenschwellungen und Fieberanfällen; nachlangsamem, schlei- 
chenden Verlaufe gesellen sich allgemeine Körperschwäche und Schlafsucht hinzu ; fast 
ausnahmslos endet sie mit dem Tode des Befallenen. Verheerende Wirkungen hat die 
Seuche besonders im Kongogebiete sowie inUganda ausgeübt, aber auch auf deutschem 
Kolonialgebiete ist sie bereits bedrohlich vorgedrungen. Um das Wesen der 
Krankheit aufzuklären und ein wirksames Mittel zu ihrer Bekämpfung zu finden, 
haben die beteiligten Kulturstaaten wissenschaftliche Forschungsexpeditionen nach 
den Ländern, wo sie endemisch ist, ausgesandt. England, Portugal, Belgien, 
Frankreich haben Gelehrte zum Studium der Seuche abgeordnet. Auch das Deutsche 
Reich hat sich im Jahre 1906 entschlossen, eine solche Expedition zu veranstalten 
nd die hierzu erforderlichen Mittel aus Reichsfonds zur Verfügung zu stellen, 
Die Leitung dieser Expedition wurde dem Geheimen Medizinalrat Pro- 
fessor Dr. Robert Koch übertragen. Mit wissenschaftlichen Hilfskräften und 
dem erforderlichen Material zu allen wissenschaftlichen Beobachtungen unter 
Mitwirkung des Kaiserlichen Gesundheitsamts ausgerüstet, ist die Expedition im 
Jahre 1906 nach Ostafrika gegangen, wo SIe zut Zeit noch tätıg ist.
        <pb n="182" />
        134 II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
Auch an einer internationalen Konferenz über die Schlafkrankheit, welche 
auf Anregung der grossbritannischen Regierung im Juni 1907 in London zu- 
sammengetreten ist, hat sich Deutschland durch Entsendung amtlicher Delegier- 
ter beteiligt. 
G. Venerische Krankheiten. 
Über die Verbreitung der venerischen Krankheiten im Gesamtgebiete des 
Deutschen Reichs liegen genaue Angaben nicht vor, doch erhält man davon ein 
wohl annähernd zutreffendes Bild, wenn man die Ergebnisse der im Jahre 1900 
in Preussen durch den Minister der geistlichen-, Unterrichts- und Medizinal- 
angelegenheiten unter Vermittelung der AÄrztekammern veranstalteten Erhe- 
bungen sich vergegenwärtigt. Xhnlich wie in Preussen werden wahrscheinlich 
diese Verhältnisse in den übrigen Bundesstaten liegen. Nach jener Erhebung, 
die sozusagen ein Augenblicksbild von der Verbreitung der Geschlechtskrank- 
heiten im Lande geben sollte, standen in Preussen am 30. April 1900, als dem 
Tage der Erhebung, insgesamt 40902 Personen der Zivilbevölkerung, 30383 
männliche (d. h. 74,28%) und 10519 weibliche (d. h. 25,72 %), oder von je 10000 
erwachsenen Personen 18,46 (von den männlichen 28,20, von den weiblichen 9,24) 
als geschlechtskrank in ärztlicher Behandlung. Da von den befragten Ärzten 
indes nur 63,45 % Auskunft erteilt hatten, sind die eben angeführten Zahlen als 
in Wirklichkeit zu klein anzusprechen, Die meisten Geschlechtskranken fanden 
sich mit dem Stadtkreise Berlin an der Spitze unter der Bevölkerung derjenigen 
Regierungsbezirke, in denen die grössten Städte des Landes gelegen sind. Es ent- 
fielen beispielsweise auf je 10000 erwachsene männliche (riwachsene weibliche) 
Einwohner im Stadtkreise Berlin 141,94 (45,73) Geschlechtskranke und danach am 
meisten in den Regierungsbezirken Cöln 58,91 (19,44), Wiesdaden 57,17 (15,96) 
Hannover 44,61 (10,27), Düsseldorf 33,30 (10,99). Weit günstiger lagen dagegen vergleichs- 
weise diese Verhältnisse in den Regierungsbezirken mit vor wiegend kleinstädti- 
scher oder ländlicher Bevölkerung. Von diesen hatten die wenigsten Erkrankun- 
gen die Regierungsbezirke Minden mit 9,0 (2,09), Marienwerder mit 8,21 (3,14) 
Köslin mit 6,70 (1,91), Münster mit 4,76 (1,44), Osnabrück mit 4,69 (1,77) und 
Sigmaringen mit 2,90 (1,74) auf je 10,000. 
Von den 40902 Gesamtkrankheitsfällen waren 21971, «\. h 
von Gonorrhöe und Folgezuständen, 2380, d. h. N, yo, 72 Da soIche 
Schanker (Ulcus molle), 11300, d. h. 27,63 %, von primärer oder sekundärer 
Syphilis, 5251, d. h. 12,83 %, von tertiärer Syphilis. Auf je 10000 erwach- 
sene Einwohner entfielen 9,92 Fälle von Gonorrhöc, 1,7 von weichem Schanker 
5,10 von primärer oder sekundärer und 2,37 von tertiärer Syphilis. 
Unter den Massnahmen, mit denen die Reichsver 
gehen gegen diese gefährlichen Krankheiten sich beteiliste and elle nachstehen. 
den besonders hervorzuheben: Die beiden in den Jahren 1809 und 1902 zu Brü au 
abgehaltenen internationalen Konferenzen zur Bekämpfung der Syphilis u 4 er 
venerischen Krankheiten, die hauptsächlich die Frage der zweckmässi en Be 
kämpfung dieser Krankheiten zum Gegenstand ihrer Erörterung macht. hab 
sind von seiten des Reichs beschickt worden. Im Anschluss an die Verhand. 
lungen auf dem ersten dieser Kongresse wurde die Deutsche Gesellschaft zur Bekämp. 
fun der Geschlechtekrankheiten gegründet, deren Bestrebungen seitens der Reichs 
15 Fi ung zu teil wird. Besonders wertvoll für die Bekämpf 
der Syphilis verspricht die von Dr. F. Schaudinn im Kaiserlich Ice Dekamprung 
machte Entdeckung der Spirochaete pallida zu werden. ic en Gesundheitsamte ge- 
ger dieser Krankheit zu sein, wohl kaum noch bezweifelt rd. Kigenschaft, Erre. 
neuerdings dem Geheimen Medizinalrat Professor Dr Neisser Keiche Mittel sind 
streitung der Kosten einer nach Batavia behufs Erforschung der hilis unter
        <pb n="183" />
        II. 6. Bekämpfun® der Krankheiten, 135 
nommenen Expedition aus Reichsfonds gewährt worden; auch wurde ihm ein 
in der Protozoenkunde besonders erfahrener wissenschaftlicher Hilfsarbeiter des 
Gesundheitsamts für seine Arbeiten in Batavia zugeteilt. 
Da eine einheitliche Bekämpfung, der Geschlechtskrankheiten mangels be- 
sonderer reichsrechtlicher Vorschriften hierüber innerhalb des gesamten Reichs- 
gebiets zur Zeit nicht stattfindet, ist,, um diesem Mangel möglichst abzuhelfen, 
durch Rundschreiben des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) vom 6, Mai 1904 
den Regierungen der ausserpreussischen Bundesstaaten und dem Kaiserlichen 
Statthalter in Elsass-Lothringen nahegelegt worden, die preussischerseits getroffe- 
nen und ausserdem einzelne vom Kaiserlichen Gesundheitsamte befürwortete 
Massnahmen auch für ihr Staatsgebiet zur Einführung zu bringen. Die bezeich- 
neten Massnahmen betreffen insbesondere folgende Gegenstände: Vervollkomm- 
nung der wissenschaftlichen Ausbildung der Medizinstudierenden in der Erken- 
nung der Syphilis, Abhaltung von Fortbildungskursen für praktische Ärzte, Unter- 
weisung der Hebammen, Belehrung des Publikums und namentlich der den vene- 
rischen Ansteckungen erfahrungsgemäss besonders häufig ausgesetzten Kreise 
durch Vorträge und Merkblätter, ‚Veranstaltung unentgeltlicher Vorlesungen an 
den Universitäten und technischen Hochschulen für Studierende aller Fakultäten 
über die Geschlechtskrankheiten, Förderung der Bildung von Zweigvereinen der 
Deutschen Gesellschaft zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten, Einrichtung 
von Fortbildungskursen für Polizeiärzte, Einführung von Verwaltungsmassregeln 
zur Überwachung der Prostitution, Einrichtung der Fürsorgeerziehung behufs 
Verhinderung der Prostitutierung von minderjährigen Mädchen, Sicherstellung 
leicht erreichbarer, rascher und erforderlichenfalls unentgeltlicher ärztlicher Hilfe 
für Geschlechtskranke, Einrichtung von Polikliniken und von Verbesserungen in 
öffentlichen Krankenhäusern für Geschlechtskranke, insbesondere in den Gross- 
städten, Massnahmen der Landesversicherungs-Anstalten in Bezug auf die Heil- 
behandlung, Regelung des Wohnungs- und Schlafgängerwesens und endlich 
gewisse Massnahmen in der Armee und in der Marine, Hervorgehoben sei noch, 
dass die frühere Bestimmung des Krankenversicherungsgesetzes ($ 6a), welche 
die Gemeinden ermächtigte, zu beschliessen, dass bei Erkrankungen durch ge- 
schlechtliche Ausschweifung das Krankengeld überhaupt nicht oder nur teilweise 
gewährt werde, durch die Novelle vom 25. Mai 1903!) beseitigt worden ist. Eine 
ähnliche Änderung hat die Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872?) er- 
fahren. Nach ihrem $ 50 sollten die $$ 48 und 49, welche die Tragung der Kosten 
für die Verpflegung und Heilung eines nach Antritt des Dienstes erkrankten oder 
verwundeten Schiffsmanns durch den Reeder und den Bezug der Heuer seitens 
eines erkrankten oder verwundeten Schiffsmanns vorsahen, auf den mit einer sy- 
philitischen Krankheit behafteten Schiffsmann keine Anwendung finden. Diese Vor- 
schrift findet sich in der neuen Seemannsordnung vom 2. Juni 1902) ebenfalls 
nicht mehr. 
H. Milzbrand. 
Das ziemlich häufige Vorkommen von Milzbranderkrankungen in gewissen 
Gewerbebetrieben hat schon seit längerer Zeit die Aufmerksamkeit der Reichsver- 
waltung auf sich gelenkt und ihr wiederholt Anlass gegeben, besondere Mass- 
nahmen zum Schutz der gefährdeten Arbeiter zu treffen. Bei der Vorbereitung 
und Durchführung dieser Massnahmen ist das Kaiserliche Gesundheitsamt nach 
mehrfachen Richtungen hin beteiligt gewesen. Es handelt sich dabei zunächst um 
die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Einrichtung und den Be- 
1) RGBI S. 233. °) RGBI 8. 409. s, RGBI S. 175,
        <pb n="184" />
        136 II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
trieb der Rosshaarspinnereien, Haar- und Borstenzurichtereien, 
sowie der Bürsten- und Pinselmachereien, vom 28. Januar 1899'). 
In dem allgemeinen Teile dieser Bekanntmachung werden zunächst Desin- 
fektionsvorschriften gegeben. Es werden die Materialien aufgeführt, die vor der 
Bearbeitung der Desinfektion zu unterwerfen sind, nämlich die aus dem Auslande 
stammenden Pferde- und Rinderhaare, Schweinsborsten und Schweinswolle; ferner 
wird vorgeschrieben, in welcher Weise die Desinfektion zu erfolgen hat, nämlich: 
ı. durch mindestens 1/,stündige Einwirkung strömenden Wasserdampfs bei 
einem Überdruck von 0,15 Atmosphären oder 
2. durch mindestens 1/, stündiges Kochen in 2 prozentiger Kaliumpermanga- 
natlösung mit nachfolgendem Bleichen mittels 3—4prozentiger schwefliger Säure oder 
3. durch mindestens 2stündiges- Kochen in Wasser. 
Dann folgen nähere Angaben ‚über die unerlässlichen Vertichtungen, 
welche mit den desinfektionspflichtigen Materialien vor Ausführung der vorschriftsmäs- 
sigen Desinfektion vorgenommen werden dürfen. Jugendliche Arbeiter dürfen zu die- 
sen Verrichtungen sowie zur Ausführung der Desinfektion nicht verwendet werden. Fer- 
ner ist darauf zu achten, dass die Arbeiter keine wunden Hautstellen, insbesondere 
nicht an Hals, Gesicht und Händen haben. Zum Schluss werden Bestimmungen 
über die Aufbewahrung des nichtdesinfizierten Materials gegeben. — Der zweite 
Teil der Bekanntmachung enthält besondere Vorschriften für grössere Betriebe, ins- 
besondere über die Behandlung, namentlich die Reinhaltung der Arbeitsräume, 
über die Vorbeugung von Gefahren, welche durch Staubentwicklung entstehen 
können, sowie über das Verhalten der Arbeiter in den Betrieben. 
Bald nach Erlass dieser Vorschriften sind jedoch Klagen laut geworden, in 
denen einerseits geltend gemacht wurde, dass der durch die getroffenen 
Bestimmungen den Arbeitern gewährte Schutz gegen Milzbrandgefahr noch nicht 
ausreichend genug sei, und andererseits behauptet wurde, dass durch die Dampf- 
desinfektion die Haare und Borsten geschädigt würden. Beiden Teilen suchte das 
Gesundheitsamt durch Aufklärung und- durch Vornahme eigener Versuche gerecht 
zu werden, Nachdem Professor Heim 2) (Erlangen) im bakteriologischen Labora- 
torıum .des Gesundheitsamts an Ziegenhaaren, durch welche eine Milzbrandinfek- 
tion beim Menschen hervorgerufen war, Milzbrandbazillen nachgewiesen hatte, 
wurden in einer neuen Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Oktober 1902 °) 
auch die Ziegenhaare dem Desinfektionszwang unterworfen. 
| Untersuchungen darüber, inwieweit die Klagen über Schädigung der Haare 
und Borsten durch die Dampfdesinfektion berechtigt seien, wie sie vermieden 
werden könnten, und wie die Dampfdesinfektion möglichst sicher und wirksam ge- 
staltet werden könne, haben das Gesundheitsamt bis in die letzten Jahre hinein 
beschäftigt *).. Obwohl diese Untersuchungen die Sicherheit und Wirksamkeit „des 
Dampfdesinfektionsverfahrens sowie — richtige Ausführung der Desinfektion vor- 
ausgesetzt — seine Unschädlichkeit für Haare und DBorsten erwiesen, wurden 
doch alle neueren Desinfektionsverfahren, die zu diesem Zwecke empfohlen waren 
oder in Betracht kommen konnten, nachgeprüft. So wurden Versuche angestellt 
mit der von Dr. Syank empfohlenen Desinfektion mittels Alkoholdämpfen 
erner mit einem Vakuumformaldehydapparat. Es ‘er ' 
hierbei kein befriedigendes Resultat 5). YERRF gab sich jedoch 
Auch die Übertragung von Milzbrand durch Häute und Felle in Ger- 
bereien gab Veranlassung zu wissenschaftlichen Untersuchungen, und zwar war 
ı) RGBI S.5. ?) ArbKGA Bd. 18 8. 185. % RGBI 8. 269. * 
Bd, 18 8.1. 5) ArbEGA Bd. 18 8. 862. 269. 4) ArbKGA Bd. 15 S. 114, 456, 476;
        <pb n="185" />
        Il. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 137° 
es die Frage der Verunreinigung des Schmeiebaches durch Gerbereien, welche 
dem Reichs-Gesundheitsrate zur Begutachtung vorgelegt wurde. Gemeinsam mit Mitglie- 
dern des Reichs - Gesundheitsrats wurden die betreffenden Gerbereien im Oktober 
1902 besichtigt. Nach dem alsdann aufgestellten Versuchsplane wurden im bakte- 
riologischen Laboratorium des Gesundheitsamts Untersuchungen darüber ausge- 
führt, ob die Milzbrandsporen an den Fellen durch die Behandlung mit den in Ger- 
bereien gebräuchlichen Weichwässern, den sogenannten Äschern, bei der üblichen 
Einwirkungsdauer abgetötet werden. Gleiche Versuche wurden im hygienischen In- 
stitut der Universität Jena und in der tierärztlichen Hochschule zu Hannover an- 
gestellt und führten zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass die gewöhnlichen 
Äscher nicht imstande sind, Milzbrandsporen abzutöten. Bessere, aber auch noch 
nicht befriedigende Resultate wurden mit einem Formalinzusatz zu den Äschern 
erzielt. 
Ferner ist durch Aufklärung der in Rede stehenden gewerblichen Kreise 
seitens des Gesundheitsamts die Bekämpfung der von Gerbereien, Fellhandlungen 
und dergl. Betrieben ausgehenden Milzbrandgefahr aufgenommen worden. Bereits 
im Jahre 1891 ist eine Belehrung über Gesundheitsschädigungen 
durch den Verkehr mit ausländischen Rohhäuten ausgearbeitet wor- 
den, die zuerst im RAnz. No. 92 vom 18, April 1891!) zur öffentlichen Kennt- 
nis und durch erneuten Abdruck nach Abänderung in einigen Punkten in No, 275 
vom 22, November 19022) in Erinnerung gebracht worden ist. Weitere Massnah- 
men befinden sich noch in der Vorbereitung. 
I. Tollwut. 
Während die Bekämpfung der Tollwut bei den Haustieren auf Grund des 
Reichs-Viehseuchengesetzes ®) erfolgt, sind die Massnahmen im Falle des Ausbruchs 
der Krankheit beim Menschen dem Landesrecht überlassen. Infolge der stren- 
gen Beaufsichtigung, welcher in Deutschland die Hunde unterliegen (Hundesteuer, 
Maulkorbzwang, Hundesperre), ist die Wut unter den Hunden hier verhältnismässig 
selten. Dementsprechend sind auch die Zahlen der Todesfälle an Tollwut beim 
Menschen niedrig. Es starben im Deutschen Reiche an Tollwut 1892 4 Personen; 
1893 2, 1894 2, 1895 —, 1896 4, 1897 13, 1898 9, 1899 II, IGOO 2, IYOI A, 1902 
5, 1903 9, 1904 8. Die Zunahme der Zahl der Todesfälle im Jahre 1897 war die 
Veranlassung, dass Ende Juni 1898 im Königlich Preussischen Institute für In- 
fektionskrankheiten zu Berlin eine Abteilung zur Erforschung und Heilung der 
Tollwut eröffnet wurde, in welcher. die von tollwutkranken oder tollwutverdäch- 
tigen Tieren gebissenen Personen nach. dem Pasteurschen Immunisierungsverfahren 
behandelt werden. In dieser Tollwutstation finden deutsche Staatsangehörige aus 
dem ganzen Reich behufs Behandlung Aufnahme*). Die Ergebnisse der vorgenom- 
menen Wutschutzimpfungen 5) gelangen alljährlich in amtlichen Berichten zur Ver- 
öffentlichung.. 
K. Trichinose. 
Trichinoseerkrankungen des Menschen werden in Deutschland nur selten beob- 
achtet. Todesfälle an Trichinose kamen in den Jahren 1903 und 1904 in den an 
der Todesursachenstatistik beteiligten Staaten überhaupt nicht vor; in den voraus- 
gegangenen 10 Jahren (1893—1902) beliefen sie sich auf insgesamt 42°). Eine &amp;e- 
meinverständliche Belehrung über die Gefahren der Trichinose und ihre Verhü- 
tung ist in dem vom Gesundheitsamte herausgegebenen Bandwurm- und Tri- 
1) Vgl. VeröffKGA 1891 8. 260. ?) Desgl. 1902 S. 1277. ®) Vgl, unter Abschnitt XI. Ziff. 2. 
») Vgl. Veröff KGA 1898 8. 1030. °) Desgl. 1906 S. 1001. °®) Vgl. S. 58.
        <pb n="186" />
        138 II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
chinen-Merkbla tt!) enthalten. — Die gegen die Trichinose im übrigen ergriffe- 
nen Massnahmen liegen auf veterinärpolizeilichem Gebiete 2), 
L. Wurmkrankheit. 
Die Wurmkrankheit (Ankylostomiasis, Tunnel- oder Grubenkrankheit) wurde 
in Europa zuerst beim Bau des Gotthardtunnels in grösserem. Umfange beobachtet. 
In deutschen Bergwerken wurde sie zuerst im Jahre 1835 im Aachener Re- 
vier nachgewiesen, im folgenden Jahre sodann auch ım Oberbergamtsbezirk 
Dortmund. Ein häufigeres Vorkommen der Krankheit machte sich in diesem letz- 
teren Bezirk um die Mitte des vorigen Jahrzehnts bemerkbar. Zufolge den Mel- 
dungen’ der Knappschaftsärzte wurden daselbst 
im Jahre 1896 auf 17 Zechen 110 Krankheitsfälle 
„ LL 1897 „ 28 ” 125 „ 
„ „ 1898 ” 35 ” 103 ” 
„nn 189,4 „ 9 » 
festgestellt. Überraschend schnell stieg indes die Krankbheitszitter in den Jahren 
1900 und 1901, in welchem letzteren ım Oberbergamtsbezirk Dortmund auf 63 
Zechen 1029 Krankheitsfälle ermittelt wurden. Die unverkennbare Gefahr einer 
weiteren Ausbreitung der Wurmkrankheit und einer zunehmenden Verseuchung 
der Gruben, auf welche namentlich auch in den Berichten der mit der Beaufsichti- 
gung der Bergbaubetriebe betrauten Beamten hingewiesen wurde, veranlasste zu 
Beginn des Jahres 1902 die Reichsverwaltung, durch eine Umfrage bei den in 
Betracht kommenden Bundesstaaten genauere Feststellungen über den Stand der 
Krankheit im Reichsgebiet und die zu ihrer Bekämpfung getroffenen Massnahmen 
vorzunehmen. 
Diese hatten zum Ergebnis, dass eine stärkere Ausbreitung der Krankheit 
tatsächlich nur im rheinisch-westfälischen Kohlenrevier bestand. Dort freilich zeigte 
sich, dass neben den eigentlichen Wurmkranken eine ausserordentlich grosse Zahl 
sogenannter „Wurmträger“ vorhanden war, d. h. solcher Wurmbehafteten, welche 
bis dahin ohne jede Krankheitserscheinung geblieben waren. So wurden beispiels- 
weise im Oberbergamtsbezirk Dortmund im Laufe des Jahres 1903 durch plan- 
mässig durchgeführte Kotuntersuchungen unter 188730 untersuchten Bergleuten 
nicht weniger als 17161 = 9,09% als wurmbehaftet befunden. Nur ganz ver- 
einzelt wurden daneben Krankheitsfälle in Bergwerken Schlesiens, der bayerischen 
Pfalz und des Königreichs Sachsen festgestellt. Stets handelte es sich hierbei um 
aus anderen, bereits verseuchten Gruben des rheinisch-westfälischen ‚Kohlenreviers 
oder des Auslands zugewanderte Bergleute, während weiteren Ansteckungen in- 
nerhalb der Belegschaften durch entsprechende Behandlung der Wurmbehafteten 
vorgebeugt worden war. Die Familienangehörigen der wurmbehafteten Bergleute 
erwiesen sich bei wiederholt vorgenommenen Massenuntersuchungen mit Aus- 
nahme eines neunjährigen Knaben, bei welchem die Art der Wurmübertragung 
unaufgeklärt blieb, als völlig wurmfrei. Ausserhalb der Gruben stand eine Ver- 
breitung der Krankheit somit nicht zu befürchten, 
Zur Bekämpfung der Krankheit wie auch zu ihrer Abwehr von den noch 
nicht verseuchten Gruben waren seitens der zuständigen Behörden der betreffen- 
den Bundesstaaten umfassende Vorkehrungen getroffen worden, Diese bestanden 
in erster Linie in der planmässigen Ermittelung der Wurmbehafteten durch mi- 
kroskopische Untersuchungen von Kotproben der gesamten von der Krankheit be- 
troffenen Belegschaften sowie sämtlicher neu anzulegender Bergleute, in der ärzt- 
lichen Behandlung der wurmbehaftet Befundenen und ihrer Fernhaltung von der 
ı) Verlag von Julius Springer in Berlin. ?) Vgl. unter Abschnitt IV Ziff. 2.
        <pb n="187" />
        II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 139 
Arbeit unter Tage bis zur nachgewiesenen Wurmfreiheit, in der Einrichtung aus- 
reichender Abortanlagen unter und über Tage und in der unschädlichen Beseiti- 
gung des Kotes, Ausserdem wurde für eine entsprechende Belehrung der Berg- 
leute und für ihre Erziehung zu einer regelrechten Benutzung der Aborte und 
zur Einhaltung möglichster Sauberkeit Sorge getragen. 
Da gewisse für die Abwehr der Wurmkrankheit wertvolle wissenschaft- 
liche Forschungen sich als noch nicht völlig abgeschlossen erwiesen, ihre 
baldige Klärung zur Vermeidung unzweckmässiger oder auch unnötiger Bekämp- 
fungsmassnahmen aber als dringend wünschenswert erscheinen musste, wurden im 
Jahre 1904 vom Kaiserlichen Gesundheitsamte einschlägige, die Lebenseigentümlich- 
keiten der Krankheitserreger betreffende Untersuchungen in Angriff genommen, Zu- 
vor fand seitens des Präsidenten und der in Betracht kommenden Kommissare des 
Kaiserlichen Gesundheitsamts (zwei Ärzte und ein Zoologe) eine Besichtigung einiger 
.besonders stark verseuchter Zechen und ihrer zur Abwehr der Krankheit geschaf- 
fenen Einrichtungen im westfälischen Kohlenreviere statt. Gegenstand der wissen- 
schaftlichen Untersuchungen waren insbesondere das von Looss behauptete, aber 
zunächst selbst von anerkannten Fachkennern bestrittene Einwanderungsvermögen 
der Ankylostomalarven durch die unverletzte menschliche Haut!) und die Wider- 
standsfähigkeit der Wurmeier und Larven gegen die in Frage kommenden Des- 
infektionsmittel. 
Eine umfassende Übersicht über die Ausbreitung der Ankylostomiasis in 
Deutschland, die gegen sie ergriffenen Massnahmen und deren Erfolg, wie auch 
über den gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erforschung dieser Krank- 
heit gibt eine unter Mitwirkung hervorragender Sachverständiger im Jahre 1906 
vom Kaiserlichen Gesundheitsamte herausgegebene Denkschrift?). Als Bei- 
spiel der zur Abwehr der Seuche erforderlichen behördlichen Anordnungen sind 
darin in einem Anhange die für den Oberbergamtsbezirk Dortmund in dieser Hin- 
sicht erlassenen bergpolizeilichen Vorschriften mitgeteilt worden. Um die Denk- 
schrift den zunächst beteiligten Kreisen in ausreichender Masse zugängig zu ma- 
chen, wurde u. a. den bergbaulichen und Knappschafts-Vereinen eine entspre- 
chende Anzahl von Exemplaren von Reichs wegen zur’ Verfügung gestellt. 
Der Erfolg der gegen die Ankylostomiasis angewandten Massnahmen 
ist als ein ausserordentlich günstiger zu bezeichnen. In dem am stärksten von 
der Krankheit betroffenen Öberbergamtsbezirk Dortmund wurden.z. B. nach Ab- 
lauf von zwei Jahren von 13948 wurmbehafteten Bergleuten bei den Kontroll- 
untersuchungen nur noch 2352 = 16,86% als wurmbehaftet befunden. 
Welche gewaltigen Geldmittel im Kampfe gegen die Seuche aufgewendet 
wurden, geht daraus hervor, dass in den Jahren 1903 und 1904 in dem genannten 
Oberbergamtsbezirk seitens des Allgemeinen Knappschaftsvereins zu Bochum ausser 
153027961 M für Krankenhauspflegekosten, Krankengeld und Angehörigen- 
unterstützungen 124 151,50 M für Barackenanschaffung, Besoldung von Baracken- 
ärzten und -Wärtern, Beschaffung von Mikroskopen, Verteilung von Belehrungs- 
schriften usw. verausgabt wurden, während seitens der Zechen für die Durchfüh- 
rung der Kotuntersuchungen, für die Einrichtung und Unterhaltung von Ba- 
racken, für die Beschaffung ärztlicher Instrumente, für Gehalts- und Lohnzuschüssc, 
für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche u. dergl. 2040977,13 M 
aufgebracht wurden. Nicht in Rechnung gestellt sind dabei die seitens der Zechen 
für die Errichtung und Instandhaltung von Abortanlagen über und unter. Tage 
und für die Desinfektion der Fäkalien aufgewendeten Summen, welche sich 
allein auf 3692 764,47 M beliefen. 
1) Deutsche med. Wochenschr. 1904 8. 1338. 2) Über das Wesen und die Verbreitung der Wurn- 
krankheit (Ankylostomiasis) mit besonderer Berücksichtigung ihres Auftretens in deutschen Bergwerken. Arb 
GKA Bd. 23 S. 421, als Sonderabdruck im Verlage von Julius Springer, Berlin, erschienen.
        <pb n="188" />
        140 II, 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
Die gegen die Wurmkrankheit getroffenen Massnahmen sind einstweilen auch 
weiterhin in Kraft geblieben. Es darf erwartet werden, dass mit ihrer Hilfe ın 
absehbarer Zeit die völlige Tilgung der Seuche gelingen wird. ’ 
B. Andere Krankheiten. 
a) Blinddarmentzündung. 
Unter den nicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Krankheiten hat in 
neuerer Zeit insbesondere die Blinddarmentzündung das öffentliche Interesse cr- 
regt. Überraschte einmal die mehr und mehr zu Tage tretende Häufigkeit dieser 
Krankheit, so wurde namentlich durch die weitverbreitete Annahme, die Blinddarm- 
erkrankungen ‚seien in einer wesentlichen Zunahme begriffen, eine nicht zu ver- 
kennende Beunruhigung der -Bevölkerung hervorgerufen. 
In Ermangelung ausreichender Unterlagen zur Beurteilung des Standes der 
Krankheit in Deutschland hat sich der Staatssekretär des Innem veranlasst ge- 
sehen, mit den Kreisen der Wissenschaft zwecks Prüfung der Frage in Verbindung 
zu treten, inwieweit es angezeigt erscheine, von Reichs wegen mittels statistischer 
Erhebungen über die Ausbreitung der Blinddarmentzündung, ihre etwaige Zu- 
nahme und deren Ursachen Aufklärung zu schaffen. Eine Beratung hierüber hat 
am 4. Jahuar ı907 im Kaiserlichen Gesundheitsamte stattgefunden, an welcher 
hervorragende Sachverständige aus den verschiedenen Bundesstaaten teilgenom- 
men haben. Letztere neigten zwar in der Mehrzahl der Ansicht zu, dass die Zu- 
nahme der Blinddarmentzündung nur eine scheinbare sei, vorgetäuscht durch Ver- 
schiebungen der Diagnosen wie auch durch die zunehmend operative Behandlungs- 
weise, welche die Aufmerksamkeit der ‚Allgemeinheit wesentlich mehr der Krank- 
heit zulenke, Nichtsdestoweniger wurde der Vorschlag des Kaiserlichen Gesund- 
heitsamts, in Zukunft zur näheren Feststellung der Häufigkeit der Krankheits- 
und Todesfälle an Blinddarmentzündung sowohl in der Heilanstaltsstatistik wie in 
der Todesursachenstatistik des Deutschen Reichs eine besondere, ausschliesslich 
für diese Krankheit bestimmte Rubrik einzuschalten, einstimmig gut geheissen; 
gleichzeitig werden die Gesichtspunkte für eine etwa daneben über das gesamte 
Reichsgebiet zu erstreckende statistische Umfrage über die Blinddarmentzündung 
festgelegt. 
b) Alkoholismus. 
Wie statistisch festgestellt ist, hat seit einigen Jahrzehnten der Verbrauch 
der geistigen Getränke beinahe in allen Ländern ausserordentlich zuge- 
nommen. Glücklicherweise trifft dies in Deutschland wenigstens für das verderb- 
lichste aller alkoholischen Genussmittel, den Branntwein, nicht zu. Der Verbrauch 
von absolutem Alkohol betrug hier in den Jahren 1830 bis 1836 durchschnittlich 
7,71 auf den Kopf der Bevölkerung, von dahin bis zum Jahre 1899 hat er sich 
ziemlich gleichmässig auf 41/,1 belaufen, hat also im ganzen mindestens keine 
Fortschritte gemacht, wenn er auch neuerdings in Gegenden Eingang gefunden 
zu haben scheint, deren Bewohner früher als Getränk Bier oder Wein bevorzugten. 
Dagegen ist der Bierverbrauch in Deutschland andauernd und bedeutend ge- 
stiegen und zwar von 90,061 auf das Jahr und den Kopf im’ Jahr 1873 bis auf 124,11 
im Jahr 1898/99, in 25 Jahren also um 37 %. Der Betrag, welcher im Deutschen 
Reiche für geistige Getränke jeder Art verausgabt wird, ist im Jahre 1898 auf 
gegen 3 Milliarden Mark jährlich geschätzt worden, also auf mehr, als der ganze 
Reichshaushaltsetat damals ausmachte. : ' : "It: a TR Thea Hr 
In Anbetracht der schlimmen Schädigungen, welche der Alkoholismus nicht 
nur dem Einzelnen, sondern auch dem gesamten Staatskörper durch Verminde- 
rung des Volksvermögens und der Volkskraft zufügt, ist vom Kaiserlichen Ge-
        <pb n="189" />
        11I. 1. Wasserversorgung, 141 
sundheitsamte zur Belehrung der Bevölkerung ein „Alkohol-Merkblatt“:) ausgear- 
beitet und verbreitet worden. Der Besserung von Trunksüchtigen und Gewohn- 
heitstrinkern dienen Trinkerasyle und -Heilstätten, deren es in Deutschland eine 
grosse Anzahl gibt. 
Eine Einschränkung der Schankstellen zur Verminderung des Alkoholver- 
brauchs wird durch $ 33 GO ermöglicht, wo für den Betrieb von Gastwirt- 
schaften, von Ausschankstellen alkoholischer Getränke und für den Kleinhandel 
mit Branntwein oder Spiritus die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis vorge- 
schrieben ist; diese kann nach dem Ermessen der Landesregierungen von dem 
Nachweise eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig gemacht werden, 
Was die Strafmittel bei Alkoholmissbrauch betrifft, so stellt das deutsche 
Strafgesetzbuch auch die offenkundige Trunkenheit an sich nicht unter Strafe; es 
wird jedoch nach $ 361 No. 5 derjenige, welcher “sich dem Trunke dergestalt 
hingibt, dass er in einen Zustand gerät, in welchem zu seinem Unterhalte oder 
zum Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Ver- 
mittelung der Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muss, mit 
Haft und nach $ 362 geeignetenfalls ausserdem mit Überweisung an die Landes- 
polizeibehörde bestraft. 
Über Personen, welche infolge von Trunksucht ihre Angelegenheiten nicht 
zu besorgen vermögen oder sich oder ihre Familie der Gefahr des Notstandes 
aussetzen oder die Sicherheit anderer gefährden, kann nach $ 6 No. 3 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs vom ı8. August 18962) die Entmündigung verhängt werden. 
Das Bestreben, den Schädigungen des Alkoholmissbrauchs auf dem Ver- 
waltungswege entgegen zu wirken, kommt in zahlreichen. amtlichen Verfü- 
gungen und in Anordnungen, welche von seiten der Behörden getroffen sind, zum 
Ausdruck. In dieser Hinsicht ist ein Rundschreiben, betr. die Bekämpfung des 
Alkoholmissbrauchs, zu erwähnen, welches das Reichs-Versicherungsamt unter 
dem ı7. Juli 1906 an die Träger der Unfall- und Invalidenversicherung gerich- 
tet hat?). 
III. Wasserversorgung und Flussverunreinigung. 
ı. Wasserversorgung. Entsprechend der grossen Bedeutung, welche 
die Wasserversorgung für die öffentliche Gesundheitspflege besitzt, hat sich die 
Reichsverwaltung vielfach mit den auf diesem Gebiete zu lösenden Fragen zu be- 
fassen gehabt. ' u In 
Bevor hierauf näher eingegangen wird, sei zunächst auf einige einschlägige 
Gesetzesbestimmungen hingewiesen. Der $ 324 des Reichs-Strafgesetzbuchs lautet: 
‚Wer vorsätzlich Brunnen- oder Wasserbehälter, welche zum Gebrauche anderer dienen, oder Gegen- 
stände, welche zum öffentlichen Verkaufe oder Verbrauche bestimmt sind, vergiftet oder denselben Stoffe bei- 
mischt, von denen ihm bekannt ist. dass sie die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet sind, ingleichen 
wer solche vergiftete oder mit gefährlichen Stoffen vermischte Sachen wissentlich und mit Verschweigung dieser 
Eigenschaft verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und, wenn 
durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder 
mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.‘ 
Bei Fahrlässigkeit ist nach $ 326 auf Gefängnis zu erkennen. Als Nah- 
rungs- und Genussmittel wird das Wasser ferner durch $ 367 Abs. ı Ziff. 7 StGB *) 
und durch das Nahrungsmittelgesetz vom ı4. Mai 1879, im besonderen durch die 
88 ı2 Abs. ı, 13 und ı4*) getroffen. 
Die Fortschritte, welche in der wissenschaftlichen Erkenntnis der Ursachen 
der Übertragbarkeit ansteckender Krankheiten insbesondere durch die 
1) Verlag von Julius Springer in Berlin. 2) RGBl 8. 195. 3) Vgl. VeröffKGA 1907 S. 4. 4) Den 
Wortlaut vgl. unter Abschnitt IV Zifl 1.
        <pb n="190" />
        142 , III. Wasserversorgung. 
bakteriologischen Forschungen gemacht wurden, schufen auch für die Beurteilung 
der Gesundheitsgefährlichkeit des Wassers neue Gesichtspunkte. Namentlich war 
es der explosionsartige Ausbruch der Cholera in Hamburg ım Hochsommer 
1892, welcher die grosse Gefahr der Verbreitung von Seuchen durch Trink- 
wasser von neuem dartat. Als ınan daher im Kaiserlichen Gesundheitsamte aus 
diesem Anlass dazu überging, einheitliche Massregeln zur Bekämpfung der Cho- 
lera in Deutschland auszuarbeiten, wurde erhöhte Aufmerksamkeit der Verbesse- 
rung und Einrichtung einer regelmässigen Überwachung der Wasserversorgungs- 
anlagen zugewendet, im besonderen solcher Werke, welche auf Oberflächenwasser, 
das mittels: Sandfiltration gereinigt wird, angewiesen sind. | 
Diese Arbeiten führten noch im Jahre 1892 zur Aufstellung von Grundsätzen, 
welche als „Erfahrungssätze, nachwelchender Betriebvon Wasser- 
werken mit Sandfiltration zu führen ist, um in Cholerazeiten 
Infektionsgefahren tunlichst auszuschliessen“ der Öffentlichkeit 
übergeben wurden!,,. Im Jahre 1894 wurde diese Anleitung nach längeren Bera- 
tungen in einer aus Hygienikern und Wasserwerkstechnikern bestehenden Kom- 
mission zu „Grundsätzen?) für die Reinigung von Oberflächen- 
wasser durch Sandfiltration zu Zeiten der Choleragefahr“ umge- 
staltet, und diese mittels Schreiben des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) 
vom ı0, Februar und 29. August 1894 den Bundesregierungen zur Kenntnis ge- 
bracht. Ebenso wurden sie sämtlichen Wasserwerken, welche Oberflächenwasser 
mittels Sandfiltration verarbeiten, zugestellt. Nach $ ı6 dieser Grundsätze sollen 
dem Gesundheitsamte als Zentralsamme!stelle des Reichs von sämtlichen Sand- 
filterwerken in Deutschland vierteljährlich Angaben über die Betriebsergebnisse, 
namentlich über die bakteriologische Beschaffenheit des Wassers vor und nach 
der Filtration gemacht werden, um Material für erneute Prüfung der in den Grund- 
sätzen gegebenen Normen zu erhalten). Eine solche Nachprüfung fand am 
30. Juli 1898 ım Gesundheitsamte unter Zuziehung einer Anzahl hervorragender 
Hygieniker und Filtrationstechniker statt. Man kam dabei überein, dass die in 
Rede stehenden Grundsätze zur Anwendung auch in cholerafreien Zeiten sich 
empfehlen. Die auf Grund der Beratung festgestellte neue Fassung der „Grund- 
sätze wurde mit nachstehendem Wortlaut von dem Reichskanzler (Reichsamt des 
Innern) mittels Rundschreibens vom 13. Januar 1899 den Bundesregierungen mit- 
geteilt: " 
Grundsätze für die Reinigung von Oberflächenwasser durch 
Sandfiltration. 
$ 1. Bei der Beurteilung eines filtrierien Oberflächenwassers sind folgende Punkte zu berücksichtigen: 
a) Die Wirkung der Filter ist als eine befriedigende anzusehen, wenn der Keimgehalt des Filtrats jene 
Grenze nicht überschreitet, welche erfahrungsgemäss durch eine gute Sandfiltration für das betreffende Wasserwerk 
erreichbar ist. Ein befriedigendes Filtrat soil beim Verlassen des Filters in der Regel nicht mehr als ungefähr 
100 Keime im Kubik-Zentimeter enthalten. 
h) Das Filtrat soll möglichst klar sein und darf in Bezug auf Farbe, Geschmack, Temperatur und chemtsches 
Verhalten nicht schlechter rein, als vor der Filtration. 
$ 2. Um ein Wasserwerk in bakteriologischer Beziehung fortlaufend zu kontrollieren, empfiehlt es sich, 
wo die zur Verfügung stehenden Kräfte es irgend gestatten, das Filtrat jedes einzelnen Filters täglich zu unter- 
suchen, Von besonderer Wichtigkeit ist eine solche tägliche Untersuchung: 
a) Nach dem Bau eines neuen Filtere, bis die ordnungsmässige Arbeit desselben feststeht, 
b) bei jedesmaligem Anlassen des Filters nach Reinigung etc. desselben, und zwar wenigstens 2 Tage 
oder länger bis zu dem Zeitpunkte, an welchem das Filtrat eine befriedigende Beschaffenheit hat, 
c) nachdem der Filterdruck über ?/, der für das betreffende Werk geltenden Maximalhöhe gestiegen ist, 
d) wenn der Filterdruck plötzlich abnimmt, 
e) unter allen ungewöhnlichen Verhältnissen, namentlich bei Hochwasser. 
‚$ 3. Um bakteriologische Untersuchungen im Sinne des $ 1 zu a veranstalten zu können, muss das 
Filtrat eines jeden Filters so zugänglich sein, dass zu beliebiger Zeit Proben entnommen werden können. 
1) Veröff KGA 1892 8. 767. 2) Desgl. 1894 8. 114 und 635. 3) Eine Bearbeitung und Verwertung d 
eingesandten Materials aus den Jahren 18941896 findet sich in ArbKGA Bd. 14 8.1 ung Tee
        <pb n="191" />
        III. 1. Wasserversorgung. 143 
$ 4. Um eine einheitliche Ausführung der bakteriologischen Untersuchungen zu sichern, wird das in der 
Anlage angegebene Verfahren zur allgemeinen Anwendung empfohlen.‘ 
, Die mit der Ausführung der bakteriologischen Untersuchung betrauten Personen müssen den Nach- 
weis erbracht haben, dass sie die hierfür erforderliche Befähigung besitzen. Dieselben sollen, wenn irgend tunlich, 
der Betriebsleitung selbst angehören. . 
6. Entspricht das von einem Filter gelieferte Wasser den hygienischen Anforderungen nicht, so ist 
dasselbe vom Gebrauch auszuschliessen, sofern die Ursache des mangelhaften Verhaltens nicht schon bei Beenlli- 
gung der bakteriologischen Untersuchung behoben ist. 
Liefert ein Filter nicht nur vorübergehend ein ungenügendes Filtrat, so ist ‘es ausser Betrieb zu setzen 
und der Schaden aufzusuchen und zu beseitigen. 
$ 7. Um ein minderwertiges, den Anforderungen nicht entsprechendes Wasser beseitigen zu können 
($ 6), muss jedes einzelne Filter eine Einrichtung besitzen, die es erlaubt, dasselbe für sch von der Reinwasser- 
leitung abzusperren und das Filtrat abzulassen. Dieses Ablassen hat, soweit die Durchführung des Betriebes es 
irgend gestattet, in der Regel zu geschehen: 
1. unmittelbar nach volizogener Reinigung des Filters und 
2. nach Ergänzung der Sandschicht. 
Ob im einzelnen Falle nach Vornahme dieser Reinigung, bezw. Ergänzung ein Ablassen des Filtrats 
nötig ist und binnen welcher Zeit das Filtrat die erforderliche Reinheit wahrscheinlich erlangt hat, muss der 
leitende Techniker nach seinen aus den fortlaufenden bakteriologischen Untersuchungen gewonnenen Erfah- 
rungen erınessen. 
$ 8. Eine zweckmässige Sandfiltration bedingt, dass die Filterfläche reichlich bemessen und mit ge- 
nügender Reserve ausgestattet ist, um eine den örtlichen, Verhältnissen und dem zu filtrierenden Wasser angepasste 
mässige Filtrationsgeschwindigkeit zu sichern. 
Jedes einzelne Filter soll für sich regulierbar und in Bezug auf Durchfluss, Überdruck und Be- 
schaffenheit des Filtrats kontrollierbar sein; auch soll es für sich vollständig entleert, rowie nach jeder Reinigung 
von unten mit filtriertem Wasser bis zur Sandoberfläche angefüllt werden können. 
$ 10. Die Filtrationsgeschwindigkeit soll in Jedem einzelnen Filter unter den für die Filtration jewe:ls 
günstigsten Bedingungen eingestellt werden können und eine möglichst gleichmässige und vor plötzlichen Schwan- 
kungen oder Unterbrechungen gesicherte sein. Zu diesem Behufe sollen namentlich die normalen Schwankungen, 
welche der nach den verschiedenen Tageszeiten wechselnde Verbrauch verursacht, durch Reservoire möglichst aus- 
geglichen werden. 
$&amp; 11. Die Filter sollen so angelegt sein, dass ihre Wirkung durch den veränderlichen Wasserstand im 
Reinwasserbehälter oder -Schacht, nicht beeinflusst wird. 
S 12. Der Filtrations-Überdruck darf nie so gross werden, dass Durchbrüche der obersten Filtrierschicht 
eintreten können. Die Grenze, bis zu welcher der Überdruck ohne Beeinträchtigung des Filtrats gesteigert werden 
darf, ist für jedes Werk durch bakteriologische Untersuchungen zu ermitteln. 
$ 13. Die Filter sollen derart konstruiert sein, dass jeder Teil der Fläche eines jeden Filters möglichst 
gleichmässig wirkt. 
$ 14. Wände und Böden der Filter sollen wasserdicht hergestellt sein, und namentlich soll die Gefahr 
einer mittelbaren Verbindung oder Undichtigkeit, durch welche das unfiltrierte Wasser auf dem Filter in die 
Reinwasserkanäle gelangen könnte, ausgeschlossen sein. Zu diesem Zwecke ist insbesondere auf eine wasserdichte 
Herstellung und Erhaltung der Lufischächte der Reinwasser-Kanäle zu achten, 
15. Die Stärke der Sandschicht soll mindestens so beträchtlich sein, dass dieselbe durch die Reini- 
gungen niemals auf weniger als 30 cm verringert wird, jedoch empfiehlt es sich, diese niedrigste Grenzzahl, wo 
der Betrieb es irgend gestattet, auf 40 cm zu erhöhen. 
8 16. Es ist erwünscht, dass von sämtlichen Sandfilterwerken im Deutschen Reiche über die Betriebs- 
ergebnisse, namentlich über die bakteriologische Beschaffenheit des Wassers vor und nach der Filtration, dem 
Kaiserlichen Gesundheitsamt, welches sich über diese Frage in dauernder Verbindung mit der seitens der Filter- 
techniker gewählten Kommission halten wird, alljährlich Mitteilung gemacht wird. Die Mitteilung kann mittels 
Übersendung der betreffenden Formulare in nur je einmaliger Ausfertigung erfolgen. " 
Dem $ 4 sind als Anlage!) Vorschriften für die Ausführung der bakterio- 
logischen Untersuchung beigefügt. 
Ferner hat die Wasserversorgung in dem unter dem 30. Juni I9goo erlassenen 
Reichsgesetze, betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiı- 
ten2), in den $$ ı7, 35 und 46 Abs. 2 Berücksichtigung gefunden; insbesondere 
gibt die Bestimmung in $ 35 dieses Gesetzes den Behörden eine wertvolle Hand- 
habe, um in allen Gemeinden des Reichs auf eine den hygienischen Anforderun- 
gen entsprechende Wasserversorgung hinwirken zu können. 
Um eine Übersicht über die Art der Wasserversorgung, insbe- 
sondere auch über Art und Ausdehnung zentraler Wasserversorgungsanlagen 
im Deutschen Reiche zu erhalten, ist vom Kaiserlichen Gesundheitsamte in den 
Jahren ı877 und 1903 eine statistische Erhebung, die sich auf die Orte mit 
15000 und mehr Einwohnern erstreckte, mittels Versendung von Fragebogen ver- 
anstaltet worden. Das Ergebnis der Sammelforschung vom Oktober 1903 wurde 
1) VeröffKGA 1899 S. 108. 2) Den Wortlaut vgl auf 8. 71.
        <pb n="192" />
        144 
zunächst kartographisch verwerte 
larischen Übersicht verarbeitet: . 
IIf. 1. Wasserversorgung. 
t, sodann aber auch zu der nachstehenden tabel- . 
(Vgl. Abb. 2 auf Taf. 22.) 
Einwohnerzahl in Prozenten, für welche die Wasserversorgung 
erfolgt durch: 
Anzahl Einwohner- a = Zentrale Versorgung mit: 
Staaten nza zahl s 8 
&amp; || Quell- und . zei r 
(auf die Mitte EP Grundwasser Oberflächenwasser | Talsperren wasse 
bezw. der des Jahres |. Bo 
a = - _ 9 _ 8 . - 
Landesteile Orte 1903 S z # S E es £ E e 3 5 E 
berechnet) [28 |8 8 | 3 | ® E 4 |5&amp; j&amp;s ei 5 
.“ = er 
S5lan| 5 |sS| IA ss “ 
ra . 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 ı 12 
Ostpreussen 5 311 922 . 6,63| 17,74 . ‚15,63 
Westpreussen . 4 276 911 1249| 7,981 79,53 Na 
Stadt Berlin . . . 1 1 998 146 . ) 100 
Brandenburg ohne [21 + 8 Berl} 1257474 | 13,36?) 9,29| 71,03 6,3 
Berlin . Vororte 
Posen 5 - 254243 | 10,091 27,16| 62,75 . . . 
Pommern . 8 397 992 7,17|*)11,11| 12,69 9,69,0 
Schlesien '. 24 1181589 | 3,71} 44,46] 9,24 12,99 
Sachsen 19 898121 x 1,05, 949,83|°) 22,67 26,45 
Hannover . 15 683 864 | 2,311 787,30 y ®) 3,89 
Westfalen . . 29 1191151 6,911 93,09  . Er 
Schleswig-Hols'ein . 8 464 978 895| 16,911 32,24 Al, 
Hessen-Nassau 8 617967 | . 100 | . . I.) 1. 
Rheinprovinz . 45 2 694 584 1215,361°)89,08 1,43] - . . 418 
Preussen . . 1192 + 8 Berl. 12 228 892 486) 49,46) 15,74 29,08] . 0,91 
Vororte } 
Bayern . 28 16972385 | 2329| 9771| _- . 
Sachsen 20 1722639 | 5,73°)65,55| 28,72 ’ 
Württemberg 10 434 695 . [14)100 . . . 
Baden . 8 478 828 . | 5)100 . . 
Hessen. . 2. 2... 5 292 9% 3,00| 8159| . . 15,41 
Mecklenburg-Schwerin 4 134 765 . . | 15,9 . 84,07 
Sachsen- Weimar 4 108 251 . 100 ’ . . 
Oldenburg 2 47391 | 72,7149)27,29| . - . . 
Braunschweig 2 153 691 8,781 12,17| 79,05 . 
Sachsen-Meiringen 1 15 317 . 100 |. . 
Sachsen-Altenburg . 1 39 016 100 . 
Sachsen-Coburg-Gotha 2 57 565 100 
Anhalt. . 4 131 438 44,93| 55,07 . 
Reus ä&amp;. L. . 1 22 372 100 . . . 
Reuss j L. 1 46 714 17,100 . . 
Lübeck 1 89 304 . . 100 \ 
Bremen 2 .- 217142 9,82 . 9,1 . 
Hamburg . . . . 1 747 167 . .. .. | 100 
Elsass-Lothringen . 6 382 010 2,42\ 93,63 ' . 118) 3,95 
Deutsches Reich . 29 8 Berl.| 19047420 1 4,19 | 56,43 | 13,83] . . 2407 . 10,58 
ororte 
Leitung, 
ringen Teile Enteisenung statt. 
das Gebrauchswasser Oberflächenwasser in natürlichem Zustande ist. 
Enteisenung. 
®) Im Stadtbezirk Paderborn findet Ozonisierung des Wassers statt. 
Gebrauchswasser Oberflächenwasser in geklärtem Zustande in getrennter Leitung verwendet. 
!) Mischwasser, bestehend aus ungefähr 2 Teilen Oberflächenwasser und 1 Teil Grundwasser in gleicher 
?) Im Stadtbezirk Potsdam findet an einer Entnahmestelle Enteisenung statt. 
Stettin etwa °J, Oberflächen-, !/, Grundwasser in gleicher Leitung. 
®) Im Stadtbezirke 
*) Im Stadtbezirk Köslin findet zum ge- 
5) In Aschersleben wird Grundwasser nur als Trinkwasser verwendet, während 
®%) Im Stadtbezirk Halle zum Teil ohne 
') Im Stadtbezirk Hannover ausserdem in besonderer Leitung für Gewerbebetrieb Oberflächen- 
wasser in natürlichem Zustande. 
°) Im Stadtbezirk Lüneburg Mischwasser (Grund- und Oberflächenwasser). 
10) In Frankfurt a. M. wird ausserdem als 
11) Hiervon im
        <pb n="193" />
        III. 1. Wasserversorgung. 145 
Hiernach waren im Oktober 1903 nur noch etwas über 4 v. H. der in deut- 
schen Orten mit 15000 und mehr Einwohnern lebenden Personen auf Einzel- 
wasserversorgung aus Brunnen und Zisternen angewiesen, 
Nachdem in neuerer Zeit die Versorgung grösserer Gemeinwesen 
mit Grundwasser mehr in den Vordergrund getreten war, erschien es’ not- 
wendig, auch die bei dieser Art der Wasserversorgung zu beachtenden wichtigen 
gesundheitlichen Gesichtspunkte festzulegen, damit sowohl die Errichtung neuer 
Wasserwerke, als auch die in $ 35 des Reichs-Seuchengesetzes vorgeschriebene Über- 
wachung durch staatliche Beamte in einheitlicher Weise durchgeführt werden 
konnte. Es wurde daher im Kaiserlichen Gesundheitsamte die Ausarbeitung einer 
Anleitung für die Einrichtung, den Betrieb und die Überwachung öffent- 
licher Wasserversorgungsanlagen, welche nicht ausschliesslich techni- 
schen Zwecken dienen, in Angriff genommen, Nach längeren Vorarbeiten fand 
der Entwurf einer solchen Anleitung im Jahre 1905 im Reichs-Gesundheitsrate 
Annahme. Der Bundesrat hat ihm dann unterm 16. Juni 1906 in folgender Fas- 
sung die Zustimmung erteilt und zugleich an die verbündeten Regierungen das Er- 
suchen gerichtet, die Anleitung tunlichst zur Richtschnur dienen zu lassen, auch 
die dazu gegebenen Erläuterungen entsprechend zu verwerten: 
Anleitung für die Einrichtung, denBetrieb und die Überwach- 
ung Öffentlicher Wasserversorgungsanlagen, welche nicht 
ausschliesslichtechnischen Zwecken dienen!) 
A. Einrichtung. 
I. Wahl des Wassers, 
1. Behufs Gewinnung eines Massstabs für die an eine Wasserversorgungsanlage zu stellenden  Anforde- 
rungen ist der (esamtbedarf an Wasser für die Gegenwart und eine nicht zu ferne Zukunft festzustellen. Sodann 
ist der Ort und die Beschaffenheit der verschiedenen ir. der betreffenden Gegend in genügenden Mengen zugäng- 
lichen, für 'Trink- und Gebrauchszwecke geeigneten Wässer zu ermitteln. 
2. Für die Entscheidung, ob ein Wasser und welches Wasser zur Versorgung herangezogen werden soll, 
kommen in Betracht: 
a) die Wasserbeschaffenheit (Nr. 3 bis 8‘, 
b die Wassermenge (Nr. 9 und 10) ‘ 
3. Das zur Verwendung kommende Wasser muss frei sein von Krankheitserregern und solchen Stoffen, 
welche die Gesundheit zu schädigen geeignet sind; auch soll die Sicherheit geboten sein, dass das Wasser solche 
nicht in sich aufnehme (vgl. auch Nr. 11 bis 13). Das Wasser soll möglichst farblos, klar, gleichmässig kühl], 
frei von fremdartigem Geruch und Geschmack, kurz von solcher Beschaffenheit sein, dass es gern genossen wird. 
Diejenigen Krankheiten, welche durch Oberflächen-, wie auch durch Grund- und Quellwasser ver- 
breitet werden können, sind in erster Linie Typhus und Cholera; unter Umständen kommen auch die Ruhr, die 
Weilsche Krankheit, tierische Schmarotzer und Milzbrand (bei Tieren) in- Betracht. Auch wird von manchen 
angenommen, dass Epidemien von Brechdurchfällen durch verunreinigtes Trinkwasser entstehen. 
Führt ein zufliessendes Quell- oder (Grundwasser bei sachgemässer Probeentnahme dauernd oder zu Zeiten 
mehr als vereinzelte Bakterien, so ist das ein Zeichen, dass die Bodenfiliraiion an der einen oder der anderen 
Stelle oder in weiteren Gebieten nicht ausreicht. Eine Gefahr liegt alsdann vor, wenn das schlecht filtrierende 
Gebiet der Verunieinigung durch menschliche Schmutzstoffe ausgesetzt ist; sie kann unter Umständen auch bei 
Verunreinigung durch tierische Schmuizstuffe vorhanden sein. In dem ruhenden oder langsam sich erneuernden 
Wasservorrate von Brunnen, Quellstuben, Samımelbehältern und dergleichen findet erfahrungsgemäss eine gewisse 
Vermehrung von Bakterien statt, welcher, sofern Jas zufliessende Wasser einwandfrei ist und die Behälier gegen 
Verunreinigungen von aussen geschützt sind, eine Bedeutung für die Bewertung des Wassers nicht beizumessen ist. 
5. Trübungen in einem Quell- oder Grundwasser, die auf Erdteilchen beruhen, sind an sich ungefähr- 
lich, aber sie können, ähnlich wie die Bakterien, andeuten, dass ungenügend filtrieries Wasser eindringt. Feste 
Gesteine geben trübende Teilchen in der Regel nicht ab. . 
Ebenso können kleine Wasserpflanzen und -tiere oder Luftblasen ein Anzeichen für ungenügende Boden- 
filtration sein. 
Stadtbezirk Barmen Mischwasser aus Grund- und Talsperrenwasser; im Stadtbezirk M.-Gladbach an einer Ent- 
nahmestelle Enteisenung. 12) Ausserdem geringe Einzelversorgung in Hamborn, Mülheim a. Ruhr, Ohligs und 
Wesel, 18) In Freiberg ausserdem Talsperrenwasser in natürlichem Zustande als Nutzwasser für den Haushalt. 
In Chemnitz Mischwasser aus Grund- und Talsperrenwasser, 14) In Stuttgart ausserdem in getrennter Leitung 
filtriertes Oberflächenwasser als Nutzwasser. 15) In Pforzheim ausserdem filtriertes Öberllächenwasser in ge- 
trennter Leitung als Nutzwasser. 6) Im Stadtbezirk Oldenburg ausserdem in besonderer Leitung Oberflächen- 
wasser in natürlichem Zustande zum Zwecke der Strassenreinigung, 17) In Gera ausserdem geklärtes Ober- 
flächenwasser in getrennter Leitung als Gebrauchswasser. 1%) In Saargemünd nur Nutzwasser, ausserdem Grund- 
wasser in natürlichem Zustande als Trinkwasser aus Druckständern auf öffentlichen Plätzen. 
1) VeröffKGA 1%06 8 777. 
Das Deutsche Reich. Festschrift. 10
        <pb n="194" />
        146 III. 1. Wasserversorgung. 
6. Grössere Temperaturschwankungen weisen beim Grund- und Quellwasser darauf hin, dass Oberflächen- 
wasser rasch und in erheblicher Menge dem unterirdischen Wasser zufliesst. Das Gleichbleiben der Temperatur 
aber schliesst das Vorhandensein solcher Zuflüsse noch nicht mit Sicherheit aus. 
7. Die chemische Beschaffenheit eines Wassers hängt ab von der Art und Beschaffenheit des Bodens, 
auf und in dem es sich befindet und den es durchflossen hat. Mineralische und organische Stoffe sollen in. denı 
Wasser höchstens in soleher Menge enthalten sein, dass sie den Genuss und Gebrauch n'cht stören. Kochsalzarme 
und weiche Wässer sind im allgemeinen den kochsalzreichen und harten Wässern vorzuziehen. Örtliche An- 
häufungen grösserer Mengen von organischen Stoffen, von Chloriden, von schwefelsauren, kohlensauren, salpetrig- 
sauren und salpetersauren Salzen, namentlich der Alkali- und Erdalkalimetalle, sowie von Salzen des Amımoniuns 
im Wasser können auf das Vorhandensein einer Infektionsgefahr oder unappetitlicher Verunreinigungen hinweisen. 
Unter Berücksichtigung der Verhältnisse an Ort und Stelle ist unter Umständen durch Versuche zu entscheiden, 
ob die Mutmassung richtig ist. An sich sind die vorgenannten Stoffe in den Mengen, in welchen sie im Wasser 
in der Regel gefunden werden, gesundheitlich nicht schädlich. 
Nachteilig ist es, wenn ein Wasser die Eigenschaft hat, die Materialien der Leitung (Fassungen, Sammel- 
behälter, Leitungsrohre) anzugreifen; insbesondere kann die Eigenschaft, Blei zu lösen, unmittelbar zu Gesund- 
heitsschädigungen führen. Bleiröhren sind deshalb von der Verwendung auszuschliessen, wenn das Wasser die 
Eigenschaft besitzt, dauernd Blei aus den Röhren aufzunehmen. Natürliche färbende Stoffe (Huminstoffe), sowie 
ein etwa vorhandener Eisen- oder Mangangehalt können ein Wasser unansehnlich machen und seinen Genuss 
und Gebrauchswert herabsetzen; jedoch lassen sich diese Felller in der Regel bis zu einem nicht mehr störenden 
Grade beseitigen, \ 
8. Öberflächenwasser oder durch Kanäle, Spalten oder ungenügend filtrierende Schichten mit der Erd- 
oberfläche in Verbindung stehende Wässer des Untergrundes (von der Erdoberfläche aus verunreinigtes Grund- 
und Quellwasser) entsprechen meistens den Anforderungen unter Nr. 3 nicht, insofern als Krankheitserreger 
und Verunreinigungen unter Umständen in das Wasser hineingelangen können, und als die Temperatur un- 
gleichmässig sein kann, 
Die Temperaturschwankungen lassen sich nur wenig aurgleichen. Durch geeignete Verfahren können die 
schwebenden Teilchen entfernt und die etwa vorhandenen Krankheitserreger soweit beseitigt werden, dass eine 
Gefahr praktisch nicht mehr in Frage komnit. 
9. Das durch die Anlage ‘zu liefernde Wasser muss für die Gegenwart und eine nicht zu ferne Zukunft 
den Bedarf an Wasser zu jeder Tages- und Jahreszeit mit voller Sicherheit zu decken vermögen. Auch in der 
weiteren Entwickelung ist dem sich steigeraden Bedarfe rechtzeitig und zwar vor dessen Eintritt Rechnung 
zu tragen. 
10. Der Grundsatz einer einheitlichen Versorgung ist möglichst überall durchzuführen. Ist es in Aus- 
nahmefällen nicht möglich, eine für alle Zwecke ausreichende Menge von Wasser nach Massgabe der vorstehenden 
Anforderungen zu beschaffen, so muss mindestens das Trink- und Hausgebrauchswasser den Anforderungen 
entsptechen. 
Zwingen die Verhältnisse zur Anlage einer besonderen Leitung für Betriebswasser (d. h. Wasser zum 
Strassenwaschen, Feuerlöschen, Gartensprengen, Wasser für gewisse Betriebe, Kesselspeisewasser, Industriewasser 
und ähnliches), so ist sie von der Triuk- und Hausgebrauchswasserleitung vollständig getrennt zu halten und sind 
falls das Betriebswasser gesundheitliche Nachteile bietet, die Zapfstellen so einzurichten und anzulegen, dass eine 
missbräuchliche Benutzung für Trink- und Hausgebrauchszwecke tunlichst verhindert wird. 
II, Bildung eines Schutzbezirkes. 
il. Sowohl bei @uell- und (irundwasser-, als auch bei Oberflächenwasseranlagen kann die Sicherung 
eines Schutzbezirkes notwendig werden, einerseits, um das Abgraben oder eine sonstige schädigende Entnahme 
oder Ableitung zu verhindern, anderseits, um eine Infektion, Vergiftung oder Verunreinigung des Wassers zu 
verhülen. 
12. Die Grösse, Gestalt und Lage des Schutzbezirkes ist den jeweiligen örtlichen Verhältnissen ent- 
sprechend nach Anhörung von Sachverständigen (Geologen, Wasserversorgungsingenieure, Chemiker, Hygieniker 
usw.) festzusetzen. ’ 
13. Soweit geeignete Wassergewinnungsstellen oder Schutzbezirke nicht freihändie zu E 
0. . ! ' entum erworben 
oder in einer anderen, dauernd sicheren Weise geschützt werden können, empfiehl si ie j i 
Einteignungsrechts zu beantragen. ex ‚ empflehlt es sich, die Verleihung des 
Unter Umständen gewährt der Erlass polizeilicher Anordnun d j i 
, , wah gen, durch welche innerhalb eines Schnitzbe- 
zirkes liefere Aufgrabungen (Schürfungen, Ausbaggerungen, Steinbrüche, Bergbau usw.), die Erzeugung Ansamm- 
lung oder Lagerung nachteilig auf das Wasser einwirkender Stoffe oder die Einleitung häuslicher städtischer oder 
industrieller Abwässer in Gewässer verboten oder beschränkt werden, ausreichenden Schutz. Auch lässt sich bei 
Flurregulierungen oft von vornherein ein Schutzbezirk schaffen, 
s liegt im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, dass Anträ i i 
ge auf Erteilung des E - 
rechts zur Erwerbung von geeigneten Wassergewinnungsstellen und Schutzbezirken oder auf Erlass de ner, 
bezeichneten polizeilichen Anordnungen tunlichst Berücksichtigung finden. u 
III Einrichtung der Anlage. 
14. Die Aulage selbst muss so eingerichtet und beschaffen sei Ss Si i 
, e h ng challen sein, dass sie, sofern ein gesundheitlich ein- 
wandireies Wasser geschöpfi wird, dieses yon verschlechtert, sofern aber nur ein gesundheitlich bedenkliches oder 
wie nicht einwandfreies Wasser zur Verfügung steht, dieses in ‘ei ädli 113 n 
genügendes Wasser umwandelt, BuRB in 'ein unschädliches und billigen Ansprüchen 
15. Quell- und Grundwasseranlagen sind so anzule inzuri 
Verunreinigungen nicht eindringen können, gen und einzurichten, dass Krankheitserreger oder
        <pb n="195" />
        III, 1. Wasserversorgung. 147 
Zur Reinigung (Spülung) der Anlagen sind tunlichst Entleerungsvorrichtungen vorzusehen. Etwaige 
Anlagen zum Ausgleiche des Luftdrucks sind hygienisch einwandfrei einzurichten. 
‚Wenn mehrere Brunnen, Stollen, Quellfassungen 'oder ähnliche Einrichtungen angelegt werden, müssen 
sie, soweit angängig, einzeln ausschaltbar gemacht werden. 
16. Anlagen, welche Oberflächenwasser oder ein der Infektionsgefahr ausgesetztes Grund- oder Quell- 
wasser verarbeiten, sind so einzurichten, dass die im Rohwasser etwa vorhandenen Krankheitserreger beseitigt 
werden und neue nicht hineingelangen (vgl. Nr. 15). 
Die in den „Grundsätzen zur Reinigung von ÖOberflächenwasser durch Sandfiltration“ vom 18, Ja- 
nuar 1899 (vgl. Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts Jahrgang 1899 8. 107) enthaltenen Be- 
stimmungen werden hierdurch nicht berührt. 
17. Es sind Einrichtungen zu treffen, durch welche Färbungen und Trübungen des Wassers sowie 
Fehler im Geschmack und Geruche beseitigt oder wenigstens auf ein erträgliches Mass herabgedrückt werden (vgl. 
Nr. 7 Abs. 2), ohne dass Verschlechterungen des Wassers in anderer Hinsicht eintreten. 
Sämtliche Lüftungseinrichtungen dieser Anlagen sollen mit Drahtgewebe oder auf andere Art abge- 
schlossen sein. Die zum Begehen der Anlagen erforderlichen Laufplanken, Gänge usw. sind zu wasserdichten 
Rinnen auszubilden, welche eine Reinigung ohne eine Beschmutzung des Filter- oder Lüfterwassers gestatten. 
18. Alle Behälter für reines und gereinigtes Wasser müssen so eingerichtet sein, dass das Wasser gegen 
Verunreinigungen und Infektionen völlig gesichert ist, dass die Behälter leicht gereinigt werden können, und dass 
tunlichst Wasserumlauf in ihnen 'statifindet. Die Behälter und Rohre müssen so tief liegen oder so eingedeckt 
sein, dass das darin befindliche Wasser von der Tagestemperatur möglichst wenig beeinflusst wird. Die Rohr- 
leitungen müssen so beschaffen sein, dass ein Eindringen von Schmutz und Krankheitskeimen ausgeschlossen und 
ein guter Wasserumlauf gewährleistet ist. Eine ausgiebige Spülung des Rolırnetzes soll möglich sein. 
Auch müssen Einrichtungen getroffen sein, um Proben des Wassers zum Zwecke der Untersuchung sach- 
gemäss entnehmen zu können. 
IV. Pläne, Bauausführung und Abnahme. 
19. Die Durchführung der vorstehenden Grundsätze erscheint nur dann gesichert, wenn die für eine 
Neuanlage oder eine grössere Erweiterung einer bestehenden Anlage ausgearbeiteten Pläne vor der Ausführung, 
der Bau während der Ausführung und die fertigen Anlagen vor der Inbetriebnahme seitens der Behörde einer 
sachverständigen Prüfung in hygienischer Hinsicht unterworfen werden. 
B. Betrieb. 
20. Der Betrieb der Anlage ist so zu gestalten, dass den Anforderungen der Nr. 14, 15 und 16 dauernd 
entsprochen wird. Bei Anlagen mit Sandfiltration ist bezüglich der Betriebshaltung den „Grundsätzen für die 
Reinigung von Oberflächenwasser durch Sandfiltration“ vom 13. Januar 1899 stets in vollem Umfange Rechnung 
zu tragen. Anlagen anderer Konstruktion, die gleichen Zwecken dienen, sind so in Betrieb zu halten, dass ihre 
Wirkung dauernd der einer guten Sandfiltrationsanlage mindestens gleichkommt. 
21. Anlagen mit Einrichtungen, durch welche Färbungen oder Trübungen oder andere Fehler beseitigt 
werden sollen, müssen so betrieben werden, dass ein zufriedenstellender Erfolg (vgl. Nr. 17) dauernd erzielt wird, 
22. Es ist Vorsorge zu treffen, dass der Betriebsleitung zuverlässiger, sachkundiger, hygienischer Beirat 
stets zur Seite sieht. Insbesondere hat die Betriebsleitung bei Störungen oder Änderungen im Betriebe sich recht- 
zeitig über die gesundheitliche Tragweite derartiger Vorkommnisse zu unterrichten und darauf bei ihren Mass- 
nahmen Rücksicht zu nehmen. Wesentliche Störungen sind alsbald, wesentliche Betriebsänderungen vor der Aus- 
führung der Behörde anzuzeigen, so dass diese die etwa vom Standpunkte der öffentlichen Gesundheitspflege er- 
forderlichen Massnahmen rechtzeitig treffen kann. 
23. Das beim Betriebe der Anlage mit dem Wasser in Berührung kommende Personal soll an Zahl 
möglichst gering sein; es ist zur Reinlichkeit anzuhalten; fortlaufende ärztliche Überwachung des Personals ist 
erwünscht. Personen, welche an ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten leiden, müssen vom technischen 
Betriebe sofort und solange ferngehalten werden, als nach ärztlichem Ermessen noch eine Gefahr besteht. Be- 
züglich der in Nr. 4 bezeichneten Krankheiten gilt dies auch für solche Personen, welche der Krankheit nur ver- 
dächtig oder Infektionsträger oder auch nur einer Infektionsmöglichkeit in erhöhtem Masse, z. B. infolge von 
Typhusfällen in ihrer näheren Umgebung (Familie, Haus), ausgesetzt sind. i 
24, Bei Beschäftigung in den Filtern ist den Arbeitern besonderes Schuhzeug für alle Arbeiten, durch 
welche sie während des Betriebs mit: dem Wasser in Berührung gebracht werden, und ausserdem eine wasserdichte 
Kleidung vorrätig zu halten, . 
Zu den Betriebsarbeiten dürfen zur saubere Werkzeuge benuizt werden, welche in besonderen Behält- 
nissen aufzubewahren sind. . 
Sind im Innern von Anlagen zur Gewinnung, Sammlung und Zuleitung von Wasser Arbeiten ausgeführt 
worden, so ist vor erneuter Benutzung eine kräftige Spülung erforderlich. 
95. Wenn in Fällen höherer Gewalt die Lieferung gesundheitlich nicht einwandfreien Wassers unver- 
meidbar ist, muss dies sofort öffentlich bekannt gemacht und der zuständigen Behörde angezeigt werden. 
10*
        <pb n="196" />
        148 III. 1. Wasserversorgung. 
C. Überwachung. 
26. Die Überwachung verfolgt den Zweck, festzustellen, dars ein an sich einwandfreies Wasser nieht in- 
fiziert, verschmutzt oder sonstwie nachteilig verändert, sowie dass ein nicht einwandfreies Wasser zu einem un- 
schädlichen und billigen Ansprüchen genügenden Genusswasser umgewandelt wird. Wenn dies bei dem einen 
oder dem anderen Wasser nicht der Fall ist, oder wenn ein Wasser nachträglich verschlechtert wird, sind die Ur- 
sachen zu ermitteln und, wenn möglich, Mittel zu ihrer Beseitigung anzugeben. Auch das Vorhandensein der 
genügenden Wassermenge ist durch die Überwachung festzustellen. 
97. Die Überwachung hat sich zu erstrecken auf 
a) die Umgebung der Anlage , in 
N die Anlage selbst, einschliesslich Wassergewinnung, Fassung, Znleitung, Verteilung, Entnahme und 
c) den Betrieb. . . . 
98. Die Art der Überwachung hat sich nach der mehr oder minder grossen Sıcherheit, welche die 
Wasserversorgungsanlage bietet, und nach der ihr zukommenden mehr oder minder grossen wirtschaftlichen Be- 
deutung zu richten. Dabei macht es, sofern die Anlage öffentlichen Zwecken dient, keinen Unterschied, ob sie 
sich im Eigentum oder in der Verwaltung eines Staates, eines öffentlichen Verbandes (Kreis, Bezirk ‚ Gemeinde 
oder dergleichen), einer Genossenschaft oder einer oder ınehrerer Privatpersonen befindet. Öffentlichen Zwecken 
im Sinne dieser Grundsätze dienen auch die Anlagen solcher Anstalten, welche dem Publikum geöffnet oder zu- 
gewiesen sind, 2. B. Krankenhäuser, Schulen und Erziehungsanstalten, Kasernen, Gefangenanstalten. 
2). Die Überwachung wird ausgeübt teils durch regelmässig wicderkehrende teils durch ausserordent- 
liche, infolge besonderer Vorkommnisse notwendig werdende Prüfungen. . , 
Die regelmässigen Prüfungen finden in bestimmten, von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zwischen- 
räumen, mindestens aber alle drei Jahre einmal statt. . ı Bu 
Die Prüfungen haben tunlichst zu den Zeiten stattzufinden, welche sich erfahrungsgemäss als geführlich 
erwiesen haben, z. B, Wasserknappheit, Wasserfülle. j u , j 
30. Die Prüfung hat in jedem Falle durch einen hygienischen Sachverständigen, sofern es sich aber nicht 
um ganz einfache Anlagen handelt, auch durch einen in Wasserversorgungsfragen erfahrenen technischen Sach- 
verständigen zu erfolgen. . 
Wenn es erforderlich erscheint, hat die Behörde die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger (Geologen, 
Chemiker, Bakteriologen usw.) anzuordnen. Namentlich komnıt dies ausser bei der ersten Anlage oder bei der 
Erweiterung grösserer Werke (Nr. 19) bei solchen Betriebsstörungen In Betracht, welche nicht auf eine ‚durch 
offensichtliche äussere Einflüsse hervorgerufene Veränderung der Menge oder der Beschaffenheit des Wassers 
zurückzuführen sind. 
31. Bei besonderen Vorkommnissen kann die Behörde auch jederzeit eine Prüfung einer Wasserversor- 
gungsanlage oder eine Wiederholung in kürzeren Zeiträumen anordnen, namentlich dann, wenn die Entstehung 
oder Verbreitung einer durch Wasser übertragenen Epidemie, z. B. Typhus, Cholera, zu befürchten steht, oder 
wenn eine solche bereits ausgebrochen ist. . 
Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass wesentliche Äuderungen im Betriebe rechtzeitig zu ihrer Kenntnis 
gelangen, und hat sich über die Einw.rkung der Veränderungen auf die gesundheitlichen Verhaltnisse alsbald zu 
unterrichten, 
32. Die Wasserwerksleitung hat die Beauftragten der Behörde nach Möglichkeit zu unterstützen und 
ihnen das zur Prüfung erforderliche Material zur Verfügung zu stellen. Bei den Prüfungen ist zu begutachten, 
ob, und zutreffendenfalls, wie oft, wann und wie chemische, ' bakteriologische oder andere Untersuchungen sowie 
Mengenbestimmungen des Wassers stattzufinden haben. Die Behörde entscheidet, ob und inwieweit diesen An- 
forderungen zu entsprechen ist. 
33 „Es empfiehlt sich, den Gang und Umfang der Prüfung der Wasserversorgungsanlagen durch Aus- 
führungsbestimmungen zu regeln. 
’ Uber die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche den Beieiligten abschriftlich mitgeteilt 
werden soll. 
Im Anschluss an vorstehende Bestimmungen sind noch eingehende, für die praktische Handhabung der 
Vorschriften wertvolle Erläuterungen veröffentlicht worden, ' 
Eine Reihe wissenschaftlicher Arbeiten und Gutachten, welche das Gesund- 
heitsamt auf dem Gebiete der Wasserversorgung gefertigt hat, sind zum Teil in 
den „Mitteilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte“ Bd, ı S. 360 und in den\,Ar- 
beiten aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte“ Bd. ı S. 1,455, 546, Bd. 2 S. ı, Bl.4 S. ı, 
Bd.7 S. 381, Bd.8 S. 229, Bd. ı8 5.417, Bd. 23 S. 33, 389 veröffentiicht!). Erwähnt seien 
hier besonders die im Gesundheitsamte angestellten Versuche über die Einwirkung 
des Ozons auf Bakterien und die Behandlung des Trinkwassers mit Ozon. Fröh- 
lich und seine Mitarbeiter Erlwein, Howe und von Titzen-Hennig hatten im Ber- 
liner Laboratorium der Firma Siemens u. Halske Apparate erbaut, mit welchen es 
gelang, aus atmosphärischer Luft Ozon in grösseren Mengen darzustellen. Bei 
den Versuchen des Gesundheitsamts ergab sich u. a., dass das Ozon auf die im 
Wasser befindlichen Bakterien vernichtend wirkt, sofern die Menge der im Wasser 
vorhandenen organischen Substanzen nicht zu gross ist. Damit war der Weg ge- 
1) Die Titelangaben dieser Arbeiten, ausser einer Arbeit Ohlmüllers über die Einwirkung des Ozons auf 
Bakterien (Bd. 8 S. 229—251), vgl. im Anhange unter Ala Wasser, Wasserversorgung. °
        <pb n="197" />
        1ll. 2. Flussverunreinigung. 149 
zeigt, auf dem es gelingen “musste, Trinkwasser keimfrei zu machen, Auf diese 
Anregung hin befasste sich die Technik mit der Erbauung von Anlagen zur Ste- 
rilisierung von Trinkwasser durch Ozon. Zuerst wurden Versuchsanlagen in den 
Niederlanden und in Frankreich, dann in Deutschland, u. a. eine Anlage zu Ber- 
lin von der Firma Siemens und Halske, errichtet. Letztere wurde vom Gesund- 
heitsamte eingehend geprüft, wobei sich ergab, dass es mit Hilfe des Ozons mög- 
lich ist, die Keimzahl selbst stark bakterienhaltigen Wassers auf einen geringen 
Wert herabzudrücken, sowie die Erreger des Typhus und der Cholera asiatica ab- 
zutöten. Die Versuche wurden durch Arbeiten aus dem Kgl. Preussischen Insti- 
tut für Infektionskrankheiten bestätigt und ergänzt. Seit dieser Zeit ist die Ste- 
rilisierung des Wassers mittels Ozons mehrfach im grossen zur praktischen dau- 
ernden Anwendung gekommen, 
Ferner wurden Gutachten und Berichte über die Wasserversorgung 
der Städte Rudolstadt, Dessau, Magdeburg, Bernburg, Bremen; Cottbus, Stet- 
tin, Detmold und über damit zusammenhängende Fragen erstattet !). 
2. Flussverunreinigung. Im engen Zusammenhange mit der Frage 
der Wasserversorgung von Ortschaften steht die Frage nach der Beseitigung der 
Abwässer, da Wasserversorgung und Abwässerbeseitigung sich gegenseitig bis zu 
einem gewissen Grade bedingen. Daher sind vom Gesundheitsamte auch die Ab- 
wässerbeseitigung und die durch die Abwässer herbeigeführte Flussverunreinigung 
in den Kreis seines Arbeitsbereichs einbezogen worden. 
Das Anwachsen der grösseren Städte, die Anhäufung der Industrie an be- 
stimmten Stellen des Deutschen Reichs haben neuerdings die Flussverunreini- 
gungsfrage besonders brennend werden lassen. Dadurch ist es auch eine vor- 
nehmliche Pflicht der Aufsichtsbehörden geworden, durch Aufnahme entsprechen- 
der Bedingungen in die Konzessionsurkunden dafür Sorge zu tragen, dass einer 
unzulässigen Verschmutzung der Flüsse vorgebeugt wird. Die Frage nach einer 
geeigneten Vorbehandlung und Klärung der Abwässer, bevor sie dem Vorfluter 
zugeführt werden, ist überaus schwierig. Seitens-der interessierten Behörden und 
Verbände sind daher vielfach Kommissionen zur Erforschung von Einzelfragen 
gebildet worden, an deren Arbeiten das Gesundheitsamt sich mehr oder minder be- 
teiligt. So ist dasselbe auch in der Kgl. Preussischen Ministerialkommission zur 
Beaufsichtigung der Rieselfelder der Stadt Berlin vertreten. Ferner nimmt es an 
den Arbeiten der preussischerseits bestellten staatlichen Kommission zur Prüfung 
der Reinigungsverfahren von Zuckerfabrikabwässern teil. Ebenso hat das Gesund- 
heitsamt an den Verhandlungen des Sonderausschusses für Abfallstoffe der Deut- 
schen Landwirtschaftsgesellschaft sich beteiligt?) und entsendet regelmässig Kom- 
missare zu den Sitzungen des Deutschen Fischereivereins, des Deutschen Handels- 
tages (Sonderkommission für die Reinhaltung der Gewässer) und des Deutschen 
Landwirtschaftsrats, soweit in letzteren die Frage nach der Reinhaltung der Ge- 
wässer den Gegenstand der Beratungen bildet. 
Mehrfach ist von den Bundesregierungen an die Reichsverwaltung das Er- 
suchen gerichtet worden, Flussläufe und Gewässer, Jie das Gebiet mehrerer Bun- 
desstaaten berühren, auf ihre Verunreinigung durch städtische oder industrielle 
Abwässer untersuchen zu lassen. Auf Anordnung des Reichsamts des Innern hat 
dementsprechend das Gesundheitsamt eine grössere Anzahl einschlägiger Gut- 
achten erstattet, die sich u. a. auf die Verunreinigung der Werra: bei Herford, 
der :Wakenitz, Trave und des Stadtgrabens bei Lübeck, der Saale zwischen Halle 
1) ArbKGA Bd. 2 S. 106, 484, Bd. 6 S. 8319. Bd. 8 8. 409, 578, Bd. 11 S. 427, Bd. 12 S. 412, Bd. 13 
S. 137; die Titelangaben vgl. unter Ala Wasser, Wasserversorgung und e Beseitigung der Abfallstoffe, Fluss- 
verunreinigung im Anhange. Ferner sind einschlägig die Arbeiten von Pannwitz über die Filtration von Ober- 
flächenwasser in deutschen Wasserwerken während der Jahre 1894—1896 (Bd. 14 S. 153—291), von Ohlmüller über 
die Typhusepidemie in H. im Jahre 1901 (Bd, 20 8. 78—%) und von Beck und Ohlmüller über die Typhus- 
epidemie in Detmold im Herbst 1904 (Bd. 24 S. 138—158). 2) Der Sonderausschuss wurde am 19. April 1906 
aufgelöst.
        <pb n="198" />
        150 IIT. 2. Flussverunreinigung. 
und Barby, der Haase, der Innerste, auf die an erung der Städte Schwerin, 
Altenburg, die Entwässerung von Güstrow beziehen). 
“ Eine besondere Regelung hat die Tätigkeit des Reichs-Gesundheitsrats auf 
dem hier in Frage stehenden Gebiete gefunden durch den Bundesratsbeschluss vom 
25. April 19012), durch welchen nachstehendes bestimmt wurde: 
I. Dem Reichs-Gesundsheitsrate werden mit Bezug auf die aus gesundheits- oder veterinärpolizeilichen 
ücksichten i tebi 5 berührenden Gewässer nachbezeichnete 
Rücksichten gebotene Reinhaltung der das Gebiet mehrerer Bundesstaaten berü 
Obliegenheiten übertragen. in 
ö a) Der Reichs-Gesundheitsrat hat bei wichtigeren Anlässen auf Antrag eines der beteiligten Bundesstaaten 
in Fragen. welche:sich auf die vorbezeichnete Angelegenheit (Verunreinigung der Flussläufe) und auf die dabei in 
Betracht kommenden Anlagen und Einrichtungen (Zuführung von Kanal- und Fabrikwässern, sonstigen Schmutz- 
wässern, Grubenwässern, Änderungen der Wasserführung und dgl.) beziehen, eine vermittelnde Tätigkeit aus- 
zuüben, sowie gutachtliche Vorschläge zur Verbesserung der bestehenden Verhältnisse und zur Verhütung drohen- 
der Missstände zu machen; . . , . 
b) der Reichs-Gesundheitsrat hat auf Grund vorgängiger Vereinbarung unter den beteiligten Bundes- 
regierungen über Streitigkeiten, welche auf dem vorbezeichneten Gebiet entstehen, einen Schiedsspruch abzugeben ; 
c) der Reichs-Gesundheitsrat ist in wichtigeren Fällen befugt, auf den in Rede stehenden Gebiete durch 
Vermittlung des Reichskanzlers (Reichsanıt des Innern) Anregungen zur Verhütung drohender Missstände_.oder 
zur Verbesserung vorhandener Zustände-zu geben; 
IE. Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, u . 
wichtige Fragen der unter No. I bezeichneten Art, insbesondere über die Zuleitung von Fäkalien, häus- 
licben Abwässern oder Abwässern gewerblicher Anlagen, falls nach der Auffassung eines andern Bundesstaats 
innerhalb dessen Staatsgebiets die Reinhaltung eines Gewässers gefährdet wird, und eine Einigung in der Sache 
sich nicht erzielen lässt, nicht endgültig zu erledigen, bevor der Reichs-Giesundheitsrat gutachtlich gehört 
worden ist.“ 
Die bisher auf Grund dieses Bundesratsbeschlusses erstatteten und veröffent- 
lichten3) Gutachten des Reichs-Gesundheitsrats betreffen die Abwässer von Dresden, 
Mainz, Mannheim, Altenburg, Harzburg, die Verunreinigung des Schmeiebaches, der 
Schunter, Oker und Aller. Wegen ihrer Bedeutung möge auf einige von ihnen 
kurz eingegangen ‘werden. Dem Gegenstande nach lassen sich diese Gutachten in 
zwei Gruppen scheiden, in eine, welche Fälle von mehr lokaler Bedeutung be- 
handelt, bei denen die Einleitung bestimmter städtischer oder industrieller Ab- 
wässer in kleinere Flussläufe in Betracht kommt, und in eine andere Gruppe, 
welche die Verschmutzung grösserer Ströme betrifft, mithin Fälle von allgemeiner 
wichtigerer Bedeutung umfasst. Zur ersten Gruppe gehören die Gutachten über 
Altenburg, Harzburg, den Schmeiebach, zur zweiten Gruppe die Gutachten über 
Dresden, Mainz, Mannheim und Oker—Schunter—Aller. 
Bei dem Gutachten über die Abwässer der Stadt Altenburg handelte es 
sich um eine in sanitärer Beziehung bedenkliche Verunreinigung des Stadtbaches, 
zu deren Behebung eine gründliche Reinigung der Altenburger Abwässer mit- 
tels des künstlichen biologischen Verfahrens vorgeschlagen wurde. Ganz ähnlich 
lag der Fall bei der Verunreinigung der Radau durch die Abwässer der Stadt 
Bad Harzburg. Beim Schmeiebach stand die Verunreinigung durch Ab- 
wässer von Gerbereien der Stadt Ebingen zur Untersuchung. Unter den hier- 
durch erzeugten hygienischen Missständen stand die durch die Gerbereiabwässer 
hervorgerufene Verschleppung von Milzbrandkeimen im Vordergrund. 
Auf Veranlassung der Kgl. Sächsischen Regierung hat im Jahre 1903 der 
Reichs-Gesundheitsrat die Frage, ob die Einleitung der Kanalwässer der Stadt 
Dresden in die Elbe angängig sei, in dem Sinne beurteilt, dass unter den gege- 
benen örtlichen Verhältnissen die Zuführung der Abwässer zulässig sei, wenn die 
gröberen Schwimm- und Sinkstoffe, bis herunter zu Teilchen von 3 mm im stärksten 
Durchmesser, vorher entfernt würden, und wenn die Möglichkeit. geschaffen würde, 
in besonderen Ausnahmefällen (Epidemien) eine allgemeine Desinfektion der Ab- 
wässer vorzunehmen. Gleichzeitig müsse den Schiffen die Möglichkeit gewährt 
) ArbKGA Bd.5 8.209, 395, 406, 410, 414, Bd. 6°8. 305, Bd. 7 S. 255, Bd. 12 S. 285, Bd. 13 8. 161, 
316, Bd.714 S. 453, 462, Bd.’17 S. 215. Bd. 18 S. 169, 194, Bd. 20 8.248. Die Titelangaben der Arbeiten vgl. 
unter Ale Beseitigung der Abfallstoffe, Flussverunreinigung im Anhange. ?) Veröf'KGA 1901 8. 506, ’) ArbKGA 
Bd. 19 8. 458, Bd. 20 S. 258, 338, Bd. 22 S. 299, Bd. 25 8. 77, 259, 461. Die Titelangaben vgl. unter Ale Be- 
seitigung der Abfallstoffe, Flussverunreinigung im Anhange.
        <pb n="199" />
        1II. 2. Flussverunreinigung. 151 
werden, sowohl in Dresden, als auch: unterhalb der Stadt möglichst bequem in der 
Nähe der Schiffs-Halteplätze gutes Trinkwasser zu bekommen. Unter ungefähr den 
gleichen Bedingungen sprach sich der Reichs-Gesundheitsrat in demselben Jahre 
für die Zulässigkeit der Einleitung der Mainzer Abwässer in den Rhein aus, 
In dem Gutachten über die Einleitung der Mannheimer Kanalwässer in den 
Rhein ist die Benutzung des Rheins als Vorfluter für die Abwässer der Stadt 
Mannheim unter den folgenden Bedingungen für angängig erklärt: Aus den Ab- 
wässern sind vor ihrer Einleitung die Schwimmstoffe bis zu 3mm Durchmesser 
zu entfernen, und die Sinkstoffe durch einen Aufenthalt von 4o Minuten ım Klär- 
becken bei höchstens 2cm Geschwindigkeit in der Sekunde zur Ausscheidung zu 
bringen. Der Reinheitszustand des Flusses ist durch regelmässige Untersuchungen 
zu überwachen: Bei auftretenden Übelständen soll die Aufsichtsbehörde berech- 
tigt sein, einen noch höheren Reinheitsgrad der Abwässer und beim Auftreten 
ansteckender Krankheiten nach ihrem Ermessen eine allgemeine Desinfektion der 
Abwässer zu verlangen. 
Das Gutachten über die Versalzung der Oker, Schunter und Aller ist 
für eine spezifisch deutsche Industrie, die Kali-Industrie, von besonderer Bedeu- 
tung, insofern darin der Frage näher getreten wird, in welchem Masse diese 
Flussläufe für die Ableitung der abfallenden Chlormagnesiumlaugen herangezogen 
werden dürfen, und in welchem Grade eine Versalzung des Wassers durch Chlor- 
magnesium noch erträglich erscheint. Es wurde begutachtet, die zur Verarbeitung 
in den beteiligten Werken zuzulassende Rohsalzmenge festzulegen und eine oberste 
Grenze für die zulässige Versalzung der genannten Flüsse durch die Abwässer der 
Kaliwerke zu ziehen. Als solche Grenze wurde die Vermehrung der natürlichen 
Härte des Wassers dieser Flüsse um 30 Härtegrade bezeichnet. Eine Beeinflus- 
sung des Grundwassers durch das verunreinigte (versalzene) Flusswasser wurde 
mit Rücksicht auf die geologischen Verhältnisse in dem gegebenen Falle nicht 
befürchtet, ebensowenig auf Grund besonderer Untersuchungen eine Schädigung 
des Fischlebens. Eine genaue und fortlaufende Überwachung der beteiligten 
Fabrikbetriebe auf Einhaltung der ihnen auferlegten ‘ Konzessionsbedingungen 
wurde als unerlässlich erachtet. 
Im Gange ist zur Zeit auch auf Grund einer vom Reichsamte des Innern 
mit den Regierungen von Preussen, Bayern, Baden, Hessen und dem Kaiserlichen 
Statthalter in Elsass-Lothringen getroffenen Vereinbarung eine systematische Un- 
tersuchung des Rheinstroms auf den Grad seiner dermaligen Verunreinigung. In 
regelmässigen Zwischenräumen ist, beginnend im Oktober 1904 und fortgesetzt bis 
zum Februar 1906, der Rhein auf der Strecke von Basel bis Coblenz zwölfmal an 
einer grossen Anzahl von Stellen chemisch und bakteriologisch untersucht und 
ausserdem einer eingehenden biologischen Forschung unterzogen worden. In .be- 
schränktem Umfange werden diese Untersuchungen auch jetzt noch fortgesetzt. 
Die Ergebnisse der biologischen Untersuchung sind zum Teil bereits veröffentlicht 
worden!), 
a Gesundheitsamte wird das gewonnene wertvolle Material gesammelt und 
verarbeitet; das Ergebnis wird zur Veröffentlichung gebracht werden. Es erscheint 
die Hoffnung nicht unbegründet, dass die Ergebnisse dieser systematischen Rhein- 
untersuchung sich zweckmässig auch verwerten werden lassen für die Beurteilung 
der Benutzbarkeit anderer deutscher Stromläufe zur Abwasser-Abführung, 
Auch über die derzeitige Verunreinigung des Mains in seinem Unterlaufe 
und über die zur Verminderung oder Beseitigung dieses Missstandes geeigneten 
Mittel finden gegenwärtig Verhandlungen zwischen den Regierungen von Preussen, 
Bayern und Hessen und der Reichsverwaltung auf Grund örtlicher Besichtigun- 
gen, an denen auch das Gesundheitsamt durch Kommissare beteiligt ist, statt. 
'1) ArbKGA Bd. 22 S. 630, Bd. 25 8. 99, 140,
        <pb n="200" />
        152 IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln eic. 1. Allgemeines. 
Schliesslich sei noch bemerkt, dass das Kaiserliche Gesundheitsamt auch 
eine Erhebung über die Arten der Beseitigung der Abfallstoffe in deutschen 
Orten mit 15000 und mehr Einwohnern veranstaltet und deren Ergebnisse kar- 
tographisch bearbeitet hat. 
IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und 
Gebrauchsgegenständen. 
1. Allgemeines. 
Der Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen ist in Deutsch- 
land durch reichsgesetzliche Massnahmen einheitlich geregelt. 
Es war eine der ersten und vornehmsten Aufgaben des Kaiserlichen Gesund- 
heitsamts, die Vorarbeiten eines besonderen Gesetzes zur Eindämmung der Le- 
bensmittelverfälschungen in die Wege zu leiten; schon zu Anfang des Jahres 1873 
konnte den gesetzgebenden Körperschaften im Deutschen, Reiche ‘der Entwurf 
eines solchen Gesetzes, dem ein umfangreiches Material zur Begründung und Er- 
läuterung beigegeben war, zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Das aus den 
Verhandlungen hervorgegangene j 
Gesetz, betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln 
und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 18791), 
welches die Grundlage für alle weiteren reichsgesetzlichen Massnahmen hinsicht- 
lich des Verkehrs mit einzelnen Lebensmitteln (z. B. Wein) oder Gebrauchsgegen- 
ständen (z. B. Petroleum) bildet, hat nachstehenden Wortlaut: 
$ 1. Der Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln, sowie mit Spielwaren, Tapeten, Farben, Ess-, 
Trink- und Kochgeschirr und mit Petroleum unterliegt der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes. 
$ 2. Die Beamten der Polizei sind befugt, in die Räumlichkeiten, in welchen Gegenstände der in 
8 1 bezeichneten Art feilgehalten werden, während der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlich- 
keiten dem Verkehr geöffnet sind, einzutreten. Sie sind befugt, von den Gegenständen der in $ 1 bezeichneten 
Art, welche in den angegebenen Räumlichkeiten sich befinden, oder welche an öffentlichen Orten, auf Märkten, 
Plätzen, Straßen oder im Umherziehen verkauft oder feilgehalten werden, nach ihrer Wahl Proben zum Zwecke 
der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist dem Besitzer ein Teil der 
Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Für die entnommene Probe ist Entschädigung 
in Höhe des üblichen Kaufpreises zu leisten. 
$ 3. Die Beamten der Polizei sind befugt, bei Personen, welche auf Grund der $$ 10, 12, 13 dieses 
Gesetzes Zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind, in den Räumlichkeiten, in welchen Gegenstände der in $ 1 
bezeichneten Art feilgehalten werden, oder welche zur Aufbewahrung oder Herstellung solcher zum Verkaufe 
bestimmter Gegenstände dienen, während der in $ 2 angegebenen Zeit Revisionen vorzunehmen. 
Diese Befugnis beginnt mit der Rechiskraft des Urteils und erlischt mit dem Ablauf von 3 Jahren 
von dem Tage an gerechnet, an welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. 
$ 4, Die Zuständigkeit der Behörden und Beamten zu den in $$ 2 und 3 bezeichneten Maßnahmen 
richtet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen. Landesrechtliche Bestimmungen, welche 
der Polizei weitergehende Befugnisse als die in $$ 2 und 3 bezeichneten geben, bleiben unberührt. x 
$ 5. Für das Reich können durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats zum 
Schutze der Gesundheit Vorschriften erlassen werden, welche verbieten: 
1. bestimmte Arten der Herstellung, Aufbewahrung und Verpackung von Nahrungs- und Genuß- 
mitteln, die zum Verkaufe bestimmt sind; 
2. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Nahrungs- und Genußmitteln von einer bestimmten 
Beschaffenheit oder unter einer der wirklichen Beschaffenheit nicht entsprechenden Bezeichnung; 
3. das Verkaufen und Feilhalten von Tieren, welche an bestimmten Krankheiten leiden, zum Zwecke 
des Schlachtens, sowie das Verkaufen und Feilhalten des Fleisches von Tieren, welche mit bestimmten Krank- 
heiten behaftet waren; 
4. die Verwendung bestimmter Stoffe und Farben zur Herstellung von Bekleidungsgegenständen, 
Spielwaren, Tapeten, Eß-, Trink- und Kochgeschirr, sowie das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von 
Gegenständen, welche diesem Verbote zuwider hergestellt sind; 
5. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petrolzum von einer bestimmten Beschaffenheit; 
1) RGBI S, 145.
        <pb n="201" />
        IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln etc, 1. Allgemeines. 153 
$ 6. Für das Reich kann durch Kaisorliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats das gewerbs- 
mäßige Herstellen, Verkaufen und Feilhalten von Gegenständen, welche zur Fälschung von Nahrungs- oder 
Genußmitteln bestimmt sind, verboten oder beschränkt werden. 
$ 7. Die auf Grund der $$ 5, 6 erlassenen Kaiserlichen Verordnungen sind dem Reichstag, sofern 
er versammelt ist, sofort, anderenfalls bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer 
Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt. 
$ 8. Wer den auf Grund der $$ 5, 6 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe 
bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Landesrechtliche Vorschriften dürfen eine höhere Strafe 
nioht .androhen. 
$ 9. Wer den Vorschriften der $$2 bis 4 zuwider den Eintrittin die Räumlichkeiten, die Entnahme 
einer Probe oder die Revision verweigert, wird mit Geldstrafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig Mark oder 
mit Haft bestraft. 
$ 10. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark 
oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr Nabrungs- und Genußmittel nachmacht 
oder verfälscht; 
2. wer wissentlich Nahrungs- oder Genußmittel, welche verdorben oder nachgemacht oder verfälscht 
sind, unter Verschweigung dieses Umstandes verkauft oder unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeich- 
nung feilhält. 
&amp; 11. Ist die im $ IO Nr. 2 bezeichnete Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so tritt Geld- 
strafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft ein. 
$ 12. Mit Gefängnis, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, 
wird bestraft: 
1. wer vorsätzlich Gegenstände, welche bestimmt sind, anderen als Nahrungs- oder Genußmittel zu 
dienen, derart herstellt, daß der Genuß derselben die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, 
ingleichen wer wissentlich Gegenstände, deren Genuß die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet 
ist, als Nahrungs- oder Genußmittel verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt; 
2. wer vorsätzlich Bekleidungsgegenstände, Spielwaren, Tapeten, EB-, Trink- und Kochgeschirr oder 
Petroleum derart herstellt, daß der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch dieser Gegenstände 
die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, ingleichen wer wissentlich solche Gegenstände ver- 
kauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt. 
Der Versuch ist strafbar. 
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines Menschen verursacht 
worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren ein. 
"$&amp;13: War in den Fällen des $ 12 der Genuß oder Gebrauch des Gegenstandes die menschliche Gesund- 
heit zu zerstören geeignet und war diese Eigenschaft dem Täter bekannt, so tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn 
Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht 
unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. Neben der Strafe kann auf Zulässigkeit von 
Polizeiaufsicht erkannt werden. 
$ 14. Ist eine der in den $$ 12, 13 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden, 
so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten und, wenn durch die 
Handlung ein Schaden an der Gesundheit eines Menschen verurgacht worden ist, auf Gefängnisstrafe bis zu 
einem Jahre, wenn aber der Tod eines Menschen verursacht worden ist, auf Gefängnisstrafe von einem Monat 
bis zu drei Jahren zu erkennen. 
$ 15. Inden Fällen der $$ 12 bis 14 ist neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände zu erkennen, 
welche den bezeichneten Vorschriften zuwider hergestellt, verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht 
sind, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht; in den Fällen der $$ 8, 10, 11 kann auf 
die Einziehung erkannt werden. 
Ist in den Fällen der $$ 12 bis 14 die. Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht 
ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. 
$ 16. In dem Urteil oder dem Strafbefehl kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten 
des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei. 
‚Auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten hat das Gericht die öffentliche Bekanntmachung 
der Freisprechung anzuordnen; die Staatskasse trägt die Kosten, insofern dieselben nicht dem Anzeigenden 
auferlegt worden sind, 
In der Anordnung ist die Art der Bekanntmachung zu bestimmen. 
Zusatz!), Sofern infolge polizeilicher Untersuchung von Gegenständen der im $ 1 bezeichneten Art 
eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung eintritt, fallen dem Verurteilten die durch die polizeiliche 
Untersuchung erwachsenen Kosten zur Last. Dieselben sind zugleich mit den Kosten des gerichtlichen Ver- 
fahrens festzusetzen und einzuziehen. 
$ 17. Besteht für den Ort der Tat eine öffentliche Anstalt zur technischen Untersuchung von Nah- 
rungs- und Genußmitteln, so fallen die auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Geldstrafen, soweit dieselben 
dem Staate zustehen, der Kasse zu, welche die Kosten der Unterhaltung der Anstalt trägt. 
Das allgemein als ‚Nahrungsmittelgesetz“ bezeichnete Reichsgesetz 
hat sowohl in wirtschaftlicher wie gesundheitlicher Hinsicht eine weittragende 
1) Laut Gesetz vom 29. Juni 1887 (RGBl $, 276).
        <pb n="202" />
        154 IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln etc. 1. Allgemeines. 
Bedeutung erlangt. Im nachstehenden sollen die wichtigsten Bestimmungen dar- 
gelegt werden. 
Wie aus $ ı des Gesetzes ersichtlich ist, beschränkt es seine Geltung nicht 
allein auf Lebensmittel, sondern zieht auch eine Reihe näher bezeichneter Ge- 
brauchsgegenstände, nämlich „Spielwaren, Tapeten, Farben, Ess-, Trink- und Koch- 
geschirr sowie Petroleum“ und nach $ 12 unter gewissen Beschränkungen noch 
„Bekleidungsgegenstände‘“ in seinen Bereich. 
Die 88 2 bis 4 regeln die Überwachungstätigkeit der Beamten der Gesund- 
heitspolizei und räumen ihnen zur Ausübung der Lebensmittelkontrolle weit- 
gehende Befugnisse ein. Indessen beschränken sich diese Bestimmungen darauf, 
allgemeine Grundsätze anzugeben, während die Einrichtung und Ausgestaltung 
der Kontrolle im besonderen den einzelnen Bundesstaaten im Wege des Gesetzes- 
vollzuges überlassen ist. Den Beauftragten der Gesundheitspolizei ist im Gesetz 
das Recht zugestanden, die Geschäftsräume der Gewerbetreibenden zu betreten 
und dort, sowie auf Märkten und anderen öffentlichen Orten Proben von den 
feilgehaltenen Waren nach freier Wahl zu entnehmen. Ausserdem dürfen die Ge- 
schäftsbetriebe von solchen Personen, die bereits wegen Zuwiderhandlungen gegen 
das Nahrungsmittelgesetz mit Freiheitsstrafen vorbestraft sind, einer genauen Kon- 
trolle und Durchmusterung unterzogen werden. 
In den 88 5 und 6 wird dem Reiche das Verordnungsrecht für gewisse zum 
Schutze der Gesundheit zu treffende besondere Vorschriften eingeräumt. Auf 
Grund dieser Befugnis sind zwei Kaiserliche Verordnungen, betr. das gewerbs- 
mässige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum, vom 24. Februar 1882!) und, 
betr. das Verbot von Maschinen zur Herstellung künstlicher Kaffeebohnen, vom 
ı. Februar 1891?) erlassen worden. Die wichtigsten Bestimmungen enthält das 
Gesetz in den $$ ıo und ıı. Danach wird bestraft, wer zum Zwecke der Täu- 
schung im Handel und Verkehr Nahrungs- oder Genussmittel nachmacht oder ver- 
fälscht, und wer wissentlich ($ 10) oder fahrlässig ($ ı1) verdorbene, nachgemachte 
oder verfälschte Waren dieser Art unter Verschweigung dieses Umstandes verkauft 
oder unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung feilhält. Während diese 
Bestimmungen hauptsächlich der Verfälschung der Lebensmittel entgegentreten wol- 
len und gesundheitsschädliche Nahrungs- und Genussmittel sowie Gebrauchsgegen- 
stände ausser Betracht lassen, beziehen sich die Bestimmungen der 88 ı2 bis 14 
ganz allgemein auf gesundheitsschädliche Gegenstände — sowohl Lebensmittel als 
auch Gebrauchsgegenstände. Die vorsätzliche oder fahrlässıge Herstellung derselben 
sowie deren Verkauf, Feilhalten und Inverkehrbringen — gleichviel, ob dies wissent- 
lich oder fahrlässig erfolgt oder ob die Handlung nur versucht wird — werden 
mit Strafe bedroht, die für den Fall, dass eine schwere Körperverletzung oder der 
Tod eines Menschen durch die gesundheitsschädliche Ware verursacht wurde und 
der Täter die gesundheitszerstörende Eigenschaft des Gegenstandes gekannt hat, 
in Zuchthaus besteht. Ausserdem müssen ($ 15) die gesundheitsschädlichen Ge- 
genstände eingezogen werden, selbst wenn sie dem Verurteilten nicht gehören, wäh- 
rend bei Zuwiderhandlungen gegen die $8 8, 10 und ıt nur die Fakultät gegeben 
ist, auf Einziehung der Waren zu erkennen. In den Fällen jedoch, wo die Ver- 
folgung oder Verurteilung einer Person nicht ausführbar ist, ist die selbständige 
Einziehung von Waren nur dann für zulässig erklärt, wenn diese gesundheits- 
schädliche Eigenschaften besitzen. 
In $ ı6 ist noch vorgesehen, dass die Verurteilung des Schuldigen zur War- 
nung des Publikums öffentlich bekannt gemacht werden darf, und dass bei Frei- 
sprechungen zur Entlastung der Angeschuldigten auf deren Antrag die öffentliche 
Bekanntmachung der Freisprechung anzuordnen ist. 
chliesslich ist im Nahrungsmittelgesetz noch bestimmt (8 ı7), dass die auf 
Grund des Gesetzes auferlegten Geldstrafen, soweit sie dem Sal zustehen, der- 
1) RGBI 8. 40. ®) RGBL S. 11.
        <pb n="203" />
        IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln ete. 1. Allgemeines, 155 
jenigen Kasse zufliessen, welche die Kosten der Unterhaltung der für den Ort der 
Tat etwa bestehenden öffentlichen Anstalt zur technischen Untersuchung von Le- 
bensmitteln trägt. Mit dieser Bestimmung ist beabsichtigt gewesen, die Schaffung 
von öffentlichen Untersuchungsämtern zu fördern, deren Einrichtung, Ausstattung 
und laufende Unterhaltung mit nicht unbedeutenden Unkosten verbunden ist. 
Seit Erlass des Nahrungsmittelgesetzes ist eine Reihe von weiteren Reichs- 
gesetzen in Kraft getreten, die sich auf den Verkehr mit einigen besonderen Gruppen 
von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen beziehen. Der Erlass dieser Neben- 
gesetze war zum Teil deshalb erforderlich, weil die allgemeinen Bestimmungen des 
Nahrungsmittelgesetzes nicht ausreichten, um allen Missständen im Verkehre mit gc- 
wissen Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu begegnen, sodann weil letztere, 
wie z, B. Wein, eine gesonderte Behandlung und gesetzliche Regelung erforderten. 
So sind die nachstehenden Reichsgesetze entstanden, von denen die mit einem * 
bezeichneten inzwischen wieder ausser Kraft gesetzt sind: 
a) Gesetz, betr. den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen. Vom 25. Juni 18871). 
b) Gesetz, betr. die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, 
Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen. Vom 5. Juli 1887?). 
c*) Gesetz, betr. den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter. Vom 12, Juli 1887°), (Seit 1. Oktober 1897 
ist an seine Stelle ein neues Gesetz getreten.) 
d’*) Gesetz, betr. den Verkehr mit Wein, weinhalligen und weinähnlichen Getränken. Vom 20. April 1892%). 
(Seit 1. Oktober 1901 ist an seine Stelle ein neues Gesetz getreten.) 
e) Gesetz, betr. den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln. Vom 15.-Juni 18975). 
f*) Gesetz, betr. den Verkehr mit künstlichen Süssstoffen. Vom 6. Juli 1898°). (Seit 1. April 1903 
ausser Kraft.) 
g) Gesetz, betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Vom 3. Juni 19007) 
h) Gesetz, betr, den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. Vom 24. Mai 101°). 
i) Süssstoffgesetz. Vom 7. Juli 1902°). 
Die Bestimmungen des Reichs-Strafgesetzbuchs, die sich auf die 
Fälschung der Lebensmittel sowie das Feilhalten und den Verkauf gefährlicher Wa- 
ren beziehen, sind neben dem Nahrungsmittelgesetz in Geltung geblieben. Aus 
dem Reichs-Strafgesetzbuch kommt vornehmlich 8 367 in Betracht: 
„Mit Geldstrafe bis zu 150 M oder mit Haft wird bestraft: ..... 
7. wer verfälschte oder verdorbene Getränke oder Esswaren, insbesondere trichinenhaltiges Fleisch feilhält 
oder verkauft, ..... In den Fällen der Nummern 7—9 kann neben der Geldstrafe oder der Haft auf die 
Einziehung der verfälschten oder verdorbenen Getränke oder Esswaren . .. . . erkannt werden, ohne Unterschied, 
ob sie dem Verurteilien gehören oder nicht.“ 
Durch diese Bestimmung werden somit auch der nicht mit Vorsatz betätigte 
Vertrieb verfälschter oder verdorbener Getränke oder Esswaren, sowie diejenigen 
Fälle getroffen, in denen das Feilhalten nicht unter einer zur Täuschung geeig- 
neten Bezeichnung stattgefunden hat. 
Da nach $ 4 des Nahrungsmittelgesetzes landesrechtliche Bestim- 
mungen, welche der. Polizei weitergehende Befugnisse, als die in den $$ 2 und 3 
des Reichsgesetzes bezeichneten geben, unberührt bleiben, so sind in allen Bundes- 
staaten noch mannigfache besondere Polizeiverordnurfgen, betr. den Verkehr mit 
Lebensmitteln, in Geltung. Aus der grossen Zahl solcher Verordnungen seien die- 
jenigen erwähnt, die sich beziehen auf den Verkehr mit Milch, insbesondere 
deren Feilhalten, Aufbewahrung, Beförderung, ferner auf die Einrichtung, den 
Betrieb, die _Reinlichkeit in Bäckereien, Konditoreien, Mehlhandlungen, Fleische- 
reien, Mineralwasserfabriken, auf die Beschaffenheit und Aufbewahrung der in 
diesen Betrieben feilgehaltenen oder hergestellten Lebensmittel, auf das Feilhalten 
von Pilzen usw. Soweit die Verordnungen zur Kenntnis des Kaiserlichen Gesund- 
heitsamts gelangten, sind sie in den „Veröffentlichungen“ dieser Behörde im 
Wortlaut abgedruckt. 
Schon bei Erlass des Nahrungsmittelgesetzes war man sich darüber klar, dass 
das Gesetz nur dann praktisch wirksam sein würde, wenn es gelänge, eine hin- 
1) RGBl 8. 273. ?) RGBI S. 277. ®) RGBl S. 375. *) RGBl S. 597. 5) RGBI 8.475. °) BGBl 8.919 
7), RGBl S. 547. ®) RGBI S. 175. °) RGBl S. 253,
        <pb n="204" />
        156 IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln etc. 1. Allgemeines. 
reichende Anzahl gut eingerichteter öffentlicher Anstalten zur techni- 
schen Untersuchung von Lebensmitteln in allen Teilen Deutschlands 
ins Leben zu rufen. Da der Vollzug des Nahrungsmittelgesetzes nicht durch Reichs- 
beamte erfolgt, sondern den einzelnen Bundesstaaten obliegt, so war es Aufgabe 
der letzteren, für die Einrichtung solcher hinreichend ausgerüsteter Anstalten, sei 
es durch den Staat selbst oder durch Kommunalverbände, Städte usw. Sorge zu 
tragen. In Verfolg dieser Bemühungen ist eine grosse Anzahl von Untersuchungs- 
ämtern entstanden, die mit den zur technischen Untersuchung erforderlichen Eın- 
richtungen versehen sind, und denen als Hauptaufgabe die praktische Le- 
bensmittelkontrolle im Deutschen Reiche obliegt. Entsprechend den 
örtlichen Bedürfnissen und nach Massgabe der zur Verfügung gestellten Mittel 
sind diese Ämter in verschieden. grossem Umfange ins Leben getreten. Einem 
ieden von ihnen ist ein besonderer, beschränkter Wirkungskreis zugeteilt. Die 
Ämter wurden errichtet und werden unterhalten teils vom Staate, teils von 
Städten, Provinzen, Kreisen, Landwirtschaftskammern und ähnlichen Körperschaf- 
ten. Auch haben sich mehrere Kreise, Bezirke, Amtshauptmannschaften, Städte 
oder Gemeinden usw. vereinigt, um für ihren örtlichen Bezirk Lebensmittelunter- 
suchungsämter auf gemeinsame Kosten zu errichten und zu unterhalten. Schliess- 
lich sind auch private Anstalten von Chemikern aus eigenen Mitteln geschaffen 
worden. Mit diesen Anstalten sind dann von Städten, Kreisen und dergl. Ver- 
träge abgeschlossen worden, denen zufolge von diesen privaten Untersuchungs- 
ämtern im Verein mit den Beauftragten der Lebensmittelpolizei die Kontrolle in 
den betreffenden, örtlich begrenzten Bezirken ausgeübt wird. 
Die Beamten der Nahrungsmittel-Untersuchungsanstalten oder die für die 
Zwecke der Lebensmittelkontrolle in diesen Anstalten besonders vorgebildeten Be- 
amten der Lebensmittelpolizei begeben sich nach Massgabe der Bestimmungen 
des Nahrungsmittelgesetzes ($$ 2, 3) in die Verkaufsräume, auf die Märkte und 
überall dahin, wo die im $ ı des Gesetzes bezeichneten Gegenstände verkauft 
oder feilgehalten werden, und entnehmen dort nach ihrer Wahl gegen Empfangs- 
bescheinigung Proben zum Zwecke der Untersuchung. Für diese Proben ist Ent- 
schädigung in Höhe des üblichen Kaufpreises zu leisten. Bei der Probeentnahme 
wird das Augenmerk besonders auf verdächtig erscheinende Lebensmittel, z. B. 
stark gerötetes Hackfleisch, auffallend gelb gefärbte Eiernudeln, unnatürlich grün 
erscheinende, eingelegte Gemüse und Gurken und auf solche Waren gerichtet, die 
erfahrungsgemäss besonders häufig verfälscht werden. Die Proben werden als- 
dann genau bezeichnet; ein Formular wird über die erfolgte Probeentnahme aus- 
gefüllt und dieses mit der Probe unverzüglich dem Untersuchungsamte zur tech- 
nischen Untersuchung zugestellt. Je nach dem Ausfall der Untersuchung wird 
dann gegebenenfalls bei den zuständigen Behörder Anzeige erstattet und bei be- 
gründetem Verdacht das strafgerichtliche Verfahren eingeleitet. Mit den Kontrol- 
len der Nahrungsmittel wird ın der Regel eine Besichtigung der Verkaufs- und 
Geschäftsräume verbunden, wobei auf Ordnung, Sauberkeit und zweckmässige 
Aufbewahrung der einzelnen Lebensmittel geachtet wird. Insbesondere wird auch 
der Verkehr mit Margarine und den verwandten Erzeugnissen überwacht und 
auf Innehaltung der gesetzlichen Vorschriften?) geachtet. Ebenso werden Fleische- 
reien, Bäckereien, Gastwirtschaften, Mineralwasserfabriken und ähnliche Betriebe 
besichtigt. und z. B. Backtröge, Bierleitungen, Fasshähne, Mineralwasserapparate 
auf vorschriftsmässige Beschaffenheit geprüft. In einzelnen Bezirken sind auch die 
kontrollierenden Beamten befugt, den Gewerbetreibenden auf ihr Ersuchen Rat- 
schläge über Anderungen und Einrichtungen ihrer Verkaufsstellen, sowie über 
die zweckmässige Aufbewahrung der Lebensmittel zu erteilen und sich über die 
Zulässigkeit des Verkaufs gewisser Waren zu äussern, 5 
m — 
1) Vgl. unter Ziff. 8.
        <pb n="205" />
        IV, Verkehr mit Nahrungsmitteln etc. 1. Allgemeines, 157 
Diese nur in grossen Umrissen geschilderte Kontrolltätigkeit ist in ein- 
zelnen grossen Städten, entsprechend den besonderen örtlichen Verhältnissen, be- 
sonders organisiert. In Berlin z. B., wo eine staatliche Anstalt zur Untersu- 
chung von Nahrungsmitteln und Genussmitteln sowie Gebrauchsgegenständen für 
den Landespolizeibezirk Berlin die Lebensmittelkontrolle ausübt, bestehen aus Be- 
amten der Polizei gebildete Spezialkommissionen, die für die Vorprüfung der 
Lebensmittel mit Hilfe einfacher, auch von Nichtchemikern leicht zu handhabender 
Apparate ausgebildet sind. Solche Spezialkommissionen bestehen für die Kontrolle 
der Milch, der.Butter und anderer Lebensmittel, Mit Hilfe der bei den Kon- 
trollen mitgeführten tragbaren Apparate sind die Polizeibeamten in der Lage, ver- 
dächtige Proben an Ort und Stelle auszusondern und dem Untersuchungsamte 
zur genaueren Prüfung zu übermitteln. Auch bei den Untersuchungsanstalten in 
. Bayern, Sachsen, Hamburg usw. bestehen zum Teil ähnliche Organisationen. 
Ein anschauliches Bild von der Wirksamkeit der geschilderten Untersuchungs- 
anstalten gewähren deren Jahresberichte. Dieselben werden seit einigen Jahren im 
Kaiserlichen Gesundheitsamte gesammelt, bearbeitet und übersichtlich herausge- 
geben. Diese Zusammenstellung, welche unter dem Titel „Üversicht über 
die Jahresberichte der öffentlichen Anstalten zur technischen 
Untersuchung von Nahrungs- und Genussmitteln im Deutschen 
Reich“ im Buchhandel !) erscheint, zerfällt in zwei Teile. Im ersten Teile sind die 
landesrechtlichen Verordnungen, die sich auf die Überwachung des Verkehrs mit 
Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen beziehen, abgedruckt, im Anschluss 
hieran werden die allgemeinen Verhältnisse der Untersuchungsämter (geschicht- 
liche Entwicklung, vorgesetzte Behörde, Leiter und Hilfskräfte der Anstalt,. Dienst- 
räume, Geschäftsordnung usw.) geschildert, und ein Überblick über Art und Um- 
fang des Geschäftsbetriebs im Berichtsjahre gegeben. Der zweite Teil behandelt 
in besonderen Abschnitten die Untersuchungen der einzelnen Nahrungs- und Ge- 
nussmittel, der Gebrauchsgegenstände, Konservierungsmittel, Untersuchungen aus 
dem Gebiete der Gesundheitspflege, physiologisch-chemische, forensische, tech- 
nische und sonstige Untersuchungen. In den einzelnen Abschnitten sind. die in 
den verschiedenen Ämtern erhaltenen Befunde und als Anhang tabellarische 
Übersichten über Art und Zahl der untersuchten Gegenstände wiedergegeben. 
Von diese „Übersichten“ sind bisher diejenigen für das Jahr 1902. (mit einem 
Anhange für das Jahr ı901) und für das Jahr 1903 erschienen. Während im 
Jahre 1902 nur über 56 Untersuchungsanstalten berichtet werden konnte, bringt 
die Übersicht vom Jahre ı903 bereits die Mitteilungen von 105 Untersuchungs- 
anstalten. Diese Zahl wird noch zunehmen, da seitdem eine Reihe neuer Anstalten 
geschafferi oder im Entstehen begriffen ist, während die bestehenden ständig er- 
weitert und ausgebildet werden — ein Beweis dafür, welcher Wert der prakti- 
schen Nahrungsmittelkontrolle überall beigemessen wird. 
Ausser durch die Errichtung geeigneter Untersuchungsstellen ist für die 
sachgemässe Durchführung des Nahrungsmittelgesetzes auch dadurch gesorgt, dass 
man durch Einführung einer für das ganze Reich gleichmässigen Staatsprüfung 
einen Stamm besonders ausgebildeter Nahrungsmittel-Chemiker geschaf- 
fen hat, die in den bezeichneten öffentlichen Amtern mit der Prüfung der Unter- 
suchungsgegenstände beschäftigt werden oder als Leiter diesen Amtern vorstehen. 
Die erfolgreiche technische Untersuchung der Lebensmittel setzt umfassende Kennt- 
nisse über deren Herstellung, Zusammensetzung und Beschaffenheit, sowie über 
diejenigen chemischen, physikalischen, mikroskopisch-botanischen und bakteriolo- 
gischen Verfahren voraus, deren Anwendung zur Erkennung der normalen Zusam- 
mensetzung, der Verfälschungen und Nachmachungen der Lebensmittel, sowie zur 
Ermittelung der gesundheitsschädlichen Zusätze führt. Diese umfassenden Kennt- 
nisse und Erfahrungen, sowie die Gewandtheit in der Erstattung sachverständiger 
1) Kommissionsverl. v. Julius Springer in Berlin.
        <pb n="206" />
        158 IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln‘ etc, 1. Allgemeines. 
Gutachten können nur durch eine besondere wissenschaftliche Fachausbildung und 
längere praktische Beschäftigung mit der Untersuchung der Lebensmittel in den 
zu diesem Zwecke errichteten Untersuchungsämtern gewonnen werden, Dieser 
Tatsache ist Rechnung getragen worden durch den Erlass einheitlicher landes- 
rechtlicher Vorschriften, betreffend die Prüfung der Nahrungs- 
mittel-Chemiker!), über welche sich die verbündeten Regierungen in der 
Sitzung des Bundesrats vom 22. Februar 1894 auf Grund eines ım Kaiserlichen 
Gesundheitsamte ausgearbeiteten Entwurfs einer Prüfungsordnung für Nahrungs- 
mittel-Chemiker verständigt haben. Abgesehen von den in den Prüfungsvorschrif- 
ten bezeichneten Ausnahmen müssen die Kandidaten im Besitze des Reifezeugnisses 
eines Gymnasiums oder ciner als gleichberechtigt anerkannten Lehranstalt sein 
und den Nachweis - eines naturwissenschaftlichen Studiums von. sechs Halb- 
jahren auf Universitäten oder technischen Hochschulen erbringen; hiervon 
müssen sie mindestens fünf Halbjahre in chemischen Laboratorien der bezeich- 
neten Hochschulen praktisch gearbeitet haben. Diese Bedingungen müssen er- 
füllt sein, um zur Vorprüfung, welche mündlich ist und sich auf unorganische, 
organische und analytische Chemie, Physik, Mineralogie und Botanik erstreckt, 
zugelassen zu werden. Nach bestandener Vorprüfung muss der Prüfling mindestens 
drei Halbjahre mit Erfolg an einer staatlichen Anstalt zur technischen Untersu- 
chung von Nahrungs- und Genussmitteln tätig sein und sich während dieser Zeit, 
sofern dies nicht schon vorher geschehen ist, mindestens ein Halbjahr mit Mi- 
kroskopierübungen auf einer Universität oder technischen Hochschule beschäftigen. 
