Seefahrt. 78 mittelungen ergeben haben, noch nicht in allen Bundesseestaaten außer Kraft treten. Sie sollen daher nicht aufgehoben werden, sondern, da sie mit den Vorschriften des vorliegenden Gesetz- entwurfs nicht im Widerspruche stehen, stillschweigend in Kraft bleiben. Von der Aufnahme in den Entwurf ist bei ihrem vorübergehenden Charakter abgesehen worden. Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zum § 25 des Flaggen-Gesetzes vom 22. Juni 1899. Vom 10. November 1899. Auf Grund des § 25 des Gesetzes, betreffend das Flaggen- recht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetz- Blatt S. 319) hat der Bundesrat die folgenden Bestimmungen erlassen: 81 Als Seefahrt im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1899 ist in den nachstehend aufgeführten Revieren die Fahrt anzusehen: 1) bei Memel außerhalb der Mündung des Kurischen Hafffs, 2) bei Pillau außerhalb des Pillauer Tiefs, 3) bei Neufahrwasser außerhalb der Mündung der Weichsel, 4) in der Putziger Wiek außerhalb Rewa und Heisternest, 5) bei Dievenow, Swinemünde und Peenemünde außerhalb der Mündung der Dievenow und Swine sowie außerhalb der nördlichen Spitze der Insel Usedom und der Insel Ruden, flagge versehen find, brauchen zur Ausübung des Rechts, die Bundesflagge zu führen, von neuem in das Schiffsregister nicht eingetragen und mit neuen Zertifikaten nicht versehen zu werden. § 19. Die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Führung der bisherigen Schiffsregister finden auch auf die nach diesem Gesetze zu führenden Schiffsregister Anwendung, soweit sie mit den Vorschriften des- selben sich vertragen, und unbeschadet ihrer späteren Anderung auf landes- gesetzlichem Wege.