Die dann abzulegende Hauptprüfung zerfällt in einen technischen und einen 
wissenschaftlichen Abschnitt. Bei der technischen Prüfung muss sich der Prüfling 
befähigt erweisen, eine chemische Verbindung oder Mischung qualitativ und quan- 
titativ zu analysieren, die Zusammensetzung eines Lebensmittels und eines Ge- 
brauchsgegenstandes zu ermitteln und ihre Beschaffenheit auf Grund der Unter- 
suchung zu beurteilen, sowie einige Aufgaben aus dem Gebiete der allgemeinen 
Botanik mit Hilfe des Mikroskops zu lösen, Die wissenschaftliche Prüfung er- 
streckt sich auf die unorganische, organische und analytische Chemie mit besonderer 
Berücksichtigung der Lebensmittel und deren Herstellung, auf die landwirtschaft- 
lichen Gewerbe (Bereitung von Molkereiprodukten, Bier, Wein, Branntwein, Stärke, 
Zucker u, a.), auf die allgemeine Botanik unter Berücksichtigung der bakteriolo- 
gischen Untersuchungsverfahren, auf die Nahrungsmittelgesetzgebung, die Grenzen 
der Zuständigkeit des Nahrungsmittel-Chemikerg und die Organisation der für 
diesen in Betracht kommenden Behörden. Nach Bestehen dieser Prüfungen er- 
halten die Kandidaten einen „Ausweis für geprüfte Nahrungsmittel-Chemiker“, in 
dem ihnen bescheinigt wird, dass sie die „Befähigung zur chemisch-technischen 
Untersuchung und Beurteilung von Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Ge- 
brauchsgegenständen“ nachgewiesen haben, Diejenigen Chemiker, welche den Be- 
fähigungsausweis erworben haben, werden im Deutschen Reiche auf Grund beson- 
derer landesrechtlicher Verordnungen bei der öffentlichen Bestellung von Sach- 
verständigen für Nahrungsmittelchemie vorzugsweise berücksichtigt, ebenso bei der 
Auswahl von Gutachtern für die mit der Handhabung des Nahrungsmittelge- 
setzes in Verbindung stehenden chemischen Fragen und bei der Auswahl der Ar- 
beitskräfte für die Öffentlichen Anstalten zur technischen Untersuchung von Le- 
bensmitteln ?). Ä 
Welche Verfahren bei der technischen Untersuchung und Be- 
urteilung der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zur An- 
wendung zu kommen haben und nach welchen Gesichtspunkten im einzelnen die 
Beurteilung zu erfolgen hat, war früher jedem Untersucher überlassen. Da sich 
aber nach Erlass des Nahrungsmittelgesetzes immer mehr das, Bedürfnis nach 
einheitlichen Untersuchungsverfahren herausstellte. um den Untersuchungen der 
1) Vgl. VeröfKGA 1894 8. 174.
        <pb n="207" />
        IV, 2. Fleisch, 159 
verschiedenen Analytiker mehr Sicherheit und Übereinstimmung zu geben, trat 
auf Anregung des Kaiserlichen Gesundheitsamts im Jahre 1894 eine Kommission 
von deutschen Nahrungsmittel-Chemikern zusammen, um geeignete Verfahren zu 
vereinbaren. Als Ergebnis dieser Beratungen und Arbeiten erschienen in den 
Jahren 1897 bis 1902 in drei Heften die „Vereinbarungen zur einheit- 
lichen Untersuchung und Beurteilung von Nahrungs- und Ge- 
nussmitteln sowie Gebrauchsgegenständen für das Deutsche 
Reich, Ein Entwurf, festgestellt nach den Beschlüssen der 
auf Anregung des Kaiserlichen Gesundheitsamts einberu- 
fenen Kommission deutscher Nahrungsmittel-Chemiker“ (Ber- 
lin, Verlag von Julius Springer). Diese Vereinbarungen besitzen, wie schon 
ihre Bezeichnung zum Ausdruck bringt, zwar nicht rechtsverbindliche 
Kraft, werden aber von der Mehtzahl der deutschen Nahrungsmittel-Che- 
miker als die zur Zeit empfehlenswertesten für die Untersuchung und Beur- 
teilung der Lebensmittel angesehen. Sie behandeln die Lebensmittel in einzelnen 
Abschnitten, bringen nähere Angaben,über deren normale Beschaffenheit, Zusam- 
mensetzung und Herstellung, über die beobachteten Verfälschungen und Verun- 
reinigungen, geben die Gesichtspunkte für die Untersuchung wieder, behandeln 
sodann im einzelnen die Verfahren der Probeentnahme und Untersuchung und 
lassen diesen Anhaltspunkte für die Beurteilung und eine Aufzählung der wichtig- 
sten Fachliteratur folgen. Als Anhang ist den Vereinbarungen ein „Entwurf 
von Gebührensätzen für Untersuchungen von Nahrungs- und 
Genussmitteln sowie Gebrauchsgegenständen im Sinne des Nah- 
rungsmittelgesetzes vom 14. Mai 1879“ beigegeben. Soweit in den Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesrats zu den auf einzelne Lebensmittel sich be- 
ziehenden Reichsgesetzen — so für Wein, Butter, Fette, Fleisch, einzelne Ge- 
brauchsgegenstände usw. — besondere Anweisungen zur chemischen Untersuchung 
bekannt gegeben sind, müssen diese bei amtlichen Untersuchungen benutzt werden. 
Über die Erfolge der Lebensmittelkontrolle im Deutschen Reiche gibt die 
Kriminalstatistik!) in der „Statistik des Deutschen Reichs‘ insofern eine 
gewisse Auskunft, als dort nähere Angaben über die Zahl der wegen Zuwiderhand- 
lungen gegen das Nahrungsmittelgesetz und seine Nebengesetze bestraften Per- 
sonen usw, mitgeteilt werden. In den „Auszügen aus gerichtlichen Ent- 
scheidungen, betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genuss- 
mitteln und Gebrauchsgegenständen“, die vom Kaiserlichen Gesund- 
heitsamte als Beilage zu dessen „Veröffentlichungen“ fortlaufend herausgegeben 
werden, sind ferner die wichtigsten Gerichtserkenntnisse, insbesondere auch die 
für die Auslegung der Reichsgesetze massgebenden Entscheidungen des Reichs- 
gerichts im Zusammenhange abgedruckt. Sie bilden insbesondere für den Gut- 
achter und. Richter eine reichhaltige Quelle aller grundsätzlichen Entscheidungen 
auf dem in Frage kommenden Gebiete. 
2. Fleisch. 
Besondere Bestimmungen für die RegelungdesFleischverkehrs sind 
neben dem Nahrungsmittelgesetze?) erlassen worden unterm 3. Juni 1900 durch das 
Gesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Hierzu ist noch ergangen 
eine Reihe von Ausführungsbestimmungen des Bundesrats sowie von Ausführungs- 
gesetzen und Vollzugsvorschriften einzelner Bundesstaaten. Anlass zu dieser reichs- 
gesetzlichen Regelung der Schlachtvieh- und Fleischbeschau hat das immer mehr 
sich fühlbar machende Bedürfnis gegeben, den über das ganze Reichsgebict sich 
erstreckenden Verkehr mit Fleisch einer gleichmässigen gesundheitspolizeilichen 
Kontrolle zu unterstellen und insbesondere auch das aus dem Auslande eingehende 
1) Auch abgedruckt in den VeröffKGA, z. B. 1904 8. 195, 1248, 1308; 1905 8. 278, 1161. ?) Vgl. 
S. 151.
        <pb n="208" />
        160 IV. 2. Fleisch. 
Fleisch vor der Zulassung zum freien Verkehr auf seine ‘einwandfreie Beschaffen-- 
heit. zu prüfen. Das Gesetz, dessen Zustandekommen namentlich wegen ‘der Ver- 
schiedenheit der wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland erhebliche Schwierig- 
keiten bot, erweist sich als eine äusserst wertvolle Schöpfung auf dem Gebiete der 
praktischen Nahrungsmittelfürsorge; es dürfte die Schlachtvieh- und Fleischbeschau 
in keinem anderen Lande eine ähnlich eingehende und erspriessliche Regelung 
gefunden haben). 
Das Gesetz, betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, 
vom 3. Juni 19002) hat folgenden Wortlaut: 
$ 1. Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Hunde, deren Fleisch zum Genusse für Menschen 
verwendet werden soll, unterliegen vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung. Durch Be- 
schluß des Bundesrats kann die Untersuchungspflicht auf anderes Schlachtvieh ausgedehnt werden. 
Bei Notschlachtungen darf die Untersuchung vor der Schlachtung unterbleiben. 
Der Fall der Notschlachtung liegt dann vor, wenn zu befürchten steht, daß das Tier bis zur Ankunft 
des zuständigen Beschauers verend-n oder das Fleisch durch Verschlimmerung des krankhaften Zustandes 
wesentlich an Wert verlieren werde oder wenn das Tier infolge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muB, 
$ 2. Bei Schlachttieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalte des Besitzers verwendet 
werden soll, darf, sofern sie keine Merkmals einer die Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließenden Er- 
krankung zeigen, die Untersuchung vor der Schlachtung und, sofern sich solche Merkmale auch bei der Schlach- 
tung nicht ergeben, auch die Untersuchung nach der Schlachtung unterbleiben. 
Eine gewerbsmäßige Verwendung von Fleisch, bei welchem auf Grund des Abs. 1 die Untersuchung 
unterbleibt, ist verboten. 
Als’eigener Haushalt im Sinne des Abs. 1 ist der Haushalt der Kasernen, Krankenhäuser, Erziehungs- 
anstalten, Speiseanstalten, Gefangenanstalten, Armenhäuser und ähnlicher Anstalten sowie der Haushalt der 
Schlächter, Fleischhändler, Gast-, Schank- und Speisewirte nicht anzusehen. 
$ 3. Die Landesregierungen sind befugt, für Gegenden und Zeiten, in denen eine übertragbare Tier- 
krankheit berrscht, die Untersuchung aller der Seuche ausgesetzten Schlachttiere anzuordnen. 
$ 4. Fleisch im Sinne dieses Gesetzes sind Teile von warmblütigen Tieren, frisch oder zubereitet, 
sofern sie sich zum Genusse für Menschen eignen, Als Teile gelten auch die aus warmblütigen Tieren her- 
gestellten Fette und Würste, andere Erzeugnisse nur insoweit, als der Bundesrat dies anordnet. 
$ 5. Zur Vornahme der Untersuchungen sind Beschaubezirke zu bilden; für jeden derselben ist min- 
destens ein Beschauer sowie ein Stellvertreter zu bestellen. 
Die Bildung der Beschaubezirke und die Bestellung der Beschauer erfolgt durch die Landesbehörden. 
Für die in den Armeekonservenfabriken vorzunehmenden Untersuchungen können seitens der Militärverwaltung 
besondere Beschauer bestellt werden. 
Zu Beschauern sind approbierte Tierärzte oder andere Personen, welche genügende Kenntnisse nach- 
gewiesen haben, zu bestellen. 
$ 6. Ergibt sich bei den Untersuchungen das Vorhandensein oder der Verdacht einer Krankheit, 
für welche die Anzeigepflicht besteht, so ist nach Maßgabe der hierüber geltenden Vorschriften zu verfahren. 
$ 7. Ergibt die Untersuchung des lebenden Tieres keinen Grund zur Beanstandung der Schlachtung, 
so hat der Beschauer sie unter Anordnung der etwa zu beobachtenden besonderen Vorsichtsmaßregeln zu 
genehmigen, 
Die Schlachtung des zur Untersuchung gestellten Tieres darf nicht vor der Erteilung der Genehmigung 
und nur unter Einhaltung der angeordneten besonderen Vorsichtsmaßregeln stattfinden. 
Erfolgt die Schlachtung nicht spätestens zwei Tage nach Erteilung der Genehmigüng, so ist sie nur 
nach erneuter Untersuchung und Genehmigung zulässig. 
$ 8. Ergibt die Untersuchung nach der Schlachtung, daß kein Grund zur Beanstandung des Fleisches 
vorliegt, so hat der Beschauer es als tauglich zum Genusse für Menschen zu erklären. 
Vor der Untersuchung dürfen Teile eines geschlachteten Tieres nicht beseitigt werden. 
$ 9. Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genusse für Menschen untauglich ist, s&amp; hat 
der Beschauer es vorläufig zu beschlagnahmen, den Besitzer hiervon zu benachrichtigen und der Polizei- 
behörde sofort Anzeige zu erstatten. N 
Fleisch, dessen Untauglichkeit sich bei der Untersuchung ergeben hat, darf als Nahr - - 
mittel für ‚Menschen nicht in Verkehr gebracht werden. Be art als Nahrungs, oder Genuß 
. Die Verwendung des Fleisches zu anderen Zwecken kann von der Polizeibehörde zugelassen werden, 
soweit gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die Polizeibehörde bestimmt, welche Sicherungsmaß- 
regeln gegen eine Verwendung des Sleisches zum Genusse für Menschen zu treffen sind. 
as Fleisc nicht vor der polizieilichen Zulassung und nur unter Einhalt izei- 
behörde angeordneten Sicherungsmaßregeln in Verkehr gebracht werden. inhaltung der von der Folizei 
Das Fleisch ist von der Polizeibehörde in unschädlicher Weise zu beseiti it sei 
zu anderen Zwecken (Abs, 3) nicht zugelassen wird. zu Dexetfägen, soweit seine Verwendung 
$ 10. Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genusse für Menschen nur bedingt tauglich 
ist, so hat der Beschauer es vorläufig zu beschlagnahmen, den Besitzer hiervon zu benachrichtigen und. der 
1) Im Grossherzogtume Luxemburg ist die Schlachtvieh- i 
eingerichtet. ?) RGBI S. 7 g e Öchlachtvieh- und Fleischbeschau nach dem deutschen Muster
        <pb n="209" />
        IV. 2. Fleisch. 161 
Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten. Die Polizeibehörde bestimmt, unter welchen Sicherungsmaßregeln 
das Fleisch zum Genusse für Menschen brauchbar gemacht werden kann. 
Fleisch, das bei der Untersuchung als nur bedingt tauglich erkannt worden ist, darf als Nahrungs- 
und Genußmittel für Menschen nicht in Verkehr gebracht werden, bevor es unter den von der Polizeibehörde 
angeordneten Sicherungsmaßregeln zum Genusse für Menschen brauchbar gemacht worden st. 
Insoweit eine solche Brauchbarmachung unterbleibt, finden die Vorschriften des $ 9 Abs. 3,bis 5_ent- 
sprechende Anwendung. 
$ 11. Der Vertrieb des zum Genusse für Menschen brauchbar gemachten Fleisches ($ 10 Abs. 1) 
darf nur unter einer diese Beschaffenheit erkennbar machenden Bezeichnung erfolgen. . 
Fleischhändlern, Gast-, Schank- und Speisewirten ist derVertrieb und die Verwendung solchen Fleisches 
nur mit Genehmigung der Polizeibehörde gestattet; die Genehmigung ist jederzeit widerruflich, An die vor- 
bezeichneten Gewerbetreibenden darf derartiges Fleisch nur abgegeben werden, soweit ihnen eine solche Ge- 
nehmigung erteilt worden ist. In den Geschäftsräumen dieser Personen muß an einer in die Augen fallenden 
Stelle durch deutlichen Anschlag besonders erkennbar gemacht werden, daß Fleisch der im Abs. 1 bezeichneten 
Beschaffenheit zum Vertrieb oder zur Verwendung kommt. 
Fleischhändler dürfen das Fleisch nicht in Räumen feilhalten oder verkaufen, in welchen taugliches 
Fleisch ($ 8) feilgehalten oder verkauft wird. 
$ 12. Die Einfuhr von Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen, von 
Würsten und sonstigen Gemengen aus zerkleinertem Fleische in das Zollinland ist verboten. 
Inı übrigen gelten für die Einfuhr von Fleisch in das Zollinland bis zum 31. Dezember 1903 folgende 
Bedingungen: 
1. Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen Tierkörpern, die bei Rindvieh, ausschließlich 
der Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt sein können, eingeführt werden. 
Mit den Tierkörpern müssen Brust- und Bauchfell, Lunge, Herz, Nieren, bei Kühen auch das Euter 
in natürlichem Zusammenhange verbunden sein; der Bundesrat ist ermächtigt, diese Vorschrift auf weitere 
Organe auszudehnen. 
2. Zubereitetes Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn nach der Art seiner Gewinnung und Zu- 
bereitung Gefahren für die menschliche Gesundheit erfahrungsgemäß ausgeschlossen sind oder die Unschädlich- 
keit für die menschliche Gesundheit in zuverlässiger Weise bei der Einfuhr sich feststellen läßt. Diese Fest- 
stellung gilt als unausführbar insbesondere bei Sendungen von Pökelfleisch, sofern das Gewicht einzelner 
Stücke weniger als vier Kilogramm beträgt; auf Schinken, Speck und Därme findet diese Vorschrift keine 
Anwendung. 
Fleisch, welches zwar einer Behandlung zum Zwecke seiner Haltbarmachung unterzogen worden ist, 
aber die Eigenschaften frischen Fleisches im wesentlichen behalten hat oder durch entsprechende Behandlung 
wieder gewinnen kann, ist als zubereitetes Fleisch nicht anzusehen; Fleisch solcher Art unterliegt den Be- 
stimmungen in Ziffer 1. 
Für die Zeit nach dem 31. Dezember 1903 sind die Bedingungen für die Einfuhr von Fleisch gesetzlich 
von neuem zu regeln. Sollte eine Neuregelung bis zu dem bezeichneten Zeitpunkte nicht zustande kommen, 
so bleiben die im Abs. 2 festgesetzten Einfuhrbedingungen bis auf weiteres maßgebend. 
$ 13. Das in das Zollinland eingehende Fleisch unterliegt bei der Einfuhr einer amtlichen Unter- 
suchung unter Mitwirkung der Zollbehörden. Ausgenommen hiervon ist das nachweislich im Inlande bereits 
vorschriftsmäßig untersuchte und das zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Fleisch. 
Die Einfuhr von Fleisch darf nur über bestimmte Zollämter erfolgen. Der Bundesrat bezeichnet diese 
Ämter sowie diejenigen Zoll- und Steuerstellen, bei welchen die Untersuchung des Fleisches stattfinden kann. 
$ 14. Auf Wildbret und Federvieh, ferner auf das zum Reiseverbrauche mitgeführte Fleisch finden 
die Bestimmungen der $$ 12 und 13 nur insoweit Anwendung, als der Bundesrat dies anordnet. 
Für das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß- und Marktverkehre des Grenzbezirkes eingehende 
Fleisch können durch Anordnung der Landesregierungen Ausnahmen von den Bestimmungen der $$ 12 und 13 
zugelassen werden. 
$ 15. Der Bundesrat ist ermächtigt, weitergehende Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen, als 
in den $$ 12 und 13 vorgesehen sind, zu beschließen. 
$ 16. Die Vorschriften des $ 8 Abs. I und der $$ 9 bis 11 gelten auch für das in das Zollinland ein- 
gehende Fleisch. An Stelle der unschädlichen Beseitigung des Fleisches oder an Stelle der polizeilicherseits 
anzuordnenden Sicherungsmaßregeln kann jedoch, insoweit gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, 
die Wiederausfuhr des Fleisches unter entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen zugelassen werden. 
$ 17. Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, aber dazu verwendet 
werden kann, darf zur Einfuhr. ohne Untersuchung zugelassen werden, nachdem es zum Genusse für Menschen 
unbrauchbar gemacht ist. 
$ 18. Bei Pferden muß die Untersuchung ($ 1) durch approbierte Tierärzte vorgenommen werden. 
Der Vertrieb von Pferdefleisch sowie die Einfuhr solchen Fleisches in das Zollinland darf nur unter 
einer Bezeichnung erfolgen, welche in deutscher Sprache das Fleisch als Pferdefleisch erkennbar macht. 
Fleischhändlern, Gast-, Schank- und Speisewirten ist der Vertrieb und die Verwendung von Pferde- 
fleisch nur mit Genehmigung der Polizeibehörde gestattet; die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. An die 
vorbezeichneten Gewerbetreibenden darf Pferdefleisch nur abgegeben werden, soweit ihnen eine solche Genehmi- 
gung erteilt worden ist. In den Geschäftsräumen dieser Personen muß an einer in die Augen fallenden Stelle 
durch deutlichen Anschlag besonders erkennbar gemacht werden, daß Pferdefleisch zum Vertrieb oder zur 
Verwendung kommt. i 
Fleischhändler dürfen Pferdefleisch nicht in Räumen feilhalten oder verkaufen, in welchen Fleisch 
von anderen Tieren feilgehalten oder verkauft wird. 
Das Deutsche Reich. Festschrift. 11
        <pb n="210" />
        169 1iV. 2. Fleisch. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, anzuordnen, daß die vorstehenden Vorschriften auf Esel, Maulesel, 
Hunde und sonstige, seltener zur Schlachtung gelangende Tiere entsprechende Anwendung finden. D 
$ 19. Der Beschauer hat das Ergebnis der Untersuchung an dem Fleische kenntlich zu machen. Das 
aus dem Ausland eingeführte Fleisch ist außerdem als solches kenntlich zu machen. 
Der Bundesrat bestimmt die Art der Kennzeichnung. 
$ 20. Fleisch, welches innerhalb des Reichs der amtlichen Untersuchung nach Maßgabe der $$ 8 bis 16 
unterlegen hat, darf einer abermaligen amtlichen Untersuchung nur zu dem Zwecke unterworfen werden, um 
festzustellen, ob das Fleisch inzwischen verdorben ist oder sonst eine gesundheitsschädliche Veränderung seiner 
Beschaffenheit erlitten hat. . . HOSE 1 
Landesrechtliche Vorschriften, nach denen für Gemeinden mit öffentlichen Schlachthäusern der Ver- 
trieb frischen Fleisches Beschränkungen, insbesondere dem Beschauzwang innerhalb der Gemeinde unterworfen 
werden kann, bleiben mit der Maßgabe unberührt, daß ihre Anwendbarkeit nicht von der Herkunft des Fleisches 
abhängig gemacht werden darf. 
ER 551, Bei der gewerbsmäßigen Zubereitung von Fleisch dürfen Stoffe oder Arten des Verfahrens, 
welche der Ware eine gesundheitsschädliche Beschaffenheit zu verleihen vermögen, nicht angewendet werden. 
Es ist verboten, derartig zubereitetes Fleisch aus dem Ausland einzuführen, feilzuhalten, zu verkaufen oder 
sonst in Verkehr zu bringen. , 
Der Bundesrat bestimmt die Stoffe und die Arten des Verfahrens, auf welche diese Vorschriften An- 
wendung finden. Eu , 
Der Bundesrat ordnet an, inwieweit die Vorschriften des Abs. 1 auch auf bestimmte Stoffe und Arten 
des Verfahrens Anwendung finden, welche eine gesundheitsschädliche oder minderwertige Beschaffenheit der 
Ware zu verdecken geeignet sind. 
$ 22. Der Bundesrat ist ermächtigt, 
1. Vorschriften über den Nachweis genügender Kenntnisse der Fleischteschauer zu erlassen, 
2. Grundsätze aufzustellen, nach welchen die Schlachtvieh- und Fleischbeschau auszuführen und die 
weitere Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches im Falle der Beanstandung stattzufinden hat. 
3. die zur Ausführung der Bestimmungen in dem $ 12 erforderlichen Anordnungen zu treffen und die 
Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches festzusetzen. 
$ 23. Wem die Kosten der amtlichen Untersuchung ($ 1) zur Last fallen, regelt sich nach Landes- 
recht. Im übrigen werden die zur Ausführung des Gesetzes erfarderlichen Best mmıngen, insoweit nicht der 
Bundesrat für zuständig erklärt ist oder insoweit er von einer durch $ 22 erteilten Ermächtigung keinen Ge- 
brauch macht, von den Land:sregierungen erlassen, 
$ 24. Landesrechtliche Vorschriften über die Trichinenschau und über den Vertrieb und die Ver- 
wendung von Fleisch, welches zwar zum Genusse für Menschen tauglich, jedoch in seinem Nahrunzs- und 
Genußwert erheblich herabgesetzt ist, ferner landesrechtliche Vorschriften, welche mit Bezug auf 
1. die der Untersuchung zu unterwerfenden Tiere, 
2. die Ausführung der Untersuchungen durch approbierte Tierärzte, 
3. den Vertrieb beanstandeten Fleisches oder des Fleisches von Tieren der im $ 18 bezeichneten Arten 
weitergehende Verpflichtungen als dieses Gesetz begründen, sind mit der Maßgabe zulässig, daß ihre Anwend- 
barkeit nicht von der Herkunft des Schlachtviehs oder des Fleisches abhängig gemacht werden darf. 
$ 25. Inwieweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf das in die Zollausschlüsse eingeführte Fleisch 
Anwendung zu finden haben, bestimmt der Bundesrat. 
$ 26. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark 
oner mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer wissentlich den Vorschriften des $ 9 Abs. 2, 4, des $ 10 Abs. 2, 3, des &amp; 12 Abs. 1 oder des 
$ 21 Abe. 1, 2 oder einem auf Grund des $ 21 Abs. 3 ergangenen Verbote zuwiderhandelt; 
2. wer wissentlich Fleisch, das den Vorschriften des $ 12 Abs. 1 zuwider eingeführt oder auf Grund 
des $ 17 zum Genusse für Menschen unbrauchbar gemacht worden ist, als Nahrungs- oder Genußmittel für 
Menschen in Verkehr bringt; 
3. wer Kennzeichen der im $ 19 vorgesehenen Art fälschlich anbrirgt oder verfälscht, oder wer wissent- 
lich Fleisch, an welchem die Kennzeichen fälschlich angebracht, verfälscht oder beseitigt worden sind, feil- 
hält oder verkauft. 
$ 27. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer eine der im $ 26 Nr. 1 und 2 kezeichneten Handlungen aus Fahrlässig"eit begeht; 
2. wer eine Schlachtung vornimmt, bevor das Tier der in diesem Gesetze vorgeschriebenen oder einer 
auf Grund des $ 1 Abs. 1 Satz 2, des $ 3, des $ 18 Abs. 5 oder des $ 24 angeordneten Untersuchung unter- 
worfen worden ist; 
3. wer Fleisch in Verkehr bringt, bevor es der in diesem Gesetze vorgeschriebenen oder einer auf 
Grund des $ 1 Abs. 1Satz 2, des $ 3, des $ 14 Abs. 1, des $ 18 Abs. 5 oder des $ 24 angeordneten Unter- 
suchung unterworfen worden ist; 
4. wer den Vorschriften des $ 2 Abs. 2, des $ 7 Abs. 2, 3, des $ 8 Abs. 2, des $ 11, des $ 12 Abs. 2, 
des $ 1 Abs. 2 oder des $ 18 Abs. 2 bis 4, imgleichen wer den auf Grund des $ 15 oder des $ 18 Abs. 5 er- 
lassenen Anordnungen oder den auf Grund des $ 24 ergehenden landesrechtlichen Vorschriften über den Ver- 
trieb und die Verwendung von Fleisch zuwiderhandelt. u = 
‚828. Inden Fällen des $ 26 Nr. 1 und 2 und des $ 27 Nr. 1 ist neben der Strafe auf die Einziehung 
des Fleisches zu erkennen. In den Fällen des $ 26 Nr. 3 und des 8 27 Nr. 2 bis 4 kann neben der Strafe auf 
die Einziehung des Fleisches oder des Tieres erkannt werden. Für die Einziehung ist es ohne Bedeutung 
ob der Gegenstand dem Verurteilten gehört oder nicht.
        <pb n="211" />
        IV. 2. Fleisch. 163 
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf cie Ein- 
ziehung selbständig erkannt werden, 
$ 29. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln 
und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) bleiben unberührt. Die Verschriften 
des $ 16 des bezeichneten Gesetzes finden auch auf Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegen- 
wärtigen Gesetzes Anwendung. | 
$ 30. Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche sich auf die Herstellung der zur Durchführung 
der Schlachtvieh- und Fleischbeschau erforderlichen Einrichtungen beziehen, treten mit cem Tage der Ver- 
kündigung dieses Gesetzes in Kraft, 
Im übrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz ganz oder teilweise in Kraft tritt, durch 
Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt. 
Die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu dem vor- 
stehenden Gesetze sind unter dem 30, Mai 1902!) ergangen. Den praktischen‘ Er- 
fahrungen und den Fortschritten wissenschaftlicher Fleischbeschau entsprechend 
sind ‘diese Ausführungsbestimmungen mehrfach geändert worden ?). Sie zerfallen 
in folgende sechs Hauptabschnitte: 
A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches bei Schlachtungen 
in Inlande. 
IL. Anmeldung zur Schlachtvieh- und Fleischbeschau $$ 1, 2. 
II. Beschaubezirke. Beschauer $$ 3 bis 5. 
III. Schlachtviehbeschau $$ 6 bis 16. 
Allgemeine Bestimmungen $ 6. 
Anweisung für die Untersuchung $$ 7, 8. 
Verfahren nach der Untersuchung $$ 9 bis 16, 
IV. Fleischbeschau $$ 17 bis 48. 
Allgemeine Bestimmungen $$ 17 bis 20. 
Anweisung für die Untersuchung $$ 21 bis 29. 
Verfahren nach der Untersuchung $$ 30 bis 32. 
Grundsätze für die Beurteilung der Genußtauglichkeit des Fleisches $. 33 bis 39. 
Weitere Behandlung und Kennzeichnung des Fleisches $$ 40 bis 44. 
Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches $ 45. 
Rechtsmittel $ 46. 
Beschaubücher $ 47. 
Beaufsichtigung der Fleischbeschau $ 48. 
Anlage 1. 
Tagebuchformular. 
Unter-Anlage, 
Muster eines ausgefüllten Tagebuchformulars. 
Anlage 2. 
Bescheinigungsformular. 
B. Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer. 
Formular eines Befähigungsausweises. 
C. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Tierarzt approbiert sind. 
D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. 
Allgemeine Bestimmungen $$ 1 bis 4. 
Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr $$ 5 bis 10. _ 
Grundsätze für die gesundheitliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches $$ 11 
bis 16. 
Behandlung des Fleisches nach erfolgter Untersuchung $$ 17 bis 21. 
Weitere Behandlung des Fleisches $$ 22 bis 24. 
Kennzeichnung des Fleisches $$ 25 bis 27. 
Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches $ 28. 
Nicht zum Genusse für Menschen bestimmtes Fleisch $ 29. 
Rechtsmittel $ 30. 
Fleischbeschaubuch $ 31. 
Foımular eines Fleischbeschaubuchs. 
Anlage a, . 
Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. 
Anlage b. 
Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen. 
Formular eines Trichinenschaubuchs. 
1) ZBIDtR No. 22, Beil. S. 1*. ®) Vgl. Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 27. März 1903 
(ZBIDtR S. 116), vom 27. März 1903 (desgl. S. 118), vom 24. Juni 1903 (desgl. S. 203), vom 15. Februar 1904 
(desgl. 8. 44), vom 9. Mai 1904 (desgl. 8. 140), vom 26. Juli 1904 (desgl. S. 371), vom 16. Juni 1906 (desgl. 
S. 651). 1
        <pb n="212" />
        164 IV. 2. Fleisch. 
a kung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett 
sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette. 
Anlage d. BE 
Anweisung für die chemische Untersuchung. von Fleisch und Fetten. 
E. Prüfungsvorschriften für die Trichinenschaner. Trichi haner: 
Formular eines Befähi sausweises für Trichinenschauer. , , . 
F. Verzeichnis der Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch. 
Aus den Vorschriften über die Beschau bei Schlachtungen im Inlande 
seien die nachstehenden wesentlichen Punkte hervorgehoben: 
Alles Schlachtvieh muss vor und nach der Schlachtung untersucht werden, 
Der Beschau unterliegen Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maul- 
tiere, Maulesel, Hunde. Ausgenommen sind nur solche Schlachttiere, die der Be- 
sitzer ausschliesslich für den eigenen Haushalt schlachtet, sofern. sie weder vor 
noch nach der Schlachtung Merkmale einer die Genusstauglichkeit des F leisches 
ausschliessenden Erkrankung zeigen. Bei Notschlachtungen kann die Schlachtvieh- 
beschau unterbleiben, wenn die Schlachtung so schnell vorgenommen werden muss, 
dass eine vorgängige Untersuchung durch den herbeizuholenden Fleischbeschauer 
nicht mehr möglich ist, . 
Das von den Beschauern untersuchte Fleisch ist entweder genusstauglich oder 
genussuntauglich oder zum Genusse bedingt tauglich. Hinzu kommt noch das in 
seinem Nahrungs- und Genusswerte erheblich herabgesetzte, sogenannte minderwer- 
tige Fleisch, dessen Unterscheidung von dem genusstauglichen Fleisch durch lan- 
desrechtliche Vorschriften angeordnet werden kann und auch in den meisten Bundes- 
staaten angeordnet ist. Das bedingt taugliche Fleisch wird erst dann zum Ver- 
kehr zugelassen, nachdem es den Anordnungen der Polizeibehörde entsprechend 
seiner gesundheitsgefährdenden Beschaffenheit entkleidet worden ist. 
Die gesamte Tätigkeit der Beschauer ist nach den Vorschriften in $ 48 der 
Ausführungsbestimmungen A einer regelmässigen fachmännischen Kontrolle zu 
unterwerfen, 
Aus dem Auslande wird frischesFleisch nur in ganzen Tierkörpern, die beiRindvieh 
und Schweinen in Hälften zerlegt sein dürfen, eingelassen. Alles ausländische 
Fleisch, frisch oder zubereitet, wird auf seine Genussfähigkeit vor der Zulassung 
zum freien Verkehr geprüft; unter gewissen Umständen darf die Untersuchung 
des zubereiteten Fleisches einschliesslich der Fette an Stichproben erfolgen. Das als 
untauglich zum Genusse für Menschen befundene Fleisch wird je nach Lage des 
Falles unschädlich beseitigt oder von der Einfuhr zurückgewiesen, Die Einfuhr von 
Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefässen, von Würsten 
und sonstigen Gemengen aus zerkleinertem Fleische ist wegen der praktischen Un- 
ausführbarkeit einer zuverlässigen Untersuchung von Fleischwaren dieser Art bei 
der Ankunft an der Grenze gänzlich verboten, 
Die Ergebnisse der Schlachtvieh- und Fleischbeschau werden 
alljährlich nach näherer Anordnung, des Bundesrats1) statistisch gesammelt, . im 
Kaiserlichen Gesundheitsamte bearbeitet und zur Veröffentlichung gebracht. Im 
Buchhandel erschienen sind bisher „Die Ergebnisse der Schlachtvieh- und Fleisch- 
beschau im Jahre 1904“). Ferner wurden die vorläufigen Ergebnisse für das Jahr 
1905 bekannt gegeben?). 
Die mit der vorgenannten Statistik verbundene S chlachtungsstatistik 
ermöglicht eine annähernde Berechnung des Verbrauchsan Fleisch von den 
schlachtbaren Haustieren in Deutschland, Nur annähernd kann die Berechnung 
deshalb erfolgen, weil es noch an sicheren Grundlagen für ein einheitliches durch- 
schnittliches Fleischgewicht der zum Verkehr gelangten Vieharten im Reiche 
!) Vgl, Bestimmungen über die Fleischbeschau- und Schlachtungsstatistik. Beschluss des Bundesrats vom 
n yuni 190% er Frotokolle (VeröfKGA 1904 S. 1022). ?) Im Verlage von Julius Springer, Berlin.
        <pb n="213" />
        IV. 2. Fleisch. 165 
fehlt, und weil die zum grössten Teile nicht beschaupflichtigen Hausschlachtungen 
nur schätzungsweise auf Grund einer für die Zeit vom ı. Dezember 1903 bis zum 
30. November 1904 vorgenommenen Zählung mitgerechnet werden können. Die 
folgende Berechnung gibt ein ungefähres Bild von dem Fleischverbrauche im 
Jahre 1904. 
1. Beschaupflichtige Schlachtungen im Jahre 1904 und nichtbeschaupflichtige Hausschlachtungen 
(ausg. von Pferden und Hunden) vom 1. Dezember 1903 bis zum 30. November 1904: 
Pferde os...» 90 9 91 9 0» 122 768 Stück Schweine eo vo 000898 20 0999 240 Stück 
Rinder ..... un. 3418264 „ Schafe eeencnee. 2897010 „ 
Kälber seccerece. 4369351 „ Ziegen ...... ... 115793 „ 
2. Schlachtgewicht dieser Tiere unter Zugrundelegung von 235 kg für Pferde und Rinder, 40 kg für 
Kälber, 20 kg für Schafe und Ziegen, 80 kg für Schweine: 
28 850 480 kg Pferdefleisch, 
803 292040 „ Rindfleisch, 
174 774040 „ Kalbfleisch, 
1679 939200 ,„ Schweinefleisch, 
67 940 200 ,, Schaffleisch, 
23 158260 „ Ziegenfleisch 
Zusammen: 2 767 954 220 kg Fleisch. 
3. Menge des unschädlich beseitigten Fleischest): 
a) Ganze Tierkörper mit oder ohne Fett: 
von Pferden im Gewicht von 313255 kg 
„ Rindern „, „ „ 8033240 „ 
„ Kälbern „, ‚ „ 6541560 „ 
„ Schweinen ‚, „ „ 1679600 „ 
„ Schafen ,„, » » 44880 „ 
„ Ziegen „ „ „ 24 860 „ 
Zusammen: 10 637 395 kg 
b) Teile des Muskelfleisches: 
von Pferden im Gewicht von 27257 kg 
„ Rindern „ „ „ 302 965 N) 
„ Kälbern ” , E}) 8 825 „ 
„ Schweinen „ „ „ 106687 „ 
„ Schafen FR FR 9 3.592 „ 
„ Ziegen „ » 1, 491 „ 
Zusammen: 449 817 kg 
Summe des Gewichtes des unschädlich beseitigten Fleisches: 
Pferde 340 512 kg 
Rinder 8336205 „ 
Kälber 650 385 
Schweine 1 786 287 „ 
Schafe 48 472 „ 
Ziegen 25 361 „ 
Zusammen: 11 087 212 kg 
4. Gewicht des zum Verbrauch gelangten Fleisches im Inlande geschlachteter Tiere nach Abzug des 
Gewichtes des genußuntauglich befundenen Fleisches: 
Fleisch von Pferden 28 509 968 kg 
„» „ Rindern 794 955 835 „ 
„ „ Kälbern 174 223 655 „ 
Schweinen 1678152 913 „, 
Schafen — 57891728 „ 
Ziegen 23132909 „ 
Zusammen: 2 756 867 008 kg 
5, Hiernach entfällt auf den Kopf der Bevölkerung im Deutschen Reiche eine Menge von 46,49 oder 
rund 46,5 kg Fleisch von im Inlande geschlachteten Tieren (ausgen. Geflügel und Kaninchen); 
0,40 ®/, des produzierten Fleisches wurde bei der Beschau genußuntauglich befunden. 
6. Einfuhr und Ausfuhr von Fleisch: 
m 
1) Die genusstauglich und genussuntauglich befundenen Eingeweide und das Eingeweid efett 
sind nicht in Rechnung gestellt.
        <pb n="214" />
        166 Iv. 2. Fleisch. : 
EEE nme nn nn  —— 
Einfuhr Ausfuhr | Fleisch nach Ab- 
Fleischart etc. zug der Ausfuhr 
dz. dz. dz. 
Frisches Fleisch 
Rindfleisch (auch Kalbfleisch) . . 0... 138 839 8447 + 130 392 
Schweinefleisch . . . . - » ee. ern en 49 054 2.007 + 47047 
Hammelfleisch . . . : . meer. 1718 1080 | + 638 
Pferdefleisch - - - ...... lu... 4 20 | — 16 
Sonstiges Fleisch . . . . : : 2 2 2 ee ernennen 21 13 + 8 
Zubereitetes Fleisch 
Rindfleisch (auch Kalbfleisch) . .. . . » ern. 40113 | 1 367 + 38 746 
Schweinefleisch. . . : 2.2»... ER 23 381 1 025 + 22356 
Schweineschinken . . 2... .... eier nen 9755 | 15692 — 5937 
Schweinespeck . . » v2... PP 24 694 970 + 23724 
Pferdefleisch . . -. - 2 2 2 2 2 ne 2 een. _— — — 
Sonstiges Fleisch . . .. .. 2 2 2 rn nenn 547 1 H 546 
Schmalz und schmalzartige Fette 
Oleomargarin . . 22 2 00er 255 099 15 + 255 084 
Schweineschmalz . ». . - 2 2 2 2 0 2 00 nennen 926 424 892 + 925 532 
Talg von Rindern und Schafen . ... 2: 22er ne. 232 885 4 651 + 228 234 
1 702 534 36 180 —+ 1672 307 
— 6 953 
nn Einfuhr nach Abzug der Ausfuhr = 1 666354 dz. 
7. Demnach betrug der Verbrauch an ausländischem Fleisch auf den Kopf der Bevölkerung 2,81 kg. 
8. Der Gesamtverbrauch an in- und ausländischem Fleisch stellte sich auf etwa 49,30 kg Fleisch 
(einschl. Fette). 
Der Bedarf an Fleisch im Deutschen Reiche wird zur Zeit im wesentlichen 
aus Schlachtungen im Inlande gedeckt. 
Die Zahl der 1905 im Deutschen Reiche der Schlachtvieh- 
und Fleischbeschau unterzogenen Tiere betrug: 
(Vgl. auch die Abb. 3 auf Taf. 23.) 
x 
Schlachttiere überhaupt!) Rinder Kälber Schweine Schafe u. Ziegen 
auf auf auf auf || auf 
insgesamt | 1000 !| insgesamt | 1000 || insgesamt | 1000 || insgesamt | 1000 || insgesamt | 1000 
Einw. 3) Einw.?) ‘  \Einw.d) Einw.?) Eiuw.?) 
_ 1 2 ı 3 4 5 6 7 8 9 10 _ 
24.640660 | 409 || 3657532 61 4392099 73 || 13572 826 225 | 2865418 N 48 
Der auf den gesamten Verbrauch an Fleisch yon schlachtbaren Haustieren 
entfallende Teil des aus dem Auslande eingeführten Fleisches ist für das Jahr 
1905 auf kaum 2% zu veranschlagen; er stellt sich höher, wenn die Einfuhr von 
ausländischen Fetten (Schweineschmalz, Oleomargarine) mit berücksichtigt wird und 
dürfte in diesem Falle auf etwa 7—8% des Gesamtverbrauchs zu schätzen sein, 
&amp;gt;) d. h. Pferde und andere Einhufer, Rinder, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde. ?) Verwendet 
wurde die im Kaiserlichen Statistischen Amte unter Berücksichtigung des Geburtenüberschusses und der durch- 
schnittlichen jährlichen Zu- oder Abnahme durch Wanderungen für Mitte 1905 geschätzte fortgeschriebene Be- 
völkerungsziffer. DE nn
        <pb n="215" />
        <pb n="216" />
        Das Deutsche Reich. Festschrift. Taf. 28. 
Abb. 1. Abb. 2. 
Zahl der Betten und verpflegten Kranken 
in deutschen 
Irrenanstalten. 
allgemeinen Krankenhäusern. 
Zahl der 
Betten - . : a9 2 2 16536. 2 2 2 en nn. 31297... 87450 
Verpflegten .406547 . . 1185581... . 2.2 22 e 0. 40375 . . . 115882 
Abb. 3. Abb. 4. 
Zahl der 1905 Zahl der 1873 und 1904 
im Deutschen Reiche der Schlachtvieh- im Deutschen Reiche ermittelten Rinder, 
und Fleischbeschau unterzogenen Tiere. Schweine, Schafe und Ziegen. 
Stück 
700 Schafe u. Ziegen 
1873 
600 
r 
500 
S 
Stück 3 
N Rindvieh 
200 200 1873 
. Schweine 
300 1/1904 
Schweine 
S 
$ 
200 N 
S 
S 
100 S 
"S 
4 
Aufj Einw. Aufj inw. 
je1000Einw. 1 73 9225 48 409 Ve oOn Ein. a9 293 172 316 661 188 
wurden beschaut 
Verlag von Puttkammar &amp; Mühlbrecht in BerlinW. Geogr-lith Anst.u.Steindr.v. C.L.Keller. Berin S
        <pb n="217" />
        <pb n="218" />
        | 
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Geogr-lith Anst.u.Steindr.v.C.L.Keller, Borin$S 
19/9 
desgl, 
(Verhältnis), 
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per 
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em, 
8 
225203,09 dz. 
davon 9706,77 „ 
1676661,94 dz, 
8551,36 „ beanstandet (absolut) 
eingeführte Gewichtsmenge, 
c) Zubereit 
\ 
NL a AVATARE 
W:::3 
etes Fleisch. 
1 
A EEE 
I / 
d) 
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N) 
A A BE A A BE BE, 
I/II / 
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/ı ,/ / 
Zubereitete Fette. 
I] 
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” &amp;gt; 
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SAUER ER NAAR 
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N \ 
I 1 
III TUT NT 
\\\ N \\ 
\ \ \\ \/ 
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desgl. 
(Verhältnis) 
10,190 
12,9% 
beanstandet (absolut) 
Eingeführte Gewichtsmenge 
12) 
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BD m 
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320096,69 dz., davon 
4140,68 
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TAUATATATANANDNRERN 
NANATATATANANANANEN 
AN N N NN\N N 
NN NN \ 
AREA 
BunFEBER | 
b) Frisches Fleisch 
des in das deutsche Zollinland 1905 eingeführten und z 
Gewichtsmenge 
ur Untersuchung gestellten Fleisches. 
Das Deutsche Reich. Festschrift. 
Taf. 24.
        <pb n="219" />
        IV. 2. Fleisch. 
167 
Gewichtsmenge des im Jahre 1905 in das Zollinland einge- 
führten und zur Untersuchung gestellten Fleisches. 
Insgesamt Frisches Fleisch | Zubereitetes Fleisch Zubereitete Fette 
Einfuhr- Einfuhr- | Einfuhr- i 
Davon Davon | infuhr Einfuhr- 
überhaupt beanstandet || „MenBen beanstandet. „ CDBEN beanstandet „engen b lan 
p , überhaupt überhaupt überhaupt eanstandet. 
dz dz /o dz dz | % dz dz %, dz dz %, 
1 2 | 3 | _4 5 |6| 7 8 9 10 1 12 
2221 961,72 | 22 38,31 ha 320 096.69 |4 Dee) 225 203,09 | 9 706,77 4a 1 676 661,941 | 8551,36 051 
Die Zahlenangaben sind auch auf Tafel 24 bildlich dargestellt worden. Die 
grünen Würfel entsprechen den Gesamtgewichtsmengen des beanstandeten ein- 
geführten Fleisches (frischen Fleisches, zubereiteten Fleisches, zubereiteter Fette) 
während die blauen Würfel die Gesamtgewichtsmenge des eingeführten F leisches 
und seiner Einzelarten überhaupt angeben. Die roten Abschnitte zeigen, wieviel 
von je 1000 Doppelzentnern Auslandsfleisch beanstandet worden ist; in diesem 
„ane bedeuten die blauen Würfel 1000 Doppelzentner eingeführtes Fleisch über- 
aupt. 
Die technische Überwachung des Fleischverkehrs erfolgt in 
der Hauptsache durch die Tierärzte, soweit nicht chemische Untersuchungen in 
Betracht kommen. Gänzlich reicht indessen die Zahl der vorhandenen Tier- 
ärzte zur Ausübung der Schlachtvieh- und Fleischbeschau bei Schlachtungen im 
Inlande nicht aus; es dürfen deshalb zu Beschauern auch nicht als Tierärzte 
approbierte Personen bestellt werden, sofern sie eine vierwöchige Aus- 
bildung in einem öffentlichen Schlachthofe unter Leitung eines die Fleischbeschau 
dort amtlich ausübenden Tierarztes genossen haben. Die nicht-tierärztlichen Be- 
schauer haben sich alle drei Jahre einer Nachprüfung zu unterziehen. Ihre Be- 
fugnisse sind scharf abgegrenzt und dem Masse ihrer Kenntnisse angepasst, 
Die Untersuchung von Pferden und anderen Einhufern sowie die Beur- 
teilung des Fleisches in schwierigeren Fällen ist den Tierärzten vorbe- 
halten. Desgleichen dürfen zur Beschau des aus dem Auslande eingehen- 
den Fleisches ausser Chemikern nur Tierärzte herangezogen werden. Die Tri- 
chinenschau wird im wesentlichen von geprüften Trichinenschauern besorgt, die 
nicht im Besitze der Approbation als Tierarzt sind. 
Die regelmässige Überwachung der öffentlichen Fleischmärkte 
und der privaten Fleischverkaufsstätten sowie der gewerb- 
lichen Betriebe, in denen Erzeugnisse aus Fleisch hergestellt 
werden, ist als Teil der allgemeinen Nahrungsmittelkontrolle ($$ 2—4 des Nah- 
rungsmittelgesetzes) landesrechtlich geregelt. 
Gewisse Stoffe und Verfahren, welche dem Fleische eine gesund- 
heitsschädliche Beschaffenheit verleihen oder eine. .minder- 
wertige Beschaffenheit der Fleischwaren zu verdecken vermö- 
gen, sind ein für alle Mal bei der Behandlung des Fleisches verboten. In dieser 
Richtung hat der Bundesrat auf Grund des $ 21 des Fleischbeschaugesetzes die 
Anwendung der folgenden Stoffe untersagt!): 
Borsäure und deren Salze, 
Formaldehyd, 
Alkali- und Erdalkali-Hydroxyde und -Karbonate, 
Schweflige Säure und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze, 
Fluorwasserstoff und dessen Salze, 
1) Bekenntm. d. Reichskanzlers vom 18. Februar 1902 (RGBl 8. 48).
        <pb n="220" />
        168 IV. 3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle. 
‚Salizylsäure und deren Verbindungen, 
Chlorsaure Salze. 
Dasselbe gilt für Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung 
zur Gelbfärbung der Margarine und zum Färben der Wursthüllen, sofern diese 
Verwendung nicht anderen Vorschriften zuwiderläuft 
Wie eine geordnete Fleischbeschau erspriesslich wirkt, lässt sich bei- 
spielsweise erkennen an dem allmählichen Seltenerwerden der Trichinen und der 
gesundheitsschädlichen Finnen des Schweines (Cysticercus cellulosae). Infolge der 
seit einer längeren Reihe von Jahren in vielen Landesteilen eingerichteten Tri-, 
chinenschau, welche zur Ermittelung und Unschädlichmachung der trichinösen 
Schweine geführt hat, sind die Trichinenfunde bei Schweinen erheblich 
zurückgegangen. Für Preussen, Sachsen und Berlin ist die Abnahme ersichtlich 
gemacht in der nachstehenden Tabelle (siehe Seite 169) und der Abb. ı auf Taf. 25. 
Mit der Ausrottung der Schweinefinne ist etwa zu gleicher Zeit begonnen 
worden, wie mit der Bekämpfung der Trichinose; die Trichinenschauer waren an- 
gewiesen, bei der Entnahme. der Trichinenproben auf- das Vorhandensein von 
Finnen zu achten. Zur Zeit ist die Untersuchung der gewerbsmässig geschlach- 
teten Schweine auf Finnen für das ganze Reichsgebiet vorgeschrieben. Jm Jahre 
1904 wurden diese Schmarotzer bei 0,25°/, und im folgenden Jahre bei 0,26°%/,, der 
geschlachteten Schweine nachgewiesen, Für Preussen und Berlin vgl. auch die 
Tabelle auf S. 169, sowie die Abb. auf Taf, 25. 
Um den Tierbesitzern eine gemeinverständliche Anleitung zu geben, wie sie 
gegen die zu gesundheitspolizeilichen Beanstandungen des Fleisches anlassgeben- 
den parasitären Krankheiten der Haustiere vorgehen können, hat das Kaiserliche 
Gesundheitsamt ein Tierschmarotzer-Merkblatt!) herausgegeben. Ein an- 
deres Merkblatt, das Bandwurm- und Trichinen-Merkblatt!), verfolgt 
den Zweck, die Fleischkonsumenten über die Gefahren des Verzehrens von finnigem 
und trichinösem Fleisch zu belehren und ihnen Aufklärungen darüber zu geben, 
welche Mittel zum Schutze gegen diese Gefahren zu Gebote stehen. 
3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle. 
Milch, Bei der überaus grossen Bedeutung, welche der Milch für die Er- 
nährung sowohl des jugendlichen wie auch des erwachsenen Menschen zu- 
kommt, werden zunächst einige Mitteilungen über den Umfang der Milch- 
erzeugung und über den Milchverbrauch im Deutschen Reiche von In- 
teresse sein, Die Menge der alljährlich im Deutschen Reiche erzeugten 
Kuhmilch wird auf rund 2o Milliarden Liter mit einem Werte von etwa 
1,8 Milliarden Mark geschätzt. Der Wert der ausserdem aus dem Auslande ein- 
geführten Milch und Milcherzeugnisse schwankt im Jahre zwischen 50 und 70 Mil- 
lionen Mark. Von der erzeugten Milch wird ein Teil. unmittelbar . genossen, 
während der grössere Teil zu Butter und Käse verarbeitet wird. Der Milchver- 
brauch in den einzelnen Gegenden Deutschlands ist verschieden; er ist, auf den 
Kopf der Bevölkerung bezogen, in Berlin auf 106,5, in München auf ı31,1, in 
Hamburg auf 137,5 Liter für das Jahr geschätzt worden. 
Die Kuhmilch (Vollmilch) enthält alle zum Wachstum und zur Erhaltung 
des Körpers erforderlichen Nährstoffe in leicht verdaulicher Form und in entspre- 
chenden Mengenverhältnissen; ihre mittlere Zusammensetzung ist in Deutschland 
olgende: 
Wasser . 2 20 ee. . zwischen 86,0 und 89,5%, 
} 7 EL » ln 3%, 
Eiweissstoffe (davon etwa °/,, Küsestoff) .. „ 30, 40% 
Milchzucker . . 2. 2 2 2 2. » 36 „ 55 on 
Salze (Mineralbestandteile) nn 06 „ 09 o/ 
*) Im Verlage von Julius Springer, Berlin.
        <pb n="221" />
        <pb n="222" />
        Verlag von Putikammer &amp; Mühlbrecht in BerlinW. 
Abb. 1. 
Zahl der in Preufsen, im Königreich Sachsen und in Berlin 
in den Jahren 1886 vis 1905 bezw. 1890 bis 1905 trichinös befundenen Schweine, 
Von je 1000 Schweinen waren triehinös in 
0,70 
„Der: ng 
One t 0,60 
Preußen | 
2 Be \ 0,50 
\/-S 
NAT | 0.30 
% N Ä 
NEE N 
x 0,20 
Kön 
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PN 
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Fe ne, Sachsen nn = FD 
a 
1886 | 1887 | 1888 | 1889 | 1890 | 1891 | 1892 | 1893 | 1894 | 1895 | 1896 | 1897 | 1898 | 1899 | 1900 | 1901 | 1902 | 1908 | 1904 | 1906 
Abb. 2. 
Zahl der in Preufsen und in Berlin in den Jahren 1886 bis 1905 finnig befundenen Schweine. 
Von je 1000 Schweinen waren finnig in 
\ 
5,0 
\ 
- m nl ungen in ulm au aunl) 
| 1886 | 1887 | 1888 | 1889 | 1890 | 1891 | 1892 | 1893 | 1894 | 1895 | 1836 | 1897 | 1898 | 1899 | 1900 | 1901 | 1902 | 1903 | 1904 1905 | 
Das Deutsche Reich. Festschrift. 
Taf. 25.
        <pb n="223" />
        Ergebnisse der Trichinenschau in Preussen, Sachsen und Berlin und der Finnen- 
schau in Preussen und Berlin. 
Königreich Sachsen Stadt Berlin 
Königreich Preussen 
davon waren 
davon waren davon waren 
Zahl der 
Zahl der |. Zahl der 
Jahre || untersuchten | trichinös | °/, finnig untersuchten trichinös % untersuchten | trichinös | °/, | finnig 
Schweine Schweine Schweine 
1 2 | 3 4 5 7 8 9 10 11 12 13 
1886 ı 4834898 | 2114 0.044 | 10126 302 334 182 10,060 | 1735 
1887| 5486416 | 2776 0,051 | 11068 455 350) 272 0.060 ! 1979 
1888|) 6051249 | 3111 0,051 | 10081 577 860 373 0,064 | 1914 
18891 5500678 | 3026 0,055 8 373 570 926 351 0.061 | 1729 
1890| 5590510 | 1756 0.031 5 420 673 882 75 0.011 543 488 142 0,026 | 1289 
1891| 6550182 | 2187 0,033 7689 750 124 107 0,014 626 605 265 0,042 | 1317 
1892| 6234559 | 2085 0,033 9 385 758 874 84 0,011 639 200 221 0,0355 | 1721 
18931 6251776 | 1422 0,023 | 10640 181 298 65 0,008 648 426 134 | 0,021 | 2241 
1894| 6895222 | 1393 0.020 | 8027 834 507 66 0.007 691 162 133 )0,019 | 1621 
18951 7752171 | 1531 0,02 6.045 897 382 113 0,012 732 620 165 0.023 699 
1896 | 8759496 | 1877 0.021 5 958 1.030 168 106 0,0102 845 857 170 0,020 590 
1897| 8320405 | ).558 0,019 5646 991 653 94 0,0094 819 518 196 0,024 545 
1898| 8246786 | 1019 0,012 4.558 977 653 61 0,0062 771 962 83 0,011 383 
1899| 9230353 | 1021 0,011 4 3% 10% 983 46 0,0042 856 970 78 0,009 302 
1900| 9896969 | 1415 0,014 5158 1135 850 113 0,0099 984 821 
1901| 9438387 | 1153 0,012 | 4076 1.058 075 79 0,0074 961 941 87 0,009 370 
1902| 8957 210 135 0.008 4081 | 0,05 1031 385 59 0,0057 %09 977 51 0,006 263 
190311 10 442 645 193 0,007 \ı 4605 | 0,04 1 144 485 63 0,0055 1073 363 89 0,0083 | 247 
1%4| 8852816 808 0,009 3418 | 0,089 1 257 657 48 0,0038 1.004 251 
1905|! 10 285 556 745 | 0,007 3332 | 0.032 1118 505 54 0,0048 964612 89 0,0092 | 262 
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2. Fleisch. 
169
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        170 IV. 8. Milch, Butier, Käse, Speisefette und Speiseöle. 
Auf die nach dem Abrahmen zurückbleibende Milch, die 'Magermilch,,. 
und die bei der Butterbereitung erhaltene Flüssigkeit, die Buttermilch, soll 
hier nicht weiter eingegangen werden, da diese Erzeugnisse im Rahmen der vor- 
liegenden Ausführungen ohne Bedeutung sind, 
Wie aus der vorstehenden Tabelle ersichtlich ist, unterliegt die Beschaffen- 
heit der Milch grossen Schwankungen, die durch örtliche Verhältnisse, nament- 
lich die Rasse der Tiere, ihre Fütterung usw., bedingt sind, so dass sich für das 
Reich z. B. einheitliche Grenzzahlen für den Mindestgehalt der Milch an Fett, 
ihren für die Ernährung vornehmlich in Betracht kommenden Bestandteil, nicht 
aufstellen lassen. Aus diesem Grunde ist es bisher den einzelnen Bundesregierun- 
gen überlassen geblieben, den Verkehr mit Milch durch landesrechtliche Verord-: 
nungen zu regeln. Unter Zugrundelegung der „Technischen Anhaltspunkte für die 
Handhabung der Milchkontrolle“t), die im Jahre 1882 im Kaiserlichen Ge- 
sundheitsamte ausgearbeitet wurden, sind demnach von den zuständigen 
Behörden der Einzelstaaten entsprechende gesundheitspolizeiliche Verordnun- 
gen zur Überwachung des- Verkehrs mit Milch erlassen worden ?). Die 
Bestimmungen in. Bezug auf die an eine einwandfreie Milch zu _stellen- 
den hygienischen Forderungen finden sich in fast allen diesen Verordnungen 
übereinstimmend wieder, dagegen unterscheiden sie sich durch die den örtlichen 
Verhältnissen angepassten Anforderungen an die Zusammensetzung der Milch, ins- 
besondere an deren Fettgehalt. Die wesentlichen Grundsätze, welche in diesen 
Erlassen und Verordnungen im allgemeinen zur Geltung gebracht sind, betreffen 
hauptsächlich folgende Punkte. 
Da der Gesundheitszustand der Tiere und die Art und Weise, wie das Milch- 
vieh gehalten wird, von grossem Einfluss auf die Beschaffenheit der Milch sind, 
so wird in fast allen Verordnungen verlangt, dass die Milch von gesunden 
Tieren stammen sowie unverfälscht sein muss, und dass auf eine zweckmässige und 
einwandfreie Einrichtung des Stalles, auf die Ernährung, die Pflege und die Be- 
handlung des Viehs besondere Sorgfalt zu verwenden ist. Um die Milch beim 
Melken vor Verunreinigung zu schützen, werden folgende Anforderungen gestellt: 
Beim Melken sollen nur sorgfältig gereinigte Gefässe benutzt werden. Der Mel- 
ker soll mit sauberen, waschbaren Kleidern zum Melken kommen und vor dem 
Melken die Hände sorgfältig waschen. -Personen, die an ansteckenden Krankhei- 
ten leiden oder mit Hautausschlägen behaftet sind, dürfen zum Melken nicht zu- 
gelassen werden. Das Euter ist vor dem Melken mit einem sauberen, weichen 
und feuchten Tuche zu reinigen und sodann abzutrocknen. Statt dessen kann das 
Euter auch mit einem trockenen Tuche abgerieben und alsdann mit einem ein- 
gefetteten Tuche (reines Fett) nachgerieben werden. Das Melken. hat tunlichst 
mit trockenen Händen zu geschehen, die Hände dürfen nicht mit Milch angefeuch- 
tet werden, Auf den Gesundheitszustand des Euters ist ganz besonderes Augen- 
merk zu richten, namentlich ist auf Empfindlichkeit oder Anschwellung am Euter 
zu achten, Der Melkende soll die ersten Milchstrahlen aus jeder Zitze auf ihr« Be- 
schaffenheit prüfen, sie womöglich in einem besonderen Gefässe sammeln und zu- 
letzt beseitigen. Die Milch kranker Tiere darf nicht zu dem übrigen Gemelke ge- 
schüttet werden. Es ist ferner darauf zu achten, dass das Euter jedesmal völlig 
leer gemolken wird, weil die zuletzt gemolkene Milch die fettreichste ist und das 
gründliche Ausmelken des Euters die Milchergiebigkeit fördert. Nach dem Mel- 
ken soll die Milch sobald als möglich aus dem Stalle entfernt, zur Beseitigung 
des Schmutzes durchgeseiht oder ausgeschleudert und alsdann "schnell gekühlt 
werden, Für die Behandlung der Milch nach dem Melken bis zur Abgabe an die 
1) Vgl. ArbKGA Bd. 1 S. 24. °) Vgl. z. B. Berlin, Polizeiverordnung, be ) 
a . °) .2. B. Be g, betr. den Verkeh t Kuh- 
milch und Sahne, vom 15. März 1902 (VeröffKGA 1902 S. 363); Dresden, Bekanntmachung, den Verkehr Bu 
ch bein Mr 31. zuli 190 ‚(desgl. 1001 S 9; Darm stadt, Milchverkaufsordnung vom 15. April 1904 (desgl 
; München, Ortspolizeiliche Vorschriften über den Verkehr mit - : 
TIL, vom 5. Oktober 1906 (desgl. 1907 8. 49), er den Verkehr mit Nahrungs- und Genussmitteln unter
        <pb n="225" />
        IV. 3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle, 171 
Verbraucher sind Bestimmungen getroffen, welche sich insbesondere auf die Ge- 
fässe, in welchen die Milch befördert und aufbewahrt wird, und auf die Räume, in 
denen Milch verkauft wird, beziehen, Die Gefässe müssen leicht zu reinigen und 
dürfen nicht derartig beschaffen sein, dass sie an die Milch irgendwelche Bestand- 
teile abgeben; deshalb sind z. B. Gefässe aus Kupfer, Messing, Zink, gebranntem 
Ton und mit schlechter oder schadhafter Glasur verboten, Als Holzgefässe sollen 
nur solche aus festen Holzarten (Eichenholz) zur Anwendung gelangen. Die Be- 
zeichnung der Transport- und Standgefässe für Milch soll deutlich und unabnehmbar 
sein. Die Räume, in denen die Milch aufbewahrt wird, sollen reinlich, kühl und 
luftig, sowie frei von fremdartigen Gerüchen sein, vielfach ist der gleichzeitige 
Verkauf bestimmt bezeichneter anderer Waren, durch welche eine peinliche Sau- 
berkeit der Räume unmöglich gemacht wird, verboten, Meistens werden Voll-: 
milch (Marktmilch), Magermilch und Kindermilch in den Verordnungen gesondert 
behandelt und an jede dieser Milchsorten bestimmte Anforderungen bezüglich des 
spezifischen Gewichts und des Fettgehalts gestellt. In Berlin muss z. B. „Markt- 
milch“ einen Fettgehalt von mindestens 2,7% und ein spezifisches Gewicht von 
mindestens 1,028 haben. Milch, deren Fettgehalt unter der für Marktmilch vorge- 
schriebenen Mindestgrenze bleibt, darf nur als „Magermilch“- bezeichnet werden. 
Für „Kindermilch“ wird ein Fettgehalt von mindestens 3 %0 verlangt. In einigen 
anderen Städten werden folgende Anforderungen an den Fettgehalt der Markt- 
milch gestellt: Mülheim a. Rh. 2,4%, Lübeck 2,5%, Breslau 2,7%, Hamburg 
2,7 %, Coblenz 2,7 %, Dresden 2,8 %, Frankfurt.a. M, 2,8%, Stettin 
2,8 %, Darmstadt 3, %, Mainz 3,0%, Leipzig 3,0 %, Wiesbaden 3,0 %, 
Strassburg 3,2 %, Kaiserslautern 3,3 % Fett... Andere Städte, wie z. B. 
Cöln, München, Nürnberg und Stuttgart, haben für den Fettgehalt der Milch 
keine bestimmten Grenzzahlen aufgestellt. Auch ist in einzelnen Verordnungen eine 
Grenze für den zulässigen Schmutzgehalt der Milch festgesetzt. Gemeinsam ist 
fast allen Verordnungen die Bestimmung, dass vom Verkehre ausgeschlossen sind: 
ı. die sogenannte Biestmilch, d. h. die einige Tage vor und nach dem Kalben ab- 
gesonderte Milch (Kolostral- oder Erstlingsmilch), 2. Milch von Kühen, die mit be- 
stimmten, näher bezeichneten Krankheiten behaftet sind, 3. Milch von Kühen, die 
mit giftigen Arzneimitteln, welche in die Milch übergehen, behandelt werden, 4. 
Milch, die fremdartige Stoffe (Eis, chemische Konservierungsmittel u. a.) enthält, 
5. Milch, die infolge verschiedener Fehler (z. B. blaue, rote Farbe, bitterer, fau- 
liger Geruch. und Geschmack usw.) unbrauchbar oder minderwertig ist. Einige 
Verordnungen enthalten auch für die Polizeibehörden Anweisungen zur Aus- 
übung der Milchkontrolle. | 
Die an Kindermilch (Vorzugsmilch) gestellten Anforderungen sind ange- 
sichts der Wichtigkeit einer gesunden Milch für die Ernährung des Säuglings 
meist strenger, als diejenigen für gewöhnliche Kuhmilch; es wird z. B. verlangt, 
dass die Kühe für Kindermilchgewinnung einer fortlaufenden tierärztlichen Be- 
aufsichtigung unterstellt, unter Umständen auch der Tuberkulinprüfung unterzogen 
werden. Da die Milch infolge ungeeigneter Fütterung minderwertig und sogar 
schädlich werden kann, so bedürfen solche Kühe, welche eine Vorzugsmilch liefern 
sollen, einer besonderen Sorgfalt bei der Fütterung. Einige Verordnungen ent- 
halten daher besondere Vorschriften bezüglich der Futtermittel. Im Landespolizei- 
bezirke Berlin dürfen z. B. an Kindermilchkühe nur verabfolgt werden: Wiesenheu 
und Stroh von näher bezeichneter Beschaffenheit; gute, unverfälschte und nicht ver- 
dorbene Roggen- und Weizenkleie; gutes unverfälschtes Hafer-, Gersten- und Rog- 
genschrot; Leinsamenmehl und getrocknete Biertreber in vorzüglicher Qualität. 
Alle anderen Futtermittel sind’ verboten). \ 
Seitens der Polizeibehörden und der Nahrungsmittel-Untersuchungsäm- 
ne nn rn 
1) Vgl. VeröfKGA 1904 S. 259,
        <pb n="226" />
        172 IV. 3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle. 
ter wird dem Verkehre mit Milch ein besonderes Augenmerk zugewandt. Die 
Marktkontrolle wird meistens von geeigneten Polizeibeamten ausgeübt, welche zu- 
nächst die Milch grobsinnlich auf Farbe, Geruch und Geschmack untersuchen und 
mit Hilfe der Milchwage das spezifische Gewicht bestimmen. In allen zweifel- 
haften Fällen wird die Untersuchung der Milch durch einen Nahrungsmittel-Che- 
miker vorgenommen, 
Die Milch wird im Euter der gesunden Kuh keimfrei abgesondert, aber 
schon in den Ausführungsgängen des Euters kann sie durch Keime, die sich hier 
in der Regel zahlreich finden, verunreinigt werden. Hat die Milch das Euter ver- 
lassen, so findet gewöhnlich eine weitere Verunreinigung statt durch Bakterien, die 
von der Kuh (Kuhkot), aus der Luft, aus den Melkgefässen und von den Händen 
des Melkenden stammen. Daher sind die in den bereits erwähnten Polizeiverord- 
nungen enthaltenen Vorschriften über Reinlichkeit bei Gewinnung der Milch von 
grosser Wichtigkeit. 
Die Milchbakterien können eingeteilt werden in 
ı. Nicht pathogene Bakterien: 
a) die gewöhnlichen, fast in jeder Milch enthaltenen Bakterien (Milch- 
Kerien) Buttersäurebakterien, sporentragende Heu- und Kartoffelbak- 
terien), 
b) gelegentlich in der Milch auftretende Bakterien (Bakterien, welche 
die Konsistenz, die Farbe!), den Geruch oder Geschmack der Milch 
verändern). | 
2. Krankheitserregende Bakterien (Tuberkel-, Typhus-, Cholera-, Ruhrba- 
zillen, Eitererreger)?). ' 
Da die Milch ein guter Nährboden für Bakterien ist, so kommt es nament- 
lich bei höherer Temperatur zu einer raschen Vermehrung derselben. Dadurch 
wird die Milch in ihrem Aussehen und in ihrer Zusammensetzung verändert. Die 
häufigste Veränderung, die unter gewöhnlichen Verhältnissen bei jeder rohen Milch 
früher oder später eintritt, ist das Sauerwerden, das durch die Milchsäurebakte- 
rien hervorgerufen wird, 
Um die Milch haltbar zu machen und um gleichzeitig etwaige in ihr ent- 
haltene Krankheitserreger abzutöten, wird eine Erhitzung der Milch vorgenommen 
Diese kann entweder im Haushalt durch einfaches Abkochen oder im grossen in 
den Molkereien in besonders zu diesem Zwecke gebauten Apparaten (Pasteurisier- 
Sterilisierapparate®)) erfolgen. Als abgekocht gilt nach einem preussischen Mini- 
sterial-Runderlasse vom 27. Mai 1899 *) diejenige Milch, welche bis auf 100°C 
erhitzt oder einer Temperatur von 90° durch mindestens ı5 Minuten ausgesetzt 
worden ist. Als sterilisiert gilt Milch, welche sofort nach dem Melken von Schmutz- 
teilen befreit und spätestens ız Stunden nach dem Melken in von geeigneten Sach- 
verständigen als wirksam anerkannten Apparaten ordnungsmässig behandelt und 
während des Erhitzens mit luftdichtem Verschluss versehen worden ist, welcher 
bis zur Abgabe der Milch an den Konsumenten unversehrt bleiben muss. r 
Da jedoch in der Milch auch Keime enthalten sind, die gegen Hitze äusserst 
widerstandsfähige Dauerformen (Sporen) bilden, so ist es unter Umständen selbst 
mit den besten Apparaten nicht möglich, vollständig keimfreie Milch herzustellen 
Die als sogenannte „sterilisierte‘‘ Milch in den Handel kommende Ware verdient 
daher diesen Namen häufig nicht?). Solche nur partiell sterilisierte Milch ist beson- 
ders bedenklich, da die hitzebeständigen Bakterien zum Teil imstande sind, die 
I) Am häufigsten kommt eine blaue Färbung der Milch vor. ' Diesbezügliche Vers ind i 
3.518 der ArbKGA mitgeteilt. In Bd. 7 S. 269 finden sich ferner Versuche über die Wirkung des Zentrifügieren, 
auf die Verteilung der Bakterien in der Milch. °) Versuche über das Verhalten der Krankheitserreger der Cholera 
des Typhus und der Tuberkulose in Milch, Butter, Molken und Käse sind in den ArbKGA Bd. 5 S. 294 und 
Bd. 11 S. 262 mitgeteilt worden. °) Versuche mit derartigen Apparaten sind in den ArbKGA Ba. 7 S. 131 
y ’ 
Bd 1 S 18 und Bd. 18 8. 221 veröffentlicht worden. *) Vgl. VeröfKGA 11899 8. 905. 9 Vgl. ArbKGA
        <pb n="227" />
        IV. 3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle. 173 
Milch bis zur Fäulnis zu zersetzen und giftige Stoffe zu bilden. Da- 
her ist es wichtig, dass abgekochte, sterilisierte und pasteurisierte Milch 
durch Aufschrift auf den Gefässen als solche bezeichnet ist, wie dies 
auf Grund landesrechtlicher Verordnungen auch teilweise vorgeschrieben wird, 
Einige Verordnungen gehen sogar weiter und verlangen, dass Tag und Stunde 
der Milchgewinnung sowie der Pasteurisierung bezw. der Tiefkühlung auf dem Ver- 
schlusse der Flasche angegeben werden !}). | 
Auch eine sichere Abtötung der krankheitserregenden Bakte- 
rien, unter denen der Tuberkelbazillus an erster Stelle zu nennen ist, kann nur 
bei sachgemässer Erhitzung und richtiger Bedienung geeigneter Apparate erreicht 
werden?). Direkt vorgeschrieben ist vorheriges Abkochen für die Milch von Kühen, 
welche an Maul- und Klauenseuche oder an Tuberkulose, abgesehen von Euter- 
tuberkulose oder vorgeschrittener mit starker Abmagerung oder Durchfällen ver- 
bundener Tuberkulose, erkrankt sind; in letzteren Fällen ist die Milch überhaupt 
vom Verkehre ausgeschlossen. Als Massregel zur Verhütung der Verbreitung von 
Viehseuchen ist ferner durch landespolizeiliche Anordnungen die Vernichtung des 
Zentrifugenschlammes in den Molkereien durch Verbrennen vorgeschrieben). 
Die in der Milch enthaltenen Bakterien können auch in die Milchpro- 
dukte (Butter, Molken, Käse) übergehen. Auch in dieser Beziehung spielen die 
Tuberkelbazillen die Hauptrolle. Die Versuche über ihren Nachweis in Butter und 
Milch*) führten zur Entdeckung tuberkelbazillenähnlicher Stäbchen in Butter und 
Milch, die bei derartigen Untersuchungen zur Vermeidung von Irrtümern berück- 
sichtigt werden müssen. 
Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle. Obwohl in gleicher 
Weise wie der Verkehr mit allen anderen Lebensmitteln auch der Verkehr mit Fetten, 
soweit diese für den menschlichen Genuss in Frage kommen, den allgemeinen gesetz- 
lichen Bestimmungen 5) unterworfen ist, so erschien es doch bald nach Inkrafttreten des 
Nahrungsmittelgesetzes geboten, gerade diesem Zweige des Nahrungsmittelmarktes ein 
besonderes Augenmerk zuzuwenden. Bereits im Jahre 1887 war daher ein Gesetz, betr. 
den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter), nebst Ausführungsbestimmungen’) 
hierzu erlassen worden. Die Veranlassung dazu war vor allem die bedeutende 
Zunahme der Fabrikation von Margarine, welche nicht unter der ihrem Wesen ent- 
sprechenden Bezeichnung, sondern als Milch- oder Kuhbutter oder unter ähnlichen 
irreführenden Bezeichnungen in den Handel kam und zu dem nämlichen Preise 
wie echte Butter zum Verkauf gelangte. Hierdurch wurden nicht nur die Käufer 
geschädigt, sondern es wurde vor allem auch ein unlauterer oder betrügerischer Wett- 
bewerb für die Landwirtschaft und insbesondere für das Molkereiwesen geschaffen ; 
ebenso war auch eine Schädigung der Ausfuhr deutscher Butter zu befürchten. 
Das Gesetz vom ı2, Juli 18387 hat sich jedoch nach einer Reihe von Jahren 
als ergänzungsbedürftig erwiesen, und an seine Stelle trat daher zehn Jahre später 
das „Gesetz, betr. den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln“, 
vom 15. Juni 1897°), welches unter anderem durch die Aufnahme von Bestimmun- 
gen über Käse, Schmalz und Kunstspeisefette gegenüber dem alten Gesetze eine 
wesentliche Erweiterung erfuhr. Dieses Gesetz, an dessen Vorbereitung das Kai- 
serliche Gesundheitsamt wesentlichen Anteil hatte?), verfolgte keineswegs den 
Zweck, die Herstellung und den Absatz der Kunstbutter zu erschweren oder gar 
zu verhindern; vielmehr sollte mit seiner Hilfe nur den Missständen entgegen ge- 
treten werden, die zum Schaden der Landwirtschaft und des rechtschaffenen Han- 
dels durch den Verkauf verfälschter Ware zu Tage getreten waren. Die in dem Ge- 
ı) Vgl. die für den Kreis Mainz erlassene Milchverkaufsordnung vom 23. Mai 1905. (VeröffKGA 1905 
S 961.) ?) Vgl. die bereits erwähnten Arbeiten. °) Vgl. VeröfKGA 1898 S. 426, 631, 635, 649, 743, 842, 936; 
1899 8. 406, 1024; 1900 S. 399. *) ArbKGA Bd. 14 S. 1. 5) Vgl. S. 152. °) RGBI S. 375. °) RGBI S. 385 
und 521. ®) RGBl S. 475, °) Vgl. „Technische Erläuterungen zu dem Entwurfe eines Gesetzes, betr. den Verkehr 
mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln“ in den ArbKGA Bd. 12 8. 551.
        <pb n="228" />
        174 iV. 3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speisedle. 
setze enthaltenen Bestimmungen erstrecken sich daher hauptsächlich auf folgende 
Gesichtspunkte, . 
Das Gesetz macht einen strengen. , Unterschied zwischen Butter (Milch. 
butter) oder Butterschmalz und Margarine, zwischen Käse (Milchfettkäse) und 
Margarinekäse, sowie zwischen Schweineschmalz und Kunstspeisefett. 
sind deshalb besondere Begriffsbestimmungen für Margarıne, M 
und Kunstspeisefett an die Spitze des Gesetzes gestellt worden. Um die 
Abnehmer vor einer Täuschung zu schützen, ist bestimmt worden, dass die Ver- 
kaufsstellen, in denen Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefette verkauft 
oder feilgeboten werden, durch entsprechende deutliche Inschrift z. B. „Verkauf 
von Margarine“ gekennzeichnet sein müssen, ($ ı). Der. Verkauf der genannten 
Fette neben Butter, Käse und Schmalz in demselben Raume ist ausdrücklich ver- 
boten ($ 4). Auch sind besondere Vorschriften bezüglich der Bezeichnung der 
Gefässe und Umhüllungen für diese Fette, sowohl im Grosshandel als ım Klein- 
handel, gegeben ($ 2). Wenn Margarine oder Margarinekäse in regelmässig ge- 
formten Stücken nach Art der Butter gewerbsmässig verkauft oder feilgeboten 
wird, so muss die Würfelform gewählt werden. Ferner enthält das Gesetz das 
Verbot der Mischung von Butter mit Margarine oder anderen Fetten ($ 3). Zur 
sicheren Unterscheidung sowohl von Butter und Margarine, als von Käse und 
Margarinekäse, sowie zum Nachweise von Mischungen dieser Fette untereinander 
ist für Margarine und Margarinekäse ein bestimmter, die Beschaffenheit und 
Farbe dieser Fette nicht schädigender Zusatz vorgeschrieben; als solcher wurde 
das Sesamöl gewählt, dessen Menge in Margarine mindestens. I0o%Y be- 
tragen muss. Um eine Kontrolle über die tatsächliche Ausführung der 
getroffenen Bestimmungen ausüben zu können, sind im Gesetz ($$ 8 
und ff.) besondere Vorschriften enthalten, durch die den Beamten der 
Polizei und den von den Polizeibehörden beauftragten Sachverständigen die Be- 
fugnis erteilt wird, sowohl in den Fabrikationsräumen, als in den Geschäfts- 
räumen, in denen Margarine, Margarinekäse und Kunstspeisefette hergestellt, ver- 
kauft oder feilgehalten werden, Revisionen vorzunehmen und Warenproben zum 
Zwecke der Untersuchung zu entnehmen. Zur Erleichterung der Kontrolle und 
um einen Überblick über die Ausdehnung der Margarine-, Margarinekäse- und 
Kunstspeisefettfabrikation zu gewinnen, unterliegt die Herstellung dieser Fette der 
Anzeigepflicht an die zuständige Behörde, Im übrigen bleiben die Bestimmungen 
des Nahrungsmittelgesetzes durch das Gesetz unberührt. 
Zur Ausführung dieser gesetzlichen Massnahmen ist der Bundesrat 
ermächtigt worden, nähere Bestimmungen zu erlassen. In Verfolg die- 
ser- Befugnis hat der Bundesrat Vorschriften erlassen, die sich auf 
den sSesamöl-Zusatz behufs Kennzeichnung der Margarine und des Marga- 
rinekäses, auf die Kennzeichnung der Gefässe und Umhüllungen für Margarine, 
Margarinekäse und Kunstspeisefette!) und auf den Fett- und Wassergehalt der 
Butter beziehen 2. Um eine möglichst gleichmässige Untersuchung und Beurtei- 
lung der unter das Margarinegesetz fallenden Fette herbeizuführen und damit zu 
einer tunlichst übereinstimmenden Rechtsprechung bei der Anwendung des Mar- 
garinegesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen beizutragen, wurden vom 
Bundesrate eingehende Vorschriften für die Vornahme der Untersuchungen von 
Fetten und Käsen durch die „Bekanntmachung, betr. Anweisung zur chemischen 
Untersuchung von Fetten und Käsen“ vom ı. April 1898?) bekannt gegeben, deren 
technische Unterlagen im Kaiserlichen Gesundheitsamte ausgearbeitet worden sind. 
Das Margarinegesetz, sowie dessen Ausführungsbestimmungen haben nach- 
stehenden Wortlaut: 
!) Bekanntmach. des Reichskanzlers vom 4. Juli 1897 — RGBI 8. 591. ? 9_ 
RGBI 8. 64. °) ZBIDIR 8. 21. ) Desgl vom 1. März 19C2
        <pb n="229" />
        {V. 3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle, 175 
Gesetz, betr. den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalzundderen 
Ersatzmitteln. Vom 15. Juni 189. 
‚$1. Die Geschäftsräume und sonstigen Verkaufsstellen, einschließlich der Marktstände, in denen 
Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, müssen an 
in die Augen fallender Stelle die deutliche, nicht verwischbare Inschrift „Verkauf von Mar arine“ Verkauf 
von Margarinekäse‘“‘, „Verkauf von Kunstspeisefett‘‘ tragen. ” ö Bu 
Margarine im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, der Milchbutter oder dem Butterschmalz ähn- 
lichen Zubereitungen, deren. Ketigehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt. 
argarinekäse im Sinne dieses Gesetzes sind diejeni ä ige i 
nicht ausschließlich der Milch entstammt. ejenigen käseartigen Zubereitungen, deren Fettgehalt 
Kunstspeisefett im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, dem Schweineschmalz ähnlichen Zube- 
reitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich aus Schweinefett besteht. Ausgenommen sind aayen. 
fälschte Fette bestimmter Tier- oder Pflanzenarten, welche unter den ihrem Ursprung entsprechenden Be- 
zeichnungen in den Verkehr gebracht werden, . 
$ 2. Die Gefäße und äußeren Umhüllungen, in welchen Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeise- 
fett gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, müssen an in die Augen fallenden Stellen die deutliche 
nicht verwischbare Inschrift „Margarine“, „Margarinekäse‘“, „Kunstspeisefett‘‘ tragen. Die Gefäße müssen 
außerdem ‚mit einem stets sichtbaren, bandförmigen Streifen von roter Farbe versehen sein, welcher bei 
Gefäßen bis zu 35 cm Höhe mindestens 2 cm, bei höheren Gefäßen mindestens 5 cm breit sein muß. » 
Wird Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett in ganzen Gebinden oder Kisten gewerbsmäßig 
verkauft ‚oder feilgehalten, so nat die Inschrift außerdem den Namen oder die Firma des Fabrikanten, sowie 
e von dem Fabrikanten zur Kennzeichnung der Beschaffenheit seiner Erzeugni i 
(Fabrikmarke) zu enthalten. ö Erzeugnisse angewendoten Zeichen 
Im gewerbsmäßigen Einzelverkaufe müssen Margarine, Margarinekäse und Kunstspeisefett an den 
Käufer in einer Umhüllung abgegeben werden, auf welcher die Inschrift „Margarine“, „Margarinekäse“, „Kunst- 
speisefett““ mit dem Namen oder der Firma des Verkäufers angebracht ist. ' 
Wird Margarine oder Margarinekäse in regelmäßig geformten Stücken gewerbsmäßig verkauft oder 
feilgehalten, so müssen dieselben von Würfelform sein, auch muß denselben die Inschrift ‚Margarine‘, „Mar- 
garinekäse“ eingepreßt sein. ‘ 
. Die Vermischung von Butter oder Butterschmalz mit Margarine oder anderen Speisefetten 
zum Zwecke des Handels mit diesen Mischungen ist verboten. 
Unter diese Bestimmung fällt auch die Verwendung von Milch oder Rahm bei der gewerbsmäßigen 
Herstellung von Margarine, sofern mehr als 100 Gewichtsteile Milch oder eine dementsprechende Menge Rahm 
auf 100 Gewichtsteile der nicht der Milch entstammenden Fette in Anwendung kommen. 
$ 4. In Räumen, woselbst Butter oder Butterschmalz gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, ver- 
packt oder feilgehalten wird, ist die Herstellung, ‘Aufbewahrung, Verpackung oder das Feilhalten von Mar- 
garine oder Kunstspeisefett verboten. Ebenso ist in Räumen, woselbst Käse gewerbsmäßig hergestellt, auf- 
bewahrt, verpackt oder feilgehalten wird, die Herstellung, Aufbewahrung, Verpackung oder das Feilhalten 
von Margarinekäse untersagt. 
In Orten, welche nach dem endgültigen Ergebnisse der letztmaligen Volkszählung weniger als 5000 Ein- 
wohner hatten, findet die Bestimmung des vorstehenden Absatzes auf den Kleinhandel und das Aufbewahren 
der für den Kleinhandel erforderlichen Bedarfsmengen in öffentlichen Verkaufsstätten, sowie auf das Ver- 
packen der daselbst im Kleinhandel zum Verkauf gelangenden Waren keine Anwendung. Jedoch müssen 
Margarine, Margarinekäse und Kunstspeisefett innerhalb der Verkaufsräume in besonderen Vorratsgefäßen 
und an besonderen Lagerstellen, welche von den zur Aufbewahrung von Butter, Butterschmalz und Käse 
dienenden Lagerstellen getrennt sind, aufbewahrt werden. 
Für Orte, deren Einwohnerzahl erst nach dem endgültigen Ergebnis einer späteren Volkszählung 
die angegebene Grenze überschreitet, wird der Zeitpunkt, von welchem ab die Vorschrift des zweiten Absatzes 
nicht mehr Anwendung findet, durch die nach Anordnung der Landes-Zentralbehörde zuständigen Verwaltungs- 
stellen bestimmt. Mit Genehmigung der Landes-Zentralbehörde können diese Verwaltungsstellen bestimmen, 
daß die Vorschrift des zweiten Absatzes von einem bestimmten Zeitpunkt ab ausnahmsweise in einzelnen 
Orten mit weniger als 5000 Einwohnern nicht Anwendung findet, sofern der unmittelbare räumliche Zusammen- 
hang mit einer Ortschaft von mehr als 5000 Einwohnern ein Bedürfnis hierfür begründet. 
Die auf Grund des dritten Absatzes ergehenden Bestimmungen sind mindestens sechs Monate vor 
dem Eintritte des darin bezeichneten Zeitpunktes öffentlich bekannt zu machen, 
$ 5. In öffentlichen Angeboten, sowie in Schlußscheinen, Rechnungen, Frachtbriefen, Konnosse- 
menten, Lagerscheinen, Ladescheinen und sonstigen im Handelsverkehr üblichen Schriftstücken, welche sich 
auf die Lieferung von Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett beziehen, müssen die diesem Gesetz ent- 
sprechenden Warenbezeichnungen angewendet werden. , 
$ 6. Margarine und Margarinekäse, welche zu Handelszwecken bestimmt sind, müssen einen die 
allgemeine Erkennbarkeit der Ware mittels chemischer Untersuchung erleichternden, Beschaffenheit und Farbe 
derselben nicht schädigenden Zusatz enthalten. . 
Die näheren Bestimmungen hierüber werden vom Bundesrat erlassen und im Reichs-Gesetzblatt 
veröffentlicht. 
$ 7. Wer Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig herstellen will, hat davon 
der nach den landesrechtlichen Bestimmungen zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten, hierbei auch die
        <pb n="230" />
        176 tV. 3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle. 
für die Herstellung, Aufbewahrung, Verpackung und Feilhaltung der Waren dauernd bestimmten Räume zu 
bezeichnen und die etwa bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen namhaft zu machen. 
Für bereits bestehende Betriebe ist eine entsprechende Anzeige binnen zwei Monaten nach Inkraft- 
treten dieses Gesetzes zu erstatten. 
Veränderungen bezüglich der der Anzeigepflicht unterliegenden Räume und Personen sind nach Maß- 
gabe der Bestimmung des Absatzes 1 der zuständigen Behörde binnen drei Tagen anzuzeigen. , 
$ 8. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten Sachverständigen sind 
befugt, in die Räume, in denen Butter, Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig hergestellt 
wird, jederzeit, in die Räume, in denen Butter, Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett aufbewahrt, 
feilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit einzutreten und daselbst Revisionen vorzunehmen, 
auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. 
Auf Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die ent- 
nommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten. 
$ 9. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett 
gewerbsmäßig hergestellt wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind ver- 
pflichtet, der Polizeibehörde oder deren Beauftragten auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Her- 
stellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung gelangenden Rohstoffe, 
insbesondere auch über deren Menge und Herkunft zu erteilen, 
$ 10. Die Beauftragten der Polizeibehörde sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung 
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Tatsachen und Einrichtungen, welche durch’ 
die Überwachung und Kontrolle der Betriebe zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und 
sich der Mitteilung und Nachahmung der von den Betriebsunternehmern geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntnis 
gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. 
Die Beauftragten der Polizeibehörde sind hierauf zu beeidigen. 
$ 11. Der Bundesrat ist ermächtigt, das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Butter, 
deren Fettgehalt nicht eine bestimmte Grenze erreicht oder deren Wasser- oder Salzgehalt eine bestimmte 
Grenze überschreitet, zu verbieten. 
$ 12. Der Bundesrat ist ermächtigt: 
1. nähere, im Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichende Bestimmungen zur Ausführung der Vorschriften 
des $ 2 zu erlassen, 
2. Grundsätze aufzustellen, nach welchen die zur Durchführung dieses Gesetzes, sowie des Gesetzes 
vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegsnständen 
(Reichs-Gesetzbl. S. 145), erforderlichen Untersuchungen von Fetten und Käsen vorzunehmen sind. 
$ 13. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf solche Erzeugnisse der im $ 1 bezeichneten Art, 
weiche zum Genusse für Menschen nicht bestimmt sind, keine Anwendung. 
$ 14. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark 
oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
h 1 1. wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr eine der nach $ 3 unzulässigen Mischungen 
erstellt; 
2. wer in Ausübung eines Gewerbes wissentlich solche Mischungen verkauft, feilhält oder sonst in 
Verkehr bringt; 
3. wer Margarine oder Margarinekäse ohne den nach $ 6 erforderlichen Zusatz vorsätzlich herstellt 
oder wissentlich verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt. 
Im Wiederholungsfalle tritt Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe 
bis zu eintausendfünfhundert Mark erkannt werden kann; diese Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn 
seit dem Zeitpunkt, in welchem die für die frühere Zuwiderhandlung erkannte Strafe verbüßt oder erlassen ist, 
drei Jahre verflossen sind. 
3 15. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten 
wird bestraft, wer als Beauftragter der Polizeibehörde unbefugt Betriebsgeheinnisse, welche kraft seines Auf- 
trags zu seiner Kenntnis gekommen sind, offenbart, oder geheimgehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebs- 
weisen, von denen er kraft seines Auftrags Kenntnis erlangt hat, nachahmt, solange dieselben noch Betriebs- 
geheimnisse sind. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein, 
$ 16. Mit Geldstrafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des $ 8 zuwider den Eintritt in die Räume, die Entnahme einer Probe oder 
die Revision verweigert; 
2. wer die in Gemäßheit des $ 9 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt . j 
erteilung wissentlich unwahre Angaben macht. cht er oder bei der Auskunft 
$ 17. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu vier Woch : . 
I. wer den Vorschriften des $ 7 zuwiderhandelt; zu vier Wochen wird bestraft: 
2. wer bei der nach $ 9 von ihm erforderten Auskunfterteil ässigkei 
zaben mashr $ u rteilung aus Fahrlässigkeit unwahre An- 
$ 18. Außer den Fällen der $$ 14 bis 17 werden Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften di 
Gesetzes sowie gegen die in Gemäßheit der $$ 11 und 12 Ziffer 1 ergehenden Best; rate 
mit Geldstrafe ‚bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft, „con Festimmmungen des Bundesrat 
Im Wiederholungsfall ist auf Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder auf Haft oder auf Gefängnis 
bis zu drei Monaten zu erkennen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn seit dem Zeitpunkt, in 
welchem die für die frühere Zuwiderhandlung erkannte Strafe verbüßt oder erlassen ist, drei Jahre verflossen sind,
        <pb n="231" />
        iV. 3, Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle. 177 
$ 19. In den Fällen der $$ 14 und 18 kann neben der Strafe auf Einziehung der verbotswidrig her- 
gestellten, verkauften, feilgehaltenen oder sonst in Verkehr gebrachten Gegenstände erkannt werden, ohne 
Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. 
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Ein- 
ziehung selbständig erkannt werden. 
$ 20. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln 
und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften 
in den $$ '6, 17 desselben finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes 
mit der Maßgabe Anwendung, daß in den Fällen des $ 14 die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung 
angeordnet werden muß. i 
$ 21. Die Bestimmungen des $ 4 treten mit dem 1. April 1898 in Kraft. 
Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1897 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz, 
betreffend den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter, vom 12. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 375) außer Kraft. 
Bekanntmachung, betr. Bestimmungen zur Ausführung des 
Gesetzes über den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und 
deren Ersatzmitteln Vom 4 Juli 1897. 
Zur Ausführung der Vorschriften in $ 2 und $ 6 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit 
Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897 (RGBlL S$. 475) hat der Bundesrat in 
Gemäßheit der $ 12 Nr. 1 und $ 6 Absatz 2 dieses Gesetzes die nachstehenden Bestimmungen beschlossen: 
l. Um die Erkennbarkeit von Margarine und Margarinekäse, welche zu Handelszwecken bestimmt 
sind, zu erleichtern ($ 6 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatz- 
mitteln, vom 15. Juni 1897), ist den bei der Fabrikation zur Verwendung kommenden Fetten und Ölen Sesamöl 
zuzusetzen. In 100 Gewichtsteilen der angewandten Fette und Öle muß die Zusatzmenge bei Margarine min- 
destens 10 Gewichtsteile, bei Margarinekäse mindestens 5 Gewichtsteile Sesamöl betragen. 
‚Der Zusatz des Sesamöls hat bei dem Vermischen der Fette vor der weiteren Fabrikation zu erfolgen. 
2. Das nach Nr. 1 zuzusetzende Sesamöl muß folgende Reaktion zeigen: 
Wird ein Gemisch von 0,5 Raumteilen Sesamöl und 99,5 Raumteilen Baumwollsamenöl oder Erdnußöl 
mit 100 Raumteilen rauchender Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,19 und einigen Tropfen einer 2 pro- 
zentigen alkoholischen Lösung von Furfurol geschüttelt, so muß die unter der Ölschicht sich absetzende Salz- 
säure eine deutliche Rotfärbung annehmen. 
Das zu dieser Reaktion dienende Furfurol muß: farblos sein. . 
3. Für die vorgeschriebene Bezeichnung der Gefäße und äußeren Umhüllungen, in welchen Mar- 
garine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird ($ 2 Absatz 1 des 
Gesetzes), sind die anliegenden Muster mit der Maßgabe zum Vorbilde zu nehmen, daß die ‚Länge der die In- 
schrift umgebenden Einrahmung nicht mehr als das Siebenfache der Höhe, sowie nicht weniger als 30 em und 
nicht mehr als 50 cm betragen darf. Bei runden oder länglich runden Gefäßen, deren Deckel einen größten 
Durchmesser von weniger als 35 cm hat, darf die Länge der die Inschrift umgebenden Einrahmung bis auf 
15 cm ermäßigt werden. ' , , . 
4. Der bandförmige Streifen von roter Farbe in einer Breite von mindestens 2 cm bei Gefäßen bis 
zu 35 cm Höhe und in einer Breite von mindestens 5 cm bei Gefäßen von größerer Höhe ($ 2 Absatz 1 des 
Gesetzes) ist parallel zur unteren Randfläche und mindestens 3 cm von dem oberen Rande entfernt anzubringen. 
Der Streifen muß sich oberhalb der unter Nr. 3 bezeichneten Inschrift befinden und ohne Unterbrechung um 
das ganze Gefäß gezogen sein. Derselbe darf die Inschrift und deren Umrahmung nicht berühren und auf den 
das Gefäß umgebenden Reifen oder Leisten nicht angebracht sein. 
5. Der Name oder die Firma des Fabrikanten, sowie die Fabrikmarke ($ 2 Absatz 2 des Gesetzes) 
sind unmittelbar über, unter oder neben der in Nr. 3 bezeichneten Inschrift anzubringen, ohne daß sie den in 
Nr. 4 erwähnten roten Streifen berühren. E , 
6. Die Anbringung der Inschriften und der Fabrikmarke (Nr. 3 und 5) erfolgt durch Einbrennen 
oder Aufmalen. Werden die Inschriften aufgemalt, so’ sind sie auf weißem oder hellgelbem Untergrunde mit 
schwarzer Farbe herzustellen. Die Anbringung des roten Streifens (Nr. 4) geschieht durch Aufmalen. Bis zum 
1. Januar 1898 ist es gestattet, die Inschrift „Margarinekäse‘“, „Kunstspeisefett”, die Fabrikmarke und den 
roten Streifen auch mittels Aufklebens von Zetteln oder Bändern anzubringen. ö 
7. Die Inschriften und die Fabrikmarke (Nr. 3 und 5) sind auf den Seitenwänden des Gefäßes an 
mindestens zwei sich gegenüberliegenden Stellen; falls das Gefäß einen Deckel hat, auch auf der oberen Seite 
es letzteren, bei Fässern auch auf beiden Böden anzubringen. . 
‘ 8. Für die Bezeichnung der würfelförmigen Stücke ($ 2 Absatz 4 des Gesetzes) sind ebenfalls die an- 
liegenden Muster zum Vorbilde zu nehmen. Es findet jedoch eine Beschränkung hinsichtlich der Gröhe (Länge 
“und Höhe) der Einrahmung nicht statt. Auch darf das Wort „Margarins” in zwel, das Wort ‚Margarine- 
käse“ in drei untereinander zu setzende, durch Bindestriche zu verbindende Teile getrennt werden. 
9. Auf die beim Einzelverkaufe von Margarine, Margarinekäse und Kunstspeisefett verwend ten 
Umhüllungen ($ 2 Absatz 3 des Gesetzes) findet die Bestimmung unter Nr. 3 Satz 1 mit der Mad abe, Be 
dung, daß die Länge der die Inschrift umgebenden Einrahmung nicht weniger als 15 om © en; . 
Der Name oder die Firma des Verkäufers ist unmittelbar über, unter oder neben der Inschrift anzubringen. 
— 
(MARGARINE) ı MARGARINEKAESE } ‚, KUNST-SPEISEFETT ) 
N NG . 
_—/ 
2 
Das Deutsche Reich. Festachrift. 1
        <pb n="232" />
        178 IV. 4. Wein tind andere geistige Getränke, 
Bekanntmachung, betr. den Fett- und Wassergehalt der Butter. 
Vom I. März 1902. 
Auf Grund des 8 11 des Gesetzes, betr. den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, 
vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 475) hat der Bundesrat beschlossen: Fa as 
Butter, welche in 100 Gewichtsteilen weniger als 80 Gewichtsteile Fett oder in ungesalzenem Zustande 
mehr als 18 Gewichtsteile, in gesalzenem Zustande mehr als 16 Gewichtsteile Wasser enthält, darf vom 
1. Juli 1909 ab gewerbsmässig nicht verkauft oder feilgehalten werden. 
. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass nach $ 4 des Gesetzes, betr. 
die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 19001) die aus warmblütigen 
Tieren hergestellten frischen oder zubereiteten Fette, sofern sie sich zum Genusse 
für Menschen eignen, als Fleisch im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind, und 
dass somit die Fette, deren Verkehr durch das Margarinegesetz geregelt ıst, mit 
Ausnahme der Butter auch den Bestimmungen des Fleischbeschaugesetzes unter- 
liegen. Hiernach sind diese Fette bei ihrer Einfuhr in das Zollinland Unter- 
suchungen in Bezug auf ihre äussere Beschaffenheit und ihre Unverfälschtheit 
unterworfen. In den Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetze sind besondere und 
ausführliche Anweisungen für die Probeentnahme, sowie für die chemische Unter- 
suchung der Fette gegeben, welche im Kaiserlichen Gesundheitsamte ausgearbei- 
tet wurden, Die Verwendung von Konservierungsmitteln und Farbstoffen bei der 
Zubereitung von Fetten im Sinne des Fleischbeschaugesetzes ist durch die „Be- 
kanntmachung, betr. gesundheitsschädliche und täuschende Zusätze zu Fleisch und 
dessen Zubereitungen“ vom ı8. Februar 19022) geregelt. 
4. Wein und andere geistige Getränke. 
Wein. .Die Anwendung des Nahrungsmittelgesetzes ?) auf den Verkehr 
mit Wein war in der Praxis mannigfachen Schwierigkeiten begegnet... In wirt- 
schaftlicher Hinsicht gab die Feststellung des Begriffs der Verfälschung beim 
Wein zu Zweifeln Veranlassung, welche auch in der Rechtsprechung zu 
Tage traten und sich hauptsächlich darauf bezogen, ob einzelne Behandlungs- 
weisen des Weins als Verfälschung im Sinne des Nahrungsmittelgesetzes zu be- 
trachten seien. In gesundheitspolizeilicher Hinsicht hatten die Vorschriften der 88 ı2 
bis 14 des Gesetzes in der praktischen Anwendung gleichfalls Schwierigkeiten und 
Zweifel ergeben. Die Entscheidung der Frage, ob die Beimischung gewisser Stoffe 
zum Wein geeignet sei, die Gefahr einer Gesundheitsschädigung zu begründen, 
war lediglich der Beurteilung der Sachverständigen überlassen, die bei der Beur- 
teilung des Weins in den Anforderungen, welche sie in hygienischer Hinsicht 
stellten, erheblich voneinander abwichen. Um diese Zweifel nach Möglichkeit 
zu beseitigen, waren klare und bestimmte Vorschriften darüber erforderlich, 
welche Stoffe von der Weinbereitung unter allen Umständen ausgeschlossen sein 
sollten. Mit Rücksicht auf dieses Bedürfnis und zum Schutze des ehrlichen Wein- 
baus und Weinhandels gegen die überhandnehmende Kunstweinerzeugung wurde 
der Verkehr mit Wein im Deutschen Reiche auf dem Wege der Spezialgesetz- 
gebung geregelt. Das zunächst unter dem 20. April 1892) erlassene Reichsge- 
setz, betr. den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähn- 
lichen Getränken, blieb bis zum ı. Oktober ıgoı in Kraft und wurde mit 
diesem Zeitpunkt durch das nachstehend wiedergegebene 
Gesetz, betr. den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und wein- 
ähnlichen Getränken, vom 24. Mai 19015) 
ersetzt, das infolge der während der Geltungsdauer des ersten Gesetzes gesammel- 
ten Erfahrungen eine wesentliche Verbesserung, Erweiterung und Verschärfung 
aufweist: 
5 1. Wein ist das durch alkoholische Gärung aus dem Safte der Weintraube hergestellte Getränk 
$ 2. Als Verfälschung oder Nachmachung des Weines im Sinne des s$ 10 des Gesetzes, tetreffend 
) Vgl. 8. 160. ®) Vgl. 8. 167. ®) Vgl. 8.152. *) RGBI 8. 597. °) BGBl 8, 176.
        <pb n="233" />
        IV. 4. Wein und andere geistige Getränke, 179 
den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Gienußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 145) ist nicht anzusehen: 
l. die anerkannte Kollerbehandlung einschließlich der Haltbarmachung des Weines, auch wenn dabei 
Alkohol oder geringe Mengen von mechanisch wirkenden Klärungsmitteln (Eiweiß, Gelatine, Hausenblase u. dgl.), 
von Tannin, Kohlensäure, schwefliger Säure oder daraus’ entstandener Schwefelsäure in den Wein gelangen; 
jedoch darf die Menge des zugesetzten Alkohols, sofern es sich nicht um Getränke handelt, die als Dessert- 
weine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprunges in den Verkehr kommen, nicht mehr als ein Raumteil auf 
einhundert Raumteile Wein betragen; 
2. di: Vermischung (Verschnitt) von Wein mit Wein; 
3. die Entsäuerung mittels reinen gefällten kohlensauren Kalkes; 
4. der Zusatz von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker, technisch reinem Stärkezucker, 
auch in wässeriger Lösung, sofern ein solcher Zusatz nur erfolgt, um den Wein zu verbessern, ohne seine Menge 
erheblich zu vermehren; auch darf der gezuckerte Wein seiner Beschaffenheit und seiner Zusammensetzung 
nach, namentlich auch in seinem Gehalt an Extraktstoffen und Mineralbestandteilen nicht unter den Durch- 
schnitt der ungezuckerten Weine des Weinbaugebiets, dem der Wein nach seiner Benennung entsprechen soll, 
erabgesetzt werden. 
$ 3. Es ist verboten die gewerbsmäßige Herstellung oder Nachmachung von Wein unter Verwendung 
1. eines Aufgusses von Zuckerwasser oder Wasser auf Trauben, Traubenmaische oder ganz oder teil- 
weise entmostete Trauben, jedoch ist der Zusatz wässeriger Zuckerlösung zur vollen Rotweintraubenmaische 
zu dem im $ 2 Nr. 4 angegebenen Zwecke mit den dort bezeichneten Beschränkungen behufs Herstellung von 
Rotwein gestattet; 
2. eines Aufgusses von Zuckerwasser auf Hefen; 
3. von getrockneten Früchten (auch in Auszügen oder Abkochungen) oder eingedickten Moststoffen, 
unbeschadet der Verwendung bei der Herstellung von solchen Getränken, welche als Dessertweine (Süd-, Süß- 
weine) ausländischen Ursprunges in den Verkehr kommen. Betriebe, in welchen eine derartige Verwendung 
stattfinden soll, sind von dem Inhaber vor dem Beginne des Geschäftsbetriebs der zuständigen Behörde an- 
zuzeigen; . . 
e 4. von anderen als den im $ 2 Nr. 4 bezeichneten Süßstoffen, insbesondere von Saccharin, Dulein 
oder sonstigen künstlichen Süßstoffen; IL 
5. von Säuren, säurehaltigen Stoffen, insbesondere von Weinstein und Weinsäure, von Bukettstoffen, 
künstlichen Moststoffen- oder Essenzen, unbeschadet der Verwendung aromatischer oder arzneilicher Stoffe 
bei der Herstellung von solchen Weinen, welche als landesübliche Gewürzgetränke oder als Arzneimittel unter 
den hierfür gebräuchlichen Bezeichnungen (Wermutwein, Maiwein, Pepsinwein, Chinawein u. dgl.) in den 
Verkehr kommen; 
€. von Obstmost und Obstwein, von Gummi oder anderen Stoffen, durch welche der Extraktgehalt 
erhöht wird, jedoch unbeschadet der Bestimmungen im $ 2 Nr. 1, 3, 4. 
Getränke, welche den vorstehenden Vorschriften zuwider oder unter Verwendung eines nach $2 
Nr. 4 nicht gestatteten Zusatzes hergestellt sind, dürfen weder feilgehalten noch verkauft werden. Dies gilt 
auch dann, wenn die Herstellung nicht gewerbsmäßig erfolgt ist. . 
Die Verwertung von Trestern, Rosinen und Korinthen in der Branntweinbrennerei wird durch die 
Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt; jedoch unterliegt sie der Kontrolle der Steuerbehörden. 
$ 4. Es ist verboten, Wein, welcher einen nach $ 2 Nr. 4 gestatteten Zusatz erhalten hat, oder Rot- 
wein, welcher unter Verwendung eines nach $ 3 Abs. 1 Nr. 1 gestatteten Aufgusses hergestellt ist, als Natur- 
wein oder unter anderen Bezeichnungen feilzuhalten oder zu verkaufen, welche die Annahme hervorzurufen 
ei ind, daß ein derartiger Zusatz nicht gemacht ist. 2. 
geeignet ar Die Vorschriften des $ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 finden auch auf Schaumwein Anwendung. 
$ 6. Schaumwein, der gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, muß eine Bezeichnung tragen, 
welche das Land und erforderlichen Falles den Ort erkennbar macht, in welchem er auf Flaschen gefüllt worden 
ist. Schaumwein, der aus Fruchtwein (Obst- oder Beerenwein) hergestellt ist, muB eine Bezeichnung tragen, 
welche die Verwendung von Fruchtwein erkennen läßt. Die näheren Vorschriften trifft der Bundesrat. 
Die vom Bundesrate vorgeschriebenen Bezeichnungen sind auch in die Preislisten und Weinkarten 
sowie in die sonstigen im geschäftlichen Verkehr üblichen Angebote mitaufzunehmen. 
. ie nachbenannten Stoffe, nämlich: . 
Tesliche Aluminiumsalze (Alaun u. dgl), Baryumverbindungen, Borsäure, Glyzerin, Kermosbeoren, 
Magnesiumverbindungen, Salizylsäure, Oxalsäure, unreiner (freien Amylalkohol enthalten er) Sprit, 
unreiner (nicht technisch reiner) Stärkezucker, Strontiumverbindungen, Teerfarbstoffe Getränk 
oder Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen Wein, weinhaltigen oder weinähnlichen Die I an en, 
welche bestimmt sind, anderen als Nahrungs- oder Genußmittel zu dienen, bei oder nach der Herstellung 
rden. . 
nieht ee Burdeurat ist ermächtigt, noch andere Stoffe zu bezeichnen, auf welche dieses Verbot Anwendung 
zu finden hat. In . der. einer 
, Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke, welchen, den Vorschriften des $ 7 zuwider, 
der dort der der vom Bundesrate gemäß $ 7 bezeichneten Stoffe zugesetzt ist, dürfen weder feilgehalten noch 
t in Verkehr gebracht werden. . urn . 
verkaufe Desselbe eilt für Rotwein, dessen Gehalt an Schwefelsäure in einem Liter Flüssigkeit mehr beträgt, 
ich i 1 Kaliums vorfindet. Diese Bestimmung findet jedoch au 
als sich in zwei Gramm neutralen schwefelsauren 0 An sr dischen Ursprunges in den 
solche Rotweine nicht Anwendung, welche als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprung 
Verkehr kommen. 12*
        <pb n="234" />
        180 iv. 4 Wein und andere geistige Getränke. 
8 9. Jeder Inhaber von Keller-, Gär- und Kelterräumen oder sonstigen Räumen, in denen Wein 
oder Schaumwein gewerbsmäßig hergestellt oder behandelt wird, hat dafür zu sorgen, daß in diesen Räumen 
an einer in die Augen fallenden Stelle ein deutlicher Abdruck der $$ 2 bis 8 dieses Gesetzes ausgehängt ist. 
$ 10. Bis zur reichsgesetzlichen einheitlichen Regelung der Beaufsichtigung des Verkehrs mit Nah- 
vungs- und Genußmitteln treffen die Landesregierungen darüber Bestimmung, welche Beamten und Sach- 
verständigen für die in den nachfolgenden Vorschriften bezeichneten Maßnahmen zuständig sind. 
Diese Beamten und Sachverständigen sind befugt, außerhalb der Nachtzeit und, falls Tatsachen vor- 
liegen, welche annehmen lassen, daß zur Nachtzeit gearbeitet wird, auch während. dieser Zeit, in Räume, in 
denen Wein, weinhaltige oder weinähnliche Getränke gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, feilgehalten. oder 
verpackt werden, einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, geschäftliche Aufzeichnungen, Fracht- 
briefe und Bücher einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Emp- 
fangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt 
zurückzulassen und für die entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten. 
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom 1! April bis 30. September die Stunden von 9 Uhr abends 
bis 4 Uhr morgens und in dem Zeitraume vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 9 Uhr abends bis 
6 Uhr morgens. 
$ 11. Die Inhaber der im $ 10 bezeichneten Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter 
und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den zuständigen Beamten und Sachverständigen auf Erfordern Aus- 
kunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs, über die zur Ver- 
wendung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen sowie die geschäft- 
lichen Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher vorzulegen. Die Erteilung von Auskunft kann jedoch verweigert 
werden, soweit derjenige, von welchem sie verlangt wird, sich selbst oder einem der im $ 51 Nr. 1, bis 3 der 
Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. 
$ 12. Die Sachverständigen ($ 10) sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, ver- 
pflichtet, über die Tatsachen und Einrichtungen, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- 
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Nachahmung der von den Gewerbetreibenden geheim 
gehaltenen, zu ihrer Kenntnis gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange als diese Betriebs- 
geheimnisse sind, zu enthalten. Sie sind hierauf zu beeidigen. 
$ 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit einer 
dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich 
1. den Vorschriften des $ 3, abgesehen von der Bestimmung über die Anzeige gewisser Betriebe in 
&amp; der Nr. 3 des Abs. 1, oder den Vorschriften der $$ 5, 7, 8 oder 
3. den Vorschriften des $ 4 
zuwiderhandelt. 
Ist der Täter bereits einmal wegen einer der im Abs. 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen bestraft, 
so tritt Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark 
erkannt werden kann. Diese Bestimmung findet Anwendung, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise ver- 
hüßt oder ganz oder teilweise erlassen ist, bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem 
Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. 
$ 14. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten 
wird bestraft, wer den Vorschriften des $ 12 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet, oder der Mitteilung 
oder Nachahmung von Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält, 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. 
$ 15. Mit Geldstrafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer 
den Vorschriften der $$ 10, 11 zuwider 
1. den Eintritt in die Räume, die Besichti ‚ die Einsicht in Aufzeichnun 1 
Bücher oder die Entnahme von Proben verweigert, sr gen, Frachtbriefe und 
2. die von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wi 1 
Angaben macht oder die Vorlegung der Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher verweigert, tlich unwahre 
$ 16, Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer die im $ 3 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebene Anzeige unterläßt; 
2. wer Schaumwein gewerbsmäßig verkauft, feilhält oder anbietet, ohne daß den Vorschriften des 
$ 6 genügt ist; 
Inscht: 3. wer bei der nach $ 11 von ihm erforderten Auskunftserteilung aus Fahrlässigkeit unwahre Angaben 
4. wer eine der im $ 13 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begeht. 
$ 17. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird 
bestraft, wer es unterläßt, der durch den $ 9 für ihn begründeten Verpflichtung nachzukommen. 
$ 18. In den Fällen des $ 13 Nr. 1 ist neben der Strafe auf Einziehung der Getränke zu erkennen 
welehe den dort bezeichneten Vorschriften zuwider hergestellt, feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr 
gebracht sind, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht; auch kann die Vernichtung aus- 
Rosprochen werden. In den Fällen des $ 13 Nr. 2, des $ 16 Nr. 2, 4 kann auf Einziehung oder Vernichtung 
erkannt werden. 
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten P j ü . m: 
iehung selbständig erkannt werden. g n Person nicht ausführbar, so kann auf die Ein- 
$ 19. Die Vorschriften des Gesetzes vom 14. Mai 1879 bleiben unberührt, it di i 
gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Vorschriften. In den $6 16 G 
des Gesetzes vom 14. Mai 1879 find i i ; . ent 
Gesotzes Anwendung, 1 inden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen
        <pb n="235" />
        IV. 4. Wein und andere geistige Getränke. 181 
$ 20. Der Bundesrat ist ermächtigt: 
&amp;) die Grenzen festzustellen, welche für die bei der Kellerbehandlung in den Wein gelangenden Mengen 
der im $2 Nr. 1 bezeichneten Stoffe, soweit das Gesetz selbst die Menge nicht festsetzt, maßgebend sein sollen; 
b) Grundsätze aufzustellen, welche gemäß $ 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz für die Beurteilung der Weine 
nach ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung, insbesondere auch für die Feststellung des Durchschnitts- 
gehalts an Extraktstoffen und Mineralbestandteilen, maßgebend sein sollen. 
$ 21. ‚Der Bundesrat ist ermächtigt, Grundsätze aufzustellen, nach welchen die zur Ausführung 
dieses Gesetzes sowie des Gesetzes vom 14. Mai 1879 in bezug auf Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke 
erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen sind. 
$ 22. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1901 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz, 
betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 20. April 1892 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 597) außer Kraft. 
Auf Getränke, welche den Vorschriften des $ 3 zuwider oder unter Verwendung eines nach $ 2 Nr. 4 
als übermäßig zu erachtenden Zusatzes wässeriger Zuckerlösung bereits bei Verkündung dieses Gesetzes her- 
gestellt waren und innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkte der zuständigen Behörde angemeldet 
worden sind, findet die Vorschrift im $ 3 Abs. 2 bis zum 1. Oktober 1902 keine Anwendung, sofern die Ver- 
triebsgefäße mit entsprechenden Kennzeichen amtlich versehen worden sind und die Getränke unter einer 
ihre Beschaffenheit erkennbar machenden oder einer anderweiten, sie von Wein unterscheidenden Bezeichnung 
(Tresterwein, Hefenwein, Rosinenwein, Kunstwein o. dgl.) feilgehalten oder verkauft werden. 
Aus dem Inhalt des Gesetzes seien im folgenden einige der wichtigeren Be- 
stimmungen dargelegt. 
Nach einer Begriffsbestimmung für „Wein“ ($ ı) wird in $ 2 des Gesetzes 
festgesetzt, welche Verfahren der Weinbehandlung nicht als Verfälschung oder 
Nachmachung des Weins im Sinne des $ ıo des Nahrungsmittelgesetzes anzu- 
sehen sind. Von diesen Bestimmungen ist die in $ 2 No. 4 von besonderer wirt- 
schaftlicher Bedeutung. Nach ihr dürfen Moste und Weine nur dann mit uner- 
heblichen Mengen von näher bezeichneten Zuckerarten, auch in wässerigen Lö- 
sungen, versetzt werden, wenn der Wein verbesserungsbedürftig ist. Auf keinen Fall 
darf der Wein lediglich zu dem Zwecke gezuckert werden, um seine Menge zu ver- 
mehren ; auch darf der gezuckerte Wein hierbei seiner Beschaffenheit und Zusammen- 
setzung nach, namentlich auch in seinem Gehalt an Extraktstoffen und Mineralbe- 
standteilen, nicht unter den Durchschnitt der ungezuckerten Weine des Weinbau- 
gebiets herabgesetzt werden, dem der Wein nach seiner Benennung entsprechen 
soll. Im $ 3 sind diejenigen Stoffe und Verfahren, deren Verwendung, bei 
der gewerbsmässigen Herstellung von Wein verboten ist, und in 5 7 diejenigen 
in gesundheitlicher Hinsicht nicht bedenkenfreien Stoffe aufgezählt, die zu 
Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, welche anderen als Nahrungs- 
oder Genussmittel dienen sollen, bei oder nach der Herstellung überhaupt nicht 
zugesetzt werden dürfen. Durch die Bestimmung in $ 4 des Gesetzes wird die 
Bezeichnung „Naturwein“ dem ungezuckerten Wein vorbehalten. Hierdurch ist 
eine negative Deklarationspflicht für gezuckerte, in erlaubter Weise hergestellte 
Weine geschaffen. Zwar ist es nicht geboten, die Tatsache des erfolgten Zucker- 
zusatzes erkenntlich zu machen, aber es ist verboten, den gezuckerten Wein als 
„Naturwein“ oder unter gleichbedeutenden irreführenden Bezeichnungen feilzuhalten 
u verkaufen, 
ocer "Von grosser Bedeutung für die Überwachung des Verkehrs mit 
Wein sind die Bestimmungen in den 88 ıoff. N ach diesen. dürfen von den 
Landesregierungen näher bestimmte Beamte und Sachverständige in die Räume, ın 
denen Wein usw. gewerbsmässig hergestellt, aufbewahrt, feilgehalten. oder ver- 
packt wird, eintreten, daselbst Besichtigungen vornehmen, geschäftliche Aufzeich- 
nungen, Frachtbriefe und Bücher einsehen und Proben entnehmen, Die Geschäftsin- 
haber sind zur Auskunftserteilung über das Verfahren bei Herstellung der Weine, über 
den Betriebsumfang, sowie über die zur Verwendung gelangenden Stoffe, insbeson- 
dere deren Menge und Herkunft, verpflichtet. In diesen Bestimmungen werden den 
Beamten somit Befugnisse eingeräumt, die weit über die ihnen in den SB 2 und 3 
des Nahrungsmittelgesetzes zugestandenen Rechte hinausgehen. Hierdurch sind die 
Handhaben geboten, um den Verkehr mit Wein und den verwandten Getränken einer
        <pb n="236" />
        182 IV. 4. Wein und andere geistige Getränke. 
i irksamen Überwachung unterstellen zu können. Da nach $ 10 
des a pesotzen bis zu der noch nicht erfolgten reichsgesetzlichen, einheitlichen 
Regelung der Beaufsichtigung des Verkehrs mit Lebensmitteln die Landesregie- 
rungen darüber Bestimmung treffen, welche Beamte und Sachverständige für die 
in den $$ ıoff. bezeichneten Massnahmen zuständig sind, so sind seitens ‚der ein- 
zelnen Bundesregierungen solche Beamte bestellt worden, die je nach den örtlichen 
Verhältnissen diese Wein- oder Kellerkontrolle berufsmässig im Hauptamte oder 
Nebenamte neben ihrer sonstigen Beschäftigung ausüben. Man hat hierzu Personen 
ausgewählt, die mit den Verhältnissen des Weinbaus und Weinhandels wohlver- 
traut und zur sachkundigen geschmacklichen Beurteilung des Weins befähigt sind. 
Die 88 5 und 6 des Weingesetzes beziehen sich im besonderen auf Schaum- 
wein, $ 6 ordnet an, dass Schaumwein eine Bezeichnung tragen muss, welche 
das Land und erforderlichenfalls den Ort erkennbar macht, in welchem er auf 
Flaschen gefüllt worden ist. Für Schaumwein aus Fruchtwein (Obst- oder Beeren- 
wein) wird die Deklarationspflicht insofern vorgeschrieben, als aus der Bezeich- 
nung die Verwendung von Fruchtwein ersichtlich sein muss. 
Unter dem 2, Juli ıg01*) hat der Reichskanzler die vom Bundesrate erlasse- 
nen Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Ver- 
kehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken be- 
kannt gegeben. In diesen werden die Grundsätze für die Beurteilung der Be- 
schaffenheit und Zusammensetzung gezuckerter Weine nach der im S 2 No, 4 
des Weingesetzes bezeichneten Richtung festgesetzt. Insbesondere wird bestimmt, 
dass bei ‘der Beurteilung des Weins auf Aussehen, Geruch und Geschmack Rück- 
sicht zu nehmen ist, und dass die chemische Untersuchung sich auf die Bestim- 
mung aller Bestandteile des Weins zu erstrecken hat, welche für die Frage von Bedeu- 
tung sind, ob das Getränk als Wein im Sinne des Gesetzes anzusehen ist und ob es 
durch die Zuckerung nicht unter den Durchschnitt der ungezuckerten Weine des 
Weinbaugebiets herabgesetzt worden ist, dem es nach seiner Benennung entspre- 
chen soll. Von besonderer Wichtigkeit ist die weitere Bestimmung, dass durch 
den Zusatz wässeriger Zuckerlösung bei Wein, welcher nach seiner Benennung 
einem inländischen Weinbaugebiet entsprechen soll, der Gehalt an Extraktstoffen 
und Mineralbestandteilen nicht unter bestimmte, für Rot- und Weisswein verschieden 
festgesetzte Grenzwerte (Grenzzahlen) herabgesetzt werden darf. In der Bekannt- 
machung werden dann nähere Bestimmungen darüber getroffen, in welcher Weise 
die in $ 6 des Weingesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung des Schaumweins zu 
geschehen hat. Schliesslich wird das Verbot des Zusatzes gesundheitsgefährlicher 
Stoffe ($ 7 Absatz ı des Weingesetzes) auf lösliche Fluorverbindungen und Wis- 
mutverbindungen sowie auf Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, aus- 
edehnt. 
ö Die chemische Untersuchung des Weins hat gemäss einem Beschlusse des 
Bundesrats vom 29. Juni ıgoı und der hierauf bezüglichen Bekanntmachung 
des Reichskanzlers, betreffend Vorschriften für die chemische 
Untersuchung des Weins, vom 2. Juli 1901?) nach der unter dem 25. Juni 
1896°) veröffentlichten, mit einigen Abänderungen versehenen „Anweisung zur 
chemischen Untersuchung des Weins“ zu geschehen, Die genannte An- 
weisung, welche eingehende Vorschriften über die Probenentnahme und die Aus- 
führung der Untersuchungen im einzelnen enthält, ist auf Grund vorangegangener 
Beratungen im Kaiserlichen Gesundheitsamte ausgearbeitet worden. Die Aufstel- 
lung der in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. Juli” 1901 festge- 
setzten Grenzzahlen für den 'Extrakt- und Mineralstoffgehalt gezuckerter Weiss- und 
Rotweine ist nur auf Grund eines umfangreichen statistischen Materials möglich 
gewesen, das durch Untersuchung zahlreicher deutscher Naturweine gewonnen und 
im Kaiserlichen Gesundheitsamte bearbeitet wurde, 
ı) RGBl S. 257. ®) ZBIDtR. S, 234. ®) Desgl. S. 197.
        <pb n="237" />
        IV. 4. Wein und andere geistige Getränke. 183 
Die statistischen Untersuchungen werden noch jetzt von den Mitgliedern 
einer ständigen Kommission für dieamtliche Weinstatistik fortgesetzt. 
Diese Kommission, an deren Spitze der Präsident des Kaiserlichen 'Gesundheitsamts 
steht, tritt alljährlich in einem der deutschen Weinbaugebiete zu Beratungen zusam- 
men. Sie führt die Untersuchung einer grossen Anzahl verbürgt naturreiner 
Weine und Moste aus und veröffentlicht alljährlich die Ergebnisse der umfassenden 
Untersuchungen). Ausser auf die Statistik beziehen sich diese Berichte auch auf 
die Mitteilung solcher Versuche und Beobachtungen, die für die Beurteilung eines 
bestimmten Jahrgangs oder für die Erforschung der Zusammensetzung des Weins 
überhaupt von Bedeutung sind. Unter anderem hat sich die Kommission das plan- 
mässige Studium: der natürlichen Säureverminderung im Wein und überhaupt eine 
Vertiefung der wissenschaftlichen Erforschung des Weins zur Aufgabe gestellt. Von 
besonderer Bedeutung sind die statistischen Erhebungen auch deshalb, weil sie eine 
wertvolle Unterlage für weitere gesetzliche Massnahmen darstellen und den Sach- 
verständigen ein Zahlenmaterial in die Hand geben,.das für die Abgabe von Gutach- 
ten, insbesondere auch über das Mass der Verbesserungsbedürftigkeit eines Jahr- 
gangs, wichtige Anhaltspunkte liefert. | | 
Im Anschluss an die vorstehend geschilderten Massnahmen zur Regelung des 
Verkehrs mit Wein im Deutschen Reiche mögen noch einige wichtige Bestim- 
mungen kurz Erwähnung finden, die sich auf die Einfuhr von ausländi- 
schen Weinen beziehen. Die Einfuhr von roten Weinen und Mosten bestimm- 
ter Beschaffenheit ist, insoweit diese Weine und Moste zum Verschneiden mit in- 
ländischen Weinen unter Zollaufsicht bestimmt sind, infolge vertragsmässiger Ver- 
einbarungen mit einigen Auslandsstaaten zum ermässigten Zollsatz gestattet. Der 
Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 24. Februar 1906?) Bestimmungen über 
die Zollbehandlung dieser sogenannten Verschnittweine und -moste nebst 
einer vom Kaiserlichen Gesundheitsamte und der Kaiserlichen Nirmal-Eichungs- 
kommission ausgearbeiteten Anweisung zur Untersuchung derselben als „Ver- 
schnittwein-Zollordnung“ erlassen. Nach dieser dürfen zu dem ermässig- 
ten Zollsatz für Verschnittweine nur rote Naturweine oder frische Moste. von 
Trauben zu rotem Wein eingeführt werden, die einen Zusatz anderer Stoffe nicht 
erhalten haben. Die Zoll- und Steuerstellen haben sich hiervon zu überzeugen. Der 
zu verschneidende weisse oder rote Wein muss nach $ ı7 der Verschnittwein-Zoll- 
ordnung den Anforderungen des Gesetzes, betr. den Verkehr mit Wein, weinhal- 
tigen und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901 entsprechen. Auch hier- 
über müssen sich die Zoll- oder Steuerstellen Gewissheit verschaffen und in Zwei- 
felsfällen Gutachten von Sachverständigen oder geprüften Nahrungsmittel-Chemi- 
kern einholen. Der Zusatz der roten Auslands-Verschnittweine und -moste muss 
unter behördlicher Aufsicht erfolgen, und zwar darf der Zusatz bei dem Verschnitt 
von Weisswein nicht mehr als die eineinhalbfache Raummenge und bei Rotwein 
nicht mehr als die Hälfte der Raummenge des zu verschneidenden Weins betragen. 
In ähnlicher Weise, wie die Verwendung der zollbegünstigten Verschnittweine 
werden auch diejenigen ausländischen Weine hinsichtlich ihrer Verwendung über- 
wacht, die zum Zwecke der Kognakbereitung aus Tarifsvertragsstaaten oder 
aus meistbegünstigten Staaten in das Zollinland zu einem ermässigten Zollsatze ein- 
geführt werden. Die Verarbeitung dieser Weine wird amtlich überwacht. Der 
Bundesrat hat in seiner Sitzung vom Iı. Januar 1906?) die näheren, hierbei zu bec- 
achtenden Bestimmungen in der „Verordnung, betr. Überwachung der 
Verwendung des zur Kognakberbereitung bestimmten W eins“, im ein- 
zelnen festgesetzt. 
Eine für die Einfuhr und den Verkehr mit ungarischen Weinen wich- 
tige Bestimmung ist in das Schlussprotokollzu dem Handels- und Zoll- 
1) Vgl. ArbKGA Bd. 20 S 155, Bd. 22 S. 1, 110, Bd. 23 8. 1, 78, Bd. 24 S. 347, 440. °) ZBIDtR 
S. 452. °) Desgl. 8. 300.
        <pb n="238" />
        184 IV. 4. Wein und andere geistige Getränke, 
vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Un- 
garn vom 6. Dezember 1891 durch den Zusatzvertrag vom 25. Ja- 
nuar 19051). aufgenommen worden. Danach sind die in Ungarn in der 
Gemeinde Tokaj und in den übrigen Gemeinden des Tokajer Wein- 
gebiets erzeugten Naturweine (Tokajer Ausbruchweine, Szamorodner) nicht 
als Dessertweine im Sinne des Weingesetzes vom 24. Mai 1901 anzusehen. 
Es ist deshalb auf sie die Bestimmung nicht anwendbar, dass ihnen bei der an- 
erkannten Kellerbehandlung mehr als ein Raumprozent Alkohol zugesetzt werden 
darf, Ebenso ist es im Geltungsbereiche des deutschen Weingesetzes verboten, 
Getränke, die unter der Bezeichnung Tokajer, ‚.Medizinaltokajer, To- 
kajerausbruch, Szamorodner oder unter einer auf Örtlichkeiten des To- 
kajer Weingebiets hinweisenden sonstigen Bezeichnung in den Verkehr kommen, 
unter Verwendung von getrockneten Früchten (auch in Auszügen oder Abkochun- 
gen) oder von eingedickten Moststoffen herzustellen, zu verkaufen oder feilzuhalten, 
Von Wichtigkeit für den Verkehr mit Wein, ebenso wie allgemein für 
den Verkehr mit Lebensmitteln, ist der Schutz der Bezeichnung ihrer 
Herkunft. Dem berechtigten Verlangen des Käufers, dass die Bezeichnung der 
Herkunft einer Ware auch den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, dass bei- 
spielsweise ein als „Forster Kirchenstück“ bezeichneter Wein wirklich in der so be- 
nannten Weinbergslage gewachsen ist, wird — ausser durch die Bestimmungen 
des Strafgesetzbuchs (Betrugsparagraph) und des Reichsgesetzes zur 
Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 27. Mai 1896°) — vor 
allem Rechnung getragen durch die allgemeinen Bestimmungen des Reichsge- 
setzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom ı2. Mai 1894°). 
Nach $ 16 dieses Gesetzes wird bestraft, wer Waren oder deren Verpackung oder 
Umhüllung oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rech- 
nungen oder dergleichen fälschlich mit einem Staatswappen oder mit dem Namen 
oder Wappen eines Ortes, eines Gemeinde- oder weiteren Kommunalver- 
bandes zu dem Zweck: versieht, über Beschaffenheit und Wert der Waren 
einen Irrtum zu. erregen, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig be- 
zeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält. Die Verwendung von 
Namen indessen, welche nach Handelsgebrauch zur Benennung gewisser Waren 
dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, fällt unter diese Bestimmung 
nicht. Eine solche Ausnahmestellung trifft auf einzelne bestimmte Weinbezeich- 
nungen — vornehmlich für Weine geringerer Beschaffenheit aus wenig bekannten 
Orten — zu, die im Laufe vieler Jahre im Handel mit Wein den Charakter als 
wirkliche Herkunftsbezeichnungen verloren und sich als Gattungsnamen her- 
ausgebildet haben, nicht jedoch auf Bezeichnungen, wie Berncasteler Doctor 
Rüdesheimer Hinterhaus, Rauentaler Berg u. s. f, welche unzweifelhafte Her- 
kunftsbezeichnungen sind. Nach $ ı16 des vorgenannten Gesetzes macht sich 
somit derjenige strafbar, welcher Weine unter derartigen Bezeichnungen in den 
Verkehr bringt, ohne dass die Weine diesen Angaben entsprechen. Das Reichs- 
gericht hat in einem beachtenswerten Falle“) in diesem Sinne entschieden. 
. . Bier. Der Verkehr mit Bier unterliegt im Deutschen Reiche in erster 
Linie den allgemeinen Bestimmungen des Nahrungsmittelgesetzes vom Jahre 1879 
Daneben sind jedoch Steuergesctze ergangen, welche die Besteuerung des Biers 
in allen Bundesstaaten regeln und die Verwendung bestimmter Stoffe von der 
Bierbereitung ausschliessen. Es kommen hier vornchmlich die in Bayern, Württem- 
berg .und Baden geltenden Sonderbestimmungen in Betracht und für das übrige 
Gebiet des Deutschen Reichs, ausschliesslich Elsass-Lothringen?), d. i. für das Gebiet 
. 2) RGBI 1906 S. 148, ®) RGBI 8. 145, 3) RGBI 8, 441. 4) Urteil vom 13. Jan IB- 
züge aus gerichtl. Entsch., betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln etc. (Beilage zu en Verst KGA) Baur 
5. 204*. 5) Nach $ 4 des Gesetzes, betr. die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsass-Loth- 
fingen, vom 25. Juni 1873 (RGBI S. 161) ist die in Artikel 35 der Reichsverfassung erwähnte Besteuerung des 
inländischen Biers in Elsas;-Lothringen bis auf weiteres der inneren Gesetzgebung vorbehalten worden.
        <pb n="239" />
        IV, 4, Wein und andere geistige Getränke, 185 
der norddeutschen Brausteuergemeinschaft, das unter dem 3. Juni 1906 1) vom Reiche 
erlassene Brausteuergesetz, 
In Bayern ist die Verwendung von Ersatzstoffen für Malz schon seit dem 
Anfange des 16. Jahrhunderts verboten. Nach Artikel 7 des bayerischen Ge- 
setzes über den Malzaufschlag vom ı6, Mai 1868 in der auf Grund des 
Gesetzes vom 8. Dezember 1889?) veröffentlichten Fassung ist es verboten, „zur Be- 
reitung von Bier statt Malzes (Dörr- oder Luftmalzes) Stoffe, irgend welcher Art 
als Zusatz oder Ersatz oder ungemälztes Getreide für sich, sowie mit ungemälztem 
Getreide vermischtes Malz zu verwenden. Zur Erzeugung von Braunbier darf nur 
aus Gerste bereitetes Malz verwendet werden.“ In ähnlicher Weise. bestimmt Ar- 
tikel 3 des württembergischen Gesetzes, betr. die Biersteuer, vom 
4. Juli 1900%): „Zur Bereitung von Bier dürfen statt Darr- oder Luftmalz und 
Hopfen Stoffe irgend welcher Art als Ersatz oder Zusatz nicht verwendet werden. 
Zur Bereitung von untergärigem Biere darf als. Malz nur Gerstenmalz Verwendung 
finden.“ Auch nach Artikel 6 des badischen Gesetzes, betr. die Bier- 
steuer, vom 30. Juni 1896 in der durch das Gesetz vom 2. Juli 1904.) ab- 
geänderten Fassung darf zur Bierbereitung ausser Hopfen, Hefe und Wasser nur 
Malz verwendet werden; bei Erzeugung von untergärigem Bier ist die Verwendung 
von Malz auf Gerstenmalz beschränkt. 
Für das Gebiet der norddeutschen Brausteuergemeinschaft ist 
durch das schon erwähnte Reichs-Brausteuergesetz vom 3 Juni 1906 
gleichfalls die Verwendung von Ersatzstoffen im allgemeinen verboten worden. 
Für die Bereitung obergäriger Biere hat man jedoch noch Ersatzstoffe, die vom 
gesundheitlichen Standpunkt aus völlig einwandfrei erscheinen, unter bestimmten Vor- 
aussetzungen zugelassen. Nach $ ı des Gesetzes dürfen zur Bereitung von unter- 
gärigem Biere nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden. 
Die Bereitung von obergärigem Biere unterliegt derselben Vorschrift, es ist je- 
doch hierbei auch die Verwendung von anderem Malze und von technisch reinem 
Rohr-, Rüben- oder Invertzucker, sowie von Stärkezucker und von Farbmitteln, 
welche aus Zucker der bezeichneten Art hergestellt sind, zulässig. Auf die steuer- 
freie Haustrunkbereitung findet $ ı indessen keine Anwendung. Unter Malz 
wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden. Andere als die 
in $ ı bezeichneten, zur Herstellung von Bier oder bierähnlichen Getränken be- 
stimmten Zubereitungen (Bierextrakte und dergleichen) dürfen nicht in den Ver- 
kehr gebracht werden. Sämtliche Gewerberäume unterliegen der Überwachung 
durch die Steuerbehörden. Das Brausteuergesetz ist mit dem ı. Juli 1906 ın 
Kraft getreten. . . 
Unter dem ı8, Juni 19065) sind die vom Bundesrat am 16. Juni 1906 be- 
schlossenen Ausführungsbestimmungen zum Brausteuergesetz ver- 
öffentlicht worden. Aus diesen ist hervorzuheben, dass bei der Bereitung von 
Bier die Verwendung nicht nur von Malzersatzstoffen jeder Art — mit der für 
obergärige Biere zugelassenen Ausnahme —, sondern auch aller Hopfenersatzstoffe, 
sowie aller Zutaten irgend welcher Art, auch wenn sie nicht unter den Begriff 
der Malz- oder Hopfenersatzstoffe gebracht werden können, verboten ist. Die Ver- 
wendung von Malzauszügen, insbesondere von Malzextrakt, ist nicht zulässig. Zur 
Bereitung von obergärigem Bier darf Malz aus Getreide aller Art, auch aus 
Buchweizen, Mais und Dari, nicht aber aus Reis verwendet werden. Zur Färbung 
von untergärigem Biere dürfen nur Farbebiere verwendet werden, die aus (rersten- 
estellt sind. 
malz Das Reichsgesetz über den Verkehr mit blei- und zinkhal- 
tigen Gegenständen vom 25. Juni 1887°) nimmt auf den Verkehr mit Bier 
ı» RGBI S. 675. °) Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern S. 599. ?) Regierungs- 
blatt für Lin Königreich Württemberg S. 549, + Gesetz- und Verordnungsblatt für das Grossherzogtum Baden 
1896 S. 153 und 1904 S. 202. 5) ZBIDtR S. 709. °) Vgl. unter Zi. 7 (Gebrauchsgegenstände).
        <pb n="240" />
        186 IV. 4. Wein und andere geistige Getränke, 
insofern Bezug, als es zur Verhütung von Bleivergiftungen in $ ı Abs. 3 und in 
8 2 Abs. 3 folgende Bestimmungen enthält: 
„Zur Herstellung von Druckvorrichtungen zum Ausschank von Bier, sowie von Siphons für kohlensäure- 
haltige Getränke . . . dürfen nur Metalllegierungen verwendet werden, welche in 100 Gewichtsteilen nicht mehr 
als einen Gewichtsteil Blei enthalten.“ . . 
„Zu Leitungen für Bier, Wein oder Essig dürfen bleihaltige Kautschukschläuche nicht verwendet 
werden,“ 
Branntwein. Nach dem Gesetze, betr. die Abänderung des 
Branntweinsteuergesetzesvom 24. Juni 1887 — 16. Juni 1895, vom 7. Juli 
19021) unterliegt der im Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft —d.h. 
innerhalb (des deutschen Zollgebiets mit Ausnahme des Grossherzogtums Luxemburg 
hergestellte Branntwein vom ı. Oktober 1887 ab einer Verbrauchsabgabe und zu 
diesem Zwecke der steuerlichen Kontralle. Von der Verbrauchsabgabe befreit ist 
Branntwein, welcher ausgeführt wird, und solcher, der zu gewerblichen Zwecken, 
zur Essigbereitung oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken ver- 
wendet wird, Die Brennereibesitzer sind gegen Übernahme der Kosten berechtigt, 
die amtliche Denaturierung ihres Branntweins in ihren Brennereien zu verlangen. 
Der Bundesrat ‘wird ermächtigt, auch solchen Branntwein von der Verbrauchs- 
abgabe frei zu lassen, der in öffentlichen Kranken-, Entbindungs- und ähnlichen 
Anstalten oder in öffentlichen wissenschaftlichen Anstalten verwendet wird. 
In den Brennereien werden nach näherer Bestimmung des Branntweinsteuer- 
gesetzes noch besondere Abgaben erhoben. (Maischbottichsteuer, Brannt- 
een) erlalsteuer, Zuschlag zur Verbrauchsabgabe, Brenn- 
steuer. 
Zum Branntweinsteuergesetz sind Ausführungsbestimmungen unter 
dem ı. Oktober 1900?) vom Bundesrate erlassen worden. Von diesen regelt die 
„Branntweinsteuer-Befreiungsordnung“ die steuerfreie Abgabe und 
Denaturierung von Branntwein im besonderen., Diese Vorschriften bilden den 
Teil 8 der Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen in der durch den Bundes- 
ratsbeschluss vom 18. September 1902 ®) auf Grund des Reichsgesetzes vom 7, Juli 
1902 abgeänderten Fassung und haben weitere Änderungen und Zusätze erfahren 
durch die Bundesratsbeschlüsse vom 25. Juni 1903%), vom 9. März 1905°) und 
vom 28. Juni 19069). 
Die Steuerfreiheit, die sich nicht nur auf den Erlass der Verbrauchsabgabe 
beschränkt, wird nach den Bestimmungen der Befreiungsardnung ($ ı) in der Regel 
nach Denaturierung des Branntweins, in besonderen Fällen ohne Denaturie- 
rung auf Grund eines Nachweises über die Verwendung des Branntweins gewährt. 
Die Verwendung von denaturiertem Branntwein zur Herstellung von einigen na- 
mentlich aufgeführten Heilmitteln und solchen, welche im fertigen Zustande 
Branntwein nicht mehr enthalten, wird als eine Verwendung zu gewerblichen 
Zwecken angesehen. Die Denaturierung des Branntweins ist entweder eine voll- 
ständige, d. h. eine solche, die als genügend erachtet wird, den Brannt- 
wein ungeniessbar zu machen, oder eine unvollständige, d. h. eine solche 
neben welcher weitere Massnahmen zur Verhütung der missbräuchlichen 
Verwendung des Branntweins zu treffen sind. Die zu beiden Arten der 
Denaturierung zugelassenen Denaturierungsmittel sind im einzelnen festge- 
setzt. Nach $ ı2 ist es verboten, aus denaturiertem Branntwein das Denatu- 
rierungsmittel ganz oder teilweise auszuscheiden oder Stoffe beizufügen, durch 
welche dessen Wirksamkeit in Bezug auf Geschmack, Geruch oder Farbe vermin- 
dert wird. Nach $ ı4 darf der vollständig‘ denaturierte Branntwein zu allen 
Zwecken verwendet werden, für welche Steuerfreiheit gewährt wird, ausser zur 
') RGBI 8. 243. °) ZBIDtR 8. 473. ®) Desgl. 8. 315. Amtliche Ausgabe. Neuabdruck unter B 
rücksichtigung der Bundesratsbeschlüsse vom 28.”März 1901 und 18. September 1902. Berli ”. Deckers 
Verlag, G. Schenk. *) ZBIDIR 8. 207. °) Desgl. 8.61. °) Desgl. 8.947. m I0B. Ev. Deckers
        <pb n="241" />
        IV. 5, Andere Nahrungs- und Genussmittel, 187 
Herstellung alkoholhaltiger Fabrikate, welche zum menschlichen Genuss‘ dienen 
können. Wer mit denaturiertem Branntwein handeln will, hat dies vorher anzu- 
melden und muss in seinen Verkaufsräumen eine Bekanntmachung aushängen, 
wonach es u. a, verboten ist, denaturierten Branntwein mit weniger als 8o Gewichts- 
prozent Alkohol zu verkaufen oder feilzuhalten und das Denaturierungsmittel ab- 
zuscheiden oder seine Wirksamkeit durch Zusätze zu vermindem. Ohne Dena- 
turierung darf nach $ 29 Branntwein steuerfrei u, a. an Kranken-, Entbindungs- 
und ähnliche Anstalten, welche nicht nach $ 30 der Gewerbeordnung der Kon- 
zessionspflicht unterliegen, sowie an öffentliche wissenschaftliche Anstalten (Labo- 
ratorien u. dergl.) abgelassen und innerhalb ihres Betriebs zu sämtlichen wissen- 
schaftlichen oder Heilzwecken verwendet werden, wobei es. keinen Unierschied 
macht, ob die Verwendung hierzu unmittelbar oder mittelbar, z. B. zum Reinigen von 
Geräten, zur Desinfektion des Operateurs oder des Operationsfeldes, zur Heizung von 
Inhalationsapparaten usw., stattfindet. Branntwein zur Herstellung von Äther oder 
Essigäther wird nur dann steuerfrei belassen, wenn diese Fabrikate im In- 
lande zu gewerblichen Zwecken oder zur Vornahme von Untersuchungen zu wissen- 
schaftlichen und anderen näher bezeichneten Zwecken verwendet werden. 
Die Trinkbranntweine unterliegen neben der steuerlichen Überwachung 
der Kontrolle der Gesundheitspolizei nach Massgabe der Bestimmungen des Nah- 
rungsmittelgesetzes, die insbesondere ihr Augenmerk auch auf die unerlaubte Ver- 
wendung denaturierten und renaturierten Branntweins für Genusszwecke richtet. 
Für die vorstehend geschilderten, auf dem Wege der Gesetzgebung 
und der Verwaltung getroffenen Massnahmen zur Regelung des Verklehrs 
mit alkoholischen Getränken waren zum Teil umfassende wissenschaftliche Vor- 
arbeiten erforderlich, an denen sich auch .das Kaiserliche Gesundheitsamt in um- 
fassender Weise zu beteiligen hatte. Namentlich lag ihm ob, durch. Ausführung 
umfangreicher wissenschaftlicher Arbeiten bei der Erforschung der Zusammensetzung 
der alkoholischen Getränke und bei der Ermittelung von Verfahren zur Erken- 
nung von Zusätzen und Verfälschungen mitzuwirken. Die hierher gehörenden 
Schriften finden sich im Anhange unter A Ib 7 Wein, Bier, Branntwein nament- 
lich aufgeführt. 
5. Andere Nahrungs- und Genussmittel. 
Ausser den in den vorstehenden Abschnitten behandelten Lebensmitteln be- 
anspruchen noch einige andere vom gesundheitlichen Standpunkte eine besondere 
Beachtung, weil sie häufig zu Gesundheitsschädigungen Anlass geben oder wegen 
Verfälschung beanstandet werden. Als solche Lebensmittel kommen neben anderen 
in Betracht: Gemüsekonserven, Pilze und Obstkonserven. Wenn man 
davon absieht, dass das Gesetz, betr. den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Ge- 
genständen, vom 25. Juni 1887!) zur Verhütung von Bleivergiftungen die Ver- 
wendung von bleihaltigen Kautschukschläuchen zu Leitungen für Essig verbietet, 
so bestehen besondere gesetzliche Bestimmungen über den Verkehr mit den ge- 
nannten Lebensmitteln nicht; dieser wird daher lediglich durch das allgemeine 
Nahrungsmittelgesetz vom ı4. Mai’ 1879?) sowie durch das Gesetz, betr. die Ver- 
wendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, 
Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 5. Juli 1887 °) berührt. 
Gemüsekonserven. Nach $ ı des Farbengesetzes ist unter anderen die 
Verwendung von kupferhaltigen Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln 
untersagt. Diese Bestimmung ist für die fabrikmässige Herstellung von Gemüse- 
konserven insofern von Bedeutung, als dadurch das Verfahren, das in mehre- 
ren Gegenden Deutschlands ebenso, wie in ausserdeutschen Staaten zur Erhaltung 
oder Verbesserung der grünen Farbe dieser Konserven angewandt wurde, näm- 
1) Vgl. 8.198. *) Vgl. 8.152. ®) Vgl. 8. 200.
        <pb n="242" />
        188 IV. 5. Andere Nahrungs- und Genussmittel, 
lich der künstliche Zusatz geringer Mengen Kupfer, z. B. mittels Kochens in 
kupfernen .Kesseln, verboten wurde. Das Verbot der Verwendung von Kupferver- 
bindungen bei der Herstellung von Nahrungsmitteln ist auf Grund der damaligen 
Anschauungen der wissenschaftlichen Sachverständigen über die physiologische 
Wirkung des Kupfers erlassen worden; man war allgemein der Überzeugung, 
dass der: Genuss kupferhaltiger Nahrungsmittel unter allen Umständen Störungen 
der menschlichen Gesundheit zur Folge habe. Diese Anschauungen haben neuer- 
dings Anfechtung erfahren, nachdem durch Untersuchungen!) festgestellt wurde, 
dass beim Grünen der Gemüse ein Teil des Kupfers in komplexe organische Ver- 
bindungen — namentlich mit Eiweissstoffen — übergeht, die hinsichtlich ihrer 
physiologischen Wirkungen anders zu beurteilen sind, als anorganische Kupfer- 
verbindungen, wie z. B. Kupfervitriol, da bei Auflösung dieser Verbindungen das 
Kupfer nicht ohne weiteres als Jon abgespalten wird. 
In einem Rundschreiben des Reichskanzlers vom 22, August 1896 ist deshalb 
eine vorsichtige Anwendung des $ ı des Reichsgesetzes vom 5. Juli 1837 auf mit 
Kupfer gegrünte Gemüse empfohlen worden, zumal geringe Mengen Kupfer zu- 
weilen von Natur aus in den Gemüsepflanzen enthalten seien. Bemerkt sei noch, 
dass auch der $ ıo des Nahrungsmittelgesetzes vom 14. Mai 1879 hier Anwendung 
finden kann, sobald nämlich mit dem Grünen der Gemüse der Zweck verfolgt 
wird, im Handel und Verkehr eine bessere Beschaffenheit der Ware vorzutäuschen, 
Ein bestimmter, als Höchstgrenze anzusehender Gehalt der Gemüsekonserven an 
Kupfer ist im Grossherzogtume Baden durch den Erlass des Ministeriums des In- 
nern vom 31. Dezember 1906 festgesetzt worden. Nach diesem kann eine Be- 
anstandung der. gegrünten Gemüse unterbleiben, wenn der Gehalt an Kupfer 
3omg in ıkg Gemüse nicht übersteigt. “ 
Pilze, Eine Regelung des Verkehrs mit Pilzen durch besondere reichsge- 
setzliche Bestimmungen oder Verordnungen einzelner Bundesstaaten hat sich, wenn- 
gleich alljährlich im Deutschen Reiche eine Anzahl von Vergiftungsfällen festge- 
stellt wird, nicht als angängig erwiesen. Das am meisten geeignete Mittel, solchen 
Pilzvergiftungen, die fast ausschliesslich auf Verwechslungen giftiger mit essbaren 
Pilzen zurückzuführen sind, vorzubeugen, ist eine tunlichst umfassende Verbrei- 
tung der Kenntnis der Pilze. Wenn auch dieses Ziel bereits in zahl- 
reichen einschlägigen Büchern erstrebt wird, so erschien es doch wünschens- 
wert, in den weitesten Kreisen der Bevölkerung durch ein besonderes Merkblatt 
in diesem Sinne zu wirken. In dem vom Kaiserlichen Gesundheitsamte herausge- 
gebenen und zum grossen Teile unentgeltlich verbreiteten Pilzmerkblatte ?) sind 
die wichtigsten essbaren und giftigen Pilze gemeinfasslich beschrieben unter Bei- 
fügung einer farbigen Tafel, auf der die wichtigsten Vertreter der-einzelnen Pilz- 
gruppen dargestellt sind. Ferner enthält das Pilzmerkblatt Angaben über den 
Wert der Pilze als Nahrungsmittel, über die Erkennung der Pilzvergiftungen, so- 
wie über das Verhalten bei diesen bis zum Eintreffen ärztlicher Hilfe Dem 
Marktverkehre mit Pilzen wird seitens einiger Gemeindeverwaltungen erhöhte Auf- 
merksamkeit zugewandt. In München ist z. B. eine Viktualienmarktordnung unter 
dem 8. Mai 1903) erlassen worden, die besondere Bestimmungen über den Ver: 
kehr mit Pilzen enthält; es werden nur bestimmte jeweils bekannt gegebene Pilz- 
arten zum Verkauf zugelassen, ferner dürfen alle auf den Markt gebrachten Pilze 
er nach yorheriger Untersuchung durch die zuständigen Kontrollorgane feilge- 
Obstkonserven. Im Verkehre mit Obstkonserven hat es sich als not- 
wendig erwiesen, den in Betracht kommenden Erzeugnissen eine ständige Auf- 
merksamkeit zuzuwenden; insbesondere hat das aus dem Auslande eingeführte Dörr- 
!\ Vgl. ArbKGA Bd. 13 S 104 und Bd. 22 8, 663. ? NEE . 
Veröff KGA 1903 8. 1182. ) Verlag von J. Springer io Berlin. ®) Vgl.
        <pb n="243" />
        IV. 5, Ändere Nahrungs- und Genussmittel. 189 
obst Veranlassung zu Massnahmen der Reichsverwaltung und der Regierungen 
einiger Bundesstaaten gegeben. So wurde im Jahre 1889 und den darauffolgen- 
den Jahren in zahlreichen Fällen beobachtet, dass getrocknete Äpfel zum Teil 
so erhebliche Mengen Zink aufwiesen, dass ihr Genuss nach dem Urteile der 
Sachverständigen unzweifelhaft Nachteile für die Gesundheit zur Folge haben 
konnte. Als Ursache dieses Gehalts an Zink wurde später festgestellt), dass die 
Apfel ın dem Ursprungslande auf Horden aus verzinktem Eisendraht getrocknet 
und auf diese Weise zinkhaltig wurden, Seitdem die Bundesregierungen infolge 
eines unter dem 16. April 1894 ergangenen Rundschreibens des Reichskanzlers ?) 
die mit der Ausübung der Nahrungsmittelkontrolle betrauten Stellen auf diesen 
Missstand hingewiesen haben, sind weitere Fälle von zinkhaltigen getrockneten 
Apfeln nicht mehr vorgekommen. 
Von weittragender Bedeutung ist ferner die Tatsache, dass seit einigen 
Jahren ein grosser Teil des aus dem Auslande eingeführten Dörrobstes regel- 
mässig schweflige Säure enthält, Hierbei kommen in erster Linie die in Kalifor- 
nien erzeugten Aprikosen und Pfirsiche in Betracht, die sich durch einen hohen 
Gehalt an schwefliger Säure auszeichnen, sodann aber auch andere gedörrte Früchte, 
wie z. B. Birnen, ferner Prünellen, an deren Erzeugung neben den Vereinigten 
Staaten von Amerika vorwiegend Österreich beteiligt ist, sowie in neuester Zeit 
die über Smyrna eingeführten Sultaninen. Da sowohl die an der Herstellung als 
auch die am Handel mit Dörrobst beteiligten Kreise den Standpunkt vertreten, dass 
das Schwefeln des Dörrobstes zu seiner Haltbarmachung nicht entbehrt werden 
kann, so wurde erneut in die Prüfung der Frage eingetreten, wie schweflige 
Säure enthaltende Nahrungsmittel vom gesundheitlichen Standpunkte zu beurteilen 
sind, und es wurden besonders vom Kaiserlichen Gesundheitsamte umfassende Un- 
tersuchungen hierüber ausgeführt, die noch nicht abgeschlossen sind®). Bis zu 
einer endgültigen Entscheidung dieser Frage haben sich mit Rücksicht auf die 
Interessen des Handels einige Bundesregierungen entschlossen), die mit der Nah- 
rungsmittelkontrolle betrauten ‚Organe anzuweisen, Dörrobst mit einem Gehalte an 
schwefliger Säure bis zu dem Höchstbetrage von 0,125 % nicht zu beanstanden, 
Bei der Beurteilung des geschwefelten Dörrobstes, z. B. der Sultaninen, ist übrigens 
nicht ausser acht zu lassen, dass mit dem Schwefeln eine Täuschungsabsicht ver- 
bunden sein kann, da das Schwefeln die Farbe der Früchte sehr günstig beein- 
flusst, und dadurch der Ware der Anschein einer besseren Beschaffenheit erteilt 
werden kann. 
Wie’ zeitweise die Gefahr nahe lag, dass auch frisches Obst in gesundheits- 
schädlicher Beschaffenheit eingeführt würde, sei an dieser Stelle kurz erwähnt. 
Durch die Ackerbau-Abteilung im Ministerium des australischen Staats Viktoria 
wurde nämlich auf die angeblich durch Versuche festgestellte günstige Wirkung 
hingewiesen, welche Blausäure auf die Haltbarkeit der zum Versand bestimmten 
und sonst leicht dem Verderben ausgesetzten Früchte ausüben sollte. Bei diesem 
Verfahren bleibt aber, wie eine Nachprüfung ergab°) ein nicht unerheblicher Teil 
Blausäure in den Früchten zurück, sodass mit deren Genuss unzweifelhaft eine Ge- 
fahr für die menschliche Gesundheit verbunden sein würde. Über die Anwen- 
dung des Verfahrens ist später nichts mehr bekannt geworden. 
Zucker. Der Zucker, der für die menschliche Ernährung eine nicht geringe 
Bedeutung hat, unterliegt im Deutschen Reiche der Besteuerung auf Grund des 
Zuckersteuergesetzes vom 27. Mai 1896°) und des Gesetzes wegen 
Abänderung des Zuckersteuergesetzes vom 6. Januar 1903'.) Der 
inländische Rübenzucker (fester und flüssiger Zucker einschliesslich der Rübensäfte, 
Füllmassen und der Zuckerabläufe wie Sirup und Melasse) ist danach einer Ver- 
1) Vgl. ArbKGA Bd. 15 8, 185. ?) Vgl. VeröffKGA 1894 8. 490. °, Vgl. ÄrbKGA Ba 21 8. 141 
bis 376. *) vel z. B den preussischen Erlass vom 12. Januar 194 in Veröf KGA 1%4 S. 179. 5) Vgl. ALDLKGA 
Bd. 18 8. 490. ®) RGBI S. 117. ') RGBI 8.1.
        <pb n="244" />
        190 IV. 5. Andere Nahrungs- und Genussmittel, 
brauchsabgabe — Zuckersteuer — und zu deren Sicherung der Steuerkontrolle 
unterworfen. Nach näherer Bestimmung des Bundesrats ($ 6) kann im Falle der 
Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Herstellung inländischer Rübenzucker verwen-' 
det worden ist, die Zuckersteuer für die verwendete Zuckermenge unerhoben blei- 
ben oder zurückvergütet werden. Inländischer Rübenzucker, der zur Viehfütterung 
oder zur Herstellung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen bestimr at 
ist, kann — in der Regel nach amtlicher Denaturierung — steuerfrei abge- 
lassen werden. Fabriken zur Herstellung des Rübenzuckers, zur weiteren Bear- 
beitung (Raffination) des Rübenzuckers und seiner Abläufe, ebenso Fabriken, in 
welchen aus Rüben Säfte bereitet werden, Stärkezucker- und Maltosefabriken sind 
der ständigen Kontrolle durch die Beamten der Steuerbehörde unterstellt. 
Durch die hieraus sich ergebende ununterbrochene Beaufsichtigung des Ver- 
kehrs mit Zucker und verwandten Erzeugnissen und deren häufige chemische 
Untersuchung ist eine weitgehende Gewähr für die einwandfreie Herstellung 
dieser Waren und für deren Reinheit geschaffen. Wenngleich das Zuckersteuer- 
gesetz in Verbindung mit seinen Ausführungsbestimmungen vor allem steuer- 
lichen Interessen dient, so stellt es aus den erörterten Gründen doch auch eine 
erwünschte Ergänzung der allgemeinen, nahrungsmittelgesctzlichen Bestimmungen 
dar, die unabhängig vom Zuckersteuergesetze gleichfalls auf Zucker und Zucker- 
waren Anwendung finden, 
Zum Zuckersteuergesetze sind die nachstehenden, umfangreichen Ausfüh- 
rungsbestimmungen erlassen worden: Zuckersteuer-Ausführungsbe- 
stimmungen, Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. Juni 
19032) mit den Anlagen A. bis H. und den Formularmustern ı bis 25. Nach- 
stehend seien die Anlagen kurz angeführt: A, Anleitung für die Steuerstellen 
zur Untersuchung der Zuckerabläufe auf Invertzuckergehalt und Feststellung des 
Quotienten der weniger als 2 vom Hundert Invertzucker enthaltenden Zuckerabläufe, 
B. Anleitung für die Chemiker zur Feststellung des Quotienten der Zuckerab- 
läufe und zur Ermittelung des Raffinosegehalts, C, Anleitung zur Bestimmung der 
Polarisation, D. Bestimmungen über Steuervergütung und Steuerbefreiung, E. An- 
leitung zur Ermittelung des Zuckergehalts von zuckerhaltigen Waren, F. Zucker- 
lagerordnung, G. Verwaltungskostenvergütung, H. Bestimmungen über die Zucker- 
statistik, Die ausführlichen wissenschaftlichen Untersuchungen, die für die Ausarbei- 
tung des chemischen Teils dieser Ausführangsbestimmungen erforderlich waren, sind, 
soweit sie ein allgemeines Interesse bieten und im Kaiserlichen Gesundheitsamte aus- 
geführt wurden, in den „Arbeiten“ dieser Behörde?) mitgeteilt worden. 
Dass die Verwendung des Zuckers und Stärkezuckers bei der Wein- und Bier- 
bereitung gewissen Beschränkungen unterliegt, ist schon bei der Besprechung der 
auf diese Getränke Anwendung findenden besonderen Reichsgesetze ausgeführt wor- 
den, so dass an dieser Stelle nur darauf verwiesen werden soll. Ebenso soll in diesem 
Zusammenhang bezüglich der ausgedehnten Verwendung von Farbstoffen bei der 
Herstellung von Zuckerwaren nur kurz Erwähnung finden, dass die Verwendung: von 
Farben bei der Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln durch das Reichs- 
gesetzüberdieVerwendunggesundheitsschädlicher Farben bei 
der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Ge- 
brauchsgegenständen, vom 5. Juli 1887) geregelt ist. 
Die Aufsehen erregenden Vergiftungsfälle in England, die auf Bier aus arsen- 
haltigem Stärkezucker zurückzuführen waren, gaben die Veranlassung, dass die 
Stärkezuckererzeugnisse der deutschen Fabriken im Kaiserlichen Gesundheitsamte 
untersucht wurden, wobei sich deren völlige Arsenfreiheit herausstellte. 
Honig. Der Verkehr mit Honig unterliegt im Deutschen Reiche der stän- 
digen Beaufsichtigung durch die mit der allgemeinen Nahrungsmittelkontrolle be- 
!) ZBIDIR 8. 283. Vgl. Änderungen der Zuckersteuer- Ausführungsbesti Bek ichs- 
kanzlers vom 20. Januar 1906 — ZBIDtR S. 17. ?) ArbKGA Bd. 19 S. 84, 337, 447. 9 Vs 00, reiche
        <pb n="245" />
        IV. 5. Andere Nahrungs- und Genussmittel. 191 
trauten zuständigen Behörden. Auf Verfälschungen und Nachahmungen finden die 
allgemeinen Bestimmungen des Nahrungsmittelgesetzes vom 14. Mai 1879!) Anwen- 
dung. Die durch die Eigenart der chemischen Zusammensetzung des Bienenhonigs 
bedingte Möglichkeit, ihn geschickt nachahmen zu können, ohne dass es mit ein- 
fachen Mitteln gelingt, solche Nachahmungen festzustellen, macht ihn zur Ver- 
fälschung in erhöhtem Masse geeignet. Im Kaiserlichen Gesundheitsamte ist eine 
„Denkschrift über den Verkehr mit Honig“) ausgearbeitet worden, die 
in gemeinverständlicher Weise eine Darstellung enthält der Einzelheiten über die 
chemische Zusammensetzung des Naturhonigs im Vergleich zum Kunsthonig, über 
den Umfang und die wirtschaftliche Bedeutung der Bienenzucht, der Kunsthonig- 
erzeugung und des Honighandels im Deutschen Reiche nebst einer Statistik über 
Ein- und Ausfuhr von Honig und Wachs, über die in Betracht kommende deutsche 
und ausländische Gesetzgebung, sowie namentlich eine Zusammenstellung von wört- 
lich mitgeteilten einschlägigen Gerichtserkenntnissen deutscher Gerichtshöfe. 
Wiederholt?) sind durch die Reichsverwaltung (z. B. Rundschreiben des 
Reichskanzlers vom ı7. Juni 1895 und ‚16. Juli 1900) und die Regierungen der Bun- 
desstaaten (z. B. Preussen wiederholt und zuletzt durch den Erlass vom 27. Mai 
1905 %) die zuständigen Stellen auf die Notwendigkeit einer strengen Überwachung 
der Herstellungs- und Verkaufsstätten für künstlichen Honig mit Hilfe der durch 
das Nahrungsmittelgesetz gebotenen Handhaben hingewiesen worden. So wird in 
dem erwähnten preussischen Erlass vom 27.. Mai 1905 auf eine Reichsgerichts- 
entscheidung aufmerksam gemacht, die für das Vorgehen der Lebensmittelkontroll- 
organe von Bedeutung ist, und in der bezüglich der Bezeichnung der Kunsterzeug- 
nisse sehr strenge Anforderungen gestellt werden. Danach liegt eine zur Täu- 
schung geeignete Bezeichnung schon dann vor, wenn auf der Ware die zutreffende 
Deklaration in kleiner Schrift und so angebracht ist, dass sie kaum zu lesen oder 
nur bei besonderer Aufmerksamkeit aufzufinden ist. 
Die mit grosser Reklame angepriesenen Ersatzmittel für Honig (z. B. Fruk- 
tin5) werden regelmässig in den Bereich der Arbeiten des Kaiserlichen Gesund- 
heitsamts gezogen. 
Getreide, Mehl, Backwaren. Die Aufsicht über die Herstellung und 
den Handel mit Backwaren und Teigwaren wird durch die Organe der Nahrungs- 
mittelpolizei nach Massgabe des Nahrungsmittelgesetzes®) ausgeübt. Als Nahrungs- 
mittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht allein die fertigen Backwaren an- 
zusehen; auch Getreide und Mehl, aus denen erst durch Verarbeitung und Miı- 
schung mit anderen Stoffen die Backwaren gewonnen werden, fallen unter den Be- 
griff der Nahrungsmittel. Dies gilt auch, wie das Reichsgericht durch Entschei- 
dung vom 28. Mai 1900?) festgestellt hat, von der Hefe; ihre bisweilen beob- 
achtete Verfälschung durch Stärkemehl ist demnach auf Grund der $$ ıo und ıı 
des obengenannten Gesetzes strafbar. 
Eine für den Müllereibetrieb wichtige Bestimmung ist in. dem Gesetze, 
betr. den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen, vom 
25. Juni ı887®) enthalten. Nach $ .5 desselben ist es nämlich verboten, dass zur 
Verfertigung von Nahrungs- und Genussmitteln bestimmte Mühlsteime unter 
Verwendung von Blei und bleihaltigen Stoffen an der Mahlfläche herge- 
stellt. oder dass derartig hergestellte Mühlsteine zur Verfertigung von Nahrungs- 
oder Genussmitteln verwendet werden. Zur Handhabung dieser Bestimmung sind 
besondere Ausführungsverordnungen in den einzelnen Bundesstaaten‘(z. B. in Preus- 
sen der Erlass, betr. die Verwendung von Blei in Getreidemühlen, vom 31. ‚Juli 
1897 °), im bayerischen Regierungsbezirke Schwaben und Neuburg die Oberpolizei- 
liche Vorschrift vom 9. November 1896 !%) usw.) erlassen worden. 
1) Vgl. S. 152. ?) Verlag von Julius Springer in Berlin. °) Vgl. Veröff KGA 1895 8. 857, 1901 8. 47 
4 1. 1905 S. 846 5) ArbKGA Bd. 22 S. 666. °) Vgl. S. 152. ?) Auszüge aus gerichtlichen Entscheidungen 
(Beil, au Veröft KGA} Bi. 5 8. 302. ®) Vgl. 8. 198. °) Vgl. VeröffKGA 1897 8.809. '%) Desgl, 1898 8. 623.
        <pb n="246" />
        192 iv. 5. Ändere Nahfungs- und Genussmittel. 
Von Bedeutung für die Herstellung von ‚Backwaren ist weiterhin das Gesetz, 
betr. die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei der 
Herstellung von Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Ge- 
brauchsgegenständen, vom 5. Juli 1887‘). Nach $ ı dieses Gesetzes ist 
es z. B. unzulässig, Zuckerglasuren zur Dekoration von Pfefferkuchen mit gesund- 
heitsschädlichen Stoffen zu färben. In $ 8 ist die Verwendung gesundheitsschäd- 
licher Farben bei der Herstellung von Oblaten, sofern diese zum Genuss be- 
stimmt sind, verboten. 
Mit Rücksicht auf die im gesundheitlichen Interesse erforderliche Reinlich- 
keit im Bäckereibetriebe hat der Bundesrat unterm 16. Juni 1906 einheitliche po- 
lizeiliche Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien ver- 
einbart. Der in Preussen durch- den Ministerialerlass vom 10, Oktober 19062), 
betr. Abstellung der Missstände in den Bäckereien, den Oberpräsidenten bekannt 
gegebene Entwurf einer Polizeiverordnung über die Einrichtung und den Betrieb 
von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den Konditorwaren auch 
Bäckerwaren hergestellt werden, bringt z. B. Vorschriften über die Grösse und bau- 
liche. Beschaffenheit der Arbeitsräume, insbesondere des Fussbodens. und des An- 
strichs der Wände. Ferner wird bestimmt, dass der jedem Arbeiter zur Verfü- 
gung stehende Luftraum eine bestimmte Grenze nicht unterschreiten darf, und dass 
durch eine genügende Anzahl von Fenstern für Zutritt von Licht und Luft ge- 
sorgt sein muss. Die Arbeitsräume sind dauernd in reinlichem Zustande zu er- 
halten, das Sitzen und Liegen auf den zur Herstellung von Backwaren bestimm- 
ten Tischen ist untersagt, die Arbeitsräume dürfen nicht als Schlaf-, Wasch- oder 
Wohnräume benutzt werden. In jedem Arbeitsraume ist mindestens ein täglich 
zu reinigender Spucknapf aufzustellen. Vor dem Zurichten und Teigmachen 
haben die dabei beschäftigten Personen Hände und Arme gründlich mit reinem 
Wasser zu reinigen; zu diesem Zwecke sind ausreichende und mit Seife ausge- 
stattete Wascheinrichtungen zur Verfügung zu stellen, jedem Arbeiter ist mindestens 
wöchentlich ein reines Handtuch zu liefern. Das Rauchen, Schnupfen und Kauen 
von Tabak in den Arbeitsräumen und während der Arbeit ist verboten. Personen 
mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten dürfen nicht beschäftigt wer- 
den. Die Mehlvorräte sind an trocknen, vor Verunreinigung geschützten Orten 
aufzubewahren; das Bearbeiten des Teigs mit den Füssen ist verboten; dıe Back- 
waren dürfen nicht auf dem blossen Fussboden gelagert werden. 
Von den in den übrigen Bundesstaaten erlassenen Polizei-Verordnungen mö- 
gen hier nur diejenigen von Bayern vom 5. Oktober 19063), Sachsen vom 25. Ok- 
tober 1906?) und Baden vom ı. Oktober 1906%) Erwähnung finden; sie stimmen 
fast wörtlich mit den preussischen Bestimmungen überein. 
Die Dauer der Arbeitszeit wird durch eine Bekanntmachung des 
Reichskanzlers, betr, den Betrieb von Bäckereien und Kondito- 
reien, vom 4. März 18096) geregelt. 
Für die Untersuchung von Getreide, Mehl und Backwaren sind amtlich 
bekannt gegebene Methoden, wie dies z, B. für die Untersuchung des Weins .der 
Fall ist, nicht vorhanden. In erster Linie stehen in dieser Hinsicht die auf An- 
regung des Kaiserlichen Gesundheitsamts herausgegebenen ‚Vereinbarungen zur 
einheitlichen Untersuchung und Beurteilung von Nahrungs- und Genussmitteln s»- 
wie Gebrauchsgegenständen für das Deutsche Reich‘ ®) den mit der Kontrolle be- 
trauten Untersuchungsanstalten zur Verfügung. Der im Verkehre mit Weizen- 
mehl, namentlich mit solchem aus dem Auslande, vorübergehend hervorgetretene 
Übelstand des Zusatzes von Maismehl hat die Veranlassung zur Ausarbeitung 
einer Anleitung zur Erkennung von Maismehl.in Weizenmehl ge- 
1) Vgl. S. 200. *) Vgl. Veröff KGA 1907 8.595. °) Desgl. S. 597. *) D 5 
°) Heft 1 bis 3. 1897-1902. Berlin. Verlag von Julius Springen 097. 7) Desgl. 8.588. %) RGBIS. 55.
        <pb n="247" />
        IV, 5. Andere Nahrungs- und Genussmittel, 193 
geben, die durch Rundschreiben des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) vom 
30. Juni 1898 den Bundesregierungen bekannt gegeben worden ist. 
Bei der Wichtigkeit, welche dem Getreide als Nahrungsmittel zukommt, hat 
das Kaiserliche Gesundheitsamt auch hierauf bezügliche F ragen !) wiederholt in den 
Bereich seiner Forschungen gezogen. 
Kaffee. Die weite Verbreitung des Kaffees und seiner Ersatzmittel 
als Volksgetränk hat die KReichsverwaltung veranlasst, auch dem Verkehr 
mit diesem Genussmittel ihr Augenmerk zuzuwenden. So war die Erfin- 
dung, welche die Herstellung künstlicher Kaffeebohnen mittels besonderer 
Maschinen bezweckte, die Ursache, dass mittels Kaiserlicher Verord- 
nung, betr. das Verbot von Maschinen zur Herstellung 
künstlicher Kaffeebohnen, vom ı. Februar 18912) auf Grund von $ 6 
des Nahrungsmittelgesetzes diese Apparate untersagt wurden; die wenigen in den 
Verkehr gelangten künstlichen Kaffeebohnen sind daraufhin in Kürze verschwun- 
den. Im übrigen haben sich auch auf diesem Verkehrsgebiete die allgemeinen 
reichsgesetzlichen Bestimmungen als ausreichender Schutz des ehrlichen Kaffee- 
handels erwiesen. Nur aus Anlass vereinzelter Fälle wurde seitens der Bundes- 
regierungen noch durch besondere öffentliche Bekanntmachungen auf mehrere 
marktschreierisch angepriesene Kaffeeersatzmittel und auf verschiedene Behand- 
lungsweisen des Kaffees hingewiesen, die unter Umständen Täuschungsabsichten 
dienen können. 
‚ Diese Verordnungen und Bekanntmachungen der Bundesregierungen haben 
in der im Jahre ı903 vom Kaiserlichen Gesundheitsamte herausgegebenen Denk- 
schrift „Der Kaffee, gemeinfassliche Darstellung der Gewin- 
nung, Verwertung und Beurteilung des Kaffees und seiner Er- 
satzstoffe‘?°) Aufnahme gefunden. 
Die bezeichnete Denkschrift verdankt ıhre Entstehung dem Bedürfnis, durch 
Festsetzung von Grundlagen für die Bewertung der Kaffeeersatzstoffe und der 
verschiedenen Bearbeitungsverfahren, denen der Kaffee im Inlande unterzogen wird, 
die Konsumenten vor Täuschung zu schützen, die Vertreter des gewissenhaften 
Kaffeehandels vor unlauterem Wettbewerbe zu bewahren und angesichts der geteil- 
ten Meinungen der Sachverständigen über dıe Zulässigkeit gewisser Behandlungs- 
weisen des Kaffees und seiner Ersatzstoffe für gerichtliche Entscheidungen ge- 
wisse Anhaltspunkte zu liefern. In dem botanischen Teil der Denkschrift werden 
zunächst die einzelnen Verfahren der Erntebereitung, d. h. der Bearbeitung des 
frisch geernteten Kaffees im Ursprungslande geschildert und nähere Angaben 
über die Verbreitung der Kaffeekultur auf der Erde gemacht. Im chemischen Teil 
werden nach einer geschichtlichen Einleitung über die Verbreitung der Sitte des 
Kaffeetrinkens und nach näheren Angaben über die chemischen Bestandteile der 
Kaffeebohne die bekannt gewordenen Bearbeitungsverfahren des rohen Kaffees, 
wie Waschen, Entsteinen, Quellen, Glätten, Polieren, Färben usw., dargestellt und 
über die verschiedenen Röstverfahren und -apparate, sowie über die besonderen Be- 
handlungsweisen des Kaffees vor, während und nach dem Rösten (z. B. Zusätze zur 
Konservierung des Kaffeearomas) Einzelheiten mitgeteilt. Es werden im Anschluss 
hieran die Gesichtspunkte für die Beurteilung des rohen und gerösteten Kaffees 
dargelegt. In ähnlicher Weise werden die Kaffeeersatzstoffe behandelt. Ein be- 
sonderer Abschnitt ist den physiologischen Wirkungen des Kaffees und seiner Er- 
satzstoffe, insbesondere der hygienischen Beurteilung des Kaffeetrinkens, gewidmet. 
Weitere Abschnitte bringen die in- und ausländischen gesetzlichen Bestimmungen, 
Verordnungen, Erlasse über Kaffee und Kaffeeersatzstoffe, eine Zusammenstel- 
lung der deutschen Urteile, betr. Kaffee und dessen Ersatzmittel, und eine Über- 
sicht über die patentamtlich eingetragenen Wortzeichen für Kaffee und Kaffee- 
3) ArbKGA Bd, 8 8, 608, 678, Bd.15 8. 387. ”) RGBI S. 11. °) Verlag von Julius Springer in Berlin 
Das Deutsche Reich. Festschrift. 13
        <pb n="248" />
        194 IV. 5. Andere Nahrungs- "und Genussmittel, 
ersatzstoffe. Eine Karte, welche die Verbreitung des Kaffeebaus zeigt, ist der 
Denkschrift beigegeben. 
Nach Herausgabe dieser Denkschrift wurden zur Ergänzung ihrer Angaben 
über den Koffeingehalt des Kaffeegetränks (S. 79 und 80) im Kaiserlichen Gesund- 
heitsamte eingehende Untersuchungen hierüber und über die Verfahren zur Ermit- 
telung des Koffeins ausgeführt und deren Ergebnisse veröffentlicht ?). 
Kakao. Auf den Verkehr mit Kakao und Schokolade, der wıe die übrigen 
Lebensmittel dem Nahrungsmittelgesetze unterstellt ist, hat, soweit die Ausfuhr der 
Kakaowaren in Frage kommt, das Reichsgesetz, betr. die Vergütung 
des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren, vom 22. April 
18922) Bezug. Nach diesen wird im Falle der Ausfuhr von Waren, zu deren 
Herstellung Kakao verwendet worden ist (Kakaomasse, Schokolade, kakaohaltige 
Zuckerwaren, Haferkakao, Kakaobutter), der Zoll für die dem Gehalte der Waren 
an Kakao entsprechende Menge von rohem Kakao vergütet. In Ausführungs- 
bestimmungen’)zu dem Gesetze werden bezüglich der Reinheit der Kakaomasse und 
des Kakaopulvers und bezüglich des Zusatzes von Alkalien usw. bestimmte Anforde- 
rungen gestellt. Nach $ 2 muss die Kakaomasse ohne Beimischung von ande- 
ren Stoffen, insbesondere auch von Abfällen der Verarbeitung von Rohkakao 
(Staub, Grus, Schalen usw.), hergestellt sein, und das Kakaspulver darf bei der 
Herstellung zugesetzte Alkalien und medizinische Stoffe bis zu 3 v. H. enthalten. 
Bei Schokolade (aus mindestens 40 v. H. Kakaomasse und Rüben- oder Rohrzucker 
bestehend) ist ein Zusatz von Gewürzen und medizinischen Stoffen bis zu 2 v. H. 
gestattet. Durch diese Bestimmungen ist eine wertvolle Gewähr für die Unver- 
fälschtheit und einwandfreie Beschaffenheit der zur Ausfuhr .gelangenden Kakao- 
waren geschaffen worden. Als Anlage 2 ist den Ausführungsbestimmungen eine 
„Anleitung zur chemischen Untersuchung von Kakaowaren“ bei- 
gegeben. Bemerkt sei, dass für Kakaowaren, soweit für diese nicht die Vergütung 
nach den genannten Ausführungsbestimmungen beantragt wird, die Zuckersteuer 
für den verwendeten Zucker nach Massgabe der Zuckersteuer-Ausfüh- 
rungsbestimmungen vom 25. Juni 1903 (Anlage D, $ ı)*) vergütet wird. 
Tabak. Der Tabak und die aus ihm gefertigten Fabrikate, wie Zigarren, 
Zigaretten, Schnupf- und Kautabak usw., stellen Genussmittel dar, und der Ver- 
kehr mit ihnen unterliegt der gleichen Beaufsichtigung nach Massgabe der Be- 
stimmungen des Nahrungsmittelgesetzes wie der Verkehr mit den übrigen Nah- 
rungs- und Genussmitteln. Um der gesundheitlich bedenklichen Verpackung von 
Schnupf- und Kautabak in bleihaltigen Metallfolien entgegenzutreten, sieht $ 3 
Absatz 3 des Reichsgesetzes über den Verkehr mit blei- und zink- 
haltigen Gegenständen vom 25. Juni 18875) die Bestimmung vor: ‚Zur 
Packung von Schnupf- und Kautabak .. dürfen Metallfolien nicht "ver- 
wendet sein, welche in ıo0o Gewichtsteilen mehr als einen Gewichtsteil Blei ent- 
alten.“ \ 
Eine für die Herstellung des weitverbreitetsten Tabakfabrikats, der Zigarren 
von Reichs wegen getroffene Bestimmung möge noch Erwähnung finden. Es an- 
delt sich um die vom Bundesrate erlassenen Vorschriften, betr. die Ein- 
richtung und den Betrieb der zur Anfertigung von Zigarren be- 
stimmten Anlagen‘). Wenngleich sieauf Grund des $ 1ı20c der Gewerbe-Ord- 
nung ergangen und daher vor allem gewerbehygienischer Art sind, so muss doch an 
dieser Stelle insofern auf sie hingewiesen werden, als die bezüglich der Reinhal- 
tung usw. der Herstellungsstätten für Zigarren im gesundheitlichen. Interesse der 
Arbeiter getroffenen Massnahmen auch der reinlichen und sauberen Herstellung 
der Ware selbst in weitgehendem Masse zu Gute kommen. So haben beispiels- 
!) Arb RGA Bd. 23 S. 315. °) RGBi S, 601 ®) Bekanntmach. des Reichskanzlers vom 2 i h 
A| h| u N ° 5 — 
ZBIDIR Frag #) Vgl. Ss. 190. °) Vgl. 8.199, °, Bekanntmach. des Reichskanzlers vom 17. Fehl 1007 —_ 
1 DS. . on
        <pb n="249" />
        IV. 6. Konservierungsmittel, 195 
weise nach $ Io die Arbeitgeber für die Arbeiter verbindliche Bestimmungen über 
folgende Gegenstände zu erlassen: ı. Die Arbeiter dürfen nicht auf den F USS- 
boden ausspucken. 2. Die Arbeiter dürfen Zigarren nicht mit dem Munde bear- 
beiten und die Zigarrenmesser nicht mit Speichel befeuchten . Ebenso liegt 
es nur im Interesse einer reinlichen Herstellung der Zigarren, wenn die Arbeits-, 
Lager- und Trockenräume nicht als Wohn-, Schlaf-, Koch-" oder Vorratsräume 
benutzt werden dürfen (8 2). 
6. Konservierungsmittel. 
Besondere gesetzliche Bestimmungen, durch welche die Verwendung von 
Konservierungsmitteln bei Nahrungs- und Genussmitteln an und für sich geregelt 
wäre, sind im Deutschen Reiche nicht vorhanden. Die allgemeine Grundlage 
für die Beurteilung der Zulässigkeit solcher Mittel bilden somit neben dem 8 367 
Ziff; 7 des Strafgesetzbuchs!) die 8 ıo und ı2 des Nahrungsmittelgesetzes ?) 
und es ist von Fall zu Fall zu prüfen, ob das Konservierungsmittel geeignet ist, 
die Ware zu verfälschen, ihr den Schein einer besseren Beschaffenheit zu ver. 
leihen oder sie gesundheitsschädlich zu machen. Bei Wein, Fleisch und Fetten 
sind indessen Vorschriften erlassen, welche den Zusatz won Konservierungsmitteln 
zu diesen Nahrungs- und Genussmitteln im besonderen berühren. 
Ebenso wie teilweise schon in dem Gesetze, betr. den Verkehr mit We in, wein- 
haltigen und weinähnlichen Getränken, vom 20. April 1892 vorgesehen war, dürfen 
auch nach $ 7 des jetzt geltenden Gesetzes vom 24. Mai 1go1®) und den unter dem 
2. Juli 1901 *) erlassenen Ausführungsbestimmungen lösliche Aluminiumsalze (Alaun‘ 
u. dergl.), Borsäure, Salizylsäure, Oxalsäure, lösliche Fluorverbindungen oder Ge- 
mische, welche einen dieser Stoffe enthalten, Wein, weinhaltigen oder weinähn- 
lichen Getränken, welche bestimmt sind, anderen als Nahrungs- oder Genussmittel 
zu dienen, bei oder nach der Herstellung nicht zugesetzt werden. Dagegen ist als 
Verfälschung oder Nachmachung des Weins im Sinne dieses Gesetzes nicht anzu- 
sehen „die anerkannte Kellerbehandlung einschliesslich der Haltbarmachung des 
Weines, auch wenn dabei geringe Mengen von schwefliger Säure in den Wein ge- 
langen“. ($ 2 Abs. ı des Gesetzes.) 
Bei Fleisch, wozu auch die unter das Fleischbeschaugesetz fallenden 
Fette gehören, ist der $ 21 des genannten Gesetzes5) für die Anwendung der Kon- 
servierungsmittel von Wichtigkeit. Nach der auf Grund desselben erlassenen Be- 
kanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Februar 19028) dürfen bei der gewerbs- 
mässigen Zubereitung von Fleisch gesundheitsschädliche oder solche Stoffe, die 
eine gesundheitsschädliche oder minderwertige Beschaffenheit des Fleisches (und 
Fettes) zu verdecken geeignet sind, nicht verwendet werden, und zwar Borsäure und 
deren Salze, Formaldehyd, Alkali- und Erdalkali-Hydroxyde und -Karbonate, 
schweflige Säure und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze, Fluorwasser- 
stoff und dessen Salze, Salizylsäure und deren Verbindungen, chlorsaure Salze. 
Auch darf derartig zubereitetes Fleisch aus dem Auslande nicht eingeführt werden, 
Im übrigen ist das Kaiscrliche Gesundheitsamt fortlaufend mit dem Studium 
der Konservierungsmittel vom chemischen und physiologischen Standpunkte befasst. 
Die Arbeiten, welche die über die Wirkungen der DBorsäure, der schwefligen 
Säure und des Formaldehyds auf den tierischen und menschlichen Körper ausge- 
führten Untersuchungen enthalten, sind ım 'Anhange unter „Zubereitung, Ver- 
packung und Konservierung von Nahrungsmitteln“ (AIb Anhang) aufgeführt. Die 
Frage der Borsäure als Konservierungsmittel behandelt ferner zusammenfassend die 
Schrift: Borsäure als Konservierungsmittel. Bearbeitet von E..Rost, Berlin, Verlag 
von Julius Springer. 1903. 
1) Vgl. 8. 155.) 2) Vgl. 8.163, ®) Vgl. 8.178. 4 Vgl.182. ®) Vgl.162. 9) Vgl. 8. 107
        <pb n="250" />
        196 IV. 7. Gebrauchsgegenstände. 
7. Gebrauchsgegenstände. 
Für die menschliche Gesundheit ist neben der Reinheit und Vollwertigkeit 
der Nahrungs- und Genussmittel auch die Beschaffenheit zahlreicher im täglichen 
Leben gebrauchter Gegenstände von Wichtigkeit. Alle derartigen Gegenstände 
geßetzlichen Beschränkungen und Überwachungsmassregeln zu unterwerfen, wäre 
kaum durchführbar und würde auch weit über das Ziel hinausgehen. Die Gesetz- 
gebung des Deutschen Reichs hat sich darauf beschränkt, solche Gegenstände zu 
treffen, die einerseits unentbehrlich oder doch weit verbreitet sind, anderseits ver- 
möge ihrer Bestimmung mit dem menschlichen Organismus in so nahe Berührung 
kommen, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die menschliche Gesundheit aus- 
zuüben besonders geeignet sind. 
Dementsprechend bezieht sich das Nahrungsmittelgesetz ı) nur auf folgende 
Gebrauchsgegenstände: Bekleidungsgegenstände, Spielwaren, Tape- 
ten, Farben, Ess-, Trink- und Kochgeschirr, Petroleum. Aber 
auch diese unterliegen nicht gleichmässig sämtlichen Bestimmungen des Gesetzes. 
Dies gilt zunächst für die Bekleidungsgegenstände. Zwar betreffen die 
Strafbestimmungen der $$ ı2 ff. auch die Herstellung und den Verkauf usw. von Be- 
kleidungsgegenständen, deren bestimmungsgemässer oder vorauszusehender Gebrauch 
die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist; ferner sind in $ 5 die 
Bekleidungsgegenstände unter denjenigen Gegenständen genannt, für deren Her- 
stellung die Verwendung bestimmter Stoffe und Farben durch Kaiserliche Ver- 
ordnung mit Zustimmung des Bundesrats zum Schutze der Gesundheit verboten 
werden kann. Dagegen erstreckt sich die in den $$ ı—4 vorgeschriebene poli- 
zeiliche Beaufsichtigung nicht auf den Verkehr mit Bekleidungsgegenständen, weil 
dazı ein Bedürfnis nicht vorliegt. Anderseits ist der Verkehr mit Far- 
ben dieser Beaufsichtigung unterworfen, nicht aber den Strafbestimmun- 
gen der $$ ı2ff, weil man bei der vielseitigen Verwendungsart der Far- 
ben von einem bestimmungsgemässen oder vorauszusehenden Gebrauch nicht 
wohl reden kann. Endlich fallen naturgemäss für Gebrauchsgegenstände 
diejenigen Bestimmungen fort, die sich auf Nachmachen, Verfälschen oder 
Verderben beziehen (8$ 6, ı0, ıı). Im übrigen aber findet das Gesetz auf die an- 
geführten Gebrauchsgegenstände in gleicher Weise Anwendung, wie auf Nahrungs- 
und Genussmittel, sodass in dieser Beziehung auf die allgemeinen Ausführungen 
unter Ziffer ı verwiesen werden kann. 
Besonders hervorzuheben ıst nur noch der $ 5 des Gesetzes: 
Für das Reich können durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des B 
Gesundheit Vorschriften erlassen werden, welche verbieten: ö og dee Bundesrats zum Schutze der 
4. die Verwendung bestimmter Stoffe und Farben zur Herstellung von Bekleidungsgegenständen, Spiel- 
waren, Tapeten, Ess-, Trink- und Kochgeschirr, sowie das gewerbsmässige Verkauf j 
ständen, welche diesem Verbote zuwider hergestellt sind ; e ge Verkaufen und Feilhalten von Gegen- 
5. das gewerbsmässige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum von einer bestimmten Beschaffenheit.“ 
Zur Zeit ist nur für den Verkehr mit Petroleum eine auf Grund dieses. Pa- 
ragraphen erlassene Verordnung in Kraft, während die unter 4) vorgesehenen Ver- 
bote durch zwei Sondergesetze geregelt sind, 
Die gesundheitspolizeilichen Anforderungen an ein Beleuchtungspetro- 
leum lassen sich in folgenden Sätzen zusammenfassen: ı. es darf beim be- 
stimmungsgemässen Gebrauche weder zu Feuers- noch zu Explosionsgefahr Anlass 
geben; 2. seine Flamme muss eine ihrer Grösse entsprechende Leuchtkraft haben 
und darf, wenn die Lampe gut imstande ist, weder Russ noch übelriechende Dämpfe 
entwickeln; 3. es darf den Docht der Lampe nicht zu rasch verkohlen lassen 
Während bezüglich der beiden letzten Punkte der Verbraucher das Petroleum 
ı) Vgl. 8. 152.
        <pb n="251" />
        IV. 7. Gebrauchsgegenstände. 197 
selbst beurteilen kann, ist er ohne Mittel, die Feuers- und Explosionsgefährlich- 
keit zu erkennen. Die Gefährlichkeit des Petroleums: liegt hauptsächlich darin, 
dass es reich an Bestandteilen ist, die sich bei verhältnismässig niedriger Tem- 
peratur verflüchtigen und mit Luft explosive Gemische bilden, und sie wird um so 
grösser, je niedriger die Temperatur ist, bei der das Petroleum beginnt, solche 
Dämpfe entweichen zu lassen. Dementsprechend bezweckt die 
Kaiserliche Verordnung über das gewerbsmässige Verkaufen 
und Feilhalten von Petroleum vom 24. Februar 18821), 
Petroleum, das schon bei normalen Temperaturverhältnissen entflammbare Dämpfe 
abgibt, von der allgemeinen Verwendung zur Beleuchtung oder Heizung auszu- 
schliessen. Für die Prüfung des Petroleums nach dieser Richtung hin sind zahl- 
reiche Methoden und Apparate ersonnen worden, bei deren -Anwendung ausser- 
ordentlich voneinander abweichende Entflammungspunkte für ein und dasselbe 
Petroleum gefunden werden. Die verschiedenen Apparate sind seinerzeit im Kai- 
serlichen Gesundheitsamte einer sorgfältigen Prüfung unterzogen worden, nach 
deren Ergebnissen eine Kommission von Sachverständigen des Handelsstandes, der 
Chemie und der Technik sich für die Annahme des Abelschen Petroleum- 
probers entschied. Der niedrigste für Brennpetroleum zuzulassende Entflam- 
mungspunkt auf dem Abelschen Apparate ist auf Grund zahlreicher im Gesundheits- 
amte ausgeführter Versuche so festgesetzt worden, dass einerseits die- gesundheits- 
polizeilichen Interessen gewahrt, anderseits die Bedürfnisse der Industrie und des 
Handels tunlichst berücksichtigt werden. Mit Rücksicht darauf, dass leicht ent- 
flammbare Petroleumdestilationsprodukte, insbesondere Benzin, in zahlreichen In- 
dustrien (so z. B. zur Fettextraktion, in Wäschereien, für Motoren) Verwendung 
finden und unter entsprechenden Vorsichtsmassregeln auch auf eigens dafür ein- 
gerichteten Lampen zu Brennzwecken dienen können, ist der Verkauf von Petro- 
leum oder Petroleumdestillationsprodukten von niedrigerem als dem festgesetzten 
Entflammungspunkte nicht verboten, sondern nur gewissen Einschränkungen un- 
terworfen worden. Die gedachte Kaiserliche Verordnung lautet: 
8 1. Das gewerbsmässige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum, welches, unter einem Barometerstande 
von 760 mm, schon bei einer Erwärmung auf weniger als 21 Grade des hundertteiligen Thermometers ent- 
flammbare Dämpfe entweichen lässt, ist nur in solchen Gefässen gestattet, welche an in die Augen fallender Stelle 
auf rotem Grunde in deutlichen Buchstaben die nicht verwischbare Inschrift „Feuer gefährlich“ tragen. 
Wird derartiges Petroleum gewerbsmässig zur Abgabe in Mengen von weniger als 50 kg feilgehalten oder 
in solchen geringeren Mengen verkauft, so muss die Inschrift in gleicher Weise noch die Worte: „Nur mit 
besonderen Vorsichtsmassregeln zu Brennzwecken verwendbar“ enthalten, . 
8 2. Die Untersuchung des Petroleums auf seine Entflammbarkeit im Sinne des $ 1 hat mittelst des 
Abelschen Petroleumprobers unter Beachtung der von dem Reichskanzler wegen Handkabung des Probers zu er- 
lassenden näheren Vorschriften zu erfolgen. , oo. 
Wird die Untersuchung unter einem anderen Barometerstande als 760 mm vorgenommen, 80 ist derjenige 
Wärmegrad massgebend, welcher nach einer vom Reichskanzler zu veröffentlichenden Umrechnungstabelle unter 
dem jeweiligen Barometerstande dem im $ 1 bezeichneten Wärmegrade entspricht. , 
$ 3. Diese Verordnung findet auf das Verkaufen und Feilhalten von Petroleum in den Apotheken zu 
Heilzwecken nicht Anwendung. le 
8 4, Als Petroleum im Sinne dieser Verordnung gelten das Rohpetroleum und dessen Destillationsprodukte. 
8 5. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1883 in Kraft. 
Die Beschreibung des Abelschen Petroleumprobers nebst Zeichnungen, die 
Gebrauchsanweisung für denselben und die Umrechnungstabelle zur Ermittelung 
des massgebenden Entflammungspunktes sind durch Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 2o. April 1ı882?), betr. Anweisung für die Untersuchung 
des Petroleums auf seine Entflammbarkeit mittelst des Abel- 
schen Petroleumprobers, zur öffentlichen Kenntnis gebracht worden. Eine 
weitere Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Juli ı 882°) enthält Bestim- 
mungen, betr. die amtliche Beglaubigung von Abelschen Petro- 
ı) RGBI 8. 40. ®) ZBIDtR 8.196. °) Desgl. 8. 344.
        <pb n="252" />
        198 IV, 7. Gebrauchsgegenstände. 
leumprobern durch die Kaiserliche Normal- Eichungs.- Kom- 
mission. _ 
Unter den neueren Beleuchtungsarten bringt diejenige mit Acetylen unter 
Umständen besondere Gefahren mit sich, die darin liegen, dass das Acetylengas 
in gewissen Mischungen und Verbindungen explosiv ist, dass zu seiner Entwick- 
lung die Berührung des Calciumcarbids mit Wasser, ja schon der Zutritt von 
Feuchtigkeit genügt, und dass die Erzeugung des Gases meist ın unmittelbarer 
Nähe der Verbrauchsstellen stattfindet. Um diese Gefahren möglichst einzuschrän- 
ken, sind nach eingehenden Beratungen mit Sachverständigen auf Grund einer 
Vereinbarung im Bundesrate seitens der verbündeten Regierungen ım wesentlichen 
übereinstimmende Verordnungen über den Erlass von Vörschriften 
zur Regelung der Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung 
von AcetylensowiederLagerung von Carbid erlassen worden t), Diese 
Verordnungen enthalten genaue Vorschriften über Lage und Einrichtung der Appa- 
ratenräume, ihre Türen, Heizung, Beleuchtung, Entlüftung, ferner über Einrichtung 
und Beschaffenheit der Acetylen - Entwicklungsapparate, der Gasleitungen und Gas- 
behälter, über Bedienung und Überwachung der Apparate, schliesslich über die 
Lagerung von Carbid. Zur Durchführung der Vorschriften ist die Anzeigepflicht 
für Herstellung oder Verwendung von Acetylen, die Prüfung und Abnahme der 
Apparate durch Sachverständige, die Anzeige etwaiger Explosionen vorgeschrieben ; 
Zuwiderhandlungen sind unter Strafe gestellt. Kleine, tragbare Acetylenlampen, 
die Lagerung kleiner Carbidmengen bis zu Iokg und die Herstellung von Acetylen 
in staatlichen wissenschaftlichen Instituten usw. werden von den Bestimmungen 
nicht getroffen. 
Von den obenerwähnten beiden Sondergesetzen bezweckt das 
Gesetz, betreffend den Verkehr mit blei- und zınkhaltigen 
Gegenständen, vom 25. Juni 18872), 
Gesundheitsschädigungen durch das Vorkommen von Blei und Zink in gewissen 
Gebrauchsgegenständen nach Möglichkeit einzuschränken. Namentlich ist es die Ver- 
wendung von Blei, die eine sorgsame Beachtung erfordert. Das Blei äussert seine 
gesundheitsschädliche Wirkung in tückischer Weise, indem es ohne warnende Er- 
scheinungen lange Zeit in den menschlichen Organismus eingeführt werden kann, 
ehe die Vergiftung zu Tage tritt. Mit Rücksicht auf die Angreifbarkeit bleihaltiger 
Substanzen ist daher das Blei von der Verwendung als Material für die Her- 
stellung von Gegenständen, die mit dem menschlichen Organismus durch die 
Nahrung oder unmittelbar in nahe Berührung kommen, soweit als tunlich auszu- 
schliessen. Der Kreis der in Betracht kommenden Gebrauchsgegenstände konnte, 
da es sich um ein neues Gesetz handelte, weiter gezogen werden, als in $ 5 Nr. 4 
des Nahrungsmittelgesetzes vorgesehen war. Ausser Ess-, Trink- und Kochgeschirr 
und Spielwaren sind noch einschränkenden Bestimmungen in Bezug auf ihren Blei- 
gehalt unterworfen worden: Flüssigkeitsmasse, Druckvorrichtungen zum Ausschank 
von Bier, Siphons für kohlensäurehaltige Getränke, Kinder-Saugflaschen, Saugringe 
und Warzenhütchen, Kautschukschläuche zu Leitungen für Bier, Wein oder Essig, 
Geschirre und Gefässe zur Verfertigung von Getränken und Fruchtsäften, Gefässe 
zur Aufbewahrung von Getränken, Metallfolien zur Packung von 'Schnupf- und 
Kautabak sowie Käse, endlich Mühlsteine zur Verfertigung von Nahrungs- oder 
Genussmitteln. Im Hinblick auf die geringere Schädlichkeit des Zinks gegenüber 
dem Blei verbietet das Gesetz die Verwendung des Zinks nur für einige für 
Säuglinge bestimmte Kautschukgegenstände, nämlich für Saugflaschen, Mund- 
stücke, Saugringe und Warzenhütchen. Die im Kaiserlichen Gesundheitsamte aus- 
gearbeiteten technischen Erläuterungen zum Entwurfe des Gesetzes®) geben ein- 
1) Vgl. Veröff KGA 1905 8. 1246; 1906 8.339, 621; 1907 8.181. *)"RGBI 8, 273. ®) Arb KGA Bd, 2 
S. 112.
        <pb n="253" />
        IV. 7. Gebrauchsgegenstände. 199 
gehende Auskunft über das Vorkommen eines Blei- oder Zinkgehalts in den be- 
treffenden Gegenständen, ihre Angreifbarkeit beim Gebrauch und die dadurch her- 
vorgerufenen Gesundheitsschädigungen. Da eine untere Grenze für die Gesund- 
heitsschädlichkeit des Bleis schwer zu finden ist, andererseits die Forderung einer 
gänzlichen Bleifreiheit bei manchen der genannten Gebrauchsgegenstände tech- 
nisch schwer oder gar nicht durchführbar wäre, so sind für diese Gegenstände 
bestimmte Höchstgehalte an Blei festgesetzt worden, die eine Vermittelung‘ zwi- 
schen den Anforderungen der Gesundheitspflege und den Bedürfnissen der In- 
dustrie und der Verbraucher darstellen. Die wichtigsten Bestimmungen des Ge- 
setzes lauten: 
81. EBß-, Trink- und Kochgeschirre sowie Flüssigkeitsmaße dürfen nicht 
l. ganz oder teilweise aus Blei oder einer in 100 Gewichtsteilen mehr als 10 Gewichtsteile Blei ent- 
haltenden Metalllegierung hergestellt, 
2. an der Innenseite mit einer in 100 Gewichtsteilen mehr als einen Gewichtsteil Blei enthaltenden 
Metalllegierung verzinnt oder mit einer in 100 Gewichtsteilen mehr als 10 Gewichtsteile Blei enthaltenden 
Metalllegierung gelötet, 
3. mit Email oder Glasur versehen sein, welche bei halbstündigem Kochen mit einem in 100 Gewichts- 
teilen 4 Gewichtsteile Essigsäure enthaltenden Essig an den letzteren Blei abgeben. 
Auf Geschirre und Flüssigkeitsmaße aus bleifreiem Britanniametall findet die Vorschrift in Ziffer 2 
betreffs des Lotes nicht Anwendung. 
Zur Herstellung von Druckvorrichtungen zum Ausschank von’ Bier, sowie von Siphons für kohlen- 
säurehaltige Getränke und von Metallteilen für Kindersaugflaschen dürfen nur Metalllegierungen verwendet 
werden, welche in 100 Gewichtsteilen nicht mehr als einen Gewichtsteil Blei enthalten. 
$ 2. Zur Herstellung von Mundstücken für Saugflaschen, Saugringen und Warzenhütchen darf blei- 
oder zinkhaltiger Kautschuk nicht verwendst sein. 
Zur Herstellung von Trinkbechern und von Spielwaren, mit Ausnahme der massiven Bälle, darf blei- 
haltiger Kautschuk nicht verwendet sein. 
Zu Leitungen für Bier, Wein oder Essig dürfen bleihaltige Kautschukschläuche nicht verwendet werden; 
$ 3. Geschirre und Gefäße zur Verfertigung von Getränken und Fruchtsäften dürfen in denjenigen 
Teilen, welche bei dem bestimmungsgemäßen oder vorauszusehenden Gebrauche mit dem Inhalt in unmittel- 
bare Berührung kommen, nicht den Vorschriften des $ 1 zuwider hergestellt sein. 
Konservenbüchsen müssen auf der Innenseite den Bedingungen des $ 1 entsprechend hergestellt sein. 
Zur Aufbewahrung von Getränken dürfen Gefäße nicht verwendet sein, in welchen sich Rückstände 
von bleihaltigem Schrote befinden. Zur Packung von Schnupf- und Kautabak, sowie Käse dürfen Metall- 
folien nicht verwendet sein, welche in 109 Gewichtsteilen mehr als einen Gewichtsteil’Blei enthalten. 
Die folgenden Paragraphen enthalten Strafbestimmungen usw., das Verbot von 
Mühlsteinen, die an der Mahlfläche unter Verwendung von Blei oder bleihaltigen 
Stoffen hergestellt sind, zur Verfertigung von Nahrungs- und Genussmitteln, end- 
lich die Bestimmung, dass die Vorschriften des Nahrungsmittelgesetzes unberührt 
bleiben. 
Da in der Folge wiederholt von den interessierten Gewerben’ die Ansicht ver- 
treten wurde, dass die Vorschrift eines Höchstgehalts von 10 Prozent Blei in ge- 
wissen Gerätschaften über das von der Gesundheitspflege geforderte Mass hin- 
ausgehe, so ist die Frage der Angreifbarkeit der Blei-Zinnlegierungen im Kaiser- 
lichen Gesundheitsamte nochmals einer Untersuchung auf breiter wissenschaft- 
licher Grundlage unterzogen worden). Dabei wurde abgesehen von anderen, frühere 
Widersprüche aufklärenden Ergebnissen einwandfrei festgestellt, dass die Angreif- 
barkeit der Blei-Zinnlegierungen durch verdünnte Säuren stetig mit ihrem Blei- 
gehalte wächst. Der im Gesetz vorgeschriebene Höchstgehalt von 10% bildet so- 
mit eine geeignete Vermittelung zwischen den gesundheitlichen und gewerblichen 
Ansprüchen 2). 
Die Bleiröhren für Wasserleitungen sind in das Gesetz absichtlich 
nicht einbezogen worden, weil sie fast allgemein noch als unentbehrlich galten, 
und die Ansichten über die Bedingungen der Aufnahme von Blei aus den Röhren 
durch das Leitungswasser zum Teil noch weit auseinandergingen. Gelegentlich 
') Vgl. ArbKGAFBAF20 S. 512, Bd. 22 S. 187 und 205. °) Im Anschluss an diese Untersuchungen 
sind auch die technisch so wichtigen Kupferzinklegierungen nach ähnlichen Gesichtspunkten wissenschaftlich 
bearbeitet worden; vgl. Arb KGA Bd, 23 S, 261.
        <pb n="254" />
        200 IV. 7. Gebrauchsgegenstände. 
eines Sonderfalles ist auch dieser Frage im Kaiserlichen Gesundheitsamte eine 
eingehende Bearbeitung zu teil geworden. Auf experimentellem Wege in Verbin- 
dung mit theoretischen Betrachtungen wurde die Abhängigkeit der Bleilösungs- 
fähigkeit eines Leitungswassers von seinem Gehalte an gelösten Salzen und Gasen 
ermittelt und festgestellt, dass das in Dessau angewandte Verfahren zur Minde- 
rung der bleilösenden Eigenschaften des dortigen Leitungswassers zweckentspre- 
chend und hygienisch unbedenklich ist?). 
Das zweite der erwähnten Sondergesetze ist das 
Gesetz, betr. die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben 
bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genussmitteln und 
Gebrauchsgegenständen, vom 5. Juli 18872). 
Da der Inhalt dieses Gesetzes naturgemäss von einschneidender Bedeutung für viele 
Gewerbezweige ist, so hat vor seiner Ausarbeitung eine eingehende Vernehmung 
von Sachverständigen aus den beteiligten Industrien, von Chemikern und Hy- 
gienikern stattgefunden, wobei für jede einzelne Farbe Art und Umfang ihrer 
Anwendung in den verschiedenen Gewerben, ihre etwaige Entbehrlichkeit, ihr Ge- 
halt an schädlichen Stoffen, ihre etwaige Unlöslichkeit, ihre Gesundheitsschäd- 
lichkeit usw. erörtert wurden. Auch zu dem Entwurfe” dieses (Gesetzes sind im 
Kaiserlichen Gesundheitsamte ‚Technische Erläuterungen“ ausgearbeitet worden, 
die über alle einschlägigen Fragen Auskunft erteilen ®). Die im Gesetze genann- 
ten gesundheitsschädlichen Farben sind ausnahmslos nur für die Herstellung von 
Nahrungs- und Genussmitteln verboten; dagegen sind die Gebrauchsgegenstände 
je nach der Art, wie sie mit dem menschlichen Organismus in Berührung kommen, 
in einzelne Gruppen eingeteilt, für die stufenweise Ausnahmen von den strenge- 
ren, nur für Nahrungs- und Genussmittel gültigen Bestimmungen zugelassen sind. 
Die erste dieser Gruppen bilden Gefässe, Umhüllungen oder Schutzbedeckungen 
für Nahrungs- und Genussmittel, die zweite kosmetische Mittel; alsdann kommen 
die Spielwaren und einige weitere Gegenstände, für welche eine grössere Reihe 
von Farbstoffen zugelassen ist; endlich sind für Tapeten, Möbelstoffe, Teppiche, 
Vorhänge, Bekleidungsgegenstände usw., für den Anstrich in Wohn- und Geschäfts- 
räumen, für Schreibmaterialien usw., für Buch- und Steindruck, soweit diese über- 
haupt unter das Gesetz fallen, nur die arsenhaltigen Farben ‘verboten. Das Ge- 
setz hat nachstehenden Wortlaut: 
$ 1. Gesundheitsschädliche Farben dürfen zur Herstellung von Nahrungs- und Genußmitteln, welche 
zum Verkauf bestimmt sind, nicht verwendet werden. 
‚ Gesundheitsschädliche Farben im Sinne dieser Bestimmung sind diejenigen Farbstoffe und Farb- 
zubereitungen, welche Antimon, Arsen, Baryum, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Uran, Zink, 
Zinn, Gummigutti, Korallin, Pikrinsäure enthalten. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Vorschriften über das bei der Feststellung des Vorhanden- 
seins von Arsen und Zinn anzuwendende Verfahren zu erlassen. . 
$ 2. Zur Aufbewahrung oder Verpackung von Nahrungs- und Genußmitteln, welche zum Verkauf 
bestimmt sind, dürfen Gefäße, Umhüllungen oder Schutzbedeckungen, zu deren Herstellung Farben der im 
$ 1 Absatz 2 bezeichneten Art verwendet sind, nicht benutzt werden. 
Auf die Verwendung von 
schwefelsaurem Baryum (Schwerspat, blanc fixe), 
Barytfarblacken, welche von kohlensaurem Baryum frei sind, 
Chromoxyd, 
Kupfer, Zinn, Zink und deren Legierungen als Metallfarben, 
Zinnober, 
Zinnoxyd, 
Schwefelzinn als Musivgold, 
sowie auf alle in Glasmassen, Glasuren oder Emails eingebrannte Farben un ä 
Anstrich von Gefäßen aus wasserdichten Stoffen e 4 auf den äußoren 
findet diese Bestimmung nicht Anwendung. 
') Vgl. ArbKGA Bd, 238.333. °®) RGBI S. 277. °) Vgl. ArbKGA Bd. 2 8. 932.
        <pb n="255" />
        IV. 7. Gebrauchsgegenstände, 201 
$ 3. Zur Herstellung von kosmetischen Mitteln (Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der 
Haut, des Haares oder der Mundhöhle), welche zum Verkauf bestimmt sind, dürfen dio im $ 1 Absatz 2 bezeich- 
neten Stoffe nicht verwendet werden. 
Auf schwefelsaures Baryum (Schwerspat, blanc fixe), Schwefeleadmium, Chromoxyd, Zinnober, Zink- 
uxyd, Zinnoxyd, Schwefelzink, sowie auf Kupfer, Zinn, Zink und deren Legierungen in Form von Puder findet 
diese Bestimmung nicht Anwendung. 
$ 4. Zur Herstellung von zum Verkauf bestimmten Spielwaren (einschließlich der Bilderbogen, 
Bilderbücher und Tuschfarben für Kinder), Blumentopfgittern und künstlichen Christbäumen dürfen die im 
$ 1 Absatz 2 bezeichneten Farben nicht verwendet werden. 
Auf die im $ 2 Absatz 2 bezeichneten Stoffe, sowie auf 
Schwefelantimon und Schwefelcadmium als Färbemittel der Gummimasse, 
Bleioxyd in Firnis, 
Bleiweiß als Bestandteil des sogenannten Wachsgusses, jedoch nur, sofern dasselbe nicht ein Ge- 
wichtsteil in 100 Gewichtsteilen der Masse übersteigt, 
chromsaures Blei (für sich oder in Verbindung mit schwefelsaurem Blei) als Öl- oder Lackfarbe 
oder mit Lack- oder Firnisüberzug, 
die in Wasser unlöslichen Zinkverbindungen, bei Gummispielwaren jedoch nur, soweit sie als Färbe- 
mittel der Gummimasse, als Öl- oder Lackfarben oder mit Lack- oder Firnisüberzug verwendet 
werden, 
alle in Glasuren oder Emails eingebrannten Farben 
findetfdiese Bestimmung nicht Anwendung. 
Soweit zur Herstellung von Spielwaren die in den $$ 7 und 8 bezeichneten Gegenstände verwendet 
werden, finden auf letztere lediglich die Vorschriften der $$ 7 und 8 Anwendung. 
$ 5. Zur Herstellung von Buch- und Steindruck auf den in den $$ 2, 3 und 4 bezeichneten Gegen- 
ständen dürfen nur solche Farben nicht verwendet werden, welche Arsen enthalten. 
$ 6. Tuschfarben jeder Art dürfen als frei von gesundheitsschädlichen Stoffen beziehungsweise gift- 
frei nicht verkauft oder feilgehalten werden, wenn sie den Vorschriften im $ 4 Absatz 1 und 2 nicht entsprechen. 
$ 7. Zur Herstellung von zum Verkauf bestimmten Tapeten, Möbelstoffen, Teppichen, Stoffen zu 
Vorhängen oder Bekleidungsgegenständen, Masken, Kerzen, sowie künstlichen Blättern, Blumen und Früchten 
dürfen Farben, welche Arsen enthalten, nicht verwendet werden. 
Auf die Verwendung arsenhaltiger Beizen oder Fixierungsmittel zum Zweck des Färbens oder Be- 
druckens von Gespinnsten oder Geweben findet diese Bestimmung nicht Anwendung. Doch dürfen derartig 
bearbeitete Gespinnste oder Gewebe zur Herstellung der im Absatz 1 bezeichneten Gegenstände nicht ver- 
wendet werden, wenn sie das Arsen in wasserlöslicher Form oder in solcher Menge enthalten, daß sich in 100 qcm 
des fertigen Gegenstandes mehr als 2 mg Arsen vorfinden. Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Vor- 
schriften über das bei der Feststellung des Arsengehalts anzuwendende Verfahren zu erlassen. 
$ 8. Die Vorschriften des $ 7 finden auch auf die Herstellung von zum Verkauf bestimmten Schreib- 
materialien, Lampen- und Lichtschirmen, sowie Lichtmanschetten Anwendung. 
Die Herstellung der Oblaten unterliegt den Bestimmungen im $ 1, jedoch, sofern sie nicht zum Genusse 
bestimmt sind, mit der Maßgabe, daß die Verwendung von schwefelsaurem Baryum (Schwerspat, blanc fixe), 
Chromoxyd und Zinnober gestattet ist. 
8 9. Arsenhaltige Wasser- oder Leimfarben dürfen zur Herstellung des Anstrichs von Fußböden, 
Decken, Wänden, Türen, Fenstern der Wohn- oder Geschäftsräume, von Roll-, Zug- oder Klappläden oder 
Vorhängen, von Möbeln und sonstigen häuslichen Gebrauchsgegenständen nicht verwendet werden. 
$ 10. Auf die Verwendung von Farben, welche die im $ 1 Absatz 2 bezeichneten Stoffe nicht als 
konstituierende Bestandteile, sondern nur als Verunreinigungen, und zwar höchstens in einer Menge enthalten, 
welche sich bei den in der Technik gebräuchlichen Darstellungsverfahren nicht vermeiden läßt, finden die 
Bestimmungen der $$ 2 bis 9 nicht Anwendung. 
$ 11. Auf die Färbung von Pelzwaren finden die Vorschriften dieses Gesetzes nicht Anwendung. 
$ 12. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften der $$ 1 bis 5, 7, 8 und 10 zuwider Nahrungsmittel, Genußmittel oder Ge- 
brauchsgegenstände herstellt, aufbewahrt oder verpackt, oder derartig hergestellte, aufbewahrte oder ver- 
packte Gegenstände gewerbsmäßig verkauft oder feilhält; 
&amp;gt;. wer der Vorschrift des $ 6 zuwiderhandelt; 
3, wer der Vorschrift des $ 9 zuwiderhandelt, imgleichen wer Gegenstände, welche dem $ 9 zuwider 
hergestellt sind, gewerbsmäßig verkauft oder feilhält. 
13. Neben der im $ 12 vorgesehenen Strafe kann auf Einziehung der verbotswidrig hergestellten, 
aufbewahrten, verpackten, verkauften oder feilgehaltenen Gegenstände erkannt werden, ohne Unterschied, 
ob sie”dem Verurteilten gehören oder nicht. 
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die 
Einziehung selbständig erkannt werden. 
8 14. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den‘ Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln 
und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften 
in den 88 16, 17 desselben finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes 
Anwendung. . . . j Bu 
8 15. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1888 in Kraft; mit demselben Tage tritt die Kaiserliche 
Verordnung, betreffend die Verwendung giftiger Farben, vom 1; Mai 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 55) außer Kraft.
        <pb n="256" />
        202 V. 1. Arzneimittel. 
Von besonderer Wichtigkeit für die Industrie ist der $ 10 des Gesetzes, der die 
schädlichen Stoffe dann zulässt, wenn sie nur als Verunreinigungen in einer technisch 
nicht vermeidbaren Menge in den Farben vorhanden sind. Diese Vergünstigung ist je- 
doch ausgeschlossen für Farben, die zur Herstellung von Nahrungs- oder Genuss- 
mitteln verwendet werden. Um Härten zu vermeiden, die daraus entstehen könn- 
ten, dass nach gewissen äusserst‘ scharfen Untersuchungsmethoden insbesondere 
Spuren von Arsen und Zinn auch da gefunden werden können, wo sie in dieser 
Menge unbedenklich sind, ist in $ ı Abs. 3 der Reichskanzler ermächtigt worden, 
nähere Vorschriften über das bei der Feststellung von Arsen und Zinn anzuwen- 
dende Verfahren zu erlassen. Eine entsprechende Ermächtigung enthält der $ 7, 
in dem aus technischen Gründen für Textilstoffe ein bestimmter geringer Arsen- 
gehalt zugelassen worden ist. Die Vorschriften der in beiden Fällen anzuwenden- 
den Untersuchungsverfahren finden sich in der Bekanntmachung des 
Reichskanzlers, betr. die Untersuchung von Farben, Gespinn- 
sten und Geweben auf Arsen und Zinn, vom Io. April 18881). 
V. Verkehr mit Heilmitteln und Giften. 
Der Handel mit Heilmitteln ist im Deutschen Reiche, von gewissen Aus- 
nahmen abgesehen, nicht jedermann gestattet, sondern auf gewisse Abgabestellen 
(Apotheken) beschränkt und hier nur unter Einhaltung von bestimmten Sicher- 
heitsvorschriften zulässig. Der Handel mit Giften ist dagegen nicht auf die Apo- 
theken beschränkt, sondern darf auch durch solche Personen betrieben werden, 
die dazu die behördliche Genehmigung erhalten oder vorschriftsmässig den Han- 
del mit Giften?) angemeldet haben. 
Von besonderer Wichtigkeit ist $ 56 Abs. 2 der Gewerbeordnung, wonach 
„Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen sind: 
.. 9. Gifte und gifthaltige Waren, Arznei- und Geheimmittel sowie Bruchbänder.“ 
Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich also nur auf die Abgabe von Heil- 
mitteln und Giften in stehenden Betrieben. 
1. Arzneimittel. 
Die eigentlichen Verkaufsstätten für Arzneimittel sind, wie erwähnt, die Apo- 
theken?). Welche Stoffe ausschliesslich in Apotheken und welche unbeschränkt 
innerhalb wie ausserhalb der Apotheken verkauft werden dürfen, bestimmt einheit- 
lich für das Reichsgebiet die auf Grund des $ 6 Abs. 2 der Gewerbeordnung er- 
lassene 
Kaiserliche Verordnung, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln, 
vom 22, Oktober 19014). 
Nach dieser im Gesundheitsamte vorbereiteten Verordnung dürfe h 
der Apotheken nicht feilgehalten oder verkauft werden: 5 Cüirfen ausserhalb 
.  1als Heilmittel (Mittel zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten 
bei Menschen oder Tieren) die in dem Verzeichnisse A dieser Ver- 
ordnung aufgeführten Zubereitungen, wie Lösungen, Aufgüsse, Geme 
Gemische, Pillen, Salben usw, ohne Unterschied, ob sie heilkräftige 
Stoffe enthalten oder nicht, ferner kosmetische Mittel (Mittel zur Reini- 
gung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares oder der Mundhöhle), wenn sie 
sogenannte stark wirkende Stoffe®) oder Kreosot, Phenylsalizylat oder Resorcin 
enthalten, sodann Desinfektionsmittel und Hühneraugenmittel, wenn sie sogenannte 
') ZBIDtR S. 131. ?) Vgl. 8.210. ®) Vgl. Abschnitt VII Ziff. 3. *) RGBI S i 
Angelegenheit durch Kaiserliche Verordnung vom 25. März 1872 — RGBI S. b5 _ ersgalt, an “ie
        <pb n="257" />
        V, 1. Arzneimittel. 903 
stark wirkende Stoffe enthalten, und endlich künstliche Mineralwässer, wenn sie 
in ihrer Zusammensetzung natürlichen Mineralwässern nicht entsprechen und zu- 
gleich gewisse Stoffe, wie Antimon, Arsen, Baryum usw., enthalten; 
2. ohne Rücksicht auf den Zweck der Verwendung, d. h. als 
Arzneimittel oder als technisch zu verwendende Stoffe, die in dem Verzeichnisse 
B aufgeführten Stoffe. Um den Bezug vielgebrauchter Chemikalien, die auch als 
Arzneimittel dienen, zu technischen, photographischen und ähnlichen Zwecken 
nicht unnötig zu erschweren, sind derartige Mittel, soweit dies angängig war, z. B. 
Bromkalium, Hydrochinon, Kaliumchlorat, in das Verzeichnis B nicht aufgenommen 
worden. Der Verkehr mit solchen Stoffen, die ausserdem noch Gifte sind (Kalium- 
chlorat usw.), wird durch die Vorschriften über den Handel mit Giften!) geregelt. 
Um die vielfach neu auftauchenden organischen Arzneimittel von vornherein vom 
Verkaufe ausserhalb der Apotheken auszuschliessen, sind für eine grosse Anzahl 
der in dem Verzeichnisse B enthaltenen Arzneimittel auch ihre Abkömmlinge so- 
wie die Salze dieser Stoffe und ihrer Abkömmlinge dem Apothekenzwang unterstellt 
worden. Der Grosshandel sowie der Verkauf der im Verzeichnisse 'B aufgeführten Stoffe 
an Apotheken oder an solche öffentlichen Anstalten, welche Untersuchungs- oder 
Lehrzwecken dienen und nicht gleichzeitig Heilanstalten sind, unterliegt den Be- 
stimmungen der Kaiserlichen Verordnung nicht. Der Ausschluss weiterer, im ein- 
zelnen bestimmt zu bezeichnender Stoffe und Zubereitungen von dem Feilhalten 
und Verkaufen ist in $ 4 dem Reichskanzler?) vorbehalten worden. Die Kaiserliche 
Verordnung vom 22. Oktober 1901 hat folgenden Wortlaut: 
$ 1. Die in dem angeschlossenen Verzeichnisse A aufgeführten Zubereitungen dürfen, ohne Unter- 
schied, ob sie heilkräftige Stoffe enthalten oder nicht, als Heilmittel (Mittel zur Beseitigung oder Linderung 
von Krankheiten bei Menschen oder Tieren) außerhalb der Apotheken nicht feilgehalten oder verkauft werden. 
Dieser Bestimmung unterliegen von den bezeichneten Zubereitungen, soweit sie als Heilmittel feil- 
gehalten oder verkauft werden, 
a) kosmetische Mittel (Mittel zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares oder der 
Mundhöhle), Desinfektionsmittel und Hühneraugenmittel nur dann, wenn sie Stoffe enthalten, welche in den 
Apotheken ohne Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes nicht abgegeben werden dürfen, kos- 
metische Mittel außerdem auch dann, wenn sie Kreosot, Phenylsalizylat oder Besorein enthalten; 
b) künstliche Mineralwässer nur dann, wenn sie in ihrer Zusammensetzung natürlichen Mineralwässern 
nicht entsprechen und zugleich Antimon, Arsen, Baryum, Chrom, Kupfer, freie Salpetersäure, freie Salzsäure 
oder freie Schwefelsäure enthalten. 
Auf Verbandstoffe (Binden, Gazen, Watten u. dgl.), auf Zubereitungen zur Herstellung von Bädern 
sowie auf Seifen zum äußerlichen Gebrauche findet die Bestimmung im Abs. 1 nicht Anwendung, 
$ 2. Die in dem angeschlossenen Verzeichnisse B aufgeführten Stoffe dürfen außerhalb der Apotheken 
nicht feilgehalten oder verkauft werden. m 
$ 3. Der Großhandel unterliegt den vorstehenden Bestimmungen nicht. Gleiches gilt für den Ver- 
kauf der im Verzeichnisse B aufgeführten Stoffe an Apotheken oder an solche öffentliche Anstalten, welche 
Untersuchungs- oder Lehrzwecken dienen und nicht gleichzeitig Hejilanstalten sind. 
$ 4. Der Reichskanzler ist ermächtigt, weitere, im einzelnen bestimmt zu bezeichnende Zubereitungen, 
Stoffe und Gegenstände von dem Feilhalten und Verkaufen außerhalb der Apotheken auszuschließen. 
$ 5. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. April 1902 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkte 
treten die Verordnungen, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 27. Januar 1890, 31. Dezember 189&amp;, 
25. November 1895 und 19. August 1897 (Reichs-Gesetzbl. 1890 S. 9, 1895 8. 1 und 455, 1897 S. 707) außer Kraft. 
Verzeichnis A. des Teestrauchs, Vanillentinktur, Wachholder- 
1. Abkochungen und Aufgüsse (decocta et infusa); extrakt; 
2. Ätzstifte (styli caustici); 4. Gemenge, trockene, von Salzen oder zerkleiner- 
3. Auszüge in fester oder flüssiger Form (extracta ten Substanzen, oder von beiden untereinander, auch 
et tincturae), ausgenommen: wenn die zur Vermengung bestimmten einzelnen Be- 
Arnikatinktur, Baldriantinktur, auch äthe- standteile gesondert verpackt sind (pulveres, salia et 
rische, Benediktineressenz, Benzoetinktur, Bischof- species mixta), sowie Verreibungen jeder Art (tritu- 
essenz, Eichelkaffeeextrakt, Fichtennadelextrakt, rationes), ausgenommen: 
Fleischextrakt, Himbeeressig, Kaffeeextrakt, La- Brausepulver aus N atriumbikarbonat und 
kritzen (Süßholzsaft), auch mit Anis, Malzextrakt, Weinsäure, auch mit Zucker oder ätherischen 
auch mit Eisen, Lebertran oder Kalk, Myrrhen- Ölen gemischt, Eichelkakao, auch mit Malz, Hafer- 
tinktur, Nelkentinktur, Teeextrakt von Blättern mehlkakao, Riechsalz, Salizylstreupulver, Salze, 
1) Vgl. 8.210. °) Vgl. Bkm, des Reichskanzlers vom 1. Oktober 1903 (RGBl 8. 281) und vom 29. Juli 
1907 (RGBIl S, 418).
        <pb n="258" />
        204 
welche aus natürlichen Mineralwässern bereitet 
oder den solchergestalt bereiteten Salzen nach- 
gebildet sind, Schneeberger Schnupftabak mit 
einem Gehalte von höchstens 3 Gewichtsteilen 
Nieswurzel in 100 Teilen des Schnupftabaks; 
5. Gemische, flüssige, und Lösungen (mixturae et 
solutiones) einschließlich gemischte Balsame, Honig- 
präparate und Sirupe, ausgenommen: 
Ätherweingeist (Hoffmannstropfen), Ameisen- 
spiritus, aromatischer Essig, Bleiwasser mit einem 
Gehalte von höchstens 2 Gewichtsteilen Bleiessig 
in 100 Teilen der Mischung, Eukalyptuswasser, 
Fenchelhonig, Fichtennadelspiritus (Waldwoll- 
extrakt), Franzbranntwein mit Kochsalz, Kalk- 
wasser, auch mit Leinöl, Kampferspiritus, Kar- 
melitergeist, Lebertran mit ätherischen Ölen, 
Mischungen von Ätherweingeist, Kampferspiritus, 
Seifenspiritus, Salmiakgeist und Spanischpfeffer- 
tinktur, oder von einzelnen dieser fünf Flüssig- 
keiten untereinander zum Gebrauche für Tiere, 
sofern die einzelnen Bestandteile der Mischungen 
auf den Gefäßen, in denen die Abgabe erfolgt, 
angegeben werden, Obstsäfte mit Zucker, Essig 
oder Fruchtsäuren eingekocht, Pepsinwein, Rosen- 
honig, auch mit Borax, Seifenspiritus, weißer 
Sirup; 
6. Kapseln, gefüllte, von Leim (Gelatine) oder 
Stärkemehl (capsulae gelatinosae et amylaceae repletae), 
ausgenommen 
solche Kapseln, welche Brausepulver der unter 
Nr. 4 angegebenen Art, Copaivabalsam, Lebertran, 
Natriumbikarbonat, Rizinusöl oder Weinsäure ent- 
halten; 
7. Latwergen (electuaria); 
8. Linimente (liniments), ausgenommen flüchtiges 
Liniment; 
9. Pastillen (auch Plätzchen und Zeltchen), Ta- 
bletten, Pillen und Körner (pastilli-rotulae et trochisci-, 
tabulettae, pilulae et granula), ausgenommen: 
aus natürlichen Mineralwässern oder aus künst- 
lichen Mineralquellsalzen bereitete Pastillen, ein- 
fache Molkenpastillen, Pfefferminzplätzchen, Sal- 
miakpastillen, auch mit Lakritzen und Geschmack- 
zusätzen, welche nicht zu den Stoffen des Ver- 
zeichnisses B gehören, Tabletten aus Saccharin, 
Natriumbikarbonat oder Brausepulver, auch mit 
Geschmackzusätzen, welche nicht zu den Stoffen 
des Verzeichnisses B gehören; 
10. Pflaster und Salben (emplastra et unguenta), 
ausgenommen: 
Bleisalbe zum Gebrauche für Tiere, Borsalbe 
zum Gebrauche für Tiere, Cold-Cream, auch mit 
Glyzerin, Lanolin oder Vaselin, Pechpflaster, 
dessen Masse lediglich aus Pech, Wachs, Terpentin 
und Fett oder einzelnen dieser Stoffe besteht, 
englisches Pflaster, Heftpflaster, Hufkitt, Lippen- 
pomade, Pappelpomade, Salizyltalg, Senfleinen, 
Senfpapier, Terpentinsalbe zum Gebrauche für 
Tiere, Zinksalbe zum Gebrauche für Tiere; 
11. Suppositorien (suppositoria) in jeder Form 
(Kugeln, Stäbchen, Zäpfchen oder dergleichen) sowie 
Wundstäbchen (cereoli). 
VerzeichnisB. 
Bei den mit * versehenen Stoffen sind auch die 
Abkömmlinge der betreffenden Stoffe sowie die Salze 
der Stoffe und ihrer Abkömnilinge inbegriffen, 
V, 1. Arzneimittel. 
* Acetanilidum. 
Acida chloracetica. 
*Antifebrin. 
Die Chloressigsäuren. 
Acidum benzoicum e re- Ausdem Harze sublimierte 
sina sublimatum. 
— camphoricum. 
cathartinicum, 
— cinnamylicum. 
chrysophanicum. 
hydrobromicum. 
— hydrocyanicum. 
* _— ]acticum. 
* _ osmicum. 
— sclerotinicum. 
* — sozojodolicum. 
— succinicum. 
* _— sulfocarbolicum. 
* __ valerianicum. 
*Aconitinum, 
Actolum., 
Adonidinum. 
Aether bromatus. 
— chloratus. 
— jodatus. 
Aethyleni praeparata. 
Aethylidenum bichlo- 
ratum, 
Agaricinum. 
Airolum. 
Aluminium acetico-tarta- 
ricum. 
Ammonium chloratum 
ferratum. 
Amylenum hydratum. 
Amylium nitrosum, 
Anthrarobinum. 
*Apomorphinum, 
Aqua Amygdalarıum ame- 
rarum. 
— Lauro-cerasi. 
— ÖOpii, 
— vulneraria spirituosa, 
* Arecolinum, 
Argentaminum. 
Argentolum. 
Argoninum, 
Aristolum. 
Arsenium jodatum, 
*Atropinum, 
Betolum. 
Bismutum bromatum. 
— 0oXyjodatum. 
— subgallicum (Der- 
matolum), 
— subsalieylicum. 
— tannicum, 
Blatta orientalis. 
Bromalum hydratum, 
Bromoformium, 
*Brucinum, 
Bulbus Scillae siccatus. 
Butylchloralum hydra- 
tum. 
Camphora monobromata. 
Cannabinonum. 
Cannabinum tannicum. 
Cantharides. 
Benzo£säure. 
Kampfersäure. 
Kathartinsäure. 
Zimtsäure. 
Chrysophansäure. 
Bromwasserstoffsäure. 
Cyanwasserstoffsäure 
(Blausäure). 
*Milchsäure. 
*Osmiumsäure. 
Sklerotinsäure. 
*Sozojodolsäure. 
Bernsteinsäure. 
*Sulfophenolsäure. 
*Baldriansäure. 
*Akonitin. 
Aktol. 
Adonidin. 
Äthylbromid. 
Äthylchlorid. 
Äthyljodid. 
Die Äthylenpräparate. 
Zweifachchloräthyliden. 
Agariecin. 
Airol. 
Essigweinsaures Alu- 
.minium, 
Eisensalmiak. 
Amylenhydrat. 
Amylnitrit. 
Anthrarobin, 
*Apomorphin. 
Bittermandelwasscr. 
Kirschlorbeerwasser. 
Opiumwasser. 
Weiße Arquebusade. 
* Arekolin. 
Argentamin. 
Argentol. 
Argonin. 
Aristol, 
Jodarsen. 
*Atropin. 
Betol, 
Wismutbromid. 
Wismutoxyjodid. 
Basisches Wismutgallat 
(Dermatol). 
Basisches Wismutsalizylat 
Wismuttannat. 
Orientalische Schabe. 
Bromalhydrat. 
Bromoform. 
*Brucin. 
Getrocknete Meerzwiebel. 
Butylchloralhydrat, 
Einfach-Bromkampfer. 
Kannabinon. 
Kannabintannat. 
Spanische Fliegen.
        <pb n="259" />
        V, 1. Arzneimittel. 
Cantharidinum. Kantharidin; 
Cardolum., Kardol. 
Castoreum canadense. Kanadisches Bibergeil. 
— sibiricum. Sibirisches Bibergeil. 
Cerium oxalicum. Ceriumoxalat. 
*Chinidinum, *Chinidin. 
*Chininum. *Chinin. 
Chinoidinum, Chinoidin. 
Chloralum formamidatum, Chloralformamid; 
— hydratum. Chloralhydrat.) 
Chloroformium. Chloroform. 
Chrysarobinum. Chrysarobin, 
*Cinchonidinum. *Cinchonidin. 
Cinchoninum. Cinchonin. 
*Cocainum. *Cocain. 
*Coffeinum. *K offein. 
Colchiecinum. Kolchicin. 
*Coniinum, *Koniin. 
Convallamarınum. Konvallamarin. 
Convallarınum. Konvallarin. 
Cortex Chinae. f Chinarinde. 
— Condurango, Condurangorinde. 
— Granati. Granatrinde. 
— Mezerei. Seidelbastrinde. 
Cotoinum. Kotoin. 
Cubebae, Kubeben. 
Cuprum aluminatum. Kupferalaun, 
— saliceylicum. Kupfersalizylat. 
Curare. Kurare. 
*Curarinum. *K urarin. 
Delphininum. Delphinin. 
*igitalinum. *Digitalin. 
*Digitoxinum. *Digitoxin. 
*Duboisinum. *Duboisin.. 
*Emetinum. *E,metin. 
*HKucainum. *Hukain. 
Euphorbium. Euphorbium. 
Europhenum. Europhen. 
Fel tauri depuratum sic- Gereinigte trockene Och- 
cum. sengalle. 
Ferratinum. Ferratin. 
Ferrum arsenicicum. Arsensaures Fisen. 
— arsenicosum. Arsenigsaures Eisen. 
— carbonicum saccha- Zuckerhaltiges Ferrocar- 
ratum. bonat. 
— citricum ammoni- 
atum, Ferri-Ammoniumcitrat. 
— jodatum sacchara- 
tum. Zuckerhaltiges Eisenjodür: 
— oxydatum dialysatum. Dialysiertes Eisenoxyd. 
— oxydatum sacchara- 
tum. Eisenzucker. 
— peptonatum. Eisenpeptonat. 
— reductum. Reduziertes Eisen. 
— sulfuricum oxydatum Ferri-Ammoniumsulfat, 
ammoniatum. 
sulfuricum siccum. 
Flores Cinae. 
— Koso. 
Folia Belladonnae. 
— Bucco. 
— Cocae. 
— Digitalis, 
— Jaborandi. 
— Rhois Toxicodendri. 
— Stramonii. 
Fructus Papaveris im- 
maturi, 
Getrocknetes Ferrosulfat. 
Zitwersamen. 
Kosoblüten. 
Belladonnablätter. 
Buccoblätter. 
Cocablätter. 
Fingerhutblätter. 
Jaborandiblätter, 
Giftsumachblätter. 
Stechapfelblätter. 
Unreife Mohnköpfe. 
Fungus Laricis. 
Galbanum. 
*Guajacolum. 
Hamamelis virginica. 
Haemalbuminum. 
Herba Aconiti. 
° — Adonidis. 
— Cannabis indicae. 
— Cicutae virosae. 
— Conii. 
— Gratiolae,. 
— Hyoscyami. 
— Lobeliae. 
*Homatropinum. 
Hydrargyrum aceticum. 
— bijodatum. 
— bromatum. 
— chloratum. 
cyanatum, 
formamidatum. 
jodatum. 
oleinicum. 
— oxydatum via humi- 
da paratum, 
— peptonatum. 
— praecipitatum album. 
— salicylicum. 
— tannicum oxydula- 
tum. 
*Hydrastininum. 
*Hyoscyaminum. 
Itrolum. 
Jodoformium. 
Jodolum. 
Kairinun. 
Kairolinum. 
Kalium jodatum. 
Kamala. 
Kosinum. 
Kreosotum (e ligno pa- 
ratum). 
Lactopheninum. 
Lactucarium. 
Larginum. 
Lithium benzoicum. 
— salieylicum. 
Losophanum. 
Magnesium citricum 
effervescens. 
— salicylicum. 
Manna. 
Methylenum tichloratum. 
Methylsulfonalum (Trio- 
nalum). 
Muscarinum. 
Natrium aethylatum. 
— benzoicum. 
— jodatum. 
— pyrophosphoricum 
ferratum. 
— salicylicum. 
— santoninicum. 
— tannicum. 
*Nosophenum. 
Oleum Chamomillae 
aethereum. 
205 
Lärchenschwamm. 
Galbanum. 
*Guajakol. 
Hamanaelis, 
Hämalbumin. 
Akonitkraut. 
Adoniskraut. 
Indischer Hanf. 
Wasserschierling. 
Schierling. 
Gottesgnadenkraut. 
Bilsenkraut. 
Lobelienkraut, 
*Homatropin. 
Quecksilberacetat. 
Quecksilberjodid. 
Quecksilberbromür. 
Quecksilberchlerür (Kalo- 
mel). 
Quecksilbereyanid. 
Quecksilberformamid. 
Quecksilberjodür. 
Ölsaures Quecksilber. 
Gelbes Quecksilberoxyd. 
Quecksilberpeptonat. 
Weißer Quecksilberpräci- 
pitat. 
Quecksilbersalizylat. 
Quecksilbertannat. 
*Hydrastinin. 
*Hyoscyamin. 
Ttrol. 
Jodoform. 
Jodol. 
Kairin. 
Kairolin. 
Kaliumjodid. 
Kamala, 
Kosin. 
Holzkreosot. 
Laktophenin. 
Giftlattichsaft. 
Largin. 
Lithiumbenzoat. 
Lithiumsalizylat. 
Losophan. 
Brausemagnesia, 
Magnesiumsalizylat. 
Manna. 
Methylenbichlorid; 
Methylsulfonal (Trional). 
Muskarin. 
Natriumäthylat. 
Natriumbenzoat, 
Natriumjodid. 
Natrium-Ferripyrophos- 
phat. 
Natriumsalizylat. 
Santoninsaures Natrium. 
Natriumtannat. 
*Nosophen. 
Ätherisches Kamillenöl,
        <pb n="260" />
        206 
Oleum Crotonis. 
— Cubebarum. 
— Matico. 
— Sabinae. 
— Santalı. 
— Sinapis. 
— Valerianae. 
Opium, ejus alcaloida 
eorumque salia et 
derivata eorumque 
salia. (Codeinum, He- 
roinum, Morphinum, 
Narceinum, Narco- 
tinum, Peroninum, 
Thebainum et alia.) 
*Orexinum. 
*Orthoformiuın. 
Paracotoinum., 
Paraldehydum. 
Pasta Guarana. 
*Pelletierinum. 
*Phenacetinum. 
*Phenocollum. 
*Phenylum salicylicum 
(Salolum). 
*Physostigminum (Eseri- 
num). 
Pierotoxinum. 
*Pilocarpinum. 
*Piperazinum, 
Plumbum jodatum. 
— tannicum. 
Podophyllinum. 
Praeparata organothera- 
peutica. 
Propylaminum. 
Protargolum. 
*Pyrazolonum phenyldi- 
methylicum (Antipy- 
rinum). 
Radix Belladonnae. 
— Colombo. 
— Gelsemii. 
— Ipecacuanhae. 
— Rhei. 
— Sarsaparillae. 
— Senegae. 
Resina Jalapae. 
— Scammoniae. 
Resoreinum purum. 
Rhizoma Filicis. 
— Hydrastis,. 
V, 1. Arzneimittel, 
Krotonöl. 
Kubebenöl. 
Matikoöl 
Sadebaumöl. 
Sandelöl 
Senföl. 
Baldrianöl , 
Opium, dessen Alkaloide, 
deren Salze und Ab- 
kömmlinge, sowie deren 
Salze. (Kodein, Heroin, 
Morphin, Narcein, Nar- 
kotin, Peronin, The- 
bain und andere.) 
*Orexin. 
*Orthoform., „ 
Parakotoin. 
Paraldehyd. 
Guarana. 
*Pelletierin. 
*Phenacetin. 
*Phenokoll, 
*Phenylsalizylat (Salol). 
*Physostigmin (Eserin). 
Pikrotoxin. 
*Pilokarpin. 
*Piperazin. 
Bleijodid. 
Bleitannat. 
Podophyllin. 
Therapeutische Organ- 
Präparate. 
Propylamin. 
Protargol. 
*Phenyldimethylpyrazolon 
(Antipyrin), 
Belladonnawurzel. 
Colombownurzel. 
Gelsemiumwurzel. 
Brechwurzel. 
Rhabarber. 
Sarsaparille, 
Senegawurzel. 
Jalapenharz, 
Scammoniaharz. 
Reines Resorein. 
Farnwurzel, 
Hydrastisrhizom., 
Rhizoma Veratri. 
Salia glycerophosphorica. 
Salophenum, 
Santoninum. 
*Scopolaminum. 
Secale cornutum. 
Semen Calabar. 
— Colchici. 
— Hyoscyami. 
— St. Ignatii. 
— Stramonii. 
— Strophanthi. 
— Strychni. 
Sera therapeutica, liquida 
et sicca, et eorum 
praeparata ad usum 
humanum. 
*Sparteinum. 
Stipites Dulcamarae. 
*Strychninum, 
*Sulfonalum. 
Sulfur jodatum. 
Summitates Sabinae, 
Tannalbinum. 
Tannigenum. 
Tannoformium. 
Tartarus stibiatus. 
Terpinum hydratum. 
Tetronalum. 
*Thallinum. 
*Theobrominum. 
Thioformium. 
*Tropacocainum, 
Tubera Aconiti. 
— Jalapae. 
Tuberculinum, 
Tuberculocidinum. 
*Urethanum. 
*Urotropinum. 
Vasogenum. et ejus prae 
parata, 
*Veratrinum. 
Xeroformium. 
*Yohimbinum. 
Zincum &amp;aceticum. 
— chloratum purum. 
cyanatum. 
permanganicum., 
salicylicum. 
sulfoichthyolicum. 
sulfuricum purum. 
— 
u und 
— 
—, 
Weiße Nieswurzel 
Glyzerinphosphorsaure 
Salze 
Salophen. 
Santonin. 
*Skopolamin. 
Mutterkorn. 
Kalabarbohne. 
Zeitlosensamen. 
Bilsenkrautsamen. 
St. Ignatiusbohne. 
Stechapfelsamen. 
Strophanthussamen. 
Brechnuß. 
Flüssige und trockene Heil- 
sera, sowie deren Prä- 
parate zum Gebrauche 
für Menschen. 
*Spartein. 
Bittersüßstengel. 
*Strychnin. 
*Sulfonal. 
Jodschwefel. 
Sadebaumspitzen. 
Tannalbin. 
Tannigen. 
Tannoform. 
Brechweinstein. 
Terpinhydrat. 
Tetronal. 
*Thallin. 
*Theobromin. 
Thioform. 
*Tropacocain. 
Akonitknollen. 
Jalapenwurzel. 
Tuberkulin. 
Tuberkulocidin. 
*Urethan. 
*Urotropin. 
Vasogen und dessen Prä- 
parate, 
*Veratrin. 
Xeroform. 
*Yohimbin. 
Zinkacetat. 
Reines Zinkchlorid. 
Zinkoyanid. 
Zinkpermanganat. 
Zinksalizylat. 
Ichthyolsulfosaures Zink. 
Reines Zinksulfat. 
In den Apotheken dürfen die Arzneimittel teils ohne weiteres, teils nur auf 
schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehe 
ne Anweisung (Rezept) eines Arztes, 
Zahnarztes oder Tierarztes — in letzterem Falle jedoch nur zum Gebrauche in der 
Tierheilkunde — als Heilmittel an das Publikum abgegeben werden. 
nen regeln dies die landesrechtlichen 
Im einzel-
        <pb n="261" />
        V, 1. Arzneimittel. 207 
Vorschriften, betr. die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, 
sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser 
und Standgefässe in den Apotheken, 
die gleichmässig in allen Bundesstaaten nach einem vom Bundesrate beschlossenen ''), 
im Gesundheitsamte ausgearbeiteten Entwurfe erlassen worden sind. 
In der Folge sind diese einzelstaatlichen Verordnungen noch ergänzt wor- 
den durch die Einbeziehung von Thyreoideae praeparata?), Heroin®), Extractum Filicis 
und Rhizoma Filicis*). Durch die bezeichneten Bestimmungen ist auch die wiederholte 
Abgabe stark wirkender Arzneimittel, wie Morphin, Cocain, Chloralhydrat, geordnet 
worden. Der gründliegende Bundesratsbeschluss lautet: 
$ 1. Die in dem beiliegenden Verzeichnis aufgeführten Drogen und Präparate, sowie die solche 
Drogen oder Präparate enthaltenden Zubereitungen dürfen nur auf schriftliche, mit Datum und Unter- 
schrift versehene Anweisung (Rezept) eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes — in letzterem Falle jedoch 
nur zum Gebrauch in der Tierheilkunde — als Heilmittel an das Publikum abgegeben werden. 
2. Die Bestimmungen im $ 1 finden nicht Anwendung auf solche Zubereitungen, welche nach 
den auf Grund des $ 6 Absatz 2 der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl 1883 S. 177) erlassenen Kaiserlichen 
Verordnungen auch außerhalb der Apotheken als Heilmittel feilgehalten und verkauft werden dürfen (vgl. 
$ 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 27. Januar 1890 — Beichs-GesetzbL S. 9 — und Artikel 1 der Kaiser- 
lichen Verordnung vom 25. November 1895 — Reichs-Gesetzbl. S. 455). 
$ 3. Die wiederholte Abgab&amp;gt; von Arzneien zum inneren Gebrauch, welche Drogen oder Präparate 
der im $ 1 bezeichneten Art enthalten, ist unbeschadet der Bestimmungen in $$ 4 und 5 ohne jedesmal erneute 
ärztliche oder zahnärztliche Anweisung nur gestattet, 
1. insoweit die Wiederholung in der ursprünglichen Anweisung für zulässig erklärt und dabei ver- 
merkt ist, wie oft und bis zu welchem Zeitpunkte sie stattfinden darf, oder 
2. wenn die Einzelgabe aus der Anweisung ersichtlich ist und deren Gehalt an den bezeichneten Drogen 
und Präparaten die Gewichtsmenge, welche in dem beiliegenden Verzeichnis für die betreffenden 
Mittel angegeben ist, nicht übersteigt. 
$ 4. Die wiederholte Abgabe von Arzneien zum inneren Gebrauch, welche Chloralhydrat, Chloral- 
formamid, Morphin, Cocain oder deren Salze, Äthylenpräparate, Amylenhydrat, Paraldehyd, Sulfonal, Trional 
oder Urethan enthalten, darf nur auf jedesmal erneute, schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene 
Anweisung eines Arztes oder Zahnarztes erfolgen. 
Jedoch ist die wiederholte Abgabe von Morphin oder dessen Salzen zum inneren Gebrauch ohne er- 
neute ärztliche Anweisung gestattet, wenn diese Mittel nicht in einfachen Lösungen oder einfachen Verreibungen, 
sondern als Zusatz zu anderen arzneilichen Zubereitungen verschrieben sind und der Gesamtgehalt der Arznei 
an Morphin oder dessen Salzen 0,03 g nicht übersteigt. Auf Arzneien, welche zu Einspritzungen unter die 
Haut bestimmt sind, findet dies keine Anwendung, 
$ 5. Die wiederholte Abgabe von Arzneien in den Fällen der $$ 3 und 4 Absatz 2 ist nicht gestattet, 
wenn sie von dem Arzte oder Zahnarzte durch einen auf der Anweisung beigesetzten Vermerk untersagt 
worden ist. 
$ 6. Die wiederholte Abgabe von Arzneien auf Anweisungen der Tierärzte zum Gebrauch in der 
Tierheilkunde ist den Beschränkungen der $$ 3 bis 5 nicht unterworfen, 
$ 7. Den Landesregierungen bleibt überlassen, 
1. homöopathische Zubereitungen in Verdünnungen oder Verreibungen, welche über die dritte De- 
zimalpotenz hinausgehen, von den Vorschriften der $$ 1 bis 5 auszunehmen; 
2. zu bestimmen, inwieweit die Abgabe der im $ 1 bezeichneten Arzneimittel auf Anweisungen der 
vor dem Geltungsbeginn der Gewerbeordnung approbierten Zahnärzte oder der Wundärzte erfolgen 
darf und inwieweit auf solche Anweisungen di» Bestimmungen der $$ 1 bis 5 Anwendung finden, 
$ 8, Die Vorschriften über den Handel mit Giften werden durch die Bestimmungen der $$ 1 bis 7 
nicht berührt, . 
$ 9. Die von einem Arzte, Zahnarzte oder Wundarzte zum inneren Gebrauch verordneten flüssigen 
Arzneien dürfen nur in runden Gläsern mit Zetteln von weißer Grundfarbe, die zum äußeren Gebrauch ver- 
ordneten flüssigen Arzneien dagegen nur in sechseckigen Gläsern, an welchen drei nebeneinander liegende 
Flächen glatt und die übrigen mit Längsrippen versehen sind, mit Zetteln von roter Grundfarbe abgegeben 
werdeu. 
Flüssige Arzneien, welche durch die Einwirkung des Lichtes verändert werden, sind in gelbbraun 
gefärbten Gläsern abzugeben. 
$ 10. Die Standgefäße sind, sofern sie nicht stark wirkende Mittel enthalten, mit schwarzer Schrift 
auf weißem Grunde —, sofern sie Mittel enthalten, welche in Tabelle B des Arzneibuchs für das Deutsche 
Reich aufgeführt sind, mit weißer Schrift auf schwarzem Grunde —, sofern sie Mittel enthalten, welche in 
Tabelle C ebenda aufgeführt sind, mit roter Schrift auf weißem Grunde zu bezeichnen. 
1) Bundesratsbeschlüsse vom 13. Mai 1896 und 22. März 1898; vgl. VeröffKGA 1896 S, 445 und 1898 
S. 880. ?) Vgl. Veröff KGA 1898 8. 567. 2) Vgl. VeröffKGA 1899 S. 445, 910 und 1900 8, 71, 72, 395 
und 396. *) Desgl. 1901 S. 598.
        <pb n="262" />
        208 V, 1. Arzneimittel. 
"-" Standgefäße für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod dürfen mittelst Radier- oder Ätzverfahrens 
hergestellte Aufschriften auf weißem Grunde haben. 
$ 11. Den Arzneien zum inneren Gebrauch im Sinne dieser Vorschriften werden solche Arzneien 
gleichgestellt, welche zu Augenwässern, Einatmungen, Einspritzungen unter die Haut, Klistieren oder Suppo 
sitorien dienen sollen. 
E3 folgt das Verzeichnis, 
Soweit die in den Apotheken zur Abgabe gelangenden Arzneimittel in dem 
Arzneibuch für das Deusche Reich (4. Ausgabe 1900, gültig seit dem 1. Ja- 
nuar 1901) 1) beschrieben sind, zählen sie zu den sogenannten offizinellen Mitteln und 
müssen den in diesem amtlichen Vorschriftenbuch gestellten Anfordetungen hinsicht- 
lich ihrer Reinheit und Güte entsprechen. Eine neue Ausgabe des Arzneibuchs 
ist im Gesundheitsamte in Vorbereitung; hierbei sollen auch die Beschlüsse der 
internationalen Konferenz in Brüssel zur einheitlichen Gestaltung der stark wir- 
kenden Arzneimittel vom September 1902?) Berücksichtigung finden. Viorrätig 
zu halten braucht der Apotheker die etwa 600 im Arzneibuche aufgeführten Mittel 
nicht. Welche Arzneimittel jederzeit in der Apotheke vorhanden sein müssen, bestimmt 
die sogenannte Series medicaminum?) der einzelnen Bundesstaaten. Ausserdem 
enthalten die von den einzelnen Landes-Zentralbehörden erlassenen, in: den wesent- 
lichen Punkten übereinstimmenden Apotheken-Betriebsordnungen Vor- 
schriften über die ordnungsgemässe Aufbewahrung und Abgabe von Arzneimitteln. So 
ist nach der preussischen *) Apotheken-Betriebsordnung der Apotheken-Vorstand für 
dıe Güte aller Mittel verantwortlich, gleichviel, ob er dieselben bezogen oder selbst 
hergestellt hat; ferner darf er die Herstellung der Mittel nur nach den 
Vorschriften des Arzneibuchs bewirken und muss die gekauften Mittel nach den 
Bestimmungen des Arzneibuchs vor der Verwendung in seinem Betrieb auf Echt- 
heit und Reinheit sorgfältig prüfen. Tabletten (komprimierte, zusammengepresste 
Arzneizubereitungen), welche Arzneistoffe der Tabellen B und C des Arzneibuchs 
enthalten (Gifte, die unter Verschluss und sehr vorsichtig, sowie Arzneimittel, 
die von den übrigen getrennt und vorsichtig aufzubewahren sind), dürfen in 
Apotheken nicht vorrätig gehalten werden. Dasselbe gilt für die zu- 
sammengepressten Zubereitungen aller in jenen Tabellen nicht verzeichneten Arz- 
neimittel von gleicher Wirkung. Insbesondere hat der Apotheker die ärztlichen 
Verordnungen (Rezepte) unter Beobachtung grösster Sauberkeit und Sorgfalt ohne 
Verzug auszuführen. Findet sich in einer ärztlichen Verordnung ein Verstoss 
gegen die bestehenden Vorschriften (Einhaltung der Maximaldosen des Arznei- 
buchs u. a.), so ist der Apotheker verpflichtet, sich mit dem verordnenden Arzt in 
Verbindung zu setzen. Stark wirkende Arzneimittel dürfen in Preussen wohl durch 
den Fernsprecher bestellt, aber, entsprechend den Vorschriften über die Abgabe 
stark wirkender Arzneimittel, nur gegen Aushändigung der schriftlichen ärztlichen 
Anweisung abgegeben werden. 
Besonders sei hier nochmals auf den $ 95) der oben abgedruckten Vorschrif- 
ten über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel usw. hingewiesen, nach welchem 
die von einem Arzte, Zahnarzte oder Wurdarzte zum inneren Gebrauch \ver- 
ordneten flüssigen Arzneien nur in runden Gläsern mit Zetteln von weisser Grund- 
farbe, die zum äusseren Gebrauch verordneten flüssigen Arzneien nur in 
sechseckigen Gläsern, an welchen drei nebeneinander liegende Flächen glatt und 
die übrigen mit Längsrippen versehen sind, mit Zetteln von roter Grundfarbe ab- 
gegeben werden. 
Die Berechnung der Preise für Arzneimittel und Arzüeien erfolgt seit 
dem ı. April 1905 einheitlich für das Reichsgebiet auf Grund der im Gesundheits- 
') 1. Ausgabe (lateinisch) 1872, 2. Ausgabe (lateinisch und deutsch) 1882, 3. Ausgabe (deutsch) 1890 
Nachtrag vom 20. Dez. 1894. °) Vgl. VeröffKGA 1907 8, 285. 9) Vgl. für Preussen Veröfl KGA 1.02 2 
*) Vgl. VeröffKGA 1902 8. 392, ferner ebd. 1900 8. 320 und 1907 8. 314. ®; Vgl. S. 207.
        <pb n="263" />
        V. 2. Gifte. 209 
amte ausgearbeiteten Deutschen Arzneitaxe!). Die gesetzliche Unterlage 
hierfür ist der $ 80 der Gewerbeordnung, nach welchem die Taxen für die Apothe- 
ker durch die Zentralbehörden festgesetzt werden können. Vor dem Jahre 1905 
hatten sieben Bundesstaaten des Reichs unter sich, verschiedene Arzneitaxen er- 
lassen, die übrigen neunzehn Bundesregierungen übernahmen regelmässig die Kö- 
niglich Preussische Arzneitaxe. Seit dem ı. April 1905 wird die Arzneitaxe einheıt- 
lich für das Reich auf Grund einer Vereinbarung unter den verbündeten Regie- 
rungen durch den Bundesrat festgestellt und von den Landes-Zentralstellen. den 
Behörden zur Darnachachtung mitgeteilt. Die Taxe enthält die Preise der offizi- 
nellen und der gebräuchlichsten sonstigen Arzneimittel, sowie die Vergütungen für 
die Herrichtung der Arzneimittel zu abgabefertigen Arzneien. Die Arzneitaxe ist 
eine Maximaltaxe; die Überschreitung derselben wird nach $ 148 No, 8 der Ge- 
werbeordnung bestraft. Ermässigungen durch freie Vereinbarungen sind dagegen 
nach 8 80 a. a. O. zulässig. Einzelne Bundesstaaten haben Preisnachlässe (Ra- 
batte) für Lieferungen an Krankenkassen im Sinne des Krankenversicherungsge- 
setzes, an staatliche oder Gemeindeanstalten usw. vorgeschrieben 2). Die deutsche 
Arzneitaxe enthält auch die Preise und Vergütungen für Tierarzneimittel und ho- 
möopathische Arzneien. 
Sonderbestimmungen gelten ausserdem für einige Arzneimittel, so für das 
Tuberculinum Kochi®) und das Diphtherieserum 4). 
Alle diejenigen Stoffe und Zubereitungen, welche nach der obigen Kaiser- 
lichen Verordnung vom 22, Oktober 1901 den Apotheken nicht vorbehalten sind, 
dürfen auch als Heilmittel von jedermann feilgehalten oder verkauft werden; in 
der Hauptsache erfolgt dieser Vertrieb in den sogenannten Drogerien. Nach 
8 35 der Gewerbeordnung ist der Handel mit Drogen und chemischen Präparaten, 
welche zu Heilzwecken dienen, bei Eröffnung des Gewerbebetriebs der zuständigen 
Behörde anzumelden, Sofern die Handhabung dieses Gewerbebetriebs Leben und Ge- 
sundheit von Menschen gefährdet, ist der Handel zu untersagen. Für die Rege- 
lung des Verkehrs mit Arzneimitteln ausserhalb der Apothe- 
ken und die Beaufsichtigung desselben sind für die meisten Bundes- 
staaten besondere Bestimmungen erlassen worden. So ist für Preussen der Erlass vom 
22. Dezember 1902 5) massgebend, wonach insbesondere die Arzneimittel echt und 
zum Gebrauche für Menschen und Tiere geeignet und weder verdorben noch ver- 
unreinigt sein dürfen. Ferner sind u. a. für Bayern entsprechende Betriebsvor- 
schriften unter dem ı5. März ı901°), für Hessen unter dem 20. März 1905”) er- 
lassen worden. 
2. Gifte. 
‚Der Verkehr mit giftigen Stoffen unterliegt den im Gesundheitsamte ausge- 
arbeiteten und gleichmässig in allen Bundesstaaten auf Grund von Vereinbarun- 
gen ım Bundesrate®) erlassenen Vorschriften über den Handel mit Giften. Aus 
den nachstehend wörtlich wiedergegebenen Vorschriften seien zunächst einige der 
wichtigsten Bestimmungen besonders hervorgehoben. 
Gifte im Sinne dieser Vorschriften dürfen nur von dem Geschäftsinhaber 
oder den von ihm hiermit Beauftragten abgegeben werden, und zwar nur an solche 
Personen — Kinder unter 14 Jahren sind völlig ausgenommen —, die als zuverlässig 
bekannt sind und das Gift zu einem erlaubten gewerblichen, wirtschaftlichen, 
wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecke benutzen wollen. Sofern der Abge- 
!) Deutsche Arzneitaxe 1107. Amtliche Ausgabe. Berlin 1907. Weidmannsche Buchhandlung. ?) Vgl. 
Veröff KGA 1905 S. 402, 660, 736, 823 und 961: 1906 8. 183; 1907 S. 280. ®) Desgl. 1890 8. 830, 1891 
S. 178 etc. und die folgenden Jahrgänge der Veröff., sodann 1897 8, 197, 308 ete., 1898 S. 178 etc. und die 
folgenden Jahrgänge der Veröff. *) Desgl. 1895 S. 19, 36 etc. und die folgenden Jahrgänge der Veröff. °) Desgl. 
1903 S_ 105. ®) Desgl. 1901 8. 480. ”) Deagl. 1905 S. 555. ® Vgl. die Bundesratsbeschlüsse vom 29. November 1894, 
vom 17. Mai 1901 und vom 1. Februar 1906 in Veröff KGA 1894 8. 913, 1901 8. 598, i 
906 8. 259. 
Das Deutsche Reich. Festschrift. 14
        <pb n="264" />
        310 Vv. 2. Gifte, 
bende von dem Vorhandensein dieser Voraussetzungen sichere Kenntnis nicht hat, 
darf er Gift nur gegen einen von der Ortspolizeibehörde nach Prüfung der Sach- 
lage auszustellenden, nach ı4 Tagen seine Gültigkeit verlierenden Erlaubnisschein 
abgeben. Den Vorschriften über den Handel mit Giften ist eın Verzeichnis der 
Gifte beigegeben, in dem die Gifte je nach dem Grade ihrer Gefährlichkeit ın drei 
Abteilungen ‚aufgeführt sind. Die Gifte der Abt. ı (wie z. B. Arsen, Phosphor, 
Strychnin) und der Abt. 2 (z. B. Chromsäure, Oxalsäure) dürfen nur gegen schrift- 
liche Empfangsbescheinigung (Giftschein) des Erwerbers verabfolgt werden; die 
Abgabe muss in ein sogenanntes Giftbuch eingetragen werden. Die Ausstellung 
eines Giftscheins und die Eintragung in das Giftbuch ist bei Abgabe der Gifte 
von Grosshändlern an Wiederverkäufer, an technische Gewerbetreibende ‚oder an 
staatliche Untersuchungs- oder Lehranstalten nicht erforderlich, sofern über die 
Abgabe dergestalt Buch geführt wird, dass der Verbleib der Gifte nach- 
gewiesen werden kann. Neuerdings sind 'Lysol und andere 'als Desinfek- 
tionsmittel gebrauchte Kresolzubereitungen, das zur Haarfärbung verwendete 
Paraphenylendiamin, seine ‘Salze und Zubereitungen, sowie arsenhaltige Salz- 
säure und Schwefelsäure diesen Vorschriften unterstellt worden. 
Zum Handel mit diesen Giften in Apotheken, Drogengeschäften usw, ist in 
den meisten Bundesstaaten die behördliche Erlaubnis erforderlich. 
Die Vorschriften über den Handel mit Giften lauten zur Zeit in der für 
Preussen erlassenen Fassung. 
$ 1. Der gewerbsmäßige Handel mit Giften unterliegt den Bestimmungen der $$ 2 bis 18. 
Als Gifte im Sinne dieser Bestimmungen gelten die in Anlage I aufgeführten Drogen, chemischen 
Präparate und Zubereitungen, 
Aufbewahrung der Gifte, 
$ 2. Vorräte von Giften müssen übersichtlich geordnet, von anderen Waren getrennt und dürfen 
weder über noch unmittelbar neben Nahrungs- oder Genußmitteln aufbewahrt werden. 
$ 3. Vorräte von Giften, mit Ausnahme der auf abgeschlossenen Giftböden verwahrten giftigen 
Pflanzen und Pflanzenteile (Wurzeln, Kräuter usw.), müssen sich in dichten, festen Gefäßen befinden, welche 
mit festen, gut schließenden Deckeln oder Stöpseln versehen sind. 
In Schiebladen dürfen Farben, sowie die übrigen in den Abteilungen 2 und 3 der Anlage I aufgeführten 
festen, an der Luft nicht zerfließenden oder verdunstenden Stoffe aufbewahrt werden, sofern die Schiebladen 
mit Deckeln versehen, von festen Füllungen umgeben und so beschaffen sind, daß ein Verschütten oder Ver- 
stäuben des Inhalts ausgeschlossen ist. 
Außerhalb der Vorratsgefäße darf Gift, unbeschadet der Ausnahmebestimmung in Absatz 1, sich 
nicht befinden. 
$ 4. Die Vorratsgefäße müssen mit der Aufschrift „Gift“, sowie mit der Angabe des Inhalts unter 
Anwendung der in der Anlage I enthaltenen Namen, außer denen nur noch die Anbringung der ortsüblichen 
Namen in kleinerer Schrift gestattet ist, und zwar bei Giften er Abteilung 1 in weißer Schrift auf schwarzem 
Grunde, bei Giften der Abteilungen 2 und 3 in roter Schrift auf weißem Grunde, deutlich und dauerhaft be- 
zeichnet sein. Vorratsgefäße für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod dürfen mittels Radier- und Ätzver- 
fahrens hergestellte Aufschriften auf weißem Grunde haben. 
Diese Bestimmung findet auf Vorratsgefäße in solchen Räumen, welche lediglich dem Großhandel 
dienen, nicht Anwendung, sofern in anderer Weise für eine, Verwechselungen ausschließende Kennzeichnung 
gesorgt ist. Werden jedoch aus derartigen Räumen auch die für eine Einzelverkaufsstätte des Geschäfts- 
inhabers bestimmten Vorräte entnommen, so müssen, abgesehen von der im Geschäfte sonst üblichen Kenn- 
zeichnung, die Gefäße nach Vorschrift des Absatzes 1 bezeichnet sein. x 
$ 5. Die iin Abteilung I der Anlage I genannten Gifte müssen in einem besonderen, von allen Seiten 
durch feste Wände umschlossenen Raume (Giftkammer) aufbewahrt werden, in welchem andere Waren als 
Gifte sich nicht befinden, Dient als Giftkammer ein hölzerner Verschlag, so darf derselbe nur in einem vom 
Verkaufsraume getrennten Teile des Warenlagers angebracht sein. Die Giftkammer muß für die darin vor- 
zunehmenden Arbeiten ausreichend durch Tageslicht erhellt und auf der Außenseite der Tür mit der deut- 
lichen und dauerhaften Aufschrift „‚Gift‘“ versehen sein, 
Die Giftkammer darf nur dem Geschäftsinhaber und dessen Beauftragten zugänglich und muß außer 
der Zeit des Gebrauchs verschlossen sein. 
$ 6. Innerhalb der Giftkammer müssen die Gifte der Abteilung 1 in einem verschlossenen Behält- 
nisse (Giftschrank) aufbewahrt werden. 
Der Giftschrank muß auf der Außenseite der Tür mit der deutlichen und dauerhaften Aufschrift 
„Gift“ versehen sein. 
Bei dem Giftschranke muß sich ein Tisch oder eine Tischplatte zum Abwiegen der Gifte befinden. 
Größere Vorräte von einzelnen Giften der Abteilung 1 dürfen außerhalb des Giftschrankes aufbewahrt 
werden, sofern sie sich in verschlossenen Gefäßen befinden.
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        V. 2. Gifte, 31i 
...,.3 7% Phosphor und mit solchem hergestellte Zubereitungen müssen außerhalb des Giftschrankes, 
sei 08 innerhalb oder außerhalb der Giftkammer, unter Verschluß an einem frostfreien Orte, in einem feuer- 
festen Behältnisse, und zwar gelber (weißer) Phosphor unter Wasser, aufbewahrt werden. Ausgenommen sind 
Phosphorpillen; auf diese finden die Bestimmungen der $$ 5 und 6 Anwendung. 
, Kalium und Natrium sind unter Verschluß, wasser- und feuersicher und mit einem sauerstofffreien 
Körper (Paraffinöl, Steinöl o. dgl.) umgeben, aufzubewahren. 
.....,8,8 Zum ausschließlichen Gebrauch für die Gifte der Abteilung 1 und zum ausschließlichen Gebrauch 
für die Gifte der Abteilungen 2 und 3 sind besondere Geräte (Wagen, Mörser, Löffel u. dgl.) zu verwenden, 
welche mit der deutlichen und dauerhaften Aufschrift „Gift“ in den dem $ 4 Absatz 1 entsprechenden Farben 
versehen sind. In jedem zur Aufbewahrung von giftigen Farben dienenden Behälter muß sich ein besonderer 
Löffel befinden. Die Geräte dürfen zu anderen Zwecken nicht gebraucht werden und sind mit Ausnahme der 
Löffel für giftige Farben stets rein zu halten. Die Geräte für die im Giftschranke befindlichen Gifte sind in 
diesem aufzubewahren. Auf Gewichte finden diese Vorschriften nicht Anwendung. 
Der Verwendung besonderer Wagen bedarf es nicht, wenn größere Mengen von Giften unmittelbar 
in den Vorrats- oder Abgabegefäßen gewogen werden. 
$ 9. Hinsichtlich der Aufbewahrung von Giften in den Apotheken greifen nachfolgende Abweichungen 
von den Bestimmungen der $$ 4, 5 und 8 Platz: 
(Zu $ 4.) Die Bestimmungen im $ 4 gelten für Apotheken nur insoweit, als sie sich auf die Gefäße 
für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod beziehen. Im übrigen bewendet es hinsichtlich der Bezeichnung 
der Gefäße bei den hierüber ergangenen besonderen Anordnungen. 
(Zu $5.) Die Giftkammer darf, falls sie in einem Vorratsraum eingerichtet wird, auch durch einen 
Lattenverschlag hergestellt werden. Kleinere Vorräte von Giften der Abteilung 1 dürfen in einem besonderen, 
verschlossenen und mit der deutlichen und dauerhaften Aufschrift „Gift“ oder „Venena‘“ oder „Tabula B“ 
versehenen Behältnisse im Verkaufsraume oder in einem geeigneten Nebenraume aufbewahrt werden. Ist der 
Bedarf an Gift so gering, daß der gesamte Vorrat in dieser Weise verwahrt werden kann, so besteht eine Ver- 
pflichtung zur Einrichtung einer besonderen Giftkammer nicht. 
(Zu $ 8.) Für die im vorstehenden Absatz bezeichneten kleineren Vorräte von Giften der Abteilung 1 
sind besondere Geräte zu verwenden und in dem für diese bestimmten Behältnisse zu verwahren. Für die in 
den Abteilungen 2 und 3 bezeichneten Gifte, ausgenommen Morphin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
sind besondere Geräte nicht erforderlich. be der Git 
Abgabe der Gifte. 
$ 10. Gifte dürfen nur von dem Geschäftsinhaber oder den von ihm hiermit Beauftragten abgegeben 
werden. 
$ 11. Über die Abgabe der Gifte der Abteilungen 1 und 2 sind in einem mit fortlaufenden Seiten- 
zahlen versehenen, gemäß Anlage II eingerichteten Giftbuche die daselbst vorgesehenen Eintragungen zu 
bewirken. Die Eintragungen müssen sogleich nach Verabfolgung der Waren von dem Verabfolgenden selbst, 
und zwar immer in unmittelbarem Anschluß an die nächst vorhergehende Eintragung ausgeführt werden. Das 
Giftbuch ist zehn Jahre lang nach der letzten Eintragung aufzubewahren. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden nicht Anwendung auf die Abgabe der Gifte, welche von Groß- 
händlern an Wiederverkäufer, an technische Gewerbetreibende, oder an staatliche Untersuchungs- oder Lehr- 
anstalten abgegeben werden, sofern über die Abgabe dergestalt Buch geführt wird, daß der Verbleib der Gifte 
nachgewiesen werden kann. 
e $ 12. Gift darf nur an solche Personen abgegeben werden, welche als zuverlässig bekannt sind und 
das Gift zu einem erlaubten gewerblichen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecke 
benutzen wollen. Sofern der Abgebende von dem Vorhandensein dieser Voraussetzungen sichere Kenntnis 
nicht hat, darf er Gift nur gegen Erlaubnisschein abgeben. 
Die Erlaubnisscheine werden von der Ortspolizeibehörde nach Prüfung der Sachlage gemäß Anlage III 
ausgestellt. Dieselben werden in der Regel nur für eine bestimmte Menge, ausnahmsweise auch für den Bezug 
einzelner Gifte während eines, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes gegeben. Der Erlaubnisschein ver- 
liert mit dem Ablaufe des vierzehnten Tages nach dem Ausstellungstage seine Gültigkeit, sofern auf demselben 
etwas anderes nicht vermerkt ist. 
An Kinder unter 14 Jahren dürfen Gifte nicht ausgehändigt werden. 
$ 13. Die in Abteilung 1 und 2 verzeichneten Gifte dürfen nur gegen schriftliche Empfangsbescheini- 
gung (Giftschein) des Erwerbers verabfolgt werden. Wird das Gift durch einen Beauftragten abgeholt, so hat 
der Abgebende ($ 10) auch von diesem sich den Empfang bescheinigen zu lassen. 
Die Bescheinigungen sind nach dem in Anlage IV vorgeschriebenen Muster auszustellen, mit den ent- 
sprechenden Nummern des Giftbuchs zu versehen und zehn Jahre lang aufzubewahren. oo 
Die Empfangsbestätigung desjenigen, welchem das Gift ausgehändigt wird, darf auch in einer Spalte 
s Giftbuches abgegeben werden. 
dos Gi in Falle es $ 11 Absatz 2 ist die Ausstellung eines Giftscheins nicht erforderlich. 
$ 14. Gifte müssen in dichten, festen und gut verschlossenen Gefäßen abgegeben werden; jedoch 
genügen für feste, an der Luft nicht zerfließende oder verdunstende Gifte der Abteilungen 2 und 3 dauerhafte 
Umhüllungen jeder Art, sofern durch dieselben ein Verschütten oder Verstäuben des Inhalts ausgeschlossen wird. 
Die Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen müssen mit der im $ 4 Absatz 1 angegebenen 
Aufschrift und Inhaltsangabe sowie mit dem Namen des abgebenden Geschäftes versehen sein. Bei festen a 
der Luft nicht zerfließenden oder verdunstenden Giften der Abteilung 3 darf an Stelle des Wortes Gift die 
i icht‘ ndet werden. 
a a abe an "Wiederverkäufer, technische Gewerbetreibende und staatliche Untersu Aungs- oder
        <pb n="266" />
        92 | 2 V, 2 Gifte. 
Lehranstalten genügt indessen jede andere. Verwochselungen ausschließende Aufschrift und Inhaltsangabe; 
auch brauchen die Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen nicht mit dem Namen des abgebenden 
Geschäfts versehen zu sein. \ 
$ 15. Es ist verboten, Gifte in Trink- oder Kochgefäßen oder in solchen Flaschen oder Krügen ab- 
zugeben, deren Form oder Bezeichnung die Gefahr einer Verwechselung des Inhalts mit Nahrungs- oder Genuß- 
mitteln herbeizuführen geeignet ist. _ 
$ 16. Auf die Abgabe von Giften als’Heilmittel in den Apotheken finden die Vorschriften der $ 11 
bis 14 nicht Anwendung. . 
Besondere Vorschriften über Farben. 
$ 17. Auf gebrauchsfertige Öl-, Harz- oder Lackfarben, soweit sie nicht Arsenfarben sind, finden 
die Vorschriften der $$ 2 bis 14 nicht Anwendung. Das Gleiche gilt für andere giftige Farben. welche in Form 
von Stiften, Pasten oder Steinen oder in geschlossenen Tuben zum unmittelbaren Gebrauch fertig gestellt sind, 
sofern auf jed»m einzelnen Stück oder auf dessen Umhüllung entweder das Wort „Gift“ beziehungsweis „Vor- 
sicht“ und der Name der Farbe oder eine das darin enthaltene Gift erkennbar machende Bezeichnung deutlich 
angebracht ist, j 
Ungeziefermittel 
$ 18. Bei der Abgabe der unter Verwendung von Gift hergestellten Mittel gegen schädliche Tiere 
(sogenannte Ungeziefermittel) ist jeder Packung eine Belehrung über die mit einem unvorsichtigen Gebrauche 
verknüpften Gefahren beizufügen. Der. Wortlaut der Belehrung kann von der zuständigen Behörde vor- 
geschrieben werden. 
Arsenhaltiges Fliegenpapier darf nur mit einer Abkochung von Quassiaholz oder Lösung von Quassia- 
extrakt zubereitet in viereckigen Blättern von 12:12 cm, deren jedes nicht mehr als 0,01 g arsenige Säure 
enthält und auf beiden Seiten mit drei Kreuzen, der Abbildung eines Totenkopfes und der Aufschrift „Gift“ 
in schwarzer Farbe deutlich und dauerhaft versehen ist, feilgehalten oder abgegeben werden. Die Abgabe darf 
nur in einem dichten Umschlage erfolgen, auf welchem in schwarzer Farbe deutlich und dauerhaft die In- 
schriften „Gift“ und „Arsenhaltiges Fliegenpapier‘‘ und im Kleinhandel außerdem der Name des abgebenden 
Geschäfts angebracht ist. 
Andere arsenhaltige Ungeziefsrmittel dürfen nur mit einer in Wasser leicht löslichen grünen Farbe 
vermischt feilgehalten oder abgegeben werden; sie dürfen nur gegen Erlaubnisschein ($ 12) verabfolgt werden. 
Strychninhaltige Ungeziefermittel dürfen nur in Form von vergiftetem Getreide, welches in tausend 
Gewichtsteilen höchstens fünf Gewichtsteile salpetersaures Strychnin enthält und dauerhaft dunkelrot gefärbt 
ist, feilgehalten oder abgegeben werden. 
Vorstehende Beschränkungen können zeitweilig außer Wirksamkeit gesetzt werden, wenn und soweit 
es sich darum handelt, unter polizeilicher Aufsicht außerordentliche Maßnahmen zur Vertilgung von schädlichen 
Tieren, z. B. Feldmäusen, zu treffen. 
Gewerbebetriebder Kammerjäger. 
$ 19. Personen, welche gewerbsmäßig schädliche Tiere vertilgen (Kammerjäger), müssen ihre Vor- 
räte von Giften und gifthaltigen Ungeziefermitteln unter Beachtung der Vorschriften in den $$ 2, 3, 4, 7 und, 
soweit sie die Vorräte nicht bei Ausübung ihres Gewerbes mit sich führen, in verschlossenen Räumen, welche 
nur ihnen und ihren Beauftragten zugänglich sind, aufbewahren. Sie dürfen die Gifte und die Mittel an andere 
nicht überlassen. 
$ 20. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. März 1906 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen 
über den Verkehr mit arsenhaltiger und arsenfreier Salzsäure und Schwefelsäure, die erst am 1. Juli 1906 Geltung 
erlangen. Alle entgegenstehenden Verordnungen, insbesondere die Polizeiverordnung vom 24. August 1895 
— Min.-Bl. f. d. inn. Verw. S. 265 — und die Bekanntmachung vom 16. Oktober 1901 — Min.-Bl. f. Med. usw. 
Angel. 8. 263 — werden von dem gleichen Zeitpunkte ab aufgehoben. 
$ 21. Die für Apotheken über den Handel mit Giften bestehenden weitergehenden Vorschriften 
bleiben auch ferner in Kraft. 
$ 22. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden, soweit in den bestehenden Gesetzen 
nicht höhere Strafen vorgesehen sind, nach $ 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu einhundert- 
fünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
Verzeichnis der Gifte, 
Abteilungl. 
Akonitin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Arsen, dessen Verbindungen und Zubereitungen, auch 
Arsenfarben, 
Atropin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Brucin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Curare und dessen Präparate, 
Cyanwasserstoffsäure (Blausäure), Cyankalium, die 
sonstigen cyanwasserstoffsauren Salze und deren 
Lösungen, mit Ausnahme des Berliner Blau (Eisen- 
cyanür) und des gelben Blutlaugensalzes (Kalium- 
eiscncyanür), 
Anlage I. 
Daturin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Digitalin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Emetin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Erythrophl£in, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Fluorwasserstoffsäure (Flußsäure), 
Homatropin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Hyoscin (Duboisin), dessen Verbindungen und Zu- 
bereitungen, 
Hyoscyamin (Duboisin), dessen Verbindungen und Zu- 
reitungen, 
Kantharidin, dessen Verbindungen und Zubereitungen,
        <pb n="267" />
        v,‚2. 
Kolchiein, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Koniin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Nikotin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Nitroglyzerinlösungen, 
Phosphor (auch roter, sofern er gelben Phosphor ent- 
hält) und die damit bereiteten Mittel zum Vertilgen 
von Ungeziefer, 
Physostigmin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Pikrotoxin, 
Quecksilberpräparate, auch Farben außer Quecksilber- 
chlorür (Kalomel) und Schwefelquecksilber (Zin- 
nober), 
Salzsäure, arsenhaltige*), 
Schwefelsäure, arsenhaltige*), 
Skopolamin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Strophanthin, 
Strychnin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
mit Ausnahme von strychninhaltigem Getreide, 
Uransalze, lösliche, auch Uranfarben, 
Veratrin, dessen Verbindungen und Zubereitungen. 
Abteilung 2 
Acetanilid (Antifebrin), 
Adoniskraut, 
Äthylenpräparate, 
Agaricin, 
Akonit, -extrakt, -knollen, -kraut, -tinktur, 
Amylenhydrat, 
Amylnitrit, 
Apomorphin, 
Belladonna -blätter, -extrakt, -tinktur, -wurzel, 
Bilsen -kraut, -samen, Bilsenkraut -extrakt, -tinktur, 
Bittermandelöl, blausäurehaltiges, 
Brechnuß (Krähenaugen), sowie die damit hergestellten 
Ungeziefermittel, Brechnuß 'xtrakt, -tinktur, 
Brechweinstein, 
Brom, 
Bromäthyl, 
Bromalhydrat, 
Bromoform, 
Butylchloralihydrat, 
Calabar -extrakt, -samen, -tinktur, 
Cardol, 
Chloräthyliden, zweifach. 
Chloralformamid, 
Chloralhydrat, 
Chloressigsäuren, 
Chloroform, 
Chromsäure, 
Cocain, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Convallamarin, dessen Verbindungen und Zuberei- 
tungen, 
Convallarin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
*) Anmerkung: Salzsäure und Schwefelsäure gelten 
als arsenhaltig, wenn 1 cem der Säure, mit 3 com Zinn- 
chlorürlösung versetzt, innerhalb 15 Minuten eine dunk- 
lere Färbung annimmt. 
Bei der Prüfung auf den Arsengehalt ist, sofern 
es sich um konzentrierte Schwefelsäure handelt, zu- 
nächst 1 cem durch Eingießen in 2 ccm Wasser zu ver- 
dünnen und lccm von dem erkalteten Gemische zu 
verwenden. Zinnchlorürlösung ist aus 5 Gewichtsteilen 
kristallisiertem Zinnchlorür, die mit 1 Gewichtsteile 
Salzsäure anzurühren und vollständig mit trockenem 
Chlorwasserstoffe zu sättigen sind, herzustellen, nach 
dem Absetzen durch Asbest zu filtrieren und in kleinen, 
mit Glasstopfen verschlossenen, möglichst angefüllten 
Flaschen aufzubewahren. 
Gifte, 213 
Elaterin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Erythrophleum, ' 
Euphorbium, 
Fingerhut -blätter, -essig, -extrakt, -tinktur, 
Gelsemium -wurzel, -tinktur, 
Giftlattich -extrakt, -kraut-, -saft (Laktukarium), 
Giftsumach -blätter, -extrakt, -tinktur, 
Gottesgnaden -kraut, -extrakt, -tinktur, 
Gummigutti, dessen Lösungen und Zubereitungen, 
Hanf, indischer, -extrakt, -tinktur, 
Hydroxylamin, dessen Verbindungen und Zuberei- 
tungen, 
Jalapen -harz, -knollen, -tinktur, 
Kirschlorbeeröl, 
Kodein, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Kokkelskörner, 
Kotoin, 
Krotonöl, 
Morphin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Narcein, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Narkotin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Nieswurz (Helleborus),fgrüne, -extrakt, -tinktur, -wurzel, 
Nieswurz (Helleborus), schwarze, -extrakt, -tinktur, 
-wurzel, 
Nitrobenzol (Mirbanöl), 
Opium und dessen Zubereitungen mit Ausnahme von 
Opiumpflaster, und -wasser, 
Oxalsäure (Kleesäure, sog. Zuckersäure), 
Paraldehyd, 
Pental, 
Pilokarpin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Sabadill -extrakt, -früchte, -tinktur, 
Sadebaum -spitzen, -extrakt, -öl, 
Sankt-Ignatius -samen, -tinktur, 
Santonin, 
Scammonia -harz (Scammonium), -wurzel, 
Schierlingf(Konium) -kraut, -extrakt, -früchte, -tinktur, 
Senföl, ätherisches, 
Spanische Fliegen und deren weingeistige und ätherische 
Zubereitungen, 
Stechapfel -blätter, -extrakt, -samen, -tinktur — aus- 
genommen zum Rauchen oder Räuchern —, 
Strophanthus -extrakt, -samen, -tinktur, 
Strychninhaltiges Getreide, 
Sulfonal und dessen Ableitungen, 
Thallin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Urethan, 
Veratrum (weiße Nieswurz) -tinktur, -wurzel, 
Wasserschierling -kraut, -extrakt, 
Zeitlosen -extrakt, -knollen, -samen, -tinktur, -wein. 
Abteilung 3. 
Antimonchlorür, fest oder in Lösung, 
Baryumverbindungen außer Schwerspat (schwefel- 
saurem Baryum), 
Bittermandelwasser, 
Bieiessig, 
Bleizucker, 
Brechwurzel (Ipecacuanha) -extrakt, -tinktur, -wein, 
Farben, welche Antimon, Baryum, Blei, Chrom, Gummi- 
gutti, Kadmium, Kupfer, Pikrinsäure, Zink oder Zinn 
enthalten, mit Ausnahme von: Schwerspat (schwefel- 
saurem Baryum), Chromoxyd, Kupfer, Zink, Zinn 
und deren Legierungen als Metallfarben, Schwefel- 
kadmium, Schwefelzink, Schwefelzinn (als Musiv- 
gold), Zinkoxyd, Zinnoxyd, 
Goldsalze, , 
Jod und dessen Präparate, ausgenommen zuckerhaltiges 
Eisenjodür und Jodschwefel,
        <pb n="268" />
        214 
Jodoform, 
Kadmium und dessen Verbindungen, auch mit Brom 
oder Jod, 
Kalilauge, in 100 Gewichtsteilen mehr als 5 Gewichts- 
teile Kaliumhydroxyd enthaltend, 
Kalium, 
Kaliumbichromat (rotes chromsaures Kalium, soge- 
nanntes Chromkali), 
Kaliumbioxalat (Kleesalz), 
Kaliumchlorat (chlorsaures Kalium), 
Kaliumchromat (gelbes chromsaures Kalium), 
Kaliumhydroxyd (Ätzkali), . 
Karbolsäure, auch rohe, sowie verflüssigte und ver- 
dünnte, in 100 Gewichtsteilen mehr als 3 Gewichts- 
teile Karbolsäure enthaltend, 
Kirschlorbeerwasser, 
Koffein, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Koloquinthen -extrakt, -tinktur, 
Kreosot, 
Kresole und deren Zubereitungen (Kresolseifenlösungen, 
Lysol, Lysosolveol usw.), sowie deren Lösungen, so- 
weit sie in 100 Gewichtsteilen mehr als ein Gewichts- 
teil der Kresolzubereitung enthalten, 
Kupferverbindungen, 
Lobelien -kraut, -tinktur, 
Meerzwiebel -extrakt, -tinktur, -wein, 
v2. 
Gifte, 
Mutterkorn -extrakt (Ergotin), 
Natrium, 
Natriumbichromat, 
Natriumhydroxyd (Ätznatron, Seifenstein), 
Natronlauge, in 100 Gewichtsteilen mehr als 5 Gewichts- 
teile Natriumhydroxyd enthaltend, 
Paraphenylendiamin, dessen Salze, Lösungen und Zu- 
bereitungen, 
Phenazetin, 
Pikrinsäure und deren Verbindungen, 
Quecksilberchlorür (Kalomel), 
Salpetersäure (Scheidewasser), auch rauchende, 
Salzsäure, arsenfreie*), auch verdünnte, in 100 Ge- 
wichtsteilen mehr als 15 Gewichtsteile wasserfreie 
Säure enthaltend, 
Schwefelkohlenstoff, 
Schwefelsäure, arsenfreie*), auch verdünnte, in 100 Ge- 
wichtsteilen mehr als 15 Gewichtsteile Schwefel- 
säuremonohydrat enthaltend, 
Silbersalze, mit Ausnahme von Chlorsilber, 
Stephans (Staphisagria) -körner, 
Zinksalze, mit Ausnahme von Zinkkarbonat, 
Zinnsalze, 
*) Anmerkung: Siehe Anmerkung zu Abteilung 1. 
benutzt werden soll) 
Gegen dieses Vorhaben ist diesseits nach stattgefundener Prüfung nichts zu erinnern 
Giftbuch. Anlage II. 
Eu 1 ö 
3 S u "n 
Pr u D 6 
öl 835 | 8 | Des Gifies | 928 Des &amp; 3 
s ME &amp; ® E gi Erwerbers Abholenden 3 ERe: 
a | 2:- | = Sa Fr: EiH 
PR g 2} g Fr = BE B ® Ss 9:8 
3 ch: » r = d. &amp;gt; 5 E Ey 
2 83 &amp;gt; „a „”-3 | Name | Wohnort | Name | Wohnort K: Sem 
2 mas ja Name | Menge | SS 5 und und © Aa 
“| 2E 255 || Stand |(Wohnung)|| Stand |(Wohnung) E = 
N z 
0 | Io | 
Anlage II. 
(Name der ausstellenden Behörde.) . 
Nr. 
Erlaubnisschein zum Erwerbvon Gift. 
Der usw. (Name, Stand) ......sseeccocecccn zu (Wohnort und Wohnung) ........... nn nune . 
Die (Firma) ....... errernenenne 0... wünscht (Menge) ....eceanuenerceen (Name des Gifts) 
oruuenen eeereeernnnen. ZU erwerben, um damib .....ueeccesseeeneennn.. (Zweck, zu welchem das Gift 
oe... 0282008 90 1 8 00» 
19.... 
(Bezeichnung der ausstellenden Behörde.) 
(Namensunterschrift.) 
(Siegel.) 
‚, Dieser Schein macht die Ausstellung einer Empfangsbescheinigung (Giftechein) gemäß $ 13 nicht ent- 
behrlich. Er verliert mit den Ablaufe des 14. Tages nach dem Ausstellungstage seine Geitekeit sofern etwas 
anderes oben nicht ausdrücklich vermerkt ist.
        <pb n="269" />
        V. 8. Geheimmittel und ähnliche Arzneimittel. 215 
Nr. .... (des Giftbuchs). Anlage IV 
Von (Fi d bgebenden 6 hätte), ohein 
on (Firma des abgebenden Geschäfts)...... errnnenuune .zu (Ort) .cseeer.. uurerec. bek 
ich hierdurch ....ccccecccee. (Menge) „css eonceoeneee ee (Name des Gifts) .. ) Dornen nenueenen zum Zwecke 
de.oceosererennennnnunnn ne wohl verschlossen und bezeichnet erhalten zu haben. 
Der aus einem unvorsichtigen Gebrauche des Giftes entstehenden Gefahren wohl bewußt, werde ich 
dafür Sorge tragen, daß dasselbe nicht in unbefugte Hände gelangt und nur zu dem vorgedachten Zwecke ver. 
Das Gift soll durch .......222220.. abgeholt werden. 
(Wohnort, Tag, Monat, Jahr und Wohnung.) (Name und Vorname, Stand oder Beruf des Erwerbers.) 
(Eigenhändig geschrieben.) 
(Zusatz, falls das Gift durch einen anderen abgeholt wird.) 
Das oben bezeichnete Gift habe ich im Auftrage des... oc. cc enneenencn (Namen des Erwerbers) 
in Empfang genommen und verspreche, dasselbe alsbald unversehrt an meinen Auftraggeber abzuliefern. 
(Ort, Tag, Monat, Jahr.) (Name und Vorname, Stand oder Beruf des Abholenden.) 
(Eigenhändig geschrieben.) 
3. Geheimmittel und ähnliche Arzneimittel. 
Ankündigung und Verkauf dieser Zubereitungen sind seit 1904 auf 
Grund der Bundesratsbeschlüsse vom 23. Mai 1903 !) und 27. Juni 1907 
in den einzelnen Bundesstaaten übereinstimmend geregelt worden. Da- 
nach ist ein erfolgreiches Einschreiten gegen die Ankündigung und den 
Vertrieb von Geheimmitteln nicht mehr von der: Auslegung des Begriffs 
„Geheimmittel“ abhängig. Die Frage ist vielmehr in der Weise .geregelt 
worden, dass eine bestimmte Anzahl (153) von Mitteln und Gruppen von Mit- 
teln in einem Verzeichnisse (Anlage A und B) namentlich aufgeführt worden ist, 
und dass sich die Vorschriften lediglich auf diese Stoffe beziehen. Alle diese Mit- 
tel dürfen nicht mehr öffentlich angekündigt oder angepriesen werden. Als Heil- 
mittel dürfen sie nur in Apotheken feilgehalten oder verkauft werden. In ihrer Auf- 
"machung müssen sie bestimmten Anforderungen entsprechen. Die Gefässe und die 
äusseren Umhüllungen, in denen diese Mittel abgegeben werden, müssen mit einer 
Inschrift versehen sein, welche den Namen des Mittels und den Namen oder die 
Firma des Verfertigers deutlich ersehen lässt. Ausserdem muss die Inschrift auf den 
Gefässen oder den äusseren Umhüllungen den Namen oder die Firma des Geschäfts, 
in welchem das Mittel verabfolgt wird, und die Höhe des Abgabepreises enthalten. 
Es ist verboten, auf den Gefässen oder äusseren Umhüllungen Anpreisungen, ins- 
besondere Empfehlungen, Bestätigungen von Heilerfolgen, gutachtliche Ausserungen 
oder Danksagungen, in denen dem Mittel eine Heilwirkung oder Schutzwirkung 
zugeschrieben wird, anzubringen oder solche Anpreisungen, sei es bei der Abgabe 
des Mittels, sei es auf sonstige Weise, zu verabfolgen. Diese Mittel unterliegen den 
für die Abgabe von Arzneimitteln überhaupt bestehenden Bestimmungen. Alle 
Mittel der Anlage A, in denen sogenannte stark wirkende Stoffe?) enthalten sind, 
sowie diejenigen, über deren Zusammensetzung und infolge dessen über deren Zu- 
lässigkeit zur Abgabe ohne ärztliches Rezept der Apotheker sich nicht zu verge- 
wissern vermag, dürfen nur auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift ver- 
sehene Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im letzteren Fall jedoch 
nur beim Gebrauch für Tiere, verabfolgt werden. Die (30) Mittel und Gruppen von 
Mitteln der Anlage B unterliegen in jedem Falle dem Rezeptzwange. Die wieder- 
holte Abgabe der auf ärztliche Verordnung abzugebenden Mittel ist nur auf jedes- 
maliges erneutes Rezept zulässig. Die Vorschriften über den Verkehr mit Ge- 
heimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln, deren Anwendbarkeit da- 
durch nicht aufgehoben wird, dass die Bezeichnung der Mittel bei im wesentlichen 
— 
1) Vgl. Veröf KGA 1903 8. 784 und}824. 9, Vgl. 8.207.
        <pb n="270" />
        216 V. 3. Geheimmittel und ähnliche Arzneimittel. 
gleicher Zusammensetzung geändert wird, lauten in der vom ı. Oktober 1907 an 
gültigen Fassung: 
$ 1. Auf den Verkehr mit denjenigen Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln, welche in den 
Anlagen A und B aufgeführt sind, finden die nachstehenden Vorschriften Anwendung; die Ergänzung der 
Anlagen bleibt vorbehalten. 
Die Anwendung der nachstehenden Vorschriften auf diese Mittel wird dadurch nicht ausge- 
schlossen, dass deren Bezeichnung bei im wesentlichen gleicher Zusammensetzung geändert wird. 
$ 2. Die Gefäße und die äußeren Umhüllungen, in denen diese Mittel abgegeben werden, müssen 
mit einer Inschrift versehen sein, welche den Namen des Mittels und den Namen oder die Firma des Verfer- 
tigers deutlich ersehen läßt. Außerdem muß die Inschrift auf den Gefäßen oder den äußeren Umhüllungen 
den Namen oder die Firma des Geschäfts, in welchem das Mittel verabfolgt wird, und die Höhe des Abgabe- 
preises enthalten; diese Bestimmung findet auf den Großhandel keine Anwendung. 
Es ist verboten, auf den Gefäßen oder äußeren Umhüllungen, in denen ein solches Mittel abgegeben 
wird, Anpreisungen, insbesondere Empfehlungen, Bestätigungen von Heilerfolgen, gutachtliche Äußerungen 
oder Danksagungen, in denen dem Mittel eine Heilwirkung oder Schutzwirkung zugeschrieben wird, anzu- 
bringen oder solche Anpreisungen, sei es bei Abgabe des Mittels, sei es auf sonstige Weise, zu verabfolgen. 
$ 3. Der Apotheker ist verpflichtet, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, inwieweit auf diese 
Mittel die Vorschriften über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel Anwendung finden. 
Die in der Anlage B aufgeführten Mittel sowie diejenigen in der Anlage A aufgeführten Mittel, über 
deren Zusammensetzung der Apotheker sich nicht soweit vergewissern kann, daß er die Zulässigkeit der Ab- 
gabe im Handverkaufe zu beurteilen vermag, dürfen nur auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift ver- 
sehene Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im letzteren Falle jedoch nur beim Gebrauche für 
Tiere, verabfolgt werden. Die wiederholte Abgabe ist nur auf jedesmal erneute derartige Anweisung gestattet, 
Bei Mitteln, welche nur auf ärztliche Anweisung verabfolgt werden dürfen, muß auf den Abgabe- 
gefäßen oder den äußeren Umhüllungen die Inschrift „Nur auf ärztliche Anweisung abzugeben‘ ange- 
bracht sein. 
$ 4, Die Öffentliche Ankündigung oder Anpreisung der in den Anlagen A und B aufge- 
führten Mittel ist verboten. 
Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung der Mittel steht es gleich, wenn in öffentlichen An- 
kündigungen auf Druckschriften oder sonstige Mitteilungen verwiesen wird, welche eine Anpreisung der Mittel 
enthalten. 
Anlage A. 
1. Adlerfluid. 
2. Amarol (auch als Ingestol). 
3, Amasira Lochers (auch als Pflanzenpulvermischung gegen Dysmenorrhoe). 
4. American coughing cure Lutzes. 
5. Antiarthrin und Antiarthrinpräparate (auch al; Sells Antiarthrin). 
6. Anticeltatabletten (auch als Anticelta-Tablets oder Fettreduzierungstabletten der Anticelta-Asso- 
ciation). 
7. Antidiabeticum Bauers. 
8. Antiöpileptique Uten. 
9, Antigichtwein Duflots (auch als Antigichtwein Oswald Niers oder Vin Duflot). 
10, Antihydropsin Bödikers (auch als Wassersuchtselixier oder Hydrops-Essenz Bödikers). 
11. Antimellin (auch als Essentia Antimellini composita). 
12. Antineurasthin (auch als Nervennahrung Hartmanns). 
13. Antipositin Wagners (auch als Mittel des Dr. Wagner und Marlier gegen Korpulenz). 
14. Antirheumaticum Saids (auch als Antirheumaticum nach Dr. Said oder Antirheumaticum Lücks). 
15. Antitussin. 
16. Asthmamittel Hairs (auch als Asthma cure Hairs). 
17. Asthmapulver Schiffmanns (auch ala Asthmador). 
18. Asthmapulver Zematone, auch in Form der Asthmazigaretten Zematone (auch als antidsthma- 
tische Pulver und Zigaretten des Apothekers Escouflaire). 
19. Augenwasser Whites (auch als Dr. Whites Augenwasser von Ehrhardt). 
20. Ausschlagsalbe Schützes (auch als Universalheilsalbe oder Universalheil- und Ausschlagsalbe 
Schützes). 
231. Balsam. Bilfingers. 
22. Balsam Lamperts (auch als Gichtbalsam Lamperts oder Lamper -Stepf-Balsam). 
23. Balsam Pagliano (auch als Tripperbalsam Pagliano). 
24. Balsam Sprangers (auch als Sprangerscher). 
25. Balsam Thierrys (auch als allein echter Balsam Thierrys, englischer Wunderbalsam oder eng- 
lischer Balsam Thierrys). 
26. Beinschäden Indian Bohnerts. 
27. Blutreinigung;pulver Hohls. 
28. Blutreinigungspulver Schützes,. 
29. Blutreinigungstee Wilhelms (auch als antiarthritischer und antirheumatischer Blutreinigungstee 
Wilhe!ms). 
30. Bräune-Einreibung Lamperts (auch als Universal-Bräune-Einreibung und Diphtheritistinktur).
        <pb n="271" />
        V. 8. Geheimmittel und ähnliche Arzneimittel. 217 
. Bruchbalsam Tanzer:. 
. Bruchsalbe des pharmazeutischen Bureaus Valkenberg (Valkenburg) in Holland {auch als Pastor 
Schmits Bruchsalbe). 
. Corpulin (such als Oorpulin-Entfettungspralinds oder "Pralines de Carlsbad). 
. Djoeat Bauers. 
Elixir Godineau. 
. Embrocation Ellimans (auch als Universal embrocation oder Ellimans_ Universal-Einreibemittel 
für Menschen), ausgenommen Embrocation etc. for horses. 
. Entfettungstee Grundmann». 
. Epilepsieheilmittel Quantes (auch als Spezificum oder Gesundheitsmittel Quantes). 
. Epilepsiepulver Cassarinis (auch als Polveri antiepilettiche Cassarinis). 
. Epilepsicpulver der Schwanenapotheke Frankfurt a. Main (auch als antiepileptische Puiver oder 
Pulver Weils gegen Epilepsie). 
. Eukalyptusmittel Hess’ (Eukalyptol und Eukalyptusöl ‚Hess’). 
Ferrolin Lochers. 
Ferromanganin. 
Fulgural (auch als Blutreinigungsmittel Steiners und Schulzes). 
. Gebirgstee, Harzer, Lauers. 
. Gehöröl Schmidts (auch als verbessertes oder neu verbessertes Gehöröl Schmidts‘. 
. Gesundheitskräuterhonig Lücks. 
. Glandulen. 
. Gloria tonic Smiths. 
. Glycosolvol Lindners (auch als Antidiabeticum Lindners). 
. Haematon Haitzemas,. 
Heilsalbe Sprangers (auch als Sprangersche oder Zug- und Heilsalbe Sprangers oder Sprangersche). 
Heiltränke Jakobis (auch als Heiltrankessenz, insbesondere Königstrank Jakobis). 
; Homeriana (auch als Brusttee Homeriana oder russischer Knöterich Polygonum aviculare Ho- 
meriana). 
. Hustentropfen Lausers. 
; Injection Brou (auch als Brousche Einspritzung). 
. Injection au matico (auch als Einspritzung mit Matiko). 
Johannistee Brockhaus’ (auch als Galeopsis ochroleuca vulcania der Firma Brockhaus). 
. Kalosin Lochers. 
. Kava Lahrs (auch als Kavakapseln Lahrs, Santalol Lahrs mit Kavaharz oder Kavaharz Lahrs 
mit Santalol). 
Knöterichtee, russischer, Weidemanns (auch als russischer Knöterich- oder Brusttee Weidemanns). 
Kongopillen Richters (auch als Magenpillen Richters). 
Kräutergeist Schneiders (auch als wohlriechender Kräutergeist oder Luisafluid Schneiders). 
. Kräuterpillen Burkharts, 
. Kräutertee Lücks. 
. Kräuterwein Ullrichs (auch als Hubert Ullrichscher Kräuterwein). 
. Kronessenz, Altonaer (auch als Kronenessenz oder Menadiesche oder Altonaische Wunderkron- 
essenz). 
. Kropfkur Haigs (auch als Goitre-cure oder Kropfmedizin Haigs). 
. Kurmittel Meyers gegen Zuckerkrankbeit. 
. Lebensessenz Frernes's (auch als Fernestsche Lebensessenz). 
. Loxapillen Richters, 
. Magenpillen Tachts. 
. Magentropfen Bradys (auch als Mariazeller Magentropfen Bradys). 
. Magentropfen Sprangers (auch als Sprangersche). 
. Magolan (auch als Antidiabeticum Braemers). 
. Mother Seigels pills (auch als Mutter Seigels Abführungspillen oder operating pills). 
. Mother Seigels syrup (auch als Mother Seigels curative syrup for dyspepsia. Extract of American 
roots oder Mutter Seigels heilender Sirup). 
. Nektar Engels (auch als Hubert Ullrichsches Kräuterpräparat Nektar). 
. Nervenfluid Dressels. 
. Nervenkraftelixier Liebers. 
. Nervenstärker Pastor Königs (auch als Pastor Königs Nerve Tonic). 
. Nervol Rays, 
. Orffin (Baumann Orffsches Kräuternährpulver). 
. Pain-Expeller. 
. Pektoral Bocks (auch als Hustenstiller Bocks). 
. Pillen, Beechams (auch als Patent pills Beechams). 
. Pillen, indische (auch als Antidysentericum). 
. Pillen Rays (auch als Darm- und Leberpillen Rays). 
. Pilules du Docteur Laville (auch als Pillen Lavilles). 
. Polypec (auch als Naturkräutertee Weidemanns).
        <pb n="272" />
        218 
V. 8, Geheimmittel und ähnliche Arzneimittel. 
ı 
. Reduktionspillen, Marienbader, Schindler Barnaysche (auch als Marienbader Reduktionspillen 
für Fettleibige). , 
Regenerator ED) baute (auch als Regenerator nach Liebaut;). 
. Sacch vol. 
. Safe romedies Warners (Safe cure, Safe diabetic, Save nervine, Safe pills). 
. Sanjana-Präparate (auch als Sanjana-Spezifika). 
. öt . j . 
. Sarsuparilien Ayers (auch als Ayers zusammengesetzter und gemischter Sarsaparilleextrakt). 
. Sarsaparillian Richters (auch als Extractum Sarsaparillae compositum Richter). 
. Sauerstoffpräparate der Sauerstoff-Heilanstalt Vitafer. 
. Schlagwasser Weißmanns. 
. Schweizerpillen Brandts. u 
Sirup Pagliano (auch als Sirup Pagliano Blutreinigung mittel, Blutreinigungs- und Bluterfrischungs- 
sirup Pagliano des Prof. Girolamo Pagliano oder Sirup Pagliano von Prof. Ernesto Pagliano); 
. Spermatol (auch als Stärkungselixir Gordons.) 
, Spezialtees Lücks (auch als Spezialkräutertees Lücks). 1 
. Sterntee Weidhaas’ (auch als Sterntee des Kurinstituts „Spiro Spero‘‘). 
, Stomakal Richters (auch als Tinetura stomachica Richter). 
. Stroopal (auch als Heilmittel Stroops gegen Krebs-, Magen- und Leberleiden oder Stroops Pulver). 
. Tabletten Hoffmanns. ” 
. Tarolinkapseln. 
. Trunksuchtsmittel des Alkolin-Instituts. 
. Trunksuchtsmittel Burghardts (auch als Diskohol). 
, Trunksuchtsmittel August Ernsts (auch als Trunksuchtspulver, echtes, deutsches). 
. Trunksuchtsmittel Theodor Heintzs. 
, Trunksuchtsmittel Konetzkys (auch als Kephalginpulver’oder Trunksuchtsmittel der Privatanstalt 
Villa Christina). 
. Trunksuchtsmittel der Gesellschaft Sanitas. 
. Trunksuchtsmittel Josef Schneiders (auch als Antebeten). 
. Trunksuchtsmittel Wessels. 
. Tuberkeltod (auch als Eiweiss-Kräuterkognak-Emulsion Stickes). 
. Universal-Magenpulver Barellas. 
. Vin Mariani (auch als Marianiwein). 
. Vulneralereme (auch als Wundcreme Vulneral). 
. Wundensalbe, konzessionierte, Dicks (auch als Zittauer Pflaster). 
. Zambakapseln Lahrs. 
AnlageB. 
Asthmamittel Tuckers (auch als Asthma-Heilmethode |Spezific] Tuckers). 
. Antineon Lochers. 
. Augenheilbalsam, vegetabilischer, Reichels (auch als Ophthalmin Reichels). 
Bandwurmmittel Friedrich Horns. 
Bandwurmmittel Theodor Horns. 
Bandwurmmittel Konetzkys (auch als Konetzkys Helminthenextrakt). 
Bandwurmmittel Schneiders (auch als Granatkapseln Schneiders), 
Bandwurmmittel Violanis, 
. Bromidia Battle u. Komp. 
‚. Cathartie pills Ayers (auch als Reinigungspillen oder abführende Pillen Ayers). 
. Cozapulver (auch als E’' Coza oder Trunksuchtsmittel des Coza-Instituts oder Institut d’ E’-Coza). 
. Diphtheritismittel Nooriwycks (auch als Noortwycks antiseptisches Mittel gegen Diphtherie). 
. Gesundheitshersteller, natürlicher, Winters (auch als Nature health restorer Winters). 
. Gicht- und Rheumatismuslikör, amerikanischer, Latons (auch als Remedy Latons). 
Gout and rheumatiec pills Blairs. 
. Heilmittel des Grafen Mattei (auch als Graf Cesare Matteische elektro-homöopathische Heilmittel). 
. Heilmittel Kidds (auch als Heilmittel der Davis Medical Co.). 
. Kolkodin Heuschkels (auch als Mittel Heuschkels gegen Pferdekolik). 
. Krebspulver Frischmuths (auch als Mittel Frischmuths gegen Krebsleiden). 
. Liqueur du Docteur Laville (auch als Likör des Dr. Laville). 
. Lymphol Rices (auch als Bruchheilmittel Ricos). 
. Noordyl (auch als Noordyltropfen Noor wycks). 
Oculin Carl Reichels (auch als Augensalbe Oculin). 
Pillen Morisons,. _ 
Pillen Redlingers (auch als Redlingersche Pillen). 
. Pink-Pillen Williams’ (auch als Pilules Pink pour per onnes päles du Dr. Williams). 
. Reinigungskuren Konetzkys (auch als Reinigungskuren der Kuranstalt Neuallschwil, Schweiz). 
. Remedy Alberts (auch als Rheumatismus- und Gichtheilmittel Alberts). 
. Sternmittel, Genfer, Sauters (auch als elektro-homöopsthische Sternmittel von Sauter in Genf 
oder Neue elektro-homöopathische Sternmittel usw.). 
. Vixol (auch als Asthmamittel des Vixol Syndicate).
        <pb n="273" />
        V. 4. Natürliche und künstliche Mineralwässer. 219 
Zu den Heilmitteln im weiteren Sinne sind auch die natürlichen und künst- 
lichen Mineralwässer sowie die künstlichen Süssstoffe zu zählen. Nachstehend seien 
daher einige Bemerkungen über diese angeschlossen. 
4. Natürliche und künstliche Mineralwässer. 
Eine Übersicht über den Reichtum Deutschlands an heilkräftigen Mineral- 
quellen (650 an etwa 250 Orten) der verschiedenen Arten, an Seebädern und den wich- 
tıgsten Luftkurorten, sowie über die Kureinrichtungen und die hygienischen Ver- 
hältnisse von etwa 500 Orten im Deutschen Reiche gibt das unter Mitwirkung 
des Kaiserlichen Gesundheitsamts von einer Anzahl Sachverständiger herausgege- 
bene „Deutsche Bäderbuch‘“ }). 
‚ Die Herstellung von künstlichem Mineralwasser?) wird durch eine 
Reihe landesrechtlicher Polizeiverordnungen geregelt, die als wesentliche Forde- 
rungen vorschreiben, dass destilliertes oder, wie in einigen Regierungsbezirken zuge- 
lassen ist, cinwandfreies Trinkwasser verwendet wird, ferner dass die zur Bereitung bec- 
nutzten Salze ın Güte und Reinheit den Anforderungen des deutschen Arznei- 
buchs®) entsprechen, und dass auch sonst den gesetzlichen Bestimmungen, wie 
z. B. dem Gesetze, betr. den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen‘), 
nicht zuwidergehandelt wird. Als Beispiel für eine der in Preussen erlassenen 
Polizeiverordnungen, betr. die Herstellung und den Vertrieb künstlicher Mineral- 
wässer, sei die für den Reg.-Bez. Minden am 23. November 1905?) ergangene 
hier abgedruckt. 
$ 1. Die Räume, in denen künstliche Mineralwässer, sowie andere kohlensaure Getränke (Limo- 
naden usw.) hergestellt werden, müssen reinlich gehalten, gut gelüftet, geräumig und so hell sein, daß die in 
ihnen aufgestellten Gegenstände in allen Einzelheiten genau besichtigt werden können. 
Zu anderen Arbeiten sowie zur Aufbewahrung anderer als der zur Fabrikation der Mineralwässer 
erforderlichen Geräte usw. dürfen diese Räume nicht benutzt werden. 
Das Spülen und Verpacken der Flaschen muß in besonderen, von den Herstellungsräumen getrennten 
Räumen vorgenommen werden. Von dieser Forderung kann jedoch der Landrat — in der Stadt Bielefeld die 
Polizeiverwaltung — bei den bereits bestehenden Mineralwasserfabriken entbinden, falls der Herstellungs- 
raum genügend groß ist. 
2. Zur Herstellung künstlichen Mineralwassers darf nur destilliertes Wasser oder Wasser aus ein- 
wandfreien öffentlichen Leitungen verwendet werden. Die Verwendung anderen Wassers unterliegt der wider- 
ruflichen Genehmigung des Landrats, in der Stadt Bielefeld der Polizeiverwaltung. Die Genehmigung ist zu 
erteilen, falls das Wasser sowohl mit Rücksicht au die Lage und Beschaffenheit seiner Entnahmestelle als auch 
mit Rücksicht auf das Ergebnis seiner chemischen und bakteriologischen Untersuchung als einwandfrei an- 
zusehen ist, 
$ 3, Die zur Bereitung des künstlichen Mineralwassers zu verwendenden chemischen Präparate müssen 
die vom Arzneibuche für das Deutsche Reich vorgeschriebene Reinheit und sonstige Beschaffenheit besitzen, 
auch deutlich bezeichnet und sicher aufbewahrt werden. 
Die zur Verwendung gelangende Kohlensäure muß chemisch rein sein. 
Die zu verwendenden Fruchtsäfte und Fruchtessenzen müssen aus natürlichen Früchten gewonnen 
und von gesundheitsschädlichen chemischen Zusätzen oder Farbstoffen frei sein. 
$ 4. Die Verzinnungen und die Verbindungsstücke aller bei der Bereitung, Aufbewahrung und denı 
Ausschank vorgenannter Wasser zu benutzenden Apparate und die Gummidichtungsringe der Flaschen müssen 
den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 25. ‚Juni 1887 (RGBl S. 273), betreffend den Verkehr mit blei- 
und zinkhaltigen Gegenständen, entsprechen. 
$ 5. Die Versand-, Aufbewahrungs- und Schankgefäße sind sauber zu halten und solche von der 
Verwendung auszuschließen, an deren Boden oder Wandungen sich Niederschläge abgesetzt haben. Dasselbe 
gilt für diejenigen tragbaren Gefäße und die mit ihnen verbundenen Leitungen, in denen die Wasser außer- 
halb der Bereitungsstelle zum Ausschank gelangen. , In 
Die zur Aufnahme der Wasser bestimmten Flaschen und Krüge müssen kurz vor dem Füllen gründlich 
vorgespült und in frischem Wasser, das der Vorschrift in $ 2 genügt. nachgespült werden. Desgleichen müssen 
Verschlüsse und Gummischeiben vor jeder Füllung gründlich gereinigt werden. 
- Die Benutzung von Bleischrot oder arsenhaltiger Säure zum Spülen der Flaschen usw. ist verboten. 
6. Personen, die an ansteckenden Krankheiten oder an Hautausschlägen leiden, dürfen bei der 
Herstellung und beim Vertrieb künstlicher Mineralwässer nicht beschäftigt werden. . . 
$ 7. Die zur Herstellung und zum Vertrieb künstlicher Mineralwässer benutzten Räume, Gerät- 
i) Leipzig, Verlag von J. J. Weber 1907. ®) Vgl. auch S. 203. °®) Vgl. S. 208. *%) Vgl. S. 198. 5) Vgl. 
Veröf KGA 1906 3 187. FWegen der Bestimmungen für das Kgr. Sachsen vgl. Veröff. 1903 8. 1225 und 1904 8. 372.
        <pb n="274" />
        220 V. 5. Künstliche Süssstoffe. 
schaften usw. sind auf Erfordern den mit der Überwachung betrauten Polizeibeamten und Sachverständigen 
vorzuzeigen. Desgleichen sind die Betriebsunternehmer oder deren Stellvertreter verpflichtet, den kontrol- 
lierenden Beamten die erforderliche Auskunft über die Einrichtungen usw. zu geben. oo 
$ 8. In jedem für die Herstellung von Mineralwasser usw. bestimmten Betriebe ist ein dauerhafter 
und deutlicher Abdruck dieser Verordnung auszuhängen. . . 
$ 9. Übertretungen dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle 
mit entsprechender Haft bestraft, sofern nicht die Strafgesetzs eine höhere Strafe androhen. 
Die wichtigsten für den Handel mit Heilmitteln und Giften in Betracht kom- 
menden Strafbestimmungen sind: 
StGB 8 367. „Mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft wird bestraft... 3. wer ohne polizeiliche 
Erlaubnis Gift oder Arzneien, soweit der Handel mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft 
oder sonst an andere überlässt, . . 5. wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von Giftwaren ... 
oder bei Ausübung der Befugnis zur Zubereitung oder Feilhaltung dieser Gegenstände sowie der Arzneien die 
deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt.‘ 
5. Künstliche Süssstoffe. 
Der Verkehr mit künstlichen Süssstoffen wird durch das Süssstoffgesetz vom 
7. Juli ı902*) und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 23. März 
19032) geregelt. 
le auf künstlichem Wege gewonnenen Stoffe, welche als Süssmittel dienen 
können und eine höhere Süsskraft als raffinierter Rohr- oder Rübenzucker, aber 
nicht entsprechenden Nährwert besitzen, dürfen nicht mehr ohne Einschränkung her- 
gestellt, eingeführt, feilgehalten, verkauft oder bei der gewerblichen Herstellung 
von Nahrungs- oder Genussmitteln verwendet werden. Zur Herstellung ist viel- 
mehr nur eine einzige Fabrik zugelassen, die Saccharin unter dauernder amtlicher 
Überwachung herstellt. Abgegeben werden dürfen künstliche Süssstoffe nur an 
Apotheken und an solche Personen, welche die amtliche Erlaubnis zum Bezuge 
von Süssstoff haben, wobei dieser entweder zu wissenschaftlichen Zwecken oder 
zur Krankenbehandlung in Anstalten oder zur Bereitung von Speisen und Geträn- 
ken in bestimmten Kurorten wie Neuenahr Verwendung finden darf. In Apothe- 
ken dürfen Süssstofftäfelchen von höchstens ırofacher Süsskraft in Fabrik- 
packung (Glasröhrchen) von nicht mehr als 25 Stück mit zusammen nicht über 
0,48 Gehalt än reinem Süssstoff ohne weiteres abgegeben werden. Im übrigen ist 
die Vorlage einer schriftlichen, mit Ausstellungstag und Unterschrift versehenen 
Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes für die Abgabe erforderlich. 
Gegen eine ärztliche Anweisung dürfen jedoch nicht mehr als 5og Süssstoff ver- 
abfolgt werden. 
Das Süssstoffgesetz selbst hat folgenden Wortlaut: 
$ 1. Süssstoff im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf künstlichem Wege gewonnenen Stoffe, welche 
als Büßmittel dienen können und eine höhere Süßkraft als raffinierter Rohr-”oder Rübenzucker, aber nicht 
entsprechenden Nährwert besitzen. 
$ 2. Soweit nicht in den $$ 3 bis 5 Ausnahmen zugelassen sind, ist es verboten: 
a) Süssstoff herzustellen oder Nahrungs- oder Genussmitteln bei deren gewerblicher Herstellung zu- 
zusetzen; 
b) Süssstoff oder süssstoffhaltige Nahrungs- oder Genussmittel aus dem Ausland einzuführen; 
c) Süssstoff oder süssstoffhaltige Nahrungs- oder Genussmittel feilzuhalten oder zu verkaufen. 
$ 3. Nach näherer Bestimmung des Bundesrats ist für die Herstellung oder die Einfuhr von Süss- 
stoff die irmächtigung einem oder mehreren Gewerbetreibenden zu geben. 
ie Ermächtigung ist unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zu erteilen und der äfts- 
betrieb des Berechtigten unter dauernde amtliche Überwachung zu stellen. Auch hat der Bundesrat in diesem 
Falle zu bestimmen, daß bei dem Verkaufe des Süssstoffs ein gewisser Preis nicht überschritten werden sowie 
ob und unter welchen Bedingungen eine Ausfuhr von Süssstoff in das Ausland erfolgen darf. 
$ 4. Die Abgabe des gemäß $ 3 hergestellten oder eingeführten Süssstoffs im Inland ist nur an Apo- 
theken und an solche Personen gestattet welche die amtliche Erlaubnis zum !Bezuge von Süssstoff besitzen 
Diese Erlaubnis ist nur zu erteilen: ” j | 
a) an Personen, welche den Süssstoff zu wissenschaftlichen Zwecken verwenden wollen; 
!) RGBI S, 253. &amp;gt;) ZBIDtB S 103.
        <pb n="275" />
        V. 5. Künstliche Süssstoffe. 221 
b) an ‚Gewerbetreibende zum Zwecke der Herstellung von bestimm'en' Waren, für welche die Zu- 
setzung von Süssstoff aus einem die Verwendung von Zucker ausschließenden’ Grunde erforderlich ist; 
c) an Leiter von Kranken-, Kur-, Pflege- und ähnlichen Anstalten zur Verwendung für die in der 
Anstalt befindlichen Personen; 
d) an die Inhaber von Gast- und Speisewirtschaften in Kurorten, deren Besuchern der Genuß mit 
Zucker versüsster Lebensmittel ärztlicherseits untersagt zu werden pflegt, zur Verwendung für die im Orte 
befindlichen Personen. | 
Die Erlaubnis ist ferner nur unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und nur dann zu erteilen, wenn 
die Verwendung des Süssstoffs zu den angegebenen Zwecken ausreichend überwacht werden kann. 
$ 5. Die Apotheken dürfen Süssstoff außer an Personen, welche eine amtliche Erlaubnis ($ 4) besitzen, 
nur unter den vom Bundesrat festzustellenden Bedingungen abgeben. 
Die im $ 4 Abs. 2 zu b genannten Bezugsberechtigten dürfen den Süssstoff nur zur Herstellung der 
in der amtlichen Erlaubnis bezeichneten Waren verwenden und letztere nur an solche Abnehmer abgeben, 
welche derart zubereitete Waren ausdrücklich verlangen. Der Bundesrat kann bestimmen, daß diese Waren 
unter bestimmten Bezeichnungen und in bestimmten Verpackungen feilgehalten und abgegeben werden müssen. 
Die zu c und d genannten Bezugsberechtigten dürfen Süssstoff oder unter Verwendung von Süss- 
stoff hergestellte Nahrungs- oder Genussmittel nur innerhalb der Anstalt (zu c) oder des Orts (zu d) abgeben. 
$ 6. Die vom Bundesrat zur Ausführung der Vorschriften in den $$ 3, 4 und 5 zu erlassenden Be- 
stimmungen sind dem Reichstage bis zum 1. April 1903 vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, soweit 
der Reichstag dies verlangt. 
$ 7. Wer der Vorschrift des $ 2 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird, soweit nicht die Bestimmungen 
des Vereinszollgesetzes Platz greifen, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark 
oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen”worden, so tritt Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft ein. 
$ 8. Der'Strafe des $ 7 Abs. 1 unterliegen auch diejenigen, in deren Besitz oder Gewahrsam Süssstoff 
in Mengen von mehr als 50 g vorgefunden wird, sofern sie nicht den Nachweis erbringen, daß sie den Süssstoff 
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer zur Abgabe befugten Person bezogen haben. 
Ist in solchen Fällen den Umständen nach anzunehmen, daß der vorgefundene Süssstoff nicht, ver- 
botswidrig hergestellt oder eingeführt worden ist, so tritt statt der Strafe des $ 7 Abs. 1 diejenige des Abs. 2 
daselbst ein. 
$ 9. Inden Fällen des $ 7 und $ 8 ist neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände zu erkennen, 
mit Bezug auf welche die Zuwiderhandlung begangen worden ist. 
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Ein- 
ziehung"selbständig erkannt werden. 
$ 10. Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und öffentlich oder den 
Beteiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden mit einer Ordnungsstrafe von 1 bis 
zu 300 Mark geahndet. 
$ 11. Den Inhabern der Süssstofffabriken, die als solche bereits vor dem 1. Januar 1901 betrieben 
worden sind und diese Fabrikation auch innerhalb der Zeit vom 1. April 1901 bis 1. April 1902 fortge etzt 
haben, wird eine vom Bundesrat unter Ausschluß des Rechtswegs festzustellende Entschädigung gewährt. 
Die Entschädigung soll das 6 fache eines Jahresgewinns nach dem Durchschnitt der Betriehsjahre 
1898/99, 1899/1900, 1900/1901 unter Annahme der Gewinnhöhe von 4 Mark für jedes Kilogramm des inner- 
halb dieser Zeit hergestellten chemisch-reinen Süssstoffs betragen. 
Wird der Inhaber einer Süssstofffabrik gemäss $ 3 zur Herstellung von Süssstoff für eigene Rechnung 
ermächtigt, so tritt eine entsprechende Verminderung der Entschädigung ein; wird die Ermächtigung wider- 
rufen, so ist die Entschädigung entsprechend nachzuvergüten. 
Die Inhaber der Fabriken sind verpflichtet, von der ihnen gewährten Entschädigung ihren Beamten 
und Arbeitern, die infolge des Verbots aus ihrer Beschäftigung entlassen werden, eine Entschädigung zu ge- 
währen, die bei Arbeitern dem von ihnen in den letzten 3 Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezo- 
genen durchschnittlichen Arbeitsverdienste, bei Beamten ‘dem von ihnen in den letzten 6 Monaten vor dem In- 
krafttreten dieses Gesetzes bezogenen Gehalt entspricht. 
Streitigkeiten zwischen den“Inhabern der Fabriken einerseits und den Beamten oder Arbeitern an- 
dererseits.werden von”der für Lohnstreitigkeiten zuständigen Instanz entschieden. 
$:12. ‚Der Reichskanzler ist befugt, von dem Tage der Publikation dieses Gesetzes ab, den einzelnen 
Fabriken den von ihnen herzustellenden Höchstbetrag von Süssstoff vorzuschreiben. 
Die Ausführungsbestimmungen sind nachstehend auszugsweise ab- 
gedruckt. 
$ 1. Die Durchführung der Vorschriften des Süssstoffgesetzes wird in den einzelnen Bundesstaaten 
denjenigen Behörden und Beamten übertragen, denen die Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern obliegt. 
Auch sind die Behörden und Beamten der Lebensmittelpolizei verpflichtet, bei der allgemeinen Überwachung 
des Verkehrs mit Nahrungs- und Genussmitteln darüber zu wachen, dass eine unzulässige Verwendung von 
ü icht stattfindet. . . . . . 
Sünsstot Zi u $3desGesetzes. $2. Zur Herstellung von Süssstoff wird unter Vorbehalt des jederzeitigen 
Widerrufs die Saccharinfahrik,"Aktiengesellschaft, vorm. Fahlberg, List &amp; Co. in Salbke-Westerhüsen ermächtigt. 
Als Süssstoff im Sinne dieser und der nachfolgenden Bestimmungen gelten auch diejenigen süssstoff -
        <pb n="276" />
        222 Vv. 5. Künstliche Süssstoffe. 
haltigen Zubereitungen, welche nicht unmittelbar zum Genusse bestimmt sind, sondern nur als Mittel zur Süssung 
von Nahrungs- und Genussmitteln dienen. 
Der Geschäftsbetrieb der Fabrik (Abs. 1) steht unter amtlicher Überwachung, auch unterliegen sämt- 
liche Geschäftsbücher, die über den Bezug und die Verwendung der Rohstoffe, die Herstellung und Verwertung 
der Zwischenerzeugnisse und Rückstände und die Fertigstellung, den Verbleib und den Verkaufspreis des Süss- 
stoffs in seinen verschiedenen Formen Aufschluß geben, der Prüfung durch die Oherbeamten der Steuerver- 
waltung. Diese Beamten sind auch befugt, sich die Bestände an Rohstoffen, Zwischenerzeugnissen und fertigen 
Süssstoffen vorzeigen zu lassen und sie nötigenfalls aufzunehmen. Die näheren Anordnungen hinsichtlich der 
Überwachung der Fabrik trifft die Steuerdirektivbehörde. . . . 
$ 5. Die Ausfuhr von Süssstoff in das Ausland ist der Fabrik gestattet. . . » 
Zu $4 des Gesetzes. $ 6. ImlInlande darf die Fabrik Süssstoff nur gegen Vorlegung des 
amtlichen Bezugsscheins ($ 7) und nur gegen vorschriftsmässig ausgestellte Bestellzettel ($ 8) abgeben... 
8. Die Inhaber von Bezugsscheinen ($ 7) können ihren Bedarf an Süssstoff entweder unmittelbar 
aus der Süssstofffabrik ($ 2) oder aus einer inländischen Apotheke beziehen. . . . 
$ 9. Als Kurort, dessen Besuchern der Genuss mit Zucker versüsster Lebensmittel ärztlicherseits 
untersagt zu werden pflegt, ist zur Zeit Neuenahr in der preussischen Rheinprovinz anzusehen, 
Ob künftig noch andere Orte als Kurorte in diesem Sinne anzusehen sind, entscheidet die Landes- 
regierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler. 
Als Inhaber von Gast- und Speisewirtschaften im Sinne des $ 4 Abs. 2 zu d des Gesetzes gelten auch 
die Wohnungsvermieter, welche ihre Mieter ganz oder teilweise beköstigen. Die Abgabe von Süssstoff oder 
von Waren, die unter Verwendung von Süssstoff hergestellt sind, seitens dieser Wirtschaftsinhaber an Personen 
innerhalb des Kurortes unterliegt im allgemeinen keiner Beschränkung; die oberste Landesfinanzbehörde ist 
jedoch befugt, behufs Verhütung von Missbräuchen, insbesondere zur Sicherung der Einhaltung der Vorschrift 
im $ 5 Abs. 3 des Gesetzes, Beschränkungen in der gedachten Beziehung eintreten zu lassen. 
Zu $5 des Gesetzes. $ 10. Die Apotheken dürfen Süssstoff entweder gegen Vorlegung des 
amtlichen Bezugsscheines ($ 7) und vorschriftsmässig ausgestellte Bestellzettel ($ 8) oder gegen schriftliche, 
mit Ausstellungstag und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes abgeben. 
Gegen eine ärztliche Anweisung dürfen nicht mehr als 50 g Süssstoff verabfolgt werden. 
Süssstofftäfelchen von höchstens 110facher Süsskraft in Fabrikverpackung (Glasröhrchen) von nicht 
mehr als 25 Stück mit zusammen nicht über 0,4 g Gehalt an reinem Süssstoffe dürfen auch ohne ärztliche An- 
weisung abgegeben werden. 
Die vorgelegten Bezugsscheine sind, nachdem auf ihrer Rückseite der Tag der Abgabe sowie Art und 
Menge des abgegebenen Süssstoffs eingetragen und diese Eintragung durch Beischrift von Ort und Bezeichnung 
der abgebenden Apotheke und des Namens ihres Leiters bescheinigt worden ist, dem Besteller zurückzugeben. 
Die Bestellzettel und die ärztlichen Anweisungen sind zurückzubehalten und, geordnet nach dem 
Tage der Abgabe des Süssstoffs, dem Süssstoffausgabebuche ($ 11) als Belege beizufügen. 
$ 11. Über den Verbleib des Süssstoffs hat der Leiter der Apotheke ein besonderes Buch — Süssstoff- 
ausgabebuch — für jedes Kalenderjahr zu führen. In dieses ist jede auf Bestellzettel abgegebene Süssstoff- 
menge sofort nach der Abgabe unter Angabe des Tages der Abgabe, des Empfängers und der Form und Menge 
des abgegebenen Süssstoffs einzeln einzutragen. Die Eintragung des sonst abgegebenen und des im Apotheken- 
betriebe verwendeten Süssstoffs kann monatlich im Gesamtbetrag erfolgen. . . 
$ 14. Personen, welchen die Erlaubnis zur Verwendung von Süssstoff zu wissenschaftlichen Zwecken 
erteilt ist, sowie staatliche Behörden und öffentliche Anstalten zur Untersuchung von Nahrungs- und Genuss- 
mitteln sind von besonderen Anschreibungen über den Bezug und die Verwendung des Süssstoffs befreit. Sie 
sind jedoch verpflichtet, hierüber der Direktivbehörde auf Verlangen Auskunft zu geben... . . 
$ 15. Leiter von Kranken-, Kur-, Pflege- und ähnlichen Anstalten, welchen die Erlaubnis zur Ver- 
wendung von Süssstoff für die in der Anstalt befindlichen Personen erteilt ist, dürfen Süssstoff oder unter Ver- 
wendung von Süssstoff hergestellte Nahrungs- oder Genussmittel nur innerhalb der Anstalt abgeben. Sie 
haben über den abgegebenen oder zur Herstellung von Nahrungs- oder Genussmitteln verwendeten Süssstoff 
monatlich Anschreibungen zu machen, welche mit dem ihnen erteilten Bezugsscheine den Oberbeamten der 
Steuerverwaltung auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen sind. . . . 
. $ 16. Die im $4 Abs. 2 zu b des Gesetzes benannten Gewerbetreibenden dürfen den bezogenen 
Süssstoff nur zur Herstellung der in dem amtlichen Bezugsscheine bezeichneten Waren verwenden. weit 
es sich hierbei um Nahrungs- oder Genussmittel handelt, müssen diese Waren in den Verkaufsräumen an be- 
sonderen Lagerstellen aufbewahrt werden, welche von den Lagerstellen für die ohne Verwendung von Süss- 
stoff hergestellten Waren getrennt und durch eine entsprechende Aufschrift gekennzeichnet sind 
Die unter Verwendung von Süssstoff hergestellten Nahrungs- oder Genussmittel dürfen zum Wieder- 
verkaufe nur an Apothoken, im ibrigen nur an solche Abnehmer, welche derart zubereitete Waren ausdrücklich 
verlangen, und nur in äußeren üllungen oder Gefäßen abgegeben werden, in di 
Stelle die deutliche, nicht verwischbare Inschrift er welche an in die Augen fallender 
„ai künstlichem Süssstoffe zubereitet.: Wiederverkauf ausserhalb der Apotheken gesetzlich 
tragen. 
Die Ausfuhr der unter Verwendung von Süssstoff hergestellten Waren unterliegt keiner Beschränkung.
        <pb n="277" />
        VI. 1, Ärzte und Zahnärzte. 223 
VI. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und sonstiges Heil- und 
Krankenpflegepersonal. 
1. Ärzte und Zahnärzte. 
Die Ausübung der Heilkunde ist nur zum Teil reichsrechtlich geregelt ; 
im übrigen tritt die Landesgesetzgebung ein. 
Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich findet nach ihrem $ 6 auf die 
Ausübung der Heilkunde nur insoweit Anwendung, als sie ausdrückliche Bestim- 
mungen darüber enthält. Dies ist der Fall in den 88 29 (Ärzte, Apotheker), 30 
(Unternehmer von Privatkranken- usw. Anstalten, Hebammen) nebst 147 (Strafbe- 
stimmungen), ferner 40, 53, 54 (Erteilung der Approbationen usw. ohne Beschrän- 
kung der Zeit und deren Widerruf), 56a, 148 Ziff. 7a (Ausübung der Heilkunde 
im Umbherziehen), 80, 148 Ziff. 8 (Ärzte-, Apothekergebühren), 144 (Zwang zu ärzt- 
licher Hilfe). Nach den Motiven zur Gewerbeordnung umfasst die Heilkunde die 
Heilung von Menschen und Tieren und die Geburtshilfe. 
Die grundlegende Bestimmung über die Ausübung der Heilkunde ist in $ 29 
der Gewerbeordnung enthalten: 
„Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der Befähigung erteilt wird, bedürfen Apotheker 
und diejenigen Personen, welche sich als Arzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Tierärzte) 
oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen oder seitens des Staates oder einer Gemeinde als solche anerkannt 
oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen. Es darf die Approbation jedoch von der vorherigen aka- 
demischen Doktorpromotion nicht abhängig gemacht werden. 
Der Bundesrat bezeichnet mit Rücksicht auf das vorhandene Bedürfnis in verschiedenen Teilen des Reichs 
die Behörden, welche für das ganze Reich gültige Approbationen zu erteilen befugt sind, und erlässt die Vor- 
schriften über den Nachweis der Befähigung. Die Namen der Approbierten werden von der Behörde, welche die 
Approbation erteilt, in den vom Bundesrate zu bestimmenden amtlichen Blättern veröffentlicht. 
Personen, welche eine solche Approbation erlangt haben, sind innerhalb des Reichs in der Wahl des 
Ortes, wo sie ihr Gewerbe betreiben wollen, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Errichtung und Verlegung 
von Apotheken ($ 6), nicht beschränkt. 
Dem Bundesrate bleibt vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Personen wegen 
wissenschaftlich erprobter Leistungen von der vorgeschriebenen Prüfung ausnahmsweise zu entbinden sind, 
Personen, ‚welche vor Verkündigung dieses Gesetzes in einem Bundesstaate die Berechtigung zunı Ge- 
werbebetriebe als Ärzte, Wundärzte, Zahnärzte, Geburtshelfer, Apotheker oder Tierärzte bereits erlangt haben, 
gelten als für das ganze Reich approbiert.“ 
Hiernach ist die Ausübung der Heilkunde grundsätzlich freigegeben und kann 
von jedermann ohne Unterschied des Alters und Geschlechts ausgeübt werden. Im 
besonderen jedoch sind Einschränkungen insofern vorgesehen, als 
ı. die Bezeichnung ‚Arzt“ geschützt und 
2. die Ausübung der Heilkunde in gewissen Fällen den zur Führung des 
Titels ‚Arzt‘ Berechtigten vorbehalten ist. 
Zu ı. Diejenigen, welche sich als Ärzte (Wundärzte, Augenärzte, Ge- 
burtshelfer, Zahnärzte, Tierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln 
bezeichnen, bedürfen einer Approbation!). „Wer, ohne hierzu approbiert zu 
sein, sich als Arzt (Wundarzt usw.) bezeichnet oder sich einen ähnlichen Titel bei- 
legt, durch den der Glaube erweckt wird, der Inhaber desselben sei eine geprüfte 
Medizinalperson“, wird mit Geldstrafe bis zu 300 M und ım Unvermögensfalle mit 
Haft bestraft). 
Ein erhöhter Schutz wird der Bezeichnung als Arzt usw. bei Ausstel- 
lung gewisser Gesundheitszeugnisse zuteil: 
„Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Mellizinal- 
person oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Ge- 
sundheitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis verfälscht, und davon zur Täuschung von Behörden 
oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft“ °). 
1) GO 829 Abs. 1. °) GO $ 147 Abs. 1 Ziff. 3. ®) StGB 8 277.
        <pb n="278" />
        224 VI. 1. Ärzte"und Zahnärzte. 
Zu 2. Einer Approbation bedürfen solche Personen, welche seitens des 
Staates oder einer Gemeinde als Ärzte (Wundärzte usw.) anerkannt 
oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen!) Mit 
„Staat oder Gemeinde“ sind alle öffentlich-rechtlichen Korporationen gemeint. Zu 
den einschlägigen Personen gehören die Regierungs- und Medizinalräte, Departe- 
mentstierärzte, die Kreis-, Bezirks- usw. Ärzte und Tierärzte, die Gerichts-, Ge- 
fängnis-, Armen-, Impf-, Krankenhausärzte usw. Auch unter ärztlicher Hilfe im 
Sinne des $ 6 des Krankenversicherungsgesetzes?) und der übrigen Reichsversiche- 
rungsgesetze kann grundsätzlich nur die Behandlung durch einen approbierten Arzt 
verstanden werden. Ebenso müssen die vor Gericht zuzuziehenden ärztlichen Sach- 
verständigen approbiert sein, denn ihre Auswahl erfolgt durch das Prozessgericht 
bezw. die Richter®). Ferner sei erwähnt, dass die richterliche Leichenschau „unter 
Zuziehung eines Arztes, die Leichenöffnung im Beisein des Richters von zwei Ärzten, 
unter welchen sich ein Gerichtsarzt befinden muss, vorgenommen“ wird ®). 
Vom Gewerbebetriebe im Umbherziehen ist „die Ausübung der 
Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht approbiert ist“, ausge- 
schlossen 5). Sie steht daher nur Approbierten frei. Als Gewerbebetrieb im Um- 
herziehen gilt auch der Gewerbebetrieb, welchen jemand ausserhalb des Gemeinde- 
bezirks seines Wohnorts oder der durch besondere Anordnung der höheren Ver- 
waltungsbehörde dem Gemeindebezirke des Wohnorts gleichgestellten nächsten Um- 
gebung desselben ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohnc 
vorgängige Bestellung in eigener Person ausübt). Zuwiderhandlungen werden 
mit Geldstrafe bis zu ıso M und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen 
bestraft ?). 
Ausserdem ist noch durch nachbezeichnete Vorschriften die Ausübung der 
Heilkunde in gewissen Fällen approbierten Medizinalpersonen vorbehalten worden. 
Ausser den Impfärzten sind ausschliesslich Ärzte befugt, Impfungen vor- 
zunehmen®). Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu ı5o M oder mit 
Haft bis zu ı4 Tagen geahndet). Auch zur gänzlichen oder vorläufigen Befreiung 
von der Impfung bedarf es eines ärztlichen Zeugnisses. Ebenso unterliegt dem 
Urteile des Arztes, ob eine Impfung erfolglos geblieben ist 1°). 
Jedes Auswandererschiff muss einen approbierten, vertragsmässig zur 
unentgeltlichen Behandlung der Auswanderer verpflichteten Arzt an Bord haben). 
Die polizeilich zulässige Absonderung an Aussatz, Cholera, Fleck- 
fieber, Gelbfieber, Pest, Pocken Erkrankter hat derart zu erfolgen, 
dass der Kranke mit anderen als den zu seiner Pflege bestimmten Personen, dem 
Arzte oder dem Seelsorger nicht in Berührung kommt!2). Die Behandlung durch 
Nichtärzte ist demnach in solchen Fällen ausgeschlossen. Der behandelnde Arzt 
ist auch berechtigt, den zu den Ermittelungen über diese Krankheiten erforder- 
lichen, von dem beamteten Arzte vorzunehmenden Untersuchungen, sowie den bei 
ohnenih Gelbfieber- und Pestverdacht angeordneten Leichenöffnungen beizu- 
wohnen?}), 
Für die Frage der Überführung eines Schiffsmanns, der auf einem zur Füh- 
rung der Reichsflagge berechtigten Kauffahrteischiffe sich befand und wegen 
Krankheit oder Verletzung ausserhalb des Reichsgebiets zurückgeblieben ist, nach 
einem deutschen Hafen in eine Krankenanstalt ist die Mitwirkung eines Arztes vorge- 
sehen. Der Schiffsmann, welcher nach ärztlichem Gutachten die Heilung vereitelt oder 
wesentlich erschwert hat, verliert den Anspruch auf kostenfreie Verpflegung und 
Heilbehandlung!#). Sofern ein Arzt zu erlangen ist, bestimmt sich"nach dessen 
ı)GO 8 29 Abs. 1. 2) Vom 10. April 1892 — RGBl S. 417. ®) ZPO 8 404 bez 7 
*) SIPO S 87. °®) GO 8 56a Zif. 1. 9) GO 355 Abs. 1. 7,GO 8 148 A 1 zii 7a. 9 Trpfaeseiz vu 
8. April 1874 — RGBIS.31 — 88 Abs. 1. ®) Desgl. $ 16. 1°) Desgl. $$ 1 bis, '!) Bekanntmach. des Reichs- 
kauzlers, betr. Vorschriften über Auswandererschiffe, vom 14. Mürz 1898 RGBI S. 57 — 8 30. '?) SeuchenG 
$ 14. 1%) Desgl. $ 7. +) Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 — RGBI 8. 175 -— 8 59 Abs. 4 und 5.
        <pb n="279" />
        v1. 1, Ärzte und Zahnärzie. 395 
Gutachten, ob ein Schiffsmann mit einer geschlechtlichen Krankheit behaftet ist, die 
den übrigen an Bord befindlichen Personen Gefahr bringen kann). -- Auf den 
Ka uffahrteischiffen ist für Reisen, welche die Grenzen der kleinen Fahrt 
überschreiten, die Schiffsmannschaft vor der Anmusterun g einer körper- 
lichen Untersuchung auf ihre Tauglichkeit zum Schiffsdienste zu unterziehen, welche, 
wenn die Anmusterung in einem deutschen Hafen stattfindet, durch einen Arzt vor- 
zunehmen ist?.. — Für Reisen in mittlerer oder grosser Fahrt sind Kauffahr- 
teischiffe, welche mchr als 50 Reisende oder insgesamt mehr als 100 Personen 
während einer Seereise von mindestens sechs aufeinander folgenden Tagen behcr- 
bergen sollen oder voraussichtlich beherbergen werden, mit einem zur unent- 
geltlichen Behandlung der Schiffsbesatzung sowie der Reisenden 3. Klasse 
und der Zwischendecker verpflichteten, im Deutschen Reiche approbierten Arzte 
zu besetzen?) 
Gewisse stark wirkende Arzneimittel dürfen nur auf schriftliche, mit 
Datum und Unterschrift versehene Anweisung (Rezept) eines Arztes, Zahnarztes oder 
Tierarztes, in letzterem Falle jedoch nur zum Gebrauch in der Tierheilkunde, als 
Heilmittel an das Publikum abgegeben werden?). 
Die Erteilung der Approbation als Arzt erfolgt auf Grund des Nach- 
weises der Befähigung). Eine Entbindung von den vorgeschriebenen Prü- 
fungen ist auf Grund wissenschaftlich erprobter Leistungen zulässig, indes nur 
dann, „wenn der Nachsuchende nachweist, dass ihm von seiten eines Staates oder 
einer Gemeinde amtliche Funktionen übertragen werden sollen.“ Uber einschlä- 
gige Gesuche entscheiden die Zentralbehörden nach Einholung eines Gutachtens 
der zuständigen Prüfungsbehörde, welcher zu diesem Zwecke die Abhaltung eines 
Kolloquiums mit dem Nachsuchenden überlassen ist. Von einem solchen Gutachten 
kann Abstand genommen werden, wenn es sich um die Dispensation eines als Lehrer 
an eine Universität zu berufenden Gelehrten handelt ®). 
Die Approbationen dürfen nicht auf Zeit erteilt”) auch von der vorherigen 
akademischen Doktorpromotion nicht abhängig gemacht werden ®). Ist der 
Besitz des Doktortitels hiernach auch für die Ausübung der Heilkunde als Arzt 
entbehrlich, so wird er doch von den meisten Ärzten erworben. Wegen der me- 
dizinischen Doktorpromotion ist zwischen den beteiligten Bundesregierun- 
gen eine Vereinbarung °) getroffen worden, in welcher die Mindestanforderungen 
festgesetzt worden sind. Danach darf der medizinische Doktorgrad nur auf Grund 
einer gedruckten Dissertation und einer mündlichen Prüfung verliehen werden. 
Durch die Dissertation soll sich der Kandidat darüber ausweisen, dass er die Be- 
fähigung erlangt hat, selbständig wissenschaftlich zu arbeiten. Sie soll am Schlusse 
einen Lebenslauf des Kandidaten enthalten. — Die Zulassung von Inländern 
darf in der Regel erst erfolgen, nachdem sie die Appröbation als Arzt für das Reichs- 
gebiet beigebracht haben. Ihre Prüfung beschränkt sich auf ein Kolloquium vor 
dem Dekan oder seinem Vertreter und zwei gewählten Fakultätsmitgliedern. Da- 
bei soll die wissenschaftliche mehr als die praktische Seite der Medizin betont 
werden. Vor Beibringung der Approbation als Arzt dürfen Kandidaten nur unter 
bestimmten Voraussetzungen zur Doktorpromotion zugelassen werden. — Die 'vor- 
stehenden Vorschriften finden auch auf Ausländer entsprechende Anwendung. 
— Die erfolgten Promotionen werden halbjährlich im „Reichsanzeiger“ veröffentlicht. 
Auch wegen der philosophischen Doktorpromotion ist eine gewisse 
1) Seemannsordnung vom 2 Juni 1902 — RGBl 8. 175 — 8 70 Abs. 1 Ziff. 5. *) Bekanntmach. des 
Reichskanzlers, betr. die Untersuchung von Schiffsleuten auf Tauglichkeit zum Schiffsdienste, vom 1. Juli 1905 
RGBI S. 561 88 1, 2. ®) Bekanntmach. des Reichskanzlers, betr. Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen, 
vom 3. Juli 1905 — RGBI 8. 568 — $ 13. *) Bundesratsbeschluss vom 13. Mai 1896. Vgl. Veröt KGA 
1896 8, 445, ®) GO$29 Abs.1. °) GO 8 29 Abs. 4; Bekanntmach, des Kanzlers des Norddeutschen Bundes 
vom 9. Dezember 1869 — BGBl 8. 687. 7) GO 8 40 Abs. 1. °) GO 8 29 Abs. 1. °) RAnz vom 31. Oktober 
1900; VeröffKGA 1900 8. 1120. 
Das Deutsche Reich. Festschrift. 15
        <pb n="280" />
        226 VI. 1. Ärzte und Zahnärzte. 
Verständigung!) erfolgt. Zur Wahrung der Bedeutung des Doktorgrades der 
deutschen philosophischen und naturwissenschaftlichen Fakultäten jst_ eine 
Übereinstimmung der beteiligten Unterrichtsministerien über eine Reihe von Grund- 
sätzen erzielt worden. Danach darf der Doktorgrad nur auf Grund einer ge- 
druckten Dissertation, welche wissenschaftlich beachtenswert sein "und die Fähig- 
keit selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens dartun soll, und einer ‚mündlichen 
Prüfung verliehen werden. Die Veröffentlichung der erfolgten Promotionen findet 
halbjährlich im „Reichsanzeiger” statt. 
Die zur Erlangung der Approbation als Arzt vom Bundesrat beschlossene 
Prüfungsordnung für Ärzte ist unter dem 23. Mai 1901 2) bekannt gegeben 
und unterm ı2. Februar 1907?) ergänzt worden. Zur. Erteilung der Approbation 
sind, die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche eine oder mehrere Lan- 
desuniversitäten haben, nämlich die zuständigen Ministerien von Preussen, Bayern, 
Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin und in Gemein- 
schaft die Ministerien des Grossherzogtums Sachsen und der sächsischen Herzog- 
tümer, sowie das Ministerium für Elsass-Lothringen befugt ($ 1). Die Approba- 
tion wird demjenigen erteilt, welcher die ärztliche Prüfung nach vorausgegangener 
Ablegung der ärztlichen Vorprüfung bestanden und den Bestimmungen über 
das praktische Jahr: entsprochen hat. Die Zulassung zu den Prüfungen und zum 
praktischen Jahre, sowie die Erteilung der Approbation sind zu versagen, wenn 
schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen ($ 2). 
I. Ärztliche Vorprüfung. Sie ist vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen 
vor der Prüfungskommission derjenigen Universität abzulegen, an welcher der Stu- 
dierende dem medizinischen Studium obliegt ($ 3). In jedem Studienhalbjahre fin- 
den so viele Prüfungen statt, wie notwendig sind, um sämtliche Gesuche um Zu- 
lassung, welche an den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richten sind, zu 
erledigen ($$ 4, 5). 
Der Meldung sind beizufügen: 
das Zeugnis der Reife von einem deutschen Gymnasium, Realgymnasium oder 
einer Oberrealschule) — nur ausnahmsweise ist das Zeugnis von einer ausserhalb 
des Deutschen Reichs gelegenen entsprechenden Anstalt genügend ($ 6); 
der Nachweis, dass der Studierende nach Erlangung des Reifezeugnisses 
mindestens fünf Halbjahre, auf welche die Zeit des Militärdienstes, sofern die Ab- 
leistung am Universitätsort erfolgte und der Studierende während dieser Zeit an der 
Universität immatrikuliert war, bis zu einem halben Jahre anzurechnen ist, dem 
medizinischen Studium an deutschen Universitäten obgelegen hat — ausnahmsweise 
darf die Studienzeit, welche ı. nach Erlangung des Reifezeugnisses ($ 6) einem 
dem medizinischen verwandten Universitätsstudium gewidmet, 2. an. einer ausländi- 
schen Universität zurückgelegt ist, teilweise oder ganz angerechnet werden ($ 7); 
der Nachweis, dass der Studierende zwei Halbjahre an den Präparierübungen, 
je ein Halbjahr an den mikroskopisch-anatomischen Übungen, an einem physiologi- 
schen und an einem chemischen Praktikum regelmässig teilgenommen hat — Aus- 
nahmen sind nur aus besonderen Gründen statthaft ($ 8). 
Die in der Regel in vier aufeinander folgenden Wochentagen zu erledigende 
Prüfung umfasst folgende Fächer: | 
Anatomie, Physiologie, Physik, Chemie, Zoologie, Botanik. 
. Wer an einer deutschen Universität auf Grund einer Prüfung in den Natur- 
wissenschaften die Doktorwürde erworben hat, wird in Physik, Chemie, Zoologie 
und Botanik nur dann geprüft, wenn diese Fächer nicht Gegenstand der Promotions- 
prüfung gewesen sind ($ ı2). Bei Erteilung der Zensur „ungenügend“ oder „schlecht“ 
‘) Zeniralbl. f. d. ges. Unterrichts-Verwalt. in Preussen 1902 8. 530; Veröff KGA 1903 8. 72. *) ZBIDtR 
S. 136. °) Desgl. 8. 85. *) Beim Reifezeugnisse einer Oberrealschule ist der Besitz von Kenntnissen in der 
lateinischen Sprache, welche für die Versetzung in die Obersekunda eines deutschen Realgymnasiums gefordert 
werden, besonders nachzuweisen.
        <pb n="281" />
        VI. 1. Ärzte und Zahnärzte, 227 
in einem Fache ist die Prüfung darin nach frühestens zwei Monaten bis einem 
Jahre zu wiederholen; der späteste Zeitpunkt für die Meldung zur Wiederholung 
wird jedesmal festgesetzt. Eine im Laufe von zwei Jahren nicht vollständig be- 
endete Vorprüfung gilt, abgesehen von gewissen Ausnahmen, in allen Fächern als 
nicht bestanden ($ 14). Wer seine Studien an einer anderen Universität fortsetzt, 
muss die Wiederholungsprüfung vor der Kommission dieser Universität ablegen 
($ 15). Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren 
Prüfung nicht zugelassen ($ 16). | 
Über den Erfolg der Prüfung ist nach vorgeschriebenen Mustern ein Zeug- 
nis auszustellen ($ 17). 
Dem Reichskanzler werden von der Zentralbehörde Verzeichnisse der Kandi- 
daten, welche die Vorprüfung in dem abgelaufenen Prüfungsjahre bestanden haben, 
mit den auf die Prüfung bezüglichen Akten eingereicht ($ 19). 
II. Arztliche Prüfung. Sie kann vor jeder ärztlichen Prüfungskommis- 
sıon bei einer Universität des Deutschen Reichs abgelegt werden ($ 20). In jedem 
jahre finden zwei Prüfungsperioden statt, welche Mitte Oktober und Mitte März 
beginnen und nicht über Mitte August ausgedehnt werden sollen. Die Gesuche 
um Zulassung sind bei der zuständigen Zentralbehörde oder einer von dieser be- 
zeichneten Dienststelle bis zum ı. Oktober bezw. ı. März einzureichen ($ 21). 
Der Meldung sind beizufügen: " 
die für .die Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung erforderlichen Nachweise; 
das Zeugnis über die vollständig bestandene ärztliche Vorprüfung —* eine 
ausserhalb des Deutschen Reichs bestandene Prüfung darf nur ausnahmsweise als 
genügend erachtet werden; 
der Nachweis eines medizinischen Studiums von mindestens zehn Halbjahren 
an Universitäten des Deutschen Reichs (Ausnahmen vorbehalten) nach Erlangung 
des Reifezeugnisses, von denen mindestens vier nach vollständig bestandener Vor- 
prüfung zurückgelegt sein müssen — die bei der Meldung zur Vorprüfung erteilten 
Dispensationen gelten auch bei der Meldung zur Prüfung ($$ 22—24); 
der Nachweis, dass der Kandidat nach vollständig bestandener Vorprüfung 
eine Reihe näher bestimmter klinischer Kurse zurückgelegt sowie am praktischen 
Unterricht in der Impftechnik teilgenommen, auch Vorlesungen über topographische 
Anatomie, Pharmakologie und gerichtliche Medizin gehört hat ($ 25); 
ein Lebenslauf mit Darlegung des Ganges der Universitätsstudien; 
falls der Kandidat sich nicht alsbald nach dem Abgange von der Universi- 
tät meldet, ein amtliches Zeugnis über seine Führung in der Zwischenzeit ($ 26). 
Die Prüfung umfasst folgende Abschnitte: 
I. pathologische Anatomie und allgemeine Pathologie, 2. innere Medizin, 3. 
Chirurgie, 4. Geburtshilfe, 5. Augenheilkunde, 6. Irrenheilkunde, 7. Hygiene. 
Zwischen den einzelnen Prüfungsabschnitten soll in der Regel nur ein Zeit- 
raum von acht Tagen liegen. Es darf niemals gestattet werden, dass Abschnitt 4 
vor Ablauf von acht Tagen nach Abschnitt ı begonnen wird ($ 51). 
Die Prüfung in einem Abschnitte oder Teile, welche „ungenügend“ oder 
„schlecht“ bestanden ist, muss wiederholt werden, frühestens nach zwei Monaten 
bis einem Jahre gemäss jedesmaliger Bestimmung; zugleich wird die späteste 
Frist der Meldung zur Wiederholungsprüfung festgesetzt. Wer auch bei der zwei- 
ten Wiederholung nicht bestcht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen 
($ 54). Wird die Prüfung in einem Zeitraume von drei Jahren nicht vollständig 
beendet, so gilt sie in allen Abschnitten als nicht bestanden ($ 56). Die Prüfung 
darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei welcher sie 
begonnen ist, sofern nicht besondere Gründe für eine Ausnahme vorliegen ($ 57). 
III. Praktisches Jahr. Nach bestandener ärztlicher Prüfung und in der 
Regel im unmittelbaren Anschluss daran hat der Kandidat sich ein Jahr lang, 
auf Erfordern der (für die Approbation) zuständigen Zentralbehörde auch länger, 
15*
        <pb n="282" />
        228 VI. 1. Ärzte und Zahnärzte. 
an einer Universitätsklinik, Universitätspoliklinik oder an einem dazu besonders 
ermächtigten deutschen Krankenhause unter Aufsicht und Anleitung des Direktors 
oder ärztlichen Leiters als Praktikant zu beschäftigen und mindestens ein Drittel 
dieser Zeit vorzugsweise der Behandlung von inneren Krankheiten zu widmen. Die 
nach bestandener ärztlicher Prüfung an einem deutschen medizinischen nichtklini- 
schen Universitätsinstitut oder einem ermächtigten selbständigen medizinisch-wissen- 
schaftlichen Institut mit Erfolg zugebrachte Assistentenzeit ist nach dem Ermessen 
der zuständigen Zentralbehörde auf das praktische Jahr ganz oder teilweise anzu- 
rechnen. Die Tätigkeit an Anstalten ausserhalb des Deutschen Reichs kann nur 
ausnahmsweise angerechnet werden. Die Wahl der Anstalt steht dem Kandidaten 
frei. Ein mehr als zweimaliger Wechsel ist nur mit Genehmigung der zuständigen 
Zentralbehörde zulässig. Die Ermächtigung erfolgt durch den Reichskanzler in 
Übereinstimmung mit der Zentralbehörde des Bundesstaats, in dessen Gebiet die 
Anstalt belegen ist, bezw. mit dem Ministerium für Elsass-Lothringen, Ein Verzeich- 
nis der ermächtigten Anstalten wird jährlich vom Reichskanzler veröffentlicht). 
Soweit die Zahl der ermächtigten Anstalten nicht ausreicht, kann die Ableistung 
des praktischen Jahres bei einem geeigneten und vielseitig beschäftigten praktischen 
Arzte gestattet werden?2. — Während des in der Regel ohne Unterbrechung 
zu erledigenden praktischen Jahres hat der Kandidat seine praktischen Kenntnisse 
und Fähigkeiten zu vertiefen und fortzubilden sowie auch ausreichendes Verständ- 
nis für die Aufgaben und Pflichten des ärztlichen Berufs zu zeigen ($$ 59—62). 
‘Dem von dem Kandidaten zu stellenden Antrage auf Erteilung deı 
Approbation sind beizufügen: das Zeugnis über die Ableistung des praktischen 
Jahres, ein Bericht über seine Beschäftigung während desselben, ein auf die Zeit 
seit Ablegung der ärztlichen Prüfung bezügliches polizeiliches Führungszeugnis, 
der Nachweis, nach Ablegung der ärztlichen Prüfung mindestens zwei öffent- 
lichen Impfungs- und. ebensovielen Wiederimpfungsterminen beigewohnt zu haben. 
Die Approbation wird von der Zentralbehörde, in deren Bezirke der Kandidat 
die ärztliche Prüfung bestanden hat, nach vorgeschriebenem Muster ausge- 
stellt ($ 63). 
Dem Reichskanzler werden von den Zentralbehörden Verzeichnisse der in dem 
abgelaufenen Prüfungsjahre Approbierten mit den auf die ärztliche Prüfung und 
das praktische Jahr bezüglichen Akten eingereicht ($ 64). 
Die Prüfung der beamteten Ärzte (und Tierärzte) ist landesrechtlich 
geregelt. 
Auf die Prüfung der Zahnärzte bezieht sich die Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 5. Juli 1889°). Die zur Erteilung der Approbation als Zahn- 
arzt befugten Zentralbehörden ($ ı) sind dieselben wie die in der Prüfungsordnung 
für Ärzte genannten. 
Die Prüfung ist vor den für die ‚Prüfung der Ärzte gebildeten Kommissio- 
nen, denen mindestens ein praktischer Zahnarzt beizuordnen ist, abzulegen. _ In 
jedem Sommer- und Winterhalbjahr findet je eine Prüfung statt. Meldungen "sind 
an die zuständige Zentralbehörde bis zum ı. April bezw. ı. November zu 
richten ($ 3). 
Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch den Nachweis: 
ı. der Reife für die Prima -eines deutschen Gymnasiums oder Real- 
gymnasiums; 
2. mindestens einjähriger praktischer Tätigkeit bei einer zahnärztlichen höhe- 
ren Lehranstalt oder einem approbierten Zahnarzt — diese muss ausserhalb der 
Studienzeit zu Ziff. 3 stattfinden‘); 
“) Im Jahre 1907 ist ein „Verzeichnis der zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Krankenhäuser 
und medizinisch-wissenschaftlichen Institute im Deutschen Reich. Amtliche, im Reichsamt des Innern aufgestellte 
Ausgabe“ im Verlage von Julius Springer in Berlin erschienen. ?) Bis auf weiteres besteht nicht die Absicht, hiervon 
(tebrauch zu machen. °) ZBIDtR 8. 417. *) Desgl, 1890 $. 81 
%
        <pb n="283" />
        VI. 1. Ärzte und Zahnärzte, 229 
3. eines zahnärztlichen Studiums von mindestens vier Halbjahren auf Uni: 
versitäten des Deutschen Reichs. Ausserdem ist ein kurzer Lebenslauf beizu- 
fügen ($ 4). 
Die Prüfung zerfällt in vier Abschnitte: 
I. Abschnitt. Der Kandidat hat einen ihm vorgeführten Kranken mit einer 
Affektion der Zähne oder des Zahnfleisches, des harten Gaumens usw. zu unter- 
suchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles, sowie den Heilplan 
festzustellen, den Befund sofort zu protokollieren und bis zum nächsten Morgen 
über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen; 
II. Abschnitt. Teil ı. Anatomie und. Physiologie, 2. allgemeine Pathologie, 
Therapie und Heilmittellehre einschl. der Toxikologie, 3. spezielle chirurgisch-zahn- 
ärztliche Pathologie und Therapie; 
III. Abschnitt. Teil ı. Nachweis der praktischen Kenntnisse in der Anwen- 
dung der verschiedenen Zahninstrumente, sowie in der Ausführung von Zahnopera- 
tionen an einem Lebenden, und Ausführung mindestens zweier Füllungen; darun- 
ter einer Goldfüllung, zweier Ausziehungen und einer Reinigung der Zähne; Teil 2. 
Nachweis der praktischen Kenntnisse in der Ausführung von Ersatzstücken oder 
Regulierapparaten und Anfertigung mindestens eines Ersatzstücks mit künstlichen 
Zähnen oder eines Regulierapparats für den Mund eines Lebenden; 
IV. Abschnitt. Mündliche Prüfung über die Anatomie, Physiologie, Patholo: 
gie und Diätetik der Zähne, über die Krankheiten derselben und des Zahnfleisches, 
über die Bereitung und Wirkung der Zahnarzneien und über die Indikationen 
zur Anwendung der verschiedenen Zahnoperationen ($ 5). 
Zwischen den einzelnen Prüfungsabschnitten darf in der Regel nur ein Zeit- 
raum von acht Tagen liegen. Zur Prüfung im IV. Abschnitt wird nur zugelassen, 
wer die Prüfung in den ersten drei Abschnitten bestanden hat ($ 6). 
Bei Erteilung der Zensur „ungenügend“ oder „schlecht“ muss die Prüfung 
wiederholt werden, in einem Abschnitt frühestens nach 3 bezw. 6 Monaten, in 
einem Teile frühestens nach 6 bezw. 8 Wochen. Erfolgt die Meldung zur Wiederholung 
nicht binnen Jahresfrist, so ist, Ausnahmen aus besonderen Gründen vorbehalten; 
die Prüfung auch in den früher bestandenen Abschnitten zu wiederholen. Wer 
auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird, Ausnahmen aus besonde- 
ren Gründen vorbehalten, zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen ($ 8). Die 
Prüfung darf, vorbehaltlich von Ausnahmen aus besonderen Gründen, nur bei der Kom- 
mission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei welcher sie begonnen ist ($ II). 
Approbierte Ärzte sind der Nachweise zu Ziff. ı und 3 in $ 4 überhoben 
und brauchen nur den I. III. und IV. Prüfungsabschnitt abzulegen ($ 12). 
Am Schlusse jeder Prüfungsperiode werden Verzeichnisse der Approbierten 
mit den Prüfungsakten von den Zentralbehörden dem Reichskanzler einge- 
reicht ($ 14). 5 on 
Die Hindernisse, welche früher der Zulassung weiblicher Studieren- 
der zu den Prüfungen der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker entgegenstanden, sind 
durch die Bekanntmachung des Reichskanzlerss vom 24. April 1899 !) beseitigt 
worden. Danach wird bei solchen Prüflingen, welche ungeachtet des Nachweises 
der vorgeschriebenen schulwissenschaftlichen Vorbildung sowie der erforderlichen 
sittlichen Führung aus Gründen der Universitätsverwaltung von der Immatrikula- 
tion ausgeschlossen waren und die Einhaltung eines ordnungsmässigen akademi- 
schen Studienganges dartun, als Universitätsstudium im Sinne der Prüfungsvor- 
schriften auch die Zeit angesehen, in welcher sie gastweise an einer Universität 
— bei der ‘Apothekerprüfung 'auch an einer gleichstehenden Lehranstalt — Voor- 
lesungen besucht haben, desgleichen als Universitäts-Abgangszeugnis jede Beschei- 
nigung der Universitäts- oder Anstaltsbehörde über die vollständige Erledigung 
des Studiums, als Anmeldebuch jede Bescheinigung der Universitätsbehörde über 
1) ZBIDIR 8. 124,
        <pb n="284" />
        230 vi. 1. Ärzte und Zahnärzte. 
die Annahme von Vorlesungen. Demgemäss können auch Frauen die Approba- 
tion als Arzt, Zahnarzt oder Apotheker erwerben. 
Die Prüfungsakten, welche die Zentralbehörden dem Reichskanzler 
auf Grund der ärztlichen ($$ ı9 und 64) und zahnärztlichen ($ ı4) Prüfungsvor- 
schriften übersenden, werden im Kaiserlichen Gesundheitsamte einer Durch- 
sicht unterzogen, deren Ergebnisse zur Kenntnis der Zentralbehörden und der 
Prüfungskommissionen gelangen. Dies geschieht, um Ungleichheiten in der Ausfüh- 
rung der Prüfungsvorschriften nach Möglichkeit zu beseitigen. Zu demselben 
Zwecke werden die Aufgabensammlungen, welche die Prüfungskommissio- 
nen laut &amp;$ 5 der zahnärztlichen Prüfungsvorschriften angelegt haben, und ıhre Ände- 
rungen vom Kaiserlichen Gesundheitsamte übersichtlich zusammengestellt. 
Die Namen der Approbierten werden im Deutschen Reichs-Anzeiger 
und in den Zentralorganen der zur Erteilung der‘ Approbation befugten. Ministe- 
rien bekanntgemacht!). 
Die Approbationen sind für das ganze Deutsche Reich gültig. Inner- 
halb des Deutschen Reichs sind die Approbierten in der Wahl des Ortes, wo sie ihr 
Gewerbe betreiben wollen, nicht beschränkt?). Die in der Nähe der. Grenze wohn- 
haften Medizinalpersonen dürfen auf Grund besonderer Übereinkünfte ihre Berufs- 
tätigkeit auch in den Grenzgemeinden des Nachbarstaates in gleichem 
Masse, wie ihnen dies in der Heimat gestattet ist, ausüben, was anderseits auch 
den dem Nachbarstaate angehörigen Medizinalpersonen im Deutschen Reiche zu- 
steht. Zur Selbstverabreichung von Arzneimitteln an die Kranken sollen sie, abge- 
sehen von dem Falle drohender Lebensgefahr, nicht befugt sein. Auch dürfen sie 
sich in den Grenzgemeinden des Nachbarstaats nicht dauernd niederlassen oder 
ein Domizil begründen, es sei denn, dass sie die in. diesem Staate zur Ausübung 
ihres Berufs geltenden gesetzlichen Erfordernisse erfüllen und sich nochmaliger 
Prüfung unterziehen. Solche Übereinkünfte sind geschlossen worden bezüglich der 
Arzte, Wundärzte, Hebammen mit den Niederlanden am ı1. Dezember 1873 3), mit 
Luxemburg am 4. Juni 1833*), bezüglich derselben Medizinalpersonen und der Tier- 
ärzte mit Belgien am 7. Februar 1873°), mit Österreich-Ungarn am 30. September 
1882), mit der Schweiz am 29. Februar 1884”) und bezüglich der letzteren mit den 
Niederlanden am 23. Februar 1898®) mit der Massgabe, dass diese, falls in der 
Gemeinde kein Apotheker wohnt, auch Arzneien, die für das ihrer Behandlung 
unterworfene Vieh bestimmt sind, bereiten und verabreichen dürfen. 
Die Zurücknahme derApprobationen durch die Verwaltungs- 
behörde ist nur dann zulässig, „wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargetan 
wird, auf Grund deren solche erteilt worden sind, oder wenn dem Inhaber der 
Approbation die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, im letzteren Falle 
jedoch nur für die Dauer des ZEhrenverlustes“ ®), Auf Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte kann nur neben der Todes- und der Zuchthausstrafe, sowie 
in beschränkten Fällen neben Gefängnisstrafe von mindestens dreimonatlicher 
Dauer erkannt werden %). Mithin kann die Zurücknahme der Approbation, welche 
übrigens die Ausübung der Heilkunde an sich nicht berührt, nur verhältnismässig 
selten in Betracht kommen. Wegen des dabei massgebenden Verfahrens und der 
Behörden gelten die Vorschriften der $$ zo ünd 2ı der Gewerbeordnung, nach 
denen gegen den Bescheid Rekurs an die nächstvorgesetzte Behörde zulässig ist 
Ind die näheren Bestimmungen über die Behörden und das Verfahren in beiden 
nstanzen, abgesehen von der Einhaltung der im einzelnen ane N sä 
den l.andesgesetzen vorbehalten bleiben 11) en angegebenen Grundsätze, 
Den approbierten Medizinalpersonen sind, auch abgesehen won der 
1) Gemäss GO 8$ 29 Abs. 2 und Bundesratsbeschlüssen vom 8. N b 
») GO $ 29 Abs. 2 und 3. ?) RGBI 1874 8. 90. *) RCGBI 1884 S. 19. ) RGBI se rer 30 
) BGBL 8. 45. ®) RGBI 1899 8. 221. °) GO 8 58 Abs. 1. 1) SIGB 8 32, 11) GO 8 BA. nn
        <pb n="285" />
        VI. 1, Ärzte und Zahnärzte, 231 
Ausübung der Heilkunde, von der oben die Rede war, gewisse Vorrechte durch 
die Gesetzgebung eingeräumt worden. 
So dürfen Arzte, sowie Apotheker, welche keine Gehilfen haben, die Beru- 
fung zum Amte eines Schöffen und eines Geschworenen ablehnen‘), 
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt im Strafprozesse: 
„Arzte in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung ihres Berufes anver- 
‚traut ist“, sofern sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht entbunden 
sid 2), im Zivilprözesse: „Personen, welchen kraft ihres Amtes, Standes oder Ge- 
werbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch die Natur derselben 
oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche 
die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht“, wenn.sie von der Verpflich- 
tung zur Verschwiegenheit nicht entbunden sind®). „Dieselben Gründe, welche einen 
Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachver- 
ständigen zur Verweigerung des Gutachtens“ #), 
Zum Zweikampfe zugezogene Ärzte und Wundärzte sind straflos ®), 
Im Konkursverfahren gehören die Forderungen der Ärzte, Wundärzte, 
Tierärzte, Apotheker, Hebammen und Krankenpfleger wegen Kur- und Pflege- 
kosten aus dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens zu den bevorrech- 
tigten, insoweit der Betrag der Forderungen den Betrag der taxmässigen Gebühr- 
nisse nicht übersteigt ®). 
Mediziner sind befugt, nach halbjährigem Waffendienst und Erlangung der 
Approbation das zweite halbe Jahr als Unterarzt — einjährig-freiwilliger Arzt 
— zu dienen’). 
Auf der anderen Seite kommt in Betracht, dass zur Anzeige von Ge- 
burten an zweiter Stelle, nämlich nächst dem ehelichen Vater, die bei der Nieder- 
kunft zugegen gewesene Hebamme und an dritter der dabei zugegen gewesene Arzt 
verpflichtet sind®). Die Verpflichtung zur Anzeige bei gemeingefährli- 
chen Krankheiten liegt dagegen an erster Stelle dem zugezogenen 
Arzt, jeder sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten 
beschäftigten Person erst an dritter Stelle ob°?).. Auf eine erhöhte Strafe 
kann bei dem Tode eines Menschen, welcher durch Fahrlässigkeit 
verursacht worden war, sowie bei fahrlässiger Körperverletzung _er- 
kannt werden, „wenn der Täter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen 
setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war“. 
Die Strafe kann alsdann bis zu drei, bei tödlichem Ausgange bis zu fünf- Jahren 
Gefängnis betragen. Ferner kann in allen Fällen der Körperverletzung auf Ver- 
langen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende Busse 
bis zu 6000 M erkannt werden :%). Diese Bestimmungen treffen nach ihrer Fas- 
sung allerdings ebensowohl nichtapprobierte Personen, welche die Heilkunde ge- 
werbsmässig ausüben, wie approbierte. u . 
Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges 
Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Ge- 
brauche bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen 
ausstellen, werden mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft !!). 
Ärzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Gehilfen dieser Per- 
sonen werden, wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die 
ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut sind, mit Geldstrafe 
bis zu ısoo M oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestrafi{2). 
Die Erstattung von Gutachten vor Gericht kann von Medizinalperso- 
1 1 assungsgesetz in der Fassung vorh 20. Mai 1898 — RGBl S. 371 — $5 35, 85. °) StPO 
8 52, 9°) ter Fe %) StPO 8 76, ZPO S 408. 5) SıGB 8 209. 9) Konkursordnung in der Fassung 
“om 20. Mai 1898 — RGBI 8. 612 — $ 61. ') Heerordnung vom 22. November 1888 $$ 19, 22. °) Gesetz 
über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessung vom 6. Februar 1875 — RGBIS. 23 — $S1S, 
9%) SeuchenG $ 2. 1%) StGB $$ 222, 230, 231. 14) BıGB $ 278. °) StGB $ 300.
        <pb n="286" />
        232 VI. 1. Ärzte und Zahnärzte. 
nen, sofern nicht die oben angegebenen Gründe vorliegen, nicht abgelehnt wer- 
den, denn der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, 
wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist 
oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Vor- 
aussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerbe ausübt oder wenn er zur 
Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist!). 
Dagegen sind die früher für Medizinalpersonen bestehenden besonderen Be- 
stimmungen, welche ihnen unter Androhung von Strafen einen Zwang zu ärzt- 
licher Hilfe auferlegten, aufgehoben: worden 2). 
Stand des Heilpersonals einschl. der Apotheken. 
Auf je 10 000 Einwohner?) entfielen: 
d. i 
ui Staaten bezw. preussische Provinzen u am 1. April 1898 am 1. Juli 1805 
Nr. |- . _ praktizierende berufsmässige b Apotheken 
Zivilärzte Krankenpfleger Hebammen (einschl. Filialen) 
1 2 3 4 5 6 
Deutsches Beich,. - 4,1 5,7 71 1,00 
1 |Preusen „. “. . . 4,0 6,1 6,2 0,92 
2 |Bayen . 4,0 4,2 8,3 1,13 
3 |Sachsen . . . 4,1 2,0 4,8 0,77 
4 | Württemberg . 3,9 6,7 12,1 1,31 
5 |Baden . . . 3,7 71 12,1 1,19 
6 |Hsen ...... . 5,1 5,8 12,0 1,10 
7 | Mecklenburg-Schwerin . 3,6 3,6 6,6 1,15 
8 |Sachsen-Weimar . . 4,3 9,6 12,4 1,27 
9 | Mecklenburg-Strelitz . 3,4 2,1 6,7 1,35 
10 |Oldenburg _ . ‚3,6 5,9 6,6 1,33 
11 | Braunschweig . 5,0 8,3 8,4 1,17 
12 | Sachsen-Meiningen 3,3 0,8 10,4 1,29 
13 |Sachsen-Altenburg 3,5 0,8 8,4 0,90 
14 | Sachsen-Coburg-Gotha 41 20 11,8 1,29 
15 | Anbalt a 41 2,8 71 1,16 
16 |Schwarzburg-Sondershausen , 8,7 1,9 10,8 1,68 
17 | Schwarzburg-Rudolstadt . . 4,3 2,3 12,9 1,79 
18 | Waldeck . . . . . 52 4,3 17,1 1,96 
19 |Reusä.L.. . 2,7 1,3 5,6 0,60 
2 |Rusj, L... . 3,5 2,1 6,4 1,01 
21 |Schaumburg-Lippe . 3,2 1,2 7,0 1,46 
22 |Lippe. . .. . 3,6 3,2 12,4 1,38 
23 | Lübeck . 7,0 15,2 4,6 1,33 
24 | Bremen . , 6,4 16,1. 8,5 1,10 
25 |Hamburg. . . . 7,0 11,7 29. 0,82 
.26 | Elsass-Lothringen . R 3,1 8,6 90 1,42 
Preussische Provinzen: " 
4 |Ostpreussen . . 2,4 26 4,8 0,78 
2 | Westpreussen . . 2,4 3,2 5,0 0,80 
3 IStadt Berlin . . - ... 11,7 6,6 5,0 0,91 
4 |Brandenburg (ohne Berlin) . 4,3 - 1,5 6,0 0,84 
5 |Pommen . 2.2... 3,0 2,9 5,7 0,84 
6 |Posen . . 2,3 2,5 3,6 0,76 
7 | Schlesien . oo. 3,2 62 5,6 0,72 
8 |Sachsen . . 3,6 2,6 ._. 71 0,94 
9 |Schleswig-Holstein 3,8 4,8 6. 0.94 
10 | Hannover . 4,0 2,9 85 1.32 
11 |Westfalen . -. 3,6 9,5 7,4 1,05 
12 | Hessen-Nassau , 17 5 17 10,3 1,24 
13 | Rheinprovinz en 4,0 10,6 5,5 0.94 
14 | Hohenzollern 3,5 7,6 16,1 1,82 
2. Dezember 1895. 
1) StPO $ 75, ZPO 8 407. 
») GO 8144 Abs, 2, °) Nach den Ergebnissen der Volkszählung 
, 
vom
        <pb n="287" />
        <pb n="288" />
        Das Deutsche Reich. Festschrift. 
Taf. 26. 
Durchschnittlicher Wirkungskreis des Heilpersonals (nach der Zählung vom 
1. April 1898) und der Apotheken (desgl. vom 1. Juli 189) im Deutschen Reiche. 
L__]a) In Orten mit über 40.000 Einwohnern 
) n n 20—40 000 ” [I d) ” 
Praktizierende Zivilärzte. 
c) In Orten mit über 5-20000 Einwohnern 
»  „ unter 5000 
Berufsmäßige Krankenpfleger. 
Auf je 1 Krankenpfleger entfielen: 
. a) 826, b) 1103, c) 1268, d) 3531 Einwohner. 
Auf je 1 Arzt entfielen: 
a) 1179, b) 1761, c) 1988, d) 4368 Einwohner. Apotheken. 
Hebammen. 
Auf je 1. Hebamme entfielen: 
a) 2177, b) 2129, c) 1929, 
d) 1179 Einwohner, 
Auf je 1 Apotheke entfielen: 
a) 10491, b . 
Verlag von Puttkammer &amp; Mühlbrecht in BerlinW. ) 4) ) 8648, c) 685, d) 11149 Einwohner, 
Geofr-Iith. Anst.u Steindrv. C.L.Keller. Berim $.
        <pb n="289" />
        VI. 2. Tierärzte 233 
Die Bezahlung der approbierten Ärzte usw. (8 29 Abs.ı der Gewerheord- 
nung) bleibt der Vereinbarung überlassen. Als Norm für streitige Fälle im Mangel 
einer Vereinbarung können jedoch für dieselben Taxen von den Zentralbehörden 
festgesetzt werdent), 
Amtliche Erhebungen über die Verbreitung des Heilpersonals im 
Deutschen Reiche haben zuletzt am ı. April 1898 stattgefunden. Nach den vom 
Kaiserlichen Gesundheitsamte bearbeiteten und veröffentlichten Ergebnissen?) gab 
es damals insgesamt 24725 approbierte Ärzte und 271 andere approbierte ärzt- 
liche Medizinalpersonen wie Wundärzte, Landärzte usw. Von ersteren übten 20.938 
allopathische Zivilärzte Privatpraxis aus, während 1927 ausschliesslich in und für 
Anstalten ärztlich beschäftigt waren; 240 waren homöopathische Zivilärzte. Aktive' 
Militär- und Marineärzte wurden 1620 gezählt, deren 509 zur Zivilpraxis angemel- 
det waren. Die Zahl der praktizierenden Zivilärzte belief sich im Durchschnitt auf 
4,1 ım Verhältnis zu je 10000 Einwohnern. Über die entsprechenden Verhält- 
nisziffern in den einzelnen Bundesstaaten usw. gibt die vorstehende Tabelle Auskunft. 
In den Staatsgebieten von Hamburg, Lübeck und Bremen, welche sich als 
am besten versorgt erwiesen, kamen auf je ı praktizierenden Zivilarzt etwa 1500 
bis 1618, in den am anderen Ende der Reihe stehenden drei preussischen Pro- 
vinzen Ost-, Westpreussen, Posen dagegen 4184 bis 4440 und in dem an Ärzten 
ärmsten Bundesstaate Reuss ä. L. 3870 Einwohner. Im Reichsdurchschnitte war 
ı praktizierender Zivilarzt auf 2469 Einwohner zu rechnen. Nach Gemeindegruppen 
betrachtet, war das Verhältnis im allgemeinen um so günstiger, je grösser die Orte 
waren. Orte mit weniger als 5000 Einwohnern zählten ı praktizierenden Zivilarzt 
erst auf 4368 Einwohner, solche mit über 5000 bis 20005 Einwohnern auf 1983, 
solche mit über 20000 bis 40000 Einwohnern auf 1751 und Orte mit über 40 000 
Einwohnern auf ı179 (vgl. Taf. 26). 
Die Zahl der approbierten Zahnärzte stellte sich nach denselben Erhebun- 
gen auf 1299, von denen allein 636 in den 28 Grossstädten des Reichs lebten. Wäh- 
rend in letzteren schon auf 11495 Einwohner ein approbierter Zahnarzt traf, war 
dies im übrigen Reiche erst auf rund 68000 der Fall. Ein entgegengesetztes Ver- 
halten zeigte sich in der Verteilung der selbständigen Zahntechniker Es 
kamen deren in den Grossstädten auf je ı approbierten Zahnarzt 1,6, in den Orten 
mit 40000 bis Ioo000 Einwohnern 1,3, in solchen mit weniger als 40000 Einwoh- 
nern 5,3 und mit weniger als 5000 Einwohnern sogar 32,2. Von 623 als Gehilfen 
tätigen Zahntechnikern hielten sich 351 in den Grossstädten auf. Unter den ins- 
gesamt 3753 selbständigen Zehntechnikern befanden sich ı10, unter den 623 un- 
selbständigen 20 weibliche. 
2. Tierärzte, 
Die Vorschriften .über den Befähigungsnachweis der Tierärzte 
sind auf Grund der Bestimmungen des $ 29 der Gewerbeordnung?) vom Bundes- 
rate erlassen und seitdem mehrfach abgeändert und ergänzt worden (vgl. die Be- 
kanntmachungen des Reichskanzlers vom 27. März 1878, ı3. Juli 1889, 26. Juli 1902 
und ı4. Dezember 1905)). 
Zur Erteilung der Approbation als Tierarzt für das Reichsgebiet sind nur 
die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten befugt, welche eine oder mehrere 
tierärztliche Lehranstalten haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien von 
Preussen, Bayern, Sachsen, Württemberg und Hessen ($ ı). Die Prüfung besteht 
in der naturwissenschaftlichen Prüfung und in der tierärztlichen Fachprüfung; ihre 
Ablegung hat bei einer deutschen tierärztlichen Lehranstalt zu erfolgen ($$ 2 und 
3). Die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Prüfung ist bedingt 
1) GO $80 Abs. 2, *) MStMKGA Bd. 6 8.50. ®) Vgl. 8.9228. *) ZBIDIR 1878 8.160, 1689 5. 221, 
1902 8. 248 und 1905 S. 385.
        <pb n="290" />
        234 VI. 2. Tierärzte. 
durch den Nachweis, dass der Kandidat a) die erforderliche wissenschaftliche 
Vorbildung besitzt — dieser Nachweis ist zu führen durch das Reifezeugnis eines 
Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule oder einer durch 
die zuständige Zentralbehörde als gleichstehend anerkannten höheren Lehranstalt; 
b) nach erlangter wissenschaftlicher Vorbildung mindestens drei Semester hindurch 
tierärztliche oder andere höhere wissenschaftliche deutsche Lehranstalten besucht 
hat ($ 5). Die Fächer, auf welche sich die Prüfung zu erstrecken hat, sind: Ana- 
tomie der Haustiere mit Einschluss der Histologie, Physiologie, Botanik, Chemie, 
Physik, Zoologie. Die Prüfung ist mündlich und bezweckt zu ermitteln, ob der 
Kandidat die für das Studium der tierärztlichen Fächer erforderlichen Kenntnisse 
in den genannten Disziplinen besitzt ($ 7). Die Prüfung in der Chemie und Physik 
in der ärztlichen Vorprüfung oder in der pharmazeutischen Approbationsprüfung 
kann als Äquivalent der entsprechenden Fächer der naturwissenschaftlichen Prü- 
fung an den tierärztlichen Lehranstalten anerkannt werden ($ 8). Eine mehr als 
einmalige Wiederholung der ganzen Prüfung ist nur ausnahmsweise statthaft 
10). 
6 Die Zulassung zur Fachprüfung ist bedingt durch den Nachweis, dass der 
Kandidat a) die naturwissenschaftliche Prüfung bestanden, b) nach deren Ablegung 
mindestens drei Semester deutsche tierärztliche Lehranstalten, im ganzen aber min- 
destens sieben Semester tierärztliche oder andere höhere wissenschaftliche deutsche 
Lehranstalten besucht und auf denselben das Studium der nachstehend verzeichne- 
ten Fächer erledigt hat: Anatomie der Haustiere und Histologie, nebst anatomi- 
schen und histologischen Übungen, Physiologie, Botanik (Anatomie und Phy- 
siologie der Pflanzen, Übersicht der Systeme, Übungen im Bestimmen 
der Pflanzen, Chemie, anorganische und organische mit Übungen, Phy- 
sik, Zoologie, allgemeine Pathologie und Therapie, Materia medica nebst 
Toxikologie, pharmakologischa und pharmazeutische Übungen, pathologische 
Anatomie nebst pathologisch-anatomischen Demonstrationen und Sektionen, 
spezielle Pathologie und Therapie, Chirurgie, Akiurgie nebst Operations- 
übungen, Theorie des Hufbeschlages nebst praktischen Übungen, Diätetik, Tier- 
zuchtlehre nebst Gestütkunde, Geburtshilfe nebst Übungen am Phantom, Lehre vom 
Exterieur des Pferdes und der übrigen Arbeitstiere, Veterinärpolizei (mit Berück- 
sichtigung der öffentlichen Gesundheitspflege) und Seuchenlehre, gerichtliche Tier- 
arzneikunde, Geschichte der Tierheilkunde, Spitalklinik (als Praktikant), ambulato- 
rische Klinik ($ 12). Die Prüfung ist öffentlich und zerfällt in folgende Abschnitte: 
I. Die anatomische, physiologische und pathologisch-anatomische Prüfung sowie 
die Prüfung in der Fleischbeschau; II. Die klinische Prüfung: ı. die medizinisch- 
klinische, 2. die chirurgisch-klinische, 3. die operative, 4. die pharmazeutische ; 
III. Die Schlussprüfung ($ 14). Jeder Examinator hat auf die Prüfung des einzel- 
nen Kandidaten eine Zeit von ıo bis ı5 Minuten zu verwenden ($ 18). Die Wieder- 
holungsfristen betragen zwischen vier Wochen und einem Jahre. Erfolgt die Mel- 
dung zur Wiederholung eines ganzen Prüfungsabschnitts nicht innerhalb dreier Mn»- 
nate nach Ablauf der gestellten Frist, so sind auch die früher etwa bestandenen 
Prüfungsabschnitte zu wiederholen. Eine melır als einmalige Wiederholung eines 
ganzen Prüfungsabschnitts ist nur ausnahmsweise statthaft ($ 21). Der Reichskanz- 
ler ist ermächtigt, in Ausnahmefällen in Übereinstimmung mit der zuständigen 
Landesregierung von einzelnen der Bedingungen für die Zulassung zu den Prüfungen 
Dispensation zu erteilen (8 25). Nach dem Schluss der Fachprüfung im Sommerhalb- 
jahr werden die Namen der im letzten Jahre Approbierten von der die Approba- 
tton ausstellenden Behörde dem Reichskanzler mitgeteilt ($ 26). 
Während die philosophische Doktorwürde von Tierärzten an allen deut- 
schen Universitäten erworben werden kann, wird der akademische Grad eines Dr. 
med. vet. innerhalb des Deutschen Reichs nur von der vereinigten medizinischen 
Fakultät der Universität Giessen und von der durch die ordentlichen Professoren
        <pb n="291" />
        VI. 2. Tierärzte, 235 
der tierärztlichen Hochschule in Dresden verstärkten medizinischen Fakultät zu 
Leipzig verliehen. 
Die gesamte Organisation des Militär-Veterinärwesens richtet sich 
nach der Militär-Veterinärordnung vom 28. Juni 1906, die mit einigen Abänderun- 
gen auch für Bayern, Sachsen und Württemberg massgebend ist. Einjährig-Frei- 
willige der Kavallerie, Feldartillerie, Maschinengewehrtruppe und des Trains, 
welche die Approbation zum Tierarzt zur Zeit des Dienstantritts bereits besitzen, 
können gemäss $ ı8 die zweite Hälfte ihrer Dienstzeit als einjährig-freiwillige 
Unterveterinäre dienen. 
.  ]m Staatsdienste können nur solche approbierte Tierärzte angestellt werden, 
die cine Prüfung zur Erwerbung des Fähigkeitszeugnisses als beamtete Tier- 
arzte abgelegt haben. Diese Prüfung erfolgt nach Massgabe besonderer, der 
Gesetzgebung der Einzelstaaten überlassener Vorschriften, 
Über die für Ärzte und Tierärzte gemeinsamen Bestimmungen der Gewerbe- 
ordnung, der Verordnung; betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, der Konkurs- 
ordnung und der Zivilprozessordnung vgl. unter Ziff. ı dieses Abschnitts. 
Ausserdem erwachsen den Tierärzten im Deutschen Reiche durch die 
Viehseuchen- und die Fleischbeschau-Gesetzgebung besondere Pflichten und 
Rechte. So hat die Feststellung des Seuchenausbruchs oder die Aufklärung 
eines Verdachts der Rinderpest durch den kompetenten Tierarzt zu erfolgen 
($$ ı3 und ı5 der revidierten Instruktion zum Gesetze vom 7. April 1869, betr. 
Massregeln gegen die Rinderpest)!). Ferner muss die Schlachtung kranker Tiere 
sowie die Desinfektion von verseuchten Örtlichkeiten unter Aufsicht von Sachver- 
ständigen vorgenommen werden ($$ ı8 u. 39). Auch bei dem Verfahren zur Ab- 
wehr und Unterdrückung übertragbarer Seuchen der Haustiere mit 
Ausnahme der Rinderpest?) ist eine Mitwirkung der Tierärzte, welche vom Staate 
angestellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist (beamtete Tierärzte), 
ausdrücklich vorgesehen. An Stelle der beamteten Tierärzte können im Falle ihrer 
Behinderung oder aus sonstigen dringenden Gründen andere approbierte Tierärzte 
zugezogen werden. Die letzteren sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags be- 
fugt und verpflichtet, diejenigen Amtsverrichtungen wahrzunehmen, welche ın die- 
sem Gesetze den beamteten Tierärzten übertragen sind ($ 2 Abs. 3). Zur sofortigen 
Anzeige von dem Ausbruche einer derjenigen Seuchen, für die eine Anzeigepflicht 
besteht, oder von allen verdächtigen Erscheinungen, die den Ausbruch einer sol- 
chen Krankheit befürchten lassen, sind ausser den Tierbesitzern, deren Vertretern 
oder den Tierbegleitern oder den Besitzern von Gehöften, Stallungen, Koppeln 
oder Weiden. in denen sich fremde Tiere in Gewahrsam befinden, auch die Tier- 
ärzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbsmässig mit 
der Ausübung der Tierheilkunde beschäftigen ($ 9). In allen Fällen, in welchen 
dem beamteten Tierarzte die Feststellung des Krankheitszustandes eines verdäch- 
tigen Tieres obliegt, ist es dem Besitzer desselben unbennmmen, auch seinerseits 
einen approbierten Tierarzt zu diesen Untersuchungen zuzuziehen ($ 16). Alle 
Vieh- und Pferdemärkte, sowie auch öffentliche Schlachthäuser sollen durch be- 
amtete Tierärzte beaufsichtigt werden. Dieselbe Massregel kann auch auf die von 
Unternehmern behufs öffentlichen Verkaufs in öffentlichen oder privaten Räum- 
lichkeiten zusammengebrachten Viehbestände, auf die zu Zuchtzwecken öffentlich 
aufgestellten männlichen Zuchttiere, auf Öffentliche Tierschauen und auf die durch 
obrigkeitliche Anordnung veranlassten Zusammenziehungen von 'Pferde- und Viehbe- 
ständen, sowie auf Gastställe, private Schlachthäuser und Ställe von Viehhändlern aus- 
gedehnt werden. Der Tierarzt ist verpflichtet, alle von ihm auf dem Markte oder 
unter den vorbezeichneten Pferde- und Viehbeständen beobachteten Fälle übertrag- 
barer Seuchen oder seuchenverdächtiger Erscheinungen sogleich zur Kenntnis der 
nm 
i) Vom 9. Juni 1873 — RGBI S. 147. °) Vgl. das unter Abschnitt IX Ziff. 2 im Wortlaut wiederge- 
gebene Reichs-Gesetz, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880, 1. Mai 1894,
        <pb n="292" />
        236 VI. 2. Tierärzte. 
Polizeibehörde zu bringen und nach sofortiger Untersuchung des Falles die An- 
ordnung der erforderlichen polizeilichen Schutzmassregeln zu beantragen. Liegt 
Gefahr im Verzuge, so ist der Tierarzt befugt, schon vor polizeilichem Einschrei- 
ten die Absonderung und Bewachung der erkrankten und der verdächtigen Tiere 
anzuordnen ($ ı7). Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken 
oder der Seuche verdächtigen Tieren ist nur approbierten Tierärzten gestattet. 
Eine Öffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubnis nur von approbier- 
ten Tierärzten vorgenommen werden ($ 32). Die Tötung rotzverdächtiger Tiere 
muss von der Polizeibehörde angeordnet werden, wenn von dem beamteten Tier- 
arzte der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden Anzeichen für 
wahrscheinlich erklärt wird ($ 42). Die Polizeibehörde hat die Tötung der nach 
dem Gutachten des beamteten Tierarztes an der Lungenseuche erkrankten Tiere 
anzuordnen ($ 45). Ist die Pockenseuche in einer Schafherde festgestellt, so muss 
die Impfung aller zur Zeit noch seuchenfreien Stücke der Herde angeordnet wer- 
den. Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder dessen Vertreters kann für 
die Vornahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Gutachten 
des beamteten Tierarztes die sofortige Impfung nicht zweckmässig ist ($ 46). 
Pferde, welche an der Beschälseuche, und Pferde oder Rindviehstücke, welche an 
dem Bläschenausschlage der Geschlechtsteile leiden, dürfen von dem Besitzer so- 
lange nicht zur Begattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tier- 
arzt die vollständige Heilung und Unverdächtigkeit der Tiere festgestellt ist 
($ 50). Tritt die Beschälseuche in einem Bezirk in grösserer Ausdehnung auf, so 
kann die Zulassung der Pferde zur Begattung für die Dauer der Gefahr allgemein 
von einer vorgängigen Untersuchung derselben abhängig gemacht werden ($ 51). 
Wird die Räudekrankheit bei Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln oder Schafen 
festgestellt, so kann der Besitzer, wenn er nicht die Tötung der räudekranken Tiere 
vorzieht, angehalten werden, dieselben sofort dem Heilverfahren eines approbierten 
Tierarztes zu unterwerfen ($ 52). 
Auch durch das Gesetz, betr. die Schlachtvieh- und Fleischbe- 
schau?!) und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen, welche den Tier- 
ärzten ein grosses Feld für ihre Tätigkeit eröffnet haben, sind gewisse Verrich- 
tungen ıhnen ausschliesslich vorbehalten worden. Schliesslich sind die beamteten 
Tierärzte als Beamte der Veterinärpolizei nach $8$ 2 und 3 des Nahrungs- 
mittelgesetzes?) befugt, in den dem Verkehr geöffneten Räumlichkeiten der 
in Betracht kommenden Gewerbetreibenden Proben von Nahrungsmitteln (Fleisch) 
zu entnehmen und Revisionen abzuhalten. 
Nach der bereits erwähnten statistischen Aufnahme des Heilpersonals am 
ı. April 1898°) befanden sich im Deutschen Reiche 3254 Zivil- und 559 aktive 
Militär-Tierärzte, zusammen 3813 approbierte Tierärzte. Seit der am ı. April 
1887 stattgehabten Aufnahme hat sich eine Vermehrung der Tierärzte um nur 700 
ergeben. Mehr als die Hälfte (52,4 %) der Privatpraxis ausübenden Ziviltierärzte war 
ın Landgemeinden und Landstädten mit weniger als 5000 Einwohnern ansässig, 
kaum 9% befanden sich in den 28 Grossstädten des Reichs. Dabei ist jedoch zu 
berücksichtigen, dass in den Grossstädten auf je 10 Privatpraxis ausübende Zivil- 
tierärzte durchschnittlich 4 zur Privatpraxis angemeldete Militärtierärzte kommen. 
Auf je einen der Privatpraxis ausübenden Zivil- oder der dazu angemeldeten Milı- 
tärtierärzte ım Deutschen Reiche entfielen nach den Ergebnissen der Viehzählung 
vom I. Dezember 1897 4) 1240 Pferde cinschl. der Militärpferde) und 5677 Stück 
Rindvieh. — An nichtapprobierten, mit der Behandlung kranker Tiere be- 
rufsmässig beschäftigten Personen wurden 1256 ermittelt, von denen sich 1141 in 
Gemeinden mit weniger als sooo Einwohnern befanden. 
ı) Vgl. 8.160. *) Vgl. S, 152, ®) Vgl. 8. 233. 4) Vgl. VJHStatDtR 1898 II 8. 148 und 149,
        <pb n="293" />
        VI. 8. Niederes Heilpersonal. 237 
3. Niederes Heilpersonal. 
... Ausbildung und Berufstätigkeit der Heilgehilfen und Heildiener ein- 
schliesslich der Masseure unterliegen den landesrechtlichen Bestimmungen. Die 
Reichsgewerbeordnung kommt nur in ihrem $ 56a (Gewerbebetrieb im Umher- 
ziehen) ) insoweit ın Betracht, als solche Personen die kleine Chirurgie betreiben. 
Doch ist die Ausübung dieser Tätigkeit auf Bestellung als Gewerbebetrieb im 
Umherziehen nicht anzusehen. 
Hebammen bedürfen eines Prüfungszeugnisses der nach den Landesge- 
setzen zuständigen Behörde?). Der selbständige Betrieb des Hebammengewerbes 
ohne den Besitz eines Prüfungszeugnisses oder unter Abweichung von den darin 
festgesetzten Bedingungen wird mit Geldstrafe bis zu 300 M und im Unvermögens- 
falle mit Haft geahndet®). Das Prüfungszeugnis darf nicht auf Zeit erteilt werden #), 
Gegen dessen Versagung ist der Rekurs zulässig, für welchen hinsichtlich des 
Verfahrens und der Behörden die Vorschriften der $$ 20 und 2ı (vgl. S. 230) 
gelten5), Diese sind auch maässgebend, wenn es sich um. die Zurücknahme des 
Prüfungszeugnisses handelt®). Letztere ist aus den gleichen Gründen statthaft, 
welche eine Zurücknahme der ärztlichen Approbationen zur Folge haben können 
(Unrichtigkeit der Nachweise, auf Grund deren sie erteilt worden sind, oder Ver- 
lust der bürgerlichen Ehrenrechte), darüber hinaus aber auch, wenn aus Handlun- 
gen oder Unterlassungen -der Inhaberin der Mangel derjenigen Eigenschaften, 
welche bei der Erteilung der Prüfungszeugnisse vorausgesetzt werden mussten, 
klar erhellt. Inwiefern durch die Handlungen oder Unterlassungen eine Strafe 
verwirkt ist, bleibt der richterlichen Entscheidung vorbehalten ”). 
“ Nach dem Vorstehenden ist die Ausübung des Hebammengewerbes nicht frei- 
gegeben. Für die Erteilung des Prüfungszeugnisses, dessen die Hebammen be 
dürfen, ist, abgesehen von der Frage seiner Erteilung auf Zeit und seiner Zurück- 
nahme, das Landesrecht massgebend, welches demnach auch über die Ausbildung 
der Hebammen (Hebammenschulen) zu befinden hat. Ferner ist den Hebammen 
die Freizügigkeit vorenthalten, da ihre. Prüfungszeugnisse mangels einer anderen 
Vorschrift nur für das Land gültig sind, in welchem sie diese erworben haben. 
Ausnahmen sind jedoch für die Grenzbezirke der einzelnen Staaten vorgesehen. 
Durch Bundesratsbeschluss vom 5. Mai 18878) sind nämlich die verbündeten Re- 
gierungen ersucht worden, Vorschriften dahin zu erlassen, dass Hebammen, welche 
in einem Bundesstaate das Prüfungszeugnis einer nach den Landesgesetzen zustän- 
digen Behörde erworben haben, befugt sind, sofern sie in der Nähe der Grenze 
eines benachbarten Bundesstaats wohnen, ihre Berufstätigkeit in den in der Nähe 
der Grenze belegenen Orten des letzterwähnten Staats in gleichem Masse, wie ihnen 
dies in der Heimat gestattet ist, auszuüben. Sie haben sich dabei den im Nach- 
barstaate geltenden Gesetzen und Verwaltungsvorschriften zu unterwerfen, und sie 
verlieren die fragliche Befugnis, falls sie sich im Nachbarstaate dauernd nieder- 
lassen oder ein Domizil begründen. Von den Übereinkünften mit mehreren aus- 
ländischen Staaten über die gegenseitige Zulassung u. a. auch der Hebammen in 
den Grenzgebieten ist schon unter Ziff. ı die Rede gewesen, ebenso von ihrer Ver- 
pflichtung zur Anzeige von Geburten, von dem Verbot einer unbefugten Offenba- 
rung von Privatgeheimnissen und von dem Vorrecht ihrer Forderungen im Kon- 
kursverfahren. Die dortigen Angaben über die Verweigerung des Zeugnisses im 
Zivilprozess beziehen sich auch auf Hebammen, ebenso wie diejenigen über eine 
erhöhte Strafbarkeit bei Todesfällen oder Körperverletzungen aus Fahrlässigkeit. 
Nach der schon erwähnten statistischen Erhebung sind gı2ı berufs- 
mässige Heildiener, darunter 422 weiblichen Geschlechts, festgestellt worden. 
Unter ihnen befanden sich 5422, einschl. 4 weiblicher, staatlich geprüfte. Die 
1) Vgl 8.24 GO 8 30 Abe. 2. °) GO $ 147 Abs. I Zi. 1. 4) GO $40 Abs. 1. °, GO $ 40 
Abs. 2. 9%) GO 854. 1, GO 8 53 Abs. 1 und 2. ®) Vgl. VeröfKGA 1887 S 321.
        <pb n="294" />
        238 VI. 4. Krankenpfleger. 
Zahl der Hebammen betrug 37025 oder ı im Verhältnis zu 54 im Jahre Ge- 
borenen. In den einzelnen Staaten schwankte diese Ziffer zwischen 1:18 in Wal- 
deck und ı:ı2ı in Hamburg. Auf je ı Hebamme kamen in Orten mit mehr als 
40000 Einwohnern 2177, in solchen mit über 20000 bis 40000: 2129, mit über 
5000 bis 20000: 1929, in kleineren Orten 1179, im Durchschnitt für das ganze Reich 
1412 Einwohner. (Vgl. die Tabelle auf S. 232 und Taf. 26.) 
4. Krankenpfleger. 
Die Krankenpflege gehört nicht zur Ausübung der Heilkunde im Sinne der 
Gewerbeordnung. Wer sich ihr gewerbsmässig widmen will, unterliegt daher reichs- 
rechtlich keiner Beschränkung; er hat nur wie jeder andere Gewerbetreibende vor 
dem ‚selbständigen Betrieb“ der Krankenpflege der für den Ort, wo solches ge- 
schieht, nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde bei Vermeidung einer Strafe 
Anzeige zu machen!). 
Die Missstände indes, welche vielfach durch" eine mangelhafte Vorbildung 
und geringe Zuverlässigkeit privater Pflegepersonen zu Tage getreten sind, haben 
den Bundesrat am 22. März 1906 veranlasst, einen Entwurf von Vorschriften über 
die staatliche Prüfung von Krankenpflegepersonen und. eines Plans für die Aus- 
bildung in der Krankenpflege festzustellen; dieser ist den Bundesregierungen vom 
Reichskanzler unter dem ı2. April 1906?) übersandt worden. Die Vorschriften 
müssen erst durch besondere Entschliesungen der Bundesregierungen in 
Wirksamkeit gesetzt werden®). Den Regierungen ist bei der Übersen- 
dung des erwähnten Entwurfs empfohlen worden, dafür zu sorgen, dass 
in staatlichen oder sonstigen vom Staate für diesen Zweck anerkann- 
ten Krankenanstalten Gelegenheit zur Erlangung der Ausbildung in der Kranken- 
pflege nach den im Ausbildungsplan zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen geboten 
wird. Dadurch wird die Hebung des Krankenpflegewesens auf einer für das ganze 
Reich gleichmässigen Grundlage ermöglicht werden. Um die Tätigkeit der in der 
geplanten Weise ausgebildeten und geprüften Personen möglichst nutzbar zu 
machen, soll dahin gewirkt werden, dass ihnen in öffentlichen und privaten An- 
stalten, soweit für die Krankenpflege nicht oder nicht ausreichend durch Mitglie- 
der einer vom Staate anerkannten geistlichen oder weltlichen Krankenpflegege- 
nossenschaft gesorgt ist, bei der Auswahl der erforderlichen Kräfte und, soweit an- 
gängig, bei der Festsetzung ihrer Bezüge-unter sonst gleich geeigneten Bewerbern 
eine besondere Berücksichtigung zu teil wird. . 
Die Ausbildung soll nach dem gedachten Plane eine vorwiegend prak- 
tische sein und sich im wesentlichen erstrecken auf ı. Bau und Verrichtungen des 
menschlichen Körpers zu einem für die Krankenpflege ausreichenden Verständnis 
der Vorgänge im gesunden und kranken Körper, 2. die Grundsätze der allgemeinen 
Gesundheitslehre, die Einrichtung und Ausstattung der Krankenzimmer, die xtäg- 
lichen Dienstleistungen des Krankenpflegers, die spezielle Krankenpflege bei ein- 
zelnen besonders wichtigen Krankheitszuständen und die Ausführung ärztlicher Ver- 
ordnungen, 3. möglichst scharfe Krankenbeobachtung und vorläufige Linderung der 
beobachteten Leiden und Beschwerden, 4. die Verhütung von Krankheiten, 5. die 
Hilfeleistungen bei der Wundbehandlung, 6. desgleichen bei plötzlich auftretenden 
Leiden und Beschwerden, bei gefahrdrohenden Krankheitserscheinungen, bei Un- 
glücksfällen, bei Vergiftungen, ferner auf die Krankenbeförderung. 
Aus dem Entwurfe der Vorschriften über die staatliche Prüfung sei 
nachstehendes hervorgehoben : 
1) GO | Zi i | 
Verst KQA 19078. 770, &amp;gt; 148 Abe, I Zi. 1. %) Vgl. VeröffEGA 1906 8. 492 °) Für Preussen vgl,
        <pb n="295" />
        VI. 4. Krankenpfleger. 239 
‚ Dem Zulassungsgesuche, welches dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, 
j bei welcher die Ablegung der Prüfung erfolgen soll, einzureichen ist, sind bei- 
zufügen: 
der Nachweis der Vollendung des 21. Lebensjahres, 
ein behördliches Leumundszeugnis, 
das Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Volksschul- oder gleich- 
wertige Bildung, 
ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, 
der Nachweis körperlicher und geistiger Tauglichkeit zum Krankenpflegeberuf, 
der Nachweis einjähriger erfolgreicher und einwandfreier Teilnahme an einem 
zusammenhängenden Lehrgang in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Kran- 
kenpflegeschule. An Stelle des letzteren Nachweises kann ausnahmsweise mit Ge- 
nehmigung der zuständigen Landesbehörde derjenige einer nach dem Ermessen der 
Landeszentralbehörde mindestens gleichwertigen Ausbildung in der Krankenpflege 
treten. Bei Sanıtäfsunteroffizieren, die noch nicht länger als ein Jahr aus dem 
aktiven Dienst ausgeschieden sind, gilt ein Zeugnis des vorgesetzten Sanitätsamts über 
eine einwandfreie mindestens zweijährige Dienstzeit im Sanitätskorps der Armee 
oder der Marine als ausreichend (88 4 bis 6). 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf: Bau und Verrichtungen des 
menschlichen Körpers; allgemeine Lehre von den Erkrankungen; Einrichtungen in 
Krankenräumen; Krankenwartung; Krankenernährung; Krankenbeobachtung; Hilfe- 
leistung bei der Untersuchung und Behandlung; desgleichen bei plötzlich auftre- 
tenden Leiden usw.; Pflege bei ansteckender Krankheit; Zeichen des eingetretenen 
Todes, Behandlung der Leiche; gesetzliche und sonstige Bestimmungen bezüglich 
der Krankenpflegetätigkeit; Verpflichtungen des Krankenpflegers in Bezug auf all- 
gemeines Verhalten; für weibliche Prüflinge ausserdem: die wichtigsten Grund- 
sätze der Säuglingspflege ($ ı3). — In der praktischen Prüfung sollen die Prüf- 
linge sich befähigt erweisen, ihre Kenntnisse in der Krankenpflege praktisch zu 
betätigen (selbständige Pflege eines Kranken einschliesslich einer Nachtwache bis 
zum Morgen des dritten Tages mit schriftlicher Aufzeichnung der wichtigeren 
Vorkommnisse, Nachweis der Kenntnisse in der ersten Hilfeleistung und in der 
Hilfeleistung bei Operationen, bei der Betäubung, bei der Ausführung‘ ärztlicher 
Verordnungen, in der Badepflege und Desinfektion. 
Die Wiederholung der nicht bestandenen oder ohne Entschuldigung nicht 
vollendeten Prüfung ist nicht öfter als zweimal, frühestens nach sechs Monaten, 
spätestens nach drei Jahren zulässig ($ 17). 
Sanitätsunteroffizieren mit mehr als fünfjähriger aktiver Dienstzeit im Sanitäts- 
korps des Heeres oder der Marine, welche ein Zeugnis des vorgesetzten Sanitäts- 
amts über eine einwandfreie dienstliche und sittliche Führung, sowie über genü- 
gende Kenntnisse in der Krankenpflege beibringen, wird die staatliche Anerken- 
nung als Krankenpfleger auch ohne Prüfung erteilt, sofern sie noch nicht länger 
als ein Jahr aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind ($ 19). Der in einem 
Bundesstaat erteilte Ausweis für staatlich anerkannte Kranken- 
Pflegepersonen gilt auch in einem anderen Bundesstaate, in welchem die An- 
erkennung auf Grund gleicher Vorschriften erfolgt ($ 22). Die staatliche Aner- 
kennung kann von der zuständigen Behörde zurückgenommen oder es kann ihr, 
wenn sie in einem anderen Bundesstaate erfolgt ist, von der zuständigen Landes- 
behörde des Wohn- oder Aufenthaltsorts die Wirksamkeit für das betreffende 
Staatsgebiet entzogen werden, falls Tatsachen vorliegen, welche den Mangel der- 
jenigen Eigenschaften dartun, die für die Ausübung des Krankenpflegeberufs erfor- 
derlich sind, oder wenn die Krankenpflegeperson den in Ausübung der staatlichen 
Aufsicht erlassenen Vorschriften beharrlich zuwiderhandelt ($ 23). 
Bei der statistischen Aufnahme des Heilpersonals vom ı. April 1898 
sind insgesamt 29 577 berufsmässige Krankenpfleger, 3150 männliche und 26427
        <pb n="296" />
        340 VI. 5. Kurpfuscher. 6. Apotheker. 
weibliche, gezählt worden. Von diesen praktizierten nur 822 männliche und 2398 
weibliche Krankenpfleger frei, während 922 und 3613 einem weltlichen Verbande, 
455 und 7576 einem geistlichen Verbande oder einer religiösen Anstalt evangeli- 
scher Konfession, 951 und 12840 desgleichen katholischer Konfession. angehörten. 
Auf je 10000 Einwohner entfielen im Reichsdurchschnitt 5,7 berufsmässige Kran- 
kenpfleger; über 10,0 gab es in den Staatsgebieten Hamburg (11,7), Lübeck 
(15,2), Bremen (16,1), unter 1,0 in Sachsen-Meiningen und Sachsen-Altenburg (je 
0,8). Im Einklang mit diesen Angaben steht es, dass die Versorgung mit Kranken- 
pflegepersonal in den einzelnen Gemeinden umso besser ist, je grösser sie sind. In 
Orten mit weniger als 5000 Einwohnern kam ı berufsmässiger Krankenpfleger 
erst auf 3531, in Orten mit über 40000 Einwohnern dagegen schon auf 826 Eın- 
wohner. (Vgl. die Tabelle auf $. 232 und Taf. 26.) 
5. Kurpfuscher. 
Statt der gemeinhin gebräuchlichen Bezeichnung „Kurpfuscher“ würde es zu- 
treffender sein, von nicht approbierten Heilpersonen zu sprechen, da die Ausübung 
der Heilkunde, wie oben S. 223 des näheren dargelegt worden ist, im Deutschen 
Reiche grundsätzlich jedermann freisteht. Auch hinsichtlich der anderen das Heil- 
personal berührenden gesetzlichen Bestimmungen kann auf die dortigen Ausfüh- 
rungen verwiesen werden. An dieser Stelle sei nur nochmals hervorgehoben, dass 
die erhöhte Verantwortlichkeit im Sinne der $$ 222 Abs. 2 und 230 Abs. 2 des 
Strafgesetzbuchs bei Todesfällen und Körperverletzungen aus Fahrlässigkeit auch 
Nichtapprobierte trifft. 
Im Laufe der Zeit hat nicht nur die Zahl solcher Personen, welche sich ohne 
sachgemässe Vorbildung gewerbsmässig mit der Behandlung kranker Menschen 
beschäftigen, erheblich zugenommen, sondern es sind auch die durch sie ver- 
anlassten Schädigungen der Kranken und die sonst mit der Freigabe der. Aus- 
übung der Heilkunde verbundenen Unzuträglichkeiten mehr und mehr zu Tage 
getreten. Es ist deshalb in verschiedenen Bundesstaaten versucht worden, den Kur- 
pfuschereibetrieb auf dem Verordnungswege ‚und durch Verwaltungsmassnahmen 
einer gewissen Regelung zu unterziehen. 
Bei der mehrfach gedachten statistischen Erhebung sind im ganzen 2293 
männliche und 766 weibliche nicht approbierte, mit der Behandlung kranker Men- 
schen berufsmässig beschäftigte Persanen festgestellt worden. Es darf aber wohl 
mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihre Zahl in Wirklichkeit 
erheblich grösser ist, da die Tätigkeit dieser Personen nicht überall im Reiche 
gleichmässig kontrolliert wird, und infolgedessen viele der Aufzeichnung entgangen 
sein werden. Teilweise liefert die Statistik nicht unerhebliche Ziffern. So gab es 
in Reuss j, L. 32 Nichtapprobierte gegenüber 48 approbierten Ärzten, in den Krei- 
sen usw. Zauch-Belzig (Reg.-Bez. Potsdam) 24 gegen 24, Arnswalde (Reg.-Bez. 
Frankfurt) ı5 gegen 9, Grünberg (Reg.-Bez. Liegnitz) ı2 gegen ı5, Wittlich (Reg.- 
Bez. Trier) 18 gegen 6, Freising (Oberbayern) ı6 gegen 7, Löbau, Rochlitz (König- 
reich Sachsen) 32 gegen 32 bezw. 2ı gegen 28. 
6. Apotheker. 
Apotheker bedürfen nach 8 29 der Gewerbeordnung ')’zur selbständigen 
Ausübung ihres Berufs einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises 
der Befähigung erteilt wird. Die Vorschriften darüber sind in der Prüfungsord- 
nung vom 18. Mai 1904?) enthalten... Zur Erteilung der Approbation sind die Zen- 
‘) Vgl. die Ausführungen zu $ 29 unter Ziff. 1 dieses Abschnitts; auch wegen der sonstigen Arzt und 
Apotheker gemeinsam betreffenden reichsrechtlichen Bestimmungen wird dorthin verwiesen. ?} ZBIDtR 8. 150.
        <pb n="297" />
        VI. 6. Apotheker. dal 
tralbehörden, d. h. die zuständigen Ministerien derjenigen Bundesstaaten, die 
Universitäten besitzen, sowie das Herzoglich Braunschweigische Staatsmi- 
nisterium und das Ministerium für Elsass-Lothringen befugt ($ ı der Prüfungs- 
ordnung). Die Approbation gilt für das gesamte Reichsgebiet und wird gemäss 
N) 40 der Gewerbeordnung nicht auf Zeit, sondern auf Lebensdauer erteilt. Die 
Zulassung zu den Prüfungen sowie die Erteilung der Approbation ist zu versagen, 
wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen ($ 2 der 
Prüfungsordnung). Die Approbation kann widerrufen werden, wenn die Un- 
richtigkeit der Nachweise dargetan wird, auf Grund deren sie erteilt 
wurde, und sie kann zeitweise zurückgenommen werden, wenn. dem In- 
haber die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, im letzteren Falle jedoch nur 
für die Dauer des Ehrenverlustes!), Im Gegensatz: zum Arzte, der bei der Ent- 
ziehung der Approbation die Heilkunst, wenn auch unter gewissen Beschränkungen, 
selbständig weiter betreiben kann, ist dem Apotheker beim Eintritt einer solchen Mass- 
regelung die selbständige Ausübung seines Berufs infolge der Bestimmung des 
S 147 Ziff. ı der Gewerbeordnung dauernd oder vorübergehend entzogen. 
Nach der Prüfungsordnung hat die Zulassung zur Apothekerlaufbahn den 
Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung zur Voraussetzung, der 
durch das von einem Gymnasium, Realgymnasıum oder einer Oberrealschule des 
Deutschen Reichs ausgestellte Zeugnis der Reife für Prima zu führen ist. Im letz- 
teren Falle ist der Nachweis derjenigen Kenntnisse in der lateinischen Sprache, 
die für die Versetzung nach der Obersekunda eines Realgymnasiums notwendig 
sind, durch ein besonderes Zeugnis eines Gymnasiums oder Realgymnasiums zu 
erbringen. Die in den Apotheken des Deutschen Reichs zurückzulegende Lehrzeit 
dauert drei, für diejenigen, welche im Besitze des Reifezeugnisses einer neunstufi- 
gen höheren Lehranstalt sind, zwei Jahre. Am Schlusse der Lehrzeit ist die in einen 
schriftlichen, praktischen und mündlichen Abschnitt zerfallende pharmazeu- 
tische Vorprüfung abzulegen, in der die für die Gehilfentätigkeit erforder- 
lichen Kenntnisse in der Pharmazie, pharmazeutischen und allgemeinen Chemie, 
Botanik und Pharmakognosie, Physik und Gesetzeskunde nachzuweisen sind. Wird 
die Prüfung nicht bestanden, so ist eine einmalige Wiederholung der ganzen Prü- 
fung zulässig. 
Der Pharmazeut hat nach bestandener Vorprüfung mindestens ein Jahr als Ge- 
hilfe in Apotheken des Deutschen Reichs zu arbeiten und kann alsdann eine Universität 
oder eine derjenigen technischen Hochschulen beziehen, die den Universitäten in dieser 
Beziehung gleichgestellt sind. Nach einem Besuche dieser Hochschulen während 
der Dauer von mindestens vier Halbjahren kann die Meldung zur pharmazeu- 
tischen Prüfung erfolgen, wobei durch Zeugnisse der Nachweis darüber zu 
führen ist, dass der Kandidat ein sachgemässes Studium betrieben, insbesondere 
mindestens je zwei Halbjahre an analytisch-chemischen und pharmazeutisch-che- 
mischen Übungen und mindestens ein Halbjahr an Übungen in der mikroskopischen 
Untersuchung von Drogen und Pflanzenpulvern regelmässig teilgenommen, sowie 
dass er sich mit den üblichen Sterilisationsverfahren vertraut gemacht hat. Auch 
diese Prüfung zerfällt in einen schriftlichen, praktischen und mündlichen Abschnitt. 
Sie hat dieselben Wissensgebiete zum Gegenstande, wie die Vorprüfung, jedoch 
mit dem Unterschiede, dass die Anforderungen, der weitergehenden Ausbildung 
der Kandidaten entsprechend, wesentlich höher sind; insbesondere ist der Umfang 
der Prüfung auch insofern erweitert, als der Nachweis der Fähigkeit, analytisch- 
chemische und mikroskopische Untersuchungen und Wertbestimmungen ausführen 
zu können, verlangt wird. Ist ein Prüfungsabschnitt nicht mit Erfolg bestanden, 
so muss er wiederholt werden; war dem Kandidaten Auch bei der zweiten Wieder- 
holung eines Prüfungsabschnitts der Erfolg versagt, so wird er zu einer weiteren 
Prüfung nicht mehr zugelassen. 
1) GO 8 53, 
Das Deutsche Reich, Festschrift. 16
        <pb n="298" />
        249 VII. 1. Heilanstaiten, 
-Im Anschlusse an die vollständig bestandene pharmazeutische Prüfung muss 
der Kandidat zwei Jahre als Gehilfe in Apotheken, darunter mindestens ein Jahr 
in Apotheken des Deutschen Reichs, tätig sein, um seine praktischen Kennt- 
nisse und Fähigkeiten zu vertiefen und fortzubilden. Nach Ablauf dieser Zeit, über 
deren ordnungsmässige und erfolgreiche Erledigung ein Nachweis zu führen ist, 
und deren Verlängerung unter Umständen angeordnet werden kann, wird auf 
Antrag des Kandidaten von der zuständigen Behörde desjenigen Bundesstaats, ın 
dem die pharmazeutische Prüfung abgelegt worden ist, die Approbation erteilt. 
Durch die Approbation erwirbt ihr Inhaber lediglich die persönliche Qualı- 
fikation zur selbständigen Ausübung des Apothekerberufs. Die tat- 
sächliche Ausübung dieses Berufs hängt noch davon ab, inwieweit der approbierte 
Apotheker die in den einzelnen Bundesstaaten verschieden "festgesetzten Vor- 
aussetzungen für den selbständigen Betrieb einer Apotheke zu erfüllen in der Lage jst!). 
Gleich den Ärzten geniessen die Apotheker eine gewisse Freiheit hinsichtlich 
der Erfüllung ihrer militärischen Dienstpflicht 2), indem sie entweder als Einjährig- 
Freiwillige das ganze Dienstjahr in einem Truppenteile mit der Waffe zurücklegen 
oder ihrer Dienstpflicht nur während eines haiben Jahrs mit der Waffe genügen 
und während des zweiten Halbjahrs als einjährig-freiwillige Militärapotheker in 
einer Lazarettapotheke tätig sind. Im letzteren Falle muss jedoch zuvor die Ap- 
probation erworben worden sein. 
Ein gesetzlicher Hinderungsgrund für den Erwerb der Approbation als Apo- 
theker durch weibliche Personen besteht nicht®)., Ebensowenig schliesst die 
Reichsgesetzgebung Ausländer von der Erlangung der Approbation aus. Da- 
gegen bedürfen Personen, welche die pharmazeutische Vorprüfung im Inlande 
nicht abgelegt haben, einer Genehmigung, wenn sie als Gehilfe in einer deutschen 
Apotheke tätig sein wollen. Diese Genehmigung wird ausnahmsweise, in besonde- 
ren Fällen vom Reichskanzler in Übereinstimmung mit der zuständigen Landes- 
et de erteilt, wenn im Auslande eine gleichartige Prüfung abgelegt wor- 
en ist). 
Nach den Ergebnissen?) der amtlichen Erhebungen vom ı. Juli 1895, deren 
Bearbeitung im Kaiserlichen Gesundheitsamte erfolgt ist, belief sich die Gesamt- 
zahl des pharmazeutischen Apothekenpersonals damals auf ı2 036 Personen; 
diese Zahl setzte sich zusammen aus 5209 Betriebsleitern — Besitzer, Pächter und 
Verwalter von Apotheken — und 6827 Personen, die zum pharmazeutischen Hilfs- 
personal — Gehilfen und Lehrlinge — zählten. 
VU. Heil- und Pflegeanstalten. 
1. Heilanstalten. 
Die Zahl der im Deutschen Reiche bestehenden grösseren Heilanstalten “ässt 
sich errechnen aus dem alljährlich anfallenden Material der durch Bundesrats- 
beschluss vom 24. Oktober 1875 ins Leben gerufenen Heilanstaltsstatistik. Wie 
oben °) bereits erwähnt ist, erstrecken sich die Nachweise auf die allgemeinen 
Krankenhäuser, die Irren- und Augenheilanstalten sowie auf die Entbindungsan- 
stalten, und zwar auf sämtliche öffentliche Anstalten dieser Art und auf die pri- 
vaten Heilanstalten mit mehr als je ıo Betten. In den Nachweisen für die allge- 
meinen Krankenhäuser sind diejenigen für die Lungenheilstätten”?) und einen grossen 
leil der übrigen Spezialanstalten für bestimmte Krankheiten mit enthalten, ebenso 
umfassen seit dem Jahre 1902 die Erhebungen über die Irrenanstalten auch die 
') Vgl. Abschnitt VII Zif. 3, 2) Heerordnung von 22. November 18688 8 19 Ziff. 1 u. 21. °®) Vgl 
S. 229. “) Bekanntm. des Reichskanzlers vom 12, Feb — 6 
°\ Vgl. 8.62. ?) Vgl. 8. 62 und 19. ebruar 1902 ZBIDtR S. 28. °) MSIMKGA Bd. 4 8. 1
        <pb n="299" />
        16* 
Die Heilanstalten des Deutschen Reichs von 1877 bis 1904. 
A. Allgemeine Krankenhäuser, 
Staaten 
YA) 
hl der Anstalten 
Zabl der Betien 
öff, 
1888 
1901 1877 
öf. öff, 
"HOIAZIUN 
-5I9A1u[(] "2 
1888 
1901 
öff. 
priv. 
öff, 
UHNDHAZ 
-Iyo]s}e}ıs 
-J3Alu[) DZ 
Prusen . .... 
Bayern . . ... 
Sachsen . . .. . 
Württemberg . . . 
Baden . a 
Hessen . . . 
Mecklenburg-Schwerin . 
Sachsen-Weimar . . . 
Mecklenburg-Strelitz . 
Oldenburg . . .. 
Braunschweig . . 
Sachsen-Meiningen . 
Sachsen-Altenburg . . 
Sachsen-Coburg-Gotha . 
Anhalt . . 
Schwarzburg-Sondershausen 
Schwarzburg-Rudolstadt 
Waldeck . .... 
Reusä.L. .... 
Reus j. L. . . 
Schaumburg-Lippe . 
Hamburg . . .. 
Elsass-Lothringen .. 
9 
[2 
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334 
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63436 
| 16845 
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5597 
674) 
2565 
1068 
4527 
| 
44087, 
2094 
2615 
gs 
1447 
721 
166 
945 
729 
Ei 
37, 
66354 
17073 
Deutsches Reich 
1506, 316 || 1803 
1) Ausserdem 60 Betten für Epidemien. 
5s6] 2076| 1264 |»eioslwısa2]a) 59 | 62140 | 
?) Angaben aus Elsass-Lothringen fehlen. 
10079| 82979 | 24723 |119524| 56963,120600 
? 68747 
2,9115 
vu. 
1. Heilanstalten. 
243
        <pb n="300" />
        244 vir. ı. Heilanstalten. 
Anstalten für Epileptiker, Idioten, Schwachsinnige und Nervenkranke. Von dem 
gleichen Zeitpunkte an werden sämtliche ‚Anstalten für Universitätslehrzwecke neben 
den öffentlichen und privaten besonders berücksichtigt. 
Noch A. Allgemeine Krankenhäuser. 
Zahl der verpflegten Kranken 
Staaten 18 1888 101 10D4 B © P 
öft. | priv. |; Öff. | priv. öff. | priv. öfl. | priv. = 2 S 
gan 
| | . 
Preussen 169441 | 41519276225 | 96268 1] 487145 ' 972554 || 503659 | 357343 || 51635 
Bayern 77477 | 2014 || 99517 | 2948||124301 | 14892 || 118319 | 23785 | 22601 
Sachsen en 21988 2011| 32835 | 129711 57502| 17635|| 69254| 18915 1095 
Württemberg . . . . » 17472| 1586| 29499 | 2688|] 41892) 8202|| 43304 | 12575 3984 
Baden rn 19123| 141] 28931 672|| 53180) 5189|| 45412] 6256 || 13409 
Hesen . . . 2... 723) 96|| 11482 947 22351 | 4337|) 21239 | 6497 5089 - 
Mecklenburg-Schwerin . 8529 156|| 6098 116] 8914 848 7762 980 3648 
Sachsen-Weimar . . 1555 — 2260 _ 4532 _ 4870| 1396 4583 
Mecklenburg-Strelitz 160 422 852 731|| 2132 2006 — _ 
Oldenburg . . . .»- 1161| 11851 1601) A2792alı 2664| 6404| 8092| 7697 Zu 
Braunschweig . 1718 217|| 88231 14281 6898| 3848| 7471! 4013 Z— 
Sachsen-Meiningen 655 137|| 1005 91|| 2021 164|| 2990 _ _ 
Sachsen- Altenburg 939 _- 1296 _ 1658 — 2137 _ — 
Sachsen-Coburg-Gotlıa 1422 — ||: 1282 - 2035 314|| 2617 202 _ 
Anhalt . . » 2... 0.J 171 63 2568 22] 4021 _ 4407 813 _ 
Schwarzburg-Sondershausen . 335 —_ 397 _ 766 — 840 98 —_ 
Schwarzburg-Rudolstadt 274 41 534 114 792 186 719 289 — 
Waldeck . . 192 — 211 — I 1008 — 1093 _ — 
Reusä.L. . . sl 181 | —|| 4091 — A| — — 
Reuss j. .. . » . 703 — 974 —|| 1278 — 1814 — -— 
Schaumburg-Lippe . 19 76 2| ı51|| 112! 158 80| 145 — 
Lippe . 2... 409) = 430 —_ 1409 —_ 3537 319 — 
Lübeck „ : 1000 44 || 1336 223|| 1788 266 || 2161 236 — 
Bremen . .. 2034 828 8503| 21081 6947| 47741 M47| 6632 — 
Hamburg ' . . 11706 | 1293|] 24210| 4534|] 36784| 92581 35806 | 11191 Z— 
Elsass-Loiliringen 141311 159|| 17606 | 142211 24228] 8097 . . 
Deutsches Reich [356395 | 50152548986 | 113607896267 | 357051 |804177|2)459382]2)105994 
In den Tabellen auf den Seiten 243 bis 247 sind die Hauptergebnisse der vom 
Beginne der Erhebungen an eingegangenen Nachweise über die Zahl und Verteilung 
der Heilanstalten und ihrer Krankenbetten und Pfleglinge während der Jahre 1877 
1888, ıgor und 1904 zusammengestellt. In welchem Masse die Bedcutung der ge- 
schlossenen Anstalten für die Behandlung der Kranken allmählich zugenom- 
men hat, ergibt sich aus der Tatsache, dass während der 28 Jahre von 1877 bis 
1904 die Bettenzahl allein in den allgemeinen Krankenhäusern von 72219 auf 
205 117 gestiegen ist’). Die Zahl der öffentlichen allgemeinen Krankenhäuser hat 
innerhalb desselben Zeitraums um 44,9 %, diejenige der Privatanstalten dieser Gat- 
tung sogar um 33 10 % zugenommen, | . 
ieses auffallende Anwachsen der Privatkrankenhäuser erklä in- 
mal aus dem bei den wohlhabenden Bevölkerungsklassen neuerdings er wie 
früher hervortretenden Bedürfnis nach Anstaltsbehandlung, sodann auch aus dem 
Umstande, dass die reichsgesetzlichen Bestimmungen über die Errichtung neuer 
Privatanstalten den Unternehmern eine weitgehende Freiheit gewähren. Nach 8 30 
der Gewerbeordnung bedarf es zwar zur Gründung von privaten Krankenhäusern 
Irren- und Entbindungsanstalten einer von den höheren Verwaltungsbehörden zu 
erteilenden Konzession, doch ist diese nur dann zu yersagen, wenn der Unter- 
nehmer unzuverlässig erscheint oder die Anstalt nach den vorher einzureichenden 
1 " 7 . .s 
) Angaben aus Elsass-Lotliringen fehlen. *, Uber die Zunahme der B i 
den allgemeinen Krankenhäusern und den Irrenanstalten von 1877 bis 1900 vgl. auch die Abb ee Aut Tal 28.
        <pb n="301" />
        B. Irrenanstalten. 
Zahl der Anstalten | Zahl der Betten Bu 
1877 1888 1901 19041) 1877 | 1888 1901 19041) 
Staaten 
öf. ff, | priv. | Öff. | priv. || öfl. | priv. 
He) 
priv, 
UNIaAMZ 
-AUO[SIEJIS 
BEL VAL) 
-SI9A1U|]'Z 
priv. öffl. | priv. | öff. | priv. | Öff. | priv. 
Preussen en 
Bayern . .. I 220.0 
Sachsen . rn 
Württemberg . . .». ».. 
Baden. .. . . .. 
Hessen . . . 
Mecklenburg- Schwerin 
Sachsen-Weimar . . . . . 
Mecklenburg-Strelitz . .. 
Oldenburg . . . 2... 
Braunschweig -. . . .».. 
Sachsen-Meiningen . . . . 
Sachsen-Altenburg . . . 
Sachsen-Coburg-Gotha . . 
Anhalt. . . . 
Schwarzburg-Budolstadt 
Lippe . . . - .. 
Lübeck . rn 
Bremen 
Hamburg . .. 
Elsass-Lothringen oo. 
Deutsches Reich 
12791 . 4631 22448 ı 9622 ||48014 | 16202 || 49867 | 23462 363 
3041 96 | 49264 52 6117| 4051| 7043! 5894| 294 
29113 | 208 || 3815 | 205 II 5328| 2051| 8240| 240| 190 
ri 
| 
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210 —|| 384 —|ı _ 
180 —ı 208 16| — 
236 —| 3641 1001| _ 
ı 1263 | 458 | 1832| T10l 75) SMı —_ 
I 1880 — || 2299 —| . I3. 
su0l | 40280 12006 70774 858 2512 TERTTT) 22952) 
40 
30 | —I m —| Aal 10 — 
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RO | Rem | mc 
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' 133 164 163 | 1802) 2792 142] 25290 
1) Seit 1902 einschliesslich der Anstalten für Epileptiker, Idioten, Schwachsinnige und Nervenkranke. 2) Angaben aus Elsass-Lothringen fehlen. 
VII. 1. Heilanstalten. 
245
        <pb n="302" />
        246 VII. f. Heilanstalten. 
Noch B. Irrenanstalten. 
Zahlder verpflegten Kranken . 
1888 1901 1904) 5äg 
Staaten 1877 2 c 3 
öff. priv. öff, priv. öff. priv. öfl. priv. = B1 5 
KE 
Preussen © - © 2» 2. .] 17459 | 5682 |} 31830 | 9699 | 61860 | 18167 || 72011 | 29532 | 5228 . 
Bayem . 2 2 22.0. .J 4083| 110 || 5898 | 58 || 8070 | 722 || 10095 | 1624 | 1534 
Sachsen . . » 2 2... ..] 3471 | 275 | 4808 | 982 || 7385 | 263 || 10937 | 504 | 934 
Württemberg . «©  . » «1 967 | 847 || 1289 | 1566 || 2908 | 1315 || 3177 | 5957 | 577 
Baden. ... 2220. .4 1897| — || 1886 -_- | 4589 | 107 | 4237 | 599 | 1215 
Hessen . 2.2... ul ed — | ri — || 2827| 320 | 297 
Mecklenburg-Schwerin . . .| 666 _ 883 — || 1315 — — | 560 
Sachsen-Weimar . . . . . 339 — 644 _ 1313 — 553 _ 915 
Mecklenburg-Strelitz . . . . sl — | 110 — | 157 — | 2172| 13 _ 
Oldenburg 2 ...Lh 2795| 46 || 874 9 5 Bol | 7 — 
Braunschweig . . . 2. .1 2%5| 126 445 | 224 650 358 701 837 _ 
Sachsen-Meiningen . . . . 292 _ 531 -- 145 — 869 527 — 
Sachsen-Altenburg . . . | 2861 — 364 — 478 —_ 601 92 _ 
Sachsen-Coburg-Gotha . . » _ 49 — 45 — _ — 292 _ 
Anhalt . » 22.2... .1 16| — | 297 — || 867 — | sl 8| — 
Schwarzburg-Rudolstadt. . . — — — _ — _- _ 248 _ 
Lippe . 2 2.222 ..1 —-| — | 20 — | 224 — | 44 _ _ 
Lübek . ..2....f 18! —| 16 — | 213 — | 254 24 _ 
Bremen . . . 2 2 2 020. 183 38 345 35 497 _ 711 104 _ 
Hamburg. . » 22... .4 MI — | 1781| 429 1 2518 | 766 | 201) Wl — 
Elsass-Lothringen . . . . -.I Lil — || 2661 — || 2968 _ . . . 
' Deutsches Beich| 33202 | 7178 | 550 | 12412 || 98954 | 21918 [1119519 41531°)| 11260°) 
Plänen und Beschreibungen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht ent- 
spricht, wenn sie nur in einem Teile eines auch von anderen Personen bewohn- 
ten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbe- 
wohner dieses Hauses erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann, oder 
wenn sie zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von 
Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder 
Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren her- 
vorrufen kann. Zu erwähnen ist ferner, dass die erteilte Konzession zufolge 8 53 
der Gewerbeordnung auch wieder zurückgenommen werden kann, nämlich dann 
wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargetan wird, auf Grund deren die Geneh- 
migung erfolgte, wenn dem Inhaber die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, 
in diesem Falle jedoch nur für die Dauer des Ehrenverlustes, oder wenn aus Haänd- 
lungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften, 
welche bei der Erteilung der Genehmigung nach Vorschrift dieses Gesetzes vor- 
ausgesetzt werden mussten, klar erhellt. 
An Grösse werden die Privatanstalten der Natur der-Sache nach von den 
öffentlichen Heilanstalten in der Regel weit übertroffen. So zählten im Jahre 1901 
die öffentlichen (die privaten) allgemeinen Krankenhäuser im Durchschnitt ruhd 
58 (45) Krankenbetten, für die Irrenanstalten stellten sich die entsprechenden Zif- 
fern auf 432 (115) und für die Augenheilanstalten auf sı (18); jede öffentliche Ent- 
bindungsanstalt hatte im Mittel 36 Betten. Über die Bettenzahl in dep Privatent- 
bindungsanstalten fehlt es an genauen Angaben, die grosse Mehrzahl derselben 
scheint nur für die Aufnahme von 2 bis 3 Schwangern eingerichtet zu sein. Im 
Verhältnis zur Bevölkerung kam (1901) im Reiche ein Bett in den allgemeinen 
Krankenhäusern auf 322, in Preussen auf 323 Einwohner ; zehn Jahre vorher (1891) 
war erst auf je 404 bezw. 4ıı Einwohner ı Krankenbett entfallen. 
Für die Lösung der Frage, ob und inwieweit die vorhandenen Heilan- 
') Seit 1902 einschliesslich der Anstalten für Epileptiker, Idioten, Schwachsinni dN kranke. 
2) Angaben aus Elsass-Lothringen fehlen. prlephiker, ) innige und Nervenkranke
        <pb n="303" />
        VII. 1. Heilanstalten. 247 
C. Augenheilanstalten. 
Zahl der Anstalten Zahl der Betten 
Staaten 1877 | 1888 || 1901 | 1904 8 w" 1888 .|| 1901 1904 £% 
BE - ‚E u a rn u ||; Zw 
SE E88 18|8|18 | 8|8 818 3| 51585 
Se 
Preussen 7125120 [47124 58 [10 820| 94811052 616 
| | 1 
Bayern 1|11|| 3\11| 5 | 3 | 138 164 243 56 37 31 
Sachsen . . . 1| 6 1| 6|| 2 8| 1 40| 100) 120 40 | 119 | 100 
Württemberg . 1) 2 1} 8] 1 10| 1 43| 132] 68 56 | 216 | 8 
Baden 3| 21 3| 2]] 3 4) 2 151| 49] 172 — | 102 | 140 
essen ... [| 2) 1] 31 1 3|I1 a7| 74 101 3531| 2] 3 
Mecklenburg-Schwerin | 11 — I — |—|| 1 111 —|ı 1 7 — | 2 75 
Sachsen- Weimar . 1|—| 1) —| ı —|1 45 —| 62 -| -|1 8 
Braunschweig . . . I1— | — II 1 —|I— 1|— — | _—1 — —_ 13 
Sachsen-Altenburg . I— | — || — | — || — 1|1— I 4 — _ 16 _ 
Sachsen-Coburg- Gotha — | 2|I— | 111 — 1|— — 16 — _ 18 _ 
Lippe . 2... ||| |—|- 1)— —| —I — — | 14 — 
Lübeck . 41-1211) | —_ |— | —ı — | _ 
remen . 0. 1-11 | 21 — 1|— —| 4) —- _ — 
Hamburg ... 0. [| 1| 21 11—| 1 1|1— 1038| -—-ı) 109 109 30 — 
Elsass- Lothringen 11 3) 112 ı 1 . 28| 68 55 . . 
Deutsches Reich |18| 56:32 | 82 40 |143l23nl100»}20N) |563 | 1102j1a15| 1591l2057| 2527] 8929122619] 13734) 
D. Entbindungsanstalten. 
| 
Preussen 31 | 57 41 |100|47 113lı 8 | 10 | 69| 165 1158 25 11645 302.1173 123 | 631 
Bayern 5| —| 5) —| 5 6| 3| 2| 412%] -—-Ji 252 ie 180 8 42 | 46 | 1% 
Sachsen : . . 2/11 2) —| 2| 1)1| 1| 1150 24156 —| 291] 14180 | 18| 9 
Württemberg . . 3|l ı 3|I 5113| 42| 6| 1] 120 au 119) 15102 37 7 48 70 
Baden . . » . 1412|) -I 4|-46| 1114| 1| 27106 —| 138 —ı182| 17 64 | 15| 116 
Hessen .«. : : - 13137) 2/14 2| U2| 1| 1J| @]) SU A — %. 18 51| 13 69 
Mecklenburg-Schwerin | 1| —| 1-11 -4-|I—- | 1] 2% -I| 14 — 16 —| —| — 39 
Sachsen- Weimar 1! vv 1ıl-4ı1l-4-|! 1| 1} 9 10 9 -—|I 26 —|i — 13 48 
Oldenburg . 11 —| 11 —11| -|1|-&amp;lt;-| —_ 646 —ı 6 — 183 — 8383| — 
Braunschweig . . 11 —| 1 -1l-I11—-|_I1I -—- | % —ı 2 — 2 — — 
Sachsen-Altenburg 11 —|—| --1— | 1- I | — 6 —|ı — —Iı — 1 —- | — — 
Sachsen-Coburg-Gotha 1 1| —| 1[ —ı 1| I—- | —- | — U 8 —I 19% 4) —-ı — — 
Anhalt . . . .. | 1—-| -4—-| II — | —] | 77.771 — — 
Schwarzb.-Sondershaus.] 1| —|— | ——| -|- | = | — 2 — 1-1 1 - | — —_ 
Schwarzb.-Rudolstadt 1 — — 11 -{ 11 - | |-—-1 — 2 — 3 —I &amp;lt;-| — — 
Lübeck . . ... 11 —| 1! ıl-Wı!-|_t ua -170 - 10 — 1210| — — 
Bremen... -4-| II 1] -1&amp;lt;| | 1) |] — &amp;lt;&amp;lt;) 4 - -I 41 o| 8| — 
Hamburg . . » 1159 11 — 1 -1|I—!_1 8 123 49 — | —| 106 | — — 
Elsass-Lothringen 6) —i 4] U 5| 1. ‚I. 1155| 4143| 161145) 18 - . 
Deutsches Reich 61 193, 70 106, 78 1127.57) 219 | 219 1793) 433] 2274 287 2837 459 17a) 3160| 1259") 
stalten für die Bevölkerung genügen, gibt die Betrachtung der für 
einen bestimmten Zeitpunkt errechneten Belegungsziffern, d. h. des Verhältnisses 
zwischen Bettenzahl und Krankenbestand, einen genügenden Anhalt. Am I. Januar 
ı901 waren in den Irrenanstalten durchschnittlich 5 %, in den Augenheilanstalten 
50% und in den allgemeinen Krankenhäusern 40% der vorhandenen Betten nicht 
mit Kranken belegt. Sieht man von den Irrenanstalten ab, so erscheint zu dieser 
Zeit fast überall im Reiche der Bedarf an Anstaltsbetten reichlich gedeckt. 
Der Betrieb und die Überwachung der Heilanstalten ist nicht von Reichs- 
wegen, sondern durch landesrechtliche Anordnungen in den einzelnen Bundesstaa- 
ten geregelt.. 
1) Angaben aus Elsass-Lothringen: fehlen.
        <pb n="304" />
        248 VII. 2. Anstalten für Blinde und Taubstumme. 3. Apotheken, 
2. Anstalten für Blinde und Taubstumme. 
Einem von dem der bisher genannten Heil- und Pflegeanstalten etwas ver- 
schiedenen Zwecke dienen die Blinden- und die Taubstummenanstalten. Bei ihnen 
handelt es sich weniger darum, die an und für sich meist aussichtslose Heilung 
des bestehenden Gebrechens herbeizuführen, als vielmehr den davon Betroffenen 
Gelegenheit zur Erlangung der notwendigsten Schulkenntnisse — den taubstummen 
Zöglingen auch der Lautsprache — und gewisser Fertigkeiten zu bieten, die ihnen 
den Verkehr mit ihrer Umgebung erleichtern und erforderlichenfalls die Erwer- 
bung des Lebensunterhalts ermöglichen. Die Zahl dieser Anstalten ist in Deutsch- 
land eine recht erhebliche und scheint im allgemeinen dem Bedürfnisse zu genügen. 
Die Aufgabe der „Blindenanstalten“ im engeren Sinn ist die Erziehung 
und Ausbildung der jugendlichen Blinden; sie sind ausser mit den gewöhnlichen 
Lehr- und Unterrichtsmitteln zumeist noch mit Beschäftigungsräumen und Werkstät- 
ten ausgestattet. Ausserdem bestehen besondere Arbeits- oder Beschäftigungsan- 
stalten für ausgebildete erwachsene Blinde, sowie eine Anzahl von Versorgungs- 
heimen und Pflegestätten für ältere oder gebrechliche Blinde. Die Gesamtzahl 
dieser Anstalten war im Jahre 1901 auf 61, die ihrer Zöglinge und Pfleglinge auf ins- 
gesamt etwa 13 000 anzuschlagen. Die Angliederung von Blindenanstalten an Taub- 
stummenanstalten, welche an einigen Orten aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt ist, 
hat sich anscheinend nichtbewährt,dagegen sind mehrfach in deutschen Blindenanstal- 
ten Taubstummenblinde mit gutem Erfolge unterrichtet worden. 
Taubstummenanstalten gab es (im Sommer 1905) im ganzen 89, davon 
in Preussen 45, in Bayern ı3; der grossen Mehrzahl nach werden sie aus öffent- 
lichen Mitteln unterhalten, private Taubstummenanstalten waren damals nur 14 
vorhanden, darunter relativ viele in Bayern (5), Württemberg (4) und Elsass-Lo- 
thringen (3). Die Gesamtzahl der Schüler belief sich auf 6954, doch waren nur 
3292 von ihnen Anstaltsinsassen, während sich die übrigen in Familienpflege be- 
fanden und an dem Unterrichte in den Anstalten als Externe oder sogenannte 
Schulgänger teilnahmen. Um den wohltätigen Einfluss des Familienlebens einer 
noch grösseren Menge von Zöglingen zu Gute kommen zu lassen als bisher, wird 
in neuerer Zeit vielfach eine Beschränkung der Zahl der Taubstummeninternate und 
die allmähliche Umwandlung derselben in Externate fachmännischerseits be 
ürwortet, 
3. Apotheken. 
Das Apothekenwesen im Deutschen Reiche ist nicht völlig einheitlich gestaltet: 
es wird zum Teil durch reichsgesetzliche, zum Teil durch landesrechtliche Bestim. 
mungen geregelt. Von Gesetzen und Verordnungen, die in dieser. Hinsicht für 
das gesamte Reichsgebiet gelten, kommen in Betracht: die - Gewerbeordnung 
das Strafgesetzbuch, das Handelsgesetzbach, die Mass- und Gewichtsordnung !) die 
Eichordnung ?), die Kaiserliche Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln 
das Süssstoffgesetz; auf Grund von Bundesratsbeschlüssen sind ferner in allen 
Bundesstaaten gleichmässig eingeführt: das Arzneibuch für das Deutsche Reich. die 
deutsche Arzneitaxe, die Prüfungsordnung für Apotheker, die Vorschriften über die 
Abgabe starkwirkender Arzneimittel, die Vorschriften über den Handel mit Giften 
und die Vorschriften über den Verkehr mit Geheimmitteln. 
‚ Die Bestimmungen der Prüfungsordnung für Apotheker sind bereits in Ab- 
schnitt VI Ziff. 6, diejenigen über Arzneimittel usw., Süssstoffe, Gifte, Geheimmittel 
in Abschnitt V behandelt worden, ebendort und in Abschnitt VI Ziff. ı die ein- 
schlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs, sowie grösstenteils auch der Gewerbe- 
ordnung. Hier sei nur nochmals die insbesondere auch für Apotheker in Betracht 
) vom 17. August 1868 — BGBl 8. 473; nebst Abänderungen ete. BGBl 1870 8. 46, RGBI 1873
        <pb n="305" />
        Vıl. 83. Apotheken. 249 
kommende erhöhte Strafbarkeit hervorgehoben, welche aus 88 222,230 des Strafgesetz- 
buchs „dann angenommen werden kann, wenn beim Tode oder bei Körperverletzun- 
gen durch Fahrlässigkeit der Täter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den 
Augen setzte, vermöge seines Amts, Berufs oder Gewerbes besonders ver- 
pflichtet war“t), Ä 
Die Apotheker sind Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs?); daher un- 
terliegen sie, wie auch das Hilfspersonal, den Bestimmungen desselben; durch 
diese werden insbesondere die privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Betriebs- 
leitern und dem Hilfspersonal geregelt. 
Der landesrechtlichen Regelung überlassen sind: die Erteilung der Ge- 
nehmigung zur Errichtung und Verlegung von Apotheken und der Erlass von Voor- 
schriften über die Einrichtung und den Betrieb sowie über die Beaufsichtigung 
der Apotheken (vgl. $ 6 Abs. ı der Gewerbeordnung). 
Die Bestimmung des 8 29 Abs. 3 a. a. O., nach welcher die aus Abs. ı dieses Para- 
graphen approbierten Personen in der Wahl des Ortes, wo sie ihr Gewerbe betreiben 
wollen, nicht beschränkt sind, trifft auf die Apotheker nicht zu. Es gilt auch in 
dieser Beziehung das Landesrecht. Ferner soll es in Betreff der Berechtigung der 
Apotheker, Gehilfen und Lehrlinge anzunehmen, bei den Bestimmungen der Landes- 
gesetze bewenden?), 
Da die Errichtung der Apotheken in den einzelnen Bundesstaaten verschie- 
den gehandhabt wird, so sind auch die Besitzverhältnisse recht verschie- 
den. Im wesentlichen lassen sich aber folgende Arten von Apotheken im Deut- 
schen Reiche unterscheiden: 
ı, Apotheken, welche Privateigentum sind, 
2. Apotheken, welche sich im Besitze der Krone, des Staates, von Gemein- 
den, Korporationen u. dergl. befinden, 
3. Dispensieranstalten und ärztliche Hausapotheken., 
Die zur ersten Gruppe gehörenden Apotheken sind wiederum in solche ein- 
zuteilen, die rechtlich mit einem Privileg oder einem Realrechte verbunden sind 
— die privilegierten Apotheken — und in solche, die auf einer Konzession be- 
ruhen — die konzessionierten Apotheken. Die privilegierten Apotheken sind frei ver- 
käuflich; bei den konzessionierten ist zwischen denen zu unterscheiden, die mit Ge- 
nehmigung der Behörden verkauft werden dürfen, und anderen, die unvererblich 
und unveräusserlich sind. Zu den im Privatbesitz befindlichen Apotheken gehören 
auch die sogenannten Zweig- oder Filialapotheken, welche als Tochterapotheken 
selbständiger Apotheken anzusehen sind und an Orten errichtet zu werden pflegen, 
die den dauernden Bestand einer eigenen Apotheke nicht verbürgen. Den in der 
zweiten Gruppe erwähnten Apotheken pflegt vielfach, jedoch nicht immer, ein be- 
schränkter Wirkungskreis zugewiesen zu sein. Ihre Zahl ist gegenüber den im Pri- 
vatbesitz befindlichen Apotheken sehr gering. Neben den eigentlichen Apotheken 
bestehen noch Dispensieranstalten und ärztliche Hausapotheken. In den Anstalten 
der ersteren Art, die sich bei Krankenhäusern, Gefängnissen u. dergl. befinden, 
werden nur die Arzneien für die Insassen dieser Anstalten hergestellt, während in 
den ärztlichen Hausapotheken, deren Führung in der Regel nur Landärzten bewilligt 
wird, lediglich solche Arzneien zubereitet werden, die innerhalb der eigenen Praxis der 
Inhaber Verwendung finden. 
Ebenso wie die Errichtung neuer Apotheken ist den einzelnen Bundesregie- 
rungen auch der Erlass von Vorschriften über den Apothekenbetrieb, so 
weit er nicht reichsgesetzlich geregelt ist, vorbehalten. Dies geschieht durch die 
in den verschiedenen Bundesstaaten bestehenden „Apothekerordnungen, Medizinal- 
ordnungen, Apothekenbetriebsordnungen usw.“ Auch diese sind in ihren Einzel- 
heiten verschieden, pflegen aber im allgemeinen Vorschriften zu enthalten über die 
1) Vgl. 8. 331. *) Vom 10. Mai 1897 — RGBI 8. 219. ®) GO $ 41 Abs. 2,
        <pb n="306" />
        250 VIII. 1. Berufszählungen, 
für den Betrieb einer Apotheke notwendigen Räumlichkeiten und deren Einrich- 
tung, über die in den Apotheken vorrätig zu haltenden Arzneimittel, über die bei 
der Ausführung ärztlicher Verordnungen zu beobachtenden Einzelheiten, über die 
Beschäftigung von Hilfspersonal u. dergl. 
Durchgängig: ist die Einrichtung getroffen, dass die Apotheken durch Be- 
sichtigungen innerhalb bestimmter Zeiträume einer amtlichen Aufsicht unter- 
liegen, durch die insbesondere der gute Zustand der Einrichtungen und Waren- 
vorräte sowie die ordnungsmässige Geschäftsführung überwacht wird. Auch hier- 
über sind in den einzelnen Bundesstaaten in der Regel besondere Bestimmungen 
getroffen. 
Die Zahl der gegenwärtig im Deutschen Reiche bestehenden Apotheken 
lässt sich mangels einschlägigen amtlichen Materials mit Sicherheit nicht fest- 
stellen. Einen Anhaltspunkt gewähren jedoch die-am ı. Juli 1895 auf Veranlassung 
des Reichskanzlers angestellten amtlichen Erhebungen über ‚die Verbreitung der 
pharmazeutischen Anstalten und des pharmazeutischen Personals im Deutschen 
Reiche“ 1), Danach belief sich damals die Zahl der Apotheken auf 5161; unter 
ihnen waren 1820 privilegierte, 3116 konzessionierte, 3 sonstige Apotheken, 37 im 
Besitze der Krone, des Staates, von Gemeinden, Korporationen u. dergl., ı85 Fi- 
lial-Apotheken. Die Tabelle auf S. 232 gibt an, wieviele Apotheken einschliesslich 
der Filialen auf je 10000 Einwohner im Reichsdurchschnitt, in den einzelnen Staa- 
ten und preussischen Provinzen trafen. Auf je eine Apotheke entfielen nach Taf. 26 
im Durchschnitte 
in Orten mit mehr als 40000 Einwohnern 10491 Einwohner 
9 „ »_  »  20000—40000 Einwohnern 8648 n 
„ , „ » 5000-20 000 i 6855 
„ weniger als 5000 Einwohnern 11149 n 
h) n 
während im Deutschen Reiche überhaupt ı Apotheke auf 10029 Einwohner kam. 
VIII. Berufstätigkeit. 
1. Berufszählungen. 
Die Berufstätigkeit der Bevölkerung wird im Deutschen Reiche durch beson- 
dere Zählungen festgestellt. Sie heissen Berufs- und Betriebszählungen (früher Be- 
rufs- und Gewerbezählungen), weil mit der Erhebung der Berufe zugleich die land- 
wirtschaftlichen und gewerblichen Betriebe ermittelt werden. Bisher haben drei 
solche Zählungen stattgefunden, die erste am 5. Juni 1882, die zweite am 14. Juni 
1895, die dritte vor kurzem am ı2. Juni 1907. Vor ı882 war der Beruf der 
Bevölkerung schon gelegentlich der ersten Volkszählung. im Reiche im Jahre 
1871 ausgemittelt worden. Dieser Versuch war so wenig gelungen, dass fortan eigene 
Erhebungen eingeführt sind, N 
Die Berufs- und Betriebszählungen wenden sich wie die Volkszählungen an 
die gesamte Bevölkerung, indem sie alle im Reichsgebiete befindlichen Personen 
namentlich verzeichnen. Der Ermittelung des Berufs jeder einzelnen Person wird hier- 
bei besondere Sorgfalt gewidmet. Auf Grund der Erhebung wird die Bevölke- 
rung nach dem Beruf (z. B. Tischler, Zigarrenhändler) und nach der Stellung 
im Beruf (z. B. Meister, Geselle) gruppiert (vgl. die nachstehende Übersicht). Die 
Zählungen werden von Reichs wegen unternommen und jedesmal durch besonderes 
Gesetz?) angeordnet. Die Durchführung der Erhebung liegt den Landesregierungen 
mit Hilfe der statistischen Landesämter ob; einzelne kleinere Staaten werden vom 
I) MStIMKGA Bd.4 8.1. °, Die diesjährige Zählung durch Gesetz vom 25. März 1907 — RGBl 8. 87: 
die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats dazu s. ZBIDtR 8. 93,
        <pb n="307" />
        VII. 1. Berufszählungen. 
251 
Berufsverhältnisse nach der Zählung vom 14. Juni 1895, 
Beruf Die Bevölkerung nach dem Hauptberuf der Erwerbs- | Haupt- 
tätigen und 
- | Erwerbstäti Erwerbs | ‚neben- 
Berufsabteilungen ne e__ en Angehörige tätige, Die- peruflich 
stel- | überhaupt darunter | häusliche |,, Pre nende und älige 
Berufsgruppen lung 1) weibliche Dienste Hau ptberuf Angehörige zusammen 
1 0 9 zusammen , 
—_ FERIEN DR. is 1 _ 4.1 5 6 8 __ 
Berufsabteilungen 
A. Landwirtschaft, Gärtnerei und | a | 256872 | 349 69: 3 946 
Tierzucht, Forätwirtschaft und | b | 06123 | isanz] 12701] mei asımil _ 67001 
ischerei c 5027 794 | 2388 148 122531 3141215] 8781 262 7097 722 
i Se. 18292 692 | 2753154| 374 697) 9 833 918] 18501307| 11940 929 
B. Bergbau und Hüttenwesen, In- | a | 1774375 | 3891051 265075! 3842524] 5881974] 2131146 
dustrie und Bauwesen afr | 287389 | 130387) 3180| 380421] 670990 334 164 
b 263 745 9324 27267 460130| 751142 268 212 
c 5 900 654 968108 24579) 6962 294| 12887 5271 6099 365 
cfr 55 057 24194 33 6 518 61 608 67 719 
Se. 18281220 | 1521118| 320134] 11651 887j20 2532411 8900606 
C. Handel und Verkehr einschl. a 843557 | 202616) 244992] 1729244) 28177938] 1192020 
Gast- und Schankwirischaft b 261907 | 11987] 29504 8262051 617616 268 270 
c 1233 047 365 005 9481| 1288909) 2531437 1448 098 
Se. 1 2338 5ll | 579 608! 283 977| 3 344 358| 5 966 846 | 2908 358 
D. Häusliche Dienste und Lohnarbeit 
wechselnder Art 482491 | 233865 1270| 453046] 886807 449 256 
E. Militär- und Zivildienst, sogenannte freie 
Ber ufe 1425 961 176 648| 191122] 1217931) 2885014] 1521397 
azu: 
F. Ohne Beruf und Berufsangabe 2142808 | 1115549| 168116) 1016145] 3327069 2 142 808 
Zusammen A—F 122 913 683 |6 379 942] 1 339 316| 27 517 285| 51 770 284 |?)27863 384 
Dagegen 1882 |18 986 494 | 4961 228| 1 324 924 24 910 695 45 222 113 P) 23 244 786 
Mithin 1895 mehr in Prozent 20, 28,6 11| 10,5 14,5 19,9 
Berufsgruppen 
J. Landwirtsch., Gärtnerei u. Tierzucht | 8156045 | 2745840 360949] 9 551 669| 18068 6631 11 749 394 
II. Forstwirtschaft und Fischerei 136 647 7314 137481 282249| 4826 191 535 
1II. Bergbau, Hütten- und Salinenwesen 567 753 15 577 9379 1270138] 1847270 580 654 
IV. Industrie der Steine und Erden 501 334 39 555 125631 802 781| 1316 678 540 596 
V. Metallverarbeitung 862 035 36 210 256401 1265114 2152 789 892 495 
VI. Industrieder Maschinen, Instrumente | 385 223 12513 19534 686370) 1041127 408 298 
VII. Chemische Industrie 102 923 14 721 120801 174523] 289526 105 939 
VII]. Ind. d. Leuchtstoffe, Seifen, Fette, 
Ole 42 997 4288 4 217 "86 8556| 134070 47 378 
IX. Textilindustrie 945 191 497 961 9109| 933618] 1899904 1017112 
X. Papier 135 863 39 222) 5751] 164933] 306547 139 891 
XI. Leder 168 358 10 023 gaTsl 251491| 429327 176 224 
XII. Holz- und Schnitzstoffe 647 019 30 346 17 704! 1028869] 1688592 717012 
XIII, Nahrungs- und Genussmiittel 878 163 140333) 104036| 1096408] 2 078 6a 1 029 338 
XIV. Bekleidung und Reinigung 1513124 | 713021 30849| 1429727] 2 973 700 1 616 320 
XV. Baugewerbe 1353 637 13 872 27 781| 2314705) 3706123] 1447321 
XVI. Polygraphische Gewerbe 119 291 14 958 B7z5l 125437] 251508 122 159 
XVII. Künstl . künstl, Betr. f. gewrbl. 
Zwecke er mn 28 348 1 982 2712 29 670 60 730 29 351 
&amp;gt; 1 1 . .o. näh. 
XV1li Hobrikant ‚ Fabrikarb. usw. o. nä 09 961 6.596 540 46 947 16 748 50515 
XIX. Handelsgewerbe 1205 134 299 8291| 215919| 1518567| 29839 620 1 501 324 
XX. Versicherungsgewerbe 2 384 569 5181 3 099 69 664 39978 
XXI. Verkehrsgewerbe 615 330 17 760| 265221 1360855 2 002 705 666 167 
XXII. Beherbergung und Erquickung 492663 | 261450] 36355 425839 954857 700 919 
XXIII—XXV zugleich Berufsabteilung D, E, F; siehe oben. 
1) Bei den Berufsabteilungen A, B, C werden die 
a) Selbständige, auch leitende Beamte und sonstige Geschäftsleiter (Eigentümer, 
Erbpächter, Handwerksmeister, Untern 
er eigenen Wohnung für ein fremdes 
Mitbesitzer [Kompagnons], Pächter, 
— afr) Selbständige Gewerbetreibende, die in d 
Erwerbstätigen wie folgt eingeteilt 
Inhaber, Besitzer, 
ehmer, Direktoren, 
und bezeichnet: 
Mitinhaber oder 
Administratoren), 
Geschäft (zu Haus für fremde
        <pb n="308" />
        252 VII. 1. Berufszählungen 
Kaiserlichen Statistischen Amte unterstützt. Letzteres veröffentlicht die Ergeb- 
nisse!). Daneben kommen Veröffentlichungen der Landesämter und der städti- 
schen Ämter in Betracht, indem sie teilweise besondere Bearbeitungen bieten, auch 
Zusatzfragen für ihre Gebiete verwerten. . 
Nach den Ergebnissen vom Jahre 1895 waren 40,12% der Bevölkerung 
in einem Hauptberufe erwerbstätig, 2,59% waren Dienstboten für häusliche Dienste, 
53,15 % Angehörige und 4,14 % Selbständige ohne Beruf. Die im. volkswirtschaft- 
lichen. Sinne erwerbende (produktive) Bevölkerung betrug also ziemlich genau ?/; 
der Gesamtbevölkerung, ®/, wurden von dieser ernährt, wobei aber zu berücksich- 
tigen ist, dass der bei weitem grösste Teil hiervon Kinder und Ehefrauen sind. 
1882 umfassten die Erwerbstätigen nur 38,99%. Das Mass der Erwerbstätigkeit ist 
also gestiegen, und zwar bei den Frauen etwas stärker als bei den Männern. 
1895. waren 19,97 % aller weiblichen Personen in einem Hauptberufe erwerbstätig. 
Die Bevölkerung fand 1895 zu 86,38% ihre Nahrungsquelle in den drei 
grossen Berufsabteilungen der Landwirtschaft (A der Übersicht), der Industrie (B) 
und des Handels und des Verkehrs (C). An erster Stelle stand die Industrie mit 
39,11 %, es folgte die Landwirtschaft mit 35,74 % und schliesslich Handel und Ver- 
kehr mit 11,53%. Nach 1882 hat die Industrie die Landwirtschaft überflügelt. 
1882 hatte die landwirtschaftliche Bevölkerung noch 42,52 %, die industrielle nur 
35,51 % umfasst. | 
Die Berufsteilung reicht namentlich in der Industrie sehr weit und schreitet 
noch immer fort. Bei den Vorarbeiten für die Berufs- und Betriebszählung 1907 
sind im ganzen etwa 14000 verschiedene Berufsbenennungen ermittelt worden, 
1895 waren es etwa 10500. In der Statistik müssen sie zusammengefasst werden. 
Die vorstehende Übersicht weist 6 Berufsabteilungen und 25 Berufsgruppen nach. 
Letztere werden in Berufsarten zerlegt, deren es 1895 304 gab. Von den Berufs- 
gruppen ist die I. landwirtschaftliche die bei weitem grösste. Unter den industriel- 
len Gruppen ragen Bekleidung und Reinigung, das Baugewerbe, die Textilin- 
dustrie, die Industrie der Nahrungs- und Genussmittel, die Metallverarbeitung, die 
Industrie der Holz- und Schnitzstoffe, sowie der Bergbau und die Industrie der 
Steine und Erden besonders hervor. Ebenso sind der Handel und der Verkehr be- 
deutend. Gegenüber 1882 ist die Bevölkerung in allen Berufsgruppen gewachsen, 
und zwar, abgesehen von dem weniger umfangreichen Versicherungsgewerbe, am 
meisten in der chemischen Industrie, in Beherbergung und Erquickung, in den poly- 
graphischen- Gewerben, in der Metallverarbeitung, der Industrie der Steine und 
Erden, der Papierindustrie, im Handel, im Baugewerbe und Verkehrsgewerbe. 
Neben dem Hauptberufe wird auch der Nebenberuf ermittelt. Nebener- 
werb sucht ein grosser Teil der Bevölkerung namentlich in der Landwirtschaft. 
1895 wurden im ganzen 4949701 Fälle einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit ge- 
zählt, wovon 73,7 % auf die Landwirtschaft kamen, Die Industrie hatte nur 12,5 % 
Nebenberufsfälle aufzuweisen. Im übrigen war der Nebenerwerb unbedeutend. Zieht 
man den Nebenberuf in Betracht, so zeigt sich, dass die Landwirtschaft eine er- 
heblich grössere Bedeutung für die Erwerbstätigkeit der Bevölkerung hat, als man 
ohnedem annehmen würde. 
Die wirtschaftliche Tätigkeit der Bevölkerung gestaltet sich in den einzelnen 
Staaten und Landesteilen sehr verschieden. Die Landwirtschaft überwog als 
Hauptnahrungszweig 1895 ganz bedeutend in Posen, Ost- und Westpreussen und 
Pommern. Auch die beiden Mecklenburg, Oldenburg, Bayern, Württemberg, Baden 
und Hannover wiesen eine kräftigere Vertretung der Landwirtschaft auf. Wo die 
Rechnung) arbeiten, — b) Wissenschaftlich. technisch oder kaufmännisch gebildetes Verwaltungs-, Aufsichts- und 
Bureaupersonal. ‚ ec) Sonstige Gehilfen, Lehrlinge, Fabrik-, Lohn- und Tagearbeiter, — cfr) Gehilfen, Lehrlinge, 
Arbeiter bei Hausindustriellen (afr). ?) Streng genommen: Anzahl der Personen im Hauptberuf und für den 
Nebenberuf Anzahl der Fälle, in denen ein Beruf ausgeübt wird. 
!) StatDiR N. F. (f, 1882) Bd. 2 bis 7, (f. 1895) Bd, 102 bis 119,
        <pb n="309" />
        VII. 2. Die Gewerbeordnung und$ihre gesundheitlichen Bestimmüngen im allgemeinen. 253 
Landwirtschaft zurücktritt, gibt meist die Industrie der Bevölkerung den hauptsäch- 
lichen Erwerb. Die stärksten Industriebezirke waren Königreich Sachsen, Berlin, 
Westfalen, Rheinland und thüringische Gebiete. Handel und Verkehr ragten. am 
meisten in den Hansestädten und in Berlin hervor. Im Verhältnis von Stadt und 
Land ist natürlich die Landwirtschaft auf dem platten Lande und in den kleineren 
Städten am, stärksten vertreten, Industrie und Handel in der städtischen Bevölke- 
rung. Der Handel blüht am meisten in den Grossstädten. 
„Nach der sozialen Stellung ist die Bevölkerung unterschieden in a) Selb- 
ständige, b) Angestellte, c) Arbeiter. Fasst man die Bevölkerung in allen Berufs- 
abteilungen in entsprechender Weise zusammen und rechnet man insbesondere die 
Dienstboten zu der untersten sozialen Klasse, so ergibt sich für 1895, dass etwas 
über ?/, der berufstätigen Bevölkerung, nämlich 26,84 %, selbständig waren; nahe- 
zu 3/, nämlich 73,16%, waren unselbständig, hiervon 3,7 % als Angestellte und 
69,46 % als Arbeiter. Als Arbeiter sind auch die Personen gezählt, die sich noch 
in der Berufsausbildung befinden und eine höhere Stellung noch nicht inne haben, 
auch befinden sich zahlreiche mitarbeitende Familienangehörige der selbständigen 
Unternehmer hierunter. 1882 wurden noch 29,25 % Selbständige festgestellt, so dass 
ihre Zahl sich im Verhältnis zur Bevölkerung nicht unbeträchtlich gemindert hat. 
Auf die mittlere Schicht entfielen 1832 nur 2,34 %, also erheblich weniger, und auf 
die unterste Schicht 68,41 %, also gleichfalls etwas weniger als 1895. Vergleicht 
man die 3 grossen Berufsabteilungen Landwirtschaft, Industrie und Handel in Be- 
zug auf die soziale Schichtung, so waren 1895 in der Landwirtschaft 30,98 % 
Selbständige, 1,16% Angestellte und 67,86% Arbeiter, in der Industrie 24,90 % 
Selbständige, 3,18% Angestellte und 71,92 % Arbeiter und im Handel 36,07 % Selb- 
ständige, 11,20 % Angestellte und 52,73 % „Arbeiter. Der Handel hatte also verhält- 
nismässig die meisten Selbständigen und Angestellten, die Industrie die meisten 
Arbeiter. ' 
Der Frauenerwerb tritt gegenüber dem der Männer bedeutend zurück. 
Das weibliche Geschlecht findet seine natürliche Beschäftigung noch immer vor- 
wiegend in Haus und Familie. Immerhin waren 1895 einschliesslich der Dienst- 
boten 6578350 weibliche Personen in einem Hauptberuf erwerbstätig. Hiervon ent- 
fielen auf die Landwirtschaft 41,85 %, auf die Industrie 23,12 %, auf den Handel 
8,81 %0 und auf häusliche Dienstboten 19,97 %, die übrigen verteilten sich anderweit. 
Die Frauenarbeit war also am meisten in der Landwirtschaft anzutreffen, doch war 
sie auch in der Industrie bereits so bedeutend, dass sie die häuslichen Dienste 
überragte. Die Frauen sind im geringeren Masse selbständig als die Männer. 1895 
waren es nur 17,81 %, Angestellte waren 0,82%, bei Familienangehörigen waren 
17,62 % (meist: Ehefrauen und Töchter) tätig, häusliche Dienstboten waren 19,97 % 
und 43,78 % waren Arbeiterinnen. Seit 1882 haben die erwerbstätigen Frauen zwar 
um 1036833 oder 18,71% zugenommen, doch übertraf diese Zunahme nur wenig 
die Vermehrung der Bevölkerung. An der starken Steigerung der Erwerbsgelegen- 
heit in der Industrie hatten auch die Frauen grossen Anteil. 
&amp;gt;, Die Gewerbeordnung und ihre gesundheitlichen Bestimmungen 
im allgemeinen. 
Die zur Zeit in Deutschland gültige Gewerbeordnung (GO) ist aus der am 
21. Juni 1869 für den Norddeutschen Bund erlassenen Gewerbeordnung hervorge- 
gangen. Sie wurde alsbald nach der Gründung des Reichs auch in den süd- 
deutschen Staaten eingeführt und trat am ı. Januar 1889 auch ın Elsass-Lothringen in 
Kraft. In den deutschen Schutzgebieten gilt sie nicht. Infolge zahlreicher Abän- 
derungen, die das Gesetz im Laufe der Zeit erfahren hat, ergab sich mehrmals
        <pb n="310" />
        254 VIII. 3. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 
die Notwendigkeit einer Neuredaktion. Zuletzt geschah dies durch Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 26. Juli 19001). 
Das Gesetz enthält an verschiedenen Stellen Bestimmungen im Inter- 
esse der Hygiene, und zwar nicht nur mit Rücksicht auf die in gewerblichen 
Anlagen beschäftigten Arbeiter, sondern auch, unter Berücksichtigung hygienischer 
Forderungen, zum Schutze der Anwohner von gewerblichen Anlagen und des Publi- 
kums im allgemeinen. 
3. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 
Die Bestimmungen der $$ ı6 bis 27 der Gewerbeordnung sollen die An- 
wohner von gewerblichen Anlagen und das Publikum vor Gefahren und Be- 
lästigungen schützen, die aus dem Betriebe bestimmter gewerblicher Anlagen er- 
wachsen können, sei es, dass mit dem Betriebe solcher Anlagen schwer vermeid- 
"liche Belästigungen durch Russ, übermässigen Rauch, üble Gerüche, starke Ge- 
räusche, Erschütterungen des Bodens, Verunreinigung des Grundwassers usw. ver- 
bunden sind, sei es, dass die Anlage durch ihre Feuers- oder Explosionsgefahr ohne 
weiteres eine Gefahr für die Umgebung bildet. Für alle derartigen Anlagen ist 
die Genehmigungspflicht eingeführt, und der Betrieb einer solchen Anlage 
darf erst eröffnet werden, sobald die Genehmigung erteilt ist. Bei der Durchfüh- 
rung des vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens wird den Anwohnern und dem 
Publikum Gelegenheit gegeben, ihre Bedenken gegen die Genehmigung vorzutragen 
und zu vertreten. Die zuständigen Behörden haben alsdann zu prüfen, ob und 
inwieweit die Einwendungen berechtigt sind; sie erteilen die Genehmigung nur 
dann, wenn Massnahmen getroffen werden können, welche geeignet sind, die be- 
rechtigten Bedenken gegen derartige Anlagen zu entkräften. Der $ 16 lautet: 
. „Zur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte 
für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nach- 
teile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, ist die (tenehmigung der nach .den Landesgesetzen zu- 
ständigen Behörden erforderlich. 
Es gehören dahin: 
Schiesspulverfabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung von Zündstoffen aller Art, Gasbe- 
reitungs- und Gasbewahrungsanstalten, Anstalten zur Destillation von Erdöl, Anlagen zur Bereitung von Braun- 
kohlenteer, Steinkohlenteer und Koks, sofern sie ausserhalb der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden 
Glas- und Russhütten, Kalk-, Ziegel- und Gipsöfen, Anlagen zur Gewinnung roher Metalle, Röstöfen, Metall- 
giessereien, sofern sie nicht blosse Tiegelgiessereien sind, Hammerwerke, chemische Fabriken aller Art, Schnell- 
bleichen, Firnissiedereien, Stärkefabriken, mit Ausnahme der Fabriken zur Bereitung von Kartoffelstärke, Stärke- 
sirupsfabriken, Wachstuch-, Darmsaiten-, Dachpappen- und Dachfilzfabriken, J.eim-, Tran- und Seifensiedereien 
Koochenbrennereien, Knochendarren, Knochenkochereien und Knochenbleichen, Zubereitungsanstalten für Tier. 
haare, Talgschmelzen, Schlächtereien, Gerbereien, Abdeckereien, Poudretten- und Düngpulverfabriken, Stauanlagen 
für Wassertriebwerke ($ 23), Hopfen-Schwefeldörren, Asphaltkochereien und Pechsiedereien, soweit sie ausserhalb 
der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden, Strohpapierstofffabriken, Darmzubereitungsanstalten, Fabriken 
in welchen Dampfkessel oder andere Blechgefässe durch Vernieten hergestellt werden, Kalifabriken und Anstalten 
zum Imprägnieren von Holz mit erhitzten Teerölen, Kunstwollefabriken, Anlagen zur Herstellung von Celluloid 
und Degrasfabriken, die Fabriken, in welchen Röhren aus Blech durch Vernieten hergestellt werden, sowie die 
Anlagen zur Erbauung eiserner Schiffe, zur Herstellung eiserner Brücken oder sonstiger eiserner Baukonstruktionen 
die Anlagen zur Destillation oder zur Verarbeitung von Teer und von Teerwasser, die Anlagen, in welolten aus 
Holz oder ähnlichem Fasermaterial auf chemischem Wege Papierstoff hergestellt wird (Cellulosefabriken), die An- 
lagen, in welchen Albuminpapier hergestellt wird, die Anstalten zum Trocknen und Einsalzen ungegerbier Tier- 
felle sowie die Verbleiungs-, Verzinnungs- und Verzinkungsanstalten, die Anlagen zur Herstellung von Gussstahl- 
kugeln mittelst Kugelschrotmühlen (Kugelfräsmaschinen), die Anlagen zur Herstellung von Zündschnüren und von 
elektrischen Zündern. 
Das vorstehende Verzeichnis kann, je nach Eintritt oder Wegfall der im Eingange gedachten Voraus- 
t : : m . 
ee‘ zungen, Surch Beschluss des Bundesrats, vorbehaltlich der Genehmigung des nächstfolgenden Reichstags, abge- 
Aus den auf den Gang des Verfahrens bezüglichen bi - 
hier noch $ ı8 wiedergegeben: 5 SS 17 bis 19 sei 
Werden keine Einwendungen angebracht, so hat die Behörd üf, i j 
„ Inn I ehörde zu prüfen, ob die Anl - 
fahren, Nachteile oder Belästigungen für das Publikum herbeiführen können Auf Grund dieser Prüfung welche 
sich zugleich auf die Beachtung der bestehenden bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften erstreckt, 
1) RGBI 8. 871.
        <pb n="311" />
        VHI. 3. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen, 255 
ist die Genehmigung zu versagen, oder, unter Festsetzung der sich als nötig ergebenden Bedingungen, zu erteilen. 
Zu den letzteren gehören auch diejenigen Anordnungen, welche zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahr für Ge- 
sundheit und Leben notwendig sind. Der Bescheid ist schriftlich auszufertigen und muss die festgesetzien Be- 
dingungen enthalten; er muss mit Gründen versehen sein, wenn die 
i alten Genehmigung versagt oder nur unter Be- 
dingungen erteilt wird.“ 
Gegen den Beschluss der ersten Instanz können sowohl der Unternehmer wie 
die Einsprucherhebenden Rekurs einlegen. Über die hierbei zu beobachtenden 
Formen sowie über die amtliche Behandlung solcher Einsprüche enthalten die 
55 19a bis 22 nähere Bestimmungen. 
Nach $ 23 bleibt es der Landesgesetzgebung vorbehalten, die fernere Be- 
nutzung bestehender und die Anlage neuer Privatschlächtereien in sol- 
chen Orten, für welche öffentliche Schlachthäuser in genügendem Umfange vor- 
handen sind oder errichtet werden, zu untersagen. 
Zur Beseitigung der Gefahren, die durch den Betrieb mit Dampfkesseln 
herbeigeführt werden können, dienen die Bestimmungen des &amp; 24: 
„Zur Anlezung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum Maschinenbetriebe bestimmt sein oder nicht, 
ist die Grenelimigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich. Dem Gesuche sind die zur 
Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen. 
Die Behörde hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden bau-, feuer- und gesundheitspolizei- 
lichen Vorschriften sowie nach denjenigen allgemeinen polizeilichen Bestimmungen zu prüfen, welche von dem 
Bundesrat über die Anlegung von Dampfkesseln erlassen werden. Sie hat nach dem Befunde die Genehmigung 
entweder zu versagen oder unbedingt zu erteilen, oder endlich bei Erteilung derselben die erforderlichen Vor- 
kehrungen und Einrichtungen vorzuschreiben, 
Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird, ist zu untersuchen, ob die Ausführung den Bestimmungen 
der erteilten Genehmigung entspricht. Wer vor dem Empfange der hierüber auszufertigenden Bescheinigung den 
Betrieb beginnt, hat die im $ 147 angedrohte Strafe verwirkt. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für bewegliche Dampfkessel. 
Für den Rekurs und das Verfahren über denselben gelten die Vorschriften der $$ 20 und 21.“ 
Nach den vorstehenden Bestimmungen ist somit zum Betriebe eines Dampf- 
kessels eine ähnliche Genehmigung wie zu den im $ 16 genannten gewerblichen An- 
lagen notwendig. Die Sicherheit des Dampfkesselbetriebs wird noch weiter geför- 
dert durch das Gesetz, den Betrieb der Dampfkessel betr, vom 3. Mai 
18721) und die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. allgemeine polizeiliche 
Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 5. August 
18902). In dieser sind Vorschriften festgelegt über den Bau der Dampfkessel, 
über die Ausrüstung derselben mit Speisungsvorrichtungen, Wasser- 
standsanzeiger, Wasserstandsmarke, Sicherheitsventil, Mano- 
meter und Fabrikschild, über Prüfungen, die an den Kesseln vor der Auf- 
stellung und nach Reparaturen vorzunehmen sind, sowie über die Aufstellung der 
Dampfkessel, den Aufstellungsort und das Kesselmauerwerk. Desgleichen enthält 
sie Bestimmungen über den Betrieb und die Prüfung beweglicher Dampfkessel 
und von Dampfschiffskesseln. Im Anschlusse an die Bestimmungen hat der Bun- 
desrat die Bundesregierungen veranlasst, bezüglich der Durchführung der oben ge- 
nannten Prüfungen übereinstimmende Vorschriften zu erlassen, in welchen auch 
die wiederkehrenden Prüfungen der Dampfkessel Berücksichtigung gefun- 
den haben. Danach werden feststehende Dampfkessel alle zwei Jahre, bewegliche 
und Schiffsdampfkessel in jedem Jahre einer amtlichen Prüfung unterzogen. Bei 
jeder zweiten bezw. dritten Prüfung wird auch das Innere der Dampfkessel unter- 
sucht. Ausserdem werden die feststehenden Dampfkessel ın jedem achten Jahre 
und die beweglichen Dampfkessel in jedem dritten Jahre einer Wasserdruckprobe 
unterzogen. 
Die Genehmigung zu einer der in den $$ ı6 und 24 bezeichneten Anlagen 
bleibt solange in Kraft, als keine Änderung in der Lage oder Beschaffenheit der 
Betriebsstätte vorgenommen wird. 
Die Errichtung oder Verlegung solcher Anlagen, deren Betrieb mit unge- 
wöhnlichem Geräusche verbunden ist, muss nach $ 27, sofern sie nicht schon 
1) Ges.-Samml. f. d. Kgl. Preuss. Staaten 8. 515. °) RGBl 8. 163.
        <pb n="312" />
        256 VIIt. 4. A. Gewerbeaufsicht. B. Sonntagsruhe. 
nach &amp; ı6 der Genehmigung bedarf, der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. Letz- 
tere hat, wenn ih der Nähe der gewählten Betriebsstätte Kirchen, Schulen, 
Krankenhäuser usw. vorhanden sind, deren Benutzung durch den Gewerbebe- 
trieb eine erhebliche Störung erleiden würde, die Entscheidung der höheren Ver- 
waltungsbehörde darüber einzuholen, ob die Ausübung des Gewerbebetriebs zu 
untersagen oder nur unter besonderen Bedingungen zu gestatten sel. 
4. Schutz der Arbeiter. 
A. Gewerbeaufsicht. 
8 139b der Gewerbeordnung bestimmt darüber: , 
„Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der $$ 105a, 105b Absatz 1, der $$ 105c bis 
105b, 1202 bis 120e, 134 bis 139a ist ausschliesslich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen 
von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Auf- 
sicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Revision der 
Anlagen, zu. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer 
Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Revision unterliegenden Anlagen zu verpflichten. 
Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibe- 
hörden bleibt der verfassungsmässigen Regelung in den einzelnen Bundesstaaten vorbehalten. 
Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahres- 
berichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrate und dem Reichstage vorzulegen. 
Die auf Grund der Bestimmungen der 8$ 105a bis 105h, 120a bis 120 e, 134 bis 139a auszuführenden 
amtlichen Revisionen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Be- 
triebs gestatten. 
Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen 
statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeiter zu machen, welche vom Bundesrat oder von der 
Landes-Zentralbehörde unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden.“ 
Bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte sind die Gewerbeaufsichtsbeamten an 
Dienstanweisungen gebunden, welche von den einzelnen Bundesstaaten erlassen 
worden sind, die aber im allgemeinen die gleichen Zwecke verfolgen. 
Die Zahl der Gewerbeaufsichtsbeamten nahm seit dem Auf- 
schwung der Industrie in den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts stetig zu. 
Waren 1875 erst 14 Beamte in Deutschland angestellt, so stieg deren Zahl 1880 
auf 46, 1887 bereits auf 71 Beamte, Seit der Neuordnung der Gewerbeordnung im 
Jahre 1891 und den bald darauf zahlreich erlassenen Sonderbestimmungen der 
Reichs- und Landesbehörden für einzelne Betriebsarten ist der Wirkungskreis dieser 
Beamten erweitert worden. Die Fabrikinspektionen wurden in Gewerbeinspektio- 
nen verwandelt, da sich die Revision nicht mehr allein auf die Fabriken be- 
schränkte. Im Jahre 1905 waren etwa 420 Beamte und Hilfspersonen in Deutsch- 
land angestellt, wovon allein auf Preussen 252, auf Sachsen 54, auf Bayern 27, 
auf Württemberg ı4 und auf Baden 9 Beamte entfielen. Die Jahresberichte der 
Gewerbeaufsichtsbeamten werden alljährlich vom Reichsamte des Innern veröffent- 
licht., Sie bilden in den letzten Jahren ein starkes dreibändiges Werk, dem ein 
eingehendes einbändiges Register nebst Tabellenwerk beigefügt wird. 
Wie sich die Zahl der Gewerberäte, Gewerbeinspektoren, Gewerbeassessorer und 
Hilfsbeamten auf die einzelnen Bundesstaaten nach den letzten Berichten der Ge- 
werbeaufsichtsbeamten verteilt, geht aus folgender Tabelle (siehe S. 257) hervor. 
Die Zahl der in den Jahren 1903 und 1905 in Fabriken und diesen gleichge- 
stellten Anlagen beschäftigten Arbeiter (erwachsene und jugendliche beiderlei Ge- 
schlechts) ist aus der Übersicht auf S. 258 ff. zu ersehen, welche den Berichten der 
'Gewerbeaufsichtsbeamten entnommen ist!), 
B. Sonntagsruhe. 
Von besonderer Wichtigkeit für die Hygiene und den Arbeiterschutz 
ist Titel VII der GO, welcher von den gewerblichen Arbeitern. Gesell Gehil- 
fen, Lehrlingen, Fabrikarbeitern usw. handelt. ‚ esellen, Gehil 
1) Vgl Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich, 27. Jahrgang 1900 8. 38 ff.
        <pb n="313" />
        ‚ VTII. 4 A, Gewerbeaufsicht... B. Sonntagsruhe. 257 
Übersicht über die im Gewerbe-Aufsichtsdienst im Jahre 1905 beschäftigten Beamten 
und Hilfspersonen. 
Begie- Werbe. 
rungs- u. Nicht beamtete nn 
Gewerbe. Ge- Stadt- Che- Personen ohne dienste Da- 
. rätesowie| werbe- Assistenten bau. | Tische nähere im Jahre| gegen 
Staaten . Hilfs- | inspek- beamte Sachver-| Bezeichnung A im 
arbeiter | toren: ständige haupt | Jahre 
bei den beschät. 1901 
Regie- - . Personen 
rungen männl, | weibl, männl. | weibl. 
1 2 sta 6 7 8 9 10- | ı 
Preussen . 37 132 19 4 _ — _ _: 252 243 
Bayern . 1 9 14 3 — _— Z— — 27 27 
Sachsen . 5 13 25 5 — 6 _ _ 54 54 
Württemberg . —_ 3 9 2 _ _ _ _ 14 12 
Baden . 1 2 5 1 _ _ — — I 9 
Hessen . . . —_ 5 3 2 —_ _ _ _ 10 10 
Die weiteren Bundes- 
staaten einschl. 
der freien Städte 
und Elsass-Loth- 
fingen ... 1 29 8 6 11 1 —_ 2 58 58 
Zusammen 45 193 143 23 11 7 — 2 424 | 413 
Dageg.i. Jahre 1W4| 43 186 140 24 11 7 — 2 — _ 
Die 88 10o5a bis 1o5g regeln die Arbeitsruhe an Sonn- und Festtagen, 
und setzen die im Interesse des Handelsgewerbes und der Industrie gestatteten 
Ausnahmen fest. So können nach $ ıo5a die Gewerbetreibenden zur Arbeit an 
Sonn- und Festtagen die Arbeiter nicht verpflichten. Nach $ ıo5b dürfen in Be- 
trieben von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Fabriken und Werkstät- 
ten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien sowie 
bei Bauten aller Art Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt . werden. 
Der Paragraph enthält weiter Bestimmungen über die Dauer der den Arbeitern 
an Sonntagen zu gewährenden Ruhe und über die Zeit, in welcher die Arbeit unter- 
brochen werden muss. Für jeden Sonn- und Festtag werden 24 Stunden, für zwei 
aufeinander folgende Sonn- und Festtage 36 Stunden und für die drei hohen Feste 
48 Stunden Ruhezeit festgelegt. Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge 
und Arbeiter am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage überhaupt nicht, 
im übrigen an Sonn- und Festtagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt 
werden. Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kom- 
munalverbandes kann diese Beschäftigung für alle oder einzelne Zweige des Han- 
delsgewerbes auf kürzere Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden. 
Für einige Sonn- und Festtage, an welchen örtliche Verhältnisse einen erweiterten 
Geschäftsverkehr erforderlich machen, kann die Polizeibehörde eine Vermehrung 
der Stunden, während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, bis auf zehn 
Stunden zulassen. 
Die $$ ı05c bis ıos5f enthalten Bestimmungen für solche Fälle, in denen 
Ausnahmen von den Bestimmungen des 8 ıos5sb zulässig sind. Erlaubt sind 
ım allgemeinen solche Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffentlichen 
Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen oder deren Unter- 
lassung mit einem unverhältnismässigen Schaden für den Unternehmer verbunden 
sein würde. Immerhin sind die Gewerbetreibenden, welche Arbeiter an Sonn- und 
Festtagen mit derartigen Arbeiten beschäftigen, sofern dieselben länger als drei 
Stunden dauern oder die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes hindern, ver- 
Das Deutsche Reich. Festschritt, 17
        <pb n="314" />
        958 VIH. 4. A. Gewerbeaufsicht. 
.Die in den Jahren 1903 und 1905 in Fabriken und diesen 
seneund jugendliche bei- 
Verhältnis der revisionspflichtigen 
(Nach den Berichten der 
Zahl der Fabriken usw. Anzahl der in den Fabriken usw. 
Bezeichnung : , | Arbeiterinnen über jungen Leute von 14 
der Yah mit er- 16 Jahre bis 16 Jahren 
ahr | über- ul: „|wachsenen - _ 
Industriezweige haupt Arbeite- U männ- | 16 mis Ber | zu- männ- | siblich ZU 
Grup- r ahre. beitern chen ahre | Jahre |yammen| lich sammen 
pe I DE 
i 2 3 4 5 6 718 9 10 11 12 13 
Deutsches 
III. Bergbau, üb 
ten- und Sali- 
nenwesen, 1903 813} 16121 817 977 6395| 8808| 15 W03l 28653| 1105| 29 758 
Torfgräberei |1905 1758| 1596] 867474 7124| 8729| 15853| 30481] 1081| 31562 
IV.| Industrie der 
Steine und 1903 5677| 7859| 497 706 || 207231 37297| 580201 28675] 6532| 35 207 
Erden . 1905 5720| 78731 597 606 || 22 877| 39799| 62 676|| 29391| 7358| 36 749 
V | Metallverarbei- 11903 28731 8331l 339062|| 19863] 28 789| 486591 32776| 7751| 40527 
tung: - 1905 3207| 93061 393 152|| 22337| 32 685| 55 0221 38742| 9053| 47 795 
VL.| Maschinen, 
Werkzeuge, , 
Instrumente, [1903 1277| 7109] 617094|| 10 727| 17922] 28 64 | 35 970| 2256| 38 226 
Apparate 1905 1469| 7792] 708 683|| 13256| 20203] 33 4591| 43 974| 2671| 46 645 
VII | Chemische In- [1903 8201| 6281 9559 5304| 10386| 156% 3015) 1720| 4735 
dustrie 1905 90001 7158 103 276 6670| 11734| 184041 33951 2051| 5446 
VIII.| Forstwirtschaftl. 
Nebenpro- 
dukte, Leucht- | 
stoffe, Fette, | 1903 674 Asıl 52351 27eal 3596| 6358 894 929| 1823 
Öleu.Firnisse | 1905 zı1)l 5261 570091 3014 A117) 7131| 107 978| 2052 
1% . 1903 10529| 7919| 352 800 || 128 517| 246 307| 371 3824| 27 9331 441431 72.076 
IX, Textilindustrie | 1905 11019| 7836| 3646351134 759| 251 504| 386 2631| 28 111 45134] 73245 
X.| Papier- 1903 2464| 18381 83643 || 205296! 277101 482361 5753| 7OM2| 1273 
industrie . 1905 2576| 2013] 90707! 213731 29709| 510821 6384| 7954| 14338 
. . 1903 700 1713 62 497 4372) 7229| 116011 3017| 1406| 4423 
XI.| Lederindustrie {| 1905 775) 816| G68686|| 4907! 8500| 1saorl 3645| 1654| 5299 
XIT.! Industrie der ‘ 
Holz- und 19031 23358| 2293| 6953| 259 247 7620! 146131 22233 15591| 2689] 18280 
Schnitzstoffe 119051 25671|| 2499| 81041 295 953 8326| 15959] 242851 178801 3135| 21015 
XIII.| Nahrungs- ‚und 1903 1 58521|| 8886| 90871 355 763 || 44091! 83 772] 127 863| 15654| 14513] 30167 
Genussmittel 119051 62942|| 9888| 10254 376520 || 480011 91 685| 139 686) 17 728| 16661] 34389 
XIV.| Bekleidung und | 1903| 9822| 8409| 3507| 77027|| 44335] 65687110022] 5539| 12388] 17997 
Reinigung ?). [1905| 38631|| 32775| 15514) 87 742 || 98432| 98 004| 197 3151| 6322| 33 544 89.866 
XV.| Baugewerbe 3) 879 
(Zimmer- 
plätze u. an- [1903| 5278| 122] as63l 1001| 6a Kol Assl 6Hal 22] 6368 
dere Bauhöfe) |19051 5808 143] 25391 118 698 100 491 591| 6695 11! 6706 
XVI.| Polygraphische {1903] 59591 3019| 43201 95472|| 128001 16997) 29 797 114211 3598 14 944. 
Gewerbe .. . 11%05| 6547| 3333| 46691 104 798|| 14761) 19053 33 814 19 1721| 4114| 16286 
— | Sonstige Indu- [1903| 1356] 1501| 127) 81321 Ass 1280| 1705 Hal 156 688 
striezweige . [1905| 1414| 1481| 182 8 653 en 1746| '26 | 597 274 871 
Zus „| 1903 [184270] 48706| 62907] 3 818 277 || 328 535! 570 803! 899338 221 750) 106 175| 327 934 
VRR 11905 1226565)| 75921| 79735] 4 173 522 || 406 8209| 633 918 1041626 246 591| 135 673| 382 264 
») 879 | 
!) Zur vergleichenden Gegenüberstellung mit den im Jahrbuclı 
J,ahlen nicht geeignet, weil in früheren Jahren gewisse gewerbliche A 
zu den Fabriken und diesen gleichgestellten Anlagen nicht geliören. ? 
sowie zwischen den Zahlen für die in diesen Betrieben beschäftigten Arbei 
die Nachweisung neu aufgenommen sind. Diese Vermehrung ist auch 
für 1903 auf S. 43 gegebenen Zahlen, betr. 
ulagen mitgezählt wurden, auf die zwar be- 
) Der erhebliche Unterschied zwischen 
ter ist darauf zurückzuführen, dass etwa 
bei den Endsummen zu berücksichtigen.
        <pb n="315" />
        VIII. 4. A. Gewerbeaufsicht, 559 
gleichgestellten Anlagen beschäftigten Arbei - 
derlei Geschlechts.) 5 beiter (erwach 
zu den revidierten Fabriken. 
Gewerbeaufsichtsbeamten.) 
en Zahl der In den sevidierten Anlagen wurden beschäftigt 
Inder revi- 1 ıKj 
re junge Leute von; Kinder unt. 
unter 14 uw Arbeiter dierien Erwachsene 14—16 Jahre | 14 Jahren Arbeit 
- — rpeiler 
männ- | 2. zu- |überl briken Arbeite- || männ- | . Io | , 
14 15 16 Ze BET: 19 20 ea 26 
Reich 
III. 
135 10 145 || 863083 34811 787156 14164 || 277031 1044|| 112 4|| 830183 
70 9 1791| 914968 36501 857050 14858 || 30143) 1041|| 64 7 903163 
1V. 
1026 ail| 1837| 592270| 14924] 385618 50108 || 22213) 5683 || 7 2 
968 3373| 131 EA83T2| 1555| A175] 54556 || 23549 | 6498 146 306 503190 
T51 256 | 1007| 429248 7470| 264853 37985 || 24452 | 61AL|) 555 | 161|| 334147 V. 
812 260j 1132|| 497101 92531 326341 46643 || 30621 | 7557|) 604) 1741| A110 
VL 
541 711 612 684581 7655| 488396 24566 || 28066 | 1764|| A86| 351 543263 
714 72 7861| 789573 90651 596319 29852 || 364341 2348| 6241 60|| 665637 
36 52 88|| 116108 1706 88327 13800|| 2773| 1620| 2a8| Aal 106592] VII 
43 77 120|| 127246 1789 99017 15436 || 2948| 1846| 42| 671 112346 
vn. 
38 29 67 60599 2091 40635 5469 692 83l 20 16 47645 
59 20 19 66271 2291 46042 6069 800 71491 8 1 53720 
1096 | 1656| 27521 802452 87961 290268 | 810023 || 22813 | 36737 || P0|12551 662016 
1109] 1814| 2923|| 827066 87791 299579 | 8321648 || 23240 | 37140 || 965 | 1216 || 683788 IX. 
160 204 3641| 145038 2388 69180 37396 | Aal) 5526|] 109| 140|| 116792 X. 
202 193 395 | 156522 2527 75596 419251 5062| 6342|| 146 | 1281| 129199 
ee Pl Tel 1a Aaas| 1oosal assıl 1080] as soul xı 
50 32 82 87474 1673 58622 11562 || 3165| 13271 3838| 22 74136 \ 
X 
439 116 5551| 300315 | 122591 179050 15363! 10257 | 1997|) 263| 72] 207002 
605 149 754! 3420071 141585 219447 19034 || 12846| 2389|| 381) 821 254179 
338 396 734 5145971 22573] 244494 | 102655 9907 | 11742|| 200! 2991| 369297 1 XIII 
380 539 9191 5515141 25693] 256241] 1055421 11293 | 13171 234 | 344|| 886825 
289 329 618 || 205594 4208 58199 71410|| 4298| 8754|| 236] 196 1480931 XIV. 
270 866) 1136|] 326059] 15010 66819 | 118308 4803| 17999 || 166 | 346|| 208441 
XV. 
106 _ 106 | 110915 1766 38018 126 || 2108 11 24| — 40287 
71 1 72|| 125997 2092 48994 172 || 2628 211 17| — 51832 
337 67I Aoalı 1aosızl sasıl Vsos8| Ao1zeıl 77aS| 2645| 227) 381 98899 | X VI. 
348 64 412 || 155310 4338 82075 26416 || 9012| 3247 || 250) 49 121049 
37 5 42 10582 234 3016 1168 115 113 DI — 44T) — 
10| 51 1] 17] er Be real Berl 18a 5| — |__62% 
5391| 3528| 8919| sns44sg| ‚4517| Suagrıı) 7144911169984 | 85679113925 | 2542| 4026282 
sarıı Aazal 10245 || 5607657 | 116034] 3446164 | 813775 || 196905 | 101859 || 4327 | 2816| 4566346 
die jugendlichen Fabrikarbeiter und Fahrikarbeiterinnen in den Jahren 1899—1901, sind die hier gegebenen 
sondere, auf (rund des &amp; 1:0e der Gewerbeordnung erlassene Vorschriften zur Anwendung kommen, die aber 
den Zahlen für die Betriebe in Gruppe XIV, Bekleidung und Reinigung, in den Jahren 1903 und 1905, 
93000 Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion mit etwa 90000 Arbeitern im Jahre 1904 in 
») Herzogtum Braunschweig gibt unter Gruppe XIV die Zahl der Arbeiterinnen nicht nach Altersstufen getrennt an. 
17 *
        <pb n="316" />
        260 
VOII 4. A. Gewerbeaufsicht. 
Zahl der in den Jahren 1903 und 1905 der Gewerbeaufsicht... 
schäftigten 
In den einzelnen “ 
III. Bergbau usw. 
IV. Industrie der Steine 
, und Erden . 
Staaten Anzahl 
‘ Arbeiter l Arbeiter 
Anlagen | jugend- er- Anlagen || jugend- er- 
I liche | wachsene | liche | wachsene 
HERE | 10 2ısa | 28812 | zaaıss | 1418 | 2003 | asısıs 
Königreich Preussen . . . Ze | 28398 | 767870 | 15963 | 21223 | 360797 
| Bayern .- 1903 455 ı 441 | 15540 | 2466 | 6909 | 67497 
” 1905 387 448 16169 2633 7038 70089 
"Sachsen 2222 202,51908 186 800 | 36877 | 2175 | 1795 | 51140 
SI: 2 El SE 8 
ürttemberg . J 1903 3 7 
heran Duden | | | 
(irossherzogtu n 1903 80 "309 
gtum Bade 1005 58 11 1193 | 466 678 | 10560 
u Hessen . 1908 62 101 2300 930 798 12438 
11905 64 115 2481 916 794 13017 
„ Mecklenburg-Schwerin . 1908 4 2 1079 194 79 2176 
1905 55 2 799 209 99 2627 
„ Sachsen-Weimar . 51903 17 15 477 68 326 4856 
\ 1905 17 17 1068 85 384 5669 
„ Mecklenburg-Strelitz 1903 6 = 114 25 21 345 
11905 7 — 106 26 24 455 
„ Oldenburg . {1903 8 |, 19 943 296 319 4052 
11905 40 39 1027 323 331 4504 
Herzogtum Braunschweig 51903 49 166 5810 184 353 5359 
11905 44 117 5054 182 381 5958 
„ Sachsen-Meiningen. . . . 1908 124 161 3700 124 968 1583 
\ 1905 113 180 4232 141 1054 8050 
„  Sachsen-Altenburg . . 51903 “ 8 2710 135 263 4902 
1905 49 7 8157 133 236 5230 
„ Sachsen-Coburg-Gothda . . 1903 5 2 100 92 408 44923 
1905 9 - 165 87 396 4626 
» Anhalt .. 51903 2 10 30 125 129 3101 
1905 20 54 2800 131 151 3455 
Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen {1903 3 17 498 48 264 2095 
1905 3 17 486 54 288 2402 
4 Schwarzburg-Rudolstadt . . {190 6 _ 119 44 317 . 3552 
1905 5 — 116 48 385 
i Waldeck .S1908 1 _. 4 16 18 239 
\.1905 1 _ 5 82 31 395 
» Reuss älterer Linie 1903 — _ —_ 10 29 548 
1905 — _ — 10 34 497 
„ Reuss jüngerer Linie . 1903 15 2 365 54 27 1489 
1905 2 — 50 71 98 1647 
» Schaumburg-Lippe . 51903 1 — 2 36 134 170 
\1905 1 — 6 34 97 1149 
„ Lippe 1908 1 — 14 51 2 602 
1905 1. 1 27 46 - 15 595 
Freie und Hansestadt Lübeck . .J1%3 — — — 13 1 232 
1905 — — — 17 3 236 
„ Hansestadt Bremen 1903 - — — 13 6 430 
1905 ur —_ — 16 16 519 
„ und Hansestadt Hamburg . I 1903 1 476 311 8 1069 
11905 6 1 522 37 |" 26 1091 
Elsass-Lothringen .“. ‚1903 115 1265 35982 1068 1547 18521 
ı 1905 147 1361 37775 1108 1590 19564 
Dentsches Reich °. . ‚1908 | 4042 || 29903 | 833180 | 24203 || 36514 | 555726 
ı 1905 4115 || 31641 883327 I 25305 || 38090. | 590289
        <pb n="317" />
        VIII. 4. A. Gewerbeaufsicht, .. 261 
unterstehenden gewerblichen Anlagen und der darin be- 
Arbeiter. 
Industriegruppen 
V, Metallverarbeitung VI. Maschinen usw. | VII. Chemische Industrie | enetetoße, Fotte Ole uam 
der 
Arbeiter Arbeiter | Arbeiter Arbeiter 
Anlagen! jugend- | er- Anlagenji jugend- | er- „Anlagen, jugend- \ er- Anlagen || jugend- | er- 
liche |wachsene liche wachsene | liche |wachseneg liche |wachsene 
8385 || 26436 | 247904 6594 || 21294 | 391216 | 1293 2861 67607 1915 1097 | 36743 
9626 || 311S0 | 2884100 71263 | 26096 | AA5481 1434 3391 15352 2066 1293 | 40100 
1389 3466 31260 1141 2831 41647 247 799 16954 220 118 3214 
1464 4027 34837 1353 3309 52283 254 724 17453 230 138 3219 
1071 3316 322411 1698 5905 14242 219 217 ı 4788 334 57 4346 
1186 3988 38079 1886 6983 83559 257 220 5612 353 60 4601 
694 2354 19887 844 2643 30633 82 106 1985 144 169 2778 
769 2634 21616 916 3627 36168 8 118 2171 145 170 2848 
954 2547 22622 641 1561 28079 66 F 301 4502 168 178 2053 
963 3026 27249 668 1810 31579 18 339 4300 125 149 2338 
198 658 5597 273 825 11369 72 162 3214 123 138 2086 
230 740 6225 289 906 13221 17 246 3666 125 170 2364 
30 48 505 1 143 3714 12 7 447 36 — 409 
34 58 668 88 177 11 8 450 43 2 450 
27 132 1344 50 244 3755 2 — |. 108 9 u 120 
28 172 1573 55 309 4892 1) 9 371 9 — |. 191 
3 7 14 14 25 326 2 1 16 10 _ 711 
3 8 96 13 20 247 3 —_ 21 8 —_— 54 
102 . 285 2394 64 126 1791 6 1 257 20 2 199 
115 339 2460 79 148 1932 8 1 246 23 1 218 
36 76 1016 58 289 5530 39 39 1136 12 3 205 
45 138 1845 78 519 1477 23 50 1291 19 . 94 442 
41 424 23379 32 133 2141 11 5 211 9 2 95 
38 459 2704 3l 180 } 2260 11 6 215 9 5 128 
32 87 1144 58 203 2799 9 3 118 8 5 9 
33 112 1162 70 284 3030 10 p 104 10 4 114 
47 320 2440 10 182 2599 10 5 133 13 9 195 
46 389 280 66 209 10 6 131 14 6 209 
63 173 1848 64 307 4356 55 66 3329 32 7 ı 883 
63 963 1834 75 885 5132 54 62 3503 33 5 445 
4 _ 16 16 34 266 8 3 115 3 — 33 
4 2, 16 22 65 300 9 7 99 A —_ 44 
2 6 12 20 32 416 7 53 524 10 11 43 
1 —_ 13 20 a7 441 6 62 561 8 1 55 
3 1 3 5 ıl 40) — — — 4 1 12 
_ —_ _ 5 9 38 _ —_ — 4 —_ 13 
13 11 201 26 63 607 —_ _— _ 7 _ 75 
11 24 182 24 8 670 —_ — —_ 6 —_ 89 
35 36 501 60 194 1863 4 4 371 8 1 100 
35 33 524 67 280 2057 5 3 sol 9 1 87 
2 10 66 5 7 22 1 2 12 3 — 14 
2 5 70 5 6 14 1 4 10 3 1 13 
6 5 2A 4 1 16 3 — 6 3 —_ v1 
10 10 46 5 2 .2 3 1 38 3 _ 97 
7 14 1119 11 13 1498 6 —_ 71 4 12 221 
24 37 1348 17 107 1830 8 —_ 94 4 5 233 
67 150 1930 54 273 5632 19 2 92 17 3 1402 
72 191 2281 57 300 7203 20 4 103 19 16 1509 
303 313 4268 309 535 14641 45 20 | 1575 74 8 2216 
327 338 4884 355 573 16702 52 934 1802 82 14 2485 
309 659 6919 458 304 16565 87 166 38320 154 69 1580 
337 754 1232 478 1000 17797 9% 279 3786 158 56 1871 
13823 | 41534 | 387714 12640 38838 1645713 | 2305 || 4823 | 111285 | 3340 1890 | 58709 
15466 || 48927 | 448174 I 13985 47431 |742142 | 2510 5566 | 121680 | 3512 2131 | 64140
        <pb n="318" />
        262 
VIII. 4. A. Gewerbeaufsicht. 
Zahl derin den Jahren 1903 und 1908 der Gewerbeaufsicht unterstehenden 
In den einzelnen 
IX. Textilindustrie | 
X. Papierindustrie 
Staaten Anzahl 
An- j Arbeiter An- | juge Pr 
ugend- er- gend- - 
lagen ’ liche wachsene | 1?8®" ee wachsene 
Königreich Preussen . 1903 6109 31971 319137 1642 6866 61808 
. 1905 6591 32817 | 328740 1731 7813 68476 
„ Bayern aa f1903 426 5297 49173 284 961 11760 
11905 422 5320 49179 285 1056 13050 
„ Sachsen. . oo. j1903 481l 19533 | 187060 787 2358 28932 
1905 5082 18859 | 195281 850 2517 31820 
» Württemberg. . . . . „51908 532 5378 36109 161 735 1137 
| 1903 r 82 26 144 21 
Grossberzogtum Baden . . . | 1906 209 9182 08837 151 900 8095 
y1903 339 1887 69 237 f 
„ Hessen . . » + + 11905 81 326 | 1945 76 31 |- 185 
, . J1%3 18 4 231 22 20 542 
» Mecklenburg - Schwerin 11905 18 7 907 19 6 5099 
. j 1903 69 372 - 4939 9 17 174 
„ Sachsen-Weimar . 11905. 16 460 4990 15 23 319 
„„ Mecklenburg-Strelitz . (1908 9 H 16 5 _ 11 
0 f1903 26 248 | ’ 3286 2 11 öl 
2 Idenburg . . . . . 11905 26 837 | 3604 3 14 &amp;0 
. 1903 14 853 3481 72 58 527 
Herzogtum Braunschweig. . . . 1905 12 846 3502 30 67 596 
: 1903 17 286 3261 46 127 813 
» Sachsen-Meiningen . . . . 11905 18 241 3275 42 141 674 
1903 87 127 2524 21 32 120 
ri Sachsen-Altenburg . &amp;lt; 11905 sg 151 9964 91 54 22 
1903 10 30 576 112 7 
r Sachsen-Coburg-Gotha . . 11905 10 65 606 &amp;gt; 147 944 
Anhal 11903 4 44 346 20 67 982 
y nhalt . . » . - 11905 4 49 473 90 74 100 
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Fürstentum Schwarzburg- Sondershausen 18 o 2 10 s Fi 119 
16 
„ Schwarzburg-Rudolstadt , . (1908 13 EN 35 r { 1 238 
1903 2 5 37 2 8 61 
„ Waldeck . { 1905 2 4 42 g 4 70 
Reuss äl Lini (10 101 355 9348 3 20 257 
. uss älterer Linie . . . 1905 y7 350 9379 9 30 347 
Reuss ü .. (10 73 368 12214 13 111 675 
» euss jüngerer Linie. , . 1905 ng +81 12.63 14 9 733 
. 1903 3 147 _ _ — 
„ Schaumburg-Lippe (190: 3° 1 184 _ ' N 
- 1903 2 7 72 6 16 142 
” Lip mc. " 11908 6 19 167 '6 19 128 
Freie und Hansestadt Lübeck . 1008 5 — fi 6 — 2: 
1903 15 ı0ı | 1881 ‚ 9 60 
„» Hansestadt Bremen . , . . 11905 16 194 9018 6 16 20 
„ und Hansestadt Hamburg | 1003 32 21 22 - 20. \ 12 353 
_ 11903 962 6935 63267 85 469 2857 
Elsass-Lothringen 11905 2500 7308 | 2 81 424 2465 
h ich . „ 91903 1399 714828 | 727624 | 3467 13159 131879 
Deutsches Keic 11905 | 14838 || 76168 | 750898 | 3601 || 14733 | 1al789
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        VIIl. 
4. A. Gewerbeaufsicht. 
263 
gewerblichen Anlagen und der darin beschäftigten Arbeiter (Fortsetzung). 
Industriegruppen 
XI, Lederindustrie | 
XII. Industrie der Holz- 
| XIII. Nahrungs- und 
XIV. Bekleidung und 
und Schnitzstoffe Genussmittel Reinigung 
der " - 
An- Arbeiter An- | Arbeiter An- Arbeiter An- Arbeiter 
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1408 | 2782 "| 42099 Jı3ı66|| 11213 | 182453 |38648| 19407 f 301505 |24922|| 23686 | 167182 
278 236 3677 3493 2638 80793 | 7458 2226 39917 633 1897 16286 
280 | 280 4283 | 38121 3123 | 34971 | 7667| 2645 | 43356 | 4482| 5109 | 25092 
201 | 289 A513 | 2163| 2360 | Hıgı5 | 2uasll 2144 | 31495 | sosll 4404 | 33986 
198 | 316 5636 | 2352| 2644 35101 | 3277| 2363 | 33787 | 2803| 4928 | 42080 
171 98 2800 1587 1117 13308 | 2683 1375 16403 285 1163 10668 
202 114 3193 | 1672| 1127 13980 | 2819| 1551 | 17107 1 855|| 1624 | 135539 
1233| 368.| 5447 | 1392| 800 | 10906 | 2867| 4396 | 40881 | 1281| 356 | 3088 
110 | 447 5912 1 1419| 905 11752 | 3022| 4n42 | 42839 | 812|| 1048 | 5681 
146 | 789 8755 | 517 500 6435 | 1199| 1428 | 144071 111 412 3361 
'# 865 9251 h87 605 7580 1209 1527 12034 28 251 | 5329 
14 5 168 58 2062 6 
14 1 238 176 74 2322 | 782 186 5178 | 243 99 1061 
23 40 740 34 26 1035 | 66 85 1557 14 12 398 
24 67 947 45 54 1420 | 171 105 1936 | 19 21 548 
| Sa 8 een 
1 — 44 22 749 4 ) e) 
22 17 758 221 68 1390 | 775 80 2521 3 2 40 
29 18 1071 261 87 1442 833 106 2614 7 4 94 
5 _ 110 63 101 1041 | 302 343 8793| 22 7 156 
4 — 149 72 150 1384 | 331 368 9720| 281 288 1134 
19 34 609 108 144 1727 97 184 1848 47 142 909 
21 86 685 86 203 1971 el 209 2067 50 248 1168 
9 2 112 94 144 3040 I 205 103 2973 22 159 1478 
10 8 117 102 174 3319| 22 120 3193 | 168 192 1772 
29 159 1156 94 - 9 1372 85 87 566 20 75 384 
26 174 1321 87 74 1273 74 43 658 67 118 576 
12 4 283 123 128 1599 332 181 6746 8 7 ‚68 
11 2 312 131 164 2086 s &amp;gt; er 1m 152 gu 
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13 9 255 281 104 65 34 27 273 7 1 84 
13 9 275 28 122 678 28 15 266 6 2 92 
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3 2 22 19 58 275 86 - 15 107 14 12 67 
8 2 35 59 64 697 50 299 2026 3 3 20 
4 2 37 13 62 809 98 354 2213. 43 4 85 
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3720 53 3 55093 &amp;gt; 6711 21769 | 320238 162942 35308 | 516206 1386511 41002 | 285057 
, die Anmerkung 2 auf Seite 258 und 259.
        <pb n="320" />
        264 VIII. 4. A. Gewerbeaufsicht. 
Zahl-derin den Jahren 1903 und 1905 der Gewerbeaufsicht unterstehenden 
_ In den einzelnen Industrie 
XV. Baugewerbe (Zimmer- XVI. Polygrapbische 
plätze und andere Bauhöfe) Gewerbe 
Stasten Anzahl 
An- | Arbeiter An- I Arbeiter 
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h Ye 1905 391 585 14411 | 619 1512 | 12919 
Sachsen 193 778 555 6646 127 2912 23487 
j Vers | 25 | 100 | 10er | 286 | "ea | ars 
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„ Württemberg... ...... &amp;gt;. ı 1905 158 198 1506 299 639 5767 
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138 
Reuss jüngerer Linie .; . . „1908 49 29 386 23 74 340 
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„ und Hansestadt Hamburg ..... ‚1903 126 68 2412 211 228 3445 
1905 124 91 2458 241 1 270 4120 
Elsass-Lothringen. .. . . errrnne | 1903 519 389 15709 152 264 2054 
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Deutsches Reich . . .| 5278 | 6469 | 104416 | 5959 || 15348 | 125269 
5808 6178 119219 | 6547 16698 | 138612
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        VII 
. 4A 
. Gewerbeaufsicht 
265 
gewerb 
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al 7 11 119 13.9 629 4189 219 89,9 
104 7 41 1007 99,0 329 4799 rt 67,7 
105 36 53 2294 995 971 6558 Fe 74,8 
1356 38 163 3794 76.5 788 6664 er a 
14 125 154 6492 61. 1277 18570 87 2,6 
14 || 886 9857 7642 2 o 1725 996 6935 82,3 
il | 20006 | 1 a | m 5 
- ‘ 8 
a re 528 
1657 79,7 
81,4
        <pb n="322" />
        266 VIII. 4. B. Sonntagsruhe. C. Schutz gegen Gefahren etc. im allgemeinen. 
pflichtet, jeden Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntage volle 36 Stunden, 
oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von sechs Uhr morgens 
bis sechs Uhr abends von der Arbeit frei zu lassen. Durch die untere Verwal- 
tungsbehörde darf weiterhin gestattet werden, dass den Arbeitern an Stelle des 
Sonntags eine 24stündige Ruhezeit an einem Wochentage gewährt wird. 
Nach $ ıo5d können durch Beschluss des Bundesrats für bestimmte Ge- 
werbe, insbesondere für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, welche ihrer Na- 
tur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten, sowie für Betriebe, 
welche ihrer Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind, oder welche in 
gewissen Zeiten des Jahres zu einer aussergewöhnlich verstärkten Tätigkeit genö- 
tigt sind, Ausnahmen von den Bestimmungen über die Sonntagsruhe zugelassen 
werden. Auf Grund dieses Paragraphen sind durch die Bekanntmachung vom 5. Fe- 
bruar 1895?) und durch verschiedene Nachträge?) besondere Bestimmungen er- 
lassen worden über die Sonntagsruhe im Bergbau, Hütten- und Salinenwesen, in 
der Industrie der Steine und Erden, für besondere Betriebsarten der Metallver- 
arbeitung, für einzelne Zweige der chemischen Industrie und der Industrie der forstwirt- 
schaftlichen Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette, Öle und Firnisse, für einzelne Betriebs- 
arten der Papier- und Lederindustrie sowie derNahrungs- und Genussmittelindustrie und 
für Gewerbe, welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer aussergewöhnlich ver- 
stärkten Tätigkeit genötigt sind, z. B. Schokoladen- und Zuckerwarenfabriken, An- 
lagen zur Anfertigung von Spielwaren, Putzmacherei, Herstellung von Stroh- 
hüten usw. Die Erlaubnis zur Sonntagsarbeit für alle diese Gewerbszweige ist im 
allgemeinen an die Bedingung geknüpft, dass den Arbeitern entweder für jeden 
zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden Ruhezeit 
gewährt werden. 
Nach $ ıo5e können weiter für Gewerbe, deren vollständige oder teilweise 
Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an 
diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforder- 
lich ist, sowie für Betriebe, welche ausschliesslich oder vorwiegend mit durch 
Wind oder unregelmässige Wasserkraft bewegten Triebwerkeyg arbeiten, durch 
Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde Ausnahmen zugelassen werden. 
Über die Voraussetzungen und Bedingungen ihrer Zulassung hat der Bundesrat 
nähere Bestimmungen festgesetzt. Es kommen 'hier hauptsächlich in Betracht der 
Verkauf von Back- und Konditorwaren, von Fleisch- und Wurstwaren, der Milch- 
handel und der Betrieb der Vorkosthandlungen, der Handel mit Kolonialwaren, 
mit Blumen, Tabak, Zigarren, sowie mit Bier und Wein, und die Zeitungsspedition ; 
bei diesen Betriebsarten ist eine gewisse Stundenzahl für die Sonntagsarbeit zuge- 
assen. 
Nach $ ı05f können die unteren Verwaltungsbehörden Ausnahmen für 
den einzelnen Betrieb zulassen, wenn zur Verhütung eines unverhält- 
nısmässıgen Schadens ein nicht vorherzusehendes Bedürfnis der Beschäfti- 
gung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen eintritt. 
Nach den Bestimmungen des $ 105g kann das Verbot der Beschäftigung von 
Arbeitern an Sonn- und Festtagen durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung 
des Bundesrats auch auf andere Gewerbe ausgedehnt werden. 
C. Schutz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit 
im allgemeinen. 
Eine besondere. Bedeutung für die Sicherheit der Arbeiter gegen Unfall 
und Gesundheitsschädigungen kommt den $8$ 1202 bis ı20e der Gewerbe- 
[EEE EEE 
1) RGBI S. 12, ?) RGBl 1895 8. ; . . . 
S. 373 und 1906 8 475, ) 8 448; 1896 8. 104, 177, 191, 744; 1897 8. 773; 1898 8. 1185; 1899
        <pb n="323" />
        VIII 4. co Schutz gegen Gefahren etc. im allgemeinen, 267 
ordnung zu, von denen die drei ersten als die Hauptstützen des Arbeiterschutzes 
hier wörtliche Aufnahme finden mögen: 
8 1208. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen 
und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, dass die Arbeiter gegen Ge- 
fahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gertattet, j 
Inshesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luftwechsel, Beseitigung des bei 
dem Betrieb entstehenden Staubes, der dabei entwickelten Dünste und Gase sowie der dabei entstehenden Abfälle 
Sorge zu tragen. . 
Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welche zum Schutze der Arbeiter gegen gefährliche 
Berührungen mit Maschinen oder Maschinenteilen oder gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des 
Betriebes liegende Gefahren, namentlich auch gegen die Gefahren, welche durch Fabrikbrände erwachsen können, 
erforderlich sind. . 
Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter 
zu erlassen, welche zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebes erforderlich sind. 
8 120 b. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen zu treffen und zu unter- 
halten und diejenigen Vorrchrifien über das Verhalten der Arbeiter im 'Betriebe zu erlassen, welche erforderlich 
sind, um die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu sichern, 
Insbesondere muss, soweit es die Natur des Betriebes zulässt, bei der Arbeit die Trennung der Geschlechter 
durchgeführt werden, sofern nicht die Aufrechterhaltung der guten Sitten und «es Anstandes ohnehin gesichert ist. 
In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, dass die Arbeiter sich umkleiden und nach der Arbeit 
sich reinigen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern getrennte Ankleide- und Waschräume vorhanden sein. 
Die Bedürfnisanstalten müssen so eingerichtet sein, dass sie für die Zahl der Arbeiter ausreichen, dass 
den Anforderungen der Gesundheitspflege enteprochen wird und dass ihre Benutzung ohne Verletzung von Sitte 
und Anstand erfolgen kann. 
8 120c. Gewerbeunternehmer, welche Arbeiter unter 18 Jahren beschäftigen, sind verpflichtet, bei der 
Einrichtung der Betriebsstätte und bei der Regelung des Betriebes diejenigen besonderen Rücksichten auf die Ge- 
sundheit und Sittlichkeit zu nehmen, welche durch das Alter dieser Arbeiter geboten sind. 
Um die Durchführung der vorstehenden Schutzbestimmungen zu sichern, 
gibt der $ ı20d den zuständigen Polizeibehörden die Befugnis, im Wege der Ver- 
fügung für einzelne Anlagen die Ausführung derjenigen Massnahmen anzuordnen, 
welche dazu erforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar er- 
scheinen. Sie können z. B. anordnen, dass den Arbeitern zur Einnahme von Mahl- 
zeiten ausserhalb der Arbeitsräume angemessene, in der kalten Jahreszeit geheizte 
Räume unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. 
Nach 8 ı20e können für bestimmte Arten von Anlagen, zur Durch- 
führung der in den $$ ı20a bis ı2oc enthaltenen Grundsätze, durch Beschluss des 
Bundesrats besondere Vorschriften darüber erlassen werden, welchen An- 
forderungen diese Anlagen zu genügen haben. Auf Grund dieser Bestimmung hat 
der Bundesrat eine Reihe von Verordnungen veranlasst, die sich namentlich auf ge- 
sundheitsschädliche Industrien, wie Herstellung von Bleifarben und an- 
deren Bleiprodukten usw., beziehen !). 
Nach dem zweiten Absatze des $ ı20e können durch Anordnung der Landes- 
zentralbehörden oder durch Polizeiverordnungen der zum Erlasse solcher berechtig- 
ten Behörden auch Vorschriften für einzelne Betriebsasten erlassen 
werden, soweit solche nicht durch Beschluss des Bundesrats erlassen 
sind. Auf Grund dieser Bestimmung sind von einigen Bundesregierungen für ge- 
wisse Betriebsarten, z.B. für Spiegelbelegeanstalten, die mit Queck- 
silber arbeiten, für elektrische Licht- und Kraftanlagen usw., Vorschrif- 
ten erlassen worden. 
Der dritte Absatz des $ ı20e gewährt die Möglichkeit, Bestimmungen über 
Dauer, Beginn und Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der 
zu gewährenden Pausen für solche Gewerbe durch Beschluss des Bundesrats vor- 
zuschreiben, in welchen durch übermässige Dauer der täglichen Arbeitszeit die 
Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, Auf Grund dieser Bestimmung sind 
durch Veranlassung des Bundesrats Vorschriften über den Betrieb von Bäcke- 
reien und Konditoreien?, von Getreidemühlen?), sowie von Gast- 
und Schankwirtschaften *) erlassen worden, nachdem durch die Kommission für Ar- 
, 3) Vgl. unter F. ?) Bekanntmach. des Reichskanzlers vom 4. März 1896 — RGBI 8. 55. ») Desgl. vom 
26. April 1899 — RGBl S. 273. *) Desgl. vom 23, Januar 1902 — RGBl S. 33.
        <pb n="324" />
        268 VIII. D. Besondere Schutzbestimmungen für Kinder etc. 
beiterstatistik!) eingehende Erhebungen über die Dauer der Arbeitszeit in diesen 
Betriebsarten stattgefunden hatten. 
D. Besondere Schutzbestimmungen für Kinder, jugendliche 
Arbeiter und Arbeiterinnen. 
Schutzbestimmungen für die in Fabriken beschäftigten Kinder, jugendlichen 
Arbeiter beiderlei Geschlechts sowie für die erwachsenen Arbeiterinnen bezüglich 
der Gefahren, die aus der Länge der Arbeitszeit entstehen können, enthalten 
die 88 ı35 bis 1393 in Titel VII GO unter IV. 
Hinsichtlich der jugendlichen Arbeiter unterscheidet die Gewerbeordnung zwei 
Gruppen, und zwar solche unter 14 Jahren — Kinder — und junge Leute zwischen 
14 und ı6 Jahren. . . . 
Nach 8 135 dürfen Kinder unter ı3 Jahren in Fabriken nicht be- 
schäftigt werden; Kinder über ı3 Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, 
wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. Die Beschäf- 
tigung von Kindern unter ı4 Jahren darf die Dauer von sechs Stunden täglich 
nicht überschreiten. Junge Leute zwischen '14 ‘und ı6 Jahren dürfen in Fabriken 
nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. 
Nach $ 136 dürfen die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter nicht vor 
51/), Uhr morgens beginnen und nicht über 81/, Uhr abends dauern. Zwischen den 
Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmässige Pausen gewährt 
werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt 
werden, muss die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen; den übrigen ju- 
gendlichen Arbeitern muss mindestens mittags eine einstündige, sowie vor- 
mittags wie nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden. Eine 
Vor- und Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu werden, sofern die jugend- 
lichen Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden, und die 
Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor- und Nach- 
mittage je vier Stunden nicht übersteigt. Die bezeichnete Vorschrift bestimmt fer- 
ner, dass den jugendlichen Arbeitern während der Pause eine Beschäftigung in dem 
Fabrikbetriebe nicht gestattet werden darf; auch ist der Aufenthalt in den Arbeits- 
räumen nur dann erlaubt, wenn der Betrieb ruht, wenn der Aufenthalt im Freien 
nicht tunlich ist, und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnis- 
mässige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können. An Sonn- und Festtagen 
sowie an Stunden für den geistlichen Unterricht ‘dürfen jugendliche Arbeiter eben- 
falls nicht beschäftigt werden. 
Nach 8 137 dürfen Arbeiterinnen in Fabriken nicht in der Nacht- 
zeit von 81/, Uhr abends bis 51/, Uhr morgens und am Sonnabend sowie an 
Vorabenden der Festtage nicht nach 51/, Uhr nachmittags beschäftigt werden. Die 
Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre darf die Dauer von elf Stunden 
täglich, an Vorabenden der Sonn- und Festtage von zehn Stunden nicht über- 
schreiten. Zwischen den Arbeitsstunden muss den Arbeiterinnen eine mindestens 
einstündige Mittagspause gewährt werden. Arbeiterinnen über 16 Jahre, 
welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde 
vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine 
halbe Stunde beträgt. Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach 
Ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden. zwei Wochen nur 
beschäftigt werden, wenn das Zeugnis eines approbierten Arzte's dies für zu- 
lässig erklärt. 
Meldepflicht, betr. Beschäftigung jugendlicher Arbeiterin- 
nen. Um den Aufsichtsbehörden darüber Kenntnis zu verschaffen, in welchen Fa- 
briken Kinder, jugendliche Arbeiter oder Arbeiterinnen beschäftigt werden, bestimmt 
ı) vgl. 8. 6.
        <pb n="325" />
        VTIL 4. D. Besondere. Schutzbestimmungen für Kinder ete, 269 
5 138, dass die ‘Inhaber und Leiter solcher Fabriken vor dem Beginne der Beschäf- 
ugung von jugendlichen Arbeitern und von, Arbeiterinnen der Ortspolizeibehörde 
eine schriftliche Anzeige darüber zu machen haben. In dieser sind die Fabrik, 
die Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende 
der Arbeitszeit und der Pausen sowie die Art der Beschäftigung anzugeben. Eine 
Anderung hierin darf, abgesehen von Verschiebungen, welche durch Ersetzung be- 
hinderter Arbeiter für einzelne Arbeitsschichten notwendig werden, nicht erfolgen, 
bevor eine entsprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht ist. In jeder Fa- 
brik hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass in den Fabrikräumen, in welchen 
jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein 
Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter, unter Angabe ihrer Arbeitstage sowie des 
Beginns und des Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen, ausgehängt 
ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, dass in den betreffenden Räumen eine Tafel 
ausgehängt ist, welche in der von der Zentralbehörde zu bestimmenden Fassung 
und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über die Be- 
schäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern ent- 
ält. 
Ausnahmen. Nach $ 1ı38a kann die untere Verwaltungsbehörde auf Antrag des 
Arbeitgebers wegen aussergewöhnlicher Häufung der Arbeit auf die Dauer von 
zwei Wochen die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre bis zehn Uhr 
abends an den Wochentagen, ausser Sonnabend, unter der Voraussetzung gestat- 
ten, dass die tägliche Arbeitszeit dreizehn Stunden nicht überschreitet. Inner- 
halb eines Kalenderjahres darf die Erlaubnis einem Arbeitgeber für seinen Betrieb 
auf mehr als vıerzig Tage nicht erteilt werden. Für eine zwei Wochen 
überschreitende Dauer kann die gleiche Erlaubnis nur von der höheren Verwal- 
tungsbehörde und auch von dieser für mehr als vierzig Tage im Jahre nur dann 
erteilt werden, wenn die Arbeitszeit für den Betrieb so geregelt wird, dass ihre 
tägliche Dauer im Durchschnitte der Betriebstage des Jahres die regelmässige ge- 
setzliche Arbeitszeit nicht überschreitet. — Nach $ 139 können, wenn Naturereig- 
nisse oder Unglücksfälle den regelmässigen Betrieb einer Fabrik unter- 
brochen haben, Ausnahmen von den vorstehenden Schutzbestimmungen auf die 
Dauer von vier Wochen durch die höhere: Verwaltungsbehörde, auf längere Zeit 
durch den Reichskanzler, zugelassen werden. 
Weitere Sonderbestimmungen sind durch $ 139a vorgesehen. Dieser ermäch- 
tigt nämlich den Bundesrat, die Verwendung von Arbeiterinnen sowie von jugend- 
lichen Arbeitern in gewissen Fabrikationszweigen, welche mit besonderen Ge- 
fahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu un- 
tersagen oder von besonderen Bedingungen abhängig zu machen, Ferner kann 
der Bundesrat für Fabriken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben 
werden, oder welche auf Tag- und Nachtschichten angewiesen sind, sowie 
für gewisse Fabrikationszweige, soweit die Natur des Betriebs oder die Rücksicht 
auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen lassen, gewisse Ausnahmen gestatten. 
Das Gleiche gilt für Fabrikationszweige, in denen regelmässig zu gewissen Zeiten 
des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt. Alle derartigen Be- 
stimmungen des Bundesrats müssen zeitlich begrenzt werden; sie können auch auf 
bestimmte Bezirke beschränkt werden. Die vom Bundesrate erlassenen Vorschrif- 
ten s. unter F. . 
Die vorstehenden Schutzbestimmungen für Arbeiterinnen und für jugendliche 
Arbeiter galten bis zum ı. Januar I901 nur für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ın 
Fabriken, in Hüttenwerken, auf Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, ın Werften 
sowie in Ziegeleien und über Tag betriebenen Brüchen und Gruben grösseren 
Umfangs (vgl. $ 154 Abs. 2). Seit dieser Zeit sind die Bestimmungen jedoch auch 
auf Grund des $ 154 Abs. 3 auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Werkstät- 
ten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Lüft,
        <pb n="326" />
        270 VIII. 4. E. Kinderschutzgesetz. 
Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht nur vorübergehend zur Verwendung 
kommen, ausgedehnt worden. In der zur Durchführung dieser Bestimmung er- 
lassenen Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli 1900) werden die Werk- 
stätten mit Motorbetrieb eingeteilt in solche mit zehn und mehr Arbeitern 
und in solche mit’ weniger als zehn Arbeitern sowie in Werkstätten mit Wasser- 
betrieb. In dieser Sonderbestimmung 'sind bezüglich der Arbeitszeit der Kinder 
unter 14 Jahren, mit Rücksicht auf die weniger intensive Tätigkeit in solchen 
Kleinbetrieben, gewisse Erleichterungen zugestanden. Im allgemeinen gelten je- 
doch auf für Motorwerkstätten, insbesondere für solche mit mehr als zehn Arbei- 
tern, die allgemeinen Schutzbestimmungen der $$ ı35 bis 1394. Auf Werkstätten 
mit Motorbetrieb, in denen der Arbeitgeber ausschliesslich zu seiner Fa- 
milie gehörende Personen beschäftigt, erstrecken sich die Schutzbestimmungen 
indessen nicht. 
Nach den Bestimmungen des $ 154 Abs. 4 können durch Kaiserliche Verord- 
nung mit Zustimmung des Bundesrats die Schutzbestimmungen ganz oder teilweise 
auch auf andere Werkstätten sowie auf Bauten ausgedehnt werden. Dies ist ge- 
schehen für Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion durch Kai- 
serliche Verordnung vom 31. Mai 18972, abgeändert unter dem ı7. Februar 
1904 ®). 
E, Kinderschutzgesetz. 
Die Arbeit von Kindern unter 13 bezw. 14 Jahren, sowie der jungen Leute 
zwischen 14 und 16 Jahren in Fabriken und diesen gleichgestellten Anlagen 
war bis zum I. Januar 1904 durch die Bestimmungen des $ 135 der Gewerbeord- 
nung geregelt. Bezüglich der Kinderarbeit in gewerblichen Anlagen anderer Art 
fehlten dagegen gesetzliche Bestimmungen. Auf diesem Standpunkte blieb die 
deutsche Kinderschutzgesetzgebung bis zum Jahre 1904. 
Im Jahre 1898 veranlasste der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) eine 
amtliche Erhebung über. die gewerbliche Kinderarbeit ausserhalb der Fabriken 
und der diesen gleichgestellten Anlagen, deren Ergebnisse veröffentlicht worden 
sind‘). Danach waren von den .532 283 erfassten Kindern etwa die Hälfte (57,64 %) 
in der Industrie tätig, nahezu ein Drittel wurde als Austräger, Ausfahrer, Lauf- 
burschen oder Laufmädchen gezählt, 4,06% wurden im Gastwirtsgewerbe, 3!/, %o 
im Handelsgewerbe und 0,51 % im Verkehrsgewerbe vorgefunden. Auf diesen 
Ermittelungen beruht der Gesetzentwurf, welcher vom Reichstage in dritter Lesung 
am 23. März 1903 mit grosser Stimmenmehrheit angenommen und als Gesetz, 
betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. März 19035) 
veröffentlicht wurde. Eihe Unterstützung finden die Erhebungsergebnisse in den 
von der Kommission für Arbeiterstatistik®) gemachten Feststellungen 
über die Arbeitsverhältnisse in offenen Verkaufsstellen und in Gast- und Schank- 
wirtschaften, ebenso in den Jahresberichten der Gewerbeaufsichtsbeamten, die nicht 
selten über eine übermässige‘ gewerbliche Kinderbeschäftigung berichteten, “Das 
am I. Januar 1904 in Kraft getretene Gesetz soll nach den Ausführungen in der 
Begründung keine Änderung in den bisher schon bestehenden reichsrechtlichen 
Beschränkungen der Kinderarbeit eintreten lassen, vielmehr sollen die Bestimmun- 
gen des neuen Gesetzes ergänzend hinzutreten. Es ist gegliedert in I. einleitende 
Bestimmungen, II. Beschäftigung fremder Kinder, II. Beschäftigung eigener 
Kinder, IV. gemeinsame Bestimmungen, V. Strafbestimmungen, VI. Schlussbestim- 
mungen. Endlich ist in einem Anhange ein Verzeichnis derjenigen Werkstätten 
gegeben, in deren Betrieben, abgesehen vom Austragen von Waren und sonstigen 
Botengängen, Kinder nicht beschäftigt werden dürfen. Die hauptsächlichsten 
dieser Bestimmungen sind die folgenden. 
e) Vgl Maid 8.566., °) RGBI 8.459, ®) RGBIS.62. *) VJHStatDiR 1900 Heft 3 8.97. %) RGBIS. 113.
        <pb n="327" />
        vIil. 4. E. Kinderschutzgesetz, 371 
Die Regelung erstreckt sich auf die Beschäftigung von Kindern in Betrieben, 
welche als gewerbliche im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen sind mit Ein- 
schluss der Hausindustrie, doch mit der Abweichung, dass sie nicht das 
Vorhandensein eines‘ gewerblichen Arbeitsvertrags und auf seiten des Kindes nicht 
die Eigenschaft eines gewerblichen Arbeiters voraussetzt. Die Beschäftigung von 
Kindern in der Landwirtschaft und zu häuslichen Dienstleistungen unterliegt dem 
Gesetze nicht. Als Kinder im Sinne des Gesetzes gelten Knaben und Mädchen 
bis zu’ ı3 Jahren und darüber, welche nech zum Besuch der Volksschule ver- 
pflichtet sind. Die Unterscheidung in der Beschäftigung eigener und frem- 
der Kinder führt das Gesetz in jeder seiner Vorschriften durch. Als eigene 
Kinder gelten ı. Kinder, die mit demjenigen, der sie beschäftigt, oder dessen Ehe- 
gatten bis zum dritten Grade verwandt sind; 2. Kinder, die von demjenigen, der 
sie beschäftigt, oder dessen Ehegatten an Kindesstatt angenommen oder bevormun- 
det sind; 3. Kinder, die demjenigen, welcher sie zugleich mit Kindern der vorge- 
nannten beiden Kategorien beschäftigt, zur gesetzlichen Zwangserziehung überwie- 
sen wurden, sofen die Kinder zu dem Hausstande desjenigen gehören, der sie be- 
schäftigt. Kinder, welche hiernach nicht als eigene anzusehen sind, gelten als 
fremde Kinder. | 
Beschäftigungsverbot und Beschränkung der Arbeitszeit: 
Beı Bauten aller Art, im Betriebe derjenigen Ziegeleien und über Tage betriebenen 
Brüche und Gruben, auf welche die Bestimmungen der $$ 134 bis 139b-der Ge- 
werbeordnung keine Anwendung finden, beim Steinklopfen, im Schornsteinfeger- 
gewerbe, in den mit einem Speditionsgeschäfte verbundenen Fuhrwerksbetrieben, 
beim Mischen und Mahlen von Farben, mit Arbeiten in Kellereien dürfen weder 
fremde noch eigene Kinder beschäftigt werden. Die Beschäftigung von eigenen 
und fremden Kindern ist ferner, abgesehen vom Austragen von Waren und son- 
stigen Botengängen, ın folgenden gewerblichen Anlagen verboten: 
Werkstätten zur Anfertigung von Schieferwaren, Schiefertafeln und Griffeln, mit Ausnahme von Werk- 
stätten, in denen lediglich das Färben, Bemalen und Bekleben sowie die Verpackung von Griffeln und das Färben, 
Liniieren und Einrahmen von Schiefertafeln erfolgt. 
Werkstätten der Steinmetzen, Steinhauer, Steinbohrer, -schleifer oder -polierer. 
Kalkbrennereien, Gipsbrennereien, Werkstätten der Töpfer, Werkstätten der Glasbläser, -ätzer, -schleifer 
oder -mattierer, mit Ausnahme der Werkstätten der Glasbläser, in denen ausschliesslich vor der Lampe geblasen 
wird, Spiegelbelegereien. 
Werkstätten, in denen Gegenstände auf galvanischem Wege durch Vergolden, Versilbern, Vernickeln 
und dergleichen mit Metallüberzügen versehen werden oder in denen Gegenstände auf galvanoplastischem Wege 
hergestellt werden, Werkstäiten, in denen Blei- und Zimnspielwaren bemalt werden, 
Blei-, Zink-, Zinn-, Rot- und Gelbgiessereien und sonstige Metallgiessereien, Werkstätten der Gürtler und 
Bronzeure, Werkstätten, in denen Blei, Kupfer, Zink oder Legierungen dieser Metalle bearbeitet oder verarbeitet 
werden, mit Ausnahme von Werkstätten, in denen ausschliesslich eigene Kinder und diese lediglich mit Sortieren 
und Zusammensetzen von Uhrenbestandteilen beschäftigt werden Metallschleifereien und -polierereien, Feilen- 
hauereien, Harnischmachereien, Bleianknüpfereien, Werkstätten, in denen Quecksilber verwandt wird, Werkstätten 
zur Herstellung von Explosivstoffen, Feuerwerkskörpern, Zündhölzern und sonstigen Zündwaren, Abdeckereien. 
Werkstätten, in denen Gespinste, Gewebe und dergleichen mittels chemischer Agentien gebleicht werden, 
Färbereien, Lumpensortierereien, Felleinsalzereien, Gerbereien, Werkstätten zur Verfertigung von Gummi-, Gutta- 
percha-. und Kautschukwaren. . 
Werkstätten. zur Verfertigung von Polsterwaren. Rosshaarspinnereien. Werkstätten der Perlmutterver- 
arbeitung. Haar- und Borstenzurichtereien. Bürsten- und Pinselmachereien, sofern mit ausländischem tierischem 
Materiale gearbeitet wird, , 
Fleischereien. Hasenhaarschneidereien. Betifedernreinigungsanstalten. Chemische Waschanstalten. Werk- 
stätten der Maler und Anstreicher. ($ #.) 
In den Betrieben, in denen durch elementare Kraft bewegte Triebwerke 
nicht bloss vorübergehend verwendet werden, und in denen die Verwendung frem- 
der Kinder schon verboten war, dürfen nunmehr auch eigene Kinder nicht mehr 
beschäftigt werden ($ ı2). In Werkstätten, sofern für diese kein absolutes Be- 
schäftigungsverbot besteht, im Handelsgewerbe und im Verkehrsgewerbe ist die Be- 
schäftigung fremder Kinder vor dem vollendeten ı2., eigener Kinder vor dem 
vollendeten ı0. Lebensjahre verboten ($ 5 bezw. $ ı3). Die Beschäftigung frem- 
der Kinder ist bis. zum 'ı2.,, eigener Kinder bis zum Io. Lebensjahre in der Zeit
        <pb n="328" />
        272 VIII. 4. E. Kinderschutzgesetz. F. Schutz’in Betrieben mit besonderen Gesundheitsgefahren. 
zwischen acht Uhr abends und acht Uhr morgens, sowie auch vor dem Vor- 
mittagsunterricht verboten. Beiden. Kategorien ist vormittags eine zwel- 
stündige Pause zu geben, für beide darf am Nachmittage die Beschäftigung 
erst eine Stunde nach beendetem Unterrichte erfolgen. Es ist verboten, 
fremde Kinder länger als drei Stunden und während der Schulferien länger als 
vier Stunden täglich zu beschäftigen. Abweichend von den vorstehenden Be- 
stimmungen ist es verboten, eigene Kinder unter ı2 Jahren in der Wohnung bezw. 
Werkstätte für dritte zu beschäftigen. 
Ohne Unterschied, ob es sich um eigene oder fremde Kinder handelt, dürfen 
Kinder bei theatralischen oder sonstigen öffentlichen Schaustellun- 
gen nicht beschäftigt werden, ebenso überhaupt nicht im Betriebe der Gast- 
und Schankwirtschaften,, sofern die Kinder unter ı2 Jahren sind, und 
die Mädchen zum Bedienen der Gäste auch nicht eher als bis nach Absolvierung 
der Velksschule. * Für eigene Kinder können in Ortschaften mit weniger als 20 000 
Einwohnern, in welchen in Gastwirtschaften in der Regel ausschliesslich zur Fa- 
milie des Wirts gehörige Personen. beschäftigt werden, nach Anhörung der Schul- 
behörde seitens der unteren Verwaltungsbehörde Ausnahmen gestattet werden. 
Beim Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen ist 
die Beschäftigung fremder Kinder unter ı2 Jahren verboten, eigener Kinder nur 
dann, wenn es sich um Austragen von Zeitungen, Milch oder Backware handelt, 
und die Kinder damit von dritten beschäftigt sind; im übrigen ist die Beschäfti- 
gung mit Austragen von Waren und mit sonstigen Botengängen gestattet. Die 
Beschäftigung fremder Kinder mit Austragen und mit Botengängen unterliegt den 
gleichen Bestimmungen wie ihre Beschäftigung in der Industrie. 
An Sonn- und Festtagen im Sinne des $ ı0o5a Abs. 2 der Gewerbeord- 
nung dürfen fremde Kinder überhaupt nicht und eigene in Betrieben von Werk- 
stätten im Handels- und Verkehrsgewerbe nicht beschäftigt werden. Erlaubt ist 
indessen die Beschäftigung fremder und eigener Kinder an Sonn- und Feiertagen 
beim Austragen von Waren und bei Botengängen, sofern sie die Dauer von zwei 
Stunden nicht überschreitet, nicht über ein Uhr nachmittags dauert und nicht 
innerhalb der letzten halben Stunde vor Beginn des Hauptgottesdienstes noch wäh- 
rend desselben stattfindet. 
Zur administrativen Durchführung des Gesetzes werden die Arbeit- 
geber verpflichtet, für jedes beschäftigte Kind eine diesem nach erfolgter Anzeige 
von der Ortspolizeibehörde zu übergebende Arbeitskarte zu verlangen, ohne deren 
Besitz die Beschäftigung von Kindern nicht erlaubt ist. Die Aufsicht über 
die Durchführung des Gesetzes liegt den Gewerbeaufsichtsbeamten im Sinne des 
$ 139b der Gewerbeordnung ob, sofern nicht durch Bundesratsbeschluss oder 
durch die Landesregierungen die Aufsicht anderweitig geregelt wird.: In Privatwoh- 
nungen, in welchen ausschliesslich eigene Kinder beschäftigt werden, dürfen Revi- 
sionen während der Nachtzeit nur dann stattfinden, wenn Tatsachen vorliegen, 
welche den Verdacht der nächtlichen Beschäftigung der Kinder begründen, „Die 
SS 23—25 stellen die Strafbestimmungen fest, während in der Schlussbestimmung 
(5 30) besonders darauf hingewiesen wird, dass die vorstehenden Bestimmungen 
weitergehenden landesrechtlichen Beschränkungen der Beschäftigung von Kindern 
in gewerblichen Betrieben nicht entgegenstehen. 
F. Schutz in Betrieben mit besonderen Gesundheitsgefahren. 
‚ „ Hier kommt zunächst die Fürsorge für Arbeiterinnen und jugend- 
liche Arbeiter in Betracht. Neben den in der Gewerbeordnung selbst ent- 
haltenen und oben bereits besprochenen Bestimmungen sind in dieser Beziehung 
für einzelne bestimmte Industriezweige noch besondere Vorschriften getroffen 
worden. Ergangen sind letztere zumeist auf Grund des $ ı20e gewöhnlich in Ver- 
bindung mit $ 139a Abs. ı der Gewerbeordnung, durch welche der Bundesrat. er-
        <pb n="329" />
        VIII. 4, F, Schutz in Betrieben mit besonderen Gesundheitsgefahren. 273 
mächtigt ist: „die Verwendung von Arbeiterinnen sowie von jugendlichen Arbei- 
tern für gewisse Fabrikationszweige, welche mit besonderen Gefahren für Gesund- 
heit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder von besonderen 
Bedingungen abhängig zu machen.“ 
Von diesem Gesichtspunkte aus ist bisher vom Bundesrate geregelt worden, 
in weicher Weise die Beschäftigung weiblicher und jugendlicher Arbeiter statthaft 
Anlagen zur Herstellung elektrischer Akkumulatoren aus Blei oder Bleiverbin- 
dungen (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom ıı. Mai 1898 1), gewerblichen 
Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert 
wird. (desgl, vom 25. April 18992, Zinkhütten (6. Februar '1900°), 
Werkstätten mit Motorbetrieb (13. Juli ı900*), Zichorienfabriken : und den 
zur Herstellung : von Zichorie: dienenden ‘ Werkstätten mit Mootorbetrieb 
(31. Januar 19025), Anlagen ‘zur Vulkanisierung von. Gummiwaren (1. März 
1902°), Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie Sandbläsereien 
(5. März 1902 '), Rohzuckerfabriken, ' Zuckerraffinerien und Melasseentzuckerungs- 
anstalten (5. März 19028), Steinbrüchen und Steinhauereien [Steinmetzbetrieben] 
(20. März 1902°), Walz- und Hammerwerken (27. Mai 19020), Anlagen zur Her- 
stellung von Präservativs, Sicherheitspessarien, Suspensorien u, dgl. (30. Januar und 
ı. April 1903), Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten 
(26. .Mai 190312), Ziegeleien (15. November: 190312), Bleihütten 16. Juni 1905 14), 
Anlagen zur Anfertigung von Zigarren (17. Februar 190715), Anlagen zur Her- 
stellung von Alkali-Chromaten (16. Mai 1907 16); 
ferner ist vom Bundesrate geregelt worden, in welcher Weise beschäftigt wer- 
den dürfen: 
ter in einzelnen besonders gesundheitsgefährlichen Betrieben anlangt, so ist die Grund- 
lage hierfür in dem $ ı20€ der Gewerbeordnung gegeben, wonach durch Beschluss 
des Bundesrats für Anlagen, in denen die Arbeiter besonderen Gefahren für Leben 
und Gesundheit ausgesetzt sind, bestimmte Vorschriften über die Einrichtung und 
Unterhaltung der Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaf- 
ten, sowie über die Regelung des Betriebs erlassen werden können. Zu den Mass- 
nahmen, die für solche Anlagen auf Grund des bezeichneten Paragraphen getroffen 
werden können, gehört auch die Regelung der Arbeitszeit. Eine solche kann aber 
gemäss Absatz 3 nur dann vorgenonimen werden, wenn durch eine übermässige 
Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird. Ein 
Bedürfnis für den Erlass einschlägiger Vorschriften hat sich bisher aus folgenden 
gesundheitlichen Erwägungen ergeben: wegen zu lange dauernder Arbeitszeit, 
wegen giftiger Eigenschaften der verarbeiteten Stoffe, wegen auffallender Häufung 
gewisser Krankheiten. 
Eine Regelung der Arbeitszeit auch für erwachsene Arbeiter ist, abgesehen 
von den bereits erwähnten Bestimmungen für Bäckereien usw. 2°) noch erfolgt: für 
1) RGBI 8. 176. ?) RGBI S. 267. ®) RGBI 8.32. ‘) RGBI 8.566. °) RGBI S.42. °) RGBIS, 59. 
") RGBI $. 65. °) RGBI S. 72. °) RGBI S. 78. 1%) RGBI 8.170. 4) RGBI S.3 und 123. 1°) RGBIS. 225. 
15) RGBI S. 286. 44) RGBI 8. 545. '°) RGBI S. 34 1°) RGBl 8. 233 '') RGBI S.-217. '%) RGBI 8. 35. 
ıw) RGBI S.39. ®) RGBIS. 61. °) RGBI 1892 8. 331; 1902 8. 77; 1907 8.93. ®*) RGBI S. 273. °°) Vgl. 8. 267, 
Das Deutsche Reich. Festschrift. 18
        <pb n="330" />
        274 VII. 4. F. Schutz in Betrieben mit besonderen Gesundheitsgefahren. 
Anlasen zur Herstellung elektrischer Akkumulatoren aus Blei oder Bleiverbin- 
dungen (Bekm. vom 1 Mai 1898 !) für Anlagen, in denen Thomasschlacke ge 
mahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird (25. April 1899 1), für Anlagen 
zur Vulkanisierung von Gummiwaren (1, März 1902'), für Steinbrüche, Steinhaue- 
reien [Steinmetzbetriebe] (20. März 19021) und für Anlagen zur Herstellung von Blei- 
farben und anderen Bleiprodukten (26. Mai 19031). In diesen Fällen ist für be- 
stimmte Arbeitergruppen eine Höchstarbeitszeit (bzw. bei den Gummifabriken eine 
Höchstbeschäftigungsdauer im gefährlichen Betriebsteile) angeordnet worden. Es ist 
dies in der Absicht geschehen, die den Arbeitern hier von gewissen Schädlich- 
keiten (Giftstoffen, Sandsteinstaub) drohende Gefahr dadurch abzuschwächen, dass 
man die Zeit, während der die Leute der Einwirkung solcher Stoffe ausgesetzt sind, 
tunlichst abkürzt. .\ | 1: u 
Wesentlich zahlreicher sind die Betriebe, in denen hauptsächlich wegen gif- 
tiger Eigenschaften der dort bearbeiteten Stoffe ein besonderer, auch auf die Er- 
wachsenen ausgedehnter Schutz geschaffen ist. 
Wegen Gefährdung der- Arbeiter durch Bleivergiftung ist dies vorge- 
sehen: für Anlagen zur Herstellung elektrischer Akkumulatoren aus Blei oder Blei- 
verbindungen (ıı. Mai 1898 1), für Zinkhütten (6. Februar 1900, für Anlagen 
zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten (26. Maı 1903 1), für 
Bleihütten (16. Juni 19051) und für Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tün- 
cher-, Weissbinder- und Lackiererarbeiten ausgeführt werden (27. Juni 19052). Eine 
Rolle hat die Bleivergiftungsgefahr endlich auch beim Erlasse der Vorschriften 
für den Betrieb der Buchdruckereien und Schriftgiessereien (31. Juli 1897®) ge- 
spielt. Bemerkenswert ist, dass die sämtlichen eben erwähnten Vorschriften ihren 
Zweck, die Verhütung gewerblicher Bleivergiftung, ausser durch bestimmte, den 
verschiedenen Betriebsverhältnissen im Einzelfalle angepasste Anordnungen vor- 
nehmlich auch dadurch zu erreichen suchen, dass sie den Arbeitern die Befolgung 
besonderer Reinlichkeits- und Vorsichtsmassregeln zur Pflicht machen. Dies ist aus 
dem Grunde geschehen, weil in allen solchen Betrieben die Gefahr besteht, dass 
die Arbeiter mit den bei der Arbeit beschmutzten Händen, zumal gelegentlich des 
Essens, Trinkens, Rauchens, Tabakkauens, das giftige Blei ihrem Körper zuführen. 
Da der Erfolg der solchergestalt angeordneten Schutzmassnahmen in hohem Masse 
davon abhängig ist, dass die Arbeiter die eben besprochenen, auf die Reinhaltung 
des Körpers sich beziehenden Vorsichtsmassnahmen genau befolgen, so ergibt sich 
daraus, dass eine verständnisvolle Mitwirkung der Arbeiter selbst bei der Durch- 
führung dieser Bestimmungen von grösster Wichtigkeit ist. Aus diesem Grunde 
ist man in der Neuzeit dazu übergegangen, die Arbeiter mittels- amtlicherseits her- 
ausgegebener gemeinverständlicher Belchrungen besonders darauf hinzuweisen, wie 
es ın ihrem eigenen Interesse liegt, die angeordneten Vorsichtsmassnahmen zu be- 
folgen und ihr Verhalten bei und nach der Arbeit entsprechend einzurichten. 
Geschehen ist dies, unter gleichzeitigem Erlasse von Massnahmen, zuerst für 
die Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Weissbinder- und Lackiererarbeiten aus- 
geführt werden, durch die Bekanntmachung vom 27. Juni 19052), der ein im Kai- 
serlichen Gesundheitsamte bearbeitetes Bleimerkblatt beigegeben wurde. Bei der 
Feilenhauerei hat man sich darauf beschränken zu dürfen geglaubt, lediglich mit 
Hilfe einer solchen Belehrung der Verhütung der Bleivergiftungen unter den Ar- 
beitern entgegen zu wirken. 
Ein besonderes Eingreifen zum Schutze der Arbeiter vor der Gefahr gewerb- 
licher Vergiftung ist ausserdem noch erfolgt: für gewerbliche Anlagen zur Vul- 
kanisierung von Gummiwaren (1. März 1902!) wegen des dort verwandten Sch we- 
felkohlenstoffs, für Zündwarenfabriken, auf welche nachstehend noch zurück- 
zukommen sein wird, wegen des Phosphors und für die Alkalichromatfabriken 
(16. Mai 1907 2) wegen der ätzenden Eigenschaften der hier erzeugten Alkali- 
) Vgl. 8. 273, ®) RGBI 8, 555. ®) RGRI S. 614. *) Vgl. 8. 273.
        <pb n="331" />
        VIII. 4. F. Schutz in Betrieben mit besonderen Gesundheitsgefahren. 275 
chromate. Zu erwähnen ist ferner noch, dass zur Belehrung der Arbeiter in 
Chromgerbereien über die ihnen drohenden Gefahren durch ätzende Chrom- 
verbindungen gleichfalls ein im Kaiserlichen Gesundheitsamte bearbeitetes 
Merkblatt herausgegeben worden ist. Bas En Bye Ba Zen Ba BE BEE BE BEER BE Be ZB EEE BE 
Bei der Herstellung von Zündwaren unter Verwendung von weissem (gel- 
bem) Phosphor sind die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter der Gefahr 
einer eigentümlichen und schweren Erkrankung, der sogenannten Phosphornekrose, 
ausgesetzt, die, wenn einmal zum Ausbruche gelangt, häufig zu jahrelangem Siech- 
tum, ja nicht selten zum Tode führt. Durch den Erlass der Bekanntmachung, 
betreffend dıe Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Anfertigung von 
Zündhölzern unter” Verwendung von weissem Phosphor, vom 8. Juli 1893), war es 
zwar gelungen, diese gefährliche Gewerbekrankheit wesentlich einzudämmen, nicht 
aber, sie gänzlich zu beseitigen. Eine dazu ausreichende Massnahme war nur in 
einem völligen Verbote der Anwendung des weissen Phosphors in der Zündholz- 
fabrikation zu erblicken. Dieses Verbot ist für das Deutsche Reich durch das Ge- 
setz vom Io. Mai 19032), betreffend Phosphorzündwaren, ausgesprochen worden, 
nach dessen $ ı weisser oder gelber Phosphor zur Herstellung von Zündhölzern 
und anderen Zündwaren nicht verwendet werden darf, Zündwaren, die unter Ver- 
wendung von weissem oder gelbem Phosphor hergestellt sind, dürfen nicht ge- 
werbsmässig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht, auch nicht in 
das Zollinland zum Zwecke gewerblicher Verwendung eingeführt werden. Das Ge- 
setz selbst hat folgenden Wortlaut: 
$ 1. Weisser oder gelber Phosphor darf zur Herstellung von Zündhölzern und anderen Zündwaren 
nicht verwendet werden. 
. Zündwaren, die unter Verwendung von weissem oder gelbem Phosphor hergestellt sind, dürfen nicht 
gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden. 
Zündwaren der bezeichneten Art dürfen zum Zwecke gewerblicher Verwendung nicht in das Zoll- 
inland eingeführt werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Zündbänder, die zur Entzündung von Grubensicher- 
heitslampen dienen, keine Anwendung. 
$ 2. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 
zweitausend Mark bestraft. 
Mark ei Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so tritt Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig 
ark ein. 
Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig hergestellten, eingeführten oder in Verkehr 
gebrachten Gegenstände sowie bei verbotswidriger Herstellung auf die Einziehung der dazu dienenden Gerät- 
schaften zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie den Verurteilten gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder 
die Verurteilung. einer bestimmten Person nicht ausführbar, so ist auf die Einziehung selbständig zu erkennen. 
$ 3. Die Vorschriften des $ 1 Abs. 2 treten am 1. Januar 1908, im übrigen tritt das Gesetz am 
1. Januar $1907 ;in*Kraft. 
Um für die beteiligte Industrie sowohl, wie auch für die mit der Beaufsich- 
tigung des Verkehrs mit Zündwaren betrauten Stellen die notwendigen einheit- 
lichen Grundlagen zu schaffen, nach denen die für die Zündholzfabrikation ver- 
wendeten Phosphorpräparate, wie roter, hellroter Phosphor und Schwefelphosphor- 
verbindungen, fortan auf einen Gehalt an weissem Phosphor zu untersuchen und 
zu beurteilen sind, ist im Kaiserlichen Gesundheitsamte eine Anweisung für 
die chemische Untersuchung von Zündwaren auf einen Gehalt 
an weissem.oder gelbem Phosphor ausgearbeitet worden, welche den 
Bundesregierungen mittels Rundschreibens des Reichskanzlers vom 25. Dezember 
19023) zur Kenntnis gebracht worden ist. Hierdurch ist unbeschadet der berechtig- 
ten Wünsche der Industrie die Gewähr dafür geschaffen worden, dass die für 
die Zündholzfabrikation zulässigen Phosphorpräparate frei von gesundheitsschäd- 
lichen Mengen an weissem Phosphor sind. 
Schliesslich ist noch derjenigen gewerblichen Anlagen zu gedenken, für 
welche der Erlass besonderer Schutzvorschriften sich deswegen erforderlich ge- 
macht hat, weil die dort beschäftigten Arbeiter von gewissen Krankheiten (Milz- 
1) RGBI 8. 209. ?) RGBI 8. 217. ®) Vgl. VeröffKGA 1907 8. 146. 
18*
        <pb n="332" />
        276 VIII. 4. G. Schutz der Gehilfen ete. in offenen Verkaufsstellen. 
- Lungenentzündung, Lungenschwindsucht) auffällig häufig befallen werden. 
Von nen sind die mit der Gefahr von Milzbrand ansteckung verbundenen 
Rosshaarspinnereien, Haar- und Borstenzurichtereien, Bürsten- und Pinselmache- 
rejien, sowie die gewerblichen Anlagen, in denen ‚trockene Häute und Felle ver 
arbeitet werden, bereits oben!) erwähnt worden. Weiter gehören in diese Gruppe die 
gewerblichen Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlacken- 
mehl gelagert wird); in ihnen erkranken diejenigen Arbeiter, welche der Einat- 
mung von Thomasschlackenmehl in erheblichem Grade ausgesetzt sind, in 
auffällig hoher Zahl an schweren, oft mit dem Tode endenden Lungenentzündun- 
gen. Diese Gefahr zu bekämpfen, ist die Aufgabe der oben erwähnten Bekannt- 
machung. 
Hauptsächlich der unter .den Arbeitern stark verbreiteten Lungen- 
schwindsucht entgegen zu treten, ist der Zweck der Sonderbestimmungen, 
welche erlassen sind bezüglich der zur Anfertigung von Zigarren bestimmten An- 
lagen (vom 17. Februar 1907)2) der Buchdruckereien und Schriftgiessereien (31. Juli 
1897?) der Steinbruchbetriebe und der Steinhauereien (Steinmetzbetriebe) (20. März 
19022) sowie der Metallschleifereien. Für die letztbezeichneten Betriebe ist ein ım 
Kaiserlichen Gesundheitsamte bearbeitetes Schleifermerkblatt herausgegeben worden; 
im übrigen sind die zum gesundheitlichen Schutze der in Frage stehenden Arbeiter 
erforderlichen Massnahmen den Landesbehörden überlassen. 
An der Vorbereitung der eben besprochenen Arbeiterschutzvorschriften, SO- 
weit sie sich auf Betriebe beziehen, in denen die Arbeiter besonderen Gesundheits- 
gefahren ausgesetzt sind, ist das 'Kaiserliche Gesundheitsamt regelmässig beteiligt 
gewesen. Es fiel ihm jeweils die Aufgabe zu, über die gesundheitlichen Verhält- 
nisse unter den betreffenden Arbeitern eingehende Gutachten zu erstatten und 
Vorschläge wegen der in den einzelnen Betrieben zu ergreifenden Schutzmassnah- 
men zu machen. 
G. Schutz der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen 
Verkaufsstellen. 
In offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörigen Schreibstuben (Kontoren) 
und Lagerräumen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Beendigung der 
täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden 
zu gewähren. In Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr 
als 20000 Einwohner haben, muss die Ruhezeit in offenen Verkaufsstellen, in 
denen zwei oder mehr Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden, für diese min- 
destens elf Stunden betragen; für kleinere Ortschaften kann diese Ruhezeit durch 
Ortsstatut vorgeschrieben werden. Für Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, die ihre 
Hauptmahlzeit ausserhalb des die Verkaufsstelle enthaltenden Gebäudes einnehmen, 
muss die Mittagspause mindestens ı1/, Stunden betragen. ($ 1ı39c der Gewerbe- 
ordnung.) 
In $ ı39d a. a. O. ist festgesetzt, wann die Bestimmungen des $ 139 c Reine 
Anwendung finden. 
Von neun Uhr abends bis fünf Uhr morgens müssen offene Verkaufsstellen 
für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Auch hier werden Ausnahmen 
zugelassen. Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ist 
das Feilbieten von Waren auf öffentlichen Wegen, Strassen, Plätzen sowie im Ge- 
werbebetriebe im Umherziehen verboten. ($ 139e.) 
Die Polizeibehörden sind befugt, im Wege der Verfügung für einzelne offene 
Verkaufsstellen diejenigen Ausnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der 
im $ 62 Abs. ı des Handelsgesetzbuchs %) enthaltenen Grundsätze in Ansehung der 
‘) Vgl. 8. 136. *) Desgl. S. 273. ®) Desgl. S. 274. *) RGBI 1897 S. 219. 8 62 Abs. 1 lautet: „Der 
Prinzipal ist verpflichtet, dieGeschäftsräume und die für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Gerät- 
schaften so einzurichten und zu unterhalten, auch den Geschäftsbetrieb und die Arbeitszeit so zu regeln, «dass der
        <pb n="333" />
        VIII. 5. Massnahmen zur Besserung von Arbeiterwohnungen, 277 
ont 
® 
Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsräume und der für den Geschäftsbetrieb 
bestimmten Vorrichtungen und Gerätschaften sowie in Ansehung der Regelung des 
Geschäftsbetriebs erforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar 
erscheinen. ($ 139 g.) 
Durch Beschluss des Bundesrats können Vorschriften darüber erlassen wer- 
den, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits- und Lagerräume und deren Ein- 
richtung sowie die Maschinen und Gerätschaften Zum Zwecke ‘der Durchführung 
der im $ 62 Abs. ı des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grundsätze zu genügen 
haben. Soweit solche Vorschriften durch Beschluss des Bundesrats nicht erlassen 
sind, können sie durch Anordnung der Landeszentralbehörden oder durch Polizei- 
verordnungen vorgeschrieben werden. ($ 139.h.) 
Der Bundesrat hat in dieser Hinsicht laut Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 28. November 19001) nachstehende Bestimmungen, betr. die Ein- 
richtung von Sitzgelegenheit für Angestellte in offenen Ver- 
kaufsstellen, erlassen: 
1. „In denjenigen Räumen der offenen Verkaufsstellen, in welchen die Kundschaft bedient wird, sowie 
in den zu solchen Verkaufsstellen gehörenden Schreibstuben (Kontoren) muss für die daselbst beschäftigten Ge- 
hilfen und Lehrlinge eine nach der Zahl dieser Personen ausreichende geeignete Sitzgelegenheit vorhanden sein. 
Für die mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Personen muss die Sitgelegenheit so eingerichtet sein, 
dass sie auch während kürzerer Arbeitsunterbrechungen benutzt werden kann, 
Die Benutzung der Sitzgelegenheit muss den bezeichneten Personen während der Zeit, in welcher sie 
durch ihre Beschäftigung nicht daran gehindert sind, gestattet werden. 
2. Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden, im Wege der Verfügung für einzelne offene 
Verkaufsstellen ($ 139g der Gewerbeordnung) oder durch allgemeine Anordnung für die offenen Verkaufsstellen 
ihres Bezirkes ($ 139h Abs. 2 a, a. O.) zu bestimmen, welchen besonderen Anforderungen die Sitzgelegenheit in 
Rücksicht auf die Zahl der Personen, für welche sie bestimmt ist, sowie hinsichtlich ihrer Lage und Beschaffen- 
heit genügen muss.“ 
9. Massnahmen zur Besserung von Arbeiterwohnungen. 
Zu den hygienischen Massnahmen, welche die Reichsregierung getroffen hat, 
um die Lage der Arbeiter in sanitärer Beziehung zu verbessern, sind auch die 
Aufwendungen für Verbesserung der Wohnungsverhältnisse der Arbeiter und gering 
besoldeten Beamten zu rechnen. Seit einer Reihe von Jahren werden zu diesem 
Zwecke grössere Fonds in dem Reichsetat ausgeworfen. So standen, wie aus fol- 
gender Zusammenstellung erkennbar ist, dem Reichsamte des Innern in den Jahren 
1901/ 1906 25 Millionen Mark zur Förderung der Herstellung geeigneter Kleinwoh- 
nungen für Arbeiter und gering besoldete Beamte durch Gewährung von Beihilfen 
an Private sowie an gemeinnützige Unternehmungen zur Verfügung. Auch der 
Post- und Telegraphenverwaltung sowie der Reichseisenbahnverwaltung stehen be- 
deutende Mittel zu Gebote, um Kleinwohnungen zu errichten bezw. Dienstwohnge- 
bäude für Unterbeamte an solchen Landorten und isolierten Bahnhöfen anzukau- 
fen, an denen es an geeigneten Wohnungen mangelt. 
Seit 1902 stehen dem Reichsamte des Innern noch besondere Beträge zur 
Beschaffung von Wohnungen für Lotsen und Arbeiter an der Strecke des Kaiser 
Wilhelm-Kanals zur Verfügung. 
Die Zinsen und sonstigen laufenden Einnahmen ebenso wie die Rückzahlun- 
gen und Tilgungsraten aus der Verwendung des Fonds zur Förderung der Her- 
stellung geeigneter Kleinwohnungen für Arbeiter und gering besoldete Beamte 
fliessen dem Fonds wieder zu. | oo 
Mit den in der nachstehenden Tabelle gegebenen Summen ist jedoch die Für- 
sorge für Arbeiterwohnungen nicht erschöpft; von den Landes-Versicherungs- 
anstalten und den auf Grund des Invalidenversicherungsgesetzes zugelassenen 
Kasseneinrichtungen (Knappschaftsvereine und Pensionskassen der Staatsbahnen) 
Handlungsgehilfe gegen eine Gefährdung seiner Gesundheit, soweit die Natur des Betriebes es gestattet, geschützt 
und die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes gesichert ist. !') RGBl 8. 1033.
        <pb n="334" />
        VIII. 5. Massnahmen zur Besserung von Arbeiterwohnungen. 
Aufwendungen des Reichs in der Wohnungsfürsorge für Arbeiter und gering besoldete Beamte. 
f 
1900 1901 1902 1903 1904 1905 1906 1900/1906 
Mb A A A A Ab RS A 
Reichsamt des Innern: zur Förderung der Herstellung 
geeigneter Kleinwohnungen für „arbeiter nd gering be- 
soldete Beamte in den Betrieben un erwaltungen “ . _ " j 
des Reichs durch Gewährung von Beihilfen an Private * a) 2.400 000|* a) 2400 000|* a) 2 857 000|* a) 2 500 000)* 2) 212 000] 
sowie an gemeinnützige Unternehmungen [Bauvereine, 631600000] b) 1600000) b)2143000) b 2500 000) b) 
Baugenossensch., Baugesellsch.] — 3.000.000 4.000 000 4.000. 000 3.000 000 3 000.000 &amp;gt; 000 000125 000 000 
Rückeinnahmen fliessen dem Fonds wieder zu, 
Post- und Telegraphenverwaltung: zur Errichtung und | 
zum Ankauf von Dienstwohngebäuden für Unterbeamte | 
an solchen Landorten und isolierten Bahnhöfen, an 
denen es an geeigneien Wohnungen mangelt 315000 | 650.000 900.000 1400 000 EON.ON0 800 096 800 000) 5 665 000 
Eisenbahnverwaltung: zum Bau von Mietwohnungen und | 
zum Erwerbe von Bauplätzen für solche Wohnungen | 300000 | 625000 250 000 250 000 100.000 500 000 223 000) 2 548 000 
615000 |3275000| 5150000| 5650000) 6200000) 6800000) 6 023.000|83 213 000 
Reichsamt des Innern: zur Beschaftung von Arbeiter- | Ä 
ee an der Strecke des Kaiser Wilhelm-Kanals _ _ _ _ 40 000 40 000 20.000 
zur Beschaffung von Dienstwohnungen für die in 
Brunsbüttel stationierten Lotsen des Kaiser Wilhelm- 
Kanals (Raten) En u _ 100000) 100000 1500000 10000  — 
zur Erwerbung der vom Bauverein für den Kaiser 
Wilhelm-Kanal, Bezirk Brunsbüttel, hergestellten fünf 
Arbeiterwohnhäuser an der Strecke — _ _ — u — 26 
Pinnahmen: * a) 137.000! ” a) 187.000! * a) 203 000 
. . . * "a a) 
Reichsamt des Innern: Zinsen und sonstige laufende a) 144.000| ” a 
Einnahmen aus der Verwendung des Fonds zur Förde- b) 96000! b) 103000! 6b} 1870001 b) 271 00) 
rung der Herstellung geeigneter Kleinwohnungen für 120 000 240 000 240 000 374 000 474.000 
Arbeiter und gering besoldete Beamte in Betrieben | 
und Verwaltungen des Reichs 
Rückzahlungen und Tilgungsraten aus der Verwen- -*4) 42 000| *a) 40000| *a) 56500) *a2) 68000) 
dung den Honde zur Förderung der Herstellung ge- b) 28 0001| b) 300001 b) 56500) b) 90000 
eigneter Kleinwohnungen für Arbeiter und gering be- 
soldete Beamte in Betrieben und Verwaltungen des 30 000 70.000 0 RO 113 000 _ 158. 000 
‚ Reichs | 150000| 310000 310000| 487.000) 632 0001| 
* a) für alle Bundesstaaten. 
b) desgl. ohne Bayern und Württemberg.
        <pb n="335" />
        VIII. 6. Arbeiterversicherung, 279 
sind ebenfalls recht erhebliche Beträge zum gleichen Zwecke hergegeben worden. 
Nach der neuesten darüber vorliegenden Übersicht!) sind für den Bau von Arbeiter- 
wohnungen 'hergegeben worden seitens 
1906 ' 1900/1906 
der Invalidenversicherungsanstalten 160842 131,43 M. 781372 961,35 M. 
der zugelassenen Kasseneinrichtungen 11785 519,57 „ 62933 756,47 „ 
sämtlicher (40) Versicherungsträger 172627 651,00 M. 844306 717,82 M. 
Im Anschlusse hieran sei kurz erwähnt, dass aus den Mitteln der Versiche- 
rungsanstalten usw. namhafte Summen auch für andere Veranstaltungen, welche 
ausschliesslich oder überwiegend der versicherungspflichtigen Bevölkerung zu gute 
kommen, hingegehen worden sind. So wurden für den Bau von Kranken- und 
Genesungshäusern sowie Volksheilstätten, für Gemeindepflegestationen, Herbergen 
zur Heimat, Arbeiterkolonien, Volksbäder, Blindenheime, Kleinkinderschulen, für 
Schlachthäuser, Wasserleitungs-, Kanalisations- usw. Anlagen, für Spar- und Kon- 
sumvereine und andere ähnliche Wohlfahrtseinrichtungen insgesamt 1906: 
245 536 516,35 M, 1900/1906: 1073291 065,66 M, für eigene Veranstaltungen (Kran- 
kenhäuser, Heilanstalten, Lungenheilstätten, Erholungs- und Genesungsheime, Inva- 
lidenhäuser usw.) 1906: 41.045 895,24 M,1900/1906: 192 991775,41 M verwandt. 
6. Arbeiterversicherung. 
Die Arbeiterversicherung ist mit der Allerhöchsten Botschaft, welche Kaiser 
Wilhelm I. am ı7. November 1881 dem Reichstage zugehen liess, eingeleitet wor- 
den. Es wurde darin in erster Reihe die Vorbereitung des Entwurfs eines Ge- 
setzes über die Versicherung der Arbeiter gegen Betriebsunfälle verheissen. „Er- 
gänzend wird ihm, wie es in der Botschaft heisst, eine Vorlage zur Seite treten, 
welche sich eine gleichmässige Organisation des gewerblichen Krankenkassenwe- 
sens zur Aufgabe stellt. Aber auch diejenigen, welche durch Alter oder Invalidi- 
tät erwerbsunfähig werden, haben der Gesamtheit gegenüber einen begründeten 
Anspruch auf ein höheres Mass staatlicher Fürsorge, als ihnen bisher hat zuteil werden 
können.“ Bei dem Umfange, zu welchem die Gesetzgebung der Arbeiterversiche- 
rung im Laufe der Jahre gediehen ist, bei der grossen Mannigfaltigkeit der be- 
stehenden Einrichtungen und den zahlreichen Einzelvorschriften, welche dafür er- 
lassen worden sind, muss an dieser Stelle im Hinblick auf den zur Verfügung 
stehenden beschränkten Raum von einer erschöpfenden Darstellung des Gegenstan- 
des abgesehen werden. Die nachstehenden Angaben sollen nur ermöglichen, einen 
allgemeinen Überblick über die dermalige Gesetzgebung auf diesem Gebiete zu ge- 
winnen, Im übrigen wird das Reichs-Versicherungsamt für den Kongress eine neu 
zusammengestellte ı2. Ausgabe des Leitfadens zur Arbeiterversicherung des Deut- 
schen Reichs liefern, in welchem. ein Überblick über die deutsche Arbeiterver- 
sicherung gegeben wird2). Ferner wird dem Kongresse die neu bearbeitete „Sta- 
tistik der Heilbehandlung von an Tuberkulose und anderen Leiden erkrankten 
Versicherten für die Jahre 1902/1906“°) gewidmet worden, in welcher die einmali- 
gen und dauernden Aufwendungen für Heilstätten, Gemeindepflege usw., sowie 
die Arten, die Orte und die Erfolge der. Heilbehandlung besprochen sind. 
Den Arbeitern ist in den durch Krankheit, Unfall, Invalidität und Alters- 
schwäche herbeigeführten Notlagen durch eine allgemeine, auf öffentlich-rechtlicher 
1) Amtl. Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts 1907 8. 237.  ?) Leitfaden der Arbeiterversicherung 
des Deutschen Reichs. Im Auftrage des Reichs-Versicherungsamts bearbeitet von Dr. Zacher, früherem Senats- 
vorsitzenden im Reichs-Versicherungsamt, fortgeführt unter Mitwirkung von Professor Dr. jur. L. Lass, Dr. jur. 
G. A. Klein, Senatsvorsitzenden und Kaiserlichen Geheimen Regierungsräten im Reichs-Versicherungsamt. Neu 
zusammengestellt für den internationalen Kongress für Hygiene und Demographie in Berlin 1907. 12. Ausgäbe. 
Verlag von Behrend u. Co. Berlin 1907. °) Statistik der Heilbehandlung bei den Versicherungsanstalten und den 
zugelassenen Kasseneinrichtungen der Invalidenversicherung für die Jahre 1902, 1903, 1904, 1905, 1906. I. Beiheft 
zu den Amtlichen Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts 1907. Verlag von Bebrend u. Co. Berlin.
        <pb n="336" />
        280 VIII. 6, Arbeiterversicherung. 
Grundlage beruhende Zwangsversicherung ein Anrecht auf eine sie vor der Armen- 
pflege bewahrende Fürsorge gewährt worden. . . RAN 
Auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes vom ı5. Juni 1883 
und den dazu ergangenen Novellen vom 10. April 13892, 30. Juni Igoo und 25. Mai 
1903!) sind im Deutschen Reiche die im Gewerbe, im Handel oder in ähnlichen 
Betrieben gegen Lohn oder Gehalt (bis 2000 M jährlich) beschäftigten männlichen 
und weiblichen Personen gegen Krankheit versichert. Der Versicherte erhält im 
Falle der Erkrankung — erforderlichenfalls 26 Wochen lang — freie ärztliche Be- 
handlung, Arznei und sonstige Heilbedürfnisse (wie Brillen, Bruchbänder), sowie 
im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage (nach der Erkrankung) ab für 
jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohns. 
Für den Todesfall wird den Hinterbliebenen des Versicherten ein Sterbegeld ge- 
währt. Die Kosten der Krankenversicherung werden durch Beiträge aufgebracht, 
welche zu */, die Arbeiter, zu .!/, die Arbeitgeber zu leisten haben. Die Durchfüh- 
rung der Krankenversicherung Erfolgt mittels örtlicher Krankenkassen, deren 
-jede in der Regel die in einem Gewerbszweige (z. B. im Schuhmachergewerbe) 
oder ‘in einer Betriebsart (z. B. im Eisenbahnbetriebe) beschäftigten Perso- 
nen umfasst. oo . 
Auf Grund der Gesetze vom 6. Juli 1884 und 30. Juni 1900?) erstreckt sich 
die Unfallversicherung in Deutschland auf einen erheblich grösseren Personen- 
kreis als die Krankenversicherung. Ihr unterliegen die in der Industrie und der 
Landwirtschaft, in den besonders gefährdeten Gewerben und Handwerken sowie 
bei der Seeschiffahrt beschäftigten Arbeiter, unteren Betriebsbeamten und Klein- 
unternehmer. Alle vorbezeichneten Personen sind kraft öffentlichen Rechts gegen 
die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle — selbst wenn denselben 
ein Verschulden des Verunglückten oder eines Dritten zu Grunde liegt — versichert. 
Als Betriebsunfälle gelten aber nur mit dem Betriebe in Verbindung. stehende 
plötzliche Ereignisse, dagegen nicht die sog. Gewerbekrankheiten, welche sich 
allmählich bei längerer Beschäftigung, z. B. in Quecksilber-Spiegelbelegeanstalten, 
in Zündholzfabriken, in Bleihütter, bisweilen entwickeln. Die Unfallversicherung 
gewährt dem Verletzten einen Anspruch auf Schadenersatz. Dieser besteht 
in den Kosten des Heilverfahrens, sowie in einer dem Verletzten für die Dauer 
der Erwerbsunfähigkeit zukommenden Rente, der Unfallrente, deren Höhe je 
nach dem Grade der eingetretenen Erwerbsunfähigkeit-bis zu °/; des bisherigen 
Jahresarbeitsverdienstes bemessen wird. Diese Leistungen finden jedoch erst vom 
Beginne der 14. Woche nach Eintritt des Unfalls statt; bis zu diesem Zeitpunkte 
geniesst der Verletzte die Krankenunterstützung auf Grund des Kranken- 
versicherungsgesetzes. Wenn der Betriebsunfall den Tod des Verunglückten zur 
Folge hat, so werden den Hinterbliebenen ausserdem die Beerdigungskosten ersetzt 
und sie erhalten (die Witwe bis zu ihrem Tode oder ihrer: Wiederverheiratung, die 
Kinder bis zum zurückgelegten ı5. Lebensjahre) eine Geldrente. Die Pflicht zur 
Unfallsentschädigung liegt den in den sog. - Berufsgenossenschaften ver- 
einigten Unternehmern gemeinschaftlich ob; sie haben ausschliesslich die Kosten 
der Unfallversicherung aufzubringen. Die Berufsgenossenschaften werden nach In- 
dustriezweigen für begrenzte Wirtschaftsgebiete (z. B. Sächsisch-Thüringische Eisen- 
und Stahl-Berufsgenossenschaft) oder für das ‚ganze Reich (z. B. Deutsche Buch- 
drucker-Berufsgenossenschaft) gebildet. -. nt 
Gegen diejenige Erwerbsunfähigkeit, welche infolge von Alter (über 70 Jahre) 
von nicht bloss vorübergehender Krankheit oder von nicht durch die Unfallver- 
sicherung gedeckten Unfällen eintritt, sind im Deutschen Reiche durch das In- 
yalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899?) alle Lohnarbeiter in sämt- 
lichen Berufszweigen, einschliesslich der Lehrlinge und Dienstboten. sowie die Be- 
:) RGBI 1883 8. 73, 1892 8, 379, 1990 8. 332, 1903 8. 238, :® Q aas 
») RGBI S. 393 und 463, | 599% 19098. 238. °) BGBI 1884 8. 09, 100 8. 385.
        <pb n="337" />
        <pb n="338" />
        Das Deutsche Reich. Festschrift. Taf. 27. 
Abb. 1. 
Zahl der mit Erwerbsunfähigkeit 
verbundenen Erkrankungsfälle und Krankheitstage 
bei der Krankenversicherung seit 18886. Abb. 2. 
Anzahl Auf 1000 Versicherte kamen: Zahl der alten und neuen Unfälle 
1904 
® Untaliversicherung seit 1885. 
8000 nn M Nrkrankungeiälie 
7000\ — 
Auf 1000 Versicherte kamen: 
6000 
GE Unfälle, für welche schon vor dem 
Berichtsjahre Entschädigungen zu 
zahlen waren. (Alte Fälle.) 
WE Unfälle, welche zum ersten Male 
festgestellt wurden. (Neue Fälle.) 
5000 
b. 3. 
1885 86 87 88 891890 91 92 93 94 95 % 97 98 MWI0O1 2 3 1904 
Tage 21 21 Tage 
20 - 20 
19 19 
18. __| | 7 18 
rn 
17 NY 1 
NY 
16 16 
rg | 
151 / 15 
14 Ä 14 
13 13 
12 12 
1 11 
10 10 
y 19 
8 | 8 
y Durchschnittliche Dauer der Unterstützung y 
6 mit Krankengeld oder Anstaltsbehandlung auf 1 mit 
5 Erwerbsunfähigkeit verbundenen Erkrankungsfall. | ) 
5 
4: 4 
3 3 
2 2 
1. 1 
BEREERRRRRERERENERRG 
Verlag von Puttkammer&amp; Mihlbrecht in Berlin W. ‚ Geogr-lith Anst.u Steindrv. C.L.Keller.BeriinS.
        <pb n="339" />
        VIII, 6. Arbeiterversicherung. 281 
triebsbeamten ünd Handlungsgehilfen mit einem Jahresverdienst bis 2000 M ver- 
sichert. Die Wohltat dieses Gesetzes, nämlich eine nach Lohnklassen und Beitrags- 
jahren abgestufte Geldrente, — deren durchschnittlicher Jahresbetrag etwa 
150 M ausmacht — kommt mithin im besonderen auch solchen invaliden Per- 
sonen zugute, welche durch einen Unfall ausserhalb des Betriebs, in dem sie be- 
schäftigt waren, oder durch eine sog. Gewerbekrankheit dauernden Schaden an 
ihrer Gesundheit erlitten haben. Die Aufbringung der zur Gewährung der Inva- 
liditäts- und Altersrente erforderlichen Mittel geschieht derart, dass das Reich zu 
jeder festgestellten Rente jährlich 50o M zuschiesst, während der Rest durch lau- 
fende, an eine öffentliche Versicherungsanstalt zu zahlende Beiträge der versicher- 
ten Arbeiter und ihrer Arbeitgeber zu gleichen Teilen gedeckt wird. Als Beitrag 
des Reichs zu den auf Grund des Invalidenversicherungsgesetzes zahlbaren Ren- 
ten sind in dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1967 49820000 M 
vorgesehen (Kap. 7a Tit. :ı6). 
Es sei hier erwähnt die vom Reiche eingerichtete „Ständige Ausstellung 
für Arbeiterwohlfahrt“ in Charlottenburg bei Berlin, Fraunhoferstrasse ıı, in 
der durch Vorführung von Vorrichtungen, Apparaten, Modellen und Abbildungen der 
jeweilige Stand der Unfallverhütungstechnik sowie der Schutzdarbietungen gegen krank- 
machende Einflüsse bei der Fabrik- und sonstigen Arbeit veranschaulicht wird. 
Einen Einblick in den Umfang der Kranken-, Unfall-, Invaliditäts- 
Altersversicherung gewährt die nachstehender Übersicht. 
und 
Zahl der Versicherten gegen Krankheit, Unfall, Invalidität 
und Alter‘). 
Von 1000 Personen der 
Versicherte gegen Gesamtbevölkerung waren versichert 
Gesamt- gegen 
Jahre bevölkerung 
. l . 
Krankheit?) | Unfall?) | und Alters) | Krankheit | Unfall | uny Aller 
1 2 8 4 | 5 6 7 8 
1885 46 707 000 4 670 959 3 251 000 100 70 . 
1886 47 134.000 4 944 212 3 821 000 105 8 . 
1887 47 630 000 5 220 782 4121 000 110 87 . 
1888 48 168 000 579431 | 10353 000 120 215 
1889 48 717 000 6 557 336 | 13374000 135 275 . 
1890 49 241 000 71018483 | 13680 000 . 143 278 . 
1891 49 762 000 1342958 | 16515000 11 490 220 148 332 231 
1892 50 266 000 7427699 | 16514000 11 650 420 148 329 232 
1893 50 757 000 7574 942 | 16618000 11 812 850 149 327 233 
1894 51 339 000 7756686 | 16691000 11 977 540 151 325 233 
1895 52 001 000 8005 797 | 16889 000 12 144 530 154 325 234 
1836 52 753 000 8443049 | 16105 000 12 313 850 160 305 233 
1897 53 569 000 8865685 | 16447 000 12 485 530 166 307 233 
1898 54 406 000 9325722 | 16 746 000 12 659 600 171 308 233 
1899 55 248 000 9742259 | 17104000 12 836 100 176 310 232 
1900 56 046 000 10159155 | 17392 000 13 015 100 181 310 232 
1%1 56 871 000 10 319564 | 17366000 | ' 13196 600 181 305 232 
1902 57 746 000 10 529160 | 17582 000 13 380 600 182 304 232 
1903 58 576 000 10 909 288 | 17965 000 13 567 200 186 307 232 
1904 59 391 000 11418446 | 18376 000 13 756 400 192 309 232 
Über die Zahl der Krankenkassen und deren Mitglieder gibt die folgende 
Tabelle Auskunft. | 
1) Atlas und Statistik der Arbeiterversicherung des Deutschen Reichs (Beiheft zum Keichs-Arbeitsblatt 
Juni 1904) und Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich 1906. ?) Bis 1887 Zahl der Mitglieder der amı 
Schlusse des Jahres tätigen Kassen, seit 1888 Zahl der Mitglieder im Jahresdurchschnitte. °) Als doppelt Ver- 
sicherte sind seit 1891 rund 1,5 Millionen von der Summe der für Gewerbe-, Bau- und See-Unfallversicherung und 
Unfallversicherung für Land- und Forstwirtschaft nachgewiesenen Versicherten abgesetzt. *) Geschätzte Zahlen.
        <pb n="340" />
        282 VIII. 6. Arbeiterversicherung. 
Zahl der Krankenkassen und deren Mitglieder!). 
Auf 1 Kasse Auf 1 Kasse 
Kranken- ol h Kranken- Mitglieder kamen 
Jahre || assen ?) Mitglieder Mitelieier Jahre || „assen 2) g Mitglieder 
ıl 2 3 4 1 2 3 4 
1885 || 18971 | 4670959 | 2462 | 1895 | 21557 | 8005797 | 371,4 
1886 || 19434 4 944 212 254.4 1896 21879 8 443 049 385,9 
1887 || 19769 5 220 782 264,1 1897 22 195 8 865 685 399.4 
1888 | 19451 570 431 297.7 1898 ! 22 325 9 325 722 417,7 
1889 | 20263 | 6557 336 323,6 1899 | 22553 | 9742259 432,0 
1890 | 20766 | 7018483 | 1900 | 22697 | 10159155 447,6 
1891 || 21095 1 342 958 ‘348,1 1901 22 770 10 319 564 453,2 
1892 || 21178 7427 699 350.7 1902 22 933 10 529 160 459,1 
1893 || 20 878 1574942 T 83628 1903 23019 10 909 288 4139 
1894 || 21188 7 756 686 366,1 1904 22 912 11 418 446 498,4 
im Durchschnitte || 21392 | 8101131 | 387,7 
Der vorstehenden Tabelle wird eine Zusammenstellung der mit Erwerbsun- 
fähigkeit verbundenen Erkrankungsfälle und K rankheitstage ange- 
schlossen. Gleichzeitig erstreckt sie sich auf die Zahl der bei der Unfallver- 
sicherung festgestellten Fälle. 
Zahl der mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Erkrankun 
fälle und Krankheitstage sowie Zahl der Unfälle‘). 
(Vgl. Taf. 27.) 
8° 
Auf | 000 Auf 1000 Ver sicherte 
Zahl der mit Erwerbs- Versicherte der Zahl der Unfälle der Unfallversicherung 
unfähigkeit verbundenen |iKraukenversicherung entfielen 
entfielen für welche Unfälle, für 
Jahre schon vor dem| welche zum ||welche schon] Unfälle, 
Berichtsjahre| ersten Male | vor dem | welche zum 
Erkrankungs-, Krankheits- Erkran- | Krank- | Entschädi- festgestellt || Berichtsjahre | ersten Male 
; i kungs- heits- ngen zu wurden Entschädi- | festgestellt 
fälle tage fa]l gung I 
e tage [zahlen waren | (neue Fälle) | gungen zu | wurden 
(alte Fälle) zahlen waren 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 
1885 1956 635 | 27864226 || 418.9 5965,4 . 268 . 01 
1886 1874302 | 28962927 | 379,1 5857,9 177 10 540 0,0 2,8 
1887 1895040 | 29590454 || 363,0 5667,8 7914 17 102 1,9 4,1 
1888 192353 | 32116110 || 332,2 5546,4 20 556 21 236 2,0 2,1 
1889 2211617 | 36155 685 331,3 5513,8 5 392 31 449 2,6 2,4 
18% 2627124. | 42002835 || 374,3 5984,6 58213 42 038 4,3 3,1 
1891 2616433 | 43948 953 || 356,3 5985,2 87 919 51 209 5,3 3,1 
1892 2699091 | 46405474 || 363,4 6247,6 123 439 55 654 7,5 3,4 
1893 3037 372 | 50120082 || 401,0 6616,6 159 746 62 729 9,6 3,8 
1894 2719175 | 47380530 |! 350,6 6108,4 198 114 69 619 11,9 42 
1895 2943159 | 50301640 || 367,6 6283,2 242 841 75 527 14,4 4,5 
1896 3001684 | 51461851 || 355,5 6095,2 288 282 86 403 17,9 5,4 
1897 3220 802 | 55577087 || 363,3 6268,8 338 533 92 326 20,6 5,6 
1898 3262194 | 57347993 || 349,8 6149,4 388 622 98 023 23,2 5,9 
1899 3780811 | 65198471 388,1 6692,3 437 854 106 036 25,6 6,2 
1900 4023421 | 70146991 396,0 6904,8 487 235 107 654 28,0 6,2 
1901 83983898 | 72446146 || 386,1 7020,3 536 485 117 336 30,9 6,8 
1902 3930639 | 73124529 || 373.3 6945,0 590 046 121 284 83,6 6,9 
1903 4177280 | 77603490 || 382,9 7113,5 642 040 129 375 35,7 1,2 
1904 41642679 | 9051510 || 106,6 7886,5 697142 137.673 37,9 [P5) 
im 
D urch- 3026 346 | 52390 349 373,6 6467,0 267 029 71674 18,6 5,0 
schni 
1) Der gleichen Quelle, wie die vorhergehende Tabelle, entnommen 
ng ?) Bis 1687 Zahl der am Schlusse 
des Jahres tätigen Kassen und deren Mitglieder, seit 1838 Zahl der Kassen un 
d Mitglieder im Jahresdurchschnitte.
        <pb n="341" />
        <pb n="342" />
        | | Taf. 28. 
Das Deutsche Reich. Festschrift. Abb. 1. 
Invaliditätsursachen 
nach Alter und Geschlecht der Invalidenrentenempfänger im Durchschnitte der Jahre 1896/99. 
Von je 1000 Renten kamen auf 
„0 Von je 1000 Renten 
40 - 
20 20 kamen auf: 
500 ie = 
. Entkräftung, Blutarmut, 
80 80 „ 
| Altersschwäche 
&amp;0 En 
v0 8| 11) 14| 18] 25| 40| 66|118]212]345 männt. 
20 &amp;gt; 45| 53| 72| 79/102|121/144|198j286|438 weibl. 
400 
g 
80 A m ee Tuberkulose der Lungen 
oo. 
&amp;gt; En 
a 549|509|480/367|298|226|138| 81] 48| 22 männl. 
40 % 
20 Ss 428|343[258|208j139]101| 58] 42] 21| 12 weibl. 
2 
80 \ Krankheiten der Lunge 
60 rn, ausschl, Tuberkulose 
7 53 
40 a 5 41| 55| 61| 85|107|153/194/204/209|183 männl. 
1% 
20 2 &amp;gt; f . 
200 | ob grkwtose/ se| 43| 47| 48| 62| 70| 85j10711111114 weibl. 
80 N . 
2 et v mechanisehe Verletzungen 
60 B Frl 7 
40 BERERER ANEE IERP 22| 27| 29| 29) 25) 28] 22| 21] 18) 14 männl. 
2 wel 
RN _+r7 / 18| 15| 16| 14] ı1| 13| 12] 13] 12| 11 weibl. 
100 VI” _ 700 
80 of . 80 5) 
ep (weibl) e 7 - bai Rentenempfängern 
60 tr u 60 ım Alter von 
a " 
een DE EEE EI EN vo laiasjelsiesieie 
20 ZE-E (RER ge hanische Verletzungen — »,54| 69] 64| 69 
ee (weiblich) Ze 9 
0 F———: -SETTT + — = 7 Jahren. 
+ L T I Tr o 
bei Rentenempfängern im Alter von 
20-2 |25-29 | 30-84 | 36-39 | 40-44 | 45-49 | 50-54 | 55-59 | 60-64 | 66-69 
Jahren. 
| Abb. 2. 
Verbreitung des Milzbrandes 
im Deutschen Reiche 1886 bis 1905 (nach Vierteljahren). 
Von je 10000 Stück Rindvieh waren an Milzbrand erkrankt: 
1886 | 1887 | 1888 | 1889 | 1890 | 1891 | 1892 | 1893 | 1894 | 1895 | 1896 | 1897 | 1898 | 1899 190 
IENWIENVINSHWITERVISUWVIImmwWIITmwWIumw mv INHN| INEWIITmMmW mr am! Krarır In a er man 
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22018 - 025 
STOL eg runmIoon n 
Verlag von Putikammer &amp; Mühlbrecht in BerlinW 
. Geogr-lith Anst.u Steindr.v. C.L.Keller Berlin S.
        <pb n="343" />
        VIII, 6. Arbeiterversicherung. 
Invaliditätsursachen im Durchschnitte der Jahre 1896/99. 
(Vgl. Abb. I auf Taf. 28.) 
Von je 1000 Renten der bezüglichen Altersklassen kamen auf: ' 
I. Entkräftung, Blutarmut und Altersschwäche. 
A, bei männlichen Rentenempfängern. 
. 
Alter in Jahren 
Berufsabteilun nen 
eru 
&amp; men 1902412529130 — 34135 89140— 44145— 4950 — 54155— 59160 - 64165 69 
1 2 3 4 5 6 7 8 I 10 11 12 
In allen Berufsabteilungen . | 18% 8 11 | 14 
In der Landwirtschaft, Gärtnerei, 18 u ” 66T 118 | 212 | 346 
Forstwirtschaft, Fischerei 188 8|ı 1a| 1 | 2ı | 383 | 48 | 68 | 124 | 225 | 363 
Im Bergbau u. Hüttenwesen, der 
Industrie, dem Bauwesen . . | 135 | 7 9 14 18 23 38 } 67 | 119 | 205 | 382 
B. bei weiblichen Rentenempfängern, 
In allen Berufsabteilungen 221 || 45 | 58 | 72 | 79 | 102 | 121 | 144 | 198 | 296 | 488 
In der Landwirtschaft, Gärtnerei, | 
Forstwirtschaft, Fischerei 22 | 52 | 56 | 69 | 64! 91 | 117 | 147 | 203 | 329 | 474 
Im Bergbau u. Hüttenwesen, der - 
Industrie, dem Bauwesen . 194 | 41 53 72 89 | 116 | 122 | 146 | 187 | 276 | 411 
1I.. Tuberkulose der Lungen. 
A bei männlichen Rentenempfängern. 
In allen Berufsakteilungen 150 || 549 | 509 | 489 | 367 | 299 | 226 | 138 8 I 43 22 
In der Landwirtschaft, Gärtnerei, | 
Forstwirtschaft, Fischerei 78 . 871 | 330 | 277 | 210 ! 185 | 132 96 55 32 18 
Im Bergbau u. Hüttenwesen, der | 
Industrie, dem Bauwesen . 206 || 624 | 576 | 505 | 430 | 852 | 272 | 162 | 100 54 27 
B. bei weiblichen Rentenempfängern. 
In allen Berufsabteilungen . 95 | 426 ı 9483 | 2358 ı 203 ı 139 ı 101 58 ı 42 21 12 
In der Landwirtschaft, Gärtnerei, |. 
Forstwirtschaft, Fischerei . 284 | 231 | 161 | 144 86 18 46 | 36 17 10 
Im Bergbau u. Hüttenwesen, der | 
Industrie, dem Bauwesen . . 1 157 | 57 lau sel laalmaoı aiiägi aal 14 
III. Krankheitem der Lunge ausschliesslich Tuberkulose. 
A. bei männlichen Rentenempfängern. 
In allen Berufsabteilungen . 167 41 55 6i 85 ı 107 ı 153 ı 194 ı 204 ı 209 | 183 
In der Landwirtschaft, Gärtnerei, | | 
Forstwirtschaft, Fischerei 166 47 59 63 88 | 103 | 150 | 171 | 189 ! 195 | 175 
Im Bergbau u. Hüttenwesen, der | 
Industrie, dem Bauwesen . 170 39 54 62 87 | 113 I 161 + 209 | 221 | 224 | 189 
B. bei weiblichen Rentenempfängern, 
In allen Berufsabteilungen . . 89 36 43 47 48 62: 85 ı 107 , 111 ; 114 
In der Landwirtschaft, Gärtnerei, 
Forstwirtschaft, Fischerei 93 34 39 48 45 65 14 91 | 109 | 118 | 115 
Im Bergbau u. Hüttenwesen, der 
Industrie, dem Bauwesen . ol 3 4m | 49 5sIleieal ol 119 | 17 
IV. Folgen mechanischer Verletzungen, 
A. bei männlichen Rentenempfängern. 
In allen Berufsabteilungen 20 22 27 29 29. 25 ı 23 22 21 18 14 
In der Landwirtschaft, Gärtnerei, | 9 1 
Forstwirtschaft, Fischerei 22 30 38 N 4 82 28 27 24 19 h) 
Im Bergbau u. Hüttenwesen, der . 
Industrie, dem Bauwesen . slswsliIalalneini si vi 52 
B, bei weiblichen Rentenempfängern. 
'In allen Berufsabieilungen . 13 | 18 15 | 16 14 1| 3 | 12 3| 2 11 
In der Landwirtschaft, Gärtnerei 
Forstwirtschaft, Fischerei , “ ai ualalv!iIs| u|us| u] m| 9 
Im Bergbau u. Hüttenwesen, der |; 
Industrie, dem Bauwesen , 7, %0 9 I 8 | 2| 2] %0 8
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        284 VIII. 6. Arbeiterversicheruug. 7. Seeleute. 
Nach dem Geschäftsberichte des Reichs-Versicherungsamts für das Jahr 1906') 
bestanden in diesem Jahre zum Zwecke der Durchführung der Unfallversiche- 
rung 66 gewerbliche und 48 land- (und forst-) wirtschaftliche, insgesamt 114 Be- 
rufsgenossenschaften. Den letzten für 1905 vorliegenden Angaben zufolge betrug die 
Zahl der Betriebe 5296437 und der versicherten Personen 19384803. Es hatten 
ferner 205 Reichs- und Staats-Ausführungsbehörden für Reichs- und Staatsbetriebe 
(darunter 54 für die land- und forstwirtschaftliche Verwaltung) und 322 Provinzial- 
und Kommunal-Ausführungsbehörden, zusammen 527 Ausführungsbehörden, 857 709 
versicherte Personen aufzuweisen. Hiernach waren über 20,2 Millionen Personen 
gegen Unfall versichert, wozu noch die bei den 14 Versicherungsanstalten der Bau- 
gewerks-Berufsgenossenschaften, der Tiefbau- und der See-Berufsgenossenschaft Ver- 
sicherten kamen. In der Gesamtzahl, welche auch alle versicherten‘ landwirtschaft- 
lichen Unternehmer sowie die landwirtschaftlich im Nebenberufe beschäftigten Per- 
sonen umfasst, dürften etwa ı!/, Millionen Personen doppelt erscheinen, die gleichzei- 
tig in gewerblichen -und in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigt und versichert 
gewesen sind. Die 1906 verausgabten Entschädigungen (Renten usw.) betrugen 
nach einer vorläufigen Ermittelung 142 900 086,50 M. 
Auf dem Gebiete der Invalidenversicherung sind derselben Quelle zu- 
folge im Jahre 1906 134057 Renten, davon 110969 Invaliden-, 12422 Kranken-, 
10666 Altersrenten, bewilligt worden. Von 1891 bis 1906 einschliesslich betrug die 
Zahl der bei den 31 Versicherungsanstalten anerkannten Rentenansprüche ı 822 933, 
desgleichen bei den 9 neben diesen zugelassenen besonderen Kasseneinrichtungen 
96 448, insgesamt 1919381, wovon 1403801 auf Invaliden-, 67000 auf Kranken- 
und 448 580 auf Altersrenten kamen. Die Zahl der am ı. Januar 1907 laufenden 
Renten stellte sich auf insgesamt 962277. Die Entschädigungen aus der reichsge- 
setzlichen Invalidenversicherung im Jahre” 1906 sind einschliesslich des Reichszu- 
schusses auf etwa 166 Millionen Mark zu schätzen. Bis zum Beginne des Jahres 
1906, mithin in den ersten ı5 Jahren des Bestehens der Invalidenversicherung, 
sind Entschädigungen im Betrage von ı 162 169923 M gezahlt worden. 
In der Statistik der Ursachen der Erwerbsunfähigkeit (Invalidi- 
tät) für die Jahre 1896 bis 1899?) liegen Angaben für 201 979 Männer (und 90 557 
Frauen) vor. Davon waren u. a. 33810 (3097) oder 167 (89) auf je 1000 Renten- 
empfänger invalidisiert wegen Krankheiten der Lunge ausschl, Tuberkulose, 30 385 
(20018) oder ı50 (221)%/, wegen Entkräftung, Blutarmut, Altersschwäche, 30 353 
(8573) oder 150 (95)%/,, wegen Tuberkulose der Lungen, 12 425 (7732) oder 62 (85)9/gu 
wegen Gelenkrheumatismus, Gicht, 12 090 (7781) oder 60 (86)%/,, wegen Krankheiten 
des Herzens und der grossen Blutgefässe, 10.074 (4664) oder 50 (52)%/, wegen Krank- 
heiten der Bewegungsorgane, 7708 (4464) oder 38 (49)%/, wegen Krankheiten der 
Augen, 7410 (2033) oder 37 (22)%/, wegen Krankheiten der Atmungswege, 5954 
(2833) oder 30 (31)%/,, wegen Krankheiten des Magens, 5006 (2400) oder 25 (27)P/,. we- 
gen Krebs usw. 4953 (1577) oder 25 (17)%/o wegen Gehirnschlagfluss usw., 
4326 (878) oder 21 (10)%/,, wegen Krankheiten des Rückenmarks, 4133 (8148) 
oder 20 (13)%/y wegen Folgen mechanischer Verletzungen, 3975 (855) oder 20 
(9)%/. wegen Unterleibsbrüche, 3 842 (2256) oder ı9 (2 5)%/»p wegen Krankheiten ein- 
zelner Nerven und Nervenbezirke, 3639 (1 870) oder 18 (21)%/,, wegen Geisteskrank- 
heiten, 3450 (1269) oder 17 (14)%/yo wegen Muskelrheumatismus, ı 299 (3 199) oder 
6 (35)%/9 wegen .Krankheiten der Harn- und Geschlechtsorgane. Auf einige aus 
gesuchte Invaliditätsursachen bezieht sich die vorstehende Übersicht?). 
7. Seeleute. 
„Als Seeleute im Sinne der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902?) gelten Kapi-. 
tän, Schiffsoffiziere und Schiffsmannschaft. Unter dem Kapitän versteht das Ge- 
2) Amtl. Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts 1907 8. 289. %) Amtl. N j "Reichs-Ver- 
sicherungsanıts 1903 Beiheft 2. °) RGBI S. 175. 88 ) Am achrichten des Reichs-Ver
        <pb n="345" />
        VIII 7. Seeleute. 285 
setz den Führer des Schiffs oder dessen Stellvertreter; Schiffsoffiziere nennt es 
die geprüften Steuerleute und Maschinisten, sowie ausserdem die Ärzte, Proviant- 
und Zahlmeister; Schiffsmann ist nach dem Gesetze jede sonstige zum Dienst auf 
dem Schiffe während der Fahrt für Rechnung des Reeders angestellte Person, 
ohne Unterschied, ob eine Anmusterung erfolgt ist oder nicht. Rechte und Pflich- 
ten der Schiffsmannschaft haben mithin nicht nur Decks- und Maschinistenperso- 
nal, sondern auch Köche, Kellner, Schlächter usw., sowie jede weibliche Angestellte. 
Die Seeleute sind durch ihre berufliche Tätigkeit und das Leben an Bord 
der Seeschiffe mannigfachen Schädigungen ihrer Gesundheit ausgesetzt, welche die 
Berufstätigkeit an Land nur teilweise kennt. Hier ist zunächst das enge Zusammen- 
wohnen auf kleinem Raume mit allen seinen schädlichen Folgen zu nennen, zu 
welchen wohl auch die unter den Seeleuten stark verbreitete Tuberkulose zu rech- 
nen ist. Die Wohnungsverhältnisse auf Seeschiffen sind ein ganz besonders 
schwieriges Kapitel der Schiffshygiene, weil die an Land gewonnenen Grundsätze 
nicht ohne weiteres auf das Schiff übertragen werden können, wenn nicht die 
Rentabilität der Schiffahrt und damit der ganze Personen- und Frachtverkehr 
stark in Mitleidenschaft gezogen werden sollen. Als ungünstige Momente kommen 
noch hinzu: die Einwirkung des Klimas durch Hitze, Kälte und Durchnässung 
besonders für die Decksmannschaft, der ständige Aufenthalt und die oft sehr 
schwere Arbeit in den heissen Heiz- und Maschinenräumen für das Maschinenper- 
sonal. Weiter gesellen sich oft hinzu die Folgen des Mangels an frischer Nah- 
rung und gutem Trinkwasser auf langdauernden Reisen, die spezifischen Erkran- 
kungen der Tropen, die günstigen Vorbedingungen für die Ausbreitung epide- 
mischer Krankheiten, die Schädigungen, welche durch Ladung, namentlich infolge 
von Gasvergiftung entstehen können, sowie die Schwierigkeit, Erkrankte möglichst 
so zu behandeln, dass Gesundheit und Erwerbsfähigkeit wıederhergestellt werden. 
Um die gesundheitlichen Verhältnisse des Seemannsberufs zu bessern, hat 
die Reichsverwaltung zwei Wege eingeschlagen: sie sucht das hygienische Ver- 
ständnis der Schiffsoffiziere zu heben und ihre Kenntnisse in der Krankenpflege 
zu vermehren, und weiterhin schreibt sie bestimmte hygienische Massnahmen 
direkt vor. 
Besondere Vorkommnisse auf See infolge mangelhafter Ausrüstung mit Arz- 
neien und Mitteln der Krankenpflege hatten zu Anfang der 80er Jahre des ver- 
gangenen Jahrhunderts erkennen lassen, dass neben der Verbesserung der Aus- 
rüstung und der Einführung einer einheitlichen Speiserolle auch die Schaffung 
einer Anleitung wünschenswert sei, welche den Schiffsführer in Stand setzt, vor- 
kommende Erkrankungen beim Fehlen ärztlicher Hilfe sachgemäss zu behandeln. 
Die beim Reichsamte des Innern eingerichtete technische Kommission für See- 
schiffahrt erweiterte in ihren Beratungen, bei welchen auch das Kaiserliche Ge- 
sundheitsamt vertreten war, die diesbezüglichen Vorschläge der Seeberufsgenossen- 
schaft noch dahin, dass sie die Einführung eines Unterrichts in dieser Materie 
auf den Navigationsschulen empfahl. Im Kaiserlichen Gesundheitsamte, welchem 
diese Angelegenheit übertragen worden war, wurde daraufhin die „Anleitung 
zur Gesundheitspflege auf Kauffahrteischiffen“ ausgear- 
beitet; sie erschien im Jahre 1888 bei Julius Springer in Berlin in erster Auflage, der 
im vergangenen Jahre bereits die vierte, abgeänderte Auflage folgte. 
Die ‚Anleitung‘ enthält in zwei Hauptabschnitten die Gesundheitspflege und 
die Krankenpflege, sowie in einem Anhange die in Betracht kommenden Gesetze 
und amtlichen Vereinbarungen. Im einzelnen behandelt der Abschnitt über die 
Gesundheitspflege: den Bau und die Verrichtungen des menschlichen Körpers, die 
Untersuchung der anzumusternden Leute, die Beschaffenheit der Logisräume, 
Aborte, des Schiffsraums und der Bilge, den Ballast, die Ladung und die Lüftung, 
die Kleidung, Wäsche und Hautpflege, die Beköstigung, bei welcher neben den 
allgemeinen Regeln auch die einzelnen Nahrungsmittel und das Trinkwasser ein-
        <pb n="346" />
        286 VIII. 7. Seeleute. 
gehend besprochen werden, ferner die nötigen Massnahmen in kalten und warmen 
Gegenden und diejenigen beim. Einlaufen in einen Hafen, das Verhalten in einem 
verseuchten Hafen und bei Erkrankungen an Bord, die Desinfektion und die ge- 
sundheitliche Behandlung der Seeschiffe seitens der Hafenbehörden. Der zweite 
Hauptabschnitt behandelt die Krankenpflege und enthält zunächst die inneren Krank- 
heiten, und zwar sowohl die allgemeinen Ratschläge für Untersuchung, Pflege und 
Kost der Kranken, für die Schiffsapotheke, deren einzelne Mittel und für die ärzt- 
liche Hilfe im Auslande, als auch die besonderen Vorschriften für die einzelnen 
Krankheiten. Es folgen die Verletzungen und äusseren Krankheiten, ebenfalls mit 
den allgemeinen Vorschriften der Untersuchung usw., sowie mit den besonderen 
Vorschriften über ihre Erkennung und Behandlung. Der den Schluss der Druck- 
schrift bildende Anhang führt die reichsgesetzlichen Vorschriften und Bekannt- 
machungen auf, welche zur Schiffshygiene in Beziehung stehen und später noch be- 
sprochen werden sollen. Ein gutes Sachregister erleichtert die Benutzung des Buchs, 
das in der neuesten Auflage mitzuführen den Schiffen gesetzlich vorgeschrieben ist. 
Die erwähnte Anregung. der technischen Kommission für Seeschiffahrt, die 
Gesundheits- und Krankenpflege auf Kauffahrteischiffen als 
Lehrgegenstan.d auf den staatlichen Navigationsschulen aufzunehmen, war auf 
fruchtbaren Boden gefallen, denn bereits im Jahre 1888 führten die Regierungen 
der Bundesseestaaten diesen Unterricht in die Schifferklassen der Navigations- 
schulen ein. In diesen Klassen bereiten sich die geprüften Steuerleute für das 
Kapitän- oder Schifferexamen vor, welches zur Führung eines Schiffs auf grosser 
Fahrt berechtigt. Als Grundlage und ausschliesslicher Leitfaden dieses Unterrichts 
diente die erwähnte „Anleitung zur Gesundheitspflege auf Kauffahrteischiffen‘“ t), 
ein Umstand, der für den späteren Gebrauch der Druckschrift an Bord von be- 
sonderem Wert ist. Infolge der wiederholten Erfahrung, dass erkrankten See- 
leuten beim Fehlen ärztlicher Hilfe, besonders auf langen Reisen, besser geholfen 
werden könnte, wenn die einschlägigen Kenntnisse des Kapitäns und der Offiziere 
gründlicher wären, regte die Seeberufsgenossenschaft an, den Unterricht 
mit einer Prüfung abschliessen zu lassen, welche den Lerneifer er- 
höhen und ein Urteil darüber gestatten würde, wie weit der Kan- 
didat sich mit dem Lehrgegenstande vertraut gemacht hat. Diese Anregung wurde 
seitens des Gesundheitsamts in den Verhandlungen der technischen Kommission 
für Seeschiffahrt lebhaft unterstützt, und in den Jahren 1898 und 1899 haben die 
Regierungen der Bundesseestaaten neue und gleichartige Verordnungen erlassen. 
Durch diese wurde der von einem Arzte zu erteilende Unterricht in der Gesund- 
heitspflege, bei dem auch weiterhin die „Anleitung“ als Lehrbuch zu dienen hat, 
auch in den Lehrplan der Steuermannsklassen eingeführt, deren Lehrgang sich 
über einen längeren Zeitraum als derjenige der Schifferklassen erstreckt. Ausser- 
dem wurde bestimmt, dass der Unterricht in den Steuermannsklassen mit einer 
freiwilligen Sonderprüfung abschliesst, über deren erfolgreiche Ablegung ein beson- 
deres Zeugnis ausgestellt wird. Es können zu dieser Prüfung aber auch 
Schiffer und Steuerleute zugelassen werden, welche am Unterrichte selbst 
nicht teilgenommen haben. Die Prüfung ist eine praktische und eine 
mündliche und erfolgt vor einer besonderen Kommission durch einen Arzt. 
Durch $ 8 der Bekanntmachung vom 16. Juni 1903?) ist sodann vorgeschrie- 
ben worden, dass an Bord derjenigen Schiffe auf grosser Fahrt, welche nicht zur 
Führung eines Schiffsarztes verpflichtet sind, der Kapitän oder ein Steuermann im 
Besitze eines solchen Zeugnisses sein muss. Im Jahre 1902 wurde bestimmt, dass 
diesen Prüfungen auf den verschiedenen Navigationsschulen gelegentlich ein Ver- 
treter des Gesundheitsamts als Reichskommissar beiwohnen soll. Diese Teilnahme 
erfolgt lediglich zu informatorischen Zwecken und hat sich gut bewährt, da es da- 
1) Vgl. 8. 285. 2) RGBI 8, 247,
        <pb n="347" />
        VIII 7, Seeleute, 287 
durch nicht nur ermöglicht wird, das Mass der von den Schülern erreichten Kennt- 
nisse kennen zu lernen, sondern auch mit den unterrichtenden und prüfenden Ärz- 
ten sowie den Mitgliedern der Prüfungskommissionen in persönliche Beziehungen 
zu treten und ihre Wünsche kennen zu lernen, welche denn auch bereits bei der 
Neubearbeitung der „Anleitung“ zur Verwertung gelangen konnten. 
Diesen Sonderprüfungen können sich nur Steuerleute oder Schiffer, welche 
die Hauptprüfung für grosse Fahrt bestanden haben, unterziehen. Für dieje- 
nıgen, welche sich auf den betreffenden Schulen für die ‚Prüfung als Schiffer 
auf kleiner Fahrt, Küstenfahrt oder Hochseefis cherei vorbereiten, 
besteht keine einheitliche Regelung in den Bundesstaaten, doch sind in Preussen, 
Oldenburg und Hamburg teils Kurse für erste Hilfe bei Unglücksfällen, soge- 
nannte Samariterkurse, eingeführt, teils nehmen die Schüler an dem Unterrichte 
der Steuermannsklassen teil. Prüfungen finden nirgends statt, . Bescheinigungen 
über den Besuch des Kurses werden in Preussen und Oldenburg ausgestellt. 
Ausserdem hat der Deutsche Seefischereiverein solche Kurse auch in den haupt- 
sächlichsten Fischereiorten eingerichtet, an denen die ortsansässigen Fischer sowie 
ausserdem auch Lotsen und sonstige Anwohner teilnehmen können. 
In den Beratungen der technischen Kommission für Seeschiffahrt über die 
Ursachen und die Massnahmen zur Verhütung der bei dem niederen Maschinen- 
personal verhältnismässig häufigen Selbstmorde war u. a. die Einführung eines Un- 
terrichts in der Gesundheitspflege auf den staatlichen Ma- 
schinistenschulen empfohlen worden, um das Verständnis der vorgesetzten 
Maschinisten für die Einwirkung der schweren Arbeit und der hohen Temperaturen 
auf den körperlichen Zustand der Feuerleute zu fördern und sie zu befähigen, 
Schädigungen der Gesundheit zu verhüten und die erforderlichen Gegenmassregeln 
zu ergreifen. Ein entsprechender Unterrichtsplan wurde vom Gesundheitsamte aus- 
gearbeitet, welcher folgende Unterrichtsgegenstände vorsieht: Die wichtigsten Le- 
benserscheinungen (Herzschlag, Atmung, Körpertemperatur), die Mittel zu ihrer Er- 
kennung (Befragung, Untersuchung, Anwendung des Thermometers), die wichtig- 
sten beim Maschinenpersonal vorkommenden Erkrankungen, wie Herzleiden, Ohn- 
macht, Hitzschlag, plötzliche Geistesstörung und deren Behandlung, die erste Hilfe- 
leistung bei Unglücksfällen, bei Verletzungen und Verbrennungen, die Hygiene der 
Arbeits- und Wohnräume, die Haut- und Körperpflege und die Beurteilung der 
Körperbeschaffenheit für den Dienst des Heiz- und Maschinenpersonals. Eine ein- 
heitliche Einführung dieses Unterrichts ist jedoch bisher nur teilweise erfolgt. 
Als zweiter Weg, den die Reichsverwaltung zur Hebung der gesundheitlichen 
Verhältnisse auf Seeschiffen eingeschlagen hat, ist die unmittelbare Anordnung be- 
stimmter hygienischer Massnahmen und Einrichtungen zu betrachten. 
Das grundlegende Gesetz für das Seemannsgewerbe ist die eingangs er- 
wähnte Seemannsordnung vom 2. Juni 1902, welche an die Stelle der alten 
vom 27. Dezember 1872 getreten ist. Sie enthält neben einer Reihe anderer 'hy- 
gienisch bedeutungsvoller Anordnungen, die teilweise durch das ganze Gesetz ver- 
streut sich vorfinden, die Bestimmung, dass über die Verordnungen, welche für 
die Gesundheit des Seemanns am wichtigsten sind, nämlich über Tauglichkeit zum 
Dienste an Bord, über Einrichtung der Wohnräume, der Bade- und Waschräume 
und der Aborte sowie über die Krankenfürsorge der Bundesrat zu beschliessen hat. 
Ausser den daraufhin erlassenen Bekanntmachungen des Bundesrats, welche ihre 
Vorbereitung und Bearbeitung im Gesundheitsamte unter Mitwirkung des Reichs- 
Gesundheitsrats und unter Hinzuziehung von Vertretern der Schiffahrt erfahren 
haben, sind noch andere Ausführungsbestimmungen seitens der Regierungen der 
Bundesseestaaten, z. T. gleichlautend, erlassen worden. Worauf sich die reichsgesetz- 
liche Fürsorge für die Gesundheit des Seemanns erstreckt, ist aus folgender Zu- 
sammenstellung zu ersehen: 
Auf Grund des $ 7 der Seemannsordnung hat der Bundesrat laut Bekannt-
        <pb n="348" />
        288 VIII. 7. Seeleute. 
machung des Reichskanzlers vom ı. Juli 19051) bestimmt, dass mit Ausnahme der 
Hochseefischereifahrzeuge auf allen Kauffahrteischiffen, welche die Grenzen der 
kleinen Fahrt überschreiten, die Schiffsmannschaft — Kapitän und Offiziere unter- 
liegen dieser Bestimmung nicht — vor ihrer Anmusterung auf ihre körperliche 
Tauglichkeit zum Schiffsdienste zu untersuchen ist. Es werden in diesen Vor- 
schriften nicht nur die Erkrankungen und Gebrechen, welche den einzelnen zur 
Erfüllung der an ihn gestellten Anforderungen körperlich ganz oder teilweise un- 
fähig machen, sondern auch jene berücksichtigt, welche Gefahren für die anderen 
an Bord befindlichen Personen mit sich bringen können. So machen ausser all- 
gemeiner Körperschwäche, Epilepsie, Unterleibsbrüchen usw. auch Schwerhörig- 
keit, Taubheit und Geisteskrankheiten sowie alle übertragbaren Krankheiten, na- 
mentlich Tuberkulose und Geschlechtskrankheiten, soweit sie Ansteckungsgefahr 
bieten, untauglich. Geschlechtskrankheit eines bereits angemusterten Schiffsmanns, 
welche den übrigen an Bord befindlichen Personen Gefahr bringen kann, gıbt ausser- 
dem nach $ 70 der Seemannsordnung dem Kapitän das Recht, diesen alsbald, d.h. 
vor Ablauf seiner Dienstzeit, zu entlassen. Besondere Berücksichtigung finden in 
der Bekanntmachung die Heizer und Kohlenzieher, da deren Arbeit aussergewöhn- 
lich hohe : Ansprüche an Leistungsfähigkeit und Widerstandskraft stellt. Es dürfen 
daher Fettsüchtige und Herzleidende zu diesem Dienst nicht zugelassen werden; 
Personen unter ı8 Jahren anzumustern, ist nur ausnahmsweise und nur mit Zu- 
stimmung des untersuchenden Arztes gestattet. Ä 
Die Bekanntmachung schreibt weiter vor, dass alle zum Deckdienste be- 
stimmten Schiffsleute vor ihrer ersten Anmusterung im Inlande auf ihr Seh- und 
Farbenunterscheidungsvermögen zu.untersuchen sind. Über das Er- 
gebnis dieser Untersuchungen erhalten sie eine Bescheinigung, da nur solche Schiffs- 
leute zum Ausguck verwendet werden dürfen, welche in dieser Richtung ganz be- 
stimmten Anforderungen genügen. Letztere sind durch die Bekanntmachung vom 
9. Mai 1904?) zunächst für Kapitäne und Offiziere vorgeschrieben, nun aber auch 
auf die zum Ausgucke zu verwendenden Decksleute ausgedehnt worden. Fallen 
auch diese Bestimmungen streng genommen mehr in das Gebiet der Unfallver- 
hütung als in das der Hygiene, so mögen sie hier doch ihres ärztlichen Inter- 
esses halber Erwähnung finden. Es ist eine Sehschärfe (Sehleistung) von minde- 
stens ®/, vorgeschrieben; erfolgt die Untersuchung durch einen Arzt, so genügt 
eine Sehschärfe von !/, auf dem besseren Auge. Bezüglich des Farbenunterschei- 
dungsvermögens ist bestimmt, dass keine Art von Farbenblindheit vorhanden 
sein darf. 
Die Schiffsmannschaft hat nach $ 55 der Seemannsordnung Anspruch auf 
einen ihrer Zahl und der Grösse des Schiffs entsprechenden, wohlverwahrten und ge- 
nügend zu lüftenden Logisraum. Im einzelnen beschliesst über diesen wie über 
die Einrichtung von Wasch- und Baderäumen sowie Aborten nach $56 
der Bundesrat. Diese in hygienischer Beziehung besonders wichtigen Vorschriften 
sind in der Bekanntmachung vom 2. Juli 1905®) enthalten. Sie schreibt die Grösse 
des Luftraums und der Fussbodenfläche, welche jedem Mann im Logis zur Verfü- 
gung stehen muss, sowie die Höhe des letzteren vor. Von den anderen Anord- 
nungen der Bekanntmachung sei nur erwähnt, dass die Logisräume gegen Nässe, 
auch gegen jene, die sich aus der Luft auf die eisernen Konstruktionsteile nieder- 
schlagen könnte, sowie gegen üble Gerüche, Wärme benachbarter Räume und 
andere belästigende Einflüsse geschützt sein müssen, und dass, um möglichen Schä- 
digungen seitens der Ladung entgegenzutreten, das Logis keinen ‘Zugang zu den 
Laderäumen haben darf. Sie bestimmt ferner, dass jeder Logisraum dem Tages- 
lichte in ausreichendem Masse zugänglich, bei dunklem: Wetter aber und zur Nacht- 
zeit ausreichend künstlich erleuchtet sein muss. Auch soll er mit Einrichtungen 
versehen sein, welche genügende Erneuerung und Bewegung der Luft selbst bei ge-. 
1) RGBI S. 561. °) ZBIDIR 8. 143. ®) RGBI 8. 563,
        <pb n="349" />
        VII. 7. Seeleute, 380 
dm 
schlossenen Fenstern gewährleisten. Ferner trifft die Bekanntmachung über die Hei- 
zung, über die Grösse und Anordnung der Kojen, über das Vorhandensein von 
Tischen, Bänken und Schränken und über die Reinhaltung der Räume wie des 
Bettzeugs mehrfach. ins einzelne gehende Anordnungen. Des weiteren schreibt sie 
vor, dass Gelegenheit zur körperlichen Reinigung und Zeugwäsche gegeben werden 
muss. So hat auf Dampfern mit mehr als 20 Mann Besatzung mindestens ein 
heizbarer Waschraum mit genügender Anzahl von Wascheinrichtungen, für die 
Maschinenmannschaft, falls sie mehr als ıo Personen zählt, ein besonderer, auch 
mit Brausen versehener Waschraum vorhanden zu sein. Ebenso enthält die Be- 
kanntmachung eingehende Bestimmungen über die Aborte. 
Die Ernährung ist für die Gesundheit des Seemanns von besonderer Be- 
deutung; denn er kann nicht, wenn ihm die Kost nicht behagt oder dauernd 
schlecht bekommt, wie der Arbeiter an Land ‘ohne weiteres den erwünschten 
Wechsel eintreten lassen. Er ist auf die Vorräte an Bord angewiesen und allen 
Schädlichkeiten des Mangels an frischen Nahrungsmitteln unter Umständen viele 
Monate hindurch ausgesetzt. Der Zusammenhang des Skorbuts und der sogenann- 
ten Segelschiffsberiberi mit der Nahrung ist teils zweifellos, teils höchst wahrschein- 
lich. Es beschäftigen sich daher auch die Vorschriften eingehend mit der Kost des 
Seemanns,. Die (diesbezüglichen Bestimmungen enthält die Seemannsordnung. Sie 
schreibt im $ 54 vor, dass der Schiffsmänn vom Zeitpunkte seines Dienstantritts 
bis zur Abmusterung bezw. der Beendigung des Dienstverhältnisses auf Rechnung 
des Schiffs zu beköstigen ist. Gemäss $ 56 wird nach dem örtlichen Rechte des 
Heimathafens bestimmt, was an Speisen und Getränken für den Tag mindestens zu 
verabreichen ist. Jeder Mann ist über die Menge des ihm zukommenden Pro- 
viants unterrichtet, da sie nach $ ı4 aus .der Musterrolle ersichtlich sein muss. Die 
Regierungen der Bundesseestaaten haben hierin insofern eine Einheitlichkeit ge- 
schaffen, als sie eine gleichlautende Speiserolle vorgeschrieben haben. Diese be- 
stimmt die jedem Mann zukommende Menge :an Speisen und Getränken, sowie 
den. Wechsel von Salzfleisch und Präservenfleisch sowie von frischem Fleisch, von 
trocknen und frischen Gemüsen auf See wie in den Häfen. Sie betont, dass es 
Pflicht des Kapitäns ist, für die Güte des Proviants und für die Reinheit des Trink- 
wassers ebenso zu sorgen wie für genügenden Vorrat an beiden. Versäumt er 
diese Pflicht, so ist er nach $&amp; ıız der Seemannsordnung strafbar. Machen unge- 
wöhnlich lange Reisen oder eingetretene Unfälle eine Kürzung der Rationen oder 
eine Änderung in. der Wahl der Speisen und Getränke nötig, worüber der Kapitän 
die Gründe im Schiffstagebuche zu vermerken hat, so erhält der Schiffsmann, wie 
8 57 der Seemannsordnung bestimmt, nach Massgabe des zuständigen Seeamts für 
die erlittenen Entbehrungen eine entsprechende Vergütung. Jede Beschwerde über 
den Proviant muss der Kapitän nach $ 99 in das Schiffstagebuch eintragen, und 
nach $ 58 hat das zuständige Seeamt einzuschreiten, wenn sich bei ihm ein Schiffs- 
offizier oder mindestens drei Schiffsleute über ungenügenden oder verdorbenen Pro- 
viant beschweren. Grundlose Verabreichung von verdorbenem oder ungenügendem 
Proviant, die nach $ 113 bestraft wird, geben nach SS 74 und 77 dem Schiffs- 
mann das Recht, seine Entlassung zu fordern; doch darf er das Schiff gegen den 
Willen des Kapitäns erst nach vorläufiger Entscheidung des Seeamts verlassen. 
Es steht ihm dann laut $8$ 72 und 76 als Entschädigung die Heuer für einen 
Monat zu, auch hat er Anspruch auf freie Zurückbeförderung nach dem Hafen der 
Ausreise oder nach Wahl des Kapitäns auf eine entsprechende Vergütung, über 
deren Höhe im Streitfalle das zuständige Seeamt entscheidet, und ausserdem auf 
die Heuer für die voraussichtliche Dauer der Reise zu dem Rückbeförderungshafen, 
über deren Berechnung $ 73 die nötigen Grundlagen bietet. 
Auch für die Arbeitszeit gibt die Seemannsordnung in den $$ 34 bis 38 
Vorschriften. Auf See gehen Decksmannschaft und Maschinenpersonal gewöhn- 
lich Wache um Wache. Es folgen durchschnittlich auf 4 Stunden Dienst 4 Stun- 
Das Deutsehe Reich. Festschrift, 19
        <pb n="350" />
        290 vın. 7. Seeleute, 
den Ruhe, jedoch ist bei transatlantischer Fahrt mit Rücksicht auf die schwere 
Arbeit der Dienst des Maschinenpersonals in 3 Wachen geteilt, so dass auf 4 Stun- 
den Dienst 8 Stunden Ruhe folgen. In Häfen darf der Dienst des Schiffsmanns 
ı0 Stunden, in den Tropen 8 Stunden nicht überschreiten, wohingegen der Offizier 
nur 8 Stunden Ruhe beanspruchen kann. Alle Arbeiten, die über diese Zeit hinaus- 
gehen, müssen als Überstunden besonders bezahlt werden. Auch an Sonn-. und 
Festtagen hat das Personal Anspruch auf Ruhe, wenn das Schiff ım Hafen oder 
auf der Reede liegt, es sei denn, dass unumgängliche und unaufschiebbare, beson- 
ders den Post- und Personenverkehr betreffende‘ Arbeiten vorliegen, die als Über- 
stunden zu vergüten sind. Aber auch auf See ist der Seemann an Feiertagen nur 
zu der Arbeit verpflichtet, die unumgänglich nötig ıst. 
Über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen hat der 
Bundesrat auf Grund des $ 56 der Seemannsordnung laut Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 3. Juli 1905!) anstelle der bisherigen neue Vorschriften er- 
lassen. Diese führen in besonderen Verzeichnissen auf, was die Schiffe an Arz- 
neien und Mitteln zur Krankenpflege mitzuführen haben, je nachdem sie sich auf 
Küstenfahrt, kleiner, mittlerer oder grosser Fahrt, mit oder ohne Schiffsarzt befin- 
den. Mindestens einmal im Jahre wird die Ausrüstung seitens der Behörde revi- 
diert. Über ihre Anschaffung, Aufbewahrung und Anwendung gibt diese 
Bekanntmachung Anweisung. Ausser Medikamenten ist den Schiffen auf 
grosser ‘ Fahrt noch ein besonderer Krankenproviant vorgeschrieben, der 
eine Ergänzung des sonst üblichen Proviants bildet, soweit dieser für 
bestimmte Krankheiten ungeeignet ist. Befinden sich Schiffe auf mitt- 
lerer oder grosser Fahrt, so sind sie, sofern sich mehr als 50 Reisende oder ins- 
gesamt mehr als 100 Personen während einer Seereise von mindestens 6 aufein- 
ander folgenden Tagen an Bord befinden, mit einem Schiffsarzte zu besetzen. Die- 
ser muss im Deutschen Reiche approbiert sein und hat sich der zuständigen Be- 
hörde vorzustellen, welche die Verwendung eines ungeeigneten Arztes untersagen 
kann. Er hat während der Reise ein Tagebuch über hygienisch oder sonst ärzt- 
lich wichtige Wahrnehmungen und Massnahmen zu führen und dem Kapitän vor- 
zulegen, der es selbst oder durch den Reeder alsbald nach der Ankunft der 
Behörde im Heimatshafen vorzulegen hat. Dass auf Schiffen, die nicht zum Mit- 
führen eines Arztes verpflichtet sind, der Kapitän oder ein Offizier eine Beschei- 
nigung darüber beizubringen hat, dass er auf der Navigationsschule die Prüfung 
in der Gesundheitspflege bestanden hat, wurde schon erwähnt. : Die Vorschriften 
der Bekanntmachung vom 3. Juli 1905 erstrecken sich auch auf das Vorhanden- 
sein und die Einrichtung von Krankenräumen. So müssen alle grösseren Schiffe 
auf grosser Fahrt bei. einer Besatzung von mehr als ıo Mann mit einem solchen 
Raume ausgestattet sein. Dieser soll luftig, hell und ruhig gelegen sein und bei 
einer Besatzung bis zu 30 Mann mindestens eine, bei grosser Besatzung min- 
destens zwei Kojen enthalten. Seine Belegung hat nach der „Anleitung 
zur Gresundheitspflege auf Kauffahrteischiffen“ zu erfolgen. Andexweitig 
darf der Raum, solange er nicht belegt ist, nur auf Schiffen benutzt 
werden, welche nicht nach der Vorschrift mit einem Schiffsarzte zu besetzen sind. 
Betrefis der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung und der Verpflegung des 
Schiffsmanns, der nach Antritt des Dienstes bezw. der Anmusterung erkrankt, sei- 
tens des Reeders und der Berufsgenossenschaft, über seine Überführung in ein 
Spital und die Rückbeförderung nach dem Hafen der Ausreise bezw. einem deut- 
schen Hafen geben die $$ 59 bis 63 Anweisungen. 
Die Seemannsordnung und ihre Ausführungsbestimmungen treffen im allge- 
meinen nur Fürsorge für den Seemann; für den Reisenden, der den Schädi- 
gungen des Schiffslebens nur vorübergehend ausgesetzt ist, kommen sie nur in Be- 
tracht, soweit sie sich auf das Mitführen eines Schiffsarztes und einer grösseren 
1) RGBI 8. 568.
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        vur. 7, Seeleute. IX. 1. Viehstand. 291 
Ausrüstung an Arzneien und Mittel der Krankenpflege beziehen. Für die soge- 
nannten Kajütspassagiere, d. h. die Reisenden, die nicht in Massenquartieren an 
Bord untergebracht sind, gibt es sonst keine Vorschriften, auch «nicht ‘über ihre 
Unterbringung und ihre Ernährung. Dagegen ist für die in Massenquartieren un- 
tergebrachten Auswanderer ein besonderes Gesetz vorhanden. Nach $ 37 des 
Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897!) gelten alle nach ausser- 
europäischen Häfen bestimmten Seeschiffe, mit denen, abgesehen von Kajütspassa- 
gieren, mindestens 25 Reisende befördert werden sollen, als Auswandererschiffe. 
In den 88 33 bis 36 sind die hygienisch wichtigen Bestimmungen enthalten, 
welche den Reeder und den Kapitän verpflichten, für vorschriftsmässige Einrich- 
tungen, Ausrüstung und Verproviantierung zu sorgen, und eine amtliche Über- 
wachung der Schiffe und die ärztliche Untersuchung der Auswanderer, bevor: sie 
an Bord gehen, anordnen. Für diese Schiffe hat ausserdem der Bundesrat auf 
Grund des 8 36 desselben Gesetzes laut Bekanntmachung vom 14. März 180982), 
noch besondere Vorschriften erlassen, die sich auch mit den hygienischen Verhält- 
nissen und ‘der Krankenfürsorge an Bord befassen. Sie decken sich nicht mit 
jenen, welche im Interesse der Seeleute getroffen sind und bereits besprochen wur- 
den; sie stellen für die Auswanderer teils geringere, teils weitergehende Anfor- 
derungen. 
Gemäss dieser Bekanntmachung müssen alle Schiffe, die übelriechende La- 
dung an Bord hatten, erst gut gereinigt sein, ehe sie als Auswandererschiffe zu- 
gelassen werden. In Anbetracht dessen, dass der Auswanderer nur vorübergehend 
sich an Bord aufhält, ist für ıhn ein geringerer Luftraum als für den Seemann 
vorgeschrieben. Er soll 2,85 cbm betragen, während für den Seemann 3,5 cbm ge- 
fordert werden. Auch für die Art der Berechnung des Luftraums, sowie für die 
Höhe des Auswandererdecks gibt die Bekanntmachung Vorschriften. Sie verlangt 
auch, dass für jeden Reisenden auf Deck ein Raum von 0,25 qm vorhanden sein 
muss. Über die natürliche und künstliche Beleuchtung, die Heizung und Lüftung 
finden sich hier Bestimmungen, ebenso über die Kojen, die Wasch- und Bade- 
räume und die Aborte. Alle diese Einrichtungen werden vor der Reise behörd- 
lich in Augenschein genommen, und es sind den Besichtigern besondere Befug- 
nisse eingeräumt, falls sich Mängel zeigen, deren Beseitigung die Wohlfahrt des 
Reisenden erfordert. Über die Kost, den Proviant wie das Wasser gibt die Be- 
kanntmachung ebenfalls Anordnungen. Jedes Auswandererschiff muss einen Arzt 
an Bord haben. Während also nach der Seemannsordnung erst für 50 Reisende 
oder insgesamt 100 Personen ein Arzt verlangt wird, fordert diese Bekanntmachung 
ihn bereits. für 25 Personen, die im Zwischendecke reisen. Auch ein Kranken- 
pfleger muss an Bord sein. Über die Arzneien und Mittel der Krankenpflege gibt 
die bezeichnete Bekanntmachung eingehende Vorschriften, die nur wenig von den oben 
angeführten Ausführungsbestimmungen zur Seemannsordnung abweichen. Was die 
Krankenräume betrifft, so ist vorgeschrieben, dass für Männer und Frauen min- 
destens je einer vorhanden sein soll, über dessen Grösse, Belegung und Einrich- 
tung nähere Bestimmungen getroffen sind. 
IX. Veterinärwesen. 
1. Viehstand. 
(Vgl. auch Abb. 4 auf Taf. 23.) 
Viehzählungen haben im Deutschen Reiche auf Grund Bundesratsbe- 
schlusses vom 28. Juni 1872?) jeweils am ıo. Januar 1873 und 1833 stattgefunden. 
1) RGBl 8. 463. °) RGBI S 57 8) StatDtR Bd. I 8. 474. 9
        <pb n="352" />
        292 . IX. 2% Viehseuchen.: ä 
ch Bundesratsbeschluss vom 7. Juli 1892!) ist sodann eine Viehzählung grossen 
Umfangs für 1892, die am 1. Dlsember jeden 10. Jahres wiederholt werden soll, an- 
geordnet und gleichzeitig bestimmt worden, dass eine Zählung in beschränkterem 
Umfange 1397 ausgeführt und ebenfalls alle 10 Jahre wiederholt werden solle. Das 
Erhebungsverfahren ist nach den Bestimmungen vom 7. Juli 1892 ) derart ‚ge- 
regelt, dass die Zählung durch Umfrage von Haus zu Haus geschieht, wobei es 
unbenommen bleibt, den im Gehöfte ermittelten Viehstand auch nach Besitzern und 
Haushaltungen weiter einteilen zu lassen. An Stelle der grossen Zählung, welche am 
1. Dezember 1902 zur Ausführung hätte gelangen sollen, hat eine solche nach Bundes- 
ratsbeschluss vom 17. März 1900!) am ı. Dezember 1900 stattgefunden, und die vorge- 
nannten Bestimmungen über die Zeitfolge der Zählungen gelten nunmehr von diesem 
Jahre an. Viehzählungen grossen Stils haben bisher stattgefunden 1873, 1833, 1892 und 
1900; dazwischen lagen mehrere Zählungen kleineren Umfangs. Die letzte Auf- 
nahme der Viehhaltung im Deutschen Reiche erfolgte am ı. Dezember 1904 2), 
Die Stückzahl der wichtigsten Haustiere im Deutschen Reiche ist aus der nach: 
stehenden Tabelle ersichtlich; sie ergibt, dass der Viehstand auf den Kopf der 
Bevölkerung seit 1873 an Stückzahl zurückgegangen ist, soweit er aus Pferden, Rind- 
vieh, Schaf- und Ziegenvieh (zusammen) besteht, an Schweinen dagegen stark zu- 
genommen hat. 
Zahl der bei den grösseren Zählungen ermittelten Pferde, 
Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen. 
Pferde \ Rindvieh . Schweine Schafe und Ziegen 
Jahre e 1000 auf 1000 auf 1000 
absolut Einn ®) absofut Einw) absolut Einw.*) absolut Einw.*) 
1873 3 352 231 8 15 776 702 382 7 124.088 172 | 27319408 661 
1883 3 522 545 77 15 786 764 345 9 206 195 201 21 830 709 417 
1892 3 836 273 76 17 555 834 348 12 174 442 241 16 681 170 330 
1900 4.195 361 14 18 959 692 336 16 807 014 298 12 959 498 230 
1904 4 267 403 71 19 331 568 323 18 920 666 316 11 237 051 188 
*) Für die Viehzählungen am 10. Januar 1873 und 1883 und am 1. Dezember 1842 und 1504 sind die 
fortgeschriebenen Bevölkerungsziffern für Anfang bezw. Ende dieser Jahre in Rechnung gestellt, während für die 
Viehzählung am 1. Dezember 1900 die bei der 1900er Volkszählung festgestellle Einwohnerzahl benutzt wurde. 
2. Viehseuchen. 
A. Gesetzliche Grundlagen der Viehseuchen-Bekämpfung. 
Mit der zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung des Haustierbestandes ım 
Deutschen Reiche sind auch die Anforderungen an die staatliche Fürsorge zur 
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen entsprechend gewachsen. Wenn es 
auch vor der: Gründung des Deutschen Reichs in seiner jetzigen Verfassung an 
veterinärpolizeilichen Bestimmungen zur Fernhaltung und Bekämpfung von Tier- 
krankheiten nicht mangelte, so liess doch ihre Wirksamkeit naturgemäss um des- 
willen zu wünschen übrig, weil sie bei ihrer Vielgestaltigkeit, Verschiedenheit und 
grossen Anzahl namentlich im Viehverkehr von Staat zu Staat ein zielbewusstes 
gemeinsames Handeln der Behörden nach einheitlichen Grundsätzen nicht ermög- 
lichte. Die erwünschte Grundlage für einen wirksamen Seuchenschutz gegenüber 
dem Auslande und für eine erfolgreiche Seuchentilgung im Inlande liess sich erst 
schaffen, als die Deutsche Reichs-Verfassung in Artikel 4 Nr. 15?) die Angelegen- 
heiten der Veterinärpolizei der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs 
überwies. Als erstes der auf diese Bestimmung sich stützenden Reichsgesetze ist 
unterm I. Januar 1872 das Gesetz, betr. Massregeln gegen die Rinderpest, ergan- 
') VJHStatDtR 1903 Ergänz. z. Heft I. ?) Die Ergebnisse dieser Zählun l, ebda 1 Ergänz. 
Heft IV. °) RGBI 1871 8. 63. " rge ählung vgl. ebda 1905, Ergünz. z.
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        IX. 2. Viehseuchen, . 293 
gen, nachdem es bereits vorher ' .. 
Bund erlassen worden war. Das Coset laute. 1869°) für den Norddeutschen 
$ 1. Wenn die Rinderpest (Löserdü oo 
Norddeutschen Bundes angrenzenden oder mit demseihen . direkten oder in einem an das Gebiet des 
so sind die zuständigen Verwaltungsbehörden verpflichtet nd irekten Verkehre stehenden Lande ausbricht, 
geeignet sind, die Einschleppung und beziehentlich die Weit ri alle Messregeln zu ergreifen, welche 
im Lande selbst. ausgebrochene Seuche zu unterdrücken eiterverbreitung der Seuche zu verhüten und die 
‘6 nach F 2. Die ‚Massregeln, auf welche sich die im N 1 ausgesproch i 
Je nao jen Umständen zu erstrecken hat, sind folgende: gesprochene Verpflichtung und Ermächtigung 
oder tote I eschränkungen und Verbote der Einfuhr, des "Trans orts und des H j 
otes Rindvieh, Schafe und Zie » sports und des Handels in Bezug auf lebendes 
nem Zustand. gen, Häute, Haare und sonstige tierische Rohstoffe in fri 
lich ustande, Rauhfutter, Streumaterialien, Lumpen, gebrauchte 'he Rohstoffe in frischem oder trocke- 
“ uw einer Rindviehkontrolle im "Grenzbezirke une Kleider, Geschirre und Stallgeräte, end- 
. Absperrung einzelner Gehöfte, j : \ 
einen otung selbst. gesunder Tiere und Vorrichtung von giftiengenden Sachen, ingleichen, wann 
esinfektion nicht als ausreichend befunden wird g von giftfangenden Sachen, ingleichen, wenn die 
forderlichen Umfange; ‚ von Transportmitteln, Gerätschaften uw. dgl. im er- 
4. Desinfizierung der Gebäud : . 
welche mit nechekankeh oder vorltigen Henn 6 Beine lomae ande 0 
j . Eintel d “. . ’ 
Dinge nötigen O ung es Grund und Bodens für die zum Verscharren getöteter Tiere und giftfangender 
. ,„. 83. Für die auf Anordnung der Behö ö : 
sowie für die nach rechtzeitig erfolgier Anzeige Ge: Besitzers gef Menen Tien ee nd gu eten Eines 
Taxatoren fostzustellende gemeine Wert aus der Bundeskasse Tergütet, ere wird der durch unparteiische 
1ese ntschädigung wird jedoch ni Br . u . 
erfolgter Einfuhr oder nach Eintrieb über die "Erndessronze an der Serohe fl m innerhalb zehn Tagen nach 
od $ 4. Jeder, der zuverlässige Kunde davon erlangt, dass ein Stü 'k Vi h i 
or gefallen ist, oder dass auch nur der Verdacht einer solchen Krankh it vo iogt, hat der Rindorpost krank 
polizeibehörde Anzeige davon zu erstatten. Die Unterlassun, schleuni ter Anal at ohne Vorzug der Orte” 
selbst, welcher sich dieselbe zu Schulden kommen lässt jedenfalls den V Mo a wor 
für die ey gefallenen oder getöteten Tiere zur Folge en Verlust des Anspruches auf Entschädigung 
. 5. Die Einwohner von der Rinderpest be : » . F 
führung der polizeilichen Massregeln entweder selbst er uch geoimmets onen die Behörten bei Aus- 
: 6. (aufgehoben durch $ 6 des Reichsges. vom 25. Febr. 1876 2) rsonen zu unterstützen. 
. Die näheren Bestimmungen über die Ausfüh . ‚ . 
Überwachung durch die geeigneten Organe, über die Bestreitung Ser entstehenden Kosten und die Bestrafung 
n sin ] nt 4 
fügungen dem Bun despräsi um. Mikteilung zu eanchen Es ist jedoch von den deshalb erlassenen Ver- 
$ 8. Vom Bundespräsidium wird eine allg si i 
der im $ 2 unter Nr. 1 bis 4 aufgefü e allgemeine Instruktion erlassen, welche über die Anwendung 
staaten zu treffenden nen Oranilage dient Anweisung gibt und den nach $ 7 von den Hinzel- 
$ 9. Sobald die Regierung eines Bundesstaates in die L in Ei 
zu verändern oder aufzuhebz in die Lage kommt, ein ‚Einfuhrverbot zu erlassen, 
Bundesstaaten davon Mitteilung m machen. dem Bundespräsidium und den Regierungen der benachbarten 
, $ 10. Einfuhrbeschränkun i i i Sugi 
” re innerhalb eines Brestaatee ct en Bundesstaaten sind erst dann zulässig, wenn 
. Bricht die Rinderpest in einem Bundesstaate i äsidium hi 
von d : , aus, so ist dem Bundespräsidium hiervon, sowie 
von den ergriffonen Massregeln Änzeige zu machen, dasselbe auch von dem weiteren Gange der Seuche in 
$ 12. Dem Bundeskanzler liegt ob, die Ausführung di 
lassenen Anordnungen zu überwachen. Erforderlichenfalls wird an Rondeslranzler velbständi 5 jr Sordnn en 
treffen, oder einen Bundeskommissar bestellen, welcher die Behörden des beteiligten Einzelstaates unmittelbar 
mit Anweisung zu versehen hat. Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Bundesgebietes oder in 8 Icher 
Ausdehnung auf, dass von den zu ergreifenden Massregeln notwendig die Gebiete mehrerer Bund b 3m 
betroffen werden müssen, so hat der Bundeskommissar für die Herstellung und Erhaltung der Einheit in den 
s aitons Cor . Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Massregeln zu sorgen und deshalb das Erforder- 
$ 13. Die Behörden der verschiedenen Bundesstaaten sind flichtet, si i führung 
Massregeln gegen die Rinderpest auf Ansuchen gegenseitig zu unterstützen. chtet, sich bei Aus der 
mandobe N Zur „Durchführung der Absperrungsmassregeln ist militärische Hilfe zu requirieren. Die Kom- 
lichen Umfa nge m techn aon Requisitionen der kompetenten Verwaltungsbehörden im erforder- 
Sämtliche Mehrkosten, welche durch die geleistete militärische Hilfe i äßi 
„Y gegen die reglementsmäßigen 
Kosten des Unterhalts der requirierten Truppen in der Garnison entstehen, fallen der Bundeskasse zur Last, 
1) BGBI 8. 105. °) Vgl. 8. 308.
        <pb n="354" />
        294 IX, 2. Viehseuchen. 
Im Vollzuge des vorstehenden $ 8 wurde als allgemeine Anleitung für die 
Behörden bei der Bekämpfung der Rinderpest die „Revidierte Instruktion 
zu dem Gesetze vom 7. April 1869, betr. Massregeln gegen ‚die 
Rinderpest‘“ unterm 9. Juni 1873 1) erlassen. Sie enthält Massregeln gegen die 
Einschleppung der Rinderpest in das Bundesgebiet beim Ausbruch in entfernten 
Gegenden ($$ ı bis 5) und bei dem Auftreten der Seuche in der Nähe ($8 6 
bis ı0), ferner Massregeln beim Ausbruche der Rinderpest im Inlande (85 ıı 
bis 36) und schliesslich Massregeln nach dem Erlöschen der Seuche ($8 37 bis 
46). Auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen sind von den Regierungen 
der einzelnen Bundesstaaten Ausführungsgesetze und Vollzugsverordnungen erlassen 
worden. Der Bundesrat hat sich damit einverstanden erklärt, dass die durch die 
Massregeln gegen die Rinderpest entstehenden Kosten im Sinne des $ 3 des Ge- 
setzes auf Reichsfonds zu übernehmen sind 2). Ausserdem hat der Bundesrat die 
Gebührnisse der zur Durchführung von Absperrungsmassregeln gegen die Rinder- 
pest verwendeten Militärkommandos und die Erstattung der für den Unterhalt 
dieser Kommandos gegenüber: ihrem Aufenthalt in der Garmison entstandenen 
Mehrkosten aus Reichs-Zivilfonds geregelt ?°). Ä 
Auf die Verfehlungen gegen polizeiliche Anordnungen zur Abwehr und Un- 
terdrückung von Viehseuchen finden neben den 88 328 des Reichs-Strafgesetzbuchs 
und 134 des Vereinszollgesetzes vom ı. Juli 1869*) die Bestimmungen des Reichs- 
gesetzes, betr. Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der 
Rinderpest erlassenen Vieheinfuhrverbote, vom 2ı. Mai 1878°) Anwen- 
dung, 
Die Bekämpfung der Tierkrankheiten ausschliesslich der Rinderpest erfolgt 
nach Massgabe des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1830 in der revidier- 
ten Fassung vom ı. Mai 1894. Zur Ausführung der $$ ı9 bis 29 dieses Gesetzes 
hat der Bundesrat unter dem 30. Mai 1895 eine Instruktion beschlossen, 
welche die näheren Vorschriften über den Vollzug der Schutzmassregeln hinsicht- 
lich’der einzelnen Seuchen enthält). Ergänzend hierzu sind Ausführungsbestim- 
mungen zur Bekämpfung der Schweineseuche und der Schweinepest er- 
gangen, als diese Krankheiten in Deutschland eine bedrohliche Ausbreitung fan. 
den. So ist durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. September 1898 7) 
die Anzeigepflicht für diese Seuchen und für den ihnen äusserlich ähnlichen und 
ebenfalls im Reiche einheimisch gewordenen Rotlauf der Schweine auf Grund 
des Artikels ı0o Abs. 2 des Viehseuchengesetzes für den ganzen Umfang des 
Reichs eingeführt worden; für einzelne besonders gefährdete Teile war diese Mass- 
regel schon in den Jahren 1894 und 1895 getroffen worden. Das Gleiche ge- 
schah bezüglich der Geflügelcholera, als sie vor etwa ı2 Jahren infolge von 
Einschleppung durch Geflügelsendungen aus verseuchten Auslandsstaaten auch im 
Inlande grössere Verbreitung gefunden hatte. Nachdem die Anzeigepflicht für 
diese Seuche in verschiedenen Teilen des Reichs bereits seit dem: Jahre 1897 be- 
standen hatte, wurde sie durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom ı7. Mai 
1903) bis auf weiteres für den ganzen Umfang des Reichs eingeführt. Die gleiche 
Massregel wurde für eine aus Italien eingeschleppte und erstmals im Jahre 1901 
in Deutschland in grösserer Verbreitung aufgetretene Seuche unter den Hühnern 
die Hühnerpest, am ı6. Mai 1903°) getroffen. | ’ 
_Ein Gesetzentwurf zur Vervollständigung des Reichsviehseuchengesetzes hat 
die Genehmigung des Bundesrats bereits gefunden und wird voraussichtlich noch 
vor Ablauf des Jahres 1907 dem Reichstage zur Beschlussnahme zugehen. 
1) RGBI 8. 147. °) Vgl. Zirkular-Verfüg. des Kgl. Preuss. Ministers der gei hei 
. ‚Kgl. . geistl, etc. -A 
betr. die Übernahme der durch die Massregeln gegen die Rinderpest erwachsenden Kosten auf ICE om 
19. Januar 1872. ®) Bekanntm. des Reichskanzlers vom 17. Juni 1891 — ZBIDtR S. 147. *) BGBl S 317 
®) RGBI 8.95. *®) B ; . 
2 24, 9 Pop Sanntm. des Reichskanzlers vom 27. Juni 1895 — RGBi S. 357. ”) RGBIS, 1039. 6) RGBI
        <pb n="355" />
        IX, 2, Viehseuchen, 295 
Das Reichsgesetz, betr. die Abwehr und Unterdrückung von 
23. Juni 18801) 
Viehseuchen, vom 1. Mai 1804 hat folgenden Wortlaut: 
$ 1. Das nachstehende Gesetz regelt das Verfahren zur Abwehr und Unterdrückung übertragbarer 
Seuchen der Haustigre, mit Ausnahme der Rinderpest. 
Als verdächtige Tiere gelten im Sinne dieses Gesetzes: 
Tiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche befürchten 
lassen (der Seuche verdächtige Tiere); 
Tiere, an welchen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, rücksichtlich deren jedoch die Ver- 
mutung vorliegt, dass sie den Ansteckungsstoff aufgenommen haben (der Ansteckung verdächtige Tiere). 
$ 2. Die Anordnung der Abwehr- und Unterdrückungsmassregeln und die Leitung des Verfahrens 
liegt den Landesregierungen und deren Organen ob. 
Zur Leitung des Verfahrens können besondere Kommissare bestellt werden. 
Die Mitwirkung der Tierärzte, welche vom Staate angestellt sind oder deren Anstellung vom Staate 
bestätigt ist (beamtete Tierärzte), richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. An Stelle derselben 
können im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen dringenden Gründen andere approbierte Tierärzte zu- 
gezogen werden. Die letzteren sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrages befugt und verpflichtet, diejenigen 
Amtsverrichtungen wahrzunehmen, welche in diesem Gesetze den beamteten Tierärzten übertragen sind. 
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten 
und über die Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden Kosten sind von den Einzelstaaten zu treffen. 
$ 3. Rücksichtlich der Pferde und Provianttiere, welche der Militärverwaltung angehören, bleiben 
die Massregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen, soweit: davon nur das Eigentum dieser Ver- 
waltung betroffen wird, den Militärbehörden überlassen. 
Dieselben Befugnisse können den Vorständen der militärischen Remontedepots auch rücksichtlich der 
dazu gehörigen Rindvieh- und Schafbestände, sowie den Vorständen der landesherrlichen und Staatsgestüte 
rücksichtlich der in diesen Gestüten aufgestellten Pferde von den Landesregierungen übertragen werden: 
In den beiden Fällen (Absatz 1 und 2) finden die ferneren Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemässe 
Anwendung. 
Die Militärbehörden haben die Polizeibehörden der Garnison, der Kantonnements und des Marsch- 
ortes von dem Auftreten eines Seuchenverdachts und von dem Ausbruch einer Seuche sofort zu benachrichtigen 
und von dem Verlaufe, sowie dem Erlöschen der Seuche in Kenntnis zu setzen. 
In gleicher Weise haben die Vorstände der bezeichneten Remontedepots und Gestüte die Polizei- 
behörde des Ortes zu verständigen, wenn ihnen die Massregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von 
Seuchen übertragen worden sind. 
$ 4. Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund desselben er- 
lassenen Anordnungen zu überwachen. 
Tritt die Seuche in einem für den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange im Auslande auf, 
so hat der Reichskanzler die Regierungen der beteiligten Bundesstaaten zur Anordnung und einheitlichen 
Durchführung der nach Massgabe dieses Gesetzes erforderlichen Abwehrmassregeln zu veranlassen. 
Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Reichsgebietes oder in einer solchen Ausdehnung auf, 
dass von den zu ergreifenden Massregeln notwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden 
müssen, so hat der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter Reichskommissar für Herstellung und Erhaltung 
der Einheit in den seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Massregeln zu sorgen und zu 
diesem Behuf das Erforderliche anzuordnen, nötigenfalls auch die Behörden der beteiligten Bundesstaaten un- 
mittelbar mit Weisungen zu versehen. . 
$ 5. Die Behörden der Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei Ausführung der Massregeln zur 
Abwehr und Unterdrückung der Seuchen gegenseitig zu unterstützen. 
I. Abwehr der Binschleppung aus dem ÄAuslande. 
a) Einfuhr- und Verkehrsbeschränkungen. 
$ 6. Die Einfuhr von Tieren, welche an einer übertragbaren Seuche leiden, ist: verboten. 
7. Wenn in dem Auslande eine übertragbare Seuche der Haustiere in einem für den inländischen 
Viehbestand bedrohlichen Umfange herrscht oder ausbricht, so kann 
1. die Einfuhr lebender oder toter Tiere aus dem von der Seuche heimgesuchten Auslande allgemein 
oder für bestimmte Grenzstrecken verboten oder solchen Beschränkungen unterworfen werden, welche die 
Gefahr einer Einschleppung ausschliessen oder vermindern; 
2. der Verkehr mit Tieren im Grenzbezirk solchen Bestimmungen unterworfen werden, welche geeignet 
i ] er Einschleppung einer Weiterverbreitung der Seuche vorzubeugen. 
sind, im a nkahr, und Varkehrsbeschränkungen sind, Soweit erforderlich, auch auf die Einfuhr von tierischen 
Rohstoffen und von allen solchen Gegenständen auszudehnen, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können. 
Von dem Erlasse, der Aufhebung oder Veränderung einer Einfuhr- oder Verkehrsbeschränkung ist 
üglich dem RBeichskanzler Mitteil zu machen. 
unverzüß nn verfügten Einfuhr- und Verkohrsboschränkungen sind ohne Verzug öffentlich bekannt zu machen, 
1) RGBI 1880 8. 153, 1894 8. 409.
        <pb n="356" />
        296 IX. 2. Viehseuchen. 
. in eine ach sine bedrohliche Ausdehnung, so kann für die Grenz- 
$ 8. Gewinnt die Seuche in einem Nachbarlande eine ohliche } Kontor lle über den Ab. und 
II. Unterdrückung der Viehseuchenim Inlande. 
I. Allgemeine Vorschriften, 
a) Anzeigepflicht. s 
$ 9. Der Besitzer von Haustieren ist verpflichtet, von dem Ausbruch einer der im $ 10 angefü 
Seuchen unter seinem Viehstande und von allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, we 
bruch einer solehen Krankheit befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Tier 
von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fern zu halten. L 
Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirtschaft vor- 
steht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Tiere dem Begleiter derselben und bezüglich der 
in fremdem Gewahrsam befindlichen Tiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder 
Weiden. el. LL gr Ra an 
Zur sofortigen Anzeige sind auch die Tierärzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich 
gewerbsmässig mit der Ausübung der Tierheilkunde beschäftigen, imgleichen die Fleischbeschauer, sowie die- 
jenigen, welche gewerbsmässig mit der Beseitigung, Verwertung oder Bearbeitung tierischer Kadaver oder 
tierischer Bestandteile sich beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von 
dem Ausbruch einer der nachbenannten Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Viehstande, welche den 
Verdacht eines Seuchenausbruchs begründen, Kenntnis erhalten. . 
$ 10. Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht ($ 9) erstreckt, sind folgende: 
der Milzbrand; 
. die Tollwut; 
. der Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel; 
die Maul- und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine; 
die Lungenseuche des Rindviehs; 
die Pockenseuche der Schafe; . 
. die Beschälseuche der Pferde und der Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs; 
. die Räude der Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und der Schafe. 
Der Reichskanzler ist befugt, die Anzeigepflicht vorübergehend auch für andere Seuchen einzuführen. 
$ 11. Die Landesregierungen sind ermächtigt, solche Bezirke, in welchen sich der Milzbrand 
ständig zeigt, von der Anzeigepflicht ($ 9) insoweit zu entbinden, als die Seuche nur vereinzelt auftritt. In 
diesem Falle müssen die Schutzmassregeln nach Massgabe des Gesetzes und der Ausführungsinstruktion ($ 30) 
allgemein vorgeschrieben werden. 
DIT STTRWDN 
b) Ermittelung der Seuchenausbrüche. 
$ 12. Die Polizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige ($$ 9 und 10), oder wenn sie auf irgend einem 
anderen Wege von dem Ausbruch einer Seuche oder dem Verdachte eines Seuchenausbruchs Kenntnis erhalten 
hat, sofort den beamteten Tierarzt behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchenausbruchs zuzuziehen 
(vgl. jedoch $ 15). Der Tierarzt hat die Art, den Stand und die Ursachen der Krankheit zu erheben und sein 
Gutachten darüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der Seuche festgestellt oder der Verdacht 
eines Seuchenausbruchs -begründet ist. 
In eiligen Fällen kann derselbe schon vor polizeilichem Einschreiten die sofortige vorläufige Ein- 
sperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch die Bewachung derselben 
anordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder, dessen Vertreter ent- 
weder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde sofort 
Anzeige zu machen. 
Auf Ersuchen des Tierarztes hat der Vorsteher des Seuchenortes die vorläufige Bewachung der er- 
krankten Tiere zu veranlassen. 
$ 13. Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes nur 
mittels Zerlegung eines verdächtigen Tieres Gewissheit zu erlangen ist, so kann die Tötung desselben von der 
Polizeibehörde angeordnet ‚werden. 
$ 14. Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes, dass der Ausbruch der Seuche fest- 
gestellt sei, oder dass der begründete Verdacht eines Seuchenausbruchs vorliege, hat die Polizeibehörde die 
für den Fall der Seuchengefahr in diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen Verordnungen 
vorgesehenen, den Umständen nach crforderlichen Schutzmassregeln zu treffen und für die Dauer der Gefahr 
wirksam durchzuführen. Hegt die Polizeibehörde Zweifel über die Erhebungen des beamteten Tierarztes, so 
kann dieselbe zwar die Einziehung eines tierärztlichen Obergutachtens bei der vorgesetzten Behörde bean- 
tragen, die Anordnung der erforderlichen Schutzmassregeln darf jedoch hierdurch keinen Aufschub erleiden. 
$ 15. Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche ($ 10 Ziffer 4) durch das Gutachten des beam- 
teten Tierarztes festgestellt, so kann die Polizeibehörde auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchen- 
orte selbst oder in dessen Umgegend sofort die erforderlichen polizeilichen Schutzmassregeln anordnen, ohne 
dass es einer nochmaligen Zuziehung des beamteten Tierarztes bedarf.
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        IX. 2. Viehseuchen. 297 
Auch ist in solchen Bezirken, in welchen sich der Milzbrand ständig zei 11), die iehu 
beamteten Tierarztes nicht in jedem Falle dieser Seuche erforderlich, a veigb (5 1) Anziehung des 
$ 16. In. allen Fällen, in welchen dem beamteten Tierarzte die Feststellung des Krankheitszustandes 
" eines verdächtigen Tieres obliegt, ist es dem Besitzer desselben unbenommen, auch seinerseits einen appro- 
bierten Tierarzt zu diesen Untersuchungen zuzuziehen. Die Anordnung und die Ausführung der Schutzmass- 
regeln wird hierdurch nicht aufgehalten. u 
Die vorgesetzte Behörde hat jedoch im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheit zwischen dem 
beamteten Tierarzte und dem von dem Besitzer zugezogenen approbierten Tierarzte über den Ausbruch oder 
Verdacht einer Seuche, oder wenn aus sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit der An- 
gaben ‚des beamteten Tierarztes obwalten, sofort ein tierärztliches Obergutachten einzuziehen und dement- 
sprechend das Verfahren zu regeln. 
....%817% Alle Vieh- und Pferdemärkte, sowie auch öffentliche Schlachthäuser sollen durch beamtete 
Tierärzte beaufsichtigt werden. Dieselbe Massregel kann auch auf die von Unternehmern behufs öffentlichen 
Verkaufs in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusammengebrachten Viehbestände, auf die zu Zucht- 
zwecken Öffentlich aufgestellten männlichen Zuchttiere, auf öffentliche Tierschauen und auf die durch obrig- 
keitliche Anordnung veranlassten Zusammenziehungen von Pferde- und Viehbeständen, sowie auf Gastställe, 
private Schlachthäuser und. Ställe von Viehhändlern ausgedehnt werden. Der Tierarzt ist verpflichtet, alle 
von ihm auf dem Markte oder unter den vorbezeichneten Pferde- und Viehbeständen beobachteten Fälle über- 
tragbarer Seuchen oder seuchenverdächtiger Erscheinungen sogleich zur Kenntnis der Polizeibehörde zu bringen 
und nach sofortiger Untersuchung des Falles die Anordnung der erforderlichen polizeilichen Schutzmassregeln 
zu beantragen. 
Liegt Gefahr im Verzuge, so ist der Tierarzt befugt, schon vor polizeilichem Einschreiten die Ab- 
sonderung und Bewachung der erkrankten und der verdächtigen Tiere anzuordnen. 
c) Schutzmassregeln gegen Seuchengefahr. 
$ 18. Im Falle der Seuchengefahr und für die Dauer derselben können, vorbehaltlich der in diesem 
Gesetze rücksichtlich einzelner Seuchen erteilten besonderen Vorschriften, je nach Lage des Falles und nach 
der Grösse der Gefahr, unter Berücksichtigung der beteiligten Verkehrsinteressen die nachfolgenden Schutz- 
massregeln ($$ 19 bis 29) polizeilich angeordnet werden. 
Beschwerden des Besitzers über die von der Polizeibehörde angeordneten Schutzmassregeln haben 
keine aufschiebende Wirkung. 
$ 19. 1. Die Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beobachtung der an der Seuche erkrankten, 
der verdächtigen und der der Seuchengefahr ausgesetzten Tiere. 
Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Beobachtung unterworfenen Tieres ist ver- 
pflichtet, auf Erfordern solche Einrichtungen zu treffen, dass das Tier für die Dauer der Absonderung oder 
Beobachtung die für dasselbe bestimmte Räumlichkeit (Stall, Standort, Hof- oder Weideraum usw.) nicht 
verlassen kann und ausser aller Berührung und Gemeinschaft mit anderen Tieren bleibt. 
$ 20. 2. Beschränkungen in der Art der Benutzung, der Verwertung oder des Transportes kranker 
oder verdächtiger Tiere, der von denselben stammenden Produkte oder solcher Gegenstände, welche mit kranken 
oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen. 
Beschränkungen im Transporte der der Seuchengefahr ausgesetzten und solcher Tiere, welche geeignet 
sind, die Seuche zu verschleppen. 
$ 21. 3. Verbot des gemeinschaftlichen Weidegangs von Tieren aus verschiedenen Stallungen und 
der Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner der gemeinschaftlichen Benutzung von Brunnen, Tränken, 
und Schwemmen und des Verkehrs mit seuchenkranken oder verdächtigen Tieren auf öffentlichen oder gemein- 
schaftlichen Strassen und Triften. 
Verbot des freien Umherlaufens der Hunde. 
$ 22. 4. Die Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seuchenkranker oder verdächtiger Tiere, 
des Gehöftes, des Ortes, der Weide, der Feldmark, oder eines ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen bestimmten 
tunlichst eng zu bemessenden Gebietes gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegenständen, welche 
Träger des Ansteckungsstoffes sein können. , 
Die Sperre des Gehöftes, des Ortes, der Weide, der Feldmark oder des sonstigen Sperrgebietes (Ab- 
satz 1) darf erst dann verfügt werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gutachten des beamteten 
Tierarztes festgestellt ist. 
Die Sperre eines Ortes, einer Feldmark oder eines sonstigen Sperrgebietes (Absatz 1) ist nur dann 
zulässig, wenn die Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine grössere und allgemeinere Gefahr einschliesst. Die 
Sperre kann auf einzelne Strassen oder Teile des Ortes oder der Feldmark beschränkt werden. u 
Die polizeilich angeordnete Sperre eines Stalles oder sonstigen Standortes, eines Gehöftes oder einer 
Weide verpflichtet den Besitzer, diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche zur wirksamen Durchführung 
der Sperre vorgeschrieben werden, um 
$ 23. 5. Die Impfung der der Seuchengefahr ausgesetzten Tiere, die tierärztliche Behandlung der 
erkrankten Tiere, sowie’ Beschränkungen in der Befugnis zur Vornahme von Heilversuchen. 
Die Impfung oder die tierärztliche Behandlung darf nur in den Fällen angeordnet werden, welche in 
diesem Gesetze ausdrücklich bezeichnet sind, und zwar nach Massgabe der daselbst erteilten näheren Vor- 
hriften. 
u Die polizeilich angeordnete Impfung erfolgt unter Aufsicht des beamteten Tierarztes oder durch 
denselben. . 
6. Die Tötung der an der Seuche erkrankten oder verdächtigen Tiere,
        <pb n="358" />
        298 IX. 2. Viehseuchen. 
Dieselbe darf nur in den Fällen angeordnet werden, welche in diesem Gesetze ausdrücklich vor- 
esehen sind, 
ö Die Vorschrift unverzüglicher Tötung der an einer Seuche erkrankten oder verdächtigen Tiere findet, 
wo sie in diesem Gesetze enthalten ist, keine Anwendung auf solche Tiere, welche einer der Staatsaufsicht 
unterworfenen höheren Lehranstalt übergeben sind, um dort für die Zwecke derselben verwendet zu werden. 
$ 25. Werden Tiere, welche bestimmten Verkehrs- oder Nutzungsbeschränkungen oder der Ab- 
sperrung unterworfen sind, in verbotswidriger Benutzung oder ausserhalb der ihnen angewiesenen Räumlich- 
keiten, oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt verboten ist, betroffen, so kann die Polizeibehörde die sofortige 
Tötung derselben anordnen; 
$ 26. 7. Die unschädliche Beseitigung der Kadaver solcher Tiere, welche an der Seuche verendet, 
infolge der Seuche oder infolge des Verdachts getötet sind, und solcher Teile des Kadavers kranker oder ver- 
dächtiger Tiere, welche zur Verschleppung der Seuche geeignet sind (Fleisch, Häute, Eingeweide, Hörner, 
Klauen usw.), endlich der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle kranker oder verdächtiger Tiere. 
$ 27. 8. Die Unschädlichmachung (Desinfektion) der von den kranken oder verdächtigen Tieren 
benutzten Ställe, Standorte und Eisenbahnrampen, sowie des von ihnen herrührenden Düngers und die Un- 
schädlichmachung oder unschädliche Beseitigung der mit denselben in Berührung gekommenen Gerätschaften 
und sonstigen Gegenstände, insbesondere auch der Kleidungsstücke solcher Personen, welche mit den kranken 
Tieren in Berührung gekommen sind. 
Erforderlichenfalls kann auch die Desinfizierung der Personen, welche mit seuchenkranken oder ver- 
dächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, angeordnet werden. N 
In Zeiten der Seuchengefahr und für die Dauer derselben kann die Reinigung der von zusammen- 
gebrachten, der Seuchengefahr ausgesetzten Tieren benutzten Wege und Standorte (Rampen, Buchten, Gast- 
ställe, Marktplätze usw.) polizeilich angeordnet werden. | " 
Die Durchführung dieser Massregeln muss nach Anordnung des beamteten Tierarztes und unter 
polizeilicher Überwachung erfolgen. 
28. 9. Die Einstellung der Vieh- und Pferdemärkte, sowie der öffentlichen Tierschauen oder der 
Ausschluss einzelner Viehgattungen von der Benutzung der Märkte. ' 
$ 29. 10. Die tierärztliche Untersuchung der am Seuchenorte oder in dessen Umgegend vorhan- 
denen, von. der Seuche gefährdeten Tiere. 
$ 29a. 11. Die öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs und des Erlöschens der Seuche. 
2. Besondere Vorschriften für einzelne Seuchen, 
$ 30, Die näheren Vorschriften über die Anwendung und Ausführung der zulässigen Schutzmass- 
regeln ($$ 19 bis 29) auf:die nachbenannten und alle übrigen einzelnen Seuchen werden von dem Bundesrat 
auf dem Wege der Instruktion erlassen. 
Es sollen jedoch bei den hierunter benannten Seuchen, vorbehaltlich der weiter erforderlichen Schutz- 
massregeln, nachfolgende besondere Vorschriften Platz greifen. 
.a) Milzbrand. 
$ 31. Tiere, ‚welche am Milzbrande erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind, dürfen nicht ge- 
schlachtet werden. 
$ 32. Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren 
ist nur approbierten Tierärzten gestattet. 
Eine Öffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubnis nur von approbierten Tierärzten vor- 
genommen werden. ' 
\ $ 33. Die Kadaver gefallener oder getöteter milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere 
müssen sofort unschädlich beseitigt werden. 
Die Abhäutung derselben ist verboten. 
Die gleichen Vorschriften finden beim Ausbruch des Milzbrand ter Wildstä; : 
des gefallenen oder getöteten Wildes Anwendung. es unter Wildständen auf die Kadaver 
b) Tollwut, 
$ 34. Hunde oder sonstige Haustiere, welche der Seuche verdächtig sind, müssen von dem Besitzer 
oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder bis zu polizeilichem Einschreiten in 
einem sicheren Behältnisse eingesperrt werden. 
‚$ 35. Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren 
keinerlei Heilversuche angestellt werden. 
$ 36. Das Schlachten wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere und jeder Verkauf oder Ver- 
brauch einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse derselben ist verboten. 
$ 37. Ist die Tollwut an einem Hunde oder an einem anderen Haustiere festgestellt, so ist die so- 
fortige Tötung des wutkranken Tieres und aller derjenigen Hunde und Katzen anzuordnen, rücksichtlich 
welcher der 24 Fücksich ich ande sie von dem wutkranken Tiere gebissen sind. 
iegt rücksichtlich anderer Haustiere der gleiche Verdacht ü " j 
zeilichen Beobachtung unterworfen werden. ö vor, so maüissen dieselben sofort der poli- 
Zeigen sich Spuren der Tollwut an denselben, so ist die sofortige Tötung auch dieser Tiere an 
® . e « ’ ordn . 
Ausnahmsweise kann die mindestens dreimonatliche Absperrung "eines der Tollwut verdächtigen 
Hundes gestattet werden, sofern dieselbe nach dem Ermessen der Polizeibehörde mit genügender Sicherheit 
durchzuführen ist, und der Besitzer des Hundes die izeili 
senden Lasten trägt, daraus und aus der polizeilichen Überwachung erwach-
        <pb n="359" />
        IX. 2. Viehseuchen. 299 
$ 38. Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächti i as für di 
u ger Hund frei umhergelaufen, so muss für die 
Dauer der Gefahr die Festlegung aller in dem gefährdeten Bezirk vorhandenen Hunde polizeilich angeordnet 
gleich zu „er, Festlegung 11 des Hühren dor mail einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine 
. e . wenn Hunde dieser Vorschrift zuwider frei umherlauf 
sofortige a polizeilich angeordnet werden. rei umherlaufend betroffen werden, so kann deren 
, . ie Kadaver der gefallenen oder getöteten tkrank snht! : 
müssen sofort unschädlich beseitigt werden. g wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere 
Das Abhäuten derselben ist verboten. 
40 g Rotz om er rierde, Esel, Maultiere und Maulesel. 
. Bobald der Rotz (Wurm) bei Tie i i ügli ö 
polizeilich angeordnet werden. ) ren festgestellt ist, muss die unverzügliche Tötung derselben 
$ 41. Verdächtige Tiere unterliegen der Absonderung und polizeilichen Beobachtung mit den nach 
Lage des Falles erforderlichen Verkehrs- und Nutzungsbeschränkungen oder der Sperre ($$ 19 bis 22). 
$ 42. Die Tötung verdächtiger Tiere muss von der Polizeibehörde angeordnet werden, 
‚, wenn von dem beamteten Tierarzte der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden 
Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird, oder 
wenn durch anderweite, den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Massregeln ein wirksamer 
Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach Lage des Falles nicht erzielt werden kann, oder 
wenn der Besitzer die Tötung beantragt, und die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffent- 
lichen Interesse erforderlich ist. 
werden $ 43. Die Kadaver gefallener oder getöteter rotzkranker Tiere müssen sofort unschädlich beseitigt 
e . 
Das Abbäuten derselben ist verboten. 
$ 44. Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem ersten Seuchen- 
ausbruch in einer Ortschaft, sowie von dem Verlaufe und von dem Erlöschen der Seuche dem Generalkommando 
desjenigen Armeekorps, in dessen Bezirk der Seuchenort liegt, sofort schriftlich Mitteilung zu machen. Befindet 
sich an dem Seuchenorte eine Garnison, so ist die Mitteilung dem Gouverneur, Kommandanten oder Garnisons- 
ältesten zu machen. 
cc) Maul- und Klauenseuche. 
‚ .$ 44a. Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt, so kann das Weggeben von Milch 
aus einem Seuchengehöft, einer der Sperre unterworfenen Ortschaft, Feldmark oder einem sonstigen Sperr- 
gebiete ($ 22 Absatz 1) verboten oder an die Bedingung geknüpft werden, dass die Milch vorher abgekocht wird. 
Das Weggeben ungekochter Milch aus Sammelmolkereien kann in Zeiten der Seuchengefahr und für 
die Dauer derselben verboten werden. Ist einer der beteiligten Viehbestände unter Sperre gestellt, so darf 
die Milch nur nach erfolgter Abkochung weggegeben werden. 
d) Lungenseuche des Rindviehs. 
$ 45. Die Polizeibehörde hat die Tötung der nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes an der 
Lungenseuche erkrankten Tiere anzuordnen und kann auch die Tötung verdächtiger Tiere anordnen. 
Der Landesgesetzgebung bleibt die Bestimmung überlassen, ob und unter welchen Bedingungen 
eine Schutzimpfung der der Ansteckung ausgesetzten Rindviehbestände polizeilich angeordnet werden darf. 
e) Pockenseuche der Schafe. 
$ 46. Ist die Pockenseuche in einer Schafherde festgestellt,- so muss die Impfung aller zurzeit noch 
seuchenfreien Stücke der Herde angeordnet werden. 
Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder dessen Vertreters kann für die Vornahme der Impfung 
eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die sofortige Impfung nicht 
zweckmässig ist. 
Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder dessen Vertreters von der Anwendung der Impfung 
ganz Abstand genommen werden, sofern Massregeln getroffen sind, welche die Abschlachtung der noch seuchen- 
freien Stücke der Herde innerhalb 10 Tagen nach Feststellung des Seuchenausbruchs sichern. 
47. Gewinnt die Seuche eine grössere Ausdehnung oder ist nach den örtlichen Verhältnissen die 
Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schafherden nicht auszuschliessen, so kann die 
Impfung der von der Seuche bedrohten Herden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe polizeilich 
angeordnet werden. 
$ 48. Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmassregeln den pockenkranken 
gleich zu behandeln. 
$ 49. Ausser in dem Falle polizeilicher Anordnung ($$ 46 und 47) darf eine Pockenimpfung der 
Schafe nicht vorgenommen werden. 
f) Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde 
und des Rindviehs. 
&amp; 50. Pferde, welche an der Beschälseuche, und Pferde oder Rindviehstücke, welche an dem Bläschen- 
ausschlage der Geschlechtsteile leiden, dürfen von dem Besitzer solange nicht zur Begattung zugelassen werden, 
als nicht durch den beamteten Tierarzt die vollständige Heilung und Unverdächtigkeit der Tiere festgestellt ist. 
5l. Tritt die Beschälseuche in einem Bezirk in grösserer Ausdehnung auf, so kann die Zulassung 
der Pferde zur Begattung für die Dauer der Gefahr allgemein von einer vorgängigen Untersuchung derselben 
durch den beamteten Tierarzt abhängig gemacht werden,
        <pb n="360" />
        300 IX. 2. Viehseuchen. 
. Räude der Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und der Schafe, | 
® 52. Wird die Räudekrankheit bei Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln (Sarcoptes- oder Dermato- 
coptes-Räude) oder Schafen (Dermatocoptes-Räude) festgestellt, so kann der Besitzer, ‚wenn er nicht die orung 
der räudekranken Tiere vorzieht, angehalten werden, dieselben sofort dem Heilverfahren eines approbierten 
Tierarztes zu unterwerfen. " 
3. Besondere Vorschriften für Schlachtviehhöfe und öffentliche Schlachthäuser. 
53. Auf die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrolle unterstellten Schlachtviehhöfe und 
öffentlichen Schlachthäuser und das daselbst aufgestellte Schlachtvieh finden die vorstehenden Bestimmungen 
dieses Gesetzes mit denjenigen Änderungen Anwendung, welche sich aus den nachfolgenden besonderen Vor- 
schriften ergeben. u on 
$ 54. Wird unter dem daselbst aufgestellten Schlachtvieh der Ausbruch einer übertragbaren Seuche 
ermittelt, oder zeigen sich Erscheinungen bei demselben, welche nach dem Gutachten des beamteten Tier- 
arztes den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, so sind die erkrankten ‚und alle verdächti- 
gen Tiere sofort in polizeiliche Verwahrung zu nehmen und von jeder Berührung mit den übrigen aus- 
zuschließen. oo. 
$ 55. Soweit die Art der Krankheit es gestattet (vgl. $$ 31, 36, 43), kann der Besitzer des erkrankten 
oder verdächtigen Schlachtviehs oder dessen Vertreter angehalten werden, die sofortige Abschlachtung des- 
selben unter Aufsicht des beamteten -Tierarztes in den dazu bestimmten Räumen vorzunehmen. — 
Diese Massregel kann in dringenden Fällen auf alles andere, in der betreffenden Räumlichkeit vor- 
handene, für die Seuche empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden. ‚ In 
$ 56. Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können Schlachtviehhöfe oder öffentliche Schlacht- 
häuser für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für die Seuche empfänglichen Tiere abgesperrt 
werden. ' 
Strengere Absperrungsmassregeln dürfen nur in dringenden Fällen angewendet werden. 
4. Entschädigung: für getötete, oder nach Vornahme einer polizeilich angeordneten 
Impfung eingegangene Tiere. 
$ 57. Für die auf polizeiliche Anordnung getöteten, oder nach dieser Anordnung gefallenen, sowie 
für diejenigen Tiere, welche infolge einer gemäss $ 45 polizeilich angeordneten Impfung eingehen, muss vor- 
behaltlich der in diesem Gesetze bezeichneten Ausnahmen eine Entschädigung gewährt werden. 
$ 58. Die Bestimmungen darüber: 
1. von wem die Entschädigung zu gewähren und wie dieselbe aufzubringen ist, 
2. wie die Entschädigung im einzelnen Falle zu ermitteln und festzustellen ist, 
sind von den Einzelstaaten zu treffen. ” 
Die in dieser Hinsicht in den Einzelstaaten bereits bestehenden Vorschriften bleiben unberührt. 
Insoweit solche Vorschriften nicht entgegenstehen, sind die Landesregierungen befugt, zu bestimmen, dass die 
Entschädigung für getötete Pferde und Rinder bis zum Eintritt einer anderweiten landesverfassungsmässigen 
Regelung durch Beiträge der Besitzer von Pferden und Rindvieh nach Massgabe der über die Verteilung und 
Erhebung der Beiträge von der Landesregierung zu treffenden näheren Anordnung aufgebracht werden. 
In allen Fällen sollen jedoch die Vorschriften der $$ 59 bis 64 dieses Gesetzes dabei massgebend sein. 
$ 59. Als Entschädigung soll der gemeine Wert des Tieres gewährt werden, ohne Rücksicht auf den 
Minderwert, welchen das Tier dadurch erlitten hat, dass es von der Seuche ergriffen, oder der Impfung unter- 
worfen worden ist. Bei den mit Rotzkrankheit behafteten Tieren hat jedoch die Entschädigung drei Viertel, 
lei dem mit der Lungenseuche behafteten Rindvieh, sowie bei den nach Ausführung einer gemäss $ 45 polizeilich 
angeordneten Impfung eingegangenen Tieren vier Fünftel des so berechneten Wertes zu betragen. 
Auf die zu leistende Entschädigung werden angerechnet: 
l. die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme und zwar bei Rotz zu drei Viertel, bei 
Lungenseuche zu vier Fünftel, in allen anderen Fällen zum vollen Betrage; 
2. der Wert derjenigen Teile des getöteten Tieres, welche den Besitzer nach Massgabe der polizei- 
lichen Anordnungen zur Verfügung bleiben. x 
$ 60. Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, dem- 
jenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit der Tötung befand. 
Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen. 
$ 61. Keine Entschädigung wird gewährt: 
1. für Tiere, welche dem Reich, den Finzelstaaten oder zu den landesherrlichen Gestüten gehören; 
2. für Tiere, welche, der Vorschrift des $ 6 zuwider, mit der Krankheit behaftet in das Reichsgebiet 
eingeführt sind; 
3. für Tiere, bei welchen nach ihrer Einführung in das Reichsgebiet innerhalb 90 Tagen die Rotz- 
krankheit oder innerhalb 180 Tagen die Lungenseuche festgestellt wird, wenn nicht der Nachweis erbracht 
wird, dass die Ansteckung der Tiere erst nach Einführung derselben in das Reichsgebiet stattgefunden hat. 
$ 62. Die Gewährung einer Entschädigung kann versagt werden 
1. für Tiere, welche mit einer ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren und unbedingt tödlichen 
Krankheit, mit Ausnahme jedoch des Rotzes und der Lungenseuche, behaftet waren; 
2. für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte, auf polizeiliche 
Anordnung geschlachtete oder getötete Schlachtvieh; 
3. für Hunde und Katzen, welche aus Anlass der Tollwut getötet sind ($$ 34,37 Absatz 1, 38),
        <pb n="361" />
        IX, 2. Viehseuchen, 301 
$ 63. Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg: 
In l. wenn der Besitzer der Tiere oder der Vorsteher der Wirtschaft, welcher die Tiere angehören, vor- 
sätzlich oder fahrlässig, oder der Begleiter der auf dem Transporte befindlichen Tiere, oder bezüglich der in 
fremdem Gewahrsam befindlichen Tiere, der Besitzer des Gehöftes, der Stallung, Koppel oder Weide vor- 
sätzlich, den Vorschriften der $$ 9 und 10 zuwider, die Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Seuchen- 
verdacht unterlässt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntnis verzögert; 
„2. wenn der Besitzer eines der Tiere mit der Seuche behaftet gekauft oder durch ein anderes Rechts- 
geschäft unter Lebenden erworben hat und von diesem kranken Zustande beim Erwerbe des Tieres Kennt- 
is hatte; 
3. im Falle des $ 25, oder wenn. dem Besitzer oder dessen Vertreter die Nichtbefolgung oder Über- 
tretung der polizeilich angeordneten Schutzmassregeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Last fällt. 
‚.$ 64. Wenn zur Bestreitung der Entschädigungen Beiträge nach Massgabe des vorhandenen Pferde- 
und Rindviehbestandes erhoben werden, dürfen diese Beiträge für Tiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten 
oder zu den landesherrlichen Gestüten gehören, und im Falle des $ 62 Nr. 2 für das in Schlachtviehhöfen oder 
in öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte Schlachtvieh nicht beansprucht werden, 
IH. Strafvorschriften. 
$ 65. Mit Geldstrafe von zehn bis einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche 
wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, ‚bestraft: 
1. wer der Vorschrift des $ 6 zuwider Tiere einführt, welche an einer übertragbaren Seuche leiden. 
Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten Tiere zu erkennen, ohne Unter- 
schied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht; 
2. wer der Vorschrift der $$ 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom 
Seuchenverdacht unterlässt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntnis verzögert, oder es unterlässt, 
dlie.verdächtigen Tiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fern zu halten; 
3. wer den Vorschriften der $$ 31 bis 33 zuwider an Milzbrand erkrankte, oder der Krankheit ver- 
dächtige Tiere schlachtet, blutige Operationen an denselben vornimmt, oder die Kadaver derselben abhäutet 
oder yorschriftswidrig eine Öffnung derselben vornimmt, oder es unterlässt, dieselben sofort unschädlich zu 
yeseitigen; 
4. wer den zum Schutze gegen die Tollwut der Haustiere in den $$ 34, 35, 36 und 39 erteilten Vor- 
schriften zuwiderhandelt; 
5. wer den Vorschriften im $ 43 zuwider die Kadaver gefallener oder getöteter rotzkranker Tiere ab- 
häutet, oder nicht sofort unschädlich beseitigt; 
6. wer ausser dem Falle polizeilicher Anordnung die Pockenimpfung eines Schafes vornimmt; 
7. wer gegen die Vorschrift des $ 50 Pferde, welche an der Beschälseuche, Pferde oder Viehstücke, 
welche an dem Biäschenausschlage der Geschlechtsteile leiden, zur Begattung zulässt. 
$ 66. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird, sofern nicht nach den 
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: 
1. wer den auf Grund des $ 7 dieses Gesetzes angeordneten Einfuhrbeschränkungen zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten Tiere oder Gegenstände zu er- 
kennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht; 
2. wer den auf Grund des $ 8 dieses Gesetzes polizeilich angeordneten Kontrollmassregeln zuwider- 
handelt; 
3. wer den in den Fällen des $ 12 Absatz 2 und des $ 17 Absatz 2 von dem Tierarzte getroffenen vor- 
läufigen Anordnungen zuwiderhandelt; Bu 
4. wer den im Falle der Seuchengefahr polizeilich angeordneten Schutzmassregeln ($$ 19;bis 28, 38, 
44a, 51), sowie den auf Grund des $ 45 Absatz 2 getroffenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt. 
$ 67. Sind in den Fällen der $$ 65, 66 die Zuwiderhandlungen in der Absicht begangen, sich oder 
einem andern einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem andern Schaden zuzufügen, so tritt, sofern 
nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, Geldstrafe nicht unter 
fünfzig bis zu einbundertundfünfzig Mark oder Haft nicht unter drei Wochen ein. 
IV Schlussbestimmungen. 
$ 68. Das Gesetz, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei aViehbeförderungen auf 
Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 163) wird durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt. 
$ 69. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft. 
Die zur Ausführung der $$ ıg9 bis 29 des vorstehenden Gesetzes unter dem 
30, Mai 18951) vom Bundesrate beschlossene Instruktion umfasst Vorschriften, 
die sich beziehen auf Milzbrand (88 5 bis ı5), Tollwut ($$ ı6 bis 31), Rotz (Wurm) 
der Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel ($$ 32 bis 56), Maul- und Klauenseuche 
($$ 57 bis 69), Lungenseuche des Rindviehs ($$ 70 bis gı), Pockenseuche der 
Schafe (8$ 92 bis 109), Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde 
1) Bekanntmach. des Reichskanzlers vom 27. Juni 1895 — RGBI 8. 357.
        <pb n="362" />
        302 IX. 2. Viehseuchen. 
und des Rindviehs (8$ ııo bis 119), sowie Räude der Pferde und Schafe ($5 120 
bis 132). Der Instruktion ist eine Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei 
ansteckenden Krankheiten der Haustiere nebst Vorschriften für die einzelnen Seu- 
chen beigegeben; ferner eine Anweisung für das Obduktionsverfahren bei anstek- 
kenden Krankheiten der Haustiere mit Sonderbestimmungen in Beziehung auf 
einzelne Seuchen. 
Über die Verladung und Beförderung von lebenden Tieren 
auf Eisenbahnen sind Bestimmungen des Bundesrats durch den Reichskanz- 
ler am ı3. Juli 1879!) bekannt gemacht worden. Sie erstrecken sich auf die An- 
lage der Ladestellen, die Beschaffenheit und Einrichtung der Wagen, die Art der 
Verladung ($$ ı bis 3); ferner auf die Beförderung der Tiere, insbesondere auf 
die Viehzüge, auf das Tränken der Tiere während des Transports, das Rangie- 
ren, die Begleitung und die Desinfektion ($$ 4 bis 9). Ausserdem enthält die Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung, die vom Bundesrate unterm 26. Oktober 1899?) beschlos- 
sen und mit dem ı. Januar 1900 in Kraft gesetzt worden ist, Bestimmungen über 
die Beförderung von lebenden Tieren ($$ 44 bis 48). Ebenda sind in der Anlage 
B Nr. XXXII besondere Vorschriften für die Beförderung fäulnisfähiger tierischer 
Abfälle, wie ungesalzener frischer Häute, Fette, Flechsen, Knochen, Hörner, Klauen, 
nicht gekalkten frischen Leimleders, sowie anderer tierischer Rohstoffe erlassen. 
Schliesslich sind in Nr. LII und LIII dieser Anlage Sondervorschriften enthalten, 
nach denen Stalldünger sowie andere Fäkalien und Latrinenstoffe, ferner frische 
Kälbermagen zur Beförderung angenommmen werden. 
Die Beseitigung von Ansteckungsstoffen (Desinfektion) bei 
Viehbeförderungen auf Eisenbahnen ist unabhängig vom Viehseuchen- 
gesetze durch das Reichsgesetz vom 25. Februar 1876°) geregelt. Die Bestim- 
mungen über die Ausführung dieses Gesetzes vom 20. Juni 1886*) sind dem 
neueren Stande der Wissenschaft entsprechend abgeändert und erweitert worden 
durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Juli 19045). Die in den 
letzten Jahren stark verbreiteten Geflügelseuchen haben ferner dem Reichskanzler 
Anlass gegeben, mittels Bekanntmachung vom 17. Juli 1904.) auch die Desinfek- 
tion der zu Geflügelsendungen benutzten Eisenbahnwagen, Rampen und Gerät- 
schaften auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung, wonach die Bundes- 
regierungen im Interesse des allgemeinen Verkehrs zur Einführung übereinstimmen- 
der Betriebseinrichtungen verpflichtet sind, vorzuschreiben. 
Das erwähnte Gesetz, betr. die Beseitigung von Ansteckungs- 
stoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 
1876°) hat folgenden Wortlaut. 
‚$ 1. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maultiere, 
Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen oder Schweine befördert worden sind, nach jedesmaligem Gebrauche einem 
Reinigungsverfahren (Desinfektion) zu unterwerfen, welches geeignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden 
Ansteckungsstoffe vollständig zu tilgen. 
Gleicherweise sind die bei Beförderung der Tiere zum Füttern, Tränken, Befesti i 
Zwecken benutzten Gerätschaften zu desinfizieren. eostigen oder zu sapstigen 
Auch kann angeordnet werden, dass die Rampen, welche die Tiere beim Ein- und Ausladen betreten 
haben, sowie die Vieh-Ein- und Ausladeplätze und die Viehhöfe der Eisenbahnverwaltungen nach jeder Be- 
nutzung zu desinfizieren sind. 
$ 2. Die Verpflichtung zur Desinfektion liegt in bezug auf die Eisenbahnwagen und die zu - 
selben gehörigen Gerätschaften ($ 1 Absatz 1 und 2) derjenigen. Eisenbahnverwaltung ob, in deren Bereich 
die Entladung der Wagen stattfindet. Erfolgt die letztere im Auslande, so ist zur Desinfektion diejenige 
deutsche Eisenbahnverwaltung verpflichtet, deren Bahn von den Wagen bei der Rückkehr in das Reichsgebiet 
zuerst berührt wird. ” u 
Die Eisenbahnverwaltungen sind berechtigt, für die Desinfektion eine Gebühr zu erheben. 
$ 3. Der Bundesrat ist ermächtigt, Ausnahmen von der durch die $$ 1 und 2 festgesetzten Ver- 
pfliehtung für den Verkehr mit dem Auslande insoweit zuzulassen, als die ordnungsmässige Desinfektion der 
ı) ZBIDiR S. 479. *%) RGBI 8. 557. 8 RGBI 8. 168. + } 
©) RGBI 8. 317. ) » R 163. ) ZBIDtR S. 200. 5) RGBI 8. 311.
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        IX. 2. Viehseuchen. 303 
zur Viehbeförderung benutzten, im Auslande entladenen Wagen vor deren Wiedereingang genügend sicher- 
ges ist, . 
. Auch ist der Bundesrat ermächtigt, Ausnahmen von der gedachten Verpflichtung für den Verkehr 
im Inlande zuzulassen, jedoch für die Beförderung von Rindvieh, Schafen und Schweinen nur innerhalb solcher 
Teile des Reichsgebietes, in -welohen seit länger als drei Monaten Fälle von Lungenseuche und von Maul- und 
Klauenseuche nicht vorgekommen sind. 
$ 4. Die näheren Bestimmungen über das anzuordnende Verfahren, über Ort und Zeit der zu be- 
wirkenden Desinfektionen, sowie über die Höhe der zu erhebenden Gebühren werden auf Grund der von dem 
Bundesrat aufzustellenden Normen von den Landesregierungen getroffen. 
5 5. Im Eisenbahndienste beschäftigte Personen, welche die ihnen nach den auf Grund dieses Gesetzes 
erlassenen Bestimmungen vermöge ihrer dienstlichen Stellung oder eines ihnen erteilten Auftrages obliegende 
Pflicht der Anordnung, Ausführung oder Überwachung einer Desinfektion vernachlässigen, werden mit Geld- 
strafe bis zu eintausend Mark, und wenn infolge dieser Vernachlässigung Vieh von einer Seuche ergriffen 
worden ist, mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht 
durch die Vorschriften des Strafgesetzbuches eine der Art oder dem Masse nach schwerere Strafe angedroht ist. 
$ 6. Der $ 6 des Gesetzes vom 7. April 1869, Massregeln gegen die Rinderpest betreffend (Bundes- 
Gesetzbl. S. 105), ist aufgehoben. 
Die in Ausführung der $$ 3 und 4 dieses Gesetzes vom Bundesrate unterm 
16. Juli 1904 }) getroffenen Festsetzungen befassen sich in den $$ ı bis 3 mit der 
- Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Desinfektion und regeln 
sodann das Verfahren, den Ort und die Zeit der Desinfektion sowie die Höhe 
der Gebühren ($$ 4 bis ıı). Ferner hat der Bundesrat auf Grund der Artikel 42 
und 43 (s. S. 302) der Reichsverfassung unter dem 17. Juli 1904 !) Bestimmungen 
über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem 
Geflügel auf Eisenbahnen beschlossen. . 
Zur Abwehr der Einschleppung von Viehseuchen aus dem 
Auslande sind auf Grund der $$ 6 und 7 des Viehseuchengesetzes?) seitens der 
Regierungen der Grenzbundesstaaten allgemeine und besondere Verkehrsbeschrän- 
kungen, welche die Ein- und Durchfuhr von seuchenkranken oder verdächtigen 
Tieren aus den einzelnen Staaten des Auslands zu verhüten geeignet sind, er- 
lassen. Gegen das Ausland im allgemeinen ist die Einfuhr von Wieder- 
käuern und Schweinen auf dem Seewege beschränkt durch Bundesrats- 
beschluss vom 27. Juni 1895 °). Nach diesem Beschlusse werden die auf dem 
Seewege zur Einfuhr gelangenden und nach erfolgter tierärztlicher Untersuchung 
an Bord des -Transportschiffs zur Landung zugelassenen Wiederkäuer und Schweine 
in besonders hierzu errichteten Anstalten zu Apenrade, Bahrenfeld, Flensburg, Kiel, 
Rostock, Lübeck gegen eine von den Einbringern zu entrichtende Gebühr einer 
Quarantäne von vier Wochen unterworfen. Für dänisches Vieh ist die Quaran- 
tänefrist auf zehn Tage herabgesetzt. Ausnahmen von der regelmässigen Quaran- 
tänedauer können für Zuchttiere, abgerichtete Tiere und nach zoologischen Gärten, 
Wildparks oder ähnlichen Anlagen bestimmte Tiere von den Zentralbehörden der 
beteiligten Bundesstaaten zugelassen werden. Alle in die Quarantäneanstalten ein- 
geführten Rinder werden ausser auf andere Seuchen auf Tuberkulose untersucht 
und zu letzterem Zwecke mit Tuberkulin geimpft. Die auf die Impfung reagieren- 
den Tiere werden nach Anbringung eines Brandzeichens auf der linken Hinter- 
backe zurückgewiesen, die übrigen werden zur Einfuhr in bestimmte, veterinärpo- 
lizeilich überwachte Schlachthäuser behufs alsbaldiger Abschlachtung zugelassen. 
Der Nachrichtendienst in Viehseuchenangelegenheiten ist 
auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 8. März 1894*) von den Regierungen 
der einzelnen Bundesstaaten einheitlich geregelt, um den Organen der Veterinär- 
polizei sowie den Interessenten aus den Kreisen der Landwirte, Tierbesitzer, Händ- 
ler und dergl. rechtzeitig Kenntnis von dem jeweiligen Stande bestimmter durch 
den Viehverkehr leicht übertragbarer Viehseuchen zu geben. Danach hat die 
Polizeibehörde jeden ersten Ausbruch von Rotz, Maul- und Klauenseuche sowie 
Lungenseuche sofort den Polizeibehörden der Nachbargemeinden mitzuteilen, welche 
1) Vgl. S 802. 2) Desgl. 8. 295. ?) Bekanntm. des Reichskanzlers vom 11. Juli 1895 — ZBIDtE 
S. 816. ) Vgl. VeröffKGA 1894 8. 207.
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        304 IX. 2. Viehseuchen. 
ihrerseits den Ausbruch auf ortsübliche Weise bekannt zu machen haben. Die 
Polizeibehörde hat ferner den beamteten ‘Tierarzt, soweit er nicht zur Feststellung 
der Seuche zugezogen war, von jedem Ausbruche der Maul- und Klauenseuche ın 
Kenntnis zu setzen.. Vom beamteten Tierarzt ist am letzten Tage jeden Monats 
(erstmalig am 30. April 1894) eine Postkarte an das Kaiserliche Gesundheitsamt 
abzusenden, aus welcher sich ergibt, wieviel Gemeinden und Gehöfte am Schlusse 
des Monats von einer der genannten Seuchen betroffen sind. Unterm 16. Juni 
.1898") hat der Bundesrat eine Erweiterung des Nachrichtendienstes beschlossen, 
die wesentlich darin besteht, dass die Bestimmungen auch für die Schweineseuche 
und die Schweinepest Anwendung zu finden haben, dass ausser am letzten auch 
am ı5. Tage eines jeden Monats von dem beamteten Tierarzte eine Meldekarte 
an das Kaiserliche Gesundheitsamt abzusenden ist, und dass über den Ausbruch 
und das Erlöschen der Maul- und Klauenseuche-auf den der grösseren Ausfuhr 
dienenden Viehmärkten und Viehhöfen die Veterinärpolizeibehörde sofort dem Kaı- 
serlichen Gesundheitsamte (in Preussen auch den Landräten aller Kreise, deren 
Grenzen weniger als 5sokm von dem Marktorte entfernt sind) telegraphische Mit- 
teilung zu machen hat. Das Amt hat für schleunigste Verbreitung der N achricht 
in den gelesensten Blättern Sorge zu tragen. In den Jahren 1904 und 1905 ist 
ferner von den einzelnen Bundesregierungen gleichmässig angeordnet worden, dass 
jeder erstmalige Ausbruch der Maul- und Klauenseuche den entsprechenden Be- 
hörden der angrenzenden Bezirke, auch wenn diese einem anderen Bundesstaate 
angehören, sofort mitzuteilen ist. 
Behufs Ermittlung des jeweiligen Standes und Ganges der 
Viehseuchen und der Wirksamkeit der zuihrer Bekämpfung von 
Reichs wegen erlassenen Anordnungen hat der Bundesrat am 29. Ok- 
tober 18852) die Aufstellung einer Viehseuchenstatistik für das Deutsche 
Reich vom ı. Januar 1886 ab beschlossen. Das aus den einzelnen Bundesstaaten 
vierteljährlich einzusendende Material wird im Kaiserlichen Gesundheitsamte zu- 
sammengestellt und mit den am Schlusse jeden Jahres von den beamteten Tier- 
ärzten zu: erstattenden Begleitberichten, in welchen eine Anzahl veterinärpolizeilich 
wichtiger Fragen zu beantworten ist, in den vom Kaiserlichen Gesundheitsamte zu 
bearbeitenden jährlichen Viehseuchenberichten ?) verwertet. Die nachstehenden Aus- 
führungen gewähren einen Überblick über 
B. Stand, Verbreitung und Gang der einzelnen Viehseuchen. 
Milzbrand. 
Den besten Massstab für die Beurteilung der Verbreitung des Milzbrandes 
und seiner wirtschaftlichen Bedeutung bilden die statistisch nachgewiesenen Er- 
krankungsfälle unter dem Rindvieh. Denn diese Fälle kommen jetzt ziemlich voll- 
ständig zur Anzeige, weil für die Verluste von Rindvieh im grössten Teile des 
Reichs Entschädigungen aus öffentlichen Kassen gewährt werden, und weil die 
Aussicht auf die Entschädigung einen starken Anreiz zur IErfüllung der Anzeige- 
pflicht bildet. Den in Abb. 2 auf Taf. 28 dargestellten Kurven ist die Zahl der 
Erkrankungsfälle unter dem Rindvieh im Verhältnis zu je 10000 Stück des je- 
weiligen gesamten Rindviehbestandes zu Grunde gelegt. Danach hat die Seuche 
statistisch in den 20 Jahren von 1886 bis 1905 fast ununterbrochen zugenommen 
in den einzelnen Vierteljahren jedoch ziemlich regelmässig geschwankt derge- 
stalt, dass die höchsten Zahlen zumeist im 2., die niedrigsten überwiegend im ı 
Viertel der einzelnen Jahrgänge gemeldet wurden. | 0 
‚ Verhältnismässig stark von Milzbrand heimgesucht wurden zeitweilig das 
Königreich Sachsen und die preussischen Provinzen Posen, Schlesien, Schleswig-H.l- 
') Vgl. VeröffKGA 1898 S. 720. ?) Desgl. 1685 IT. Halbjahr S. 231. 
, 4 ®) Jahresbericht über die Ver- 
breitung von Tierseuchen im Deutschen Reiche. Bearbeitet im Kai lichen Gesundhei N 
20. Jahrgang (1886 bis 1905). Berlin, Julius Springer. en en ilsarnte zu Berlin. 1. bis
        <pb n="365" />
        Rx, 2. Viehseuchen, . 305 
stein und Westfalen. Bei 85 bis 86% der gemeldeten Ausbrüche ist die Seuche 
auf Einzelfälle beschränkt geblieben. Im Jahre 1905 ist der Milzbrand in 407 5 Ge- 
meinden und Gutsbezirken und 4899 Gehöften aufgetreten und hat 5310 Rinder, 
172 Pferde, 309 Schafe, 13 Ziegen und 131 Schweine befallen. Davon sind ver- 
endet oder getötet 5203 Rinder, 170 Pferde, 102 Schweine und alle erkrankten 
Schafe und Ziegen. Am stärksten betroffen waren die preussischen Provinzen Po- 
sen, Schlesien, Schleswig-Holstein, Rheinland und Westfalen. Gegenüber dem Jahre 
1886 wurden Erkrankungsfälle unter den Rindvieh inı Jahre 1905 mehr gemeldet: 
139,7 %. Auf je ı0000 vorhandene Stück Rindvieh ergaben sich für die genann- 
ten beiden Vergleichsjahre: 1,35 und 2,73 erkrankte Stück Rindvich, mithin ein An- 
steigen der zur amtlichen Kenntnis gebrachten Seuchenfälle auf das Doppelte. 
An Entschädigungen wurden in den Jahren 1886 bis 1905 für Verluste 
an Vieh auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen, die derartige Schadensersatz- 
leistungen teils für Milzbrand allein, teils für Rauschbrand allein, teils für beide 
Krankheiten vorschreiben, im ganzen für Milzbrand und Rauschbrand zusammen 
14 004 545,04 M verausgabt. 
Die bisherigen wenig befriedigenden Erfolge bei der Bekämpfung des 
Milzbrandes unter den Haustieren beruhen in erster Linie darauf, dass der Milz- 
brandbazillus nicht nur im tierischen Körper, sondern auch in der Erde die Bedin- 
gungen für seine Entwicklung findet, und im Zusammenhange mit diesem Charak- 
ter des Milzbrandes als einer Bodenkrankheit ausserdem auf einer unzweckmässi- 
gen Beseitigung der Kadaver und der Ausscheidungen milzbrandkranker Tiere, die 
teils auf Unkenntnis der Merkmale der Krankheit und ihrer Gefährlichkeit, teils 
auf fahrlässige Unterlassung oder mangelhafte Ausführung der angeordneten Mass- 
regeln zurückzuführen ist. Der Ansteckungsstoff des Milzbrandes wird ferner nicht 
selten durch tierische Häute und Felle, Haare (Rosshaare, Borsten, Wolle) und 
Futtermittel aus dem Auslande eingeschlceppt. Namentlich spielen bei den 
Ausbrüchen des Milzbrandes in Gerbereien, sowie ın Ortschaften, die von solchen 
flussabwärts gelegen sind, überseeische Rohhäute (Wildhäute, Kypse) eine Rolle. 
Auch durch Futtermittel, wie Baumwollsamenmehl, Gerste, Kleie, Hafer, Heu 
usw., meist ausländischer Herkunft, sind Milzbrandausbrüche im Inlande wiederholt 
herbeigeführt worden. 
Der Milzbrand wird durch erkrankte Tiere, Kadaver und tierische Rohstoffe 
leicht auf den Menschen übertragen. Daher sind in das Viehseuchenge- 
setz und in die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen Vorschriften aufge- 
nommen, die auch zum Schutze der Menschen gegen die Ansteckungsgefahr dienen. 
Bezüglich der Abwendung der Milzbrandgefahr in bestimmten Gewerbebetrieben 
vgl. S. 135. 
Rauschbrand. 
Von vereinzelten Ausbrüchen abgesehen, tritt der Rauschbrand vorzugsweise 
in bestimmten Gegenden (Rauschbranddistrikten) als ortseigene Krankheit auf. In 
Preussen sind namentlich die an der Nordsee liegenden Kreise von Schleswig-Hol- 
stein, ferner einzelne Bezirke von Westfalen und der Rheinprovinz betroffen. In 
Bayern befinden sich Rauschbranddistrikte in Mittel- und Unterfranken, die mit 
den Seuchengebieten in Württemberg (Jagstkreis) und Baden (Landeskommissa- 
riatsbezirk Mannheim) unmittelbar zusammenhängen und sich noch auf einzelne 
Bezirke von Öberhessen und Lothringen erstrecken. Ein anderer Seuchenbezirk 
liegt im südlichen Schwaben (Algäu) und in Oberbayern an der Grenze von Tirol. 
Für die Bekämpfung des Rauschbrandes finden im allgemeinen dieselben 
Schutz- und Tilgungsmassregeln wie beim Milzbrand Anwendung, insbesondere die 
unschädliche Beseitigung der Seuchenkadaver und die sorgfältige Desinfektion. Es 
sind jedoch mannigfache Erleichterungen zulässig, da die Seuche als solche nicht 
auf den Menschen übertragbar ist, und Schutzimpfungen des Jungviehs, wie sie in 
Das Deutsche Reich, Festschrift.
        <pb n="366" />
        306 IX. 2. Viehseuchen, 
den meisten Rauschbranddistrikten vorgenommen werden, im allgemeinen von gutem 
Erfolge zu sein scheinen. 
Tollwut. 
Von 1886 bis 1905 hat die Zahl der Tollwutfälle unter den Hunden 
ziemlich regelmässig geschwankt, dergestalt, dass der Höhepunkt meist im 2., teilweise 
auch schon im 1. Viertel, der niedrigste Stand meist im 4., teilweise auch im 3. Viertel 
des betreffenden Jahres eingetreten ist (vgl. die Abb. I auf Taf. 29), Während in 
den ersten zehn Jahren ein erheblich stärkeres Auftreten der Seuche nur im Jahre 
1890, demnächst 1891 stattgefunden hat, ist in den folgenden fünf Jahren die Zahl 
der Tollwutfälle erheblich gestiegen und hat im 2. Viertel von 1899 ihren Höhepunkt 
mit 302 erreicht. Im Jahre 1901 ist sie erheblich zurückgegangen und hat im 4. Viertel 
ihren niedrigsten Stand mit 64 gehabt. In der Folge stieg die Zahl der Fälle aber- 
mals unter Schwankungen und stand am Schlusse des 20jährigen Zeitraums bedeutend 
höher als bei seinem Beginn; es wurden im Jahre 1886 438 und im Jahre 1905 742 
Fälle von Tollwut unter den-Hunden festgestellt, das sind 69,4 Prozent mehr. Im 
Jahre 1905 ist die Tollwut ausserdem bei 18 Katzen, 22 Pferden, 85 Rindern, 
13 Schafen und 2 Ziegen ermittelt worden; es waren insgesamt 8/1 Gemeinden und 
Gutsbezirke, davon 791 neu betroffen. Ausser den tollwutkranken Tieren, die sämtlich 
gefallen oder getötet sind, wurden alljährlich zahlreiche, der Ansteckung verdächtige 
Hunde teils auf polizeiliche Anordnung getötet, teils bestimmungsgemäss mindestens 
3 Monate unter polizeiliche Beobachtung gestellt, und alle herrenlosen wutverdächtigen 
Ilunde getötet. Im Jahre 1905 betrug die Zahl der als ansteckungsverdächtig getöteten 
Hunde 1601, die der unter polizeiliche Beobachtung gestellten 151, die der herrenlos 
umherschweifenden wutverdächtigen Hunde 184. Am stärksten heimgesucht waren 
Schlesien, Westpreussen, Ostpreussen und die Rheinlande. 
Auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen sind im Königreiche Sachsen in 
den Jahren 1889, 1891 und 1894 zusammen für 3 Pferde 1312,50 M und für 4 Stück 
Rindvieh 911,00 M, zusammen 2223,50 M Entschädigungen gezahlt worden. 
Die Tollwut ist seit vielen Jahren hauptsächlich nur in den östlichen und süd- 
lichen, Russland und Österreich benachbarten Grenzgebieten und von hier landeinwärts 
in Preussen und im Königreiche Sachsen verbreitet gewesen, in anderen Teilen des 
Reichs aber meist nur in vereinzelten Herden und vorübergehend aufgetreten. 
Bezüglich der Vorkehrungen, welche für Impfungen von tollwütigen Hunden 
Gebissener getroffen sind, wird auf Seite 137 verwiesen. 
Rotz. 
Die Zahl der Erkrankungsfälle an Rotz in der 20 jährigen Berichtsperiode von 
1886 bis 1905 ist in der Abb. 2 auf Taf. 29 im Verhältnis zu je 10000 der vorhan- 
denen, nach den Viehzählungen auf den jährlichen Durchschnitt errechneten Pferde 
übersichtlich dargestellt. Danach wurden die meisten Fälle regelmässig im Sommer, 
die wenigsten im Winter gemeldet. Die höchste Zahl mit 0,86 ergibt sich fürxdas 
3. Vierteljahr 1899, die niedrigste mit 0,13 für das 1. Vierteljahr 1903, nachdem bereits 
seit 1901 ein ununterbrochener Rückgang wahrzunehmen gewesen ist. Während im 
Jahre 1886 auf je 10000 Pferde noch 3,35 rotzkranke Tiere gezählt wurden, waren es 
im Jahre 1905 nur noch 1,18. Nach den bei der preussischen Verwaltung gehegten 
Vermutungen hängen die die abnehmende Tendenz des Rotzes unterbrechenden 
Steigerungen der Kurve in den Jahren 1900 und 1904 mit kriegerischen Wirren 
(China, Südwestafrika, Japan) und mit den dadurch bedingten vermehrten Pferde- 
transporten zusammen. Im Jahre 1905 sind 112 Gemeinden und Gutsbezirke und 
174 Gehöfte mit einem Bestande von 1569 Pferden von der Seuche neu betroffen 
worden. Rotzkrank befunden wurden 509 Pferde, getötet wurden auf polizeiliche 
Anordnung 556, aus freiwilliger Entschliessung des Besitzers 52 Pferde. Verhältnis- 
mässig am stärksten verseucht waren der Stadtkreis Berlin, ferner die Provinzen
        <pb n="367" />
        DasDeutsche Reich. Festschrift. Abb. 1 Taf. 29. 
Verbreitung der Toliwut 
unter den Hunden im Deutschen Reiche 1886 bis 1905 (nach Vierteljahren). 
Die Gesamtzahl der festgestellten Fälle betrug: 
1891 | 1892 | 1893 1896 | 1897 1902 | 1908 | 1904 | 1905 
ITEMIIMTW! TTUWNIIUWNIUWMIWSMIIUV 
325 325 
300 300 
275 _ _ + 1275 
20 m. db... 8 250 
225 sine .—_ _ 225 
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175 \ / 1-4 Y 175 
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50 _. — _.-— 150 
25 u u a. + 170-185 
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N SSSSIRRRSIRRERNERRBERRRIENSSISSHIERENERSRIEL N 
‚ Abb.2. 
Verbreitung des Rotzes 
im Deutschen Reiche 1886 bis 1905 (nach Vierteljahren), 
Von je 10000 vorhandenen Pferden waren an Rotz. erkrankt: 
1892 | 1895 | 1894 1896 | 1897 1902 | 1903 | 1904 | 1905 
TUNWI!ITIEW MUWIENWIUmwjIumwjiumW 
110 | 7,10 
100 100 
0.90 N 0,90 
080 
0830 vi . 
070 — m. - —- 070 
60 0:60 
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020 - Geile, 020 
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0 Nam SUDAM n x ° 
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, Abb. 3. 
Verbreitung. der Schafräude 
im Deutschen Reiche 1886 bis 1905 (nach Vierteljahren). 
Von je 10000 überhaupt vorhandenen Schafen 
befanden sich in den von der Seuche neu betroffenen Gehöften VE 
1896 | 1897 T 1902 | 1903 | 1004 ! 1906 
Idmmjınmv au vırmmioomw sum N) 
100 ‚00 
90 Zn 1% 
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Verlag von Putikammer £ Mühlbrecht in BerlinW. 
Geogr-lith. Anst.u Steindr.v.C.1.Keller, Berlin S.
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        Das Deutsche Reich. Festschrift. 
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Verbreitung der Maul- und Klauenseuche 
im Deutschen Reiche 1886 bis 1905 (nach Vierteljahren). 
Die Zahl der Neuausbrüche von Maul- und Klauenseuche betrug: 
1890 | 1891 | 1892 | 1893 | 1894 | 1895 | 1896 | 1897 | 1898 | 1899 | 1900 | 1901 
1905 
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2000 
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2677 
2290 
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2877 
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8849 
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10664 
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9625 
16075 
75490 
37633 
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109517 
5253 
4561 
4768 
7449 
757 
850 
3260 
53926 
15278 
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Taf. 30. 
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Geogr-Iith.Anst.u Steindr.v.C.L.Keller, BarimS.
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        IX, 2. Viehseuchen. 307 
Brandenburg und Westpreussen. Im Jahre 1905 sind gegenüber 1886 58,3 Prozent 
Erkrankungsfälle und 58,7 Prozent Verluste an Pferden weniger gemeldet worden; 
die Seuche ist mithin um mehr als die Flälfte zurückgegangen. In den 20 Jahren von 
1850, nis 1905 wurden insgesamt für 17709 Pferde 6 260903,07 M Entschädigungen 
gezahlt. 
Maul- und Klauenseuche. 
Der auf Taf. 30 dargestellten Kurve ist die Zahl der Neuausbrüche von Maul- 
und Klauenseuche im Deutschen Reiche in den einzelnen Berichtsvierteljahren der 
Jahrgänge 1886 bis 1905 zu Grunde gelegt. Nachdem die Seuche im Jahre 1886 von 
den früheren Invasionen her nur noch wenig verbreitet war, ist sie im 1. Viertel- 
jahr 1887 erloschen, und das Reich einige Monate "seuchenfrei gewesen. 
Nachdem sie sodann wieder bald da, bald dort aufgetreten war, wurde im November 
1905 abermals erreicht, dass das ganze Reichsgebiet seuchenfrei war. Kurze Zeit 
nachher ist sie indessen von neuem aufgetreten und hat sich seitdem nicht mehr völlig 
zum Erlöschen bringen lassen. Eine aussergewöhnlich starke Verbreitung hat die 
Maul- und Klauenseuche in den Jahren 1892, besonders aber 1899 erlangt, in welchen 
105929 und 162657 Gehöfte neu betroffen wurden, deren Gesamtbestand an Rindern, 
Schafen, Ziegen und Schweinen 4153539 und 4266001 Stück betrug. In den ein- 
zelnen Jahrgängen liess die Seuche ziemlich regelmässig ein Auf- und Absteigen 
erkennen. Den niedrigsten Stand hatte sie jeweilig im 1. Vierteljahre; sie stieg dann 
zunächst allmählich, im 3. Vierteljahr aber deutlich, und erreichte im 4. Vierteljahr 
ihren Höhepunkt, worauf stets ein jäher Rückgang eintrat, der in den Jahren der 
stärksten Verseuchung am auffälligsten war. Die starke Verseuchung im Jahre 1892 
und die dadurch bewiesene Unzulänglichkeit der Massnahmen, namentlich hinsichtlich 
des Verkehrs mit Milch aus Seuchengehöften und Sammelmolkereien, haben bei der 
Revision des Viehseuchengesetzes (Redaktion vom 1. Mai 1894)!) zur Aufnahme neuer 
Bestimmungen im $ 44a geführt, die den Verkehr mit Milch beim Ausbruch der 
Maul- und Klauenseuche und in Zeiten der Seuchengefahr regeln. Es sind ferner die 
in 88 57 bis 69 der Vollzugsinstruktion zu diesem Gesetze?) vorgeschriebenen Mass- 
regeln nicht unwesentlich verschärft worden. 
Auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen wurden in Württemberg seit 1893 
und im Königreiche Sachsen seit 1900 Entschädigungen für Verluste an 
Rindvieh infolge von Maul- und Klauenseuche ezahlt, und zwar zusammen in 
den 13 Jahren von 1893 bis 1905 für 3390 Stück Rindvieh 606 508,13 M, für 7.058 
Kälber unter 6 Wochen 141160 A. 
Für die wissenschaftliche Erforschung der Maul- und Klauen- 
seuche sind seit Ende der neunziger Jahre sowohl vom Reiche als auch von Freussen 
grössere Summen zur Verfügung gestellt worden, mit denen im Kaiserlichen Gesund- 
heitsamte, im Königlich Preussischen Institute für Infektionskrankheiten, sowie im 
hygienischen Institute der Universität Greifswald und anderwärts Untersuchungen und 
Versuche ausgeführt wurden. Daneben sind die praktischen Erfahrungen, der Tier- 
ärzte über die Seuche in allen Teilen des Reichs gesammelt worden; soweit sie nicht 
in den jährlichen amtlichen Viehseuchenberichten bereits mitgeteilt waren. Die Er- 
gebnisse der veranstalteten Forschungen sind 1898 und 1901 in drei Deukschriften 
des Kaiserlichen Gesundheitsamts veröffentlicht worden. 
Lungenseuche des Rindviehs. 
Die Seuche ist seit dem 1. Viertel des Jahres 1904 im Deutschen Reiche er- 
loschen. Nach 11), Jahren wurde als Nachzügler 1 Fall unter 12 Rindern eines 
(ehöfts im Königreich Sachsen ermittelt, der rasch getilgt werden konnte. Das 
Hauptverbreitungsgebiet der Lungenseuche bestand in Mittel-Deutschland. Es er- 
1) RGBI S.409. 2) Bekanntm. des Reichskanzlers vom 27. Juni 189 — RGBI 8. 357. 
20*
        <pb n="372" />
        308 IX. 2. Viehseuchef. 
streckte sich zur Zeit der Einführung der einheitlichen Viehseuchenstatistik für das 
Reich im Jahre 1886 geographisch auf das Gebiet nördlich und östlich vom Harz 
zwischen Elbe beziehungsweise Saale und Weser beziehungsweise Leine; gegen Norden 
reichte es bis etwa an die Ohre und Aller, gegen Süden bis an den Unterlauf der 
Unstrut. Es umfasste hauptsächlich die preussischen Regierungsbezirke Magdeburg, 
Merseburg, Erfurt, Hannover, Hildesheim und Lüneburg, ferner die Herzogtümer 
Braunschweig und Anhalt. Die Seuche hat hier in ihrer Zu- und Abnahme meist 
gleichen Schritt gehalten mit ihrer Bewegung im Reiche und ist besonders in den 
Jahren 1889, 1890, 1893 und 1900 ausserhalb jenes Gebiets in Deutschland nur wenig 
verbreitet gewesen. . Sie hatte zur Zeit, als die Zwangsimpfung des der Ansteckung 
ausgesetzten Rindviehs!) in den Regierungsbezirken Magdeburg und Merseburg an- 
geordnet wurde (Juni 1898), schon einen verhältnismässig niederen Stand gehabt. Der 
Anordnung der schleunigen Abschlachtung der verseuchten Bestände im Regierungs- 
bezirke Magdeburg am 5. Oktober 1899 folgte binnen Jahresfrist das gänzliche Er- 
löschen der Seuche im mitteldeutschen Seuchengebiete. 
Für aus Anlass der Bekämpfung der Lungenseuche auf polizeiliche Anordnung 
getötetes oder nach dieser Anordnung gefallenes Rindvieh sind in den Jahren 1886 
bis 1905 für 25808 Stück 4697 860,53 4 Entschädigungen gezahlt worden. 
Pockenseuche der Schafe. 
Die Schafpocken waren im Jahre 1886 in 110 Gemeinden und 857 Gehöften, 
die, mit Ausnahme von 1 in Württemberg gelegenen Gehöfte, sämtlich in 'den Re- 
gierungsbezirken Gumbinnen und Königsberg lagen, verbreitet und sind im: Jahre 
1887 erloschen. In den folgenden Jahren haben einzelne Seuchenausbrüche stattge- 
funden, die durch veterinärpolizeiliche Massnahmen unterdrückt werden konnten. 
Am Schlusse des Jahres 1905 waren noch 22 Gehöfte in 14 Gemeinden verseucht. 
Im 2. Viertel des Jahres 1906 ist die Seuche erloschen, 
Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs. 
Unter den Pferden hatte die Seuche im Jahre 1895 ihren höchsten Stand, wo 
sie 0,84 auf je 10000 vorhandene Pferde betraf, gegenüber 0,68 im Jahre 1886. 
Unter dem Rindvieh war die Seuche am stärksten verbreitet je im 2. Vierteljahr von 
1888 mit 2,30 auf je 10000 vorhandene Stück Rindvieh, von 1896 mit 1,89 und von 
1902 mit 1,96. Diese auch bereits im Jahre 1887 beobachtete stärkere Verbreitung 
der Seuche ist wenigstens teilweise durch die Meldung von Fällen des stark verbrei- 
teten ansteckenden Scheidenkatarchs der Kühe bedingt. Die betreffenden Verhältnis- 
zahlen betrugen im Jahre 1886 2,40, im Jahre 1905 3,78. Im ganzen waren im Jahre 
1905 224 Pferde und 7327 Stück Rindvieh in 5805 Gehöften von 1526 Gemeinden 
und Gutsbezirken von Bläschenausschlag betroffen. Gegenüber dem Jahre 1886 wurden 
24 F ale bei Pferden weniger, dagegen 3383 Fälle bei Rindvieh -- 58,8 Prozent mehr 
gemeldet. \ 
In den letzten 20 Jahren ist ein Fall von Beschälseuche unter den 
Pferden im Deutschen Reiche nicht bekannt geworden. 
Räude der Einhufer. 
Der $ 52 des Reichsviehseuchengesetzes®) bestimmt, dass die Vorschriften auf 
zwei Formen der Räude bei Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln Anwendung 
zu finden haben, nämlich auf die Sarkoptesräude und auf die Dermatokoptes-(Derma- 
todektes)-räude. In der Statistik sind beide Formen nicht getrennt; es handelt sich 
aber in der Hauptsache nur um Sarkoptesräude. Auch bei den nicht selten beob- 
achteten Übertragungen auf Menschen handelt es sich nur um diese Art der Räude. 
') Vgl. Preussisches Gesetz vom 18. Juni 1894 — Gesetz-Samml. 8. 115. 3 Vgl. S. 300.
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        IX, 2. Viehseuchen. 309 
In den Jahren 1886 bis 1905 ist hinsichtlich des Auftretens der Pferderäude im Reiche 
eine Verschiedenheit nicht wahrnehmbar gewesen. Die Seuche erreichte, mit einer 
Ausnahme im Jahre 1890, ihren höchsten Stand stets im 1., ihren niedrigsten Stand 
fast durchweg im 4. Viertel der einzelnen Berichtsjahre. Den höchsten Stand über- 
haupt weist das erste Viertel von 1894 auf mit 1,13 Erkrankungsfällen auf je 10000 
vorhandene Pferde. In den 4. Vierteljahren von 1886 und von 1905 war der Stand 
der Seuche gleich; es trafen 0,36 und 0,37 auf je 10000 Pferde. Im Jahre 1905 waren 
insgesamt 636 Pferde und I Esel in 317 Gehöften von 247 Gemeinden :und Guts- 
bezirken von der Räude betroffen und am Schlusse 308 Gehöfte von 244 Gemeinden 
usw. verseucht geblieben. Die hauptsächlichsten Verbreitungsgebiete der Seuche bilden 
Östpreussen und Westpreussen, 
\ Einschleppungen der Seuche sind besonders aus Russland, ferner aus 
Österreich-Ungarn, Frankreich und Belgien im Laufe der Jahre wiederholt nachgewiesen. 
Die Räude ist vorzugsweise unter den minderwertigen, herabgekommenen Pferden 
kleinerer Besitzer verbreitet, die oft einen lebhaften Tauschhandel führen und ihre 
Tiere in Ställen unterzubringen gezwungen sind, welche sich nur mangelhaft des- 
infizieren lassen. 
Räude der Schafe. 
Die Räude der Schafe war in früheren Zeiten innerhalb des Deutschen Reichs 
stark verbreitet, jedoch fast ausschliesslich auf die Gebietsteile westlich der Elbe und 
auf Süddeutschland beschränkt. Bald nach dem Inkrafttreten des Reichs-Viehseuchen- 
gesetzes am ]J. April 1881 wurde erkannt, dass die darin vorgesehenen besonderen 
Massregeln und die hierzu erlassene Bundesratsinstruktion für die Unterdrückung der 
Seuche nicht ausreichten. Es wurden deshalb schon seit ' den Jahren 1883 und 1884 
ausserordentliche allgemeine Massnahmen in den von der Seuche betroffenen Gebiets- 
teilen durchgeführt; sie bezweckten in der Hauptsache eine sicherere Ermittelung aller 
verseuchten und verdächtigen Herden und eine wirksamere Bekämpfung durch die 
„Radikalbadekur*. Da die Statistik für das Reich erst mit dem Jahre 1886 einsetzt, 
ist die starke Verbreitung der Schafräude, die vor diesem Zeitpunkt eine wahre Land- 
plage bildete, aus der Abb. 3 auf Taf. 29 nicht ersichtlich. Im übrigen ergibt sich aus 
ihr, dass die Seuche in den 20 Berichtsjahren von 1886 bis 1905 anfangs stärker, 
später weniger abgenommen und nur im Jahre 1901 vorübergehend eine grössere 
Ausdehnung erlangt hat. 
Der Abbildung ist die Stückzahl der Schafe in den jeweils in den einzelnen 
Berichtsvierteljahren neu von der Seuche heimgesuchten Gehöften im Verhältnisse zu 
je 10000 überhaupt vorhandenen Schafen zu Grunde gelegt. Der Gesamtbestand an 
Schafen aber ist nach den Viehzählungen von 1883 bis 1904 für die einzelnen Jahre 
errechnet. Obgleich die Stückzahl der Schafe in den neu verseuchten Beständen im 
Laufe der Jahre ganz erheblich, nämlich, auf je 10000 vorhandene Schafe errechnet, von 
162,81 im Jahre 1886 auf 71,33 im Jahre 1905 zurückgegangen ist, lässt die auf diesen 
Verhältniszahlen beruhende Kurvendarstellung nicht in gleicher Weise den viel stär- 
keren absoluten Rückgang der Schafräude erkennen, weil die Stückzahl der im 
Deutschen Reiche gezählten Schafe gleichfalls, und zwar in den Jahren 1883 bis 1904 
von 19189715 auf 7907173, d. h. um 11 282 542 = 58,8 Prozent, zurückgegangen ist. 
Im Jahre 1905 wurden 937 Gehöfte und Herden mit einem Gesamtbestande 
von 56 399 Schafen = 71,33 auf je 10000 in 348 Gemeinden und Gutsbezirken neu 
betroffen. Die höchsten Verhältniszahlen hinsichtlich der Stückzahl an Schafen in den 
neu verseuchten Beständen wiesen — wenn vom Stadtkreise Berlin mit 2360 abgesehen 
wird — die preussische Provinz Hessen-Nassau (667,57), das Grossherzogtum Hessen 
(510,87), das Herzogtum Braunschweig (364,02) und Württemberg (154,96) auf. Ende 
1905 blieben 389 Gehöfte usw. in 136 Gemeinden verseucht, davon in Hessen-Nassau 
48 und 41, Braunschweig 67 und 18, den Rheinlanden 94 und 5, Oberfranken 49 und 
3, Schaumburg-Lippe 21 und 1.
        <pb n="374" />
        310 IX. 2. Viehseuchen. 
Einschleppungen der Schafräude sind im Laufe der Jahre aus den 
Niederlanden, Grossbritannien, Argentinien, Italien und Österreich-Ungarn nachge- 
wiesen worden. Die Verbreitung der Seuche im Inlande erfolgte hauptsächlich 
durch Neueinstellung bereits angesteckter Tiere in die Herden, ferner durch den 
Wanderherdenbetrieb und die noch ungenügende Desinfektion der verseuchten 
Räumlichkeiten, vor allen Dingen aber dadurch, dass in allen verseuchten Bestän- 
den, auch nach Entfernung oder Heilung der notorisch räudigen Tiere, fortwährend 
neue Fälle bekannt werden, so lange nicht durch ein radikales Verfahren die Ge- 
legenheit zur Ansteckung ausgeschlossen ist. 
Schweineseuche und Schweinepest. 
Die Schweineseuche und die Schweinepest sind im verflossenen Jahrzehnt 
auch in Deutschland in weiter Verbreitung aufgetreten und haben, wie der schon 
seit längerer Zeit einheimische Rotlauf, zahlreiche Opfer unter den Schweinebestän- 
den gefordert. Der Reichskanzler hat daher auf Grund $ ıo Abs. 2 des Vieh- 
seuchengesetzes bereits mittels Bekanntmachungen vom 2. April 1894!) und vom 
ı2. November 18952) die Anzeigepflicht für die drei genannten Seuchen in Preussen 
vorübergehend eingeführt und die gleiche Bestimmung in den folgenden Jahren 
auch für die meisten übrigen Bundesstaaten getroffen. In der Bekanntmachung 
vom :8. September 18983) wurde die Anzeigepflicht sodann für das ganze Reichs- 
gebiet vom ı. Oktober 1898 ab vorgeschrieben. Im Jahre 1899 wurden 12 155 
Erkrankungs- und 10003 Todesfälle an Schweineseuche (einschliesslich Schweine- 
pest), im Jahre 1905 deren 100855 und 75517 gemeldet. Es sind daher zuletzt 
etwa achtmal soviel Erkrankungen und etwa siebenundeinhalbmal soviel Todes- 
fälle als vor 7 Jahren gemeldet worden. Am 31. Januar 1907 waren von der 
Schweineseuche (einschliesslich Schweinepest) 2086 Gehöfte in 1529 Gemeinden in 
fast allen Teilen des Reichs, am stärksten in den Regierungsbezirken Schleswig, 
Düsseldorf, Breslau und Liegnitz, betroffen. 
Schweineseuche und Schweinepest sind wiederholt aus dem Auslande einge- 
schleppt worden; in zahlreichen Fällen sind Verschleppungen im Inlande durch 
den Handelsverkehr, insbesondere durch die Abgabe von Zuchtschweinen aus ver- 
seuchten Beständen nachgewiesen. Die Ermittelung der ‚Seuchenfälle fand meist in 
Schlachtviehhöfen und bei der Fleischbeschau, ‘ferner in Abdeckereien sowie auf 
Märkten durch die amtstierärztliche Beaufsichtigung statt. 
Rotlauf der Schweine. 
Gleichzeitig mit der Einführung der vorübergehenden Anzeigepflicht für die 
Schweineseuche und Schweinepest in den Jahren 1894, 1895 in Preussen, in der 
Folge auch in anderen Bundesstaaten und vom ı. Oktober 1898 an für das ganze 
Reich ist jeweils auch die Anordnung der Meldepflicht für den KRotlauf der 
Schweine erfolgt. Im Jahre 1899 sind 45763 Erkrankungs- und 41668 Tiodes- 
fälle an Rotlauf, im Jahre 1905 deren 52968 und 40740 nachgewiesen. Die Zahl 
der Erkrankungsfälle war mithin zuletzt um ı5,7 % höher, die der Tiodesfälle da- 
gegen um 2,2 % geringer als 7 Jahre vorher. Für die Errechnung der Verhält: 
niszahl der Erkrankungsfälle nach dem jährlichen Durchschnitte zu den überhaupt 
vorhandenen Schweinen kommt als erheblich in Betracht, dass bei der Viehzählung 
am I. Dezember 1904 4646 280 = 32,5 %b Schweine mehr gezählt:wurden als bei 
der Zählung am gleichen Tage im Jahre 1897. Trotz der Zunahme der Schweine 
um 32,5 % ist die Zahl der Erkrankungsfälle nur um 15,7 %o gestiegen. Auf je 
10000 vorhandene Schweine kamen im Jahre 1899 29,32, im Jahre 1905 27,55 
Stück. Mithin hat der Rotlauf, wenn auch nicht erheblich, abge- 
) RGBl 8. 333. °) RGBl 8. 453. ®) RGBI S. 1039.
        <pb n="375" />
        IX, 2. Viehseuchen. 3ll 
nommen, Zu Schutz- und Heilzwecken ist häufig die Impfung angewandt wor- 
den, die im grossen und ganzen zufriedenstellende Ergebnisse gehabt hat. 
Geflügelcholera und Hühnerpest. 
Die Geflügelcholera, die in den früheren Jahren in der Regel nur in 
'vereinzelten Beständen auftrat, hat sich seit einem Jahrzehnte hauptsächlich durch 
das aus dem Auslande eingeführte Geflügel stark verbreitet. Die grossen Verluste, 
die durch die Seuche hervorgerufen wurden, und der nachteilige Einfluss, den sie 
allenthalben auf die Geflügelzucht auszuüben drohte, machten ein veterinärpolizei- 
liches Einschreiten notwendig. Der Reichskanzler hat daher die Anzeigepflicht für 
die Geflügelcholera unterm 18. September und 2. Oktober 1897 1) für Preussen, 
ferner im Laufe des genannten und des folgenden Jahres in fast allen übrigen 
Bundesstaaten, endlich unterm ı7. Mai 1903 2) für den ganzen Umfang des Reichs 
vorübergehend eingeführt. 
Eine andere, der Geflügelcholera in den Erscheinungen und im Verlaufe s&amp;hr 
ähnliche Seuche ist neuerdings aus Italien nach Deutschland eingeschleppt und be- 
sonders durch eine im Februar ıg0ı zu Braunschweig abgehaltene Geflügelaus- 
stellung weit verbreitet worden. Sie befällt hauptsächlich Tiere des Hühnerge- 
schlechts, aber auch Gänse, Enten und junge Tauben. Auch für diese als 
„Hühnerpest“ bezeichnete Seuche ist bereits gemäss Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 16. Mai 19033) die Anzeigepflicht vorübergehend eingeführt. 
Im Jahre ı905 waren von der Geflügelcholera ı7 Staaten, 68 Regierungs- 
usw. Bezirke, 340 Kreise usw., 788 Gemeinden usw. und 1614 Gehöfte betroffen. 
Die Hühnerpest wurde aus 7 Staaten, 23 Regierungs- usw. Bezirken, 28 Kreisen 
usw., 34 Gemeinden usw. und 69 Gehöften gemeldet. 
Tuberkulose. 
Die grösste wirtschaftliche und sanitäre Bedeutung kommt unter den Tierkrank- 
heiten der Tuberkulose (Perlsucht) zu. - Der Schaden, den sie der Landwirt- 
schaft verursacht, ist unberechehbar und besteht vorwaltend in der grösseren oder 
geringeren Entwertung der von der Seuche befallenen Tiere infolge Abmagerung 
und verminderter Nutzleistung, sowie in der Untauglichkeit oder Minderwertig- 
keit des Fleisches und der Milch als Nahrungsmittel. Wenn es auch 
den Besitzern möglich ist, durch geeignete Vorkehrungen die Seuche 
in ihren Beständen einzuschränken, so ist doch in neuerer Zeit immer 
mehr das Verlangen nach einer einheitlichen Bekämpfung der Seuche 
durch veterinärpolizeiliche Massnahmen hervorgetreten. Diese Forderung erscheint 
umsomehr berechtigt, als nach den wissenschaftlichen Untersuchungen über den 
ursächlichen Zusammenhang der Tuberkulose der Menschen und der Tiere nicht 
ausgeschlossen ist, dass die Seuche von Tieren auf Menschen übertragen wird. 
Die Frage der Bekämpfung der Tuberkulose unter den Rindviehbestän- 
den bildete schon seit vielen Jahren den Gegenstand ernster Erwägungen der 
Veterinärverwaltung des Reichs und der Bundesstaaten. Behufs Erlangung einer 
statistischen Grundlage über die Verbreitung der Krankheit hat der Reichskanzler 
(Reichsamt des Innern) unterm 22. Oktober 1887*) sich mit einem entsprechenden 
Ersuchen an die Bundesregierungen gewandt. Das daraufhin eingegangene Ma- 
terial, welches sich auf den Zeitraum vom ı. Oktober 1888 bis 30. September 1889 
erstreckte, ist im Kaiserlichen Gesundheitsamte bearbeitet und veröffentlicht wor- 
dend). Danach ist die Tuberkulose überall verbreitet und findet sich sowohl ın 
Stall- als auch in Weidewirtschaften, ferner in grossen, mittleren und kleinen Be- 
trieben. Die Krankheit ist verhältnismässig selten angeboren, auch unter den Käl- 
bern und dem Jungvieh nicht sehr häufig, nimmt jedoch im geraden Verhältnisse 
1) RGBI 8. 729 und 755. ?) RGBl 8. 224. °) RGBl 8. 223. *) Vgl. VeröffKGA 1887 8. 645. 
5) ArbKGA Bd. 7 8. 479.
        <pb n="376" />
        312 IX. 2. Viehseuchen. 
mit dem Alter der Tiere dergestalt zu, dass sie bei Tieren von 3 bis 6 Jahren 
etwa 30omal und bei solchen von über 6 Jahren etwa 40 mal häufiger zu beobach- 
ten ist als bei Tieren im ersten Lebensjahre. Die Tuberkulose ist ferner bei 
Kühen weit häufiger als bei Ochsen und Bullen, was teils von dem höheren Alter, 
das jene erreichen, teils von der besonderen Art ihrer Haltung und Nutzung 
abhängt. | ne 
Die Ermittelungen über die Verbreitung der Tuberkulose waren im übri- 
gen hauptsächlich auf die öffentlichen Schlachthöfe beschränkt, lieferten aber auch 
hier nur unvollständiges und ungleichwertiges statistisches Material. Erstmals 
für das Jahr 1904 liegt eine Statistik über die Ergebnisse der Schlachtvieh- und 
Fleischbeschau im Deutschen Reiche vor‘; in ihr ist die Tuberkulose besonders ein- 
&amp;ehend behandelt. Von den im ganzen 25 502 566 geschlachteten Tieren (Rinder, 
Schweine, Schafe, Ziegen, Hunde, Pferde) sind 985 249 = 3,87 %o weren Tuber- 
kulose beanstandet worden. Speziell von den 3 328 903 geschlachteten Stück Rind- 
vieh (ausgenommen Kälber unter 3 Monaten) wurden 595469 Tiere = 17,89 %o 
wegen Tuberkulose beanstandet; von den 4287 491 geschlachteten Kälbern unter 
3 Monaten ı1 141 = 0,26 %. Die Aufnahme einer zielbewussten Bekämpfung der 
Tuberkulose unter dem Rindvieh durch behördliche Massnahmen ist ın der oben 
erwähnten, vom Bundesrate bereits genehmigten Novelle zum Viehseuchengesetze 
vorgesehen. 
®e x 
Andere Viehseuchen. 
Bei verschiedenen anderen Seuchen hat sich das Bedürfnis, sie mit polizei- 
lichen Massnahmen zu bekämpfen, zwar nicht allgemein, wohl aber für einzelne 
ı Gebiete des Reichs als notwendig erwiesen. | 
Für die Gehirn-Rückenmarkentzündung (Bornasche Krank- 
heit) der Pferde besteht die Anzeigepflicht in der preussischen Provinz Sach- 
sen auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom ı2. November 1896!) 
seit dem 23. November desselben Jahres und im Königreich Sachsen zufolge glei- 
cher Bekanntmachung vom 8. Dezember 1904 :) seit dem ı. Januar 1905. Im Jahre 
1897 waren in der Provinz Sachsen an der Seuche erkrankt 86 Pferde in 14 Krei- 
sen, 70 Gemeinden, 79 Gehöften mit einem Bestande von 416 Pfer- 
den (ausschliesslich des Bestandes von ı5 dGehöften, welcher nicht an- 
gegeben werden konnte. Davon sind gefallen 4o, getötet 14, genesen 
30 Pferde, bei 2 ist der Ausgang nicht bekannt geworden. Der Gesamtverlust an 
Pferden hat in den folgenden Jahren erheblich geschwankt. Seinen höchsten 
Stand hatte er im Jahre 1899, wo 394 Pferde teils verendet, teils getötet sind. 
Im Jahre 1905 erkrankten in der Provinz Sachsen 52 Pferde in ı3 Kreisen, 46 Ge- 
meinden usw., 50o Gehöften mit ‘einem Bestande von 334 Pferden. Gefallen sind 
22, auf Veranlassung des Besitzers getötet 20 Pferde. Im Königreich Sachsen trat 
die Krankheit im Jahre 1905 in allen Kreishauptmannschaften auf. Neu betroffen 
wurden 187 Gemeinden und 249 Gehöfte mit 264 Krankheitsfällen. Gefallen wder 
getötet sind 188 Pferde. Am stärksten betroffen. war die Kreishauptmannschaft 
Chemnitz mit ıız Gehöften von 65 Gemeinden und 124 Erkrankungsfällen. 
Auch für die Gehirnentzündung der Pferde ist durch die eben er- 
wähnte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Dezember 1904 im Königreich 
Sachsen die Anzeigepflicht seit dem ı. Januar ı905 eingeführt. Im ersten Be- 
richtsjahre herrschte die Krankheit in 274 Gehöften von 214 Gemeinden; erkrankt 
waren 278 Tiere, von denen 156 teils verendeten, teils getötet wurden. Am stärk- 
sten verbreitet war sie in den Kreishauptmannschaften Bautzen und Dresden. 
Im Königreich Sachsen sind in den Jahren 1900 bis Igog auf Grund des am 
8. Juni 1900 in Kraft getretenen Gesetzes vom ı2. Mai 1900 ®), betr. die Gewährung 
KCAS, re 8. 713. ?) RGBI 8. 450. °) Ges.- und Verordn.-Bl. f. d. Kgr. Sachsen 8. 252; Veröff
        <pb n="377" />
        IX, 2. Viehseuchen. _ 313 
von Entschädigung für an Gehim-Rückenmarkentzündung bezw. an Gehiment- 
zündung umgestandene Pferde, für 2162 Tiere 980 029,06 M gezahlt worden. 
. „Die Influenza der .Pferde ist nur in der Provinz Ostpreussen!) und im 
Königreich Sachsen) der Anzeigepflicht unterworfen. Nach vorliegenden amt- 
lichen Mitteilungen sind im Jahre 1905 in Preussen 242 Pferde an Influenza ver- 
endet. In Bayern trat die Seuche in 16 Bezirksämtern und unmittelbaren Städten, 
22 Gemeinden und 36 Gehöften auf; von 172 erkrankten Pferden sind 17 verendet. 
Im .Königreich Sachsen wurden 46 Ortschaften und ı04 Gehöfte betroffen; von 
267 erkrankten Pferden sind 23 gefallen oder getötet. In Württemberg erkrankten 
in verschiedenen, über das Land verteilten Gehöften mit einem Gesamtbestand 
von 124 Pferden 26 Tiere, von denen 4 verendeten. In Baden war in 4 Amts- 
bezirken und 4 Gemeinden je ı Gehöft betroffen. Von dem Gesamtbestande von 
63 Pferden erkrankten 16 und verendeten 4. In Elsass-Lothringen sind in ı5 Ge- 
höften von 5 Gemeinden 142 Pferde erkrankt, wovon ı5 verendeten und ı auf 
Veranlassung des Besitzers getötet wurde. . 
Der ansteckende Scheidenkatarrh der Rinder ist im Herzogtum 
Sachsen-Altenburg zufolge Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Juni 1904 ’) 
seit dem ı. August desselben Jahres anzeigepflichtig. In Sachsen-Altenburg sind 
insgesamt im Jahre 1905 4795 Rinder an der Seuche erkrankt, davon 4 gefallen 
bezw. getötet. 
Schliesslich hat der Reichskanzler für die Druse der Pferde die An- 
zeigepflicht für die preussische Provinz Ostpreussen unter dem 7. April 1905 *) vom 
ı. Juni desselben Jahres ab bis auf weiteres eingeführt. In der zweiten Hälfte 
des Jahres ı905 erkrankten in Ostpreussen an Druse 5785 Pferde von einem Be- 
stande von zusammen 16969 Tieren; 412 sind verendet. Während zu Beginn des 
zweiten Halbjahres 71 Gehöfte in 70 Gemeinden und Gutsbezirken von der Seuche 
betroffen waren, traten im weiteren Verlaufe 653 Gemeinden usw. und 763 Gehöfte 
als verseucht hinzu. 
Um den Viehbesitzern zur Bekämpfung der in einzelnen Gegenden Deutsch- 
lands stark verbreiteten Dasselplage des Rindviehs Anregung und Anlei- 
tung zu bieten, hat das Kaiserliche Gesundheitsamt ein Dasselfliegen - Merkblatt?) 
herausgegeben. Das in demselben Amte bearbeitete Haustier-Schmarotzer- 
Merkblatt’) verfolgt den Zweck, die Viehbesitzer über die wichtigsten parasi- 
tären Krankheiten der Haustiere und ihre Bekämpfung zu belehren. 
Schliesslich sei noch erwähnt, dass das Gesundheitsamt sich auch mit der 
Erforschung der Fischkrankheiten befasst. Auf Ersuchen der Königl. Preuss. Re- 
gierung und der Grossherzogl. Badischen Regierung ist von ihm ım Jahre 1906 
durch an Ort und Stelle entsandte Sachverständige eine Untersuchung der in der 
Mosel und im Neckar bedrohlich aufgetretenen Beulenkrankheit der Barben vor- 
genommen worden. Ausserdem sind Untersuchungen über die Pockenkrankheit 
der Karpfen im Gange. 
1) RGBI 1898 S. 1036. *) RGBI 1904 8, 450. °) RGBI S. 158. *) RGBl 8. 235. 5) Verlag von 
Julius Springer in Berlin, '
        <pb n="378" />
        Anhang. 
Verzeichnis der bisherigen Publikationen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes. 
| | (Abgeschlossen am 1. April 1907.) 
Laufende Publikationen. 
Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes. Berlin. Fol, seit Juli 1885: 4%. Nord- 
deutsche Buchdruckerei und Verlagsanstalt, seit Juli 1882 Eugen Grosser, seit Juli 1885 Julius Springer. (Er- 
scheinen wöchentlich.) 1. bis 30. Jahrg. 1877 bis 1906. — Hierzu Ergänzungsheft zum 13. Jahrg. 1889, ferner 
seit Ende Mai 1891 je nach Bedarf vierzehntägig bis vierwöchentlich erscheinende Beilagen (s. u. „Auszüge aus 
gerichtlichen Entscheidungen usw.“ und „Sammlung gerichtlicher Entscheidungen usw.‘“), sowie zwanglos er- 
scheinende Beihefte (s. u.. ‚Arbeiten usw.‘ und „Medizinal-statistische Mitteilungen usw.‘‘), — Gesamt-Inhalts- 
verzeichnis zu den Jahrgängen 1885 bis einschliesslich 1900.‘ 1903. 
Mitteilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Herausgeg. von Dr. Struck, Geheimen 
Ober-Regierungsrate, Direktor des Kaiserlichen Gesundheitsanıtes. Berlin 4°. 1. Band 1881. Norddeutsche 
Buchdruckerei und Verlagsanstalt.e. 2. Band 1884. August Hirschwald. 
Arbeiten aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. (Beihefte zu den „Veröffentlichungen des Kaiser- 
lichen Gesundheitsamtes“.) Berlin 4°. Julius Springer. 1. Band 1886. 2. und 3. Band 1887. 4. Band 1888. 
5. Band 1889. 6. Band 1890. 7. Band 1891. 8. Band 1893. 9. Band 1894. 10. Band 1896. 11. Band 1895. 
12. Band 1896. 13. Band 1897. 14. Band 1898. 15. und 16. Band 1899. 17. Band 1900. 18. Band 1902. 
19. Band 1903. 20, und 21. Band 1904. 22. Band 1904. 23. und 24. Band 1906. 25. Band 1907. 
Jahresbericht über die Verbreitung von Tierseuchen im Deutschen Reiche. Berlin 4%, Julius 
Springer. 1. bis 20. Jahrgang. Das Jahr 1886 bis 1905. 
Auszüge aus gerichtlichen Entscheidungen zum Gesetze, betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln, 
Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 nebst vollständigen Inhaltsverzeichnis über alle 
in den „Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes“ seit 1885 abgedruckten Entscheidungen. 
(Beilage zu den „Veröffentlichungen des Kaiscrlichen Gesundheitsamtes“.) Berlin 4°. Julius Springer. 1802. — 
Desgleichen II. Band nebst. Inhaltsverzeichnis über alle in den „Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesund- 
heitsamtes‘“ 1892 und 1893 abgedruckten Entscheidungen. 1894. — Desgleichen III. Band,. sowie Sammlung 
gerichtlicher Entscheidungen auf dem Gebiete der öffentlichen Gesundheitspflege (ausschl. Nahrungs- und 
Genussmittel). Nebst Inhaltsverzeichnis über alle hierin, sowie in den .„Veröffentlichungen“ Jahrgang 1894 
und 1895 abgedruckten Entscheidungen. 1896. — Auszüge aus gerichtlichen Entscheidungen, betr. den Ver- 
kehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchszegenständen. IV. Band 1900. — Desgleichen 
V. Band 1902. — Desgleichen VI. Band 1905. (Noch im Erscheinen beoriffen: VII. Band.) \ 
Sammlung gerichtlicher Entscheidungen auf dem Gebiete der öffentlichen Gesundheitspflege 
(ausschl, Nahrungs- und Genussmittel). (Beilage zu den „Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheits- 
amtes“.) Berlin 4°. Julius Springer. II. Rand 1900. (Der erste Band ist mit Band III der „Auszüge aus 
gerichtlichen Entscheidungen zum Gesetz. hetr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Ge- 
brauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 verbunden.) — Desgleichen III. Band 1902. — Desgleichen IV. Band 
1905. (Noch im Erscheinen begriffen: V. Band.) 
Medizinal-statistische Mitteilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. (Beihefte zu den „‚Ver- 
öffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes“.) Berlin 4°, Julius Springer. 1. Band 1893. 2. Band 1895. 
3. Band 1896. 4. Band 1897. 5. Band 1899. 6. Band 1901. 7. Band 1903. 8. Band 1904. 9. Band 1905 
10. Band 1907. 
Tuberkulosearbeiten aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Berlin 4°, Juliu inger. 
2. Heft 1904. 3. Heft 1905. 4. Heft 1905. 5. Heft 1906. Julius Springer. 1, und 
Übersicht über die Jahresberichte der öffentlichen Anstalten zur technisch 
Nahrungsmitteln usw. s. unter AI b. Nahrung. ischen Untersuchung von 
Die Ergebnisse der Schlachtvieh- und Fleischbeschau usw. 8. unter AIb5, Fleisch USW,
        <pb n="379" />
        Kinzelne Arbeiten. 
(Arb. bedeutet „arbeiten aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte“, Mediz.-statist. Mitt. ‚„Medizinal-statistische 
Mitteilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte“, Mitt. „Mitteilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheits- 
amte‘ ; Tuberk.-Arb, „Tuberkulose-Arbeiten aus dom Kaiserlichen Gesundheitsamte“. — Die römischen Zahlen 
hinter diesen Abkürzungen geben den Band, die darauffolgenden arabischen Zahlen die Seiten an.) 
Allgemeines. 
Das Kaiserliche Gesundheitsamt. Rückblick auf 
den Ursprung, sowie auf die Entwickelung und Tätig- 
keit des Amtes in den ersten zehn Jahren seines Be- 
stehens. 99 S. Berlin 4°. Julius Springer. ' 1886. 
Verzeichnis der Bücher-Sammlung des Kaiserlichen 
Gesundheitsamtes. VII, 410 S. Berlin 8°. 1886. Des- 
gleichen Nachtrag. VII, 299 S. 1895. — 2. Ausgabe. 
XVIIl, 1154 S. 1902. Dazu alphabetische Liste der 
Verfasser. 94 S. : 1903. 
Gesundheitsbüchlein. Gemeinfassliche Anleitung 
zur Gesundheitspflege. IX, 254 S. Berlin 8%, Julius 
Springer. 1894. 2. durchgesehener Abdruck 1894. 
3. Abdruck 1894. 4. und 5. verbesserter Abdruck 1895. 
6. Abdruck 1895. 7. durchgesehener Abdruck 1895. 
8. verbesserter Abdruck 1899. 9. durchgesehener Ab- 
druck 1901. 10. Ausgabe 1904. 11. Ausgabe 1905. 
12. Ausgabe 1906. — Italienische Ausgabe ‚‚Libriccino 
d’igiene. Guida popolare‘“ von G. Bordoni-Uffreduzzi. 
(Nach der 5. Ausgabe). Torino 8. 1895. Englische 
Ausgabe „The Imperial health manual“ von A. Roche. 
Dublin 8°. 1896. 2. Ausgabe. London 8°. 1902. 
Russische Ausgabe „Kniga sdorowja““ von P. N. Bu- 
latow. St. Petersburg 8%. 1896. Spanische Ausgabe 
‚Manual popular de higiene‘“‘ von M. Montaner. (Nach 
der 8. Ausgabe.) Barcelona 8°. 1900. 2. Ausgabe 1902. 
Belgische Ausgabe „Guide populaire d’hygiene‘‘ von 
J. Cryns. (Nach der 8. Ausgabe.) Bruxelles 8°. 1901. 
2. Ausgabe (Nach der 9. Ausgabe.) 1902. 
XI. internationaler medizinischer Kongress. Wissen- 
schaftliche Ausstellung des Deutschen Reichs. Ver- 
zeichnis der vom Kaiserlich Deutschen Gesundheits- 
amte unter Mitwirkung des Deutschen Reichskomites 
vorgeführten Ausstellungsgegenstände. 218 S. Ber- 
lin 8°. Julius Springer. 1894, 
Weltausstellung zu Paris 1900. Deutsches Reich. 
Verzeichnis der auf dem Gebiete der Hygiene und der 
sonst vom Kaiserlichen Gesundheitsamte vorbereiteten 
Vorführungen. XXIII, 143 S. Berlin 8%. Oswald See- 
hagen (Martin Hoefer). 1900. 
Hückels, J. Der Bau des Kaiserlichen Gesundheits- 
amtes in Berlin. 6 Taf. 11 S. Berlin. Fol. Wilhelm 
Ernst &amp; Sohn. 1900. 
Weltausstellung in St. Louis 1904. Deutsches Reich. 
Sonderkatalog der Hygieneausstellung. Verzeichnis 
der auf dem Gebiete der Hygiene und der sonst unter 
Leitung und Beteiligung des Kaiserlichen Gesund- 
heitsamtes zu Berlin vorbereiteten Vorführungen. 
XXXVIJ, 244 S. Berlin 8°. Julius Springer. 1904. 
Das chemische Laboratorium des Kaiserlichen Ge- 
sundheitsamtes auf der Weltausstellung in St. Louis 
1904. 135 S. 8°, Berlin 1904. 
A. Pflege und Schutz der menschlichen 
Gesundheit. 
I. Allgemeine Lebensbedürfnisse des Men- 
schen und sonstige sanitäre Fragen. 
a) Wasser, Wasserversorgung 
Sell, E. Über Wasseranalyse unter besonderer 
Berücksichtigung der im Kaiserlichen Gesundheits- 
amte üblichen Methoden. Mitt. I, 360—377. 
Wolffhügel,G. Untersuchungen des Kaiser- 
lichen Gesundheitsamtes über die Beschaffenheit des 
Berliner Leitungswassers in der Zeit vom Juli 1884 
bis April 1885. Arb. I, 1—23, 
Wolffhügel,G. und Riedel, O.' Die Ver- 
mehrung der Bakterien im Wasser. Experimentelle 
Ermittelungen. Arb. I, 455—480. 
Wolffhügel,G. Erfahrungen über den Keim- 
gehalt brauchbarer Trink- und Nutzwässer. Ergeb- 
nisse des Versuches einer Sammelforschung. Arb. I, 
546—566. . 
Hochstetter, M. Über Mikroorganismen im 
künstlichen Selterwasser nebst einigen vergleichenden 
Untersuchungen über ihr Verhalten im Berliner Lei- 
tungswasser und im destilliertenWasser. Arb. II, 1—38. 
Wolffhügel, G. Ergebnisse der Prüfung von 
Wasserproben aus Rudolstadt. Gutachten des Kaiser- 
lichen Gesundheitsamtes vom 31. Juli 1885. Arb. IT, 
106—111. 
Wolffhügel, G. Wasserversorgung und Blei- 
vergiftung, Gutachten über die zu Dessau im Jahre 
1886 vorgekommenen Vergiftungsfälle. Arb. II, 484 
bis 542, 
Heyroth,A, Über den Reinlichkeitszustand des 
natürlichen und künstlichen Eises. Arb. IV, 1-27. 
Rasenack, P. Analyse eines Mineralwassers 
aus Kamerun. Arb. V, 370-372. 
Heyroth, A. Über eine Reiseausrüstung für 
Zwecke der Entnahme und bakteriologischen Unter- 
suchung von Wasserproben. Arb. VII, 381-388. 
Petri. Gutachten, betreffend das Leitungs- 
wasser der Stadt Bernburg. Arb. VIII, 578—607. 
Kurth. Die Tätigkeit der Filteranlage des 
Wasserwerks zu Bremen von Juni 1893 bis August 
1894, mit besonderer Berücksichtigung der Hoch- 
wasserzeiten. Arb. XI, 427—449. 
Ohlmüller. Gutachten über das zur Versorgung 
der Stadt Kottbus in Aussicht genommene Grund- 
wasser. Arb. XII, 412—-422. 
Ohlmüller. Gutachten über die Erweiterung 
der Stettiner Wasserversorgung durch Zuziehung von 
Grundwasser. Arb. XIII, 137—l15l. 
Pannwitz, G. Die Filtration von Oberflächen- 
wasser in den deutschen Wasserwerken während der 
Jahre 1894 bis 1896. Arb. XIV, 153—291.
        <pb n="380" />
        316 
Ohlmüllerund Prall, Fr. Die Behandlung 
des; Trinkwassers mit Ozon. Arb, XVIII, 417-486. 
Prall,Fr. Beitrag zur Kenntnis der Nährböden 
für die Bestimmung der Keimzahl im Wasser. Arb,. 
XVIII, 436452, 
Paul,Th,Ohlmüller, W.,,Heise,R. und 
Auerbach,Fr. Untersuchung über die Beschaffen- 
heit des zur Versorgung der Haupt- und Residenzstadt 
Dessau benutzten Wassers, insbesondere über dessen 
Bleilösungsfähigkeit. Arb. XXIII, 333—388. 
Kühn, B. r den Nachweis und die Be- 
stimmung kleinster Mengen Blei im Wasser. Arb. 
XXIII, 389-420, 
b) Nahrung. 
Rost, E. Zur Kenntnis des Stoffwechsels wach- 
sender Hunde. Arb. XVII, 206—218. 
Vereinbarungen zur einheitlichen Untersuchung 
und Beurteilung von Nahrungs- und. Genussmitteln 
sowie Gebrauchsgegenständen für das Deutsche Reich. 
Ein Entwurf festgestellt nach den Beschlüssen der auf 
Anregung des Kaiserlichen Gesundheitsamtes ein- 
berufenen Kommission deutscher Nahrungsmittel- 
Chemiker. Heft I. XIII, 109 S. Berlin 8°, Julius 
Springer, 1897. Desgl Heft I. XII, 184 S. 1899. 
Desgl. Heft III. XI, 184 S, 1902. 
bersicht über die Jahresberichte der öffentlichen 
Anstalten ‘zur technischen Untersuchung von Nah- 
rungs- und Genussmitteln im Deutschen Reiche für 
das Jahr 1902 (nebst einem Anhange für das Jahr 1901). 
Bearbeitet im Kaiserl. Gesundheitsamte. VIII, 218 S. 
Desgl. 1903. IX, 304 S, Berlin 4%. 1905 bezw. 1906. 
Kommissionsverlag von Julius Springer. 
l. Getreide, Mehlund Brot. 
Sell, E. Beiträge zur Brotfrage. Arb. VIII, 
608—677. 
Polenske, E. Über HFettbestimmung in ver- 
schiedenen Mehlsorten und den hieraus gebackenen 
Broten. Arb,. VIII, 678—-686, 
Scherpe, R. Die chemischen Veränderungen 
des Roggens und Weizens beim Schimmeln und Aus- 
wachsen. Arb. XV, 387—442. 
2. Gemüse, Obst, Pilze. 
Brandl und Scherpe. Über zinkhaltige 
Apfelschnitte nebst Versuchen über die Wirkung des 
äpfelsauren Zinks, . Arb. XV, 185—203. Nebst An- 
hang: Jacobj. Über die Gesundheitsschädlichkeit 
des Zinks beurteilt nach Versuchen über den Ver- 
bleib intravenös einverleibter Zinksalze, M4—211. 
Schmidt,H. Über die Einwirkung gasförmiger 
Blausäure auf frische Früchte. Arb. XVIII, 490-517. 
Schmidt,H. r das Vorkommen der schwef- 
ligen Säure in Dörrobst und einigen anderen Lebens- 
mitteln. Arb. XXI, 226284. 
Riess, G. Über den Nachweis von Kupfer in 
Gemüsekonserven und Gurken mittels Eisen. Arb. 
XXII, 663—666. 
Pilzmerkblatt. Die wichtigsten essbaren und schäd- 
lichen Pilze. 8 S. Berlin 8°. Julius Springer. 1904. 
2. Ausgabe 1905. 
Lange,W. Untersuchung von Samen der Mond- 
bohne, Phaseolus lunatus L. Arb, XXV, 478-484. 
3. Zuoker und Honig. 
Polenske, E. Über die quantitative Be- 
stimmung des Zuckers im Fleisch und Harn. Arb. XIV, 
149—152. 
Denkschrift über den Verkehr mit Honig. 36 S. 
Berlin 4°, 1901. 
Schmidt, H. Die Bestimmung des Rohr- 
zuckers in gezuckerten Früchten. Arb. XIX, 284—299. 
Schmidt, H. Beiträge zur Zuckerbestimmung 
nach Anlage B und E der Ausführungsbestimmungen 
zum Zuckersteuergesetz. Arb. XIX, 337—361. 
Sonntag, G. Versuche über Zuckerbestim- 
mungen. Arb. XIX, 447—457. 
Riess, @. Chemische Untersuchung eines unter 
dem Namen Fruktin (Honigersatz) im Harndel befind- 
lichen Präparates. Arb. XXII, 666—668. 
4. Milch, Butter, Speisefetteund-öle, 
‚Käse, 
Preuße. Über technische Grundlagen für die 
polizeiliche Kontrolle der Milch, Mitt. I, 378—394. 
Hüppe, F. Untersuchungen über die Zer- 
setzungen der Milch durch Mikroorganismen. Mitt. II, 
309—371. 
Technische Anhaltspunkte für die Handhabung der 
Milchkontrolle. Auf Grund stattgehabter Unter- 
suchungen und Beratungen zusammengestellt im 
Kaiserlichen Gesundheitsamte. Ark. I, 24-45. 
Sell, E. Über Kunstbutter. Ihre Herstellung, 
sanitäre Beurteilung und die Mittel zu ihrer Unter- 
scheidung von Milchbutter. Beiträge zur Kenntnis 
der Milchbutter und der zu ihrem Ersatz in Anwen- 
dung gebrachten anderen Fette. (Sonderabdruck aus 
den „Arbeiten aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte““‘. 
Bd. 1. S. 481—528.) Berlin 4°. Julius Springer 1886. 
Heim, I. Über das Verhalten der Krankheits- 
erreger der Cholera, des Unterleibstyphus und der 
Tuberkulose in Milch, Butter, Molken und Käse. 
Arb. V, 294—311. 
Heim, L. Versuche über blaue Milch. Arb. YV, 
518—536. 
Polenske, E. Untersuchung eines „Deutsche 
Butterfarbe‘“ genannten Präparates von Theodor Hey- 
drich-Wittenberg. Arb. VI, 123. 
Petri, R. J. und Maaßen, A. Über die 
Herstellung von Dauermilch unter Anlehnung an Ver- 
suche mit einem bestimmten neueren Verfahren. 
(Sonderabdruck aus den „Arbeiten aus dem Kaiser- 
lichen Gesundheitsamte“, Bd. 7 8. 131—199.) Ber- 
iin 4°. Julius Springer. 1891. 
Scheurlen. Über die Wirkung des Zentri- 
fugierens auf Bakteriensuspensionen, besondes auf 
die Verteilung der Bakterien in der Milch. Arb, VII, 
269— 282. 
Polenske,E. Untersuchung von zwei Butter- 
farben, hergestellt von L. Ziffer-Berlin. Arb. IX, 138, 
Sell, E. Über das Butterprüfungsverfahren von 
R. Brull6 und die demselben zugrunde liegenden Re- 
aktionen. Arb. XI, 472-504. . 
Polenske, E. Ein Beitrag zur Kenntnis des 
Butterfettes und ein darauf gegründetes Verfahren zum 
Nachweis von Verfälschungen der Butter mit minder- 
wertigen Fetten. Arb. XI, 523-534. 
Heise, R. Untersuchung des Fettes aus dem 
Samen des ostafrikanischen Fettbaumes Stearodendron 
Stuhlmanni Engl, Arb. XII, 540546, 
Polenske, E r die Untersuchung von
        <pb n="381" />
        Butter auf fremde Fette mit dem Killingschen Viskosi- 
meter. Arb. XII, 546--547. 
Polenske, E. Chemische Untersuchung einer 
Margarinefarbe. Arb. XII, 548. 
Windisch, K, Technische Erläuterungen zu 
dem Entwurfe eines Gesetzes, betreffend den Verkehr 
mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln. 
(Sonderabdruck aus den „Arbeiten aus dem Kaiser- 
lichen Gesundheitsamte“.- Bd, 12. S. 551—627.) Ber- 
lin 4°. Julius Springer. 1896. 
Heise, R. Untersuchung des Fettes von Gar- 
cinia indica Choisy (sog. Kokumbutter), Arb. XIII, 
302—306. 
Petri. Zum Nachweis der Tuberkelbazillen in 
Butter und Milch. Arb. XIV, 1-35. 
Petri, R. J. und Maaßen, A. Zur Beur- 
keilung der Hochdruck-Pasteurisierapparate. Arb. XIV, 
— 70. 
Windisch, K. Über Margarinekäse. (Sonder- 
abdruck aus den „Arbeiten aus dem Kaiserlichen 
Gesundheitsamte‘, Bd. 14. S. 506-600.) Berlin 4°. 
Julius Springer 1898. 
Kerp, W. er die Baudouin’sche Reaktion. 
Arb. XV, 251—287. 
Windisch, K. Über die Veränderungen des 
Fettes beim Reifen der Käse. Arb, XVII, 281-440. 
Tjaden,Koske,F. undHertel,M. Zur 
Frage der Erhitzung der Milch, mit besonderer Be- 
rücksichtigung der Molkereien. Arb. XVILII, 219-354. 
Weitzel, A. r die Labgerinnung der Kuh- 
milch unter dem Einfluss von Borpräparaten und an- 
deren chemischen Stoffen. Arb. XIX, 126—166. 
Polenske, E. Eine neue Methode zur Be- 
stimmung des Kokusnussfettes in der Butter. Arb. XX, 
545—558. 
Kraus, A. und Müller. Untersuchung über 
den Einfluss der Herstellung, Verpackung und des 
Kochsalzgehaltes der Butter auf ihre Haltbarkeit mit 
besonderer Berücksichtigung des Versands in die Tro- 
pen. Arb. XXI, 235 —292, 
Kraus,A. Untersuchungen über die Haltbarkeit 
der Margarine mit besonderer Berücksichtigung des 
Versands in die Tropen. Arb. XXII, 293—298. 
Polenske,E. Beiträge zur Untersuchung von 
Schweineschmalz und Butter. Arb. XXII, 557-576. 
Polenske,E. Beiträge zur Untersuchung von 
Schweineschmalz. Arb. XXII, 576-584. 
Polenske, E. Über den Wassergehalt im 
Schweineschmalz. Arb. XXV, 505-511. 
5. Fleisch,Fische und Krustentiere. 
Wolffhügel,G. und Hüppe, F. Über das 
Eindringen der Hitze in das Fleisch bei seiner Zu- 
bereitung. Mitt. I, 395—399; 
Polenske, EB Chemische Untersuchung ver- 
schiedener, im Handel vorkommender Konservierungs- 
mittel für Fleisch und Fleischwaren. Arb. V, 364—369. 
Polenske, E. Chemische Untersuchung ver- 
schiedener, im Handel vorkommender Konservierungs- 
mittel für Fleisch und Fleischwaren. Arb. VI, 119—123. 
GaffkyundPaak. Ein Beitrag zur Frage der 
sogenannten Wurst- und Fleischvergiftungen. Arb. VI, 
159—196. 
Polenske, E. Über den Verlust, welchen das 
Rindfleisch an Nährwert durch das Pökeln erleidet, so- 
wie über die Veränderungen salpeterhaltiger Pökel- 
laken. Arb, VII, 471—474. 
Polenske, E. Chemische Untersuchung meh- 
317 
rerer, neuerdings im Handel vorkommender Konser- 
vierungsmittel für Fleisch und Fleischwaren.” Arb,VIIT, 
252—256, 686-688, “ 
‚ Polenske, E. Über das Pökeln vun Fleisch 
in salpeterhaltigen Laken.” Arb. IX, 126-135, = 
Polenske, E. Chemische Untersuchung von 
zwei Konservierungsmitteln für Fleisch und Fleisch- 
waren. Arb. XI, 508. 
Polenske,E. Chemische Untersuchung einiger, 
neuerdings im Handel vorkommender Konservierungs- 
mittel für Fleisch und Fleischwaren und einer Fleisch- 
farbe, Arb. XII, 548-550. 
Denkschrift über das Färben der Wurst, sowie des 
Hack- und Schabefleisches. 26 8. Berlin 4°, Julius 
Springer. 1898. 
Polenske, E. Chemische Untersuchung einer 
Fleisch- und Wurstfarbe. Arb. XIV, 138. 
Polenske, E. Chemische Untersuchung eines 
neuerdings im Handel befindlichen Fleisch-Konser- 
vierungsmittels, genannt „Carolin-Pulver“, hergestellt 
von H. Behrnd &amp; Co., Berlin. Arb. XIV, 684. 
Weber, A. Zur Ätiologie der Rrebspest. Arb. 
XV, 222—228, 
Polenske, E. Chemische Untersuchung von 
zwei amerikanischen Konservierungsmitteln für Fleisch 
und Fleischwaren. Arb, XV, 365--366. 
Polenske, E. Über den Borsäuregehalt des 
amerikanischen Trockenpökelfleischee. Arb. XVII, 
561—-564. 
Polenske, E. Über das Verhalten von Bor- 
säure, schwefliger Säure und künstlichen Farbstoffen 
in Dauerwurst. Arb. XVII. 568-572. 
Fränkel, J. Untersuchung von Farbstoffen, 
welche zum Färben von Wurst, Fleisch und Konserven 
dienen. Arb. XVIIL 518-521. 
Rost, E. Borsäure als Konservierungsmittel. 
Beiträge zur Beurteilung der Angriffe gegen das Ver- 
bot der Verwendung von Borsäure und deren Salzen 
bei derZubereitung von Fleisch (Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 18. Februar 1902). 102, 62 *S. 
Berlin 8°. Julius Springer. 1903. 
Polenske, E er den Borsäuregehalt von 
frischen und geräucherten Schweineschinken nach län- 
gerer Aufbewahrung in Boraxpulver oder pulveri- 
sierter Borsäure. Arb. XIX, 167—168. 
Günther, A. Chemische Untersuchung eines 
neuen im Handel befindlichen ‚„Dauerwurstsalzes Boro- 
lin“ und eines „Dauerwurstgewürzes“. Arb. XIX, 446. 
Polenske, E. Chemische Untersuchung meh- 
rerer neuen, im Handel vorkommendenKonservierungs- 
mittel für Fleisch und Fleischwaren. Arb. XX, 
567—6572. 
Polenske, E. Fortsetzung der chemischen 
Untersuchung neuer, im Handel vorkommender Kon- 
servierungsmittel für Fleisch und Fleischwaren. Arb. 
XXL, 657662, 
Baur,E. und Barschall, H. Beiträge zur 
Kenntnis des Fleischextraktes. Arb. XXIV, 552—575. 
Baur,E. und Polenske, E. Über ein Ver- 
fahren zur Trennung von Stärke und Glykopen. Arb, 
XXIV, 576-580. 
DieErgebnisse der Schlachtvieh- und Fleischbeschau 
im Deutschen Reiche im Jahre 1904. Bearbeitet im 
Kaiserl. Gesundheitsamte. 135 S. Berlin. Fol. 1906, 
Julius Springer. _ 
6. Gewürze. 
Polenske, E. Über die Farbenreaktion des 
Pfefferminzöls.. Arb. VI, 522—524.
        <pb n="382" />
        318 
Busse, W. Über Gewürze. I. Pfeffer. Arb. IX, 
509—536. — II. Muskatnüsse. XI, 390—410. — III. 
Macis. XII, 628—660, — IV. Vanille. XV, 1—113. 
Busse, W. Über eine neue Cardamomenart aus 
Kamerun. Arb. XIV, 139—144. 
Buchwald,J. Über Gewürze. V. Ingwer. Arb. 
XV, 229-250. 
7. Wein, Bier, Branntwein. 
Sell,E. Über Branntwein, seine Darstellung und 
Beschaffenheit im Hinblick auf seinen Gehalt an Ver- 
unreinigungen, sowie über Methoden zu deren Er- 
kennung, Bestimmung und Entfernung. (Sonderab- 
druck aus den „Arbeiten aus dem Kaiserlichen Gesund- 
heitsamte“, Bd. 4 S. 109223.) Berlin 4%. Julius 
Springer 1888. “. 
Sell. Technische Erläuterungen zu dem Ent- 
wurfe eines Gesetzes, betreffend Aufhebung der $$ 4 
und 25 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 über die Be- 
steuerung des Branntweins. Arb. V, 321—347. 
Moritz, J. Zur Glyzerinbestimmung im Wein. 
Arb. V, 349—356. „ 
Windisch, C. Über Methoden zum Nachweis 
und zur Bestimmung des Fuselöls in Trinkbrannt- 
weinen. Ark. V, 373--393. 
Heise,R. Zur Kenntnis des Rotweinfarbstoffes. 
Arb. V, 618—636. 
Seil Über die Reinigung von Rohspiritus und 
Branntwein nach dem Verfahren von Dr. J. Traube 
und Dr. G. Bodländer. Arb. VI, 124-157. 
Polenske, E. Über einige zur Verstärkung 
spirituöser Getränke bezw. zur Herstellung künstlichen 
Branntweins und Kognaks im Handel befindliche 
Essenzen. Arb. VI, 294-303, 518-521. 
Polenske, E. Chemische Untersuchung eines 
als Rotweinfarbe n/m von Delvendahl und Küntzel- 
Berlin in den Handel gebrachten Präparates. Arb, VI, 
303— 304. \ 
Sell, E. Über Kognak, Rum, Arrak, das Ma- 
terial zu ihrer Darstellung, ihre Bereitung und nach- 
herige Behandlung unter Berücksichtigung der im 
Handel üblichen Gebräuche, sowie ihrer Ersatzmittel 
und Nachahmungen, sowie die Ergebnisse ihrer chemi- 
schen Untersuchung. (Sonderabdruck aus den ‚Ar- 
beiten aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte““, Bd. 6, 
S. 335—373 und 7, S. 210-252.) Berlin 4%, Julius 
Springer. 1891. 
Windisch, K. Zur Untersuchung des dena- 
turierten Branntweins. Arb. VI, 471-497. ' 
Heise,R. Über das Chromoenoskop von Chanel. 
Arb, VII, 475-478. 
Windisch,K. Über die Zusammensetzung der 
Branntweine, Arb. VIII, 140-228, 257—293. XI, 
285—389. XIV, 309-406. 
Windisch,K. Die Untersuchungen von Tralles 
über die spezifischen Gewichte der Alkohol-Wasser- 
mischungen. Arb. IX, 1-75. 
Polenske, E. Kognak-Extrakt von Fr. W. 
Härtig. Niederlössnitz-Dresden. Arb. IX, 135—136,. 
Polenske, E. Chemische Untersuchung einer 
Nordhäuser-Kornbasis und einer Kognakessenz. 
Arb. IX, 136—138. ‘ 
Heise, R. Zur Kenntnis des Heidelbeerfarb- 
stoffes.. Arb. IX, 478-491. 
Moritz, J. Kritische Besprechung des Ma- 
terials zur Weinstatistik für 1892. Arb. IX, 541—-567. 
Windisch, K. Die Zusammensetzung des 
Kirschbranntweines. (Sonderabdruck aus den „Ar- 
beiten aus dem KaiserlichenGesundheitsamte“. Bd. 11 
S. 285—389.) Berlin 4%. Julius Springer. 1896. 
Moritz, J. Ergebnisse der Weinstatistik für 
1893. Arb. XI, 450-459. Desgl. für 1894. Arb. 
XIII, 152—160, Desgl. für 1895. 307—315. Deagi. 
für 1896. XIV, 601—609. 
Polenske, E. Chemische Untersuchung einer 
_Nordhäuser Kornwürze von Schiff &amp; Sander in Nord- 
hausen. Arb. XI, 505-506. 
Polenske, E. Chemische Untersuchung eines 
Farbstoffs, bezeichnet „Zucker-Kouleur-Ersatz‘‘ von 
Gebr. Sander Nachf. in Mannheim. Arb. XI, 507. 
Heise, R. Zur Kenntnis der Kermesbeeren und 
Kermesschildlaus-Farbstoffe. Arb. XI, 513—-523. 
Windisch, K. Über die Bestimmung des 
Extraktes von Most und Süssweinen, Fruchtsäften, 
Likören, Würze und Bier. Arb. XIII, 77—103. 
Polensk’e, E. Chemische Untersuchung einer 
Kognak-Essenz, hergestellt von Dr. F. W. Mellinghoff 
in Mülheim a. d. Ruhr. Arb. XIII, 301—302. ° 
Windisch, K. Die Zusammensetzung des 
Zwetschenbranntweins. (Sonderabdruck aus den „Ar- 
beiten aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte“. Bd. 14 
S. 309—406.) Berlin 4°. Julius Springer. 1898. 
Polenske, E. Chemische Untersuchung von 
Branntweinschärfen und Essenzen, die neuerdings zur 
Herstellung von Qualitätsbranntweinen Verwendung 
finden. Arb. XIV, 684-695. 
Sonntag. Ergebnisse der Weinstatistik für 1897. 
Arb. XV, 212—221. Desgl. für 1898. XVII, 472—486. 
Desgl. für 1899. XVIIL, 355—361. 
Gegen den Missbrauch alkoholischer Getränke! 
Alkohol-Merkblatt. 4 S. Berlin. Schmalfolio. Julius 
Springer. 1903. 2. Ausgabe 1906. 
Ergebnisse der Weinstatistik für 1900 und 1901. 
Berichte der beteiligten Untersuchungsstellen. Arb. 
XX, 155—242, 
Kerp, W. Über die schweflige Säure im Wein. 
1. Abhandlung: Allgemeines über die schweflige Säure 
im Wein. 2. Abhandlung: Über die aldehydschweflige 
Säure im Wein. Arb. XXI, 141—179. 
Schmidt, H. Ergebnisse der Weinstatistik für 
1902. Arb. XXII, 1--109. 
Ergebnisse der Moststatistik für 1903. Berichte 
der beteiligten Untersuchungsstellen. Arb. XXII, 
110—186. 
Günther, A. Ergebnisse der Weinstatistik für 
19038. Berichte der staatlichen Untersuchungsan- 
stalten, welche mit der Ausführung der wein- 
statistischen Untersuchungen betraut sind. Arb. 
XXI, 1—77. 
Ergebnisse der Moststatistik für 1904. Berichte 
der beteiligten Untersuchungsstellen. Arb. XXIII, 
78—188. 
Paul,ThundGünther, A, Untersuchungen 
über den Säuregrad des Weines auf Grund der neueren 
Theorien der Lösungen. 1. Abhandlung: Theoretische 
Betrachtungen über den Säuregrad des Weines und die 
M einoden zu seiner Bestimmung. Arb. XXIII, 189 
Günther, A. Ergebnisse der Weinstatistik für 
1904. Einleitung. Berichte der staatlichen Unter- 
suchungsanstalten, welche mit der Ausfü der 
statistischen Untersuchungen betraut sind. Arb, XXIV, 
347—439. 
Ergebnisse der Moststatistik für 1905. Berichte 
der beteiligten Untersuchungsstellen. Arb. XXIV,
        <pb n="383" />
        Cz 
8. Kaffee, Tee, Kakao, Schokolade, 
Polenske,E. und Busse, W. Beiträge zur 
mis der Mate-Sorten des Handels. Arb. XV, 
Fritzweiler, R. Über das Vorkommen des 
Oleodistearins in dem Fette der Samen von Theobroma- 
Kakao.- Arb. XVIIL, 371-377. 
‚ Der Kaffee. Gemeinfassliche Darstellung der Ge- 
winnung, Verwertung und Beurteilung des Kaffees 
und seiner Ersatzstoffe. VI, 174 S. Berlin 8°. Julius 
Springer. 1903. 
Waentig, P. Über den Gehalt des Kaffee- 
getränkes an Koffein und die Verfahren zu seiner Er- 
mittelung. Arb. XXIII, 315—332., 
9.Speisegeräte und Speisegeschirr. 
Wolffhügel,G. Über blei- und zinkhaltige 
Gebrauchsgegenstände. Technische Erläuterungen zu 
dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Verkehr 
mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen. Arb. II, 
112—207. 
Ohlmüller, W. und Heise, R. Unter- 
suchungen über die Verwendbarkeit des Aluminiums 
zur Herstellung von Ess-, Trink- und Kochgeschirren. 
Arb, VIII, 377—407. 
Sackur, O. Zur Kenntnis der Blei-Zinulegie- 
rungen. I. Mitteilung. Das chemische Gleichgewicht 
zwischen Blei und Zinn bei Gegenwart ihrer Salz- 
lösungen. Arb. XX, 512-544. 
Sackur, O. Zur Kenntnis der Blei-Zinnlegie- 
rungen. Arb. XXII, 187—234. 
Rasenack, P. Über Leukonin. Arb. XXI, 
653 — 654. 
Sackur, O, Mauz, P. und Siemens, A, 
Zur Kenntnis der Kupfer - Zinklegierungen. Arb. 
XII. 261—313. 
10. Farben. 
Sell. Technische Erläuterungen zu dem Entwurf 
eines Gesetzes, betreffend die Verwendung gesundheits- 
schädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungs- 
mitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen, 
Arb. II, 232—297. 
Polenske,E. Über eine schnell auszuführende 
quantitative Bestimmung des Arsens. Arb. V, 357 
—363. 
Maaßen, A. Die biologische Methode Gosio’s 
zum Nachweis des Arsens und die Bildung organischer 
Arsen-, Selen- und Tellurverbindungen durch Schimmel- 
pilze und Bakterien. Arb, XVII, 475489. 
Fischer,C. Beitrag zur Untersuchung der Erd- 
farben auf Arsen. Arb. XIX, 672—674. 
Anhang: Zubereitung, Verpackung 
und Konservierung von Nahrungs- 
mitteln. 
Brand], J. Experimentelle Untersuchungen 
über die Wirkung, Aufnahme und Ausscheidung von 
Kupfer. Arb. XIII, 104—136, 
Polenske, E. Über das Verhalten des Borax 
bei der Destillation mit Methylalkohol. Ark. XVII, 
564—568. 
Rost, E. Über den Einfluss des Natronsalpeters 
auf den Stoffwechsel des Hundes. Arb. XVIII, 73—99. 
Rost, E. Über die Wirkungen der Borsäure und 
des Borax auf den tierischen und menschlichen Körper, 
mit besonderer Berücksichtigung ihrer Verwendung 
zum Konservieren von Nahrungsmitteln. Arb. XIX, 
1—69. . 
319 
Rubner. Über die Wirkung der Borsäure auf 
den Stoffwechsel des Menschen. Arb. XIX, 70-88. 
Neumann,R.O. Über den Einfluss des Borax 
auf den Stoffwechsel des Menschen. Arb. XIX, 89-96, 
Heffter, A. Über den Einfluss der Borsäure 
auf die Ausnutzung der Nahrung. Arb. XIX, 97—109, 
Sonntag, G. Über die quantitative Unter- 
suchung des Ablaufs der Borsäureausscheidung aus 
dem menschlichen Körper. Arb. XIX, 110—125. 
Kerp,W. Zur Kenntnis der gebundenen schwef- 
ligen Säuren. Arb. XXI, 180—225. Nachtrag. 372 
—376. 
Sonntag, G. Beiträge zur Kenntnis der Aus- 
scheidung von neutralem schwefligsaurem Natrium 
und aldehyd-schwefligsaurem Natrium beim Hunde. 
Nach gemeinschaftlich mit P. Hoffmann ange- 
stellten Versuchen. Arb. XXI, 285—303, 
Franz, F. Beitrag zur Kenntnis der Wirkung 
des neutralen schwefligsauren Natriums, des aldehyd- 
und des acetonschwefligsauren Natriums, sowie einiger 
anderer Stoffe auf Kaulquappen. Arb. XXI, 304-311. 
Rost,E,undFranz,F. Vergleichende Unter- 
suchung der pharmakologischen Wirkungen der or- 
ganisch gebundenen schwefligen Säuren und des neu- 
tralen schwefligsauren Natriums. Arb. XXI, 312-371. 
Die schweflige Säure und ihre Verbindungen- mit 
Aldehyden und Ketonen. Chemische und pharma- 
kologische Untersuchungen. I. Teil. (Sonderabdruck 
aus den „Arbeiten aus dem Kaiserlichen Gesundheits- 
amte‘“ Bd. 21.) Berlin 4°. Julius Springer. 1904. 
Auerbach,F.undBarschall,H. Studien 
über Formaldehyd. 1. Mitteilung. Formaldehyd in 
wässeriger Lösung. Arb. XXII, 584-629. 
Polenske, E. Chemische Untersuchung der 
Jela-Masse. Arb. XXII, 655-657. 
&amp;lt;c) Kleidung. 
Busse,W. Über gerbstoffhaltige Mangroverinden 
aus Deutsch-Ostafrika. Arb. XV, 177—184. 
d) Wohnung, einschl. Beleuchtung, Lüftung, 
Heizung. 
Proskauer,B. Beiträge zur Bestimmung der 
schwefligen Säure in der Luft. Mitt. I, 283—-300. 
Hesse, W. Über quantitative Bestimmung der 
in der Luft enthaltenen Mikroorganismen, Mitt. II, 
182 — 207. 
Heyroth, A. Untersuchungen über Press- 
kohlen. Arb. VII, 374—381. 
Müller, M. Eine Veränderung des Rosenthal’- 
schen Apparates zur Kohlensäure-Bestimmung nach 
Regierungsrat Dr. Ohlmüller. Arb. XI, 418—426. 
Friedländer,S. Zur Bestimmung des Schwe- 
fels in Petroleum. Arb. XV, 366--372. 
Heise, R. Eine Methode.zur vergleichsweisen 
Bestimmung der Lichtfärbungen von Kohlenwasser- 
stofflammen und elektrischen Glühlampen. Arb. XVII, 
207—214. 
Fischer, C. Beiträge zur Kenntnis über die 
im Handel befindlichen Zündwaren und über ihre 
Untersuchung. Arb. XIX, 300—-327. 
Siemens, A. Untersuchungen über roten Phos- 
phor. Arb. XXIV, 264—304. 
e) Beseitigung der Abfallstoffe, Fluss- 
verunreinigung. 
Renk. I. Gutachten (der Sammlung von Gut- 
achten über Flussverunreinigung), betreffend die Ver-
        <pb n="384" />
        320 
unreinigung der Werre bei Herford durch die Ab- 
wässer der H.schen Stärkefabrik in Salzuflen. Arb.V, 
209— 246. 
Renk. ID. Gutachten, betreffend, die Kanali- 
sierung der Residenzstadt Schwerin. Arb. V, 
395405. Hierzu Nachtrag und weiteres Gut- 
achten von Ohlmüller XIV, 453-462 und 
XX, 243257. " 
Renk. III. Gutachten, betreffend Reinhaltung 
des Kötschaubaches bei Pößneck. Arb. V, 406-409. 
Renk. IV. Gutachten, betreffend die Kanali- 
sierung von Altenburg. Arb. V, 410-413. 
Renk. V. Gutachten, betreffend die Verunreini- 
gung der Wakenitz, Trave und des Stadtgrabens bei 
Lübeck. Arb, V, 414-422. , 
Schiller. Zum Verhalten der Erreger der Cho- 
Jera und des Unterleibstyphus in dem Inhalt der Ab- 
trittsgruben und Abwässer. Arb, VI, 197—208. 
Ohlmüller VI. Gutachten, betreffend die 
Einführung der Abwässer aus der chemischen Fabrik 
von A und B zu C und D in die Weser. Arb. VI, 
305— 818. 
Ohlmüller. VII. Gutachten, betreffend die 
Wasserversorgung Magdeburg. Arb. VI, 319--334. 
Ohlmüller. VIIL Gutachten, betreffend die 
Entwässerung ' der Stadt Güstrow. Arb. VII, 
255268. | 
Ohlmüller IX. Weiteres Gutachten, be- 
treffend die Wasserversorgung der Stadt Magdeburg. 
Arb. VIH, 409429. 
Ohlmüller. Gutachten, betreffend die Ver- 
unreinigung der Saale zwischen Halle und Barby. 
Arb. XII, 285—310. — Anhang. Hellriegel,H. 
Eigentümliche Schwankungen im Salzgehalte der un- 
teren Saale. Arb. XII, 311-339. 
Ohlmüller. Gutachten, betreffend die Ein- 
leitung der Abwässer einer in der Stadt Oldenburg 
geplanten Anstalt zur Kompostierung der Fäkalien 
und anderen Unrats in den Flusslauf der Haaren. 
Arb. XIII, 161—169. 
Ohlmüller. Gutachten, betreffend die Ein- 
leitung der Oldenburger Kanalwässer in die Hunte. 
Arb. XIII, 316—-327. 
Ohlmüller. X..Gutachten, betreffend die Ver- 
unreinigung der Kötschau und der Orla. Arb. XIV, 
462—479. 
Beyschlag, Oblmüller und Orth. XI 
Gutachten über die Verunreinigung der Haase durch 
die Piesberger Grubenwässer und deren Folgen. Arb, 
XVIH, 215-280. 
Ohlmüller XII. Gutachten, betreffend die 
Verunreinigung von Quellen im Innerstetale und der 
Innerste. Arb. XVII, 169—19. 
Ohlmüller. XIII Ergänzungs-Gutachten, be- 
treffend die Verunreinigung der Innerste. Arb. XVIII, 
194— 2085. 
GärtnerundRubner. XIV. Gutachten des 
Reichs-Gesundheitsrates über die Einleitung der Ab- 
wässer Dresdens in die Elbe. Arb. XIX, 458-507. 
Ohblmüller. XV. Weiteres Gutachten, be- 
treffend die Beseitigung der Kanalabwässer der Re- 
sidenzstadt Schwerin. Arb. XX, 243—257. 
Ohlmüller. XVI. Gutachten des Reichs-Ge- 
sundheitsrates über die Einleitung des Mainzer Kanal- 
wassers einschliesslich der Fäkalien in den Rhein, 
Arb. XX, 258337. 
RubnerundSchmidtmann XVII Gut- 
achten des Reichs-Gesundheiterates über die Einleitung 
der Mannheimer Kanalwässer in den Rhein. ÄArb. XX, 
338—386. " 
LöfflerundSchmidtmann XVIIL Gut- 
achten des Reichs-Gesundheitsrats über die Reinigung 
und Beseitigung der Abwässer der Stadt Altenburg. 
Arb. XXTI, 299--308. 
Lauterborn. Die Ergebnisse einer biologischen 
Probeuntersuchung des Rheins. Arb. XXIII, 650—652. 
Tjaden und Graepel. Die Bremischen Ab- 
wässer und ihre Beseitigung. Gutachten der Depu- 
tation für das Gesundheitswesen und der Baudepu- 
tation, Abt. Strassenbau, Arb. XXV, 1--76. 
Löffler und Kerp. XIX. Gutachten des 
Reichs-Gesundheitsrats, betreffend die Reinigung der 
Kanalisationswässer der Stadt Bad Harzburg in einer 
nach dem biologischen Verfahren eingerichteten Klär- 
anlage und die Einleitung der gereinigten Abwässer in 
die Radau. Arb. XXV, 77—98. 
Lauterborn,R. Bericht über die Ergebnisse 
der vom 2.—14. Oktober 1905 ausgeführten biolo- 
gischen Untersuchung des Rheines auf der Strecke 
Basel-Mainz. Arb. XXV, 99—139. 
Marsson. Bericht über die Ergebnisse der vom 
14. bis zum 21. Oktober 1905 ausgeführten biologischen 
Untersuchung des Rheines auf der Strecke Mainz bis 
Coblenz. Arb. XXV, 140-163. ' 
Ohlmüller und Fränkel, C. unter Mit- 
wirkung von Keller, Orth, Hofer. XX. Gutachten des 
Reichs-Gesundheitsrats- über den Einfluss der Ab- 
leitung von Abwässern aus Chlorkaliumfabriken auf 
die Schunter, Oker und Aller. Arb, XXV, 259-415. 
Vgl. auch Gärtner und Dammann. Gut- 
achten .....200.. Verunreinigung des Schmeiebaches 
rennen (Arb. XX’V, 416) unter B. Pflege und Schutz 
der Gesundheit der Haustiere. 
f) Berufstätigkeit (Gewerbehygiene). 
Anleitung zur Gesundheitspflege an Bord von Kauf- 
fahrteischiffen. VIII, 1998. Berlin 8°. Julius Springer. 
1888. — 2. abgeänderte Ausgabe. VIII, 241 S. 1899. 
Renk. Untersuchungen über das Verstäuben und 
Verdampfen von Quecksilber mit besonderer Berück- 
sichtigung der Verhältnisse in Spiegelbeleganstalten. 
Arb. V, 113—138. " 
Pannwitz, G. Hygienische Untersuchungen 
im Buchdruckgewerbe, Arb. XII, 686-720. 
Wutzdorff. Die in Chromatfabriken beobach- 
teten Gesundheitsschädigungen und die zur Verhütung 
Sorsolben erforderlichen Massnahmen. Arb. XIII, 
Rasch, H. Über Bleivergiftungen der Arbeiter 
.in Kachelofenfabriken. Arb. XIV, 81-87. 
Wutzdorff. Die in elektrischen Akkumula- 
torenfabriken beobachteten Gesundheitsschädigungen 
und die zur Verhütung derselben erforderlichen Mass- 
nahmen. Arb. XV, 154-170. 
Wutzdorff. Die in Thomasschlackenmühlen 
beobachteten Gesundheitsschädigungen und die zur 
Verhütung derselben erforderlichen Massnahmen. Arb, 
XV, 487—499. 
Wutzdorff. Die im Zinkhüttenbetriebe beob- 
achteten Gesundheitsschädigungen und die zu ihrer 
Verhütung erforderlichen Massnahmen. Arb. XVII, 
441-459. . 
Blei-Merkblatt. Bearbeitet im Kaiserl. Gesund- 
heitsamte. 28. Berlin. Schmalfolio. Julius Sprin- 
ger. 1905.
        <pb n="385" />
        Merkblatt für Feilenhauer. Bearbeitet im Kaiser!. 
Gesundheitsamte. 28. Berlin. Schmalfolio. 1907. 
Julius Springer. 
Schleifer-Merkblatt. Bearbeitet im Kaiserl, Gesund- 
heitsamte. 1 8. Berlin. Schmalfolio. 1907. Julius 
Springer. 
Merkblatt für Arbeiter in Chromgerberei-Betrieben, 
Bearbeitet im Kaiserl. Gesundheitsamte. 1 8. Berlin. 
Schmalfolio. 1907. Julius Springer. 
g) Leichenbestattung und -beförderung. 
Petri. Versuche über das Verhalten der Bak- 
terien des Milzbrands, der Cholera, des Typhus und 
der Tuberkulose in beerdigten Tierleichen. Arb. VII, 
Petri. Gutachten, betreffend den Jungfernkirch- 
hof zu Havelberg. Arb. IX, 76-96. 
Lösener, W. Über das Verhalten von patho- 
genen Bakterien in beerdigten Kadavern und über die 
dem Erdreich und Grundwasser von solchen Gräbern 
angeblich drohenden Gefahren. Arb. XII, 448—539. 
ll. Bekämpfung von Krankheiten, 
insbesondere von Infektionskrankheiten. 
Mikroorganismen. 
a) Im allgemeinen. 
Koch, R. Zur Untersuchung der pathogenen 
Organismen. Mitt. I, 148. 
Löffler, F. Zur Immunitätsfrage, 
134-—187. 
Wolffhügel, G. Über den Wert der schwef- 
ligen Säure als Desinfektionsmittel. Mitt. I, 188—233. 
Koch,R. Über Desinfektion. Mitt. I, 234—282. 
Koch, R. und Wolffhügel, G. Unter- 
suchungen über die Desinfektion mit heisser Luft. 
Mitt. L, 301—321. . 
Koch, R, Gaffky und Löffler. Versuche 
über die Verwertbarkeit heisser Wasserdämpfe zu Des- 
infektionszwecken. Mitt. I, 322 —340, 
Hüppe, F. Über das Verhalten ungeformter 
Fermente gegen hohe Temperaturen. Mitt. I, 341—381. 
Wolffhügel, G und v. Knorre,G. Zu 
der verschiedenen Wirksamkeit von Karbol-Öl und 
Karbol-Wasser. Mitt. I, 352—359. . 
Fischer, B. und Proskauer, B. Über 
die Desinfektion mit Chlor und Brom. Mitt. II. 228 
— 308. 
Koch und Gaffky. Versuche über die Des- 
infektion des Kiel- oder Bilgeraums von Schiffen. 
Arb. I, 199—221. 
Riedel, ©. Versuche über die desinfizierenden 
und antiseptischen Eigenschaften des Jodtrichlorids, 
wie über dessen Giftigkeit. Arb. II, 466483. 
Jaeger, H. Untersuchungen über die Wirksam- 
keit verschiedener chemischer Desinfektionsmittel bei 
kurz dauernder Einwirkung auf Infektionsstoffe. 
Arb, V, 247—293. . 
Ohlmüller. Versuche über die desinfizierende 
Kraft der synthetischen Karbolsäure im Vergleich zu 
Karbolsäure der Pharmacopoea Germanics ed. II und 
zu Karbolschwefelsäuren. Arb. VI, 89—99. 
Petri,R.J. Ein neuer Apparat zum Sterilisieren 
mit strömendem Wasserdampf von Atmosphärendruck. 
Arb. VI, 498—517. . 
Friedrich, P. Eine Heizvorrichtung des Mi- 
Das Deutsche Reich. Festschrift. 
Mitt. 1], 
321 
kroskopes zu bakteriologischen Untersuchungen. Arb. 
VIII, 135—139. 
Ohlmüller. Über die Einwirkung des Ozons 
auf Bakterien. Arb. VIII, 229—251. 
Petri,R.J. undMaaßen, A, Über die Be- 
reitung der Nährbouillon für bakteriologische Zwecke. 
Arb. VIII, 311-—314, 
Petri,R.J. undMaaßen,A, Ein bequemes 
Verfahren für die anaörobe Züchtung der Bakterien 
in Flüssigkeiten. Arb, VIII, 314—316. 
Petri,R.J. und Maaßen, A. Eine Flasche 
zur Sterilisation und zur keimfreien Entnahme von 
Flüssigkeiten. Arb, VIII, 316-317. 
Petri,R.J. und Maaßen, A. Beiträge zur 
Biologie der krankheitserregenden Bakterien, insbeson- 
dere über die Bildung von Schwefelwasserstoff durch 
dieselben unter vornehmlicher Berücksichtigung des 
Schweinerotlaufs. Arb. VIII, 318—356. 
Buttersack. Beiträge zur Desinfektionslehre 
und zur Kenntnis der Kresole. Arb. VIII, 357—376. 
Petri, R. J., und Maaßen, A. Weitere Bei- 
träge zur Schwefelwasserstoffbildung a&amp;rober Bak- 
terien und kurze Angaben über Merkaptanbildung der- 
selben. Arb. VIII, 490—506. 
Petri. Versuche über die Verbreitung anstecken- 
der Krankheiten, insbesondere der Tuberkulose durch 
den Eisenbahnverkehr, und über die dagegen zu er- 
greifenden Massnahmen, Arb. IX, 111-120. 
M&amp;aßen, A. Beiträge zur Differenzierung eini- 
ger dem Vibrio der asiatischen Cholera verwandter 
Vibrionen und kurze Angaben über eiweissfreie Nähr- 
böden von allgemeiner Anwendbarkeit: Arb. IX, 
401—404. 
Dieudonne, A. Beiträge zur Beurteilung der 
Einwirkung des Lichtes auf Bakterien. Arb. IX, 
405—413. 
Dieudonne, A. Beiträge zur Kenntnis der 
Anpassungsfähigkeit der Bakterien an ursprünglich 
ungünstige Temperaturverhältnisse. Arb,. IX, 492 
— 508. 
Dieudonne, A. Über die Bedeutung des 
Wasserstoffsuperoxyds für die bakterientötende Kraft 
des Lichte. Arb. IX, 537—540. 
Oehmichen, Beiträge zur Desinfektionslehre. 
Arb. XI, 275—284. 
Dieudonne, A, Beiträge zur Nitritbildung 
der Bakterien. Arb. XI, 508-513. 
Dieudonne, A. Eine einfache Vorrichtung 
zur Erzeugung von strömenden Formaldehyddämpfen 
für Desinfektionszwecke, Arb. XI, 534—543. 
Maaßen,A. Beiträge zur Ernährungsphysiologie 
der Spaltpilze. Die organischen Säuren als Nährstoffe 
und ihre Zersetzbarkeit durch die Bakterien. Arb. XII, 
340—4ll. 
Deeleman,M. Der Einfluss der Reaktion des 
Nährbodens auf das Bakterienwachstum. Arb, XIII, 
374-402. 
Deeleman, M. Einige Versuche über die Ein- 
wirkung von Glyzerin auf Bakterien. Arb. XIV, 144 
— 148. 
Mühlschlegel, A. Ein Beitrag zur Morpho- 
logie und Entwickelungsgeschichte der Bakterien 
nach Studien an drei Körnerbazillen. Arb. XV,131—153. 
Maaßen, A. Fruchtätherbildende Bakterien. 
Arb. XV, 500-513. 
Ma%&amp;%ßen, A. Die Zersetzung der Nitrate und 
der Nitrite durch die Bakterien, Arb. XVIH, 21—77. 
21
        <pb n="386" />
        323 
Seige. Über die desinfizierende Wirkung der 
Alkoholdämpfe. Arb. XVIII, 362—369. 
Fritsche, E. Versuche über Infektion durch 
kutane Impfung bei Tieren. Arb. XVII, 453—474. 
Schaudinn, F. Untersuchungen über die 
Fortpflanzung einiger Rhizopoden. (Vorl. Mitt.) Arb. 
XIX, 547—-576. 
Schaudinn, F. Generations- und Wirts- 
wechsel bei anosoma und Spirochaete. (Vorl. 
Mitt.) Arb. XX, 387-439. 
Prowazek,S. Die Entwickelung von Herpe- 
tomonas, einem mit den Trypanosomen verwandten 
Flagellaten. (Vorl. Mitt.) Arb. XX, 440-482. 
Arrhenius, S. Die Anwendung der physi- 
kalischen Chemie auf die Serumtherapiee “Arb. XX, 
559—566. 
Prowazek, S. Untersuchungen über einige 
parasitische Flagellaten. Arb. XXI, 1—4l. 
Prowazek, S. Entamoeba buccalis n. sp. 
Arb. XXI, 42-44, 
Maaßen, A. Über das Reduktionsvermögen 
der Bakterien und über reduzierende Stoffe in pflanz- 
lichen und tierischen Zellen. Arb. XXI, 377—-384. 
Maaßen,A. Die teratologischen Wachsformen 
(Involutionsformen) der Bakterien und ihre Bedeutung 
als diagnostische Hilfsmittel. Arb, XXI, 385—402. 
Beck. Über einen Fruchtäther bildenden Mikro- 
kokkus (Micrococcus esterificans.. Arb. „XXIV, 
256263. 
Neufeld, F., und Hüne. Untersuchungen 
über baktericide Immunität und Phagocytose nebst 
Beiträgen zur Frage der Komplementablenkung. 
Arb. XXV, 164—202. 
b) Im besonderen. 
1. Pocken. 
Ergebnisse des Impfgeschäftes im Deutschen 
Reiche für das Jahr 1882. Zusammengestellt aus den 
Mitteilungen der einzelnen Bundesregierungen. Arb. 
I, 77—139. Desgl. für 1883. II, 67—105. Desgl. 
für 1884. 298—342. Desgl. für 1885. V, 58—112. 
Desgl. für 1886 und 1887. 537—580. Desgl. für 1888. 
VI, 443—470. Desgl. für 1889. Mediz.-statist. Mitt. 
I, 1-27. 
Rahts. Ergebnisse einer Statistik der Pocken- 
todesfälle im Deutschen Reiche für das Jahr 1886. 
Arb. II, 223—231. 
Die Tätigkeit der Impfinstitute des Königreichs 
Sachsen im Jahre 1886, aus den Jahresberichten der 
Vorstände zusammengestellt. Arb. II, 447-469. 
Beiträge zur Beurteilung des Nutzens der Schutz- 
pockenimpfung nebst Mitteilungen über Maßregeln 
„ur Beschaffung untadeliger Tierlymphe. XV, 192 S. 
Berlin 4%, Julius Springer. 1888. 
Rahts. Beiträge zur Pockenstatistik des Jahres 
1887. Arb, V, 37—57. 
Die Tätigkeit der im Deutschen Reiche errichteten 
Anstalten zur Gewinnung von Tierlymphe während 
des Jahres 1887. Nach den Jahresberichten der Vor- 
stände zusammengestellt im Kaiserlichen Gesundheits- 
amte. Arb, V, 139—208. Desgl. 1888. VI, 43—88. 
Desgl. 1889. VII, 83—130. Desgl. 1890. 283—340. 
Desgl. 1891. Mediz.-statist. Mitt. L., 75—133. Desgl. 
1892. II, 1—56. Desgl. 1893. 117—174. Desgl. 
1894. III, 1-44. Desgl. 1895. 274-322. Desgl. 
1896. IV, 119-167. DesglL 1897. V, 94-148. 
Desgl. 1898. VL, 149. Desgl. 1809. 166-228. 
Desgl. 1900. VII, 1—63. DesgL 1901. 155—208. 
Desgl. 1902. VIII, 19—89. Desgl. 1903. 253-326. 
. Desgl. 1904. IX, 49—130. Desgl. 1905. X, 128—211. 
Tabellarische Übersicht der Ergebnisse des Impf- 
geschäfts im Deutschen Reiche für das Jahr 1887 
nebst einer vergleichenden tabellarischen Zusammen- 
stellung der entsprechenden Ergebnisse aus den Jahren 
1883—1886. Arb. V, 581-617. 
Rahts. Ergebnisse der amtlichen Pockensterbe- 
und Pockenerkrankungsstatistik im Deutschen Reiche 
vom Jahre 1888. Arb. VI, 100-118. - 
Rahts. Ergebnisse der amtlichen Pocken- 
todesfalls- und Pockenerkrankungsstatistik im Deut- 
schen Reiche vom Jahre 1889. Arb. VII, 32—59. 
Rahts. Ergebnisse der amtlichen Pockentodes- 
fallsstatistik im Deutschen Reiche vom Jahre 18% 
nebst Anhang: Ergebnisse amtlicher Erhebungen 
über die Pockenerkrankungen des Jahres 1890. Mediz.- 
statist. Mitt. IL, 28—39. Desgl. vom Jahre 1891. 
273—281. 
Wutzdorff. Die Ergebnisse des Impfgeschäfts 
im Deutschen Reiche für das Jahr 1890. Zusammen- 
gestellt aus den Mitteilungen der einzelnen Bundes- 
regierungen. Mediz.-statist. Mitt. I., 252—272. Desgl. 
für das Jahr 1891. II, 69%. 
Buttersack. Über ein Gebilde, welches sich 
in Trockenpräparaten von Vaccine- und Variolalymphe 
sichtbar machen läßt. Arb. IX, 96—110. 
Wutzdorff. Ergebnisse der amtlichen Pocken- 
todesfallsstatistik im Deutschen Reiche vom Jahre 1892 
nebst Anhang, betreffend die Pockenerkrankungen 
des Jahres 1892. Mediz.-statist. Mitt. II, 57—68. 
Kübler. Die Ergebnisse des Impfgeschäfts im 
Deutschen Reiche für das Jahr 1892. Zusammenge- 
stellt aus den Mitteilungen der einzelnen Bundes- 
regierungen. Mediz.-statist. Mitt. II, 182—-204. 
Desgl. 1893. III, 250—273. Desgl. 1894. IV, 
93—117. Desgl. 1895. V,*71—93. 
Kübler. Ergebnisse der amtlichen Pocken- 
 todesfallstatistik im Deutschen Reiche vom Jahre 1893 
nebst Anhang, betreffend die Pockenerkrankungen 
des Jahres 1893. Mediz.-statist. Mitt. II, 205—216. 
Desgl. 1894. III, 237—249. Desgl. 1895. IV, 79—92. 
Desgl. 1896. V, 1—13. 
Blattern und Schutzpockenimpfung. Denkschrift 
zur Beurteilung des Nutzens des Impfgesetzes vom 
8. April 1874 und zur Würdigung der dagegen ge- 
richteten Angriffe. Berlin 8%. Julius Springer. 
1. und 2. Aufl. III, 192 S. 1896. 3. Aufl. IV, 
196 S. 1900, 
Plehn, F. Über die Haltbarkeit tiezischer 
Schutzpockenlymphe auf dem Transport nach Deutsch- 
Ostafrika. Arb. XIII, 350358. 
Deeleman, M. Über den Bakteriengehalt 
der Schutzpockenlymphe. Arb. XIV, 88—120. 
Kübler. Über die Dauer der durch die Schutz- 
pockenimpfung bewirkten Immunität gegen Blattern, 
Arb. XIV, 407—451. 
Brucke. Ergebnisse der amtlichen Pocken- 
todesfallstatistik im Deutschen Reiche vom Jahre 1897, 
nebst Anhang, betreffend die Pockenerkrankungen 
im Jahre 1897. Mediz.-statist. Mitt. V, 204-212. 
Brucke, Die Ergebnisse des Impfgeschäfts im 
Deutschen Reiche für das Jahr 1896. Zusammen- 
gestellt aus den Mitteilungen der einzelnen Bundes- 
regierungen. Mediz.-statist.e. Mitt. V, 213—239. 
Martius, G. Experimenteller Nachweis der
        <pb n="387" />
        Dauer des Impfschutzes gegenüber Kuh- und Menschen- 
pocken. Arb. XVII, 156-164. 
‚, Burkhardt. Die Ergebnisse des Impfgeschäfts 
im Deutschen Reiche für das Jahr 1897. Zusammen- 
gestellt aus den Mitteilungen der einzelnen Bundes- 
regierungen. Mediz.-statist. Mitt. VI, 77-98. Desgl. 
1898. 265—288, 
Burkhardt, Ergebnisse der amtlichen Pocken- 
todesfallstatistik im Deutschen Reiche vom Jahre 1898, 
nebst Anhang, betreffend die Pockenerkrankungen 
im Jahre 1898, Mediz.-statist. Mitt; VI, 99-111. 
Desgl. 1899. VII, 64-81. 
Kälble. Die Ergebnisse des Impfgeschäfts im 
Deutschen Reiche für das Jahr 1899. Zusammen- 
gestellt aus den Mitteilungen der einzelnen Bundes- 
rogierungen. Mediz.-statist. Mitt. VII, 127—154. 
Desgl. 1900. VIII, 90—120, 
Kälble Ergebnisse der amtlichen Pocken- 
todesfallstatistik im Deutschen Reiche vom Jahre 1900, 
nebst Anhang, betreffend die Pockenerkrankungen 
im Jahre 1900. Mediz.-statist. Mitt. VII, 209-227. 
Desgl. 1901. VIII, 1-18. 
Sannemann. Die Ergebnisse des Impfge- 
schäfts im Deutschen Reiche für das Jahr 1901. Zu- 
sammengestellt aus den Mitteilungen der einzelnen 
Bundesregierungen. Mediz.-statist. Mitt. VIII, 212 
—239. Desgl. 1902. IX, 131—155. 
Sannemann. Ergebnisse der amtlichen Pocken- 
todesfallstatistik im Deutschen Reiche vom Jahre 1902, 
nebst Anhang, betreffend die Pockenerkrankungen im 
Jahre 1902. Mediz.-statist. Mitt. VIII, 240-252. 
Desgl. 1903. IX, 33—48. 
Breger. Die Ergebnisse des Impfgeschäfts im 
Deutschen Reiche für das Jahr 1903. Mediz.-statist. 
Mitt. X, 103—127. 
Breger. Ergebnisse der amtlichen Pocken- 
todesfallstatistik imDeutschen Reiche vom Jahre 1904, 
nebst Anhang, betreffend die Pockenerkrankungen 
im Jahre 1904. Mediz.-statist. Mitt. X, 84-102. 
Breger. Ergebnisse der amtlichen Pocken- 
statistik im Deutschen Reiche vom Jahre 1905. Mediz.- 
statist. Mitt. X, 244-263. 
2. Cholera. 
Gaffky. Die Cholera in Gonsenheim und 
Finthen im Herbst 1886. Arb. II, 39—66. 
Gaffky, G., unter Mitwirkung von R. Koch. 
Bericht über die Tätigkeit der zur Erforschung der 
Cholera im Jahre 1883 nach Egypten und Indien 
entsandten Kommission. (Bildet den 3. Band der 
„Arbeiten aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte.‘“) 
IX, 272, 87* S. Berlin 4°) Julius Springer. 1887. 
Berckholtz. Untersuchungen über den Ein- 
fluß des Eintrocknens auf die Lebensfähigkeit der 
Cholerabazillen. Arb. V, 1-36. 
Petri, R. J. Über die Verwertung der roten 
Salpetrigsäure-Indolreaktion zur Erkennung der Cho- 
lerabakterien Arb. VI, 142. 
Petri, R. J. Untersuchungen über die durch 
das Wachstum der Cholerabakterien entstehenden 
chemischen Umsetzungen. Arb. VI, 374—421. 
Schutzmaßregen gegen die Cholera. Berlin. 
Schmalfolio. . Julius Springer. 1892. 
‚, Wie schützt sich der Schiffer vor der Cholera? 
Ergänzung zu den „Schutzmaßregeln gegen Cholera“. 
Berlin. Schmalfolio. Julius Springer. 189. 
Friedrich,P. Vergleichende Untersuchungen 
323 
über den Vibrio cholerae asisticae (Kommabazillus 
Koch) mit besonderer Berücksichtigung der dia- 
gnostischen Merkmale desselben. Arb. VIII, 87—134. 
Kießling, F. Ein dem Choleravibrio ‘ähn- 
licher Kommabazillus. Arb. VIII, 430-438. 
Friedrich, A, Beiträge zum Verhalten der 
Cholerabakterien auf Nahrungs- und Genußmitteln. 
Arb. VIII, 465—489. 
Maaßen, A. Zur bakteriologischen Diagnose 
der asiatischen Cholera. Ein neues Anreicherungs- 
verfahren für Spirillen und Vibrionen. Arb. IX, 
122—126. 
Dunbar. Versuche zum Nachweis von Cholera- 
vibrionen in Flußwasser. Arb,. IX, 379—400. 
Cholera, die, im Deutschen Reiche im Herbst 1892 
und Winter 1892/93. (Bildet den 10. Band der 
„Arbeiten aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte‘“.) 
IX, 310, 227* S. Berlin 4°). Julius Springer. 1896: 
I. Gaffky,G., unter Mitwirkung vonSchmal- 
fuß,G.Koch,Maes,Deneke,F.A.Meyer 
und Dunbar. Die Cholera in Hamburg. - 11. 
Kübler. Die Cholera im Eibgebiete außerhalb 
Hamburgs und der nächstliegenden Teile des Regie- 
rungsbezirks Schleswig, II. Wutzderff. Die 
Cholera in den westlich vom Elbgebiete belegenen 
Teilen des Reichs, IV. Kübler. Die Cholera in 
den an Hamburg angrenzenden Teilen des Regie- 
rungsbezirks Schleswig. V. Wutzdorff. Die 
Cholera in den östlich vom Elbgebiete belegenen 
Teilen des Reichs. 
Das Auftreten der Cholera im Deutschen Reiche 
während des Jahres 1893. Arb. XI, 1—205: 
Wutzdorff. Einleitung — Passow. Die 
Cholera im Rheinstromgebiete. — Frosch. Die 
Cholera bei Solingen. — Reincke. Die Cholera 
in Hamburg. — Kohlstock. Die Cholera im 
Stromgebiete der Elbe (ausschließlich Hamburg und 
Altona). — Pfeiffer, R. Die Cholera im Oder- 
stromgebiete. — Friedheim. Die Cholera im 
Weichselstromgebiete und in Westpreußen. — von 
Esmarch, E. Die Cholera in Ostpreußen. — 
Wutzdorff. Sonst beachtete, zerstreut vorge- 
kommene Cholerafälle. 
Schoffer. Zur Kenntnis der Milchgerinnung 
durch Cholerabakterien. Arb. XI, 262—-274. 
Schoffer. Versuche über die Empfänglichkeit 
junger Kaninchen für die Infektion mit Cholera- 
vibrionen. Arb. XI, 460-471. 
Das Auftreten der Cholera im Deutschen Reiche 
während des Jahres 1894. Arb. XII, 1—284: 
Kübler Einleitung — von Esmarch, E. 
Die Cholera in Ostpreußen im Jahre 189. — Fried- 
heim. Die Cholera im Weichselstromgebiete und 
in Westpreußen im Jabre 189. — Kimmle. Die 
Cholera in Tolkemit in Westpreußen im Jahre 1894. 
— Frosch. Die Cholera im Gebiete ‘der Netze, 
Warthe und Oder im Jahre 1894. — Flügge,C., 
Die Cholera-Epidemie in Schlesien 1894. — Kohl- 
stock. Die Cholera im Stromgebiete der Elbe im 
Jahre 1894. — Fraenkel, C, Bericht über das 
Auftreten der Cholera in dem Dorfe Bürgeln bei 
Marburg im Jahre 1894. — Passow. Die Cholera 
im Rheinstromgebiete 1894. — Die Choleraerkran- 
kungen in der Armee im Jahre 1894 und die gegen die 
Ausbreitung und zur Verhütung der Cholera in der 
Armee getroffenen Maßnahmen. Bearbeitet in der 
Medizinalabteilung des Königlich preussischen Kriegs- 
ministeriums,.
        <pb n="388" />
        324 
Cholera-Merkblatt. Gemeinverständliche Beleh- 
rung über die Cholera und das während der Cholera- 
zeit zu beobachtende Verhalten. Herausgegeben vom 
Kaiserl. Gesundheitsamte. 2 S. Berlin. Schmal- 
folio. Julius Springer. : 1905. . 
- 3. Pest. 
Gaffky, Pfeiffer, Sticker, Dieu- 
donne. Bericht über die Tätigkeit der zur Erfor- 
schung der Pest im Jahre 1897 nach Indien entsandten 
Kommission. Nebst einer Anlage: Untersuchungen 
über die Lepra. Von Sticker. (Bildet den 16. 
Band der „Arbeiten aus dem Kaiserlichen Gesund- 
heitsamte‘‘.) 356, 64* S. Berlin 4°. Julius Springer. 
1899, 
Belehrung über die Pest. (Besondere Beilage zu 
den „Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheits- 
amts‘“‘ 8. 1097—1103). Berlin 4°. Julius Springer. 
1899. 
Kossel, H. und Frosch, P. Über die Pest 
in Oporto. Arb. XVII, 1-55. 
Vagedes. Über die Pest in Oporto. Arb. XVII, 
181— 206. 
Kossel,H.,undNocht. Über das Vorkommen 
der Pest bei den Schiffsratten und seine epidemiologische 
Bedeutung. Arb. XVIII, 100—107. 
Schilling, C. Über eine bei Ratten vor- 
kommende Seuche. Arb. XVII, 108—113. 
Kossel und Overbeck. Bakteriologische 
Untersuchungen über Pest. Arb. XVIII, 114—134. 
Maaßen, A. Die Lebensdauer der Pestbazillen 
in Kadavern und im Kote von Pestratten. Arb. XIX, 
508—546; " 
NochtundGiemsa,G. Über die Vernichtung 
von Ratten an Bord von Schiffen als Massregel gegen 
die Einschleppung der Pest. Arb, XX, 91—113. 
4. Aussatz. 
Kübler und Kirchner, M. Die Lepra in 
Russland. Arb, XIII, 403-455. 
Musehold,P., Lepra in Leber und Milz. Arb; 
XIV, 71—80. 
Velde. Bericht über die Verbreitung der Lepra 
in China, Arb. XVII, 501—-507. 
5. Tuberkulose, 
Koch, R. Die Ätiologie der Tuberkulose, 
Mitt, II, 1—88, 
Würzburg, A, Über den Einfluss des Alters 
und des Geschlechts auf die Sterblichkeit an Lungen- 
schwindsucht, Statistischer Beitrag zur Klarstellung 
der Entwicklungs- und Verbreitungsbedingungen dieser 
Krankheit. Mitt. II, 89—125. 
Gaffky. Ein Beitrag zum Verhalten der Tuber- 
kelbazillen im Sputum. Mitt. II, 126-130. 
Schill, E, und Fischer, B, Über die Des- 
infektion des Auswurfs der Phthisiker. Mitt. II, 
131—146. 
Buttersack. Zur Auffindung von einzelnen 
Iuborkelbazillen in Sputumpräparaten. Arb. IX, 
Rahte. Untersuchungen über die Häufigkeit der 
Sterbefälle an Lungenschwindsucht unter der Bevölke- 
rung des Deutschen Reiches und einiger anderen 
Staaten Europas. Arb, XIV, 480-505. 
Verbreitung der Lungenschwindsucht und der ent- 
zündlichen Erkrankungen der Atmungsorgane in euro- 
päischen Staaten. Gewidmet dem Kongress zur Be- . 
kämpfung der Tuberkulose als Volkskrankheit, Berlin 
1899. 16 Taf. m. Text. Berlin 4%. 189. 
Engelmann. Die Erfolge der Freiluftbehand- 
lung bei Lungenschwindsucht. Arb. XV, 302—320. 
XVII, 142-163. 
Tuberkulose-Merkblatt. Bearbeitet im Kaiserl. 
Gesundheitsamte. 4 S. Berlin. Schmalfolio. Julius 
Springer. 1900. Desgl. Ausgabe 1905. " 
Musehold, P. Über die Widerstandsfähigkeit 
der mit dem Lungenauswurf herausbeförderten Tuber- 
kelbazillen in Abwässern, im Flusswasser und im kulti- 
vierten Boden. Arb. XVII, 56—107. 
Denkschrift über die Tuberkulose und ihre Be- 
kämpfung. 42 S. Berlin 4%. 1903. 
Weber, A. Über die tuberkelbazillenähnlichen 
Stäbchen und die Bazillen des Smegma’s. Arb. XIX, 
251—283. 
Bofinger. Zur Desinfektion tuberkulösen Aus- 
wurfs, Arb, XX, 114—138. 
Seige. Zur Übertragung der Tuberkelbazillen 
durch den väterlichen Samen auf die Frucht. Arb. XX, 
139-147. 
Kossel, H, Weber, A, und Heuß. Ver- 
gleichende Untersuchungen. über Tuberkelbazillen ver- 
schiedener Herkunft. Tuberk.-Arb. H. I, 1—82. H. III, 
1—109. 
Hamel.. Deutsche Heilstätten für Lungen- 
kranke. Tuberk.-Arb. H. II, 1—365. H. IV, 1—203. 
H. V, 1-29. 
Beck. Zur Frage der säurefesten Bazillen. Tu- 
berk.-Arb, H. III, 145—160. 
v. Dungern,E,und Schmidt, H. Über die 
Wirkung der Tuberkelbazillenstämme des Menschen 
und des Rindes auf anthropoide Affen. Arb. XXIII, 
570—587. 
6. Unterleibstyphus. 
Gaffky. Zur Ätiologie des Abdominaltyphus. 
Mit einem Anhange: Eine Epidemie von Abdominal- 
typhus unter den Mannschaften des 3. Brandenbur- 
gischen Infanterie-Regiments Nr. 20 im Sommer 1882. 
Mitt. II, 372—420. 
Schiller. Beitrag zum Wachstum der Typhus- 
Bazillen auf Kartoffeln. Arb. V, 312—320. 
Lösener, W. Über das Vorkommen von Bak- 
terien mit den Eigenschaften der Typhusbazillen in 
unserer Umgebung ohne nachweisbare Beziehungen 
zu Typhuserkrankungen nebst Beiträgen zur bakterio- 
logischen Diagnose des Typhusbazillus. Arb. XI, 
207— 261. 
Typhus-Merkblatt. 4S. Berlin. Schmalfolio. Julius 
Springer 1903. ie 
Ohlmüller. Die Typhusepidemie in H. im 
Jahre 1901. Arb, XX, 78—90. 
Beiträge zur Bekämpfung des Typhus im Deut- 
schen Reiche: 
Vorwort, Arb. XXIV, 1—34. 
Klinger. Über neuere Methoden zum Nach: 
weise des Typhusbazillus in den Darmentleerungen. 
Arb. XXIV, 35—53. 
Stühlinger, L, Über einen Ersatz der leben- 
den Bakterienkulturen zur Beobachtung des Agglu- 
tinationsphänomens. Arb. XXIV, 54-61. 
H er ford, M. Das Wachstum der zwischen. 
Bacterium coli und Bacillus typhi stehenden Spaltpilze 
auf dem Endoschen Fuchsinagar. Arb. XXIV, 6287. 
v. Drigalski. Über ein Verfahren zur Züch-
        <pb n="389" />
        tung von Typhusbazillen aus Wasser und ihren Nach- 
weis im Brunnenwasser. Arb. XXIV, 68—76. 
Seige und Gundlach. Die Typhusepidemie 
in W. im Herbst 1903. Arb. XXIV, 77—82. 
MatthesundGundlach. Eine Trinkwasser- 
epidemie in R. Arb, XXIV, 83—90. 
Klinger, P. Über Typhusbazillenträger, Arb, 
XXIV, 91—96, 
Conradi,H. Überden Zusammenhang zwischen 
Endemien und Kriegsseuchen in Lothringen. Arb. 
XXIV, 97—115. 
Matthes und Neumann, G. Eine Trink- 
wasserepidemie in S. Arb. XXIV, 116—137. 
Beck,M. undOhlmüller, W. Die Typhus- 
epidemie in Detmold im Herbst 1904. Arb, XXIV, 
138—158. 
Olbrich,K. Die Typhusepidemie in G. (Land- 
kreis Strassburg, Elsass) im Winter 1903/04. Arb. 
XXIV, 159—172. 
Kayser, H. Milch und Typhusbazillenträger. 
Arb. XXIV, 173—175. 
Kayser,H. Über die Gefährlichkeit von Typhus- 
bazillenträgern. Arb. XXIV, 176180. 
Bock, F. Zur Typhusdiagnose, Arb. XXIV, 
227 —237. 
Bock, F. Untersuchungen über Bakterien aus 
der Paratyphusgruppe. Arb. XXIV, 238—255. 
Gähtgens, W. Über die Bedeutung des Vor- 
kommens der Paratyphusbazillen (Typus B). Arb. 
XXV, 203-208. 
Neumann, G. Blasenkatarrh bei leichtem 
Unterleibstyphus. Arb, XXV, 209-213. 
Klinger. Die Untersuchungen der Strassburger 
bakteriologischen Anstalt für Typhusbekämpfung in 
der Zeit vom 1. Oktober 1903 bis 30. September 1905. 
Arb. XXV, 214—217. 
Gähtgens, W. Beitrag zur Agglutinations- 
technik. Arb. XXV, 218-228. 
Kayser, H. Über Untersuchungen bei Per- 
sonen, die vor Jahren Typhus durchgemacht haben, 
und die Gefährlichkeit von „Bazillenträgern“. Arb. 
XXV, 223—228. 
Kurpjuweit, O. Über den Nachweis von 
Typhusbazillen in Blutgerinnseln, Arb. XXV,229—239. 
Levy, E,undGähtgens, W. Der Typhus- 
bazillus in Bakteriengemischen. Arb. XXV, 240— 246. 
Fornet. Zur Frage der Beziehungen zwischen 
Typhus und Paratyphus. Arb. XXV, 247—249. 
Levy,E,undGähtgens, W. Über die Be- 
ziehungen des Paratyphus zum Typhus. Arb. XXV, 
250—253. 
Levy, E., und Kayser, H. Befunde bei der 
Autopsie eines Typhusbazillenträgers. — Autoinfek- 
tion. — Über die Behandlung der Leiche. Arb. XXV, 
254—258. 
7. Venerische Krankheiten. 
Schaudinn,F,undHoffmann,E. Vor- 
läufiger Bericht über das Vorkommen von Spirochäten 
in syphilitischen Krankheitsprodukten und bei Pa- 
pillomen. Arb. XXII, 527—534. 
8. Malaria. 
Koch, R. Berichte über die Ergebnisse seiner 
Forschungen in Deutsch-Ostafrika: I. Die Malaria in 
Deutsch-Ostafrika. — II Das Schwarzwasserfieber. 
Arb, XIV, 292—308. 
325 
Schaudinn, F. Studien über krankheitser- 
regende Protozoen. II. Plasmodium vivax (Grassi und 
Feletti), der Erreger des Tertianfiebers beim Menschen. 
Arb. XIX, 169—250. 
Schaudinn, F. Die Malaria in dem Dorfe 
„St. Michele di Leme“ in Istrien und ein Versuch zu 
ihrer Bekämpfung. Arb. XXI, 403—475. 
9, Milzbrand. 
DunbarundMusehold,P. Untersuchungen 
über das von der Societe chimique des usines du Rhöne 
für Haare und Borsten empfohlene Desinfektionsver- 
fahren mit Formaldehyd im luftverdünnten Raum. 
Arb. XV, 114-130. 
Kübler. Die Milzbrandgefahr bei Bearbeitung 
tierischer Haare und Borsten und die zum Schutz da- 
gegen geeigneten Massnahmen. Arb. XV, 456-475. 
Musehold,P. Untersuchungen zu dem Dampf- 
Desinfektionsverfahren, welches im $ 2, 1 der unter 
dem 28. Januar 1899 erlassenen Vorschriften über die 
Einrichtung und den Betrieb der Rosshaarspinnereien 
usw. für die Desinfektion des Rohmaterials vorge- 
schrieben ist. Arb. XV, 476-486. 
Musehold, P. Weitere Untersuchungen zu 
dem im $ 2, 1 der Bekanntmachung des Herrn Reichs- 
kanzlers vom 28. Januar 1899 für Rosshaarspinnereien 
usw. vorgeschriebenen Desinfektionsverfahren mittels 
Wasserdampf. Arb. XVII, 1-20. 
Heim,L. Eine Milzbrandinfektion durch Ziegen- 
haare. Arb. XVIII, 135—141. 
10. Sonstige Infektions- und andere 
Krankheiten. 
Löffler, F. Untersuchungen über die Bedeu- 
tung der Mikroorganismen für die Entstehung der 
Diphtherie beim Menschen, bei der Taube und beim 
Kalbe. Mitt. II, 421—49. 
Rahts. Die Zahl der Geisteskranken in den Heil- 
und Pflegeanstalten des Deutschen Reiches, verglichen 
mit den Ergebnissen der letzten Volkszählungen. 
Arb. V, 423-437. 
Friedrich,P. Untersuchungen über Influenza. 
Arb. VI, 254-265. 
Kolb, M. Zur Ätiologie der idiopathischen Blut- 
fleckenkrankeit (Purpura haemorrhagica, Morbus ma- 
culosus Werlhofü). Arb. VII, 60-82. 
Friedrich, P. Photogramme zu '„Unter- 
suchungen über Influenza.“ Arb. VII, 253. 
Kurth,H. Über die Unterscheidung der Strepto- 
kokken und über das Vorkommen derselben, insbe- 
sondere des Streptococcus conglomeratus bei Schar- 
lach. Arb. VII, 389--470. 
Kurth, H. Über das Vorkommen von Strepto- 
kokken bei Impetigo contagiosa. Arb. VIII, 294—310. 
Friedrich, P. L. Die Influenza-Epidemie des 
Winters 1889/90 im Deutschen Reiche. Arb. IX, 
139—378. 
Wutzdorff. Die Influenza-Epidemie 1891/92 
im Deutschen Reiche, Arb. IX, 414-477. 
BRahts Die Influenza-Epidemie des Winters 
1893/94 im Deutschen Reiche. Arb. XII, 423-447. 
Dieudonne, A. Ergebnisse der Sammel- 
forschung über das Diphtherieheilserum für die Zeit 
von April 1895 bis März 1896. (Sonderabdruck aus 
den „‚Arbeiten aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte“ 
Bd. 13 8. 254-292.) Berlin 4°. Julius Springer. 1897. 
Dieudonnö6, A, Über Diphtheriegift-neutrali-
        <pb n="390" />
        326 
sierende Wirkungen der Serumglobuline. Arb, XIII, 
293— 300. 
Schoen, E. Ergebnisse einer Frragebogenfor- 
schung auf tropenhygienischem Gebiete. Arb. XII, 
170—253. . 
Weber,A. Die Bakterien der sogenannten sterili- 
sierten Milch des Handels, ihre biologischen Eigen- 
schaften, und ihre Beziehungen zu den Magen-Darm- 
krankheiten der Säuglinge, mit besonderer Berück- 
sichtigung der giftigen peptonisierenden Bakterien 
Flügges. Arb. XVII, 108—155. 
Ruhr-Merkblatt. 4 S. Berlin. Schmalfolio. Julius 
Springer 1903. 2. Ausgabe 1906. 
Rah ts. Übersicht über die Verbreitung der Krebs- 
krankheit am Ende des 19. Jahrhunderts in einigen 
ausserdeutschen Gebieten. Mediz.-statist. Mitt. VII, 
228—258. 
Ergebnisse einer Umfrage bei Ärzten des Deutschen 
Reiches, betr. die Erfolge der Schutzimpfungen mit 
Diphtherieserum Mediz.-statist. Mitt. VIII, 158—173. 
Diphtherie-Merkblatt. 4 S. Berlin Schmalfolio. 
Julius Springer. 1904. 
“ Auf Menschen übertragbare Tier-Schmarotzer, 
Bandwurm- und Trichinen-Merkblatt. 4 8. Berlin. 
Schmalfolio. Julius Springer. 1904. 
Prowazek, 8. Über den Erreger der Kohl- 
hernie Plasmodiophora brassicae Woronin und die 
Einschlüsse in den Karzinomzellen. Arb. XXII, 396 
—410. 
Leichtenstern, O., herausgegeben von FE. 
Schaudinn, Studien über Strongyloides stercoralis 
(Bavay), (Anguillula intestinalis und stercoralis) nebst 
Bemerkungen über Ancylostomum duodenale Arb. 
XXIL 309—350. 
Koske, F. Welche Veränderungen entstehen 
nach Einspritzung von Bakterien, Hefen, Schimmel- 
pilzen und Bakteriengiften in die vordere Augen- 
kammer? Arb. XXII, 411-428, 
Löbkerund Bruns, H. Über das Wesen und 
die Verbreitung der Wurmkrankheit (Ankylostomiasis) 
mit besonderer Berücksichtigung ihres Auftretens in 
deutschen Bergwerken. Arb. XXIII, 421—524. 
Gonder,R. Beitrag zur Lebensgeschichte von 
Strongyloiden aus dem Affen und dem Schafe. Arb. 
XXV, 485493. 
c) Behandlung von Kranken, Heilpersonal._ 
Die Verbreitung des Heilpersonals, der pharmazeu- 
tischen Anstalten und des pharmazeutischen Personals 
im Deutschen Reiche. Nach den amtlichen Erhebungen 
vom 1. April 1887 bearbeitet. 73, 125* S. Berlin. 4°. 
Julius Springer. 1889, 
Würzburg, A. Die Verbreitung der pharma- 
zeutischen Anstalten und der pharmazeutischen Per- 
sonals im Deutschen Reiche nach den amtlichen Er- 
pobungen vom 1. Juli 1895. Mediz.-statist. Mitt. IV, 
Rost,E. Über das Schicksal des o-Oxy-Chinolins 
und über die Ausscheidung der gepaarten Schwefel- 
säuren im Harn des Hundes; nebst einem Anhang 
über die Zusammensetzung des Chinosols. Arb. XV, 
288—301. 
Martius,G. Beitrag zur Kenntnis der Wirkung 
des Poleyöles. Arb. XV, 443-455. 
Deutschlands Heilquellen und Bäder. XVI, 267 S, 
(Deutsch, französisch, englisch.) Berlin. 4%, Oswald 
Seehagen (Martin Hoefer) 1900, 
Boeder. ZurFrage von der Heilkraft des Lichtes. 
Arb. XVII, 165—180. 
Die Verbreitung des Heilpersonals im Deutschen 
Reiche. Nach den amtlichen Erhebungen vom 1. April 
1898 bearbeitet. Mediz.-statist. Mitt. VI, 50—76. 
Busse, W. Beiträge zur Kenntnis der Dammar- 
harze, Unter Zugrundelegung einer von Dr. J. Fränkel 
ausgeführten Experimental-Untersuchung. Arb. XIX, 
328—336. 
Deutsches Bäderbuch. CIV, 535 S. Mit 13 Tafeln 
graph. Darstellungen von Quellenanalysen, einer Über- 
sichtskarte und der Hellmann’schen Regenkarte. Leip- 
zig. 4%. J. J. Weber, 1907. 
III. Grössere medizinal-statistische Arbeiten. 
a) Todesursachenstatistik. 
Würzburg,A. Über die Bevölkerungsvorgänge 
in deutschen Städten mit 15 000 und mehr Einwohnern 
im Jahre 1884. Arb. I, 414-454. 
Würzburg, A. Die Säuglingssterblichkeit im 
Deutschen Reiche während der Jahre 1875 bis 1877. 
Arb. II, 208—222, 343—446. IV, 28—108. 
Würzburg, A. r die Bevölkerungsvor- 
gänge in deutschen Orten mit 15000 und mehr Ein- 
wohnern im Durchschnitt der Jahre 1878/87, mit be- 
sonderer Berücksichtigung der Jahre 1885, 1886 und 
1887. Arb. V, 438-—-517. 
Rahts. Beiträge zu einer internationalen Sta- 
tistik der Todesursachen. Arb, VI, 234—253, 422—442, 
Würzburg,A. Überdie Bevölkerungsvorgänge 
in deutschen Orten mit 15 000 und mehr Einwohnern 
in den Jahren 1888 und 1889. Arb. VII, 341—373. 
Desgl. im Jahre 1890. Mediz.-statist. Mitt. I, 134—180, 
Desgl. im Jahre 1891. 227—251. Desgl. im Jahre 1892. 
II, 91—116. 
Rahts. Die Häufigkeit der Selbstmorde in den 
größeren Orten des Deutschen Reiches. Mediz.-statist. 
Mitt. II, 175—181. 
Würzburg, A. Todesursachen-Statistik im 
Deutschen Reiche während des Jahres 1892. Mediz.- 
statist. Mitt. IL, 217—451. 
Rahts Die Ursachen der Sterbefälle im Deut- 
schen Reiche während des Jahres 1893. Mediz.-statist. 
Mitt. III, 129—235. 
Rahte. Ergebnisse der Todesursachenstatistik. 
Die Sterbefälle im Deutschen Reiche während des 
Jahres 1894. Mediz.-statist,. Mitt. IV, 35—78. Desgl. 
1895. V, 14—69. Desgl. 1896. 149—203. Desgl. 1897. 
VI, 112—165. Desgl. 1898. 289330. Desgl. 1899. 
VII, 83—126. Desgl. 1900. VIII, 121—157. Desgl. 
1901. 175—211. Desgl. 1902. IX, 1-7. Desgl. M02 
und 1903. X, 31—77. Desgl. 1904. X, 213—243. 
' Rahts. Die Zahl der Sterbefälle und deren Haupt- 
ursachen in einigen deutschen und ausserdeutschen 
Städten, Städtegruppen und Staaten. Mediz.-statist. 
Mitt. IV, 228—264. 
Rahts. Die Schwankungen der Säuglingssterb- 
lichkeit während der letztabgelaufenen beiden Jahr- 
zehnte. Mediz.-stat. Mitt. X, 79-83, 
b) Erkrankungsstatistik. 
Ergebnisse der Morbiditäts-Statistik in den Heil- 
anstalten des Deutschen Reichs für das Jahr 1877. 
(Extra-Beilage zu den „Veröffentlichungen des Kaiser- 
lich Deutschen Gesundheitsamts“.) 72 8. Berlin 4". 
Norddeutsche Buchdruckerei und Verlagsanstalt, 1879,
        <pb n="391" />
        Ergebnisse der Morbiditäts-Statistik in den Heil- 
anstalten des Deutschen Reiches für das Jahr 1882 
nebst einer vergleichenden Zusammenstellung der 
Hauptergebnisse für die Jahre 1877—1881. Arb. ], 
222—375. - 
Rahts. Die Heilanstalten des Deutschen Reiches 
nach den gemäss Bundesratsbeschluss vom 24. Oktober 
1875 stattgehabten Erhebungen der Jahre 1883, 1884 
und 1885. Arb. IV, 224--494. 
Rahts. Zur Erkrankungsstatistik der Jahre 1888 
und 1889. Arb. VI, 209-233. 
Rahts. Die Heilanstalten des Deutschen Reiches 
nach den Erhebungen der Jahre 1886, 1887 und 1888. 
Mediz.-statist. Mitt. I, 40-74, 181—226. 
Engelmann. Die Heilanstalten des Deutschen 
Reiches nach den Erhebungen der Jahre 1889, 1890 
und 1891. Mediz.-statist. Mitt. III, 45—127. Desgl. 
1892, 1893 und 1894. IV, 168—227. Desgl. 1895, 
1896 und 1897. VI, 227—264. Desgl. 1898—1901; 
X, 1-30. u 
c) Blinden- und Taubstummenstatistik. 
Engelmann. Die Taubstummen im Deutschen 
Reiche nach den Ergebnissen der Volkszählung von 
1900. Mediz.-statist. Mitt. IX, 8—31. 
Engelmann. Die Blinden im Deutschen Reiche 
nach den Ergebnissen der Volkszählung von 1900. 
Mediz.-statist. Mitt. IX, 156-183. 
RB. Pflege und. Schutz der Gesundheit der 
Haustiere. 
Fortlaufende Zusammenstellungen sind in den 
„Jahresberichten über die Verbreitung von Tierseuchen 
im Deutschen Reiche“ enthalten über: 
Milzbrand, Tollwut, Rotz (Wurm) der Pferde, Maul- 
und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen 
und Schweine, Lungenseuche des Rindviehs, Pocken- 
seuche der Schafe, Bläschenausschlag der Pferde und. 
des Rindviehs, Räude der Pferde und Schafe vom 
1. Jahrgang 1886 an; desgl. über Rauschbrand vom 
2. Jahrgang 1887 an; desgl. über Rotlauf der Schweine 
und Schweineseuche (einschl. Schweinepest) vom 
4. Jahrgang 1889 an; desgl. über Geflügelcholera, 
Gehirn- und Rückenmarksentzündung (Bornasche 
Krankheit) der Pferde, Influenza der Pferde, 
die Tuberkulose unter dem Quarantänevieh, die Ergeb- 
nisse der Trichinen- und Finnenschau in Preussen 
vom 12. Jahrgang 1897 an; desgl. über Hühnerpest 
vom 18. Jahrgang 1903 .an. 
Koch, R. Zur Ätiologie des Milzbrandes. 
Mitt. L, 49—79. 
Gaffky,G. Experimentell erzeugte Septicämie 
mit Rücksicht auf progressive Virulenz und akkom- 
modative Züchtung. Mitt. IL, 80—133. 
Koch, R., Gaffky und Löffler. Experi- 
mentelle Studien über die künstliche Abschwächung 
der Milzbrandbazillen und Milzbrandinfektion durch 
Fütterung Mitt. II, 147—181. 
Schütz.. Über das Eindringen von Pilzsporen 
in die Atmungswege und die dadurch bedingten 
Erkrankungen der Lungen und über den Pilz des 
Hühnergrindes. Mitt. IL, 208—227. 
Loeffler. Experimentelle Untersuchungen über 
Schweine-Rotlauf, ausgeführt in der Zeit vom Juli 
1882 bis Dezember 1883 im Kaiserlichen Gesundheits- 
amte. Arb. I, 46—55. 
327 
Schütz. Über den Rotlauf der Schweine und 
die Impfung derselben. ‚ Arb. I, 5676. 
Loeffler. Die Atiologie der Rotzkrankheit, 
auf Grund der im Kaiserlichen Gesundheitsamte aus- 
geführten experimentellen Untersuchungen, Arb,. I, 
141—198. 
Re Schütz. Art. ], 
376—413. 
Petri, R. J. Über die Widerstandsfähigkeit 
der Bakterien des Schweinerotlaufs in Reinkulturen 
und im Fleisch rotlaufkranker Schweine gegen Kochen, 
Schmoren, Braten, Salzen, Einpökeln und Räuchern. 
Arb, VI, 266—293. gi 
Röckl und Schütz. Versuch über die An- 
wendung des Koch’schen Mittels bei tuberkulösem 
(perlsüchtigem) Rindvieh, Arb. VII, 200-209. 
Röckl, J. G. Ergebnisse der Ermittelungen 
über die Verbreitung der Tuberkulose (Perlsucht) 
unter dem Rindvieh im Deutschen Reiche, Vom 1. Ok- 
tober 1888 bis 30. September 1889. (Sonderabdruck 
aus den „Arbeiten aus dem Kaiserlichen Gesundheits- 
amte“ Bd. 7. 8. 479-555.) Berlin 4%. Julius 
Springer. 1891. 
Ergebnisse der Versuche mit Tuberkulin an Rind- 
vieh, 1. Teil. RöcklundSchütz Versuche in 
Berlin. 2. Tel Lydtin, A. Versuche in Karls- 
ruhe und Mannheim. Arb. VIII, 2-86. 
Kurth, H. Bakteriologische Untersuchungen 
bei Maul- und Klauenseuche. Arb. VIII, 439-464. 
Weißer und Maaßen. A. Zur Ätiologie 
des Texasfiebers, - Arb. XI, 411-417. 
Musehold, P. Untersuchungen über „Por- 
kosan“. Arb. XIV, 36—52. 
Böder. Beitrag zu vergleichenden Untersu- 
chungen über die Bakterien der Schweinepest und 
Schweineseuche. Arb. XV, 373—386. - 
Kossel, H. und Weber. Über die Hämoglo- 
binurie der Rinder in Finland.  Arb. XVII, 460-471. 
Schaudinn, F. Studien über krankheits- 
erregende Protozoen.. I. Cyclospora caryolytica 
Schaud., der Erreger der perniziösen Enteritis des 
Maulwurfs. Arb. XVIIL 378—416. 
Fischer,C,undKoske,F. Untersuchungen 
über die sogenannte „rohe Karbolsäure‘“ mit beson- 
derer Berücksichtigung ihrer Verwendung zur Des- 
infektion von Eisenbahnviehtransportwagen. Arb. 
XIX, 577—671. 
Kossel, H, Schütz, Weber, A, und 
Mießner. Über die Hämoglobinurie der Rinder 
in Deutschland. Arb. XX, 1-77. 
Hertel, M. Über Geflügelcholera und Hühner- 
pest, Arb,. XX, 453—5ll. 
Schilling, A. Über die Thsetsekrankheit 
oder Nagana. Arb. XXI, 476—536. 
Maue. : Immunisierungsversuche bei Hühner- 
pest. Arb, XXI, 537—552. 
Weber, A,undBofinger,H. Die Hühner- 
tuberkulose. 'Tuberk.-Arb. H. I, 83—158. 
Die Dasselplage des Rindviehs und ihre Bekämpfung. 
Dasselfliegen-Merkblatt. 3 S. Berlin. Schmalfolio. 
Julius Springer. 1904. 
Schmarotzer der landwirtschaftlichen Haussäuge- 
tiere. Haustier-Schmarotzer-Merkblatt. 88. Berlin 
8%, Julius Springer. 1904. 
v. Prowazek, 8. Studien über Säugetier- 
trypanosomen 1. Arb. XXIII, 351—39. 
Koske, F. Untersuchungen über Schweine- 
Über die Schweineseuche.
        <pb n="392" />
        328 
seuche 'mit besonderer Berücksichtigung der Immuni- 
tätsfrage. Arb. XXII, 429502. 
Koske, F. Zur Frage der Übertragbarkeit der 
Schweineseuche auf Geflügel und der Geflügelcholera 
auf Schweine durch Verfütterung, Arb. XXIJI, 
603—526. " 
WeberundTäute. Die Kaltblütertuberkulose, 
Tuberk.-Arb. H III, 110—144. 
Koske,F. Der Bacillus pyocyaneus als Erreger 
einer Rhinitis und Meningitis haemorrhagica bei 
Schweinen. Ein Beitrag zur Ätiologie der Schnüffel- 
krankheit. Arb. XXIII, 542-553. 
v. Prowazek, S.. Morphologische und ent- 
wicklungsgeschichtliche Untersuchungen über Hühner- 
spirochaeten nebst Anhang von Keysselitz. 
Beschreibung von Spirochaeta anodontae nov. spec. 
Arb. XXIII, 554—569. 
Koske, F. Die Beziehungen des Bacillus 
terium der Friedländerschen Gruppe. Arb. XXIV, 
196—219. 
Gonder, R. Achromaticus vesperuginis. Arb,. 
XXIV, 220—226. 
Koske,F. Untersuchungen über Schweinepest. 
Arb. XXIV, 305—346. 
Gärtner und Dammann. Gutachten des 
Reichs-Gesundheitsrats über das Auftreten des Milz- 
brandes unter dem Rindvieh im Schmeiegebiet (Kgl. 
Preuss. Regierungsbezirk Hohenzollern) und über den 
Zusammenhang dieses Auftretens mit der Verun- 
reinigung des Schmeiebaches durch Abwässer von 
Gerbereien in der Stadt Ebingen. Arb. XXV, 416-456. 
Xylander. Beiträge zur Desinfektion von 
milzbrandhaltigen Häuten. Arb, XXV, 457477. 
Neufeld, F, und v. Prowazek. Über die 
Immunitätserscheinungen bei der Spirochätensepti- 
kämie der Hühner und über die Frage der Zugehörig- 
pyogenes suis zur Schweineseuche., Arb. XXIV, keit der Spirochäten zu den Protozoen. Arb. XXV, 
181—19. 494— 504, 
Xylander. Ein bei Ratten gefundenes Bak- 
Verzeichnis der Veröffentlichungen des Kaiserlichen Statistischen Amts. 
Laufende Publikationen. 
Statistik des Deutschen Reichs. Herausgegeben vom Kaiserlichen Statistischen Amt. 1. Reihe 
Bd. 1-63. 1873-1883. Neue Folge Bd. 1—149. 1884—1%2. Ohne den Zusatz „N. F.“ Bd. 150-171, 
178. 1903—1907. Berlin. Puttkammer &amp; Mühlbrecht, Buchhdlg. für Staats- u. Rechtswissenschaft. 
Vierteljahrshefte zur Statistik des Deutschen Reichs. Herausgeg. vom Kaiserlichen Statistischen 
Amt. Die Jahrgänge 1873 bis 1876 bilden die Bände 2, 8, 14, 20 der 1. Reihe der Statistik des Deutschen 
Reichs. Eine neue Folge der Vierteljahrshefte erscheint seit 1892 als besondere Zeitschrift. Jahrg. 1—15. 
1892—1906. Berlin. Puttkammer &amp; Mühlbrecht, wie oben. 
Monatshefte zur Statistik des Deutschen Reichs, Herausgeg. vom Kaiserlichen Statistischen Amt. 
Von 1877 bis 1891 sind sie als Bände 25, 30, 37, 43, 48, 53, 59 der 1. Reihe der Statistik des Deutschen 
Reichs, von 1884 an als besondere Zeitschrift erschienen. Seit 1892 erscheinen an ihrer Stelle Monatliche 
Nachweise über den auswärtigen Handel Deutschlands nebst Angaben über Grosshandelspreise, Zucker, 
Branntwein, Deutsche Seefischerei und Handel der deutschen Schutzgebiete. Berlin. Puttkammer &amp; Mühl- 
brecht, wie oben. 
Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich, Herausgeg. vom Kaiserlichen Statistischen Amt. 
1,—28. Jahrgang. 1880—1907. Berlin, 
Puttkammer &amp; Mühlbrecht, wie oben. 
Drucksachen des Kaiserlichen Statistischen Amts, Abteilung für Arbeiterstatistik. Erhebungen 
Nr. 1—3. 1903—1904. Berlin. Carl Heymanns Verlag. 
Reichs-Arbeitsblatt. Herausgeg. vom Kaiserlichen Statistischen Amt, Abteilung für Arbeiterstatistik: 
Erscheint monatlich seit April 1903. Berlin. 
Beiträge zur Arbeiterstatistik. 
Arbeiterstatistik, Nr. 1. 1904. Nr. 2, 
Verzeichnis der im Rahmen der Fest- 
schrift liegenden Einzelarbeiten. 
(Statist. bedeutet „Statistik des Deutschen Reichs“, 
N. F. „Neue Folge“, Monatsh. „Monatshefte zur 
Statistik des Deutschen Reichs“, Vierteljahrsh. „‚Vier- 
teljahrshefte zur Statistik des Deutschen Reichs‘“.) 
Volkszählungen vom l. Dez. 1871, Teil 1, 
Statist. 1. Reihe, Bd. 2, S. 97; Teil 2, desgl., Bd. 14, 
S. VL 1. — 1. Dez. 1875, Teil 1, desgl., Bd. 25, Juli- 
Heft S. 1; Teil 2, desgl., Bd. 30, April-Heft 8. 1. — 
l. Dez. 1880, desgl., Bd. 57. — 1. Dez. 1885, 
Statist. N. F. Bd. 32. — 1. Dez. 1890, desgl., Bd. 68. 
-- 2, Dez. 1895, Vierteljahrsh. 1897 I.—IV. und 1898 
L—IL— 1, Dez. 1900, Statist. Bd, 150—151, — 
1. Dez. 1905, Vierteljahrsh, 1906 IV und 1907 L., III. 
Carl Heymanns Verlag. 
Bearbeitet im Kaiserlichen Statistischen Amt, Abteilung für 
1905. Berlin, 
Carl Heymanns Verlag. 
„Die Volkszahl der deutschen Staaten nach‘ den 
Zöhlungen seit 1816.“ Statist. 1, Reihe, Bd. 37 
Juli-Heft S, 1. 
„Stand und Bewegung der Bevölkerung des 
Deutschen Reichs und fremder Staaten in den Jahren 
1841 bis 1886.“ Statist. N. F. Bd. 4. 
„Die Bevölkerung des Deutschen Reichs im 19. 
J ahrhundert auf Grund der deutschen und der inter- 
nationalen Bevölkerungsstatistik.“‘ _Vierteljahrsh. 1902 
I. (vgl. auch „Volkszählung 1900“: Statist. Bd. 150 
S. 183*), 
„Die Deutschen im Auslande und die Ausländer im 
Deutschen Reich‘ am 1. 12. 1880, Monatsh. 1884 VIII. 
Desgl. am 1. 12. 1890 Vierteljahrsh. 1894 III. 
„Die Ausländer im Deutschen Reich am 1. 12. 1900°° 
Vierteljahrsh. 1902 I, sowie Statist, Bd. 150 und 151.
        <pb n="393" />
        „Die Deutschen im Auslande und die Ausländer 
2 „eutschen Reich“. Ergänzung zu Vierteljahrsh, 
Berufszählungen., 
„Die Berufszählung vom 5. Juni 1882“. 
N. F., Bd. 2-7. 
* Berufs- und Gewerbezählung vom 14. Juni 
1895“. Statist. N. F. Bd. 102—119. 
Statist. 
Eheschlliessungen, Geburten und 
Sterbe fi älle, 
Dezember1l871 
u. Jahr 1872 Statist. 1. Reihe Bd. 8 S. VL 1. 
1873 05  Bd.14S8. III 9. 
1874 „Bd. 20 S. III 48. 
1875 „» 5» Bd.25 April-Heft S. 1. 
1872—1875 . Bd. 30 Juli-Heft 8. 1. 
18576 „» »  » Bd.25 Dezbr.-Heft S.1. 
18977 ° » ss» Bd. 37 Febr.-Heft S. 1. 
18978 „ 9» »  Bd.43 Jan.-Heft S. 1*. 
1879 „» » » BL43 8. XIL 1. 
1880 „ » » Bd.488S. XIL 1 
1881 „ » » Bd.598S IL 1% 
1882 - Bd. 59 S. XII 1. 
1883—1889 je in Monatsh. 1884—18%. XI. 
1890 ff. je in Vierteljahrsh. 1892 ff, I. 
„Synoptische Zusammenstellung der in den ein- 
zelnen deutschen Staaten erlassenen Vorschriften über 
die Registerführung bei den Eheschliessungen, Ge- 
burten und Sterbefällen.“ Statist. 1. Reihe Bd. 25 
Dezember-Heft S. 9-27. 
„Deutsche Sterbetafel, gegründet auf die Sterblich- 
keit der Reichsbevölkerung in den 10 Jahren 1871/72 
bis 1880/81, nebst Vergleichungen mit anderen Sterbe- 
tafeln“. Monatsh. 1887 XI 
Überseeische Auswanderung. 
Jahre Statist. 1. Reihe Jahre Statist. 1. Reihe 
1871/72 Bd. 2S. D. 128. 1875 Bd.20 S. IV. 32. 
1873 „ 8S. I. 112. 1876 „ 25 März-H.S.l. 
1874 „ 14 8. II. 105. 1877 „ 0 „98.28. 
329 
Jahre Statist,. 1. Reihe Jahre Statist. 1. Reihe 
1878 Bd. 37 März-H.S. 68. 1882 Bd. 59 S. IL 86. 
1879 „ 43 S. IH. 17. 1883 Monateh. 1884 I, 
1880 „ 48 8. Il. 113. 1884 » 1885 IL 
1881 „ 53 8.1.15. 1885 » 1886 1. 
und so fort in jedem ersten Monatsheft bezw. Viertel- 
jahrsheft des nächstfolgenden Jahres. 
Krankenversicherung. 
Statistik der Jahrgänge 1885—1890. Statist. N. FE. 
Bd. 24, 31, 38, 46, 53, 59. 
E Statistik der Jahrgänge 1891—1895. Desgl. Bd. 65, 
72, 78, 84, 9%. 
Statistik der Jahrgänge 1896—1900. . Desgl. Bd. 96, 
121, 127, 133, 140. 
Statistik der Jahrgänge 1901—1904. Desgl. Bd. 147, 
156, 163, 170, 
Die Krankenversicherung in den Knappschafts- 
kassen und -vereinen 1897. Vierteljahrsh. 1900 I. 
Desgl. 1898. Vierteljahrsh. 1900 IH. Desgl. 1902. 
Vierteljahrsh. 1903 IV. Desgl. 1904. Vierteljahrsh. 
1906 II. 
Arbeiter-Versicherung. 
Statistik der Arbeiterversicherung des Deutschen 
Reichs 1885 —1904. Reichs-Arbeitsblatt 1906 Heft 7 
und 8. 
Medizinalstatistik 
25 Jahre Todesursachenstatistik. Vierteljahrsh. 
1903, III. 
Viehstand. 
Die Ergebnisse der Viehzählung vom 10. I. 1873. 
Statist. 1. Reihe Bd. 8, 8. IV. 72. — 10. I. 1883. 
Monatsh. 1884 VI. — 1. XII. 1892 und 1. XII. 1893. 
Vierteljahrsh. 1894 I. — 1. XII. 1892. Vierteljahrsh. 
1894 IT. und 1895 L — 1. XII 1897. Vierteljahrsh. 
1898 II. — 1. XIL. 1900. Ergänzung z. Vierteljahrsh. 
1903 I. — 1. XII. 1904. Ergänzung z. Vierteljahrsh. 
1905 IV. 
Die Viehhaltung der landwirtschaftlichen Betriebe 
in „Die Landwirtschaft im Deutschen Reiche nach 
der landwirtschaftlichen Betriebszählung vom 14. VI. 
1895“. Statist. N. F. Bd. 112.
        <pb n="394" />
        Alphabetisches Inhaltsverzeichnis. 
(Die Ziffern geben die Seitenzahlen an ) 
Abfälle s. Faserstoffe. 
Acetylen 198. 
Akkumulatoren, Anlagen zur Herstellung aus Blei pp. 
273, 274, 
Alkali-Chromate, Anlagen zur Herstellung 273, 274. 
Alkoholismus 140. 
Ankylostomiasis: 138. 
Anstalten, öffentliche, zur technischen Untersuchung 
von Lebensmitteln 156. 
Apotheken 208, 232, 248. 
Apotheker 223, 240. 
Arbeiterinnen s. Kinder. 
Arbeiterschutz 256, 266, 268, 276, in Betrieben mit 
besonderen Gesundheitrgefahren 272. 
Arbeiterstatistik, Beirat (Kommission) für — 5. 
Arbeiterversicherung 279. 
Arbeiterwohnungen 277. 
Arzneibuch 208. 
Arzneimittel 202, Starkwirkende 207, 225. 
Arzneitaxe 209. 
Ärzte 223. 
Aussatz 82, 104, 105, 109, 113, 224. 
Auswandererschiffe 224, 291, 
Backwaren 191. 
Bäckereien und Konditoreien 192, 267. 
Bekleidungsgegenstände 196. 
Benachrichtigung über das 
Krankheiten 105. 
Berufszählungen 250. 
Beschälseuche 236, 299, 308. 
Bevölkerung, Alter 14, Bewegung 18, Familienstand 17, 
Geschlecht 14, Grösse 9, in Stadt und Land 12, 
Wachstum 11. 
Bier 184, 1%. 
Bläschenausschlag 236, 299, 308. 
Blattern s, Pocken. 
Bleifarben und andere Bleiprodukte, Anlagen zur Her- 
stellung 273, 274. 
Bleihütten 273, 274. . 
Blei- und zinkhaltige Gegenstände 155, 185, 187, 191, 
194, 198. 
Bleivergiftung 274. 
Blinddarmentzündung 140. 
Blinde 66. 
Blindenanstalten 248. 
Bornasche Krankheit 312, 
Branntwein 186. 
Buchdruckereien und Schriftgiessereien 274, 276. 
Bürsten- und Pinselmachereien s. Rosshaarspinnereien. 
Butter, Butterersatzmittel 155, 173. 
Carbid 198. 
Cholera 78, 101, 105, 107, 109, 113, 142, 224. 
Chromgerbereien 275. 
Dasselplage des Rindviehs 313, 
Desinfektion 104. 
Diphtherie 105, 109, 117. 
Auftreten übertragbarer 
Druse der Pferde 313. 
Dysenterie s. Ruhr. 
Eheschliessungen 18, 21. 
Eisenbahnverkehr. Vorsichtsmassnahmen gegen an- 
steckende Krankheiten 108, 128. Leichenbeförde- 
rung 110. Viehbeförderung 302. 
Elektrische Lieht- und Kraftanlagen 267. 
Erkrankungsstatistik 21, 62. 
Ess-, Trink- und Kochgeschirr 196. 
Farben 155, 187, 190, 192, 196, 200. on 
Faserstoffe, Tierhaare, Abfälle, Lumpen, Bearbeitung 
ders. 273. 
Feilenhauerei 274. 
Finnenschau 168. 
Fischkraukheiten 313. 
Fieckfieber 99, 104, 105, 109, 224. 
Fleisch 155, 159, 195, 236. 
Flussverunreinigung 149. 
Forschungsexpeditionen, wissenschaftliche 112. 
Gast- und Schankwirtschaften 267, 272. 
Gebrauchsgegenstände 152, 196. 
Geburten 18, 25, 231. 
Geburtenüberschuss 31. 
Geflügelcholera 294, 311. 
Geheimmittel 215. 
Gehirn-Rückenmarkentzündung der Pferde 312. 
Gelbfieber 100, 103, 105, 109, 114, 224. 
Gemeingefährliche Krankheiten 71, 143, 231. 
Gemüsekonserven 187. 
Genussmittel s. Nahrungsmittel. 
Gesundheitsamt, Kaiserliches 1, 4, 314. 
Getreide 191. 
Getreidemühlen 267, 273. 
Gewerbeaufsicht 256. 
Gewerbeordnung 253. 
Gewerbliche Anlagen, genehmigungspflichtige 254. 
Gifte 202, 209, 
Glashütten, Glasschleifereien pp. 273. 
Gummiwaren, Anlagen zur Vulkanisierung von 
273, 274. , 
Haar- und Borstenzurichtereien s. Rosshaarspinnereien, 
Hebammen 230, 232, 237. 
Heilanstalien 21, 62, 242. 
Heildiener, Heilgehilfen 237. 
Heilkunde, Ausübung 223. 
Heilmittel 202. 
Heilpersonal 21, 223. 
Honig 190. 
Hühnerpest 294, 311. 
Impfwesen 88, 224. 
Infektionskrankheiten 21, 71, 105. 
Influenza 117. 
Influenza der Pferde 313. 
Invalidenversicherung 281. 
Jugendliche Arbeiter s. Kinder. 
Kaffee 193.
        <pb n="395" />
        Alphabetisches Inhaltsverzeichnis, 
Kaffeebohnen, Maschinen zur Herstellung künstlicher — 
154, 193. 
Kakao 194. 
Käse s. Butter, 
Kauffahrteischiffe 224, 285. 
Keuchhusten 109. 
Kinder, jugendliche Arbeiter, Arbeiterinnen, Schutz- 
bestimmungen in Fabriken 268, 272. 
Kinderschutz in gewerblichen Betrieben 270. 
Kleider- und Wäschekonfektion, Werkstätten 270. 
Konditoreien s. Bäckereien. 
Konseıvenfabriken 273. 
Konservierungsmittel 167, 182, 195. 
Kopfgenickstarre 105. 
Körnerkrankheit 105. 
Krankenhäuser s. Heilanstalten. - 
Krankenpflegepersonal 21, 223, 232, 238. 
Krankenversicherung 280. 
Krankheitserreger, wissenschaftliches Arbeiten und Ver- 
kehr mit — 106. 
Kurpfuscher 240. 
Lebensmittel s. Nahrungsmittel. 
Leichenbeförderung 110. 
Lepra s. Aussatz. 
Lumpen s, Faserstoffe. 
Lungenheilstätten 121. 
Lungenseuche 236, 299, 307. 
Malaria 114, 131. 
Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weissbinder- u, Lackierer- 
arbeiten 274. 
Margarine, Margarinekäse 174. 
Masern 109. 
Maul- und Klauenseuche 299, 307. 
Mehl 191. 
Meiereien (Molkereien) pp. 273. 
Meningitis cerebro-spinalis 105. 
Metallschleifereien 276. 
Milch 168. 
Militär- und Polizeibehörden, wechselseitige Benach- 
richtigung betr. übertragbare Krankheiten 105. 
Milzbrand 135, bei Tieren 236, 298, 304. 
Mineralwässer, natürliche und künstliche 219. 
Motorbetrieb, Werkstätten mit — 270, 273. 
Nahrungsmitiel-Chemiker 157. 
Nahrungsmittel, Genussmittel und Gebrauchsgegenstände 
im allgemeinen 152, 236. 
Obstkonserven 188. 
Pest 76, 101, 105, 106, 109, 112, 113, 224. 
Petroleum 154, 196. 
Phosphorzündwaren 275. 
Pilze, essbare und giftige 188. 
Pocken 84, 97, 104, 105, 109, 224. 
Polizeibehörden s. Militär- und Polizeibehörden. 
Präservativs, Sicherheitspessarien usw., Anlagen zur 
Hers(ollung 273. 
Protozoenstudium 113. 
Räude 300, 308, 309. 
Rauschbrand 305. 
Reichsamt des Innern 1. 
Reichs-Gesundheitsrat 4, 150. 
Reichskanzler 1. 
Reichs-Versicherungsamt 7, 279. 
Rinderpest 235, 292. , 
Rohzuckerfabriken, Zuckerraffinerien usw. 273, 
Rosshaarspinnereien, Haar- und Borstenzurichtereien, 
Bürsten- und Pinselmachereien 136, 276. 
Rotlauf der Schweine 294, 310. 
Rotz 107, 236, 299, 306. 
Rückfallfieber 105. 
Ruhr 105, 109. 
331 
Säuglingssterblichkeit 36, 61. 
Schafpocken 236, 299, 308. 
Scharlach 105, 109, 
Scheidenkatarrh der Rinder, ansteckender 313, 
Schiffs- und Tropenkrankheiten. Institut für — in 
Hamburg 114. 
Schlachtvieh- und Fleischbeschau s. Fleisch. 
Schlafkrankheit 114, 133. 
Schmalz s. Butter, Fleisch, 
Schutzpockenimpfung 88. 
Schweinepest, Schweineseuche 294, 310. 
Seeleute 284. 
Seeschiffe, gesundheitliche Behandlung 100, 105. 
Sitzgelegenheit in offenen Verkaufsstellen 277. 
Sonntagsruhe 256. 
Speisefette, Speiseöle 173. 
Spiegelbelegeanstalten 267. 
Spielwaren 196, 
Statistisches Amıt, Kaiserliches 5, 6, 328. 
Steinbrüche, Steinhauereien 273, 274, 276. 
Steinkohlenbergwerke 273. 
Sterbefälle 18, 28, 36. 
* Süssstoffe, künstliche 155, 220. 
Syphilis s. venerische Krankheiten, 
Tabak 194. 
Tapeten 196. 
Taubstumme 66, 
Taubstummenanstalten 248, 
Teigwaren 191. 
Thompsschlacke, Anlagen zum Mahlen usw. 273, 274, 
Tierärzte 230, 233. 
Tierbaare s. Faserstoffe, 
Todesfälle s. Sterbefälle, 
Todesursachen 19, 42. 
Tollwut 137, bei Tieren 298, 306. 
Trachom 105. 
Trichinenschau 168. 
Trichinose 137. 
Tuberkulose 120, 276, bei Tieren 129, 311. 
Typhus s. Unterleibstyphus,. 
Übertragbare Krankheiten s. Infektionskrankheiten. 
Unfallversicherung 280. 
Unterleibstyphus 105, 108, 109, 114. 
Venerische Krankheiten 114, 134. 
Verkaufsstellen, offene. Schutz der Gehilfen, Lehrlinge 
und Arbeiter 276. Sitzgelegenheit 277. 
Viehbeförderung auf Eisenbahnen 302, 
Vieh-Ein- und Durchfuhr 303. 
Viehseuchen 235, 292, 
Viehstand 291. 
Volkszählungen 9. 
Walz- und Hammerwerke 273. 
Wanderungen 18, 33. 
Wasserversorgung 141. 
Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke 155, 
178, 190, 195. 
Wurmkrankheit 138. 
Zahnärzte 223, 228, 233. 
Zichorienfabriken 273. 
Ziegeleien 273. 
Zigarren, Anlagen zu deren Anfertigung 194, 273, 276. 
Zinkhaltige Gegenstände s. blei- und zinkhaltige Gegen- 
"stände, 
Zinkhütten 273, 274. 
Zink- und Bleierzbergwerke 273. 
Zucker 189, 194. 
Zuckerraffinerien s. Rohzuckerfabriken. 
Zündwarenfabriken 274, 275.
        <pb n="396" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
